Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse

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Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse
Das Wichtigste
zum Kassenwechsel
Informationen für die
Vertriebspartner der Techniker
Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse
2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel –

       Inhalt
       1 Allgemeine Informationen

  5    Versicherungspflicht und -freiheit
  5    Absolute Versicherungsfreiheit
  6    Beitragssatz
  6    Kontrahierungszwang in der
       gesetzlichen Krankenversicherung
  7    Gesundheitsprüfung
  7    Kostenübernahme für laufende
       Behandlungen
                                                      2 Wichtige Personengruppen in
                                                      der Sozialversicherung

                                                9     Freiwillig Versicherte
                                                9     Obligatorische Anschlussversicherung
                                               10     Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
                                               10     Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
                                               11     Selbstständige
                                               12     Studenten
                                               13     Familienversicherung
                                               14     Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften

Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg, tk.de; Geschäftsbereich: Markt und Kunde, Fachreferat: Marktma-
nagement, Volker Herrmann (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri.

© Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher
Einwilligung der Techniker. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle
Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2020.
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     Allgemeines
     Von der Versicherungspflicht
     bis zu Beitragssätzen

                          Seite 5

     3 Rund um den
     Krankenkassenwechsel

15   Kündigung bei der bisherigen
     Krankenkasse
16   Sonderkündigungsrecht
17   Das Verfahren
18   Nachweis
18   Aufnahme aus der privaten
     Krankenversicherung
19   Wartezeiten
19   Kündigung der Mitgliedschaft
     durch den Versicherer

          Ihre Kunden
          Besonderheiten bei Angestellten,
          Selbständigen, Familien und Studenten

                                        Seite 8
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4 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen

Allgemeine
Informationen
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5

Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen
Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht
und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer
sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt
die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung
(2020: 62.550 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das
Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in
einem laufenden Beschäftigungsverhältnis im aktuellen
und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeit-
nehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der Techniker
weiterversichern.

Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungs-
pflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu
prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine
private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die
freiwillige Versicherung, die auf Seite 9 beschrieben sind.
An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich
18 Monate gebunden.

Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der
Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer
Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Ein-
zelfall wenden Sie sich an das Serviceteam der Techniker
oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
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6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen

Beitragssatz In der gesetzlichen Kran-
kenversicherung ist der Beitragssatz
gesetzlich festgelegt. Der allgemeine
Beitragssatz für Beschäftigte mit einem
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall für mindestens sechs
Wochen beträgt 14,6 Prozent*. Davon
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne
Anspruch auf Krankengeld gilt der ermä-
ßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*.

Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen
Beitrag nicht ausreichen, erheben die Kran-          dieser damit deutlich unterhalb des
kenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser ist            durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller
allein vom Mitglied zu tragen.                       Krankenkassen (1,1 Prozent). Arbeitgeber
                                                     und Arbeitnehmer tragen auch davon je-
Wie fast alle Krankenkassen muss auch die            weils die Hälfte.
Techniker Krankenkasse zur Deckung ihrer
Ausgaben einen Zusatzbeitrag von ihren               Kontrahierungszwang in der gesetzlichen
Mitgliedern erheben. Mit 0,7 Prozent* liegt          Krankenversicherung Unabhängig von
                                                     der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in
                                                     der gesetzlichen Krankenversicherung der
                                                     Kontrahierungszwang. Das heißt, alle
                                                     Interessenten, die sich an die TK wenden,

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2021472
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sind gleichermaßen zu behandeln. Ein An-       Kostenübernahme für laufende Behand-
trag kann nur dann abgelehnt werden,           lungen Bei einem Kassenwechsel werden
wenn ein potenzieller Kunde nicht versi-       alle laufenden vertraglichen Behandlungen
cherbar ist, zum Beispiel wenn eine            von der neuen Kasse übernommen.
notwendige Vorversicherungszeit nicht
erfüllt ist.                                   Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an
                                               das Serviceteam oder Ihren persönlichen
Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle,      Ansprechpartner vor Ort.
wie gesund oder krank ein neues Mitglied
ist. Bei der Techniker gibt es keine Gesund-
heitsprüfung.
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8 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

   Wichtige
   Personengruppen
Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse
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     Täglich entscheiden sich rund 1.800 Kunden für eine Mitglied-
     schaft bei der Techniker – von Angestellten, über Selbständige
     und Studenten bis hin zur ganzen Familie.

Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können           Obligatorische Anschlussversicherung
sich in folgenden Fällen freiwillig bei der         Um zu verhindern, dass Menschen keinen
Techniker versichern:                               Krankenversicherungsschutz haben, hat
                                                    der Gesetzgeber eine obligatorische An-
• Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäfti-             schlussversicherung geschaffen. Nach dem
  gung im Ausland zurück und nimmt                  Ende einer Pflichtversicherung oder einer
  innerhalb von zwei Monaten eine                   Familienversicherung wird der Kunde bei der
  Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine           Techniker freiwillig weiterversichert. Der
  frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer           Kunde kann innerhalb von zwei Wochen
  wurde aufgrund einer Beschäftigung im             nach Erhalt der Mitteilung über seine Wei-
  Ausland beendet.                                  terversicherung und sein Austrittsrecht
                                                    seinen Austritt erklären. Er muss dann
• Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäf-            eine Folgeversicherung nachweisen (zum
  tigung in Deutschland auf und über-               Beispiel eine Versicherungsbescheinigung
  schreitet die Versicherungspflichtgrenze.         einer privaten Krankenversicherung vorle-
                                                    gen). Liegt das Ende der Versicherung in der
• Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat             Zukunft, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist
  das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet.          erst mit Ende der Versicherung.
  In einigen Fällen ist auch hier eine
  Vorversicherungszeit erforderlich.

Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei
der erstmaligen Aufnahme einer Beschäfti-
gung beginnt die Mitgliedschaft mit dem
Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der
Antrag innerhalb von drei Monaten nach der
Rückkehr aus dem Ausland oder der Be-
schäftigungsaufnahme gestellt werden.

                 Gewusst wann Raus aus dem
                 Flieger, rein in die Krankenver-
                 sicherung? Dafür haben
                 Versicherte drei Monate Zeit.
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10 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

Versicherungspflichtige Arbeit-
nehmer Die Mitgliedschaft Ihres
Kunden beginnt mit Eintritt der Ver-
sicherungspflicht, zum Beispiel bei
Beginn einer Beschäftigung. Mit dem
Ausscheiden aus der Beschäftigung
endet nicht automatisch die Versi-
cherung. Der Kunde wird automa-
tisch weiterversichert, sofern keine
andere Vorrangversicherung be-
steht (zum Beispiel durch Arbeitslo-
sengeldbezug) und der Kunde nicht
seinen Austritt erklärt und er nicht
einen anderen Versicherungsschutz
(zum Beispiel freie Heilfürsorge)
nachweist.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde
versicherungsfrei beschäftigt und gesetzlich krankenver-
sichert ist, kann er zu uns wechseln und sich freiwillig
versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte
Arbeitnehmer beträgt 2020: 684,38 Euro* im Monat. Hier-
von trägt der Arbeitgeber 2020: 342,19 Euro*, und der
Arbeitnehmer trägt 2020: 342,19 Euro*. Hinzu kommt der
jeweils aktuelle Zusatzbeitrag. Seit 2019 beträgt dieser bei
der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber).

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Ge-
samtbeitrag von 2020: 656,25 Euro* zu zahlen. Der
Arbeitgeberanteil beträgt 2020: 328,13 Euro*, der des
Arbeitnehmers 2020: 328,13 Euro* zuzüglich des jeweils
aktuellen Zusatzbeitrags. Seit 2019 beträgt dieser bei der
Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer). Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündi-
gung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung.

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2006954
11

                          Mit 27 Prozent sind bei
                          der Techniker die meisten
                          Akademiker versichert.

Selbstständige Auch Selbstständige können sich im
Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei
der Techniker (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet
sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro*. Bei geringerem
Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der indivi-
duellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu
gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebens-
unterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese
müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuer-
bescheid nachgewiesen werden.

* Stand: Januar 2020
12 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

                                                                                     Sichere Wahl Stu-
                                                                                     denten genießen
                                                                                     bei der Techniker
                                                                                     viele Vorteile – vom
                                                                                     vergünstigten
                                                                                     Beitragssatz bis
                                                                                     zum Anti-Stress-
                                                                                     Seminar.

Die Beiträge werden prozentual aus den bei-          geringfügige Beschäftigung (Minijob über
tragspflichtigen Einnahmen berechnet, min-           450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versi-
destens aus monatlich 2020: 1.061,67 Euro*.          chern. Mit Ende der Familienversicherung
                                                     beginnt die Krankenversicherungspflicht.
Studenten Die Versicherungsbescheini-                Sofern keine Familienversicherung besteht,
gung für die Hochschule erhalten Studenten           beginnt die Versicherungspflicht mit dem
von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis zur Voll-          Beginn des Semesters der Immatrikulation,
endung des 25. Lebensjahres sind Studen-             frühestens jedoch mit dem Tag der Ein-
ten meistens beitragsfrei familienversichert.        schreibung.
Die Familienversicherung kann sich um die
Zeit von Freiwilligendiensten oder Grund-            Wer studiert und nach anderen gesetz-
wehr- oder Zivildienstzeiten verlängern.             lichen Regelungen pflichtversichert, freiwil-
Wer ein monatliches Gesamteinkommen                  lig versichert oder von der Versicherungs-
von über 455 Euro* hat oder mehr als eine            pflicht befreit ist, ist nicht als Student

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2000778
13

versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel        Familienversicherung In der Techniker
auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeit-               können Kinder und Ehepartner beitragsfrei
geber bei Fortzahlung des Entgelts für das           mitversichert werden – vorausgesetzt, sie
Studium freigestellt wurden.                         halten sich gewöhnlich in Deutschland auf
                                                     und ihr regelmäßiges monatliches Gesamt-
Die studentische Versicherungspflicht endet          einkommen überschreitet 455 Euro* nicht.
mit Abschluss des Studiums, spätestens               Für geringfügig Beschäftigte (Minijob)
jedoch mit Ablauf des Semesters, in dem              beträgt die Grenze 450 Euro*.
das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über
Ausnahmen informiert das Serviceteam. Unabhängig von der Rentenhöhe können
Der monatliche Krankenversicherungsbei- sich pflichtversicherte Rentner nicht bei
trag für Studenten be-                                          einem Familienange-
trägt bundesweit 76,04                                          hörigen familienversi-
Euro* zuzüglich des         Jeder dritte Student chern.
Zusatzbeitrags von
2020: 5,21 Euro* und
                                  in der GKV ist
                                                                Zur Durchführung der
in der Pflegeversiche-          TK-Versicherter.                Familienversicherung
rung 2020: 22,69                                                wird ein separater An-
Euro* beziehungswei-                                            trag benötigt. Bitte ge-
se 2020: 24,55 Euro* für kinderlose Stu- ben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an,
denten, die das 23. Lebensjahr vollendet wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei
haben.                                      bei der Techniker mitversichert werden sol-
                                            len. Um alles Weitere kümmert sich dann
Mit dem Ende der studentischen Pflicht- die TK.
versicherung erlischt nicht zugleich der
Versicherungsschutz. Vielmehr wird die
Versicherung als obligatorische Anschluss-
versicherung fortgesetzt, wenn das
Mitglied dem nicht widerspricht und nicht
einen anderweitigen ausreichenden Versi-
cherungsschutz nachweist.

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2005696
14 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

     Vergütung der neuen
     TK-Mitgliedschaften

     Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise   bei der Techniker eingegan-
                                                              gen, wird die Mitgliedschaft
     • der Mitgliedschaftsantrag für Vertriebspartner,        nach Klärung etwaiger
     • die Kündigungsbestätigung und                          Rückfragen hergestellt. In
     • gegebenenfalls weitere Unterlagen wie bei-             der Regel beginnt die Mit-
       spielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung         gliedschaft am jeweils Ers-
       bei Studenten oder der letzte Steuerbescheid           ten des Monats. Im gleichen
       bei Selbstständigen                                    Monat erfolgt auch die Aus-
                                                              zahlung der Vergütung an
                                                              die abrechnende Stelle.

                                                              Beginnt die Mitgliedschaft im
                                                              laufenden Monat, erfolgt die
                                                              Auszahlung erst mit der Ab-
                                                              rechnung des Folgemonats.

                                                              Eine Vergütung erfolgt
                                                              grundsätzlich nur, wenn
                                                              der Neukunde nicht vorher
                                                              bereits bei der Techniker
                                                              versichert war (beispiels-
                                                              weise als Kind in der Famili-
                                                              enversicherung).

                                                              Gut vorbereitet Für
                                                              eine zügige Vergütung
                                                              müssen alle nötigen
                                                              Unterlagen vorliegen.
15

Rund um den
Kassenwechsel
Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche
Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen.

             Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Kündigt
             Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der
             Kassenwechsel in der Regel zum Ende des übernächsten
             Monats, da eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
             Ende eines Kalendermonats besteht.

             Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 18-mona-
             tige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse.
             Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Kranken-
             versicherung auch vor Ablauf der 18 Monate.
16 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel

                          Für den Wechsel gilt:
Die Bindungsfrist ver-
längert sich auf bis zu
                             Erst kündigen, dann Mitglieder              können ihre
                                                              Mitgliedschaft erst
drei Jahre, sofern der           Mitglied werden.             zum Ablauf der Bin-
Kunde einen Wahltarif                                         dungsfrist kündigen.
bei der bisherigen                                            Während der Kündi-
Krankenkasse abgeschlossen hat (abhän- gungsfrist muss das Mitglied gleichwohl
gig von der Art des Wahltarifs). Dann endet den (erhöhten) Zusatzbeitrag entrichten.
die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf
des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch
eine Kündigung zum Wechsel in die PKV
nicht möglich.

Die Kündigung muss immer durch den
Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder
Fax bei der bisherigen Krankenkasse ein-
gehen.

Sonderkündigungsrecht Die Bindungs-
wirkung von 18 Monaten entfällt, wenn
eine Krankenkasse erstmals einen Zusatz-
beitrag erhebt oder diesen erhöht. Die
üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate
zum Monatsende) gelten. Das Sonderkün-
digungsrecht können die Mitglieder bis             Gut durchstarten Die
zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für              Techniker versichert
den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben             rund 75.000 Azubis und
                                                   unterstützt mit vielen
oder erhöht wird.
                                                   Tipps zum Berufsstart.

Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer Kran-
kenkasse einen Krankengeldwahltarif
abgeschlossen haben, sind vom Sonder-
kündigungsrecht ausgenommen. Diese
17

Das Verfahren Bei einer Kündigung muss      Für freiwillig Versicherte gilt diese Rege-
die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen     lung nicht, wenn eine Familienversicherung
eine Kündigungsbestätigung nach § 175       eintritt oder ein Wechsel in eine private
SGB V ausstellen. Die neu gewählte Kran-    Krankenversicherung erfolgt. Die meisten
kenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung   Kassen verzichten auf die Einhaltung der
nur ausstellen, wenn die Kündigungsbe-      Kündigungsfrist, wenn eine Familienver-
stätigung der bisherigen Kasse vorliegt.    sicherung beginnt.
18 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel

                                Interesse des Beschäftigten,
                                da er bei seinem Arbeitgeber
Nachweis Bei Beginn der         den Beitragszuschuss für die
Versicherungspflicht (zum       private Versicherung bean-
Beispiel bei Beginn einer Be-   tragen muss. Bei Selbststän-
rufsausbildung oder beim        digen muss der Nachweis
Wechsel des Arbeitgebers)       gegenüber der bisherigen
muss der meldepflichtigen       gesetzlichen Kasse erbracht
Stelle (zum Beispiel dem        werden. Sonst kann diese
Arbeitgeber) innerhalb von      die Mitgliedschaft nicht
zwei Wochen nach Beginn         beenden.
der Versicherung eine
Mitgliedsbescheinigung der      Aufnahme aus der privaten
gewählten Krankenkasse          Krankenversicherung Ein
vorgelegt werden. Bei einem     Wechsel von der privaten in
Kassenwechsel muss dem          die gesetzliche Krankenver-
Arbeitgeber die Beschei-        sicherung ist grundsätzlich
nigung der neuen Kran-          nicht möglich. Ausnahmen
kenkasse rechtzeitig vor        sind zum Beispiel,
Mitgliedschaftsbeginn vor-
gelegt werden (wird von der     • wenn durch Aufnahme
ausgewählten Krankenkasse         einer Beschäftigung
veranlasst).                      Krankenversicherungs-
                                  pflicht eintritt oder        Bei Nachweis einer Pflicht-
Bei einer Kündigung der Mit-                                   versicherung besteht gegen-
gliedschaft zum Wechsel in      • durch Gehaltsabsenkung       über der privaten Versiche-
die PKV muss der künftige         das Entgelt unterhalb        rung ein Sonderkündigungs-
Versicherungsschutz nach-         der Versicherungs-           recht zum Beginn der
gewiesen werden. Bei einem        pflichtgrenze liegt oder     Pflichtversicherung ohne
Arbeitnehmer geschieht das                                     Einhaltung der sonst übli-
auch gegenüber dem Arbeit-      • Arbeitslosigkeit eintritt    chen Kündigungsfristen.
geber. Dies liegt ohnehin im      und Arbeitslosengeld I
                                  von der Bundesagentur
                                  für Arbeit bezogen wird.
19

                                                               Nahtlos Bei
                                                               gesetzlichen
                                                               Kassen genießen
                                                               Ihre Kunden
                                                               Leistungen
                                                               von Anfang an.

                                                               Trifft dies zu, ist ein Wechsel
                                                               von der privaten zur gesetz-
                                                               lichen Krankenversicherung
                                                               nicht möglich.

                                                               Wartezeiten Bei einem
                                                               Wechsel innerhalb der ge-
                                                               setzlichen Krankenkassen
                                                               gibt es bei der Leistungsge-
                                                               währung keine Wartezeiten.
                                                               Auch beim gesetzlichen
Der Eintritt einer Versiche-    • mindestens die Hälfte        Krankengeld gibt es grund-
rungspflicht ist ausgeschlos-     dieser Zeit versicherungs-   sätzlich keine Wartezeit.
sen, wenn der Betroffene          frei, von der Versiche-
                                  rungspflicht befreit oder    Kündigung der Mitglied-
• das 55. Lebensjahr              hauptberuflich selbst-       schaft durch den Versiche-
  vollendet hat und               ständig tätig war.           rer Der neue Versicherer
                                                               darf die Mitgliedschaft bei
• in den letzten fünf                                          der bisherigen Kranken-
  Jahren nicht gesetzlich                                      kasse nicht für den Kunden
  versichert war und                                           kündigen.
Wir sind für Sie da
                  Sie haben Fragen rund um die Kranken-
                  versicherung oder zur Techniker? Das
                  Team des Vertriebspartner-Service ist
                  Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für
                  Sie erreichbar:

                  Tel. 040 - 46 06 62 38 00
301301 1/2020 V

                  Selbstverständlich können Sie sich auch
                  per E-Mail an uns wenden. Schreiben Sie
                  bitte an vertriebspartner@tk.de.
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