Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse
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2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Inhalt 1 Allgemeine Informationen 5 Versicherungspflicht und -freiheit 5 Absolute Versicherungsfreiheit 6 Beitragssatz 6 Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung 7 Gesundheitsprüfung 7 Kostenübernahme für laufende Behandlungen 2 Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung 9 Freiwillig Versicherte 9 Obligatorische Anschlussversicherung 10 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer 10 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer 11 Selbstständige 12 Studenten 13 Familienversicherung 14 Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg, tk.de; Geschäftsbereich: Markt und Kunde, Fachreferat: Marktma- nagement, Volker Herrmann (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri. © Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der Techniker. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2020.
3 Allgemeines Von der Versicherungspflicht bis zu Beitragssätzen Seite 5 3 Rund um den Krankenkassenwechsel 15 Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse 16 Sonderkündigungsrecht 17 Das Verfahren 18 Nachweis 18 Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung 19 Wartezeiten 19 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer Ihre Kunden Besonderheiten bei Angestellten, Selbständigen, Familien und Studenten Seite 8
5 Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2020: 62.550 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis im aktuellen und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeit- nehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der Techniker weiterversichern. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungs- pflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die freiwillige Versicherung, die auf Seite 9 beschrieben sind. An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Ein- zelfall wenden Sie sich an das Serviceteam der Techniker oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen Beitragssatz In der gesetzlichen Kran- kenversicherung ist der Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen beträgt 14,6 Prozent*. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermä- ßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*. Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen Beitrag nicht ausreichen, erheben die Kran- dieser damit deutlich unterhalb des kenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser ist durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller allein vom Mitglied zu tragen. Krankenkassen (1,1 Prozent). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen auch davon je- Wie fast alle Krankenkassen muss auch die weils die Hälfte. Techniker Krankenkasse zur Deckung ihrer Ausgaben einen Zusatzbeitrag von ihren Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Mitgliedern erheben. Mit 0,7 Prozent* liegt Krankenversicherung Unabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Kontrahierungszwang. Das heißt, alle Interessenten, die sich an die TK wenden, * Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2021472
7 sind gleichermaßen zu behandeln. Ein An- Kostenübernahme für laufende Behand- trag kann nur dann abgelehnt werden, lungen Bei einem Kassenwechsel werden wenn ein potenzieller Kunde nicht versi- alle laufenden vertraglichen Behandlungen cherbar ist, zum Beispiel wenn eine von der neuen Kasse übernommen. notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an das Serviceteam oder Ihren persönlichen Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle, Ansprechpartner vor Ort. wie gesund oder krank ein neues Mitglied ist. Bei der Techniker gibt es keine Gesund- heitsprüfung.
9 Täglich entscheiden sich rund 1.800 Kunden für eine Mitglied- schaft bei der Techniker – von Angestellten, über Selbständige und Studenten bis hin zur ganzen Familie. Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können Obligatorische Anschlussversicherung sich in folgenden Fällen freiwillig bei der Um zu verhindern, dass Menschen keinen Techniker versichern: Krankenversicherungsschutz haben, hat der Gesetzgeber eine obligatorische An- • Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäfti- schlussversicherung geschaffen. Nach dem gung im Ausland zurück und nimmt Ende einer Pflichtversicherung oder einer innerhalb von zwei Monaten eine Familienversicherung wird der Kunde bei der Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine Techniker freiwillig weiterversichert. Der frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer Kunde kann innerhalb von zwei Wochen wurde aufgrund einer Beschäftigung im nach Erhalt der Mitteilung über seine Wei- Ausland beendet. terversicherung und sein Austrittsrecht seinen Austritt erklären. Er muss dann • Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäf- eine Folgeversicherung nachweisen (zum tigung in Deutschland auf und über- Beispiel eine Versicherungsbescheinigung schreitet die Versicherungspflichtgrenze. einer privaten Krankenversicherung vorle- gen). Liegt das Ende der Versicherung in der • Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat Zukunft, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. erst mit Ende der Versicherung. In einigen Fällen ist auch hier eine Vorversicherungszeit erforderlich. Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäfti- gung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Rückkehr aus dem Ausland oder der Be- schäftigungsaufnahme gestellt werden. Gewusst wann Raus aus dem Flieger, rein in die Krankenver- sicherung? Dafür haben Versicherte drei Monate Zeit.
10 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen Versicherungspflichtige Arbeit- nehmer Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt mit Eintritt der Ver- sicherungspflicht, zum Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung. Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Versi- cherung. Der Kunde wird automa- tisch weiterversichert, sofern keine andere Vorrangversicherung be- steht (zum Beispiel durch Arbeitslo- sengeldbezug) und der Kunde nicht seinen Austritt erklärt und er nicht einen anderen Versicherungsschutz (zum Beispiel freie Heilfürsorge) nachweist. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei beschäftigt und gesetzlich krankenver- sichert ist, kann er zu uns wechseln und sich freiwillig versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 2020: 684,38 Euro* im Monat. Hier- von trägt der Arbeitgeber 2020: 342,19 Euro*, und der Arbeitnehmer trägt 2020: 342,19 Euro*. Hinzu kommt der jeweils aktuelle Zusatzbeitrag. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Ge- samtbeitrag von 2020: 656,25 Euro* zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 2020: 328,13 Euro*, der des Arbeitnehmers 2020: 328,13 Euro* zuzüglich des jeweils aktuellen Zusatzbeitrags. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitgeber und Arbeit- nehmer). Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündi- gung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung. * Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2006954
11 Mit 27 Prozent sind bei der Techniker die meisten Akademiker versichert. Selbstständige Auch Selbstständige können sich im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der Techniker (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemes- sungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro*. Bei geringerem Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der indivi- duellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebens- unterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuer- bescheid nachgewiesen werden. * Stand: Januar 2020
12 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen Sichere Wahl Stu- denten genießen bei der Techniker viele Vorteile – vom vergünstigten Beitragssatz bis zum Anti-Stress- Seminar. Die Beiträge werden prozentual aus den bei- geringfügige Beschäftigung (Minijob über tragspflichtigen Einnahmen berechnet, min- 450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versi- destens aus monatlich 2020: 1.061,67 Euro*. chern. Mit Ende der Familienversicherung beginnt die Krankenversicherungspflicht. Studenten Die Versicherungsbescheini- Sofern keine Familienversicherung besteht, gung für die Hochschule erhalten Studenten beginnt die Versicherungspflicht mit dem von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis zur Voll- Beginn des Semesters der Immatrikulation, endung des 25. Lebensjahres sind Studen- frühestens jedoch mit dem Tag der Ein- ten meistens beitragsfrei familienversichert. schreibung. Die Familienversicherung kann sich um die Zeit von Freiwilligendiensten oder Grund- Wer studiert und nach anderen gesetz- wehr- oder Zivildienstzeiten verlängern. lichen Regelungen pflichtversichert, freiwil- Wer ein monatliches Gesamteinkommen lig versichert oder von der Versicherungs- von über 455 Euro* hat oder mehr als eine pflicht befreit ist, ist nicht als Student * Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2000778
13 versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel Familienversicherung In der Techniker auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeit- können Kinder und Ehepartner beitragsfrei geber bei Fortzahlung des Entgelts für das mitversichert werden – vorausgesetzt, sie Studium freigestellt wurden. halten sich gewöhnlich in Deutschland auf und ihr regelmäßiges monatliches Gesamt- Die studentische Versicherungspflicht endet einkommen überschreitet 455 Euro* nicht. mit Abschluss des Studiums, spätestens Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) jedoch mit Ablauf des Semesters, in dem beträgt die Grenze 450 Euro*. das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über Ausnahmen informiert das Serviceteam. Unabhängig von der Rentenhöhe können Der monatliche Krankenversicherungsbei- sich pflichtversicherte Rentner nicht bei trag für Studenten be- einem Familienange- trägt bundesweit 76,04 hörigen familienversi- Euro* zuzüglich des Jeder dritte Student chern. Zusatzbeitrags von 2020: 5,21 Euro* und in der GKV ist Zur Durchführung der in der Pflegeversiche- TK-Versicherter. Familienversicherung rung 2020: 22,69 wird ein separater An- Euro* beziehungswei- trag benötigt. Bitte ge- se 2020: 24,55 Euro* für kinderlose Stu- ben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an, denten, die das 23. Lebensjahr vollendet wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei haben. bei der Techniker mitversichert werden sol- len. Um alles Weitere kümmert sich dann Mit dem Ende der studentischen Pflicht- die TK. versicherung erlischt nicht zugleich der Versicherungsschutz. Vielmehr wird die Versicherung als obligatorische Anschluss- versicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht einen anderweitigen ausreichenden Versi- cherungsschutz nachweist. * Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2005696
14 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise bei der Techniker eingegan- gen, wird die Mitgliedschaft • der Mitgliedschaftsantrag für Vertriebspartner, nach Klärung etwaiger • die Kündigungsbestätigung und Rückfragen hergestellt. In • gegebenenfalls weitere Unterlagen wie bei- der Regel beginnt die Mit- spielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung gliedschaft am jeweils Ers- bei Studenten oder der letzte Steuerbescheid ten des Monats. Im gleichen bei Selbstständigen Monat erfolgt auch die Aus- zahlung der Vergütung an die abrechnende Stelle. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Monat, erfolgt die Auszahlung erst mit der Ab- rechnung des Folgemonats. Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Neukunde nicht vorher bereits bei der Techniker versichert war (beispiels- weise als Kind in der Famili- enversicherung). Gut vorbereitet Für eine zügige Vergütung müssen alle nötigen Unterlagen vorliegen.
15 Rund um den Kassenwechsel Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Kündigt Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der Kassenwechsel in der Regel zum Ende des übernächsten Monats, da eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats besteht. Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 18-mona- tige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse. Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Kranken- versicherung auch vor Ablauf der 18 Monate.
16 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel Für den Wechsel gilt: Die Bindungsfrist ver- längert sich auf bis zu Erst kündigen, dann Mitglieder können ihre Mitgliedschaft erst drei Jahre, sofern der Mitglied werden. zum Ablauf der Bin- Kunde einen Wahltarif dungsfrist kündigen. bei der bisherigen Während der Kündi- Krankenkasse abgeschlossen hat (abhän- gungsfrist muss das Mitglied gleichwohl gig von der Art des Wahltarifs). Dann endet den (erhöhten) Zusatzbeitrag entrichten. die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch eine Kündigung zum Wechsel in die PKV nicht möglich. Die Kündigung muss immer durch den Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder Fax bei der bisherigen Krankenkasse ein- gehen. Sonderkündigungsrecht Die Bindungs- wirkung von 18 Monaten entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatz- beitrag erhebt oder diesen erhöht. Die üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate zum Monatsende) gelten. Das Sonderkün- digungsrecht können die Mitglieder bis Gut durchstarten Die zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für Techniker versichert den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben rund 75.000 Azubis und unterstützt mit vielen oder erhöht wird. Tipps zum Berufsstart. Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer Kran- kenkasse einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen haben, sind vom Sonder- kündigungsrecht ausgenommen. Diese
17 Das Verfahren Bei einer Kündigung muss Für freiwillig Versicherte gilt diese Rege- die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen lung nicht, wenn eine Familienversicherung eine Kündigungsbestätigung nach § 175 eintritt oder ein Wechsel in eine private SGB V ausstellen. Die neu gewählte Kran- Krankenversicherung erfolgt. Die meisten kenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung Kassen verzichten auf die Einhaltung der nur ausstellen, wenn die Kündigungsbe- Kündigungsfrist, wenn eine Familienver- stätigung der bisherigen Kasse vorliegt. sicherung beginnt.
18 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel Interesse des Beschäftigten, da er bei seinem Arbeitgeber Nachweis Bei Beginn der den Beitragszuschuss für die Versicherungspflicht (zum private Versicherung bean- Beispiel bei Beginn einer Be- tragen muss. Bei Selbststän- rufsausbildung oder beim digen muss der Nachweis Wechsel des Arbeitgebers) gegenüber der bisherigen muss der meldepflichtigen gesetzlichen Kasse erbracht Stelle (zum Beispiel dem werden. Sonst kann diese Arbeitgeber) innerhalb von die Mitgliedschaft nicht zwei Wochen nach Beginn beenden. der Versicherung eine Mitgliedsbescheinigung der Aufnahme aus der privaten gewählten Krankenkasse Krankenversicherung Ein vorgelegt werden. Bei einem Wechsel von der privaten in Kassenwechsel muss dem die gesetzliche Krankenver- Arbeitgeber die Beschei- sicherung ist grundsätzlich nigung der neuen Kran- nicht möglich. Ausnahmen kenkasse rechtzeitig vor sind zum Beispiel, Mitgliedschaftsbeginn vor- gelegt werden (wird von der • wenn durch Aufnahme ausgewählten Krankenkasse einer Beschäftigung veranlasst). Krankenversicherungs- pflicht eintritt oder Bei Nachweis einer Pflicht- Bei einer Kündigung der Mit- versicherung besteht gegen- gliedschaft zum Wechsel in • durch Gehaltsabsenkung über der privaten Versiche- die PKV muss der künftige das Entgelt unterhalb rung ein Sonderkündigungs- Versicherungsschutz nach- der Versicherungs- recht zum Beginn der gewiesen werden. Bei einem pflichtgrenze liegt oder Pflichtversicherung ohne Arbeitnehmer geschieht das Einhaltung der sonst übli- auch gegenüber dem Arbeit- • Arbeitslosigkeit eintritt chen Kündigungsfristen. geber. Dies liegt ohnehin im und Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird.
19 Nahtlos Bei gesetzlichen Kassen genießen Ihre Kunden Leistungen von Anfang an. Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten zur gesetz- lichen Krankenversicherung nicht möglich. Wartezeiten Bei einem Wechsel innerhalb der ge- setzlichen Krankenkassen gibt es bei der Leistungsge- währung keine Wartezeiten. Auch beim gesetzlichen Der Eintritt einer Versiche- • mindestens die Hälfte Krankengeld gibt es grund- rungspflicht ist ausgeschlos- dieser Zeit versicherungs- sätzlich keine Wartezeit. sen, wenn der Betroffene frei, von der Versiche- rungspflicht befreit oder Kündigung der Mitglied- • das 55. Lebensjahr hauptberuflich selbst- schaft durch den Versiche- vollendet hat und ständig tätig war. rer Der neue Versicherer darf die Mitgliedschaft bei • in den letzten fünf der bisherigen Kranken- Jahren nicht gesetzlich kasse nicht für den Kunden versichert war und kündigen.
Wir sind für Sie da Sie haben Fragen rund um die Kranken- versicherung oder zur Techniker? Das Team des Vertriebspartner-Service ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar: Tel. 040 - 46 06 62 38 00 301301 1/2020 V Selbstverständlich können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden. Schreiben Sie bitte an vertriebspartner@tk.de.
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