Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht - Fall 7 FS 2019 Prof. Dr. Peter Georg Picht
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Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Fall 7 FS 2019 Prof. Dr. Peter Georg Picht
Rechtswissenschaftliches Institut Grundsätzliches Zur Lösung eines Prüfungsfalles – Vernünftige Einteilung der Prüfungszeit – Lesen Sie zuerst die Prüfungsfragen und danach den Prüfungssachverhalt – Erarbeiten eigener Prüfungsschemata in der Vorbereitungsphase – «Übung macht den Meister» – Lösung alter Prüfungssachverhalte (ggf. unter Realbedinugungen) Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 2
Rechtswissenschaftliches Institut I. Geltungs- & Anwendungsbereich UWG – Sachlich: Wettbewerbshandlung (obj. Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung) – Persönlich: Dreidimensionalität (vgl. Art. 1 UWG «im Interesse aller Beteiligten») – Räumlich: Marktauswirkungsprinzip (vgl. Art. 136 IPRG) – Zeitlich: Inkrafttreten 1988 bzw. jeweilige Änderungen Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 3
Rechtswissenschaftliches Institut II. Verhältnis Generalklausel zu Spezialtatbeständen – BGer: Spezialtatbestände sind vor der Generalklausel zu prüfen (BGE 133 III 431; BGE 135 III 446) – Ein Teil der Lehre: Es ist von der Generalklausen auszugehen. Die allgemeinen Erfordernisse sind aus der Generalklausel abzuleiten, für die Tatbestandsmässigkeit eines konkreten Verhaltens gehen die Einzeltatbestände vor. Diese nehmen teilweise eine abschliessende Grenzziehung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten vor. Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 4
Rechtswissenschaftliches Institut III. Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) – Sachverhaltselement «Diese [Biere] weisen alle den Vermerk „auf Lager“ auf. Ferrari leitet eingehende Bestellungen an die Lieferanten weiter, welche die Bestellungen direkt an den Endkunden liefern.» – Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer: (…) über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;» – Relevante Tatbestandsmerkmale Angaben Unrichtig oder irreführend Unrichtig: Angaben stimmen nicht mit Realität überein Irreführend: Adressat kann sich keine klare Vorstellung von den richtigen Gegebenheiten machen Bezugspunkt: «über (…) die vorrätige Menge (…)» Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 5
Rechtswissenschaftliches Institut III. Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) – Sachverhaltselement: «Ferrari teilt ihm daraufhin mit, dass die Mengenangaben manuell alle paar Tage nachgeführt würden. Leider sei das gewünschte Bier infolge eines Fehlers seitens eines Lieferanten erst in einem Monat wieder lieferbar. Ferrari verweist hierzu auf den Hinweis am unteren Ende der Website, welcher während des Bestellvorgangs auf die Tatsache aufmerksam macht, dass die Lagerbestände nur ungefähre Schätzungen seien und in Einzelfällen abweichen könnten.» – Ausschluss durch unverschuldete Verknappung? Umstritten Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 6
Rechtswissenschaftliches Institut III. Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) – Sachverhaltselement: «Ferrari teilt ihm daraufhin mit, dass die Mengenangaben manuell alle paar Tage nachgeführt würden. Leider sei das gewünschte Bier infolge eines Fehlers seitens eines Lieferanten erst in einem Monat wieder lieferbar. Ferrari verweist hierzu auf den Hinweis am unteren Ende der Website, welcher während des Bestellvorgangs auf die Tatsache aufmerksam macht, dass die Lagerbestände nur ungefähre Schätzungen seien und in Einzelfällen abweichen könnten.» – SLK 124/13: «Die Angabe «auf Lager» zu einem konkreten Produkt in einem Onlineshop wird von einem Durchschnittsadressaten als Angabe auf die aktuellen Stückzahlen verstanden und zwar im Moment des Webseitenbesuches, soweit keine unmittelbaren klaren weiteren Angaben dazu gemacht werden. Es wird von einem Onlineshop erwartet, dass die Lagerbewirtschaftung stückzahlaktuell elektronisch erfolgt und die Angabe «auf Lager» demnach bedeutet, dass der fragliche Artikel im Zeitpunkt des Webseitenbesuchs resp. der Bestellung tatsächlich auf Lager ist. Dies unabhängig davon, ob das Lager durch den Verkäufer oder einen Dritten unterhalten wird.» – Hinweis am unteren Ende der Website unmittelbar und klar? Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 7
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Spam (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) Sachverhaltselement: «Diese E-Mail-Adressen wurden durch Gewinnspiele im Internet gesammelt, bei deren Teilnahme-Eingabemaske jeweils ein Kästchen, wonach in die Datenverarbeitung eingewilligt werde, bereits angeklickt war. Detailliertere Hinweise zur Datenverarbeitung waren nicht direkt verlinkt, sondern mussten in der Datenverarbeitungserklärung in einem separaten Websitebereich nachgelesen werden, welche eine Weitergabe zu Werbezwecken vorsah. Diese E- Mail-Adressen übernimmt Ferrari sodann für seinen ersten Newsletter (…). Als Absender ist die E- Mail-Adresse bierbraumeister.ferrari@birredellasvizzera.ch vermerkt und am Ende der E-Mail findet sich ein Link zur Abmeldung vom Newsletter. Nach Klicken des entsprechenden Links gelangt man zur Website birredellasvizzera.ch, wo man am unteren Ende der Website mit Klick auf „Newsletter“ auf einer neuen Seite seine E-Mail-Adresse eintippen und den Abmeldebutton betätigen kann.» Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 8
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Spam (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer (…) Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;» «Massenwerbung» «ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt» «fernmeldetechnische» Sendung/Veranlassung solcher Sendungen Unterlassung des Einholens der Einwilligung der Angabe des korrekten Absenders des Hinweises auf problem- und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 9
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Spam (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) «Massenwerbung» E-Mail-Adressen aus Datensatz vgl. OGer ZH UE170371 vom 6.2.2018: Drei E-Mails von peruanischer Anwaltskanzlei an zwei Empfänger einer Zürcher Anwaltskanzlei «Stop harassing us immediately with your unsolicited bullshit spamming you fucking crooks!!!» Zu Unrecht nicht als «Massenwerbung» qualifiziert? (Umweg via Unlauterkeitsschwelle gemäss 2 UWG) «ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt» Mangels weiterer Hinweise im Sachverhalt anzunehmen «fernmeldetechnische» Sendung/Veranlassung solcher Sendungen Klar gegeben Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 10
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Spam (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) Unterlassung der Angabe des korrekten Absenders Sachverhaltselement: «Als Absender ist die E-Mail-Adresse bierbraumeister.ferrari@birredellasvizzera.ch vermerkt» Welche Elemente müssen angegeben werden und wo müssen diese stehen? des Einholens der Einwilligung Sachverhaltselement: «Diese E-Mail-Adressen wurden durch Gewinnspiele im Internet gesammelt, bei deren Teilnahme-Eingabemaske jeweils ein Kästchen, wonach in die Datenverarbeitung eingewilligt werde, bereits angeklickt war. Detailliertere Hinweise zur Datenverarbeitung waren nicht direkt verlinkt, sondern mussten in der Datenverarbeitungserklärung in einem separaten Websitebereich nachgelesen werden, welche eine Weitergabe zu Werbezwecken vorsah.» Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 11
Rechtswissenschaftliches Institut IV. Spam (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) Unterlassung Des Hinweises auf problem- und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit Sachverhaltselement: «am Ende der E-Mail findet sich ein Link zur Abmeldung vom Newsletter. Nach Klicken des entsprechenden Links gelangt man zur Website birredellasvizzera.ch, wo man am unteren Ende der Website mit Klick auf „Newsletter“ auf einer neuen Seite seine E-Mail-Adresse eintippen und den Abmeldebutton betätigen kann.» «problemlos»: keinen unzumutbaren Aufwand, niedrige Anforderungen an «Unzumutbarkeit» «kostenlos»: wäre unproblematisch Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 12
Rechtswissenschaftliches Institut V. Vergleichende Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) Sachverhaltselement: «Newsletter, den er unter folgendem Betreff versendet: „Endlich eine Alternative zu den Abfallbieren von bier-o-mat, welche Kleinbrauereien in den Ruin treiben!“ Ferrari nimmt hierbei Bezug darauf, dass das Sortiment des Konkurrenten bier-o-mat nebst mittelwertigen Bieren auch aus sehr billigen Bieren besteht und die Entwicklung von Kleinbrauereien entgegen dem Trend der letzten Jahre nun rückläufig ist.» Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer: (…) sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre-führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;» Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist lex specialis zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: unnötig herabsetzende vergleichende Aussagen zu Werbezwecken werden ausschliesslich von Art. 3 Abs. 1 lit. e erfasst! Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 13
Rechtswissenschaftliches Institut V. Vergleichende Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) Vergleichende Werbung Komparative Bezugnahme Hier negativ-sachlicher (da Biere als Ware) Vergleich Vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt, aber Angaben müssen nicht unnötig anlehnend objektiv richtig sein «(…) welche Kleinbrauereien in den Ruin treiben!“ (…) Ferrari nimmt hierbei Bezug darauf, dass (…) die Entwicklung von Kleinbrauereien entgegen dem Trend der letzten Jahre nun rückläufig ist.» nicht irreführend (ungenau, unvollständig, Verschweigen wesentlicher Grundlagen) nicht unnötig herabsetzend «Abfallbiere»? Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 14
Rechtswissenschaftliches Institut V. Vergleichende Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) Unnötige Herabsetzung Verständnis Durchschnittsabnehmer Vgl. «Abfallradioprogramm» (HGer St. Gallen, in sic! 2003, 609 ff.): «Bei der Verwendung des Wortes "Abfall" im landläufigen Sinn steht (…) im Vordergrund, (…) dass etwas, da es wertlos bzw. unnütz geworden ist, weggeworfen wird; die überwiegende Mehrheit der Zuhörer wird somit beim Wort "Abfall" etwas wie "Schrott", "Müll" oder "Mist" assoziieren. Der vom Beklagten 1 verwendete Ausdruck "Abfallradioprogramm" stellt eine Äusserung dar, welche das Radioprogramm Toptwo der Klägerin 1 unnötig herabsetzt und damit gegen Art. 3 lit. a UWG verstösst.» Rechtfertigung zwecks Abwehr eines vorausgegangenen Wettbewerbsverstosses oder bei überwiegenden öffentlichen Interesse? Keine Hinweise Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 15
Rechtswissenschaftliches Institut VI. Titelberühmung (Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG) Sachverhaltselement: «Als Absender ist die E-Mail-Adresse bierbraumeister.ferrari@birredellasvizzera.ch vermerkt (…) ihm [Gusto] zu Ohren gekommen sei, dass Ferrari bei den italienischen Bierbraumeisterschaften 2018 der Jury, statt seines selbst gebrauten Biers, das Gewinnerbier der schweizerischen Bierbraumeisterschaft desselben Jahres serviert hatte.» Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer: (…) unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;» Titel oder Berufsbezeichnungen Verwendung in der E-Mail-Adresse? Eignung zum Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken Unzutreffend Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 16
Rechtswissenschaftliches Institut VI. Titelberühmung (Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG) Unzutreffend Erfasst auch erschlichene Titel (etwa durch Irreführung oder Täuschung der erteilenden Stelle erworben) Spätestens mit Aberkennung sicherlich unzutreffend Zudem: Problem, dass keine Präzisierung als «italienischer» Bierbraumeister, ja gar in Kombination mit «.ch»-Domain unzutreffender Eindruck eines schweizerischen Braumeistertitels erweckt werden könnte Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 17
Rechtswissenschaftliches Institut VII. Cybersquatting/Typosquatting (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG / Art. 2 UWG) Sachverhaltselement: «Gusto vom Mitbewerber bier-o-mat.ch vertippt sich eines Tages bei der Eingabe der eigenen URL, so dass er beer-o-mat.ch eingibt, woraufhin anstelle des Hinweises „Seite wurde nicht gefunden“ eine schwarze Website ohne Inhalt angezeigt wird. Eine kurze Whois-Suche ergibt, dass als Domaininhaber Ferrari registriert ist.» Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer: (…) Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;» Art. 2 UWG: «Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.» Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 18
Rechtswissenschaftliches Institut VII. Cybersquatting/Typosquatting (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG / Art. 2 UWG) Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG Gebrauchspriorität Kennzeichnungskraft von «bier-o-mat»? Verwechslungsgefahr, wenn Domain nur registriert und lediglich schwarze Website angezeigt wird? Art. 2 UWG Domaingrabbing: Registrierung mit Sperrwirkung als Behinderung? Sperrwirkung, wenn Abweichung in Domain (beer-o-mat vs bier-o-mat)? Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 19
Rechtswissenschaftliches Institut VIII. Bestellbestätigung (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG) Sachverhaltselement: «Um das Bestellerlebnis zu testen, erstellt Gusto ein Benutzerkonto auf birredellasvizzera.ch und bestellt gleich mehrere Flaschen eines naturtrüben Biers (…). Da er nach einigen Tagen, abgesehen von der im Nachgang zu der aufgegebenen Bestellung dargestellten Bestellübersicht, noch immer keine Informationen zur Lieferung erhalten hat, erkundigt sich Gusto nach dem Status.» Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG: «Unlauter handelt insbesondere, wer: (…) Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.» Genügt eine Bestellübersicht den Anforderungen? Umstritten Bestellübersicht genügt nie? Bereits, wenn Bestellübersicht heruntergeladen oder ausgedruckt werden kann? H.L. wohl: nur, wenn Bestellübersicht dauerhaft in Benutzerkonto aufrufbar SV offen bzgl. Beständigkeit der Bestellbestätigung, wenn auch Hinweis auf Benutzerkonto Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 20
Rechtswissenschaftliches Institut IX. Keyword Advertising (Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG / Art. 2 UWG) Sachverhaltselement: «Gusto platzt der Kragen, als bei einer Überprüfung des eigenen Google- Rankings mittels Suche des Begriffs „bier-o-mat“ vor dem ersten Treffer mit Link auf die eigene Website, Werbung der Website birredellasvizzera.ch mit folgendem Text erscheint: „Bei uns finden Sie echte Kennerbiere: Von Amberbieren über Märzenbiere hin zu Zwickelbieren – wir haben sie alle!“» Wohl kein Vertrieb (oder Berechtigung hierzu) von bier-o-mat-Bieren auf birredellasvizzera.ch Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG Verwechslungsgefahr? Allenfalls, wenn Keyword in der Anzeige wiedergegeben wird Falls Keyword in der Anzeige nicht erscheint, keine betriebliche Fehlzurechnung? Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 21
Rechtswissenschaftliches Institut IX. Keyword Advertising (Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG / Art. 2 UWG) Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG: Unlauterkeit, wenn Werbeanzeige einzig dazu bestimmt ist, auf ein konkurrierendes Angebot hinzulotsen? Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: Irreführung, da Produkt bier-o-mat auf birredellasvizzera.ch wohl nicht erhältlich? Behinderung (Art. 2 UWG) Rufausbeutung (Art. 2 UWG) Wettbewerbsstörender Imagetransfer (Übertragung der Wertvorstellungen) erforderlich Regelmässig erhöhter Bekanntheitsgrad und Werbewert des fremden Zeichens Für Keyword-Advertising eher unwahrscheinlich? Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 22
Rechtswissenschaftliches Institut X. Rechtsfolgen Art. 9 Klageberechtigung 1Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Erkann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. Wettbewerbsrecht I (FS 2019) 23
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