STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES ...
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STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES UMWELTSCHUTZGESETZES (USG) UND DES GESETZES ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) (ALTLASTEN) AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 03.09.2021 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 79/2021
3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung .................................................................................................. 4 Zuständiges Ministerium......................................................................................... 4 Betroffene Stelle ..................................................................................................... 4 I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG ......................................................... 5 1. Allgemeines ................................................................................................... 5 2. Grundsätzliche Fragen ................................................................................... 6 2.1 Kostenbeteiligung des Eigentümers / Schweizerische Bestimmung ......................................................................................... 6 2.2 Höhe der Mehrkosten sowie Untersuchungskosten ........................... 9 2.3 Geografische Verteilung der belasteten nicht sanierungsbedürftigen Standorte ...................................................... 10 2.4 Eintragung im Kataster ....................................................................... 11 3. Fragen zu einzelnen Artikeln ....................................................................... 12 II. ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 13 III. REGIERUNGSVORLAGE .......................................................................... 15 1.1 Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG)....... 15 1.2 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ......................................................... 17
4 ZUSAMMENFASSUNG In der Sitzung vom 3. September 2021 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Altlasten) in erster Lesung bera- ten. Die Gesetzesvorlage umfasst die Einführung von zwei neuen Bestimmungen in das USG sowie formelle Verweiskorrekturen im UVPG. Die neuen Bestimmungen im USG betreffen zum einen die Tragung der Mehrkosten der Entsorgung des Aushubmaterials auf einem belasteten, nicht sanierungsbedürftigen Standort und zum anderen die Festlegung der Verfolgungsverjährung von Übertretungen ge- mäss USG. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten und die Vorlage wurde grundsätzlich begrüsst. Anlässlich der ersten Lesung wurden einzelne grundsätzliche Fragen zu der neuen Kostentragungsregelung gestellt, insbesondere zur Kostenbeteiligung des Eigen- tümers und zur Höhe der Mehrkosten. Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die Regierung die anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen, soweit sie vom zuständigen Regierungs- mitglied nicht bereits während der Landtagsdebatte beantwortet wurden. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt BETROFFENE STELLE Amt für Umwelt
5 Vaduz, 5. Oktober 2021 LNR 2021-1389 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Abän- derung des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) (BuA Nr. 61/2021) aufgeworfenen Fragen zu unter- breiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In der Landtagssitzung vom 3. September 2021 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (BuA Nr. 61/2021) in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten und erfolgte einhellig. Anlässlich der Eintretensdebatte sowie im Zuge der ersten Lesung gab es einige grundsätzliche Fragen sowie eine Frage zu einem Artikel der Gesetzesvorlage. Diese Fragen werden im Folgenden in den Kapiteln 2 und 3 beantwortet, soweit diese nicht bereits vom zuständigen Regierungsmitglied beantwortet.
6 2. GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN 2.1 Kostenbeteiligung des Eigentümers / Schweizerische Bestimmung Es wurde die Frage gestellt, warum keine Kostenbeteiligung des Eigentümers vorgesehen ist, falls der Verursacher nicht ermittelbar ist. Denn in der Schweiz muss der Eigentümer in einem solchen Fall ein Drittel der Mehrkosten tragen. Ein weiterer Abgeordneter schloss sich dieser Ansicht an und fragte nach der Ausge- staltung der schweizerischen Bestimmung. Die Frage betreffend die Kostenbeteiligung bei nicht ermittelbarem Verursacher hat das zuständige Regierungsmitglied im Rahmen der Eintretensdebatte bereits weitgehend beantwortet, unter anderem dahingehend, dass dies nicht dem Ver- ursacherprinzip entsprechen würde und eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall vermieden werden soll, in welchem der Verursacher ermittelbar ist. Die Vorlage ist so ausgestaltet, dass der Verursacher die gesamten Mehrkosten der Aushubarbeiten zu tragen hat, wenn dieser ermittelbar und zahlungsfähig ist. Dem Eigentümer des Grundstücks werden in diesem Fall die umfassenden Mehr- kosten erstattet. Folgerichtig sollen dem Eigentümer des Grundstücks die umfas- senden Mehrkosten auch dann erstattet werden, wenn der Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig ist. Denn nur so kann eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Fällen vermieden werden. Schliesslich soll nicht der Eigen- tümer das Risiko der Ermittelbarkeit/Zahlungsunfähigkeit des Verursachers der Belastung tragen müssen. Diese Ansicht rechtfertigt sich vor allem auch insofern, als es sich beim nicht ermittelbaren Verursacher um den Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung handeln wird. Im Vordergrund der Vorlage stehen, wie im BuA Nr. 61/2021 ausgeführt, Ablagerungsstandorte, auf denen eine Vielzahl von nicht mehr ermittelbaren Personen ihre Abfälle entsorgt haben. Diese Ablagerun- gen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zuzurechnen. Die Folgekosten sollen
7 nicht einem einzelnen Bauherrn der heutigen oder einer zukünftigen Generation angelastet werden. Die Schweizerische Bestimmung ist indessen anders ausgestaltet. Die Regierung hat sich bewusst gegen eine Übernahme dieser Bestimmung entschieden, da die schweizerische Bestimmung als politischer Kompromiss der Räte gilt und gewisse Mängel bezüglich Klarheit und Plausibilität trägt. Die Schweizerische Bestimmung im CH-USG lautet wie folgt: „Art. 32bbis Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten 1Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belas- teten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Arti- kel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materi- als von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn: a. die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben; b. die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und c. der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat. 2Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozess- ordnung. 3Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden.“ Die Vorlage der Regierung weicht u.a. insofern von der schweizerischen Bestim- mung als auch vom Liechtensteinischen und Schweizerischen Altlastenrecht ab, als dass der Eigentümer des Grundstücks in keinem Fall einen Teil der Mehrkosten zu tragen hat, ausser wenn er selbst die Belastung durch sein Verhalten verur- sacht hat. Diese Abweichung rechtfertigt sich vor allem aufgrund fehlendem di-
8 rekten Kausalzusammenhang zwischen der Belastung eines Grundstücks und dem reinen Eigentum desselben. Im Altlastenrecht kann der Inhaber des Standortes zur Kostenbeteiligung ver- pflichtet werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Belastung haben konnte (Art. 55 Abs. 2 USG). Diese Bestimmung wurde aus dem Schweizerischen USG übernommen. Von der Lehre wird jedoch auch diese Bestimmung kritisiert, weil in ihr das Störer- und Verursacherprinzip vermengt werden. Der Kostenanteil der Verursacher, wel- cher sich am Mass der Verantwortung orientiert, kann vom Rechtsanwender in- dessen nach Billigkeit erhöht oder herabgesetzt werden. Im Umkehrschluss muss es auch im Einzelfall billig erscheinen, den Grundstückeigentümer zur Übernahme eines gewissen Kostenanteils zu verpflichten. In den bisherigen Anwendungsfällen des Altlastenrechts waren solche Vorausset- zungen noch nie erfüllt. Das Amt für Umwelt hat noch in keinem Fall jemanden ausschliesslich aufgrund seiner Eigenschaft als Grundstückeigentümer zur Tra- gung eines Kostenanteils verpflichtet. Würde der Grundstückeigentümer nun in der Vorlage zu einem grundsätzlichen Selbstbehalt – gemäss Schweizerischer Vorlage – verpflichtet, würde dies somit faktisch zu einer Abweichung vom Regelfall im Altlastenrecht führen. Nochmals ist daran zu erinnern, dass es die Absicht der Regierung war, für diesen Einzelfall eine einfache, klare und rasch vollziehbare Regelung zu treffen, die mit wenig Ermessens- und Auslegungsspielraum für den Rechtsanwender einhergeht. Die Rechtsfolgen sollen für den Einzelnen möglichst voraussehbar sein.
9 2.2 Höhe der Mehrkosten sowie Untersuchungskosten Ein Abgeordneter zweifelte an den von der Regierung prognostizierten Mehrkos- ten der Entsorgung des belasteten Materials. Auch könnten Materialien wie Altöl oder Altbatterien zum Vorschein kommen. Das zuständige Regierungsmitglied hat hierzu im Rahmen der Eintretensdebatte erklärt, dass bei der Berechnung der Mehrkosten die Entsorgung Sonderabfälle nicht berücksichtigt wurden. Weiter wurde gefragt, auf welcher Basis die steigenden Deponiekosten prognos- tiziert wurden. Auch fragte ein Abgeordneter nach der Höhe der Untersuchungs- kosten. Präzisierend ist auszuführen, dass für die Berechnung der finanziellen Auswirkun- gen die derzeit bekannten belasteten Standorte herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang wurden die bereits bekannten mit Sonderabfall belasteten Standorte berücksichtigt (drei Standorte). Nicht in die Berechnung miteinbezogen wurden mögliche zukünftige Funde von Sonderabfällen, auf welche der Abgeordnete hinwies. Weitere Belastungen mit Sonderabfällen würden durchaus Auswirkungen auf die entsprechenden Entsor- gungskosten haben. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen ist jedoch nicht mit weiteren erheblichen Funden von Sonderabfällen zu rechnen. Bei der illustrativen Berechnung der Mehrkosten im BuA Nr. 61/2021 ist die Re- gierung von den heutigen Deponiekosten ausgegangen. Da mehrere Gemeinden eine Erhöhung der Deponiekosten aufgrund durchgeführter Investitionen planen, wurde im BuA Nr. 61/2021 darauf hingewiesen. Die Höhe der Untersuchungskosten kann anhand zweier Berechnungsbeispiele im BuA Nr. 61/2021 wie folgt beantwortet werden:
10 Art und Menge des Abfalls wird bereits vorgängig im Rahmen der altlastenrecht- lichen Voruntersuchung festgestellt. Die Untersuchungskosten beinhalten die Ingenieurleistungen einer abfallrechtlich bedingten Aushubbegleitung. Bei einem ebenerdigen Mehrfamilienhaus von 300 m², welches auf einem mit Bauschutt umfangreich belasteten Grundstück gebaut wird (Mehrkosten bei der Entsorgung von CHF 1‘500), betragen die Untersuchungskosten ca. CHF 400 bis CHF 500. Würde das gleiche Gebäude mit einem Untergeschoss gebaut werden (Mehrkosten bei der Entsorgung von CHF 9‘000), betragen die Untersuchungskos- ten ca. CHF 2‘000 bis CHF 3‘000. Die Untersuchungskosten belaufen sich in diesen beiden Fällen folglich auf rund ein Drittel der Entsorgungskosten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei einer Belastung durch Siedlungsabfall allen- falls zusätzlich chemische Analysen durchgeführt werden müssten mit entspre- chender Kostenfolge. 2.3 Geografische Verteilung der belasteten nicht sanierungsbedürftigen Standorte Eine Abgeordnete wollte wissen, wie die belasteten nicht sanierungsbedürftigen Standorte geografisch verteilt sind. Dies sei wichtig für die Gemeinden, um die finanzielle Belastung abschätzen zu können. Anhand den bekannten belasteten nicht sanierungsbedürftigen Standorte kann kein eindeutiges Muster oder eine übermässige Häufung in einer einzelnen Ge- meinde oder in einer bestimmten Zone erkannt werden. Ablagerungsstandorte finden sich in jeder Gemeinde. Die Gemeinden wurden bereits verwaltungsintern über die belasteten Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet informiert.
11 2.4 Eintragung im Kataster Eine Landtagsabgeordnete sieht einen Widerspruch darin, dass in gewissen Stel- len im BuA Nr. 61/2021 impliziert wird, dass alle belasteten nicht sanierungsbe- dürftigen Standorte bereits im Kataster eingetragen sind, dem BuA Nr. 61/2021 an anderen Stellen aber zu entnehmen ist, dass die belasteten nicht sanierungs- bedürftigen Standorte erst mit dem Aushub untersucht und im Kataster einge- tragen werden. Tatsächlich gibt es zwei Fallkonstellationen. Die dem Amt für Umwelt bekannten belasteten Standorte wurden bereits in den Kataster eingetragen, sofern diese die Kriterien für einen Katastereintrag erfüllen. Jedoch kann es durchaus in Einzelfällen vorkommen, dass eine Belastung des Grundstücks erst bei vorgenommenem Aushub entdeckt wird. Erfüllt ein solcher Standort die Kriterien für einen Katastereintrag, gilt dieser als „für die Eintragung vorgesehen“, da die Eintragung erst noch vorgenommen werden muss. Da der vorgesehene Artikel 53a Absatz 1 USG auf beide Konstellationen eingeht („alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Eintrag vorgesehenen Standorte“) besteht insofern kein Widerspruch, sondern eine Gleichstellung dieser beiden Fallkonstellationen.
12 3. FRAGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Zu Art. 17 Abs. 2 UVPG Eine Abgeordnete stellte die Frage, ob der Wortlaut „Innerhalb eines angemes- senen zeitlichen Rahmens“ zu ungenau formuliert sei. Das zuständige Regierungsmitglied antwortete hierzu, dass dies einen gewissen zeitlichen Spielraum für die Berichterstattung ermögliche. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass solche unbestimmten Gesetzesbegriffe in vielen Gesetzen zu finden sind und eine abstrakte Regelung einer Vielzahl konkre- ter Einzelfälle ermöglichen. Denn nicht in allen Bereichen ist es möglich oder an- gezeigt, eine Regelung mit einer hohen Normdichte zu treffen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, auf Kosten der Normdichte und zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit unbestimmte Gesetzesbegriffe zu verwenden. Vorliegend scheint es nicht zweck- mässig, einen konkreten Zeitraum zu nennen, da das Amt für Umwelt die einge- reichten Dokumente vorab prüfen und im Falle der Unvollständigkeit zusätzliche Informationen einfordern muss. Die Dokumente werden schnellst möglich bear- beitet.
13 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land- tag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die bei- liegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN gez. Dr. Daniel Risch
15 III. REGIERUNGSVORLAGE 1.1 Gesetz über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes (USG) Gesetz vom … über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 53a Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten 1) Wird für die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Material aus einem belasteten, nicht nach Art. 54 sanierungsbedürftigen Standort ent- fernt, so trägt der Verursacher, der die Belastung durch sein Verhalten verur- sacht hat, die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials;
16 dies gilt für alle im Kataster nach Art. 54 Abs. 2 eingetragenen und für den Ein- trag vorgesehenen Standorte. 2) Sind mehrere Verursacher beteiligt, die durch ihr Verhalten die Belas- tung verursacht haben, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. 3) Die Standortgemeinde trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4) Das Land beteiligt sich zu 30% an den Kosten, welche die Standortge- meinde nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu tragen hat. 5) Das Amt für Umwelt erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung; dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verursacher bereits eine Entschädigung für die Belastung geleistet oder der frühere Eigentümer beim Verkauf des Grund- stücks einen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt hat. Art. 89 Abs. 3 3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen- dumsfrist am 1. Februar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundma- chung.
17 1.2 Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung Gesetz vom … betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 17 Abs. 1 Bst. a und h sowie Abs. 2 Bst. c 1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit: a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7);
18 h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umwelt- verträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1). 2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich: c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1); Art. 22 Abs. 2 Bst. d 2) Ihm obliegen insbesondere: d) Aufgehoben Art. 33 Abs. 1 Bst. b 1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich: b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Ge- setz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7); II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen- dumsfrist am 1. Februar 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundma- chung.
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