Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
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Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht We g e in d ie Wa s s e rs to ffw irts c h a ft H e r a u s f o r d e r u n g e n a n Te c h n i k , Ö k o n o m i e u n d R e c h t h n o l o g i e Veranstaltung am 13.01.2021
Online-Workshop zum Energierecht Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und Recht 13. Januar 2021 Die technischen Grundlagen zum Einsatz von Wasserstoff Prof. Dr. Martin Faulstich Lehrstuhl für Ressourcen- und Energiesysteme Technische Universität Dortmund
Wasserstoff – Technische Grundlagen Inhalt bearbeiten Globale Herausforderungen Perspektiven im Energiesystem Infrastruktur und Ressourcen Nachhaltige Industriegesellschaft 2
Globale Herausforderungen Decarbonisierung bearbeiten „2-Grad Ziel“ Aufnahmefähigkeit der Atmosphäre 200 Gt C* * Bei 50% Wahrscheinlichkeit Fossile Industriegesellschaft Fossile Fossile Reserven Ressourcen 800 Gt C 13.000 Gt C Quellen: Meinshausen et al. 2009, WBGU 2009, BGR 2011, Nature 2015. Eigene Berechnungen 3
Perspektiven im Energiesystem Endenergieverbrauch bearbeiten nach Sektoren Deutschland 2017: 9.329 PJ EEV Kraftstoff 29,5 % Wärme 50,4 % Strom 20,1 % Deutschland 2017: 749 Mio. t CO2 Kraftstoff 22,6 % Wärme 39,5 % Strom 37,9 % AGEB 2017 4
Perspektiven im Energiesystem bearbeiten Power to X – Power, Heat, Gas, Liquid Elektr. Speicher Erneuerbare Energien H2O Strom Strom H2 Elektrolyse H2 CO2 Kohlenwasserstoffe Grundstoffe (Methan, Kerosin etc.) Konversion Ausgangsbasis Wasserstoff 5
Perspektiven im Energiesystem bearbeiten Anwendungen von Strom Wärme- Elektro- Elektroden- pumpe heizung kessel Wärme Strom PKW LKW Züge Verkehr Grundstoffe Ausgangsbasis Stahl Aluminium Chlor Wasserstoff Industrie 6
Perspektiven im Energiesystem bearbeiten Anwendungen von Grundstoffen Gas- Glas- Temper- Wärme therme wanne ofen Strom Flugzeuge Schiffe LKW Verkehr Grundstoffe Ausgangsbasis Eisen Zement Kalk Wasserstoff Industrie 7
Infrastruktur und Ressourcen Wandel bearbeiten der Infrastruktur Heute 2050 Umweltverträglichkeit Partizipation Genehmigung Marktdesign 8
Wasserstoffwirtschaft Grundsätzliche bearbeiten Einschätzungen Strom und Wasserstoff . . . die einzigen universellen Energieträger für die Energiewende . . . klimaschonend nur aus regenerativen Energiequellen . . . ergänzen sich ideal, verbinden elektrische und stoffliche Welt . . . anschlussfähig und ausbaufähig mit vorhandener Infrastruktur Einsatzgebiete Wasserstoff . . . notwendig für Speicherung . . . unverzichtbar für Grundstoffindustrie . . . sinnvoll für ausgewählte Verkehrsträger Bedarf und Erzeugung . . . Verbrauchsreduktion unabdingbar . . . Flächenbedarf für Erneuerbare in Deutschland sichtbar begrenzt . . . Energieimporte aus aller Welt erforderlich 9
Nachhaltige Industriegesellschaft Notwendiger bearbeiten Strukturwandel Fossile Industriegesellschaft Ungebrochene Wachstumsdynamik Bevölkerung Metalle Wirtschaft Fossile Rohstoffe CO2-Konzentration Planetare Notwendige Grenzen Entkopplung Energiewende Thermische Ressourcenwende 100 % Regenerativ Abfallbehandlung Max. Metallrecycling (Thermodyn. + ökon. Grenzen) Nachhaltige Industriegesellschaft 10
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LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Der beihilferechtliche Rahmen für die Förderung von Wasserstoff Professor Dr. Martin Burgi Online-Workshops zum Energierecht Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und Recht 13. Januar 2021, Düsseldorf 1
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Gliederung I. Bedeutung und normativer Rahmen des EU-Beihilferechts II. Zusammenhang von Fördermechanismus und beihilferechtlicher Problematik III. Beurteilung de F de mecha i m I e ii ch e a ha d Ausnahmetatbeständen aus dem Kapitel III der AGVO IV. Einzelnotifizierungsverfahren (Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV) V. Weiterentwicklung des EU-Beihilferechts VI. Fazit 2
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Fokus auf der Förderung des unternehmerischen Einsatzes der Technologie, Ausblendung von rein forschungsbezogenen (FuE) Projekten • Hinweis auf etwaige Spezialregelungen (VO (EU) 1370/2007 oder VO (EU) 2019/1161) • Fördergegenstände: Erzeugung Weiterverarbeitung Transport Speicherung Verwendung 3
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Wichtig: In der Frage der Wirtschaftlichkeit von auf grünem Wasserstoff basierender Technologie ist die Beihilferechtskonformität nur ein Parameter. Mindestens so wichtig ist das regulatorische Umfeld für den benötigten Strom ( muss billiger werden), für den künftigen Umgang mit CO2, u.a. mit dem sog. blauen Wasserstoff, dessen Erzeugung mit einem CO2-Abscheidungs- und Speicherungsverfahren gekoppelt wird (CCS) ( muss teurer werden) und die übergreifenden Aspekte von Rechts-, Planungs- und damit auch Investitionssicherheit. Die An a ng nd Ve einhei lich ng de eg la o i chen Rahmen en lang de gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette ist unabdingbar für einen zügigen Hochlauf eine ma k f higen Wa e off i chaf . (BR-Drs. 452/20, 18.9.2020, Ziffer 7) 4
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI I. Bedeutung und normativer Rahmen des EU-Beihilferechts • Prüfungsgegenstand: Nationale Förderprogramme Nicht: EU-Projekte (z.B. IPCEI Important Project of Common European Interest als gemeinsames Projekt mit anderen Mitgliedstaaten) Beachte: Gemeinsame Mittelverwaltung im Hinblick auf Gelder (z.B.) aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage der VO (EU) 1303/2013 und der VO (EU) 1301/2013. Hierbei ist im Hinblick auf beide Töpfe das EU-Beihilferecht maßgeblich, also nicht nur im Hinblick auf die Co- Finanzierungsmittel des Mitgliedstaats, weil auch im Übrigen noch sehr viel Spielraum zu dessen Gunsten besteht. 5
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Beispiel: Förderprogramm Modellregion Grüner Wasserstoff des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW: Finanzielle Förderung durch EFRE 18,5 Millionen Euro und des Landes BW 12,3 Millionen Euro • Gefahrenpotenzial nationaler Förderprogramme: Bevorzugung der eigenen Wirtschaft (Stichwort Erhalt und Ausbau von Technologieführerschaft ) Zu kleinteilige Fördermechanismen Geringere Effekte für den Klimaschutz aufgrund geringerer Wettbewerbsintensität 6
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 1. Primär- und sekundärrechtlicher Rahmen • Grundsatz: Beihilfeverbot, jedenfalls materielle Rechtfertigungspflicht (Art. 107 Abs. 1 AEUV) und (verfahrensbezogen) Notifizierungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) • Erfüllung des Beihilfe-Tatbestands im Hinblick auf bestimmte Fördermechanismen begründungsbedürftig (dazu näher II) • Rechtsfolgen von Verstößen: Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV } Nichtigkeit von dennoch abgeschlossenen Jeweils mit Fördervereinbarungen Rückforderungs- und Verzinsungspflichten Rechtswidrigkeit von Förderverwaltungsakten 7
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Ausnahmemöglichkeiten, d.h. keine Notifizierungspflicht und keine materielle Rechtfertigungspflicht De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013: Bis maximal 200.000 Euro pro Mitgliedstaat in drei Steuerjahren Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), VO (EU) 651/2014 Art. 3: Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Art. 107 Abs. 2 ode 3 AEUV mi dem Binnenma k e einba nd on de Anmelde flich freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III (dazu unten III) erfüllen. 8
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Anmeldeschwellen (Art. 4) Berichts- und Veröffentlichungspflichten (Art. 9 u. 11) Regeln betreffend die Kumulierung: Zielt auf die Einhaltung der sog. jeweiligen Höchstintensitäten • Wenn keine Ausnahme eingreift: Notifizierungspflicht Materielle Rechtfertigungspflicht, im vorliegenden Zusammenhang u.U. anhand von Art. 107 Abs. 3 lit. b) oder lit. c) Dazu unter IV 9
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 2. Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020 (2014/C 200/01) der Europäischen Kommission • Verlängert durch Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission (2020/C 224/02) bis Ende 2021 • Bis Ende 2021 ist eine Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Grünen Deal der Europäischen Kommission geplant. Die öffentliche Konsultation endete am 7. Januar 2021 (Stand: 108 Rückmeldungen). • Bedeutung i.R.d. Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV (nach h.A. Selbstbindung der Kommission) • Auslegungshilfe bei der Anwendung der AGVO 10
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI II. Zusammenhang von Fördermechanismus und beihilferechtlicher Problematik • Ideenpool möglicher Fördermechanismen: Nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung (Hrsg.: BMWi), Stand Juni 2020; s. auch die Wasserstoff Roadmap Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2020) • Unmittelbar wirkender Fördermechanismus: Investitionszuschüsse ( dazu vertiefend III) • Förderung über Umlage/-Abnahmesystem? Durch Befreiung des bei der Herstellung von Wasserstoff notwendigen Stromverbrauchs von der EEG-Umlage 11
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Nationale Wasserstoffstrategie, Maßnahme 1: In be onde e eben i die Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage an. S. nun § 64a EEG 2021 (Begrenzung der EEG-Umlage bei Herstellung in stromintensiven Unternehmen) und § 69b EEG (BGBl. 2020, 3138: Entfall der EEG-Umlage bei Herstellung von grünem Wasserstoff). § 69b Abs. 1 EEG ist aber erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach § 93 EEG 2021 die Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff bestimmt hat (§ 69b Abs. 2 EEG 2021). 12
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Schaffung eines strukturell neuen, spezifischen Abnahmesystems zugunsten der mit Wasserstofftechnologie erzeugten Produkte (z.B. beim Einsatz der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie als Antrieb in LKW)? In beiden Fällen: Unter Beachtung der hierfür aufgestellten Vorgaben des EuGH, 28.3.2019, C-405/16 P: Tatbestandsmäßig keine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da das Merkmal staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährt nicht erfüllt ist (anders allerdings noch EuG, 10.5.2016, T-47/15 (jeweils Deutschland/Kommission); wie der EuGH bereits Burgi/Wolff, EuZW 2014, 647) Zusätzlich allerdings Beachtung der Vorgaben aus der Erneuerbare-Energien Richtlinie (EU) 2018/2001 13
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Förderung über Ca bon Contracts for Difference (Nationale Wasserstoffstrategie, Maßnahme 15): Dabei ga an ie die B nde egie ng die F de ng de Diffe en ko en i chen tatsächlichen Vermeidungskosten bzw. eines projektbezogenen, vertraglich definierten CO2 -Preises pro vermiedener Menge Treibhausgasemissionen und ETS-Preisen für den Aufbau und den Betrieb von Technologien zur Dekarbonisierung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität. 14
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Wird auch befürwortet von der Mitteilung der Kommission Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa ; COM (2020) 301 final v. 8.7.2020, S. 16 f. Im Vereinigten Königreich wichtigstes Instrument zur Förderung emissionsarmer Stromerzeugung Ausgestaltung im Einzelnen unklar, daher gegenwärtig auch keine seriöse beihilferechtliche Prüfung möglich Voraussichtlich Kombination mit einem Ausschreibungsmodell. 15
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI III. Beurteilung de F de mecha i m I e ii ch e a ha d Ausnahmetatbeständen aus dem Kapitel III der AGVO 1. Bei iele f Ma ahme de Ma k ak i ie g • Fahrzeuge (Straße, Schiene und Wasser) und Flugzeuge, die mit einem Brennstoffzellenantrieb ausgestattet sind und ggf. die für deren Betrieb notwendige Betankungs- und Wartungsinfrastruktur (BMVI, BAnz AT 05.08.2020 B3) • Brennstoffzellenbasierte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), sofern sie zur Bordenergieversorgung auf Schiffen, Fahrzeugen und Flugzeugen verwendet werden (BMVI, BAnz AT 05.08.2020 B3) 16
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Landesebene (z.B.): Nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 36 AGVO (BayStMWi v. 07.08.2020, Az 8293e/1/7) • Zahlreiche Ideen enthält die Wasserstoff Roadmap Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2020), z. B. inkl. wasserstoffbetriebener Binnenschifffahrt oder Stahlerzeugung auf Basis von Wasserstoff • Kommunale Förderprogramme, z.B. zugunsten des Betriebs von Bussen und der Förderung von Busunternehmen, die sie ankaufen (Landkreis München) 17
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 18
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 2. Art. 36 AGVO (Umweltschutzbeihilfen) • Art. 36 Abs. 1 AGVO: Gilt nur für Beihilfen, die die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern : Meh als bloße Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung erforderlich (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 AGVO; Ausnahme: Art. 36 Abs. 4, Art. 37 AGVO) • Anwendbar bei der Errichtung von Power-to-Gas-Anlagen (PtG-Anlagen) 19
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Art. 36 Abs. 5: Erforderlichkeitsmaßstab betreffend die Investitionsmehrkosten (näher: Leitlinien, Tz. 69 ff.) Art. 36 Abs. 6: Beihilfeintensität, max. 40 % der beihilfefähigen Kosten (Modifikationen: u. U. bei mittleren Unternehmen bis zu 50 %, bei kleineren Unternehmen bis zu 60 %, Art. 36 Abs. 7 AGVO) Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben: 15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO 20
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 3. Art. 40 AGVO (Hocheffiziente KWK-Anlagen) • Anwendbar bei KWK-Anlagen, die durch Wasserstoff-Brennstoffzellen- Technologie betrieben werden aber nur für neuinstallierte bzw. modernisierte Kapazitäten • Art. 40 Abs. 5 AGVO: Beihilfeintensität, max. 45 % der beihilfefähigen Kosten (u. U. bei mittleren Unternehmen bis zu 55 %, bei kleineren Unternehmen bis zu 65 %) • Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben: 15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO analog 21
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 4. Art. 41 AGVO in erweiternder Auslegung (Erneuerbare Energien) • Anwendbar für brennstoffzellenbasierte Stromerzeugungsanlagen, die keine KWK- Anlagen sind; Elektrolyseanlagen • Art. 2 Nr. 109, 110 AGVO: Wasserstoff nicht ausdrücklich genannt • Aber: extensive Auslegung von Art. 2 Nr. 110 AGVO: Wasserstoff als erneuerbare, nichtfossile Energiequelle • Beihilfeintensität: Art. 41 Abs. 7-10 AGVO, Ausgangspunkt 45 % bzw. 30 % • Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben: 15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO analog 22
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 5. Art. 48 AGVO (Energieinfrastrukturen) • Anwendbar für Bau oder Ausbau von Wasserstoffleitungen • Art. 48 Abs. 2 AGVO: Nur in Regional-Fördergebieten (Art. 2 Nr. 27 AGVO i.V.m. Art. 107 Abs. 3 lit. a) und c) AEUV); umfasst 25,85 % der Fläche Deutschland • Auslegung: Gasleitungen i.S.v. Art. 2 Nr. 130 lit. b) Ziff. i) AGVO • Beihilfeintensität: keine starre Grenze, beachte aber Art. 48 Abs. 5 AGVO (Beihilfebetrag(max.) = Beihilfefähige Kosten/Investitionskosten Betriebsgewinn der Investition) • Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben: 50 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. x) AGVO 23
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI 6. Art. 56 AGVO (Lokale Infrastrukturen) • Anwendbar für die Errichtung von Wasserstoffbetankungsanlagen zur Bereitstellung und Abgabe von Wasserstoff für den Mobilitätssektor • Art. 56 Abs. 3 AGVO: offener, diskriminierungsfreier, transparenter Zugang für die Nutzungsinteressenten; der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (nach allg. Grundsätzen des staatl. Verkaufsverhaltens: sog. Private-Vendor-Test) • Art. 56 Abs. 4 AGVO: Konzessionsvergabe an Dritte (Vermeidung mittelbarer Beihilfen). Konsequenz: Durchführung eines Vergabeverfahrens (strittig, ob auch dann, wenn der Dritte ein Unternehmen i.S.v. Art. 108 GWB ist) 24
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Ausschluss für sog. gewidmete Infrastruktur; Art. 56 Abs. 7 AGVO: Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist, Art. 2 Nr. 33 AGVO • Beihilfeintensität: keine starre Grenze, beachte aber Art. 56 Abs. 5 AGVO (Beihilfebetrag(max.) = Beihilfefähige Kosten/Investitionskosten Betriebsgewinn der Investition) 25
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI IV. Einzelnotifizierungsverfahren (Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV) • Neben einer Freistellung nach der AGVO • Ermessensentscheidung der EU-Kommission ( können angesehen werden ) • Freistellungstatbestand: Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 1 AEUV ( Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ) Förderung der Wasserstoffwirtschaft ist eine Baustein der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien (vgl. zum Ziel Art. 194 Abs. 1 lit. c) AEUV) zum Zwecke des Klimaschutzes. Auslegungshilfe: Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (2014/C 188/02) Verweis auf die Europäische Energiestrategie und den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 Die Freistellungsfähigkeit nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 1 AEUV ist grds. gegeben. 26
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Freistellungstatbestand: Art. 107 Abs. 3 lit. c) Alt. 1 AEUV ( Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ) Maßgeblich bei der Ausübung des Ermessens: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020 (2021) Insbesondere Prüfung eines Anreizeffekts Wasserstoffwirtschaft dient als neuer Wirtschaftszweig der Förderung erneuerbarer Energien Die Freistellungsfähigkeit nach Art. 107 Abs. 3 lit. c) Alt. 1 AEUV ist grds. gegeben. 27
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI V. Weiterentwicklung des EU-Beihilferechts • Von unabdingbarer Relevanz: Einheitliche Regelung über Kennzeichnungs- und Nachweisanforderung, v.a. innerhalb der verschiedenen Wasserstofffarben, Importe aus Drittstaaten, Transport durch mehrere europäische Länder, Handel etc. • Günstiger Zeitpunkt EU setzt ihrerseits auf die Wasserstofftechnologie: Mitteilung v. 8.7.2020 (COM (2020) 301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa) 28
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Entfaltung in drei Phasen: Dekarbonisierung der bereits bestehenden Wasserstofferzeugung (bis 2024), Ausbau zu einem wesentlichen Bestandteil des integrierten Energiesystems und Nutzung neuer Sektoren (bis 2030), Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit und Skalierung (bis 2050) Der EU-Ansatz ist deutlich technikneutraler, favorisiert anders als der deutsche Ansatz nicht von vornherein den grünen Wasserstoff Starke Betonung der Notwendigkeit von gemeinsamen Vorgehen und Koordinierung 29
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Allerdings: Außerordentlich vage Formulierungen zum Beihilferecht, z.B.: Die f 2021 o ge ehene be a bei ng de Rahmen f aa liche Beihilfen, einschließlich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, bietet die Gelegenheit zur Schaffung umfassender und geeigneter Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, den europäischen Grünen Deal und insbesondere die Dekarbonisierung, auch im Bezug auf Wasserstoff, voranzubringen und gleichzeitig mögliche Wettbewerbsverzerrungen und nachteilige Auswirkungen in anderen Mi glied aa en beg en e. (Ziffer 4 der EU-Wasserstoffstrategie) 30
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI Ausdrücklich erwogen wird eine Zuweisung von Fördermitteln über Ausschreibungsverfahren (S. 17) Der Bundesrat hat mit Beschluss v. 18.9.2020 (Drs. 452/20, Ziffer 6) die Bundesregierung ausdrücklich aufgefordert, sich für Erleichterungen im EU-Beihilferahmen einzusetzen und hält eine beihilferechtliche Unterstützung der Herstellung von sauberem Wasserstoff essenziell für einen schnellen und wettbewerbsfähigen Markthochlauf. Wie bereits erwähnt müssen die Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen sowieso für den Zeitraum ab 2022 neu überarbeitet werden 31
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI • Desiderate im Hinblick auf einzelne Ausnahmetatbestände der AGVO Art. 36: Betonung, dass Mitgliedstaaten durch strengere Verpflichtungen zu einem höheren Umweltschutzniveau stärker von diesem Tatbestand profitieren können. Art. 41 AGVO: Klarstellung, dass (Grüner) Wasserstoff zu den erneuerbaren Energiequellen i.S.v. Art. 2 Nr. 110 AGVO zählt Art. 48 AGVO: Die Beschränkung der Förderung für Energieinfrastrukturen auf Fördergebiete erscheint nicht zwingend im Hinblick auf den Aufbaue einer vollständig neuen Technologie wie bei der Wasserstoffinfrastruktur Denkbar wäre schließlich zugunsten der Förderung der Wasserstofftechnologie eine generelle Erhöhung der verschiedenen Beihilfeintensitäten und eine Erhöhung der Anmeldeschwelle nach Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO 32
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND SOZIALRECHT PROF. DR. MARTIN BURGI VI. Fazit • Gegenwärtig: Keine unüberwindbaren Grenzen • Aber: Mit Blick auf die Zukunft teilweise gestaltungsbedürftige Grenzen 33
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