Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...

 
WEITER LESEN
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Präsentationsmaterialien zum
Online-Workshop zum Energierecht
We g e in d ie Wa s s e rs to ffw irts c h a ft
H e r a u s f o r d e r u n g e n a n Te c h n i k , Ö k o n o m i e u n d R e c h t h n o l o g i e

 Veranstaltung am 13.01.2021
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Online-Workshop zum Energierecht
Wege in die Wasserstoffwirtschaft
Herausforderungen an
Technik, Ökonomie und Recht
13. Januar 2021

Die technischen Grundlagen
zum Einsatz von Wasserstoff

Prof. Dr. Martin Faulstich
Lehrstuhl für Ressourcen- und Energiesysteme
Technische Universität Dortmund
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Wasserstoff – Technische Grundlagen
Inhalt
 bearbeiten

              Globale Herausforderungen

              Perspektiven im Energiesystem

              Infrastruktur und Ressourcen

              Nachhaltige Industriegesellschaft

                                                  2
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Globale Herausforderungen
Decarbonisierung
 bearbeiten      „2-Grad Ziel“

            Aufnahmefähigkeit der Atmosphäre                                 200 Gt C*
                                                                              * Bei 50% Wahrscheinlichkeit

                                         Fossile
                                  Industriegesellschaft

 Fossile                                                                                     Fossile
Reserven                                                                                   Ressourcen
 800 Gt C                                                                                    13.000 Gt C

                     Quellen: Meinshausen et al. 2009, WBGU 2009, BGR 2011, Nature 2015. Eigene Berechnungen   3
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Perspektiven im Energiesystem
Endenergieverbrauch
 bearbeiten         nach Sektoren

Deutschland 2017: 9.329 PJ EEV

                                    Kraftstoff
                                    29,5 %

            Wärme
            50,4 %
                                    Strom
                                    20,1 %
Deutschland 2017: 749 Mio. t CO2
                                    Kraftstoff
                                    22,6 %

            Wärme
            39,5 %                  Strom
                                    37,9 %

                                        AGEB 2017   4
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Perspektiven im Energiesystem
 bearbeiten
Power to X – Power, Heat, Gas, Liquid

                                     Elektr. Speicher
Erneuerbare Energien

                                      H2O                                           Strom
                       Strom

                                                                 H2

                                       Elektrolyse

                                        H2

                               CO2                      Kohlenwasserstoffe
                                                                                 Grundstoffe
                                                        (Methan, Kerosin etc.)
                                       Konversion                                Ausgangsbasis
                                                                                  Wasserstoff

                                                                                                 5
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Perspektiven im Energiesystem
 bearbeiten
Anwendungen von Strom

                                    Wärme-    Elektro- Elektroden-
                                    pumpe     heizung    kessel
                        Wärme

    Strom

                                    PKW        LKW        Züge
                        Verkehr

 Grundstoffe
 Ausgangsbasis                      Stahl    Aluminium   Chlor
  Wasserstoff           Industrie
                                                                     6
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Perspektiven im Energiesystem
 bearbeiten
Anwendungen von Grundstoffen

                                         Gas-     Glas-    Temper-
                           Wärme        therme    wanne      ofen

    Strom

                                       Flugzeuge Schiffe   LKW
                           Verkehr

 Grundstoffe
 Ausgangsbasis                           Eisen   Zement     Kalk
  Wasserstoff              Industrie
                                                                     7
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Infrastruktur und Ressourcen
Wandel
bearbeiten
       der Infrastruktur

                 Heute                                 2050

Umweltverträglichkeit    Partizipation   Genehmigung          Marktdesign

                                                                            8
Präsentationsmaterialien zum Online-Workshop zum Energierecht - Wege in die Wasserstoffwirtschaft Herausforderungen an Technik, Ökonomie und ...
Wasserstoffwirtschaft
Grundsätzliche
bearbeiten     Einschätzungen

  Strom und Wasserstoff
   . . . die einzigen universellen Energieträger für die Energiewende
   . . . klimaschonend nur aus regenerativen Energiequellen
   . . . ergänzen sich ideal, verbinden elektrische und stoffliche Welt
   . . . anschlussfähig und ausbaufähig mit vorhandener Infrastruktur

  Einsatzgebiete Wasserstoff
   . . . notwendig für Speicherung
   . . . unverzichtbar für Grundstoffindustrie
   . . . sinnvoll für ausgewählte Verkehrsträger

  Bedarf und Erzeugung
   . . . Verbrauchsreduktion unabdingbar
   . . . Flächenbedarf für Erneuerbare in Deutschland sichtbar begrenzt
   . . . Energieimporte aus aller Welt erforderlich

                                                                          9
Nachhaltige Industriegesellschaft
Notwendiger
 bearbeiten Strukturwandel

                             Fossile Industriegesellschaft

                             Ungebrochene Wachstumsdynamik

                      Bevölkerung                        Metalle
                      Wirtschaft                         Fossile Rohstoffe
                                                         CO2-Konzentration

                              Planetare             Notwendige
                              Grenzen               Entkopplung

         Energiewende                   Thermische               Ressourcenwende
         100 % Regenerativ            Abfallbehandlung            Max. Metallrecycling
                                                                  (Thermodyn. + ökon. Grenzen)

                       Nachhaltige Industriegesellschaft
                                                                                                 10
bearbeiten
   Die technischen Grundlagen
   zum Einsatz von Wasserstoff

               Vielen Dank für Ihre
               Aufmerksamkeit !
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
       SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Der beihilferechtliche Rahmen für die Förderung von
                     Wasserstoff

                             Professor Dr. Martin Burgi

                     Online-Workshops zum Energierecht
                          Wege in die Wasserstoffwirtschaft
        Herausforderungen an Technik, Ökonomie und Recht
                                13. Januar 2021, Düsseldorf

                                                                                                             1
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

                                                          Gliederung

I.     Bedeutung und normativer Rahmen des EU-Beihilferechts

II.    Zusammenhang von Fördermechanismus und beihilferechtlicher Problematik

III.   Beurteilung de F de mecha i m     I e ii          ch                                         e a ha d
       Ausnahmetatbeständen aus dem Kapitel III der AGVO

IV. Einzelnotifizierungsverfahren (Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV)

V.     Weiterentwicklung des EU-Beihilferechts

VI. Fazit

                                                                                                                        2
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

• Fokus auf der Förderung des unternehmerischen Einsatzes der Technologie,
  Ausblendung von rein forschungsbezogenen (FuE) Projekten
• Hinweis auf etwaige Spezialregelungen
  (VO (EU) 1370/2007 oder VO (EU) 2019/1161)
• Fördergegenstände:

     Erzeugung
     Weiterverarbeitung
     Transport
     Speicherung
     Verwendung

                                                                                                                       3
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

• Wichtig: In der Frage der Wirtschaftlichkeit von auf grünem Wasserstoff basierender
  Technologie ist die Beihilferechtskonformität nur ein Parameter.
  Mindestens so wichtig ist das regulatorische Umfeld für den benötigten Strom
  ( muss billiger werden), für den künftigen Umgang mit CO2, u.a. mit dem sog. blauen
  Wasserstoff, dessen Erzeugung mit einem CO2-Abscheidungs- und
  Speicherungsverfahren gekoppelt wird (CCS)
  ( muss teurer werden) und die übergreifenden Aspekte von Rechts-, Planungs- und
  damit auch Investitionssicherheit.
 Die An a   ng nd Ve einhei lich ng de eg la o i chen Rahmen en lang de
gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette ist unabdingbar für einen zügigen Hochlauf
eine ma k f higen Wa e off i chaf . (BR-Drs. 452/20, 18.9.2020, Ziffer 7)

                                                                                                                      4
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

I. Bedeutung und normativer Rahmen des EU-Beihilferechts
• Prüfungsgegenstand: Nationale Förderprogramme
     Nicht: EU-Projekte (z.B. IPCEI Important Project of Common European Interest als
     gemeinsames Projekt mit anderen Mitgliedstaaten)
     Beachte: Gemeinsame Mittelverwaltung im Hinblick auf Gelder (z.B.) aus dem
     Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage der VO
     (EU) 1303/2013 und der VO (EU) 1301/2013. Hierbei ist im Hinblick auf beide Töpfe
     das EU-Beihilferecht maßgeblich, also nicht nur im Hinblick auf die Co-
     Finanzierungsmittel des Mitgliedstaats, weil auch im Übrigen noch sehr viel
     Spielraum zu dessen Gunsten besteht.

                                                                                                                      5
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Beispiel: Förderprogramm Modellregion Grüner Wasserstoff des Ministeriums für
          Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW:
          Finanzielle Förderung durch EFRE 18,5 Millionen Euro
          und des Landes BW 12,3 Millionen Euro
• Gefahrenpotenzial nationaler Förderprogramme:
     Bevorzugung der eigenen Wirtschaft (Stichwort Erhalt und Ausbau von
     Technologieführerschaft )
     Zu kleinteilige Fördermechanismen
     Geringere Effekte für den Klimaschutz aufgrund geringerer Wettbewerbsintensität

                                                                                                                      6
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                    PROF. DR. MARTIN BURGI

1. Primär- und sekundärrechtlicher Rahmen
• Grundsatz: Beihilfeverbot, jedenfalls materielle Rechtfertigungspflicht (Art. 107 Abs. 1
  AEUV) und (verfahrensbezogen) Notifizierungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV)
• Erfüllung des Beihilfe-Tatbestands im Hinblick auf bestimmte Fördermechanismen
  begründungsbedürftig (dazu näher II)
• Rechtsfolgen von Verstößen: Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV

                                                                                        }
      Nichtigkeit von dennoch abgeschlossenen                                                       Jeweils mit
      Fördervereinbarungen                                                                     Rückforderungs- und
                                                                                               Verzinsungspflichten
      Rechtswidrigkeit von Förderverwaltungsakten

                                                                                                                          7
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

• Ausnahmemöglichkeiten, d.h. keine Notifizierungspflicht und keine materielle
  Rechtfertigungspflicht
      De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013: Bis maximal 200.000 Euro pro
      Mitgliedstaat in drei Steuerjahren
      Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), VO (EU) 651/2014
         Art. 3: Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von
         Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Art. 107 Abs. 2
         ode 3 AEUV mi dem Binnenma k e einba nd on de Anmelde flich
         freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser
         Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden
         Voraussetzungen des Kapitels III (dazu unten III) erfüllen.

                                                                                                                       8
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

         Anmeldeschwellen (Art. 4)
         Berichts- und Veröffentlichungspflichten (Art. 9 u. 11)
         Regeln betreffend die Kumulierung: Zielt auf die Einhaltung der sog. jeweiligen
         Höchstintensitäten
•   Wenn keine Ausnahme eingreift:
      Notifizierungspflicht
      Materielle Rechtfertigungspflicht, im vorliegenden Zusammenhang u.U. anhand von
      Art. 107 Abs. 3 lit. b) oder lit. c)
      Dazu unter IV

                                                                                                                        9
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

2. Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014                                         2020
   (2014/C 200/01) der Europäischen Kommission
• Verlängert durch Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission (2020/C 224/02)
  bis Ende 2021
• Bis Ende 2021 ist eine Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Grünen Deal der
  Europäischen Kommission geplant. Die öffentliche Konsultation endete am 7. Januar
  2021 (Stand: 108 Rückmeldungen).
• Bedeutung i.R.d. Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV (nach h.A. Selbstbindung der Kommission)
• Auslegungshilfe bei der Anwendung der AGVO

                                                                                                                       10
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

II. Zusammenhang von Fördermechanismus und beihilferechtlicher Problematik
• Ideenpool möglicher Fördermechanismen: Nationale Wasserstoffstrategie der
  Bundesregierung (Hrsg.: BMWi), Stand Juni 2020; s. auch die Wasserstoff Roadmap
  Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
  Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2020)
• Unmittelbar wirkender Fördermechanismus: Investitionszuschüsse
  ( dazu vertiefend III)
• Förderung über Umlage/-Abnahmesystem?
      Durch Befreiung des bei der Herstellung von Wasserstoff notwendigen
      Stromverbrauchs von der EEG-Umlage

                                                                                                                       11
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
       SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Nationale Wasserstoffstrategie, Maßnahme 1: In be onde e eben i die
Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage an.
S. nun § 64a EEG 2021 (Begrenzung der EEG-Umlage bei Herstellung in
stromintensiven Unternehmen) und § 69b EEG (BGBl. 2020, 3138: Entfall
der EEG-Umlage bei Herstellung von grünem Wasserstoff).
§ 69b Abs. 1 EEG ist aber erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach
§ 93 EEG 2021 die Anforderungen an die Herstellung von grünem
Wasserstoff bestimmt hat (§ 69b Abs. 2 EEG 2021).

                                                                                                             12
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
            SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Schaffung eines strukturell neuen, spezifischen Abnahmesystems zugunsten der mit
Wasserstofftechnologie erzeugten Produkte (z.B. beim Einsatz der Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie als Antrieb in LKW)?
In beiden Fällen: Unter Beachtung der hierfür aufgestellten Vorgaben des EuGH,
28.3.2019, C-405/16 P:
Tatbestandsmäßig keine Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da das Merkmal
 staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährt nicht erfüllt ist (anders allerdings
noch EuG, 10.5.2016, T-47/15 (jeweils Deutschland/Kommission); wie der EuGH
bereits Burgi/Wolff, EuZW 2014, 647)
Zusätzlich allerdings Beachtung der Vorgaben aus der Erneuerbare-Energien
Richtlinie (EU) 2018/2001

                                                                                                                  13
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

•   Förderung über Ca bon Contracts for Difference (Nationale Wasserstoffstrategie,
    Maßnahme 15):

     Dabei ga an ie die B nde egie ng die F de ng de Diffe en ko en i chen
    tatsächlichen Vermeidungskosten bzw. eines projektbezogenen, vertraglich
    definierten CO2 -Preises pro vermiedener Menge Treibhausgasemissionen und
    ETS-Preisen für den Aufbau und den Betrieb von Technologien zur
    Dekarbonisierung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität.

                                                                                                                        14
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
           SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Wird auch befürwortet von der Mitteilung der Kommission Eine Wasserstoffstrategie
für ein klimaneutrales Europa ; COM (2020) 301 final v. 8.7.2020, S. 16 f.
   Im Vereinigten Königreich wichtigstes Instrument zur Förderung emissionsarmer
   Stromerzeugung
   Ausgestaltung im Einzelnen unklar, daher gegenwärtig auch keine seriöse
   beihilferechtliche Prüfung möglich
   Voraussichtlich Kombination mit einem Ausschreibungsmodell.

                                                                                                                 15
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

III. Beurteilung de F de mecha i m     I e ii          ch                                         e a ha d
     Ausnahmetatbeständen aus dem Kapitel III der AGVO
1. Bei   iele f   Ma       ahme de                  Ma k ak i ie                   g
• Fahrzeuge (Straße, Schiene und Wasser) und Flugzeuge, die mit einem
  Brennstoffzellenantrieb ausgestattet sind und ggf. die für deren Betrieb notwendige
  Betankungs- und Wartungsinfrastruktur (BMVI, BAnz AT 05.08.2020 B3)
• Brennstoffzellenbasierte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), sofern sie
  zur Bordenergieversorgung auf Schiffen, Fahrzeugen und Flugzeugen verwendet
  werden (BMVI, BAnz AT 05.08.2020 B3)

                                                                                                                        16
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

• Landesebene (z.B.): Nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für
  wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in
  der Logistik auf Basis des Art. 36 AGVO (BayStMWi v. 07.08.2020, Az 8293e/1/7)
• Zahlreiche Ideen enthält die Wasserstoff Roadmap Nordrhein-Westfalen des
  Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
  Nordrhein-Westfalen (Stand: Oktober 2020), z. B. inkl. wasserstoffbetriebener
  Binnenschifffahrt oder Stahlerzeugung auf Basis von Wasserstoff
• Kommunale Förderprogramme, z.B. zugunsten des Betriebs von Bussen und der
  Förderung von Busunternehmen, die sie ankaufen (Landkreis München)

                                                                                                                       17
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

                                                                                                      18
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

2. Art. 36 AGVO (Umweltschutzbeihilfen)
•   Art. 36 Abs. 1 AGVO: Gilt nur für Beihilfen, die die Unternehmen in die Lage versetzen,
    über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher
    Normen den Umweltschutz zu verbessern : Meh als bloße Erfüllung der
    unionsrechtlichen Verpflichtung erforderlich (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 AGVO; Ausnahme:
    Art. 36 Abs. 4, Art. 37 AGVO)
•   Anwendbar bei der Errichtung von Power-to-Gas-Anlagen (PtG-Anlagen)

                                                                                                                        19
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

•   Art. 36 Abs. 5: Erforderlichkeitsmaßstab betreffend die Investitionsmehrkosten
    (näher: Leitlinien, Tz. 69 ff.)
       Art. 36 Abs. 6: Beihilfeintensität, max. 40 % der beihilfefähigen Kosten
       (Modifikationen: u. U. bei mittleren Unternehmen bis zu 50 %, bei kleineren
       Unternehmen bis zu 60 %, Art. 36 Abs. 7 AGVO)
       Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben:
       15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO

                                                                                                                        20
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

3. Art. 40 AGVO (Hocheffiziente KWK-Anlagen)
•   Anwendbar bei KWK-Anlagen, die durch Wasserstoff-Brennstoffzellen-
    Technologie betrieben werden aber nur für neuinstallierte bzw. modernisierte
    Kapazitäten
•   Art. 40 Abs. 5 AGVO: Beihilfeintensität, max. 45 % der beihilfefähigen Kosten
    (u. U. bei mittleren Unternehmen bis zu 55 %, bei kleineren Unternehmen bis
    zu 65 %)
•   Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und
    Investitionsvorhaben: 15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO analog

                                                                                                                        21
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

4. Art. 41 AGVO in erweiternder Auslegung (Erneuerbare Energien)
•   Anwendbar für brennstoffzellenbasierte Stromerzeugungsanlagen, die keine KWK-
    Anlagen sind; Elektrolyseanlagen
•   Art. 2 Nr. 109, 110 AGVO: Wasserstoff nicht ausdrücklich genannt
•   Aber: extensive Auslegung von Art. 2 Nr. 110 AGVO: Wasserstoff als erneuerbare,
    nichtfossile Energiequelle
•   Beihilfeintensität: Art. 41 Abs. 7-10 AGVO, Ausgangspunkt 45 % bzw. 30 %
•   Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben:
    15 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO analog

                                                                                                                        22
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                   SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

5. Art. 48 AGVO (Energieinfrastrukturen)
•   Anwendbar für Bau oder Ausbau von Wasserstoffleitungen
•   Art. 48 Abs. 2 AGVO: Nur in Regional-Fördergebieten (Art. 2 Nr. 27 AGVO i.V.m.
    Art. 107 Abs. 3 lit. a) und c) AEUV); umfasst 25,85 % der Fläche Deutschland
•   Auslegung: Gasleitungen i.S.v. Art. 2 Nr. 130 lit. b) Ziff. i) AGVO
•   Beihilfeintensität: keine starre Grenze, beachte aber Art. 48 Abs. 5 AGVO
    (Beihilfebetrag(max.) = Beihilfefähige Kosten/Investitionskosten Betriebsgewinn der
    Investition)
•   Anmeldeschwelle/Förder-Höchstbetrag pro Unternehmen und Investitionsvorhaben:
    50 Millionen Euro, Art. 4 Abs. 1 lit. x) AGVO

                                                                                                                         23
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

6. Art. 56 AGVO (Lokale Infrastrukturen)
•   Anwendbar für die Errichtung von Wasserstoffbetankungsanlagen zur Bereitstellung
    und Abgabe von Wasserstoff für den Mobilitätssektor
•   Art. 56 Abs. 3 AGVO: offener, diskriminierungsfreier, transparenter Zugang für die
    Nutzungsinteressenten; der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in
    Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (nach allg. Grundsätzen
    des staatl. Verkaufsverhaltens: sog. Private-Vendor-Test)
•   Art. 56 Abs. 4 AGVO: Konzessionsvergabe an Dritte (Vermeidung mittelbarer Beihilfen).
    Konsequenz: Durchführung eines Vergabeverfahrens (strittig, ob auch dann, wenn der
    Dritte ein Unternehmen i.S.v. Art. 108 GWB ist)

                                                                                                                        24
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

•   Ausschluss für sog. gewidmete Infrastruktur; Art. 56 Abs. 7 AGVO: Infrastruktur, die für
    im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten
    ist, Art. 2 Nr. 33 AGVO
•   Beihilfeintensität: keine starre Grenze, beachte aber Art. 56 Abs. 5 AGVO
    (Beihilfebetrag(max.) = Beihilfefähige Kosten/Investitionskosten Betriebsgewinn der
    Investition)

                                                                                                                        25
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

IV. Einzelnotifizierungsverfahren (Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV)
•   Neben einer Freistellung nach der AGVO
•   Ermessensentscheidung der EU-Kommission ( können angesehen werden )
•   Freistellungstatbestand: Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 1 AEUV ( Förderung wichtiger
    Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse )
       Förderung der Wasserstoffwirtschaft ist eine Baustein der Energiewende und des
       Ausbaus erneuerbarer Energien (vgl. zum Ziel Art. 194 Abs. 1 lit. c) AEUV) zum
       Zwecke des Klimaschutzes.
       Auslegungshilfe: Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen
       Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem
       Interesse mit dem Binnenmarkt (2014/C 188/02)    Verweis auf die Europäische
       Energiestrategie und den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
       Die Freistellungsfähigkeit nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 1 AEUV ist grds. gegeben.

                                                                                                                        26
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                   SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

•   Freistellungstatbestand: Art. 107 Abs. 3 lit. c) Alt. 1 AEUV ( Förderung der
    Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige )
       Maßgeblich bei der Ausübung des Ermessens: Leitlinien für staatliche
       Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 2020 (2021)
       Insbesondere Prüfung eines Anreizeffekts
       Wasserstoffwirtschaft dient als neuer Wirtschaftszweig der Förderung erneuerbarer
       Energien
       Die Freistellungsfähigkeit nach Art. 107 Abs. 3 lit. c) Alt. 1 AEUV ist grds. gegeben.

                                                                                                                         27
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                  SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

V. Weiterentwicklung des EU-Beihilferechts
•   Von unabdingbarer Relevanz: Einheitliche Regelung über Kennzeichnungs- und
    Nachweisanforderung, v.a. innerhalb der verschiedenen Wasserstofffarben, Importe aus
    Drittstaaten, Transport durch mehrere europäische Länder, Handel etc.
•   Günstiger Zeitpunkt
       EU setzt ihrerseits auf die Wasserstofftechnologie: Mitteilung v. 8.7.2020 (COM
       (2020) 301 final: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa)

                                                                                                                        28
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
        SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Entfaltung in drei Phasen: Dekarbonisierung der bereits bestehenden
Wasserstofferzeugung (bis 2024), Ausbau zu einem wesentlichen Bestandteil
des integrierten Energiesystems und Nutzung neuer Sektoren (bis 2030),
Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit und Skalierung (bis 2050)
Der EU-Ansatz ist deutlich technikneutraler, favorisiert anders als der deutsche
Ansatz nicht von vornherein den grünen Wasserstoff
Starke Betonung der Notwendigkeit von gemeinsamen Vorgehen und
Koordinierung

                                                                                                              29
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
        SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

Allerdings: Außerordentlich vage Formulierungen zum Beihilferecht, z.B.:
 Die f 2021 o ge ehene be a bei ng de Rahmen f                   aa liche
Beihilfen, einschließlich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und
Energiebeihilfen, bietet die Gelegenheit zur Schaffung umfassender und
geeigneter Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, den europäischen
Grünen Deal und insbesondere die Dekarbonisierung, auch im Bezug auf
Wasserstoff, voranzubringen und gleichzeitig mögliche
Wettbewerbsverzerrungen und nachteilige Auswirkungen in anderen
Mi glied aa en      beg en e. (Ziffer 4 der EU-Wasserstoffstrategie)

                                                                                                              30
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
           SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

   Ausdrücklich erwogen wird eine Zuweisung von Fördermitteln über
   Ausschreibungsverfahren (S. 17)

   Der Bundesrat hat mit Beschluss v. 18.9.2020 (Drs. 452/20, Ziffer 6) die
   Bundesregierung ausdrücklich aufgefordert, sich für Erleichterungen im
   EU-Beihilferahmen einzusetzen und hält eine beihilferechtliche
   Unterstützung der Herstellung von sauberem Wasserstoff      essenziell für
   einen schnellen und wettbewerbsfähigen Markthochlauf.

Wie bereits erwähnt müssen die Leitlinien für Umweltschutz- und
Energiebeihilfen sowieso für den Zeitraum ab 2022 neu überarbeitet werden

                                                                                                                 31
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

• Desiderate im Hinblick auf einzelne Ausnahmetatbestände der AGVO
     Art. 36: Betonung, dass Mitgliedstaaten durch strengere Verpflichtungen zu einem
     höheren Umweltschutzniveau stärker von diesem Tatbestand profitieren können.
     Art. 41 AGVO: Klarstellung, dass (Grüner) Wasserstoff zu den erneuerbaren
     Energiequellen i.S.v. Art. 2 Nr. 110 AGVO zählt
     Art. 48 AGVO: Die Beschränkung der Förderung für Energieinfrastrukturen auf
      Fördergebiete erscheint nicht zwingend im Hinblick auf den Aufbaue einer
     vollständig neuen Technologie wie bei der Wasserstoffinfrastruktur
     Denkbar wäre schließlich zugunsten der Förderung der Wasserstofftechnologie eine
     generelle Erhöhung der verschiedenen Beihilfeintensitäten und eine Erhöhung der
     Anmeldeschwelle nach Art. 4 Abs. 1 lit. s) AGVO

                                                                                                                      32
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT, UMWELT- UND
                 SOZIALRECHT                                                                  PROF. DR. MARTIN BURGI

VI. Fazit
• Gegenwärtig: Keine unüberwindbaren Grenzen
• Aber: Mit Blick auf die Zukunft teilweise gestaltungsbedürftige Grenzen

                                                                                                                       33
Sie können auch lesen