FAQs - Frequently Asked Questions - OOE Kindernet

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FAQs – Frequently Asked Questions

(Häufig gestellte Fragen)

zu

„Frühe sprachliche Förderung“
gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern über die Elementarpädagogik für die
Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22

Stand: Juli 2021   Bildungsdirektion Oberösterreich, Präs/7, Elementarpädagogik   Seite 1
Inhaltsverzeichnis

Definition „Hotspot-Kindergarten“ .................................................................................................... 3
Wie lange gilt die Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik? .................................. 3
Welche Kinder stellen die Zielgruppe der zusätzlichen Sprachförderung dar? .................................... 3
Gibt es Kostenersatz für Kinder, die gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz („Frühchenparagraph“) ein
weiteres Jahr im Kindergarten bleiben?.............................................................................................. 3
Unangekündigte Hospitationen .........................................................................................................4
Pädagogische Grundlagendokumente ...............................................................................................4
Wer soll/kann die Sprachstandsfeststellung durchführen? .................................................................4
Welches Instrument wird für die Sprachstandsfeststellung verwendet? .............................................5
Wann ist die Sprachstandsfeststellung durchzuführen? ..................................................................... 5
Wo       stehen       die      pädagogischen      Grundlagendokumente                  sowie               das
Sprachstandsfeststellungsinstrument zum Download zur Verfügung?............................................... 5
Wer soll/kann die zusätzliche Sprachförderung durchführen? ............................................................5
Qualifizierungen.................................................................................................................................6
Definition externe Sprachförderkraft / interne Sprachförderkraft ......................................................6
In welchem Zeitraum ist die zusätzliche Sprachförderung durchzuführen? ........................................6
Ein Kind steigt im bereits laufenden Arbeitsjahr ein – gibt es eine Frist für die Nachmeldung bzw. für
die Berechnung der zusätzlichen Sprachförderstunden? .................................................................... 7
Werden Integrationskinder auch mit dem BESK KOMPAKT/BESK DaZ KOMPAKT beobachtet und zur
Berechnung der zusätzlichen Sprachförderstunden einbezogen? ...................................................... 7
Ist für Integrationskinder ein Übergabeblatt auszufüllen und dieses den Erziehungsberechtigten
weiterzugeben?.................................................................................................................................. 7
Wie wird die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit einer Sprachförderkraft berechnet? .............................. 7
In welchem Ausmaß ist die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der Sprachförderkraft in der Einrichtung
abzuleisten? .......................................................................................................................................8
Eine interne pädagogische Fachkraft übernimmt die Durchführung der zusätzlichen
Sprachförderung. Wie ist diese Doppelfunktion im Dienstplan abzubilden? .......................................8
Wie ist die frühe sprachliche Förderung zu dokumentieren? ..............................................................8
Können/müssen die Daten betreffend den Sprachstand der Kinder an die Volksschule weitergegeben
werden? .............................................................................................................................................8
Wie sollen die zusätzlichen Sprachförderstunden in den Kindergartenalltag integriert werden? ........9
Kann die zusätzliche Sprachförderung auch am Nachmittag durchgeführt werden? ........................ 10
Kann die Sprachförderkraft für Vertretungsdienste herangezogen werden? .................................... 10

Stand: Juli 2021                         Bildungsdirektion Oberösterreich, Präs/7, Elementarpädagogik                                       Seite 2
Definition „Hotspot-Kindergarten“
Ein sogenannter „Hotspot-Kindergarten“ ist ein Kindergarten, bei dem “3 Kinder mal Anzahl der
Gruppen“ Sprachförderbedarf haben. Ab 5 Gruppen können von der Summe der Berechnung 2 Kinder
abgezogen werden, da in diesen Kindergärten die Summe der Kinder mit Sprachförderbedarf die
finanzielle Förderung jedenfalls rechtfertigt.

Beispiele:

 Gruppenanzahl         „Hotspot-Kriterium“
 1 Gruppe              3 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 2 Gruppen             6 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 3 Gruppen             9 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 4 Gruppen             12 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 5 Gruppen             13 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 6 Gruppen             16 Kinder mit ermitteltem Sprachförderbedarf
 ...                   ...

Pro Kind mit festgestelltem Sprachförderbedarf erhalten „Hotspot-Kindergärten“
Zweckzuschussmittel aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik für
1 Std. zusätzliche Sprachförderung wöchentlich.

Die „Hotspot-Kindergärten“ werden von der Bildungsdirektion OÖ., Abt. Elementarpädagogik
jährlich neu definiert, abhängig von der aktuellen Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf und den
zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.

Wie lange gilt die Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik?
Mit 01.09.2018 trat rückwirkend die neue Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik
für die Kindergartenjahre 2018/19 – 2021/22 in Kraft. D.h. die Vereinbarung gilt bis 31.08.2022.

Welche Kinder stellen die Zielgruppe der zusätzlichen Sprachförderung dar?
Gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik stellen die 4-Jährigen (Kinder im
vorletzten Kindergartenjahr) sowie die 5-Jährigen (Kinder im letzten verpflichtenden
Kindergartenjahr) die Zielgruppe für die zusätzliche frühe sprachliche Förderung dar.

Gibt es Kostenersatz für Kinder, die gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz
(„Frühchenparagraph“) ein weiteres Jahr im Kindergarten bleiben?
Für Kinder mit Sprachförderbedarf, bei denen auf Wunsch der Erziehungsberechtigten § 2 Abs. 2
Schulpflichtgesetz („Frühchenparagraph“) zur Anwendung kommt, kann kein Kostenersatz für das
zusätzliche Kindergartenjahr gewährt werden. Die Verlaufsbeobachtung endet bei diesen Kindern
mit der dritten Sprachstandsfeststellung.

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) i.d.g.F.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebens-jahres
folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten
Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der
Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge

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der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen.
Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht
den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hiervon zu
verständigen.

Unangekündigte Hospitationen
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des
Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die
Abrechnungen gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik, Art. 17 zu nehmen. Die
Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds (Art. 19 Abs. 6).

Die inhaltlichen Schwerpunkte der unangekündigten Hospitationen sind auf die in der Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik
befindlichen Aspekte ausgelegt; im pädagogischen Bereich insbesondere auf die frühe sprachliche
Förderung und auf die Umsetzung des Werte- und Orientierungsleitfadens in der Bildungsarbeit.
Für die Hospitationen sind Mitarbeiter/innen des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) eingesetzt,
welche mit dem Arbeitsfeld Elementarpädagogik und mit dem Alltag elementarer
Bildungseinrichtungen vertraut sind.

Pädagogische Grundlagendokumente
Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben bundesweit einheitliche                   pädagogische
Grundlagendokumente der frühen sprachlichen Förderung anzuwenden (Art. 3 Abs. 2).

Pädagogische Grundlagendokumente für die frühe sprachliche Förderung in Oö. Kindergärten sind:

- Bundesländerübergreifender BildungsRahmenPlan
- Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen
- Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule
- Werte- und Orientierungsleitfaden "Werte leben, Werte bilden"
- Konzept zur durchgängigen Sprachförderung in oö. Kindergärten

Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule widmet
sich der Unterstützung des Erwerbs der Bildungssprache Deutsch und ist für alle Kinder, unabhängig
von ihrer Erstsprache, konzipiert. Umfassend werden wissenschaftliche Grundlagen zum Erst- und
Zweitspracherwerb, förderliche Bedingungen für den Sprachlernprozess sowie der Übergang vom
Kindergarten in die Volksschule aus Sicht der Elementarpädagogik sowie der Volksschule
thematisiert. Der Leitfaden bildet daher eine weitere fachspezifische Arbeitsgrundlage für die
Planung und Durchführung der frühen sprachlichen Förderung gemäß dem Konzept zur
durchgängigen Sprachförderung in oö. Kindergärten.

Wer soll/kann die Sprachstandsfeststellung durchführen?
Die erste Sprachstandsfeststellung wird von der/dem gruppenführenden Pädagog/in/en
durchgeführt.
Die zweite und dritte Sprachstandsfeststellung kann von der/dem gruppenführenden Pädagog/in/en
oder bei Vorliegen entsprechender Fachkenntnis von der für die zusätzliche Sprachförderung
bestellten Sprachförderkraft durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung sind
jedenfalls mit der/dem gruppenführenden Pädagog/in/en gemeinsam zu reflektieren, da diese/r die
Gesamtverantwortung für die Sprachförderung trägt.

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Welches Instrument wird für die Sprachstandsfeststellung verwendet?
Ab dem Arbeitsjahr 2019/20 sieht die Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik das
bundesweit verbindliche Instrument BESK KOMPAKT bzw. BESK DaZ KOMPAKT vor.

Wann ist die Sprachstandsfeststellung durchzuführen?
Alle drei Beobachtungszeiträume sind von Mai bis Juni festgelegt (bzw. für den ersten und zweiten
Beobachtungszeitraum von September bis Oktober bei Kindern, die ab dem vorletzten bzw. letzten
Kindergartenjahr eine elementare Bildungseinrichtung besuchen).

Wo     stehen     die    pädagogischen    Grundlagendokumente                              sowie     das
Sprachstandsfeststellungsinstrument zum Download zur Verfügung?
Der Bundesländerübergreifende BildungsRahmenPlan sowie das Modul für das letzte Jahr in
elementaren Bildungseinrichtungen stehen als Printversion in der jeweiligen Einrichtung zur
Verfügung. Darüber hinaus stehen alle pädagogischen Grundlagendokumente auf der Homepage
www.ooe-kindernet.at zum Download bereit.

Das Sprachstandsfeststellungsinstrument, die Anleitung zum Sprachstandsfeststellungs-instrument,
das Konzept zur durchgängigen Sprachförderung in oö. Kindergärten sowie die Handreichung
Praxisbeispiele stehen auf der Homepage www.ooe-kindernet.at im internen Bereich zum Download
zur Verfügung. Benutzername und Kennwort der jeweiligen Einrichtung hält die/der Leiter/in bereit.

Wer soll/kann die zusätzliche Sprachförderung durchführen?
In OÖ. gelten als qualifiziertes Personal für den Einsatz in der frühen sprachlichen Förderung
-   Kindergartenpädagog/inn/en,
-   Hortpädagog/inn/en mit BAKIP/BAfEP-Abschluss,
-   Volksschullehrer/innen bzw. Sprachlehrer/innen.

Die für die zusätzliche Sprachförderung eingesetzte Sprachförderkraft/die Sprachförderkräfte
handelt/handeln im Auftrag der/des und in Kooperation mit der/dem gruppenführenden
Pädagog/in/en bzw. der Leiterin/des Leiters.

Der Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in hat sicher zu stellen, dass
-   dieses zusätzliche Personal die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungs-voraussetzungen
    erfüllt – siehe FAQ „Qualifizierungen“
-   die Sprachförderkräfte mit den pädagogischen Grundlagendokumenten vertraut sind
-   das methodisch-didaktische Vorgehen die frühkindlichen Lernformen berücksichtigt und den
    Kriterien ganzheitlich, individuell, spielerisch entspricht
-   das Aufgabenprofil der/des zusätzlichen Mitarbeiter/in/s schriftlich festgehalten und
    kommuniziert wird.

Bei der Dienstplanerstellung am Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres wird für den Bereich der frühen
sprachlichen Förderung empfohlen,
-    jedenfalls gemeinsame gruppenarbeitsfreie Dienstzeiten (bzw. Formate wie Telefon oder
     Videokonferenzen, wenn die gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten unterschiedlich sind) für die
     Zusammenarbeit der gruppenführenden Pädagoginnen und Pädagogen mit den
     Sprachförderpädagoginnen- und -pädagogen sowie
-    ein Gesamtkonzept für die Zusammenarbeit im Team (z.B. Teilnahme an Teambesprechungen
     – wie häufig, zu welchen Themen, ggf. quartalsmäßige Teambesprechungen zum Thema
     Sprachförderung etc.) festzulegen.

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Qualifizierungen
Kindergartenpädagog/inn/en haben im Falle des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach
Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche
Förderung nachzuweisen (Art. 11 Abs. 2c).

Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, hat
   - zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen
        Referenzrahmens für Sprachen und
   - eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche
        Förderung nachzuweisen (Art. 11 Abs. 1 Z3).

Definition: C1 Kompetente Sprachverwendung
Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen
erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen
zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und
Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen
Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.
http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php

Ab dem Arbeitsjahr 2019/20 ist für Volksschullehrer/innen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal
jedenfalls eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung
erforderlich.
Als Qualifikation entsprechend dem o.a. Lehrgang werden
    - ein Lehramtsstudium für die Primarstufe mit Schwerpunkt „Elementarpädagogik“
    - ein Lehramtsstudium für die Primarstufe mit Schwerpunkt „Sprachliche Bildung“
    - eine langjährige Tätigkeit (mehr als 10 Jahre) im Bereich der frühen sprachlichen Förderung
anerkannt.

Ab dem Arbeitsjahr 2021/22 ist die Fortbildung „Frühe sprachliche Förderung in oö. Kindergärten“ für
ALLE Sprachförderkräfte, die ERSTMALS in dieser Funktion tätig sind, verpflichtend. Bisher galt die
Verpflichtung nur für externe Sprachförderkräfte.

Definition externe Sprachförderkraft / interne Sprachförderkraft
Externe Sprachförderkräfte sind ausschließlich für die zusätzliche Sprachförderung im Kindergarten
eingestellt.
Interne Sprachförderkräfte haben über die zusätzliche Sprachförderung hinaus noch eine weitere
Funktion in der Einrichtung (z.B. gruppenführende/r Pädagog/in/e am Nachmittag, von der
Gruppenführung freigestellte/r Leiter/in, zweite pädagogische Fachkraft oder Assistenzpädagogin
am Nachmittag).

In welchem Zeitraum ist die zusätzliche Sprachförderung durchzuführen?
Gemäß der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik hat die Sprachförderung
systematisch zu erfolgen. D.h. mindestens 39 Wochen pro Arbeitsjahr, z.B. Anfang Oktober bis Ende
Juni. Bei Abweichungen zum Durchführungszeitraum ist vorab Kontakt mit der Abteilung
Gesellschaft aufzunehmen.

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Ein Kind steigt im bereits laufenden Arbeitsjahr ein – gibt es eine Frist für die
Nachmeldung bzw. für die Berechnung der zusätzlichen Sprachförderstunden?
Es dürfen nur solche Kinder mit speziellem Sprachförderbedarf nachträglich erfasst werden, deren
Betreuung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach dem Referenzzeitraum im
Oktober und vor dem 31. Dezember desselben Jahres beginnt. Diese zusätzlichen Kinder mit
speziellem Sprachförderbedarf werden so bald wie möglich entweder im Rahmen der Erfassung der
Daten der 2. oder der 3. Sprachstandsfeststellung (SSF) im KBEweb nacherfasst und können dann
noch bei der Berechnung der Stunden der zusätzlichen Sprachförderung herangezogen werden.

Werden Integrationskinder auch mit dem BESK KOMPAKT/BESK DaZ KOMPAKT
beobachtet und zur Berechnung der zusätzlichen Sprachförderstunden einbezogen?
Integrationskinder (im KBEweb „beeinträchtigt lt. Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG)“ = „ja“
und Klassifikation = „I“) können mit dem BESK KOMPAKT/BESK DaZ KOMPAKT beobachtet werden,
dürfen aber nicht beim Kostenersatz berücksichtigt werden, da es sich sonst um eine
Doppelförderung handeln würde.
Bei der Sprachbeobachtung steht der Entwicklungsstand des Kindes in einem bestimmten Bereich im
Vordergrund. Der Einsatz des Instrumentes zur Sprachstandsfeststellung ist auch abhängig von Art
und Grad der Beeinträchtigung des Kindes.
Integrationskinder, denen keine Assistenzkraftstunden zugeteilt wurden und die zusätzlichen
Sprachförderbedarf aufweisen, können in die Berechnung der Sprachförderstunden miteingerechnet
werden.

Eintrag ins KBEweb: Im KBEweb MÜSSEN im Oktober-Referenzzeitraum für 4-jährige Regelkinder
(Klassifikation „KA“) die Sprachförderdaten erfasst werden (Pflichtfelder). Für 4-jährige
Integrationskinder (Klassifikation „I“) KÖNNEN die Sprachförderdaten erfasst werden, wobei hier zu
beachten ist, dass dann im Block der Sprachförderdaten bei einem Kindeintrag immer alle Attribute
auszufüllen sind.

Ist für Integrationskinder ein Übergabeblatt                        auszufüllen        und   dieses     den
Erziehungsberechtigten weiterzugeben?

Wenn bei einem kindergartenpflichtigen Integrationskind eine Sprachstandsfeststellung mittels
BESK KOMPAKT/BESK DaZ KOMPAKT durchgeführt wurde, ist ein Übergabeblatt entsprechend
dem Ergebnis der letzten Sprachstandsfeststellung auszufüllen und dieses im Original an die
Erziehungsberechtigten – zeitgerecht, vorzugsweise im Rahmen eines Entwicklungsgesprächs
weiterzugeben. Eine Kopie verbleibt im Kindergarten.
Wir empfehlen, die Übernahme des Übergabeblattes von den Erziehungsberechtigten bestätigen zu
lassen.

Wie wird die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit einer Sprachförderkraft berechnet?

Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz idgF haben im Sinn des
Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden von der
Gruppenarbeit frei zu bleiben (das entspricht 17,5% des Beschäftigungsausmaßes). Für pädagogische
Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der
Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.
Auf der Homepage www.ooe-kindernet.at steht unter der Rubrik > Rechtsgrundlagen > Dienstrecht
eine Tabelle zur Berechnung der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit zum Download zur Verfügung.

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In welchem Ausmaß ist die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der Sprachförderkraft in der
Einrichtung abzuleisten?
Im Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz idgF ist festgelegt, dass mindestens die Hälfte
der von der Gruppenarbeit freibleibenden Dienstzeit in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten
ist.
Auf Grund der spezifischen Aufgaben der Sprachförderkräfte und der zwingend erforderlichen
Koordination mit allen gruppenführenden pädagogischen Fachkräften wird empfohlen, dass ein
geringeres Ausmaß als 3 ½ Stunden gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zur Gänze in der Einrichtung
abzuleisten ist.
Darüber hinaus gehende rechtsträgerspezifische Regelungen bleiben davon unberührt.

Eine interne pädagogische Fachkraft übernimmt die Durchführung der zusätzlichen
Sprachförderung. Wie ist diese Doppelfunktion im Dienstplan abzubilden?
Wenn eine interne pädagogische Fachkraft in einer Doppelfunktion (z.B.: Assistenzpädagog/e/in,
zweite pädagogische Fachkraft, gruppenführende pädagogische Fachkraft am Nachmittag) die
zusätzliche Sprachförderung übernimmt, sind die Gruppenarbeitszeit sowie die gruppenarbeitsfreie
Dienstzeit getrennt nach Funktion zu berechnen und im Dienstplan entsprechend darzustellen.

Wie ist die frühe sprachliche Förderung zu dokumentieren?
Gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik haben geeignete
Bildungseinrichtungen insbesondere die Verpflichtung zur Dokumentation über die erfolgte
sprachliche Förderung wahrzunehmen.
Die Sprachförderpädagogin/der Sprachförderpädagoge gestaltet und dokumentiert fortlaufend die
sprachfördernden Maßnahmen in Absprache mit den gruppenführenden Pädagog/inn/en bzw. der
Leiterin/dem Leiter. Die Dokumentation der frühen sprachlichen Förderung beinhaltet jedenfalls
Beobachtungen des (Sprach)Entwicklungsstandes ("Meilensteine"), Ziel(e), Inhalte zur
Zielerreichung, sowie Reflexion für jedes Kind mit ermittelten Sprachförderbedarf. Die
Dokumentation der zusätzlichen Sprachförderung ist in Absprache mit dem/der Leiter/in in der
Einrichtung aufzubewahren.

Im internen Bereich der Homepage www.ooe-kindernet.at steht die Fachunterlage Dokumentation der
frühen sprachlichen Förderung in oberösterreichischen Kindergärten (Anleitung und Arbeitsmaterialien)
als Unterstützung für die Pädagoginnen und Pädagogen zum Download bereit.

Können/müssen die Daten betreffend den Sprachstand der Kinder an die Volksschule
weitergegeben werden?
Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen
bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung an die
besuchten Schulen zu liefern haben. (Art. 22 Abs. 2)

Weiters gehört es zu den Aufgaben der Länder (Art. 13 Abs. 3 Z5) dafür auf landesgesetzlicher Ebene
Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen elementaren
Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die
Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten
Sprachförderung nicht nachkommen (§ 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF).

Gemäß § 25b Abs. 6 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2007 idF der Novelle 2019 sind die
Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer
Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF nicht nachkommen,

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die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß §25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen,
Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der
Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt
bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch
angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

FAZIT:
Im Sinne der bestmöglichen Gestaltung des Überganges vom Kindergarten in die Volksschule/den
Hort und der Gewährleistung durchgängiger Bildungsbiografien wird im Interesse der Kinder und
Erziehungsberechtigten folgende Vorgehensweise empfohlen:
 1.    Weitergabe von Unterlagen an die Erziehungsberechtigten:
    Ø Die Weitergabe relevanter Unterlagen (z.B. Übergabeblatt Sprachentwicklung DaE bzw.
       DaZ) an die Erziehungsberechtigten erfolgt zeitgerecht, vorzugsweise im Rahmen des
       üblichen Entwicklungsgesprächs.

         Das Übergabeblatt ist für JEDES kindergartenpflichtige Kind entsprechend dem Ergebnis
         der letzten Sprachstandsfeststellung auszufüllen und im Original an die
         Erziehungsberechtigten weiterzugeben. Eine Kopie verbleibt im Kindergarten.
         Wir empfehlen, die Übernahme des Übergabeblattes von den Erziehungsberechtigten
         bestätigen zu lassen.

      Ø Wenn vorhanden, kann an die Erziehungsberechtigten eine Zusammenfassung über erfolgte
        Sprachfördermaßnahmen - ausgehändigt werden.

      Ø Eine Weitergabe der Beobachtungsbögen BESK KOMPAKT / BESK DaZ KOMPAKT ist nicht
        vorgesehen. Auf Verlangen dürfen die Eltern in die Beobachtungs-aufzeichnungen ihres
        Kindes Einsicht nehmen.

 2.      Weitergabe von Unterlagen an die Pflichtschule, wenn die Erziehungsberechtigten ihrer
         Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF nicht
         nachkommen:

      Ø Verlangt die Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, Daten,
        allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse sind diese vom Rechtsträger
        auszuhändigen (vgl. § 25b Abs. 6 Oö. KBBG).
      Ø Eine Weitergabe der Beobachtungsbögen BESK KOMPAKT / BESK DaZ KOMPAKT ist nicht
        vorgesehen.
      Ø Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur
        Datenweitergabe an die Pflichtschule muss in diesem Fall dem Rechtsträger nicht vorliegen.

Wie sollen die zusätzlichen Sprachförderstunden in den Kindergartenalltag integriert
werden?
Gemäß der o.a. Vereinbarung hat Lernen unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in
einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren
Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Bei der Verteilung der zusätzlichen Sprachförderstunden auf die einzelnen Wochentage ist zur
Sicherung des Lernerfolges der Kinder und der Wirksamkeit der Maßnahmen auf die
einrichtungsspezifische Situation (Anzahl der Gruppen, Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf,
Anwesenheitszeiten der Kinder) und die individuellen Bedürfnisse der Kinder Bedacht zu nehmen.

Stand: Juli 2021           Bildungsdirektion Oberösterreich, Präs/7, Elementarpädagogik    Seite 9
Kann die zusätzliche Sprachförderung auch am Nachmittag durchgeführt werden?
Die zusätzliche Sprachförderung soll in die Kernzeit am Vormittag integriert bzw. allenfalls ergänzend
am Nachmittag angeboten werden. Eine Durchführung am Nachmittag ist nur möglich, wenn in
dieser Zeit der Mindestpersonaleinsatz gewährleistet ist und dadurch keine zusätzlichen
Besuchszeiten für die Kinder aufgrund des Sprachförderangebotes entstehen.

Kann die Sprachförderkraft für Vertretungsdienste herangezogen werden?
Die Regelung der Vertretung des pädagogischen Fachpersonals obliegt grundsätzlich dem
Rechtsträger des Kindergartens im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter.
Der Einsatz von Sprachförderkräften in den oö. Kindergärten erfolgt gemäß der o.a. Vereinbarung.
Die zur Finanzierung der zusätzlichen Sprachförderstunden eingesetzten Mittel sind zweckgebunden
– sie können daher NICHT für andere Zwecke, z.B. allfällige Vertretungsdienste, herangezogen
werden.

Stand: Juli 2021            Bildungsdirektion Oberösterreich, Präs/7, Elementarpädagogik      Seite 10
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