Strafprozessrecht II Master - Beweisverwertung Dr. iur Julian Mausbach RA - UZH
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Rechtswissenschaftliches Institut
Strafprozessrecht II Master
Beweisverwertung
Dr. iur Julian Mausbach RA
Seite 1Rechtswissenschaftliches Institut Organisatorisches zur Veranstaltung Strafprozessrecht II (Master)
Rechtswissenschaftliches Institut
Termine und Informationen Vorlesungen
Datum /Zeit Einheit Verantwortlichkeit
22.2.19
Organisation / Beweisverwertung Dr. Julian Mausbach
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
1.3.19
Verteidigung Prof. Daniel Jositsch
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
8.3.19
Zwangsmassnahmen I Prof. Daniel Jositsch
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
15.3.19
Zwangsmassnahmen II Prof. Daniel Jositsch
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
22.3.19
Vereinfachtes Verfahren und Rechtsstaat Prof. Sarah Summers
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
29.3.19
Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung Prof. Sarah Summers
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
5.4.19
Die Stellung der geschädigten Person Prof. Sarah Summers
16:15 Uhr – 18:00 Uhr
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Termine und Informationen zu den Übungen
Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung
12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Organisatorische Frage I
– Verschiebung der Übung am Freitag (31.5) nach Auffahrt
auf Mittwoch 29.5.2019 von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Termine und Informationen zu den Übungen
Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung
12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
Auffahrtsbrücke
31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
29.5.19
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip
(Sophie Matjaz)
(Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(12:15 – StPO
13.45)
II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Organisatorische Frage II
VORverschiebung der Übung
am Freitag (31.5) nach Auffahrt
auf Mittwoch 29.5.2019
von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr
vorgesehen.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Lernziele
– Die (Lern-)Ziele der Vorlesung sind wie folgt definiert:
- Repetition;
- Kompetenter Umgang mit praxisrelevanten Themen.
– Im Übungsblock wird hierzu
– Fallbasiertes Erkennen von strafprozessualen Problemstellungen geschult
Geht es darum die Fähigkeit zu erwerben, strafprozessuale Problemstellungen
in einem grösseren Zusammenhang zu verstehen;
Die Bewertung unterschiedlicher Argumentationen sowohl aus der Perspektive
des Beschuldigten als auch der Verteidigung zu erlernen;
Die (weitere) Schulung der eigenen Argumentationsfähigkeiten vorzunehmen;
das Lösen von strafprozessualen Fällen eingeübt und als auch
Prüfungsvorbereitung betrieben.
13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 8Rechtswissenschaftliches Institut
Übungen im Strafprozessrecht: 12.04.18 - 31.05.19
Ausgewählte strafprozessuale Problembereiche
werden anhand von bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und EGMR Entscheiden vertieft
angeschaut und diskutiert
Durchführung in kleinen Gruppen (30 bis 35
Studierende)
Interaktiv, seminarartige Atmosphäre
13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 9Rechtswissenschaftliches Institut
Allgemeine Hinweise zu den Übungen (I)
– Die Übungen werden in drei Gruppen durchgeführt.
– Sie verbleiben immer in derselben Übungsgruppe und wechseln
zwischen den 6 Dozierenden.
Die Zuteilung in die Übungsgruppe ist zwingend einzuhalten.
– Für jede Übungsstunde finden Sie auf der Homepage des Lst.
Jositsch
Aufgabenblatt
Pflichtlektüre
und allenfalls Zusatzlektüre.
13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 10Rechtswissenschaftliches Institut
Allgemeine Hinweise zu den Übungen (II)
– Bitte lesen Sie das Aufgabenblatt sorgfältig durch
und bereiten Sie die Pflichtlektüre vor.
Die Zusatzlektüre dient dem besseren Verständnis des Themas
und muss nicht für die Übungsstunde vorbereitet werden.
– Die in den Übungen behandelten Entscheide und Probleme der
Pflicht- und Zusatzliteratur gehören auch zum Prüfungsstoff.
– Bei Fragen zu den einzelnen Übungsstunden wenden Sie sich
bitte direkt an die Übungsleiter und Übungsleiterinnen.
Bei allgemeinen Fragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an
julian.mausbach@rwi.uzh.ch
13.02.2019 StPO II, FS 2018, Dr. Julian Mausbach RA Seite 11Rechtswissenschaftliches Institut Organisation Übungen / Dozierende Die Einteilung in drei Übungsgruppen erfolgt ca. anfangs April Angaben zu den Gruppen und den Räumen finden Sie ab spätestens 8. April 2018 auf der Homepage des Lehrstuhls Jositsch. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 12
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Termine und Informationen zu den Übungen
Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung
12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung
(16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos)
Herrmann)
17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft
(16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach)
(Sophie Matjaz)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut Prüfung - Inhalt der Prüfung sind sowohl der in den Vorlesungen als auch in den Übungen vermittelte Stoff. - Über die Form (Schriftlichkeit/Mündlichkeit) wird nach Eingang der definitiven Prüfungsanmeldung entschieden und die Prüfungsmodalitäten entsprechend in der Vorlesung kommuniziert. - Im Fall einer schriftlichen Prüfung dauert diese 1 Stunde; im Fall von mündlichen Prüfungen werden diese ca. 15 Minuten dauern. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 14
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisverwertung StPO II (Master) FS 2019 Dr. Julian Mausbach RA
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https://vimeo.com/297773944
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 16Rechtswissenschaftliches Institut Video
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Beweise
Warum eigentlich machen sich die Staatsanwaltschaften eine solche Mühe
Beweise beizubringen?
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Kurze Repetition
zu Begriffen des Beweisrechts
– Beweis
– Beweisgegenstand
– Beweisumfang
– Beweiswürdigung
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweis
Ein Beweis ist jede Prozesshandlung,
mit der bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung geweckt soll,
dass eine bestimmte Tatsache vorliegt.
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Beweisgegenstand
Einbringen innerer oder äusserer Tatsachen,
die bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung wecken,
dass ein objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal (nicht) erfüllt ist.
Gegenstand des Beweises
– unmittelbar relevante Tatsachen (direkter Beweis)
– mittelbar relevante Tatsachen (indirekter Beweis)
– Hilfstatsachen und Indizien
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Was ist zu beweisen?
– Alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
– Es sei denn:
Ausnahmen des Art. 139 II StPO
Zumutbarkeit
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und
Beweiswürdigung
1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung.
3Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus-
setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage aus
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und
Beweiswürdigung
1 Jede Person gilt bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als Unschuldsvermutung
unschuldig.
2Das Gericht würdigt die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Beweiswürdigung
Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3Bestehen unüberwindliche Zweifel an
der Erfüllung der tatsächlichen Voraus-
setzungen der angeklagten Tat, so geht In dubio pro reo
das Gericht von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage aus.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweiswürdigung
– Grundsätzlich: frei
– Daher auch alle möglichen Beweismittel denkbar
(Grundsatz der Beweisfreiheit Art. 139)
– neue Technologien sind nutzbar
– Grenze:
– Menschenwürde,
– verfassungsmässig geschützte Freiheitssphäre der Person
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Einschränkungen der freien Beweiswürdigung
Beweisverwertungsverbote
Antizipierte Beweiswürdigung
Gesicherte Erkenntnisse
Gutachten
Kein Nachteil aus Gebrauch des
Schweigerechts
…
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweisverbote - Begriffe
– Beweisthemaverbot
– Beweismittelverbot
– Beweismethodenverbot
– Verbotene Beweiserhebung
(Art. 3 II lit. d, 140)
– Beweisverwertungsverbote
(141)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweisthemaverbot
Art. 173 Ziffer 3 StGB
Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder
Familienleben beziehen.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweisverbote - Begriffe
– Beweisthemaverbot
– Beweismittelverbot
– Beweismethodenverbot
– Verbotene Beweiserhebung
(Art. 3 II lit. d, 140)
– Beweisverwertungsverbote
(141)
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Beweiserhebungsverbot
Beweisverwertungsverbot
Beweisthemaverbot1A
2 Beweismethodenverbot
1B
relative absolute
(141 II) (141 I)
Beweismittelverbot 1C
Kein
Beweisverwertungsverbot
(141 III)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweiserhebungsverbote
Sind jene Regeln,
welche die Beweisführung in einem Strafprozess dergestalt beschränken,
dass bestimmte Erkenntnisse von dem Vorgang der Sachverhaltsfeststellung in
freier Beweiswürdigung ausgeschlossen werden.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Beweiserhebungsverbote
– Formal richtiges Vorgehen nötig
(etwa bei Telefonüberwachung die nicht nach Art. 269 f. lief = Folge…;
Abnahme von Beweisen ohne Anwesenheit der Parteien. Folge:
unverwertbar)
– Methoden die physische oder psychische Gewalt beinhalten
(Zwangsmittel, Täuschung, Gewaltanwendung und Drohung);
– Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens des
Einzuvernehmenden
– Narkoanalyse, Polygraf, versetzen in Rausch
(selbst wenn dies die Person verlangt)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Grundsatz Beweisverwertung
rechtswidrig erlangte Beweismittel unterliegen einem Beweisverwertungsverbot
dann, wenn sie
a) durch einen Verstoss gegen materielles Strafrecht,
b) aufgrund verbotener Vernehmungsmethoden oder
c) «in anderer Weise in Missachtung der Menschenwürde und von Grundsätzen
des Rechts» erlangt worden sind.
Aber schauen wir noch etwas genauer hin: …
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 140 StPO – Verbotene Beweiserhebungsmethoden
1Zwangsmittel, Gewaltanwendung,
Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen und Mittel, welche die
Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person
beeinträchtigen können, sind bei der
Beweiserhebung untersagt.
2Solche Methoden sind auch dann
unzulässig, wenn die betroffene
Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
verbotene Täuschung vs. kriminalistische List
– Glaubt der Verdächtige, dass ein Mittäter gestanden hat oder die Tatwaffe
gefunden wurde, obwohl dies nicht zutrifft, so muss dies
nicht aufgeklärt werden
=> Eine bestehende Geständnisbereitschaft des Verdächtigen kann dann
«genutzt» werden.
(aber aufgrund GS «Treu und Glauben» der auch die StA bindet str.!)
– Nicht zulässig ist es, dem Verdächtigen vorzugaukeln ein Mittäter habe
gestanden oder die Tatwaffe sei gefunden worden
=> ein daraufhin erfolgtes Geständnis kann nicht verwertet werden.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Erlaubte List Verbotene Täuschung
Verschweigen der Herkunft eines Lüge in Bezug auf die Existenz eines
legal beschafften Beweismittels Beweismittels
Ausnutzen vorher bestehender Falsche Darstellung des
Irrtümer Prozessgegenstandes in der
einleitenden Belehrung
Freundliches Auftreten Nötigende Täuschung
(z. B. Androhung von Beugehaft)
Signalisieren von Verständnis Vorspiegeln einer falschen
Rechtslage
Taktisch geplante Reihenfolge des Vorspiegeln einer falschen Lage
Vorhaltens von Beweismitteln (bezüglich der Tatsachen des zu
ermittelnden Lebenssachverhalts)
Taktisch geplantes Zurückhalten von Deutlich falsche Informationen zum
Beweismitteln zu erwartenden Strafmass
Aus: Henriette Haas, Christoph Ill
Gesprächsführungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale S0/2013 S. 2Rechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Übungsfall (BGer, StrA, 25. 6. 2012, 6B_725/2011)
Nach seiner Festnahme verlangt der Beschuldigte anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme eine Verteidigung.
Diesen Wunsch erneuerte er anlässlich der Haftprüfung vor dem
Zwangsmassnahmengericht. Im Protokoll der Haftrichterverhandlung wurde
vermerkt, dass ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen sei, was aber erst gut
zwei Monate später erfolgte.
Bestritt der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme noch das ihm
vorgeworfenen Delikt, gestand er dieses in den darauffolgenden polizeilichen
Einvernahmen. Sein Geständnis widerrief er dann in der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme, die rund sieben Monate später
stattfand.
Kann er gestützt auf sein Geständnis und weitere Indizien wegen der ihm
vorgeworfenen Tat verurteilt werden?
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 38Rechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 Abs.1 Satz 2
– Unter Verletzung der Teilnahmerechte erhoben 147 Abs. 4 (Achtung Umfang im Detail str.);
– Beweissammlungen im Ausland unter Verletzung der Parteirechte nach Art. 148 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2
i.V.m. Art. 147 Abs. 4;
– Beschuldigteneinvernahmen, die ohne Hinweis auf die Rechte des Einvernommenen durchgeführt
wurden;
– Zeugeneinvernahmen ohne Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte sind dann nicht verwertbar,
wenn sich die Zeugen nachträglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Art. 177 Abs. 3 Satz 2);
– Informationen, die unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach Art. 170 –173 erlangt wurden (Art.
271 Abs. 3 a.E.);
– Informationen, die unter Zusicherung der Anonymität erlangt wurden, wenn das
Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung (nachträglich) verweigert (Art. 150 Abs. 3);
– Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs.
2);
– Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281
Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2);
– Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6);
– Informationen, die als Zufallsfunde im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs gefunden wurden (Art. 278 Abs. 4, vgl. aber: Art. 278 Abs. 5);
– Erklärungen, die eine Partei im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben hat, sind nach
Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren verwertbar (Art. 362
Abs. 4).
– gesetzliche Verwertungsverbote ausserhalb der StPO (str, Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB +)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Abgrenzung (?)
Gültigkeitsvorschrift
Norm, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der beschuldigten Person
anstrebt.
Eine solche liegt vor, wenn die Vorschrift für die Wahrung der zu schützenden
Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr
Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig
ist.
Ordnungsvorschrift
Norm, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu
regeln.
Sie dient der einfachen Abwicklung des Strafverfahrens und berührt die
Zuverlässigkeit der Beweisführung und die Voraussetzungen eines fair trial nicht.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Übungsfall
K wird verdächtigt an einer Kneipenschlägerei beteiligt gewesen zu sein. Gegen
Ende einer langen Nachtschicht können die Polizisten A und B den K ausfindig
machen, nehmen ihn fest und bringen K aufs Revier.
Sowohl A und auch B sind müde, hungrig und wollen gerne zügig nach Hause.
Sie wissen aber auch, dass ihr Chef es nicht leiden kann, wenn die Dinge nicht
so weit vorangetrieben werden, wie es möglich ist.
Insbesondere erwartet ihr Chef von seinen Beamten die zügige Durchführung
von Einvernahmen, da er der Ansicht ist, dass sich die betreffenden Personen
dann noch am klarsten erinnern.
Schon ein wenig mit den Gedanken beim verdienten Schichtende, befragen sie
daher K umgehend zur Sache. Dieser ist geständig.
Ist dieses Geständnis verwertbar?
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 45Rechtswissenschaftliches Institut
Übungsfall
Variante:
Wie stünde es um die Verwertbarkeit einer Tatwaffe als Beweismittel, wenn K
deren Aufbewahrungsort (Küchenschublade in seiner Wohnung) im Geständnis
preisgegeben hat,
diese aber bei einer bereits angesetzten Wohnungsdurchsuchung ohnehin
gefunden worden wäre?
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 46Rechtswissenschaftliches Institut
Art. 141 StPO
1Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem
Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als
unverwertbar bezeichnet.
2Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind
verwertbar.
4Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die
Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne
die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
5Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten
entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem
Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Fall Gäfgen
Entführung/Tötung
Magnus Gäfgen
Jakob v. Metzler (11 J.)
Lösegeld- Folter-
erpressung androhung
Familie von Metzler Polizei-Vize Daschner
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RARechtswissenschaftliches Institut
Case of Gäfgen vs. Germany
Welche Prüfung nimmt der EGMR mit Blick die Zulässigkeit von Beweisen vor?
«It is not (…) the role of the Court to determine, as a matter of principle,
whether particular types of evidence – for example, evidence obtained
unlawfully in terms of domestic law – may be admissible.
The question which must be answered is whether the proceedings as a whole,
including the way in which the evidence was obtained, were fair.» (§ 163)
StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 49Rechtswissenschaftliches Institut
Case of Gäfgen vs. Germany
Zusammenfassung der Mehrheitsmeinung:
EGMR anerkennt eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Ebenso stellt der EGMR fest, dass zwischen der Verletzung von Art. 3 EMRK und
den Sachbeweisen (Leiche, Reifenspuren) ein direkter Zusammenhang besteht.
Die Verwertung von Sachbeweisen, die mittelbar auf Grund eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK erlangt worden sind, verstößt in der Regel gegen Art .6 EMRK, wenn
sich die Verurteilung oder die Strafe auf das Beweismittel kausal stützen.
Dies verneint der EMRK. X hätte aus freien Stücken ein zweites Geständnis
abgelegt, welches im Wesentlichen die Grundlage war für die Verurteilung.
Entsprechend durfte der (indirekte) Sachbeweis verwertet werden.
…..Wie könnte die Mehrheitsentscheidung kritisiert werden?
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Wie wäre die Frage der Zulassung der Beweise nach schweizerischem Recht zu lösen?
Ob die Fernwirkung auch für absolute Beweisverwertungsverbote gilt, ist gesetzlich
nicht geregelt und umstritten.
In der Lehre werden zwei Lösungen vorgeschlagen:
1. Absolutes Beweisverwertungsverbot gilt auch für indirekte Beweise
2. Analoge Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO:
- Ermöglichte ein Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist
dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende
Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
- Vorliegend: Das erzwungene Geständnis kann wohl hinweggedacht
werden ohne dass der Fund der Leiche und das Sichern der Reifenspuren
entfiele. In einer breit angelegten Suche – welche rechtmässig möglich
gewesen wäre – wäre die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Leiche
und Reifenspuren gestossen.
Der indirekte Beweis darf also verwertet werden.
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Fernwirkung
BGE 138 IV 169 und 133 IV 329:
Während verschiedene Autoren für eine Fernwirkung des Verwertungsverbots
eintreten,
wenden sich andere gegen eine solche umfassende Unverwertbarkeit von
Folgebeweisen: Es sei einzig von der Unverwertbarkeit auszugehen, wenn der
ursprüngliche, ungültige Beweis unverzichtbare Voraussetzung des mittelbar
erlangten Beweises ist.
Das BGer hat sich für die zweite Lösung ausgesprochen, weil dadurch ein
angemessener Ausgleich erzielt werde, zwischen
den divergierenden Interessen an der Einhaltung der Regeln über die
Beweiserhebung
und
an der Ermittlung der materiellen Wahrheit.
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Verwertbarkeit nach Art. 141 StPO konkret:
1. Wurde ein Beweismittel durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen
(Verstoss gegen Art. 140 StPO)?
Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO)
2. Wurde ein Beweismittel in einer Weise erlangt, die ein ausdrücklich in der StPO
angeordnetes Beweisverwertungsverbot auslöst?
Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).
3. Wurde ein Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden unter Verletzung
einer „Gültigkeitsvorschrift“ erhoben? Wenn ja, ist es grundsätzlich
unverwertbar, es sein denn, eine Verwertung ist zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich (141 Abs. 2 StPO). Wichtig: Hier hat eine Abwägung
stattzufinden
4. Handelt es sich um ein (indirektes) Beweismittel, dessen Erhebung nur durch
ein unverwertbares (direktes) Beweismittel möglich wurde? Wenn ja, ist es
unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO) (sogenannte. «Fernwirkung»)
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Beweiserhebungsverbote
Sind von Privaten gesammelte Beweise verwertbar?
pro Gilt Art. 141 contra
StPO für
Man kann den Privaten Rechte des Betroffenen
deliktisch und
jedenfalls als Zeugen hören. können auch hier nicht
privat erlangte
(sogar, wenn der den ausser Acht gelassen
Beweise?
Angeschuldigten nicht auf sein werden.
Aussageverweigerungsrecht
aufmerksam machte)
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Kriterien zur Verwertbarkeit privater
Dashcamaufnahmen
Privat erlangte Beweismittel dürfen
nur dann verwertet werden,
– wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können
und kumulativ
– eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht
Wohl wichtigstes Argument:
Das Bundesgericht will keinen Anreiz für Selbstjustiz bieten
(BGer 1B_22/2012 E. 3).
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Rechtswidrige Beweisbeschaffung durch Private
Auf behördliche Initiative: Ohne behördliche Initiative:
Zurechnung zum Staat Hätte die Behörde das Beweismittel
rechtmässig erlangen können?
Beurteilung nach Art. 140 f.
Tatverdacht
StPO
Zwangsmassnahme (Katalogtat)
ZMG-Bewilligung (falls notwendig)
Überwiegt das Strafverfolgungs-
interesse die privaten Interessen?
(BGer 1B_22/2012)
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