Strafprozessrecht II Master - Beweisverwertung Dr. iur Julian Mausbach RA - UZH
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Rechtswissenschaftliches Institut Strafprozessrecht II Master Beweisverwertung Dr. iur Julian Mausbach RA Seite 1
Rechtswissenschaftliches Institut Organisatorisches zur Veranstaltung Strafprozessrecht II (Master)
Rechtswissenschaftliches Institut Termine und Informationen Vorlesungen Datum /Zeit Einheit Verantwortlichkeit 22.2.19 Organisation / Beweisverwertung Dr. Julian Mausbach 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 1.3.19 Verteidigung Prof. Daniel Jositsch 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 8.3.19 Zwangsmassnahmen I Prof. Daniel Jositsch 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 15.3.19 Zwangsmassnahmen II Prof. Daniel Jositsch 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 22.3.19 Vereinfachtes Verfahren und Rechtsstaat Prof. Sarah Summers 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 29.3.19 Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung Prof. Sarah Summers 16:15 Uhr – 18:00 Uhr 5.4.19 Die Stellung der geschädigten Person Prof. Sarah Summers 16:15 Uhr – 18:00 Uhr StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Termine und Informationen zu den Übungen Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung 12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) 24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) 31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Organisatorische Frage I – Verschiebung der Übung am Freitag (31.5) nach Auffahrt auf Mittwoch 29.5.2019 von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Termine und Informationen zu den Übungen Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung 12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) 24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) Auffahrtsbrücke 31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft 29.5.19 (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Sophie Matjaz) (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (12:15 – StPO 13.45) II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Organisatorische Frage II VORverschiebung der Übung am Freitag (31.5) nach Auffahrt auf Mittwoch 29.5.2019 von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr vorgesehen. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Lernziele – Die (Lern-)Ziele der Vorlesung sind wie folgt definiert: - Repetition; - Kompetenter Umgang mit praxisrelevanten Themen. – Im Übungsblock wird hierzu – Fallbasiertes Erkennen von strafprozessualen Problemstellungen geschult Geht es darum die Fähigkeit zu erwerben, strafprozessuale Problemstellungen in einem grösseren Zusammenhang zu verstehen; Die Bewertung unterschiedlicher Argumentationen sowohl aus der Perspektive des Beschuldigten als auch der Verteidigung zu erlernen; Die (weitere) Schulung der eigenen Argumentationsfähigkeiten vorzunehmen; das Lösen von strafprozessualen Fällen eingeübt und als auch Prüfungsvorbereitung betrieben. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 8
Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Strafprozessrecht: 12.04.18 - 31.05.19 Ausgewählte strafprozessuale Problembereiche werden anhand von bundesgerichtlicher Rechtsprechung und EGMR Entscheiden vertieft angeschaut und diskutiert Durchführung in kleinen Gruppen (30 bis 35 Studierende) Interaktiv, seminarartige Atmosphäre 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 9
Rechtswissenschaftliches Institut Allgemeine Hinweise zu den Übungen (I) – Die Übungen werden in drei Gruppen durchgeführt. – Sie verbleiben immer in derselben Übungsgruppe und wechseln zwischen den 6 Dozierenden. Die Zuteilung in die Übungsgruppe ist zwingend einzuhalten. – Für jede Übungsstunde finden Sie auf der Homepage des Lst. Jositsch Aufgabenblatt Pflichtlektüre und allenfalls Zusatzlektüre. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 10
Rechtswissenschaftliches Institut Allgemeine Hinweise zu den Übungen (II) – Bitte lesen Sie das Aufgabenblatt sorgfältig durch und bereiten Sie die Pflichtlektüre vor. Die Zusatzlektüre dient dem besseren Verständnis des Themas und muss nicht für die Übungsstunde vorbereitet werden. – Die in den Übungen behandelten Entscheide und Probleme der Pflicht- und Zusatzliteratur gehören auch zum Prüfungsstoff. – Bei Fragen zu den einzelnen Übungsstunden wenden Sie sich bitte direkt an die Übungsleiter und Übungsleiterinnen. Bei allgemeinen Fragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an julian.mausbach@rwi.uzh.ch 13.02.2019 StPO II, FS 2018, Dr. Julian Mausbach RA Seite 11
Rechtswissenschaftliches Institut Organisation Übungen / Dozierende Die Einteilung in drei Übungsgruppen erfolgt ca. anfangs April Angaben zu den Gruppen und den Räumen finden Sie ab spätestens 8. April 2018 auf der Homepage des Lehrstuhls Jositsch. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 12
Rechtswissenschaftliches Institut Termine und Informationen zu den Übungen Termin Übung und Leitung Übung und Leitung Übung und Leitung 12.4.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 3.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 10.5.2019 Thema 1: Zwangsmassnahmen Thema 2: Verdeckte Ermittlung Thema 3 Beweisverwertung (16.15 -18.00 Uhr) (Cecile Brütsch) und verdeckte Fahndung (Eva (George Poulikakos) Herrmann) 17.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) 24.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) 31.5.2019 Thema 4: Strafbefehlsverfahren, Thema 5: Verteidigung Thema 6 Präventivhaft (16.15 -18.00 Uhr) Anklageprinzip (Elena Biaggini) (Julian Mausbach) (Sophie Matjaz) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Prüfung - Inhalt der Prüfung sind sowohl der in den Vorlesungen als auch in den Übungen vermittelte Stoff. - Über die Form (Schriftlichkeit/Mündlichkeit) wird nach Eingang der definitiven Prüfungsanmeldung entschieden und die Prüfungsmodalitäten entsprechend in der Vorlesung kommuniziert. - Im Fall einer schriftlichen Prüfung dauert diese 1 Stunde; im Fall von mündlichen Prüfungen werden diese ca. 15 Minuten dauern. 13.02.2019 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 14
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisverwertung StPO II (Master) FS 2019 Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut https://vimeo.com/297773944 StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 16
Rechtswissenschaftliches Institut Video
Rechtswissenschaftliches Institut Beweise Warum eigentlich machen sich die Staatsanwaltschaften eine solche Mühe Beweise beizubringen? StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Kurze Repetition zu Begriffen des Beweisrechts – Beweis – Beweisgegenstand – Beweisumfang – Beweiswürdigung StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweis Ein Beweis ist jede Prozesshandlung, mit der bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung geweckt soll, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisgegenstand Einbringen innerer oder äusserer Tatsachen, die bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung wecken, dass ein objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal (nicht) erfüllt ist. Gegenstand des Beweises – unmittelbar relevante Tatsachen (direkter Beweis) – mittelbar relevante Tatsachen (indirekter Beweis) – Hilfstatsachen und Indizien StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Was ist zu beweisen? – Alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale – Es sei denn: Ausnahmen des Art. 139 II StPO Zumutbarkeit StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als Unschuldsvermutung unschuldig. 2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Beweiswürdigung Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht In dubio pro reo das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweiswürdigung – Grundsätzlich: frei – Daher auch alle möglichen Beweismittel denkbar (Grundsatz der Beweisfreiheit Art. 139) – neue Technologien sind nutzbar – Grenze: – Menschenwürde, – verfassungsmässig geschützte Freiheitssphäre der Person StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Einschränkungen der freien Beweiswürdigung Beweisverwertungsverbote Antizipierte Beweiswürdigung Gesicherte Erkenntnisse Gutachten Kein Nachteil aus Gebrauch des Schweigerechts … StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisverbote - Begriffe – Beweisthemaverbot – Beweismittelverbot – Beweismethodenverbot – Verbotene Beweiserhebung (Art. 3 II lit. d, 140) – Beweisverwertungsverbote (141) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisthemaverbot Art. 173 Ziffer 3 StGB Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweisverbote - Begriffe – Beweisthemaverbot – Beweismittelverbot – Beweismethodenverbot – Verbotene Beweiserhebung (Art. 3 II lit. d, 140) – Beweisverwertungsverbote (141) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweiserhebungsverbot Beweisverwertungsverbot Beweisthemaverbot1A 2 Beweismethodenverbot 1B relative absolute (141 II) (141 I) Beweismittelverbot 1C Kein Beweisverwertungsverbot (141 III) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweiserhebungsverbote Sind jene Regeln, welche die Beweisführung in einem Strafprozess dergestalt beschränken, dass bestimmte Erkenntnisse von dem Vorgang der Sachverhaltsfeststellung in freier Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Beweiserhebungsverbote – Formal richtiges Vorgehen nötig (etwa bei Telefonüberwachung die nicht nach Art. 269 f. lief = Folge…; Abnahme von Beweisen ohne Anwesenheit der Parteien. Folge: unverwertbar) – Methoden die physische oder psychische Gewalt beinhalten (Zwangsmittel, Täuschung, Gewaltanwendung und Drohung); – Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens des Einzuvernehmenden – Narkoanalyse, Polygraf, versetzen in Rausch (selbst wenn dies die Person verlangt) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Grundsatz Beweisverwertung rechtswidrig erlangte Beweismittel unterliegen einem Beweisverwertungsverbot dann, wenn sie a) durch einen Verstoss gegen materielles Strafrecht, b) aufgrund verbotener Vernehmungsmethoden oder c) «in anderer Weise in Missachtung der Menschenwürde und von Grundsätzen des Rechts» erlangt worden sind. Aber schauen wir noch etwas genauer hin: … StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 140 StPO – Verbotene Beweiserhebungsmethoden 1Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut verbotene Täuschung vs. kriminalistische List – Glaubt der Verdächtige, dass ein Mittäter gestanden hat oder die Tatwaffe gefunden wurde, obwohl dies nicht zutrifft, so muss dies nicht aufgeklärt werden => Eine bestehende Geständnisbereitschaft des Verdächtigen kann dann «genutzt» werden. (aber aufgrund GS «Treu und Glauben» der auch die StA bindet str.!) – Nicht zulässig ist es, dem Verdächtigen vorzugaukeln ein Mittäter habe gestanden oder die Tatwaffe sei gefunden worden => ein daraufhin erfolgtes Geständnis kann nicht verwertet werden. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Erlaubte List Verbotene Täuschung Verschweigen der Herkunft eines Lüge in Bezug auf die Existenz eines legal beschafften Beweismittels Beweismittels Ausnutzen vorher bestehender Falsche Darstellung des Irrtümer Prozessgegenstandes in der einleitenden Belehrung Freundliches Auftreten Nötigende Täuschung (z. B. Androhung von Beugehaft) Signalisieren von Verständnis Vorspiegeln einer falschen Rechtslage Taktisch geplante Reihenfolge des Vorspiegeln einer falschen Lage Vorhaltens von Beweismitteln (bezüglich der Tatsachen des zu ermittelnden Lebenssachverhalts) Taktisch geplantes Zurückhalten von Deutlich falsche Informationen zum Beweismitteln zu erwartenden Strafmass Aus: Henriette Haas, Christoph Ill Gesprächsführungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale S0/2013 S. 2
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Übungsfall (BGer, StrA, 25. 6. 2012, 6B_725/2011) Nach seiner Festnahme verlangt der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme eine Verteidigung. Diesen Wunsch erneuerte er anlässlich der Haftprüfung vor dem Zwangsmassnahmengericht. Im Protokoll der Haftrichterverhandlung wurde vermerkt, dass ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen sei, was aber erst gut zwei Monate später erfolgte. Bestritt der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme noch das ihm vorgeworfenen Delikt, gestand er dieses in den darauffolgenden polizeilichen Einvernahmen. Sein Geständnis widerrief er dann in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, die rund sieben Monate später stattfand. Kann er gestützt auf sein Geständnis und weitere Indizien wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden? StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 38
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 Abs.1 Satz 2 – Unter Verletzung der Teilnahmerechte erhoben 147 Abs. 4 (Achtung Umfang im Detail str.); – Beweissammlungen im Ausland unter Verletzung der Parteirechte nach Art. 148 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4; – Beschuldigteneinvernahmen, die ohne Hinweis auf die Rechte des Einvernommenen durchgeführt wurden; – Zeugeneinvernahmen ohne Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte sind dann nicht verwertbar, wenn sich die Zeugen nachträglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Art. 177 Abs. 3 Satz 2); – Informationen, die unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach Art. 170 –173 erlangt wurden (Art. 271 Abs. 3 a.E.); – Informationen, die unter Zusicherung der Anonymität erlangt wurden, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung (nachträglich) verweigert (Art. 150 Abs. 3); – Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs. 2); – Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2); – Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6); – Informationen, die als Zufallsfunde im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gefunden wurden (Art. 278 Abs. 4, vgl. aber: Art. 278 Abs. 5); – Erklärungen, die eine Partei im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben hat, sind nach Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren verwertbar (Art. 362 Abs. 4). – gesetzliche Verwertungsverbote ausserhalb der StPO (str, Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB +) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Abgrenzung (?) Gültigkeitsvorschrift Norm, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der beschuldigten Person anstrebt. Eine solche liegt vor, wenn die Vorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Ordnungsvorschrift Norm, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Sie dient der einfachen Abwicklung des Strafverfahrens und berührt die Zuverlässigkeit der Beweisführung und die Voraussetzungen eines fair trial nicht. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Übungsfall K wird verdächtigt an einer Kneipenschlägerei beteiligt gewesen zu sein. Gegen Ende einer langen Nachtschicht können die Polizisten A und B den K ausfindig machen, nehmen ihn fest und bringen K aufs Revier. Sowohl A und auch B sind müde, hungrig und wollen gerne zügig nach Hause. Sie wissen aber auch, dass ihr Chef es nicht leiden kann, wenn die Dinge nicht so weit vorangetrieben werden, wie es möglich ist. Insbesondere erwartet ihr Chef von seinen Beamten die zügige Durchführung von Einvernahmen, da er der Ansicht ist, dass sich die betreffenden Personen dann noch am klarsten erinnern. Schon ein wenig mit den Gedanken beim verdienten Schichtende, befragen sie daher K umgehend zur Sache. Dieser ist geständig. Ist dieses Geständnis verwertbar? StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 45
Rechtswissenschaftliches Institut Übungsfall Variante: Wie stünde es um die Verwertbarkeit einer Tatwaffe als Beweismittel, wenn K deren Aufbewahrungsort (Küchenschublade in seiner Wohnung) im Geständnis preisgegeben hat, diese aber bei einer bereits angesetzten Wohnungsdurchsuchung ohnehin gefunden worden wäre? StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 46
Rechtswissenschaftliches Institut Art. 141 StPO 1Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. 4Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. 5Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Fall Gäfgen Entführung/Tötung Magnus Gäfgen Jakob v. Metzler (11 J.) Lösegeld- Folter- erpressung androhung Familie von Metzler Polizei-Vize Daschner StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Case of Gäfgen vs. Germany Welche Prüfung nimmt der EGMR mit Blick die Zulässigkeit von Beweisen vor? «It is not (…) the role of the Court to determine, as a matter of principle, whether particular types of evidence – for example, evidence obtained unlawfully in terms of domestic law – may be admissible. The question which must be answered is whether the proceedings as a whole, including the way in which the evidence was obtained, were fair.» (§ 163) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 49
Rechtswissenschaftliches Institut Case of Gäfgen vs. Germany Zusammenfassung der Mehrheitsmeinung: EGMR anerkennt eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Ebenso stellt der EGMR fest, dass zwischen der Verletzung von Art. 3 EMRK und den Sachbeweisen (Leiche, Reifenspuren) ein direkter Zusammenhang besteht. Die Verwertung von Sachbeweisen, die mittelbar auf Grund eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erlangt worden sind, verstößt in der Regel gegen Art .6 EMRK, wenn sich die Verurteilung oder die Strafe auf das Beweismittel kausal stützen. Dies verneint der EMRK. X hätte aus freien Stücken ein zweites Geständnis abgelegt, welches im Wesentlichen die Grundlage war für die Verurteilung. Entsprechend durfte der (indirekte) Sachbeweis verwertet werden. …..Wie könnte die Mehrheitsentscheidung kritisiert werden? StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 52
Rechtswissenschaftliches Institut Wie wäre die Frage der Zulassung der Beweise nach schweizerischem Recht zu lösen? Ob die Fernwirkung auch für absolute Beweisverwertungsverbote gilt, ist gesetzlich nicht geregelt und umstritten. In der Lehre werden zwei Lösungen vorgeschlagen: 1. Absolutes Beweisverwertungsverbot gilt auch für indirekte Beweise 2. Analoge Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO: - Ermöglichte ein Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. - Vorliegend: Das erzwungene Geständnis kann wohl hinweggedacht werden ohne dass der Fund der Leiche und das Sichern der Reifenspuren entfiele. In einer breit angelegten Suche – welche rechtmässig möglich gewesen wäre – wäre die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Leiche und Reifenspuren gestossen. Der indirekte Beweis darf also verwertet werden. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 53
Rechtswissenschaftliches Institut Fernwirkung BGE 138 IV 169 und 133 IV 329: Während verschiedene Autoren für eine Fernwirkung des Verwertungsverbots eintreten, wenden sich andere gegen eine solche umfassende Unverwertbarkeit von Folgebeweisen: Es sei einzig von der Unverwertbarkeit auszugehen, wenn der ursprüngliche, ungültige Beweis unverzichtbare Voraussetzung des mittelbar erlangten Beweises ist. Das BGer hat sich für die zweite Lösung ausgesprochen, weil dadurch ein angemessener Ausgleich erzielt werde, zwischen den divergierenden Interessen an der Einhaltung der Regeln über die Beweiserhebung und an der Ermittlung der materiellen Wahrheit. StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 54
Rechtswissenschaftliches Institut Verwertbarkeit nach Art. 141 StPO konkret: 1. Wurde ein Beweismittel durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen (Verstoss gegen Art. 140 StPO)? Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO) 2. Wurde ein Beweismittel in einer Weise erlangt, die ein ausdrücklich in der StPO angeordnetes Beweisverwertungsverbot auslöst? Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). 3. Wurde ein Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden unter Verletzung einer „Gültigkeitsvorschrift“ erhoben? Wenn ja, ist es grundsätzlich unverwertbar, es sein denn, eine Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (141 Abs. 2 StPO). Wichtig: Hier hat eine Abwägung stattzufinden 4. Handelt es sich um ein (indirektes) Beweismittel, dessen Erhebung nur durch ein unverwertbares (direktes) Beweismittel möglich wurde? Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO) (sogenannte. «Fernwirkung») StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA Seite 55
Rechtswissenschaftliches Institut Zurück zum Video StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Video
Rechtswissenschaftliches Institut Beweiserhebungsverbote Sind von Privaten gesammelte Beweise verwertbar? pro Gilt Art. 141 contra StPO für Man kann den Privaten Rechte des Betroffenen deliktisch und jedenfalls als Zeugen hören. können auch hier nicht privat erlangte (sogar, wenn der den ausser Acht gelassen Beweise? Angeschuldigten nicht auf sein werden. Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machte) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Kriterien zur Verwertbarkeit privater Dashcamaufnahmen Privat erlangte Beweismittel dürfen nur dann verwertet werden, – wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ – eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht Wohl wichtigstes Argument: Das Bundesgericht will keinen Anreiz für Selbstjustiz bieten (BGer 1B_22/2012 E. 3). StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
Rechtswissenschaftliches Institut Rechtswidrige Beweisbeschaffung durch Private Auf behördliche Initiative: Ohne behördliche Initiative: Zurechnung zum Staat Hätte die Behörde das Beweismittel rechtmässig erlangen können? Beurteilung nach Art. 140 f. Tatverdacht StPO Zwangsmassnahme (Katalogtat) ZMG-Bewilligung (falls notwendig) Überwiegt das Strafverfolgungs- interesse die privaten Interessen? (BGer 1B_22/2012) StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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