Strafprozessrecht II Master - Beweisverwertung Dr. iur Julian Mausbach RA - UZH

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Strafprozessrecht II Master - Beweisverwertung Dr. iur Julian Mausbach RA - UZH
Rechtswissenschaftliches Institut

Strafprozessrecht II Master

Beweisverwertung
Dr. iur Julian Mausbach RA

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Organisatorisches zur Veranstaltung

Strafprozessrecht II (Master)
Rechtswissenschaftliches Institut

Termine und Informationen Vorlesungen

        Datum /Zeit                                       Einheit                   Verantwortlichkeit
          22.2.19
                                             Organisation / Beweisverwertung        Dr. Julian Mausbach
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

          1.3.19
                                                        Verteidigung               Prof. Daniel Jositsch
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr
          8.3.19
                                                  Zwangsmassnahmen I               Prof. Daniel Jositsch
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

          15.3.19
                                                  Zwangsmassnahmen II              Prof. Daniel Jositsch
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

          22.3.19
                                         Vereinfachtes Verfahren und Rechtsstaat   Prof. Sarah Summers
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

          29.3.19
                                        Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung   Prof. Sarah Summers
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

          5.4.19
                                           Die Stellung der geschädigten Person    Prof. Sarah Summers
   16:15 Uhr – 18:00 Uhr

             StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Termine und Informationen zu den Übungen
 Termin                     Übung und Leitung                 Übung und Leitung               Übung und Leitung

 12.4.2019                  Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 3.5.2019                   Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 10.5.2019                  Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 17.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

 24.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

 31.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

                  StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Organisatorische Frage I

–   Verschiebung der Übung am Freitag (31.5) nach Auffahrt

auf Mittwoch 29.5.2019 von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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  Termine und Informationen zu den Übungen
   Termin                Übung und Leitung                 Übung und Leitung               Übung und Leitung

   12.4.2019             Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
   (16.15 -18.00 Uhr)    (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                           Herrmann)

   3.5.2019              Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
   (16.15 -18.00 Uhr)    (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                           Herrmann)

   10.5.2019             Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
   (16.15 -18.00 Uhr)    (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                           Herrmann)

   17.5.2019             Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
   (16.15 -18.00 Uhr)    Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                         (Sophie Matjaz)

   24.5.2019             Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
   (16.15 -18.00 Uhr)    Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                         (Sophie Matjaz)
Auffahrtsbrücke
   31.5.2019             Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft

29.5.19
   (16.15 -18.00 Uhr)    Anklageprinzip
                         (Sophie Matjaz)
                                                           (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)

(12:15 – StPO
          13.45)
              II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Organisatorische Frage II

VORverschiebung der Übung

am Freitag (31.5) nach Auffahrt

auf Mittwoch 29.5.2019
von 12:15 Uhr bis 13:45 Uhr

vorgesehen.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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  Lernziele
– Die (Lern-)Ziele der Vorlesung sind wie folgt definiert:
  - Repetition;
  - Kompetenter Umgang mit praxisrelevanten Themen.

– Im Übungsblock wird hierzu
    –    Fallbasiertes Erkennen von strafprozessualen Problemstellungen geschult
        Geht es darum die Fähigkeit zu erwerben, strafprozessuale Problemstellungen
         in einem grösseren Zusammenhang zu verstehen;
        Die Bewertung unterschiedlicher Argumentationen sowohl aus der Perspektive
         des Beschuldigten als auch der Verteidigung zu erlernen;
        Die (weitere) Schulung der eigenen Argumentationsfähigkeiten vorzunehmen;
        das Lösen von strafprozessualen Fällen eingeübt und als auch
         Prüfungsvorbereitung betrieben.

  13.02.2019   StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                            Seite 8
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Übungen im Strafprozessrecht: 12.04.18 - 31.05.19

   Ausgewählte strafprozessuale Problembereiche
    werden anhand von bundesgerichtlicher
    Rechtsprechung und EGMR Entscheiden vertieft
    angeschaut und diskutiert
   Durchführung in kleinen Gruppen (30 bis 35
    Studierende)
   Interaktiv, seminarartige Atmosphäre

  13.02.2019   StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA   Seite 9
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Allgemeine Hinweise zu den Übungen (I)

– Die Übungen werden in drei Gruppen durchgeführt.

– Sie verbleiben immer in derselben Übungsgruppe und wechseln
  zwischen den 6 Dozierenden.
  Die Zuteilung in die Übungsgruppe ist zwingend einzuhalten.
– Für jede Übungsstunde finden Sie auf der Homepage des Lst.
  Jositsch
               Aufgabenblatt
               Pflichtlektüre
               und allenfalls Zusatzlektüre.

  13.02.2019   StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA        Seite 10
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Allgemeine Hinweise zu den Übungen (II)

– Bitte lesen Sie das Aufgabenblatt sorgfältig durch
  und bereiten Sie die Pflichtlektüre vor.
    Die Zusatzlektüre dient dem besseren Verständnis des Themas
    und muss nicht für die Übungsstunde vorbereitet werden.
– Die in den Übungen behandelten Entscheide und Probleme der
  Pflicht- und Zusatzliteratur gehören auch zum Prüfungsstoff.
– Bei Fragen zu den einzelnen Übungsstunden wenden Sie sich
  bitte direkt an die Übungsleiter und Übungsleiterinnen.

Bei allgemeinen Fragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an
julian.mausbach@rwi.uzh.ch

  13.02.2019                StPO II, FS 2018, Dr. Julian Mausbach RA   Seite 11
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Organisation Übungen / Dozierende

 Die Einteilung in drei Übungsgruppen
  erfolgt ca. anfangs April
 Angaben zu den Gruppen und den Räumen
  finden Sie ab spätestens 8. April 2018 auf der
  Homepage des Lehrstuhls Jositsch.

  13.02.2019   StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA   Seite 12
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Termine und Informationen zu den Übungen
 Termin                     Übung und Leitung                 Übung und Leitung               Übung und Leitung

 12.4.2019                  Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 3.5.2019                   Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 10.5.2019                  Thema 1: Zwangsmassnahmen         Thema 2: Verdeckte Ermittlung   Thema 3 Beweisverwertung
 (16.15 -18.00 Uhr)         (Cecile Brütsch)                  und verdeckte Fahndung (Eva     (George Poulikakos)
                                                              Herrmann)

 17.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

 24.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

 31.5.2019                  Thema 4: Strafbefehlsverfahren,   Thema 5: Verteidigung           Thema 6 Präventivhaft
 (16.15 -18.00 Uhr)         Anklageprinzip                    (Elena Biaggini)                (Julian Mausbach)
                            (Sophie Matjaz)

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Prüfung

- Inhalt der Prüfung sind sowohl der in den Vorlesungen als auch in
  den Übungen vermittelte Stoff.
- Über die Form (Schriftlichkeit/Mündlichkeit) wird nach Eingang der
  definitiven Prüfungsanmeldung entschieden und die
  Prüfungsmodalitäten entsprechend in der Vorlesung
  kommuniziert.
- Im Fall einer schriftlichen Prüfung dauert diese 1 Stunde; im Fall
  von mündlichen Prüfungen werden diese ca. 15 Minuten dauern.

  13.02.2019   StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA          Seite 14
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Beweisverwertung

StPO II (Master) FS 2019
Dr. Julian Mausbach RA
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https://vimeo.com/297773944

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Video
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Beweise

Warum eigentlich machen sich die Staatsanwaltschaften eine solche Mühe
Beweise beizubringen?

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Kurze Repetition
zu Begriffen des Beweisrechts
–   Beweis
–   Beweisgegenstand
–   Beweisumfang
–   Beweiswürdigung

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweis

Ein Beweis ist jede Prozesshandlung,
mit der bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung geweckt soll,
dass eine bestimmte Tatsache vorliegt.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweisgegenstand

Einbringen innerer oder äusserer Tatsachen,
die bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung wecken,
dass ein objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal (nicht) erfüllt ist.

Gegenstand des Beweises
–   unmittelbar relevante Tatsachen (direkter Beweis)
–   mittelbar relevante Tatsachen (indirekter Beweis)
–   Hilfstatsachen und Indizien

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Was ist zu beweisen?

–   Alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale

–   Es sei denn:
          Ausnahmen des Art. 139 II StPO
          Zumutbarkeit

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und
Beweiswürdigung
1   Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung.
3Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus-
setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage aus

             StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 10 StPO – Unschuldsvermutung und
Beweiswürdigung
1 Jede Person gilt bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als                      Unschuldsvermutung
unschuldig.
2Das Gericht würdigt die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten                             Beweiswürdigung
Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3Bestehen unüberwindliche Zweifel an
der Erfüllung der tatsächlichen Voraus-
setzungen der angeklagten Tat, so geht                    In dubio pro reo
das Gericht von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage aus.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweiswürdigung

– Grundsätzlich: frei
–   Daher auch alle möglichen Beweismittel denkbar
    (Grundsatz der Beweisfreiheit Art. 139)

    – neue Technologien sind nutzbar
    – Grenze:
       – Menschenwürde,
       – verfassungsmässig geschützte Freiheitssphäre der Person

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Einschränkungen der freien Beweiswürdigung
 Beweisverwertungsverbote
 Antizipierte Beweiswürdigung
 Gesicherte Erkenntnisse
 Gutachten
 Kein Nachteil aus Gebrauch des
  Schweigerechts
 …

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweisverbote - Begriffe

–   Beweisthemaverbot
–   Beweismittelverbot
–   Beweismethodenverbot
–   Verbotene Beweiserhebung
    (Art. 3 II lit. d, 140)
–   Beweisverwertungsverbote
    (141)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweisthemaverbot

Art. 173 Ziffer 3 StGB
Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder
Familienleben beziehen.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweisverbote - Begriffe

–   Beweisthemaverbot
–   Beweismittelverbot
–   Beweismethodenverbot
–   Verbotene Beweiserhebung
    (Art. 3 II lit. d, 140)
–   Beweisverwertungsverbote
    (141)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweiserhebungsverbot

                                                                   Beweisverwertungsverbot
                           Beweisthemaverbot1A

   2                    Beweismethodenverbot
                                          1B
                                                                    relative         absolute
                                                                    (141 II)          (141 I)
                            Beweismittelverbot 1C

                                                                                Kein
                                                                      Beweisverwertungsverbot
                                                                              (141 III)
                        StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweiserhebungsverbote

Sind jene Regeln,
welche die Beweisführung in einem Strafprozess dergestalt beschränken,
dass bestimmte Erkenntnisse von dem Vorgang der Sachverhaltsfeststellung in
freier Beweiswürdigung ausgeschlossen werden.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Beweiserhebungsverbote

–   Formal richtiges Vorgehen nötig
          (etwa bei Telefonüberwachung die nicht nach Art. 269 f. lief = Folge…;
          Abnahme von Beweisen ohne Anwesenheit der Parteien. Folge:
          unverwertbar)
–   Methoden die physische oder psychische Gewalt beinhalten
          (Zwangsmittel, Täuschung, Gewaltanwendung und Drohung);
–   Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens des
    Einzuvernehmenden
–   Narkoanalyse, Polygraf, versetzen in Rausch
         (selbst wenn dies die Person verlangt)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Grundsatz Beweisverwertung

rechtswidrig erlangte Beweismittel unterliegen einem Beweisverwertungsverbot
dann, wenn sie
a) durch einen Verstoss gegen materielles Strafrecht,
b) aufgrund verbotener Vernehmungsmethoden oder
c) «in anderer Weise in Missachtung der Menschenwürde und von Grundsätzen
des Rechts» erlangt worden sind.

Aber schauen wir noch etwas genauer hin: …

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 140 StPO – Verbotene Beweiserhebungsmethoden
1Zwangsmittel, Gewaltanwendung,
Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen und Mittel, welche die
Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person
beeinträchtigen können, sind bei der
Beweiserhebung untersagt.
2Solche Methoden sind auch dann
unzulässig, wenn die betroffene
Person ihrer Anwendung zustimmt.
           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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verbotene Täuschung vs. kriminalistische List

–   Glaubt der Verdächtige, dass ein Mittäter gestanden hat oder die Tatwaffe
    gefunden wurde, obwohl dies nicht zutrifft, so muss dies
    nicht aufgeklärt werden
    => Eine bestehende Geständnisbereitschaft des Verdächtigen kann dann
    «genutzt» werden.
    (aber aufgrund GS «Treu und Glauben» der auch die StA bindet str.!)
–   Nicht zulässig ist es, dem Verdächtigen vorzugaukeln ein Mittäter habe
    gestanden oder die Tatwaffe sei gefunden worden
    => ein daraufhin erfolgtes Geständnis kann nicht verwertet werden.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Erlaubte List                       Verbotene Täuschung
Verschweigen der Herkunft eines     Lüge in Bezug auf die Existenz eines
legal beschafften Beweismittels     Beweismittels
Ausnutzen vorher bestehender        Falsche Darstellung des
Irrtümer                            Prozessgegenstandes in der
                                    einleitenden Belehrung
Freundliches Auftreten              Nötigende Täuschung
                                    (z. B. Androhung von Beugehaft)
Signalisieren von Verständnis       Vorspiegeln einer falschen
                                    Rechtslage
Taktisch geplante Reihenfolge des Vorspiegeln einer falschen Lage
Vorhaltens von Beweismitteln        (bezüglich der Tatsachen des zu
                                    ermittelnden Lebenssachverhalts)
Taktisch geplantes Zurückhalten von Deutlich falsche Informationen zum
Beweismitteln                       zu erwartenden Strafmass
Aus: Henriette Haas, Christoph Ill
Gesprächsführungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale S0/2013 S. 2
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Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
             StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Übungsfall (BGer, StrA, 25. 6. 2012, 6B_725/2011)

Nach seiner Festnahme verlangt der Beschuldigte anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme eine Verteidigung.
Diesen Wunsch erneuerte er anlässlich der Haftprüfung vor dem
Zwangsmassnahmengericht. Im Protokoll der Haftrichterverhandlung wurde
vermerkt, dass ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen sei, was aber erst gut
zwei Monate später erfolgte.
Bestritt der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme noch das ihm
vorgeworfenen Delikt, gestand er dieses in den darauffolgenden polizeilichen
Einvernahmen. Sein Geständnis widerrief er dann in der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme, die rund sieben Monate später
stattfand.

Kann er gestützt auf sein Geständnis und weitere Indizien wegen der ihm
vorgeworfenen Tat verurteilt werden?

             StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                        Seite 38
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Art. 141 Abs.1 Satz 2
–   Unter Verletzung der Teilnahmerechte erhoben 147 Abs. 4 (Achtung Umfang im Detail str.);
–   Beweissammlungen im Ausland unter Verletzung der Parteirechte nach Art. 148 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2
    i.V.m. Art. 147 Abs. 4;
–   Beschuldigteneinvernahmen, die ohne Hinweis auf die Rechte des Einvernommenen durchgeführt
    wurden;
–   Zeugeneinvernahmen ohne Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte sind dann nicht verwertbar,
    wenn sich die Zeugen nachträglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Art. 177 Abs. 3 Satz 2);
–   Informationen, die unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach Art. 170 –173 erlangt wurden (Art.
    271 Abs. 3 a.E.);
–   Informationen, die unter Zusicherung der Anonymität erlangt wurden, wenn das
    Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung (nachträglich) verweigert (Art. 150 Abs. 3);
–   Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs.
    2);
–   Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281
    Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2);
–   Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6);
–   Informationen, die als Zufallsfunde im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und
    Fernmeldeverkehrs gefunden wurden (Art. 278 Abs. 4, vgl. aber: Art. 278 Abs. 5);
–   Erklärungen, die eine Partei im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben hat, sind nach
    Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren verwertbar (Art. 362
    Abs. 4).
–   gesetzliche Verwertungsverbote ausserhalb der StPO (str, Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB +)

            StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Abgrenzung (?)

Gültigkeitsvorschrift
Norm, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der beschuldigten Person
anstrebt.
Eine solche liegt vor, wenn die Vorschrift für die Wahrung der zu schützenden
Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr
Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig
ist.

Ordnungsvorschrift
Norm, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu
regeln.
Sie dient der einfachen Abwicklung des Strafverfahrens und berührt die
Zuverlässigkeit der Beweisführung und die Voraussetzungen eines fair trial nicht.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Art. 141 StPO – Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter
Beweise
1 Beweise, die in Verletzung von
Artikel 140 erhoben wurden, sind in
keinem Falle verwertbar. Dasselbe
gilt, wenn dieses Gesetz einen
Beweis als unverwertbar
bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter
Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre
Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar.
           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Übungsfall
K wird verdächtigt an einer Kneipenschlägerei beteiligt gewesen zu sein. Gegen
Ende einer langen Nachtschicht können die Polizisten A und B den K ausfindig
machen, nehmen ihn fest und bringen K aufs Revier.
Sowohl A und auch B sind müde, hungrig und wollen gerne zügig nach Hause.
Sie wissen aber auch, dass ihr Chef es nicht leiden kann, wenn die Dinge nicht
so weit vorangetrieben werden, wie es möglich ist.
Insbesondere erwartet ihr Chef von seinen Beamten die zügige Durchführung
von Einvernahmen, da er der Ansicht ist, dass sich die betreffenden Personen
dann noch am klarsten erinnern.
Schon ein wenig mit den Gedanken beim verdienten Schichtende, befragen sie
daher K umgehend zur Sache. Dieser ist geständig.
Ist dieses Geständnis verwertbar?

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                        Seite 45
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Übungsfall
Variante:
Wie stünde es um die Verwertbarkeit einer Tatwaffe als Beweismittel, wenn K
deren Aufbewahrungsort (Küchenschublade in seiner Wohnung) im Geständnis
preisgegeben hat,
diese aber bei einer bereits angesetzten Wohnungsdurchsuchung ohnehin
gefunden worden wäre?

            StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                    Seite 46
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Art. 141 StPO

1Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem
Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als
unverwertbar bezeichnet.
2Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind
verwertbar.
4Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die
Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne
die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
5Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten
entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem
Verschluss gehalten und danach vernichtet.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Fall Gäfgen
                                             Entführung/Tötung

         Magnus Gäfgen
                                                                 Jakob v. Metzler (11 J.)

     Lösegeld-                                   Folter-
    erpressung                                 androhung

       Familie von Metzler                                       Polizei-Vize Daschner

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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 Case of Gäfgen vs. Germany

 Welche Prüfung nimmt der EGMR mit Blick die Zulässigkeit von Beweisen vor?

 «It is not (…) the role of the Court to determine, as a matter of principle,
 whether particular types of evidence – for example, evidence obtained
 unlawfully in terms of domestic law – may be admissible.
 The question which must be answered is whether the proceedings as a whole,
 including the way in which the evidence was obtained, were fair.» (§ 163)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                             Seite 49
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  Case of Gäfgen vs. Germany

  Zusammenfassung der Mehrheitsmeinung:
  EGMR anerkennt eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
  Ebenso stellt der EGMR fest, dass zwischen der Verletzung von Art. 3 EMRK und
  den Sachbeweisen (Leiche, Reifenspuren) ein direkter Zusammenhang besteht.
  Die Verwertung von Sachbeweisen, die mittelbar auf Grund eines Verstosses gegen
  Art. 3 EMRK erlangt worden sind, verstößt in der Regel gegen Art .6 EMRK, wenn
  sich die Verurteilung oder die Strafe auf das Beweismittel kausal stützen.
  Dies verneint der EMRK. X hätte aus freien Stücken ein zweites Geständnis
  abgelegt, welches im Wesentlichen die Grundlage war für die Verurteilung.
  Entsprechend durfte der (indirekte) Sachbeweis verwertet werden.

  …..Wie könnte die Mehrheitsentscheidung kritisiert werden?

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                               Seite 52
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 Wie wäre die Frage der Zulassung der Beweise nach schweizerischem Recht zu lösen?
 Ob die Fernwirkung auch für absolute Beweisverwertungsverbote gilt, ist gesetzlich
 nicht geregelt und umstritten.
 In der Lehre werden zwei Lösungen vorgeschlagen:
     1. Absolutes Beweisverwertungsverbot gilt auch für indirekte Beweise
     2. Analoge Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO:
         - Ermöglichte ein Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist
           dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende
           Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
         - Vorliegend: Das erzwungene Geständnis kann wohl hinweggedacht
           werden ohne dass der Fund der Leiche und das Sichern der Reifenspuren
           entfiele. In einer breit angelegten Suche – welche rechtmässig möglich
           gewesen wäre – wäre die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Leiche
           und Reifenspuren gestossen.
         Der indirekte Beweis darf also verwertet werden.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                         Seite 53
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Fernwirkung
BGE 138 IV 169 und 133 IV 329:
Während verschiedene Autoren für eine Fernwirkung des Verwertungsverbots
eintreten,
wenden sich andere gegen eine solche umfassende Unverwertbarkeit von
Folgebeweisen: Es sei einzig von der Unverwertbarkeit auszugehen, wenn der
ursprüngliche, ungültige Beweis unverzichtbare Voraussetzung des mittelbar
erlangten Beweises ist.
Das BGer hat sich für die zweite Lösung ausgesprochen, weil dadurch ein
angemessener Ausgleich erzielt werde, zwischen
den divergierenden Interessen an der Einhaltung der Regeln über die
Beweiserhebung
und
an der Ermittlung der materiellen Wahrheit.

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                       Seite 54
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Verwertbarkeit nach Art. 141 StPO konkret:

1. Wurde ein Beweismittel durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen
   (Verstoss gegen Art. 140 StPO)?
   Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO)
2. Wurde ein Beweismittel in einer Weise erlangt, die ein ausdrücklich in der StPO
   angeordnetes Beweisverwertungsverbot auslöst?
   Wenn ja, ist es unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).
3. Wurde ein Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden unter Verletzung
   einer „Gültigkeitsvorschrift“ erhoben? Wenn ja, ist es grundsätzlich
   unverwertbar, es sein denn, eine Verwertung ist zur Aufklärung schwerer
   Straftaten unerlässlich (141 Abs. 2 StPO). Wichtig: Hier hat eine Abwägung
   stattzufinden
4. Handelt es sich um ein (indirektes) Beweismittel, dessen Erhebung nur durch
   ein unverwertbares (direktes) Beweismittel möglich wurde? Wenn ja, ist es
   unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO) (sogenannte. «Fernwirkung»)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA                          Seite 55
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Beweiserhebungsverbote

Sind von Privaten gesammelte Beweise verwertbar?

                 pro                               Gilt Art. 141           contra
                                                     StPO für
      Man kann den Privaten                                         Rechte des Betroffenen
                                                  deliktisch und
   jedenfalls als Zeugen hören.                                     können auch hier nicht
                                                  privat erlangte
       (sogar, wenn der den                                          ausser Acht gelassen
                                                    Beweise?
  Angeschuldigten nicht auf sein                                           werden.
   Aussageverweigerungsrecht
       aufmerksam machte)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Kriterien zur Verwertbarkeit privater
Dashcamaufnahmen
Privat erlangte Beweismittel dürfen
nur dann verwertet werden,
–   wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können
und kumulativ
–   eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht

Wohl wichtigstes Argument:
Das Bundesgericht will keinen Anreiz für Selbstjustiz bieten

(BGer 1B_22/2012 E. 3).

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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Rechtswidrige Beweisbeschaffung durch Private

Auf behördliche Initiative:                           Ohne behördliche Initiative:
 Zurechnung zum Staat                                 Hätte die Behörde das Beweismittel
                                                        rechtmässig erlangen können?
 Beurteilung nach Art. 140 f.
                                                            Tatverdacht
  StPO
                                                            Zwangsmassnahme (Katalogtat)
                                                            ZMG-Bewilligung (falls notwendig)
                                                       Überwiegt das Strafverfolgungs-
                                                        interesse die privaten Interessen?

                                                               (BGer 1B_22/2012)

           StPO II, FS 2019, Dr. Julian Mausbach RA
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