Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz - Schlussbericht - SBFI

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Studiengebühren an den Hochschulen in
            der Schweiz
                              Schlussbericht

                          Basel, 6. Dezember 2019

             B , S , S . V O L K S W I R T S C H A F T L I C H E B E R A T U N G AG
                     AE S CHE NG R AB EN 9 , CH -40 5 1 B ASE L
          TEL: +41-61-262 05 55, FAX: +41-61-262 05 57
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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz
Schlussbericht

zuhanden des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation

Verantwortlich seitens Auftraggeber:
Sonja Henrich-Barrat

Begleitgruppe:

Tamara Diaz und Ivana Vrbica (Kanton GE)
Claudia Kaspar und Rolf Bereuter (Kanton SG)
Andrea Kronenberg (EDK)

Verantwortlich seitens Auftragnehmer: Miriam Frey

Projektbearbeitung: Miriam Frey, Linn Hjalmarsson, Melanie Krähenbühl

B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Aeschengraben 9, CH-4051 Basel
Tel: 061-262 05 55, Fax: 061-262 05 57, E-Mail: miriam.frey@bss-basel.ch
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                                                 B ,S, S.

                                           Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung.................................................................................................. 1
1. Einleitung ............................................................................................................ 4
2. Methodik ............................................................................................................. 5
3. Studiengebühren ................................................................................................ 6
   3.1. Höhe .............................................................................................................. 6
   3.2. Differenzierung ............................................................................................. 8
   3.3. Zeitliche Entwicklung ................................................................................. 12
   3.4. Internationaler Vergleich ............................................................................ 15
4. Kompetenzen .................................................................................................... 19
   4.1. Akteure ....................................................................................................... 19
   4.2. Vorgaben..................................................................................................... 19
   4.3. Internationaler Vergleich ............................................................................ 23
5. Finanzielle Unterstützung ............................................................................... 24
   5.1. Stipendien und Darlehen ............................................................................. 25
   5.2. Internationaler Vergleich ............................................................................ 27
6. Simulation: Auswirkungen einer Studiengebührenerhöhung ..................... 29
   6.1. Studierende ................................................................................................. 29
   6.2. Hochschulen................................................................................................ 30
   6.3. Kantone ....................................................................................................... 32
Anhang .................................................................................................................. 34

                                                             i
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                                       B ,S, S.

                                  Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1        (Studien-)Gebühren pro Semester nach Hochschule ....................... 7
Abbildung 2        Differenzierungskriterien ................................................................ 8
Abbildung 3        Gebühren insgesamt pro Semester, Bildungsausländer................. 10
Abbildung 4        Gebühren insgesamt pro Semester, Durchschnitt, UH .................. 13
Abbildung 5        Gebühren insgesamt pro Semester, UH ........................................ 13
Abbildung 6        Studiengebühren (exkl. weitere Gebühren) pro Semester,
                   Durchschnitt, FH ........................................................................... 14
Abbildung 7        Studiengebühren (exkl. weitere Gebühren) pro Semester, FH ...... 14
Abbildung 8        Studiengebühren im internationalen Vergleich ............................. 16
Abbildung 9        Bildungsausländer im internationalen Vergleich .......................... 17
Abbildung 10 Studiengebühren UK ..................................................................... 18
Abbildung 11 Stipendien Tertiärbereich .............................................................. 25
Abbildung 12 Darlehen Tertiärbereich................................................................. 26
Abbildung 13 Stipendienquote nach Kanton, Tertiärbereich, 2018 ..................... 26
Abbildung 14 Stipendien- und Darlehensquote im internationalen Vergleich..... 27
Abbildung 15 Zusammenhang Studiengebühren und Unterstützung ................... 28
Abbildung 16 Mehreinnahmen pro Jahr, UH ....................................................... 30
Abbildung 17 Mehreinnahmen pro Jahr, FH ........................................................ 31
Abbildung 18 Mehrausgaben pro Jahr, Kantone .................................................. 33
Abbildung 19 Mehrausgaben pro Jahr insgesamt, Kantone ................................. 33
Abbildung 20 Ausgaben von Bildungseinrichtungen pro Teilnehmer und Jahr .. 51

                                                      ii
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                                          B ,S, S.

                                  Tabellenverzeichnis
Tabelle 1      Gebühren pro Semester für Bildungsinländer ................................. 6
Tabelle 2      Studiengebührenfestlegung, abschliessende Kompetenz .............. 19
Tabelle 3      Studiengebührenfestlegung, Vorgaben Höhe ................................ 20
Tabelle 4      Gebühren ....................................................................................... 34
Tabelle 5      Gebühren Doktoranden ................................................................. 36
Tabelle 6      Kompetenzen................................................................................. 37
Tabelle 7      Bildungsausländer, Definition ....................................................... 41
Tabelle 8      Schweiz ......................................................................................... 43
Tabelle 9      Österreich ...................................................................................... 44
Tabelle 10     Frankreich...................................................................................... 45
Tabelle 11     Deutschland ................................................................................... 46
Tabelle 12     Italien............................................................................................. 47
Tabelle 13     Schweden ...................................................................................... 48
Tabelle 14     UK ................................................................................................. 49
Tabelle 15     USA ............................................................................................... 50

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                             B ,S, S.

                            Abkürzungsverzeichnis

BA               Bachelor

BFH              Berner Fachhochschule
BFS              Bundesamt für Statistik
EDK              Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

ETH              Eidgenössische Technische Hochschulen
EU               Europäische Union
EWR              Europäischer Wirtschaftsraum

FH               Fachhochschulen
FHNW             Fachhochschule Nordwestschweiz
FHO              Fachhochschule Ostschweiz
FHV              Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
FZA              Abkommen über die Personenfreizügigkeit der Schweiz und EU
HES-SO           Haute école spécialisée de Suisse occidentale
HFKG             Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
HSLU             Hochschule Luzern
HWZ              Hochschule für Wirtschaft Zürich
IUV              Interkantonale Universitätsvereinbarung
OECD             Organisation for Economic Co-operation and Development
PH               Pädagogische Hochschulen
SUPSI            Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
TZ               Teilzeit
UK               Vereinigtes Königreich (England, Wales, Schottland, Nordirland)

UH               Universitäre Hochschulen
USI              Università della Svizzera italiana
VZ               Vollzeit
ZFH              Zürcher Fachhochschule

                                         iv
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                        B ,S, S.

                                Zusammenfassung
                                      Ziel und Methodik
Der Hochschulrat hat die Möglichkeit, eine Empfehlung für die Erhebung von Stu-
diengebühren an Hochschulen in der Schweiz abzugeben. Die Fachkonferenz der
Schweizerischen Hochschulkonferenz wird dazu ein Arbeitsdokument erstellen. Zu
diesem Zweck werden im vorliegenden Mandat Grundlagen erarbeitet. Konkret geht
es um die Bereiche Studiengebühren, Kompetenzen, finanzielle Unterstützung und
Auswirkungen einer Studiengebührenerhöhung. Methodisch werden eine Daten-
und Dokumentenanalyse sowie ein internationaler Vergleich durchgeführt. Ergän-
zend dazu erfolgt die Simulation einer Studiengebührenerhöhung.

                                       Studiengebühren
Die Gebühren an Hochschulen in der Schweiz betragen zwischen 400 und rund 6500
CHF pro Semester (öffentliche Hochschulen: 400 bis 2000 CHF). Der Durchschnitt
liegt bei 1100 CHF pro Semester (öffentliche Hochschulen: 790 CHF). Im interna-
tionalen Vergleich weist die Schweiz damit moderate Gebühren auf. Den überwie-
genden Teil der Gebühren machen die Studiengebühren aus, weiter gibt es teilweise
zusätzliche Gebühren, die obligatorisch sind (z.B. Prüfungsgebühren).

(Studien-)Gebühren pro Semester nach Hochschule

Quelle: Websites / Reglemente der Hochschulen. (Studien-)Gebühren für Bildungsinländer aufgeführt.
Gebühren insgesamt: Studiengebühren und weitere obligatorische Gebühren. Markiert (schraffiert):
private Institutionen. Kalaidos/HWZ: Mittelwert Studiengänge. BA/VZ. Studienjahr 2018/2019.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                     B ,S, S.

Bildungsausländerinnen und Bildungsausländern1 werden teils deutlich höhere Stu-
diengebühren berechnet: Rund die Hälfte der Hochschulen nimmt eine Differenzie-
rung zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern vor (die zusätzlichen Ge-
bühren für Bildungsausländer betragen bei diesen Hochschulen durchschnittlich
1500 CHF / Semester).

Die Studiengebühren sind für die Finanzierung der Hochschulen dabei von eher un-
tergeordneter Bedeutung: Bei den Universitäten macht der Anteil der Studiengebüh-
ren gemessen an den gesamten Einnahmen 3% aus, bei den FH sind es 11%, bei den
PH 6%.
Im zeitlichen Vergleich zeigt sich eine Zunahme der Studiengebühren um 10-12%
in den letzten 10 Jahren (Durchschnitt). Allerdings erhöhten sich die Kosten der
Hochschulen noch stärker.
Zur Finanzierung der Studiengebühren (und Lebenshaltungskosten) werden bedarfs-
abhängige Stipendien und Darlehen ausbezahlt. Insgesamt liegen diese für Studie-
rende von Hochschulen bei ca. 160 Mio. CHF /Jahr, wobei die Stipendien den gröss-
ten Teil davon ausmachen. Die Stipendienquote ist im internationalen Vergleich als
sehr tief einzuschätzen.

                     Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren
Die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren liegt auf kantonaler Ebene
(i.d.R. Regierungsrat und/oder Universitäts-, Fachhochschul-, PH-Rat). Im kantona-
len Gesetz fehlt oftmals eine Angabe zur (maximalen) Höhe der Studiengebühren
(wobei es auch Ausnahmen dazu gibt, z.B. Kanton Genf). Gemäss Rechtsprechung2
wäre die fehlende gesetzliche Präzisierung bei einer substanziellen Erhöhung der
Studiengebühren problematisch (d.h. bei Studiengebührenerhöhungen, die über die
bisherige Praxis und die Studiengebühren anderer Hochschulen hinausgingen). In
gewissem Masse "eingeschränkt" sind die Hochschulen zudem über die interkanto-
nalen Vereinbarungen. So gibt die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV
bspw. eine maximale Höhe der Studiengebühren von 1000 CHF / Semester vor. Die
Hochschulen dürfen zwar höhere Studiengebühren verlangen, dann werden die in-
terkantonalen Beiträge jedoch entsprechend gekürzt.

1   Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils die männliche Form verwendet.
    Selbstverständlich sind jeweils beide Geschlechter gemeint.
2   Vgl. BGE 130 I 113, BGE 121 I 273, BGE 104 Ia 113, BGE 120 Ia 1.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                     B ,S, S.

              Simulation: Auswirkung einer Studiengebührenerhöhung
Eine Erhöhung der Studiengebühren hätte Auswirkungen auf Studierende, Hoch-
schulen und Kantone. Basierend auf einer Studie der EDK wurden diese Auswir-
kungen geschätzt (Szenario: Studiengebührenerhöhung um 2000 CHF pro Jahr).
Studierende ohne finanzielle Unterstützung müssten damit 2000 CHF pro Jahr mehr
bezahlen. Für Studierende mit finanzieller Unterstützung würden diese Mehrkosten
über Stipendien übernommen. Gleichzeitig würden mehr Personen ein Stipendium
erhalten (Personen / Haushalte, welche aktuell knapp über der Grenze der Berechti-
gung liegen, würden durch die höheren Ausgaben neu anspruchsberechtigt werden).
Für die Hochschulen würden entsprechend Mehreinnahmen resultieren. Allerdings
würden sie nicht vollständig von den gestiegenen Studiengebühren profitieren, da
die interkantonalen Vereinbarungen angepasst würden. (Grund: Die Studiengebüh-
ren werden für die Berechnung der Abgeltungen zwischen den Kantonen berück-
sichtigt.) Die Mehreinnahmen der Universitäten würden unter Berücksichtigung die-
ser Anpassungen bei 116 Mio. CHF pro Jahr liegen. Bei den Fachhochschulen wären
es rund 104 Mio. CHF pro Jahr.
Die Kantone würden von dieser Reduktion der interkantonalen Abgeltungen profi-
tieren. Allerdings würden sich ihre Ausgaben für die finanzielle Unterstützung der
Studierenden erhöhen. Die beiden Effekte wirken in unterschiedliche Richtungen.
Entsprechend gäbe es – beide Auswirkungen zusammengenommen – Kantone / Re-
gionen, die durch Studiengebührenerhöhungen besser gestellt würden, andere wür-
den dadurch verlieren.

Mehrausgaben pro Jahr, Kantone

Datenquelle: Heuberger (2011), Daten EDK und BFS zu Studierendenzahlen, eigene Berechnung.
Lesebeispiel: Der Kanton Zürich würde die interkantonalen Abgeltungen um knapp 11 Mio. CHF re-
duzieren können. Gleichzeitig würden seine Kosten für flankierende Massnahmen um etwa 8 Mio.
CHF ansteigen. Insgesamt würden dadurch für den Kanton Zürich Minderausgaben resultieren.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                       B ,S, S.

                                      1. Einleitung
Als im vergangenen Jahr verschiedene Universitäten und die ETH eine Erhöhung
der Studiengebühren ankündigten, folgen Studentenproteste und heftiger Wider-
stand. So wurde die Einschränkung der Chancengleichheit resp. die Benachteiligung
sozial schwächerer Personen befürchtet. Auch die Notwendigkeit einer Erhöhung
wird bezweifelt: So einschneidend einige Hundert CHF mehr pro Jahr für einen Stu-
dierenden wirken würden, so gering seien die Auswirkung auf das Gesamtbudget
einer Hochschule. Anders die Position einer Studie von Avenir Suisse:3 Die (zu)
geringen Kosten führten gemäss Aussage der Autoren dazu, dass Studierende kein
Kostenbewusstsein entwickeln und sich zu wenig mit der Studienwahl auseinander-
setzen würden. Die Folge davon: hohe Studienabbrecher- und -wechslerquoten.
Vor diesem Hintergrund hat der Hochschulrat die Möglichkeit, eine Empfehlung für
die Erhebung von Studiengebühren abzugeben. Die Fachkonferenz der Schweizeri-
schen Hochschulkonferenz wird dazu ein Arbeitsdokument erstellen.4 Zu diesem
Zweck werden im vorliegenden Mandat Grundlagen erarbeitet. Konkret geht es um
folgende Fragestellungen:

Studiengebühren:
         Höhe und Differenzierung
         Studiengebühren in der zeitlichen Entwicklung
         Studiengebühren im internationalen Vergleich
Kompetenzen:
         Akteure
         Gesetzliche Vorgaben resp. Rahmenbedingungen
Finanzielle Unterstützung und Auswirkungen:
         Stipendien und Darlehen
         Auswirkung einer Erhöhung der Studiengebühren

3   Vgl. Avenir Suisse (2018): Exzellenz statt Regionalpolitik im Hochschulraum Schweiz. Ein 10-
    Punkte-Programm für wettbewerbsfähige Hochschulen. Matthias Ammann, Patrik Schellenbauer
    und Peter Grünenfelder in Zusammenarbeit mit Jennifer Langenegger.
4   Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Im
    Hochschulrat vertreten sind vierzehn Kantone (AG, BE, BS, FR, GE, GR, LU, NE, SG, SZ, TI, VD,
    VS, ZH). Die Fachkonferenz hat die Aufgabe, die Geschäfte des Hochschulrats zuhanden des Prä-
    sidiums der Schweizerischen Hochschulkonferenz vorzubereiten.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                         B ,S, S.

                                       2. Methodik
Zur Beantwortung der Fragestellungen werden unterschiedliche Methoden ange-
wendet:
         Datenanalyse: Im Rahmen einer Datenanalyse werden die Studiengebühren
          erfasst (aktuelle Studiengebühren, Differenzierung, zeitliche Entwicklung).
          Des Weiteren werden Zahlen zu Stipendien und Darlehen und zu den Finan-
          zen der Hochschulen aufbereitet. Als Datenquelle werden Informationen des
          Bundesamtes für Statistik (BFS) und von swissuniversities (zeitliche Ent-
          wicklung der Studiengebühren) verwendet sowie eigene Recherchen durch-
          geführt.
         Dokumentenrecherche: In der Dokumentenrecherche werden die gesetzli-
          chen Grundlagen und Bundesgerichtsentscheide analysiert und es wird eine
          (Kurz-)Recherche zu den Auswirkungen der Studiengebühren auf Studie-
          rende durchgeführt.
         Internationaler Vergleich: Im Rahmen eines internationalen Vergleichs er-
          folgt eine Einordnung der Resultate im Vergleich zu anderen Ländern. Als
          Datenquelle werden Informationen der OECD verwendet und eigene Re-
          cherchen in 7 Ländern durchgeführt (Österreich, Frankreich, Deutschland,
          Italien, Schweden, UK und USA). Für diese 7 Länder wurden jeweils Län-
          derbeschriebe erstellt, diese finden sich im Anhang.
         Simulation: Schliesslich werden die Auswirkungen einer Studiengebühren-
          erhöhung auf Studierende, Hochschulen und Kantone betrachtet. Dafür wird
          eine Studie der EDK5 aufbereitet und die Daten werden soweit möglich ak-
          tualisiert.

5   Vgl. Heuberger (2011): Sozialverträgliche Studiengebühren – Modelle für eine sozialverträgliche
    Ausgestaltung von Studiengebühren vor dem Hintergrund der interkantonalen Ausgleichszahlungen
    und der kantonalen Stipendiensysteme, EDK.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                                B ,S, S.

                                 3. Studiengebühren

                                          3.1. Höhe
Die Gebühren an Hochschulen in der Schweiz betragen zwischen 400 und rund 6500
CHF pro Semester (öffentliche Hochschulen: 400 bis 2000 CHF). Der Durchschnitt
liegt bei 1100 CHF pro Semester (öffentliche Hochschulen: 790 CHF). Zwischen
den Hochschultypen sind keine substanziellen Unterschiede erkennbar, wenngleich
die Pädagogischen Hochschulen etwas weniger hohe Gebühren verlangen. Nachfol-
gend sind die Gebühren für Bildungsinländer im Überblick aufgeführt.

Tabelle 1          Gebühren pro Semester für Bildungsinländer

                                 Universitäre            Fachhoch-       Pädagogische        Insgesamt
                                 Hochschulen             schulen         Hochschulen         (alle Hoch-
                                                                                             schultypen)

 Öffentliche Hochschulen

 Anzahl                                         12                   7                  17            36

 Durchschnitt                          843 CHF             835 CHF             728 CHF         787 CHF

 Minimum                               500 CHF             500 CHF             400 CHF         400 CHF

 Maximum                              2'000 CHF           1'055 CHF          1'100 CHF        2'000 CHF

 Private Hochschulen

 Anzahl                                          2                   2                   -             4

 Durchschnitt                         1'900 CHF           5'633 CHF                      -    3'766 CHF

 Minimum                              1'300 CHF           4'750 CHF                      -    1'300 CHF

 Maximum                              2'500 CHF           6'515 CHF                      -    6'515 CHF

 Insgesamt (öffentlich/privat)

 Anzahl                                         14                   9                  17            40

 Durchschnitt                          994 CHF            1'901 CHF            728 CHF        1'085 CHF

 Minimum                               500 CHF             500 CHF             400 CHF         400 CHF

 Maximum                              2'500 CHF           6'515 CHF          1'100 CHF        6'515 CHF

Quelle: Websites / Reglemente der Hochschulen. Gebühren für Bildungsinländer aufgeführt. Studien-
gebühren und weitere obligatorische Gebühren: z.B. Prüfungsgebühren. Kalaidos/HWZ: Mittelwerte
verschiedener Studiengänge. BA/VZ ausgewiesen. Studienjahr 2018/2019.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                         B ,S, S.

Die Gebühren beinhalten Studiengebühren und weitere obligatorische Gebühren, die
jedes Semester bezahlt werden müssen, wie z.B. Prüfungsgebühren. Den überwie-
genden Teil der Gebühren machen die Studiengebühren aus (diese betragen im
Durchschnitt 1035 CHF / Semester, die Gebühren insgesamt 1085 CHF / Semester).
Abbildung 1 stellt die Studiengebühren und die Gebühren insgesamt (d.h. Studien-
gebühren und weitere obligatorische Gebühren) nach Hochschule dar.6 Es handelt
sich um Angaben für Bildungsinländer. Die Werte finden sich im Anhang.

Abbildung 1         (Studien-)Gebühren pro Semester nach Hochschule

Quelle: Websites / Reglemente der Hochschulen. (Studien-)Gebühren für Bildungsinländer aufgeführt.
Gebühren insgesamt: Studiengebühren und weitere obligatorische Gebühren. Markiert (schraffiert):
private Institutionen. Kalaidos/HWZ: Mittelwert verschiedener Studiengänge. BA/VZ ausgewiesen.
Studienjahr 2018/2019. FH: Spezifische Teilschulen mit höheren (Studien-)Gebühren wie z.B. die Ho-
telfachschule (EHL) bei der HES-SO, die Musikhochschule bei der FHNW oder die Eidg. Hochschule
für Sport Magglingen bei der BFH wurden nicht berücksichtigt.

6   Anmerkung: In den nachfolgenden Auswertungen (insb. im internationalen Vergleich) ist nicht im-
    mer eine klare Abgrenzung zwischen Studiengebühren und Gebühren insgesamt (d.h. Studienge-
    bühren inkl. weitere obligatorische Gebühren) möglich. Wenn die Unterscheidung getroffen werden
    kann resp. soll, wird daher nachfolgend jeweils von "Studiengebühren (exkl. weitere Gebühren)"
    resp. von "Gebühren insgesamt" gesprochen.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                            B ,S, S.

Anmerkung: Doktoranden bezahlen i.d.R. geringere Studiengebühren. Diese betra-
gen i.d.R. zwischen 60 und 500 CHF pro Semester (Ausnahme: USI).7

Einordnung der Studiengebühren für die Finanzierung: Die Studiengebühren sind
für die Finanzierung der Hochschulen von eher untergeordneter Bedeutung. So liegt
der Anteil der Studiengebühren gemessen an den gesamten Einnahmen tief (Daten:
BFS, Jahr 2017):
          Universitäten: 3%
          Fachhochschulen: 11%
          Pädagogische Hochschulen: 6%

                                   3.2. Differenzierung
Die im vorigen Abschnitt aufgeführten Studiengebühren gelten nicht für alle Studie-
renden, sondern es erfolgt je nach Hochschule eine Differenzierung nach verschie-
denen Kriterien. Die häufigste Differenzierung ist diejenige nach Bildungsinländer
resp. Bildungsausländer. Weiter zeigen sich Unterschiede nach Hochschultyp. So ist
bei den Universitäten beispielsweise die Differenzierung nach Studiendauer relativ
häufig, während bei den FH oftmals eine Differenzierung nach Teilschule vor-
kommt.

Abbildung 2         Differenzierungskriterien

Quelle: Websites / Reglemente der Hochschulen. Lesebeispiel: 21 Hochschulen (8 UH / 5 FH / 8 PH)
nehmen eine Differenzierung nach Bildungsinländer / Bildungsausländer vor.

7   Die Werte sind im Anhang aufgeführt. Die Studiengebühren für Doktorierende sind somit i.d.R.
    tiefer als für Studierende. Die Kosten der Universität sind hingegen für Studierende und Doktorie-
    rende gemäss Angaben in einem Bundesgerichtsurteil vergleichbar (2C_1092/2017).

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                             B ,S, S.

                           Differenzierung nach Bildungsausländer
Rund die Hälfte der Hochschulen nimmt eine Differenzierung zwischen Bildungs-
inländern und Bildungsausländern vor. In den gesetzlichen Grundlagen dieser Hoch-
schulen finden sich folgende Vorgaben zur Höhe (in Klammern die Anzahl Nennun-
gen; für einen Überblick über alle Gesetze / Verordnungen vgl. Anhang):

          Kostendeckende Studiengebühren (4)
          Gleiche Einnahmen Bildungsinländer / Bildungsausländer (2)8
          Maximale Werte (4, absolut oder relativ zu Bildungsinländern)
          Berücksichtigung internationaler Abkommen / Vereinbarungen (4)
In der Praxis bezahlen Bildungsausländer bei denjenigen Hochschulen, die differen-
zieren, im Durchschnitt 1500 CHF pro Semester mehr (über alle Hochschulen be-
trachtet 870 CHF).
Nachfolgende Abbildung stellt die Gebühren für Bildungsausländer im Überblick
dar (nach Hochschule differenziert, inkl. weitere obligatorische Gebühren). Auffal-
lend ist, dass gewisse Hochschulen deutlich differenzieren (z.B. FHNW), andere nur
geringfügig (z.B. Universität Fribourg). Zudem ist die Differenzierung insb. bei den
PH hoch.

8   Begründung: Für ausserkantonale Bildungsinländer werden Abgeltungen über interkantonale Ver-
    einbarungen getätigt, bei Studierenden aus dem Ausland ist dies nicht der Fall. Entsprechend können
    höhere Gebühren als "Kompensation" für die fehlenden Abgeltungen betrachtet werden.

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                        B ,S, S.

Abbildung 3       Gebühren insgesamt pro Semester, Bildungsausländer

Quelle: Websites / Reglemente der Hochschulen. Studiengebühren inkl. weitere obligatorische Gebüh-
ren. PH: z.T. fehlende Angaben. BA/VZ ausgewiesen. Studienjahr 2018/2019. FH: Spezifische Teil-
schulen wie z.B. die Hotelfachschule (EHL) bei der HES-SO, die Musikhochschule bei der FHNW
oder die Eidg. Hochschule für Sport Magglingen bei der BFH wurden nicht berücksichtigt.

Die Definition von Bildungsausländern unterscheidet sich dabei (vgl. dazu auch die
Übersicht im Anhang). Häufige Kriterien sind:
        Zivilrechtlicher Wohnsitz (13 Hochschulen)
        Nationalität (9 Hochschulen, meist in Kombination mit Wohnsitz)
        Erwerb Zulassungsausweis (3 Hochschulen)

Teilweise werden die Kriterien auch noch weiter konkretisiert (z.B. indem Studie-
rende als Bildungsausländer gezählt werden, wenn sie weniger als 2 Jahre in der
Schweiz gewohnt haben). Dabei wird punktuell auch auf den Wohnsitz der Eltern
Bezug genommen.
In Bezug auf die Länder, die als "Ausland" gelten, gibt es folgende Abgrenzungen:
        ausserhalb der Schweiz (12 Hochschulen)
        ausserhalb der Schweiz / Fürstentum Liechtenstein (8 Hochschulen)
        ausserhalb der Schweiz / EU (2 Hochschulen)
        ausserhalb der Vereinbarungskantone (2 Hochschulen)

Im Kontext der Differenzierung von Bildungsausländern stellt sich die Frage, ob die
Schweiz für Studierende aus der EU diese Differenzierung überhaupt vornehmen

                                               10
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                             B ,S, S.

darf oder ob dies gemäss Freizügigkeitsabkommen unzulässig ist.9 Dabei ist zu-
nächst Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA zu beachten:

Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter
diesen Artikel fallenden Studierenden.

Dabei wurden gemäss Bundesamt für Justiz die (heiklen) Fragen des Zugangs zur
Ausbildung von Studierenden aus dem Freizügigkeitsabkommen bewusst ausge-
klammert. Vor diesem Hintergrund vertritt die juristische Literatur mehrheitlich die
Auffassung, dass die Bildung vom Freizügigkeitsabkommen nicht direkt betroffen
sei.10
Ein weiterer Hinweis auf diese Auslegung des Freizügigkeitsabkommens ist u.E.
dass Länder der EU Studierende aus der Schweiz teilweise als Bildungsausländer
betrachten (z.B. UK, 1 Bundesland in Deutschland).
Eine andere Rechtsauffassung vertritt hingegen Epiney (2012)11, welche zwar eine
Differenzierung der Studiengebühren grundsätzlich nicht als unzulässig einschätzt,
aber der Ansicht ist, dass die dafür relevanten Gründe stärker präzisiert werden
müssten. Weiter sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

                            Differenzierung nach weiteren Kriterien
Die weiteren Kriterien sind von untergeordneter Bedeutung. Jeweils max. 5 Hoch-
schulen wenden das jeweilige Kriterium an:
           Kriterium Stufe: Bei der Universität SG, der HWZ sowie der PH Thurgau
            und der PH Wallis erfolgt eine Differenzierung der Studiengebühren nach
            Studienstufe (bei der PH Wallis nur für ausländische Studierende). Dabei
            werden für Masterstudiengänge höhere Studiengebühren verlangt, die Dif-
            ferenz liegt zwischen 200 und 500 CHF pro Semester).
           Kriterium Teilschule: Bei 4 FH erfolgt eine Differenzierung nach Teil-
            schule, konkret ist dies bei der FHNW (Musikhochschule), der HES-SO (be-
            züglich der EHL), der FHO und der ZFH (primär HWZ, ansonsten keine
            Unterschiede bezüglich Studiengebühren, sondern nur in Bezug auf die wei-
            teren obligatorischen Gebühren) der Fall.

9    Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt u.a. die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs-
     und Arbeitsbedingungen.
10   Vgl. Ehrenzeller (2012): Studiengebührenerhöhung an der Universität St.Gallen aus rechtlicher Per-
     spektive, in: Staatskanzlei und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Hrsg.), Festgabe Prof.
     Dr. Ulrich Cavelti, 2012.
11   Vgl. Epiney (2012): Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU: Erfahrungen, Herausforderungen
     und Perspektiven, in: Achermann et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012.

                                                   11
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                             B ,S, S.

           Kriterium Studiendauer: An 3 Universitäten ist die Studiendauer von Be-
            deutung.12 Konkretisiert wird dies, indem die Studiengebühren nach Über-
            schreiten der Regelstudienzeit13 um folgende Werte erhöht werden (Aus-
            nahmeregelungen möglich):
            - St. Gallen: 500 CHF pro zusätzlichem Semester
            - USI: 500 CHF für die ersten beiden Zusatzsemester, dann 1000 CHF
            - Bern: Verdopplung Studiengebühren in jedem zusätzlichen Semester
           Kriterium Studiengang: Nach Studienbereich resp. Studiengang differenzie-
            ren zwei Fachhochschulen (FHO, Kalaidos) und eine PH (PH Thurgau, aber
            nur bei einem Masterstudiengang). Bei den Universitäten kommt dies nicht
            vor. Dies mag auf den ersten Blick erstaunen. So zeigen sich in Bezug auf
            die Kosten grosse Unterschiede nach Studienbereich.14 Dies bedeutet, dass
            die Studierenden je nach Studiengang einen unterschiedlich hohen Beitrag
            an die Deckung der Kosten leisten.
           Kriterium VZ/TZ: Bei 2 PH (HFH / SHLR) wird eine Unterscheidung nach
            Vollzeit-/Teilzeitstudium vorgenommen. Das Vollzeitstudium ist dabei teu-
            rer (um 150-400 CHF pro Semester).

                                3.3. Zeitliche Entwicklung

                                            Universitäten
Bei den Universitäten zeigt sich eine Zunahme der Studiengebühren seit 2001/2002
von etwa 20%, in den vergangenen 10 Jahren waren es etwa 10% (im Durchschnitt).
Diese Zunahme wird dominiert von einzelnen Hochschulen: Insbesondere die Uni-
versität Fribourg, die Universität St. Gallen und die Universität Basel haben eine
deutliche Zunahme seit 2001/2002 aufzuweisen (zwischen etwa 40% und 50%). So-
wohl die Hochschule mit den höchsten Studiengebühren (USI) als auch diejenige
mit den tiefsten Studiengebühren (Universität Genf) blieben hingegen konstant.

Ausblick: An verschiedenen Universitäten wurden weitere Studiengebührenerhö-
hungen diskutiert: Die ETH erhöht ihre Studiengebühren stufenweise auf 830 CHF
pro Semester (Jahr 2020). Die Universität Basel sah hingegen von einer (weiteren)
Erhöhung der Studiengebühren ab.

12   An der Universität Zürich ist dies zudem ebenfalls in Diskussion.
13   In 2 Fällen bei 12 Semestern, in 1 Fall bei 5 Semestern (Bachelor) und 3-4 Semestern (Master).
14   In der IUV unterscheiden sich die Beträge je nach Fakultätsgruppe z.B. um etwa den Faktor 5.

                                                   12
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                         B ,S, S.

Nachfolgend aufgeführt ist die Entwicklung der Studiengebühren (inkl. weitere ob-
ligatorische Gebühren) an den Universitäten.

Abbildung 4        Gebühren insgesamt pro Semester, Durchschnitt, UH

Datenquelle: swissuniversities. Es sind nur öffentliche Hochschulen aufgeführt. Gebühren insgesamt:
Studiengebühren und weitere obligatorische Gebühren.

Abbildung 5        Gebühren insgesamt pro Semester, UH

Datenquelle: swissuniversities. Es sind nur öffentliche Hochschulen aufgeführt. Gebühren insgesamt:
Studiengebühren und weitere obligatorische Gebühren.

                                                13
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                        B ,S, S.

                                      Fachhochschulen
Für die Fachhochschulen liegen nur zentral verfügbare Daten für einzelne Jahre vor.
Vergleicht man die Entwicklung in den letzten 10 Jahren, zeigt sich im Durchschnitt
eine Zunahme um 12%. Auch bei den Fachhochschulen ergibt sich diese Erhöhung
basierend auf der Entwicklung einiger FH (FHO, BFH, ZFH, SUPSI), während an-
dere keine Erhöhung der Studiengebühren vorgenommen haben.

Abbildung 6       Studiengebühren (exkl. weitere Gebühren) pro Semester, Durchschnitt, FH

Datenquelle: SKBF (Bildungsberichte), eigene Recherche. Es sind nur öffentliche Hochschulen aufge-
führt. Aufgeführt sind die Studiengebühren (exkl. weitere obligatorische Gebühren).

Abbildung 7       Studiengebühren (exkl. weitere Gebühren) pro Semester, FH

Datenquelle: SKBF (Bildungsberichte), eigene Recherche. Es sind nur öffentliche Hochschulen aufge-
führt. Aufgeführt sind die Studiengebühren (exkl. weitere obligatorische Gebühren).

                                               14
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                             B ,S, S.

In Bezug auf die Entwicklung der Studiengebühren bei Pädagogischen Hochschulen
liegen keine zentral verfügbaren Daten vor.

                                  Einordnung der Entwicklung

Die Entwicklung der (Studien-)Gebühren in den letzten 10 Jahren betrug bei Uni-
versitäten und Fachhochschulen im Durchschnitt zwischen 10% und 20%. Zur
Frage, ob dies viel oder wenig ist, betrachten wir einerseits die Entwicklung des
Preisniveaus und andererseits die Kostenentwicklung bei den Hochschulen:
           Entwicklung Preisniveau: Der Landesindex der Konsumentenpreise blieb
            zwischen 2009 und 2018 in etwa konstant (Veränderung um -0.1%).15 Vor
            diesem Hintergrund ist die Zunahme als hoch zu werten.
           Entwicklung Kosten und Einnahmen der Hochschulen: Die gesamten Kos-
            ten resp. Einnahmen der Universitäten stiegen zwischen 2010 und 2017 um
            etwa 19% (nur öffentliche Hochschulen: 13%). Die höchste Zunahme wie-
            sen die Personalkosten resp. in Bezug auf die Kostenträger "Forschung und
            Entwicklung" sowie "Lehre (vertiefte Ausbildung)" auf. Die Kosten resp.
            Einnahmen der Fachhochschulen (öffentliche Hochschulen) stiegen zwi-
            schen 2011 und 2017 um über 21%. Die höchste Zunahme wiesen die Per-
            sonalkosten resp. der Leistungsauftrag "angewandte Forschung und Ent-
            wicklung" auf. Vor diesem Hintergrund ist die Zunahme als tief zu werten.

                             3.4. Internationaler Vergleich
Zur Einbettung der Studiengebühren wird im vorliegenden Abschnitt ein kurzer Ver-
gleich zum Ausland durchgeführt. Dazu werden Daten der OECD verwendet, wel-
che sich auf Bachelorstudiengänge beziehen. Nachfolgend werden die Spannweite
(Maximum / Minimum) sowie die mittleren Werte für die Studiengebühren pro Se-
mester für Inländer dargestellt. Die Werte sind dabei in USD und kaufkraftbereinigt.

15   Jeweils Jahresdurchschnittswerte, Datenquelle: BFS.

                                                  15
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                        B ,S, S.

Abbildung 8         Studiengebühren im internationalen Vergleich

Datenquelle: OECD (2019): Bildung auf einen Blick 2019, OECD-INDIKATOREN. Studiengebühr
pro Semester an öffentlichen Einrichtungen für inländische Bildungsteilnehmer in Bachelorstudien-
gängen, Tertiärbereich (2017/2018). Studiengebühr pro Semester in USD, kaufkraftbereinigt, für In-
länder

Es zeigt sich, dass mehrere Länder – darunter die skandinavischen Länder, aber auch
z.B. Griechenland, Slowenien und die Slowakei – keine Studiengebühren erheben.
Von den übrigen Ländern sind die Studiengebühren in der Schweiz als moderat ein-
zuschätzen.
Auffallend sind die teils grossen Unterschiede in einem Land. Dies ist bspw. in Spa-
nien und den Niederlanden der Fall. Gemäss OECD gelten die hohen Studiengebüh-
ren in den beiden Ländern jedoch nur für wenige Studierende.16
Von 19 Ländern mit entsprechenden Angaben erheben deren 7 differenzierte Stu-
diengebühren für Bildungsausländer. Innerhalb von Europa macht Schweden dabei
die grösste Differenzierung: Während bei Bildungsinländern keine Studiengebühren
erhoben werden, sind diejenigen für Bildungsausländer sehr hoch (über 7000 USD
pro Semester, kaufkraftbereinigte Werte). Als Bildungsausländer gelten dabei Stu-
dierende aus Drittstaaten, innerhalb der EU wird keine Differenzierung zwischen
den Studierenden vorgenommen.

16   Vgl. OECD (2019): Bildung auf einen Blick 2019.

                                                16
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                            B ,S, S.

Abbildung 9          Bildungsausländer im internationalen Vergleich

Datenquelle: OECD (2019): Bildung auf einen Blick 2019, OECD-INDIKATOREN. Studiengebühr
pro Semester in USD, kaufkraftbereinigt. Durchschnittswerte / häufigste Werte. EU/EWR: Aufgeführt
sind bei den Bildungsausländern Studierende aus Drittstaaten (innerhalb von EU/EWR keine Differen-
zierung). Werte für die Schweiz: eigene Berechnung.17

In Bezug auf die Regelungen für Schweizer Studierende (d.h. ob diese als Bildungs-
inländer oder Bildungsausländer gelten) geben die verfügbaren Daten der OECD
keine Auskunft. Daher haben wir 7 Länder18 vertieft betrachtet:

Keine Unterscheidung Schweiz / Inländer (d.h. Gleichstellung zu EU / EWR):
           Österreich
           Schweden
           Frankreich (auch Gleichbehandlung von Andorra / Kanada (Québec))
           Deutschland (Ausnahme: Bundesland Baden-Württemberg)
           Italien (grundsätzlich keine Differenzierung Bildungsinländer / -ausländer)

Unterscheidung Schweiz / Inländer:
           USA: Studierende aus der Schweiz gelten als Bildungsausländer, z.T. wer-
            den auch Studierende aus anderen States als Bildungsausländer betrachtet.

17   Anmerkung: Für die Schweiz liegen in den entsprechenden Daten der OECD keine Angaben für
     Bildungsausländer vor (USD, kaufkraftbereinigt). Die Gebühren pro Semester für Bildungsauslän-
     der (in USD, kaufkraftbereinigt) sind jedoch verfügbar. Der angegebene Wert für die Schweiz für
     die "Mehrkosten Bildungsausländer" wurde daher selbst berechnet. Er entspricht den durchschnitt-
     lichen Mehrkosten (über alle öffentlichen Hochschulen) für Bildungsausländer in CHF multipliziert
     mit dem "Umrechnungssatz" zwischen CHF und USD (kaufkraftbereinigt) für Bildungsinländer.
18   Für eine ausführliche Beschreibung vgl. Anhang.

                                                  17
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                         B ,S, S.

        UK: Öffentliche Hochschulen in UK unterscheiden i.d.R. nach "home fees"
         und "overseas fee" (private Hochschulen differenzieren meist nicht). Grund-
         sätzlich gelten Schweizer Staatsangehörige in England, Wales und Nordir-
         land als Bildungsausländer (als Ausnahme gilt ein "right of residence" der
         Eltern in UK (z.B. Arbeitstätigkeit oder Selbstständigkeit)). In Schottland
         sind die Bestimmungen weniger restriktiv, d.h. Studierende aus der Schweiz
         bezahlen unter dem Status "child of a swiss national" auch ohne ökonomi-
         sche Aktivität der Eltern in UK die "home fees".

 Einschub: Studiengebühren in UK
 Die Studiengebühren für Bildungsausländer in UK liegen teils deutlich über den
 Studiengebühren für Bildungsinländer. Auch letztere haben jedoch in England
 und Wales im Jahr 2013 deutlich zugenommen (in Schottland und Nordirland
 blieben sie in etwa konstant resp. erhöhten sich nur etwas). Heute bezahlen Bil-
 dungsinländer in England oftmals den gesetzlich vorgegebenen maximalen Stu-
 diengebührenbetrag von 9250 GBP pro Jahr (BA, dies entspricht ca. 12'000 CHF),
 die Studiengebühren für Bildungsausländer liegen bei etwa 15'000 GBP pro Jahr
 (Durchschnitt, dies entspricht ca. 19'400 CHF).

 Abbildung 10       Studiengebühren UK

 Datenquelle: Reddin Survey of Tuition Fees in the United Kingdom, 2007-2019. Dargestellt sind
 die Mittelwerte. Aufgeführt sind Bachelorstudiengänge. Um keine Vermischung der Entwicklung
 mit Wechselkurseffekten darzustellen, werden die Werte in GBP ausgewiesen. Anmerkung: Im be-
 trachteten Zeitraum sank der Wechselkurs GBP / CHF zwischen 2.2 (Jahr 2007) und 1.3 (Jahr 2019).

                                               18
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                            B ,S, S.

                                  4. Kompetenzen

                                       4.1. Akteure
In der Schweiz liegt die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren in der Zu-
ständigkeit der Kantone. In den rechtlichen Grundlagen – Gesetze und Verordnun-
gen der Kantone, Verträge und Vereinbarungen zwischen Trägerkantonen (FHNW,
FHO), Bundesgesetz über die ETH – werden folgende Akteure genannt:
        Universitäts-, Fachhochschul-, PH-, ETH-Rat
        Regierungsrat (z.T. auf Vorschlag der Hochschule)
        Regierungsrat, aber Delegation an Erziehungsdirektion möglich
        Regierungsrat und Hochschule je nach (Studien-)Gebührenart
Nachfolgende Übersicht führt die Regelung nach Hochschultyp differenziert auf
(nur öffentliche Hochschulen). Dargestellt ist die abschliessende Kompetenz, d.h.
wenn z.B. der Regierungsrat die Gebühren auf Vorschlag des FH-Rats regelt resp.
diese genehmigt, wird die Kompetenz dem Regierungsrat zugeordnet.

Tabelle 2         Studiengebührenfestlegung, abschliessende Kompetenz

                                   Universitäre       Fachhoch-       Pädagogische       Insgesamt
                                   Hochschulen        schulen         Hochschulen

 UH-, FH-, PH-Rat*                                3               1              3                   7

 Regierungsrat                                    3               4              6               13

 Regierungsrat mit Delegation                     1               1              1                   3

 Regierungsrat und Hochschule                     2               -                  -               2
 (Aufgabenteilung)*

Datenquelle: Rechtliche Grundlagen. Bei den übrigen Hochschulen liegen keine Angaben vor. * In je
1 Fall Schulleitung resp. Rektorat.

                                     4.2. Vorgaben
In Bezug auf die Höhe der Studiengebühren sind die Akteure nicht völlig frei. So
werden in den rechtlichen Grundlagen teils Vorgaben dazu gemacht. Dies ist z.B.
im Kanton Genf der Fall: Gesetzlich wird ein maximaler Wert von 500 CHF pro
Semester festgelegt, entsprechend ist der Handlungsspielraum zur Festlegung der
Studiengebühren stark eingeschränkt. Teilweise werden auch Prinzipien wie eine

                                               19
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                       B ,S, S.

Vergleichbarkeit mit anderen Hochschulen und die Sozialverträglichkeit der Stu-
diengebühren festgelegt. In vielen Fällen gibt es jedoch auch keine Vorgaben in den
rechtlichen Grundlagen.

Tabelle 3          Studiengebührenfestlegung, Vorgaben Höhe

                                        Universitäre       Fachhoch-    Pädagogische   Insge-
                                        Hochschulen        schulen      Hochschulen    samt

 Sozialverträglichkeit                                 4            -              2            6

 Bandbreite / maximaler Wert                           3           2               3            8

 Vergleichbarkeit andere Hochschulen                   3           2               1            6

 Keine Vorgaben                                        3           3              11         17

Datenquelle: Rechtliche Grundlagen. Anmerkung: Teilweise weisen Hochschulen 2 Kriterien auf, wes-
halb die Anzahl Nennungen nicht mit der Anzahl Universitäten übereinstimmt.

 Einschub: Beispiel Universität Bern
 Das Gesetz über die Universität (UniG) vom 05.09.1996 (Stand 01.08.2015) legt
 die Regelung der Studiengebühren wie folgt fest (Art. 65):

 ...

 2 Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester

 3 Für Studierende, welche die durch das Studienreglement vorgesehene Studiendauer ohne wichti-
 gen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zur Kostendeckung erhöht
 werden

 ...

 5 Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung
 internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden

 Aktuell gelten folgende Studiengebühren (exkl. weitere obligatorische Gebühren)
           Bildungsinländer: 750 CHF / Semester
           Bildungsinländer bei Studium über 12 Semester (BA/MA): 1500 CHF
            Studiengebühren pro Semester, Verdopplung für alle weiteren Semester
           Bildungsausländer: 200 CHF höhere Studiengebühren / Semester
 Das heisst: Es wird zwar eine Differenzierung vorgenommen, die Möglichkeit der
 kostendeckenden Studiengebühren wird für Bildungsausländer jedoch bei weitem
 nicht ausgeschöpft.

                                               20
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                           B ,S, S.

Neben den gesetzlichen Vorgaben sind weitere Rahmenbedingungen zu beachten.
Dazu zählen auf nationaler Ebene Bundesgerichtsurteile und die interkantonalen
Vereinbarungen (IUV, FHV). Auf internationaler Ebene ist das Freizügigkeitsab-
kommen relevant.

Bundesgerichtsurteile:

In verschiedenen Urteilen hat sich das Bundesgericht mit der Erhöhung von Stu-
diengebühren befasst.19 Die Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wenn die Festlegung der Studiengebühren delegiert wird (d.h. nicht gesetzlich fest-
gelegt), stellt sich die Frage, in welchem Ausmass Studiengebührenerhöhungen zu-
lässig sind. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die gesetzlichen Grund-
lagen als ausreichend erachtet, wenn sich die Studiengebührenerhöhungen im übli-
chen Rahmen bewegten resp. vergleichbar mit anderen Hochschulen waren. Bei
grossen Erhöhungen wäre hingegen eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich.
BGE 120 Ia 1 (Universität Zürich, 1994)

Wieweit die Studierenden zur Deckung der - naturgemäss hohen - Kosten des Universitätsbetriebes
herangezogen werden sollen, ist angesichts des grossen Adressatenkreises wie auch der bildungspoli-
tischen Tragweite eine verhältnismässig wichtige Frage, deren Beantwortung nicht vollumfänglich
dem Verordnungsgeber überlassen bleiben darf. Die pauschale Delegationsnorm von § 137 UG er-
weist sich insofern als mangelhaft. Dies führt indessen nicht zur Aufhebung der hier angefochtenen
Gebührenregelung. Festzuhalten ist zunächst, dass sich die neu festgelegte Kollegiengeldpauschale
von Fr. 450.-- bzw. Fr. 600.-- trotz ihrer massiven Erhöhung immer noch in jener Grössenordnung
hält, wie sie heute auch an anderen schweizerischen Hochschulen üblich ist. Es kann mit hinreichender
Sicherheit angenommen werden, dass die vorliegende Gebührenregelung selbst dann, wenn der zür-
cherische Gesetzgeber die Delegationsnorm von § 137 UG mit der an sich erforderlichen quantitativen
Begrenzung versehen hätte, sich noch innerhalb dieses (hypothetischen) Rahmens halten würde. Es
entspricht Sinn und Zweck einer derartigen Delegation, dass die ermächtigte Behörde bei der Aus-
übung ihrer Kompetenz einen gewissen - allenfalls auch nach finanzpolitischen Gesichtspunkten aus-
zunützenden - Spielraum für sich beanspruchen und dabei mangels einer ausdrücklichen quantitativen
Begrenzung zumindest soweit gehen darf, als die Grenze des für den betreffenden Sachbereich Übli-
chen (d.h. der für andere schweizerische Hochschulen geltende Gebührenrahmen) nicht deutlich über-
schritten wird.

19   Vgl. BGE 130 I 113, BGE 121 I 273, BGE 104 Ia 113, BGE 120 Ia 1. Dabei wurde teils auch auf
     den UNO-Pakt I (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und
     kulturelle Rechte) Bezug genommen, wobei dieser als nicht direkt anwendbar eingeschätzt wurde.

                                                 21
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                              B ,S, S.

BGE 130 I 113 (Universität Basel, 2004)

Die Gebührenordnung der Universität Basel verfügt mit dem kantonalen Universitätsgesetz über eine
hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Erhöhung der Semestergebühren, solange diese
sich im Rahmen des landesweit allgemein Üblichen hält. Dies ist bei einer Erhöhung um Fr. 100.-,
nachdem die Gebühren letztmals 1997 erhöht worden sind, zu bejahen. Für künftige Erhöhungen, die
deutlich über die Teuerung hinausgehen, erweist sich die bestehende formellgesetzliche Grundlage
indessen als ungenügend (E. 2).

Interkantonale Vereinbarungen:

In der interkantonalen Vereinbarung zu den Fachhochschulen und Pädagogische
Hochschulen (FHV) sind Höchstbeträge festgelegt, bei deren Überschreitung eine
Kürzung der interkantonalen Beiträge erfolgt (FHV, Art. 10):

Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt
die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die
von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Stu-
diengang gekürzt.

Aktuell gilt ein Höchstbetrag von 1000 CHF / Semester.20 Das heisst: Es ist für die
Hochschulen zwar nicht unzulässig über diese Höchstbeträge zu gehen, aber sie ha-
ben finanzielle Anreize, dies nicht zu tun. Dies bestätigt ein Blick auf die effektiven
Studiengebühren: Bei den FH und den PH liegen die Studiengebühren der öffentli-
chen Hochschulen max. bei der Grenze von 1000 CHF / Semester.21

Bei den Universitäten weist die IUV eine ähnliche Formulierung auf (Art. 13):22

Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt
die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen
zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge
entsprechend gekürzt.

20   Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV, Beschluss vom 15.12.2005.
21   Die PH sind Teil der FHV. Die private Fachhochschule Kalaidos erhält keine Beiträge über die
     FHV; ihre Studiengebühren liegen deutlich über den 1000 CHF / Semester. Gleiches gilt für die
     HWZ.
22   Die EDK hat am 27. Juni 2019 die totalrevidierte Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV
     2019) verabschiedet. "Aktuell entscheiden die Kantone über den Beitritt. In der bisherigen IUV war
     die Regelung wie folgt (Art. 15): Die Universitätskantone können angemessene individuelle Stu-
     diengebühren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Universitätsverein-
     barung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden
     Universitätskanton entsprechend gekürzt."

                                                   22
Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                          B ,S, S.

Gemäss Angaben der EDK hat die Kommission IUV die Höchstgrenze für Studien-
gebühren an ihrer Sitzung vom 14.12.2000 auf das Doppelte des gewichteten Mittels
der Studiengebühren der Universitäten und der ETH festgelegt. Im Jahr 2001 lag das
gewichtete Mittel bei 1224 CHF pro Semester, im Jahr 2014 waren es 1435 CHF
pro Semester.

                      4.3. Internationaler Vergleich
In der Schweiz liegt die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren in der Zu-
ständigkeit der Kantone. Entsprechend gibt es Unterschiede zwischen den Kantonen
resp. zwischen den Hochschulen. In einem internationalen Vergleich von 7 Ländern
zeigt sich demgegenüber das gesamte Spektrum von der Festlegung auf nationaler
Ebene bis zu keinerlei Vorgaben.

Vorgaben auf nationaler Ebene / Ebene Bundesland:
       Frankreich
       Österreich (Universitäten)
       Deutschland (auf Ebene Bundesland)
Teilweise Vorgaben:
       UK (Vorgabe eines maximalen Werts)
       Schweden (für Inländer und Studierende EU/EWR/CH)
Keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der Studiengebühren:
       Italien
       USA
       Österreich (Fachhochschulen)

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Studiengebühren an den Hochschulen in der Schweiz                                            B ,S, S.

                           5. Finanzielle Unterstützung
Eng mit der Höhe der Studiengebühren hängt die finanzielle Unterstützung der Stu-
dierenden mittels Stipendien und Darlehen zusammen. So zeigten sich im internati-
onalen Vergleich beispielsweise sehr hohe Studiengebühren (z.B. UK, USA). Diese
sind allerdings nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung des Zugangs zu Hoch-
schulen, sofern eine finanzielle Unterstützung der Studierenden mittels Stipendien
oder Darlehen einfach möglich ist.

Ist dies nicht der Fall, ist dies ggf. problematisch. Denn Studien zeigen mehrheitlich
negative Effekte hoher Studiengebühren, wenn eine finanzielle Unterstützung fehlt.
Diese Auswirkungen sind höher für Frauen, Bildungsausländer und Personen aus
bildungsferner Herkunft. Unterstützungsleistungen haben demgegenüber einen po-
sitiven Effekt auf den Studienentscheid.23 Dies kann am Beispiel von England ge-
zeigt werden. Trotz der starken Erhöhung der Studiengebühren sind die Studieren-
denanzahlen an den Hochschulen sogar gestiegen, weil gleichzeitig grosszügige fi-
nanzielle Hilfen in Form von Darlehen angeboten wurden. Davon konnten entgegen
der Erwartungen auch Studierende aus tieferen sozialen Schichten profitieren, weil
eine einkommensabhängige Rückzahlung der Darlehen erst mit Studienabschluss
fällig wird. 24 Ein anderes Stipendien- und Darlehenssystem kennt Norwegen. Im
Gegensatz zu England dienen die Studiendarlehen ausschliesslich der Deckung der
Lebenshaltungskosten, da norwegische Hochschulen für Bildungsinländer keine
Studiengebühren erheben. Studierende kommen nur in den Genuss von Darlehen,
wenn sie ausserhalb des Elternhauses leben. Dies trifft auf über 90% aller Studie-
render zu. Ähnlich wie in England wird das Studiendarlehen erst mit dem Studien-
abschluss fällig und muss innerhalb von 20 Jahren zurückbezahlt werden. Die Rück-
zahlung betrifft jedoch nicht die gesamte Summe; abhängig vom Studienfortschritt
je Semester wird ein Teil des Darlehens – etwa 40% – als Stipendium gewährt.25

23   Vgl. z.B. Zwingenberger, A. (2013): Studiengebühren und ihre Folgen – ein Überblick zur For-
     schungslage als Beitrag zur aktuellen politischen Diskussion, Universität St. Gallen. Darin wurde
     eine Literaturanalyse zu Studien der Jahre 1990 – 2013 durchgeführt.
24   Vgl. Murphy, R, J. Scott-Clayton and G. Wyness (2018): The end of free college in England: Impli-
     cations for enrolments, equity, and quality, NBER Working Paper No. 23888
25   Vgl. Opheim, V. (2011): Changing the System of Student Support in Norway: Intended and Unin-
     tended Effects on Students, Scandinavian Journal of Educational Research 55 (1): 39-59

                                                  24
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