Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs.

 
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Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs.
Ferien- und Reiseversicherung.
Einfach sicherer unterwegs.

                              Unkompliziert und individuell
                              versichert: Sie wählen und zahlen
                              nur, was Sie wirklich brauchen.
                              Und dank der CSS-Notrufnummer
                              können Sie rund um die Uhr, rund
                              um die Welt telefonisch
                              Hilfe anfordern.

Ganz persönlich:
Beratung unter 0844 277 277
www.css.ch/reisen
Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs.
Ihre Vorteile:
Einfach besser.
• Individuelle Pakete: Standard, Midi, Mini
• Unlimitierte Heilungskostenübernahme gemäss Paket
• Zusatzversicherungen wie Reisegepäck oder Annullierung
• Personen-Assistance, Rücktransporte, Suchaktionen
• Attraktive Rabatte

Prämiensparmöglichkeiten.

Wenn Sie nicht mehr als zwei Mal pro Jahr ins Ausland
reisen, genügt eine Versicherung mit kurzer Vertragsdauer.
Gehen Sie öfter ins Ausland, empfehlen wir Ihnen eine
Vertragsdauer von 1 oder 3 Jahren. Für Familien oder zwei
Personen, die zusammen Ferien verbringen, empfehlen
wir, gemeinsam eine Versicherung abzuschliessen. So bleibt
mehr Geld fürs Ferienbudget.

•	Leistungsfreiheitsrabatt
    Bei der 1-Jahres- und 3-Jahres-Versicherung
    profitieren Sie von tieferen Prämien:
    10% ab dem 1. schadenfreien Versicherungsjahr,
    20 % ab dem 2. schadenfreien Versicherungsjahr

•	Vertragsdauerrabatt
   Bei einer 3-Jahres-Versicherung gewährt die
   CSS einen Prämienrabatt von:
   10 % gegenüber der 1-Jahres-Versicherung                                                                                                            00 41
                                                                                                                                                      001 41
                                                                                                                                                       00 41
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                                                                                                                                                       00 41
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                                                                                                                                                      011 41
                                                                                                                                                       00 41
                                                                                    Die Vorwahl für die Schweiz ist je nach Land verschieden, z.B.:
                                                             24h Notruf-Nummer
                                                              +41 (0)58 277 77 77

                                                                                                                                                      Tunesien
                                                                                                                                                      Singapur

                                                                                                                                                      Thailand
                                                                                                                                                      Portugal

                                                                                                                                                      Spanien

                                                                                                                                                      Zypern
                                                                                                                                                      Türkei
                                                                                                                                                      USA
                                                                                                                                                      001 41
                                                                                                                                                       00 41
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                                                                                                                                                      Niederlande
                                                                                                                                                      Indonesien

                                                                                                                                                      Österreich
                                                                                                                                                      Marokko
                                                                                                                                                      Kanada

                                                                                                                                                      Mexiko
                                                                                                                                                      Italien
                                                                                                                                                      Irland
                                                                                                                                                      Israel
                                                                                                                                                                      011 41
                                                                                                                                                                      00 41
                                                                                                                                                                      00 41
                                                                                                                                                                      00 41
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                                                                                                                                                                      00 41
                                                                                                                                                      Griechenland 00 41
                                                                                                                                                      Grossbritannien 00 41
                                                                                                                                                                     001 41
                                                                                                                                                      Deutschland

                                                                                                                                                      Hongkong
                                                                                                                                                      Frankreich
                                                                                                                                                      Dänemark
                                                                                                                                                      Australien

                                                                                                                                                      Finnland
                                                                                                                                                      Belgien
Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs.
Einfache
              Abschlussmöglichkeiten.
              Machen Sie es sich einfach und schliessen Sie Ihre                                                           •             Name/Vorname des Versicherungsnehmers eintragen.
              Ferien- und Reiseversicherung schnell und bequem
              online unter www.css.ch/reisen ab und bezahlen Sie                                                               •         Falls 2 Personen zu versichern sind:
              mit Kreditkarte. Oder füllen Sie den Einzahlungsschein                                                                     Name/Vorname der mitversicherten Person eintragen.
              wie folgt aus:
                                                                                                                                   • Bei Jahresversicherung den Versicherungsbeginn,
              Alle Codes und Tarife sind in der Tabelle auf der                                                                      bei Kurzfristverträgen das Abreisedatum eintragen.
              nächsten Seite aufgeführt.
                                                                                                                                    •	Geschlecht/Geburtsdatum/Nationalität des
                ode A für Reisedauer
               C                                                                                                                       Versicherungsnehmers eintragen.
               Bitte Code-Nr. und nicht Reisetage eintragen.

                ode B für Paket
               C                             Empfangsschein / Récépissé / Ricevuta                                                         Einzahlung Giro                                                         Versement Virement                                                               Versam
                                                                                                                                                                                         Standard/
                                             Stecken Sie diesen Empfangsschein nach dem Einzahlen ins Porte-                                                                Reisedauer   Midi/Mini              Unfall           Reisegepäck    Annullation       Abreisedatum / Versicherungsbeginn
               Bitte Code-Nr. für Einzelperson,   2-Personen
                                             monnaie   und tragen Sie ihn während der Reise auf sich. Er gilt –
                                             versehen mit Poststempel oder Banküberweisungs-Bestätigung –                                                           Code A               B                C                     D              E                                          2015
               oder Familie eintragen.       als Versicherungsausweis. Notruf-Nummer siehe Rückseite.                               Versicherungsnehmer:
                                                                                                                                    Name, Vorname
                                                                                                                                                                                                                   Geburts-
                                                                                                                                                                                                                   datum:               .          .
                                                                                                                                                                                                                                                              Nationalität:           Geschlecht:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  M
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  F
                                                                                                                                    Mitversicherte Person:                                                         Geburts-                                                                       M
                                                                                                                                                                                                                                                              Nationalität:           Geschlecht:
                                                                                         Ihre Police-Nr.:                           Name, Vorname                                                                  datum:               .          .                                              F

                ode C für Versicherung bei Tod oder Invalidität
               C                                                                                                                    Agentur-Nr.                                                              Mitarbeiter-Nr.:

                                                                                                                                                                                                                                Giro aus Konto
               durch Unfall                      Einzahlung für/Versement pour/Versamento per                                           Einzahlung für/Versement pour/Versamento per
                                                                                                                                                                                                                                Virement du compte
                                                 CSS Kranken-Versicherung AG                                                            CSS Kranken-Versicherung AG                                                             Girata dal conto
               Bitte Code-Nr. für Einzelperson, 2-Personen
                                                 Reiseversicherung
                                                 6002 Luzern
                                                                                                                                        Reiseversicherung
                                                                                                                                        6002 Luzern                                                                             Einbezahlt von/Versé par/Versato da
               oder Familie eintragen.           Konto/Compte/Conto 60-3739-8                                                           Konto /Compte /Conto 60-3739-8
                                                                        Fr.                                          c.                 Fr.                                                          c.
                                                                                                                           Hinweis:
                ode D für Reisegepäck-Versicherung
               C                              Einbezahlt von/Versé par/Versato da                                          Die Codes und Tarife für Einzelpersonen, 2-Personen und
               Bitte Code-Nr. für gewünschte Deckung eintragen.                                                            Familien sowie unterschiedliche Reisedauern dürfen pro
                                                                                                                           Einzahlungsschein nicht gemischt aufgeführt werden. Im
               Code E für Annullierungskosten-Versicherung                                                                Zweifelsfall
                                                                                                                                   202korrigiert die CSS die Versicherungsdeckung

hwarz     Bitte     Code-Nr. für gewünschte Deckung eintragen.                                                             im gleichen Umfang für alle aufgeführten Personen.
NTONE Warm red U
                                                                                                Die Annahmestelle
                                                                                                L’office de dépôt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  60
                                                                                                L’ufficio d’accettazione
                         ES-Grundfilm für Rotdruck, Querformat, Standardausführung POST mit erweitertem «Zahlungszweckfeld», Millimeter-Zuschnitt                                                                                                             Raster 48, Dichte 9%
                         Film de base BV pour l’impression en rouge, format horizontal, modèle standard de LA POSTE avec le champ «Motif versement» agrandi, coupe en millimètres                                                                             Trame 48, densité 9%                                60
441.02 12.2007 PF        Film di base PV per la stampa in rosso, formato orizzontale, esecuzione standard POSTA con il campo «Motivo versamento» allargato, taglio in millimetri                                                                              Retino 48, densità 9%

  Empfangsschein / Récépissé / Ricevuta                                 Einzahlung Giro                                                    Versement Virement                                                                                  Versamento Girata
  Einzahlung für / Versement pour / Versamento per                                                   Reisedauer       Standard/          Unfall              Reisegepäck   Annullation           Abreisedatum/ Versicherungsbeginn
                                                                                                                      Midi/Mini
  Stecken Sie diesen Empfangsschein nach dem Einzahlen ins
  Portemonnaie und tragen Sie ihn während der Reise auf sich.                               Code A                  B               C                        D             E                                                     2015
  Er gilt – versehen mit Poststempel oder Banküberweisungs-     Versicherungsnehmer:                                                        Geburts-                                                                                        M                                                          Ky 11.14
                                                                                                                                                                                             Nationalität:                      Geschlecht:
  Bestätigung – als Versicherungsausweis.                       Name, Vorname                                                               datum:                  .          .                                                            F
  Notruf-Nummer siehe Rückseite.                                Mitversicherte Person:                                                      Geburts-                                                                                        M
                                                                                                                                                                                             Nationalität:                      Geschlecht:
                                                                Name, Vorname                                                               datum:                  .          .                                                            F
                      Ihre Police-Nr.:
                                                                Agentur-Nr.                                                          Mitarbeiter-Nr.:

                                                                  Einzahlung für / Versement pour / Versamento per
    CSS Kranken-Versicherung AG                                   CSS Kranken-Versicherung AG
    Reiseversicherung                                             Reiseversicherung
    6002 Luzern                                                   6002 Luzern
  Konto / Compte / Conto 60-3739-8                                Konto / Compte / Conto 60-3739-8                                                      Einbezahlt von / Versé par / Versato da
  CHF                                                             CHF

  Einbezahlt von / Versé par / Versato da
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             441.02

                                    Die Annahmestelle                                                                                                                                                                                                  600037398>
                                    L’office de dépôt
                                    L’ufficio d’accettazione
                                                                                                                                                                                                                                                       600037398>
Die Tarife und
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Bitte benützen Sie den nebenstehenden Einzahlungsschein. Sämtliche Tarife in CHF, gültig bis 31.12.2015.

 Reisedauer                                          bis 10 Tage     bis 17 Tage   bis 24 Tage   bis 31 Tage   bis 62 Tage   1-Jahres-       3-Jahres-
                                                                                                                             Versicherung*   Versicherung*
 Code für Reisedauer                                        A00            A02           A04           A06           A08              A10              A12

 Code         Standard-Paket                          (Heilungskosten, Personen-Assistance, Rechtsschutz)                    Jahresprämie    Jahresprämie

 B11          Einzelperson                                    17             32           44            50            94               113             102
 B15          2-Personen                                      30             56           79            90           170              204              184
 B19          Familie **                                      34             58           85           103           198              238              214

 Code         Midi-Paket                             (Heilungskosten, Personen-Assistance)                                   Jahresprämie    Jahresprämie

 B26          Einzelperson                                    13             24           35            40            76                91              82
 B28          2-Personen                                      26             48           70            80           152              182              164
 B30          Familie **                                      30             50           76            93           180              216              194

 Code         Mini-Paket                             (Heilungskosten)                                                        Jahresprämie    Jahresprämie

 B23          Einzelperson                                    10             18           26             31           52               62               56
 B27          2-Personen                                      20             36           52            62           104              124              112
 B31          Familie **                                      22             40           60            70           124              149              134

 Code         Mini-Paket                             (Personen-Assistance)                                                   Jahresprämie    Jahresprämie

 B14          Einzelperson                                     6             12           16             18            41              50               45
 B16          2-Personen                                       9             14            21           26            65                79              71
 B18          Familie **                                      10             17           24            32            73               88               79

 Code         Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall                                                             Jahresprämie    Jahresprämie

 C35          Einzelperson                                    10             11            13            16           32                67              60
 C37          2-Personen                                      16             18           19            24            48              134              120
 C39          Familie **                                      20             22           26            32            64              146              132

Code          Reisegepäck-Versicherung                                                                                       Jahresprämie    Jahresprämie

 D41          CHF 2000                                        24             28           32            38            64               92               83
 D43          CHF 4000                                        48             56           64            76           128              184              166
 D45          CHF 8000                                        96            112          128           152           256              368              331

 Code         Annullierungskosten-Versicherung        (pro Reise abzuschliessen)                                             Jahresprämie    Jahresprämie

 E63          bis CHF 500                                     15             15            15            15            15
 E65          bis CHF 1000                                    20             20           20            20            20
 E67          bis CHF 2000                                    30             30           30            30            30
 E69          bis CHF 3000                                    40             40           40            40            40
 E71          bis CHF 5000                                    60             60           60            60            60
 E73          bis CHF 10 000 Einzelperson                                                                                               70              63
 E75          bis CHF 20000 Einzelperson                                                                                                95              86
 E77          bis CHF 20000 2-Personen                                                                                                 110              99
 E79          bis CHF 30000 2-Personen                                                                                                 135             122
 E81          bis CHF 20000 Familie**                                                                                                 140              126
 E83          bis CHF 30000 Familie**                                                                                                  165             149

Die 1-Jahres- und 3-Jahres-Versicherung erneuern sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr.
* Prämie nur für 1 Jahr einzahlen.

** Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (AVB, Art. 1, c)
Ihre Optionen:
Einfach individueller.
Standard-Paket.                                            Versicherung bei Tod oder Invalidität
                                                           durch Unfall.
Heilungskosten-Versicherung
Unlimitiert versichert sind alle notfallmässigen Kosten    •	Bei allen Unfällen. Bei Tod Auszahlung der
für Arzt, Medikamente und Spitalaufenthalte, die durch        Todesfallsumme von CHF 100000
Ihre Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt         •	Bei Invalidität Auszahlung des Invaliditätskapitals
sind. Bei notfallmässigem Spitalaufenthalt muss über          bis CHF 200000 gemäss Gliederskala
die Alarmzentrale der CSS eine Kostengutsprache
angefordert werden.
                                                           Reisegepäck-Versicherung.
Personen-Assistance
 Gedeckt sind weltweit unlimitiert Rettungsaktionen         eltweite Deckung des Neuwertes bei Diebstahl,
                                                           W
 und Rücktransporte nach Hause, Suchaktionen bis           Beschädigung und Verlust von Reisegepäck, Wahl
 CHF 20000, Kostenvorschuss bis CHF 10000, Kranken-        zwischen drei Deckungslimiten.
 besuche mit Economy-Flug oder Bahn 1. Klasse,
 Reisemehrkosten bei frühzeitiger oder verspäteter Rück-
 reise bis CHF 1000 bei 1–2 Personen, CHF 1500             Annullierungskosten-Versicherung.
 bei Familien.
                                                           •	Deckung der Kosten, die entstehen durch Annullie-
Ausland-Rechtsschutz                                         rung, verspäteten Antritt, vorzeitige Beendigung einer
 Anwälte, Experten, Gerichtskosten bis CHF 250000             angetretenen Reise, bis zur Höhe der gewählten
 in Europa, sonst bis CHF 25000. Strafrechtliche Kautio-      Versicherungssumme
 nen bis CHF 100000 in Europa, sonst bis CHF 50000. 		     •	Die Prämienzahlung muss spätestens 14 Tage vor
 Leistungsabwicklung durch die Orion Rechtsschutz-            Abreise erfolgen
 Versicherung AG.

Midi-Paket.

Wie Standard-Paket, ohne Ausland-Rechtsschutz.

Mini-Paket.

Je nach Wahl Deckung für Heilungskosten oder
Personen-Assistance. Die reinen Heilungskosten
eignen sich für alle, die bereits bei ACS, TCS, VCS
oder einem anderen Club entsprechend ver-
sichert sind.

             Haben Sie Fragen?

Unsere Serviceline 0844 277 277 ist für Sie da. Weitere Informationen und Tipps
finden Sie auch unter www.css.ch/reisen
                                                                                                                       1
Reisen in EU- oder
EFTA-Staaten.
Europäische Krankenversicherungskarte.                                                                                           Für welche Länder gilt die europäische
                                                                                                                                 Krankenversicherungskarte?
Für Reisen in EU- oder EFTA-Staaten benötigt man zur
Sicherheit die europäische Krankenversicherungskarte.                                                                            Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Wer bei der CSS die Grundversicherung (obligatorische                                                                            Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien,
Krankenpflegeversicherung) abgeschlossen hat, findet                                                                             Holland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland,
die europäische Krankenversicherungskarte auf der Rück-                                                                          Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen,
seite der CSS Versicherungskarte. Die Karte enthält alle                                                                         Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Angaben, die nötig sind, um in einem EU- oder EFTA-Land                                                                          Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und
medizinische Leistungen zu beziehen. Bei einer Behand-                                                                           Zypern.
lung ist die europäische Krankenversicherungskarte dem
Leistungserbringer (z.B. Arzt, Spital) vorzuweisen. All-
fällige Selbstbehalte (gemäss Bestimmungen der Grund-                                                                            Wichtig.
versicherung des Aufenthaltsstaates) müssen allerdings
direkt bezahlt werden. Sie können nicht (auch nicht durch                                                                        Da die europäische Krankenversicherungskarte nur die
die Ferien- und Reiseversicherung) zurückerstattet                                                                               Leistungen der Grundversicherung des Aufenthalts-
werden.                                                                                                                          staates abdeckt, lohnt es sich, für anfallende Mehrkosten
                                                                                                                                 (z.B. Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung, Personen-
                                                                                                                                 Assistance etc.) die Ferien- und Reiseversicherung
                                                                                                                                 abzuschliessen.

                                                            ungskarte KVG
                                          Krankenversicher LAMal
                          Schweizerische ssu  rance-maladie
                          Carte suisse d′aa d′assicurazione malattie LAMal
                          Tessera svizzer l′assicuranza da malsauns LAM
                          Carta svizra da

                                  0844 277 277
                                  Serviceline
  www.css.ch

                                                  77
                                  +41(0)58 277 77 he Beratung
                                   24h Notfall & Medizinisc

                                                                      rung AG                                            EUROPÄISCHE KRANKENVERSIC
                                   CSS Kranken-Versiche                                                                                            HERUNGSKA                 RTE
      Musterm           ann Hamns                  nome / Num, prenu
                                                                     m
                                 préno / Cognome,
      Name, Vorname / Nom,
                                                                                 756.1      234.567          8.90
                                               8912            00   08
      123456          7891carta   2345da67  la carta           BAG-Nr. / N°OFSP
                                                                                    AHV-Nr. / N°AVS / N.
                                                                                                         AVS / Nr. AVS

                                                                                                           .2017n
                                      / Nr.                                   SP
                                                                                               31.05d’exp
                            / N.                               N.UFSP / Nr.UF
      Karten-Nr. / N° carte
                                                                                                                                   Kundennummer 154-74-258
      09.10.1951 Mt / Date de naissance, sexe
                                                                                                                iratio
                                                                                     Ablaufdatum / Date
                                                                                                          da scadenza
       Geburtsdatum, Gesc
                            hlech
                              / Data da naschients
                                                   cha, schlattaina
                                                                                 Data di scadenza / Data
                                                                                                                                                                               CH
       Data di nascita, sesso
                                                                                                                   3. Name

                                                                                                                     MUSTERMANN
                                                                                                                   4. Vornamen
                                                                                                                                                                       5. Geburtsdatum
                                                                                                                     HANS
                                                                                                                   6.AHV-N
                                                                                                                     Persönr.
                                                                                                                           liche Kennnummer
                                                                                                                                                                       09/10/1951
                                                                                                                                                             7. Kennnummer des Träger
                                                                                                                    756.1234.5678.90                                                  s

                                                                                                                  8. Kennnummer der Karte                               0008 - CSS
                                                                                                                    12345678912345678912                                9. Ablaufdatum
                                                                                                                                                                       31/05/2017
Notfall im
Ausland.
Was tun im Notfall?                                         Halten Sie vor der Alarmierung der Notrufzentrale einige
                                                            wichtige Informationen bereit:
Bei einem Notfall im Ausland ist immer die Alarmzentrale    • Krankenversicherungskarte, evtl. Angaben zum
der CSS zu kontaktieren.                                      Arbeitgeber bei Unfall
24h Notfall-Nummer: +41 (0)58 277 77 77                     • Aktuelles Problem, bisherige Massnahmen,
                                                              Medikamente
Die Notfall- und Vorwahlnummern stehen auf der Rück-        • Aufenthaltsort, Reisedaten, evtl. Ticketnummer
seite Ihres Empfangsscheines. Bei Versicherungsab-          • Telefonnummern, evtl. Fax:
schluss über das Internet finden Sie die Nummern auf          Ferienwohnung/Hotel, Spital, Ärzte
dem Formular «Reisedokumentation». Um bei einem
Notfall schnell reagieren zu können, empfehlen wir Ihnen,   Melden Sie sich rechtzeitig, bevor sich der Gesundheits-
die Notfall-Nummer mit sich zu führen.                      zustand weiter verschlimmert.

Der Assistance-Partner organisiert die notwendige
Hilfe und erteilt bei Bedarf weltweit Kostengutsprache      Nach dem Notfall.
für notwendige Behandlungen.
                                                            Innerhalb von 30 Tagen nach dem Notfall schicken
                                                            Sie Originalrechnungen, sämtliche Angaben, die
                                                            Schadenanzeige und Ihren Versicherungs-Empfangs-
                                                            schein an:

                                                            CSS Versicherung AG
                                                            Tribschenstrasse 21
                                                            Postfach 2568
                                                            6002 Luzern
Reise-Checkliste.

Für unterwegs.

  Einreisevorschriften abklären                             Wichtige Dokumente kopieren
  Erforderliche Impfungen vornehmen                         Passfotos
  Visum beantragen                                          Blutgruppen- und Notfallausweis
  Reisepass/Identitätskarte (Gültigkeit)                    Internationaler Impfausweis
  Inspektion Auto/Motorrad/Fahrrad                          Reisechecks/Kreditkarten/Bargeld/Fremdwährung
  Führerschein                                              Wichtige Telefonnummern (Versicherung,
  Internationaler Führerschein                              Kreditkarten, Rega, Schweizer Botschaft usw.)
  Fahrzeugausweis                                           Flug-, Bahn-, Schiffskarten
  Internationaler grüner Versicherungsausweis               Hotelgutscheine, Reiseprogramm
  Ferien- und Reiseversicherung                             Reiseführer, Landkarten, Sprachführer
  Europäische Krankenversicherungskarte für                 Liste aller mitgeführten Gegenstände
  Reisen in die EU- bzw. EFTA-Staaten
  Arzt-/Zahnarztbesuch
  Reiseapotheke:                                          Für zu Hause.
  • Individuell benötigte Medikamente
   • Malariaprophylaxe oder Malarianotfallmedikamente       Haustiere unterbringen
      bei Aufenthalt in Risikogebieten                      Post abbestellen oder die Leerung des Briefkastens
   • Schmerz- und Fiebermittel                                organisieren
   • Medikamente gegen Reisekrankheit und Übelkeit          Blumen giessen organisieren
   • Mittel gegen Durchfall                                 Schmuck und Wertsachen bei Ihrer Bank hinterlegen
   • Mittel zur Behandlung von Prellungen und Zerrungen     Reisegepäck beschriften
   • Wund- und Heilsalbe                                    Ersatzschlüssel deponieren
   • Mittel gegen Insektenstiche                            Reiseroute, Ferienanschrift und Telefonnummern
   • Sonnenschutzmittel (Kopfbedeckung)                      an Nachbarn/Freunde
   • Kühlende Salbe gegen Sonnenbrand                        Kühlschrank leeren und ausschalten
   • Mittel gegen Erkältungskrankheiten                      Wasserhahn an Geschirrspüler und
   • Desinfektionsmittel                                      Waschmaschine zudrehen
   • Verbandsmaterial (Pflaster, Mullbinden,                  Gashahn zudrehen
      sterile Kompressen, elastische Binden in                Heizung regulieren
      verschiedenen Grössen)                                  Rechnungen bezahlen
   • Schere, Pinzette, Sicherheitsnadel                       Netzstecker an Elektrogeräten ziehen
   • Fieberthermometer                                        Antennenstecker ziehen
   • Ersatzbrille (Brillenträger)                             Fenster schliessen

Diese Informationen gelten nur als Empfehlung und
dürfen keinesfalls als Ersatz für professionelle
Beratung (Hausarzt, Apotheke) angesehen werden.
Ferien- undVersicherungsbedingungen
Allgemeine Reiseversicherung        (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Ausgabe 01.2012

Grundlagen dieser Versicherung bilden der Versicherungsvertrag zwischen der
CSS Versicherung AG (nachfolgend CSS genannt) und dem Versicherungsnehmer
sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

1. Teil     Gemeinsame Bedingungen                                                                      an die CSS in Kraft. Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass die auf
                                                                                                        dem Einzahlungsschein enthaltenen Daten der CSS durch die Bank
Art. 1   Versicherte Personen                                                                           übermittelt werden.
         Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich im Rahmen einer Fe-                        b) Bei Prämiendifferenzen gilt sinngemäss Art. 7.1 lit. c, Teil 1.
         rien- und Reiseversicherung versichern. Grenzgänger, die nicht weiter als          7.3      Bei Kreditkartenzahlung
         30 km von der Schweizer Grenze entfernt wohnen und zudem die obliga-                        Die Ferien- und Reiseversicherung tritt frühestens mit der Zahlungsbestä-
         torische Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der CSS Kranken-Versi-                      tigung des Kreditkarteninstitutes in Kraft. Ein Abschluss der Versicherung
         cherung AG abgeschlossen haben, können sich ebenfalls versichern.                           auf diesem Wege ist nur bis vor Reiseantritt möglich.
                                                                                            7.4      Bei Abschluss durch Veranstalter oder Reisebüro
         Je nach Vereinbarung gilt die Versicherung:                                                 Wird der Versicherungsabschluss durch einen Veranstalter oder ein Reise-
         a) als Einzelpersonen-Versicherung;                                                         büro getätigt, so tritt der Vertrag frühestens zum Zeitpunkt der Buchung
            in diesem Fall ist nur die im Versicherungsausweis aufgeführte Person                    des Reisearrangements in Kraft, in der Regel jedoch erst mit Abreise vom
            versichert;                                                                              Wohnort an dem auf der Deckungsbestätigung genannten Datum.
         b) als 2-Personen-Versicherung;
            in diesem Fall ist eine zweite im Versicherungsausweis bezeichnete              Art. 8   Auflösung des Vertrages bei Jahresverträgen
            Person versichert;                                                              8.1      Bei Ablauf
         c) als Familien-Versicherung;                                                               Beide Vertragsparteien können den Vertrag unter Berücksichtigung einer
            in diesem Fall schliesst die Versicherung folgende Personen mit ein:                     3-monatigen Kündigungsfrist per Ablaufdatum schriftlich kündigen.
            – den Versicherungsnehmer;                                                      8.2      Im Schadenfall
            – den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder den im gleichen                          Nach jedem Leistungsfall, für den die CSS Leistungen erbringt, kann der
               Haushalt wohnenden Lebenspartner des Versicherungsnehmers;                            betroffene Vertragsteil oder der gesamte Vertrag gekündigt werden:
            – die im gleichen Haushalt lebenden Kinder des Versicherungsneh-                         – vom Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von der Leis-
               mers, des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebens-                         tungsauszahlung Kenntnis erhalten hat. Die Deckung erlischt mit dem
               partners bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.                                        Eintreffen der Kündigung bei der CSS. Die Kündigung hat schriftlich zu
                                                                                                        erfolgen;
Art. 2   Versicherungsumfang                                                                         – von der CSS spätestens bei der Leistungsauszahlung. Die Kündigung
         Der Vertrag beinhaltet nach Wahl den folgenden Versicherungsschutz:                            hat schriftlich zu erfolgen. Die Deckung erlischt 14 Tage nach Eintreffen
         – Heilungskosten;                                                                              der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
         – Personen-Assistance;                                                             8.3      Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
         – Ausland-Rechtsschutz;                                                                     Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder hält sich der Versicherte wäh-
         – Tod oder Invalidität durch Unfall;                                                        rend einer Dauer von mehr als 3 Jahren überwiegend im Ausland auf, kann
         – Reisegepäck;                                                                              die Ferien- und Reiseversicherung nicht erneuert werden.
         – Annullierungskosten.
                                                                                            Art. 9   Örtlicher Geltungsbereich
Art. 3   Standard-Paket                                                                              Die Heilungskosten-, Personen-Assistance- und Rechtsschutz-Versiche-
         Das Standard-Paket der Ferien- und Reiseversicherung umfasst die unbe-                      rungen sind ausserhalb der Grenzen der Schweiz auf der ganzen Welt gültig.
         schränkte Heilungskosten- und Personen-Assistance-Versicherung gemäss                       Bei Flugreisen tritt die Heilungskosten-, Personen-Assistance- und Rechts-
         AVB (Teil 2) sowie die Ausland-Rechtsschutz-Versicherung gemäss AVB                         schutz-Versicherung jeweils beim Passieren des Schweizer Flughafen-Zolls in
         (Teil 3).                                                                                   Kraft bzw. bei Rückkehr ausser Kraft. Die Versicherung bei Tod oder Inva-
                                                                                                     lidität durch Unfall und die Reisegepäck-Versicherung gelten weltweit,
Art. 4   Midi-Paket                                                                                  sobald die versicherten Personen mindestens eine Nacht ausserhalb ihrer
         Das Midi-Paket umfasst die unbeschränkte Heilungskosten- und Personen-                      ständigen Wohnung verbringen. Die Annullierungskosten-Versicherung
         Assistance-Versicherung gemäss AVB (Teil 2).                                                gilt weltweit.

Art. 5   Mini-Paket                                                                         Art. 10 Änderung der Prämientarife bei Jahresverträgen
         Das Mini-Paket beinhaltet die unbeschränkte Heilungskosten-Versicherung            10.1    Jahresvertrag
         oder Personen-Assistance-Versicherung gemäss AVB (Teil 2).                                 a) Die CSS kann die Prämientarife anpassen. Prämientarifänderungen
                                                                                                       werden spätestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahres mitge-
Art. 6   Beginn und Dauer der Versicherung für Jahresverträge                                          teilt.
         Beginn und Dauer von Jahresverträgen ergeben sich aus der Police; sie                      b) Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienänderung nicht einver-
         verlängern sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht gemäss Artikel 8                     standen, kann er den betreffenden Vertragsteil oder den gesamten Ver-
         gekündigt werden.                                                                             trag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündi-
                                                                                                       gung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Versicherungsjahres
Art. 7   Beginn und Dauer der Versicherung für Kurzfristverträge                                       bei der CSS eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
         (Verträge mit einer Laufzeit bis maximal 62 Tagen)                                 10.2    Dreijahresvertrag
7.1      Bei Postüberweisung                                                                        Beim Dreijahresvertrag garantiert die CSS die Prämie für die festgesetzte
         a) Für die Postüberweisung wird ein spezieller Einzahlungsschein abgege-                   Laufzeit. Ändert die CSS nach Ablauf der Vertragsdauer die Prämien, so
            ben, der vollständig auszufüllen ist.                                                   kann die CSS die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab Vertragserneu-
         b) Die Ferien- und Reiseversicherung tritt frühestens zum Zeitpunkt des                    erung verlangen. Zu diesem Zweck hat die CSS die neuen Vertragsbedin-
            Poststempels in Kraft, in der Regel jedoch erst mit Abreise vom Wohn-                   gungen spätestens 30 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu
            ort an dem auf dem Einzahlungsschein genannten Datum.                                   geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrages
         c) Die Dauer der Ferien- und Reiseversicherung sowie das gewünschte                        nicht einverstanden, kann der von der Änderung betroffene Teil oder der
            Paket (Umfang der Versicherung) sind auf dem Einzahlungsschein zu                       Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Versicherungsjahres
            bezeichnen und müssen mit dem einbezahlten Betrag übereinstimmen.                       gekündigt werden. Wird vom Versicherungsnehmer davon Gebrauch ge-
            Entspricht die einbezahlte Prämie nicht dem beantragten Versicherungs-                  macht, so erlischt der Vertrag in dem vom Versicherten bestimmten Um-
            umfang, gilt folgende Regelung: Die Versicherungsdauer wird im Ver-                     fang mit dem Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss, um
            hältnis der Sollprämie zum effektiv einbezahlten Betrag prozentual ge-                  gültig zu sein, spätestens am letzten Arbeitstag des Versicherungsjahres
            kürzt. Beginn der Versicherung bleibt in jedem Fall das auf dem                         bei der CSS schriftlich eintreffen. Wird die Kündigung unterlassen, so gilt
            Einzahlungsschein bezeichnete Datum.                                                    dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.
7.2      Bei Banküberweisung
         a) Der für die Postüberweisung bestimmte Einzahlungsschein ist der Bank            Art. 11 Leistungsfreiheitsrabatt bei Jahresverträgen
            für die Überweisung vollständig ausgefüllt zuzustellen. Die Ferien- und         11.1    Nach Ablauf eines schadenfreien Versicherungsjahres wird für das nach-
            Reiseversicherung tritt frühestens mit dem Datum der Bankgutschrift                     folgende Jahr ein Leistungsfreiheitsrabatt von 10 % auf der Nettoprämie
                                                                                                                                                                               5
                                                                                      |1|
gewährt. Dieser wird direkt von der Prämie in Abzug gebracht.                                  CSS sind die beschädigten Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
11.2    Bleibt das 2. Versicherungsjahr ebenfalls schadenfrei, erhöht sich der Leis-          15.6     Bei Eintritt eines Ereignisses oder eines Leidens, das eine Leistung der CSS
        tungsfreiheitsrabatt für das nachfolgende Jahr auf 20 %.                                       aus der Annullierungskosten-Versicherung auslösen könnte, sind nebst
11.3    Tritt während eines schadenfreien Versicherungsjahres ein Schaden ein,                         der CSS unverzüglich die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunterneh-
        für den die CSS Zahlungen leistet, entfällt der gewährte Leistungsfreiheits-                   mung, Vermieter usw.) zu benachrichtigen.
        rabatt vollumfänglich ab nächstem Prämienverfall und es beginnt eine
        neue einjährige Wartefrist.                                                           Art. 16 Verletzung von Verhaltenspflichten / Wegfall der Leistungspflicht
11.4    Erweist sich ein Schadenfall als folgenlos oder vergütet der Versiche-                        Wenn die versicherte Person Melde- oder Verhaltenspflichten schuldhaft
        rungsnehmer der CSS innert 30 Tagen, nachdem er von dessen Erledigung                         verletzt und dadurch den Umfang des Schadens beeinflusst, kann die CSS
        Kenntnis erhalten hat, alle von der CSS dafür geleisteten Entschädigungen                     die Leistung ablehnen oder kürzen. Die Leistungspflicht entfällt insbeson-
        zurück, so wird der Schadenfall als nicht eingetreten betrachtet.                             dere, wenn in der Schadenanzeige zwecks Täuschung vorsätzlich unwah-
                                                                                                      re Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, auch wenn
Art. 12 Prämienrückerstattung bei Jahresverträgen                                                     dadurch dem Versicherer kein Nachteil erwächst.
        Die für die laufende Versicherungsperiode bezahlte Prämie wird bei Auf-
        hebung des Vertrages zurückerstattet, ausser:                                         Art. 17 Ansprüche gegenüber Dritten
        – die versicherte Person hat Obliegenheiten gegenüber der CSS zum                             Sofern die CSS aus diesem Vertrag Leistungen erbracht hat, für welche die
          Zwecke der Täuschung verletzt;                                                              versicherte Person gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen kann,
        – der Vertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraft                     hat die versicherte Person diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten
          und wird auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben.                              Leistungen an die CSS abzutreten. Ausgenommen von dieser Bestimmung
                                                                                                      bleiben Leistungen aus der Versicherung bei Tod oder Invalidität durch
Art. 13 Alarmzentrale                                                                                 Unfall sowie der Heilungskosten-Versicherung. Für Letztere gilt Art. 4 der
13.1    Bei plötzlicher Erkrankung, Unfall, unvorhergesehener Niederkunft im In-                      AVB (Teil 2).
        und Ausland oder Rechtsschutzbedürfnis im Ausland, welche eine Hospi-
        talisation, Hilfsmassnahmen oder Rechtsschutz erforderlich machen, ist                Art. 18 Kostenvorschüsse
        unverzüglich die Alarmzentrale der CSS, Telefon-Nr. +41 (0)58 277 77 77,                      Kostenvorschüsse bis max. CHF 10 000 sind innert 30 Tagen nach der
        zu benachrichtigen. Diese steht während 24 Stunden (auch an Sonn- und                         Rückkehr an den Wohnort oder spätestens 60 Tage nach Auszahlung zu-
        Feiertagen) zur Verfügung. Die Alarmzentrale gibt Auskunft über das                           rückzubezahlen. Erfolgt innerhalb der genannten Fristen keine Rückzah-
        zweckmässige Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe.                                lung, werden der versicherten Person 5 % Verzugszins in Rechnung ge-
13.2    Die notwendigen Hilfestellungen gemäss Art. 13.1, Teil 1 werden von der                       stellt.
        Alarmzentrale der CSS organisiert, angeordnet bzw. durchgeführt und
        vergütet.                                                                             Art. 19 Fälligkeit der Versicherungsleistung
13.3    Für Massnahmen gemäss Art. 13.1, Teil 1, welche nicht durch die Alarm-                        Die Leistung wird 30 Tage nach dem Datum fällig, an dem die CSS die zur
        zentrale der CSS angeordnet worden sind, erstattet die CSS nur diejenigen                     Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Un-
        Kosten zurück, die auch bei der Durchführung der Hilfsmassnahmen                              terlagen erhalten hat.
        durch die Alarmzentrale entstanden wären.
                                                                                              Art. 20 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungslimiten
Art. 14 Auskünfte, Mitteilungen und Schadenmeldungen                                                  Die Deckungseinschränkungen und Leistungslimiten werden bei den jewei-
        Wenden Sie sich für Auskünfte an:                                                             ligen Versicherungen (Teil 2 – 6) aufgeführt.
        CSS Versicherung
        Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern                                       Art. 21 Daten
        Serviceline 0844 277 277                                                                      Die CSS ist berechtigt, den Abschluss der Versicherung an den Makler /
        Fax-Nr.     + 41 (0)58 277 99 19                                                              Vermittler zu melden (Vorname / Name).

Art. 15 Pflichten im Schadenfall                                                              Art. 22 Gerichtsstand
15.1    Allgemeine Pflichten                                                                          Ansprüche aus diesem Vertrag können ausschliesslich am schweizeri-
        a) Der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person ist                           schen Wohnsitz der versicherten Person oder am schweizerischen Sitz der
           verpflichtet, die CSS unverzüglich über den Eintritt eines Schadenfalles                   CSS in Luzern gerichtlich geltend gemacht werden.
           zu unterrichten und der CSS alle für die Beurteilung des Schadenfalles
           erforderlichen Auskünfte und Unterlagen wie Arztatteste, amtliche To-              Art. 23 Anwendbares Recht
           deserklärungen, Polizeirapporte, Originalrechnungen, Buchungsbestä-                        Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versiche-
           tigungen usw. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.                                     rungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 sowie die Bestimmungen über die
        b) Bei Krankheit oder Unfall hat die versicherte Person sofort für fachge-                    Rechtsschutzversicherung gemäss Bundesgesetz betreffend die Aufsicht
           mässe ärztliche Pflege zu sorgen und die Alarmzentrale zu benachrich-                      über Versicherungsunternehmen (VAG) vom 17. Dezember 2004 und de-
           tigen. Die versicherte Person hat die behandelnden Ärzte gegenüber                         ren Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Beaufsichti-
           der CSS sowie allen Gesellschaften, welche bei der Abklärung des                           gung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) vom 9. November
           Schadenfalles im Auftrag der CSS tätig sind, von ihrer Schweigepflicht                     2005.
           zu entbinden.
        c) Sind Rechnungsdetails ungenügend und werden die ergänzenden Aus-
           künfte auf Verlangen der CSS nicht zur Verfügung gestellt, so besteht
           kein Anspruch auf Leistung.                                                        2. Teil     Allgemeine Versicherungsbedingungen
        d) Die versicherte Person ist verpflichtet, die CSS über sämtliche Leistun-
           gen Dritter (z. B. von anderen Versicherern) zu informieren.                                   (AVB) für die Heilungskosten-/Personen-
        e) Die CSS kann auf Kosten der versicherten Person eine beglaubigte                               Assistance-Versicherung
           Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verlangen.
15.2    Werden durch Leistungen der Personen-Assistance-Versicherung Bahn-                    Art. 1   Heilungskosten-Versicherung
        oder Flugbillette, die die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungs-         1.1      Bei Krankheit, Unfall oder unvorhergesehener Niederkunft übernimmt die
        falles bezahlt hat, nicht benötigt und durch Transportunternehmen oder                         CSS folgende im Ausland notfallmässig entstandenen Kosten im Sinne ei-
        Dritte rückvergütet, ist dies der CSS zu melden; dasselbe trifft zu, wenn die                  ner Vorleistungspflicht (vgl. Art. 4), und zwar zu den am Behandlungsort
        Billette verkauft wurden oder für den späteren Gebrauch aufgehoben                             üblichen Tarifen:
        werden. Allfällige Entschädigungen nicht benützter Billette werden an die                      – ärztliche Behandlungen;
        Leistungen der CSS angerechnet. Bei Missachtung der Meldepflicht kann                          – anerkannte Heilanwendungen;
        die CSS einen nach pflichtgemässem Ermessen festgelegten Betrag von                            – Medikamente;
        der versicherten Person zurückfordern bzw. verrechnen.                                         – Analysen;
15.3    Bei der Rechtsschutz-Versicherung ist die versicherte Person in dringen-                       – Behandlungen beim Chiropraktor;
        den Fällen (schwere Verletzungen, Festnahmen, Beschlagnahmung des                              – stationäre Behandlungen im Spital;
        Fahrzeuges) verpflichtet, die Notrufnummer der Alarmzentrale der CSS in                        – unfallbedingte Zahnbehandlungen;
        der Schweiz anzurufen. Die Gesellschaft veranlasst das sofortige Einschrei-                    – Hauspflege.
        ten eines lokalen Anwalts.                                                            1.2      Selbstbehalte und Franchisen aus der schweizerischen obligatorischen
15.4    Bei der Versicherung für Tod oder Invalidität durch Unfall ist der CSS ein                     Krankenpflegeversicherung sowie aus der jeweiligen Grundversicherung
        Todesfall innert 24 Stunden zu melden. Auf Begehren der CSS haben die                          der EU bzw. EFTA-Staaten sind nicht mitversichert und unterliegen nicht
        Anspruchsberechtigten eine Sektion oder Exhumierung zu gestatten.                              der Vorleistungspflicht.
15.5    Bei der Reisegepäck-Versicherung hat die versicherte Person im Falle von              1.3      Bei einer Behandlung in der Schweiz im Nachgang zu einem im Ausland
        Diebstahl und Beraubung unverzüglich vor Ort die Polizeibehörde bzw.                           versicherten Ereignis werden die Kosten ebenfalls im Sinne einer Vorleis-
        die Transportunternehmung zu benachrichtigen und eine amtliche Unter-                          tungspflicht (vgl. Art. 4, Teil 2) übernommen.
        suchung zu beantragen. Ohne Polizeirapport oder Bestätigung der Trans-                1.4      Auf den Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung wird keine Kosten-
        portunternehmung wird keine Leistung ausgerichtet. Auf Verlangen der                           beteiligung erhoben.

                                                                                        |2|
Art. 2   Personen-Assistance-Versicherung                                                    5.2      Die Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung werden längstens bis
2.1      Wenn eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder                      120 Tage ab Erkrankungs- bzw. Unfalldatum erbracht.
         stirbt, übernimmt die CSS folgende durch die Alarmzentrale der CSS orga-
         nisierten Leistungen:
         a) medizinisch notwendige Rettungsaktionen und Transporte;
         b) Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versi-           3. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen
             cherten Person unternommen werden, bis maximal CHF 20 000 pro                           (AVB) für die Rechtsschutz-Versicherung
             versicherte Person;
         c) die Repatriierung an den schweizerischen Wohnort oder in ein schwei-             Art. 1   Rechtsschutz
             zerisches Spital bei medizinischer Notwendigkeit;                                        Die CSS gewährt den versicherten Personen, die eine Ferien- und Reise-
         d) die Bergung und Überführung der verstorbenen Person;                                      versicherung (Standard-Paket) abschliessen, in den nachstehenden Fällen
         e) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis maximal CHF 10 000, wenn                          Rechtsschutz:
             eine versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss;                  1.1      Ereignisse im Verkehr
         f) eine Besuchsreise für eine der versicherten Person sehr nahe stehende                     Während der Hin-/Rückreise und des Ferien- oder Schulaufenthaltes im
             Person an das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-                   Ausland in der Eigenschaft als:
             Klasse), wenn ein Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert                   – Lenker, Halter oder Eigentümer des verwendeten Fahrzeuges und Mie-
             oder akute Lebensgefahr besteht.                                                            ter der im Ausland gemieteten Fahrzeuge;
2.2      Zusätzlich werden bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise die Reise-                      – Fussgänger, Radfahrer, Mofalenker oder Fahrgast in einem Transport-
         mehrkosten bei der Einzel- und 2-Personen-Versicherung bis maximal                              mittel.
         CHF 1000, bei der Familien-Versicherung bis maximal CHF 1500 über-                  1.2      Ereignisse ausserhalb des Verkehrs
         nommen, und zwar für folgende Ereignisse:                                                    – bei Personen- und / oder Sachschäden (gem. Art. 2.1, Teil 3);
         a) wenn eine versicherte Person nach Hause repatriiert wird oder die Rei-                    – bei Streitigkeiten aus Reparatur- und Mietverträgen (gem. Art. 2.2 lit. a,
             se aus einem der nachfolgend (lit. b bis d) aufgeführten versicherten                       Teil 3);
             Gründe abbrechen muss und die versicherte Person die Reise allein                        – bei Streit aus Reiseverträgen (gem. Art. 2.2 lit. b, Teil 3);
             fortsetzen müsste;                                                                       – bei Ausübung eines Hobbys oder Amateursports während des Ferien-
         b) wenn eine nahe stehende Person schwer erkrankt, schwer verletzt wird                         oder Schulaufenthalts im Ausland;
             oder stirbt;                                                                             – beim Besuch einer Schule im Ausland (gem. Art. 2.2 lit. c, Teil 3);
         c) wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnort in der                         – beim Gebrauch einer Kreditkarte (gem. Art. 2.2 lit. d, Teil 3).
             Schweiz infolge Diebstahl, Feuer-, Wasser- oder Elementarschaden
             schwer beeinträchtigt wird;                                                     Art. 2   Die gedeckten Risiken im Einzelnen
         d) wenn Streik, Epidemie oder Ausfall öffentlicher Transportmittel eine             2.1      Schadenersatz-Rechtsschutz
             programmgemässe Fortsetzung der Reise innerhalb von 72 Stunden                           a) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge eines erlitte-
             verunmöglichen. Mehrkosten, die aufgrund von Umleitungen und Ver-                            nen Körper- oder Sachschadens durch ein Ereignis im oder ausserhalb
             spätungen entstehen, sind nicht gedeckt;                                                     des Verkehrs (Art. 1.1 und 1.2, Teil 3).
         e) wenn eine versicherte Person infolge Spitalaufenthalts die geplante                       b) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche
             Rückreise nicht planmässig antreten kann.                                                    aus Diebstahl, Entwendung, Verlust von Sachen und Missbrauch von
                                                                                                          Kreditkarten.
Art. 3   Ausschlüsse                                                                         2.2      Vertrags-Rechtsschutz
3.1      Keine Leistungen werden gewährt für Erkrankungen und Unfälle als Folge                       a) Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz
         von:                                                                                             Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Reparatur- und Mietverträ-
         – nicht notfallmässigen Erkrankungen und Unfällen;                                               gen betreffend das während der Reise benutzte Fahrzeug. Ausge-
         – Epidemien;                                                                                     schlossen sind Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen.
         – voraussehbaren oder ausgebrochenen kriegerischen Vorfällen;                                b) Reisevertrags-Rechtsschutz
         – Teilnahme an Unruhen und Demonstrationen aller Art;                                            Vertretung bei Streitigkeiten aus Reiseverträgen mit einem in der Schweiz
         – Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- und Trainingsfahr-                           domizilierten Reisebüro, sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt
            ten mit Motorfahrzeugen oder Motorbooten;                                                     und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.
         – Konsum von Betäubungsmitteln;                                                              c) Schul-Rechtsschutz
         – vorsätzlich oder grobfahrlässig begangener Verbrechen oder Vergehen;                           Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen, die mit Schulen
         – Selbsttötungsversuchen auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit.                                 im Ausland abgeschlossen worden sind, sofern der Gerichtsstand in
3.2      Ferner sind Leistungen ausgeschlossen:                                                           der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.
         – für Krankheiten, Unfälle und Schwangerschaften, die bereits bei Beginn                     d) Kreditkarten-Rechtsschutz
            der Versicherung bestanden haben; Ausnahme ist eine unvorhergese-                             Vertretung bei Streitigkeiten mit einem in der Schweiz domizilierten
            hene akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes;                                         Kreditkartenunternehmen, sofern es sich nicht um Streitigkeiten über
         – für die Behandlung, Pflege oder Niederkunft im Ausland, wenn sich die                          die Verletzung von Obliegenheiten aus dem Kreditkartenvertrag han-
            versicherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat.                                   delt und der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches
3.3      Werden der Nottransport oder die Repatriierung durch Streik, Unruhen,                            Recht zur Anwendung kommt.
         Radioaktivität, höhere Gewalt oder andere ähnliche Ursachen verunmög-               2.3      Versicherungs-Rechtsschutz
         licht, kann deren Organisation und Durchführung nicht verlangt werden,                       Vertretung bei Streitigkeiten mit in der Schweiz konzessionierten privaten
         und es besteht kein Anspruch auf Leistungen.                                                 oder öffentlichen Versicherungsanstalten im Anschluss an einen Unfall im
3.4      Ansprüche auf Auslagen für den nicht benützten Teil einer vorzeitig abge-                    Ausland. Überdies wird Rechtsschutz gewährt bei Streitigkeiten mit aus-
         brochenen Reise sind durch die Personen-Assistance nicht gedeckt.                            ländischen Versicherungsgesellschaften aus der Miete von Motorfahrzeu-
                                                                                                      gen (Auto, Wohnmobil, Motorrad, Motorfahrrad, Motorboot u.a.) sowie
Art. 4   Zusammentreffen mit Leistungen anderer Versicherungsträger                                   nicht motorisierten Hobby-Sportgeräten (Einschränkungen siehe Art. 6,
         und Leistungen Dritter                                                                       Teil 3).
4.1      Die CSS übernimmt im Sinne der Vorleistungspflicht die entstandenen Auf-            2.4      Straf- und Verwaltungs-Rechtsschutz
         wendungen für die Heilungskosten- und Personen-Assistance-Versicherung                       Vertretung in einem Straf- und Administrativverfahren vor ausländischen
         (Selbstbehalte und Franchisen aus der schweizerischen obligatorischen                        Polizei- oder Strafgerichten sowie gegenüber Administrativbehörden in-
         Krankenpflegeversicherung sowie aus der jeweiligen Grundversicherung                         folge des Vorwurfs fahrlässiger Verletzung der ausländischen Gesetzge-
         der EU- bzw. EFTA-Staaten sind nicht mitversichert und unterliegen nicht                     bung.
         der Vorleistungspflicht). Auf dem Regressweg macht die CSS bei einer an-
         erkannten schweizerischen Krankenkasse, einem privaten schweizerischen              Art. 3   Umfang der Rechtsschutzleistungen
         Kranken- (Krankenpflege- und allfällige Zusatzversicherungen) oder Un-                       Die CSS übernimmt bis zu einem Gesamtbetrag von max. CHF 250 000
         fallversicherer die versicherten Kosten geltend.                                             (Europa) und CHF 25 000 (ausserhalb Europa), einschliesslich strafrechtli-
4.2      Weigert sich die Krankenkasse, der Kranken- oder Unfallversicherer der                       cher Kautionen, folgende Kosten pro Rechtsschutzfall:
         CSS die Leistungen aus den bestehenden Versicherungen zu erbringen,                          – die Kosten des Anwalts (d.h. Rechtsanwalt oder anderer Vertreter, der
         wird die versicherte Person gegenüber der CSS für diejenigen Leistungen,                        die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt), der
         welche der bestehende Versicherer nach KVG, UVG oder VVG zu erbrin-                             für den Versicherten tätig wird;
         gen hätte, rückzahlungspflichtig. Die Rückzahlung hat innerhalb von 30                       – die Kosten für Expertisen, die von der CSS, dem für den Versicherten
         Tagen seit der Aufforderung der CSS zu erfolgen. Bestehen keine solchen                         tätigen Anwalt oder dem Gericht angeordnet werden;
         Versicherungen, leistet die CSS lediglich denjenigen Teil, welche die Leis-                  – die Gerichtskosten und andere zu Lasten des Versicherten gehende
         tungspflicht nach KVG oder UVG übersteigt.                                                      Verfahrens- sowie Betreibungskosten;
                                                                                                      – die in der Bussenverfügung dem Versicherten auferlegten Kosten und
Art. 5   Leistungsdauer                                                                                  Gebühren; die Busse hingegen muss der Versicherte selbst tragen;
5.1      Leistungen aus der Ferien- und Reiseversicherung werden nur solange                          – die Prozesskosten der Gegenpartei, soweit der Versicherte zu deren
         erbracht, als ein Heimtransport aus medizinischen Gründen nicht möglich                         Zahlung verpflichtet ist;
         oder zumutbar ist.                                                                           – vorschussweise die strafrechtlichen Kautionen bis CHF 100 000 (Europa)
                                                                                                                                                                                 7
                                                                                       |3|
und CHF 50 000 (ausserhalb Europa), die dem Versicherten zur Abwen-                     der Erfolgsaussichten ab, kann der Versicherte – direkt oder nach dem
           dung der Untersuchungshaft in einem gedeckten Fall (vgl. Art. 2.4, Teil 3)              Schiedsverfahren – auf eigene Kosten die ihm gut scheinenden Schritte
           auferlegt wurden. Der Versicherte ist zur Rückerstattung verpflichtet;                  unternehmen. Erzielt der Versicherte so ein in der Hauptsache günstigeres
         – die Kosten für das notwendige Erscheinen vor Gericht bis maximal                        Resultat als die von der Orion vorgeschlagene oder die sich aus dem Ent-
           CHF 1000;                                                                               scheid des Schiedsrichters ergebende Lösung, werden dem Versicherten
         – die notwendigen Übersetzungs- und Beglaubigungskosten.                                  die entstandenen Kosten im Rahmen der Leistungen gemäss Art. 3, Teil 3
                                                                                                   vergütet.
Art. 4   Definition Europa
         Europa umfasst die Länder bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten,          Art. 9   Verletzung der Obliegenheiten durch den Versicherten
         die Kanarischen Inseln und Madeira.                                                       Der Rechtsschutz kann verweigert werden, wenn der Versicherte die Ob-
                                                                                                   liegenheiten in den Rechtsschutzbedingungen schuldhaft missachtet.
Art. 5   Zeitlicher Geltungsbereich
         Die Rechtsschutz-Versicherung gilt für Schadenfälle, die innerhalb der für
         die Ferien- und Reiseversicherung gewählten Dauer eintreten. Ein Rechts-         4. Teil     Allgemeine Versicherungsbedingungen
         schutz-Fall gilt bereits an dem Tag als eingetreten, an dem die tatsäch-
         liche oder angebliche Verletzung von Rechtsvorschriften oder von ver-                        (AVB) für die Versicherung bei Tod oder
         traglichen Pflichten begangen oder aber ein allfälliger Schaden verursacht                   Invalidität durch Unfall
         worden ist.
                                                                                          Art. 1   Unfallbegriff
Art. 6   Auschlüsse                                                                       1.1      Unfallbegriff
         Kein Rechtsschutz wird gewährt:                                                           a) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-
         – für Fälle im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Ver-                          kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
           brechen, Vergehen und Übertretungen durch den Versicherten und                             Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
           dem Versuch dazu. Bei Grobfahrlässigkeit werden die Leistungen ge-                         chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
           kürzt;                                                                                  b) Als Unfälle gelten zudem:
         – bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Drittper-                           – das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen und die verse-
           sonen gegenüber dem Versicherten (Abweisung ist Sache einer allfälli-                        hentliche Einnahme giftiger oder ätzender Stoffe;
           gen Haftpflicht-Versicherung);                                                             – Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen
         – für die Verteidigung des Versicherten in seiner Eigenschaft als Lenker                       durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand;
           des auf der Hin-/ Rückreise oder während des Ferien- oder Schulaufent-                     – Ertrinken.
           haltes im Ausland verwendeten Fahrzeuges, wenn er zur Zeit des Scha-                    c) Was gilt als Flugunfall?
           denereignisses nicht Inhaber eines gültigen Fahrausweises war;                             Flugunfälle sind Unfälle, die die versicherte Person bei zivilen Flügen
         – für die Vertretung des Versicherten im Falle eines Streites mit der Ge-                    als Passagier erleidet, und zwar an Bord desselben, beim Ein- und Aus-
           sellschaft selbst, dem beauftragten Anwalt oder dem beigezogenen                           steigen, bei der Benützung eines Fallschirmes zur Rettung des eigenen
           Sachverständigen;                                                                          Lebens, als Folge einer Notlandung sowie am Boden, wenn der Unfall in
         – bei Streitigkeiten unter Versicherten aus dem gleichen Vertrag;                            direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahr-
         – bei aktiver Teilnahme des Versicherten an Rennen mit Motorfahrzeu-                         zeuges steht.
           gen, Motorbooten und Fluggeräten;                                                       d) Höchsthaftung
         – für Schadenfälle, die aus Kriegen oder ähnlichen Ereignissen sowie aus                     Die Haftung der CSS für alle versicherten Personen, die sich im gleichen
           Unruhen herrühren;                                                                         Luftfahrzeug befinden, ist auf CHF 2 Millionen im Todesfall und auf CHF
         – bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung von Wasser-                           4 Millionen im Invaliditätsfall begrenzt.
           oder Luftfahrzeugen, wenn für deren Lenken ein amtlicher Ausweis er-                    e) Bei Flugunfällen werden die Leistungen gemäss Art. 2.1 und Art. 2.2,
           forderlich ist;                                                                            Teil 4 verdoppelt.
         – vertraglich übernommene Pflichten (wie Selbstbehalte bei Vollkasko
           etc.).                                                                         Art. 2   Versicherungsleistungen
                                                                                          2.1      Im Todesfall
Art. 7   Schadenregulierung und Beauftragung eines Anwalts                                         Wenn eine versicherte Person anlässlich eines Unfalls oder innert 5 Jah-
7.1      Die Abwicklung der Leistungsfälle erfolgt durch die Orion Rechtsschutz-                   ren erwiesenermassen an den Folgen davon den Tod erleidet, wird die
         Versicherung AG, Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel (nachfolgend Orion                      Todesfallsumme von CHF 100 000 an die gesetzlichen Erben bezahlt –
         genannt).                                                                                 Fiskus und Nachlassgläubiger ausgenommen. Die versicherte Person kann
         Die Orion entscheidet nach der Übergabe des Falles über das weitere Vor-                  jederzeit durch schriftliche Mitteilung andere Begünstigte einsetzen. Für
         gehen und führt gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Ziel einer gütli-                    versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht zwei Jah-
         chen Erledigung.                                                                          re und sechs Monate alt sind, ist die Leistung im Todesfall auf CHF 2500
7.2      Der Versicherte darf nicht in die von der Orion geführten Verhandlungen                   begrenzt; bei Personen, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
         eingreifen und auch keinerlei Aufträge an Anwälte und andere Personen                     wird die Leistung im Todesfall auf CHF 10 000 beschränkt. Besteht für ein
         erteilen oder selbstständig Vergleiche abschliessen.                                      Unfallereignis Anspruch auf ein Invaliditätskapital, erlischt für den gleichen
7.3      Ausser in dringenden Fällen kann der Versicherte die Orion nicht dazu ver-                Fall der Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme.
         pflichten, einen Anwalt zu stellen, ohne der Orion vorher die Möglichkeit        2.2      Bei Invalidität
         gegeben zu haben, den Streitfall gütlich zu regeln.                                       a) Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine
7.4      Ist aufgrund einer Interessenkollision oder für die Vertretung des Versi-                    voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die CSS bei
         cherten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Beizug eines                        vollständiger Invalidität das Invaliditätskapital von CHF 200 000, bei
         Anwalts erforderlich, kann der Versicherte denselben frei wählen. Wird                       teilweiser Invalidität den entsprechenden nachstehend aufgeführten
         der bezeichnete Anwalt von der Orion abgelehnt, hat der Versicherte das                      Prozentsatz davon. Massgebend ist stets die medizinisch-theoretische
         Recht, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, aus welchen die Orion den zu                      Invalidität.
         Beauftragenden auswählt.                                                                  b) Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines
7.5      Für Schäden, die der vom Versicherten selbst beauftragte Anwalt ihm                          Körperteils, Organs oder Sinnes wird der Invaliditätsgrad anhand folgen-
         durch schlechte Führung des Mandats zufügen sollte, wird jegliche Haf-                       der Tabelle ermittelt:
         tung abgelehnt.
                                                                                                     Gänzliche Lähmung, unheilbare und jede Erwerbstätigkeit
Art. 8   Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechtsschutz-                                    ausschliessende Geistesstörung, völlige Erblindung                   100 %
         Massnahmen
8.1      Tritt bei der Regulierung eines gedeckten Schadenfalles zwischen dem                        Beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füsse                        100 %
         Versicherten und der Orion eine Meinungsverschiedenheit auf oder lehnt
                                                                                                     Ein Arm im Ellbogen oder Oberarm                                      70 %
         die Orion Leistung für eine Massnahme ab, für die nach Auffassung der
         Orion keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, so begründet die                      Ein Unterarm oder eine Hand                                           60 %
         Orion unverzüglich schriftlich ihren Entscheid und weist den Versicherten
         auf sein Recht hin, das folgende Schiedsverfahren einzuleiten: Der Versi-                   Ein Bein im Kniegelenk oder Oberschenkel                              60 %
         cherte und die Orion bezeichnen im gegenseitigen Einvernehmen einen
         sachkundigen Juristen (z. B. Anwalt, Richter) als Einzelschiedsrichter. Die-                Ein Bein im Unterschenkel                                             50 %
         ser entscheidet in der Regel aufgrund eines einmaligen, formlosen Schrift-                  Ein Daumen                                                            25 %
         wechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe
         des Obsiegens. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen                         Ein Zeigefinger                                                       15 %
         Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichts-
         barkeit und des kantonalen Rechts anwendbar, insbesondere bei Uneinig-                      Ein anderer Finger                                                    10 %
         keit bezüglich der Ernennung des Einzelschiedsrichters.
                                                                                                     Ein Fuss                                                              40 %
8.2      Lehnt die Orion Leistungen für eine Massnahme mangels hinreichen-

                                                                                        |4|
Ein grosser Zeh                                                    10 %          Art. 3   Versicherungsleistungen
                                                                                                      Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme werden folgende Leis-
            Ein anderer Zeh                                                      3%
                                                                                                      tungen erbracht:
            Der Geruchs- oder Geschmackssinn                                    15 %                  – bei Totalschaden wird der Betrag ersetzt, den die Neuanschaffung der
            Ein Auge                                                           30 %                     versicherten Sachen erfordert. Ein persönlicher Liebhaber- oder Sam-
            Ein Auge (sofern die Sehkraft des anderen                                                   mlerwert wird nicht berücksichtigt;
            Auges vorher bereits verloren war)                                 70 %                   – bei Teilschäden: die Kosten für die Reparatur bis zur Höhe der Leistung
                                                                                                        bei Totalschaden;
            Das Gehör auf beiden Ohren                                         60 %
                                                                                                      – die Ersatzkosten für die notwendige Neuanschaffung von Reisepass,
            Das Gehör auf einem Ohr                                             15 %                    Identitätskarte, Führer-, Fahrzeug- und ähnlichen Ausweisen;
            Das Gehör auf einem Ohr (sofern das Gehör auf dem                                         – die Kosten für unumgänglich notwendige Anschaffungen am Reisedo-
            anderen Ohr bereits verloren war)                                  45 %                     mizil wegen verspäteter Ablieferung des Reisegepäcks durch eine
                                                                                                        Transportunternehmung bis zu 20 % der Versicherungssumme. Bei Ver-
            Gänzlicher Verlust der Sprache                                     60 %                     lust oder Beschädigung während der Beförderung durch ein Transport-
            Eine Niere                                                         20 %                     unternehmen, ist diese vorleistungspflichtig. Im Flugverkehr gilt das
            Die Milz                                                           10 %                     Montrealer Abkommen. Eine allfällige Entschädigung ist von der versi-
                                                                                                        cherten Entschädigung in Abzug zu bringen;
         c) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Kör-                    – für Bargeld und Fahrkarten bei Einbruchdiebstahl1) und Beraubung2)
            perteils, Organs oder Sinnes wird der Invaliditätssatz verhältnismässig                     20 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal CHF 1000;
            herabgesetzt.                                                                               1)
                                                                                                           Einbruchdiebstahl ist Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Ge-
         d) Wenn ein bereits verstümmeltes oder beschädigtes Körperteil bzw. Or-                           bäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein
            gan durch die Unfallverletzung betroffen wird, werden die Leistungen                           Behältnis aufbrechen. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Dieb-
            verhältnismässig herabgesetzt. Sind vom Unfall mehrere Körperteile                             stahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes,
            betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. In keinem Fall                             sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung
            wird jedoch eine Invalidität von mehr als 100 % angenommen.                                    angeeignet hat. Nicht als Einbruchdiebstahl gilt Diebstahl aus Luft-,
         e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Bestimmung des                            Wasser- oder Motorfahrzeugen samt Anhängern, gleichgültig wo sie
            Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen.                                         sich befinden.
                                                                                                        2)
                                                                                                           Beraubung ist Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Ge-
Art. 3   Ausschlüsse                                                                                       walt gegen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wider-
         Nicht versichert sind Ereignisse:                                                                 stand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Nicht darunter fallen
         – als Folge kriegerischer Vorfälle, es sei denn, die versicherte Person wird                      Taschen- und Trickdiebstahl.
            im Ausland davon überrascht. In diesem Fall bleibt der Versicherungs-                     – bis zu 50 % der Versicherungssumme für die Gesamtheit folgender Sa-
            schutz während 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten bestehen;                            chen: Schmuck, das heisst mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder
         – anlässlich der Teilnahme an Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder dem                            Perlen angefertigte Sachen; Pelze; Foto-, Film-, Video- und Tonausrüs-
            Training dazu, sowie bei gewagten Handlungen, durch die sich die ver-                       tungen, jeweils samt Zubehör.
            sicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt;
            als solche gelten zum Beispiel: Abfahrtsrennen mit Mountain- oder                Art. 4   Selbstbehalt
            City-Bike inkl. Training auf der Rennstrecke, Tauchen in einer Tiefe von                  Bei Schäden durch Diebstahl, Verlust oder Beschädigung beträgt der
            mehr als 40 Metern, Hydrospeed oder Riverboogie (Wildwasserfahrt                          Selbstbehalt CHF 100. Er wird von der Entschädigung vor deren Ausrich-
            bäuchlings auf Swimmbob liegend), Canyoning (im Neoprenanzug                              tung abgezogen.
            Schluchten hinunterschwimmen oder -rutschen), Bungy Jumping (z. B.
            Brücken- oder Kranspringen), Bobrun-Skating (Benützen der Bobbahn                Art. 5   Einschränkungen
            mit Schlittschuhen), Snow Rafting (Schlauchbootfahren auf Skipisten),            5.1      Nicht versicherte Sachen und Kosten
            Durchführen einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlech-                      Nicht versichert sind:
            tem Wetter, trotz Mahnung durch erfahrene Alpinisten;                                     – Wertpapiere, Sparhefte, Urkunden, Dokumente, Bargeld und Kreditkar-
         – beim Lenken eines Motorfahrzeuges, für das die versicherte Person                             ten (Ausnahmen für Bargeld, Fahrkarten und Ausweise siehe Art. 3,
            den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder wenn                          Teil 5);
            die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson fehlt.                                       – Informatik-Hardware und -Software aller Art;
         Nicht versichert sind Ereignisse, welche verursacht werden:                                  – Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren,
         – durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen                           Warenmuster, Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstru-
            einer versicherten Person;                                                                   mente und Berufswerkzeuge;
         – durch aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen sowie Schlägereien                        – Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen), prothetische Hilfsgeräte, Prothe-
            und Raufereien;                                                                              sen;
         – infolge schwerer Trunkenheit (1,5 ‰ und mehr), Drogen- oder Arznei-                        – sämtliche Fahrzeuge, Schiffe, Surfbretter und Luftfahrzeuge samt ih-
            mittelmissbrauchs (auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit);                                  rem Zubehör;
         – verursacht durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbesonde-                      – die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe.
            re auch aus Atomkernumwandlungen;
         – als Folge von Eingriffen, welche die versicherte Person an sich selbst                     Während der Beförderung durch eine Transportunternehmung sind Fahrrä-
            vornimmt, sowie Suizid und Selbstverstümmelung oder der Versuch                           der, Skis, Schlauch-, Falt-, Gummi- und Ruderboote gegen folgende Ge-
            dazu (auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit).                                            fahren / Ereignisse versichert:
         Nicht versichert sind weiter Unfälle:                                                        – Verlust während der Beförderung durch eine Transportunternehmung;
         – im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen Armee                                – Verlust durch Unfall des Transportmittels;
         – infolge Ausübung einer Berufstätigkeit;                                                    – zusätzliche Kosten bei verspäteter Auslieferung durch eine Transport-
         – beim Pilotieren von Flugzeugen und Luftfahrzeugen jeder Art, inkl.                            unternehmung.
            Deltasegeln, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen.                             5.2      Nicht versicherte Schäden
                                                                                                      Nicht versichert sind Schäden:
                                                                                                      – die auf behördliche Verfügung, Streik oder kriegerische Ereignisse zu-
                                                                                                         rückzuführen sind;
5. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                           – die durch Abnützung, die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder
        (AVB) für die Reisegepäck-Versicherung                                                           Temperatur- und Witterungseinflüsse verursacht werden;
                                                                                                      – die durch Liegenlassen, Verlegen oder Verlieren entstehen;
Art. 1   Versicherte Sachen                                                                           – die entstehen, weil die Art der Verwahrung dem Wert der Sachen nicht
         Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Personen, d.h. alle jene                        angemessen ist;
         Sachen für den persönlichen Bedarf, die auf Reisen mitgeführt oder einer                     – an Sachen, die an einem jedermann zugänglichen Ort, ausserhalb des
         Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden.                                         direkten Einflussbereiches der versicherten Person, sowie auf oder in
                                                                                                         unverschlossenen Fahrzeugen oder Booten – auch vorübergehend –
Art. 2   Versicherte Gefahren und Schäden                                                                zurückgelassen werden;
         Das Reisegepäck ist gegen die folgenden Gefahren und Schäden versi-                          – die durch Kernenergie verursacht werden;
         chert:                                                                                       – an Reisegepäck und Sportgeräten durch deren Gebrauch.
         – Diebstahl;
         – Beschädigung;
         – Verlust und Beschädigung während der Beförderung durch eine Trans-
            portunternehmung;
         – Verlust durch Unfall des Transportmittels;
         – verspätete Auslieferung durch eine Transportunternehmung.

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