Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs.
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Ferien- und Reiseversicherung. Einfach sicherer unterwegs. Unkompliziert und individuell versichert: Sie wählen und zahlen nur, was Sie wirklich brauchen. Und dank der CSS-Notrufnummer können Sie rund um die Uhr, rund um die Welt telefonisch Hilfe anfordern. Ganz persönlich: Beratung unter 0844 277 277 www.css.ch/reisen
Ihre Vorteile: Einfach besser. • Individuelle Pakete: Standard, Midi, Mini • Unlimitierte Heilungskostenübernahme gemäss Paket • Zusatzversicherungen wie Reisegepäck oder Annullierung • Personen-Assistance, Rücktransporte, Suchaktionen • Attraktive Rabatte Prämiensparmöglichkeiten. Wenn Sie nicht mehr als zwei Mal pro Jahr ins Ausland reisen, genügt eine Versicherung mit kurzer Vertragsdauer. Gehen Sie öfter ins Ausland, empfehlen wir Ihnen eine Vertragsdauer von 1 oder 3 Jahren. Für Familien oder zwei Personen, die zusammen Ferien verbringen, empfehlen wir, gemeinsam eine Versicherung abzuschliessen. So bleibt mehr Geld fürs Ferienbudget. • Leistungsfreiheitsrabatt Bei der 1-Jahres- und 3-Jahres-Versicherung profitieren Sie von tieferen Prämien: 10% ab dem 1. schadenfreien Versicherungsjahr, 20 % ab dem 2. schadenfreien Versicherungsjahr • Vertragsdauerrabatt Bei einer 3-Jahres-Versicherung gewährt die CSS einen Prämienrabatt von: 10 % gegenüber der 1-Jahres-Versicherung 00 41 001 41 00 41 001 41 00 41 00 41 011 41 00 41 Die Vorwahl für die Schweiz ist je nach Land verschieden, z.B.: 24h Notruf-Nummer +41 (0)58 277 77 77 Tunesien Singapur Thailand Portugal Spanien Zypern Türkei USA 001 41 00 41 00 41 00 41 011 41 00 41 00 41 00 41 00 41 Niederlande Indonesien Österreich Marokko Kanada Mexiko Italien Irland Israel 011 41 00 41 00 41 00 41 00 41 00 41 Griechenland 00 41 Grossbritannien 00 41 001 41 Deutschland Hongkong Frankreich Dänemark Australien Finnland Belgien
Einfache Abschlussmöglichkeiten. Machen Sie es sich einfach und schliessen Sie Ihre • Name/Vorname des Versicherungsnehmers eintragen. Ferien- und Reiseversicherung schnell und bequem online unter www.css.ch/reisen ab und bezahlen Sie • Falls 2 Personen zu versichern sind: mit Kreditkarte. Oder füllen Sie den Einzahlungsschein Name/Vorname der mitversicherten Person eintragen. wie folgt aus: • Bei Jahresversicherung den Versicherungsbeginn, Alle Codes und Tarife sind in der Tabelle auf der bei Kurzfristverträgen das Abreisedatum eintragen. nächsten Seite aufgeführt. • Geschlecht/Geburtsdatum/Nationalität des ode A für Reisedauer C Versicherungsnehmers eintragen. Bitte Code-Nr. und nicht Reisetage eintragen. ode B für Paket C Empfangsschein / Récépissé / Ricevuta Einzahlung Giro Versement Virement Versam Standard/ Stecken Sie diesen Empfangsschein nach dem Einzahlen ins Porte- Reisedauer Midi/Mini Unfall Reisegepäck Annullation Abreisedatum / Versicherungsbeginn Bitte Code-Nr. für Einzelperson, 2-Personen monnaie und tragen Sie ihn während der Reise auf sich. Er gilt – versehen mit Poststempel oder Banküberweisungs-Bestätigung – Code A B C D E 2015 oder Familie eintragen. als Versicherungsausweis. Notruf-Nummer siehe Rückseite. Versicherungsnehmer: Name, Vorname Geburts- datum: . . Nationalität: Geschlecht: M F Mitversicherte Person: Geburts- M Nationalität: Geschlecht: Ihre Police-Nr.: Name, Vorname datum: . . F ode C für Versicherung bei Tod oder Invalidität C Agentur-Nr. Mitarbeiter-Nr.: Giro aus Konto durch Unfall Einzahlung für/Versement pour/Versamento per Einzahlung für/Versement pour/Versamento per Virement du compte CSS Kranken-Versicherung AG CSS Kranken-Versicherung AG Girata dal conto Bitte Code-Nr. für Einzelperson, 2-Personen Reiseversicherung 6002 Luzern Reiseversicherung 6002 Luzern Einbezahlt von/Versé par/Versato da oder Familie eintragen. Konto/Compte/Conto 60-3739-8 Konto /Compte /Conto 60-3739-8 Fr. c. Fr. c. Hinweis: ode D für Reisegepäck-Versicherung C Einbezahlt von/Versé par/Versato da Die Codes und Tarife für Einzelpersonen, 2-Personen und Bitte Code-Nr. für gewünschte Deckung eintragen. Familien sowie unterschiedliche Reisedauern dürfen pro Einzahlungsschein nicht gemischt aufgeführt werden. Im Code E für Annullierungskosten-Versicherung Zweifelsfall 202korrigiert die CSS die Versicherungsdeckung hwarz Bitte Code-Nr. für gewünschte Deckung eintragen. im gleichen Umfang für alle aufgeführten Personen. NTONE Warm red U Die Annahmestelle L’office de dépôt 60 L’ufficio d’accettazione ES-Grundfilm für Rotdruck, Querformat, Standardausführung POST mit erweitertem «Zahlungszweckfeld», Millimeter-Zuschnitt Raster 48, Dichte 9% Film de base BV pour l’impression en rouge, format horizontal, modèle standard de LA POSTE avec le champ «Motif versement» agrandi, coupe en millimètres Trame 48, densité 9% 60 441.02 12.2007 PF Film di base PV per la stampa in rosso, formato orizzontale, esecuzione standard POSTA con il campo «Motivo versamento» allargato, taglio in millimetri Retino 48, densità 9% Empfangsschein / Récépissé / Ricevuta Einzahlung Giro Versement Virement Versamento Girata Einzahlung für / Versement pour / Versamento per Reisedauer Standard/ Unfall Reisegepäck Annullation Abreisedatum/ Versicherungsbeginn Midi/Mini Stecken Sie diesen Empfangsschein nach dem Einzahlen ins Portemonnaie und tragen Sie ihn während der Reise auf sich. Code A B C D E 2015 Er gilt – versehen mit Poststempel oder Banküberweisungs- Versicherungsnehmer: Geburts- M Ky 11.14 Nationalität: Geschlecht: Bestätigung – als Versicherungsausweis. Name, Vorname datum: . . F Notruf-Nummer siehe Rückseite. Mitversicherte Person: Geburts- M Nationalität: Geschlecht: Name, Vorname datum: . . F Ihre Police-Nr.: Agentur-Nr. Mitarbeiter-Nr.: Einzahlung für / Versement pour / Versamento per CSS Kranken-Versicherung AG CSS Kranken-Versicherung AG Reiseversicherung Reiseversicherung 6002 Luzern 6002 Luzern Konto / Compte / Conto 60-3739-8 Konto / Compte / Conto 60-3739-8 Einbezahlt von / Versé par / Versato da CHF CHF Einbezahlt von / Versé par / Versato da 441.02 Die Annahmestelle 600037398> L’office de dépôt L’ufficio d’accettazione 600037398>
Die Tarife und ihre Codes. Bitte benützen Sie den nebenstehenden Einzahlungsschein. Sämtliche Tarife in CHF, gültig bis 31.12.2015. Reisedauer bis 10 Tage bis 17 Tage bis 24 Tage bis 31 Tage bis 62 Tage 1-Jahres- 3-Jahres- Versicherung* Versicherung* Code für Reisedauer A00 A02 A04 A06 A08 A10 A12 Code Standard-Paket (Heilungskosten, Personen-Assistance, Rechtsschutz) Jahresprämie Jahresprämie B11 Einzelperson 17 32 44 50 94 113 102 B15 2-Personen 30 56 79 90 170 204 184 B19 Familie ** 34 58 85 103 198 238 214 Code Midi-Paket (Heilungskosten, Personen-Assistance) Jahresprämie Jahresprämie B26 Einzelperson 13 24 35 40 76 91 82 B28 2-Personen 26 48 70 80 152 182 164 B30 Familie ** 30 50 76 93 180 216 194 Code Mini-Paket (Heilungskosten) Jahresprämie Jahresprämie B23 Einzelperson 10 18 26 31 52 62 56 B27 2-Personen 20 36 52 62 104 124 112 B31 Familie ** 22 40 60 70 124 149 134 Code Mini-Paket (Personen-Assistance) Jahresprämie Jahresprämie B14 Einzelperson 6 12 16 18 41 50 45 B16 2-Personen 9 14 21 26 65 79 71 B18 Familie ** 10 17 24 32 73 88 79 Code Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall Jahresprämie Jahresprämie C35 Einzelperson 10 11 13 16 32 67 60 C37 2-Personen 16 18 19 24 48 134 120 C39 Familie ** 20 22 26 32 64 146 132 Code Reisegepäck-Versicherung Jahresprämie Jahresprämie D41 CHF 2000 24 28 32 38 64 92 83 D43 CHF 4000 48 56 64 76 128 184 166 D45 CHF 8000 96 112 128 152 256 368 331 Code Annullierungskosten-Versicherung (pro Reise abzuschliessen) Jahresprämie Jahresprämie E63 bis CHF 500 15 15 15 15 15 E65 bis CHF 1000 20 20 20 20 20 E67 bis CHF 2000 30 30 30 30 30 E69 bis CHF 3000 40 40 40 40 40 E71 bis CHF 5000 60 60 60 60 60 E73 bis CHF 10 000 Einzelperson 70 63 E75 bis CHF 20000 Einzelperson 95 86 E77 bis CHF 20000 2-Personen 110 99 E79 bis CHF 30000 2-Personen 135 122 E81 bis CHF 20000 Familie** 140 126 E83 bis CHF 30000 Familie** 165 149 Die 1-Jahres- und 3-Jahres-Versicherung erneuern sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. * Prämie nur für 1 Jahr einzahlen. ** Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (AVB, Art. 1, c)
Ihre Optionen: Einfach individueller. Standard-Paket. Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall. Heilungskosten-Versicherung Unlimitiert versichert sind alle notfallmässigen Kosten • Bei allen Unfällen. Bei Tod Auszahlung der für Arzt, Medikamente und Spitalaufenthalte, die durch Todesfallsumme von CHF 100000 Ihre Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt • Bei Invalidität Auszahlung des Invaliditätskapitals sind. Bei notfallmässigem Spitalaufenthalt muss über bis CHF 200000 gemäss Gliederskala die Alarmzentrale der CSS eine Kostengutsprache angefordert werden. Reisegepäck-Versicherung. Personen-Assistance Gedeckt sind weltweit unlimitiert Rettungsaktionen eltweite Deckung des Neuwertes bei Diebstahl, W und Rücktransporte nach Hause, Suchaktionen bis Beschädigung und Verlust von Reisegepäck, Wahl CHF 20000, Kostenvorschuss bis CHF 10000, Kranken- zwischen drei Deckungslimiten. besuche mit Economy-Flug oder Bahn 1. Klasse, Reisemehrkosten bei frühzeitiger oder verspäteter Rück- reise bis CHF 1000 bei 1–2 Personen, CHF 1500 Annullierungskosten-Versicherung. bei Familien. • Deckung der Kosten, die entstehen durch Annullie- Ausland-Rechtsschutz rung, verspäteten Antritt, vorzeitige Beendigung einer Anwälte, Experten, Gerichtskosten bis CHF 250000 angetretenen Reise, bis zur Höhe der gewählten in Europa, sonst bis CHF 25000. Strafrechtliche Kautio- Versicherungssumme nen bis CHF 100000 in Europa, sonst bis CHF 50000. • Die Prämienzahlung muss spätestens 14 Tage vor Leistungsabwicklung durch die Orion Rechtsschutz- Abreise erfolgen Versicherung AG. Midi-Paket. Wie Standard-Paket, ohne Ausland-Rechtsschutz. Mini-Paket. Je nach Wahl Deckung für Heilungskosten oder Personen-Assistance. Die reinen Heilungskosten eignen sich für alle, die bereits bei ACS, TCS, VCS oder einem anderen Club entsprechend ver- sichert sind. Haben Sie Fragen? Unsere Serviceline 0844 277 277 ist für Sie da. Weitere Informationen und Tipps finden Sie auch unter www.css.ch/reisen 1
Reisen in EU- oder EFTA-Staaten. Europäische Krankenversicherungskarte. Für welche Länder gilt die europäische Krankenversicherungskarte? Für Reisen in EU- oder EFTA-Staaten benötigt man zur Sicherheit die europäische Krankenversicherungskarte. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Wer bei der CSS die Grundversicherung (obligatorische Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Krankenpflegeversicherung) abgeschlossen hat, findet Holland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, die europäische Krankenversicherungskarte auf der Rück- Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, seite der CSS Versicherungskarte. Die Karte enthält alle Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Angaben, die nötig sind, um in einem EU- oder EFTA-Land Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und medizinische Leistungen zu beziehen. Bei einer Behand- Zypern. lung ist die europäische Krankenversicherungskarte dem Leistungserbringer (z.B. Arzt, Spital) vorzuweisen. All- fällige Selbstbehalte (gemäss Bestimmungen der Grund- Wichtig. versicherung des Aufenthaltsstaates) müssen allerdings direkt bezahlt werden. Sie können nicht (auch nicht durch Da die europäische Krankenversicherungskarte nur die die Ferien- und Reiseversicherung) zurückerstattet Leistungen der Grundversicherung des Aufenthalts- werden. staates abdeckt, lohnt es sich, für anfallende Mehrkosten (z.B. Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung, Personen- Assistance etc.) die Ferien- und Reiseversicherung abzuschliessen. ungskarte KVG Krankenversicher LAMal Schweizerische ssu rance-maladie Carte suisse d′aa d′assicurazione malattie LAMal Tessera svizzer l′assicuranza da malsauns LAM Carta svizra da 0844 277 277 Serviceline www.css.ch 77 +41(0)58 277 77 he Beratung 24h Notfall & Medizinisc rung AG EUROPÄISCHE KRANKENVERSIC CSS Kranken-Versiche HERUNGSKA RTE Musterm ann Hamns nome / Num, prenu m préno / Cognome, Name, Vorname / Nom, 756.1 234.567 8.90 8912 00 08 123456 7891carta 2345da67 la carta BAG-Nr. / N°OFSP AHV-Nr. / N°AVS / N. AVS / Nr. AVS .2017n / Nr. SP 31.05d’exp / N. N.UFSP / Nr.UF Karten-Nr. / N° carte Kundennummer 154-74-258 09.10.1951 Mt / Date de naissance, sexe iratio Ablaufdatum / Date da scadenza Geburtsdatum, Gesc hlech / Data da naschients cha, schlattaina Data di scadenza / Data CH Data di nascita, sesso 3. Name MUSTERMANN 4. Vornamen 5. Geburtsdatum HANS 6.AHV-N Persönr. liche Kennnummer 09/10/1951 7. Kennnummer des Träger 756.1234.5678.90 s 8. Kennnummer der Karte 0008 - CSS 12345678912345678912 9. Ablaufdatum 31/05/2017
Notfall im Ausland. Was tun im Notfall? Halten Sie vor der Alarmierung der Notrufzentrale einige wichtige Informationen bereit: Bei einem Notfall im Ausland ist immer die Alarmzentrale • Krankenversicherungskarte, evtl. Angaben zum der CSS zu kontaktieren. Arbeitgeber bei Unfall 24h Notfall-Nummer: +41 (0)58 277 77 77 • Aktuelles Problem, bisherige Massnahmen, Medikamente Die Notfall- und Vorwahlnummern stehen auf der Rück- • Aufenthaltsort, Reisedaten, evtl. Ticketnummer seite Ihres Empfangsscheines. Bei Versicherungsab- • Telefonnummern, evtl. Fax: schluss über das Internet finden Sie die Nummern auf Ferienwohnung/Hotel, Spital, Ärzte dem Formular «Reisedokumentation». Um bei einem Notfall schnell reagieren zu können, empfehlen wir Ihnen, Melden Sie sich rechtzeitig, bevor sich der Gesundheits- die Notfall-Nummer mit sich zu führen. zustand weiter verschlimmert. Der Assistance-Partner organisiert die notwendige Hilfe und erteilt bei Bedarf weltweit Kostengutsprache Nach dem Notfall. für notwendige Behandlungen. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Notfall schicken Sie Originalrechnungen, sämtliche Angaben, die Schadenanzeige und Ihren Versicherungs-Empfangs- schein an: CSS Versicherung AG Tribschenstrasse 21 Postfach 2568 6002 Luzern
Reise-Checkliste. Für unterwegs. Einreisevorschriften abklären Wichtige Dokumente kopieren Erforderliche Impfungen vornehmen Passfotos Visum beantragen Blutgruppen- und Notfallausweis Reisepass/Identitätskarte (Gültigkeit) Internationaler Impfausweis Inspektion Auto/Motorrad/Fahrrad Reisechecks/Kreditkarten/Bargeld/Fremdwährung Führerschein Wichtige Telefonnummern (Versicherung, Internationaler Führerschein Kreditkarten, Rega, Schweizer Botschaft usw.) Fahrzeugausweis Flug-, Bahn-, Schiffskarten Internationaler grüner Versicherungsausweis Hotelgutscheine, Reiseprogramm Ferien- und Reiseversicherung Reiseführer, Landkarten, Sprachführer Europäische Krankenversicherungskarte für Liste aller mitgeführten Gegenstände Reisen in die EU- bzw. EFTA-Staaten Arzt-/Zahnarztbesuch Reiseapotheke: Für zu Hause. • Individuell benötigte Medikamente • Malariaprophylaxe oder Malarianotfallmedikamente Haustiere unterbringen bei Aufenthalt in Risikogebieten Post abbestellen oder die Leerung des Briefkastens • Schmerz- und Fiebermittel organisieren • Medikamente gegen Reisekrankheit und Übelkeit Blumen giessen organisieren • Mittel gegen Durchfall Schmuck und Wertsachen bei Ihrer Bank hinterlegen • Mittel zur Behandlung von Prellungen und Zerrungen Reisegepäck beschriften • Wund- und Heilsalbe Ersatzschlüssel deponieren • Mittel gegen Insektenstiche Reiseroute, Ferienanschrift und Telefonnummern • Sonnenschutzmittel (Kopfbedeckung) an Nachbarn/Freunde • Kühlende Salbe gegen Sonnenbrand Kühlschrank leeren und ausschalten • Mittel gegen Erkältungskrankheiten Wasserhahn an Geschirrspüler und • Desinfektionsmittel Waschmaschine zudrehen • Verbandsmaterial (Pflaster, Mullbinden, Gashahn zudrehen sterile Kompressen, elastische Binden in Heizung regulieren verschiedenen Grössen) Rechnungen bezahlen • Schere, Pinzette, Sicherheitsnadel Netzstecker an Elektrogeräten ziehen • Fieberthermometer Antennenstecker ziehen • Ersatzbrille (Brillenträger) Fenster schliessen Diese Informationen gelten nur als Empfehlung und dürfen keinesfalls als Ersatz für professionelle Beratung (Hausarzt, Apotheke) angesehen werden.
Ferien- undVersicherungsbedingungen Allgemeine Reiseversicherung (AVB) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2012 Grundlagen dieser Versicherung bilden der Versicherungsvertrag zwischen der CSS Versicherung AG (nachfolgend CSS genannt) und dem Versicherungsnehmer sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 1. Teil Gemeinsame Bedingungen an die CSS in Kraft. Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass die auf dem Einzahlungsschein enthaltenen Daten der CSS durch die Bank Art. 1 Versicherte Personen übermittelt werden. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich im Rahmen einer Fe- b) Bei Prämiendifferenzen gilt sinngemäss Art. 7.1 lit. c, Teil 1. rien- und Reiseversicherung versichern. Grenzgänger, die nicht weiter als 7.3 Bei Kreditkartenzahlung 30 km von der Schweizer Grenze entfernt wohnen und zudem die obliga- Die Ferien- und Reiseversicherung tritt frühestens mit der Zahlungsbestä- torische Krankenpflegeversicherung nach KVG bei der CSS Kranken-Versi- tigung des Kreditkarteninstitutes in Kraft. Ein Abschluss der Versicherung cherung AG abgeschlossen haben, können sich ebenfalls versichern. auf diesem Wege ist nur bis vor Reiseantritt möglich. 7.4 Bei Abschluss durch Veranstalter oder Reisebüro Je nach Vereinbarung gilt die Versicherung: Wird der Versicherungsabschluss durch einen Veranstalter oder ein Reise- a) als Einzelpersonen-Versicherung; büro getätigt, so tritt der Vertrag frühestens zum Zeitpunkt der Buchung in diesem Fall ist nur die im Versicherungsausweis aufgeführte Person des Reisearrangements in Kraft, in der Regel jedoch erst mit Abreise vom versichert; Wohnort an dem auf der Deckungsbestätigung genannten Datum. b) als 2-Personen-Versicherung; in diesem Fall ist eine zweite im Versicherungsausweis bezeichnete Art. 8 Auflösung des Vertrages bei Jahresverträgen Person versichert; 8.1 Bei Ablauf c) als Familien-Versicherung; Beide Vertragsparteien können den Vertrag unter Berücksichtigung einer in diesem Fall schliesst die Versicherung folgende Personen mit ein: 3-monatigen Kündigungsfrist per Ablaufdatum schriftlich kündigen. – den Versicherungsnehmer; 8.2 Im Schadenfall – den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder den im gleichen Nach jedem Leistungsfall, für den die CSS Leistungen erbringt, kann der Haushalt wohnenden Lebenspartner des Versicherungsnehmers; betroffene Vertragsteil oder der gesamte Vertrag gekündigt werden: – die im gleichen Haushalt lebenden Kinder des Versicherungsneh- – vom Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von der Leis- mers, des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebens- tungsauszahlung Kenntnis erhalten hat. Die Deckung erlischt mit dem partners bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Eintreffen der Kündigung bei der CSS. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; Art. 2 Versicherungsumfang – von der CSS spätestens bei der Leistungsauszahlung. Die Kündigung Der Vertrag beinhaltet nach Wahl den folgenden Versicherungsschutz: hat schriftlich zu erfolgen. Die Deckung erlischt 14 Tage nach Eintreffen – Heilungskosten; der Kündigung beim Versicherungsnehmer. – Personen-Assistance; 8.3 Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – Ausland-Rechtsschutz; Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder hält sich der Versicherte wäh- – Tod oder Invalidität durch Unfall; rend einer Dauer von mehr als 3 Jahren überwiegend im Ausland auf, kann – Reisegepäck; die Ferien- und Reiseversicherung nicht erneuert werden. – Annullierungskosten. Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich Art. 3 Standard-Paket Die Heilungskosten-, Personen-Assistance- und Rechtsschutz-Versiche- Das Standard-Paket der Ferien- und Reiseversicherung umfasst die unbe- rungen sind ausserhalb der Grenzen der Schweiz auf der ganzen Welt gültig. schränkte Heilungskosten- und Personen-Assistance-Versicherung gemäss Bei Flugreisen tritt die Heilungskosten-, Personen-Assistance- und Rechts- AVB (Teil 2) sowie die Ausland-Rechtsschutz-Versicherung gemäss AVB schutz-Versicherung jeweils beim Passieren des Schweizer Flughafen-Zolls in (Teil 3). Kraft bzw. bei Rückkehr ausser Kraft. Die Versicherung bei Tod oder Inva- lidität durch Unfall und die Reisegepäck-Versicherung gelten weltweit, Art. 4 Midi-Paket sobald die versicherten Personen mindestens eine Nacht ausserhalb ihrer Das Midi-Paket umfasst die unbeschränkte Heilungskosten- und Personen- ständigen Wohnung verbringen. Die Annullierungskosten-Versicherung Assistance-Versicherung gemäss AVB (Teil 2). gilt weltweit. Art. 5 Mini-Paket Art. 10 Änderung der Prämientarife bei Jahresverträgen Das Mini-Paket beinhaltet die unbeschränkte Heilungskosten-Versicherung 10.1 Jahresvertrag oder Personen-Assistance-Versicherung gemäss AVB (Teil 2). a) Die CSS kann die Prämientarife anpassen. Prämientarifänderungen werden spätestens 30 Tage vor Ende des Versicherungsjahres mitge- Art. 6 Beginn und Dauer der Versicherung für Jahresverträge teilt. Beginn und Dauer von Jahresverträgen ergeben sich aus der Police; sie b) Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienänderung nicht einver- verlängern sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht gemäss Artikel 8 standen, kann er den betreffenden Vertragsteil oder den gesamten Ver- gekündigt werden. trag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Versicherungsjahres Art. 7 Beginn und Dauer der Versicherung für Kurzfristverträge bei der CSS eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (Verträge mit einer Laufzeit bis maximal 62 Tagen) 10.2 Dreijahresvertrag 7.1 Bei Postüberweisung Beim Dreijahresvertrag garantiert die CSS die Prämie für die festgesetzte a) Für die Postüberweisung wird ein spezieller Einzahlungsschein abgege- Laufzeit. Ändert die CSS nach Ablauf der Vertragsdauer die Prämien, so ben, der vollständig auszufüllen ist. kann die CSS die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab Vertragserneu- b) Die Ferien- und Reiseversicherung tritt frühestens zum Zeitpunkt des erung verlangen. Zu diesem Zweck hat die CSS die neuen Vertragsbedin- Poststempels in Kraft, in der Regel jedoch erst mit Abreise vom Wohn- gungen spätestens 30 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu ort an dem auf dem Einzahlungsschein genannten Datum. geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrages c) Die Dauer der Ferien- und Reiseversicherung sowie das gewünschte nicht einverstanden, kann der von der Änderung betroffene Teil oder der Paket (Umfang der Versicherung) sind auf dem Einzahlungsschein zu Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Versicherungsjahres bezeichnen und müssen mit dem einbezahlten Betrag übereinstimmen. gekündigt werden. Wird vom Versicherungsnehmer davon Gebrauch ge- Entspricht die einbezahlte Prämie nicht dem beantragten Versicherungs- macht, so erlischt der Vertrag in dem vom Versicherten bestimmten Um- umfang, gilt folgende Regelung: Die Versicherungsdauer wird im Ver- fang mit dem Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss, um hältnis der Sollprämie zum effektiv einbezahlten Betrag prozentual ge- gültig zu sein, spätestens am letzten Arbeitstag des Versicherungsjahres kürzt. Beginn der Versicherung bleibt in jedem Fall das auf dem bei der CSS schriftlich eintreffen. Wird die Kündigung unterlassen, so gilt Einzahlungsschein bezeichnete Datum. dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. 7.2 Bei Banküberweisung a) Der für die Postüberweisung bestimmte Einzahlungsschein ist der Bank Art. 11 Leistungsfreiheitsrabatt bei Jahresverträgen für die Überweisung vollständig ausgefüllt zuzustellen. Die Ferien- und 11.1 Nach Ablauf eines schadenfreien Versicherungsjahres wird für das nach- Reiseversicherung tritt frühestens mit dem Datum der Bankgutschrift folgende Jahr ein Leistungsfreiheitsrabatt von 10 % auf der Nettoprämie 5 |1|
gewährt. Dieser wird direkt von der Prämie in Abzug gebracht. CSS sind die beschädigten Gegenstände zur Verfügung zu stellen. 11.2 Bleibt das 2. Versicherungsjahr ebenfalls schadenfrei, erhöht sich der Leis- 15.6 Bei Eintritt eines Ereignisses oder eines Leidens, das eine Leistung der CSS tungsfreiheitsrabatt für das nachfolgende Jahr auf 20 %. aus der Annullierungskosten-Versicherung auslösen könnte, sind nebst 11.3 Tritt während eines schadenfreien Versicherungsjahres ein Schaden ein, der CSS unverzüglich die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunterneh- für den die CSS Zahlungen leistet, entfällt der gewährte Leistungsfreiheits- mung, Vermieter usw.) zu benachrichtigen. rabatt vollumfänglich ab nächstem Prämienverfall und es beginnt eine neue einjährige Wartefrist. Art. 16 Verletzung von Verhaltenspflichten / Wegfall der Leistungspflicht 11.4 Erweist sich ein Schadenfall als folgenlos oder vergütet der Versiche- Wenn die versicherte Person Melde- oder Verhaltenspflichten schuldhaft rungsnehmer der CSS innert 30 Tagen, nachdem er von dessen Erledigung verletzt und dadurch den Umfang des Schadens beeinflusst, kann die CSS Kenntnis erhalten hat, alle von der CSS dafür geleisteten Entschädigungen die Leistung ablehnen oder kürzen. Die Leistungspflicht entfällt insbeson- zurück, so wird der Schadenfall als nicht eingetreten betrachtet. dere, wenn in der Schadenanzeige zwecks Täuschung vorsätzlich unwah- re Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, auch wenn Art. 12 Prämienrückerstattung bei Jahresverträgen dadurch dem Versicherer kein Nachteil erwächst. Die für die laufende Versicherungsperiode bezahlte Prämie wird bei Auf- hebung des Vertrages zurückerstattet, ausser: Art. 17 Ansprüche gegenüber Dritten – die versicherte Person hat Obliegenheiten gegenüber der CSS zum Sofern die CSS aus diesem Vertrag Leistungen erbracht hat, für welche die Zwecke der Täuschung verletzt; versicherte Person gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen kann, – der Vertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraft hat die versicherte Person diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten und wird auf Veranlassung des Versicherungsnehmers aufgehoben. Leistungen an die CSS abzutreten. Ausgenommen von dieser Bestimmung bleiben Leistungen aus der Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Art. 13 Alarmzentrale Unfall sowie der Heilungskosten-Versicherung. Für Letztere gilt Art. 4 der 13.1 Bei plötzlicher Erkrankung, Unfall, unvorhergesehener Niederkunft im In- AVB (Teil 2). und Ausland oder Rechtsschutzbedürfnis im Ausland, welche eine Hospi- talisation, Hilfsmassnahmen oder Rechtsschutz erforderlich machen, ist Art. 18 Kostenvorschüsse unverzüglich die Alarmzentrale der CSS, Telefon-Nr. +41 (0)58 277 77 77, Kostenvorschüsse bis max. CHF 10 000 sind innert 30 Tagen nach der zu benachrichtigen. Diese steht während 24 Stunden (auch an Sonn- und Rückkehr an den Wohnort oder spätestens 60 Tage nach Auszahlung zu- Feiertagen) zur Verfügung. Die Alarmzentrale gibt Auskunft über das rückzubezahlen. Erfolgt innerhalb der genannten Fristen keine Rückzah- zweckmässige Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe. lung, werden der versicherten Person 5 % Verzugszins in Rechnung ge- 13.2 Die notwendigen Hilfestellungen gemäss Art. 13.1, Teil 1 werden von der stellt. Alarmzentrale der CSS organisiert, angeordnet bzw. durchgeführt und vergütet. Art. 19 Fälligkeit der Versicherungsleistung 13.3 Für Massnahmen gemäss Art. 13.1, Teil 1, welche nicht durch die Alarm- Die Leistung wird 30 Tage nach dem Datum fällig, an dem die CSS die zur zentrale der CSS angeordnet worden sind, erstattet die CSS nur diejenigen Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Un- Kosten zurück, die auch bei der Durchführung der Hilfsmassnahmen terlagen erhalten hat. durch die Alarmzentrale entstanden wären. Art. 20 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungslimiten Art. 14 Auskünfte, Mitteilungen und Schadenmeldungen Die Deckungseinschränkungen und Leistungslimiten werden bei den jewei- Wenden Sie sich für Auskünfte an: ligen Versicherungen (Teil 2 – 6) aufgeführt. CSS Versicherung Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Art. 21 Daten Serviceline 0844 277 277 Die CSS ist berechtigt, den Abschluss der Versicherung an den Makler / Fax-Nr. + 41 (0)58 277 99 19 Vermittler zu melden (Vorname / Name). Art. 15 Pflichten im Schadenfall Art. 22 Gerichtsstand 15.1 Allgemeine Pflichten Ansprüche aus diesem Vertrag können ausschliesslich am schweizeri- a) Der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person ist schen Wohnsitz der versicherten Person oder am schweizerischen Sitz der verpflichtet, die CSS unverzüglich über den Eintritt eines Schadenfalles CSS in Luzern gerichtlich geltend gemacht werden. zu unterrichten und der CSS alle für die Beurteilung des Schadenfalles erforderlichen Auskünfte und Unterlagen wie Arztatteste, amtliche To- Art. 23 Anwendbares Recht deserklärungen, Polizeirapporte, Originalrechnungen, Buchungsbestä- Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versiche- tigungen usw. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. rungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 sowie die Bestimmungen über die b) Bei Krankheit oder Unfall hat die versicherte Person sofort für fachge- Rechtsschutzversicherung gemäss Bundesgesetz betreffend die Aufsicht mässe ärztliche Pflege zu sorgen und die Alarmzentrale zu benachrich- über Versicherungsunternehmen (VAG) vom 17. Dezember 2004 und de- tigen. Die versicherte Person hat die behandelnden Ärzte gegenüber ren Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Beaufsichti- der CSS sowie allen Gesellschaften, welche bei der Abklärung des gung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) vom 9. November Schadenfalles im Auftrag der CSS tätig sind, von ihrer Schweigepflicht 2005. zu entbinden. c) Sind Rechnungsdetails ungenügend und werden die ergänzenden Aus- künfte auf Verlangen der CSS nicht zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Leistung. 2. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen d) Die versicherte Person ist verpflichtet, die CSS über sämtliche Leistun- gen Dritter (z. B. von anderen Versicherern) zu informieren. (AVB) für die Heilungskosten-/Personen- e) Die CSS kann auf Kosten der versicherten Person eine beglaubigte Assistance-Versicherung Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verlangen. 15.2 Werden durch Leistungen der Personen-Assistance-Versicherung Bahn- Art. 1 Heilungskosten-Versicherung oder Flugbillette, die die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungs- 1.1 Bei Krankheit, Unfall oder unvorhergesehener Niederkunft übernimmt die falles bezahlt hat, nicht benötigt und durch Transportunternehmen oder CSS folgende im Ausland notfallmässig entstandenen Kosten im Sinne ei- Dritte rückvergütet, ist dies der CSS zu melden; dasselbe trifft zu, wenn die ner Vorleistungspflicht (vgl. Art. 4), und zwar zu den am Behandlungsort Billette verkauft wurden oder für den späteren Gebrauch aufgehoben üblichen Tarifen: werden. Allfällige Entschädigungen nicht benützter Billette werden an die – ärztliche Behandlungen; Leistungen der CSS angerechnet. Bei Missachtung der Meldepflicht kann – anerkannte Heilanwendungen; die CSS einen nach pflichtgemässem Ermessen festgelegten Betrag von – Medikamente; der versicherten Person zurückfordern bzw. verrechnen. – Analysen; 15.3 Bei der Rechtsschutz-Versicherung ist die versicherte Person in dringen- – Behandlungen beim Chiropraktor; den Fällen (schwere Verletzungen, Festnahmen, Beschlagnahmung des – stationäre Behandlungen im Spital; Fahrzeuges) verpflichtet, die Notrufnummer der Alarmzentrale der CSS in – unfallbedingte Zahnbehandlungen; der Schweiz anzurufen. Die Gesellschaft veranlasst das sofortige Einschrei- – Hauspflege. ten eines lokalen Anwalts. 1.2 Selbstbehalte und Franchisen aus der schweizerischen obligatorischen 15.4 Bei der Versicherung für Tod oder Invalidität durch Unfall ist der CSS ein Krankenpflegeversicherung sowie aus der jeweiligen Grundversicherung Todesfall innert 24 Stunden zu melden. Auf Begehren der CSS haben die der EU bzw. EFTA-Staaten sind nicht mitversichert und unterliegen nicht Anspruchsberechtigten eine Sektion oder Exhumierung zu gestatten. der Vorleistungspflicht. 15.5 Bei der Reisegepäck-Versicherung hat die versicherte Person im Falle von 1.3 Bei einer Behandlung in der Schweiz im Nachgang zu einem im Ausland Diebstahl und Beraubung unverzüglich vor Ort die Polizeibehörde bzw. versicherten Ereignis werden die Kosten ebenfalls im Sinne einer Vorleis- die Transportunternehmung zu benachrichtigen und eine amtliche Unter- tungspflicht (vgl. Art. 4, Teil 2) übernommen. suchung zu beantragen. Ohne Polizeirapport oder Bestätigung der Trans- 1.4 Auf den Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung wird keine Kosten- portunternehmung wird keine Leistung ausgerichtet. Auf Verlangen der beteiligung erhoben. |2|
Art. 2 Personen-Assistance-Versicherung 5.2 Die Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung werden längstens bis 2.1 Wenn eine versicherte Person ernsthaft erkrankt, schwer verunfallt oder 120 Tage ab Erkrankungs- bzw. Unfalldatum erbracht. stirbt, übernimmt die CSS folgende durch die Alarmzentrale der CSS orga- nisierten Leistungen: a) medizinisch notwendige Rettungsaktionen und Transporte; b) Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versi- 3. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen cherten Person unternommen werden, bis maximal CHF 20 000 pro (AVB) für die Rechtsschutz-Versicherung versicherte Person; c) die Repatriierung an den schweizerischen Wohnort oder in ein schwei- Art. 1 Rechtsschutz zerisches Spital bei medizinischer Notwendigkeit; Die CSS gewährt den versicherten Personen, die eine Ferien- und Reise- d) die Bergung und Überführung der verstorbenen Person; versicherung (Standard-Paket) abschliessen, in den nachstehenden Fällen e) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis maximal CHF 10 000, wenn Rechtsschutz: eine versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss; 1.1 Ereignisse im Verkehr f) eine Besuchsreise für eine der versicherten Person sehr nahe stehende Während der Hin-/Rückreise und des Ferien- oder Schulaufenthaltes im Person an das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy- Ausland in der Eigenschaft als: Klasse), wenn ein Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert – Lenker, Halter oder Eigentümer des verwendeten Fahrzeuges und Mie- oder akute Lebensgefahr besteht. ter der im Ausland gemieteten Fahrzeuge; 2.2 Zusätzlich werden bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise die Reise- – Fussgänger, Radfahrer, Mofalenker oder Fahrgast in einem Transport- mehrkosten bei der Einzel- und 2-Personen-Versicherung bis maximal mittel. CHF 1000, bei der Familien-Versicherung bis maximal CHF 1500 über- 1.2 Ereignisse ausserhalb des Verkehrs nommen, und zwar für folgende Ereignisse: – bei Personen- und / oder Sachschäden (gem. Art. 2.1, Teil 3); a) wenn eine versicherte Person nach Hause repatriiert wird oder die Rei- – bei Streitigkeiten aus Reparatur- und Mietverträgen (gem. Art. 2.2 lit. a, se aus einem der nachfolgend (lit. b bis d) aufgeführten versicherten Teil 3); Gründe abbrechen muss und die versicherte Person die Reise allein – bei Streit aus Reiseverträgen (gem. Art. 2.2 lit. b, Teil 3); fortsetzen müsste; – bei Ausübung eines Hobbys oder Amateursports während des Ferien- b) wenn eine nahe stehende Person schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder Schulaufenthalts im Ausland; oder stirbt; – beim Besuch einer Schule im Ausland (gem. Art. 2.2 lit. c, Teil 3); c) wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnort in der – beim Gebrauch einer Kreditkarte (gem. Art. 2.2 lit. d, Teil 3). Schweiz infolge Diebstahl, Feuer-, Wasser- oder Elementarschaden schwer beeinträchtigt wird; Art. 2 Die gedeckten Risiken im Einzelnen d) wenn Streik, Epidemie oder Ausfall öffentlicher Transportmittel eine 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz programmgemässe Fortsetzung der Reise innerhalb von 72 Stunden a) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen infolge eines erlitte- verunmöglichen. Mehrkosten, die aufgrund von Umleitungen und Ver- nen Körper- oder Sachschadens durch ein Ereignis im oder ausserhalb spätungen entstehen, sind nicht gedeckt; des Verkehrs (Art. 1.1 und 1.2, Teil 3). e) wenn eine versicherte Person infolge Spitalaufenthalts die geplante b) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche Rückreise nicht planmässig antreten kann. aus Diebstahl, Entwendung, Verlust von Sachen und Missbrauch von Kreditkarten. Art. 3 Ausschlüsse 2.2 Vertrags-Rechtsschutz 3.1 Keine Leistungen werden gewährt für Erkrankungen und Unfälle als Folge a) Fahrzeugvertrags-Rechtsschutz von: Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Reparatur- und Mietverträ- – nicht notfallmässigen Erkrankungen und Unfällen; gen betreffend das während der Reise benutzte Fahrzeug. Ausge- – Epidemien; schlossen sind Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen. – voraussehbaren oder ausgebrochenen kriegerischen Vorfällen; b) Reisevertrags-Rechtsschutz – Teilnahme an Unruhen und Demonstrationen aller Art; Vertretung bei Streitigkeiten aus Reiseverträgen mit einem in der Schweiz – Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- und Trainingsfahr- domizilierten Reisebüro, sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt ten mit Motorfahrzeugen oder Motorbooten; und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. – Konsum von Betäubungsmitteln; c) Schul-Rechtsschutz – vorsätzlich oder grobfahrlässig begangener Verbrechen oder Vergehen; Vertretung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen, die mit Schulen – Selbsttötungsversuchen auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit. im Ausland abgeschlossen worden sind, sofern der Gerichtsstand in 3.2 Ferner sind Leistungen ausgeschlossen: der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. – für Krankheiten, Unfälle und Schwangerschaften, die bereits bei Beginn d) Kreditkarten-Rechtsschutz der Versicherung bestanden haben; Ausnahme ist eine unvorhergese- Vertretung bei Streitigkeiten mit einem in der Schweiz domizilierten hene akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes; Kreditkartenunternehmen, sofern es sich nicht um Streitigkeiten über – für die Behandlung, Pflege oder Niederkunft im Ausland, wenn sich die die Verletzung von Obliegenheiten aus dem Kreditkartenvertrag han- versicherte Person zu diesem Zweck ins Ausland begeben hat. delt und der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches 3.3 Werden der Nottransport oder die Repatriierung durch Streik, Unruhen, Recht zur Anwendung kommt. Radioaktivität, höhere Gewalt oder andere ähnliche Ursachen verunmög- 2.3 Versicherungs-Rechtsschutz licht, kann deren Organisation und Durchführung nicht verlangt werden, Vertretung bei Streitigkeiten mit in der Schweiz konzessionierten privaten und es besteht kein Anspruch auf Leistungen. oder öffentlichen Versicherungsanstalten im Anschluss an einen Unfall im 3.4 Ansprüche auf Auslagen für den nicht benützten Teil einer vorzeitig abge- Ausland. Überdies wird Rechtsschutz gewährt bei Streitigkeiten mit aus- brochenen Reise sind durch die Personen-Assistance nicht gedeckt. ländischen Versicherungsgesellschaften aus der Miete von Motorfahrzeu- gen (Auto, Wohnmobil, Motorrad, Motorfahrrad, Motorboot u.a.) sowie Art. 4 Zusammentreffen mit Leistungen anderer Versicherungsträger nicht motorisierten Hobby-Sportgeräten (Einschränkungen siehe Art. 6, und Leistungen Dritter Teil 3). 4.1 Die CSS übernimmt im Sinne der Vorleistungspflicht die entstandenen Auf- 2.4 Straf- und Verwaltungs-Rechtsschutz wendungen für die Heilungskosten- und Personen-Assistance-Versicherung Vertretung in einem Straf- und Administrativverfahren vor ausländischen (Selbstbehalte und Franchisen aus der schweizerischen obligatorischen Polizei- oder Strafgerichten sowie gegenüber Administrativbehörden in- Krankenpflegeversicherung sowie aus der jeweiligen Grundversicherung folge des Vorwurfs fahrlässiger Verletzung der ausländischen Gesetzge- der EU- bzw. EFTA-Staaten sind nicht mitversichert und unterliegen nicht bung. der Vorleistungspflicht). Auf dem Regressweg macht die CSS bei einer an- erkannten schweizerischen Krankenkasse, einem privaten schweizerischen Art. 3 Umfang der Rechtsschutzleistungen Kranken- (Krankenpflege- und allfällige Zusatzversicherungen) oder Un- Die CSS übernimmt bis zu einem Gesamtbetrag von max. CHF 250 000 fallversicherer die versicherten Kosten geltend. (Europa) und CHF 25 000 (ausserhalb Europa), einschliesslich strafrechtli- 4.2 Weigert sich die Krankenkasse, der Kranken- oder Unfallversicherer der cher Kautionen, folgende Kosten pro Rechtsschutzfall: CSS die Leistungen aus den bestehenden Versicherungen zu erbringen, – die Kosten des Anwalts (d.h. Rechtsanwalt oder anderer Vertreter, der wird die versicherte Person gegenüber der CSS für diejenigen Leistungen, die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt), der welche der bestehende Versicherer nach KVG, UVG oder VVG zu erbrin- für den Versicherten tätig wird; gen hätte, rückzahlungspflichtig. Die Rückzahlung hat innerhalb von 30 – die Kosten für Expertisen, die von der CSS, dem für den Versicherten Tagen seit der Aufforderung der CSS zu erfolgen. Bestehen keine solchen tätigen Anwalt oder dem Gericht angeordnet werden; Versicherungen, leistet die CSS lediglich denjenigen Teil, welche die Leis- – die Gerichtskosten und andere zu Lasten des Versicherten gehende tungspflicht nach KVG oder UVG übersteigt. Verfahrens- sowie Betreibungskosten; – die in der Bussenverfügung dem Versicherten auferlegten Kosten und Art. 5 Leistungsdauer Gebühren; die Busse hingegen muss der Versicherte selbst tragen; 5.1 Leistungen aus der Ferien- und Reiseversicherung werden nur solange – die Prozesskosten der Gegenpartei, soweit der Versicherte zu deren erbracht, als ein Heimtransport aus medizinischen Gründen nicht möglich Zahlung verpflichtet ist; oder zumutbar ist. – vorschussweise die strafrechtlichen Kautionen bis CHF 100 000 (Europa) 7 |3|
und CHF 50 000 (ausserhalb Europa), die dem Versicherten zur Abwen- der Erfolgsaussichten ab, kann der Versicherte – direkt oder nach dem dung der Untersuchungshaft in einem gedeckten Fall (vgl. Art. 2.4, Teil 3) Schiedsverfahren – auf eigene Kosten die ihm gut scheinenden Schritte auferlegt wurden. Der Versicherte ist zur Rückerstattung verpflichtet; unternehmen. Erzielt der Versicherte so ein in der Hauptsache günstigeres – die Kosten für das notwendige Erscheinen vor Gericht bis maximal Resultat als die von der Orion vorgeschlagene oder die sich aus dem Ent- CHF 1000; scheid des Schiedsrichters ergebende Lösung, werden dem Versicherten – die notwendigen Übersetzungs- und Beglaubigungskosten. die entstandenen Kosten im Rahmen der Leistungen gemäss Art. 3, Teil 3 vergütet. Art. 4 Definition Europa Europa umfasst die Länder bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten, Art. 9 Verletzung der Obliegenheiten durch den Versicherten die Kanarischen Inseln und Madeira. Der Rechtsschutz kann verweigert werden, wenn der Versicherte die Ob- liegenheiten in den Rechtsschutzbedingungen schuldhaft missachtet. Art. 5 Zeitlicher Geltungsbereich Die Rechtsschutz-Versicherung gilt für Schadenfälle, die innerhalb der für die Ferien- und Reiseversicherung gewählten Dauer eintreten. Ein Rechts- 4. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen schutz-Fall gilt bereits an dem Tag als eingetreten, an dem die tatsäch- liche oder angebliche Verletzung von Rechtsvorschriften oder von ver- (AVB) für die Versicherung bei Tod oder traglichen Pflichten begangen oder aber ein allfälliger Schaden verursacht Invalidität durch Unfall worden ist. Art. 1 Unfallbegriff Art. 6 Auschlüsse 1.1 Unfallbegriff Kein Rechtsschutz wird gewährt: a) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- – für Fälle im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Ver- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen brechen, Vergehen und Übertretungen durch den Versicherten und Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- dem Versuch dazu. Bei Grobfahrlässigkeit werden die Leistungen ge- chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. kürzt; b) Als Unfälle gelten zudem: – bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Drittper- – das unfreiwillige Einatmen von Gasen oder Dämpfen und die verse- sonen gegenüber dem Versicherten (Abweisung ist Sache einer allfälli- hentliche Einnahme giftiger oder ätzender Stoffe; gen Haftpflicht-Versicherung); – Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen – für die Verteidigung des Versicherten in seiner Eigenschaft als Lenker durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand; des auf der Hin-/ Rückreise oder während des Ferien- oder Schulaufent- – Ertrinken. haltes im Ausland verwendeten Fahrzeuges, wenn er zur Zeit des Scha- c) Was gilt als Flugunfall? denereignisses nicht Inhaber eines gültigen Fahrausweises war; Flugunfälle sind Unfälle, die die versicherte Person bei zivilen Flügen – für die Vertretung des Versicherten im Falle eines Streites mit der Ge- als Passagier erleidet, und zwar an Bord desselben, beim Ein- und Aus- sellschaft selbst, dem beauftragten Anwalt oder dem beigezogenen steigen, bei der Benützung eines Fallschirmes zur Rettung des eigenen Sachverständigen; Lebens, als Folge einer Notlandung sowie am Boden, wenn der Unfall in – bei Streitigkeiten unter Versicherten aus dem gleichen Vertrag; direktem ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahr- – bei aktiver Teilnahme des Versicherten an Rennen mit Motorfahrzeu- zeuges steht. gen, Motorbooten und Fluggeräten; d) Höchsthaftung – für Schadenfälle, die aus Kriegen oder ähnlichen Ereignissen sowie aus Die Haftung der CSS für alle versicherten Personen, die sich im gleichen Unruhen herrühren; Luftfahrzeug befinden, ist auf CHF 2 Millionen im Todesfall und auf CHF – bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung von Wasser- 4 Millionen im Invaliditätsfall begrenzt. oder Luftfahrzeugen, wenn für deren Lenken ein amtlicher Ausweis er- e) Bei Flugunfällen werden die Leistungen gemäss Art. 2.1 und Art. 2.2, forderlich ist; Teil 4 verdoppelt. – vertraglich übernommene Pflichten (wie Selbstbehalte bei Vollkasko etc.). Art. 2 Versicherungsleistungen 2.1 Im Todesfall Art. 7 Schadenregulierung und Beauftragung eines Anwalts Wenn eine versicherte Person anlässlich eines Unfalls oder innert 5 Jah- 7.1 Die Abwicklung der Leistungsfälle erfolgt durch die Orion Rechtsschutz- ren erwiesenermassen an den Folgen davon den Tod erleidet, wird die Versicherung AG, Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel (nachfolgend Orion Todesfallsumme von CHF 100 000 an die gesetzlichen Erben bezahlt – genannt). Fiskus und Nachlassgläubiger ausgenommen. Die versicherte Person kann Die Orion entscheidet nach der Übergabe des Falles über das weitere Vor- jederzeit durch schriftliche Mitteilung andere Begünstigte einsetzen. Für gehen und führt gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Ziel einer gütli- versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht zwei Jah- chen Erledigung. re und sechs Monate alt sind, ist die Leistung im Todesfall auf CHF 2500 7.2 Der Versicherte darf nicht in die von der Orion geführten Verhandlungen begrenzt; bei Personen, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eingreifen und auch keinerlei Aufträge an Anwälte und andere Personen wird die Leistung im Todesfall auf CHF 10 000 beschränkt. Besteht für ein erteilen oder selbstständig Vergleiche abschliessen. Unfallereignis Anspruch auf ein Invaliditätskapital, erlischt für den gleichen 7.3 Ausser in dringenden Fällen kann der Versicherte die Orion nicht dazu ver- Fall der Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme. pflichten, einen Anwalt zu stellen, ohne der Orion vorher die Möglichkeit 2.2 Bei Invalidität gegeben zu haben, den Streitfall gütlich zu regeln. a) Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine 7.4 Ist aufgrund einer Interessenkollision oder für die Vertretung des Versi- voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die CSS bei cherten in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Beizug eines vollständiger Invalidität das Invaliditätskapital von CHF 200 000, bei Anwalts erforderlich, kann der Versicherte denselben frei wählen. Wird teilweiser Invalidität den entsprechenden nachstehend aufgeführten der bezeichnete Anwalt von der Orion abgelehnt, hat der Versicherte das Prozentsatz davon. Massgebend ist stets die medizinisch-theoretische Recht, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, aus welchen die Orion den zu Invalidität. Beauftragenden auswählt. b) Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines 7.5 Für Schäden, die der vom Versicherten selbst beauftragte Anwalt ihm Körperteils, Organs oder Sinnes wird der Invaliditätsgrad anhand folgen- durch schlechte Führung des Mandats zufügen sollte, wird jegliche Haf- der Tabelle ermittelt: tung abgelehnt. Gänzliche Lähmung, unheilbare und jede Erwerbstätigkeit Art. 8 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechtsschutz- ausschliessende Geistesstörung, völlige Erblindung 100 % Massnahmen 8.1 Tritt bei der Regulierung eines gedeckten Schadenfalles zwischen dem Beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füsse 100 % Versicherten und der Orion eine Meinungsverschiedenheit auf oder lehnt Ein Arm im Ellbogen oder Oberarm 70 % die Orion Leistung für eine Massnahme ab, für die nach Auffassung der Orion keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, so begründet die Ein Unterarm oder eine Hand 60 % Orion unverzüglich schriftlich ihren Entscheid und weist den Versicherten auf sein Recht hin, das folgende Schiedsverfahren einzuleiten: Der Versi- Ein Bein im Kniegelenk oder Oberschenkel 60 % cherte und die Orion bezeichnen im gegenseitigen Einvernehmen einen sachkundigen Juristen (z. B. Anwalt, Richter) als Einzelschiedsrichter. Die- Ein Bein im Unterschenkel 50 % ser entscheidet in der Regel aufgrund eines einmaligen, formlosen Schrift- Ein Daumen 25 % wechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Ein Zeigefinger 15 % Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichts- barkeit und des kantonalen Rechts anwendbar, insbesondere bei Uneinig- Ein anderer Finger 10 % keit bezüglich der Ernennung des Einzelschiedsrichters. Ein Fuss 40 % 8.2 Lehnt die Orion Leistungen für eine Massnahme mangels hinreichen- |4|
Ein grosser Zeh 10 % Art. 3 Versicherungsleistungen Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme werden folgende Leis- Ein anderer Zeh 3% tungen erbracht: Der Geruchs- oder Geschmackssinn 15 % – bei Totalschaden wird der Betrag ersetzt, den die Neuanschaffung der Ein Auge 30 % versicherten Sachen erfordert. Ein persönlicher Liebhaber- oder Sam- Ein Auge (sofern die Sehkraft des anderen mlerwert wird nicht berücksichtigt; Auges vorher bereits verloren war) 70 % – bei Teilschäden: die Kosten für die Reparatur bis zur Höhe der Leistung bei Totalschaden; Das Gehör auf beiden Ohren 60 % – die Ersatzkosten für die notwendige Neuanschaffung von Reisepass, Das Gehör auf einem Ohr 15 % Identitätskarte, Führer-, Fahrzeug- und ähnlichen Ausweisen; Das Gehör auf einem Ohr (sofern das Gehör auf dem – die Kosten für unumgänglich notwendige Anschaffungen am Reisedo- anderen Ohr bereits verloren war) 45 % mizil wegen verspäteter Ablieferung des Reisegepäcks durch eine Transportunternehmung bis zu 20 % der Versicherungssumme. Bei Ver- Gänzlicher Verlust der Sprache 60 % lust oder Beschädigung während der Beförderung durch ein Transport- Eine Niere 20 % unternehmen, ist diese vorleistungspflichtig. Im Flugverkehr gilt das Die Milz 10 % Montrealer Abkommen. Eine allfällige Entschädigung ist von der versi- cherten Entschädigung in Abzug zu bringen; c) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Kör- – für Bargeld und Fahrkarten bei Einbruchdiebstahl1) und Beraubung2) perteils, Organs oder Sinnes wird der Invaliditätssatz verhältnismässig 20 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal CHF 1000; herabgesetzt. 1) Einbruchdiebstahl ist Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Ge- d) Wenn ein bereits verstümmeltes oder beschädigtes Körperteil bzw. Or- bäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein gan durch die Unfallverletzung betroffen wird, werden die Leistungen Behältnis aufbrechen. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Dieb- verhältnismässig herabgesetzt. Sind vom Unfall mehrere Körperteile stahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. In keinem Fall sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung wird jedoch eine Invalidität von mehr als 100 % angenommen. angeeignet hat. Nicht als Einbruchdiebstahl gilt Diebstahl aus Luft-, e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Bestimmung des Wasser- oder Motorfahrzeugen samt Anhängern, gleichgültig wo sie Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen. sich befinden. 2) Beraubung ist Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Ge- Art. 3 Ausschlüsse walt gegen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wider- Nicht versichert sind Ereignisse: stand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Nicht darunter fallen – als Folge kriegerischer Vorfälle, es sei denn, die versicherte Person wird Taschen- und Trickdiebstahl. im Ausland davon überrascht. In diesem Fall bleibt der Versicherungs- – bis zu 50 % der Versicherungssumme für die Gesamtheit folgender Sa- schutz während 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten bestehen; chen: Schmuck, das heisst mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder – anlässlich der Teilnahme an Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder dem Perlen angefertigte Sachen; Pelze; Foto-, Film-, Video- und Tonausrüs- Training dazu, sowie bei gewagten Handlungen, durch die sich die ver- tungen, jeweils samt Zubehör. sicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt; als solche gelten zum Beispiel: Abfahrtsrennen mit Mountain- oder Art. 4 Selbstbehalt City-Bike inkl. Training auf der Rennstrecke, Tauchen in einer Tiefe von Bei Schäden durch Diebstahl, Verlust oder Beschädigung beträgt der mehr als 40 Metern, Hydrospeed oder Riverboogie (Wildwasserfahrt Selbstbehalt CHF 100. Er wird von der Entschädigung vor deren Ausrich- bäuchlings auf Swimmbob liegend), Canyoning (im Neoprenanzug tung abgezogen. Schluchten hinunterschwimmen oder -rutschen), Bungy Jumping (z. B. Brücken- oder Kranspringen), Bobrun-Skating (Benützen der Bobbahn Art. 5 Einschränkungen mit Schlittschuhen), Snow Rafting (Schlauchbootfahren auf Skipisten), 5.1 Nicht versicherte Sachen und Kosten Durchführen einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlech- Nicht versichert sind: tem Wetter, trotz Mahnung durch erfahrene Alpinisten; – Wertpapiere, Sparhefte, Urkunden, Dokumente, Bargeld und Kreditkar- – beim Lenken eines Motorfahrzeuges, für das die versicherte Person ten (Ausnahmen für Bargeld, Fahrkarten und Ausweise siehe Art. 3, den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzt oder wenn Teil 5); die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson fehlt. – Informatik-Hardware und -Software aller Art; Nicht versichert sind Ereignisse, welche verursacht werden: – Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, – durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen Warenmuster, Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstru- einer versicherten Person; mente und Berufswerkzeuge; – durch aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen sowie Schlägereien – Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen), prothetische Hilfsgeräte, Prothe- und Raufereien; sen; – infolge schwerer Trunkenheit (1,5 ‰ und mehr), Drogen- oder Arznei- – sämtliche Fahrzeuge, Schiffe, Surfbretter und Luftfahrzeuge samt ih- mittelmissbrauchs (auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit); rem Zubehör; – verursacht durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbesonde- – die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe. re auch aus Atomkernumwandlungen; – als Folge von Eingriffen, welche die versicherte Person an sich selbst Während der Beförderung durch eine Transportunternehmung sind Fahrrä- vornimmt, sowie Suizid und Selbstverstümmelung oder der Versuch der, Skis, Schlauch-, Falt-, Gummi- und Ruderboote gegen folgende Ge- dazu (auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit). fahren / Ereignisse versichert: Nicht versichert sind weiter Unfälle: – Verlust während der Beförderung durch eine Transportunternehmung; – im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen Armee – Verlust durch Unfall des Transportmittels; – infolge Ausübung einer Berufstätigkeit; – zusätzliche Kosten bei verspäteter Auslieferung durch eine Transport- – beim Pilotieren von Flugzeugen und Luftfahrzeugen jeder Art, inkl. unternehmung. Deltasegeln, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen. 5.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden: – die auf behördliche Verfügung, Streik oder kriegerische Ereignisse zu- rückzuführen sind; 5. Teil Allgemeine Versicherungsbedingungen – die durch Abnützung, die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder (AVB) für die Reisegepäck-Versicherung Temperatur- und Witterungseinflüsse verursacht werden; – die durch Liegenlassen, Verlegen oder Verlieren entstehen; Art. 1 Versicherte Sachen – die entstehen, weil die Art der Verwahrung dem Wert der Sachen nicht Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Personen, d.h. alle jene angemessen ist; Sachen für den persönlichen Bedarf, die auf Reisen mitgeführt oder einer – an Sachen, die an einem jedermann zugänglichen Ort, ausserhalb des Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden. direkten Einflussbereiches der versicherten Person, sowie auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen oder Booten – auch vorübergehend – Art. 2 Versicherte Gefahren und Schäden zurückgelassen werden; Das Reisegepäck ist gegen die folgenden Gefahren und Schäden versi- – die durch Kernenergie verursacht werden; chert: – an Reisegepäck und Sportgeräten durch deren Gebrauch. – Diebstahl; – Beschädigung; – Verlust und Beschädigung während der Beförderung durch eine Trans- portunternehmung; – Verlust durch Unfall des Transportmittels; – verspätete Auslieferung durch eine Transportunternehmung. |5|
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