TAGUNG NEUERUNGEN 2021 - Steuern und MWST 9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021
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Daniel Leuenberger Steuern und MWST TAGUNG NEUERUNGEN 2021 Steuern und MWST 9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021 Referent Daniel Leuenberger dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom HWV Partner und Präsident des Verwaltungsrates T+R AG Tel. 031 950 09 09 Sägeweg 11 Fax 031 950 09 10 3073 Gümligen www.t-r.ch 2 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Zielsetzung Aufzeigen der jüngsten Praxisentwicklung in der MWST Sensibilisierung über die Entwicklungen im MWST-Gesetz und bei der RTV-Abgabe Update der wesentlichen Neuerungen in der nationalen Steuergesetzgebung 3 Agenda Teil 1: Mehrwertsteuer 1. Praxisentwicklungen bei der MWST 2. Ausblick I: Teilrevision MWST-Gesetz 3. Ausblick II: RTV-Abgabe Teil II: Direkte Steuern, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben 1. COVID-19 2. Erste Erfahrungen mit der STAF 3. Neuerungen im Bereich der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben 4 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Teil 1: Mehrwertsteuer 5 Inhaltsverzeichnis 1. Praxisentwicklungen bei der MWST a. COVID-19 b. Besonderheiten bei Asset-Deals c. Vorsteuerkürzung bei Spenden und Subventionen (neue Praxis seit 1. Juli 2019) d. Holdinggesellschaften 2. Relative Verjährungsfrist 3. Ausblick I: Teilrevision MWST-Gesetz 4. Ausblick II: RTV-Abgabe 6 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST COVID-19 (1) Gesetzliche Grundlage COVID-19-Verzichtsverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200842/index.html) COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200869/index.html Verzicht auf Verzugszinsen Zeitlich befristet bis 31.12.2020 Kein Verzugszins bei verspäteten Zahlungen zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 Überbrückungsdarlehen / Vorsteuerkürzung «Zinsverzicht» stellt keine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar Keine Vorsteuerkürzung beim steuerpflichtigen Schuldner 7 COVID-19 (2) Erwerbsausfallentschädigung / Kurzarbeitsentschädigung Kein Entgelt Keine Vorsteuerkürzung Deklaration in Ziffer 910 MWST-Abrechnung Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand Spezialfälle Individuelle Abklärungen 8 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Besonderheiten bei Asset Deals (1) Ausgangslage BGE 2C_255/2020 vom 18.08.2020 9 Besonderheiten bei Asset Deals (2) Entscheid Beginn der Steuerpflicht = Datum der Eintragung der Abspaltung im HR massgebend Aussenauftritt massgebend A. AG hatte im 2. Quartal 2012 sämtliche Rechnungen in ihrem Namen ausgestellt Voraussetzung für eine Stellvertretung nicht erfüllt Fazit Aussenauftritt massgebend Keine Rückwirkung im MWST-Recht 10 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (1) ESTV-Praxis Der Erhalt von Subventionen führt nach wie vor zu einer Vorsteuerkürzung – nicht so jedoch Spenden Wird der Vorsteuerabzug mittels Umsatzverhältnis (sog. Umsatzschlüssel) ermittelt, können – aufgrund der geänderten Verwaltungspraxis – Spendeneinnahmen mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden «Als Gesamtumsatz im Sinne von Art. 75 Abs. 3 MWSTV gilt neu das Total aller Einnahmen (exkl. MWST); darin enthalten sind nebst den steuerbaren Umsätzen (exkl. MWST) auch die von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze und die Spenden (Art. 3 Bst. i MWSTG)» 11 Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (2) Folgen und Empfehlung Die Praxisänderung führt bei den Steuerpflichtigen insbesondere in den Bereichen Sport und Kultur zu einer Verbesserung der MWST-Situation Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Änderung lohnt sich Allenfalls ist auch ein Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnung zu prüfen Die Praxisänderung trat per 1. Juli 2019 in Kraft. Aufgrund der Tatsache, dass die neue Praxis für die Steuerpflichtigen günstiger ist, gilt diese – auch rückwirkend – für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig sind 12 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (3) Anwendungsbeispiel 1 Steuerbare Leistungen 1'500'000.00 2 Ausgenommene Leistungen 75'000.00 3 Forschungsbeiträge Staat 1'800'000.00 4 Spenden 7'000'000.00 Massgebender Gesamtumsatz 1. 5a Total 10'375'000.00 100.00% Korrekturquote ( 1. - 4. ) Massgebender Gesamtumsatz 2. 5b Total 1'575'000.00 100.00% Korrekturquote ( 1. - 2. ) 6 Steuerneutrale Abgrenzungen (TA/TP) 500'000.00 7 TOTAL Umsatz für Kontrolle (5a) 10'375'000.00 13 Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (4) Praxisvergleich ab 01.07.2019 bis 30.06.2019 Vorsteuer gemäss MWST-Abrechnung MA/DL 70'000.00 70'000.00 Vorsteuer gemäss MWST-Abrechnung IN/BA 110'000.00 110'000.00 Total Vorsteuer ( 8. + 9. + 10. ) 180'000.00 180'000.00 Vorsteuer-Kürzung 1. Schritt 17.35% / 55.56% -31'228.92 -100'000.00 Vorsteuer-Korrektur 2. Schritt (4.76%) -7'084.34 - Total Vorsteuerkorrektur / -kürzung ( 11. + 12. ) -38'313.25 -100'000.00 Total Vorsteuerabzug 141'686.75 80'000.00 1. Kürzungsquote (Subvention zu 5a) 17.35% 55.56% 2. Korrekturquote (Ausgenommen zu 5b) 4.76% 14 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (5) Lösungshinweise Bisher wurden die Spenden nicht in den Gesamtumsatz eingerechnet, so dass die Subventionen und steueraus- genommenen Umsätze höher ins Gewicht gefallen sind Ab 1. Juli 2019: Zweistufiges Verfahren 1. Subventionen: Kürzung der Subventionen im Gesamtumsatzverhältnis (inkl. Spendeneinnahmen) 2. Ausgenommenes Entgelt: Korrektur ausgenommenes Entgelt im Verhältnis zum Gesamtentgelt Im Beispiel zuvor hätte die bisherige Regelung zu einem Vorsteueranspruch von CHF 80’000 geführt (Subvention und ausgenommener Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz exkl. Spenden) 15 Holdinggesellschaften (1) Ausgangslage Holdinggesellschaft A-AG verfügt über kein Personal und keine Infrastruktur Keine Verrechnung von Managementleistungen von den Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaften Praxis der ESTV Annäherungsweise Ermittlung der Leistungen im Zusammenhang mit der strategischen Führung des Konzerns 0.3% des durchschnittlichen Vermögens der Holdinggesellschaft (Durchschnitt der Bilanzsumme 31.12. / 01.01.) ./. Von Dritten bezogene Verwaltungsleistungen Bei Familiengesellschaften gilt eine Pauschale von 0.2% 16 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Holdinggesellschaften (2) Fallbeispiel • Holding A‐AG ist nicht im MWST‐Register eingetragen • Konzernstruktur (3 Tochtergesellschaften) • Aktien der Holding befinden sich im Familienbesitz • Holding verfügt über kein eigenes Personal und keine Infrastruktur Bilanzsumme Holding 31.12.2019 50’000’000 Bilanzsumme Holding 31.12.2018 40’000’000 Buchführung für Holdinggesellschaft durch Treuhänder; 25’000 Honorar p.a. Führen des Aktienregisters durch Notar 5’000 17 Holdinggesellschaften (3) Fallbeispiel – Ermittlung der steuerbaren Leistung der Tochtergesellschaften Dienstleistung für die strategische Konzernleitung 90’000 0.2% der durchschnittlichen Bilanzsumme Abzüge ‐ Honorare Treuhänder für die Buchführung ‐25’000 ‐ Honorare Notar für das Führen des Aktienregisters ‐5’000 Dienstleistung netto 60’000 + 7.7% MWST 4’620 Dienstleistung brutto 64’620 Fazit Nachbelastung MWST von CHF 4’620 bei der Tochtergesellschaft Kein Vorsteuerabzug bei Holding A-AG, da diese nicht im MWST- Register eingetragen ist Vermehrte Korrekturen im Rahmen von MWST-Kontrollen festzustellen 18 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Relative Verjährungsfrist (1) Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( Ende des Kalenderjahres, in der die Steuerforderung entstanden ist) Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist der Festsetzungsverfügung kann bis zum Eintritt der absoluten Verjährungsfrist (10 Jahre) ein- oder mehrmals unterbrochen werden Unterbrechung bewirkt, dass relative Verjährung neu zu laufen beginnt Unterbrechung durch Steuerpflichtigen 5 Jahre Unterbrechung durch ESTV 2 Jahre 19 Relative Verjährungsfrist (2) Unterbruch der Verjährung bei MWST-Kontrollen Schriftliche Einforderung umfassender Unterlagen einer Steuerperiode (Geschäftsbücher) Zustellung der formell korrekten Ankündigung einer MWST- Kontrolle (schriftlich) Zustellung der schriftlichen Einschätzungsmitteilung als Abschluss der MWST-Kontrolle (Achtung: Mitteilung des Kontrollergebnisses stellt keine Einschätzungsmitteilung dar) Vorbehaltlose Bezahlung der Steuerforderung einer Einschätzungsmitteilung führt zum sofortigen Rechtskraft 20 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Teilrevision MWST-Gesetz (1) Vernehmlassungsverfahren Teilrevision MWST-Gesetz (revMWSTG) abgeschlossen Kernelemente Plattformbesteuerung Steuerfreie Lieferung des Händlers Plattform muss MWST entrichten Gleichmässigere Besteuerung / grössere Wettbewerbsneutralität Bezugsteuer B2B Weniger Aufwand für ausländische Unternehmen Geringere Anzahl ausländischer Unternehmen im MWST- Register eingetragen Komplexere Abgrenzungen für inländische Unternehmen bei der Deklaration der Bezugsteuer 21 Teilrevision MWST-Gesetz (2) Kernelemente (Fortsetzung 1) Reisebüro-Dienstleistungen Keine MWST-Registrierung von ausländischen Touroperators Beseitigung eines grossen Nachteils für inländischen Tourismus Subventionen Bezeichnung eines Geldflusses durch die öffentliche Hand als Geldgeber als «Subvention» = massgebend für die mehrwertsteuerliche Qualifikation als Nicht-Entgelt Bindende Wirkung für die ESTV Fiskalvertretung Sukzessiver Abbau der Fiskalvertretungen 22 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Teilrevision MWST-Gesetz (3) Kernelemente (Fortsetzung 2) Jährliche MWST-Abrechnung Reduktion des administrativen Aufwands Parallel: Totalrevision des Zollgesetzes 23 RTV-Abgabe Neue Tarifkategorien ab 01.01.2020 18 Kategorien Umsatz < CHF 499’000 keine RTV-Abgabe Tiefste RTV-Abgabe CHF 160 (bis 31.12.2020 CHF 365) Höchste RTV-Abgabe CHF 49’925 (bis 31.12.2020 CHF 35’590) Massgebend sind Umsätze nach Ziff. 200 MWST-Abrechnung Nicht Gegenstand der RTV-Abgabe: Nicht-Entgelte gemäss Ziff. 900 und 910 MWST-Abrechnung Jüngste Erkenntnisse Pensionskassen: Einbezug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge als von der MWST ausgenommene Umsätze = ? 24 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Teil 2: Direkte Steuern, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben 25 Inhaltsverzeichnis 1. COVID-19 (Praxis Kanton Bern) a. Auswirkungen auf den Arbeitgeber b. Auswirkungen auf den Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende 2. Erste Erfahrungen mit der STAF a. Verlust Holdingstatus («Statusverlust) b. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand c. Entlastungsbegrenzung 3. Neuerungen im Bereich der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben a. Rulingpraxis der ESTV, HA DVS b. Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen 26 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (1) Geschäftsfahrzeug Lohnausweis (LA) Kreuz in Feld F Privatanteil für jeden Monat aufzurechnen, für den das Fahrzeug zur Verfügung steht Unabhängig ob aufgrund von Kurzarbeit nicht oder reduziert gearbeitet wird Aussendienst-Arbeitstage LA, Ziffer 15 Homeoffice und Kurzarbeit gelten als Aussendienst Text-Beispiel «Anteil Aussendiensttätigkeit 58% (Aussendienst, Homeoffice und Kurzarbeit)» 27 COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (2) Vergünstigte Mahlzeiten LA, Kreuz in Feld G Höhere Mehrkosten wegen vorübergehender Kantinenschliessung zusätzliche Abzug mittels Belegen Verpflegung und Unterkunft LA, Ziffer 2.1 Geldwerter Vorteil nur für tatsächlich geleistete Arbeitstage Hotellerie / Gastgewerbe: Keine Naturalleistung aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice 28 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (3) Kurzarbeitsentschädigung (KAE) LA, Ziffer 7 Deklaration auch wenn keine Kürzung des Salärs erfolgt Lohnanteil z.L. Arbeitgeber Ziffer 1 LA Ziffer 15 Bemerkungen: Angabe der Anzahl Tage mit KAE Spesenvergütung LA, Ziffern 13 und 15 Genehmigte Pauschalspesen trotz Corona-Pandemie steuerlich akzeptiert Keine Kürzung Pauschalspesen bei Kurzarbeit bis zu max. 3 Monaten Proportionale Kürzung Pauschalspesen bei Kurzarbeit über 3 Monaten Kanton BE: Zusätzliche Spesenentschädigung von CHF 200/Monat bei Homeoffice Ziffer 15 LA «Entschädigung coronabedingtes Homeoffice für 3 Monate» 29 COVID-19 – Auswirkungen auf Arbeitnehmer Berufskosten Benutzung Auto, nur wenn die Benutzung des ÖV unzumutbar ist: Während Lockdown Besonders gefährdete Personengruppe: Vermutung der Unzumutbarkeit bis 31.12.2020 Individueller Nachweis möglich Arbeitszimmer Pauschaler Abzug von 3% (Kanton BE) deckt grundsätzlich auch Arbeitszimmer ab Wechselwirkung zu den Fahrkosten ( kein Abzug Fahrkosten während Homeoffice) 30 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (1) Hinweise beziehen sich auf den Kanton Bern Sondersteuer auf der Realisierung stiller Reserven bis 31.12.2024 Einfache Steuer = 0.5% Festsetzungsverfügung durch kantonale Steuerbehörde per 31.12.2019 Abschreibungen von aufgedeckten stillen Reserven werden für die Berechnung der Entlastungbegrenzung miteinbezogen Quote Allokation Sondersatz Festlegung grundsätzlich in Anlehnung an die bisherige steuerbefreite Quote i.d.R. Durchschnitt der letzten drei Jahre 31 Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (2) Umstrukturierung einer Gesellschaft mit Sondersatz Kein Steuerumgehungstatbestand Sondersatzlösung nach Umstrukturierung (Verbleibender) Sondersatz-Betrag bleibt mit der Gesellschaft verhaftet Spartenrechnung zur Ermittlung des Sondersatzteils notwendig Bestandteil der jährlichen Steuerdeklaration (Beilage zur Steuererklärung) Step-Up (Aufdeckungslösung) / Abschreibungen Aufgedeckte Stille Reserven dürfen steuerrechtlich innert 10 Jahren abgeschrieben werden Aufteilung stille Reserven auf einzelne Positionen möglich Kumulierte Betrachtung möglich 32 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (3) Step-Up (Aufdeckungslösung) / Abschreibungen (Fortsetzung) Gesamtbetrachtung aufgedeckte stille Reserven Dynamische Betrachtung über 10 Jahre Verfall des nicht ausgeschöpftes Abschreibungspotentials nach 10 Jahren Unterschiedliche kantonale Praxen Keine dynamische Betrachtung Jährlich gleichbleibende Abschreibung 33 Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (4) Step-Up (Aufdeckungslösung) / Gestehungskosten von Beteiligungen Keine Aufwertung über Gestehungskosten Bestehende Wertberichtigungen per 31.12.2019 1. Verkehrswert > Gestehungskosten Erhöhung Gewinnsteuerwert bis auf die Gestehungskosten Gestehungskosten bleiben unverändert Besteuerung bei der direkten Bundessteuer zwingend Handelsrechtliche Aufwertung prüfen 2. Verkehrswert < Gestehungskosten Steuerneutrale Erhöhung Gewinnsteuerwert auf Verkehrswert Besteuerung bei der direkten Bundessteuer zwingend Reduktion Gestehungskosten auf den Verkehrswert (Kantons- und Gemeindesteuern) Nachfolgende handelsrechtliche Aufwertungen: Beteiligungsabzug für Kantons- und Gemeindesteuern 34 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (5) Step-Up (Aufdeckungslösung) / Wertberichtigungen und Rückstellungen Im Zeitpunkt des Übergangs noch notwendig oder teilweise notwendig Aufdeckung des nicht mehr notwendigen Teils Notwendigkeit entfällt innerhalb von 5 Jahren Antrag der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung Keine Besteuerung der Auflösung bei Kantons- und Gemeindesteuer Keine Berücksichtigung in der Entlastungsbegrenzung Unterschiedliche Praxen der Kantone 35 Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (6) Kombinationslösung (Kombination von Aufdeckung und Sondersatz) Verfügung sämtlicher aufgedeckter stiller Reserven Erste 5 Jahre Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung) Jahre 6 – 10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung der gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven Restbetrag der aufgedeckten stillen Reserven Entlastungsbegrenzung Unterschiedliche Praxen der Kantone 36 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Abzug F&E-Aufwand (1) Rechtliche Grundlagen Art. 10a StHG Abzug F&E-Aufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit Art. 25a StHG Zusätzlicher Abzug von F&E-Aufwand Hilfsmittel SSK Analyse vom 04.06.2020 37 Erste Erfahrungen mit der STAF – Abzug F&E-Aufwand (2) Berechnungsbeispiel Handelsrecht Zusatzabzug F&E Personalaufwand F&E (Inland) 1’000’000 1’000’000 + Zuschlag 35% 350’000 + Aufwand F&E von Dritten (Inland) 500’000 davon 80% für Zusatzabzug 400’000 Zwischentotal 1’500’000 1’750’000 Zuschlag 50% von 1’750’000 875’000 Aufwand ausserhalb F&E 2’000’000 Total Aufwand ( Begrenzung) 3’500’000 Zusatzabzug für F&E 875’000 38 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Entlastungsbegrenzung (1) Gesetzliche Grundlagen Art. 25b StHG Steuerliche Ermässigung < 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung (ohne Nettobetrag aus Beteiligungen) Kürzung bei der Entlastungsbegrenzung im Kanton Bern 1. Priorität: Zusätzlicher Abzug für F&E-Aufwand 2. Priorität: Patentbox 3. Priorität: Abschreibungen auf stillen Reserven inkl. Selbstgeschaffenem Mehrwert, welcher «altrechtlich» aufgedeckt wurden (Step-Up) 39 Erste Erfahrungen mit der STAF – Entlastungsbegrenzung (2) Berechnungsbeispiel (Kanton Bern) Gewinn gemäss OR 3’000’000 ./. Patentboxabzug ‐100’000 ./. Zusatzabzug F&E‐Aufwand ‐250’000 ./. Abschreibungen auf stillen Reserven Step‐UP ‐2’150’000 Steuerbarer Reingewinn Kanton (vor Korrektur) 500’000 Entlastungsbegrenzung 70% von 3’000’000 –> Mindestgewinn (30%) 900’000 Steuerbarer Reingewinn vor Korrektur 500’000 Mindestgewinn 900’000 Notwendige Kürzung der zusätzlichen Abzüge ‐400’000 40 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Erste Erfahrungen mit der STAF – Entlastungsbegrenzung (3) Berechnungsbeispiel (Kanton Bern) Reihenfolge der Kürzung Deklariert Korrigiert Differenz 1. Priorität: F&E‐Abzug ‐250’000 0 250’000 2. Priorität: Patentbox ‐100’000 0 100’000 3. Priorität: Abschreibungen Step‐UP ‐2’150’000 2’100’000 50’000 Total zusätzliche Abzüge ‐2’500’000 ‐2’100’000 400’000 Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kürzung auch in anderer Reihenfolge vorgenommen werden 41 Neuerungen bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben (1) Rulingpraxis der ESTV, HA DVS Einreichung Rulings über zentrale Email-Adresse ESTV behandelt nur noch Rulings für noch nicht umgesetzte Sachverhalte Zeitpunkt der Einreichung ist massgebend 42 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger Steuern und MWST Neuerungen bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben (2) Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen Vernehmlassung zum BG über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) abgeschlossen Bundesratsbeschluss vom 11.09.2020 Verzicht auf Einführung der Zahlstellensteuer Generelle Abschaffung Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen Zinsen auf Bankguthaben von natürlichen Personen mit CH-Wohnsitz bleiben der VST unterstellt Überweisung Botschaft an das Parlament (2. Quartal 2021) Ausnahmen für AT1-Emissionen und Bail-in Bonds in Art. 5 Abs. 1 lit. G VStG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. I VStG werden bis 31.12.2026 verlängert 43 Fragen? 44 © Tagung Neuerungen 2021
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