TAGUNG NEUERUNGEN 2021 - Steuern und MWST 9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021

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TAGUNG NEUERUNGEN 2021 - Steuern und MWST 9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021
Daniel Leuenberger                                                            Steuern und MWST

                        TAGUNG NEUERUNGEN 2021
                            Steuern und MWST
                           9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021

                     Referent

                      Daniel Leuenberger
                       dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom HWV
                       Partner und Präsident des Verwaltungsrates

                       T+R AG                    Tel. 031 950 09 09
                       Sägeweg 11                Fax 031 950 09 10
                       3073 Gümligen                     www.t-r.ch

                                                                         2

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TAGUNG NEUERUNGEN 2021 - Steuern und MWST 9. Dezember 2020 / 19. Januar 2021
Daniel Leuenberger                                                                         Steuern und MWST

                     Zielsetzung

                      Aufzeigen der jüngsten Praxisentwicklung in der MWST
                      Sensibilisierung über die Entwicklungen im MWST-Gesetz und
                       bei der RTV-Abgabe
                      Update der wesentlichen Neuerungen in der nationalen
                       Steuergesetzgebung

                                                                                       3

                     Agenda

                     Teil 1: Mehrwertsteuer
                          1. Praxisentwicklungen bei der MWST
                          2. Ausblick I: Teilrevision MWST-Gesetz
                          3. Ausblick II: RTV-Abgabe
                     Teil II: Direkte Steuern, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben
                          1. COVID-19
                          2. Erste Erfahrungen mit der STAF
                          3. Neuerungen im Bereich der Verrechnungssteuer und
                               Stempelabgaben

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                                          Teil 1:
                                      Mehrwertsteuer

                                                                                  5

                     Inhaltsverzeichnis

                         1. Praxisentwicklungen bei der MWST
                            a. COVID-19
                            b. Besonderheiten bei Asset-Deals
                            c. Vorsteuerkürzung bei Spenden und Subventionen
                                (neue Praxis seit 1. Juli 2019)
                            d. Holdinggesellschaften
                         2. Relative Verjährungsfrist
                         3. Ausblick I: Teilrevision MWST-Gesetz
                         4. Ausblick II: RTV-Abgabe

                                                                                  6

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                     COVID-19 (1)

                      Gesetzliche Grundlage
                         COVID-19-Verzichtsverordnung
                            https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200842/index.html)
                          COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
                            https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200869/index.html
                      Verzicht auf Verzugszinsen
                         Zeitlich befristet bis 31.12.2020
                         Kein Verzugszins bei verspäteten Zahlungen zwischen dem
                           01.03.2020 und 31.12.2020
                      Überbrückungsdarlehen / Vorsteuerkürzung
                         «Zinsverzicht» stellt keine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2
                           Bst. a MWSTG dar
                         Keine Vorsteuerkürzung beim steuerpflichtigen Schuldner

                                                                                                 7

                     COVID-19 (2)

                      Erwerbsausfallentschädigung / Kurzarbeitsentschädigung
                         Kein Entgelt
                         Keine Vorsteuerkürzung
                         Deklaration in Ziffer 910 MWST-Abrechnung
                      Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die
                       öffentliche Hand
                         Spezialfälle
                         Individuelle Abklärungen

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                     Besonderheiten bei Asset Deals (1)

                     Ausgangslage
                      BGE 2C_255/2020 vom 18.08.2020

                                                                                   9

                     Besonderheiten bei Asset Deals (2)

                      Entscheid
                         Beginn der Steuerpflicht = Datum der Eintragung der
                           Abspaltung im HR massgebend
                         Aussenauftritt massgebend
                         A. AG hatte im 2. Quartal 2012 sämtliche Rechnungen in
                           ihrem Namen ausgestellt  Voraussetzung für eine
                           Stellvertretung nicht erfüllt
                      Fazit
                         Aussenauftritt massgebend
                         Keine Rückwirkung im MWST-Recht

                                                                                   10

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                     Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (1)

                     ESTV-Praxis
                      Der Erhalt von Subventionen führt nach wie vor zu einer
                       Vorsteuerkürzung – nicht so jedoch Spenden
                      Wird der Vorsteuerabzug mittels Umsatzverhältnis (sog.
                       Umsatzschlüssel) ermittelt, können – aufgrund der geänderten
                       Verwaltungspraxis – Spendeneinnahmen mit in die
                       Bemessungsgrundlage einbezogen werden
                      «Als Gesamtumsatz im Sinne von Art. 75 Abs. 3 MWSTV gilt
                       neu das Total aller Einnahmen (exkl. MWST); darin enthalten
                       sind nebst den steuerbaren Umsätzen (exkl. MWST) auch die
                       von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze und
                       die Spenden (Art. 3 Bst. i MWSTG)»

                                                                                    11

                     Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (2)

                     Folgen und Empfehlung
                      Die Praxisänderung führt bei den Steuerpflichtigen insbesondere
                       in den Bereichen Sport und Kultur zu einer Verbesserung der
                       MWST-Situation
                      Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Änderung lohnt sich
                      Allenfalls ist auch ein Wechsel von der
                       Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnung zu
                       prüfen
                      Die Praxisänderung trat per 1. Juli 2019 in Kraft. Aufgrund der
                       Tatsache, dass die neue Praxis für die Steuerpflichtigen
                       günstiger ist, gilt diese – auch rückwirkend – für
                       Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig sind

                                                                                    12

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                     Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (3)

                     Anwendungsbeispiel
                      1        Steuerbare Leistungen                                  1'500'000.00
                      2        Ausgenommene Leistungen                                   75'000.00
                      3        Forschungsbeiträge Staat                               1'800'000.00
                      4        Spenden                                                7'000'000.00

                               Massgebender Gesamtumsatz 1.
                      5a                                                 Total       10'375'000.00 100.00%
                               Korrekturquote ( 1. - 4. )

                               Massgebender Gesamtumsatz 2.
                      5b                                                 Total        1'575'000.00 100.00%
                               Korrekturquote ( 1. - 2. )

                      6        Steuerneutrale Abgrenzungen (TA/TP)                      500'000.00

                      7        TOTAL Umsatz für Kontrolle (5a)                       10'375'000.00

                                                                                                                 13

                     Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (4)

                     Praxisvergleich                                       ab 01.07.2019      bis 30.06.2019

                     Vorsteuer gemäss MWST-Abrechnung MA/DL                      70'000.00           70'000.00
                     Vorsteuer gemäss MWST-Abrechnung IN/BA                  110'000.00          110'000.00
                     Total Vorsteuer ( 8. + 9. + 10. )                       180'000.00          180'000.00

                     Vorsteuer-Kürzung 1. Schritt 17.35% / 55.56%                -31'228.92     -100'000.00
                     Vorsteuer-Korrektur 2. Schritt (4.76%)                       -7'084.34                -
                     Total Vorsteuerkorrektur / -kürzung ( 11. + 12. )           -38'313.25     -100'000.00

                     Total Vorsteuerabzug                                    141'686.75              80'000.00

                     1. Kürzungsquote (Subvention zu 5a)                            17.35%             55.56%
                     2. Korrekturquote (Ausgenommen zu 5b)                           4.76%

                                                                                                                 14

                                                                                                           © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                       Steuern und MWST

                      Vorsteuerkürzung bei Subventionen und Spenden (5)

                      Lösungshinweise
                       Bisher wurden die Spenden nicht in den Gesamtumsatz
                        eingerechnet, so dass die Subventionen und steueraus-
                        genommenen Umsätze höher ins Gewicht gefallen sind
                       Ab 1. Juli 2019: Zweistufiges Verfahren
                          1. Subventionen: Kürzung der Subventionen im
                            Gesamtumsatzverhältnis (inkl. Spendeneinnahmen)
                          2. Ausgenommenes Entgelt: Korrektur ausgenommenes
                            Entgelt im Verhältnis zum Gesamtentgelt
                       Im Beispiel zuvor hätte die bisherige Regelung zu einem
                        Vorsteueranspruch von CHF 80’000 geführt (Subvention und
                        ausgenommener Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz
                         exkl. Spenden)

                                                                                    15

                     Holdinggesellschaften (1)

                      Ausgangslage
                         Holdinggesellschaft A-AG verfügt über kein Personal und
                           keine Infrastruktur
                         Keine Verrechnung von Managementleistungen von den
                           Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaften
                      Praxis der ESTV
                         Annäherungsweise Ermittlung der Leistungen im
                           Zusammenhang mit der strategischen Führung des Konzerns
                         0.3% des durchschnittlichen Vermögens der
                           Holdinggesellschaft (Durchschnitt der Bilanzsumme 31.12. /
                           01.01.)
                             ./. Von Dritten bezogene Verwaltungsleistungen
                         Bei Familiengesellschaften gilt eine Pauschale von 0.2%

                                                                                    16

                                                                                 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                                    Steuern und MWST

                     Holdinggesellschaften (2)

                     Fallbeispiel

                      •   Holding A‐AG ist nicht im MWST‐Register eingetragen
                      •   Konzernstruktur (3 Tochtergesellschaften)
                      •   Aktien der Holding befinden sich im Familienbesitz
                      •   Holding verfügt über kein eigenes Personal und keine
                          Infrastruktur
                      Bilanzsumme Holding 31.12.2019                             50’000’000
                      Bilanzsumme Holding 31.12.2018                             40’000’000
                      Buchführung für Holdinggesellschaft durch Treuhänder;         25’000
                      Honorar p.a.
                      Führen des Aktienregisters durch Notar                         5’000

                                                                                                 17

                     Holdinggesellschaften (3)

                     Fallbeispiel – Ermittlung der steuerbaren Leistung der
                     Tochtergesellschaften
                      Dienstleistung für die strategische Konzernleitung            90’000
                      0.2% der durchschnittlichen Bilanzsumme
                      Abzüge
                      ‐ Honorare Treuhänder für die Buchführung                     ‐25’000
                      ‐ Honorare Notar für das Führen des Aktienregisters            ‐5’000
                      Dienstleistung netto                                          60’000
                      + 7.7% MWST                                                    4’620
                      Dienstleistung brutto                                         64’620
                     Fazit
                      Nachbelastung MWST von CHF 4’620 bei der Tochtergesellschaft
                      Kein Vorsteuerabzug bei Holding A-AG, da diese nicht im MWST-
                        Register eingetragen ist
                      Vermehrte Korrekturen im Rahmen von MWST-Kontrollen festzustellen

                                                                                                 18

                                                                                              © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                          Steuern und MWST

                     Relative Verjährungsfrist (1)

                      Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach
                       Ablauf der Steuerperiode ( Ende des Kalenderjahres, in der die
                       Steuerforderung entstanden ist)
                      Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist der
                       Festsetzungsverfügung kann bis zum Eintritt der absoluten
                       Verjährungsfrist (10 Jahre) ein- oder mehrmals unterbrochen
                       werden
                      Unterbrechung bewirkt, dass relative Verjährung neu zu laufen
                       beginnt
                         Unterbrechung durch Steuerpflichtigen  5 Jahre
                         Unterbrechung durch ESTV  2 Jahre

                                                                                       19

                     Relative Verjährungsfrist (2)

                      Unterbruch der Verjährung bei MWST-Kontrollen
                         Schriftliche Einforderung umfassender Unterlagen einer
                           Steuerperiode (Geschäftsbücher)
                         Zustellung der formell korrekten Ankündigung einer MWST-
                           Kontrolle (schriftlich)
                         Zustellung der schriftlichen Einschätzungsmitteilung als
                           Abschluss der MWST-Kontrolle (Achtung: Mitteilung des
                           Kontrollergebnisses stellt keine Einschätzungsmitteilung dar)
                      Vorbehaltlose Bezahlung der Steuerforderung einer
                       Einschätzungsmitteilung führt zum sofortigen Rechtskraft

                                                                                       20

                                                                                    © Tagung Neuerungen 2021
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                     Teilrevision MWST-Gesetz (1)

                      Vernehmlassungsverfahren Teilrevision MWST-Gesetz (revMWSTG)
                       abgeschlossen
                      Kernelemente
                         Plattformbesteuerung
                            Steuerfreie Lieferung des Händlers
                            Plattform muss MWST entrichten
                            Gleichmässigere Besteuerung / grössere
                               Wettbewerbsneutralität
                         Bezugsteuer B2B
                            Weniger Aufwand für ausländische Unternehmen
                            Geringere Anzahl ausländischer Unternehmen im MWST-
                               Register eingetragen
                            Komplexere Abgrenzungen für inländische Unternehmen bei
                               der Deklaration der Bezugsteuer

                                                                                       21

                     Teilrevision MWST-Gesetz (2)

                      Kernelemente (Fortsetzung 1)
                         Reisebüro-Dienstleistungen
                            Keine MWST-Registrierung von ausländischen
                              Touroperators
                            Beseitigung eines grossen Nachteils für inländischen
                              Tourismus
                         Subventionen
                            Bezeichnung eines Geldflusses durch die öffentliche
                              Hand als Geldgeber als «Subvention» = massgebend für
                              die mehrwertsteuerliche Qualifikation als Nicht-Entgelt
                            Bindende Wirkung für die ESTV
                         Fiskalvertretung
                            Sukzessiver Abbau der Fiskalvertretungen

                                                                                       22

                                                                                 © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                         Steuern und MWST

                     Teilrevision MWST-Gesetz (3)

                      Kernelemente (Fortsetzung 2)
                         Jährliche MWST-Abrechnung
                             Reduktion des administrativen Aufwands
                      Parallel: Totalrevision des Zollgesetzes

                                                                                      23

                     RTV-Abgabe

                      Neue Tarifkategorien ab 01.01.2020
                         18 Kategorien
                         Umsatz < CHF 499’000  keine RTV-Abgabe
                         Tiefste RTV-Abgabe       CHF 160 (bis 31.12.2020 CHF 365)
                         Höchste RTV-Abgabe CHF 49’925 (bis 31.12.2020 CHF
                                                   35’590)
                      Massgebend sind Umsätze nach Ziff. 200 MWST-Abrechnung
                      Nicht Gegenstand der RTV-Abgabe: Nicht-Entgelte gemäss Ziff.
                       900 und 910 MWST-Abrechnung
                      Jüngste Erkenntnisse
                         Pensionskassen: Einbezug der Arbeitnehmer- und
                           Arbeitgeberbeiträge als von der MWST ausgenommene
                           Umsätze = ?

                                                                                      24

                                                                                © Tagung Neuerungen 2021
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                                    Teil 2:
                     Direkte Steuern, Verrechnungssteuer
                             und Stempelabgaben

                                                                                  25

                     Inhaltsverzeichnis

                         1. COVID-19 (Praxis Kanton Bern)
                            a. Auswirkungen auf den Arbeitgeber
                            b. Auswirkungen auf den Arbeitnehmer und
                                Selbständigerwerbende
                         2. Erste Erfahrungen mit der STAF
                            a. Verlust Holdingstatus («Statusverlust)
                            b. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und
                                Entwicklungsaufwand
                            c. Entlastungsbegrenzung
                         3. Neuerungen im Bereich der Verrechnungssteuer und
                            Stempelabgaben
                            a. Rulingpraxis der ESTV, HA DVS
                            b. Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen

                                                                                  26

                                                                               © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                             Steuern und MWST

                     COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (1)

                      Geschäftsfahrzeug
                         Lohnausweis (LA) Kreuz in Feld F
                         Privatanteil für jeden Monat aufzurechnen, für den das
                          Fahrzeug zur Verfügung steht
                         Unabhängig ob aufgrund von Kurzarbeit nicht oder
                          reduziert gearbeitet wird
                         Aussendienst-Arbeitstage
                            LA, Ziffer 15
                            Homeoffice und Kurzarbeit gelten als Aussendienst
                            Text-Beispiel «Anteil Aussendiensttätigkeit 58%
                              (Aussendienst, Homeoffice und Kurzarbeit)»

                                                                                          27

                     COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (2)

                      Vergünstigte Mahlzeiten
                         LA, Kreuz in Feld G
                         Höhere Mehrkosten wegen vorübergehender
                          Kantinenschliessung  zusätzliche Abzug mittels Belegen
                      Verpflegung und Unterkunft
                         LA, Ziffer 2.1
                         Geldwerter Vorteil nur für tatsächlich geleistete Arbeitstage
                         Hotellerie / Gastgewerbe: Keine Naturalleistung aufgrund
                          von Kurzarbeit oder Homeoffice

                                                                                          28

                                                                                    © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                         Steuern und MWST

                     COVID-19 – Auswirkungen auf den Arbeitgeber (3)

                      Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
                         LA, Ziffer 7
                         Deklaration auch wenn keine Kürzung des Salärs erfolgt
                         Lohnanteil z.L. Arbeitgeber  Ziffer 1 LA
                         Ziffer 15 Bemerkungen: Angabe der Anzahl Tage mit KAE
                      Spesenvergütung
                         LA, Ziffern 13 und 15
                         Genehmigte Pauschalspesen trotz Corona-Pandemie steuerlich
                           akzeptiert
                         Keine Kürzung Pauschalspesen bei Kurzarbeit bis zu max. 3
                           Monaten
                         Proportionale Kürzung Pauschalspesen bei Kurzarbeit über 3
                           Monaten
                         Kanton BE: Zusätzliche Spesenentschädigung von CHF 200/Monat
                           bei Homeoffice  Ziffer 15 LA «Entschädigung coronabedingtes
                           Homeoffice für 3 Monate»

                                                                                      29

                     COVID-19 – Auswirkungen auf Arbeitnehmer

                      Berufskosten
                         Benutzung Auto, nur wenn die Benutzung des ÖV
                          unzumutbar ist:
                            Während Lockdown
                            Besonders gefährdete Personengruppe: Vermutung der
                              Unzumutbarkeit bis 31.12.2020
                            Individueller Nachweis möglich
                         Arbeitszimmer
                            Pauschaler Abzug von 3% (Kanton BE) deckt
                              grundsätzlich auch Arbeitszimmer ab
                            Wechselwirkung zu den Fahrkosten ( kein Abzug
                              Fahrkosten während Homeoffice)

                                                                                      30

                                                                                   © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                              Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (1)

                      Hinweise beziehen sich auf den Kanton Bern
                      Sondersteuer auf der Realisierung stiller Reserven bis
                       31.12.2024
                      Einfache Steuer = 0.5%
                      Festsetzungsverfügung durch kantonale Steuerbehörde per
                       31.12.2019
                      Abschreibungen von aufgedeckten stillen Reserven werden für
                       die Berechnung der Entlastungbegrenzung miteinbezogen
                      Quote Allokation Sondersatz
                         Festlegung grundsätzlich in Anlehnung an die bisherige
                           steuerbefreite Quote
                         i.d.R. Durchschnitt der letzten drei Jahre

                                                                                           31

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (2)

                      Umstrukturierung einer Gesellschaft mit Sondersatz
                         Kein Steuerumgehungstatbestand
                      Sondersatzlösung nach Umstrukturierung
                         (Verbleibender) Sondersatz-Betrag bleibt mit der Gesellschaft
                           verhaftet
                         Spartenrechnung zur Ermittlung des Sondersatzteils notwendig
                         Bestandteil der jährlichen Steuerdeklaration (Beilage zur
                           Steuererklärung)
                      Step-Up (Aufdeckungslösung) / Abschreibungen
                         Aufgedeckte Stille Reserven dürfen steuerrechtlich innert 10
                           Jahren abgeschrieben werden
                             Aufteilung stille Reserven auf einzelne Positionen möglich
                             Kumulierte Betrachtung möglich

                                                                                           32

                                                                                       © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                              Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (3)

                      Step-Up (Aufdeckungslösung) / Abschreibungen (Fortsetzung)
                         Gesamtbetrachtung aufgedeckte stille Reserven
                            Dynamische Betrachtung über 10 Jahre
                            Verfall des nicht ausgeschöpftes
                              Abschreibungspotentials nach 10 Jahren
                         Unterschiedliche kantonale Praxen
                            Keine dynamische Betrachtung
                            Jährlich gleichbleibende Abschreibung

                                                                                           33

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (4)

                      Step-Up (Aufdeckungslösung) / Gestehungskosten von Beteiligungen
                         Keine Aufwertung über Gestehungskosten
                         Bestehende Wertberichtigungen per 31.12.2019
                            1. Verkehrswert > Gestehungskosten
                                 Erhöhung Gewinnsteuerwert bis auf die Gestehungskosten
                                 Gestehungskosten bleiben unverändert
                                 Besteuerung bei der direkten Bundessteuer zwingend
                                 Handelsrechtliche Aufwertung prüfen
                            2. Verkehrswert < Gestehungskosten
                                 Steuerneutrale Erhöhung Gewinnsteuerwert auf
                                   Verkehrswert
                                 Besteuerung bei der direkten Bundessteuer zwingend
                                 Reduktion Gestehungskosten auf den Verkehrswert
                                   (Kantons- und Gemeindesteuern)
                                 Nachfolgende handelsrechtliche Aufwertungen:
                                   Beteiligungsabzug für Kantons- und Gemeindesteuern

                                                                                           34

                                                                                     © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                         Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (5)

                      Step-Up (Aufdeckungslösung) / Wertberichtigungen und
                       Rückstellungen
                         Im Zeitpunkt des Übergangs noch notwendig oder teilweise
                           notwendig
                             Aufdeckung des nicht mehr notwendigen Teils
                         Notwendigkeit entfällt innerhalb von 5 Jahren
                             Antrag der steuerpflichtigen Person in der
                              Steuererklärung
                             Keine Besteuerung der Auflösung bei Kantons- und
                              Gemeindesteuer
                             Keine Berücksichtigung in der Entlastungsbegrenzung
                         Unterschiedliche Praxen der Kantone

                                                                                      35

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Statusverlust (6)

                      Kombinationslösung (Kombination von Aufdeckung und
                       Sondersatz)
                         Verfügung sämtlicher aufgedeckter stiller Reserven
                         Erste 5 Jahre Sondersatzlösung (ohne
                          Entlastungsbegrenzung)
                         Jahre 6 – 10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung der
                          gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven
                            Restbetrag der aufgedeckten stillen Reserven
                            Entlastungsbegrenzung
                         Unterschiedliche Praxen der Kantone

                                                                                      36

                                                                                © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                                Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Abzug F&E-Aufwand
                     (1)

                      Rechtliche Grundlagen
                         Art. 10a StHG Abzug F&E-Aufwand bei selbständiger
                            Erwerbstätigkeit
                         Art. 25a StHG Zusätzlicher Abzug von F&E-Aufwand
                      Hilfsmittel
                         SSK Analyse vom 04.06.2020

                                                                                             37

                     Erste Erfahrungen mit der STAF – Abzug F&E-Aufwand
                     (2)

                     Berechnungsbeispiel

                                                             Handelsrecht    Zusatzabzug
                                                                                 F&E
                        Personalaufwand F&E (Inland)             1’000’000       1’000’000
                        + Zuschlag 35%                                             350’000
                        + Aufwand F&E von Dritten (Inland)        500’000
                          davon 80% für Zusatzabzug                               400’000
                        Zwischentotal                            1’500’000       1’750’000
                        Zuschlag 50% von 1’750’000                                 875’000
                        Aufwand ausserhalb F&E                   2’000’000

                        Total Aufwand ( Begrenzung)             3’500’000
                        Zusatzabzug für F&E                       875’000

                                                                                             38

                                                                                       © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                           Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF –
                     Entlastungsbegrenzung (1)

                      Gesetzliche Grundlagen
                         Art. 25b StHG
                         Steuerliche Ermässigung < 70% des steuerbaren Gewinns
                          vor Verlustverrechnung (ohne Nettobetrag aus
                          Beteiligungen)
                         Kürzung bei der Entlastungsbegrenzung im Kanton Bern
                            1. Priorität: Zusätzlicher Abzug für F&E-Aufwand
                            2. Priorität: Patentbox
                            3. Priorität: Abschreibungen auf stillen Reserven inkl.
                               Selbstgeschaffenem Mehrwert, welcher «altrechtlich»
                               aufgedeckt wurden (Step-Up)

                                                                                        39

                     Erste Erfahrungen mit der STAF –
                     Entlastungsbegrenzung (2)

                     Berechnungsbeispiel (Kanton Bern)

                      Gewinn gemäss OR                                  3’000’000

                      ./. Patentboxabzug                                  ‐100’000
                      ./. Zusatzabzug F&E‐Aufwand                         ‐250’000
                      ./. Abschreibungen auf stillen Reserven Step‐UP   ‐2’150’000
                      Steuerbarer Reingewinn Kanton (vor Korrektur)        500’000
                      Entlastungsbegrenzung 70% von 3’000’000 –>
                      Mindestgewinn (30%)                                 900’000

                      Steuerbarer Reingewinn vor Korrektur                500’000
                      Mindestgewinn                                       900’000
                      Notwendige Kürzung der zusätzlichen Abzüge         ‐400’000

                                                                                        40

                                                                                     © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                                      Steuern und MWST

                     Erste Erfahrungen mit der STAF –
                     Entlastungsbegrenzung (3)

                     Berechnungsbeispiel (Kanton Bern)

                      Reihenfolge der Kürzung                Deklariert   Korrigiert   Differenz

                      1. Priorität: F&E‐Abzug                  ‐250’000           0     250’000
                      2. Priorität: Patentbox                  ‐100’000           0     100’000
                      3. Priorität: Abschreibungen Step‐UP   ‐2’150’000   2’100’000      50’000
                      Total zusätzliche Abzüge               ‐2’500’000 ‐2’100’000      400’000

                      Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kürzung auch in
                     anderer Reihenfolge
                        vorgenommen werden

                                                                                                   41

                     Neuerungen bei der Verrechnungssteuer und den
                     Stempelabgaben (1)

                      Rulingpraxis der ESTV, HA DVS
                         Einreichung Rulings über zentrale Email-Adresse
                         ESTV behandelt nur noch Rulings für noch nicht umgesetzte
                           Sachverhalte
                         Zeitpunkt der Einreichung ist massgebend

                                                                                                   42

                                                                                               © Tagung Neuerungen 2021
Daniel Leuenberger                                                                              Steuern und MWST

                     Neuerungen bei der Verrechnungssteuer und den
                     Stempelabgaben (2)

                      Verrechnungssteuer auf Zinszahlungen
                         Vernehmlassung zum BG über die Verrechnungssteuer
                           (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) abgeschlossen
                         Bundesratsbeschluss vom 11.09.2020
                             Verzicht auf Einführung der Zahlstellensteuer
                             Generelle Abschaffung Verrechnungssteuer auf
                               Obligationenzinsen
                             Zinsen auf Bankguthaben von natürlichen Personen mit
                               CH-Wohnsitz bleiben der VST unterstellt
                         Überweisung Botschaft an das Parlament (2. Quartal 2021)
                         Ausnahmen für AT1-Emissionen und Bail-in Bonds in Art. 5
                           Abs. 1 lit. G VStG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. I VStG werden bis
                           31.12.2026 verlängert

                                                                                           43

                                                            Fragen?

                                                                                           44

                                                                                     © Tagung Neuerungen 2021
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