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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen
Art und Umfang der an ausländische Behörden weitergegebenen Daten

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen
Art und Umfang der an ausländische Behörden weitergegebenen Daten

Aktenzeichen:                      WD 4 - 3000 - 078/20
Abschluss der Arbeit:              31. Juli 2020
Fachbereich:                       WD 4: Haushalt und Finanzen

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Inhaltsverzeichnis

1.          Internationale Abkommen zum automatischen
            Informationsaustausch in Steuersachen        4
1.1.        Common Reporting Standard (CRS)              4
1.2.        Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)   5

2.          Meldepflichtige Daten                        5
2.1.        Common Reporting Standard (CRS)              5
2.2.        Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)   6

3.          Datenschutzrechtliche Bedenken               7
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1.    Internationale Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Zur Bekämpfung von Steuervermeidung hat die Bundesrepublik Deutschland mehrere internatio-
nale Abkommen geschlossen, unter anderem das sogenannte FATCA-Abkommen mit den USA1
und das multilaterale Abkommen zum Common Reporting Standard (CRS)2. Diese haben zum
Ziel, einen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in
Steuersachen herstellen. Es soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Informationen zu
Personen, die in einem anderen Land steuerpflichtig sind, den zuständigen Steuerbehörden zur
Verfügung stehen. Der Anwendungsbereich der Abkommen ist also auf die Fälle beschränkt, bei
denen eine Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem, in dem das Finanzkonto geführt wird,
besteht.

Diese Darstellung gibt zunächst einen Überblick über beide Verfahren. Zudem werden Art und
Umfang der Informationen und Daten, die ermittelt und an ausländische Behörden weitergegeben
werden, erörtert.

1.1. Common Reporting Standard (CRS)

Mit dem Abkommen zum CRS haben sich sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union so-
wie zahlreiche andere Staaten auf ein Verfahren zum Austausch von Finanzkontoinformationen
geeinigt.3 Die USA sind nicht Teilnehmer am CRS. Das von der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstmals am 13.02.2014 vorgestellte Verfahren hat das
Ziel, den teilnehmenden Staaten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine kor-
rekte Besteuerung notwendig sind, um damit internationale Steuerhinterziehung zu unterbinden.

Der CRS, zu dessen Anwendung sich die teilnehmenden Staaten verpflichtet haben, bestimmt
Art und Umfang der Informationen, die von bestimmten Stellen ermittelt und gemeldet werden
müssen.4 Das multilaterale Abkommen als völkerrechtlicher Vertrag selbst entfaltet keine unmit-
telbare rechtliche Bindungswirkung auf nationaler Ebene. Daher wurde der CRS über die EU-
Amtshilferichtlinie5 unionsrechtlich ausgestaltet und in nationales Recht durch das Gesetz zum

1     „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förde-
      rung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehr-
      lichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“
      BGBL II 2013, 1363.

2      „MULTILATERAL COMPETENT AUTHORITY AGREEMENT ON AUTOMATIC EXCHANGE OF FINANCIAL
      ACCOUNT INFORMATION“ (http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/international-framework-for-the-
      crs/multilateral-competent-authority-agreement.pdf) letzter Zugriff: 21.07.2020.

3     Aktuelle Liste der teilnehmenden Staaten Stand 1. Juli 2020 (https://www.bzst.de/SharedDocs/Down-
      loads/DE/CRS/crs_teilnehmende_staaten_aktuelle_Liste.pdf?__blob=publicationFile&v=10) letzter Zugriff:
      21.07.2020.

4     „Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters“ (https://www.oecd-ili-
      brary.org/docserver/9789264216525-en.pdf?expires=1595322685&id=id&accname=ocid177634&check-
      sum=D25F7FE63F144F1C7D10602C2C6D9551) letzter Zugriff: 21.07.2020.

5     Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteue-
      rung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG v. 15. Februar 2011, ABl. Nr. L 64/1.
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automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) um-
gesetzt.

Das FKAustG regelt, dass Finanzinstitute die erforderlichen Informationen erheben und an das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten. Das BZSt leitet dann die Informationen an die
entsprechenden Behörden der teilnehmenden Staaten weiter und empfängt wiederum die Infor-
mationen aus dem Ausland.

1.2. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Mit den USA, die nicht am CRS-Verfahren teilnehmen, hat sich Deutschland durch Abschluss
des sogenannten FATCA-Abkommens auf einen gegenseitigen Informationsaustausch über Fi-
nanzkonten zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung geeinigt. Der „Foreign Account Tax
Compliance Act“ (FATCA) ist ein US-Steuergesetz, das der Eindämmung von Steuerhinterzie-
hung dienen soll und 2010 in Kraft getreten ist.

Mit dem am 31.05.2013 unterzeichneten Abkommen haben sich Deutschland und die USA auf
Art und Umfang der steuerlich relevanten Daten, die von Finanzinstituten erhoben werden und
dann gegenseitig übermittelt werden müssen, geeinigt. Außerdem verpflichten sich die USA
deutsche Finanzinstitute als mit dem US-Steuergesetz konform einzustufen („FATCA-compli-
ant“), womit Erträge nicht der sogenannten FATCA-Steuer, einer 30-prozentigen Quellensteuer,
die anderenfalls anfiele, unterliegen.6

Das Abkommen wurde durch die sogenannte FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-
USA-UmsV) auf Grundlage des § 117c Abgabenordnung (AO) in nationales Recht umgesetzt. Die
Verordnung regelt, dass bestimmte Informationen von Konten mit US-Bezug durch Finanzinsti-
tute erhoben und periodisch an die Steuerbehörden in den USA durch das BZSt weitergeleitet
werden müssen. Das FATCA-Verfahren ist dem CRS-Verfahren äußerst ähnlich, da sich bei der
Gestaltung des CRS-Verfahren am FATCA-Verfahren orientiert wurde.7

2.    Ausgestaltung der Verfahren und meldepflichtige Daten

2.1. Common Reporting Standard (CRS)

Gemäß §§ 11 bis 18 FKAustG werden Finanzinstitute verpflichtet, summarisch auf Grundlage
von gesetzlich bestimmten Indizien und Selbstauskünften ihrer Kunden zu untersuchen, ob die
Kontoinhaber in einem anderen Teilnehmerland steuerpflichtig sind, was sich regelmäßig nach
deren Ansässigkeit richtet. Wenn sich aus diesen Indizien eine Steuerpflicht in einem anderen
Staat, der am CRS teilnimmt, ergibt, muss das Finanzinstitut nach § 6 Abs. 1 FKAustG bestimmte

6     Rödl/Grube in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 5. Auflage 2020, 22. Ka-
      pitel Internationales Steuerrecht und Steuerhinterziehung, Rn. 176.

7     Schmidt/Ruckes, OECD Common Reporting Standard – Hintergrund, Eckpunkte und Praxisaspekte, IStR 2014,
      652.
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Informationen umfassend an das BZSt weiterleiten, welches wiederum diese Informationen an
den betreffenden Staat weiterleitet.8

Der Katalog der zu übermittelnden Daten findet sich in § 2 FKAustG. Insbesondere werden
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort,
Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts, Kontosaldo und Zinsen,
Dividenden oder sonstige Einkünfte von den Steuerbehörden ausgetauscht.9

2.2. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Ob das BZSt Informationen im Rahmen des FATCA-Verfahrens an US-amerikanische Steuerbe-
hörden übermittelt, richtet sich grundsätzlich nach der steuerlichen Ansässigkeit. Deutsche Fi-
nanzinstitute müssen anhand von Indizien ermitteln, ob eine steuerliche Ansässigkeit in den
USA vorliegt.10

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FATCA-USA-UmsV müssen meldende deutsche Finanzinstitute (§ 2 Abs. 1
FATCA-USA-UmsV) bei ihnen geführte Konten als US-amerikanische meldepflichtigen Konten
im Sinne von § 2 Abs. 4 FATCA-USA-UmsV identifizieren. US-amerikanische Konten sind dann
meldepflichtig, wenn es sich um Finanzkonten handelt, die für spezifizierte US-Personen bzw.
für nicht US-amerikanische Rechtsträger, die von einer oder mehreren spezifizierten US-Perso-
nen beherrscht werden, als Kontoinhaber geführt werden.11 Außerdem besteht gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 2 FATCA-USA-UmsV für Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Art. 1
Abs. 1 r des Abkommens, also ausländische Finanzinstitute, die keine Institute eines Staates
sind, mit dem die USA ein Abkommen abgeschlossen haben, das der Implementierung von
FATCA dient, eine besondere Meldepflicht.

Die meldepflichtigen Informationen werden in § 8 FATCA-USA-UmsV genannt. Sie umfassen
persönliche Angaben des Kontoinhabers, wie Name, Steueridentifikationsnummer, Adresse und
Geburtsdatum sowie grundlegende Kontoinformationsdaten für das vorangegangene Kalender-
jahr, wie die Erträge oder der derzeitige Kontostand.

8     Zur genauen Funktionsweise des CRS siehe Schmidt/Ruckes, OECD Common Reporting Standard – Hinter-
      grund, Eckpunkte und Praxisaspekte, IStR 2014, 652, 655 ff.

9     Vgl. Bundeszentralamt für Steuern, „Common Reporting Standard – CRS“ (https://www.bzst.de/DE/Privatperso-
      nen/Selbstauskuenfte/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html;jsessio-
      nid=A7EA21099C3507236D8CAEA17F2D8A2B.live6811) letzter Zugriff: 21.07.2020.

10    Vgl. Bundeszentralamt für Steuern, „FATCA“ (https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Selbstaus-
      kuenfte/FATCA/fatca_node.html#js-toc-entry1) letzter Zugriff: 21.07.2020.

11    Vgl. Eimermann, Das FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten – ein Überblick,
      IStR 2013, 774, 779 f.
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3.    Datenschutzrechtliche Bedenken

Wegen der umfangreichen Daten- und Informationsmenge, die automatisch an ausländische Be-
hörden übermitteltet werden, wurden sowohl in Bezug auf das CRS- als auch auf das FATCA-
Verfahren datenschutzrechtliche Bedenken geäußert.

Schon das FATCA-Abkommen, welches vor dem CRS-Abkommen umgesetzt wurde, stand wegen
der Datenübermittlung an die USA in der Kritik. Zunächst war § 117c AO als Erlaubnisnorm
nicht vorgesehen, es wurde daher diskutiert, ob die Datenübermittlung auf Grundlage von §§ 4b
und 4c Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder allein auf Basis einer Einwilligung des Kontoinha-
bers zulässig sei.12 Mit der Einführung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung, die am 29. Juli
2014 in Kraft trat, hat sich dieser fachliche Streit jedoch erledigt.

Insbesondere ist wohl herrschende Meinung, dass Art. § 117c AO und die darauf basierende Ver-
ordnung materiell verfassungsmäßig seien. Das „Bankgeheimnis“, grundrechtlich vom Schutzbe-
reich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Grundgesetz (GG) erfasst und
einfachgesetzlich durch § 30a Abgabenordnung (AO) und das Bundesdatenschutzgesetz ge-
schützt, würde zwar faktisch an Schutzwirkung verlieren, dies sei aber verhältnismäßig.13 Der
Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit gebiete, Steuerhinterziehung zu unterbinden, was
einen internationalen Informationsaustausch erforderlich mache.14 Um hinreichend Informatio-
nen im Inland für eine gerechte Besteuerung zu erhalten, müsse der deutsche Staat gleicherma-
ßen Steuerauskünfte an ausländische Staaten ermöglichen.15 Das Verfahren verfolge somit einen
legitimen Zweck, sei auch geeignet und erforderlich. Zudem liege wohl auch Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne vor, denn der Nutzen der Allgemeinheit würde gegenüber dem Interesse an in-
formationeller Selbstbestimmung weit überwiegen und damit den Eingriff rechtfertigen.16 Der
Eingriff selbst sei auch von geringer Intensität, da grundsätzlich von einem rechtstreuen Steuer-
pflichtigen ausgegangen werden müsse, und dieser ohnehin selbst die relevanten Informationen
an die zuständige Steuerbehörde zu übermitteln hat. Das Verfahren führe damit im Ergebnis nur
zur Offenlegung von Daten von denjenigen, die ihren Pflichten, die auch ohne das Abkommen

12    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, FATCA-Abkommen – Die Bekämp-
      fung der Steuerhinterziehung und ihre datenschutzrechtliche Ausgestaltung (https://www.bfdi.bund.de/DE/Da-
      tenschutz/Themen/Finanzen_Versicherungen/SteuernArtikel/FACTAAbkommen.html) letzter Zugriff:
      24.07.2020; Hanloser, FATCA – Ein Lehrstück zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Muss der Freiwillig-
      keitsmaßstab neu definiert werden? ZD 2013, 542.

13    Hanloser, FATCA – Ein Lehrstück zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Muss der Freiwilligkeitsmaßstab
      neu definiert werden? ZD 2013, 542, 545; Lappas/Ruckes, Die praktische Umsetzung des Common Reporting
      Standards in Deutschland, IStR 2016, 364, 365.

14    BFH, Urteil vom 20.02.1979 – VII R 16/78, BStBl. II 1979, 268, 271 ff.; BVerfG, Urteil vom 27-06-1991 - 2 BvR
      1493/89, NJW 1991, 2129, 2130.

15    Hanloser, FATCA – Ein Lehrstück zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Muss der Freiwilligkeitsmaßstab
      neu definiert werden? ZD 2013, 542, 545.

16    Hanloser, FATCA – Ein Lehrstück zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Muss der Freiwilligkeitsmaßstab
      neu definiert werden? ZD 2013, 542, 545.
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bestünden, nicht selbstständig nachkämen. Wegen der geringen Eingriffsintensität bei gleichzeiti-
gem besonders wichtigem Grund liege Angemessenheit vor.

In jüngerer Vergangenheit stand die US-amerikanische Regierung in der Kritik, ihre Befugnisse
hinsichtlich des Zugriffs auf Informationen von Bürgern, auch Unionsbürgern, die bei US-ameri-
kanischen Anbietern liegen, derartig ausgeweitet zu haben, dass unweigerlich gegen die Daten-
schutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen würde.17 Auf den automatischen Informationsaus-
tausch wirken sich erweiterte Befugnisse von US-amerikanischen Behörden gegenüber US-ameri-
kanischen Unternehmen und deren Offenlegungspflichten aber nicht aus,18 da inländische Finan-
zinstitute lediglich gegenüber inländischen Behörden zur Bereitstellung von Daten verpflichtet
sind. Es werden insofern keine Zugriffe ausländischer Behörden auf inländische Finanzinstitute
ermöglicht und es werden auch von inländischen Finanzinstituten keine Informationen oder Da-
ten an ausländische Unternehmen weitergeleitet. Darüber hinaus handelt es sich, sobald von den
Finanzinstituten Informationen wegen bestehender Meldepflicht an die zuständige inländische
Behörde weitergegeben werden, ohnehin um Daten die an US-Behörden weitergeleitet werden.
Das Spannungsfeld zwischen US-amerikanischer Sicherheitsgesetze und der DSGVO hat dem-
nach keine Überschneidungen mit dem Anwendungsbereich des automatischen Informationsaus-
tauschs.

Zur Frage, ob US-Behörden auf von amerikanischen Unternehmen verarbeitete Daten zugreifen,
wird auf die gesonderte Darstellung verwiesen.

Die verfassungsmäßige Rechtfertigung des FATCA-Verfahrens lässt sich auf das CRS-Verfahren
ohne weiteres übertragen.19 Auch hier sei nach wohl überwiegender Meinung der Literatur der
informationelle Austausch der Steuerbehörden zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung erfor-
derlich und angemessen, auch wenn Bedenken hinsichtlich des Umgangs ausländischer Steuer-
behörden mit den betreffenden Daten geäußert werden.20

***

17    Determann/Nebel, U.S. CLOUD Act – Wolken über der Datenschutz- Grundverordnung?, CR 2018, 408; Cord-
      ing/Götzinger, Der CLOUD Act aus europäischer Sicht, CR 2018, 636; Becker/Nikolaeva, Das Dilemma der
      Cloud-Anbieter zwischen US Patriot Act und BDSG, CR 2012, 170.

18    Vgl. Gausling, Offenlegung von Daten auf Basis des CLOUD Act - CLOUD Act und DS-GVO im Spannungsver-
      hältnis, MMR 2018, 578.

19    Lappas/Ruckes, Die praktische Umsetzung des Common Reporting Standards in Deutschland, IStR 2016, 364,
      365.

20    Lappas/Ruckes, Die praktische Umsetzung des Common Reporting Standards in Deutschland, IStR 2016, 364,
      365.
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