Tariftreue in den Ländern - Aktueller Vergleich Landestariftreuegesetze Stand 01.2021 - Mobifair

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Tariftreue in den Ländern - Aktueller Vergleich Landestariftreuegesetze Stand 01.2021 - Mobifair
Tariftreue in den Ländern
            Aktueller Vergleich Landestariftreuegesetze
                           Stand 01.2021

mobifair e.V.
Gutleutstr. 163-167
60327 Frankfurt am Main
dirk.schloemer@mobifair.eu
Vergleich der Tariftreuegesetze in den Bundesländern
der Bundesrepublik Deutschland.

Die Vergleichstabellen zu den Landestariftreuegesetzen sollen einen Überblick über
die einzelnen landesbezogenen Regelungen darstellen.
In den vergangenen Jahren haben sich einige Gesetze qualitativ weiterentwickelt,
andere blieben unverändert.

 Bausteine der Landestariftreuegesetze:

 • Geltungsbereich und Regelungsumfang;
 • Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer;
 • spezielle Tariftreueregelung:
    o im Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG);
    o spezielle Regelungen im Verkehrsbereich im Geltungsbereich der EU Ver-
      ordnung 1370/2007/EG;
 • Vergabespezifischer Mindestlohn;
 • Vorgabe weiterer sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte in An-
   wendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 97, Abs.
   3;
 • Nachweise, Kontrolle und Sanktionen.

 Zusätzliche Regelungen, zumeist per Rechtsverordnung:
 • Kontrollinstitutionen für Serviceaufgaben gegenüber Bestellern und Bewer-
   bern, sowie für Kontrollfunktionen;
 • Einrichtung einer Mindestlohnkommission zur regelmäßigen Prüfung der Min-
   destlohnhöhe
 • Einrichtung eines Beirates zur Bestimmung repräsentativer Tarifverträge

In der Gegenüberstellung der Gesetzesregelungen wurden die einzelnen Inhalte
verglichen. Bei der Bewertung der Regelungen wurde ausschließlich der Nutzen für
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Vordergrund gestellt.

                            Vorbemerkungen - Seite 2
Übersicht der Tariftreue in Deutschland

 Länder mit Tariftreuegesetzen:
 Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bre-
 men, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpom-
 mern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
 Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schles-
 wig-Holsten, Thüringen.

 Länder ohne Tariftreuegesetze:
 Sachsen, Bayern.

 Novellierungen und Initiativen:
 In Brandenburg strebt die aktuelle Landesregie-
 rung eine Novellierung des Landesvergabegesetzes
 an.
 In Sachsen-Anhalt wird derzeit über eine Novellie-
 rung des Landesvergabegesetzes beraten.
 In Sachsen wurde im Koalitionsvertrag zwischen
 CDU, SPD und Bündnis 90 - Die Grünen, die Schaf-
 fung eines Landestariftreuegesetzes mit Mindest-
 lohnregelung vereinbart. Ein Entwurf liegt nicht
 vor.

 Stand: Januar 2021

Vergabespezifische Mindestlöhne in Deutschland

 Länder mit vergabespezifischen Mindestlöhnen,
 die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen:

 Berlin: 12,50 €
 Thüringen: 11,42 €
 Bremen: 11,13 €
 Brandenburg: 10,85 €
 Mecklenburg-Vorpommern: 10,35 €
 Schleswig-Holstein: 9,99 €*
 (* läuft aus)

 Durch das Mindestlohngesetz gilt in ganz Deutsch-
 land seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher Min-
 destlohn, die regelmäßig angepasst wird.
 Die derzeitige Höhe beträgt 9,50 € (01.2021),
 9,60 € ab 07.2021.

 Stand: Januar 2021

                                   Vorbemerkungen - Seite 3
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                        Baden-Württemberg                                       Berlin                                    Brandenburg                             Hansestadt Bremen                            Hansestadt Hamburg                                   Hessen                         Mecklenburg-Vorpommern                              Niedersachsen

Status                                                   In Kraft seit April 2013                       In Kraft seit April 2020                    In Kraft seit September 2016                In Kraft seit November 2009                    In Kraft seit Februar 2006                  In Kraft seit Dezember 2014                    In Kraft seit Juli 2011                 In Kraft seit November 2013

Kurzbewertung:

Regelungsumfang:                          - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.              - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.          - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.       - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.        - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.       - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.        - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.       - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.
Bewertet wird, ob der gesamte Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe erfasst ist.

Nachunternehmer:                              - Geltung für Nachunternehmer.                 - Geltung für Nachunternehmer.                 - Geltung für Nachunternehmer.              - Geltung für Nachunternehmer.               - Geltung für Nachunternehmer.              - Geltung für Nachunternehmer.               - Geltung für Nachunternehmer.              - Geltung für Nachunternehmer.
Gelten die Tariftreuevorgaben auch für        - Geltung auch für Leiharbeitnehmer            - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.           - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.        - Keine Geltung für Leiharbeitnehmer.        - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.        - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.         - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.        - Geltung auch für Leiharbeitnehmer.
Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer?                                                                                                       (Nur Sicherung Mindestentgelt)

Mindestlohn:                                  - Dauerhafte Anpassung an den                  - 12,50 € (01.2019) Mindestlohn mit            - 10,85 € (01.21) Mindestlohn und           - 11,13 € (07.19) Mindestlohn mit Revision                                               - Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn. - 10,35 € Mindestlohn (10.10.2020) und       - Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Regelungsrahmen eines Mindestlohns incl.        bundesgesetzlichen Mindestlohn.                Revision zur Anpassung.                        Kommission zur Anpassung                    zur Anpassung.                                                                           Keine eigenständige Regelung eines          Kommission zur Anpassung                     Keine eigenständige Regelung eines
der Anpassungsformalien.                                                                                                                                                                                                                                                           vergabespezifischen Mindestlohnes.                                                       vergabespezifischen Mindestlohnes.
Bundesmindestlohn 01.01.19: 9,19 €
Verkehrsbereich:                           - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.              - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.           - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.        - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.         - Keine Regelung für den Verkehrsbereich.   - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.         - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.        - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.
Wurden die Regelungsmöglichkeiten der      - Keine Verpflichtung zur                                                                        - Keine Verpflichtung zur                   - Keine Verpflichtung zur                                                                - Keine Verpflichtung zur                    - Keine Verpflichtung zur Personal          - Keine Verpflichtung zur
EU VO 1370/2007/EG zur Vorgabe             Personalübernahme                                                                                Personalübernahme                           Personalübernahme                                                                        Personalübernahme                              übernahme bei Betreiberwechsel.           Personalübernahme
spezifischer Sozialstandards ausgeschöpft? bei Betreiberwechsel.                                                                              bei Betreiberwechsel.                       bei Betreiberwechsel.                                                                    bei Betreiberwechsel.                                                                    bei Betreiberwechsel.

Weitere Regelungen:                                                                          - gem GWB                                      Übernahme der Formulierung aus dem          - ILO Kernarbeitsnormen                      - Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen       Zahlreiche Beispiele werden genannt.         - Allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit   - Berufliche Erstausbildung
Weitere soziale, umweltfreundliche oder                                                      - Frauenförderung                              GWB                                         - Mittelstandsförderung                      - Umweltverträgliche Beschaffung            Ebenfalls wird die nachhaltige Entwicklung     der Vorgabe weiterer Anforderungen im     - ILO Kernarbeitsnormen
innovative Vorgaben möglich?                                                                 - ILO Kernarbeitsnormen                                                                    - Präqualifikationsverfahren                 - Präqualifikationsverfahren                der Beschaffung / des Auftrages                Bezug auf soziale Aspekte                 - Umweltfreundliche Beschaffung
                                                                                             - Mittelstandsförderung                                                                                                                                                             betrachtet.                                  - ILO Kernarbeitsnormen                     - Frauenförderung
                                                                                             - Umweltgerechte Beschaffung                                                                                                                                                        Beisp. Erstausbildung, Chancengleicheit,     - Mittelstandsförderung                     - Beschäftigung schwerbehinderter
                                                                                                                                                                                                                                                                                 Förderung von Frauen, Vereinbarkeht von                                                    Arbeitnehmer und Langzeitarbeitsloser
                                                                                                                                                                                                                                                                                 Familie und Beruf etc.                                                                   - Präqualifikationsverfahren

Negative Regelungen:                          - Bei grenzüberschreitenden Verkehren          - Bei länderübergreifenden Verkehren           - Keine Tariftreue im Verkehrsbereich bei   - Bei länderübergreifenden Verkehren         - Keine Tariftreueregelung außerhalb des                                                                                             - Bei grenzüberschreitenden Verkehren
Bestandteile des Gesetzes die zusätzlich zu     Ausstieg aus Tariftreue möglich.               Ausstieg aus Tariftreue möglich.               Entsendung aus EU-Mitgliedstaaten           Ausstieg aus Tariftreue möglich.             AEntG.                                                                                                                               Ausstieg aus Tariftreue möglich.
Punkteabzug führen:                                                                          - Schlechte Regelung zur Auswahl des           - Bei länderübergreifenden Verkehren                                                     - Bei länderübergreifenden Verkehren
                                                                                               vorzugebenden Tarifvertrages.                  Ausstieg aus Tariftreue möglich.                                                         Ausstieg aus Tariftreue möglich.

Sachstand, letzte Änderung:                   11.2017                                        04.2020                                        10.2018                                     12.2017                                      07.2017                                     12.2014                                      07.2018                                     12.2016

Regelungsumfang                                § 2, Abs. 1 und 2                              §3                                            §2                                           §2                                           §1                                         §1                                            §2                                         §2
                                              Bau-, Dienstleistungen, Verkehr                Bau-, Dienstleistungen, Verkehr                Bau-, Dienstleistungen, Verkehr             Bau-, Dienstleistungen, Verkehr              Bau-, Dienstleistungen, Verkehr             Bau-, Dienstleistungen, Verkehr              Bau-, Dienstleistungen, Verkehr             Bau-, Dienstleistungen, Verkehr

Anwendungsbereich                             § 2, Abs. 3                                    § 3, Abs. 1                                    §2                                          §2                                           §2                                          § 1, Abs. 5                                  §1                                          § 2, Abs. 1
                                              Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben        Für alle öff. Auftraggeber des Landes          Für alle öff. Auftraggeber des Landes       Für alle öffentliche Aufträge. Für den       Für alle öff. Auftraggeber der Hansestadt   Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben      Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben     Tariftreue gilt für alle öff. Aufträge ab einem
                                              innerhalb des Landes ab einem                  Berlin, ab einem Auftragswert bei              Brandenburg.                                Verkehrsbereich ist die Geltung ohne         Hamburg für Vergaben oberhalb der           innerhalb des Landes ab einem                innerhalb des Landes.                       Auftragswert von 10.000 €.
                                              Auftragswert von 20.000 €.                     Liefer- und Dienstleistungen von 10 T €,                                                   Einschränkung. Für versch. andere Bereiche   Schwellenwerte.                             Auftragswert von 10.000 €.
                                                                                             Bauaufträge von 50 T €.                        Positiv: Ausdrücklich kein Verweis auf      gelten Schwellenwerte.
                                                                                                                                            Schwellenwerte des GWB

Nachunternehmerzusatz                         §6                                             § 15, Abs. 6                                   §8                                          § 13                                         §5                                          §4                                           § 9, Abs. 5                                 § 13, Abs. 1
                                              Tariftreuebestimmungen gelten auch für         Tariftreuebestimmungen gelten auch für         Tariftreuebestimmungen gelten auch für      Tariftreuebestimmungen gelten auch für       Tariftreuebestimmungen gelten auch für      Tariftreuebestimmungen gelten auch für       Tariftreuebestimmungen gelten auch für      Tariftreuebestimmungen gelten auch für
                                              Nachunternehmer ab einem Auftragswert          Nachunternehmer ab einem Auftragswert          Nachunternehmer und Verleiher.              Nachunternehmer.                             Nachunternehmer.                            Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer         Nachunternehmer.                            Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer
                                              von 10.000 €.                                  bei Liefer- und Dienstleistungen von 10 T €,   Es wird aber nur Bezug auf die                                                                                                       ab einem Beschaffungswert von 10.000 €.
                                                                                             bei Bauleistungen von 50 T €.                  Verpflichtung zur Zahlung des
                                                                                                                                            Mindestentgelts gem § 6 genommen.

Geltung auch für Leiharbeitnehmer             §6                                             § 15, Abs. 6, wie Nachunternehmer                                                                                                       § 3, Abs. 3                                 §4                                           § 9, Abs. 6                                 § 13, Abs. 1
                                              Tariftreuebestimmungen gelten auch für                                                                                                                                                 Tariftreuebestimmungen gelten auch für      Geltung wie für Nachunternehmer              Die Bestimmungen gelten auch für            Geltung auch für Leiharbeitnehmer
                                              Leiharbeitehmer ab einem Auftragswert                                                                                                                                                  Leiharbeitnehmer                                                                         Leiharbeitnehmer
                                              von 10.000 €.

Mindestlohn                                   §4                                             § 9, Abs. 1, 3                                 § 6, Abs. 2                                 § 9 (Verweis auf das                         § 3, Abs. 2 (Verweis auf das                §6                                           § 9, Abs 4 (Neue Regelung seit 7.2018)      §4
                                              Gilt nicht bei Vergaben, im Bereich AEntG,     12,50 €                                        10,85 €                                     Landesmindestlohngesetz)                     Landesmindestlohngesetz)                    Verweis auf Mindeslohngesetz des Bundes.     Vorgabe zur Zahlung eines Mindest-          Verweis auf Mindestlohngesetz des Bundes
                                              MiArbG oder Verkehrsbereich.                                                                  Anknüpfung an die prozentuale Erhöhung                                                                                                                                            Stundenentgeltes.
                                              Jährliche Revision zur Anpassung der Höhe      Revision zur Anpassung der Höhe per            des gesetzlichen Bundesmindestlohns.        § 9, Abs. 2                                  Seit 1. Januar 2017 Verweis auf                                                          Jährliche Anpassung durch das
                                              durch Kommission, die per                      Rechtsverordnung geregelt.                                                                 Mindestlohn gilt nicht "wenn der Auftrag für Mindestlohngesetz des Bundes.                                                            Arbeitsministerium nach der prozentualen
                                              Rechtsverordnung gebildet wird.                                                               §7                                          Wirtschaftsteilnehmer aus anderen                                                                                                     Veränderungsrate des tariflichen
                                              Seit 2017 wird bis zu einer Novellierung der                                                  Anpassung des Entgeltsatzes und Bildung     Mitgliedstaaten der EU von Bedeutung ist".                                                                                            Monatsverdienste des Statistischen
                                              bundeseinheitliche Mindestlohn                                                                einer Kommission                            Ausnahme ÖPNV auf Schiene und Straße.                                                                                                 Bundesamtes.
                                              angewendet.

              Mobifair. e.V.
              Dirk Schlömer
              info@mobifair.eu                                                                                                                                                                             Seite 1                                                                                                                                                                         Stand 01.02.21
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                        Baden-Württemberg                                          Berlin                               Brandenburg                              Hansestadt Bremen                          Hansestadt Hamburg                                   Hessen                           Mecklenburg-Vorpommern                                Niedersachsen

Hinweis auf Arbeitnehmerentsendegesetz         § 3, Abs. 1                                     § 9, Abs. 1 und 2                          § 2, Abs. 6                                  § 11                                         §3                                          § 4, Abs. 2                                  Kein konkreter Hinweis auf das AEntG.       § 5, Abs. 1
(AEntG) für Bau- und allg. Dienstleistungen    Ja                                                                                         Ja                                           Ja                                           Ja. Ausschließlicher Verweis auf            Ja                                                                                       Ja
                                                                                                                                                                                                                                    Anwendung von Vorgaben aus dem
                                                                                                                                                                                                                                    AEntG.
Vorgabe von Tarifverträgen für den             § 3, Abs. 3                                     § 10                                       § 4, Abs. 1                                  § 10                                                                                     § 4, Abs. 4                                  § 9, Abs. 1 und 2                           § 5, Abs. 1
Verkehrsbereich                                Vorgabe von repräsentativen und                 Vorgabe von Entgelttarifen. Auswahl des    Vorgabe des einschlägigen und                Vorgabe des TV am Ort der                                                                Entgelt mindestens dem in Hessen für diese   Vorgabe des einschlägigen und               Vorgabe von einschlägigen und
                                               einschlägigen Tarifentgelten, die mit einer     Tarifes nach billigem Ermessen durch den   repräsentativen Entgelttarifvertrags.        Leistungserbringung. Vorgegeben werden                                                   Leistungen in einem der einschlägigen und    repräsentativen Tarifvertrages. unter den   repräsentativen Tarifentgelten, die mit einer
                                               tariffähigen Gewerkschaft vereinbart            öff. Auftraggeber.                                                                      Entgelt, Überstundenzuschläge.                                                           repräsentativen mit einer Tariffähigen       eine "erhebliche Zahl der Beschäftigten"    tariffähigen Gewerkschaft vereinbart
                                               wurden.                                                                                    Auswahl des Tarifvertrags nach billigem      Vorgegeben werden bei mehreren                                                           Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge      fallen.                                     wurden.
                                               Abs. 4                                                                                     Ermessen.                                    Tarifverträgen der jeweils repräsentative                                                vorgesehenen Entgelt...                      Auswahl des Tarifvertrags nach billigem
                                               Die Auswahl des Tarifes erfolgt nach einem                                                                                              Tarifvertrag, der mit einer tariffähigen                                                                                              Ermessen nach Verständigung mit den         Rechtsverordnung zur Bildung eines
                                               durch Rechtsverordnung festzulegenden                                                      Verfahren zur Auswahl per                    Gewerkschaft vereinbart wurde. Durch                                                     Abs. 7                                       Verbänden der Tarifvertragsparteien.        Beirates. Dieser stellt die Repräsentativität
                                               Verfahren.                                                                                 Rechtsverordnung optional, Gründung          Rechtsverordnung wird ein Beirat gebildet,                                               Einsetzung eines Beirates zur Festlegung der Verfahren zur Einbindung der Verbände       von Tarifverträgen fest.
                                                                                                                                          eines Beirates zur Bestimmung der            die die TVe auswählt. Haustarifverträge                                                  Tarifverträge nach Abs. 4.                   wird durch Verordnung bestimmt.
                                                                                                                                          repräsentativen Tve optional.                sind ausgeschlossen.

Einschränkungen                                § 2, Abs. 6                                     §4                                         § 4, Abs. 1                                  § 10, Abs. 2                                 §3                                                                                                                                   § 5, Abs.1
                                               Bei grenzüberschreitenden Verkehren zu          Bei länderübergreifenden Vergaben kann     Keine Geltung für Unternehmen aus            Haustarifverträge sind bei der Auswahl       Es sind ausschließlich Tariftreuevorgaben                                                                                            Bei Länderübergreifenden Vergaben ist
                                               Nachbarländern ist es möglich, von der          von der Vorgabe der Tariftreue             anderen EU-Mitgliedstaaten, die im Sinne     repräsentativer Tarifverträge                aus dem AEntG und die Beachtung des                                                                                                  Einigung anzustreben. Ansonsten ist ein
                                               Tariftreue abzusehen, falls keine Einigung      abgewichen, oder darauf verzichtet         der EU-Entsenderichtlinie Arbeitnehmer in    ausgenommen.                                 Mindestlohns in Höhe von 8,50 € genannt.                                                                                             Abweichen vom Gesetz möglich.
                                               zur Vorgabe eines tarifvertrages zustande       werden. In diesem Fall muss das            eine deutsche Niederlassung oder                                                          Die besonderen Regelungen der EU VO
                                               kommt.                                          dokumentiert werden.                       Konzernunternehmen entsendt.                                                              1370/2007/EG werden nicht genannt.

                                                                                                                                          Abs. 3
                                                                                                                                          Bei länderübergreifenden Verkehren zu
                                                                                                                                          anderen Bundesländern soll Einvernehmen
                                                                                                                                          erzielt werden. Kommt dies nicht zustande
                                                                                                                                          kann auf Tariftreue verzichtet werden.

Personalübernahme bei Betreiberwechsel im      §9                                                                                         § 4, Abs. 2                                                                                                                           §5                                                                                       §6
Verkehrsbereich                                Personalübernahme bei Betreiberwechsel                                                     Übernahme der "soll" Regelung aus dem                                                                                                 Anwendung des Arbeitnehmerübergangs                                                      Anwendung des Arbeitnehmerübergangs
                                               ist optional möglich. Informationspflicht des                                              GWB                                                                                                                                   bei Betreiberwechsel ist optional möglich.                                               bei Betreiberwechsel ist optional möglich.
                                               aktuellen Betreibers.

Berücksichtigung weiterer Kriterien möglich?                                                   § 11                                       §3                                           § 18, Abs. 1                                                                             §3                                           §5                                          § 11
                                                                                               Weitere soziale und                        Übernahme Regelung GWB: Es können            Weitere soziale, umweltbezogene oder                                                     Beispielhafte Aufzählung sozialer,           Allgemeiner Verweis auf die Regelungen      Soziale Vorgaben sind nur bei Vergaben
                                                                                               beschäftigungspolitische Belange und       Aspekte der Qualität, der Innovation sowie   innovative Aspekte können vorgegeben                                                     innovativer und ökologischer Vorgaben.       des GWB.                                    an Unternehmen ab 20 Beschäftigte
                                                                                               Kriterein des fairen Handelns.             soziale und umweltbezogene Aspekte           werden                                                                                                                                                                            gestattet.
                                                                                               (vgl. GWB § 238, Abs. 2))                  berücksichtigt werden...
Förderung beruflicher Erstausbildung                                                                                                                                                   § 18, Abs. 3                                                                             §3                                                                                       § 11, Abs. 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Ja

Frauenförderung                                                                                § 13                                       § 3, Abs. 5                                  § 18, Abs. 3                                                                             §3                                                                                       § 11, Abs. 2
                                                                                               Erklärung zur Frauenförderung ist          Verweis auf das                                                                                                                                                                                                                Ja
                                                                                               abzugeben.                                 Landesgleichstellungsgesetz

ILO Kernarbeitsnormen                                                                          §8                                                                                      § 18, Abs. 2                                 § 3a                                        §3                                           § 11, Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen.§ 12
                                                                                               Ja                                                                                      Ja                                           Ja                                                                                                                                 Ja

Umweltfreundliche Beschaffung/                                                                 §§ 7 und 12                                                                             § 19                                         § 3b                                        § 2, Abs.2 und § 3                                                                       § 10
Leistungserbringung                                                                            Ja                                                                                                                                   Ja                                                                                                                                   Ja

Präqualifikationsverfahren                                                                     § 6b                                                                                    §8                                           §4                                          § 13 Nur für kleine und mittelständische
                                                                                               Ausschließlich Baubereich                                                               Ja                                           Ja                                          Unternehmen nach §2
                                                                                                                                                                                                                                                                                Mittelstandsförderungs-
Mittelstandsförderung                                                                          §5                                                                                      §4                                           §4                                          gesetz.
                                                                                                                                                                                                                                                                                § 2, Abs. 6 und § 12                         §4                                          §9
                                                                                               Ja                                                                                      Ja                                           Ja                                          sowie Hessisches Mittelstandsfördergesetz    Ja                                          Ja

Weitere Regelungen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       § 11, Abs. 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Beschäftigung schwerbehinderter
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Menschen und Langzeitarbeitslosen
Umgang mit unangemessen niedrigen                                                              §6                                                                                      § 14                                         §6                                       § 16, Abs. 1 und 2                              §6                                          §7
Angeboten                                                                                      Bei Zweifeln über die Angemessenheit des                                                Vertiefte Prüfung bei Lohnkalkulation min    Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote. Prüfung bei ungewöhnlich niedrigen              Prüfung bei Abweichungen von 10%.           Prüfung bei ungewöhnlich niedrigen
                                                                                               Angebotes Verpflichtung zur Vorlage der                                                 20% unter Kostenschätzung oder um mehr       Verpflichtung zur Prüfung, wenn das      Angeboten.                                      Prüfung auf auskömmliche Kalulation         Angeboten bei Bauleistungen.
                                                                                               Kalkulationsunterlagen.                                                                 als 10% unter nächst höherem Angebot.        Angebot um mehr als 10% unter dem                                                        (Unterkompensation).
                                                                                                                                                                                                                                    nächsthöheren Angebot liegt.

               Mobifair. e.V.
               Dirk Schlömer
               info@mobifair.eu                                                                                                                                                                          Seite 2                                                                                                                                                                           Stand 01.02.21
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                      Baden-Württemberg                                   Berlin                                   Brandenburg                                Hansestadt Bremen                             Hansestadt Hamburg                                       Hessen                           Mecklenburg-Vorpommern                            Niedersachsen

Wertungsausschluss                                                                      § 17                                                                                        § 15                                           §6                                            § 7, Abs. 3                                   § 9, Abs. 1
                                                                                        Ausschluss des Bieters möglich.                                                             Bleiben trotz Prüfung Zweifel bezgl. Verstoß   Verweigert der Bieter die Prüfung, so wird er Ausdrücklicher Hinweis für den                Ausdrücklicher Hinweis für den
                                                                                                                                                                                    gegen Tariftreue, dann Ausschluß des           vom Verfahren ausgeschlossen.                 Verkehrsbereich, dass Bieter vom Verfahren    Verkehrsbereich, dass Bieter vom Verfahren
                                                                                                                                                                                    Biieters.                                                                                    ausgeschlossen werden, wenn die               ausgeschlossen werden, wenn die
                                                                                                                                                                                                                                   §7                                            Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt       Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt
                                                                                                                                                                                                                                   Bei Nichtvorlage geforderter Nachweise        wird.                                         wird.
                                                                                                                                                                                                                                   entscheidet die Vergabestelle aufgrund der
                                                                                                                                                                                                                                   Bestimmungen der Vergabeverordnungen
                                                                                                                                                                                                                                   über den Ausschluß.

Nachweise                                   §7                                                                                       §5                                             § 15                                           § 7, Abs. 1                                     § 7, Abs. 1                                 § 9, Abs. 1                                  §5
                                            Nachweis über die Einhaltung der in §§3                                                  Eigenerklärung des Unternehmens                Vorlage Mindestlohnerklärung oder              Nachweis über die Entrichtung von Steuern       Nachweis der Verpflichtungserklärung nach   Für den verkehrsbereich ist eine             Tariftreue- und Mindestentgelterklärung als
                                            und 4 geforderten Tariftreue bei                                                                                                        Tariftreueerklärung, oder Erklärung von        und Beiträgen,                                  § 4 (Tariftrreueerklärung),                 Verpflichtungserklärung zur Tariftreue den   Eigenerklärung.
                                            Angebotsabgabe.                                                                                                                         Mindesarbeitsbedinungen.                       Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der   § 6 (Mindestentgelterklärung). Dies gilt    Bewerbungsunterlagen beizufügen.
                                                                                                                                                                                    Baubereich:                                    Tariftreue.                                     auch für Leistungen von Nachunternehmen                                                  § 8 Nachweise auch in Form von
                                                                                                                                                                                    Unbedenklichkeitsbescheinigung der             Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der   und Entleihfirmen.                                                                       Präqualifikation möglich.
                                                                                                                                                                                    Sozialkasse.                                   ILO Kernarbeitsnormen.

Kontrolle                                   § 7, Abs. 1 und 2                         § 16                                           §9                                             § 16, Abs. 2                                   § 10                                      §9                                                § 10, Abs. 1                                 § 14
                                            Jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Stichproben.                                   Kontrollen durch Stichproben                   Kontrolle durch Sonderkommission.              Jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Auf Verlangen des Auftraggebers.                  Auf Verlangen des Auftraggebers.             Jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers.
                                                                                      Ab 2022 sollen 5% der vergebenen                                                                                                                                                                                                                                                      Nachweis durch Einsichtnahme in Lohn-
                                                                                      Aufträge je Kalenderjahr erfassen.                                                                                                                                                                                                                                                    und Meldeunterlagen,
                                                                                      Schaffung einer zentralen Kontrollgruppe.                                                                                                                                                                                                                                             Geschäftsunterlagen.

Sanktionen                                  § 8 Abs. 1                                  § 17, Abs. 1-3                               § 10                                           § 17 Abs. 2                                    § 11 Abs. 1                                     § 18                                        § 10, Abs. 1 und 2                           § 15
                                            Je Verstoß bis 1%, bei mehreren Verstößen   - Bei Nichterfüllung soll der Auftraggeber   Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis      Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis      Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis       Je nach Vertrag anzugeben.                  Je Verstoß bis zu 5% des Auftragsewrtes.     Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis
                                            bis zu 5% des Auftragswertes.                 die Annahme der Leistung verweigern        zu 5% des Auftragswertes.                      zu 10% des Auftragswertes.                     zu 5% des Auftragswertes.                                                                                                                zu 10% des Auftragswertes.
                                            Haftungsübernahme auch für                    und Nacherfülliung fordern;                Haftungsübernahme auf für                      Haftungsübernahme auch für                     Haftungsübernahme auch für                      § 18, Abs. 2                                Abs. 5                                       Haftungsübernahme auch für
                                            Nachunternehmer.                            - Vertragsverletzungen sollen verfolgt       Nachunternehmer.                               Nachunternehmer.                               Nachunternehmer.                                Bei schweren Verfehlungen ist ein           Fristlose Kündigung bei Vorsatz, grober      Nachunternehmer.
                                                                                          werden;                                    Abs. 2 Kündigungsvorbehalt                                                                                                                    Ausschluss möglich. Näheres regelt eine     Fahrlässigkeit oder mehrfachen Verstößen.
                                            Abs. 2                                      - Soll-Bestimmung zum Ausschluss von         Möglichkeit zur Aufnahme in eine Sperrliste.   Abs. 3                                         Abs. 2                                          Rechtsverordnung.                                                                        Abs. 2
                                            Bei grober Fahrlässigkeit ist fristlose       Unternehmen bei künftigen Vergaben, die                                                   Bei mehrfachen Verstößen ist fristlose         Fristlose Kündigung ist möglich.                                                                                                         Fristlose Kündigung ist möglich.
                                            Kündigung möglich.                            Vertragsbrüchig wurden.                                                                   Kündigung incl. Schadenersatz möglich.                                                         § 18, Abs. 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                   Ausschluss bis zu drei Jahren.                                                           Abs. 3
                                            Abs. 3                                                                                                                                  Abs. 4                                                                                                                                                                                  Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren
                                            Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren                                                                                                 Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren                                                                                                                                                 Vergabeverfahren bis zu 3 Jahren.
                                            Vergabeverfahren                                                                                                                        Vergabeverfahren bis zu 2 Jahren.

Novellierung/ Evaluierung                   Anpassung des Mindestlohns zum 1.1.2017 § 18                                                                                            Evaluierung 2021.                              Keine Regelung zur Evaluierung oder             § 21                                        Keine Regelung zur Evaluierung oder          Ursprünglich Evaluierung 2015. Danach
                                            an den gesetzlichen Mindestlohn.        Abs 1                                                                                                                                          Begrenzung der Laufzeit                         Überprüfung der Auswirkungen der            Begrenzung der Laufzeit                      keine neue Frist genannt.
                                                                                    Wertgrenze bis 2022 evaluieren, danach                                                                                                                                                         Tariftreueregelung drei Jahre nach                                                       Novellierung, Gesetzesentwurf eingebracht.
                                                                                    alle 5 Jahre                                                                                                                                                                                   Inkrafttreten.
                                                                                    Abs.3 4-jährig Vorlage Vergabebericht als
                                                                                    Basis fortschreitender Evaluierung
Besonderheiten                                                                                                                                                                                                                     Initiativen bekannt

Weitere Regelungen (andere Landesgesetze)

ÖPNV Pflichtaufgabe?                        Nein (aber von Zukunftskommission empfohlen)
                                                                                       Nein                                          Nein                                           Nein                                           Nein                                            Ja                                          Nein

              Mobifair. e.V.
              Dirk Schlömer
              info@mobifair.eu                                                                                                                                                                          Seite 3                                                                                                                                                                             Stand 01.02.21
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                                           Nordrhein-Westfalen                             Rheinland-Pfalz                                  Saarland                                Sachsen-Anhalt                           Schleswig-Holstein                                  Thüringen

                   Status                                                  In Kraft seit März 2018                       In Kraft seit März 2011                     In Kraft seit Februar 2013                In Kraft seit Januar 2013                     In Kraft seit August 2013                  beschlossen Dezember 2019

                   Kurzbewertung:

                   Regelungsumfang:                          - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.            - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.        - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.     - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.         - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.         - Umfasst alle öffentlichen Aufträge.
                   Bewertet wird, ob der gesamte Bereich der
                   öffentlichen Auftragsvergabe erfasst ist.

                   Nachunternehmer:                              - Geltung für Nachunternehmer.               - Geltung für Nachunternehmer.               - Geltung für Nachunternehmer.            - Geltung für Nachunternehmer.                - Geltung für Nachunternehmer.                - Geltung für Nachunternehmer.
                   Gelten die Tariftreuevorgaben auch für        - Keine Geltung auch für Leiharbeitnehmer    - Geltung auch für Leiharbeitnehmer          - Geltung auch für Leiharbeitnehmer       - Geltung auch für Leiharbeitnehmer           - Geltung auch für Leiharbeitnehmer           - Geltung auch Leiharbeitnehmer.
                   Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer?

                   Mindestlohn:                                                                               - 8,90 € Mindestlohn und Kommission zur      - 9,19 € Mindestlohn und Kommission zur   - Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn. - 9,99 € Mindestlohn                            - 11,42 € Mindestlohn mit jährlicher
                   Regelungsrahmen eines Mindestlohns incl.                                                     Anpassung.                                   Anpassung.                                Keine eigenständige Regelung eines                                                        Anpassung
                   der Anpassungsformalien.                                                                   ÜBERHOLT DURCH BUNDESGESETZ                  ÜBERHOLT DURCH BUNDESGESETZ                 vergabespezifischen Mindestlohnes.
                   Bundesmindestlohn 01.01.19: 9,19 €
                   Verkehrsbereich:                           - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.            - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.         - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.      - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.          - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.          - Vorgabe von Entgelttarifverträgen.
                   Wurden die Regelungsmöglichkeiten der      - Keine Verpflichtung zur                       - Personalübernahme bei                      - Keine Verpflichtung zur                 - Keine Verpflichtung zur                     - Keine Verpflichtung zur                     - Keine Verpflichtung zur
                   EU VO 1370/2007/EG zur Vorgabe             Personalübernahme                                 Betreiberwechsel verpflichtend.            Personalübernahme                         Personalübernahme                             Personalübernahme                             Personalübernahme
                   spezifischer Sozialstandards ausgeschöpft? bei Betreiberwechsel.                                                                          bei Betreiberwechsel.                     bei Betreiberwechsel.                         bei Betreiberwechsel.                         bei Betreiberwechsel.

                   Weitere Regelungen:                                                                        - Berufliche Erstausbildung                  - ILO Kernarbeitsnormen                   - ILO Kernarbeitsnormen                                                                     - Tarifgebundenheit
                   Weitere soziale, umweltfreundliche oder                                                    - ILO Kernarbeitsnormen                      - Umweltfreundliche Beschaffung           - Umweltfreundliche Beschaffung                                                             - Beschäftigung Langzeitarbeitsloser
                   innovative Vorgaben möglich?                                                               - Umweltfreundliche Beschaffung              - Präqualifikationsverfahren              - Gleichstellung Männer und Frauen                                                          - Beschäftigung behinderter Menschen
                                                                                                              - Beschäft. von Langzeitarbeitslosen                                                   - Beschäftigung von Auszubildenden                                                          - Berufliche Erstausbildung
                                                                                                                                                                                                     - Präqualifikationsverfahren                                                                - Chancengleichheit Männer u. Frauen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 - Mittelstandsförderung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 - Umweltfreundliche Beschaffung, uvm.

                   Negative Regelungen:                          - Bei grenzüberschreitenden Verkehren        - Bei grenzüberschreitenden Verkehren        - Bei grenzüberschreitenden Verkehren
                   Bestandteile des Gesetzes die zusätzlich zu     Ausstieg aus Tariftreue möglich.             Ausstieg aus Tariftreue möglich.             Ausstieg aus Tariftreue möglich.
                   Punkteabzug führen:                                                                                                                     - Schlechte Regelung zur Vorgabe von
                                                                                                                                                             Tarifverträgen im Verkehrsbereich.

                   Sachstand, letzte Änderung:                   03.2018                                      03.2016                                      02.2013                                   10.2015                                       04.2019                                       Gesetzesentwurf 32.01.2019
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Beschlussempf. mit Änderung 27.06.2019
                   Regelungsumfang                               §1                                            §1                                           § 1, Abs. 1                               §1                                           §1                                            §1
                                                                 Bau-, Dienstleistungen, Verkehr              Bau-, Dienstleistungen, Verkehr              Bau-, Dienstleistungen, Verkehr           Bau-, Dienstleistungen, Verkehr               Bau-, Dienstleistungen, Verkehr               Bau-, Dienstleistungen, Verkehr

                   Anwendungsbereich                             § 1, Abs. 5                                     §2                                        § 1, Abs. 5                               § 1, Abs. 1                                   §1                                            § 1, Abs. 1
                                                                 Tariftreue gilt für alle öff. Aufträge ab einem Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben   Für Vergabeverfahren im Bau- und          Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben       Für alle öffentlichen Aufträge. Die Vorgabe   Für alle öff. Auftraggeber bei Vergaben
                                                                 Auftragswert von 25.000 €.                      innerhalb des Landes ab einem             Dienstleitungsbereich ab einem            innerhalb des Landes ab einem                 von Tariftreue gilt oberhalb eines            innerhalb des Landes oberhalb der
                                                                                                                 Auftragswert von 20.000 €.                Auftragswert von 25.000 €                 Auftragswert:                                 Schwellenwertes von 20.000 €.                 folgenden Schwellenwerte:
                                                                                                                                                                                                     bei Bauaufträgen ab 50.000 €,                                                               Bauaufträge: 50 T €
                                                                                                                                                                                                     bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab                                                 Dienstleistungsaufträge: 20 T €
                                                                                                                                                                                                     25.000 €.

                   Nachunternehmerzusatz                         § 2, Abs. 4                                  §5                                           §4                                        § 13                                          § 4, Abs. 1:                                  § 12
                                                                 Tariftreuebestimmungen gelten auch für       Tariftreuebestimmungen gelten auch für       Tariftreuebestimmungen gelten auch für    Tariftreuebestimmungen gelten auch für        Der Landesspezifische Mindestlohn gilt        Tariftreuebestimmungen gelten auch für
                                                                 Nachunternehmer                              Nachunternehmer.                             Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer      Nachunternehmer.                              auch für Nachunternehmer und                  Nachunternehmer.
                                                                                                                                                           ab einem Beschaffungswert von 5.000 €.                                                  Leiharbeitnehmer                              Nachträgliche Einschaltung oder Wechsel
                                                                                                                                                                                                                                                   § 4, Abs. 2                                   des Nachunternehmers mit Zustimmung des
                                                                                                                                                                                                                                                   Verpflichtung im Geltungsbereich VO           Aufgabenträgers.
                                                                                                                                                                                                                                                   1370/2007 (ÖPNV/ SPNV) zur Einhaltung
                                                                                                                                                                                                                                                   der Tarifverträge wie Auftragnehmer

                   Geltung auch für Leiharbeitnehmer                                                          §5                                           § 4, ja                                   § 13, Abs. 2                                  Ja, siehe Nachunternehmer.                    § 10, Abs. 5
                                                                                                              Regelungen des Tariftreuegesetzes gelten                                               Ja                                                                                          Geltung auch für Leiharbeitnehmer
                                                                                                              auch für Leiharbeitnehmer.

                   Mindestlohn                                   § 2, Abs 3                                §3                                              § 3, Abs.2 und Abs. 4                     § 10a                                         § 4, Abs. 1                                   § 10, Abs. 4
                                                                 Verweis auf Mindestlohngesetz des Bundes. Gilt nicht bei Vergaben im Verkehrsbereich,     Jährliche Revision zur Anpassung der Höhe Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn      9,99 €                                        11,42 €
                                                                                                           da hier spezielle Tarifverträge vorgegeben      durch Kommission, die per                 auf Bundesebene.*                             Keine Regellung zur Weiterentwicklung des     Jährliche Anpassung der Höhe richtet sich
                                                                                                           werden können.                                  Rechtsverordnung gebildet wird.                                                         Mindestlohns.                                 nach der prozentualen Veränderungsrate
                                                                                                           Jährliche Revision zur Anpassung der Höhe                                                                                                                                             im Index der tariflichen Monatsverdienste
                                                                                                           durch Kommission, die per                                                                                                                                                             des Statistischen Bundesamtes für die
                                                                                                           Rechtsverordnung gebildet wird.                                                                                                                                                       Gesamtwirtschaft in Deutschland.
                                                                                                           Veraltete Regelung durch höheren
                                                                                                           Mindestlohn auf Bundesebene.

Mobifair. e.V.
Dirk Schlömer
info@mobifair.eu                                                                                                                                                                      Seite 4                                                                                                                                                Stand 01.02.21
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                                           Nordrhein-Westfalen                                Rheinland-Pfalz                             Saarland                                    Sachsen-Anhalt                           Schleswig-Holstein                              Thüringen

                   Hinweis auf Arbeitnehmerentsendegesetz         § 2, Abs. 1                                   § 4, Abs. 1, 1-2                           § 3, Abs. 1                                 § 10, Abs. 1                                                                            § 10, Abs. 1
                   (AEntG) für Bau- und allg. Dienstleistungen                                                  Ja                                         Ja                                          Ja                                                                                      Ja

                   Vorgabe von Tarifverträgen für den             § 2, Abs, 2                                § 4, Abs. 1, 3                                §3                                          § 10, Abs. 2                              § 4, Abs, 2                                   § 10, Abs, 2
                   Verkehrsbereich                                Vorgabe von repräsentativen und            Vorgabe von repräsentativen und               Vorgabe zur Anwendung eines beliebigen      Vorgabe von repräsentativen und           Vorgabe von repräsentativen und               Vorgabe von repräsentativen und
                                                                  einschlägigen Tarifentgelten, die mit einereinschlägigen Tarifentgelten, die mit einer   im Saarland für diesen Bereich geltenden    einschlägigen Tarifentgelten, die mit einer
                                                                                                                                                                                                                                                 einschlägigen Tarifentgelten, die mit einer   einschlägigen Tarifentgelten, die mit einer
                                                                  tariffähigen Gewerkschaft vereinbart       tariffähigen Gewerkschaft vereinbart          Tarifvertrags.                              tariffähigen Gewerkschaft vereinbart      tariffähigen Gewerkschaft vereinbart          tariffähigen Gewerkschaft vereinbart
                                                                  wurden.                                    wurden.                                                                                   wurden.                                   wurden.                                       wurden.
                                                                                                             Die Auswahl des Tarifes erfolgt nach einem    §6                                          (Ministerium hat per Verordnung ein       Die Auswahl des Tarifes erfolgt nach einem    Abs. 2
                                                                  §3                                         durch Rechtsverordnung festzulegenden         Das zuständige Ministerium gibt die nach    Verfahren zur Bestimmung der TVe zu       durch Rechtsverordnung festzulegenden         Die Auswahl des Tarifes erfolgt nach einem
                                                                  Die Auswahl des Tarifes erfolgt nach einem Verfahren.                                    diesem Gesetz anzuwendenden                 erlassen)                                 Verfahren.                                    durch Rechtsverordnung festzulegenden
                                                                  durch Rechtsverordnung festzulegenden      Hierzu kann durch Rechtsverordnung ein        Tarifverträge bekannt.                                                                Hierzu kann durch Rechtsverordnung ein        Verfahren. Hierzu wird ein Beirat gebildet.
                                                                  Verfahren.                                 Beirat gebildet werden.                                                                   Bei länderüberschreitenden Verkehren kann Beirat gebildet werden.
                                                                  Hierzu kann durch Rechtsverordnung ein                                                                                               auch ein Tarifvertrag des jeweils anderen
                                                                  Beirat gebildet werden.                                                                                                              Bundeslandes vorgegeben werden.

                   Einschränkungen                                § 1, Abs. 8                                   § 4, Abs. 1, 3                             § 1, Abs. 3 und 4
                                                                  Bei grenzüberschreitenden Vergaben            Bei grenzüberschreitenden Vergaben         Bei Länderübergreifenden Vergaben ist ein
                                                                  (Nachbarländer oder Nachbarstaaten der        (Formuliert wurde: "Nachbarländer der      Verzicht auf Tariftreue möglich.
                                                                  Bundesrepublik Deutschland) kann von der      Bundesrepublik Deutschland") kann von
                                                                  Vorgabe der Tariftreue abgewichen, oder       der Vorgabe der Tariftreue abgewichen,
                                                                  darauf verzichtet werden.                     oder darauf verzichtet werden.

                   Personalübernahme bei Betreiberwechsel im                                                    § 1, Abs. 4                                §7                                          § 11                                          § 4, Abs. 2:                              § 10:
                   Verkehrsbereich                                                                              Anwendung des Arbeitnehmerübergangs        Anwendung des Arbeitnehmerübergangs         Anwendung des Arbeitnehmerübergangs           Anwendung des Arbeitnehmerübergangs       Anwendung des Arbeitnehmerübergangs
                                                                                                                bei Betreiberwechsel ist verpflichtend     bei Betreiberwechsel aus EU VO 1370 ist     bei Betreiberwechsel aus EU VO 1370 ist       bei Betreiberwechsel aus EU VO 1370 ist   bei Betreiberwechsel aus EU VO 1370 ist
                                                                                                                anzuwenden.                                optional möglich.                           optional möglich.                             optional möglich.                         optional möglich.

                   Berücksichtigung weiterer Kriterien möglich?                                                 § 1, Abs. 3                                                                            §4                                                                                      § 13, Nr.
                                                                                                                Weitere soziale, umweltbezogene oder                                                   Berücksichtung weiterer ökologischer und                                                1. Bestehende Tarifbindung
                                                                                                                innovative Aspekte können vorgegeben                                                   sozialer Belange ist möglich bei                                                        2. Anteil sozialversicherungspflichtiger AN
                                                                                                                werden (vgl. § 97, Abs. 4 GWB)                                                         Auftragnehmern mit mind. 25 Mitarbeitern.                                               5 Beschäftigungs Langzeitarbeitsloser oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                               schwerbehnderter Menschen
                   Förderung beruflicher Erstausbildung                                                         § 1, Abs. 3                                                                            § 4 Abs. 2                                                                              § 13 Nr. 4
                                                                                                                Ja                                                                                     Ja                                                                                      Ja

                   Frauenförderung                                                                                                                                                                     § 4 Abs. 2                                                                              § 13, Nr. 3
                                                                                                                                                                                                       Förderung der Entgeltgleichheit (ist nicht                                              Förderung der Chancengleichheit zwischen
                                                                                                                                                                                                       gleich Chancengleichheit) und Förderung                                                 Männern und Frauen.
                                                                                                                                                                                                       von Maßnahmen zur Familienförderung.
                   ILO Kernarbeitsnormen                                                                        § 1, Abs. 3                                § 11                                        § 12                                                                                    § 11
                                                                                                                Ja                                         Ja                                          Ja                                                                                      Ja

                   Umweltfreundliche Beschaffung/                                                               § 1, Abs. 3                                § 12                                        § 4 Abs. 3 und 4                                                                        § 4 und § 13
                   Leistungserbringung                                                                          Ja                                         Ja                                          Ja                                                                                      Detaillierte Regelung zur Berücksichtigung
                                                                                                                                                                                                                                                                                               umweltfreundlicher Beschaffung,
                                                                                                                                                                                                                                                                                               Energieverbrauch, Lebenszyklus,
                                                                                                                                                                                                                                                                                               Entsorgnungeskosten, etc.
                   Präqualifikationsverfahren                                                                                                              § 2, Abs. 5                                 §6
                                                                                                                                                           Ja                                          Ja

                   Mittelstandsförderung                                                                        keine Regelung                                                                         §3                                            § 2, Abs. 3                               §3
                                                                                                                                                                                                       Ja                                            Ja                                        Ja

                   Weitere Regelungen                                                                           § 1, Abs. 3
                                                                                                                Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen.

                   Umgang mit unangemessen niedrigen                                                                                                       §5                                          § 14, Abs. 2                                                                            § 14
                   Angeboten                                                                                                                               Prüfung bei Zweifel der Angemessenheit      Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote.                                                Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote.
                                                                                                                                                           von Angeboten.                              Verpflichtung zur Prüfung, wenn das                                                     Verpflichtung zur Prüfung, wenn das
                                                                                                                                                                                                       Angebot um mehr als 10% unter dem                                                       Angebot um mehr als 20% unter dem
                                                                                                                                                                                                       nächsthöheren Angebot liegt.                                                            nächsthöheren Angebot liegt.

Mobifair. e.V.
Dirk Schlömer
info@mobifair.eu                                                                                                                                                                    Seite 5                                                                                                                                                  Stand 01.02.21
Vergleich der Landestariftreuegesetze in Deutschland

                                                                       Nordrhein-Westfalen                        Rheinland-Pfalz                                    Saarland                                  Sachsen-Anhalt                                Schleswig-Holstein                             Thüringen

                   Wertungsausschluss                                                                                                              §5                                              § 15                                                                                     § 15
                                                                                                                                                   Kommt der Bieter der Prüfungsaufforderung       Bei Nichtvorlage geforderter Nachweise                                                   Bei Nichtvorlage geforderter Nachweise
                                                                                                                                                   nicht nach, so kann er vom Bieterverfahren      entscheidet die Vergabestelle aufgrund der                                               entscheidet die Vergabestelle aufgrund der
                                                                                                                                                   ausgeschlossen werden.                          Bestimmungen der Vergabeverordnungen                                                     Bestimmungen der Vergabeverordnungen
                                                                                                                                                                                                   über den Ausschluß.                                                                      über den Ausschluß.

                   Nachweise                                                                         §6                                            §8                                              § 15, Abs. 1                                                                             § 15, Abs. 1
                                                                                                     Verpflichtung des Auftragnehmers, jederzeit   Schriftliche Verpflichtung des                  Nachweis über die Entrichtung von Steuern                                                Nachweis über die Entrichtung von Steuern
                                                                                                     die Einhaltung der Tariftreue auf Verlangen   Auftragnehmer.                                  und Beiträgen,                                                                           und Beiträgen,
                                                                                                     nachzuweisen. Dies gilt auch für              Der Auftragnahmer ist verpflichtet, jederzeit   Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der                                            Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der
                                                                                                     Nachunternehmer. (Einblick in                 die Einhaltung der Tariftreue auf Verlangen     Tariftreue.                                                                              Tariftreue.
                                                                                                     Entgeltabrechnungen und andere                nachzuweisen. Dies gilt auch für                sonstige Nachweise und Erklärungen                                                       sonstige Nachweise und Erklärungen
                                                                                                     Geschäftsunterlagen.)                         Nachunternehmer. (Einblick in die
                                                                                                                                                   Geschäftsunterlagen.)                           §17, Abs. 1
                                                                                                                                                                                                   Entgeltabrechnungen

                   Kontrolle                                                                         § 6, Abs. 2                               §9                                        § 17, Abs. 1                                              § 4, Abs. 3                               § 17, Abs. 1
                                                                                                     Jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Auf Verlangen des Auftraggebers.                          Berechtigung Kontrollen durchzuführen und Auf Verlangen des Auftraggebers.
                                                                                                                                                                                                                                                   Unterlagen anzufordern.

                   Sanktionen                                                                        § 7 Abs. 1                                    § 10, Abs. 1                                    § 18,                                           § 4, Abs. 4, Satz 3                      § 18,
                                                                                                     Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis     Je Verstoß 1%, bei mehreren Verstößen bis       Abs. 1                                          Vertragliches außerordentliches          Abs. 1
                                                                                                     zu 10% des Auftragswertes.                    zu 5% des Auftragswertes.                       Je Verstoß bis zu 5% des Auftragswertes.        Kündigungsrecht, oder Vertragsstrafe.    Je Verstoß bis zu 5% des Auftragswertes.
                                                                                                     Haftungsübernahme auch für                    Haftungsübernahme auch für                      Haftungsübernahme auch für                      (Keine konkrete Definition)              Haftungsübernahme auch für
                                                                                                     Nachunternehmer.                              Nachunternehmer.                                Nachunternehmer.                                                                         Nachunternehmer.

                                                                                                     Abs. 2                                        Abs. 2                                          Abs. 2                                                                                   Abs. 2
                                                                                                     Bei grober Fahrlässigkeit ist fristlose       Bei schuldhafter Nichterfüllung ist fristlose   Fristlose Kündigung möglich.                                                             Fristlose Kündigung möglich.
                                                                                                     Kündigung möglich.                            Kündigung möglich.
                                                                                                                                                                                                   Abs. 3                                                                                   Abs. 3
                                                                                                     Abs. 3                                        Abs. 3                                          Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren                                                  Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren
                                                                                                     Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren       Möglichkeit zum Ausschluss von weiteren         Vergabeverfahren bis zu 3 Jahren.                                                        Vergabeverfahren bis zu 3 Jahren.
                                                                                                     Vergabeverfahren bis zu 3 Jahren.             Vergabeverfahren bis zu 3 Jahren.

                   Novellierung/ Evaluierung                   Keine Regelung zur Evaluierung oder   Keine Regelung zur Evaluierung oder           Gesetz tritt mit Ablauf des Jahres 2020         Evaluierung 4 Jahre nach Inkrafttreten.         Keine Regelung zur Evaluierung oder      § 20
                                                               Begrenzung der Laufzeit               Begrenzung der Laufzeit                       außer Kraft.                                                                                    Begrenzung der Laufzeit                  Evaluierung 8 Jahre nach Inkrafttreten (also
                                                                                                                                                   Novellierung, Bestrebungen der                                                                                                           2027)
                                                                                                                                                   Landesregierung.

                   Besonderheiten                                                                                                                  Initiativen bekannt                             Initiativen bekannt

                   Weitere Regelungen (andere Landesgesetze)

                   ÖPNV Pflichtaufgabe?                        Nein                                  Ja                                            Nein                                            Ja                                                                                       Ja                                              Ja

Mobifair. e.V.
Dirk Schlömer
info@mobifair.eu                                                                                                                                                                Seite 6                                                                                                                                                          Stand 01.02.21
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