Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...

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Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
Kanton Schwyz        Mitwirkung
            Gemeinde Oberiberg

Teilrevision Nutzungsplanung
Seilbahnen
Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV

18. August 2021
Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
IMPRESSUM

Auftraggeber
Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg

Auftragnehmerin
Planpartner AG, Obere Zäune 12, 8001 Zürich
Bearbeitung:
Daniel Wetzel, dipl. Ing. Raumplaner HTL, Leitender Raumplaner / Prokura

Titelbild
Panoramakarte Winter, Quelle: Homepage Hoch-Ybrig AG [3], Abruf: 3.6.2021
(14120_05A_210603_SeilB_Panoramakarte_Winter_HYAG.pdf)

Entwurf Zonenpläne Unteriberg / Oberiberg (28405_05G_210719_Rev_SeilB_Kombi_OIB_UNTI.pdf)

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                          Planpartner AG
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INHALT

                                     1     Einleitung                                               5
                                     1.1   Ausgangslage                                             5
                                           1.1.1 Lage                                               5
                                           1.1.2 Wander- und Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig»        5
                                           1.1.3 Absicht «Hoch-Ybrig AG»                            6
                                           1.1.4 Zielsetzung des Kantons und der Gemeinde           6
                                           1.1.5 Anlagen im Hoch-Ybrig                              7

                                     2     Planungsgrundsätze bei Seilbahnvorhaben                 9
                                     2.1   Planungspflicht                                         9
                                     2.2   Funktion der Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben       9
                                     2.3   Umsetzung im Kanton Schwyz                             10
                                           2.3.1 Kantonaler Richtplan                             10
                                           2.3.2 Bergbahnstrategie                                11
                                           2.3.3 Kommunale Nutzungsplanung                        11
                                     2.4   Umsetzung in der Gemeinde Oberiberg                    11
                                     2.5   Plangenehmigung                                        12
                                     2.6   Enteignungsrecht                                       12
                                     2.7   Seilbahninventar                                       12
                                     2.8   Waldrodung                                             14

                                     3     Projekt Kabinenbahn Weglosen-Seebli                    16
                                     3.1   Bestehende Pendelbahn Weglosen-Seebli                  16
                                     3.2   Neue Gondelbahn Weglosen-Seebli                        16
                                           3.2.1 Talstation Weglosen                              16
                                           3.2.2 Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli                  18
                                           3.2.3 Bergstation Seebli                               18

                                     4     Teilrevision Zonenplan                                 20
                                     4.1   Absicht und Zielsetzungen                              20
                                     4.2   Grundlagen                                             21
                                     4.3   Bestandteile der Teilrevision                          21
                                     4.4   Teilrevision Nutzungsplanung Gebiet Seebli             22
                                           4.4.1 Ausgangslage                                     22
                                           4.4.2 Revisionsvorschlag                               23
                                           4.4.3 Begründung                                       24
                                           4.4.4 Mehrwertabgabe                                   25
                                     4.5   Teilrevision Baureglement                              26
                                           4.5.1 Ausgangslage                                     26
                                           4.5.2 Revisionsvorschlag                               26
                                           4.5.3 Begründung                                       27

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4.6   Teilrevision Landwirtschafts- und Schutzzonenplan       27
                                           4.6.1 Ausgangslage                                      27
                                           4.6.2 Revisionsvorschlag                                27
                                           4.6.3 Begründung                                        29
                                     4.7   Koordinierte Planung mit der Nachbargemeinde            30

                                     5     Beurteilung der Teilrevision                            31
                                     5.1   Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen            31
                                     5.2   Auswirkungen auf die Umwelt                             31

                                     6     Ablauf und Verfahren                                    32
                                     6.1   Übersicht                                               32
                                     6.2   Öffentliche Mitwirkung                                  32
                                     6.3   Kantonale Vorprüfung                                    33
                                     6.4   Öffentliche Auflage                                     33
                                     6.5   Einspracheverfahren                                     33

                                     7     Verzeichnisse                                           34
                                     7.1   Grundlagenverzeichnis                                   34
                                           7.1.1 Allgemein                                         34
                                           7.1.2 Raumplanung                                       34
                                           7.1.3 Wald                                              35
                                           7.1.4 Seilbahnen                                        35
                                           7.1.5 Tourismus                                         36
                                           7.1.6 Projektgrundlagen                                 36
                                     7.2   Abbildungsverzeichnis                                   37

                                     A     Anhang                                                  38
                                     A1    Rodungsgesuch                                           38
                                     A2    Projekt Gondelbahn Weglosen-Seebli                      38
                                     A3    Umwelt                                                  38

                                     B     Beilagen                                                39
                                     B1    Baureglement                                            39
                                     B2    Baureglement synoptisch                                 39
                                     B3    Entwurf Zonenplan                                       39
                                     B4    Nachführung Zonenplan                                   39
                                     B5    Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan            39
                                     B6    Nachführung Landwirtschafts- und Schutzzonenplan        39
                                     B7    Bericht zur Mitwirkung                                  39
                                     B8    Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung         39

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                       Planpartner AG
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1   EINLEITUNG                                                                                        5

                                     1 EINLEITUNG

                                     1.1 Ausgangslage

                                     1.1.1 Lage
                Lage «Hoch-Ybrig»    Das Gebiet «Hoch-Ybrig» wird überragt von den Berggipfeln
                                     Drusberg (2’282 m ü. M.), Forstberg und Twäriberg. Diese Berg-
                                     kette bildet einen Grenzkamm gegen das Muotatal und das
                                     Glarnerland. Das Gebiet «Hoch-Ybrig» liegt zu einem grossen
                                     Teil im Gemeindegebiet Oberiberg und zu einem kleineren Teil
                                     im Gemeindegebiet Unteriberg.

                                                                                                            14120_29A_210628_Übersichtsplan_map.geo.admin..pdf
                                     Abb. 1:   Lage Gebiet «Hoch-Ybrig»1

                                     1.1.2 Ferien- und Sportregion «Hoch-Ybrig»
   Tourismusgebiet «Hoch-Ybrig»      Die «Ferien- und Sportzentrum Hoch-Ybrig AG» [3], im Folgen-
                                     den «Hoch-Ybrig AG» genannt, betreibt das Wander- und
                                     Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig». Die «Oberiberg AG» betreibt
                                     die Skilift angrenzend an das Dorf Oberiberg2.

                                     1
                                         Quelle: WebGIS Bund [2], Abruf: 28. Juni 2021
                                     2
                                         Skilifte der Oberiberg AG, Tschalunstrasse 3, 8843 Oberiberg:
                                         - Nr. 8: Skilift St. Johannesberg, IKSS Nr. SZ-OB-1
                                         - Nr. 9: Skilift Roggen, IKSS Nr. SZ-OB-2
                                         - Nr. 15: Kleinskilift Roggen Kinderland, IKSS Nr. SZ 37 / SZ 24
                                         Die übrigen Anlagen sind im Eigentum der Hoch-Ybrig AG [3]

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                             Planpartner AG
Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
1   EINLEITUNG                                                                                               6

                                                   14120_29A_210628_Übersichts-

                                                                                                                             14120_29A_210628_Übersichts-
                                                   plan_map.geo.admin..pdf

                                                                                                                             plan_map.geo.admin..pdf
Abb. 2:   Winter-Panoramakarte 3                                                  Abb. 3:   Sommer-Panoramakarte3

                                       1.1.3 Absicht «Hoch-Ybrig AG»
Ersatz Seilbahn Weglosen-Seebli        Die «Hoch-Ybrig AG», beabsichtigt die bestehende Luftseilbahn
                                       von der Talstation «Weglosen» zur Bergstation «Seebli» zu er-
                                       setzen.

  Seilbahn auf zwei Gemeindege-        Die Talstation «Weglosen» sowie ein grosser Teil der Seilbahn-
                           biete       anlage bis knapp unterhalb der Bergstation «Seebli» liegen auf
                                       dem Gebiet der Gemeinde Unteriberg. Die Bergstation «Seebli»
                                       liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Oberiberg. Aus diesem
                                       Grund erfolgt diese Teilrevision der Nutzungsplanung zeitgleich
                                       mit der Teilrevision in der Nachbargemeinde Unteriberg.

                                       1.1.4 Zielsetzung des Kantons und der Gemeinde
               Planungsgespräche       Es haben verschiedene Gespräche zwischen der Gemeinde Un-
                                       teriberg, der Gemeinde Oberiberg, dem kantonalen Volkswirt-
                                       schaftsdepartement (Regierungsrat Andreas Baurraud und Amt
                                       für Raumentwicklung ARE), der Hoch-Ybrig AG und der Skilift
                                       Oberiberg AG stattgefunden, teilweise mit Beteiligung des Bun-
                                       desamtes für Verkehr (BAV)4.

                         Zielsetzung   Bei diesen Gesprächen wurde beschlossen, dass vor der Ertei-
                                       lung der eidgenössischen Konzession für die neue Weglosen-
                                       bahn die Nutzungsplanungen der beiden Gemeinden überarbei-
                                       tet werden müssen. Zusätzlich müssen für die übrigen Seilbahn-
                                       und Skiliftanlagen in der Gemeinde Oberiberg Seilbahntrassees
                                       ausgeschieden werden. Die Überarbeitung der beiden Nut-
                                       zungsplanung sind zeitgleich vorzunehmen.

                                       3
                                           Quelle: Homepage Hoch-Ybrig AG [3], Abruf: 3.6.2021
                                       4
                                           Quellen:
                                           - Besprechung vom 19. November 2020, Protokoll, Hoch-Ybrig
                                             AG, dat. 24.11.2020, mit Protokollergänzungen
                                           - Besprechung vom 10. März 2021, Aktennotiz, A2021-0364, dat.
                                             15.3.2021
                                           - Besprechung vom 8. April, Aktennotiz, A2021-0570, dat.
                                             15.4.2021

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Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
1    EINLEITUNG                                                         7

                                     1.1.5 Anlagen im Hoch-Ybrig
                   Seilbahnanlagen   Das Wander- und Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig» umfasst die
                                     folgenden Anlagen:

                                     Nr. Bezeichnung                                     Anlage-Nr.

                                     Eidgenössische Konzession
                                     1   Pendelbahn Weglosen-Seebli                       Anlage-Nr. 71.111
                                                                                          (Abbruch geplant)
                                     2      Gondelbahn Weglosen-Seebli                   Anlage-Nr. ……….
                                                                                     (Ersatzneubau geplant)
                                     3      Sesselbahn    Sternen                         Anlage-Nr. 73.071
                                     4      Sesselbahn    Laucheren                       Anlage-Nr. 73.101
                                     5      Sesselbahn    Spirstock                       Anlage-Nr. 73.102
                                     6      Sesselbahn    Hesisbol                        Anlage-Nr. 73.135
                                     7      Sesselbahn    Laucherenstöckli                Anlage-Nr. 73.250

                                     Kantonale Bewilligung
                                     Skilifte
                                     8     Skilift St. Johannesberg                       IKSS Nr. SZ-OB-1
                                     9     Skilift Roggen                                 IKSS Nr. SZ-OB-2
                                     10 Kinderskilift Sternen                             IKSS Nr. SZ-OB-3
                                                                                              (abgebrochen)
                                     11     Skilift Fuederegg                             IKSS Nr. SZ-OB-6
                                                                                           (Abbruch geplant)
                                     12     Neubau Skilift Fuederegg                      IKSS Nr. SZ-OB-9
                                                                                          (Neubau bewilligt)
                                     Kleinskilifte
                                     13 Zauberteppich 24 m                                  IKSS Nr. SZ 39
                                     14 Zauberteppich 90 m                                  IKSS Nr. SZ 50
                                     15 Kleinskilift Roggen Kinderland                      IKSS Nr. SZ 37
                                     16 Kleinskilift Roggen II                              IKSS Nr. SZ 24
                                                                                             (abgebrochen)

                                     Kommunale Bewilligung
                                     17 Sternensauser                             Tragseilanlage, Tyrolienne
                                     Abb. 4:   Liste Seilbahnanlagen Hoch-Ybrig

                                     Diese Liste umfasst sowohl eidgenössisch konzessionierte An-
                                     lagen (Luftseilbahnen, Skilifte) als auch kantonal bewilligte An-
                                     lagen (Kleinskilifte, Förderbänder) sowie kommunal bewilligt An-
                                     lagen (Tragseilanlage/Tyrolienne). Die nachfolgende Abbildung
                                     zeigt die Lage der jeweiligen Anlage:

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                               Planpartner AG
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1    EINLEITUNG                                                                             8

                         Dorf Oberiberg

                                         8
                                                  15

      Laucheren                                           9

                 4

                                                                     Roggenstock                       Weglosen

                                                                                   2

           Steinboden                    Fuederegg       11                            1

                                             12                 17
                  7
                                                              Seebli                                                14120_16A_210726_Skiliftanlagen_Alping_Situation_5000_bearbeitet.pdf
                                                                13
                                                                    14

  Laucherenstöckli                                                       3
                                     5                             17

                                                               6
          Spirstock
                                                                                       Klein Sternen

Abb. 5:   Seilbahnanlagen Hoch-Ybrig5

                                             5
                                                  Quelle: Gartmann & Joos Bauingenieure [26], Nachbearbeitung
                                                  Planpartner AG

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2   PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN                     9

                                     2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN

                                     2.1 Planungspflicht

       Seilbahnen raumplanungs-      Gemäss dem Seilbahngesetz müssen Seilbahnen so gebaut
                        konform      und betrieben werden, dass sie raumplanungskonform sind6. Die
                                     Plangenehmigung für die Erstellung einer Seilbahn wird erteilt,
                                     wenn u.a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen
                                     massgebenden Vorschriften erfüllt sind7. Seilbahnvorhaben mit
                                     erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt unterliegen
                                     der Planungspflicht gemäss Art. 2 Raumplanungsgesetz (RPG
                                     [5]).

                                     2.2 Funktion der Nutzungsplanung bei Seilbahnvorha-
                                     ben

     Keine Bundeskompetenz bei       Im Unterschied zu den meisten anderen Bundesgesetze, die
                    Seilbahnen       eine Plangenehmigungskompetenz des Bundes regelt, kennt
                                     das Seilbahngesetz (SebG [13]) keine Bundeskompetenz, wo-
                                     nach kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich wä-
                                     ren. D.h. für die Plangenehmigung von Seilbahnvorhaben sind
                                     auch kantonale, und im Kanton Schwyz somit auch kommunale
                                     raumplanerische Anforderungen zu berücksichtigen.

 Kommunale Regelung zwingend         Im Zusammenhang mit der Planung von Seilbahnvorhaben
         für Seilbahnvorhaben        kommt der Nutzungsplanung eine andere Funktion zu als bei
                                     Planungen, die vollständig in kantonale Kompetenzen fallen. Im
                                     Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auf Bundesebene
                                     erfolgt eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller relevan-
                                     ten Interessen. Die Funktion der kommunalen Nutzungsplanung
                                     im Zusammenhang mit Seilbahnvorhaben besteht primär in der
                                     Entscheidfindung über die Frage, wo Seilbahnen erstellt werden
                                     dürfen und wo nicht. Die Gemeinde soll darüber entscheiden,
                                     welche Entwicklung es will. Dabei geht es um den Grundsatz-
                                     entscheid, in welchen Räumen Seilbahnen zulässig sein sollen.

     Plangenehmigungsvorgaben        Neu- und Ersatzanlagen von Seilbahnen müssen als Vorausset-
                                     zung für die Plangenehmigung grundsätzlich in einer geeigneten
                                     kommunalen Nutzungszone liegen. Diese Nutzungszone muss
                                     eine solche Seilbahnnutzung in seinen Bestimmungen zulassen.
                                     Die entsprechende Regelung in der Nutzungsplanung ist eine
                                     unumgängliche formelle Voraussetzung für die Erteilung einer
                                     Plangenehmigung nach SebG [13]. Die Frage, ob die materiellen

                                     6
                                         Hinweis: siehe Art. 3 Abs. 3 SebG [13]
                                     7
                                         Hinweis: siehe Art. 9 Abs. 3 Bst. a SebG [13]

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                       Planpartner AG
Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
2   PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN                           10

                                     gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird erst im Plange-
                                     nehmigungsverfahren im Detail geprüft.

                                     2.3 Umsetzung im Kanton Schwyz

                                     2.3.1 Kantonaler Richtplan
            Kantonaler Tourismus-    Die Region Hoch-Ybrig ist im kantonalen Richtplan [7] als kan-
                     schwerpunkt     tonaler Tourismusschwerpunkt eingetragen 8 . Die projektierte
                                     Gondelbahn Weglosen-Seebli ist keine Neuanlagen (und auch
                                     kein Ausbau einer Anlage), sondern eine Ersatzanlage für die
                                     heute bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli.

                                                                                                           15103_SZK_cS_200811_RiPl_Richtplan 2018_genehmigt
                                     Abb. 6:   Tourismusschwerpunkte gemäss kantonalem Richtplan9

      Keine zusätzlichen Einträge    Die Seilbahnanlagen im Gebiet Hoch-Ybrig werden durch den
                                     Eintrag als kantonaler Tourismusschwerpunkt vom kantonalen
                                     Richtplan umfasst. Mit dem Eintrag im Richtplan besteht die
                                     raumplanerische Grundlage für die Festsetzung der Seilbahnan-
                                     lagen in der kommunalen Nutzungsplanung. Detailliertere Ein-
                                     träge in den kantonalen Richtplan sind aus Sicht der kommuna-
                                     len Nutzungsplanung nicht notwendig.

                                     8
                                         Hinweis: siehe Richtplan-Beschluss B-11.1 a)
                                     9
                                         Quelle: Kantonaler Richtplan [7], Richtplan-Text, B-11 Tourismus-
                                         schwerpunkte, Thematische Karte

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2    PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN                        11

                                     2.3.2 Bergbahnstrategie
      Hoch-Ybrig konkurrenzfähig     Die kantonale Bergbahnstrategie [25] aus dem Jahr 2018 be-
                                     zeichnet das Tourismusgebiet Hoch-Ybrig als konkurrenzfähi-
                                     ges mittelgrosses Skigebiet.

           Ziele Bergbahnstrategie   Mit der Bergbahnstrategie verfolgt der Kanton Schwyz folgende
                                     Ziele10:
                                     • Die Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung der (berg-)tou-
                                       ristisch geprägten Regionen wird gestärkt.
                                     • In den Regionen bleiben bestehende Arbeitsplätze erhalten
                                       und es werden neue Arbeitsplätze geschaffen.
                                     • Die aktuelle Winterabhängigkeit wird weiter reduziert und die
                                       Bergerlebnisgebiete entwickeln sich zu Ganzjahresdestinatio-
                                       nen.
                                     • Gebietsübergreifende Kooperation und überbetriebliche Pro-
                                       jekte werden aktiv gefördert, um Skaleneffekte sowie Mehr-
                                       werte für die Gäste zu erreichen.

       Strategische Stossrichtung    Die strategische Stossrichtung der Bergbahnstrategie unter-
                                     stützt für grössere Bergerlebnisgebiete u.a. den Ersatz von
                                     Transportanlagen für Gebietsoptimierungen und die Sicherung
                                     des Grundangebotes im Winter und im Sommer sowie den Aus-
                                     bau und Inszenierung des Erlebnisangebotes im Sommer und
                                     im Winter für spezifische Zielgruppen11.

   Umsetzung Bergbahnstrategie       Die projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli stärkt sowohl die
                                     Ziele als auch die strategischen Stossrichtungen der Berg-
                                     bahnstrategie.

                                     2.3.3 Kommunale Nutzungsplanung
                  Umsetzung in der   Im Kanton Schwyz werden die raumplanerischen Festlegungen
                  Nutzungsplanung    für Seilbahnvorhaben nicht mittels Richtplan oder anderen
                                     raumplanerischen Instrumenten, sondern mittels Eintrag in der
                                     kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt.

                                     2.4 Umsetzung in der Gemeinde Oberiberg

               Grundnutzung und      Die Gemeinde Oberiberg setzt die raumplanerischen Grundla-
            überlagernde Nutzung     gen für Seilbahnanlagen mit zwei verschiedenen Planungsin-
                                     strumenten um. Einerseits wird im Zonenplan die bestehende
                                     Grundnutzung im Bereich der Bergstation Seebli an die neue
                                     Seilbahnanlage angepasst. Andererseits werden die übrigen

                                     10
                                          Quelle: Bergbahnstrategie [25], Kap. 6.1
                                     11
                                          Quelle: Bergbahnstrategie [25], Kap. 6.4 Strategische Stoosrich-
                                          tungen, Strategie, durch NRP-Darlehen unterstützte Projekte

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                            Planpartner AG
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                                      Seilbahnanlagen Seilbahntrassees als überlagernde Nutzung
                                      festgesetzt.

                                      2.5 Plangenehmigung

     Alle für den Bau erforderliche   Die Einträge in der kommunalen Nutzungsplanung sind Voraus-
                    Bewilligungen     setzung für die nachfolgende Plangenehmigung von Seilbahn-
                                      vorhaben. Mit der Plangenehmigung durch das Bundesamt wird
                                      der Bauherrschaft das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen12.
                                      D.h. mit der Plangenehmigung werden sämtliche für den Bau er-
                                      forderliche Bewilligungen erteilt, weitere Bewilligungen sind
                                      nicht erforderlich. Werden Bauten und Anlagen im Plangeneh-
                                      migungsverfahren bewilligt, so entfällt ein kommunales Baube-
                                      willigungsverfahren. Die Gemeinde kann im Plangenehmigungs-
                                      verfahren nicht entscheiden. Der Kanton wird im Rahmen der
                                      Anhörung zur Stellungnahme eingeladen (Art. 12 Abs. 1 SebG
                                      [13]). Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprachen
                                      (Art. 13 Abs. 2 SebG [13]).

              Alle rechtsrelevanten   Die Plangenehmigung umfasst die Genehmigung der techni-
                      Sachverhalte    schen Pläne, die Erteilung der Konzession sowie die umwelt-
                                      rechtliche Spezialbewilligungen wie beispielsweise Rodungsbe-
                                      willigungen. Sie deckt alle rechtsrelevanten Sachverhalte ab zu
                                      den Themen Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
                                      Transportrecht, Raumplanungsrecht, Umweltrecht, Baurecht
                                      und Enteignungsrecht.

                                      2.6 Enteignungsrecht

        Grundvoraussetzungen für      Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn steht das Enteignungs-
                   Enteignungen       recht nach der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der
                                      Nutzungsplanung entspricht 13 . Mit den nutzungsplanerischen
                                      Festlegungen im Zonenplan sind die Grundvoraussetzungen für
                                      Enteignungen gegeben.

                                      2.7 Seilbahninventar

Bundesaufgabe im Sinne des Na-        Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (Plangeneh-
  tur- und Heimatschutzgesetzes       migung) zum Bau und Betrieb von Seilbahnen stellen Bundes-
                                      aufgaben im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes dar14.

                                      12
                                           Quelle: Art. 9 SebG [13]
                                      13
                                           Quelle: Art. 7 SebG [13] in Verbindung mit Art. 1 EntG (Enteig-
                                           nungsgesetz)
                                      14
                                           Quelle: Art. 2 NHG (Natur- und Heimatschutzgesetz)

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                            Planpartner AG
2    PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN                       13

                                     Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sorgt der Bund dafür,
                                     dass Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
                                     Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben
                                     (Art. 3 NHG).

       Eintrag in Seilbahninventar   Die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli ist im nationale
                                     Seilbahninventar [15] als regional bedeutende Seilbahn einge-
                                     tragen:

                                     Seilbahninventar
                                     Einstufung                                     Regionale Bedeutung
                                     Baujahr                                                       1969
                                     Umbauten                                                1989, 2009
                                     Abb. 7:   Tourismusschwerpunkte

                                                                                                        14120_19A_210715_Seilbahninventar.pdf

                                     Abb. 8:   Foto Luftseilbahn15

  Gesamtwürdigung gemäss Seil-       Gemäss Würdigung im Seilbahninventar war die zweispurige
                  bahninventar       Pendelbahn Weglosen-Seebli aus dem Jahr 1970 [Betriebsbe-
                                     ginn] nach der 1967 in Squaw Valley USA ausgeführten Anlage
                                     die erste Grossraumpendelbahn, welche die Schwyzer Seil-
                                     bahnunternehmung Garaventa in der Schweiz realisieren konnte.
                                     Die Anlage, die im Bereich der Bremstechnik sowie der Steue-
                                     rungs- und Überwachungseinrichtungen jüngst nachgerüstet
                                     und mit einem neuen Motor versehen worden ist (2009), jedoch
                                     nach wie vor aufgrund ihres hohen Anteils an originalen System-
                                     komponenten beeindruckt, gehört zu den Meilensteinen der er-
                                     folgreichen Firma Garaventa, die in dieser Zeit in den

                                     15
                                          Quelle: Seilbahninventar [15], Abruf: 15.7.2021

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2   PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN                      14

                                     internationalen Markt eingestiegen ist und sich allmählich zu ei-
                                     nem der führenden Seilbahnhersteller entwickelte. Die Seebli-
                                     Bahn ist jedoch nicht nur aus der Sicht der Schweizer Seilbahn-
                                     geschichte von hohem Interesse: Sie ist zudem eine essenzielle
                                     Grundkomponente eines imposanten und umfangreichen, in der
                                     Zeit der wirtschaftlichen Hochkonjunktur projektierten und aus-
                                     geführten touristischen Erschliessungs- sowie Freizeitzentrums-
                                     konzepts und repräsentiert somit auch eine interessante Facette
                                     des optimistischen Zeitgeists der späten 1960er und frühen
                                     1970er-Jahre.

               Prüfung im Rahmen     Die Schutzwürdigkeit der bestehenden Luftseilbahn Weglosen-
                 Plangenehmigung     Seebli wird wie oben beschrieben im Rahmen der Plangenehmi-
                                     gung beurteilt.

                                     2.8 Waldrodung

   Waldrodungen und Niedrighal-      Für die projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli sind verschie-
          tung von Waldarealen       dene Waldrodungen und Niedrighaltung von Waldarealen sowie
                                     eine Ersatzaufforstung vorgesehen (siehe «Rodungsgesuch»
                                     Anhang A1).

         Waldrodung Zone Station     Für den Neubau der Bergstation Seebli muss die Bauzone Sta-
                                     tion «St» erweitert und das angrenzende Waldareal gerodet wer-
                                     den. Die Waldrodung für die Bergstation Seebli betrifft haupt-
                                     sächlich die Gemeinde Oberiberg und untergeordnet die Ge-
                                     meinde Unteriberg. Die untergeordneten Waldrodungen und die
                                     Niedrighaltungen entlang der Seilbahnanlagen zwischen den
                                     Stationen betrifft ausschliesslich die Gemeinde Unteriberg.

             Standortgebundenheit    Die neue Bergstation Seebli ist auf den geplanten Standort an
                                     der Felskante neben dem alten Standort angewiesen. Die
                                     Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG [10] ist
                                     gegeben.

Raumplanerische Voraussetzung        Mit der geplanten Einzonung in die Zone Station «St» sind die
                                     Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (im Sinne
                                     von Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG [10]).

Keine erhebliche Gefährdung der      Die Rodung des Waldareals im Bereich der Bergstation Seebli
                        Umwelt       führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt i.S. von Art.
                                     5 Abs. 2 lit. c WaG [10].

 Waldrodung erst mit Plangeneh-      Die Zuteilung von Waldareal zu einer Nutzungszone bedarf einer
             migungsverfahren        Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG [10]). Normalerweise wird das
                                     Rodungsgesuch parallel zur Nutzungsplanänderung behandelt
                                     und genehmigt. Im vorliegenden Fall wird die Rodungsbewilli-
                                     gung jedoch erst mit der Plangenehmigung für die projektierte

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                                     Gondelbahn erteilt. Da als zwingende Grundvoraussetzung für
                                     die Plangenehmigung vorgängig die Nutzungsplanung ange-
                                     passt werden muss, ergibt sich daraus ein Verfahrenswider-
                                     spruch zwischen der Rodung für das Einzonungsverfahren und
                                     der Rodung für das Plangenehmigungsverfahren.

                   Rodungsgesuch     Das Rodungsgesuch für das Plangenehmigungsverfahren liegt
                                     informativ dem vorliegenden Planungsbericht bei (siehe Anhang
                                     A1 «Rodungsgesuch»). Die geplante Waldrodung für die Aus-
                                     dehnung der Zone Station «St» erfüllt aus Sicht der Gemeinde
                                     die Anforderungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5
                                     Abs. 2 WaG [10]. Über die Bewilligung dieser Rodung wird je-
                                     doch, wie oben beschrieben, erst im Rahmen des Plangenehmi-
                                     gungsverfahrens definitiv entschieden.

          Einzonung Waldabstand      Gemäss den kantonalen Richtlinien zum Waldabstand [10] soll
                                     bei Einzonungen von neuen Bauzonengebieten die Zonen-
                                     grenze nur im Ausnahmefall im Waldabstandsbereich liegen.
                                     Auf Grund der Standortgebundenheit der neuen Bergstation und
                                     auf Grund der geplanten Erschliessungsanlagen im Waldab-
                                     standsbereich ist ein Ausnahmefall gegeben. Die Bauzone Sta-
                                     tion «St» verläuft bis an die Waldgrenze.

         Reduzierter Waldabstand     Gemäss § 67 PBG [6] beträgt die kantonale Abstandsvorschrift
                                     von Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldareal mindestens
                                     15 m ab Waldgrenze. Erschliessungsstrassen sowie landwirt-
                                     schaftliche Güter- und Forststrassen sind jedoch im Abstands-
                                     bereich zulässig. Gemäss § 52 Abs. 2 lit. b PBG [6] können die
                                     Gemeinden im Zonenplan in begründeten Fällen geringere
                                     Masse als die kantonalen Mindestvorschriften festlegen. Vorlie-
                                     gend wird die Unterschreitung des kantonalen Mindestwaldab-
                                     standes einerseits mit der Standortgebundenheit der neuen
                                     Bergstation und andererseits mit der Absicht die Rodungsfläche
                                     zu verkleinern, begründet. Dank dem reduzierten Waldabstand
                                     kann die Rodungsfläche so gering wie möglich gehalten werden.

                 Waldabstandslinie   Der reduzierte Waldabstand von 10 m wird mittels Waldab-
                                     standslinie im Zonenplan festgesetzt.

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3   SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI                               16

                                       3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI

                                       3.1 Bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli

                       Ersatzanlage    Die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli soll abgebrochen
                                       und durch eine projektierte Gondelbahn (Umlaufbahn) ersetzt
                                       werden.

                In Betrieb seit 1970   Die bestehende Luftseilbahn wurde im Jahr 1969 erstellt, im
                                       Jahr 1970 in Betrieb genommen und in den Jahren 1989 und
                                       2009 umgebaut. Sie ist veraltet und soll daher durch eine leis-
                                       tungsfähigere Gondelbahn abgelöst werden. Die Konzession
                                       der bestehenden Anlage läuft im Jahr 2034 aus. Mit der Ersatz-
                                       anlage wird auf eine Konzessionsverlängerung verzichtet.

                 Zwischenausstieg      Der bestehende Zwischenausstieg beim Lagerhaus "Oetwiler-
                                       haus" wird ersatzlos aufgehoben.

                                       3.2 Projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli

                       Projektpläne    Die Pläne der projektierte Gondelbahn sind im Anhang A2 «Pro-
                                       jekt Gondelbahn Weglosen-Seebli» abgebildet.

                                       3.2.1 Projektierte Talstation Weglosen
                    Neue Talstation    Die projektierte Talstation besteht aus einer Stationshalle, einer
                                       Garagierung für die Gondeln und einem Untergeschoss mit
                                       Parkgarage und Nebenräume.

            Bestehende Talstation      Die bestehende Talstation der Luftseilbahn wird umgebaut. Es
                                       entstehen im Perrongeschoss ein Eingangsbereich und ein
                                       Skidepot sowie im Unterschoss Lagerräume und Räume für die
                                       Schneeräumung. Die geplante Nutzung des alten Stationsraums
                                       in den oberen Geschossen ist unbekannt.

 Gebäudedurchfahrt zu Fliessge-        Zwischen Altbau und Neubau führt neu eine Erschliessungs-
                        wässer         strasse von der Waagtalstrasse in Richtung Fliessgewässer
                                       (Waag) bzw. zur Brücke über die Waag durch das Gebäude.

        Verlegung Waagtalstrasse       Damit die Waagtalstrasse die Mindesthöhe zu den querenden
                                       Seilbahngondeln einhält, muss die Waagtalstrasse um bis zu ca.
                                       5.0 m gegen Westen (weg von der Talstation) verlegt werden.

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                                                                                                             Alte Seilbahn-
                                                                                                             station
                                                                G
                                                                    eb
                                                                         äu
                                                                              de
                                                                                   du

                                                                                                                                                   14120_16A_210611_SeilB_Vorprojekt_Alping
                                                   Neue Seilbahn-
                                                                                        rc
                                                   station                                 h   fa
                                                                                                    hr
                                                                                                         t

                                       Garagierung Gondeln

Abb. 9:   Situationsplan neue Talstation Weglosen16

                                                                                                                 Alte Seilbahnstation

                                                                                   Neue Seilbahnstation
                                                                                                                                                   14120_16A_201123_SeilB_Vorprojekt_HY

                                     Garagierung Gondeln

Abb. 10: Grundriss neue Talstation Weglosen16

                                          16
                                               Quelle: 10er Gondelbahn Weglosen – Seebli [27]

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3   SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI                            18

                                       3.2.2 Projektierte Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli
                          13 Masten    Auf der ganzen Seilbahnstrecke der projektierten Gondelbahn
                                       Weglosen-Seebli sind insgesamt 13 Masten vorgesehen. Der
                                       Abstand zwischen den Seilen beträgt 6.4 m. Das Lichtraumprofil
                                       (Grenzprofil plus Sicherheitsabstand aufgrund der Querpende-
                                       lung der am Seil hängenden Fahrzeuge) weist eine Breite von
                                       15.2 m auf.

  Oberer Abschnitt

  Mittlerer Abschnitt

                                                                                                       14120_16A_210518_SeilB_Vorprojekt_Alping
  Unterer Abschnitt

Abb. 11: Situationsplan Seilbahnstrecke Welosen-Seebli16

                                       3.2.3 Projektierte Bergstation Seebli
                  Neue Bergstation     Die Bergstation Seebli besteht aus einer Stationshalle und zwei
                                       Untergeschossen mit Parkgarage für Pistenfahrzeuge, Material-
                                       zwischenlager und Nebenräume.

                    Alte Bergstation   Die bestehende Bergstation wird umgebaut und mit einem Ver-
                                       bindungsgang zur projektierte Gondelbahn verbunden. Als zu-
                                       künftige Nutzung der bestehenden Bergstation sind im Perron-
                                       geschoss Aufenthalts-, Personal- sowie WC-Räume geplant.
                                       Die zukünftige Nutzung der alten Bergstation in den Ober- sowie
                                       Untergeschossen sind unbekannt.

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3   SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI                             19

                                                               Neue Seilbahnstation

                                                                                                 14120_16A_210611_SeilB_Vorprojekt_Alping
                                                               Alte Seilbahnstation

Abb. 12: Situationsplan neue Bergstation Seebli16

                                      Neue Seilbahnstation

                                                                                                 14120_16A_201123_SeilB_Vorprojekt_HY

                                        Alte Seilbahnstation

Abb. 13: Grundriss neue Bergstation Seebli16

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                    Planpartner AG
4   TEILREVISION ZONENPLAN                                        20

                                     4 TEILREVISION ZONENPLAN

                                     4.1 Absicht und Zielsetzungen

              Auftrag Gemeinderat    Mit der Teilrevision «Seilbahnen» will der Gemeinderat die fol-
                                     genden Ziele erreichen.

   Zonenplan im Gebiet «Seebli»      Für die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli sind die not-
                                     wendigen Anpassungen am Zonenplan und Baureglement in Ko-
                                     ordination mit dem Waldrodungsverfahren vorzunehmen.

     Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig     Die neue Bergstation «Seebli» bedingt neben der Anpassung
                   Station Nord“     des Zonenplans zusätzlich die Anpassung des bestehende Ge-
                                     staltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“ [9]. Diese Anpassung
                                     erfolgt durch die betroffene Bahnbetreiberin [3] und ist nicht Ge-
                                     genstand der vorliegenden Vorlage.

                  Seilbahntrassees   In Absprache mit der Volkswirtschaftsdirektion sollen zusätzlich
                                     neben den nutzungsplanerischen Vorgaben für die projektierte
                                     Gondelbahn Weglosen-Seebli auch nutzungsplanerische Vorga-
                                     ben für die übrigen Seilbahnanlagen festgesetzt werden. Es sind
                                     Seilbahntrassees für alle Seilbahnen und Skilifte im Landwirt-
                                     schafts- und Schutzzonenplan einzutragen mitsamt den entspre-
                                     chende Nutzungsvorschriften im Baureglement. Diese überla-
                                     gernden Seilbahntrassees dienen zukünftig sowohl als Grund-
                                     lage für Plangenehmigungsverfahren gemäss SebG [13] als
                                     auch für kantonale Bewilligungen von Kleinskilifte und Förder-
                                     bänder.

                     Nebenanlagen    Raumplanerische Festlegungen für Nebenanlagen von Seilbah-
                                     nen wie Pisten, Beschneiungen etc. werden zu einem späteren
                                     Zeitpunkt in der kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt. Sie
                                     sind nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage.

         Weitere raumplanerische     Weitere kommunale Raumplanungsgrundlagen sind weder
                     Grundlagen      durch die Zonenanpassung Seebli noch durch die Seilbahntras-
                                     sees betroffen. Sie müssen auf Grund der vorliegenden Vorlage
                                     nicht revidiert werden.

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4    TEILREVISION ZONENPLAN                                          21

                                      4.2 Grundlagen

      Rechtskräftigen Grundlagen      Die vorliegende Teilrevision beruht auf den folgenden rechts-
                                      kräftigen Grundlagen (Dokumentenbezeichnung / Regierungs-
                                      ratsbeschluss RRB / Beschlussdatum):

                  (Teil-)Zonenpläne   • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
                                        ÖREB-Kataster, Zonenplan,
                                        RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021

              Landwirtschafts- und    • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
                 Schutzzonenplan        ÖREB-Kataster, Landwirtschafts- und Schutzzonenplan,
                                        RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021

                      Baureglement    • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
                                        ÖREB-Kataster, Baureglement,
                                        RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021

             Sondernutzungspläne      • Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“,
                                        RRB 583/2011 vom 11. August 2009

                                      4.3 Bestandteile der Teilrevision

                                      Die vorliegende Teilrevision besteht aus den folgenden Unterla-
                                      gen:
         Verbindliche Bestandteile    • Baureglement (Beilage B1);
                                      • Entwurf Zonenplan 1:2'500 (Beilage B3);
                                      • Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:10'000 (Bei-
                                        lage B5);
                                      • ÖREB-Daten im Interlis-Datenformat17;
       Orientierende Bestandteile     • Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV;
                                      • Baureglement synoptisch (Beilage B2);
                                      • Bericht zur Mitwirkung (Beilage B7);
                                      • Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung (Beilage
                                        B8);
                                      • Nachführung Zonenplan 1:2'500 (Beilage B4);
                                      • Nachführung Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:10'000
                                        (Beilage B6).

              Zonenplansystematik     Die Zonenplansystematik wird unverändert beibehalten.

                                      17
                                           Hinweis: Die grafischen Elemente der ÖREB-Daten sind im Zonen-
                                           plan und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan dargestellt. Die
                                           definitive Nachführung der ÖREB-Daten erfolgt nach der Genehmi-
                                           gung.

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4   TEILREVISION ZONENPLAN                                     22

                                     4.4 Teilrevision Nutzungsplanung Gebiet Seebli

                                     4.4.1 Ausgangslage
        Rechtskräftiger Zonenplan    Die bestehende Bergstation der Seilbahn Weglosen-Seebli liegt
                                     in der Zone Station (St) mit Gestaltungsplanpflicht:

                                                                                                    28405_05G_210719_Rev_SeilB_ZP.pdf
                                     Abb. 14: Rechtskräftiger Zonenplan

                  Rechtskräftiges    Gemäss rechtskräftigem Baureglement (BauR) gelten für diese
             Baureglement (BauR)     Bauzone die folgenden Zonenvorschriften:

                                     Art. 58 Zoneneinteilung                    Grundmasse
                                     Bauzone, Ortsteil «Hoch-Ybrig»
                                     Empfindlichkeitsstufe                         ES III
                                     Art. 69 Zone „Station“ (St)
                                     1
                                       Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr die-
                                     nende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG,
                                     Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig stö-
                                     render Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäu-
                                     ser sind ausgeschlossen.
                                     2
                                        Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zuge-
                                     lassen:
                                     Vollgeschosszahl:                                    3
                                     Gebäudehöhe:                                  10.0 m
                                     Gebäudelänge:                                 30.0 m
                                     Firsthöhe:                                    15.0 m
                                     Art. 75b Gestaltungsplanpflicht
                                     Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur
                                     Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes.
                                     Abb. 15: Rechtskräftige Zonenvorschriften

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                       Planpartner AG
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  Keine Änderung an den Zonen-        Diese Zonenvorschriften zur Zone Station (St) werden nicht ge-
                    vorschriften      ändert (Art. 58, 69, 75b BauR).

    Bestehender Gestaltungsplan       Die bestehende Bergstation Seebli liegt im Gestaltungsplan
                 «Station Nord»       «Station Nord». Dieser regelt u.a. die zulässigen Abweichungen
                                      (Ausnahmen) gegenüber der oben aufgeführten Regelbauweise
                                      (Art. 69). Die folgenden Abweichungen sind dank dem Gestal-
                                      tungsplan zulässig:
                                      • Gebäude- und Firsthöhen;
                                      • Gebäudeabstand innerhalb GP-Perimeter;
                                      • Aufhebung Gebäudelängenbeschränkung;
                                      • Aufhebung der Vollgeschosszahl.

                                                                                                           15103_OIB_cS_190404_OeREB_Rechtssaetze
                                      Abb. 16: Rechtskräftiger Gestaltungsplan «Station Nord»

         Revision Gestaltungsplan     Die Hoch-Ybrig AG beabsichtigt den rechtskräftigen Gestal-
                   «Station Nord»     tungsplan «Station Nord» zu revidieren. Die Überarbeitung des
                                      Gestaltungsplans «Station Nord» erfolgt mittels separatem Er-
                                      lassverfahren und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vor-
                                      lage. Mit der Revision soll der Gestaltungsplan an die neue Ab-
                                      grenzung der Zone Station (St) sowie an das Projekt der neuen
                                      Bergstation Seebli angepasst werden, um eine Bewilligungs-
                                      grundlage für das Bauvorhaben zu schaffen.

                                      4.4.2 Revisionsvorschlag
           Projektierte Bergstation   Die neue Bergstation Seebli kommt ausserhalb der rechtskräfti-
                                      gen Bauzone zu liegen und wäre daher nicht bewilligungsfähig.

   Einzonung in Zone Station (St)     Der Revisionsvorschlag sieht vor, die Zone Station (St) mitsamt
                und Waldrodung        der überlagernden Gestaltungsplanpflicht um ca. 1'735 m2 zu er-
                                      weitern. Zusätzlich wird eine Waldabstandslinie festgelegt, wel-
                                      che einen reduzierten Waldabstand von mindestens 10,0 m zur
                                      zukünftigen Waldgrenze (bzw. von mindestens 12,0 m zur

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4   TEILREVISION ZONENPLAN                                     24

                                     zukünftigen Stockgrenze) einhalten wird. Für die Einzonung
                                     muss eine Waldfläche von ca. 1'023 m2 gerodet werden.

                                                                                                    28405_05G_210719_Rev_SeilB_ZP.pdf
                                     Abb. 17: Beantragte Änderungen

                                     4.4.3 Begründung
 Bergstation ausserhalb Bauzone      Die neue Bergstation muss, um einen lückenlosen Betrieb wäh-
                                     rend der Übergangsphase sicher zu stellen, neben der alten
                                     Bergstation erstellt werden. Die zwei Bauten werden baulich
                                     durch einen Verbindungsgang miteinander verbunden. Da die
                                     neue Bergstation ausserhalb der aktuellen Zone Station (St) zu
                                     liegen kommen wird und den Waldabstand nicht eingehalten
                                     werden kann, muss die bestehende Zone Station (St) erweitert
                                     werden. Die Erweiterung der Zone Station (St) umfasst neben
                                     dem übrigen Gemeindegebiet (UeG) auch Waldareal, welches
                                     für diesen Zweck gerodet wird (siehe auch Kap. 2.8 oder Anhang
                                     A1).

          Einhaltung Waldabstand     Die neue Abgrenzung der Zone Station (St) wird einerseits mit
                                     der Einhaltung eines zukünftigen (reduzierten) Waldabstandes
                                     und andererseits mit der Zulässigkeit von Zufahrtsanlagen im
                                     Waldabstandbereich begründet.

                Entwurf Zonenplan    Der vorgeschlagenen Zonenplan-Entwurf weist eine erweiterte
                                     Zone Station (St) sowie neu eine Waldabstandslinie auf. Die Ge-
                                     staltungsplanpflicht wird ebenfalls an die neue Zonenabgren-
                                     zung angepasst.

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                                     Abb. 18: Entwurf Zonenplan

                                     4.4.4 Mehrwertabgabe
       Mehrwert von Einzonungen      Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist
                                     eine Mehrwertabgabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald
                                     richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der
                                     Waldgesetzgebung. 18 Die Vorlage sieht die Einzonung von
                                     712 m2 übriges Gemeindegebiet (UeG) vor, für welche eine
                                     Mehrwertabgabe von 20 % erhoben wird19. Für die Einzonung
                                     der Rodungsfläche von ca. 1'023 m2 wird gemäss Waldgesetz-
                                     gebung eine Mehrwertabgabe von 50 % erhoben20. Die Schät-
                                     zung des Mehrwertes und die Verfügung der Mehrwertabgabe
                                     erfolgt nach der Genehmigung der Teilrevision.

                                     18
                                          Quelle: § 36d Abs. 1 PBG [6]
                                     19
                                          Quelle: § 36f Abs. 1 PBG [6]
                                     20
                                          Quelle: § 5 Abs. 1 KWaG [11]

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                                      4.5 Teilrevision Baureglement

                                      4.5.1 Ausgangslage
          Bestehende kommunale        Das rechtskräftige Baureglement der Gemeinde Oberiberg sieht
                    Festsetzung       lediglich in zwei Bauzonen die Nutzung für Skilifte und derglei-
                                      chen explizit vor. Einerseits ist die Bergstation Luftseilbahn
                                      HYAG in der Zone Station (St) als zulässige Nutzung erwähnt21.
                                      Andererseits ist die Tourismus- und Erholungszone „Rog-
                                      gen“ (TE) u.a. für Skiliftbetriebe bestimmt22. Im Baureglement
                                      kommen keine weiteren Festlegungen für Luftseilbahnen, Skilift
                                      und ähnliches vor.

                    Planungspflicht   Da Seilbahnprojekte und ihre Nebenanlagen grundsätzlich der
                                      Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG [5] unterliegen und deshalb
                                      im Sinne einer Voraussetzung für die Erteilung der Plangeneh-
                                      migung23 eine genügend präzise Grundlage in kommunalen Nut-
                                      zungsplanung haben müssen, können zukünftig keine Seilbah-
                                      nen und Skilift im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden.

                                      4.5.2 Revisionsvorschlag
     Voraussetzung für Seilbahn-      Mit der Einführung der überlagernden Zone Seilbahntrassee
                        anlagen       (SBT) wird die raumplanerische Voraussetzung für Seilbahnan-
                                      lagen gemäss SebG [13] geschaffen. Das Baureglement wird er-
                                      gänzt mit dem neuen Baureglementsartikel 74a (siehe dazu
                                      auch Beilage B2):

               Neuer BauR-Artikel     Zone Seil-       Art. 74a
                                      bahntrassee      1
                                                            Die Zone Seilbahntrassee dient der Trassee-
                                      (SBT)            sicherung für Personenbeförderungsanlagen wie
                                                       Seilbahnen, Skilifte, Förderbänder und derglei-
                                                       chen. Zulässig sind technischen Einrichtungen,
                                                       Bauten und Anlagen für die Personenbeförde-
                                                       rung.
                                                       2
                                                            Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung
                                                       sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit
                                                       der Personenbeförderungsanlage gewährleistet
                                                       ist.

                                      21
                                           Quelle: Art. 69 Abs. 1 BauR [8]
                                      22
                                           Quelle: Art. 67a Abs. 1 BAuR [8]
                                      23
                                           Hinweis: siehe Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 Bst. b SebG [13]

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4   TEILREVISION ZONENPLAN                                        27

   Zulässige Nutzungen der Zone      Die neue überlagernde Zone Seilbahntrassee (SBT) dient der
           Seilbahntrassee (SBT)     Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen. Als sol-
                                     che Anlagen gelten:
                                     • eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen oder Skilifte ge-
                                       mäss Seilbahngesetz [13];
                                     • kantonal bewilligte Kleinskilifte und Förderbänder (Zaubertep-
                                       piche etc.) gemäss interkantonalem Konkordat für Seilbahnen
                                       und Skilifte IKSS [4] bzw. gemäss kantonaler Verordnung über
                                       Seilbahnen und Skilifte [16];
                                     • kommunal bewilligte Freizeitanlagen wie Tragseilanlagen, Ty-
                                       rolienne (Sternensauser etc.).

          Überlagernde Nutzungs-     Die gemäss Grundnutzung zulässigen Bauten und Anlagen kön-
                   bestimmungen      nen – auch innerhalb der Seilbahntrasse – erstellt werden, so-
                                     fern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlagen gewähr-
                                     leistet bleibt. Dank dieser Bestimmungen sind, unter Vorbehalt
                                     der Bahnsicherheit, die ordentlichen Bauten und Anlagen der
                                     Grundnutzung weiterhin zulässig. Dank dieser Bestimmung be-
                                     steht innerhalb der Zone Seilbahntrassee (SBT) kein generelles
                                     Verbot von neuen Bauten und Anlagen.

                                     4.5.3 Begründung
 Grundlage für Plangenehmigung       Mit den neuen BauR-Bestimmungen zu den Zonen Seilbahntras-
                                     see (SBT) werden für bestehenden und geplanten Seilbahnan-
                                     lagen die raumplanerischen Grundlagen für die Plangenehmi-
                                     gung geschaffen. Mit der Festlegung der Seilbahntrassee (SBT)
                                     legt die Gemeinde fest, wo Seilbahnanlagen, Skilifte etc. erstellt
                                     werden dürfen und wo nicht. Die vorgeschlagenen Seilbahntras-
                                     seen (SBT) liegen im Interesse der Gemeinde, da sie die touris-
                                     tische Nutzung des Wander- und Skigebiets Hoch-Ybrig stärken.

                                     4.6 Teilrevision Landwirtschafts- und Schutzzonenplan

                                     4.6.1 Ausgangslage
        Anpassung an geänderten      Auf Grund von Änderungen an übergeordneten Gesetzen sind
                      Vorgaben       für die Seilbahnstrecken in der kommunalen Nutzungsplanung
                                     raumplanerische Voraussetzungen für die Plangenehmigungen
                                     im Sinne des Seilbahngesetzes [13] zu schaffen.

                                     4.6.2 Revisionsvorschlag
                 Zwei Anlagetypen    Die neuen Zonen Seilbahntrassee (SBT) werden im Landwirt-
                                     schafts- und Schutzzonenplan ausgeschieden, da sie überwie-
                                     gend ausserhalb des Siedlungsgebiet liegen. Für die Ausschei-
                                     dung der Seilbahntrasseen wird unterschieden zwischen gros-
                                     sen Seilbahn-Anlagen und den übrigen Anlagen (wie Skilifte,
                                     Kleinskilifte, Förderbänder etc.).

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4    TEILREVISION ZONENPLAN                                              28

          Trasseebreiten Seilbahn      Als Seilbahnen gelten im Gebiet Hoch-Ybrig die bestehende
                Weglosen-Seebli        Luftseilbahn sowie die neue projektierte Gondelbahn Weglosen-
                                       Seebli. Bei diesen Anlagen wurde je eine Trasseebreite von 40
                                       m zugrunde gelegt 24 . Bei der Bergstation wurde das Seil-
                                       bahntrasse (STB) auf die jeweiligen Zonen der Grundnutzung
                                       (Zone Station St) angepasst, so dass keine Widersprüche zwi-
                                       schen Grundnutzung und überlagernde Nutzung bestehen. Ob-
                                       wohl die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli nach dem
                                       Ersatzneubau der Gondelbahn stillgelegt und abgebrochen wer-
                                       den soll, wurde auch für diese Bahn ein Seilbahntrasse ausge-
                                       schieden. Somit könnte die alte Anlage weiter betrieben werden
                                       oder kann bei Bedarf zurückgebaut werden.

        Trasseebreite der übrigen      Bei den übrigen kleineren Anlagen wurde für die Seilbahnstre-
                         Anlagen       cke von einer Trasseebreite von 30 m ausgegangen. Für die Tal-
                                       und Bergstationen sind am beiden Enden der jeweiligen Seil-
                                       bahntrassee eine schematische Trasseefläche für die Errichtung
                                       der Tal- oder Bergstationen ausgeschieden.

                                             8
                                                    15

                                                               9
                                                                                                          28405_05A_210726_Rev_SeilB_LwSZP

             4

Abb. 19: Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
         (Ausschnitt Dorf Oberiberg, Anlage-Nr. gemäss Kap. 1.1.5)

                                       24
                                            Die Breiten der Seilbahntrasseen von 40 m bzw. 30 m wurde nach
                                            Rückmeldung des Bundesamtes für Verkehr (BAV), Abteilung Inf-
                                            rastruktur, Sektion Bewilligungen I (Patrick Lutz, E-Mail vom
                                            9.7.2021) festgelegt.

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                             Planpartner AG
4   TEILREVISION ZONENPLAN                                                29

                    4
                                                         11

                                                              17            1, 2
                                                        12
                        7
                                                                                       13, 14

                                             5
                                                                                   3
                                                                       17

                                                                                                           28405_05A_210726_Rev_SeilB_LwSZP
                                                                   6

Abb. 20: Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
         (Ausschnitt Hoch-Ybrig, Anlage-Nr. gemäss Kap. 1.1.5)

          Projektierungsspielraum      Die Zonen Seilbahntrassee (SBT) weisen genügend grosse Pro-
                                       jektierungsspielräume auf, so dass bei untergeordnete Pro-
                                       jektänderungen nicht zwingend die Nutzungsplanung erneut re-
                                       vidiert werden muss.

                                       4.6.3 Begründung
 Grundlage für Plangenehmigung         Die neuen Bestimmungen zur Zone Seilbahntrassee (SBT) kom-
                                       men mit dem Planeintrag im Landwirtschafts- und Schutzzonen-
                                       plan zur Anwendung. Mit den Bestimmungen zur Zone Seil-
                                       bahntrasse (SBT) und den jeweiligen Zonenausscheidungen ist
                                       die Grundlage für die Plangenehmigung von Seilbahnanlagen,
                                       Skiliftanlagen etc. und somit von Betriebsbewilligung, Konzessi-
                                       onen und auch Enteignungen gegeben.

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                              Planpartner AG
4   TEILREVISION ZONENPLAN                                      30

                                     4.7 Koordinierte Planung mit der Nachbargemeinde

   Gemeindeübergreifende raum-       Für die Seilbahn Weglosen-Seebli müssen einerseits die nut-
planerische Rahmenbedingungen        zungsplanerischen Rahmenbedingungen für die Bergstation im
                                     Gebiet Seebli angepasst werden. Andererseits müssen auch die
                                     Rahmenbedingungen für die Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli
                                     und für die Talstation Weglosen im Gemeindegebiet Unteriberg
                                     revidiert werden. Die beiden Gemeinden führen ein zeitlich ko-
                                     ordiniertes Festsetzungsverfahren durch. Die nachfolgende Ab-
                                     bildung zeigt die beabsichtigte, gemeindeübergreifend koordi-
                                     nierte Nutzungsplanung im Gebiet Seebli.

Oberiberg

                                                                                                     28405_05G_210719_Rev_SeilB_Kombi_OIB_UNTI.pdf
Unteriberg

Oberiberg/Unteriberg

                                     Abb. 21: Entwurf Zonenpläne Unteriberg / Oberiberg

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                        Planpartner AG
5    BEURTEILUNG DER TEILREVISION                                   31

                                       5 BEURTEILUNG DER TEILREVISION

                                       5.1 Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen

  Raumplanerische Grundlage für        Mit der Teilrevision Nutzungsplanung «Seilbahnen» wird neu die
               Seilbahnanlagen         ausdrückliche raumplanerische Grundlage für Seilbahnanlagen,
                                       Skilifte, Kleinskilift und dergleichen festgesetzt. Dies ist eine for-
                                       melle Voraussetzung für ein Plangenehmigungsverfahren ge-
                                       mäss Seilbahngesetz [13]. Ausser der projektierte Gondelbahn
                                       Weglosen-Seebli werden lediglich die bestehenden oder kürz-
                                       lich bewilligten Anlagen in der Nutzungsplanung berücksichtigt.
                                       Den Einbezug der bestehenden Anlagen ist wichtig für künftige
                                       Ersatzneubauten von Anlagen bzw. für deren Plangenehmigung.

  Planungsrechtliche Grundlagen        Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Teilrevision sind ei-
                                       nerseits das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG [5])
                                       und das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG [6]) mitsamt
                                       kantonalem Richtplan [7] und andererseits das eidgenössische
                                       Seilbahngesetz (SebG [13]). Die Teilrevision achtet diese Ge-
                                       setzesgrundlagen und hält deren Vorgaben ein.

                  Übereinstimmung      Die Nutzungsplanung «Seilbahnen» ist raumplanungskonform.
                                       Sie entspricht den übergeordneten Sach- und Richtplanungen
                                       von Bund und Kanton.

                                       5.2 Auswirkungen auf die Umwelt

                  Keine zusätzliche    Mit der Teilrevision werden lediglich die formellen raumplaneri-
                   Seilbahnanlagen     schen Voraussetzungen für mögliche Seilbahnen geschaffen.
                                       Es sind keine neuen Anlagen vorgesehen, welche neue Räume
                                       touristisch erschliessen.

  Entwurf Umweltverträglichkeits-      Der Entwurf des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für die
                          bericht      projektierte Gondelbahn zeigt, dass gemäss Relevanzmatrix
                                       während der Betriebsphase keine Projektauswirkungen auf die
                                       Umwelt zu erwarten sind. Die Projektauswirkungen während der
                                       Bauphase sind zwar relevant, können jedoch mit einer Vorunter-
                                       suchung abschliessend behandelt werden (vgl. Anhang B9).

                         UVP-Pflicht   Die Auswirkungen auf die Umwelt werden im Rahmen der Plan-
                                       genehmigung der einzelnen Seilbahnanlagen geprüft. Seilbah-
                                       nen mit Bundeskonzession unterliegen stets der Pflicht zur Um-
                                       weltprüfung (UVP-Pflicht)25. Die Verträglichkeit mit der Umwelt
                                       wird erst mit dem Plangenehmigungsverfahren geklärt.

                                       25
                                            Siehe dazu: Ziff. 60.1 Anhang UVPV (Verordnung über die Umwelt-
                                            verträglichkeitsprüfung)

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                              Planpartner AG
6   ABLAUF UND VERFAHREN                                        32

                                      6 ABLAUF UND VERFAHREN

                                      6.1 Übersicht

                    Erlassverfahren   Für Teilrevision der Nutzungsplanung (Seilbahnen) wurde fol-
                                      gendes Erlassverfahren durchgeführt:

                                      Verabschiedung des Gemeinderats
                                      zhd. der öffentlichen Mitwirkung
                                      Öffentliche Mitwirkung
                                      (§25 Abs. 1 PBG / §13 Abs. 1
                                      VVzPBG)
                                      Verabschiedung des Gemeinderats
                                      zhd. der kantonalen Vorprüfung
                                      Vorprüfung durch das Volkswirt-
                                      schaftsdepartement
                                      (§25 Abs. 2 PBG)
                                      Öffentliche Auflage
                                      während 30 Tagen
                                      (§25 Abs. 2 PBG)
                                      Behandlung Einsprachen
                                      (§26 PBG)
                                      Zweite öffentliche Auflage
                                      während 30 Tagen
                                      (§25 Abs. 2 PBG)
                                      Gemeindeversammlung
                                      Urnenabstimmung
                                      Genehmigung durch den
                                      Regierungsrat
                                      (§28 Abs. 1 PBG)
                                      Abb. 22: Ablauf Teilrevision

                                      6.2 Öffentliche Mitwirkung

                                      [Die Durchführung der öffentlichen Mitwirkung ist noch ausse-
                                      hend]

        Eingereichte Mitwirkungs-     Die Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung vom
                        eingaben      ……… bis ……… eingereichten Mitwirkungseingaben sind im
                                      separaten Bericht zur Mitwirkung (siehe Beilage B7) ersichtlich.

28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx                                                         Planpartner AG
6   ABLAUF UND VERFAHREN                                      33

                                      6.3 Kantonale Vorprüfung

                                      [Die Durchführung der kantonalen Vorprüfung ist noch ausse-
                                      hend]

                Vorprüfungsbericht    Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. ……… vom ……… wurde die
                                      Teilrevision Nutzungsplanung «Seilbahnen» dem Volkswirt-
                                      schaftsdepartement zur kantonalen Vorprüfung zugestellt. Mit
                                      Bericht vom ……… hat das Volkswirtschaftsdepartement dem
                                      Gemeinderat Oberiberg die Resultate der kantonalen Vorprü-
                                      fung mitgeteilt.

       Bericht zur Umsetzung der      Die Umsetzung der in der kantonalen Vorprüfung enthaltenen
           kantonalen Vorprüfung      Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise sind aus dem separa-
                                      ten Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung ersicht-
                                      lich (siehe Beilage B8).

 Abschluss kantonale Vorprüfung       Mit Bereinigung der Vorbehalte, Umsetzung der Empfehlungen
                                      und Berücksichtigung der Hinweise gilt das Vorprüfungsverfah-
                                      ren als abgeschlossen.

                                      6.4 Öffentliche Auflage

                                      [Die Durchführung der öffentlichen Auflage ist noch aussehend]

                Öffentliche Auflage   Die öffentliche Auflage der Teilrevision wurde im Amtsblatt
                    April/Mai 2019    Nr. ……… vom ……… ausgeschrieben. Die Einsprachefrist dau-
                                      erte bis zum ………. Gemäss § 25 Abs. 3 PBG war jedermann
                                      zur Einsprache berechtigt.

                                      6.5 Einspracheverfahren

                                      [Die Durchführung der kantonalen Vorprüfung ist noch ausse-
                                      hend]

     Behandlung der Einsprachen       Innert Frist gingen [keine] Einsprachen ein.

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7   VERZEICHNISSE                                              34

                                     7 VERZEICHNISSE

                                     7.1 Grundlagenverzeichnis

                                     7.1.1 Allgemein
                                     [1] WebGIS Kanton Schwyz
                                          https://map.geo.sz.ch

                                     [2] WebGIS Bund
                                         https://map.geo.admin.ch

                                     [3] Ferien- und Sportzentrum Hoch-Ybrig AG
                                         Waagtalstrasse 127
                                         8842 Unteriberg
                                         https://www.hoch-ybrig.ch

                                     [4] Kontrollstelle IKSS
                                         Kontrollstelle des interkantonalen Konkordats für
                                         Seilbahnen und Skilifte IKSS
                                         Bahnhofstrasse 12
                                         3700 Spiez
                                         https://www.ikss.ch

                                     7.1.2 Raumplanung
                                     [5] Raumplanungsgesetz (RPG)
                                          Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
                                          (Stand 1. Januar 2019), SR 700

                                     [6] Planungs- und Baugesetz (PBG)
                                         Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom
                                         14. Mai 1987 (Änderungen: 1. März 2020), SRSZ 400.100
                                     [7] Kantonaler Richtplan
                                         Richtplan des Kantons Schwyz, vom Regierungsrat mit
                                         Beschluss Nr. 289 vom 24. April 2019 erlassen, vom Bund
                                         am 26. Juni 2020 genehmigt

                                     [8] Baureglement Oberiberg (BauR)
                                         Baureglement der Gemeinde Oberiberg, RRB 86/2021
                                         vom 2. Februar 2021

                                     [9] Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“
                                         Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“, RRB
                                         583/2011 vom 11. August 2009

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                                     7.1.3 Wald
                                     [10] Waldgesetz (WaG)
                                          Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,
                                          SR 921.0

                                     [11] Kantonales Waldgesetz (KWaG)
                                          Kantonales Waldgesetz des Kantons Schwyz vom
                                          21. Oktober 1998 (Stand: 1.2.2021), SRSZ 313.110

                                     [12] Richtlinie Waldabstand
                                          Waldabstandvorschriften, Richtlinie des Amtes für Wald
                                          und Naturgefahren, Revision 2018

                                     7.1.4 Seilbahnen
                                     [13] Seilbahngesetz (SebG)
                                          Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung
                                          vom 23. Juni 2006 (Stand 1. Juli 2020), SR 743.01

                                     [14] Seilbahnverordung (SebV)
                                          Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
                                          vom 21. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2020), SR 743.011

                                     [15] Seilbahninventar
                                          Schweizer Seilbahninventar, Bundesamt für Kultur BAK,
                                          https://www.seilbahninventar.ch

                                     [16] Verordnung über Seilbahnen und Skilift
                                          Kantonale Verordnung über Seilbahnen und Skilifte vom
                                          23. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2014), SRSZ 783.211

                                     [17] Konkordat Luftseilbahnen und Skilifte
                                          Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten
                                          Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (Stand
                                          27. November 1972), SRSZ 783.110.1

                                     [18] Merkblatt IKSS
                                          Merkblatt zur kantonalen Betriebsbewilligung für Kleinski-
                                          lifte und für Förderbänder in Schneesportgebieten vom
                                          1. Juli 2016, IKSS [4]

                                     [19] Reglement IKSS
                                          Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch
                                          konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge
                                          vom 18. Oktober 1954 / 10. Juni 1970 / 27. November 1972
                                          (Ausgabe 2007) [zur Zeit in Überarbeitung], IKSS [4]

                                     [20] Merkblatt Kleinskilifte und Förderbänder
                                          Merkblatt «Kleinskilifte» und Förderbänder (mobile Anla-
                                          gen), undatiert, kantonales Amt für öffentlichen Verkehr

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                                     [21] Merkblatt Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben
                                          Merkblatt Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben, Grund-
                                          sätze und Beispiele, März 2020, Bundesamt für Raument-
                                          wicklung ARE

                                     [22] Richtlinie Plangenehmigung und Konzession
                                          Richtlinie [1] BAV zu Artikel 9 ff. des Bundesgesetzes über
                                          Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006
                                          (SebG, SR 743.01), Anforderungen an die Gesuchsdoku-
                                          mentation «Plangenehmigung und Konzession» bei Seil-
                                          bahnen, Bundesamt für Verkehr BAV, dat. Januar 2018

                                     [23] Vollzugshilfe Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvor-
                                          haben
                                          Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben, Vollzugs-
                                          hilfe für Entscheidbehörden und Fachstellen, Seilbahnun-
                                          ternehmungen und Umweltfachleute, Bundesamt für Um-
                                          welt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, dat. 2013

                                     7.1.5 Tourismus
                                     [24] Touristischer Masterplan Kanton Schwyz
                                          Touristischer Masterplan Schwyz 2020 -2023,
                                          Ausgangslage + Handlungsbedarf, Strategie 2020 – 2023,
                                          Umsetzungsagenda, Version 3, Schwyz Tourismus AG,
                                          dat. 18.2.2020

                                     [25] Bergbahnstrategie Kanton Schwyz
                                          Bergbahnstrategie des Kantons Schwyz, Schlussbericht,
                                          Amt für Wirtschaft, Standortmarketing / Tourismus
                                          dat. 17.8.2018

                                     7.1.6 Projektgrundlagen
                                     [26] Seilbahnen Hoch-Ybrig
                                          Anlagen Hoch-Ybrig, Seilbahnkorridor Ausscheidung, Vor-
                                          projekt, Situation 1:5'000, Gartmann & Joos Bauingenieure,
                                          dat. 19.4.2021

                                     [27] Situation Talstation
                                          10er Gondelbahn Weglosen – Seebli, BAV Nr. 72.193, Si-
                                          tuation Talstation 1:200, Gartmann & Joos Bauingenieure,
                                          dat. 20.11.2020, rev. undatiert

                                     [28] Situation Bergstation
                                          10er Gondelbahn Weglosen – Seebli, BAV Nr. 72.193, Si-
                                          tuation Bergstation 1:200, Gartmann & Joos Bauingenieure,
                                          dat. 20.11.2020, rev. undatiert

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