Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Mitwirkung - Gemeinde ...
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Kanton Schwyz Mitwirkung
Gemeinde Oberiberg
Teilrevision Nutzungsplanung
Seilbahnen
Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV
18. August 2021IMPRESSUM Auftraggeber Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg Auftragnehmerin Planpartner AG, Obere Zäune 12, 8001 Zürich Bearbeitung: Daniel Wetzel, dipl. Ing. Raumplaner HTL, Leitender Raumplaner / Prokura Titelbild Panoramakarte Winter, Quelle: Homepage Hoch-Ybrig AG [3], Abruf: 3.6.2021 (14120_05A_210603_SeilB_Panoramakarte_Winter_HYAG.pdf) Entwurf Zonenpläne Unteriberg / Oberiberg (28405_05G_210719_Rev_SeilB_Kombi_OIB_UNTI.pdf) 28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG
INHALT
1 Einleitung 5
1.1 Ausgangslage 5
1.1.1 Lage 5
1.1.2 Wander- und Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig» 5
1.1.3 Absicht «Hoch-Ybrig AG» 6
1.1.4 Zielsetzung des Kantons und der Gemeinde 6
1.1.5 Anlagen im Hoch-Ybrig 7
2 Planungsgrundsätze bei Seilbahnvorhaben 9
2.1 Planungspflicht 9
2.2 Funktion der Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben 9
2.3 Umsetzung im Kanton Schwyz 10
2.3.1 Kantonaler Richtplan 10
2.3.2 Bergbahnstrategie 11
2.3.3 Kommunale Nutzungsplanung 11
2.4 Umsetzung in der Gemeinde Oberiberg 11
2.5 Plangenehmigung 12
2.6 Enteignungsrecht 12
2.7 Seilbahninventar 12
2.8 Waldrodung 14
3 Projekt Kabinenbahn Weglosen-Seebli 16
3.1 Bestehende Pendelbahn Weglosen-Seebli 16
3.2 Neue Gondelbahn Weglosen-Seebli 16
3.2.1 Talstation Weglosen 16
3.2.2 Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli 18
3.2.3 Bergstation Seebli 18
4 Teilrevision Zonenplan 20
4.1 Absicht und Zielsetzungen 20
4.2 Grundlagen 21
4.3 Bestandteile der Teilrevision 21
4.4 Teilrevision Nutzungsplanung Gebiet Seebli 22
4.4.1 Ausgangslage 22
4.4.2 Revisionsvorschlag 23
4.4.3 Begründung 24
4.4.4 Mehrwertabgabe 25
4.5 Teilrevision Baureglement 26
4.5.1 Ausgangslage 26
4.5.2 Revisionsvorschlag 26
4.5.3 Begründung 27
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4.6 Teilrevision Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 27
4.6.1 Ausgangslage 27
4.6.2 Revisionsvorschlag 27
4.6.3 Begründung 29
4.7 Koordinierte Planung mit der Nachbargemeinde 30
5 Beurteilung der Teilrevision 31
5.1 Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen 31
5.2 Auswirkungen auf die Umwelt 31
6 Ablauf und Verfahren 32
6.1 Übersicht 32
6.2 Öffentliche Mitwirkung 32
6.3 Kantonale Vorprüfung 33
6.4 Öffentliche Auflage 33
6.5 Einspracheverfahren 33
7 Verzeichnisse 34
7.1 Grundlagenverzeichnis 34
7.1.1 Allgemein 34
7.1.2 Raumplanung 34
7.1.3 Wald 35
7.1.4 Seilbahnen 35
7.1.5 Tourismus 36
7.1.6 Projektgrundlagen 36
7.2 Abbildungsverzeichnis 37
A Anhang 38
A1 Rodungsgesuch 38
A2 Projekt Gondelbahn Weglosen-Seebli 38
A3 Umwelt 38
B Beilagen 39
B1 Baureglement 39
B2 Baureglement synoptisch 39
B3 Entwurf Zonenplan 39
B4 Nachführung Zonenplan 39
B5 Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 39
B6 Nachführung Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 39
B7 Bericht zur Mitwirkung 39
B8 Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung 39
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG1 EINLEITUNG 5
1 EINLEITUNG
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Lage
Lage «Hoch-Ybrig» Das Gebiet «Hoch-Ybrig» wird überragt von den Berggipfeln
Drusberg (2’282 m ü. M.), Forstberg und Twäriberg. Diese Berg-
kette bildet einen Grenzkamm gegen das Muotatal und das
Glarnerland. Das Gebiet «Hoch-Ybrig» liegt zu einem grossen
Teil im Gemeindegebiet Oberiberg und zu einem kleineren Teil
im Gemeindegebiet Unteriberg.
14120_29A_210628_Übersichtsplan_map.geo.admin..pdf
Abb. 1: Lage Gebiet «Hoch-Ybrig»1
1.1.2 Ferien- und Sportregion «Hoch-Ybrig»
Tourismusgebiet «Hoch-Ybrig» Die «Ferien- und Sportzentrum Hoch-Ybrig AG» [3], im Folgen-
den «Hoch-Ybrig AG» genannt, betreibt das Wander- und
Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig». Die «Oberiberg AG» betreibt
die Skilift angrenzend an das Dorf Oberiberg2.
1
Quelle: WebGIS Bund [2], Abruf: 28. Juni 2021
2
Skilifte der Oberiberg AG, Tschalunstrasse 3, 8843 Oberiberg:
- Nr. 8: Skilift St. Johannesberg, IKSS Nr. SZ-OB-1
- Nr. 9: Skilift Roggen, IKSS Nr. SZ-OB-2
- Nr. 15: Kleinskilift Roggen Kinderland, IKSS Nr. SZ 37 / SZ 24
Die übrigen Anlagen sind im Eigentum der Hoch-Ybrig AG [3]
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG1 EINLEITUNG 6
14120_29A_210628_Übersichts-
14120_29A_210628_Übersichts-
plan_map.geo.admin..pdf
plan_map.geo.admin..pdf
Abb. 2: Winter-Panoramakarte 3 Abb. 3: Sommer-Panoramakarte3
1.1.3 Absicht «Hoch-Ybrig AG»
Ersatz Seilbahn Weglosen-Seebli Die «Hoch-Ybrig AG», beabsichtigt die bestehende Luftseilbahn
von der Talstation «Weglosen» zur Bergstation «Seebli» zu er-
setzen.
Seilbahn auf zwei Gemeindege- Die Talstation «Weglosen» sowie ein grosser Teil der Seilbahn-
biete anlage bis knapp unterhalb der Bergstation «Seebli» liegen auf
dem Gebiet der Gemeinde Unteriberg. Die Bergstation «Seebli»
liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Oberiberg. Aus diesem
Grund erfolgt diese Teilrevision der Nutzungsplanung zeitgleich
mit der Teilrevision in der Nachbargemeinde Unteriberg.
1.1.4 Zielsetzung des Kantons und der Gemeinde
Planungsgespräche Es haben verschiedene Gespräche zwischen der Gemeinde Un-
teriberg, der Gemeinde Oberiberg, dem kantonalen Volkswirt-
schaftsdepartement (Regierungsrat Andreas Baurraud und Amt
für Raumentwicklung ARE), der Hoch-Ybrig AG und der Skilift
Oberiberg AG stattgefunden, teilweise mit Beteiligung des Bun-
desamtes für Verkehr (BAV)4.
Zielsetzung Bei diesen Gesprächen wurde beschlossen, dass vor der Ertei-
lung der eidgenössischen Konzession für die neue Weglosen-
bahn die Nutzungsplanungen der beiden Gemeinden überarbei-
tet werden müssen. Zusätzlich müssen für die übrigen Seilbahn-
und Skiliftanlagen in der Gemeinde Oberiberg Seilbahntrassees
ausgeschieden werden. Die Überarbeitung der beiden Nut-
zungsplanung sind zeitgleich vorzunehmen.
3
Quelle: Homepage Hoch-Ybrig AG [3], Abruf: 3.6.2021
4
Quellen:
- Besprechung vom 19. November 2020, Protokoll, Hoch-Ybrig
AG, dat. 24.11.2020, mit Protokollergänzungen
- Besprechung vom 10. März 2021, Aktennotiz, A2021-0364, dat.
15.3.2021
- Besprechung vom 8. April, Aktennotiz, A2021-0570, dat.
15.4.2021
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG1 EINLEITUNG 7
1.1.5 Anlagen im Hoch-Ybrig
Seilbahnanlagen Das Wander- und Winter-Sportgebiet «Hoch-Ybrig» umfasst die
folgenden Anlagen:
Nr. Bezeichnung Anlage-Nr.
Eidgenössische Konzession
1 Pendelbahn Weglosen-Seebli Anlage-Nr. 71.111
(Abbruch geplant)
2 Gondelbahn Weglosen-Seebli Anlage-Nr. ……….
(Ersatzneubau geplant)
3 Sesselbahn Sternen Anlage-Nr. 73.071
4 Sesselbahn Laucheren Anlage-Nr. 73.101
5 Sesselbahn Spirstock Anlage-Nr. 73.102
6 Sesselbahn Hesisbol Anlage-Nr. 73.135
7 Sesselbahn Laucherenstöckli Anlage-Nr. 73.250
Kantonale Bewilligung
Skilifte
8 Skilift St. Johannesberg IKSS Nr. SZ-OB-1
9 Skilift Roggen IKSS Nr. SZ-OB-2
10 Kinderskilift Sternen IKSS Nr. SZ-OB-3
(abgebrochen)
11 Skilift Fuederegg IKSS Nr. SZ-OB-6
(Abbruch geplant)
12 Neubau Skilift Fuederegg IKSS Nr. SZ-OB-9
(Neubau bewilligt)
Kleinskilifte
13 Zauberteppich 24 m IKSS Nr. SZ 39
14 Zauberteppich 90 m IKSS Nr. SZ 50
15 Kleinskilift Roggen Kinderland IKSS Nr. SZ 37
16 Kleinskilift Roggen II IKSS Nr. SZ 24
(abgebrochen)
Kommunale Bewilligung
17 Sternensauser Tragseilanlage, Tyrolienne
Abb. 4: Liste Seilbahnanlagen Hoch-Ybrig
Diese Liste umfasst sowohl eidgenössisch konzessionierte An-
lagen (Luftseilbahnen, Skilifte) als auch kantonal bewilligte An-
lagen (Kleinskilifte, Förderbänder) sowie kommunal bewilligt An-
lagen (Tragseilanlage/Tyrolienne). Die nachfolgende Abbildung
zeigt die Lage der jeweiligen Anlage:
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG1 EINLEITUNG 8
Dorf Oberiberg
8
15
Laucheren 9
4
Roggenstock Weglosen
2
Steinboden Fuederegg 11 1
12 17
7
Seebli 14120_16A_210726_Skiliftanlagen_Alping_Situation_5000_bearbeitet.pdf
13
14
Laucherenstöckli 3
5 17
6
Spirstock
Klein Sternen
Abb. 5: Seilbahnanlagen Hoch-Ybrig5
5
Quelle: Gartmann & Joos Bauingenieure [26], Nachbearbeitung
Planpartner AG
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 9
2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN
2.1 Planungspflicht
Seilbahnen raumplanungs- Gemäss dem Seilbahngesetz müssen Seilbahnen so gebaut
konform und betrieben werden, dass sie raumplanungskonform sind6. Die
Plangenehmigung für die Erstellung einer Seilbahn wird erteilt,
wenn u.a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen
massgebenden Vorschriften erfüllt sind7. Seilbahnvorhaben mit
erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt unterliegen
der Planungspflicht gemäss Art. 2 Raumplanungsgesetz (RPG
[5]).
2.2 Funktion der Nutzungsplanung bei Seilbahnvorha-
ben
Keine Bundeskompetenz bei Im Unterschied zu den meisten anderen Bundesgesetze, die
Seilbahnen eine Plangenehmigungskompetenz des Bundes regelt, kennt
das Seilbahngesetz (SebG [13]) keine Bundeskompetenz, wo-
nach kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich wä-
ren. D.h. für die Plangenehmigung von Seilbahnvorhaben sind
auch kantonale, und im Kanton Schwyz somit auch kommunale
raumplanerische Anforderungen zu berücksichtigen.
Kommunale Regelung zwingend Im Zusammenhang mit der Planung von Seilbahnvorhaben
für Seilbahnvorhaben kommt der Nutzungsplanung eine andere Funktion zu als bei
Planungen, die vollständig in kantonale Kompetenzen fallen. Im
Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auf Bundesebene
erfolgt eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller relevan-
ten Interessen. Die Funktion der kommunalen Nutzungsplanung
im Zusammenhang mit Seilbahnvorhaben besteht primär in der
Entscheidfindung über die Frage, wo Seilbahnen erstellt werden
dürfen und wo nicht. Die Gemeinde soll darüber entscheiden,
welche Entwicklung es will. Dabei geht es um den Grundsatz-
entscheid, in welchen Räumen Seilbahnen zulässig sein sollen.
Plangenehmigungsvorgaben Neu- und Ersatzanlagen von Seilbahnen müssen als Vorausset-
zung für die Plangenehmigung grundsätzlich in einer geeigneten
kommunalen Nutzungszone liegen. Diese Nutzungszone muss
eine solche Seilbahnnutzung in seinen Bestimmungen zulassen.
Die entsprechende Regelung in der Nutzungsplanung ist eine
unumgängliche formelle Voraussetzung für die Erteilung einer
Plangenehmigung nach SebG [13]. Die Frage, ob die materiellen
6
Hinweis: siehe Art. 3 Abs. 3 SebG [13]
7
Hinweis: siehe Art. 9 Abs. 3 Bst. a SebG [13]
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 10
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird erst im Plange-
nehmigungsverfahren im Detail geprüft.
2.3 Umsetzung im Kanton Schwyz
2.3.1 Kantonaler Richtplan
Kantonaler Tourismus- Die Region Hoch-Ybrig ist im kantonalen Richtplan [7] als kan-
schwerpunkt tonaler Tourismusschwerpunkt eingetragen 8 . Die projektierte
Gondelbahn Weglosen-Seebli ist keine Neuanlagen (und auch
kein Ausbau einer Anlage), sondern eine Ersatzanlage für die
heute bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli.
15103_SZK_cS_200811_RiPl_Richtplan 2018_genehmigt
Abb. 6: Tourismusschwerpunkte gemäss kantonalem Richtplan9
Keine zusätzlichen Einträge Die Seilbahnanlagen im Gebiet Hoch-Ybrig werden durch den
Eintrag als kantonaler Tourismusschwerpunkt vom kantonalen
Richtplan umfasst. Mit dem Eintrag im Richtplan besteht die
raumplanerische Grundlage für die Festsetzung der Seilbahnan-
lagen in der kommunalen Nutzungsplanung. Detailliertere Ein-
träge in den kantonalen Richtplan sind aus Sicht der kommuna-
len Nutzungsplanung nicht notwendig.
8
Hinweis: siehe Richtplan-Beschluss B-11.1 a)
9
Quelle: Kantonaler Richtplan [7], Richtplan-Text, B-11 Tourismus-
schwerpunkte, Thematische Karte
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 11
2.3.2 Bergbahnstrategie
Hoch-Ybrig konkurrenzfähig Die kantonale Bergbahnstrategie [25] aus dem Jahr 2018 be-
zeichnet das Tourismusgebiet Hoch-Ybrig als konkurrenzfähi-
ges mittelgrosses Skigebiet.
Ziele Bergbahnstrategie Mit der Bergbahnstrategie verfolgt der Kanton Schwyz folgende
Ziele10:
• Die Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung der (berg-)tou-
ristisch geprägten Regionen wird gestärkt.
• In den Regionen bleiben bestehende Arbeitsplätze erhalten
und es werden neue Arbeitsplätze geschaffen.
• Die aktuelle Winterabhängigkeit wird weiter reduziert und die
Bergerlebnisgebiete entwickeln sich zu Ganzjahresdestinatio-
nen.
• Gebietsübergreifende Kooperation und überbetriebliche Pro-
jekte werden aktiv gefördert, um Skaleneffekte sowie Mehr-
werte für die Gäste zu erreichen.
Strategische Stossrichtung Die strategische Stossrichtung der Bergbahnstrategie unter-
stützt für grössere Bergerlebnisgebiete u.a. den Ersatz von
Transportanlagen für Gebietsoptimierungen und die Sicherung
des Grundangebotes im Winter und im Sommer sowie den Aus-
bau und Inszenierung des Erlebnisangebotes im Sommer und
im Winter für spezifische Zielgruppen11.
Umsetzung Bergbahnstrategie Die projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli stärkt sowohl die
Ziele als auch die strategischen Stossrichtungen der Berg-
bahnstrategie.
2.3.3 Kommunale Nutzungsplanung
Umsetzung in der Im Kanton Schwyz werden die raumplanerischen Festlegungen
Nutzungsplanung für Seilbahnvorhaben nicht mittels Richtplan oder anderen
raumplanerischen Instrumenten, sondern mittels Eintrag in der
kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt.
2.4 Umsetzung in der Gemeinde Oberiberg
Grundnutzung und Die Gemeinde Oberiberg setzt die raumplanerischen Grundla-
überlagernde Nutzung gen für Seilbahnanlagen mit zwei verschiedenen Planungsin-
strumenten um. Einerseits wird im Zonenplan die bestehende
Grundnutzung im Bereich der Bergstation Seebli an die neue
Seilbahnanlage angepasst. Andererseits werden die übrigen
10
Quelle: Bergbahnstrategie [25], Kap. 6.1
11
Quelle: Bergbahnstrategie [25], Kap. 6.4 Strategische Stoosrich-
tungen, Strategie, durch NRP-Darlehen unterstützte Projekte
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 12
Seilbahnanlagen Seilbahntrassees als überlagernde Nutzung
festgesetzt.
2.5 Plangenehmigung
Alle für den Bau erforderliche Die Einträge in der kommunalen Nutzungsplanung sind Voraus-
Bewilligungen setzung für die nachfolgende Plangenehmigung von Seilbahn-
vorhaben. Mit der Plangenehmigung durch das Bundesamt wird
der Bauherrschaft das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen12.
D.h. mit der Plangenehmigung werden sämtliche für den Bau er-
forderliche Bewilligungen erteilt, weitere Bewilligungen sind
nicht erforderlich. Werden Bauten und Anlagen im Plangeneh-
migungsverfahren bewilligt, so entfällt ein kommunales Baube-
willigungsverfahren. Die Gemeinde kann im Plangenehmigungs-
verfahren nicht entscheiden. Der Kanton wird im Rahmen der
Anhörung zur Stellungnahme eingeladen (Art. 12 Abs. 1 SebG
[13]). Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprachen
(Art. 13 Abs. 2 SebG [13]).
Alle rechtsrelevanten Die Plangenehmigung umfasst die Genehmigung der techni-
Sachverhalte schen Pläne, die Erteilung der Konzession sowie die umwelt-
rechtliche Spezialbewilligungen wie beispielsweise Rodungsbe-
willigungen. Sie deckt alle rechtsrelevanten Sachverhalte ab zu
den Themen Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
Transportrecht, Raumplanungsrecht, Umweltrecht, Baurecht
und Enteignungsrecht.
2.6 Enteignungsrecht
Grundvoraussetzungen für Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn steht das Enteignungs-
Enteignungen recht nach der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der
Nutzungsplanung entspricht 13 . Mit den nutzungsplanerischen
Festlegungen im Zonenplan sind die Grundvoraussetzungen für
Enteignungen gegeben.
2.7 Seilbahninventar
Bundesaufgabe im Sinne des Na- Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (Plangeneh-
tur- und Heimatschutzgesetzes migung) zum Bau und Betrieb von Seilbahnen stellen Bundes-
aufgaben im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes dar14.
12
Quelle: Art. 9 SebG [13]
13
Quelle: Art. 7 SebG [13] in Verbindung mit Art. 1 EntG (Enteig-
nungsgesetz)
14
Quelle: Art. 2 NHG (Natur- und Heimatschutzgesetz)
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 13
Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sorgt der Bund dafür,
dass Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben
(Art. 3 NHG).
Eintrag in Seilbahninventar Die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli ist im nationale
Seilbahninventar [15] als regional bedeutende Seilbahn einge-
tragen:
Seilbahninventar
Einstufung Regionale Bedeutung
Baujahr 1969
Umbauten 1989, 2009
Abb. 7: Tourismusschwerpunkte
14120_19A_210715_Seilbahninventar.pdf
Abb. 8: Foto Luftseilbahn15
Gesamtwürdigung gemäss Seil- Gemäss Würdigung im Seilbahninventar war die zweispurige
bahninventar Pendelbahn Weglosen-Seebli aus dem Jahr 1970 [Betriebsbe-
ginn] nach der 1967 in Squaw Valley USA ausgeführten Anlage
die erste Grossraumpendelbahn, welche die Schwyzer Seil-
bahnunternehmung Garaventa in der Schweiz realisieren konnte.
Die Anlage, die im Bereich der Bremstechnik sowie der Steue-
rungs- und Überwachungseinrichtungen jüngst nachgerüstet
und mit einem neuen Motor versehen worden ist (2009), jedoch
nach wie vor aufgrund ihres hohen Anteils an originalen System-
komponenten beeindruckt, gehört zu den Meilensteinen der er-
folgreichen Firma Garaventa, die in dieser Zeit in den
15
Quelle: Seilbahninventar [15], Abruf: 15.7.2021
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 14
internationalen Markt eingestiegen ist und sich allmählich zu ei-
nem der führenden Seilbahnhersteller entwickelte. Die Seebli-
Bahn ist jedoch nicht nur aus der Sicht der Schweizer Seilbahn-
geschichte von hohem Interesse: Sie ist zudem eine essenzielle
Grundkomponente eines imposanten und umfangreichen, in der
Zeit der wirtschaftlichen Hochkonjunktur projektierten und aus-
geführten touristischen Erschliessungs- sowie Freizeitzentrums-
konzepts und repräsentiert somit auch eine interessante Facette
des optimistischen Zeitgeists der späten 1960er und frühen
1970er-Jahre.
Prüfung im Rahmen Die Schutzwürdigkeit der bestehenden Luftseilbahn Weglosen-
Plangenehmigung Seebli wird wie oben beschrieben im Rahmen der Plangenehmi-
gung beurteilt.
2.8 Waldrodung
Waldrodungen und Niedrighal- Für die projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli sind verschie-
tung von Waldarealen dene Waldrodungen und Niedrighaltung von Waldarealen sowie
eine Ersatzaufforstung vorgesehen (siehe «Rodungsgesuch»
Anhang A1).
Waldrodung Zone Station Für den Neubau der Bergstation Seebli muss die Bauzone Sta-
tion «St» erweitert und das angrenzende Waldareal gerodet wer-
den. Die Waldrodung für die Bergstation Seebli betrifft haupt-
sächlich die Gemeinde Oberiberg und untergeordnet die Ge-
meinde Unteriberg. Die untergeordneten Waldrodungen und die
Niedrighaltungen entlang der Seilbahnanlagen zwischen den
Stationen betrifft ausschliesslich die Gemeinde Unteriberg.
Standortgebundenheit Die neue Bergstation Seebli ist auf den geplanten Standort an
der Felskante neben dem alten Standort angewiesen. Die
Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG [10] ist
gegeben.
Raumplanerische Voraussetzung Mit der geplanten Einzonung in die Zone Station «St» sind die
Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG [10]).
Keine erhebliche Gefährdung der Die Rodung des Waldareals im Bereich der Bergstation Seebli
Umwelt führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt i.S. von Art.
5 Abs. 2 lit. c WaG [10].
Waldrodung erst mit Plangeneh- Die Zuteilung von Waldareal zu einer Nutzungszone bedarf einer
migungsverfahren Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG [10]). Normalerweise wird das
Rodungsgesuch parallel zur Nutzungsplanänderung behandelt
und genehmigt. Im vorliegenden Fall wird die Rodungsbewilli-
gung jedoch erst mit der Plangenehmigung für die projektierte
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE BEI SEILBAHNVORHABEN 15
Gondelbahn erteilt. Da als zwingende Grundvoraussetzung für
die Plangenehmigung vorgängig die Nutzungsplanung ange-
passt werden muss, ergibt sich daraus ein Verfahrenswider-
spruch zwischen der Rodung für das Einzonungsverfahren und
der Rodung für das Plangenehmigungsverfahren.
Rodungsgesuch Das Rodungsgesuch für das Plangenehmigungsverfahren liegt
informativ dem vorliegenden Planungsbericht bei (siehe Anhang
A1 «Rodungsgesuch»). Die geplante Waldrodung für die Aus-
dehnung der Zone Station «St» erfüllt aus Sicht der Gemeinde
die Anforderungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5
Abs. 2 WaG [10]. Über die Bewilligung dieser Rodung wird je-
doch, wie oben beschrieben, erst im Rahmen des Plangenehmi-
gungsverfahrens definitiv entschieden.
Einzonung Waldabstand Gemäss den kantonalen Richtlinien zum Waldabstand [10] soll
bei Einzonungen von neuen Bauzonengebieten die Zonen-
grenze nur im Ausnahmefall im Waldabstandsbereich liegen.
Auf Grund der Standortgebundenheit der neuen Bergstation und
auf Grund der geplanten Erschliessungsanlagen im Waldab-
standsbereich ist ein Ausnahmefall gegeben. Die Bauzone Sta-
tion «St» verläuft bis an die Waldgrenze.
Reduzierter Waldabstand Gemäss § 67 PBG [6] beträgt die kantonale Abstandsvorschrift
von Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldareal mindestens
15 m ab Waldgrenze. Erschliessungsstrassen sowie landwirt-
schaftliche Güter- und Forststrassen sind jedoch im Abstands-
bereich zulässig. Gemäss § 52 Abs. 2 lit. b PBG [6] können die
Gemeinden im Zonenplan in begründeten Fällen geringere
Masse als die kantonalen Mindestvorschriften festlegen. Vorlie-
gend wird die Unterschreitung des kantonalen Mindestwaldab-
standes einerseits mit der Standortgebundenheit der neuen
Bergstation und andererseits mit der Absicht die Rodungsfläche
zu verkleinern, begründet. Dank dem reduzierten Waldabstand
kann die Rodungsfläche so gering wie möglich gehalten werden.
Waldabstandslinie Der reduzierte Waldabstand von 10 m wird mittels Waldab-
standslinie im Zonenplan festgesetzt.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI 16
3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI
3.1 Bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli
Ersatzanlage Die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli soll abgebrochen
und durch eine projektierte Gondelbahn (Umlaufbahn) ersetzt
werden.
In Betrieb seit 1970 Die bestehende Luftseilbahn wurde im Jahr 1969 erstellt, im
Jahr 1970 in Betrieb genommen und in den Jahren 1989 und
2009 umgebaut. Sie ist veraltet und soll daher durch eine leis-
tungsfähigere Gondelbahn abgelöst werden. Die Konzession
der bestehenden Anlage läuft im Jahr 2034 aus. Mit der Ersatz-
anlage wird auf eine Konzessionsverlängerung verzichtet.
Zwischenausstieg Der bestehende Zwischenausstieg beim Lagerhaus "Oetwiler-
haus" wird ersatzlos aufgehoben.
3.2 Projektierte Gondelbahn Weglosen-Seebli
Projektpläne Die Pläne der projektierte Gondelbahn sind im Anhang A2 «Pro-
jekt Gondelbahn Weglosen-Seebli» abgebildet.
3.2.1 Projektierte Talstation Weglosen
Neue Talstation Die projektierte Talstation besteht aus einer Stationshalle, einer
Garagierung für die Gondeln und einem Untergeschoss mit
Parkgarage und Nebenräume.
Bestehende Talstation Die bestehende Talstation der Luftseilbahn wird umgebaut. Es
entstehen im Perrongeschoss ein Eingangsbereich und ein
Skidepot sowie im Unterschoss Lagerräume und Räume für die
Schneeräumung. Die geplante Nutzung des alten Stationsraums
in den oberen Geschossen ist unbekannt.
Gebäudedurchfahrt zu Fliessge- Zwischen Altbau und Neubau führt neu eine Erschliessungs-
wässer strasse von der Waagtalstrasse in Richtung Fliessgewässer
(Waag) bzw. zur Brücke über die Waag durch das Gebäude.
Verlegung Waagtalstrasse Damit die Waagtalstrasse die Mindesthöhe zu den querenden
Seilbahngondeln einhält, muss die Waagtalstrasse um bis zu ca.
5.0 m gegen Westen (weg von der Talstation) verlegt werden.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI 17
Alte Seilbahn-
station
G
eb
äu
de
du
14120_16A_210611_SeilB_Vorprojekt_Alping
Neue Seilbahn-
rc
station h fa
hr
t
Garagierung Gondeln
Abb. 9: Situationsplan neue Talstation Weglosen16
Alte Seilbahnstation
Neue Seilbahnstation
14120_16A_201123_SeilB_Vorprojekt_HY
Garagierung Gondeln
Abb. 10: Grundriss neue Talstation Weglosen16
16
Quelle: 10er Gondelbahn Weglosen – Seebli [27]
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI 18
3.2.2 Projektierte Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli
13 Masten Auf der ganzen Seilbahnstrecke der projektierten Gondelbahn
Weglosen-Seebli sind insgesamt 13 Masten vorgesehen. Der
Abstand zwischen den Seilen beträgt 6.4 m. Das Lichtraumprofil
(Grenzprofil plus Sicherheitsabstand aufgrund der Querpende-
lung der am Seil hängenden Fahrzeuge) weist eine Breite von
15.2 m auf.
Oberer Abschnitt
Mittlerer Abschnitt
14120_16A_210518_SeilB_Vorprojekt_Alping
Unterer Abschnitt
Abb. 11: Situationsplan Seilbahnstrecke Welosen-Seebli16
3.2.3 Projektierte Bergstation Seebli
Neue Bergstation Die Bergstation Seebli besteht aus einer Stationshalle und zwei
Untergeschossen mit Parkgarage für Pistenfahrzeuge, Material-
zwischenlager und Nebenräume.
Alte Bergstation Die bestehende Bergstation wird umgebaut und mit einem Ver-
bindungsgang zur projektierte Gondelbahn verbunden. Als zu-
künftige Nutzung der bestehenden Bergstation sind im Perron-
geschoss Aufenthalts-, Personal- sowie WC-Räume geplant.
Die zukünftige Nutzung der alten Bergstation in den Ober- sowie
Untergeschossen sind unbekannt.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG3 SEILBAHNANLAGEN WEGLOSEN-SEEBLI 19
Neue Seilbahnstation
14120_16A_210611_SeilB_Vorprojekt_Alping
Alte Seilbahnstation
Abb. 12: Situationsplan neue Bergstation Seebli16
Neue Seilbahnstation
14120_16A_201123_SeilB_Vorprojekt_HY
Alte Seilbahnstation
Abb. 13: Grundriss neue Bergstation Seebli16
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 20
4 TEILREVISION ZONENPLAN
4.1 Absicht und Zielsetzungen
Auftrag Gemeinderat Mit der Teilrevision «Seilbahnen» will der Gemeinderat die fol-
genden Ziele erreichen.
Zonenplan im Gebiet «Seebli» Für die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli sind die not-
wendigen Anpassungen am Zonenplan und Baureglement in Ko-
ordination mit dem Waldrodungsverfahren vorzunehmen.
Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Die neue Bergstation «Seebli» bedingt neben der Anpassung
Station Nord“ des Zonenplans zusätzlich die Anpassung des bestehende Ge-
staltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“ [9]. Diese Anpassung
erfolgt durch die betroffene Bahnbetreiberin [3] und ist nicht Ge-
genstand der vorliegenden Vorlage.
Seilbahntrassees In Absprache mit der Volkswirtschaftsdirektion sollen zusätzlich
neben den nutzungsplanerischen Vorgaben für die projektierte
Gondelbahn Weglosen-Seebli auch nutzungsplanerische Vorga-
ben für die übrigen Seilbahnanlagen festgesetzt werden. Es sind
Seilbahntrassees für alle Seilbahnen und Skilifte im Landwirt-
schafts- und Schutzzonenplan einzutragen mitsamt den entspre-
chende Nutzungsvorschriften im Baureglement. Diese überla-
gernden Seilbahntrassees dienen zukünftig sowohl als Grund-
lage für Plangenehmigungsverfahren gemäss SebG [13] als
auch für kantonale Bewilligungen von Kleinskilifte und Förder-
bänder.
Nebenanlagen Raumplanerische Festlegungen für Nebenanlagen von Seilbah-
nen wie Pisten, Beschneiungen etc. werden zu einem späteren
Zeitpunkt in der kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt. Sie
sind nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage.
Weitere raumplanerische Weitere kommunale Raumplanungsgrundlagen sind weder
Grundlagen durch die Zonenanpassung Seebli noch durch die Seilbahntras-
sees betroffen. Sie müssen auf Grund der vorliegenden Vorlage
nicht revidiert werden.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 21
4.2 Grundlagen
Rechtskräftigen Grundlagen Die vorliegende Teilrevision beruht auf den folgenden rechts-
kräftigen Grundlagen (Dokumentenbezeichnung / Regierungs-
ratsbeschluss RRB / Beschlussdatum):
(Teil-)Zonenpläne • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
ÖREB-Kataster, Zonenplan,
RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021
Landwirtschafts- und • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
Schutzzonenplan ÖREB-Kataster, Landwirtschafts- und Schutzzonenplan,
RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021
Baureglement • Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den
ÖREB-Kataster, Baureglement,
RRB 86/2021 vom 2. Februar 2021
Sondernutzungspläne • Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“,
RRB 583/2011 vom 11. August 2009
4.3 Bestandteile der Teilrevision
Die vorliegende Teilrevision besteht aus den folgenden Unterla-
gen:
Verbindliche Bestandteile • Baureglement (Beilage B1);
• Entwurf Zonenplan 1:2'500 (Beilage B3);
• Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:10'000 (Bei-
lage B5);
• ÖREB-Daten im Interlis-Datenformat17;
Orientierende Bestandteile • Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV;
• Baureglement synoptisch (Beilage B2);
• Bericht zur Mitwirkung (Beilage B7);
• Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung (Beilage
B8);
• Nachführung Zonenplan 1:2'500 (Beilage B4);
• Nachführung Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:10'000
(Beilage B6).
Zonenplansystematik Die Zonenplansystematik wird unverändert beibehalten.
17
Hinweis: Die grafischen Elemente der ÖREB-Daten sind im Zonen-
plan und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan dargestellt. Die
definitive Nachführung der ÖREB-Daten erfolgt nach der Genehmi-
gung.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 22
4.4 Teilrevision Nutzungsplanung Gebiet Seebli
4.4.1 Ausgangslage
Rechtskräftiger Zonenplan Die bestehende Bergstation der Seilbahn Weglosen-Seebli liegt
in der Zone Station (St) mit Gestaltungsplanpflicht:
28405_05G_210719_Rev_SeilB_ZP.pdf
Abb. 14: Rechtskräftiger Zonenplan
Rechtskräftiges Gemäss rechtskräftigem Baureglement (BauR) gelten für diese
Baureglement (BauR) Bauzone die folgenden Zonenvorschriften:
Art. 58 Zoneneinteilung Grundmasse
Bauzone, Ortsteil «Hoch-Ybrig»
Empfindlichkeitsstufe ES III
Art. 69 Zone „Station“ (St)
1
Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr die-
nende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG,
Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig stö-
render Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäu-
ser sind ausgeschlossen.
2
Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zuge-
lassen:
Vollgeschosszahl: 3
Gebäudehöhe: 10.0 m
Gebäudelänge: 30.0 m
Firsthöhe: 15.0 m
Art. 75b Gestaltungsplanpflicht
Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur
Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes.
Abb. 15: Rechtskräftige Zonenvorschriften
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 23
Keine Änderung an den Zonen- Diese Zonenvorschriften zur Zone Station (St) werden nicht ge-
vorschriften ändert (Art. 58, 69, 75b BauR).
Bestehender Gestaltungsplan Die bestehende Bergstation Seebli liegt im Gestaltungsplan
«Station Nord» «Station Nord». Dieser regelt u.a. die zulässigen Abweichungen
(Ausnahmen) gegenüber der oben aufgeführten Regelbauweise
(Art. 69). Die folgenden Abweichungen sind dank dem Gestal-
tungsplan zulässig:
• Gebäude- und Firsthöhen;
• Gebäudeabstand innerhalb GP-Perimeter;
• Aufhebung Gebäudelängenbeschränkung;
• Aufhebung der Vollgeschosszahl.
15103_OIB_cS_190404_OeREB_Rechtssaetze
Abb. 16: Rechtskräftiger Gestaltungsplan «Station Nord»
Revision Gestaltungsplan Die Hoch-Ybrig AG beabsichtigt den rechtskräftigen Gestal-
«Station Nord» tungsplan «Station Nord» zu revidieren. Die Überarbeitung des
Gestaltungsplans «Station Nord» erfolgt mittels separatem Er-
lassverfahren und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vor-
lage. Mit der Revision soll der Gestaltungsplan an die neue Ab-
grenzung der Zone Station (St) sowie an das Projekt der neuen
Bergstation Seebli angepasst werden, um eine Bewilligungs-
grundlage für das Bauvorhaben zu schaffen.
4.4.2 Revisionsvorschlag
Projektierte Bergstation Die neue Bergstation Seebli kommt ausserhalb der rechtskräfti-
gen Bauzone zu liegen und wäre daher nicht bewilligungsfähig.
Einzonung in Zone Station (St) Der Revisionsvorschlag sieht vor, die Zone Station (St) mitsamt
und Waldrodung der überlagernden Gestaltungsplanpflicht um ca. 1'735 m2 zu er-
weitern. Zusätzlich wird eine Waldabstandslinie festgelegt, wel-
che einen reduzierten Waldabstand von mindestens 10,0 m zur
zukünftigen Waldgrenze (bzw. von mindestens 12,0 m zur
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 24
zukünftigen Stockgrenze) einhalten wird. Für die Einzonung
muss eine Waldfläche von ca. 1'023 m2 gerodet werden.
28405_05G_210719_Rev_SeilB_ZP.pdf
Abb. 17: Beantragte Änderungen
4.4.3 Begründung
Bergstation ausserhalb Bauzone Die neue Bergstation muss, um einen lückenlosen Betrieb wäh-
rend der Übergangsphase sicher zu stellen, neben der alten
Bergstation erstellt werden. Die zwei Bauten werden baulich
durch einen Verbindungsgang miteinander verbunden. Da die
neue Bergstation ausserhalb der aktuellen Zone Station (St) zu
liegen kommen wird und den Waldabstand nicht eingehalten
werden kann, muss die bestehende Zone Station (St) erweitert
werden. Die Erweiterung der Zone Station (St) umfasst neben
dem übrigen Gemeindegebiet (UeG) auch Waldareal, welches
für diesen Zweck gerodet wird (siehe auch Kap. 2.8 oder Anhang
A1).
Einhaltung Waldabstand Die neue Abgrenzung der Zone Station (St) wird einerseits mit
der Einhaltung eines zukünftigen (reduzierten) Waldabstandes
und andererseits mit der Zulässigkeit von Zufahrtsanlagen im
Waldabstandbereich begründet.
Entwurf Zonenplan Der vorgeschlagenen Zonenplan-Entwurf weist eine erweiterte
Zone Station (St) sowie neu eine Waldabstandslinie auf. Die Ge-
staltungsplanpflicht wird ebenfalls an die neue Zonenabgren-
zung angepasst.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 25
28405_05G_210719_Rev_SeilB_ZP.pdf
Abb. 18: Entwurf Zonenplan
4.4.4 Mehrwertabgabe
Mehrwert von Einzonungen Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist
eine Mehrwertabgabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald
richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der
Waldgesetzgebung. 18 Die Vorlage sieht die Einzonung von
712 m2 übriges Gemeindegebiet (UeG) vor, für welche eine
Mehrwertabgabe von 20 % erhoben wird19. Für die Einzonung
der Rodungsfläche von ca. 1'023 m2 wird gemäss Waldgesetz-
gebung eine Mehrwertabgabe von 50 % erhoben20. Die Schät-
zung des Mehrwertes und die Verfügung der Mehrwertabgabe
erfolgt nach der Genehmigung der Teilrevision.
18
Quelle: § 36d Abs. 1 PBG [6]
19
Quelle: § 36f Abs. 1 PBG [6]
20
Quelle: § 5 Abs. 1 KWaG [11]
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 26
4.5 Teilrevision Baureglement
4.5.1 Ausgangslage
Bestehende kommunale Das rechtskräftige Baureglement der Gemeinde Oberiberg sieht
Festsetzung lediglich in zwei Bauzonen die Nutzung für Skilifte und derglei-
chen explizit vor. Einerseits ist die Bergstation Luftseilbahn
HYAG in der Zone Station (St) als zulässige Nutzung erwähnt21.
Andererseits ist die Tourismus- und Erholungszone „Rog-
gen“ (TE) u.a. für Skiliftbetriebe bestimmt22. Im Baureglement
kommen keine weiteren Festlegungen für Luftseilbahnen, Skilift
und ähnliches vor.
Planungspflicht Da Seilbahnprojekte und ihre Nebenanlagen grundsätzlich der
Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG [5] unterliegen und deshalb
im Sinne einer Voraussetzung für die Erteilung der Plangeneh-
migung23 eine genügend präzise Grundlage in kommunalen Nut-
zungsplanung haben müssen, können zukünftig keine Seilbah-
nen und Skilift im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden.
4.5.2 Revisionsvorschlag
Voraussetzung für Seilbahn- Mit der Einführung der überlagernden Zone Seilbahntrassee
anlagen (SBT) wird die raumplanerische Voraussetzung für Seilbahnan-
lagen gemäss SebG [13] geschaffen. Das Baureglement wird er-
gänzt mit dem neuen Baureglementsartikel 74a (siehe dazu
auch Beilage B2):
Neuer BauR-Artikel Zone Seil- Art. 74a
bahntrassee 1
Die Zone Seilbahntrassee dient der Trassee-
(SBT) sicherung für Personenbeförderungsanlagen wie
Seilbahnen, Skilifte, Förderbänder und derglei-
chen. Zulässig sind technischen Einrichtungen,
Bauten und Anlagen für die Personenbeförde-
rung.
2
Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung
sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit
der Personenbeförderungsanlage gewährleistet
ist.
21
Quelle: Art. 69 Abs. 1 BauR [8]
22
Quelle: Art. 67a Abs. 1 BAuR [8]
23
Hinweis: siehe Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 Bst. b SebG [13]
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 27
Zulässige Nutzungen der Zone Die neue überlagernde Zone Seilbahntrassee (SBT) dient der
Seilbahntrassee (SBT) Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen. Als sol-
che Anlagen gelten:
• eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen oder Skilifte ge-
mäss Seilbahngesetz [13];
• kantonal bewilligte Kleinskilifte und Förderbänder (Zaubertep-
piche etc.) gemäss interkantonalem Konkordat für Seilbahnen
und Skilifte IKSS [4] bzw. gemäss kantonaler Verordnung über
Seilbahnen und Skilifte [16];
• kommunal bewilligte Freizeitanlagen wie Tragseilanlagen, Ty-
rolienne (Sternensauser etc.).
Überlagernde Nutzungs- Die gemäss Grundnutzung zulässigen Bauten und Anlagen kön-
bestimmungen nen – auch innerhalb der Seilbahntrasse – erstellt werden, so-
fern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlagen gewähr-
leistet bleibt. Dank dieser Bestimmungen sind, unter Vorbehalt
der Bahnsicherheit, die ordentlichen Bauten und Anlagen der
Grundnutzung weiterhin zulässig. Dank dieser Bestimmung be-
steht innerhalb der Zone Seilbahntrassee (SBT) kein generelles
Verbot von neuen Bauten und Anlagen.
4.5.3 Begründung
Grundlage für Plangenehmigung Mit den neuen BauR-Bestimmungen zu den Zonen Seilbahntras-
see (SBT) werden für bestehenden und geplanten Seilbahnan-
lagen die raumplanerischen Grundlagen für die Plangenehmi-
gung geschaffen. Mit der Festlegung der Seilbahntrassee (SBT)
legt die Gemeinde fest, wo Seilbahnanlagen, Skilifte etc. erstellt
werden dürfen und wo nicht. Die vorgeschlagenen Seilbahntras-
seen (SBT) liegen im Interesse der Gemeinde, da sie die touris-
tische Nutzung des Wander- und Skigebiets Hoch-Ybrig stärken.
4.6 Teilrevision Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
4.6.1 Ausgangslage
Anpassung an geänderten Auf Grund von Änderungen an übergeordneten Gesetzen sind
Vorgaben für die Seilbahnstrecken in der kommunalen Nutzungsplanung
raumplanerische Voraussetzungen für die Plangenehmigungen
im Sinne des Seilbahngesetzes [13] zu schaffen.
4.6.2 Revisionsvorschlag
Zwei Anlagetypen Die neuen Zonen Seilbahntrassee (SBT) werden im Landwirt-
schafts- und Schutzzonenplan ausgeschieden, da sie überwie-
gend ausserhalb des Siedlungsgebiet liegen. Für die Ausschei-
dung der Seilbahntrasseen wird unterschieden zwischen gros-
sen Seilbahn-Anlagen und den übrigen Anlagen (wie Skilifte,
Kleinskilifte, Förderbänder etc.).
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 28
Trasseebreiten Seilbahn Als Seilbahnen gelten im Gebiet Hoch-Ybrig die bestehende
Weglosen-Seebli Luftseilbahn sowie die neue projektierte Gondelbahn Weglosen-
Seebli. Bei diesen Anlagen wurde je eine Trasseebreite von 40
m zugrunde gelegt 24 . Bei der Bergstation wurde das Seil-
bahntrasse (STB) auf die jeweiligen Zonen der Grundnutzung
(Zone Station St) angepasst, so dass keine Widersprüche zwi-
schen Grundnutzung und überlagernde Nutzung bestehen. Ob-
wohl die bestehende Luftseilbahn Weglosen-Seebli nach dem
Ersatzneubau der Gondelbahn stillgelegt und abgebrochen wer-
den soll, wurde auch für diese Bahn ein Seilbahntrasse ausge-
schieden. Somit könnte die alte Anlage weiter betrieben werden
oder kann bei Bedarf zurückgebaut werden.
Trasseebreite der übrigen Bei den übrigen kleineren Anlagen wurde für die Seilbahnstre-
Anlagen cke von einer Trasseebreite von 30 m ausgegangen. Für die Tal-
und Bergstationen sind am beiden Enden der jeweiligen Seil-
bahntrassee eine schematische Trasseefläche für die Errichtung
der Tal- oder Bergstationen ausgeschieden.
8
15
9
28405_05A_210726_Rev_SeilB_LwSZP
4
Abb. 19: Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
(Ausschnitt Dorf Oberiberg, Anlage-Nr. gemäss Kap. 1.1.5)
24
Die Breiten der Seilbahntrasseen von 40 m bzw. 30 m wurde nach
Rückmeldung des Bundesamtes für Verkehr (BAV), Abteilung Inf-
rastruktur, Sektion Bewilligungen I (Patrick Lutz, E-Mail vom
9.7.2021) festgelegt.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 29
4
11
17 1, 2
12
7
13, 14
5
3
17
28405_05A_210726_Rev_SeilB_LwSZP
6
Abb. 20: Entwurf Landwirtschafts- und Schutzzonenplan
(Ausschnitt Hoch-Ybrig, Anlage-Nr. gemäss Kap. 1.1.5)
Projektierungsspielraum Die Zonen Seilbahntrassee (SBT) weisen genügend grosse Pro-
jektierungsspielräume auf, so dass bei untergeordnete Pro-
jektänderungen nicht zwingend die Nutzungsplanung erneut re-
vidiert werden muss.
4.6.3 Begründung
Grundlage für Plangenehmigung Die neuen Bestimmungen zur Zone Seilbahntrassee (SBT) kom-
men mit dem Planeintrag im Landwirtschafts- und Schutzzonen-
plan zur Anwendung. Mit den Bestimmungen zur Zone Seil-
bahntrasse (SBT) und den jeweiligen Zonenausscheidungen ist
die Grundlage für die Plangenehmigung von Seilbahnanlagen,
Skiliftanlagen etc. und somit von Betriebsbewilligung, Konzessi-
onen und auch Enteignungen gegeben.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG4 TEILREVISION ZONENPLAN 30
4.7 Koordinierte Planung mit der Nachbargemeinde
Gemeindeübergreifende raum- Für die Seilbahn Weglosen-Seebli müssen einerseits die nut-
planerische Rahmenbedingungen zungsplanerischen Rahmenbedingungen für die Bergstation im
Gebiet Seebli angepasst werden. Andererseits müssen auch die
Rahmenbedingungen für die Seilbahnstrecke Weglosen-Seebli
und für die Talstation Weglosen im Gemeindegebiet Unteriberg
revidiert werden. Die beiden Gemeinden führen ein zeitlich ko-
ordiniertes Festsetzungsverfahren durch. Die nachfolgende Ab-
bildung zeigt die beabsichtigte, gemeindeübergreifend koordi-
nierte Nutzungsplanung im Gebiet Seebli.
Oberiberg
28405_05G_210719_Rev_SeilB_Kombi_OIB_UNTI.pdf
Unteriberg
Oberiberg/Unteriberg
Abb. 21: Entwurf Zonenpläne Unteriberg / Oberiberg
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG5 BEURTEILUNG DER TEILREVISION 31
5 BEURTEILUNG DER TEILREVISION
5.1 Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen
Raumplanerische Grundlage für Mit der Teilrevision Nutzungsplanung «Seilbahnen» wird neu die
Seilbahnanlagen ausdrückliche raumplanerische Grundlage für Seilbahnanlagen,
Skilifte, Kleinskilift und dergleichen festgesetzt. Dies ist eine for-
melle Voraussetzung für ein Plangenehmigungsverfahren ge-
mäss Seilbahngesetz [13]. Ausser der projektierte Gondelbahn
Weglosen-Seebli werden lediglich die bestehenden oder kürz-
lich bewilligten Anlagen in der Nutzungsplanung berücksichtigt.
Den Einbezug der bestehenden Anlagen ist wichtig für künftige
Ersatzneubauten von Anlagen bzw. für deren Plangenehmigung.
Planungsrechtliche Grundlagen Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Teilrevision sind ei-
nerseits das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG [5])
und das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG [6]) mitsamt
kantonalem Richtplan [7] und andererseits das eidgenössische
Seilbahngesetz (SebG [13]). Die Teilrevision achtet diese Ge-
setzesgrundlagen und hält deren Vorgaben ein.
Übereinstimmung Die Nutzungsplanung «Seilbahnen» ist raumplanungskonform.
Sie entspricht den übergeordneten Sach- und Richtplanungen
von Bund und Kanton.
5.2 Auswirkungen auf die Umwelt
Keine zusätzliche Mit der Teilrevision werden lediglich die formellen raumplaneri-
Seilbahnanlagen schen Voraussetzungen für mögliche Seilbahnen geschaffen.
Es sind keine neuen Anlagen vorgesehen, welche neue Räume
touristisch erschliessen.
Entwurf Umweltverträglichkeits- Der Entwurf des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) für die
bericht projektierte Gondelbahn zeigt, dass gemäss Relevanzmatrix
während der Betriebsphase keine Projektauswirkungen auf die
Umwelt zu erwarten sind. Die Projektauswirkungen während der
Bauphase sind zwar relevant, können jedoch mit einer Vorunter-
suchung abschliessend behandelt werden (vgl. Anhang B9).
UVP-Pflicht Die Auswirkungen auf die Umwelt werden im Rahmen der Plan-
genehmigung der einzelnen Seilbahnanlagen geprüft. Seilbah-
nen mit Bundeskonzession unterliegen stets der Pflicht zur Um-
weltprüfung (UVP-Pflicht)25. Die Verträglichkeit mit der Umwelt
wird erst mit dem Plangenehmigungsverfahren geklärt.
25
Siehe dazu: Ziff. 60.1 Anhang UVPV (Verordnung über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung)
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG6 ABLAUF UND VERFAHREN 32
6 ABLAUF UND VERFAHREN
6.1 Übersicht
Erlassverfahren Für Teilrevision der Nutzungsplanung (Seilbahnen) wurde fol-
gendes Erlassverfahren durchgeführt:
Verabschiedung des Gemeinderats
zhd. der öffentlichen Mitwirkung
Öffentliche Mitwirkung
(§25 Abs. 1 PBG / §13 Abs. 1
VVzPBG)
Verabschiedung des Gemeinderats
zhd. der kantonalen Vorprüfung
Vorprüfung durch das Volkswirt-
schaftsdepartement
(§25 Abs. 2 PBG)
Öffentliche Auflage
während 30 Tagen
(§25 Abs. 2 PBG)
Behandlung Einsprachen
(§26 PBG)
Zweite öffentliche Auflage
während 30 Tagen
(§25 Abs. 2 PBG)
Gemeindeversammlung
Urnenabstimmung
Genehmigung durch den
Regierungsrat
(§28 Abs. 1 PBG)
Abb. 22: Ablauf Teilrevision
6.2 Öffentliche Mitwirkung
[Die Durchführung der öffentlichen Mitwirkung ist noch ausse-
hend]
Eingereichte Mitwirkungs- Die Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung vom
eingaben ……… bis ……… eingereichten Mitwirkungseingaben sind im
separaten Bericht zur Mitwirkung (siehe Beilage B7) ersichtlich.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG6 ABLAUF UND VERFAHREN 33
6.3 Kantonale Vorprüfung
[Die Durchführung der kantonalen Vorprüfung ist noch ausse-
hend]
Vorprüfungsbericht Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. ……… vom ……… wurde die
Teilrevision Nutzungsplanung «Seilbahnen» dem Volkswirt-
schaftsdepartement zur kantonalen Vorprüfung zugestellt. Mit
Bericht vom ……… hat das Volkswirtschaftsdepartement dem
Gemeinderat Oberiberg die Resultate der kantonalen Vorprü-
fung mitgeteilt.
Bericht zur Umsetzung der Die Umsetzung der in der kantonalen Vorprüfung enthaltenen
kantonalen Vorprüfung Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise sind aus dem separa-
ten Bericht zur Umsetzung der kantonalen Vorprüfung ersicht-
lich (siehe Beilage B8).
Abschluss kantonale Vorprüfung Mit Bereinigung der Vorbehalte, Umsetzung der Empfehlungen
und Berücksichtigung der Hinweise gilt das Vorprüfungsverfah-
ren als abgeschlossen.
6.4 Öffentliche Auflage
[Die Durchführung der öffentlichen Auflage ist noch aussehend]
Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage der Teilrevision wurde im Amtsblatt
April/Mai 2019 Nr. ……… vom ……… ausgeschrieben. Die Einsprachefrist dau-
erte bis zum ………. Gemäss § 25 Abs. 3 PBG war jedermann
zur Einsprache berechtigt.
6.5 Einspracheverfahren
[Die Durchführung der kantonalen Vorprüfung ist noch ausse-
hend]
Behandlung der Einsprachen Innert Frist gingen [keine] Einsprachen ein.
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG7 VERZEICHNISSE 34
7 VERZEICHNISSE
7.1 Grundlagenverzeichnis
7.1.1 Allgemein
[1] WebGIS Kanton Schwyz
https://map.geo.sz.ch
[2] WebGIS Bund
https://map.geo.admin.ch
[3] Ferien- und Sportzentrum Hoch-Ybrig AG
Waagtalstrasse 127
8842 Unteriberg
https://www.hoch-ybrig.ch
[4] Kontrollstelle IKSS
Kontrollstelle des interkantonalen Konkordats für
Seilbahnen und Skilifte IKSS
Bahnhofstrasse 12
3700 Spiez
https://www.ikss.ch
7.1.2 Raumplanung
[5] Raumplanungsgesetz (RPG)
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Stand 1. Januar 2019), SR 700
[6] Planungs- und Baugesetz (PBG)
Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom
14. Mai 1987 (Änderungen: 1. März 2020), SRSZ 400.100
[7] Kantonaler Richtplan
Richtplan des Kantons Schwyz, vom Regierungsrat mit
Beschluss Nr. 289 vom 24. April 2019 erlassen, vom Bund
am 26. Juni 2020 genehmigt
[8] Baureglement Oberiberg (BauR)
Baureglement der Gemeinde Oberiberg, RRB 86/2021
vom 2. Februar 2021
[9] Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“
Gestaltungsplan „Hoch-Ybrig Station Nord“, RRB
583/2011 vom 11. August 2009
28405_05A_210818_SeilB_PlaBer.docx Planpartner AG7 VERZEICHNISSE 35
7.1.3 Wald
[10] Waldgesetz (WaG)
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,
SR 921.0
[11] Kantonales Waldgesetz (KWaG)
Kantonales Waldgesetz des Kantons Schwyz vom
21. Oktober 1998 (Stand: 1.2.2021), SRSZ 313.110
[12] Richtlinie Waldabstand
Waldabstandvorschriften, Richtlinie des Amtes für Wald
und Naturgefahren, Revision 2018
7.1.4 Seilbahnen
[13] Seilbahngesetz (SebG)
Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung
vom 23. Juni 2006 (Stand 1. Juli 2020), SR 743.01
[14] Seilbahnverordung (SebV)
Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
vom 21. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2020), SR 743.011
[15] Seilbahninventar
Schweizer Seilbahninventar, Bundesamt für Kultur BAK,
https://www.seilbahninventar.ch
[16] Verordnung über Seilbahnen und Skilift
Kantonale Verordnung über Seilbahnen und Skilifte vom
23. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2014), SRSZ 783.211
[17] Konkordat Luftseilbahnen und Skilifte
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten
Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (Stand
27. November 1972), SRSZ 783.110.1
[18] Merkblatt IKSS
Merkblatt zur kantonalen Betriebsbewilligung für Kleinski-
lifte und für Förderbänder in Schneesportgebieten vom
1. Juli 2016, IKSS [4]
[19] Reglement IKSS
Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch
konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge
vom 18. Oktober 1954 / 10. Juni 1970 / 27. November 1972
(Ausgabe 2007) [zur Zeit in Überarbeitung], IKSS [4]
[20] Merkblatt Kleinskilifte und Förderbänder
Merkblatt «Kleinskilifte» und Förderbänder (mobile Anla-
gen), undatiert, kantonales Amt für öffentlichen Verkehr
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[21] Merkblatt Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben
Merkblatt Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben, Grund-
sätze und Beispiele, März 2020, Bundesamt für Raument-
wicklung ARE
[22] Richtlinie Plangenehmigung und Konzession
Richtlinie [1] BAV zu Artikel 9 ff. des Bundesgesetzes über
Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006
(SebG, SR 743.01), Anforderungen an die Gesuchsdoku-
mentation «Plangenehmigung und Konzession» bei Seil-
bahnen, Bundesamt für Verkehr BAV, dat. Januar 2018
[23] Vollzugshilfe Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvor-
haben
Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben, Vollzugs-
hilfe für Entscheidbehörden und Fachstellen, Seilbahnun-
ternehmungen und Umweltfachleute, Bundesamt für Um-
welt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, dat. 2013
7.1.5 Tourismus
[24] Touristischer Masterplan Kanton Schwyz
Touristischer Masterplan Schwyz 2020 -2023,
Ausgangslage + Handlungsbedarf, Strategie 2020 – 2023,
Umsetzungsagenda, Version 3, Schwyz Tourismus AG,
dat. 18.2.2020
[25] Bergbahnstrategie Kanton Schwyz
Bergbahnstrategie des Kantons Schwyz, Schlussbericht,
Amt für Wirtschaft, Standortmarketing / Tourismus
dat. 17.8.2018
7.1.6 Projektgrundlagen
[26] Seilbahnen Hoch-Ybrig
Anlagen Hoch-Ybrig, Seilbahnkorridor Ausscheidung, Vor-
projekt, Situation 1:5'000, Gartmann & Joos Bauingenieure,
dat. 19.4.2021
[27] Situation Talstation
10er Gondelbahn Weglosen – Seebli, BAV Nr. 72.193, Si-
tuation Talstation 1:200, Gartmann & Joos Bauingenieure,
dat. 20.11.2020, rev. undatiert
[28] Situation Bergstation
10er Gondelbahn Weglosen – Seebli, BAV Nr. 72.193, Si-
tuation Bergstation 1:200, Gartmann & Joos Bauingenieure,
dat. 20.11.2020, rev. undatiert
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