Transportversicherung - Vertragsgrundlagen und weitere Informationen - LVM Versicherung

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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen

Transportversicherung
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Vorwort4

Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (AVB Autoinhalt 2008)                       5
Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008                                                                9

DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Volle Deckung (DTV-Güter 2008 – Volle Deckung)10
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Eingeschränkte Deckung (DTV-Güter 2008 –
Eingeschränkte Deckung)                                                                           17
Bestimmungen für die laufende Versicherung zu den DTV-Güter 2008 – Volle Deckung und
Eingeschränkte Deckung24
Klausel zu den DTV-Güter 2008                                                                     26

Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 2008)                    27
Klauseln zu den AVB Ausstellung 2008                                                              33
Beförderungsbestimmungen und Deklarationsvorschriften für Ausstellungsgüter
zu den AVB Ausstellung 2008                                                                       34

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung
(AVB Frachtführer 2008)36
Klauseln zu den AVB Frachtführer 200840

Allgemeine Bedingungen für die Verkehrshaftungs-Versicherung von Frachtführer im Straßenverkehr,
Spedition und Lagerhalter (AVB Spedition 2008)                                                    41
Merkblatt Schutz und Sicherung informationsverarbeitender Systeme                                 45

Allgemeine Bedingungen für die Schwertransport- und Kranarbeiten-Haftungsversicherung
(AVB Schwertransport und Kran 2008)                                                               46

Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G.                            50
Hinweise zum Datenschutz                                                                          53
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung56

                                                       3
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter              einen Monat gebunden. Die Bindefrist            2. bei Versicherungsverträgen über vorläu-
Kunde!                                          beginnt mit dem Tag der Antragstellung.             fige Deckung, es sei denn, es handelt
                                                                                                    sich um einen Fernabsatzvertrag im
Die nachfolgenden Informationen erhalten        Widerrufsrecht
                                                                                                    Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des
Sie auf Grund der Verordnung über Infor-        Sie können Ihre Vertragserklärung inner-            Bürgerlichen Gesetzbuchs,
mationspflichten bei Versicherungsverträ-       halb von 14 Tagen ohne Angabe von
gen. Neben den Allgemeinen Versiche-                                                            3. bei Versicherungsverträgen bei Pensions-
                                                ­Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail)          kassen, die auf arbeitsvertraglichen
rungsbedingungen, die Sie im Anschluss           widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem
vorfinden, handelt es sich um Informatio-                                                           Regelungen beruhen, es sei denn, es
                                                 Sie den Versicherungsschein, die Versiche-         handelt sich um einen Fernabsatzvertrag
nen zum Versicherer, zur angebotenen
                                                 rungsbestimmungen einschließlich der All-          im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des
­Leis­tung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
                                                 gemeinen Versicherungsbedingungen, die             Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Vertragspartner                                  weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1
                                                 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes        4. bei Versicherungsverträgen über ein
Ihr Vertragspartner ist der                                                                         ­Großrisiko im Sinne des Artikels 10
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungs­          in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-
                                                 Informationspflichtenverordnung und diese           Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
verein Münster a.G.,                                                                                 zum Versicherungsvertragsgesetz.
Kolde-Ring 21, 48126 Münster.                    Belehrung jeweils in Textform erhalten
Der Verein hat seinen Sitz in Münster            haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist          Vertragsdauer und Kündigungsbedin­
(Westf.).                                        ge­nügt die rechtzeitige Absendung des         gungen
                                                 Widerrufs.                                     Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer
Registergericht:
                                                Der Widerruf ist zu richten an:                 geschlossen. Der Versicherungsbeginn und
Amtsgericht Münster, HRB 178
                                                LVM Landwirtschaftlicher Versicherungs-         der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vor-
Wir sind Erstversicherer im Bereich der         verein Münster a.G.,                            schlag/Antrag angegeben. Bei einer Ver-
Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier- und   Kolde-Ring 21, 48126 Münster,                   tragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
Sachversicherungen.                             E-Mail: info@lvm.de.                            längert sich der Vertrag um jeweils ein
                                                                                                Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde         Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet        spätestens 3 Monate vor Ablauf des jewei-
ist die Bundesanstalt für Finanzdienst­         der Versicherungsschutz, und wir erstatten      ligen Versicherungsjahres gekündigt hat.
leistungsaufsicht (BaFin),                      Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des          Besondere Kündigungsrechte können im
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn            Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags,       Einzelfall bestehen. Einzelheiten entneh-
oder Postfach 1308, 53003 Bonn                  wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver-        men Sie den Ihrem Vertrag zu Grunde
Telefon: 0228 4108-0,                           sicherungsschutz vor dem Ende der Wider-        ­liegenden Versicherungsbedingungen.
Telefax: 0228 4108-1550.                        rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
                                                                                                Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche­            auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis            entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbe­      Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen
und Einzelheiten der Zahlung und Erfül­         halten. Dieser Betrag ermittelt sich wie        und uns, insbesondere auf einen Versiche-
lung sowie zusätzlich anfallende Kosten         folgt:                                          rungsvertrag, ist ausschließlich das Recht
                                                                                                der Bundesrepublik Deutschland anwend-
Auf das Versicherungsverhältnis finden die      Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-        bar. Regelungen bezüglich des zuständigen
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi­          schutz bestanden hat, multipliziert mit         Gerichts können Sie Ihren Versicherungs­
cherungsbedingungen ggf. einschließlich         dem im Antrag ausgewiesenen Bruttobei-          bedingungen entnehmen.
der Tarifbestimmungen und das Recht der         trag gemäß Zahlungsweise (bei jährlicher
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.           Zahlungsweise 1/360, bei halbjährlicher         Sprache
Daraus ergeben sich auch die Regelungen         Zahlungsweise 1/180, bei vierteljährlicher      Die Vertragsbedingungen und die Vorab­
über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung      Zahlungsweise 1/90, bei monatlicher Zah-        informationen werden Ihnen in deutscher
unserer Leistung. Den zu entrichtenden          lungsweise 1/30).                               Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom-
Gesamtbeitrag können Sie entsprechend           Die Erstattung zurück­zuzahlender Beträge       munikation während der Laufzeit dieses
der gewünschten Zahlungsweise Ihrem             erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage        Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache
Vorschlag/Antrag entnehmen.                                                                     mit Ihnen führen.
                                                nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn     Versicherungsschutz nicht vor dem Ende          Außergerichtliche Beschwerdestelle/
wir den Beitrag erhalten haben. Beim Last-      der Widerrufsfrist, hat der wirksame            Schlichtungsstelle
schriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn      Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­       Der LVM Landwirtschaftlicher Versiche-
Ihr Konto wirksam belastet ist.                 tungen zurückzugewähren und gezogene            rungsverein Münster a.G. ist Mitglied im
                                                Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben          Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie
Gültigkeitsdauer von Informationen
                                                sind.                                           können deshalb das kostenlose außerge-
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im                                                           richtliche Streitschlichtungsverfahren vor
                                                Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des
Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön-                                                   dem neutralen Ombudsmann in Anspruch
                                                Versicherungsvertragsgesetzes wirksam
nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh-                                                         nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung
                                                ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
men.                                                                                            einmal nicht einverstanden sein sollten.
                                                Versicherungsvertrag zusammenhängenden
Zustandekommen des Vertrages, Binde­            Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusam­         Versicherungsombudsmann e.V.,
frist für Ihre Vertragserklärung                menhängender Vertrag liegt vor, wenn er         Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
Der Versicherungsvertrag kommt zustande,        einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag         Telefon: 0800 3696000,
wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der          aufweist und eine Dienstleistung des Versi-     Telefax: 0800 3699000,
Regel geschieht dies durch Zugang des           cherers oder eines Dritten auf der Grund­       E-Mail:
­Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi-     lage einer Vereinbarung zwischen dem            beschwerde@versicherungsombudsmann.de
 cherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den      Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine      Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be­­
 in Ihrem Versicherungsschein genannten         Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch       schreiten, bleibt hiervon unberührt.
 fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch         verlangt werden.
                                                                                                Neben der Möglichkeit, die Hilfe des
 nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Ver-      Ombudsmanns in Anspruch zu nehmen,
 Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie       trag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch            haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
 vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn      sowohl von Ihnen als auch von uns voll-         einer Beschwerde an die o.a. Bundesanstalt
 wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vor-     ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-   für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wen-
 läufige Deckung). Weitere Angaben zum          recht ausgeübt haben.                           den.
 Beginn der Versicherung und des Versiche-
 rungsschutzes können Sie den dem Vertrag       Das Widerrufsrecht besteht nicht
 zu Grunde liegenden Bedingungen entneh-        1. bei Versicherungsverträgen mit einer        Freundliche Grüße
 men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung            Laufzeit von weniger als einem Monat,       Ihre LVM Versicherung

                                                                    4
Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalts­
versicherung (AVB Autoinhalt 2008)
1		 G
     egenstand des Versicherungsver-          die Änderung dem Versicherer binnen           3.1.7 Ist der Beweis für das Vorliegen einer
    trages                                     4 Wochen unter Angabe der Art und des         dieser Ursachen nicht zu erbringen, so ist
2		 Umfang der Versicherung                    amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahrzeu-     der Versicherer von der Verpflichtung zur
                                               ges angezeigt wird.                           Leistung frei, wenn die überwiegende
3		 A
     usschlüsse und Beschränkungen                                                          Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Scha-
    der Versicherung                           1.3 Werden die Güter mit einem Kraft­
                                               fahrzeug befördert, das nicht in dem Versi-   den auf eine dieser Ursachen zurückzufüh-
4		 Versicherungsdauer                         cherungsschein aufgeführt ist, so besteht     ren ist.
5		 V
     ersicherungswert; Unterversiche-         auch dann Versicherungsschutz, wenn das       3.2 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von
    rung                                       Ersatzfahrzeug nachweislich nur vorüber-      6 bis 22 Uhr außerhalb einer abgeschlosse-
                                               gehend anstelle des in dem Versicherungs-     nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge-
6      Zahlung der Entschädigung               schein aufgeführten eigenen Kraftfahrzeu-     stellt, besteht für die Gefahren gemäß
7		 A
     nzeigepflichten des Versicherungs­       ges benutzt worden ist.                       2.1.3 und 2.1.4 nur dann Versicherungs-
    nehmers oder seines Vertreters bis                                                       schutz, wenn das Kraftfahrzeug abge-
    zum Vertragsschluss                                                                      schlossen ist.
8		 B
     eginn des Versicherungsschutzes;         2 Umfang der Versicherung                     3.3 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von
    Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah-        Der Versicherer ersetzt im Rahmen dieser      22 bis 6 Uhr außerhalb einer abgeschlosse-
    lung oder Nichtzahlung des Erst-           Bedingungen                                   nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge-
    oder Einmalbeitrages                                                                     stellt, sind die Gefahren gemäß 2.1.3 und
                                               2.1 Verlust und Beschädigung der versi-       2.1.4 vom Versicherungsschutz ausge-
9		    Dauer und Ende des Vertrages            cherten Güter, entstanden durch               schlossen.
10		   Folgebeitrag                            2.1.1 Unfall des Transportmittels;            3.4 Werden die versicherten Güter mit
11		 Lastschriftverfahren                      2.1.2 höhere Gewalt, Explosion, Brand,        einem offenen Kraftfahrzeug befördert,
12		    eitrag bei vorzeitiger Vertrags­
       B                                       Blitzschlag und andere Elementarereig-        sind die Gefahren gemäß 2.1.4 nur dann
       beendigung                              nisse, Anprall oder Absturz eines Flugkör-    versichert, wenn das Kraftfahrzeug mit
                                               pers, seiner Teile oder seiner Ladung;        einwandfreien, mittels Kette und Schloss
13		   Obliegenheiten
                                               2.1.3 Entwendung – insbesondere Dieb-         an den Planken des Kraftfahrzeuges befes-
14		   Überversicherung                                                                      tigten Planen ordnungsgemäß abgedeckt
                                               stahl oder Unterschlagung – des Kraftfahr-
15		   Versicherung für fremde Rechnung        zeuges;                                       ist.
16		    ündigung nach dem Versicherungs-
       K                                       2.1.4 Einbruch in das Kraftfahrzeug;
       fall                                                                                  4 Versicherungsdauer
                                               2.1.5 Raub;
17		   ­Keine Leistungspflicht aus besonde-                                                 4.1 Die Versicherung beginnt, sobald die
         ren Gründen                           2.2 Aufwendungen zur Abwendung oder
                                               Minderung des Schadens bei Eintritt des       Güter auf das Kraftfahrzeug aufgeladen
18		    nzeigen; Willenserklärungen;
       A                                       Versicherungsfalles und Kosten der Scha-      sind. Sie endet mit Beginn des Ausladens
       Anschriftenänderungen                   denfeststellung durch Dritte, nicht jedoch    der Güter.
19      ollmacht des Versicherungs­
       V                                       sonstige Aufwendungen und Kosten.             4.2 Der Versicherungsschutz wird unter-
       vertreters                                                                            brochen, wenn die Güter im Verlauf des
20		   Repräsentanten                                                                        Transportes ausgeladen werden, es sei
                                               3 Ausschlüsse und Beschränkun­                denn, dass dies auf Grund eines ersatz-
21		   Verjährung                              gen der Versicherung                          pflichtigen Schadens notwendig wird.
22		   Zuständiges Gericht                     3.1 Ausgeschlossen sind
23		   Anzuwendendes Recht                     3.1.1 die Gefahren des Krieges, Bürgerkrie-   5 Versicherungswert;
24		    irtschafts-, Handels- oder Finanz-
       W                                       ges oder kriegsähnlicher Ereignisse und       Unterversicherung
       sanktionen bzw. Embargos                ­solche, die sich unabhängig vom Kriegszu-
                                                stand aus der feindlichen Verwendung von     5.1 Als Versicherungswert gilt der Wieder-
                                                Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan-       beschaffungspreis bei Eintritt des Versiche-
                                                densein von Kriegswerkzeugen als Folge       rungsfalles, bei gebrauchten Gütern unter
                                                einer dieser Gefahren ergeben;               Berücksichtigung eines Abzuges für Abnut-
1 Gegenstand des Versicherungs­                                                              zung und Verschleiß (neu für alt).
vertrages                                      3.1.2 die Gefahren von Streik, Aussper-
                                               rung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder    5.2 Für Akten, Pläne, Modelle oder Daten-
1.1 Versichert sind die in dem Versiche-       politischen Gewalthandlungen, unabhängig      träger werden die Kosten der Wiederher-
rungsschein genannten und für eigene           von der Anzahl der daran beteiligten          stellung ersetzt, soweit diese notwendig ist
Zwecke des Versicherungsnehmers beförder-      Personen, Aufruhr und sonstigen bürger­       und innerhalb von zwei Jahren nach Ein-
ten Güter einschließlich ihrer Verpackung      lichen Unruhen;                               tritt des Versicherungsfalles erfolgt. Ande-
während der Beförderung mit den in dem                                                       renfalls wird der Materialwert ersetzt.
Versicherungsschein aufgeführten Kraft-        3.1.3 die Gefahren der Kernenergie;
fahrzeugen des Versicherungsnehmers inner-                                                   5.3 Ist die Versicherungssumme der
                                               3.1.4 die Gefahren der Beschlagnahme,         Ladung eines Kraftfahrzeuges bei Eintritt
halb des vereinbarten Geltungsbereiches.       Entziehung oder sonstiger Eingriffe von       des Versicherungsfalles niedriger als ihr
1.2 Wird ein in dem Versicherungsschein        hoher Hand;                                   Versicherungswert (Unterversicherung), so
genanntes eigenes Kraftfahrzeug vom Ver-       3.1.5 Schäden, verursacht durch Fehlen        ersetzt der Versicherer den Schaden und
sicherungsnehmer veräußert oder endgül-        oder Mängel handelsüblicher Verpackung        die Aufwendungen nur nach dem Verhält-
tig aus dem Verkehr gezogen, so endet die                                                    nis der Versicherungssumme zum Versiche-
                                               sowie durch mangelhafte oder unsachge-
Versicherung für die Transporte mit diesem
                                               mäße Verladeweise;                            rungswert.
Kraftfahrzeug. Wird dieses Kraftfahrzeug
sogleich durch ein anderes ersetzt, so gilt    3.1.6 Schäden durch Vorsatz oder grobe        5.4 Zwischen dem Motorfahrzeug und
die Versicherung für die Transporte mit        Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers       dem jeweils gezogenen Anhänger besteht
dem Ersatzfahrzeug, vorausgesetzt, dass        oder dessen Repräsentanten;                   Freizügigkeit.

                                                                      5
6 Zahlung der Entschädigung                    bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-        dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
                                               cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung        unter Einhaltung einer Frist von drei
6.1 Die Entschädigung wird spätestens          bewirkt ist.                                    Monaten vom Versicherungsnehmer
zwei Wochen nach ihrer endgültigen Fest-                                                       ­gekündigt werden.
stellung durch den Versicherer gezahlt,        Weicht der Versicherungsschein vom
jedoch kann einen Monat nach Anzeige           Antrag des Versicherungsnehmers oder von        Die Kündigung muss dem Versicherer spä-
des Versicherungsfalles als Abschlagzah-       getroffenen Vereinbarungen ab, ist der          testens drei Monate vor dem Ablauf des
lung der Betrag verlangt werden, der nach      erste oder einmalige Beitrag frühestens         jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.       einen Monat nach Zugang des Versiche-           9.4 Vertragsdauer von weniger als einem
6.2 Ist aus Anlass des Versicherungsfalles     rungsscheins zu zahlen.                         Jahr
eine polizeiliche oder strafgerichtliche       Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in         Bei einer Vertragsdauer von weniger als
Untersuchung gegen den Versicherungs-          Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.   einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
nehmer eingeleitet, so kann der Versicherer                                                    einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
                                               8.3 Folgen verspäteter Zahlung oder
die Zahlung bis zum Abschluss der Unter-                                                       nen Zeitpunkt.
                                               Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
suchung aufschieben.
                                               Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
                                               zu dem nach 8.2 maßgebenden Fälligkeits-
7 Anzeigepflichten des Versiche­               zeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach     10 Folgebeitrag
rungsnehmers oder seines Ver­                  Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom            10.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem verein-
                                               Vertrag zurückzutreten oder auch leis-          barten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche-
treters bis zum Vertragsschluss                tungsfrei.                                      rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
7.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur        8.4 Neukalkulation/Anpassung des Bei-           rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-       tragssatzes                                     sicherungsschein oder in der Beitragsrech-
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­                                                          nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
stände anzuzeigen, nach denen der Versi-       8.4.1 Der Beitragssatz und die Beitrags­        Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
cherer in Textform gefragt hat und die für     zuschläge für erweiterten Versicherungs-        ergeben sich aus § 38 VVG.
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-     schutz werden unter Berücksichtigung
                                               von Schadenaufwand, Kosten und Gewinn­          10.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
                                               ansatz kalkuliert.                              Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
                                                                                               der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach    8.4.2 Bei einer Neukalkulation des Bei-         durch den Verzug entstandenen Schadens
seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­        tragssatzes und der Beitragszuschläge           zu verlangen.
tragsannahme der Versicherer Fragen in         (siehe 8.4.1) ist der Schadenbedarf einer
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.         ausreichend großen Anzahl gleichartiger
7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer seine     Risiken, die Gegenstand dieser Versiche-        11 Lastschriftverfahren
Anzeigepflicht nach Ziff. 7.1, so gelten die   rung sind, und die voraussichtliche künftige
§§ 131 und 19 bis 21 VVG. Danach kann          Entwicklung des unternehmensindividuellen       11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
der Versicherer den Vertrag kündigen und       Schadenbedarfs zu berücksichtigen.              Ist zur Einziehung des Beitrages das Last-
auch leistungsfrei sein.                                                                       schriftverfahren vereinbart worden, hat der
                                               Bei Neukalkulation sind die anerkannten
7.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter       Grundsätze der Versicherungsmathematik          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
des Versicherungsnehmers geschlossen, so       und Versicherungstechnik anzuwenden.            Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei­
sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis                                                        chende Deckung des Kontos zu sorgen.
und Arglist des Vertreters als auch die        8.4.3 Die sich aus 8.4.2 ergebenden Ände-
                                               rungen des Beitragssatzes und der Bei-          11.2 Änderung des Zahlungsweges
Kenntnis und Arglist des Versicherungsneh-
mers zu berücksichtigen.                       tragszuschläge gelten für bestehende            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
                                               Verträge mit Beginn des nächsten Versi­         ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
Das Recht des Versicherers, den Vertrag        cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö-       wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-           hung ist der Tarifbeitragssatz für vergleich-   eingezogen werden können, ist der Versi-
schung anzufechten, bleibt unberührt.          baren Versicherungsschutz im Neugeschäft.       cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-
                                               8.4.4 Eine sich aus 8.4.2 ergebende Bei-        rung in Textform zu kündigen.

8 Beginn des Versicherungs­                    tragserhöhung wird dem Versicherungs-           Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
                                               nehmer spätestens einen Monat vor               auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
schutzes; Fälligkeit; Folgen                   Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche-    nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
­verspäteter Zahlung oder                      rungsnehmer kann den Versicherungsver-          Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
 ­Nichtzahlung des Erst- oder                  trag innerhalb eines Monats nach Zugang         übermitteln. Durch die Banken erhobene
  ­Einmalbeitrages                             der Mitteilung mit sofortiger Wirkung,          Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
                                               frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-       nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
8.1 Beginn des Versicherungsschutzes           samwerdens der Erhöhung, kündigen.              cherungsnehmer in Rechnung gestellt wer-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe-                                                         den.
haltlich der Regelung in 8.3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeit-          9 Dauer und Ende des Vertrages
punkt.                                         9.1 Dauer                                       12 Beitrag bei vorzeitiger Ver­
8.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen                                                      tragsbeendigung
                                               Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
Beitrages                                      schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-         Endet das Versicherungsverhältnis vor
Der erste oder einmalige Beitrag ist –         sen.                                            Ablauf der Versicherungsperiode oder wird
unabhängig von dem Bestehen eines                                                              es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
                                               9.2 Stillschweigende Verlängerung               oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-       Bei einer Vertragsdauer von mindestens          schung nichtig, so gebührt dem Versicherer
cherungsschein angegebenen Versiche-           einem Jahr verlängert sich der Vertrag um       der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
rungsbeginns zu zahlen.                        jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-     Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
                                               tragsparteien spätestens drei Monate vor
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
                                               dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
                                               jahres eine Kündigung zugegangen ist.           13 Obliegenheiten
lich nach Vertragsschluss zu zahlen.           9.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen        13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht            Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit     cherungsfalles
unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2         von mehr als drei Jahren zum Ablauf des         Die Versicherung gilt nur, wenn

                                                                   6
13.1.1 das Kraftfahrzeug die für die Auf-      Verletzt der Versicherungsnehmer oder           16 Kündigung nach dem Versi­
nahme und Beförderung der versicherten         einer seiner Repräsentanten die Obliegen-       cherungsfall
Güter erforderliche Eignung besitzt und        heiten nach 13.1 oder 13.2 oder sonst
sich in verkehrssicherem Zustand befindet;     vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor-     16.1 Kündigungsrecht
13.1.2 der Fahrer einen gültigen Führer-       sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
schein besitzt;                                cherer von der Leistung frei, es sei denn,      kann jede der Vertragsparteien den Versi-
                                               die Verletzung war nicht ursächlich für den     cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
13.1.3 das Kraftfahrzeug amtlich zugelas-      Eintritt des Versicherungsfalls oder den        ist in Textform zu erklären. Sie muss der
sen ist;                                       Umfang der Leistungspflicht. Satz 1,            anderen Vertragspartei spätestens einen
13.1.4 die zulässige Belastung des Kraft-      2. Halbsatz gilt nicht, wenn der Versiche-      Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
fahrzeuges nicht überschritten wird.           rungsnehmer die Obliegenheit arglistig          der Entschädigung zugegangen sein.
                                               verletzt hat.                                   16.2 Kündigung durch Versicherungsneh-
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls                         Bezieht sich die Verletzung von Obliegen-       mer
                                               heiten auf eine nach Eintritt des Versiche-     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach
                                               rungsfalls bestehende Auskunfts- oder           seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
Eintritt des Versicherungsfalls
                                               Aufklärungsobliegenheit wird der Versiche-      beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
13.2.1 nach Möglichkeit für die Abwen-         rer auch ohne gesonderte Mitteilung der         rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
dung und Minderung des Schadens zu sor-        Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer         die Kündigung zu einem späteren Zeit-
gen;                                           von der Leistung frei.                          punkt, spätestens jedoch zum Ende der
13.2.2 dem Versicherer den Schadenein-                                                         laufenden Versicherungsperiode, wirksam
tritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt                                                     wird.
hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch        14 Überversicherung                             16.3 Kündigung durch Versicherer
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;        14.1 Übersteigt die Versicherungssumme          Eine Kündigung des Versicherers wird einen
13.2.3 Weisungen des Versicherers zur          den Wert des versicherten Interesses            Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
Schadenabwendung/-minderung – gegebe-          ­erheblich, so kann sowohl der Versicherer      rungsnehmer wirksam.
nenfalls auch mündlich oder telefonisch –       als auch der Versicherungsnehmer nach
einzuholen, wenn die Umstände dies              Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung
gestatten;                                      der Versicherungssumme und des Beitrages       17 Keine Leistungspflicht aus
                                                verlangen.
13.2.4 Weisungen des Versicherers zur                                                          besonderen Gründen
Schadenabwendung/-minderung, soweit            14.2 Hat der Versicherungsnehmer die
für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen        Überversicherung in der Absicht geschlossen,    17.1 Führt der Versicherungsnehmer den
mehrere an dem Versicherungsvertrag            sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-        Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-   gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag     herbei, so ist der Versicherer von der Ver-
                                               nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag      pflichtung zur Leistung frei.
sungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von          17.2 Der Versicherer ist von der Entschädi-
                                               den die Nichtigkeit begründenden Umstän-        gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
13.2.5 Schäden durch strafbare Handlun-
                                               den Kenntnis erlangt.                           nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
gen gegen das Eigentum unverzüglich der
                                                                                               sachen, die für den Grund oder die Höhe
Polizei anzuzeigen;
                                                                                               der Entschädigung von Bedeutung sind,
13.2.6 dem Versicherer und der Polizei         15 Versicherung für fremde                      täuscht oder zu täuschen versucht.
unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen;                Rechnung                                        Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
                                                                                               such durch rechtskräftiges Strafurteil
13.2.7 das Schadenbild so lange unverän-       15.1 Rechte aus dem Vertrag                     gegen den Versicherungsnehmer wegen
dert zu lassen, bis die Schadenstelle oder     Der Versicherungsnehmer kann den Versi-         Betruges oder Betrugsversuches festge-
die beschädigten Sachen durch den Versi-       cherungsvertrag im eigenen Namen für das        stellt, so gelten die Voraussetzungen des
cherer freigegeben worden sind; sind Ver-      Interesse eines Dritten (Versicherten)          Satzes 1 als bewiesen.
änderungen unumgänglich, ist das Scha-         schließen. Die Ausübung der Rechte aus
denbild nachvollziehbar zu dokumentieren       diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
(z.B. durch Fotos) und die beschädigten        rungsnehmer und nicht auch dem Versi-           18 Anzeigen; Willenserklärun­
Sachen bis zu einer Besichtigung durch         cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-      gen; Anschriftenänderungen
den Versicherer aufzubewahren;                 cherte den Versicherungsschein besitzt.
                                                                                               18.1 Form
13.2.8 soweit möglich, dem Versicherer         15.2 Zahlung der Entschädigung
unverzüglich jede Auskunft – auf Ver­                                                          Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
langen in Textform – zu erteilen, die zur      Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-       langt ist und soweit in diesem Vertrag
Feststellung des Versicherungsfalles oder      schädigung an den Versicherungsnehmer           nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
des Umfanges der Leistungspflicht des          den Nachweis verlangen, dass der Versi-         für den Versicherer bestimmten Erklärun-
­Versicherers erforderlich ist sowie jede      cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.       gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
 Unter­suchung über Ursache und Höhe           Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-       verhältnis betreffen und die unmittelbar
 des ­Schadens und über den Umfang der         schädigung nur mit Zustimmung des Versi-        gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
 Entschädigungspflicht zu gestatten;           cherungsnehmers verlangen.                      Textform abzugeben.
13.2.9 vom Versicherer angeforderte            15.3 Kenntnis und Verhalten                     Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Belege beizubringen, deren Beschaffung                                                         Hauptverwaltung des Versicherers oder an
                                               Soweit die Kenntnis und das Verhalten des       die im Versicherungsschein oder in dessen
ihm billigerweise zugemutet werden kann;       Versicherungsnehmers von rechtlicher            Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
13.2.10 die ihm gegen einen Dritten            Bedeutung sind, sind bei der Versicherung       gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
zustehenden Rechte zu wahren.                  für fremde Rechnung auch die Kenntnis           lungen über den Zugang von Erklärungen
                                               und das Verhalten des Versicherten zu           und Anzeigen bleiben unberührt.
13.2.11 Steht das Recht auf die vertrag­       berücksichtigen. Soweit der Vertrag In­­
liche Leistung des Versicherers einem          teressen des Versicherungsnehmers und des       18.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten   Versicherten umfasst, muss sich der Versi-      Namensänderung
gemäß 13.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit       cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-      Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
ihm dies nach den tatsächlichen und            halten und die Kenntnis des Versicherten        rung seiner Anschrift oder seines Namens
­rechtlichen Umständen möglich ist.            nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-        dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-      sicherte Repräsentant des Versicherungs-        für eine Willenserklärung, die dem Versi-
verletzung                                     nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.          cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,

                                                                       7
die Absendung eines eingeschriebenen          men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht       22.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Briefes an die letzte dem Versicherer         muss der Versicherungsnehmer nur gegen        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
bekannte Anschrift.                           sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-     oder der Versicherungsvermittlung gegen
Entsprechendes gilt bei einer dem Ver­        kung bei der Vornahme der Zahlung kannte      den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
sicherer nicht angezeigten Namensände-        oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht     das Gericht örtlich zuständig, in dessen
rung.                                         kannte.                                       Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
                                                                                            der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
Die Erklärung gilt drei Tage nach der
                                                                                            Ermangelung eines solchen seinen
Absendung des Briefes als zugegangen.         20 Repräsentanten                             gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 Nichtanzeige der Verlegung der           Der Versicherungsnehmer muss sich die         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
gewerblichen Niederlassung                    Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä-      betriebliche Versicherung handelt, kann
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-     sentanten zurechnen lassen.                   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
rung unter der Anschrift seines Gewerbe-                                                    auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
betriebes abgeschlossen, finden bei einer                                                   lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Verlegung der gewerblichen Niederlassung      21 Verjährung                                 Gericht geltend machen.
die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre-        Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-       22.3 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs-
chend Anwendung.                              trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-    verlegung
                                              rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                              in dem der Anspruch entstanden ist und        nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
19 Vollmacht des Versicherungs­               der Gläubiger von den Anspruch begrün-        gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
vertreters                                    denden Umständen und der Person des           oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
19.1 Erklärungen des Versicherungsneh-        Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne         bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
mers                                          grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.         oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
                                              Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-       Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-                                                 betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhe-
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-       vertrag bei dem Versicherer angemeldet
                                              worden, zählt bei der Fristberechnung der     bung unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
gebene Erklärungen entgegenzunehmen                                                         Münster (Westfalen).
betreffend                                    Zeitraum zwischen Anmeldung und
                                              Zugang der in Textform mitgeteilten Ent-
19.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf        scheidung des Versicherers beim Anspruch-
eines Versicherungsvertrages;                 steller nicht mit.                            23 Anzuwendendes Recht
19.1.2 ein bestehendes Versicherungsver-                                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
hältnis einschließlich dessen Beendigung;
                                              22 Zuständiges Gericht
19.1.3 Anzeige- und Informationspflichten
vor Abschluss des Vertrages und während       22.1 Klagen gegen den Versicherer oder        24 Wirtschafts-, Handels- oder
des Versicherungsverhältnisses.               Versicherungsvermittler                       Finanzsanktionen bzw. Embargos
19.2 Erklärungen des Versicherers             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag       Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
                                              oder der Versicherungsvermittlung ist         tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte                                                     nur, soweit und solange dem keine auf die
                                              ordnung auch das Gericht örtlich zustän-      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Versicherungsscheine oder deren Nach­-        dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
träge dem Versicherungsnehmer zu über-                                                      schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                              mer zur Zeit der Klageerhebung seinen         bzw. Embargos der Europäischen Union
mitteln.                                      Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen        oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
19.3 Zahlungen an den Versicherungsver-       seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.           gegenstehen.
treter                                        Soweit es sich bei dem Vertrag um eine        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-   betriebliche Versicherung handelt, kann       oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-        der Versicherungsnehmer seine Ansprüche       Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
rungsnehmer im Zusammenhang mit der           auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-    dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-     lassung des Gewerbebetriebes zuständigen      päischen Union oder der Bundesrepublik
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-   Gericht geltend machen.                       Deutschland entgegenstehen.

                                                                 8
Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008

Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit,       Klausel 3 – Neuwert                            Versicherungsnehmer Aufwendungen zum
sofern sie vereinbart wurden.                 In Abänderung von Ziffer 5.1 der AVB           Zwecke der Bergung, Beseitigung und Ver-
                                              Autoinhalt 2008 gilt als Versicherungswert     nichtung von Gütern, die infolge eines
                                              der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag,       ersatzpflichtigen Schadens beschädigt oder
Klausel 1 – Nachtzeit                                                                        zerstört worden sind. Die Entschädigung ist
                                              der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto-     Art und Güte in neuwertigem Zustand wie-       je Schadenereignis auf 25.000 Euro auf
inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz       derzubeschaffen oder sie neu herzustellen;     Erstes Risiko begrenzt.
für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und        maßgebend ist der niedrigere Betrag.           Die Entschädigungspflicht setzt voraus,
Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft-                                                  dass
fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
                                              Klausel 4 – Be- und Entladen                   –d
                                                                                               er Versicherungsnehmer auf Grund
– während einer Beförderung unbeaufsich-                                                     gesetzlicher oder behördlicher Verpflich-
   tigt abgestellt wird oder                  In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto­          tungen zu diesen Maßnahmen verpflich-
– unbeaufsichtigt auf einem umzäunten        inhalt 2008 ersetzt der Versicherer auch        tet war oder
   Hof abgestellt wird, der gegen das unbe-   Verlust und Beschädigung der versicherten
                                              Güter, entstanden durch Unfall des Trans-      –d
                                                                                               ie zuständige Behörde auf Grund
   fugte Betreten dritter Personen ausrei-                                                    gesetzlicher Bestimmungen im Anschluss
   chend gesichert ist und geeignet ist,      portmittels beim Be- und Entladen eines
                                              in dem Versicherungsschein aufgeführten         an die Beschädigung oder Zerstörung der
   solche Personen abzuhalten.                                                                Güter deren Bergung, Beseitigung oder
                                              eigenen Kraftfahrzeuges. Der Beladevor-
                                              gang endet mit dem Absetzen des Gutes           Vernichtung auf Kosten des Versiche-
Klausel 2 – Erweiterte Nachtzeit              auf dem Wagenboden, und das Entladen            rungsnehmers veranlasst.
                                              beginnt mit der Aufnahme des Gutes vom         Für weitergehende Aufwendungen zur Ver-
In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto-     Wagenboden.
inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz                                                      hinderung oder Beseitigung von Umwelt-
für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und        In Abänderung von Ziffer 4.1 der AVB           schäden - insbesondere von Verunreinigun-
Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft-   Autoinhalt 2008 beginnt die Versicherung,      gen von Luft, Wasser oder Boden – leistet
fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr         sobald die Güter zum Transport mit einem       der Versicherer keinen Ersatz.
unbeaufsichtigt abgestellt wird.              in dem Versicherungsschein aufgeführten        Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit
                                              eigenen Kraftfahrzeug von der Stelle ent-      aus einem anderen Versicherungsvertrag
Von einem Schaden trägt der Versicherungs-    fernt werden, an der sie bisher aufbewahrt
nehmer eine Selbstbeteiligung von 25 %.                                                      eine Ersatzleistung für derartige Aufwen-
                                              wurden. Die Versicherung endet, sobald die     dungen beansprucht werden kann.
Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das      Güter an die Stelle gebracht sind, die der
abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit      Empfänger bestimmt hat.                        Die Rechte an beschädigten oder zerstörten
von 22 bis 6 Uhr                                                                             Gütern gehen nur dann auf den Versiche-
                                              Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt      rer über, wenn dieser das ausdrücklich
– während einer Beförderung unbeaufsich-     in diesen Fällen 250,00 Euro je Schadenfall.   erklärt. Der Versicherer übernimmt keine
   tigt abgestellt wird oder
                                                                                             Haftung aus dem Vorhandensein oder
– unbeaufsichtigt auf einem umzäunten                                                       Zustand der beschädigten oder zerstörten
   Hof abgestellt wird, der gegen das unbe-   Klausel 5 – Einschluss Bergungs- und
                                              Beseitigungskosten                             Güter.
   fugte Betreten dritter Personen ausrei-
   chend gesichert ist und geeignet ist,      In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto­
   solche Personen abzuhalten.                inhalt 2008 ersetzt der Versicherer dem

                                                                     9
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 –
Volle Deckung
(DTV-Güter 2008 – Volle Deckung)
1		 Interesse/Gegenstand der Versiche-        – des Zolls,                                     versicherter Schaden abgewendet werden
     rung                                                                                       sollte. Übersteigt der Beitragswert den Ver-
                                               – der Fracht,
2		    Umfang der Versicherung                                                                  sicherungswert und entspricht dieser der
                                               – der Steuern und Abgaben,                       Versicherungssumme, so leistet der Versi-
3		 V
     erschulden des Versicherungs­                                                             cherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versi-
    nehmers                                    – sonstiger Kosten.
                                                                                                cherungssumme. Die Bestimmungen über
4		 V
     orvertragliche Anzeigepflicht des        1.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das           die Unterversicherung sowie Ziff. 2.3.3
    Versicherungsnehmers                       eigene (Versicherung für eigene Rechnung)        bleiben unberührt.
                                               oder das Interesse eines Dritten (Versiche-
5		 Gefahränderung                             rung für fremde Rechnung) versichern.            Im Rahmen dieser Bedingungen hält der
                                               Näheres regelt Ziff. 13.                         Versicherer den Versicherungsnehmer frei
6		 Ä
     nderung oder Aufgabe der Beför-
                                                                                                von Ersatzansprüchen und Aufwendungen,
    derung                                     1.2 Es besteht – unbeschadet der übrigen         die sich aus der vertraglichen Vereinbarung
7		 Obliegenheiten vor Schadeneintritt         Vertragsbestimmungen – Versicherungs-            der Both-to-Blame-Collision-Clause erge-
                                               schutz nur, soweit und solange dem keine         ben;
8		 Dauer der Versicherung
                                               auf die Vertragsparteien direkt anwend­
9		 Lagerungen                                 baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-        2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schaden-
                                               sanktionen bzw. Embargos der Europä­             minderungs-, Schadenfeststellungskosten,
10		    ersicherungssumme; Versicherungs-
       V                                                                                        und zwar
       wert                                    ischen Union oder der Bundesrepublik
                                               Deutschland entgegenstehen.                      2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung
11		 Police                                                                                     oder Minderung eines versicherten Scha-
                                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
12		   Beitrag                                 oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der          dens, wenn der Schaden unmittelbar droht
                                               Vereinigten Staaten von Amerika, soweit          oder eingetreten ist, soweit der Versiche-
13		    ersicherung für fremde Rechnung
       V
       (für Rechnung, wen es angeht)           dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­           rungsnehmer sie nach den Umständen für
                                                                                                geboten halten durfte;
14		   Veräußerung der versicherten Sache      päischen Union oder der Bundesrepublik
                                               Deutschland entgegenstehen..                     2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versiche-
15		   Bestimmungen für den Schadenfall                                                         rungsnehmer beim Eintritt des Versiche-
16		    ndienung des Schadens;
       A                                                                                        rungsfalls gemäß den Weisungen des Versi-
       Verwirkung                              2 Umfang der Versicherung                        cherers macht;
17		   Ersatzleistung                          2.1 Versicherte Gefahren und Schäden             2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Fest-
                                                                                                stellung des versicherten Schadens sowie
18		   Rechtsübergang                          Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen       Kosten durch einen für diese Zwecke
19		   Abandon des Versicherers                die Güter während der Dauer der Versiche-        beauftragten Dritten, soweit der Versiche-
                                               rung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes      rungsnehmer sie nach den Umständen für
20		   Sachverständigenverfahren               bestimmt ist.                                    geboten halten durfte oder soweit er sie
21		   Grenzen der Haftung                     Der Versicherer leistet ohne Franchise           gemäß den Weisungen des Versicherers
22		   F älligkeit und Zahlung der Entschä-   Ersatz für Verlust oder Beschädigung der         macht;
        digung                                 versicherten Güter als Folge einer versi-        2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der
                                               cherten Gefahr.                                  einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkos-
23		   Übergang von Ersatzansprüchen
                                               2.2 Besondere Fälle                              ten der Weiterbeförderung infolge eines
24		   Verjährung                                                                               Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls
25		   Mitversicherung                         2.2.1 Vorreise- oder Retourgüter
                                                                                                des Transportmittels, soweit der Versiche-
26		    irtschafts-, Handels- oder Finanz-
       W                                       Vorreise- oder Retourgüter sind zu den           rungsnehmer sie nach den Umständen für
       sanktionen bzw. Embargos                gleichen Bedingungen versichert wie              geboten halten durfte oder er sie gemäß
                                               andere Güter. Die Verpflichtung des Versi-       den Weisungen des Versicherers aufwendet
                                               cherungsnehmers nachzuweisen, dass der           und diese Kosten nicht bereits unter Ziff.
                                               Schaden während des versicherten Trans-          2.3.1.2 fallen.
                                               ports entstanden ist, bleibt unberührt.          2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten
1 Interesse/Gegenstand der Ver­
                                               2.2.2 Beschädigte Güter                          gemäß Ziff. 2.3.1.2.1 und 2.3.1.2.2 hat der
sicherung                                                                                       Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie
                                               Sind die Güter bei Beginn der Versicherung
1.1 Versicherbares Interesse                                                                    erfolglos bleiben.
                                               beschädigt, so leistet der Versicherer für den
1.1.1 Gegenstand der Güterversicherung         Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz,        2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach
kann jedes in Geld schätzbare Interesse        wenn die vorhandene Beschädigung ohne            Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück-
sein, das jemand daran hat, dass für die       Einfluss auf den während des versicherten        sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen
Güter die Gefahren der Beförderung sowie       Zeitraums eingetretenen Schaden war.             mit anderen Entschädigungen die Versiche-
damit verbundener Lagerungen bestehen.                                                          rungssumme übersteigen.
                                               2.3 Versicherte Aufwendungen und Kosten
1.1.2 Versichert sind die im Vertrag                                                            2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver-
genannten Güter und/oder sonstige Auf-         2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
                                                                                                langen, dass der Versicherer für die Ent-
wendungen und Kosten.                          2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei,          richtung von Beiträgen zur großen Haverei
1.1.3 Außer und neben den Gütern kann          den der Versicherungsnehmer auf Grund            die Bürgschaft oder Garantie übernimmt,
insbesondere auch versichert werden das        einer nach Gesetz, den York Antwerpener          den Einschuss zur großen Haverei vorleistet
Interesse bezüglich                            Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder ande-          und den für Aufwendungen zur Schaden-
                                               ren international anerkannten Haverei-           abwendung und -minderung sowie zur
– des imaginären Gewinns,                     Regeln aufgemachten Dispache zu leisten          Schadenfeststellung erforderlichen Betrag
– des Mehrwerts,                               hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein       vorschießt.

                                                                  10
2.4 Nicht versicherte Gefahren                   cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er          den ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit
2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren           mit überwiegender Wahrscheinlichkeit             berufen, wenn dieser Umstand vom Versi-
                                                 durch eine versicherte Gefahr herbeige-          cherungsnehmer oder dessen Vertreter arg-
2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder          führt worden ist.                                listig verschwiegen worden ist.
kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus                                                             4.4 Bleibt der Versicherer mangels Ver-
der feindlichen Verwendung von Kriegs-                                                            schulden des Versicherungsnehmers oder
                                                 3 Verschulden des Versiche­                      dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet,
werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer die-        rungsnehmers                                     gebührt dem Versicherer ein der höheren
ser Gefahren ergeben;                            Der Versicherer ist von der Verpflichtung        Gefahr entsprechender zu vereinbarender
                                                 zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-       Zuschlagsbeitrag. Das Gleiche gilt, wenn bei
2.4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeits­                                                         Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher
unruhen, terroristischen oder politischen        nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
                                                 oder grob fahrlässig herbeiführt.                Umstand schuldlos nicht bekannt war.
Gewalthandlungen, unabhängig von der
Anzahl der daran beteiligten Personen,                                                            4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag
Aufruhr und sonstigen bürgerlichen                                                                wegen arglistiger Täuschung über Gefahr­
Unruhen;                                         4 Vorvertragliche Anzeigepflicht                 umstände anzufechten, bleibt unberührt.
2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung            des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;         4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim             5 Gefahränderung
2.4.1.4 aus der Verwendung von chemi-            Abschluss des Vertrages alle für die Über-
schen, biologischen, biochemischen Subs-         nahme des Versicherungsschutzes gefahr­          5.1 Der Versicherungsnehmer darf die
tanzen oder elektromagnetischen Wellen           erheblichen Umstände anzuzeigen und die          Gefahr ändern, insbesondere erhöhen,
als Waffen mit gemeingefährlicher Wir-           gestellten Fragen wahrheitsgemäß und             und die Änderung durch einen Dritten
kung, und zwar ohne Rücksicht auf sonsti-        vollständig zu beantworten. Gefahrerheb-         gestatten.
ge mitwirkende Ursachen;                         lich sind die Umstände, die geeignet sind,       5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die
                                                 auf den Entschluss des Versicherers, den         Gefahr oder erlangt er von einer Gefahr­
2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger           Vertrag überhaupt oder mit dem verein­
ionisierender Strahlung;                                                                          änderung Kenntnis, so hat er dies dem Ver-
                                                 barten Inhalt abzuschließen, Einfluss aus-       sicherer unverzüglich anzuzeigen.
2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des          zuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi-
Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers         cherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt     5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbe-
oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger      hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.        sondere anzusehen, wenn
finanzieller Auseinandersetzungen mit den        Wird der Vertrag von einem Vertreter des         – der Antritt oder die Vollendung des ver­
genannten Parteien, es sei denn, dass            Versicherungsnehmers geschlossen und                sicherten Transports erheblich verzögert
– der Versicherungsnehmer nachweist, dass       kennt dieser den gefahrerheblichen Um­­             wird;
   er die genannten Parteien oder den            stand, muss sich der Versicherungsnehmer         – von der angegebenen oder üblichen
   beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt       so behandeln lassen, als habe er selbst             Transportstrecke erheblich abgewichen
   eines ordentlichen Kaufmanns ausge-           davon Kenntnis gehabt.                              wird;
   wählt hat;                                    4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen         – der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen
– der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte      Angaben ist der Versicherer von der Ver-            geändert wird;
   der Käufer ist und nach den Bedingun-         pflichtung zur Leistung frei.
   gen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf                                                       – die Güter an Deck verladen werden.
                                                 Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige des-
   die Auswahl der am Transport beteiligten      halb unterblieben ist, weil der Versiche-        5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine
   Personen nehmen konnte.                       rungsnehmer den Umstand infolge von              Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der
 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziff. 2.4.1.1 bis      grober Fahrlässigkeit nicht kannte.              Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
 2.4.1.3 sowie Ziff. 2.4.1.5 können im Rah-                                                       tung frei, es sei denn, die Verletzung der
                                                 Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten,
 men der entsprechenden DTV-Klauseln                                                              Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz
                                                 darf der Versicherer den Versicherungs-
­mitversichert werden.                                                                            noch auf grober Fahrlässigkeit oder die
                                                 schutz nicht versagen, wenn der Versiche-
2.5 Nicht ersatzpflichtige Schäden               rungsnehmer nachweist, dass die unvoll-          Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf
                                                 ständige oder unrichtige Angabe weder            den Eintritt des Versicherungsfalls noch
2.5.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz                                                       auf den Umfang der Leistungspflicht des
für Schäden, verursacht durch                    auf den Eintritt des Versicherungsfalls
                                                 noch auf den Umfang der Leistungspflicht         Versicherers.
2.5.1.1 eine Verzögerung der Reise;              Einfluss gehabt hat.                             5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahr­
2.5.1.2 inneren Verderb oder die natür­-         Verweigert der Versicherer die Leistung,         erhöhungen ein zu vereinbarender
liche Beschaffenheit der Güter;                  kann der Versicherungsnehmer den Vertrag         Zuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahr­
                                                 kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,          erhöhung war durch das Interesse des
2.5.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß-
                                                 wenn es nicht innerhalb eines Monats von         Versicherers oder durch ein Gebot der
und Gewichtsdifferenzen oder -verluste,
                                                 dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-          Menschlichkeit veranlasst oder durch ein
die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern
                                                 chem dem Versicherungsnehmer die Ent-            versichertes, die Güter bedrohendes Ereig-
hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist;
                                                 scheidung des Versicherers, die Leistung zu      nis geboten.
2.5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder            verweigern, zugeht.
gewöhnliche Temperaturschwankungen;                                                               5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers
                                                 4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-     wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
2.5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte             pflichtet, wenn er die gefahrerheblichen
­Verpackung oder unsachgemäße Verlade-           Umstände oder deren unrichtige Anzeige
 weise, es sei denn, der Versicherungsneh-       kannte.                                          6 Änderung oder Aufgabe der
 mer hat diese weder vorsätzlich noch grob
 fahrlässig verschuldet.                         Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-        Beförderung
                                                 nehmer nachweist, dass die unrichtigen           6.1 Werden die Güter mit einem Trans­
2.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz      oder unvollständigen Angaben weder von
für mittelbare Schäden aller Art, sofern                                                          portmittel anderer Art befördert als im
                                                 ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft         Versicherungsvertrag vereinbart oder wer-
nichts anderes vereinbart ist.                   gemacht wurden.                                  den sie umgeladen, obwohl im Versiche-
2.6 Kausalität                                   Hatte der Versicherungsnehmer die gefahr­        rungsvertrag direkter Transport vereinbart
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den        erheblichen Umstände anhand schriftlicher,       ist, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Umständen des Falles auch aus einer nicht        vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei-       tung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt,
versicherten Gefahr (Ziff. 2.4.1.1 bis 2.4.1.3   gen, kann sich der Versicherer wegen einer       wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans-
sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziff. 2.5.1.1 bis   unterbliebenen Anzeige eines Umstands,           portmittel oder ein bestimmter Transport-
2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versi-        nach dem nicht ausdrücklich gefragt wor-         weg vereinbart war.

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