Transportversicherung - Vertragsgrundlagen und weitere Informationen - LVM Versicherung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Transportversicherung
Inhaltsübersicht Seite Vorwort4 Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (AVB Autoinhalt 2008) 5 Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008 9 DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Volle Deckung (DTV-Güter 2008 – Volle Deckung)10 DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Eingeschränkte Deckung (DTV-Güter 2008 – Eingeschränkte Deckung) 17 Bestimmungen für die laufende Versicherung zu den DTV-Güter 2008 – Volle Deckung und Eingeschränkte Deckung24 Klausel zu den DTV-Güter 2008 26 Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 2008) 27 Klauseln zu den AVB Ausstellung 2008 33 Beförderungsbestimmungen und Deklarationsvorschriften für Ausstellungsgüter zu den AVB Ausstellung 2008 34 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung (AVB Frachtführer 2008)36 Klauseln zu den AVB Frachtführer 200840 Allgemeine Bedingungen für die Verkehrshaftungs-Versicherung von Frachtführer im Straßenverkehr, Spedition und Lagerhalter (AVB Spedition 2008) 41 Merkblatt Schutz und Sicherung informationsverarbeitender Systeme 45 Allgemeine Bedingungen für die Schwertransport- und Kranarbeiten-Haftungsversicherung (AVB Schwertransport und Kran 2008) 46 Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 50 Hinweise zum Datenschutz 53 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung56 3
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter einen Monat gebunden. Die Bindefrist 2. bei Versicherungsverträgen über vorläu- Kunde! beginnt mit dem Tag der Antragstellung. fige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Die nachfolgenden Informationen erhalten Widerrufsrecht Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Sie auf Grund der Verordnung über Infor- Sie können Ihre Vertragserklärung inner- Bürgerlichen Gesetzbuchs, mationspflichten bei Versicherungsverträ- halb von 14 Tagen ohne Angabe von gen. Neben den Allgemeinen Versiche- 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensions- Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) kassen, die auf arbeitsvertraglichen rungsbedingungen, die Sie im Anschluss widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem vorfinden, handelt es sich um Informatio- Regelungen beruhen, es sei denn, es Sie den Versicherungsschein, die Versiche- handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nen zum Versicherer, zur angebotenen rungsbestimmungen einschließlich der All- im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. gemeinen Versicherungsbedingungen, die Bürgerlichen Gesetzbuchs, Vertragspartner weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 4. bei Versicherungsverträgen über ein Ihr Vertragspartner ist der Großrisiko im Sinne des Artikels 10 LVM Landwirtschaftlicher Versicherungs in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes verein Münster a.G., zum Versicherungsvertragsgesetz. Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Belehrung jeweils in Textform erhalten Der Verein hat seinen Sitz in Münster haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist Vertragsdauer und Kündigungsbedin (Westf.). genügt die rechtzeitige Absendung des gungen Widerrufs. Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer Registergericht: Der Widerruf ist zu richten an: geschlossen. Der Versicherungsbeginn und Amtsgericht Münster, HRB 178 LVM Landwirtschaftlicher Versicherungs- der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vor- Wir sind Erstversicherer im Bereich der verein Münster a.G., schlag/Antrag angegeben. Bei einer Ver- Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier- und Kolde-Ring 21, 48126 Münster, tragsdauer von mindestens einem Jahr ver- Sachversicherungen. E-Mail: info@lvm.de. längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet spätestens 3 Monate vor Ablauf des jewei- ist die Bundesanstalt für Finanzdienst der Versicherungsschutz, und wir erstatten ligen Versicherungsjahres gekündigt hat. leistungsaufsicht (BaFin), Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Besondere Kündigungsrechte können im Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, Einzelfall bestehen. Einzelheiten entneh- oder Postfach 1308, 53003 Bonn wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver- men Sie den Ihrem Vertrag zu Grunde Telefon: 0228 4108-0, sicherungsschutz vor dem Ende der Wider- liegenden Versicherungsbedingungen. Telefax: 0228 4108-1550. rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der Anwendbares Recht, Gerichtsstand Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbe Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Einzelheiten der Zahlung und Erfül halten. Dieser Betrag ermittelt sich wie und uns, insbesondere auf einen Versiche- lung sowie zusätzlich anfallende Kosten folgt: rungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwend- Auf das Versicherungsverhältnis finden die Anzahl der Tage, an denen Versicherungs- bar. Regelungen bezüglich des zuständigen dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi schutz bestanden hat, multipliziert mit Gerichts können Sie Ihren Versicherungs cherungsbedingungen ggf. einschließlich dem im Antrag ausgewiesenen Bruttobei- bedingungen entnehmen. der Tarifbestimmungen und das Recht der trag gemäß Zahlungsweise (bei jährlicher Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Zahlungsweise 1/360, bei halbjährlicher Sprache Daraus ergeben sich auch die Regelungen Zahlungsweise 1/180, bei vierteljährlicher Die Vertragsbedingungen und die Vorab über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung Zahlungsweise 1/90, bei monatlicher Zah- informationen werden Ihnen in deutscher unserer Leistung. Den zu entrichtenden lungsweise 1/30). Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom- Gesamtbeitrag können Sie entsprechend Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge munikation während der Laufzeit dieses der gewünschten Zahlungsweise Ihrem erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache Vorschlag/Antrag entnehmen. mit Ihnen führen. nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn Versicherungsschutz nicht vor dem Ende Außergerichtliche Beschwerdestelle/ wir den Beitrag erhalten haben. Beim Last- der Widerrufsfrist, hat der wirksame Schlichtungsstelle schriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis Der LVM Landwirtschaftlicher Versiche- Ihr Konto wirksam belastet ist. tungen zurückzugewähren und gezogene rungsverein Münster a.G. ist Mitglied im Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie Gültigkeitsdauer von Informationen sind. können deshalb das kostenlose außerge- Wenn unser Vorschlag, insbesondere im richtliche Streitschlichtungsverfahren vor Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön- dem neutralen Ombudsmann in Anspruch Versicherungsvertragsgesetzes wirksam nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh- nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem men. einmal nicht einverstanden sein sollten. Versicherungsvertrag zusammenhängenden Zustandekommen des Vertrages, Binde Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusam Versicherungsombudsmann e.V., frist für Ihre Vertragserklärung menhängender Vertrag liegt vor, wenn er Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Der Versicherungsvertrag kommt zustande, einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag Telefon: 0800 3696000, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der aufweist und eine Dienstleistung des Versi- Telefax: 0800 3699000, Regel geschieht dies durch Zugang des cherers oder eines Dritten auf der Grund E-Mail: Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi- lage einer Vereinbarung zwischen dem beschwerde@versicherungsombudsmann.de cherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be in Ihrem Versicherungsschein genannten Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch schreiten, bleibt hiervon unberührt. fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch verlangt werden. Neben der Möglichkeit, die Hilfe des nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Ver- Ombudsmanns in Anspruch zu nehmen, Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie trag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn sowohl von Ihnen als auch von uns voll- einer Beschwerde an die o.a. Bundesanstalt wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vor- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs- für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wen- läufige Deckung). Weitere Angaben zum recht ausgeübt haben. den. Beginn der Versicherung und des Versiche- rungsschutzes können Sie den dem Vertrag Das Widerrufsrecht besteht nicht zu Grunde liegenden Bedingungen entneh- 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Freundliche Grüße men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung Laufzeit von weniger als einem Monat, Ihre LVM Versicherung 4
Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalts versicherung (AVB Autoinhalt 2008) 1 G egenstand des Versicherungsver- die Änderung dem Versicherer binnen 3.1.7 Ist der Beweis für das Vorliegen einer trages 4 Wochen unter Angabe der Art und des dieser Ursachen nicht zu erbringen, so ist 2 Umfang der Versicherung amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahrzeu- der Versicherer von der Verpflichtung zur ges angezeigt wird. Leistung frei, wenn die überwiegende 3 A usschlüsse und Beschränkungen Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Scha- der Versicherung 1.3 Werden die Güter mit einem Kraft fahrzeug befördert, das nicht in dem Versi- den auf eine dieser Ursachen zurückzufüh- 4 Versicherungsdauer cherungsschein aufgeführt ist, so besteht ren ist. 5 V ersicherungswert; Unterversiche- auch dann Versicherungsschutz, wenn das 3.2 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von rung Ersatzfahrzeug nachweislich nur vorüber- 6 bis 22 Uhr außerhalb einer abgeschlosse- gehend anstelle des in dem Versicherungs- nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge- 6 Zahlung der Entschädigung schein aufgeführten eigenen Kraftfahrzeu- stellt, besteht für die Gefahren gemäß 7 A nzeigepflichten des Versicherungs ges benutzt worden ist. 2.1.3 und 2.1.4 nur dann Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis schutz, wenn das Kraftfahrzeug abge- zum Vertragsschluss schlossen ist. 8 B eginn des Versicherungsschutzes; 2 Umfang der Versicherung 3.3 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah- Der Versicherer ersetzt im Rahmen dieser 22 bis 6 Uhr außerhalb einer abgeschlosse- lung oder Nichtzahlung des Erst- Bedingungen nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge- oder Einmalbeitrages stellt, sind die Gefahren gemäß 2.1.3 und 2.1 Verlust und Beschädigung der versi- 2.1.4 vom Versicherungsschutz ausge- 9 Dauer und Ende des Vertrages cherten Güter, entstanden durch schlossen. 10 Folgebeitrag 2.1.1 Unfall des Transportmittels; 3.4 Werden die versicherten Güter mit 11 Lastschriftverfahren 2.1.2 höhere Gewalt, Explosion, Brand, einem offenen Kraftfahrzeug befördert, 12 eitrag bei vorzeitiger Vertrags B Blitzschlag und andere Elementarereig- sind die Gefahren gemäß 2.1.4 nur dann beendigung nisse, Anprall oder Absturz eines Flugkör- versichert, wenn das Kraftfahrzeug mit pers, seiner Teile oder seiner Ladung; einwandfreien, mittels Kette und Schloss 13 Obliegenheiten 2.1.3 Entwendung – insbesondere Dieb- an den Planken des Kraftfahrzeuges befes- 14 Überversicherung tigten Planen ordnungsgemäß abgedeckt stahl oder Unterschlagung – des Kraftfahr- 15 Versicherung für fremde Rechnung zeuges; ist. 16 ündigung nach dem Versicherungs- K 2.1.4 Einbruch in das Kraftfahrzeug; fall 4 Versicherungsdauer 2.1.5 Raub; 17 Keine Leistungspflicht aus besonde- 4.1 Die Versicherung beginnt, sobald die ren Gründen 2.2 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Güter auf das Kraftfahrzeug aufgeladen 18 nzeigen; Willenserklärungen; A Versicherungsfalles und Kosten der Scha- sind. Sie endet mit Beginn des Ausladens Anschriftenänderungen denfeststellung durch Dritte, nicht jedoch der Güter. 19 ollmacht des Versicherungs V sonstige Aufwendungen und Kosten. 4.2 Der Versicherungsschutz wird unter- vertreters brochen, wenn die Güter im Verlauf des 20 Repräsentanten Transportes ausgeladen werden, es sei 3 Ausschlüsse und Beschränkun denn, dass dies auf Grund eines ersatz- 21 Verjährung gen der Versicherung pflichtigen Schadens notwendig wird. 22 Zuständiges Gericht 3.1 Ausgeschlossen sind 23 Anzuwendendes Recht 3.1.1 die Gefahren des Krieges, Bürgerkrie- 5 Versicherungswert; 24 irtschafts-, Handels- oder Finanz- W ges oder kriegsähnlicher Ereignisse und Unterversicherung sanktionen bzw. Embargos solche, die sich unabhängig vom Kriegszu- stand aus der feindlichen Verwendung von 5.1 Als Versicherungswert gilt der Wieder- Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan- beschaffungspreis bei Eintritt des Versiche- densein von Kriegswerkzeugen als Folge rungsfalles, bei gebrauchten Gütern unter einer dieser Gefahren ergeben; Berücksichtigung eines Abzuges für Abnut- 1 Gegenstand des Versicherungs zung und Verschleiß (neu für alt). vertrages 3.1.2 die Gefahren von Streik, Aussper- rung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder 5.2 Für Akten, Pläne, Modelle oder Daten- 1.1 Versichert sind die in dem Versiche- politischen Gewalthandlungen, unabhängig träger werden die Kosten der Wiederher- rungsschein genannten und für eigene von der Anzahl der daran beteiligten stellung ersetzt, soweit diese notwendig ist Zwecke des Versicherungsnehmers beförder- Personen, Aufruhr und sonstigen bürger und innerhalb von zwei Jahren nach Ein- ten Güter einschließlich ihrer Verpackung lichen Unruhen; tritt des Versicherungsfalles erfolgt. Ande- während der Beförderung mit den in dem renfalls wird der Materialwert ersetzt. Versicherungsschein aufgeführten Kraft- 3.1.3 die Gefahren der Kernenergie; fahrzeugen des Versicherungsnehmers inner- 5.3 Ist die Versicherungssumme der 3.1.4 die Gefahren der Beschlagnahme, Ladung eines Kraftfahrzeuges bei Eintritt halb des vereinbarten Geltungsbereiches. Entziehung oder sonstiger Eingriffe von des Versicherungsfalles niedriger als ihr 1.2 Wird ein in dem Versicherungsschein hoher Hand; Versicherungswert (Unterversicherung), so genanntes eigenes Kraftfahrzeug vom Ver- 3.1.5 Schäden, verursacht durch Fehlen ersetzt der Versicherer den Schaden und sicherungsnehmer veräußert oder endgül- oder Mängel handelsüblicher Verpackung die Aufwendungen nur nach dem Verhält- tig aus dem Verkehr gezogen, so endet die nis der Versicherungssumme zum Versiche- sowie durch mangelhafte oder unsachge- Versicherung für die Transporte mit diesem mäße Verladeweise; rungswert. Kraftfahrzeug. Wird dieses Kraftfahrzeug sogleich durch ein anderes ersetzt, so gilt 3.1.6 Schäden durch Vorsatz oder grobe 5.4 Zwischen dem Motorfahrzeug und die Versicherung für die Transporte mit Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers dem jeweils gezogenen Anhänger besteht dem Ersatzfahrzeug, vorausgesetzt, dass oder dessen Repräsentanten; Freizügigkeit. 5
6 Zahlung der Entschädigung bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- dritten oder jedes darauf folgenden Jahres cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung unter Einhaltung einer Frist von drei 6.1 Die Entschädigung wird spätestens bewirkt ist. Monaten vom Versicherungsnehmer zwei Wochen nach ihrer endgültigen Fest- gekündigt werden. stellung durch den Versicherer gezahlt, Weicht der Versicherungsschein vom jedoch kann einen Monat nach Anzeige Antrag des Versicherungsnehmers oder von Die Kündigung muss dem Versicherer spä- des Versicherungsfalles als Abschlagzah- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der testens drei Monate vor dem Ablauf des lung der Betrag verlangt werden, der nach erste oder einmalige Beitrag frühestens jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. einen Monat nach Zugang des Versiche- 9.4 Vertragsdauer von weniger als einem 6.2 Ist aus Anlass des Versicherungsfalles rungsscheins zu zahlen. Jahr eine polizeiliche oder strafgerichtliche Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Bei einer Vertragsdauer von weniger als Untersuchung gegen den Versicherungs- Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es nehmer eingeleitet, so kann der Versicherer einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- 8.3 Folgen verspäteter Zahlung oder die Zahlung bis zum Abschluss der Unter- nen Zeitpunkt. Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages suchung aufschieben. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach 8.2 maßgebenden Fälligkeits- 7 Anzeigepflichten des Versiche zeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach 10 Folgebeitrag rungsnehmers oder seines Ver Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom 10.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem verein- Vertrag zurückzutreten oder auch leis- barten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche- treters bis zum Vertragsschluss tungsfrei. rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als 7.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur 8.4 Neukalkulation/Anpassung des Bei- rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver- Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- tragssatzes sicherungsschein oder in der Beitragsrech- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 8.4.1 Der Beitragssatz und die Beitrags Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung cherer in Textform gefragt hat und die für zuschläge für erweiterten Versicherungs- ergeben sich aus § 38 VVG. dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- schutz werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinn 10.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ansatz kalkuliert. Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 8.4.2 Bei einer Neukalkulation des Bei- durch den Verzug entstandenen Schadens seiner Vertragserklärung, aber vor Ver tragssatzes und der Beitragszuschläge zu verlangen. tragsannahme der Versicherer Fragen in (siehe 8.4.1) ist der Schadenbedarf einer Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. ausreichend großen Anzahl gleichartiger 7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Risiken, die Gegenstand dieser Versiche- 11 Lastschriftverfahren Anzeigepflicht nach Ziff. 7.1, so gelten die rung sind, und die voraussichtliche künftige §§ 131 und 19 bis 21 VVG. Danach kann Entwicklung des unternehmensindividuellen 11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Versicherer den Vertrag kündigen und Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ist zur Einziehung des Beitrages das Last- auch leistungsfrei sein. schriftverfahren vereinbart worden, hat der Bei Neukalkulation sind die anerkannten 7.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter Grundsätze der Versicherungsmathematik Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der des Versicherungsnehmers geschlossen, so und Versicherungstechnik anzuwenden. Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis chende Deckung des Kontos zu sorgen. und Arglist des Vertreters als auch die 8.4.3 Die sich aus 8.4.2 ergebenden Ände- rungen des Beitragssatzes und der Bei- 11.2 Änderung des Zahlungsweges Kenntnis und Arglist des Versicherungsneh- mers zu berücksichtigen. tragszuschläge gelten für bestehende Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Verträge mit Beginn des nächsten Versi ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz Das Recht des Versicherers, den Vertrag cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö- wiederholtem Einziehungsversuch, nicht nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- hung ist der Tarifbeitragssatz für vergleich- eingezogen werden können, ist der Versi- schung anzufechten, bleibt unberührt. baren Versicherungsschutz im Neugeschäft. cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- 8.4.4 Eine sich aus 8.4.2 ergebende Bei- rung in Textform zu kündigen. 8 Beginn des Versicherungs tragserhöhung wird dem Versicherungs- Der Versicherer hat in der Kündigung dar- nehmer spätestens einen Monat vor auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- schutzes; Fälligkeit; Folgen Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden verspäteter Zahlung oder rungsnehmer kann den Versicherungsver- Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu Nichtzahlung des Erst- oder trag innerhalb eines Monats nach Zugang übermitteln. Durch die Banken erhobene Einmalbeitrages der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- nen Lastschrifteinzug können dem Versi- 8.1 Beginn des Versicherungsschutzes samwerdens der Erhöhung, kündigen. cherungsnehmer in Rechnung gestellt wer- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- den. haltlich der Regelung in 8.3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- 9 Dauer und Ende des Vertrages punkt. 9.1 Dauer 12 Beitrag bei vorzeitiger Ver 8.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen tragsbeendigung Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Beitrages schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Endet das Versicherungsverhältnis vor Der erste oder einmalige Beitrag ist – sen. Ablauf der Versicherungsperiode oder wird unabhängig von dem Bestehen eines es nach Beginn rückwirkend aufgehoben 9.2 Stillschweigende Verlängerung oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- Bei einer Vertragsdauer von mindestens schung nichtig, so gebührt dem Versicherer cherungsschein angegebenen Versiche- einem Jahr verlängert sich der Vertrag um der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach rungsbeginns zu zahlen. jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. tragsparteien spätestens drei Monate vor Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- jahres eine Kündigung zugegangen ist. 13 Obliegenheiten lich nach Vertragsschluss zu zahlen. 9.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit cherungsfalles unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Die Versicherung gilt nur, wenn 6
13.1.1 das Kraftfahrzeug die für die Auf- Verletzt der Versicherungsnehmer oder 16 Kündigung nach dem Versi nahme und Beförderung der versicherten einer seiner Repräsentanten die Obliegen- cherungsfall Güter erforderliche Eignung besitzt und heiten nach 13.1 oder 13.2 oder sonst sich in verkehrssicherem Zustand befindet; vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor- 16.1 Kündigungsrecht 13.1.2 der Fahrer einen gültigen Führer- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles schein besitzt; cherer von der Leistung frei, es sei denn, kann jede der Vertragsparteien den Versi- die Verletzung war nicht ursächlich für den cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung 13.1.3 das Kraftfahrzeug amtlich zugelas- Eintritt des Versicherungsfalls oder den ist in Textform zu erklären. Sie muss der sen ist; Umfang der Leistungspflicht. Satz 1, anderen Vertragspartei spätestens einen 13.1.4 die zulässige Belastung des Kraft- 2. Halbsatz gilt nicht, wenn der Versiche- Monat nach Auszahlung oder Ablehnung fahrzeuges nicht überschritten wird. rungsnehmer die Obliegenheit arglistig der Entschädigung zugegangen sein. verletzt hat. 16.2 Kündigung durch Versicherungsneh- 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Bezieht sich die Verletzung von Obliegen- mer heiten auf eine nach Eintritt des Versiche- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird Der Versicherungsnehmer hat bei und nach rungsfalls bestehende Auskunfts- oder seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang Eintritt des Versicherungsfalls Aufklärungsobliegenheit wird der Versiche- beim Versicherer wirksam. Der Versiche- 13.2.1 nach Möglichkeit für die Abwen- rer auch ohne gesonderte Mitteilung der rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass dung und Minderung des Schadens zu sor- Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer die Kündigung zu einem späteren Zeit- gen; von der Leistung frei. punkt, spätestens jedoch zum Ende der 13.2.2 dem Versicherer den Schadenein- laufenden Versicherungsperiode, wirksam tritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt wird. hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch 14 Überversicherung 16.3 Kündigung durch Versicherer mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 14.1 Übersteigt die Versicherungssumme Eine Kündigung des Versicherers wird einen 13.2.3 Weisungen des Versicherers zur den Wert des versicherten Interesses Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- Schadenabwendung/-minderung – gegebe- erheblich, so kann sowohl der Versicherer rungsnehmer wirksam. nenfalls auch mündlich oder telefonisch – als auch der Versicherungsnehmer nach einzuholen, wenn die Umstände dies Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung gestatten; der Versicherungssumme und des Beitrages 17 Keine Leistungspflicht aus verlangen. 13.2.4 Weisungen des Versicherers zur besonderen Gründen Schadenabwendung/-minderung, soweit 14.2 Hat der Versicherungsnehmer die für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen Überversicherung in der Absicht geschlossen, 17.1 Führt der Versicherungsnehmer den mehrere an dem Versicherungsvertrag sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag herbei, so ist der Versicherer von der Ver- nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag pflichtung zur Leistung frei. sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von 17.2 Der Versicherer ist von der Entschädi- den die Nichtigkeit begründenden Umstän- gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- 13.2.5 Schäden durch strafbare Handlun- den Kenntnis erlangt. nehmer den Versicherer arglistig über Tat- gen gegen das Eigentum unverzüglich der sachen, die für den Grund oder die Höhe Polizei anzuzeigen; der Entschädigung von Bedeutung sind, 13.2.6 dem Versicherer und der Polizei 15 Versicherung für fremde täuscht oder zu täuschen versucht. unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Rechnung Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- such durch rechtskräftiges Strafurteil 13.2.7 das Schadenbild so lange unverän- 15.1 Rechte aus dem Vertrag gegen den Versicherungsnehmer wegen dert zu lassen, bis die Schadenstelle oder Der Versicherungsnehmer kann den Versi- Betruges oder Betrugsversuches festge- die beschädigten Sachen durch den Versi- cherungsvertrag im eigenen Namen für das stellt, so gelten die Voraussetzungen des cherer freigegeben worden sind; sind Ver- Interesse eines Dritten (Versicherten) Satzes 1 als bewiesen. änderungen unumgänglich, ist das Scha- schließen. Die Ausübung der Rechte aus denbild nachvollziehbar zu dokumentieren diesem Vertrag steht nur dem Versiche- (z.B. durch Fotos) und die beschädigten rungsnehmer und nicht auch dem Versi- 18 Anzeigen; Willenserklärun Sachen bis zu einer Besichtigung durch cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- gen; Anschriftenänderungen den Versicherer aufzubewahren; cherte den Versicherungsschein besitzt. 18.1 Form 13.2.8 soweit möglich, dem Versicherer 15.2 Zahlung der Entschädigung unverzüglich jede Auskunft – auf Ver Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- langen in Textform – zu erteilen, die zur Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- langt ist und soweit in diesem Vertrag Feststellung des Versicherungsfalles oder schädigung an den Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die des Umfanges der Leistungspflicht des den Nachweis verlangen, dass der Versi- für den Versicherer bestimmten Erklärun- Versicherers erforderlich ist sowie jede cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Untersuchung über Ursache und Höhe Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- verhältnis betreffen und die unmittelbar des Schadens und über den Umfang der schädigung nur mit Zustimmung des Versi- gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Entschädigungspflicht zu gestatten; cherungsnehmers verlangen. Textform abzugeben. 13.2.9 vom Versicherer angeforderte 15.3 Kenntnis und Verhalten Erklärungen und Anzeigen sollen an die Belege beizubringen, deren Beschaffung Hauptverwaltung des Versicherers oder an Soweit die Kenntnis und das Verhalten des die im Versicherungsschein oder in dessen ihm billigerweise zugemutet werden kann; Versicherungsnehmers von rechtlicher Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle 13.2.10 die ihm gegen einen Dritten Bedeutung sind, sind bei der Versicherung gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- zustehenden Rechte zu wahren. für fremde Rechnung auch die Kenntnis lungen über den Zugang von Erklärungen und das Verhalten des Versicherten zu und Anzeigen bleiben unberührt. 13.2.11 Steht das Recht auf die vertrag berücksichtigen. Soweit der Vertrag In liche Leistung des Versicherers einem teressen des Versicherungsnehmers und des 18.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten Versicherten umfasst, muss sich der Versi- Namensänderung gemäß 13.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- ihm dies nach den tatsächlichen und halten und die Kenntnis des Versicherten rung seiner Anschrift oder seines Namens rechtlichen Umständen möglich ist. nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- sicherte Repräsentant des Versicherungs- für eine Willenserklärung, die dem Versi- verletzung nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, 7
die Absendung eines eingeschriebenen men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 22.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Briefes an die letzte dem Versicherer muss der Versicherungsnehmer nur gegen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag bekannte Anschrift. sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- oder der Versicherungsvermittlung gegen Entsprechendes gilt bei einer dem Ver kung bei der Vornahme der Zahlung kannte den Versicherungsnehmer ist ausschließlich sicherer nicht angezeigten Namensände- oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht das Gericht örtlich zuständig, in dessen rung. kannte. Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ermangelung eines solchen seinen Absendung des Briefes als zugegangen. 20 Repräsentanten gewöhnlichen Aufenthalt hat. 18.3 Nichtanzeige der Verlegung der Der Versicherungsnehmer muss sich die Soweit es sich bei dem Vertrag um eine gewerblichen Niederlassung Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä- betriebliche Versicherung handelt, kann Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- sentanten zurechnen lassen. der Versicherungsnehmer seine Ansprüche rung unter der Anschrift seines Gewerbe- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- betriebes abgeschlossen, finden bei einer lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Verlegung der gewerblichen Niederlassung 21 Verjährung Gericht geltend machen. die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- 22.3 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs- chend Anwendung. trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- verlegung rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer in dem der Anspruch entstanden ist und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder 19 Vollmacht des Versicherungs der Gläubiger von den Anspruch begrün- gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz vertreters denden Umständen und der Person des oder die Niederlassung des Gewerbebetrie- 19.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz mers grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhe- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- vertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der bung unbekannt sind, ist der Gerichtsstand gebene Erklärungen entgegenzunehmen Münster (Westfalen). betreffend Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- 19.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf scheidung des Versicherers beim Anspruch- eines Versicherungsvertrages; steller nicht mit. 23 Anzuwendendes Recht 19.1.2 ein bestehendes Versicherungsver- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. hältnis einschließlich dessen Beendigung; 22 Zuständiges Gericht 19.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während 22.1 Klagen gegen den Versicherer oder 24 Wirtschafts-, Handels- oder des Versicherungsverhältnisses. Versicherungsvermittler Finanzsanktionen bzw. Embargos 19.2 Erklärungen des Versicherers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- oder der Versicherungsvermittlung ist tragsbestimmungen – Versicherungsschutz Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- neben den Gerichtsständen der Zivilprozess mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte nur, soweit und solange dem keine auf die ordnung auch das Gericht örtlich zustän- Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- Versicherungsscheine oder deren Nach- dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- träge dem Versicherungsnehmer zu über- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen mer zur Zeit der Klageerhebung seinen bzw. Embargos der Europäischen Union mitteln. Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder der Bundesrepublik Deutschland ent- 19.3 Zahlungen an den Versicherungsver- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. gegenstehen. treter Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- betriebliche Versicherung handelt, kann oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- der Versicherungsnehmer seine Ansprüche Vereinigten Staaten von Amerika, soweit rungsnehmer im Zusammenhang mit der auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- dem nicht Rechtsvorschriften der Euro Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen päischen Union oder der Bundesrepublik sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Gericht geltend machen. Deutschland entgegenstehen. 8
Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008 Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, Klausel 3 – Neuwert Versicherungsnehmer Aufwendungen zum sofern sie vereinbart wurden. In Abänderung von Ziffer 5.1 der AVB Zwecke der Bergung, Beseitigung und Ver- Autoinhalt 2008 gilt als Versicherungswert nichtung von Gütern, die infolge eines der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, ersatzpflichtigen Schadens beschädigt oder Klausel 1 – Nachtzeit zerstört worden sind. Die Entschädigung ist der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto- Art und Güte in neuwertigem Zustand wie- je Schadenereignis auf 25.000 Euro auf inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; Erstes Risiko begrenzt. für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und maßgebend ist der niedrigere Betrag. Die Entschädigungspflicht setzt voraus, Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft- dass fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Klausel 4 – Be- und Entladen –d er Versicherungsnehmer auf Grund – während einer Beförderung unbeaufsich- gesetzlicher oder behördlicher Verpflich- tigt abgestellt wird oder In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto tungen zu diesen Maßnahmen verpflich- – unbeaufsichtigt auf einem umzäunten inhalt 2008 ersetzt der Versicherer auch tet war oder Hof abgestellt wird, der gegen das unbe- Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, entstanden durch Unfall des Trans- –d ie zuständige Behörde auf Grund fugte Betreten dritter Personen ausrei- gesetzlicher Bestimmungen im Anschluss chend gesichert ist und geeignet ist, portmittels beim Be- und Entladen eines in dem Versicherungsschein aufgeführten an die Beschädigung oder Zerstörung der solche Personen abzuhalten. Güter deren Bergung, Beseitigung oder eigenen Kraftfahrzeuges. Der Beladevor- gang endet mit dem Absetzen des Gutes Vernichtung auf Kosten des Versiche- Klausel 2 – Erweiterte Nachtzeit auf dem Wagenboden, und das Entladen rungsnehmers veranlasst. beginnt mit der Aufnahme des Gutes vom Für weitergehende Aufwendungen zur Ver- In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto- Wagenboden. inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz hinderung oder Beseitigung von Umwelt- für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und In Abänderung von Ziffer 4.1 der AVB schäden - insbesondere von Verunreinigun- Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft- Autoinhalt 2008 beginnt die Versicherung, gen von Luft, Wasser oder Boden – leistet fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sobald die Güter zum Transport mit einem der Versicherer keinen Ersatz. unbeaufsichtigt abgestellt wird. in dem Versicherungsschein aufgeführten Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit eigenen Kraftfahrzeug von der Stelle ent- aus einem anderen Versicherungsvertrag Von einem Schaden trägt der Versicherungs- fernt werden, an der sie bisher aufbewahrt nehmer eine Selbstbeteiligung von 25 %. eine Ersatzleistung für derartige Aufwen- wurden. Die Versicherung endet, sobald die dungen beansprucht werden kann. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Güter an die Stelle gebracht sind, die der abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit Empfänger bestimmt hat. Die Rechte an beschädigten oder zerstörten von 22 bis 6 Uhr Gütern gehen nur dann auf den Versiche- Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt rer über, wenn dieser das ausdrücklich – während einer Beförderung unbeaufsich- in diesen Fällen 250,00 Euro je Schadenfall. erklärt. Der Versicherer übernimmt keine tigt abgestellt wird oder Haftung aus dem Vorhandensein oder – unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Zustand der beschädigten oder zerstörten Hof abgestellt wird, der gegen das unbe- Klausel 5 – Einschluss Bergungs- und Beseitigungskosten Güter. fugte Betreten dritter Personen ausrei- chend gesichert ist und geeignet ist, In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto solche Personen abzuhalten. inhalt 2008 ersetzt der Versicherer dem 9
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Volle Deckung (DTV-Güter 2008 – Volle Deckung) 1 Interesse/Gegenstand der Versiche- – des Zolls, versicherter Schaden abgewendet werden rung sollte. Übersteigt der Beitragswert den Ver- – der Fracht, 2 Umfang der Versicherung sicherungswert und entspricht dieser der – der Steuern und Abgaben, Versicherungssumme, so leistet der Versi- 3 V erschulden des Versicherungs cherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versi- nehmers – sonstiger Kosten. cherungssumme. Die Bestimmungen über 4 V orvertragliche Anzeigepflicht des 1.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das die Unterversicherung sowie Ziff. 2.3.3 Versicherungsnehmers eigene (Versicherung für eigene Rechnung) bleiben unberührt. oder das Interesse eines Dritten (Versiche- 5 Gefahränderung rung für fremde Rechnung) versichern. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Näheres regelt Ziff. 13. Versicherer den Versicherungsnehmer frei 6 Ä nderung oder Aufgabe der Beför- von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, derung 1.2 Es besteht – unbeschadet der übrigen die sich aus der vertraglichen Vereinbarung 7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt Vertragsbestimmungen – Versicherungs- der Both-to-Blame-Collision-Clause erge- schutz nur, soweit und solange dem keine ben; 8 Dauer der Versicherung auf die Vertragsparteien direkt anwend 9 Lagerungen baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- 2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schaden- sanktionen bzw. Embargos der Europä minderungs-, Schadenfeststellungskosten, 10 ersicherungssumme; Versicherungs- V und zwar wert ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung 11 Police oder Minderung eines versicherten Scha- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- 12 Beitrag oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der dens, wenn der Schaden unmittelbar droht Vereinigten Staaten von Amerika, soweit oder eingetreten ist, soweit der Versiche- 13 ersicherung für fremde Rechnung V (für Rechnung, wen es angeht) dem nicht Rechtsvorschriften der Euro rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; 14 Veräußerung der versicherten Sache päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.. 2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versiche- 15 Bestimmungen für den Schadenfall rungsnehmer beim Eintritt des Versiche- 16 ndienung des Schadens; A rungsfalls gemäß den Weisungen des Versi- Verwirkung 2 Umfang der Versicherung cherers macht; 17 Ersatzleistung 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden 2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Fest- stellung des versicherten Schadens sowie 18 Rechtsübergang Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Kosten durch einen für diese Zwecke 19 Abandon des Versicherers die Güter während der Dauer der Versiche- beauftragten Dritten, soweit der Versiche- rung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes rungsnehmer sie nach den Umständen für 20 Sachverständigenverfahren bestimmt ist. geboten halten durfte oder soweit er sie 21 Grenzen der Haftung Der Versicherer leistet ohne Franchise gemäß den Weisungen des Versicherers 22 F älligkeit und Zahlung der Entschä- Ersatz für Verlust oder Beschädigung der macht; digung versicherten Güter als Folge einer versi- 2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der cherten Gefahr. einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkos- 23 Übergang von Ersatzansprüchen 2.2 Besondere Fälle ten der Weiterbeförderung infolge eines 24 Verjährung Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls 25 Mitversicherung 2.2.1 Vorreise- oder Retourgüter des Transportmittels, soweit der Versiche- 26 irtschafts-, Handels- oder Finanz- W Vorreise- oder Retourgüter sind zu den rungsnehmer sie nach den Umständen für sanktionen bzw. Embargos gleichen Bedingungen versichert wie geboten halten durfte oder er sie gemäß andere Güter. Die Verpflichtung des Versi- den Weisungen des Versicherers aufwendet cherungsnehmers nachzuweisen, dass der und diese Kosten nicht bereits unter Ziff. Schaden während des versicherten Trans- 2.3.1.2 fallen. ports entstanden ist, bleibt unberührt. 2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten 1 Interesse/Gegenstand der Ver 2.2.2 Beschädigte Güter gemäß Ziff. 2.3.1.2.1 und 2.3.1.2.2 hat der sicherung Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie Sind die Güter bei Beginn der Versicherung 1.1 Versicherbares Interesse erfolglos bleiben. beschädigt, so leistet der Versicherer für den 1.1.1 Gegenstand der Güterversicherung Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, 2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach kann jedes in Geld schätzbare Interesse wenn die vorhandene Beschädigung ohne Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück- sein, das jemand daran hat, dass für die Einfluss auf den während des versicherten sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen Güter die Gefahren der Beförderung sowie Zeitraums eingetretenen Schaden war. mit anderen Entschädigungen die Versiche- damit verbundener Lagerungen bestehen. rungssumme übersteigen. 2.3 Versicherte Aufwendungen und Kosten 1.1.2 Versichert sind die im Vertrag 2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver- genannten Güter und/oder sonstige Auf- 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch langen, dass der Versicherer für die Ent- wendungen und Kosten. 2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, richtung von Beiträgen zur großen Haverei 1.1.3 Außer und neben den Gütern kann den der Versicherungsnehmer auf Grund die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, insbesondere auch versichert werden das einer nach Gesetz, den York Antwerpener den Einschuss zur großen Haverei vorleistet Interesse bezüglich Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder ande- und den für Aufwendungen zur Schaden- ren international anerkannten Haverei- abwendung und -minderung sowie zur – des imaginären Gewinns, Regeln aufgemachten Dispache zu leisten Schadenfeststellung erforderlichen Betrag – des Mehrwerts, hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein vorschießt. 10
2.4 Nicht versicherte Gefahren cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er den ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berufen, wenn dieser Umstand vom Versi- durch eine versicherte Gefahr herbeige- cherungsnehmer oder dessen Vertreter arg- 2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder führt worden ist. listig verschwiegen worden ist. kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus 4.4 Bleibt der Versicherer mangels Ver- der feindlichen Verwendung von Kriegs- schulden des Versicherungsnehmers oder 3 Verschulden des Versiche dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer die- rungsnehmers gebührt dem Versicherer ein der höheren ser Gefahren ergeben; Der Versicherer ist von der Verpflichtung Gefahr entsprechender zu vereinbarender zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- Zuschlagsbeitrag. Das Gleiche gilt, wenn bei 2.4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeits Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher unruhen, terroristischen oder politischen nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Umstand schuldlos nicht bekannt war. Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, 4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag Aufruhr und sonstigen bürgerlichen wegen arglistiger Täuschung über Gefahr Unruhen; 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht umstände anzufechten, bleibt unberührt. 2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim 5 Gefahränderung 2.4.1.4 aus der Verwendung von chemi- Abschluss des Vertrages alle für die Über- schen, biologischen, biochemischen Subs- nahme des Versicherungsschutzes gefahr 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die tanzen oder elektromagnetischen Wellen erheblichen Umstände anzuzeigen und die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, als Waffen mit gemeingefährlicher Wir- gestellten Fragen wahrheitsgemäß und und die Änderung durch einen Dritten kung, und zwar ohne Rücksicht auf sonsti- vollständig zu beantworten. Gefahrerheb- gestatten. ge mitwirkende Ursachen; lich sind die Umstände, die geeignet sind, 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die auf den Entschluss des Versicherers, den Gefahr oder erlangt er von einer Gefahr 2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger Vertrag überhaupt oder mit dem verein ionisierender Strahlung; änderung Kenntnis, so hat er dies dem Ver- barten Inhalt abzuschließen, Einfluss aus- sicherer unverzüglich anzuzeigen. 2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des zuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi- Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers cherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbe- oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. sondere anzusehen, wenn finanzieller Auseinandersetzungen mit den Wird der Vertrag von einem Vertreter des – der Antritt oder die Vollendung des ver genannten Parteien, es sei denn, dass Versicherungsnehmers geschlossen und sicherten Transports erheblich verzögert – der Versicherungsnehmer nachweist, dass kennt dieser den gefahrerheblichen Um wird; er die genannten Parteien oder den stand, muss sich der Versicherungsnehmer – von der angegebenen oder üblichen beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt so behandeln lassen, als habe er selbst Transportstrecke erheblich abgewichen eines ordentlichen Kaufmanns ausge- davon Kenntnis gehabt. wird; wählt hat; 4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen – der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen – der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Angaben ist der Versicherer von der Ver- geändert wird; der Käufer ist und nach den Bedingun- pflichtung zur Leistung frei. gen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf – die Güter an Deck verladen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige des- die Auswahl der am Transport beteiligten halb unterblieben ist, weil der Versiche- 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Personen nehmen konnte. rungsnehmer den Umstand infolge von Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der 2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziff. 2.4.1.1 bis grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- 2.4.1.3 sowie Ziff. 2.4.1.5 können im Rah- tung frei, es sei denn, die Verletzung der Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, men der entsprechenden DTV-Klauseln Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz darf der Versicherer den Versicherungs- mitversichert werden. noch auf grober Fahrlässigkeit oder die schutz nicht versagen, wenn der Versiche- 2.5 Nicht ersatzpflichtige Schäden rungsnehmer nachweist, dass die unvoll- Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf ständige oder unrichtige Angabe weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch 2.5.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz auf den Umfang der Leistungspflicht des für Schäden, verursacht durch auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Versicherers. 2.5.1.1 eine Verzögerung der Reise; Einfluss gehabt hat. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahr 2.5.1.2 inneren Verderb oder die natür- Verweigert der Versicherer die Leistung, erhöhungen ein zu vereinbarender liche Beschaffenheit der Güter; kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Zuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahr kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, erhöhung war durch das Interesse des 2.5.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß- wenn es nicht innerhalb eines Monats von Versicherers oder durch ein Gebot der und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel- Menschlichkeit veranlasst oder durch ein die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern chem dem Versicherungsnehmer die Ent- versichertes, die Güter bedrohendes Ereig- hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist; scheidung des Versicherers, die Leistung zu nis geboten. 2.5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder verweigern, zugeht. gewöhnliche Temperaturschwankungen; 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers 4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- wegen einer Gefahränderung besteht nicht. 2.5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte pflichtet, wenn er die gefahrerheblichen Verpackung oder unsachgemäße Verlade- Umstände oder deren unrichtige Anzeige weise, es sei denn, der Versicherungsneh- kannte. 6 Änderung oder Aufgabe der mer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs- Beförderung nehmer nachweist, dass die unrichtigen 6.1 Werden die Güter mit einem Trans 2.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz oder unvollständigen Angaben weder von für mittelbare Schäden aller Art, sofern portmittel anderer Art befördert als im ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft Versicherungsvertrag vereinbart oder wer- nichts anderes vereinbart ist. gemacht wurden. den sie umgeladen, obwohl im Versiche- 2.6 Kausalität Hatte der Versicherungsnehmer die gefahr rungsvertrag direkter Transport vereinbart Ist ein Schaden eingetreten, der nach den erheblichen Umstände anhand schriftlicher, ist, so ist der Versicherer von der Verpflich- Umständen des Falles auch aus einer nicht vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei- tung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, versicherten Gefahr (Ziff. 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 gen, kann sich der Versicherer wegen einer wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziff. 2.5.1.1 bis unterbliebenen Anzeige eines Umstands, portmittel oder ein bestimmter Transport- 2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versi- nach dem nicht ausdrücklich gefragt wor- weg vereinbart war. 11
Sie können auch lesen