Janitos Hausratversicherung Produktlinie Best Selection - Versicherungsbedingungen und Informationen
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Vers Janitos Hausratversicherung Produktlinie Best Selection Versicherungsbedingungen und Informationen Stand: 01.06.2020 | Bedingungsnummer: 150002
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) (Stand 01.06.2020) Abschnitt A 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 3. Prämien, Versicherungsperiode 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3. Einbruchdiebstahl 5. Folgeprämie 4. Leitungswasser 6. Lastschriftverfahren 5. Naturgefahren 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7. Außenversicherung 9. Gefahrerhöhung 8. Versicherte Kosten 10. Überversicherung 9. Versicherungswert, Versicherungssumme 11. Mehrere Versicherer 10. Anpassung der Prämie 12. Versicherung für fremde Rechnung 11. Wohnungswechsel 13. Aufwendungsersatz 12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 14. Übergang von Ersatzansprüchen 13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 15. Sachverständigenverfahren 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters Sicherheitsvorschrift 19. Repräsentanten 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände 20. Verjährung 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen 21. Zuständiges Gericht Abschnitt B 22. Anzuwendendes Recht 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 23. Sanktionsklausel Abschnitt A 1.2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti- generelle Ausschlüsse ve Substanzen. 1.1. Versicherungsfall 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1.1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 2.1.1. Brand, 1.1.2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 2.1.2. Blitzschlag, 1.1.3. Leitungswasser; 2.1.3. Explosion, Implosion, 1.1.4. Naturgefahren 2.1.4. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (1) Sturm, Hagel, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. (2) weitere Elementargefahren, soweit gegen Prämienzuschlag geson- dert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, 2.2. Brand zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent- standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu- 1.2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie breiten vermag. 1.2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 2.3. Blitzschlag nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Revolution, Rebellion oder Aufstand. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen 1.2.2. Ausschluss Innere Unruhen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schä- nicht auf Schäden durch innere Unruhen. den anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 2.4. Explosion 3.4. Raub Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 3.4.1. Raub liegt vor, wenn Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus- wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan- (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich dung nicht erforderlich. wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei 2.5. Implosion mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherung- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines sortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- werden soll; ckes. (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- 2.6. Nicht versicherte Schäden nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten Nicht versichert sind sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt 2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe- beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ben; ist. 2.6.2. Sengschäden; 3.4.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver- brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an 3.4.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftreten- Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei den Gasdruck entstehen. denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.6.2 bis Nr. 2.6.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine 3.5. Nicht versicherte Schäden versicherte Gefahr gemäß Nr. 2.1 verwirklicht hat. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefah- 3. Einbruchdiebstahl ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). 3.1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 4. Leitungswasser 3.1.1. Einbruchdiebstahl, 3.1.2. Vandalismus nach einem Einbruch, 4.1. Bruchschäden 3.1.3. Raub Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent- oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende oder beschädigt werden. 4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 3.2. Einbruchdiebstahl (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen 3.2.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu oder Solarheizungsanlagen; berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs- (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass vergleichbaren Anlagen sind. versicherte Sachen abhandengekommen sind; 4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- 3.2.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder nen: falsche Schlüssel (siehe 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- sind; messer) sowie deren Anschlussschläuche; 3.2.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent- (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder verborgen gehalten hatte; Solarheizungsanlagen. 3.2.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Nr. der Bodenplatte. 3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhal- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- ten; halb des Gebäudes. 3.2.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 4.2. Nässeschäden 3.2.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssel ein- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch dringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschä- Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi- digt werden oder abhandenkommen. cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserfüh- 3.3. Vandalismus nach einem Einbruch renden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- in Nr. 3.2.1, 3.2.5 oder 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge- eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. treten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solar- heizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 4.3. Nicht versicherte Schäden Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin- 4.3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen den, baulich verbunden sind. Schäden durch 5.3. Weitere Elementargefahren (1) Plansch- oder Reinigungswasser; Versicherungsschutz besteht nur, soweit diese Gefahren gegen Prämien- (2) Schwamm; zuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt (3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- werden. schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese 5.3.1. Überschwemmung Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versi- (4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; cherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser (5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach durch Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs- (6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen sern; eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Re- (2) Witterungsniederschläge; paraturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser- lösch- oder Berieselungsanlage; (3) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 5.3.1 (1) oder 5.3.1 (2) (7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. 5.3.2. Rückstau 4.3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsnieder- (1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Sachen; 5.3.3. Erdbeben (2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 5. Naturgefahren Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 5.1. Versicherte Gefahren und Schäden (1) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange- 5.1.1. Sturm, Hagel, richtet hat, 5.1.2. Weitere Elementargefahren (nur sofern gesondert vereinbart) oder (1) Überschwemmung, (2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten (2) Rückstau, Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. (3) Erdbeben, 5.3.4. Erdsenkung (4) Erdsenkung, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über (5) Erdrutsch, naturbedingten Hohlräumen. (6) Schneedruck, 5.3.5. Erdrutsch (7) Lawinen, Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. (8) Vulkanausbruch 5.3.6. Schneedruck zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 5.2. Sturm, Hagel 5.3.7. Lawinen 5.2.1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 5.3.8. Vulkanausbruch km/Stunde). Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstär- Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem ke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. (1) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso 5.4. Nicht versicherte Schäden widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass 5.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen (2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Schäden durch Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sa- (1) Sturmflut; chen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde- nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere 5.2.2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör- Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versi- nern. cherten Naturgefahren (siehe Nr. 5.1.1) entstanden sind und einen 5.2.3. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die Gebäudeschaden darstellen; zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen (3) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe (1) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Nr. 5.3.1(3); versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte (4) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- Sachen befinden; zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbe- (2) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ben; andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in (5) Trockenheit oder Austrocknung. denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 5.4.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an (3) als Folge eines Schadens nach 5.1.2(1) oder 5.1.2(2) an versicher- ten Sachen; (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa- (4) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf chen; Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; (2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich (5) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. 3
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 5.5. Selbstbehalt 6.3.1. diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selb- Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Selbstbehalt abgezogen. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die 5.6. Wartezeit ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan- ausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem 6.3.2. Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Monat nach Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, soweit Versiche- Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit rungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des chung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; gemein- Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen schaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorge- Monat nach dem Antragseingang ist. halten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- rungsort 6.3.3. darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. 6.1. Beschreibung des Versicherungsumfangs 6.4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein be- zeichneten Wohnung (Versicherungsort). Nicht zum Hausrat gehören Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden 6.4.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 6.2.3(1) genannt; Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem 6.4.2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschä- Gefahr trägt. digt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) oder werden – auch höher- oder geringer wertigere –, sind diese Sachen im soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen; 6.2. Definitionen 6.4.3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) Anhängern, soweit nicht unter Nr. 6.2.3(5) genannt; dienen. 6.4.4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- 6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter. Nr. gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe 6.2.3(5) bis Nr. 6.2.3(7) genannt; Abschnitt A 13). 6.4.5. Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versi- 6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat cherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs- (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und nehmer überlassen; Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- 6.4.6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. sen; Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher- (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Pro- nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- gramme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsver- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- trag vereinbart ist. passt worden sind; (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich 7. Außenversicherung der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; 7.1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung (4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vo- rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; (6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- 7.2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder ren sowie Surfgeräte; Ausbildung (7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge- (8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem meinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilli- Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit gen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilli- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. (9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). 7.3. Einbruchdiebstahl 6.3. Versicherungsort Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt A 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören 7.4. Raub Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 4
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme 9.1.3. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht oder Herausgabe gebracht werden. mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versiche- rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). 7.5. Naturgefahren 9.1.4. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt A 13.2) ist, werden bei Gebäuden. der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück- sichtigt. 7.6. Entschädigungsgrenzen 7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- 9.2. Versicherungssumme samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 9.2.1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre- 12.500, begrenzt. chen. 7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- 9.2.2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag grenzen (siehe Abschnitt A 13.2). von 10 Prozent. 8. Versicherte Kosten 9.3. Unterversicherungsverzicht Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen 8.1. Versicherte Kosten Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und (1) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versiche- tatsächlich angefallenen rungsschein genannten Wohnfläche entspricht und 8.1.1. Aufräumungskosten (2) die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versi- zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. cherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Objekten bis 149 qm 8.1.2. Bewegungs- und Schutzkosten Wohnfläche 650,00 Euro Versicherungssumme pro Quadratmeter die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wohnfläche und bei Objekten über 149 qm Wohnfläche 600,00 Eu- Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän- ro Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart dert oder geschützt werden müssen. sind und 8.1.3. Hotelkosten (3) nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh- Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht. stück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbe- Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher verein- wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung barter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes Vertrages an die Voraussetzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn. vereinbart ist. 8.1.4. Transport- und Lagerkosten 9.4. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Woh- 9.4.1. Die Versicherungssumme wird jährlich zur Hauptfälligkeit um 2% nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lage- erhöht. Erreicht die Versicherungssumme 350.000 Euro, erfolgt keine rung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die weitere Anpassung. Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung 9.4.2. Die Prämie wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der 9.4.3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung 8.1.5. Schlossänderungskosten durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerspre- für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der chen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen wird die Anpassung nicht wirksam. Versicherungsfall abhandengekommen sind. 8.1.6. Bewachungskosten 10. Anpassung der Prämie für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohn- 10.1. Grundsatz bar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz verein- ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen bart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden. der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. 8.1.7. Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den 10.2. Prämienanpassung Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalis- 10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, mus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. seine Tarife für die Hausratversicherung mit sofortiger Wirkung für die 8.1.8. Reparaturkosten für Nässeschäden bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis Sondereigentum befindlichen Wohnungen. von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der 8.1.9. Kosten für provisorische Maßnahmen Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergibt, kann damit 9. Versicherungswert, Versicherungssumme eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent 9.1. Versicherungswert vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberech- Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. nung. 10.2.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 9.1.1. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen 10.2.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 9.1.2. Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt A 13.1.1(4) und Antiquitä- ten (siehe Abschnitt A 13.1.1(5)) ist der Versicherungswert der Wiederbe- 10.2.4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergebende Prä- schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. mienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der 11.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen. meldet sind. 11. Wohnungswechsel 12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 11.1. Umzug in eine neue Wohnung 12.1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- 12.1.1. zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche- rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- rungswert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- (siehe Abschnitt A 1); rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem 12.1.2. beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht werden. auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungs- wert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 11.2. Mehrere Wohnungen Abschnitt A 1). Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beein- besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. trächtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- wert entspricht. 11.3. Umzug ins Ausland 12.2. Restwerte Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Restwerte werden in den Fällen von Nr. 12.1 angerechnet. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 12.3. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer 11.4. Anzeige der neuen Wohnung vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungs- 11.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des nehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Umzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadrat- metern anzuzeigen. 12.4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung 11.4.2. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen ver- Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter einbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A 1.1) auf die vereinbarte Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9.2.1) einschließlich Vorsorge- vorhanden sind (siehe Modul Gefahrerhöhung). betrag (siehe Abschnitt A 9.2.2) begrenzt. 11.4.3. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht 13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe- entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. grenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag 11.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge- 11.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gülti- schöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A 8) darüber gen Tarifbestimmungen des Versicherers. hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9.2) ersetzt. 11.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiens- ätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs- 12.5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. Abschnitt A 1.1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. 9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversi- cherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die 11.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs- Entschädigung gemäß Nr. 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungs- nehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel samkeit der Kündigung beanspruchen. gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche- rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 11.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 11.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsneh- 12.6. Versicherte Kosten mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A Abschnitt A 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertra- ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 ent- des Versicherungsnehmers. sprechend. 11.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer 13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige schränke Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum 13.1. Definitionen Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegat- 13.1.1. Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A 6.2.2) sind ten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz (1) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte); für die neue Wohnung. (2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 11.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 11.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, (3) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin; Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. (4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegen- stände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in 13.1.1 (4) genannte Sachen aus Silber; 6
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) (5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit 15.3. Verfahren vor Feststellung Ausnahme von Möbelstücken. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 13.1.2. Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 13.2.2 sind Sicherheitsbe- 15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) hältnisse, die einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- (1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) (2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese 13.2. Entschädigungsgrenzen Folge hinzuweisen. 13.2.1. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen 15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in 13.2.2. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles einem ähnlichen Verhältnis steht. außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versiche- 15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, rungsfall begrenzt auf Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Obmann. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für (1) EUR 1.000 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag; Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. (2) EUR 2.500 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag; 15.4. Feststellung (3) EUR 20.000 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold 15.4.1. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag. beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche- rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung des Versicherungsfalles; 15.4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 14.1. Fälligkeit der Entschädigung 15.4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 15.4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- 15.4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Sache mindestens zu zahlen ist. Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 14.2. Verzinsung 15.5. Verfahren nach Feststellung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien weitergehende Zinspflicht besteht: gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser 14.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt zu verzinsen. seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 14.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis- Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund 14.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- schädigung. 14.3. Hemmung Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1, 14.2.1 ist der Zeitraum Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche- nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer- den kann. 15.6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten 14.4. Aufschiebung der Zahlung ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange je zur Hälfte. 14.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh- mers bestehen; 15.7. Obliegenheiten 14.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsnehmers nicht berührt. Versicherungsfalles noch läuft. 16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des 15. Sachverständigenverfahren Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicher- heitsvorschrift 15.1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles 16.1. Sicherheitsvorschrift verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver- Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren 15.2. Weitere Feststellungen und entleert zu halten. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 16.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8.1.2 und 8.3 beschriebenen 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf leistungsfrei. diese Sachen zustehen. 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände 18.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, 17.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe- wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- sondere dann vorliegen, wenn rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 17.1.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags- schluss gefragt hat; 17.1.2. sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 17.1.3. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 17.1.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1). 17.2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B 9.3 bis 9.5. 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen 18.1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 18.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 18.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 18.3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 18.3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleis- teten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 18.4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa- raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben. 18.5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi- cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf- fen. 18.6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das 8
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