UMSETZUNG DES ART 17 DSM-RL IN DEN EU- MITGLIEDSTAATEN - JKU ePUB

Die Seite wird erstellt Thorben-Hendrik Seidel
 
WEITER LESEN
UMSETZUNG DES ART 17 DSM-RL IN DEN EU- MITGLIEDSTAATEN - JKU ePUB
Eingereicht von
                                        Melda Karaarduç

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof. Dr. Franz
                                        Leidenmühler

UMSETZUNG DES ART 17
DSM-RL IN DEN EU-
                                        Oktober 2020

MITGLIEDSTAATEN
– EINE INHALTLICHE ANALYSE UND
DARSTELLUNG AKTUELLER
PROBLEME

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt
bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht
habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Linz, am 01.10.2020

01. Oktober 2020                                                                     2/70
GENDER ERKLÄRUNG

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Diplomarbeit die Sprachform des
generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig
verstanden werden soll.

01. Oktober 2020                                                               3/70
UMSETZUNG DES ART 17 DSM-RL IN DEN EU-
MITGLIEDSTAATEN – EINE INHALTLICHE ANALYSE UND
DARSTELLUNG AKTUELLER PROBLEME

Inhaltsverzeichnis

I.         Einleitung ........................................................................................................................... 9

II.        Die Rechtslage vor der DSM-RL ......................................................................................10

A.         Geschichte des Urheberrechts .........................................................................................................10

B.         Unklarheiten im EU-Urheberrecht vor der DSM-RL ........................................................................11

III. Das Zustandekommen der DSM-RL ................................................................................14

A.         Schritte zur neuen EU-Urheberrechtsreform ...................................................................................14

B.         Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ......................................................................................15
      1.        Einleitung des Verfahrens mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission ...............................15
      2.        Ablauf eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens......................................................................15
      3.        Abstimmung über die EU-Urheberrechtsreform ...............................................................................16
           a)      Abstimmung über die Richtlinie im Europäischen Parlament ......................................................17
           b)      Annahme der Richtlinie im Rat der Europäischen Union .............................................................19

C.         Kritik an Art 17 DSM-RL .....................................................................................................................21

IV. Systematik des Art 17 DSM-RL ........................................................................................24

A.         Inhaltliche Analyse .............................................................................................................................24
      1.        Der Begriff des Diensteanbieters nach der DSM-RL (Art 2 Z 6 DSM-RL) .......................................24
      2.        Rechtsverletzung durch den Diensteanbieter (Art 17 Abs 1 und 2 DSM-RL) ..................................26
      3.        Pflichten und Haftung des Diensteanbieters (Art 17 Abs 3, 4 und 10 DSM-RL) ..............................27
           a)      Die Erlaubnis des Rechteinhabers (lit a) ......................................................................................29
           b)      „Alle Anstrengungen“ des Diensteanbieters (lit b) ........................................................................30
           c)      ‚Notice-and-Stay-Down‘ oder ‚Notice-and-Take-Down‘? (lit c) .....................................................32
      4.        Das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art 17 Abs 5 DSM-RL) ................................................................32
      5.        Haftungserleichterung für junge Unternehmen (Art 17 Abs 6 DSM-RL) ..........................................33
      6.        Zur Vermeidung von Overblocking (Art 17 Abs 7 DSM-RL).............................................................34
      7.        Überwachungspflicht und Anspruch auf angemessene Information (Art 17 Abs 8 DSM-RL)..........35
      8.        Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Art 17 Abs 9 DSM-RL) ................................................35

B.         Zur Notwendigkeit von Upload-Filter ...............................................................................................36
      1.        Verwendung von Upload-Filter in der Gegenwart ............................................................................38
      2.        Probleme mit Upload-Filter ...............................................................................................................39
      3.        Handlungsalternativen zu Upload-Filter ...........................................................................................40

01. Oktober 2020                                                                                                                                         4/70
V.        Umsetzungsvorschläge zu Art 17 DSM-RL in den EU-Mitgliedstaaten .........................43

A.        Rechtslage in Deutschland ...............................................................................................................43

B.        Rechtslage in Österreich ...................................................................................................................47

C.        Entwürfe aus anderen EU-Mitgliedstaaten ......................................................................................47

D.        Nichtigkeitsklage von Polen ..............................................................................................................48

VI. Grundrechtskonformität des Art 17 DSM-RL ..................................................................49

A.        Grundrechtsquellen auf nationaler und internationaler Ebene .....................................................50

B.        Die betroffenen Grundrechte ............................................................................................................51
     1.      Unternehmerische Freiheit (Art 16 GRC) iVm Schutz des geistigen Eigentums (Art 17 GRC) .......52
     2.      Meinungsäußerungsfreiheit (Art 11 GRC, Art 10 EMRK).................................................................53
     3.      Frage der Verhältnismäßigkeit bei einem Grundrechtseingriff .........................................................55

VII. Fazit ...................................................................................................................................56

VIII. Literaturverzeichnis ..........................................................................................................58

IX. Abbildungsverzeichnis.....................................................................................................70

01. Oktober 2020                                                                                                                                   5/70
Abkürzungsverzeichnis

ABl                Amtsblatt
Abs                Absatz
AEUV               Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AKM                Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit
                   beschränkter Haftung
ALDE               Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
AnwBl              Anwaltsblatt
arg                argumentum
Art                Artikel
BGBl               Bundesgesetzblatt
BGH                Bundesgerichtshof
bspw               beispielsweise
bzw                beziehungsweise
CDU                Christlich Demokratische Union
DSM                Digital Single Market
dt                 Deutsch
EFA                Europäische Freie Allianz
EFDD               Fraktion Europa der Freiheit und der direkten Demokratie
EKR                Europäische Konservative und Reformer
EMRK               Europäische Menschenrechtskonvention
ENF                Europa der Nationen und der Freiheit
engl               Englisch
EP                 Europäisches Parlament
ErwGr              Erwägungsgrund
EU                 Europäische Union
EuGH               Europäischer Gerichtshof
Europol            Europäisches Polizeiamt
EUV                Vertrag über die Europäische Union
EuZW               Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EVP                Fraktion der Europäischen Volkspartei
f, ff              und folgende
FPÖ                Freiheitliche Partei Österreichs
01. Oktober 2020                                                                       6/70
GRC                Charta der Grundrechte der Europäischen Union
GUE/NGL            Konföderale Fraktion der Vereinten Europäischen Linken/Nordische Grüne
                   Linke
Hrsg               Herausgeber
idF                in der Fassung
IMCO               Comittee on the Internal Market and Consumer Protection (dt. Ausschuss
                   für Binnenmarkt und Verbraucherschutz)
iSd                im Sinne des
iVm                in Verbindung mit
jusIT              Zeitschrift für IT-Recht, Rechtsinformation und Datenschutz
leg cit            legis citatae
lit                litera(e)
mE                 meines Erachtens
MR                 Zeitschrift für Medien und Kommunikationsrecht
mwN                mit weiteren Nachweisen
Nr                 Nummer
oD                 ohne Datum
oV                 ohne Verfasser
ÖJZ                Österreichische Juristen-Zeitung
ÖVP                Österreichische Volkspartei
RL                 Richtlinie
Rs                 Rechtssache
Rz                 Randziffer
S                  Seite
SABAM              Société d’Auteurs Belge – Belgische Auteurs Maatschappij
S&D                Progressive Allianz der Sozialdemokraten
SPÖ                Sozialdemokratischen Partei Österreichs
StGG               Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
                   (Österreich)
TRIPS              Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (dt.
                   Abkommen über handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentums)
ua                 unter anderem
UAbs               Unterabsatz
UKlaG              Unterlassungsklagegesetz (Deutschland)

01. Oktober 2020                                                                             7/70
UrhDaG             Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (Deutschland)
UrhDaG-E           Entwurf zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (Deutschland)
UrhG               Urheberrechtsgesetz (Österreich)
uvm                und viele(s) mehr
UWG                Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Österreich)
Vgl                Vergleiche
WIPO               World Intellectual Property Organization (dt. Weltorganisation für geistiges
                   Eigentum)
zB                 zum Beispiel

01. Oktober 2020                                                                            8/70
I. Einleitung

Die Digitalisierung im Alltag entwickelt sich rasant und betrifft heutzutage fast jeden. So
ist es gang und gäbe, dass sich das Leben vieler Menschen durch das Internet bzw.
durch soziale Medien verändert hat, besonders im Bereich der Kommunikation
untereinander. In diesem Zusammenhang haben soziale Medien wie Facebook,
Instagram und Twitter an Bedeutung gewonnen, in denen Nutzer Texte und Bilder mit
anderen teilen und sich austauschen können. Auch Online-Plattformen wie YouTube
ermöglichen es, sekundenschnell Videos hochzuladen und zu veröffentlichen. Wie sieht
es nun rechtlich aus, wenn man Bilder von Dritten ohne deren Zustimmung in den
Netzwerken verbreitet, oder wenn ein Video, in dem im Hintergrund ein Musikstück zu
hören ist, welches urheberrechtlich geschützt ist? Diese und weitere Fragen bezüglich
Rechte und Pflichten in der digitalen Welt sind nach der aktuellen Rechtslage nicht
eindeutig geklärt. Deshalb ist es dringend erforderlich, das Urheberrecht an die
gegenwärtige Digitalisierung anzupassen.
Dadurch,           dass   jedes   Land   eigene   Urheberrechtsvorschriften   hat,   ist   die
Rechtsunsicherheit bei den Rechteinhabern in grenzüberschreitenden Angelegenheiten
umso größer. Denn Online-Plattformen sind weltweit abrufbar (und gehen somit über die
Ländergrenzen hinaus), weshalb eine internationale Rechtsanpassung im Urheberrecht
unumgänglich ist. Auf EU-Ebene soll dies durch die Richtlinie 2019/790 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und
die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien
96/9/EG und 2001/29/EG geschehen. Vor allem soll das Recht auf Werknutzung mit den
Rechten des Urhebers der geistigen Werke in Einklang gebracht werden.
Diese Reform war eine der am häufigsten diskutierten Themen der letzten Jahre. Durch
die Interessenkonflikte zwischen den Befürwortern der Reform auf der einen Seite und
vom digitalen Zeitalter geprägten Demonstranten auf der anderen Seite, die sich in ihren
Rechten auf Online-Plattformen verletzt fühlten, wurde der Richtlinie besonders viel
Aufmerksamkeit geschenkt. Seit den ersten Ideen der Europäischen Kommission zur
Modernisierung des Urheberrechts ist die Richtlinie nach Inkrafttreten im April
vergangenen Jahres bis dato umstritten. Besonders von Kritik betroffen ist Art 17 der
Richtlinie. Worum es in der hitzigen Diskussion geht und wie die Rechtslage ein Jahr
nach der Entscheidung über die Richtline aussieht, soll im Rahmen dieser Diplomarbeit
näher erläutert werden.

01. Oktober 2020                                                                           9/70
II. Die Rechtslage vor der DSM-RL

A. Geschichte des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist historisch gesehen im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten relativ
jung. Seinen Ursprung hat es in der Neuzeit, in der die Erfindung des Buchdrucks von
Johannes Gutenberg ausschlaggebend war. Um Konflikte mit Nachdruckern zu
vermeiden, welche die Bücher kauften und günstiger nachproduzierten, wurden die
sogenannten Druckerprivilegien erfunden. Dadurch wurde der Drucker (Verleger)
geschützt, indem nur er die Privilegien besaß, die Werke zu publizieren.1
Mit der französischen Revolution wurde die Entwicklung des modernen Urheberrechts
deutlich gefördert. Es entstanden zu dieser Zeit Überlegungen zum geistigen Eigentum
sowie Persönlichkeitsrechte.
Das älteste Urheberrechtsgesetz war die aus England stammende ‚Statute of Anne‘
(1709), dieser folgten der anglo-amerikanische ‚copyright approach‘ (1709) und das
‚droît d’auteur‘ aus Frankreich (1791 – 1793). Mithilfe dieser Gesetze wurde vor allem
das ausschließliche Kopierecht der Autoren gefördert.2
In Österreich galt das Urheber-Patent aus dem Jahr 1846 als die erste Regelung zum
Urheberrecht. Das Patent wurde 1895 vom Urheberrechtsgesetz abgelöst und mehrere
Male novelliert. Das Stammgesetz des heutigen Urheberrechtsgesetzes trat im Jahr
1936 in Kraft.3 Auch dieses wurde mehrfach novelliert, um an den neuen technischen
und internationalen Entwicklungen angepasst zu werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene sind Regelungen zum Urheberrecht unter anderem im
Welturheberrechtsabkommen, in der Revidierten Berner Übereinkunft, im Abkommen
über handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentumsrechts (TRIPS) und im
Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty) niedergeschrieben.4
Nach dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich mehrere EU-Richtlinien in das
innerstaatliche Recht umgesetzt. Diese Vorschriften richten sich an die Mitgliedstaaten,
weshalb die Ziele der Richtlinien für diese verbindlich sind. Die Form und Mittel zur
Umsetzung einer EU-Richtlinie sind allerdings nach Art 288 Abs 3 AEUV den

1 Vgl Walter, Grundriss des österreichischen Urheber-, Urhebervertrags- und Verwertungsgesellschaftenrechts
(2016), 8.
2 Vgl Gehring/Djordjevic, Geschichte des Urheberrechts, in: bpb.de, 01.10.2013, URL:

https://www.bpb.de/gesellschaft/medien-und-sport/urheberrecht/169977/geschichte-des-urheberrechts, Abruf am
14.07.2020.
3 Vgl Urheberrechtsgesetz BGBl 111/1936 idF BGBl I 105/2018.

4 Vgl Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4 (2014), 131.

01. Oktober 2020                                                                                              10/70
Mitgliedstaaten überlassen. Diese Harmonisierungsrichtlinien der EU dienen dazu,
innerstaatliche        Rechtsordnungen            den      EU-Vorgaben           anzupassen          und       somit
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu minimieren bzw gänzlich aufzuheben. 5
Vereinheitlicht wurden unter anderem aus urheberrechtlicher Perspektive Regelungen
zu Computerprogrammen durch die Software-RL6, welche sogar vor dem EU-Beitritt mit
dem Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 zum österreichischen Recht überführt wurde,
und      digitale    Bestimmungen           im     Onlinebereich        durch      die     Info-RL7      mit    der
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003.8

B. Unklarheiten im EU-Urheberrecht vor der DSM-RL

Dadurch, dass geschützte Werke heutzutage im Internet weltweit abrufbar sind, hat das
Urheberrecht einen grenzüberschreitenden Bezug. Das bisherige österreichische
Urheberrecht basiert allerdings auf dem Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass jedes
Land innerhalb seines Territoriums eigene Regelungen zum Urheberrecht festschreiben
kann.9 Zwar sind gemäß der Info-RL die Rechte des Urhebers in allen Mitgliedstaaten
zu schützen, dennoch unterliegt das Urheberrecht auf Grund des Territorialitätsprinzips
dem materiellen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates.10 Aus diesem Grund ist es
schwierig festzustellen, welches Recht bei Handlungen im Internet anwendbar ist, da im
digitalen Bereich keine konkrete territoriale Zuordnung existiert. Dies hätte durch eine
Harmonisierung des Urheberrechts mit der Info-RL geregelt werden können. Allerdings
konnte hier nur ein geringer Grad der Harmonisierung erreicht werden, da den
Mitgliedstaaten          eine      große         Entscheidungsfreiheit           belassen         wurde.        Die
Schrankenkataloge der einzelnen Mitgliedsstaaten waren nämlich aufgrund einer
unzureichenden Vorgabe der EU-Richtlinie spürbar unterschiedlich. Dies hatte de facto

5 Vgl Leidenmühler, Europarecht3 (2017), 52 ff.
6 Vgl Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl
1991 L 122, 42 ff.
7 Vgl Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung

bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl 2001 L
167, 10 ff.
8 Vgl Walter, Grundriss des österreichischen Urheber-, Urhebervertrags- und Verwertungsgesellschaftenrechts

(2016), 9.
9 Vgl Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4 (2014), 125.

10 Vgl Steinhardt/Pilz, Gerichtsstand bei Verletzung von Urheberrechten durch eine Website – Lichtbild, MR 2015, 86ff

(88).
01. Oktober 2020                                                                                                11/70
die Konsequenz, dass in einem Mitgliedstaat etwas verboten werden konnte, was in
einem anderen gestattet war.11
Abgesehen davon hat sich das Internet seit 2001 rasant weiterentwickelt. Es entstanden
die uns heute bekannten Online-Plattformen wie Facebook (2004)12, YouTube (2005)13,
Twitter (2006)14 und Instagram (2010)15, welche von den urheberrechtlichen
Regelungen der Info-RL nicht umfasst waren. Da durch die Entstehung dieser
Plattformen eine Verbreitung von Daten wesentlich erleichtert und beschleunigt wurde,
bedarf es nun einem angemessenen Schutz, um Urheberrechtsverletzungen im digitalen
Raum entgegenzuwirken.
Nimmt man das Videoportal YouTube als Beispiel, erkennt man schnell den Unterschied
zwischen analogem und digitalem Urheberrecht: Während Urheber beispielsweise auf
musikalischen Veranstaltungen oder im Radio für die Dauer der Wiedergabe eines
Musikwerks Vergütungen bekommen, ist es in der digitalen Welt kaum nachweisbar, in
welchem Umfang ein Werk hochgeladen und wiedergegeben wird. Auf YouTube können
von Nutzern alle Arten von Videos – seien es Musikvideos, Filmausschnitte oder
selbstgedrehte Filme – hochgeladen und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden. Auch kann nur ein Bruchteil eines Musikstückes in einem Videomaterial
verwendet werden, weshalb es umso komplizierter ist, einen Überblick über die genaue
Wiedergabe            von   urheberrechtlich         geschützten         Werken        zu     bewahren         und
Vergütungsansprüche geltend zu machen.16
Bei der Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material im Internet ist es unklar,
ob der Nutzer oder die Plattform für urheberrechtsverletzende Inhalte verantwortlich ist.
Der für Urheberrechtsangelegenheiten zuständige deutsche Bundesgerichtshof hat dem
Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 13. September 2018 unter anderem
folgende           (Primärrechts-)Frage       zur    Auslegung         vorgelegt:       Im     Rahmen        eines
Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV soll der EuGH zur Rechtssache

11 Vgl Kreutzer/Pachali, Europäische Vorgaben für das deutsche Recht – Die Harmonisierung des Urheberrechts, in:
irights.info, 10.10.2016, URL: https://irights.info/artikel/die-harmonisierung-des-urheberrechts/5069, Abruf am:
14.07.2020.
12 Vgl Welling, Seit wann gibt es Facebook? Die Entstehungsgeschichte, in: praxistipps.chip.de, 10.04.2018, URL:

https://praxistipps.chip.de/seit-wann-gibt-es-facebook-die-entstehungsgeschichte_101377, Abruf am 15.07.2020.
13 Vgl Boie, Masse und Macht, in: sueddeutsche.de, 14.02.2015, URL: https://www.sueddeutsche.de/digital/youtube-

wird-zehn-masse-und-macht-1.2349561, Abruf am 15.07.2020.
14 Vgl Reißmann/Lischka/Stöcker, Meilensteine des Weiterzähl-Webs, in: spiegel.de, 20.03.2011, URL:

https://www.spiegel.de/netzwelt/web/fuenf-jahre-twitter-geschichte-meilensteine-des-weitererzaehl-webs-a-
751859.html, Abruf am 15.07.2020.
15 Vgl Heuser, Geschichten eines Bilderstürmers, in: zeit.de, 07.04.2016, URL: https://www.zeit.de/2016/16/instagram-

kevin-systrom-soziale-medien, Abruf am 15.07.2020.
16 Vgl Kamenz/Weiß, Die EU-Urheberrechtsreform – Urheberrecht versus Meinungsfreiheit (2019), 8.

01. Oktober 2020                                                                                                12/70
C-682/18           entscheiden,     ob   der     Betreiber      der    Internetplattform        YouTube        für
urheberrechtsverletzende Inhalte, die von Dritten hochgeladen werden, haften soll. 17 In
casu klagte der deutsche Musikproduzent Frank Peterson im Jahr 2008 YouTube an, da
mehrere Tonträger, an denen er die Rechte hielt, auf die Plattform hochgeladen wurden.
Er verlangte Schadenersatz von YouTube und die Mitteilung, welche Nutzer für die
Verbreitung verantwortlich waren.18
YouTube            und   ähnliche    Video-Plattformen         erzielen      mit    der    Verbreitung       von
urheberrechtlich          geschützten      Werken        (durch       beispielsweise       Platzierung       von
Werbungen) Einnahmen. Nach der aktuellen Rechtslage sind allerdings nicht die
Betreiber der Online-Plattformen, sondern die Nutzer für die veröffentlichten Inhalte
verantwortlich.19 Dem zustimmend erläuterte der Generalanwalt20 Saugmandsgaard Øe
in seinem Schlussantrag vom 16. Juli 2020 zum vorliegenden Rechtsstreit, dass
Betreiber von Online-Plattformen nicht unmittelbar für das urheberrechtsverletzende
Hochladen von geschützten Inhalten haften. Der EuGH wurde ersucht, seine
Entscheidung auf die derzeit geltenden Vorschriften der Richtlinien 2000/31/EG21,
2001/29/EG22, 2004/48/EG23 zu stützen, da die RL 2019/790, mit welcher neue
Haftungsregelungen für Betreiber von Online-Plattformen eingeführt werden, in

17 Vgl BGH 13.09.2018, I ZR 140/15 = Bundesgerichtshof, Pressemitteilung: Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof
der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor, in:
juris.bundesgerichtshof.de, 13.09.2018, URL: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-
bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b8aafb8402ad793f8a66fb579d54d791&nr=87859&pos=1
&anz=101&Blank=1.pdf, Abruf am 19.07.2020.
18 Vgl APA, Streit um Youtube-Haftung bei Urheberrechtsverletzung geht zum EuGH, in: derstandard.at, 13.09.2018,

URL: https://www.derstandard.at/story/2000087295044/streit-um-youtube-haftung-bei-urheberrechts-verletzung-geht-
zum-eugh, Abruf am 19.07.2020.
19 Vgl Kamenz/Weiß, Die EU-Urheberrechtsreform – Urheberrecht versus Meinungsfreiheit (2019), 7 f.

20 Der Generalanwalt ist ein Mitglied des Europäischen Gerichtshofs und hat nach Art 252 Abs 2 AEUV unparteiliche

und unabhängige Schlussanträge zu stellen, um den Gerichtshof bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Diese
Schlussanträge stellen ein Rechtsgutachten dar und beinhalten einen Entscheidungsvorschlag. Da es sich bloß um
einen Vorschlag handelt, ist der EuGH selbstverständlich bei der Entscheidungsfindung nicht an den Schlussantrag
des Generalanwalts gebunden. Allerdings folgt der EuGH in der Regel dem Schlussantrag. Siehe dazu: Riedl/Posch,
in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV (2012), Art 252 AEUV, Rz 12; Bundeszentrale für politische Bildung,
Generalanwalt, in: bpb.de, oD, URL: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16813/generalanwalt,
Abruf am 18.07.2020.
21 Vgl Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte

rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt, ABl 2000 L 178, 1 ff.
22 Vgl Info-RL 2001/29/EG, ABl 2001 L 167, 10 ff.

23 Vgl Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der

Rechte des geistigen Eigentums, ABl 2004 L 195, 16 ff.
01. Oktober 2020                                                                                              13/70
Deutschland noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde und somit bis dato
nicht anwendbar ist.24
Der Europäische Gerichtshof hat im Zeitpunkt der Verfassung dieser Diplomarbeit
(Stand: September 2020) noch nicht in der Sache entschieden. Durch diesen
Rechtsstreit ist jedenfalls ersichtlich, dass eine Neuerung im europäischen Urheberrecht
unabdingbar ist, um Klarheit im digitalen Raum zu schaffen.

III. Das Zustandekommen der DSM-RL

A. Schritte zur neuen EU-Urheberrechtsreform

Bereits im Mai 2015 hat die EU-Kommission ihre Pläne zur Schaffung eines digitalen
Binnenmarkts in der EU veröffentlicht. Vorgestellt wurden hierbei Initiativen zu
Harmonisierungsmaßnahmen, um ein modernes und europäisches Urheberrecht zu
ermöglichen. Vor allem aber sollten laut Mitteilung der Kommission Online-Plattformen
und ihre Rolle in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke näher kontrolliert
werden, indem die Ahndung gewerbsmäßiger Schutzrechtsverletzungen verschärft
werden soll. Des Weiteren sollten Online-Plattformen analysiert und Lösungen gefunden
werden, um illegale Inhalte im Internet bestmöglich einzuschränken.25
Im Dezember desselben Jahres hat die Kommission ihr Konzept zur Modernisierung des
EU-Urheberrechts präsentiert. Da die letzte unionsweite urheberrechtliche Regelung auf
das Jahr 2001 zurückging, sah es die Kommission als unerlässlich, die Modernisierung
des digitalen Binnenmarkts rechtlich zu regeln, um sich der dynamisch entwickelnden
Digitalisierung anzupassen. Die konkreten Vorschläge sollten in den darauffolgenden
sechs Monaten erfolgen.26

24 Vgl Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung: Schlussanträge des Generalanwalts in den
verbundenen Rechtssachen C-682/18 Frank Peterson / Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc. und Google
Germany GmbH sowie C-683/18 Elsevier Inc. / Cyando AG, in: curia.europa.eu, 16.07.2020, URL:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200096de.pdf, Abruf am 19.07.2020.
25 Vgl Europäische Kommission, Pressemitteilung: Ein digitaler Binnenmarkt für Europa – Kommission stellt 16

Initiativen zur Verwirklichung vor, in: ec.europa.eu, 06.05.2015, URL:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_15_4919, Abruf am 18.07.2020.
26 Vgl Europäische Kommission, Pressemitteilung: Kommission unternimmt erste Schritte für einen breiteren Zugang

zu OnlineInhalten und legt ihr Konzept für die Modernisierung des Urheberrechts in der EU dar, in: ec.europa.eu,
09.12.2015, URL: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_15_6261, Abruf am 18.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                             14/70
B. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

1. Einleitung des Verfahrens mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission

Stützend auf Art 114 AEUV veröffentlichte die Kommission am 14. September 2016
einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates
über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Hier erwähnte die Kommission zum
ersten Mal die Form des Rechtsaktes, nämlich dass die neue Regelung – wie auch die
Info-RL – als eine Richtlinie in Kraft treten soll.27 Im Vergleich zu einer Verordnung,
welche unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksam ist, bedarf es bei einer Richtline der
innerstaatlichen Umsetzung. Dadurch wird den Ländern bei der Umsetzung ein größerer
Handlungsspielraum             eingeräumt.28         Hier      könnten        sich      somit       dieselben
Harmonisierungsprobleme ergeben wie bei der Richtlinie aus dem Jahr 2001, welche
mE mit einer Verordnung, die das Urheberrecht in jedem Mitgliedstaat inhaltlich gleich
und verbindlich regeln würde, vermeidbar gewesen wären. Die Kommission sieht dies
allerdings anders und begründet in seinem Vorschlag die fehlende Notwendigkeit einer
Verordnung damit, dass Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Urheberrechte
bereits harmonisiert seien und der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten deshalb
schon reduziert sei.29

2. Ablauf eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens

Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist der erste Schritt zur Eröffnung des
ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Art 294 AEUV. Die Bearbeitung der
Gesetzesentwürfe der Kommission obliegt den Ausschüssen des Europäischen
Parlaments. Es existieren insgesamt 20 parlamentarische Ausschüsse, die für gewisse
Bereiche zuständig sind.30 In der ersten Lesung legt das Europäische Parlament seinen
Standpunkt fest und über den Text wird im Plenum abgestimmt. Daraufhin wird der
Entwurf des Europäischen Parlaments dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.
Dieser kann der Entscheidung des Parlaments zustimmen oder im Rahmen eines

27 Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen
Binnenmarkt, 14.09.2016, COM/2016/0593 final, 2016/0280 (COD).
28 Vgl Leidenmühler, Europarecht3 (2017), 58.

29 Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen

Binnenmarkt, 14.09.2016, COM/2016/0593 final, 2016/0280 (COD).
30 Vgl Europäisches Parlament, Ausschüsse, in: europarl.europa.eu, oD, URL:

https://www.europarl.europa.eu/austria/de/europa/parlament/organisation/committees.html#:~:text=Die%20legislative
%20Aufgabe%20der%20Aussch%C3%BCsse,des%20Mitentscheidungsverfahrens%20das%20letzte%20Wort., Abruf
am 24.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                            15/70
sogenannten ‚gemeinsamen Standpunktes‘ Änderungen vornehmen, wodurch der
Entwurf dem Parlament zugestellt wird und dieses in einer zweiten Lesung über den
Änderungsvorschlag des Rates abstimmt. Werden die Änderungen des Parlaments vom
Rat abgelehnt, muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Falls es dann zu
einer Einigung kommt, müssen sich das Parlament und der Rat in einer dritten Lesung
einigen.           Ansonsten   ist    das      Gesetz    gescheitert       und     es     muss      ein     neues
Gesetzgebungsverfahren initiiert werden. Bei Einigung wird der Vorschlag von den
Präsidenten und Generalsekretären des EP und des Rates unterzeichnet und im
Amtsblatt veröffentlicht.31

3. Abstimmung über die EU-Urheberrechtsreform

Einer der ständigen Ausschüsse, nämlich jener für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(IMCO), hat am 08. Juni 2017 als erstes über den Richtlinienentwurf der Kommission
abgestimmt. Bis auf die Einführung von obligatorischen Upload-Filtern wurde dem
Entwurf zugestimmt.32
Folglich           kam   es    im     Zeitraum     von     Jänner       bis    Mai      2018      zu      diversen
Kompromissvorschlägen                seitens     des     EP,    des     Rates      und     der      bulgarischen
Präsidentschaft.33            Am     bedeutendsten       waren      die     Vorschläge        des      deutschen
Abgeordneten und Berichterstatters Axel Voss von der Christlich Demokratischen Union
(CDU). Diesen stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments zu und
sprach sich für Trilogverhandlungen mit der Kommission und dem Rat aus.34 Das
Verhandlungsmandat wurde in einer ersten Abstimmung am 05. Juli 2018 vom EP
abgelehnt35, nach einiger Änderungen des Richtlinientextes wurde es in einer zweiten
Abstimmung am 12. September 2018 allerdings angenommen.36

31 Vgl Europäisches Parlament, Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, in: europael.europa.eu, oD, URL:
https://www.europarl.europa.eu/infographic/legislative-procedure/index_de.html, Abruf 17.07.2020.
32 Vgl Institut für Urheber- und Medienrecht, EU-Urheberrechtsreform – Erste Abstimmung im EU-Parlament, in:

urheberrecht.org, 11.06.2017, URL: http://www.urheberrecht.org/news/5878/, Abruf am 24.07.2020.
33 Vgl Biselli, Urheberrechtsreform – Was in den letzten drei Jahren geschah, in: netzpolitik.org, 01.03.2019, URL:

https://netzpolitik.org/2019/urheberrechtsreform-was-in-den-letzten-drei-jahren-geschah/, Abruf am 25.07.2020.
34 Vgl Europäisches Parlament, Pressemitteilung: Urheberrecht – Europaabgeordnete aktualisieren Regeln für das

digitale Zeitalter, in: europarl.europa.eu, 20.06.2018, URL: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20180618IPR06024/urheberrecht-europaabgeordnete-aktualisieren-regeln-fur-das-digitale-zeitalter, Abruf am
25.07.2020.
35 Vgl Europäisches Parlament, Pressemitteilung: Parlament will Urheberrechtsreform im September überarbeiten, in:

europarl.europa.eu, 05.07.2018, URL: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20180628IPR06809/parlament-will-urheberrechtsreform-im-september-uberarbeiten, Abruf am 25.07.2020.
36 Vgl Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie

des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, ABl 2019 C 433, 248.
01. Oktober 2020                                                                                               16/70
Nach mehreren Treffen des Trilogs wurden am 13. Februar 2019 die Verhandlungen
erfolgreich abgeschlossen und der Rechtsausschuss des EP billigte am 26. Februar
2019 den Richtlinienentwurf zum Urheberrecht im Internet.37

a) Abstimmung über die Richtlinie im Europäischen Parlament

Am       26.       März   2019      wurde       die    Richtlinie      und      damit      die    Reform        des
Urheberrechtsschutzes im EP gebilligt.38

                     Abstimmungsergebnis im Europäischen Parlament am 26. März 2019, Quelle:
https://twitter.com/Senficon/status/1110509831989936128?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctw
term%5E1110514261112045568%7Ctwgr%5E&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.derstandard.at%2Fstory%2F200010
0235742%2Feu-parlament-stimmt-fuer-urheberrecht-mit-uploadfilter-und-leistungsschutzrecht, Abruf am 25.07.2020.

Die Richtlinie ist mit einer Mehrheit von 74 Stimmen (348 zu 274 Stimmen bei 36
Enthaltungen) angenommen worden. Anwesend und stimmberechtigt waren 651 von
751 Abgeordneten des EP. Eine Abstimmung über Änderungsanträge wurde mit bloß
fünf Stimmen (312 zu 317 Stimmen bei 24 Enthaltungen) abgelehnt. 39 Bei den
Änderungsanträgen änderten laut Protokoll40 zehn Abgeordnete ihr Votum auf
Zustimmen, zwei auf Ablehnen und einer auf Enthaltung. Diese Korrektur entfaltete

37 Vgl Europäisches Parlament, Pressemitteilung: Reform des EU-Urheberrechts – EP-Rechtsausschuss billigt
Einigung mit Rat, in: europarl.europa.eu, 26.02.2019, URL: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20190226IPR28811/reform-des-eu-urheberrechts-ep-rechtsausschuss-billigt-einigung-mit-rat, Abruf am
25.07.2020.
38 Vgl Europäisches Parlament, Pressemitteilung: Parlament billigt Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes, in:

europarl.europa.eu, 26.03.2019, URL: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20190321IPR32110/parlament-billigt-reform-des-digitalen-urheberrechtsschutzes, Abruf am 25.07.2020.
39 Vgl Institut für Urheber- und Medienrecht, Europäisches Parlament stimmt für Reform des Urheberrechts, in:

urheberrecht.org, 26.03.2019, URL: http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6193/, Abruf am 25.07.2020.
40 Vgl oV, Protokoll: Ergebnis der namentlichen Abstimmungen - Anlage, in: europarl.europa.eu, 11.04.2019, URL:

https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-8-2019-03-26-RCV_DE.pdf?redirect, Abruf am 25.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                17/70
allerdings keine rechtliche Wirkung, da sie erst nach Abstimmung und somit nicht
rechtzeitig erfolgte.41

           Tabelle 1: Abstimmungsergebnisse nach Fraktionen im Europäischen Parlament am 26. März 2019

     Fraktionen           Mitglieder              Dafür                Dagegen               Enthalten /
                          gesamt (2019)42                                                    Nicht
                                                                                             anwesend
     EVP                          216                    153                   28                  35
     S&D                          187                    99                    54                  34
     EKR                           77                    23                    42                  12
     ALDE                          69                     36                   25                    8
     GUE / NGL                     52                     5                    36                    11
     Grüne / EFA                   52                     4                    39                    9
     EFDD                          42                     6                    28                    8
     ENF                           36                     15                   14                    7
     Fraktionslose                 20                     7                     8                    5

      Abstimmungsergebnisse nach Zugehörigkeit zu Fraktionen im Europaparlament am 26. März 2019. Quelle:
      https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)_2019/790_(Urheberrecht_im_digitalen_Binnenmarkt)#cite_ref-
                                   Abstimmung2603_49-2, Abruf am 25.07.2020.

Wie den Grafiken zu entnehmen ist, stimmten rund 71 % der Fraktion der Europäischen
Volkspartei (EVP), 53 % der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten
(S&D) und 52 % der Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
(ALDE) mehrheitlich für die Reform. Die Europäischen Konservativen und Reformer
(EKR), die Grünen/Europäische Freie Allianz (EFA), die Konföderale Fraktion der
Vereinten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (Gue/NGL) und die Fraktion

41 Vgl Zeit Online, Abgeordnete ändern nachträglich Abstimmungsverhalten zum Urheberrecht, in: zeit.de,
27.03.2019, URL: https://www.zeit.de/digital/internet/2019-03/eu-parlament-abstimmung-urheberrechtsreform-
korrigierung-abgeordnete, Abruf am 25.07.2020.
42 Vgl oV, Liste der Mitglieder des 8. Europäischen Parlamentes, in: de.wikipedia.org, 09.06.2020, URL:

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_8._Europ%C3%A4ischen_Parlamentes, Abruf am 25.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                 18/70
Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD) stimmten überwiegend gegen
die Urheberrechtsreform.43
Betrachtet man nun das Abstimmungsverhalten der österreichischen Parteien im EP, ist
dem folgenden Diagramm zu entnehmen, dass die Österreichische Volkspartei (ÖVP)
einheitlich für die Reform stimmte, die Grünen und die NEOS klar dagegen. Die EU-
Abgeordneten der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) zeigten ein der S&D
widersprechendes Abstimmungsverhalten indem sie bis auf die Abwesenheit von einem
Abgeordneten gegen den digitalen Urheberrechtsschutz stimmten. Die Vertreter der
Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) enthielten sich der Stimme oder waren
abwesend.44

     Abstimmungsergebnisse nach Zugehörigkeit zu österreichischen Parteien im Europaparlament am 26. März 2019.
     Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)_2019/790_(Urheberrecht_im_digitalen_Binnenmarkt)#cite_ref-
                                      Abstimmung2603_49-2, Abruf am 25.07.2020.

Damit endete das Verfahren für das Europäische Parlament und es folgte die
Zustimmung des Rates.45

b) Annahme der Richtlinie im Rat der Europäischen Union

Am 15. April 2019 hat auch der Rat der Europäischen Union die Richtlinie gebilligt. 46
Damit ein Beschluss zustande kommt, ist gemäß Art 238 Abs 3 lit a AEUV eine
qualifizierte Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates erforderlich, die

43 Vgl oV, Protokoll: Ergebnis der namentlichen Abstimmungen - Anlage, in: europarl.europa.eu, 11.04.2019, URL:
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-8-2019-03-26-RCV_DE.pdf?redirect, Abruf am 25.07.2020.
44 Vgl oV, EU-Parlament stimmt für Copyrightreform, in: orf.at, 26.03.2019, URL: https://orf.at/stories/3116511/, Abruf

am 25.07.2020.
45 Vgl Institut für Urheber- und Medienrecht, Europäisches Parlament stimmt für Reform des Urheberrechts, in:

urheberrecht.org, 26.03.2019, URL: http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6193/, Abruf am 25.07.2020.
46 Vgl Rat der Europäischen Union, EU passt Urheberrecht an digitales Zeitalter an, in: consilium.europa.eu,

15.04.2019, URL: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/04/15/eu-adjusts-copyright-rules-to-
the-digital-age/, Abruf am 26.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                   19/70
zusammen nicht weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten
ausmachen.

                   Tabelle 2: Abstimmungsergebnisse des Rates der Europäischen Union vom 15. April 2019

             Staat                            Anteil an EU-                  Abstimmung48
                                              Bevölkerung47

             Belgien                          2,22 %                         Enthaltung
             Bulgarien                        1,37 %                         Dafür
             Dänemark                         1,13 %                         Dafür
             Deutschland                      16,12 %                        Dafür
             Estland                          0,26 %                         Enthaltung
             Finnland                         1,07 %                         Dagegen
             Frankreich                       13,10 %                        Dafür
             Griechenland                     2,09 %                         Dafür
             Vereinigtes Königreich           12,90 %                        Dafür
             Irland                           0,94 %                         Dafür
             Italien                          11,92 %                        Dagegen
             Kroatien                         0,80 %                         Dafür
             Lettland                         0,38 %                         Dafür
             Litauen                          0,55 %                         Dafür
             Luxemburg                        0,12 %                         Dagegen
             Malta                            0,09 %                         Dafür
             Niederlande                      3,37 %                         Dagegen
             Österreich                       1,71 %                         Dafür
             Polen                            7,40 %                         Dagegen
             Portugal                         2,00 %                         Dafür
             Rumänien                         3,80 %                         Dafür
             Schweden                         1,98 %                         Dagegen
             Slowakei                         1,06 %                         Dafür
             Slowenien                        0,40 %                         Enthaltung
             Spanien                          9,09 %                         Dafür
             Tschechien                       2,04 %                         Dafür
             Ungarn                           1,91 %                         Dafür
             Zypern                           0,17 %                         Dafür

47 Vgl Beschluss 2018/2076 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung seiner Geschäftsordnung, ABl 2018 L
331, 218 ff.
48 Vgl Rat der Europäischen Union, Agriculture and Fisheries Council – Public session, in: video.consilium.europa.eu,

15.04.2019, URL: https://video.consilium.europa.eu/en/webcast/78d4c4bd-71eb-4825-9857-6fdbe5c64046, Abruf am
26.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                 20/70
Laut Tabelle haben 19 Staaten bei der Sitzung des Rates für Landwirtschaft und
Fischerei          der   Urheberrechtsreform          zugestimmt,        welche       insgesamt        einen     EU-
Bevölkerungsanteil von 67,85 % ausmachen und somit einen Beschluss fassen können.
Sechs Länder (Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Schweden) stimmten
gegen den Richtlinienentwurf des EP.
Estland hatte zunächst darauf gedrängt, die Abstimmung zu verschieben, da es den
Gesetzestext als nicht ausgewogen sah. Schließlich enthielten sie sich genauso wie
Belgien und Slowenien.49 Dies reichte allerdings für eine Sperrminorität nicht aus, da die
den Beschluss verhindernden Mitgliedstaaten nach Art 238 Abs 3 lit a AEUV mindestens
35 % der EU-Gesamtbevölkerung ausmachen müssen. In casu machte der EU-
Bevölkerungsanteil der enthaltenden und ablehnenden Staaten insgesamt bloß 28,74 %
aus. Somit wurde eine qualifizierte Mehrheit erreicht und der Gesetzgebungsakt
angenommen.50
Die Richtlinie 2019/79051 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG wurde am 17. Mai 2019 im
Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist nach Art 31 leg cit seit 06. Juni
2019 in Kraft. Gemäß Art 29 leg cit ist sie bis 07. Juni 2021 in nationales Recht
umzusetzen, was einer Frist von 24 Monaten entspricht.52 Die Richtlinie wird öfters –
und auch in dieser Diplomarbeit – mit DSM-RL53 abgekürzt.

C. Kritik an Art 17 DSM-RL

Kaum          war        eine    Bestimmung           in     der       Geschichte          des      europäischen
Gesetzgebungsverfahrens je so kontrovers wie Art 17 DSM-RL. Denn regelmäßig wird

49 Vgl Krempl, EU-Urheberrechtsreform endgültig beschlossen – EU-Rat lässt Upload-Filter passieren, in: heise.de,
15.04.2019, URL: https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Urheberrechtsreform-Reform-endgueltig-
beschlossen-4399418.html, Abruf am 26.07.2020.
50 Vgl Rat der Europäischen Union, Video: Agriculture and Fisheries Council – Public session, in:

video.consilium.europa.eu, 15.04.2019, URL: https://video.consilium.europa.eu/en/webcast/78d4c4bd-71eb-4825-
9857-6fdbe5c64046, Abruf am 26.07.2020.
51 Vgl Richtlinie 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht

und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und
2001/29/EG, ABl 2019 L 130, 92 ff.
52 Vgl DSM-RL 2019/790, ABl 2019 L 130, 125.

53 DSM für ‚Digital Single Market‘ (dt Digitaler Binnenmarkt); ein digitaler Binnenmarkt stellt laut Mitteilung der

Kommission vom 6. Mai 2015 einen geplanten Wirtschaftsraum innerhalb der EU für einen besseren Zugang zu
digitalen Waren und Dienstleistungen dar. Siehe dazu: Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen - Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, in: eur-lex.europa.eu, 06.05.2015, URL: https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015DC0192&from=EN, Abruf am 26.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                  21/70
mit der Umsetzung dieser Norm die Verpflichtung zur Verwendung von Upload-Filter
und die Zensur des Internets verbunden. Kurz zusammengefasst, müssten Online-
Plattformen mithilfe der Upload-Filter bereits während des Hochladens überprüfen, ob
es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt und infolgedessen diese
blockieren oder Lizenzen erwerben. Aus diesem Grund handle es sich laut Kritikern um
ein unverhältnismäßiges Kontrollinstitut, welches nicht zwischen legalen und illegalen
Inhalten unterscheiden könne.54
Europaweit kam es schon seit dem Beginn des Gesetzgebungsverfahren zu Protesten
gegen die EU-Urheberrechtsreform, darunter auch in Österreich und Deutschland. Unter
dem Motto „Save the Internet“ gingen am 23. März 2019 – kurz vor der Abstimmung
über die Reform im Europäischen Parlament – Dutzende Demonstranten auf die
Straßen.55
Die mit Abstand größten Demonstrationen fanden in Deutschland statt. Hinter ihnen
stand unter anderem der Chaos Computer Club, welche die größte europäische
Hackervereinigung darstellt. Sie bezeichneten die Upload-Filter als fehleranfällig, da
diese        nicht   zwischen         erlaubter       Satire      oder      Parodien        und      tatsächlichen
Urheberrechtsverletzungen unterscheiden würden.56 Der Zweifel in Bezug auf die
Unfehlbarkeit von Algorithmen seien bereits auf der Videoplattform YouTube ersichtlich.
Denn das Content-ID-System (siehe dazu Kapitel IV.B.1.) würde unrechtmäßigerweise
Inhalte von Nutzern sperren. Mit der Umsetzung des Art 17 DSM-RL würde diese
Problematik verschärft werden.57
Stärkste Gegner des damaligen Art 13 (nun Art 17) DSM-RL sind diejenigen, deren
Lebensgrundlage das Erstellen und Veröffentlichen von Videos auf YouTube sind, die
sogenannten ‚YouTuber‘. Durch die Upload-Filter befürchteten sie die Zensur ihrer
Inhalte. Folglich riefen sie in ihren Videos ihre (meist jungen) Zuschauer dazu auf,

54 Vgl Hochleitner/Wimmer, Sind die politischen Bedenken gegen Art 17 der neuen Urheberrechts-Richtlinie der EU
begründet?, jusIT 2019, 135 ff (136).
55 Vgl APA, Europaweiter Protest gegen neues Urheberrecht und Artikel 13, in: diepresse.com, 23.03.2019, URL:

https://www.diepresse.com/5600678/europaweiter-protest-gegen-neues-urheberrecht-und-artikel-13, Abruf am
12.08.2020.
56 Vgl Winde/Tobien, EU-Copyright-Reform – Der Kampf gegen Artikel 13, in: heise.de, 01.03.2019, URL:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Urheberrechtsreform-Der-Kampf-gegen-Artikel-13-4323738.html, Abruf am
12.08.2020.
57 Vgl Djordjevic/Steinhau, Worum es beim Streit um Uploadfilter und Leistungsschutzrecht geht, in: irights.info,

27.02.2019, URL: https://irights.info/artikel/worum-geht-es-beim-streit-um-uploadfilter-und-leistungsschutzrecht/29413,
Abruf am 12.08.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                  22/70
gegen        die   EU-Urheberrechtsreform              zu    protestieren.       So     fanden       sich     neben
Netzaktivisten auch viele Jugendliche bei den Demonstrationen ein.58
Auch Kleinparteien im Europäischen Parlament erkennen die Thematik als Problem. Die
bekannteste Gegnerin der Reform war Julia Reda, die einzige Abgeordnete der Piraten
im EP von 2014 bis 2019. Sie nahm persönlich an den Protesten in Berlin teil und
warnte davor, dass die Richtlinie das Internet, wie man es kenne, grundlegend
verändern würde.59 Ihr zustimmend haben sich auch andere deutsche Parteien wie Die
Linke und Grünen kritisch zu den Plänen in der EU geäußert. Dennoch hat die deutsche
Bundesregierung dem Entwurf im Rat der Europäischen Union zugestimmt. Das
Ergebnis der Abstimmung im Europäischen Parlaments am 26. März 2019 wurde vor
allem vom CDU-Politiker und Berichterstatter des EP Axel Voss begrüßt. Er bezeichnete
es als ein „Sieg für die Demokratie“60, da mit der Richtlinie die Urheberrechte nun auch
im Internet gelten würden. Zu den umstrittenen Upload-Filter kündigte der CDU-
Generalsekretär an, die Urheberrechtsreform in Deutschland ohne diese umsetzen zu
wollen.61
Scharf kritisiert wurde der Ausgang der Abstimmung selbstverständlich von Julia Reda.
Sie bezeichnete es als einen „schwarze(n) Tag für die Netzfreiheit“62.

In Österreich kam es in größeren Städten wie Wien und Salzburg zu Demonstrationen.63
Kritisiert wurden die Upload-Filter unter anderem von der damaligen NEOS-
Spitzenkandidatin für die Europawahl, Claudia Gamon, welche verkündete, dass sie
gegen die umstrittenen Upload-Filter vor den EuGH ziehen werde. Dabei verwies sie auf
das Urteil C-360/10 (siehe Kapitel IV. B. zu SABAM/Netlog) und erwähnte, dass
automatisierte Upload-Filter unverhältnismäßig in die Grundrechte der Europäer

58 Vgl oV, Angst ums Netz mobilisiert Jugendliche, in: orf.at, 07.03.2019, URL: https://orf.at/stories/3114108/, Abruf
am 12.08.2020.
59 Vgl Clay, Einigung über endgültigen Text erzielt – Das droht mit Artikel 13 und der EU-Urheberrechtsreform, in:

juliareda.eu, 14.02.2020, URL: https://juliareda.eu/2019/02/artikel-13-endgueltig/, Abruf am 12.08.2020.
60 oV, EU-Parlament stimmt für Copyrightreform, in: orf.at, 26.03.2019, URL: https://orf.at/stories/3116511/, Abruf am

12.08.2020.
61 Vgl Bundeszentrale für politische Bildung, EU-Urheberrechtsreform – Mehr Gerechtigkeit oder Zensur?, in: bpb.de,

26.03.2019, URL: https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/287108/eu-urheberrechtsreform, Abruf am
12.08.2020.
62 Vgl Reda, in: twitter.com, 26.03.2019, URL:

https://twitter.com/Senficon/status/1110509831989936128?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctw
term%5E1110514261112045568%7Ctwgr%5E&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.derstandard.at%2Fstory%2F200010
0235742%2Feu-parlament-stimmt-fuer-urheberrecht-mit-uploadfilter-und-leistungsschutzrecht, Abruf am 12.08.2020.
63 Vgl APA, Zehntausende demonstrieren gegen geplante EU-Urheberrechtsreform, in: diepresse.com, 23.03.2019,

URL: https://www.diepresse.com/5600887/zehntausende-demonstrieren-gegen-geplante-eu-urheberrechtsreform,
Abruf am 12.08.2020.
01. Oktober 2020                                                                                                  23/70
eingreifen würden, da sie nicht zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten
differenzieren würden.64
Ein Befürworter der Urheberrechtsreform war der damalige Kanzleramtsminister Gernot
Blümel. Er sah den Schutz des geistigen Eigentums als eine Frage der Gerechtigkeit für
Marktteilnehmer und erachtete deshalb die Reform mit Upload-Filter als eine
Notwendigkeit.65
Inhaltlich zu Art 17 DSM-RL sieht der Wiener Rechtsanwalt Dr. Felix Daum bei der
Einhaltung der Absicherungen der Bestimmung keinen Grund zur Kritik an Upload-Filter.
Er erkenne in der Rechtsgrundlage keine allgemeine Überwachungspflicht, da die
hochgeladenen Inhalte gezielt mit jenen Informationen, die der Rechteinhaber dem
Diensteanbieter zur Verfügung stellt, auf entsprechende Schutzgegenstände überprüft
werden würden. Diesen Vorgang der spezifischen Kontrollpflichten erachtet er als von
der Rechtsprechung angemessen und daher zulässig, erst recht, wenn es bereits einmal
zu einem Verstoß gekommen ist.66

IV. Systematik des Art 17 DSM-RL

Der IV. Titel der DSM-RL regelt die Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen
Marktes für den Urheberrechtsschutz, welcher den umstrittenen Art 17 DSM-RL
beinhaltet. Im Rahmen dieses Kapitels soll auf den Inhalt dieser Bestimmung und die in
diesem Zusammenhang in den Medien diskutierten Upload-Filter eingegangen werden.

A. Inhaltliche Analyse

1. Der Begriff des Diensteanbieters nach der DSM-RL (Art 2 Z 6 DSM-RL)

Art 17 DSM-RL beschäftigt sich laut Überschrift mit der „Nutzung geschützter Inhalte
durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Hier stellt sich zunächst die
Frage, wie der Begriff des Diensteanbieters auszulegen ist. Nach der Legaldefinition des
Art      2         Z   6   DSM-RL       sind      unter      dieser      Bezeichnung          Anbieter       von
Informationsgesellschaftsdiensten              zu     verstehen,       die    die    von      ihren     Nutzern

64 Vgl APA-OTS, NEOS zu Upload-Filtern – ÖVP und FPÖ stellen sich endgültig gegen das freie Internet, in: ots.at,
15.04.2019, URL: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190415_OTS0080/neos-zu-upload-filtern-oevp-und-
fpoe-stellen-sich-endgueltig-gegen-das-freie-internet, Abruf am 10.08.2020.
65 Vgl APA, Europaweiter Protest gegen neues Urheberrecht und Artikel 13, in: diepresse.com, 23.03.2019, URL:

https://www.diepresse.com/5600678/europaweiter-protest-gegen-neues-urheberrecht-und-artikel-13, Abruf am
12.08.2020.
66 Vgl Daum, Verantwortlichkeit von Online-Portalen nach Art 17 DSM-RL – Teil II, MR 2019, 283 ff (285).

01. Oktober 2020                                                                                              24/70
hochgeladenen und urheberrechtlich geschützten großen Mengen an Inhalte speichern
und veröffentlichen. Ferner organisieren diese Anbieter die Inhalte und bewerben sie mit
dem Zweck der Gewinnerzielung. Was mit der ‚Organisation‘ oder der ‚großen Menge‘
der Inhalte gemeint ist, wird in der Richtlinie nicht näher präzisiert.
Wie bereits im Zusammenhang mit der noch laufenden Rechtssache C-682/18 (Kapitel
II.   B.)     erwähnt,   ist   YouTube       ein    klassisches      Beispiel     für    einen      derartigen
Diensteanbieter, da die Nutzer Videos hochladen und veröffentlichen können, wodurch
die Plattform mittels Werbeeinnahmen Gewinne erzielt. Dies stellt zweifelsfrei den
Hauptzweck des Videoportals dar, sodass es Diensteanbieter iSd Art 2 Z 6 DSM-RL ist.
Auch andere Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram fallen unter dieser
Legaldefinition, da sie denselben Zweck erfüllen.
Eine negative Abgrenzung findet sich im ErwGr 62 der DSM-RL, in der erläutert wird,
dass keine Dienste betroffen sein sollen, “deren wichtigster Zweck ein anderer ist als
der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich
geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen” 67.
Demnach sollen alle nicht auf Gewinn gerichteten Plattformen vom Anwendungsbereich
der Richtlinie ausgenommen werden, beispielsweise non-profit Online-Enzyklopädien
wie Wikipedia, aber auch wissenschaftliche Repositorien. Ebenso sollen Plattformen für
Open Source Softwares68 (zB Firefox, VLC Media Player) ausgenommen werden, selbst
kommerzielle       Plattformen       wie    Online-Marktplätze.         Bekannte        Beispiele     für   die
letztgenannte Ausnahme sind eBay, Willhaben oder Amazon.69 Hinsichtlich derartiger
Onlinehändler ist entscheidend, dass andere Inhalte als nutzergenerierte Inhalte – also
solche, die nicht vom Anbieter selbst, sondern von dessen Nutzern erstellt werden –
entgeltlich vertrieben werden.70
Auch Cloud-Dienste, die den Nutzern das Hochladen von Inhalten für den
Eigengebrauch         anbieten,     sind    laut    ErwGr      62    nicht    unter     dem      Begriff    des
Diensteanbieters iSd DSM-RL zu subsumieren. Zu beachten ist allerdings, dass viele

67 DSM-RL 2019/790, ABl 2019 L 130, 106.
68 Open Source Softwares sind Programme, die Dritten offen und frei zugänglich sind. So können sie von diesen
meist kostenlos bearbeitet und genutzt werden. Siehe dazu: Schulz, Open Source: Was ist das genau?, in:
praxistipps.chip.de, 15.02.2018, URL: https://praxistipps.chip.de/open-source-was-ist-das-genau_12877, Abruf am
30.07.2020.
69 Vgl Grote, Die besten Open-Source-Programme, in: heise.de, 08.03.2017, URL:

https://www.heise.de/download/specials/Die-besten-Open-Source-Programme-3646964, Abruf am: 30.07.2020.
70 Vgl Spindler, Gutachten zur Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) – Europarechtliche Vereinbarkeit (Artikel 17),

Vorschläge zur nationalen Umsetzung und zur Stärkung der Urheberinnen und Urheber, in: gruene-bundestag.de,
14.12.2019, URL: https://www.gruene-
bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/netzpolitik/pdf/Gutachten_Urheberrechtsrichtlinie_01.
pdf, Abruf am 30.07.2020.
01. Oktober 2020                                                                                            25/70
Sie können auch lesen