Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis
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Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis Rechtsanwalt Jan Spittka DLA Piper UK LLP
Agenda 1. Überblick 2. Möglichkeiten betroffener Personen 3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 4. Möglichkeiten Dritter www.dlapiper.com 2
1. Überblick 1.1 Fälle aus der Praxis Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dsgvo-bussgeld-wegen- datenschutzverstoessen-urteil-gegen-1und1-ist-rechtskraeftig/26826800.html?ticket=ST-6554440- rZSSnHY0KFJa1Vypzub9-ap4 Quelle: https://www.datenschutz-guru.de/ovg-saarland-speicherung-oeffentlich-zugaenglicher-kontaktdaten-fuer- unzulaessige-werbeanrufe-unzulaessig/ Quelle: https://netzpolitik.org/2020/dsgvo-verstoss-hm-kassiert-35-millionen-euro-strafe/ Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/rekordbussgeld-wegen-datenschutzverstoessen-deutsche-wohnen- muss-14-5-millionen-euro-strafe-bezahlen/25191038.html Quelle: https://www.heise.de/news/Fast-160-Millionen-Euro-DSGVO-Bussgelder-im-Jahr-2020-5029037.html www.dlapiper.com 4
Datenschutzrechtsverstöße 1.1 Fälle aus der Praxis Quelle: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/frankreichs-datenschutzbehoerde-macht-ernst- google-soll-100-millionen-euro-zahlen-a-7f9f69ec-f184-4ebb-9ba5-b821a6b5f368 Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arb-duesseldorf-9ca6557-18-datenschutz-auskunftschadensersatz-82-dsgvo- beweislast-keine-bagatellschwelle/ Quelle: https://www.spiegel.de/netzwelt/web/easyjet-raeumt-datenleck-ein-neun-millionen-kunden- betroffen-a-cd0b8847-8a44-46c9-b138-064572555d9e Quelle: https://www.robin-data.io/datenschutz-akademie/news/italienische-datenschutz- aufsichtsbehoerde-verhaengt-27-mio-bussgeld www.dlapiper.com 5
Überblick 1.2 Verhängte Geldbußen Quelle: https://www.dlapiper.com/en/us/insights/publications/2021/01/dla-piper-gdpr-fines-and-data- breach-survey-2021/ www.dlapiper.com 6
1. Überblick 1.3 Akteure • Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter Dritter • Betroffene Person • Datenschutzaufsichtsbehörde Klagen gem. §§ 1, 2, 3 UKlaG; • Dritte (Wettbewerber, Verbraucherschutzorganisationen) § 3a, 8 UWG Aufsichtsbehörde Verantwortlicher/ Auftragsverarbeiter Betroffenenrechte (Art. 15 ff. DS-GVO) → nur ggü. Verantwortlichen Informiert (Art. 13, 14 DS-GVO) Betroffene Person www.dlapiper.com 7
2. Möglichkeiten betroffener Personen www.dlapiper.com 8
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.1 Überblick Betroffenenrechte Informationsrecht Auskunftsrecht Art. 13, 14 DS-GVO Art. 15 DS-GVO Recht auf Berichtigung Schadensersatz Art. 16 DS-GVO Art. 82 DS-GVO Betroffenenrechte (AT: Artikel 12 DS-GVO) Recht auf Löschung/ Widerspruchsrecht Vergessenwerden Art. 21 DS-GVO Art. 17 DS-GVO Recht auf Einschränkung der Datenübertragbarkeit Verarbeitung Art. 20 DS-GVO Art. 18 DS-GVO www.dlapiper.com 9
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.2 Schadensersatz gem. Art. 82 DS-GVO Voraussetzungen: Umsetzung in der Praxis: • Verstoß gegen eine Vorschrift der • Eingang Forderungsschreiben DS-GVO (für Auftragsverarbeiter • Reaktionsmöglichkeiten Unternehmen durch Art. 82 Abs. 2 S. 2 DS- GVO eingeschränkt), • Zurückweisung → mögliche Anspruchshindernisse • materieller oder immaterieller Schaden für die betroffene Person, • Kausalität zwischen DS-GVO- Verstoß und Schaden und • Verschulden www.dlapiper.com 10
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.2.1 Voraussetzungen Schadensersatz Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ 1. Verstoß gegen die DS-GVO 2. Kausaler Schaden: materiell oder immateriell 3. Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters www.dlapiper.com 11
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.2.2 Schadensersatz: Materieller und immaterieller Schaden Schaden Wichtig: keine schwere Verletzung erforderlich Materieller Schaden Immaterieller Spürbarer Schaden Nachteil und nicht nur Bagatellverstoß • Sämtliche Vermögensschäden • Nicht jeder Verstoß gegen die • Nichtgewährung eines Kredits DS-GVO löst automatisch • Nichteinstellung auf Basis einen Anspruch auf falscher Informationen immateriellen Schadensersatz • physische Schäden aus • Kosten infolge der Verletzung • Schwerwiegende der körperlichen Unversehrtheit Persönlichkeitsverletzung • Rechtverfolgungskosten (LG nicht mehr erforderlich Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - • Konkrete Schwelle umstritten 17 O 178/18) www.dlapiper.com 12
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.2.3 Schadensersatz - Bisherige Rechtsprechung in Deutschland Zurückhaltende Auslegung Großzügigere Auslegung AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18): Kein SE bei Bagatellverstoß ohne ernsthafte ArbG Düsseldorf (Urt. v. 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18): Schwere des immateriellen Beeinträchtigung bzw. nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit; Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 DS-GVO irrelevant und wirkt spürbarer Nachteil, objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung mit gewissem Gewicht – sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus; Kontrollverlust über personenbezogene nicht mehr als 50 Euro Daten genügt; Abschreckungseffekt; Berücksichtigung des Umsatzes des Schädigers – 5.000 Euro (3 x 1.000 Euro + 4 x 500 Euro) OLG Dresden (Beschl. v. 11.12.2019 - 4 U 1680/19): Bagatellcharakter rechtfertigt ArbG Lübeck (Beschl. v. 20.06.2019 - 1 Ca 538/19): Einzelfallabwägung ohne immateriellen Schadensersatzes nicht – 0 Euro abstrahierbare Kriterien bei Nutzung von Mitarbeiterfoto – bis zu 1.000 Euro LG Karlsruhe (Urt. v. 02.08.2019 - 8 O 26/19): Benennbare und insoweit tatsächliche AG Pforzheim (Urt. v. 25.03.2020 - 13 C 160/19): Einzelfallabwägung ohne Persönlichkeitsverletzung erforderlich; keine generalpräventiven Gründe für abstrahierbare Kriterien bei sensitiven Gesundheitsdaten – 4.000 Euro automatischen SE bei DS-GVO-Verstoß – 0 Euro AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 10.07.2020 - 385 C 155/19 (70)): Ein Gefühl des Unbehagens LG Darmstadt (Urt. v. 26.05.2020 - 13 O 244/19): Konkrete Benachteiligung durch ist für einen immateriellen Schaden nicht ausreichend; es bedarf zumindest einer Fehlversendung einer E-Mail im Bewerbungsprozess – 1.000 Euro öffentlichen Bloßstellung – 0 Euro LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 18.08.2020 - 2-27 O 100/20) – Kein Strafschadensersatz – 0 ArbG Neumünster (Urt. v. 11.08.2020 - 1 Ca 247 c/20): Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Euro DS-GVO wegen verspäteter Beantwortung eines Auskunftsanspruchs – 1.500 Euro (3 x 500 Euro pro Monat der verspäteten Auskunft) LG Köln (Urt. v. 07.10.2020 - 28 O 71/20): SE in Bagatellfällen entspricht nicht Sinn & ArbG Dresden (Urt. v. 26.08.2020 - 13 Ca 1046/20): Rufschädigung und Zweck des Art. 82 DS-GVO – 0 Euro Beeinträchtigung des Rechts, die den Kläger betreffenden pb (Gesundheits-)Daten zu kontrollieren – 1.500 Euro (+ 201,71 Euro Rechtsverfolgungskosten) LG Landshut (Urt. v. 06.11.2020 - 51 O 513/20): SE im Sinne eines Schmerzensgelds LG Lüneburg (Urt. v. 14.7.2020 - 9 O 145/19): Falschmeldung (offene Forderung i. H. v. nicht in Bagatellfällen, konkrete und nicht nur subjektive Verletzung erforderlich – 0 Euro 20 Euro) an Auskunftei – 1.000 Euro. www.dlapiper.com 13
2. Möglichkeiten betroffener Personen 2.3 Kommerzialisierung des SE-Anspruchs unter der DS-GVO Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO Prozessstandschaft / Anwaltliche Vertretung Abtretung/Inkasso Vermittlung Musterfeststellungsklage • Eigenes Recht in eigenem • Fremdes Recht im eigenen • Eigenes Recht in eigenem • Vermittlung der Namen (durch betroffene Namen Name (durch Zessionar) Geschädigten an Anwälte; Person, anwaltlich • Reichweite des Art. 80 • Ansprüche auf materiellen häufig in gebündelter Form vertreten) Abs. 1 a. E. DS-GVO? SE nach Art. 82 DS-GVO • Geltendmachung im • Synergieeffekte durch sind abtretbar Namen der betroffenen Vielzahl an Mandantinnen • Was ist mit Ansprüchen auf Personen nach üblichen und Mandanten hinsichtlich Immateriellen SE? prozessualen Regeln desselben Vorfalls oder • Braucht man eine ähnlich gelagerter Inkassolizenz? Reicht eine Sachverhalte Inkassolizenz? • Grenzen: UWG, BRAO, BORA, insb. § 43 lit. b BRAO (in Form und Inhalt sachlich; nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet) www.dlapiper.com 14
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde www.dlapiper.com 15
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.1 Befugnisse gem. Art. 58 DS-GVO • Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungsbefugnisse • Absatz 1: Untersuchungsbefugnisse • Absatz 2: Abhilfebefugnisse • Absatz 3: Genehmigungsbefugnisse Ermittlung Sanktionen (Abs. 1) (Abs. 2) Beratung (Abs. 3) www.dlapiper.com 16
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.2 Ermittlungsbefugnisse Anweisung zur Bereitstellung von Zugang zu den Informationen an Räumlichkeiten des Verantwortlichen/ verantwortlichen/ Auftragsverarbeiter Auftragsverarbeiters (lit. a) (lit. f) Datenschutz- überprüfung (lit. b) Ermittlungs- befugnisse (Art. 58 Abs. 1) Überprüfung der Zugang zu Zertifizierung gem. Informationen Art. 42 Hinweis auf (lit. e) Datenschutzrechts- (lit. c) verstoß (lit. d) www.dlapiper.com 17
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.2 Ermittlungsbefugnisse - Beispiel www.dlapiper.com 18
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3 Sanktionen gem. Art. 58 II DS-GVO Anordnung/Untersagung Bußgelder (lit. i) Art. 83 DS-GVO Anordnung, den Anträgen einer betroffenen Person zu entsprechen (lit. c) Wofür? Anordnung, Verarbeitungsvorgänge mit der DS- Grundsatz: jeder GVO in Einklang zu bringen (lit. d) Datenschutzrechtsverstoß; Anordnung, betroffene Person zu zusätzlich zu oder anstelle von benachrichtigen (lit. e) Maßnahmen nach Art. 58 II lit. a–h und i, j DS-GVO Vorübergehende/endgültige Beschränkung der Ausnahmen: Verarbeitung (lit. f.) Art. 10 DS-GVO Anordnung zur Berichtigung/Löschung (lit. g) Art. 58 Abs. 1 lit. a-d DS-GVO Zertifizierungsverweigerung/-widerruf (lit. h) Kriterien? Anordnung zur Aussetzung der Bewertungskatalog Art. 83 Abs. 2 Datenübermittlung in Drittland (lit. j) DS-GVO www.dlapiper.com 19
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3 Verhältnis zwischen Geldbußen und anderen Maßnahmen Artikel 83 Abs. 2 DS-GVO: "Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt." Erwägungsgrund 148: "Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den Intendiertes Ermessen? geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden. Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls voraussichtlich VG Ansbach (Urt. v. 16.3.2020 zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche – AN 14 K 19.00464): NEIN Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden." www.dlapiper.com 20
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Verfahrensablauf (vereinfacht) Ermittlungen der Verwaltungsbehörde Bußgeldbescheid (wenn nicht Pflicht- oder Opportunitäts-Einstellung) Einspruch: Prüfung durch die Verwaltungsbehörde Zwischenverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hauptverfahren beim Amtsgericht bzw. Landgericht (bei Bußgeldern >100k EUR) Einstellung Freispruch Verurteilung www.dlapiper.com 21
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Ermittlungsverfahren (Überblick) Anfangsverdacht Einleitung des Bußgeldverfahrens, wenn OWi Anfangsverdacht (+) Aufklärung des Sachverhalts Tatnachweis (+) Tatnachweis (+) Tatnachweis (-) o. Anhaltspunkte Gebot der Ahndung (+) Gebot der Ahndung (-) Verfolgungshindernis für Straftat Opportunitäts- („Pflicht“-) Bußgeldbescheid Abgabe an StA Einstellung Einstellung www.dlapiper.com 22
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Erlass Bußgeldbescheid Prüfung Ruhe Wer ist der Frist- Vorwurf / Anhörung Akteneinsicht bewahren Adressat? verlängerung Stellung- nahme www.dlapiper.com 23
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren – Stellungnahme nach § 55 Abs. 1 OWiG • DSGVO keine Regelung zur Beweislast • Unschuldsvermutung / Selbstbelastungsfreiheit (Art. 48 GRCh, Art. 6 EMRK, Art. 103, 20 Abs. 3 GG) Tatsächlich • Meldepflicht Art. 33 u. 34 DSGVO – Verwendung OWi-Verfahren nur mit Zustimmung (§ 43 IV BDSG) • Objektiver + subjektiver Tatbestand • Zurechnung zu jurist. Personen nach OWiG (str.) Rechtlich • Verjährung + Verstoß gegen höherrangiges Recht • Bußgeldzumessung: Zusammenarbeit vs "etwaige einschlägige frühere Verstöße" (Art. 83 II DSGVO) • Generalprävention: "…wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 83 I DSGVO) Strategisch www.dlapiper.com 24
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Bußgeldbescheid Einspruch Frist: Ruhe Ausr. Frist f. Einspruchs- Akteneinsicht Betroffener 2 Wochen bewahren! Begründung begründung www.dlapiper.com 25
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.1 Bußgelder in Deutschland - Beispiele 2018 2019 2020/21 Knuddels.de (21.11.2018): Unzureichende Facebook Germany GmbH AOK Baden-Württemberg (30.06.2020): Verstoß technische und organisatorische Maßnahmen zur (März 2019): Fehlende Benennung eines gegen Art. 32, 5, 6 DS-GVO keine ausreichende Gewährleistung der Informationssicherheit Datenschutzbeauftragten - 51 000 Euro Gewährleistung der Informationssicherheit - - 20 000 Euro 1 240 000 Euro Kolibri Image GbR (17.12.2018): Unzureichende N26 (10.04.2019): Unzureichend gerechtfertigte H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. Datenverarbeitungsvereinbarung - 5 000 Euro Datenverarbeitung - 50 000 Euro KG (01.10.2020): Unzureichend gerechtfertigte Datenverarbeitung - 35 250 708 Euro (nach Einspruch v. Behörde aufgehoben) Delivery Hero (19.09.2019): Verstoß gegen Notebooksbilliger.de (08.01.2021): Unzureichend Betroffenenrechte aus Art. 15, 17, 21 DS-GVO - gerechtfertigte Datenverarbeitung - 10 400 000 Euro 14.10.2019: Einführung DSK- 195 407 Euro Konzept für Deutsche Wohnen SE (30.10.2019): Verstoß gegen Bußgelder gegen Datenverarbeitungsgrundsätze - 14 500 000 Euro Unternehmen 1&1 Telecom GmbH (11.11.2020): Verstoß gegen Art. 32 DS-GVO keine ausreichende Gewährleistung der Informationssicherheit - 9 550 000 Euro (herabgesetzt LG Bonn auf: 900 000 €) Rapidata GmbH (09.12.2019): Fehlende Benennung eines Datenschutzbeauftragten - 10 000 Euro www.dlapiper.com 14
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde 3.3.2 Bußgelder gem. Art. 83 DS-GVO korrigiert durch Konkrete Kriterien in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO Art. 83 Abs. 1 DS-GVO Milderung Schärfung Leichte kurzfristige Verstöße Schwere dauerhafte Verstöße Geringe Anzahl an betroffenen Personen Hohe Anzahl an betroffenen Personen "Jede Aufsichts- Kein oder geringer Schaden Hoher Schaden behörde stellt sicher, Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dass die Verhängung Maßnahmen zur Schadensminderung von Geldbußen Ordnungsgemäße technische und Unzureichende technische und organisatorische gemäß diesem Artikel organisatorische Maßnahmen Maßnahmen für Verstöße gegen Erstverstoß Widerholungstäter diese Verordnung (…) Täter meldet Verstoß an Datenschutzbehörde in jedem Einzelfall Einhaltung Verstoß gegen vorherige Anordnung nach Artikel 58 Abs. 2 DS-GVO wirksam, Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln verhältnismäßig und oder Zertifizierungen abschreckend ist." Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. www.dlapiper.com 27
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.2 Bußgelder gem. Art. 83 DS-GVO Art. 83 IV: Art. 83 V, VI: • Geldbußen bis zu 10 Mio. € • Geldbußen bis zu 20 Mio. € • 2% des gesamten weltweit • 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des erzielten Jahresumsatzes des vorangegangen Geschäftsjahres vorangegangenen Geschäftsjahres des Unternehmens des Unternehmens Herausforderungen für Unternehmen • Hohe Bußgeldandrohungen • Wage Vorgaben der DS-GVO • Zu vielen praxisrelevanten Fragen noch keine Rechtsprechung • Sehr allgemeine Handlungsempfehlungen von Datenschutzbehörden www.dlapiper.com 28
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde 3.3.3 Der Unternehmensbegriff in der DS-GVO Artikel 4 Nr. 18 DS-GVO Erwägungsgrund 150 Satz 3 "„Unternehmen“ ist eine natürliche und juristische Person, "Werden Geldbußen Unternehmen auferlegt, sollte zu die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden." oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;" Deutsche Datenschutzbehörden Artikel-29-Datenschutzgruppe vs. "Danach gilt der aus dem Kartellrecht entlehnte weite, "Damit die von den Aufsichtsbehörden verhängten funktionale Unternehmensbegriff nach Art. 101 und 102 Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen sind, sollte für sie die vom EuGH für die Anwendung der Union (AEUV). Dies hat zur Folge, dass Mutter- und Artikel 101 und 102 AEUV festgelegte Definition des Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit Begriffs „Unternehmen“ maßgeblich sein, wonach als betrachtet werden, so dass bei der Bemessung des Unternehmen eine Wirtschaftseinheit verstanden wird, zu Bußgeldes der Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe der gegebenenfalls die Muttergesellschaft und alle zu Grunde gelegt wird." abhängigen Tochtergesellschaften gehören." (Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 2 – (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen) Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679) www.dlapiper.com 29
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde 3.3.3 Kritische Betrachtung des Unternehmensbegriffs Bestimmtheitsgrundsatz? DS-GVO DS-GVO GDPR GDPR ErwG ErwG 150 150 "Werden "WerdenGeldbußen GeldbußenUnternehmen Unternehmen "Where "Whereadministrative administrativefines finesare are auferlegt, auferlegt,sollte solltezu zu diesem diesemZweck Zweck der der imposed imposedon onan anundertaking, undertaking,an an Folgen der wirtschaftlichen Einheit: Begriff Begriff„Unternehmen“ „Unternehmen“im im Sinne Sinneder der undertaking undertakingshould shouldbebeunderstood understoodtoto Artikel Artikel101 101und und102 102AEUV AEUVverstanden verstanden be bean anundertaking undertaking in in accordance accordance werden." werden." with withArticles Articles101 101and and102 102TFEU TFEU for for • Umsatz der wirtschaftlichen Einheit ist those thosepurposes." purposes." Grundlage für Bußgeldberechnung Art. Art. 44 Nr. Nr. 18 18 "„Unternehmen“ "„Unternehmen“eineeinenatürliche natürlicheund und "‘Enterprise’ "‘Enterprise’means meansaa natural naturalor or • Gesamtschuldnerische Haftung für Bußgelder juristische juristischePerson, Person,die dieeine eine legal legalperson personengaged engagedin in an aneconomic economic wirtschaftliche wirtschaftlicheTätigkeit ausübt (…);" Tätigkeitausübt (…);" activity (…);" activity (…);" • Haftung für jede Handlung einer Person, die ermächtigt ist, für das Unternehmen zu Art. Art. 44 Nr. Nr. 19 19 "„Unternehmensgruppe“ "„Unternehmensgruppe“eine eineGruppe, Gruppe, "‘group "‘group of undertakings’means of undertakings’ meansaa handeln die dieaus auseinem einemherrschenden herrschenden controlling controllingundertaking undertakingand andits its Unternehmen Unternehmenund undden denvon von diesem diesem controlled controlledundertakings;" undertakings;" abhängigen abhängigenUnternehmen Unternehmenbesteht;" besteht;" Art. Art. 83 83Abs. Abs. "(…) "(…) oder oderimim Fall Falleines einesUnternehmens Unternehmens "" (…) (…)or or in inthe thecase caseof of an an 4, 4,55 und und66 von von bis biszu zu 44 % % seines seinesgesamten gesamten undertaking, undertaking, up up to to 44 % % of of the the total total weltweit weltweit erzielten erzieltenJahresumsatzes Jahresumsatzesdes des worldwide worldwide annual annualturnover turnoverof ofthe the vorangegangenen vorangegangenenGeschäftsjahrs Geschäftsjahrs preceding precedingfinancial year (…)" financialyear (…)" verhängt, verhängt, (…)" (…)" www.dlapiper.com 30
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.4 Höhe der Bußgelder EU: Guidelines on the application and setting of administrative fines for the purposes of the Regulation 2016/679 DE: DSK-Konzept für Bußgelder gegen Unternehmen 1. Zuordnung des betroffenen Unternehmens in Größenklasse 2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der Untergruppe der Größenklasse 3. Ermittlung wirtschaftlicher Grundwert 4. Multiplikation je nach schwere der Tatumstände 5. Anpassung anhand aller sonstigen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände www.dlapiper.com 31
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.4 Höhe der Bußgelder - Bußgeldmodell • Für Verfahren gegen Unternehmen im Anwendungsbereich der DS-GVO • Findet keine Anwendung auf Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit • „Unternehmen“ wird i. S. d. Art. 101 und 102 AEUV (sog. funktionaler Unternehmensbegriff) verstanden https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Schritt 1: Einordnung in Schritt 2: Bestimmung des Schritt 3: Bestimmung des Größenklasse durchschn. Jahresums. wirtsch. Grundwertes • Abhängig vom gesamten weltweit • Nur relevant für Unternehmen mit • (Durschnittlicher) Jahresumsatz wird erzielten Jahresumsatzes des weniger als 500 Mio. Euro (bei > 500 durch 360 (Tage) geteilt, um vorangegangenen Geschäftsjahrs: Mio Euro: tatsächlicher Umsatz) Tagessatz zu ermitteln o Kleinstunternehmen: bis zu 2 Mio. • Mittlerer Jahresumsatz wird zugrunde • Beispiel: Euro gelegt • Bei Kleinstunternehmen mit bis zu o Kleine Unternehmen: 2 bis 10 Mio. • Bestimmung über Referenztabelle 700.000 Euro beträgt Tagessatz Euro 972 Euro (350.000 Euro /360) o Mittlere Unternehmen: 10 to 50 • Für ein Unternehmen mit 500 Mio. Mio. Euro Euro Umsatz wäre der Tagessatz o Großunternehmen: mehr als 50 1.388.888 Euro (500.000.000 Mio. Euro Euro/360) www.dlapiper.com
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.4 Höhe der Bußgelder - Bußgeldmodell Schritt 4: Berücksichtigung des Schritt 5: Sonstige strafschärfende Schweregrads der Tat oder -mildernde Gründe • Tagessatz wird mit Faktor zwischen 1 und 7,2 (Art. • Der errechnete Betrag wird anhand aller für und 83 IV DS-GVO) oder zwischen 1 und 14,4 (Art. 83 V, gegen den Betroffenen sprechenden Umstände VI DS-GVO) multipliziert angepasst, soweit diese noch nicht unter Schritt 4 berücksichtigt wurden • Abhängig von Schwere des Verstoßes: • Nicht Teil des offiziellen Konzepts, aber Beispiele Schweregrad Faktor (Art. 83 Faktor (Art. 83 aus der Praxis: IV DS-GVO) IV, V DS-GVO) ✓ Verschuldensgrad (-25% bis +50%) Leicht 1-2 1-4 ✓ Grad der Verantwortung (-25% bis +50%) Mittel 2-4 4-8 ✓ Einschl. frühere Verstöße (0% bis +300%) Schwer 4-6 8-12 ✓ Zusammenarbeit mit Behörde (-25% bis +25%) Sehr schwer 6-7,2 12-14,4 ✓ Bekanntwerden des Verst. (- 25% bis + 10%) ✓ Einhaltung angeordneter Maßnahmen (0% bis +50%) www.dlapiper.com 33
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden 3.3.4 Höhe der Bußgelder – Beispielrechnung nach Bußgeldmodell Annahme: Globaler Umsatz der „wirtschaftlichen Einheit“ = 3 Mrd. Euro Verstoß gegen Art. 25 DS-GVO Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO Obergrenze: 60 Mio. Euro Obergrenze: 120 Mio. Euro Tagessatz: 8,3 Mio. Euro Tagessatz: 8,3 Mio. Euro Annahme: Schweregrad von 3 Annahme: Schweregrad von 8 → Bußgeldkorridor 8.3 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro → Bußgeldkorridor 8,3 Mio. Euro bis 66,7 Mio. (Ø 16,7 Mio. Euro) Euro (Ø 37,5 Mio. Euro) Annahme: Selbstanzeige (-25 %), vollständige Annahme: direkter oder bedingter Vorsatz (+25 %), Kooperation (-25 %) besond. Kat. pb. Daten (+25 %), Beschwerde durch betr. Person (+10 %), keine Kooperation (+25%) → Bußgeldkorridor 4,2 Mio. Euro bis 12,5 Mio. → Bußgeldkorridor 15,4 Mio. Euro bis 120 Mio. Euro (Ø 8,3 Mio. Euro) Euro (Obergrenze) (Ø 69,4 Mio. Euro) www.dlapiper.com 34
3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde 3.3.5 Kritik des LG Bonn im Urteil vom 11.11.2020 - 29 OWi 1/20 Ansatz DSK: Je größer das Unternehmen ist, desto geringer ist regelmäßig die Ahndungsempfindlichkeit und desto höher ist im Regelfall das Bußgeld zu bemessen, damit es seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Kritik LG Bonn: „Eine solche Bemessungsmethode mag bei Datenschutzverstößen von mittlerem Gewicht zu angemessenen Ergebnissen führen. Sie versagt jedoch bei schweren Datenschutzverstößen umsatzschwacher Unternehmen und leichten Datenschutzverstößen umsatzstarker Unternehmen, also in denjenigen Fällen, in denen eine maßgeblich am Umsatz orientierte Zumessung in Widerstreit gerät zu der Zumessung anhand der Kriterien in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO. Hier haben die tatbezogenen Zumessungsgesichtspunkte in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO Vorrang. Der Umsatzhöhe kommt zwar weiterhin Bedeutung zu. Im Verhältnis zur Tatschuld verliert der Umsatz jedoch umso mehr an Bedeutung, desto eindeutiger die Bewertung der Schwere des Datenschutzverstoßes anhand der tatbezogenen Umstände in die eine oder andere Richtung ausfällt.“ Argumente: • Wortlaut Art. 83 Abs. 4 DS-GVO • Art. 83 Abs. 1 DS-GVO: Wirksamkeit und Abschreckung bei geringen Verstößen weniger Bedeutung → Verhältnismäßigkeit „Die Geldbuße muss spürbar sein; sie darf jedoch nicht als unangemessene Härte im Sinne einer überzogenen Reaktion auf den konkreten Verstoß erscheinen.“ www.dlapiper.com 35
4. Möglichkeiten Dritter www.dlapiper.com 36
4. Möglichkeiten Dritter 4.1 Klageinstrumente Dritte: Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände AGB- Verbandsklagerecht Kontrolle Rechtsbruch (§§ 3 I 1 Nr. 1 i.V.m. (§ 1 UKlaG) 2 I, II Nr. 11 UKlaG) (§ 3 a UWG) • Verbraucherschutzverbände • Verbraucherschutzverbände • Wettbewerber • Datenschutzhinweise • Tatsächliche Verarbeitung • Verbraucherschutzverbände grundsätzlich keine AGB, personenbezogener Daten • Anforderungen des § 8 III Ausnahmen möglich notwendig UWG www.dlapiper.com 37
4. Möglichkeiten Dritter 4.1 Klageinstrumente § 2 UKlaG: (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.(…) Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere (…) Nr. 11: die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, § 3 UKlaG: (1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (…) www.dlapiper.com 38
4. Möglichkeiten Dritter 4.1 Klageinstrumente § 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 8 UWG: (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber; 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; 3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind (…) www.dlapiper.com 39
4. Möglichkeiten Dritter 4.2 Aktivlegitimation - Bisherige Rechtsprechung in Deutschland Aktivlegitimation Dritter Keine Aktivlegitimation Dritter LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 - 11 O 1741/18 LG Bochum (Teilversäumnis- und Schlussurteil vom UWG): für Wettbewerber (+) aber Problematik übersehen 07.08.2018 - I-12 O 85/18):für Wettbewerber (-), Kapitel VIII DS-GVO als abschließende Regelungen OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17 ): LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018 – 5 O 214/18): Kapitel Wortlaut der Art. 77 I, 78 I und II, 79 I und 82 I DS-GVO sowie VIII als abschließende Regelungen; keine Aktivlegitimation von der Öffnungsklausel nach Art. 84 DS-GVO; differenzierende Wettbewerbern Ansicht zur DS-GVO als Marktverhaltensregeln OLG Stuttgart (Urteil vom 27.2.2020 – 2 U 257/19 (LG LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019 - 35 O 68/18 KfH): Stuttgart)): kein abschließender Charakter für privatrechtliche DS-GVO als abschließende Regelung, folgt LG Bochum und Rechtsdurchsetzung; § 3a UWG als Marktverhaltensregel LG Wiesbaden KG (Urteil vom 20.12.2019 – 5 U 9/18): kein abschließender LG Magdeburg (Urteil vom 18.1.2019 – 36 O 48/18): keine Charakter für privatrechtliche Rechtsdurchsetzung; § 3a UWG Aktivlegitimation für Wettbewerber; DS-GVO ist als Marktverhaltensregel abschließendes Sanktionssystem, das nur der Person, deren Rechte verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt. www.dlapiper.com 40
Möglichkeiten Dritter 4.2 Aktivlegitimation Vorgeschaltete Frage: Haben Dritte überhaupt eine Aktivlegitimation? www.dlapiper.com 41
Möglichkeiten Dritter 4.2 Aktivlegitimation Art. 80 DS-GVO (1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. www.dlapiper.com 42
Möglichkeiten Dritter 4.2 Aktivlegitimation - Streitfragen Stellen die Durchsetzungsregelungen der DS-GVO eine abschließende unionsrechtliche Regelung dar oder sind im jeweiligen nationalen Recht Erweiterungen zulässig? (+) (-) Folgen Weitere Voraussetzungen/Fragen: Verbraucherschutz- Wettbewerber (-) § 3a UWG als verbände (+), wenn UKlaG, Umfang § 2 UKlaG? UWG unter Art. 80 II Marktverhaltensregel? DSGVO subsumiert werden können www.dlapiper.com 43
4. Möglichkeiten Dritter 4.2 Aktivlegitimation - Meinungsstand Art. 80 DS-GVO nicht abschließend Art. 80 DS-GVO als abschließende Regelungen • Wortlaut der Art. 77 I, 78 I und II, 79 I und 82 I • DS-GVO enthält eine detaillierte Regelung des DS-GVO sowie der Öffnungsklausel nach Art. 84 anspruchsberechtigten Personenkreises DS-GVO • Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen gem. • Regelungen der DS-GVO abschließend, sodass § 8 III UWG weiterhin befugt, • Aktivlegitimation für Wettbewerber (-) Unterlassungsansprüche im Sinne von § 4 Nr. 11 • Aktivlegitimation für Verbraucherschutz- UWG aF, § 3a UWG durchzusetzen verbände unter den Voraussetzungen von Art. 80 II DS-GVO EuGH-Vorlage (Rs. C-319/20): BGH, 28.05.2020, Az. I ZR 186/17 • Kapitel VIII der DS-GVO mit abschließenden Regelungen? • Vereinbarkeit UKlaG, UWG mit Art. 80? • Aussagen zu nationalen Vorschriften: Marktverhaltensregeln? www.dlapiper.com 44
Vielen Dank! Fragen? Jan Spittka Rechtsanwalt | Counsel T +49 221 277 277 392 jan.spittka@dlapiper.com www.dlapiper.com 45
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