Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis

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Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis
Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis

Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis
               Rechtsanwalt Jan Spittka
                    DLA Piper UK LLP
Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis
Agenda

1. Überblick

2. Möglichkeiten betroffener Personen

3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden

4. Möglichkeiten Dritter

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Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis
1. Überblick

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Die Durchsetzung der DS-GVO in der Praxis - Vortragsreihe: Datenschutz in der Praxis
1. Überblick
   1.1 Fälle aus der Praxis

                                                                                                                            Quelle: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dsgvo-bussgeld-wegen-
                                                                                                                            datenschutzverstoessen-urteil-gegen-1und1-ist-rechtskraeftig/26826800.html?ticket=ST-6554440-
                                                                                                                            rZSSnHY0KFJa1Vypzub9-ap4

Quelle: https://www.datenschutz-guru.de/ovg-saarland-speicherung-oeffentlich-zugaenglicher-kontaktdaten-fuer-
unzulaessige-werbeanrufe-unzulaessig/

                                                                                                                            Quelle: https://netzpolitik.org/2020/dsgvo-verstoss-hm-kassiert-35-millionen-euro-strafe/

Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/rekordbussgeld-wegen-datenschutzverstoessen-deutsche-wohnen-
muss-14-5-millionen-euro-strafe-bezahlen/25191038.html

                                                                                                                Quelle: https://www.heise.de/news/Fast-160-Millionen-Euro-DSGVO-Bussgelder-im-Jahr-2020-5029037.html

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Datenschutzrechtsverstöße
1.1 Fälle aus der Praxis

                                                                                                                                 Quelle: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/frankreichs-datenschutzbehoerde-macht-ernst-
                                                                                                                                 google-soll-100-millionen-euro-zahlen-a-7f9f69ec-f184-4ebb-9ba5-b821a6b5f368
Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arb-duesseldorf-9ca6557-18-datenschutz-auskunftschadensersatz-82-dsgvo-
beweislast-keine-bagatellschwelle/

Quelle: https://www.spiegel.de/netzwelt/web/easyjet-raeumt-datenleck-ein-neun-millionen-kunden-
betroffen-a-cd0b8847-8a44-46c9-b138-064572555d9e                                                                           Quelle: https://www.robin-data.io/datenschutz-akademie/news/italienische-datenschutz-
                                                                                                                           aufsichtsbehoerde-verhaengt-27-mio-bussgeld

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Überblick
1.2 Verhängte Geldbußen

                          Quelle: https://www.dlapiper.com/en/us/insights/publications/2021/01/dla-piper-gdpr-fines-and-data-
                          breach-survey-2021/

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1. Überblick
1.3 Akteure

• Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter                                    Dritter

• Betroffene Person
• Datenschutzaufsichtsbehörde                                                   Klagen gem.
                                                                                §§ 1, 2, 3 UKlaG;
• Dritte (Wettbewerber, Verbraucherschutzorganisationen)                        § 3a, 8 UWG
                                                                                                                    Aufsichtsbehörde

                                                                          Verantwortlicher/
                                                                         Auftragsverarbeiter

                                         Betroffenenrechte (Art. 15 ff.
                                         DS-GVO)
                                           → nur ggü. Verantwortlichen                    Informiert (Art. 13, 14 DS-GVO)

                                                                         Betroffene Person

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2. Möglichkeiten betroffener Personen

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
2.1 Überblick Betroffenenrechte

                                          Informationsrecht                  Auskunftsrecht
                                         Art. 13, 14 DS-GVO                  Art. 15 DS-GVO

                                                                                                             Recht auf
                                                                                                          Berichtigung
             Schadensersatz                                                                              Art. 16 DS-GVO
             Art. 82 DS-GVO

                                                       Betroffenenrechte
                                                         (AT: Artikel 12 DS-GVO)
                                                                                                                 Recht auf
                                                                                                                Löschung/
                   Widerspruchsrecht                                                                        Vergessenwerden
                    Art. 21 DS-GVO                                                                           Art. 17 DS-GVO

                                             Recht auf                               Einschränkung der
                                       Datenübertragbarkeit                             Verarbeitung
                                         Art. 20 DS-GVO                               Art. 18 DS-GVO

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
2.2 Schadensersatz gem. Art. 82 DS-GVO

 Voraussetzungen:                        Umsetzung in der Praxis:
 • Verstoß gegen eine Vorschrift der     • Eingang Forderungsschreiben
   DS-GVO (für Auftragsverarbeiter       • Reaktionsmöglichkeiten Unternehmen
   durch Art. 82 Abs. 2 S. 2 DS-
   GVO eingeschränkt),                   • Zurückweisung → mögliche
                                           Anspruchshindernisse
 • materieller oder immaterieller
   Schaden für die betroffene
   Person,
 • Kausalität zwischen DS-GVO-
   Verstoß und Schaden und
 • Verschulden

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
2.2.1 Voraussetzungen Schadensersatz

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder
immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

1. Verstoß gegen die DS-GVO
2. Kausaler Schaden: materiell oder immateriell
3. Verschulden des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
2.2.2 Schadensersatz: Materieller und immaterieller Schaden

                                             Schaden

                                                              Wichtig: keine schwere Verletzung erforderlich
           Materieller Schaden                                     Immaterieller
                                                              Spürbarer              Schaden
                                                                        Nachteil und nicht nur Bagatellverstoß

      •    Sämtliche Vermögensschäden                             •   Nicht jeder Verstoß gegen die
      •    Nichtgewährung eines Kredits                               DS-GVO löst automatisch
      •    Nichteinstellung auf Basis                                 einen Anspruch auf
           falscher Informationen                                     immateriellen Schadensersatz
      •    physische Schäden                                          aus
      •    Kosten infolge der Verletzung                          •   Schwerwiegende
           der körperlichen Unversehrtheit                            Persönlichkeitsverletzung
      •    Rechtverfolgungskosten (LG                                 nicht mehr erforderlich
           Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 -                        •   Konkrete Schwelle umstritten
           17 O 178/18)

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
2.2.3 Schadensersatz - Bisherige Rechtsprechung in Deutschland
                           Zurückhaltende Auslegung                                                                      Großzügigere Auslegung
AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18): Kein SE bei Bagatellverstoß ohne ernsthafte        ArbG Düsseldorf (Urt. v. 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18): Schwere des immateriellen
Beeinträchtigung bzw. nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit;            Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 DS-GVO irrelevant und wirkt
spürbarer Nachteil, objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung mit gewissem Gewicht –         sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus; Kontrollverlust über personenbezogene
nicht mehr als 50 Euro                                                                        Daten genügt; Abschreckungseffekt; Berücksichtigung des Umsatzes des Schädigers –
                                                                                              5.000 Euro (3 x 1.000 Euro + 4 x 500 Euro)

OLG Dresden (Beschl. v. 11.12.2019 - 4 U 1680/19): Bagatellcharakter rechtfertigt             ArbG Lübeck (Beschl. v. 20.06.2019 - 1 Ca 538/19): Einzelfallabwägung ohne
immateriellen Schadensersatzes nicht – 0 Euro                                                 abstrahierbare Kriterien bei Nutzung von Mitarbeiterfoto – bis zu 1.000 Euro
LG Karlsruhe (Urt. v. 02.08.2019 - 8 O 26/19): Benennbare und insoweit tatsächliche           AG Pforzheim (Urt. v. 25.03.2020 - 13 C 160/19): Einzelfallabwägung ohne
Persönlichkeitsverletzung erforderlich; keine generalpräventiven Gründe für                   abstrahierbare Kriterien bei sensitiven Gesundheitsdaten – 4.000 Euro
automatischen SE bei DS-GVO-Verstoß – 0 Euro

AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 10.07.2020 - 385 C 155/19 (70)): Ein Gefühl des Unbehagens        LG Darmstadt (Urt. v. 26.05.2020 - 13 O 244/19): Konkrete Benachteiligung durch
ist für einen immateriellen Schaden nicht ausreichend; es bedarf zumindest einer              Fehlversendung einer E-Mail im Bewerbungsprozess – 1.000 Euro
öffentlichen Bloßstellung – 0 Euro

LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 18.08.2020 - 2-27 O 100/20) – Kein Strafschadensersatz – 0        ArbG Neumünster (Urt. v. 11.08.2020 - 1 Ca 247 c/20): Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1
Euro                                                                                          DS-GVO wegen verspäteter Beantwortung eines Auskunftsanspruchs – 1.500 Euro (3 x
                                                                                              500 Euro pro Monat der verspäteten Auskunft)

LG Köln (Urt. v. 07.10.2020 - 28 O 71/20): SE in Bagatellfällen entspricht nicht Sinn &       ArbG Dresden (Urt. v. 26.08.2020 - 13 Ca 1046/20): Rufschädigung und
Zweck des Art. 82 DS-GVO – 0 Euro                                                             Beeinträchtigung des Rechts, die den Kläger betreffenden pb (Gesundheits-)Daten zu
                                                                                              kontrollieren – 1.500 Euro (+ 201,71 Euro Rechtsverfolgungskosten)

LG Landshut (Urt. v. 06.11.2020 - 51 O 513/20): SE im Sinne eines Schmerzensgelds             LG Lüneburg (Urt. v. 14.7.2020 - 9 O 145/19): Falschmeldung (offene Forderung i. H. v.
nicht in Bagatellfällen, konkrete und nicht nur subjektive Verletzung erforderlich – 0 Euro   20 Euro) an Auskunftei – 1.000 Euro.

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2. Möglichkeiten betroffener Personen
    2.3 Kommerzialisierung des SE-Anspruchs unter der DS-GVO

                                                           Schadensersatz nach
                                                             Art. 82 DS-GVO

                                        Prozessstandschaft /
    Anwaltliche Vertretung                                                   Abtretung/Inkasso                    Vermittlung
                                       Musterfeststellungsklage

•    Eigenes Recht in eigenem      •     Fremdes Recht im eigenen       •   Eigenes Recht in eigenem     •   Vermittlung der
     Namen (durch betroffene             Namen                              Name (durch Zessionar)           Geschädigten an Anwälte;
     Person, anwaltlich            •     Reichweite des Art. 80         •   Ansprüche auf materiellen        häufig in gebündelter Form
     vertreten)                          Abs. 1 a. E. DS-GVO?               SE nach Art. 82 DS-GVO       •   Geltendmachung im
•    Synergieeffekte durch                                                  sind abtretbar                   Namen der betroffenen
     Vielzahl an Mandantinnen                                           •   Was ist mit Ansprüchen auf       Personen nach üblichen
     und Mandanten hinsichtlich                                             Immateriellen SE?                prozessualen Regeln
     desselben Vorfalls oder                                            •   Braucht man eine
     ähnlich gelagerter                                                     Inkassolizenz? Reicht eine
     Sachverhalte                                                           Inkassolizenz?
•    Grenzen: UWG, BRAO,
     BORA, insb. § 43 lit. b
     BRAO (in Form und Inhalt
     sachlich; nicht auf die
     Erteilung eines Auftrags im
     Einzelfall gerichtet)
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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.1 Befugnisse gem. Art. 58 DS-GVO

 •   Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungsbefugnisse
 •   Absatz 1: Untersuchungsbefugnisse
 •   Absatz 2: Abhilfebefugnisse
 •   Absatz 3: Genehmigungsbefugnisse
                                     Ermittlung         Sanktionen
                                      (Abs. 1)           (Abs. 2)

                                              Beratung
                                              (Abs. 3)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.2 Ermittlungsbefugnisse
                                                   Anweisung zur
                                                 Bereitstellung von
                     Zugang zu den                Informationen an
                   Räumlichkeiten des             Verantwortlichen/
                    verantwortlichen/            Auftragsverarbeiter
                   Auftragsverarbeiters                 (lit. a)
                          (lit. f)                                          Datenschutz-
                                                                            überprüfung
                                                                               (lit. b)
                                          Ermittlungs-
                                          befugnisse
                                          (Art. 58 Abs. 1)

                                                                        Überprüfung der
                       Zugang zu                                       Zertifizierung gem.
                     Informationen                                            Art. 42
                                              Hinweis auf
                         (lit. e)          Datenschutzrechts-                  (lit. c)
                                                verstoß
                                                 (lit. d)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.2 Ermittlungsbefugnisse - Beispiel

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3 Sanktionen gem. Art. 58 II DS-GVO

                     Anordnung/Untersagung                              Bußgelder (lit. i)
                                                                Art. 83 DS-GVO
               Anordnung, den Anträgen einer betroffenen
               Person zu entsprechen (lit. c)                   Wofür?
               Anordnung, Verarbeitungsvorgänge mit der DS-     Grundsatz: jeder
               GVO in Einklang zu bringen (lit. d)              Datenschutzrechtsverstoß;
               Anordnung, betroffene Person zu                  zusätzlich zu oder anstelle von
               benachrichtigen (lit. e)                         Maßnahmen nach Art. 58 II lit. a–h
                                                                und i, j DS-GVO
               Vorübergehende/endgültige Beschränkung der       Ausnahmen:
               Verarbeitung (lit. f.)
                                                                Art. 10 DS-GVO
               Anordnung zur Berichtigung/Löschung (lit. g)     Art. 58 Abs. 1 lit. a-d DS-GVO
               Zertifizierungsverweigerung/-widerruf (lit. h)   Kriterien?
               Anordnung zur Aussetzung der                     Bewertungskatalog Art. 83 Abs. 2
               Datenübermittlung in Drittland (lit. j)          DS-GVO

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3 Verhältnis zwischen Geldbußen und anderen Maßnahmen

 Artikel 83 Abs. 2 DS-GVO:

 "Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls
 zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58
 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt."

                                     Erwägungsgrund 148:

                                     "Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser
                                     Verordnung sollten bei Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den
 Intendiertes Ermessen?              geeigneten Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung
                                     verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen
                                     verhängt werden. Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls voraussichtlich
   VG Ansbach (Urt. v. 16.3.2020     zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche
   – AN 14 K 19.00464): NEIN         Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt
                                     werden."

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Verfahrensablauf (vereinfacht)

                                          Ermittlungen der Verwaltungsbehörde

                        Bußgeldbescheid (wenn nicht Pflicht- oder Opportunitäts-Einstellung)

                                     Einspruch: Prüfung durch die Verwaltungsbehörde

                                      Zwischenverfahren bei der Staatsanwaltschaft

                   Hauptverfahren beim Amtsgericht bzw. Landgericht (bei Bußgeldern >100k EUR)

                       Einstellung                        Freispruch                   Verurteilung

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Ermittlungsverfahren (Überblick)

    Anfangsverdacht                           Einleitung des Bußgeldverfahrens, wenn
         OWi                                            Anfangsverdacht (+)

                                                   Aufklärung des Sachverhalts

                     Tatnachweis (+)         Tatnachweis (+)        Tatnachweis (-) o.    Anhaltspunkte
                   Gebot der Ahndung (+)   Gebot der Ahndung (-)   Verfolgungshindernis    für Straftat

                                              Opportunitäts-            („Pflicht“-)
                     Bußgeldbescheid                                                      Abgabe an StA
                                               Einstellung              Einstellung

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Erlass Bußgeldbescheid

                                                                                      Prüfung
                     Ruhe            Wer ist der                          Frist-     Vorwurf /
 Anhörung                                             Akteneinsicht
                   bewahren          Adressat?                        verlängerung   Stellung-
                                                                                      nahme

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren – Stellungnahme nach § 55 Abs. 1 OWiG

            • DSGVO keine Regelung zur Beweislast
            • Unschuldsvermutung / Selbstbelastungsfreiheit (Art. 48 GRCh, Art. 6 EMRK, Art. 103, 20 Abs. 3 GG)
Tatsächlich • Meldepflicht Art. 33 u. 34 DSGVO – Verwendung OWi-Verfahren nur mit Zustimmung (§ 43 IV BDSG)

                   • Objektiver + subjektiver Tatbestand
                   • Zurechnung zu jurist. Personen nach OWiG (str.)
 Rechtlich         • Verjährung + Verstoß gegen höherrangiges Recht

                   • Bußgeldzumessung: Zusammenarbeit vs "etwaige einschlägige frühere Verstöße" (Art. 83 II DSGVO)
                   • Generalprävention: "…wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 83 I DSGVO)
Strategisch

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
Exkurs: Ermittlungs- und Bußgeldverfahren - Bußgeldbescheid

Einspruch            Frist:            Ruhe                           Ausr. Frist f.   Einspruchs-
                                                      Akteneinsicht
Betroffener        2 Wochen          bewahren!                        Begründung       begründung

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.1 Bußgelder in Deutschland - Beispiele

 2018                                            2019                                                2020/21
 Knuddels.de (21.11.2018): Unzureichende         Facebook Germany GmbH                               AOK Baden-Württemberg (30.06.2020): Verstoß
 technische und organisatorische Maßnahmen zur   (März 2019): Fehlende Benennung eines               gegen Art. 32, 5, 6 DS-GVO keine ausreichende
 Gewährleistung der Informationssicherheit       Datenschutzbeauftragten - 51 000 Euro               Gewährleistung der Informationssicherheit -
 - 20 000 Euro                                                                                       1 240 000 Euro
 Kolibri Image GbR (17.12.2018): Unzureichende   N26 (10.04.2019): Unzureichend gerechtfertigte      H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co.
 Datenverarbeitungsvereinbarung - 5 000 Euro     Datenverarbeitung - 50 000 Euro                     KG (01.10.2020): Unzureichend gerechtfertigte
                                                                                                     Datenverarbeitung - 35 250 708 Euro
 (nach Einspruch v. Behörde aufgehoben)
                                                 Delivery Hero (19.09.2019): Verstoß gegen           Notebooksbilliger.de (08.01.2021): Unzureichend
                                                 Betroffenenrechte aus Art. 15, 17, 21 DS-GVO -      gerechtfertigte Datenverarbeitung - 10 400 000 Euro
                     14.10.2019:
                   Einführung DSK-               195 407 Euro
                      Konzept für                Deutsche Wohnen SE (30.10.2019): Verstoß gegen
                   Bußgelder gegen               Datenverarbeitungsgrundsätze - 14 500 000 Euro
                    Unternehmen
                                                 1&1 Telecom GmbH (11.11.2020): Verstoß gegen Art.
                                                 32 DS-GVO keine ausreichende Gewährleistung der
                                                 Informationssicherheit - 9 550 000 Euro
                                                 (herabgesetzt LG Bonn auf: 900 000 €)
                                                 Rapidata GmbH (09.12.2019): Fehlende Benennung
                                                 eines Datenschutzbeauftragten - 10 000 Euro

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde
3.3.2 Bußgelder gem. Art. 83 DS-GVO
                                                                        korrigiert durch
 Konkrete Kriterien in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO                                                  Art. 83 Abs. 1 DS-GVO
 Milderung                                    Schärfung
 Leichte kurzfristige Verstöße                Schwere dauerhafte Verstöße
 Geringe Anzahl an betroffenen Personen       Hohe Anzahl an betroffenen Personen
                                                                                                "Jede Aufsichts-
 Kein oder geringer Schaden                   Hoher Schaden
                                                                                                behörde stellt sicher,
 Fahrlässigkeit                               Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
                                                                                                dass die Verhängung
 Maßnahmen zur Schadensminderung
                                                                                                von Geldbußen
 Ordnungsgemäße technische und                Unzureichende technische und organisatorische     gemäß diesem Artikel
 organisatorische Maßnahmen                   Maßnahmen
                                                                                                für Verstöße gegen
 Erstverstoß                                  Widerholungstäter
                                                                                                diese Verordnung (…)
 Täter meldet Verstoß an Datenschutzbehörde                                                     in jedem Einzelfall
                                              Einhaltung Verstoß gegen vorherige Anordnung
                                              nach Artikel 58 Abs. 2 DS-GVO
                                                                                                wirksam,
 Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln                                                        verhältnismäßig und
 oder Zertifizierungen
                                                                                                abschreckend ist."
Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar
oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.2 Bußgelder gem. Art. 83 DS-GVO

                   Art. 83 IV:                                     Art. 83 V, VI:
                   •   Geldbußen bis zu 10 Mio. €                  •   Geldbußen bis zu 20 Mio. €
                   • 2% des gesamten weltweit                      • 4% des gesamten weltweit
                     erzielten Jahresumsatzes des                    erzielten Jahresumsatzes des
                       vorangegangen Geschäftsjahres                   vorangegangenen Geschäftsjahres
                       des Unternehmens                                des Unternehmens

                                            Herausforderungen für Unternehmen
        •   Hohe Bußgeldandrohungen
        •   Wage Vorgaben der DS-GVO
        •   Zu vielen praxisrelevanten Fragen noch keine Rechtsprechung
        •   Sehr allgemeine Handlungsempfehlungen von Datenschutzbehörden

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde
3.3.3 Der Unternehmensbegriff in der DS-GVO

  Artikel 4 Nr. 18 DS-GVO                                            Erwägungsgrund 150 Satz 3

  "„Unternehmen“ ist eine natürliche und juristische Person,         "Werden Geldbußen Unternehmen auferlegt, sollte zu
  die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von          diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der
  ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften            Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden."
  oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen
  Tätigkeit nachgehen;"

  Deutsche Datenschutzbehörden                                       Artikel-29-Datenschutzgruppe
                                                               vs.
  "Danach gilt der aus dem Kartellrecht entlehnte weite,             "Damit die von den Aufsichtsbehörden verhängten
  funktionale Unternehmensbegriff nach Art. 101 und 102              Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
  des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen                sind, sollte für sie die vom EuGH für die Anwendung der
  Union (AEUV). Dies hat zur Folge, dass Mutter- und                 Artikel 101 und 102 AEUV festgelegte Definition des
  Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit                  Begriffs „Unternehmen“ maßgeblich sein, wonach als
  betrachtet werden, so dass bei der Bemessung des                   Unternehmen eine Wirtschaftseinheit verstanden wird, zu
  Bußgeldes der Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe                  der gegebenenfalls die Muttergesellschaft und alle
  zu Grunde gelegt wird."                                            abhängigen Tochtergesellschaften gehören."

  (Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 2 –                          (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die
  Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen)                                    Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne
                                                                     der Verordnung (EU) 2016/679)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde
3.3.3 Kritische Betrachtung des Unternehmensbegriffs

                                                   Bestimmtheitsgrundsatz?

                                                                    DS-GVO
                                                                    DS-GVO                                     GDPR
                                                                                                               GDPR
                                                   ErwG
                                                   ErwG 150
                                                        150         "Werden
                                                                     "WerdenGeldbußen
                                                                               GeldbußenUnternehmen
                                                                                            Unternehmen        "Where
                                                                                                                "Whereadministrative
                                                                                                                         administrativefines
                                                                                                                                         finesare
                                                                                                                                              are
                                                                    auferlegt,
                                                                     auferlegt,sollte
                                                                               solltezu
                                                                                      zu diesem
                                                                                         diesemZweck
                                                                                                 Zweck der
                                                                                                        der    imposed
                                                                                                                imposedon onan
                                                                                                                             anundertaking,
                                                                                                                                undertaking,an an
 Folgen der wirtschaftlichen Einheit:                               Begriff
                                                                     Begriff„Unternehmen“
                                                                             „Unternehmen“im  im Sinne
                                                                                                 Sinneder
                                                                                                       der     undertaking
                                                                                                                undertakingshould
                                                                                                                             shouldbebeunderstood
                                                                                                                                         understoodtoto
                                                                    Artikel
                                                                     Artikel101
                                                                            101und
                                                                                 und102
                                                                                      102AEUV
                                                                                           AEUVverstanden
                                                                                                 verstanden    be
                                                                                                                bean
                                                                                                                   anundertaking
                                                                                                                      undertaking in in accordance
                                                                                                                                        accordance
                                                                    werden."
                                                                     werden."                                  with
                                                                                                                withArticles
                                                                                                                    Articles101
                                                                                                                             101and
                                                                                                                                  and102
                                                                                                                                       102TFEU
                                                                                                                                            TFEU for
                                                                                                                                                  for
 •   Umsatz der wirtschaftlichen Einheit ist                                                                   those
                                                                                                                thosepurposes."
                                                                                                                      purposes."
     Grundlage für Bußgeldberechnung               Art.
                                                   Art. 44 Nr.
                                                           Nr. 18
                                                               18   "„Unternehmen“
                                                                     "„Unternehmen“eineeinenatürliche
                                                                                            natürlicheund
                                                                                                       und     "‘Enterprise’
                                                                                                                "‘Enterprise’means
                                                                                                                                meansaa natural
                                                                                                                                         naturalor
                                                                                                                                                or
 •   Gesamtschuldnerische Haftung für Bußgelder                     juristische
                                                                     juristischePerson,
                                                                                 Person,die
                                                                                         dieeine
                                                                                             eine              legal
                                                                                                                legalperson
                                                                                                                      personengaged
                                                                                                                                engagedin
                                                                                                                                        in an
                                                                                                                                           aneconomic
                                                                                                                                              economic
                                                                    wirtschaftliche
                                                                     wirtschaftlicheTätigkeit ausübt (…);"
                                                                                    Tätigkeitausübt   (…);"     activity (…);"
                                                                                                               activity   (…);"
 •   Haftung für jede Handlung einer Person, die
     ermächtigt ist, für das Unternehmen zu        Art.
                                                   Art. 44 Nr.
                                                           Nr. 19
                                                               19   "„Unternehmensgruppe“
                                                                     "„Unternehmensgruppe“eine
                                                                                             eineGruppe,
                                                                                                  Gruppe,      "‘group
                                                                                                                "‘group of  undertakings’means
                                                                                                                         of undertakings’ meansaa
     handeln                                                        die
                                                                     dieaus
                                                                        auseinem
                                                                            einemherrschenden
                                                                                  herrschenden                 controlling
                                                                                                                controllingundertaking
                                                                                                                            undertakingand
                                                                                                                                       andits
                                                                                                                                           its
                                                                    Unternehmen
                                                                     Unternehmenund
                                                                                 undden
                                                                                      denvon
                                                                                          von diesem
                                                                                              diesem           controlled
                                                                                                                controlledundertakings;"
                                                                                                                           undertakings;"
                                                                    abhängigen
                                                                     abhängigenUnternehmen
                                                                                Unternehmenbesteht;"
                                                                                             besteht;"
                                                   Art.
                                                   Art. 83
                                                        83Abs.
                                                           Abs.     "(…)
                                                                     "(…) oder
                                                                          oderimim Fall
                                                                                    Falleines
                                                                                        einesUnternehmens
                                                                                              Unternehmens     "" (…)
                                                                                                                   (…)or
                                                                                                                      or in
                                                                                                                          inthe
                                                                                                                             thecase
                                                                                                                                caseof  of an
                                                                                                                                           an
                                                   4,
                                                   4,55 und
                                                         und66      von
                                                                     von bis
                                                                         biszu
                                                                             zu 44 %
                                                                                   % seines
                                                                                      seinesgesamten
                                                                                             gesamten          undertaking,
                                                                                                                undertaking, up up to
                                                                                                                                    to 44 %
                                                                                                                                          % of
                                                                                                                                             of the
                                                                                                                                                 the total
                                                                                                                                                      total
                                                                    weltweit
                                                                     weltweit erzielten
                                                                              erzieltenJahresumsatzes
                                                                                         Jahresumsatzesdes
                                                                                                         des   worldwide
                                                                                                                worldwide annual
                                                                                                                             annualturnover
                                                                                                                                     turnoverof  ofthe
                                                                                                                                                    the
                                                                    vorangegangenen
                                                                     vorangegangenenGeschäftsjahrs
                                                                                          Geschäftsjahrs       preceding
                                                                                                                precedingfinancial     year (…)"
                                                                                                                            financialyear    (…)"
                                                                    verhängt,
                                                                     verhängt, (…)"
                                                                                (…)"

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.4 Höhe der Bußgelder

EU: Guidelines on the application and setting of administrative fines for the purposes of the Regulation 2016/679

DE: DSK-Konzept für Bußgelder gegen Unternehmen

      1. Zuordnung des betroffenen Unternehmens in Größenklasse

      2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der Untergruppe der Größenklasse

       3. Ermittlung wirtschaftlicher Grundwert

       4. Multiplikation je nach schwere der Tatumstände

      5. Anpassung anhand aller sonstigen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.4 Höhe der Bußgelder - Bußgeldmodell

 •     Für Verfahren gegen Unternehmen im Anwendungsbereich der DS-GVO
 •     Findet keine Anwendung auf Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
 •     „Unternehmen“ wird i. S. d. Art. 101 und 102 AEUV (sog. funktionaler Unternehmensbegriff) verstanden

 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf

       Schritt 1: Einordnung in                      Schritt 2: Bestimmung des                Schritt 3: Bestimmung des
            Größenklasse                               durchschn. Jahresums.                    wirtsch. Grundwertes
     • Abhängig vom gesamten weltweit               • Nur relevant für Unternehmen mit       • (Durschnittlicher) Jahresumsatz wird
       erzielten  Jahresumsatzes       des            weniger als 500 Mio. Euro (bei > 500     durch 360 (Tage) geteilt, um
       vorangegangenen Geschäftsjahrs:                Mio Euro: tatsächlicher Umsatz)          Tagessatz zu ermitteln
       o   Kleinstunternehmen: bis zu 2 Mio.        • Mittlerer Jahresumsatz wird zugrunde   • Beispiel:
           Euro                                       gelegt                                   • Bei Kleinstunternehmen mit bis zu
       o   Kleine Unternehmen: 2 bis 10 Mio.        • Bestimmung über Referenztabelle            700.000 Euro beträgt Tagessatz
           Euro                                                                                  972                          Euro
                                                                                                 (350.000 Euro /360)
       o   Mittlere Unternehmen: 10 to 50                                                      • Für ein Unternehmen mit 500 Mio.
           Mio. Euro                                                                             Euro Umsatz wäre der Tagessatz
       o   Großunternehmen: mehr als 50                                                          1.388.888    Euro   (500.000.000
           Mio. Euro                                                                             Euro/360)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.4 Höhe der Bußgelder - Bußgeldmodell

               Schritt 4: Berücksichtigung des                      Schritt 5: Sonstige strafschärfende
                   Schweregrads der Tat                                  oder -mildernde Gründe
  • Tagessatz wird mit Faktor zwischen 1 und 7,2 (Art.     • Der errechnete Betrag wird anhand aller für und
    83 IV DS-GVO) oder zwischen 1 und 14,4 (Art. 83 V,       gegen den Betroffenen sprechenden Umstände
    VI DS-GVO) multipliziert                                 angepasst, soweit diese noch nicht unter Schritt 4
                                                             berücksichtigt wurden
  • Abhängig von Schwere des Verstoßes:
                                                           • Nicht Teil des offiziellen Konzepts, aber Beispiele
    Schweregrad        Faktor (Art. 83   Faktor (Art. 83     aus der Praxis:
                       IV DS-GVO)        IV, V DS-GVO)        ✓ Verschuldensgrad (-25% bis +50%)
    Leicht             1-2               1-4                  ✓ Grad der Verantwortung (-25% bis +50%)
    Mittel             2-4               4-8                  ✓ Einschl. frühere Verstöße (0% bis +300%)
    Schwer             4-6               8-12                 ✓ Zusammenarbeit mit Behörde (-25% bis +25%)
    Sehr schwer        6-7,2             12-14,4              ✓ Bekanntwerden des Verst. (- 25% bis + 10%)
                                                              ✓ Einhaltung angeordneter Maßnahmen (0% bis
                                                                +50%)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden
3.3.4 Höhe der Bußgelder – Beispielrechnung nach Bußgeldmodell

                   Annahme: Globaler Umsatz der „wirtschaftlichen Einheit“ = 3 Mrd. Euro

Verstoß gegen Art. 25 DS-GVO                          Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO
Obergrenze: 60 Mio. Euro                              Obergrenze: 120 Mio. Euro

Tagessatz: 8,3 Mio. Euro                              Tagessatz: 8,3 Mio. Euro

Annahme: Schweregrad von 3                            Annahme: Schweregrad von 8
→ Bußgeldkorridor 8.3 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro      → Bußgeldkorridor 8,3 Mio. Euro bis 66,7 Mio.
(Ø 16,7 Mio. Euro)                                      Euro (Ø 37,5 Mio. Euro)

Annahme: Selbstanzeige (-25 %), vollständige          Annahme: direkter oder bedingter Vorsatz (+25 %),
Kooperation (-25 %)                                   besond. Kat. pb. Daten (+25 %), Beschwerde durch
                                                      betr. Person (+10 %), keine Kooperation (+25%)
→ Bußgeldkorridor 4,2 Mio. Euro bis 12,5 Mio.         → Bußgeldkorridor 15,4 Mio. Euro bis 120 Mio.
  Euro (Ø 8,3 Mio. Euro)                                 Euro (Obergrenze) (Ø 69,4 Mio. Euro)

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3. Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde
3.3.5 Kritik des LG Bonn im Urteil vom 11.11.2020 - 29 OWi 1/20
 Ansatz DSK:
 Je größer das Unternehmen ist, desto geringer ist regelmäßig die Ahndungsempfindlichkeit und desto höher ist im Regelfall das
 Bußgeld zu bemessen, damit es seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann.

 Kritik LG Bonn:
 „Eine solche Bemessungsmethode mag bei Datenschutzverstößen von mittlerem Gewicht zu angemessenen Ergebnissen führen.
 Sie versagt jedoch bei schweren Datenschutzverstößen umsatzschwacher Unternehmen und leichten Datenschutzverstößen
 umsatzstarker Unternehmen, also in denjenigen Fällen, in denen eine maßgeblich am Umsatz orientierte Zumessung in Widerstreit
 gerät zu der Zumessung anhand der Kriterien in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO.

 Hier haben die tatbezogenen Zumessungsgesichtspunkte in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO Vorrang. Der Umsatzhöhe kommt zwar
 weiterhin Bedeutung zu. Im Verhältnis zur Tatschuld verliert der Umsatz jedoch umso mehr an Bedeutung, desto eindeutiger die
 Bewertung der Schwere des Datenschutzverstoßes anhand der tatbezogenen Umstände in die eine oder andere Richtung ausfällt.“

 Argumente:
 •   Wortlaut Art. 83 Abs. 4 DS-GVO
 •   Art. 83 Abs. 1 DS-GVO: Wirksamkeit und Abschreckung bei geringen Verstößen weniger Bedeutung → Verhältnismäßigkeit

 „Die Geldbuße muss spürbar sein; sie darf jedoch nicht als unangemessene Härte im Sinne einer überzogenen Reaktion
 auf den konkreten Verstoß erscheinen.“

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4. Möglichkeiten Dritter

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4. Möglichkeiten Dritter
4.1 Klageinstrumente

 Dritte: Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände

               AGB-                  Verbandsklagerecht
              Kontrolle                                                 Rechtsbruch
                                     (§§ 3 I 1 Nr. 1 i.V.m.
            (§ 1 UKlaG)              2 I, II Nr. 11 UKlaG)              (§ 3 a UWG)

 •   Verbraucherschutzverbände   •   Verbraucherschutzverbände   •   Wettbewerber
 •   Datenschutzhinweise         •   Tatsächliche Verarbeitung   •   Verbraucherschutzverbände
     grundsätzlich keine AGB,        personenbezogener Daten     •   Anforderungen des § 8 III
     Ausnahmen möglich               notwendig                       UWG

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4. Möglichkeiten Dritter
4.1 Klageinstrumente
 § 2 UKlaG:
 (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz
 der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch
 genommen werden.(…) Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch
 nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
 (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
 (…)
 Nr. 11: die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
 a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
 b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
 wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und
 Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt
 werden,

 § 3 UKlaG:
 (1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen
 Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
 Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
 Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach
 ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger
 beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (…)

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4. Möglichkeiten Dritter
4.1 Klageinstrumente

 § 3a UWG:
 Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
 Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern
 spürbar zu beeinträchtigen.

 § 8 UWG:
 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
 Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung
 gegen § 3 oder § 7 droht.
 (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
 1. jedem Mitbewerber;
 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
 Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie
 insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
 gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
 Mitglieder berührt;
 3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des
 Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des
 Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110
 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind (…)

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4. Möglichkeiten Dritter
4.2 Aktivlegitimation - Bisherige Rechtsprechung in Deutschland
Aktivlegitimation Dritter                                         Keine Aktivlegitimation Dritter
LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 - 11 O 1741/18              LG Bochum (Teilversäumnis- und Schlussurteil vom
UWG): für Wettbewerber (+) aber Problematik übersehen             07.08.2018 - I-12 O 85/18):für Wettbewerber (-), Kapitel VIII
                                                                  DS-GVO als abschließende Regelungen
OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17 ):                 LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018 – 5 O 214/18): Kapitel
Wortlaut der Art. 77 I, 78 I und II, 79 I und 82 I DS-GVO sowie   VIII als abschließende Regelungen; keine Aktivlegitimation von
der Öffnungsklausel nach Art. 84 DS-GVO; differenzierende         Wettbewerbern
Ansicht zur DS-GVO als Marktverhaltensregeln

OLG Stuttgart (Urteil vom 27.2.2020 – 2 U 257/19 (LG              LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019 - 35 O 68/18 KfH):
Stuttgart)): kein abschließender Charakter für privatrechtliche   DS-GVO als abschließende Regelung, folgt LG Bochum und
Rechtsdurchsetzung; § 3a UWG als Marktverhaltensregel             LG Wiesbaden

KG (Urteil vom 20.12.2019 – 5 U 9/18): kein abschließender  LG Magdeburg (Urteil vom 18.1.2019 – 36 O 48/18): keine
Charakter für privatrechtliche Rechtsdurchsetzung; § 3a UWG Aktivlegitimation für Wettbewerber; DS-GVO ist
als Marktverhaltensregel                                    abschließendes Sanktionssystem, das nur der Person, deren
                                                            Rechte verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder
                                                            der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt.

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Möglichkeiten Dritter
4.2 Aktivlegitimation

                          Vorgeschaltete Frage:
                        Haben Dritte überhaupt eine
                            Aktivlegitimation?

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Möglichkeiten Dritter
4.2 Aktivlegitimation

 Art. 80 DS-GVO

 (1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne
 Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist,
 deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der
 Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen
 Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in
 den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz
 gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

 (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten
 Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in
 diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde
 einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres
 Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt
 worden sind.

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Möglichkeiten Dritter
4.2 Aktivlegitimation - Streitfragen

    Stellen die Durchsetzungsregelungen der DS-GVO eine abschließende unionsrechtliche
        Regelung dar oder sind im jeweiligen nationalen Recht Erweiterungen zulässig?

                       (+)                                                   (-)

                      Folgen                                               Weitere
                                                                   Voraussetzungen/Fragen:

                                 Verbraucherschutz-
   Wettbewerber (-)                                                                   § 3a UWG als
                             verbände (+), wenn UKlaG,   Umfang § 2 UKlaG?
                                UWG unter Art. 80 II                               Marktverhaltensregel?
                             DSGVO subsumiert werden
                                       können

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4. Möglichkeiten Dritter
4.2 Aktivlegitimation - Meinungsstand

   Art. 80 DS-GVO nicht abschließend                      Art. 80 DS-GVO als abschließende Regelungen
   • Wortlaut der Art. 77 I, 78 I und II, 79 I und 82 I   • DS-GVO enthält eine detaillierte Regelung des
     DS-GVO sowie der Öffnungsklausel nach Art. 84          anspruchsberechtigten Personenkreises
     DS-GVO
   • Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen gem.         • Regelungen der DS-GVO abschließend, sodass
     § 8 III UWG weiterhin befugt,                           • Aktivlegitimation für Wettbewerber (-)
     Unterlassungsansprüche im Sinne von § 4 Nr. 11          • Aktivlegitimation für Verbraucherschutz-
     UWG aF, § 3a UWG durchzusetzen                            verbände unter den Voraussetzungen von
                                                               Art. 80 II DS-GVO

                             EuGH-Vorlage (Rs. C-319/20): BGH, 28.05.2020, Az. I ZR 186/17

                         • Kapitel VIII der DS-GVO mit abschließenden Regelungen?
                         • Vereinbarkeit UKlaG, UWG mit Art. 80?
                         • Aussagen zu nationalen Vorschriften: Marktverhaltensregeln?

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