Statuten des Touring Club Schweiz - Verabschiedet an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 25.11.2011
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Statuten des Touring Club Schweiz Verabschiedet an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 25.11.2011
OC/14/St/D Statuten des Touring Club Schweiz Inhaltsverzeichnis TITEL I WESEN – ZWECK - SITZ .............................................................. 4 Art. 1 Wesen ..................................................................................................... 4 Art. 2 Zweck ..................................................................................................... 4 Art. 3 Sitz ......................................................................................................... 4 TITEL II MITGLIEDER .............................................................................. 4 Art. 4 Allgemeines ............................................................................................. 4 Art. 5 Aufnahme ................................................................................................ 4 Art. 6 Ehrenmitglieder ........................................................................................ 4 Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft ........................................................................... 5 Art. 8 Beiträge, Haftung...................................................................................... 5 Art. 9 Bearbeitung von Mitgliederdaten ................................................................. 5 TITEL III ORGANISATION ....................................................................... 5 Art. 10 Organe .................................................................................................. 5 A) DELEGIERTENVERSAMMLUNG ................................................................ 6 Art. 11 Zusammensetzung .................................................................................. 6 Art. 12 Kompetenzen ......................................................................................... 6 Art. 13 Urabstimmung per Korrespondenz............................................................. 6 Art. 14 Tagesordnung ......................................................................................... 7 Art. 15 Beschlüsse und Wahlen ............................................................................ 7 Art. 16 Einberufung ............................................................................................ 7 B) VERWALTUNGSRAT ................................................................................ 8 Art. 17 Zusammensetzung .................................................................................. 8 Art. 18 Organisation und Kompetenzen ................................................................ 8 Art. 19 Recht auf Auskunft und Einsicht ................................................................ 9 Art. 20 Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung ............................... 10 C) REVISIONSSTELLE ............................................................................... 10 Art. 21 Amtsdauer, Qualifikationen ..................................................................... 10 Art. 22 Kompetenzen ........................................................................................ 10 D) KOMMISSIONEN .................................................................................. 10 Art. 23 Grundsätze ............................................................................................ 10 E) UNTERSCHRIFTSBERECHTIGUNG ......................................................... 11 Art. 24 Unterschriftsberechtigung ....................................................................... 11 Seite 2 von 13
TITEL IV SEKTIONEN ............................................................................. 11 Art. 25 Status................................................................................................... 11 Art. 26 Tätigkeit ............................................................................................... 11 TITEL V VERSCHIEDENES ...................................................................... 11 Art. 27 Vereins- und Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresbericht und Jahresrechnung 11 Art. 28 Publikationen ......................................................................................... 12 Art. 29 Statutenänderungen ............................................................................... 12 Art. 30 Auflösung .............................................................................................. 12 Art. 31 Liquidation ............................................................................................ 12 TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN ....................................................... 12 Art. 32 Umsetzung durch die Sektionen ............................................................... 12 Art. 33 Aufhebungsbestimmungen ...................................................................... 13 Art. 34 Inkraftsetzung ....................................................................................... 13 Art. 35 Übergangsbestimmungen ........................................................................ 13 Seite 3 von 13
TITEL I WESEN – ZWECK - SITZ Art. 1 Wesen Der im Jahre 1896 in Genf gegründete Touring Club Schweiz (TCS) ist ein im Handelsregister eingetragener, körperschaftlich organisierter Verein mit dem Recht der Persönlichkeit gemäss Artikel 60 ff. ZGB. Art. 2 Zweck 1 Der TCS, ein nicht gewinnorientierter Verein, bezweckt die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr und im Bereiche der Mobilität im Allgemeinen. Er fördert ihre touristischen Belange. Er trägt dabei dem Gesamtinteresse gebührend Rechnung. 2 Der TCS erbringt für seine Mitglieder im In- und Ausland Dienstleistungen in den Bereichen Hilfe, Schutz, Beratung, Sicherheit, Umwelt und Information, wie auch auf dem Gebiete des Tourismus und der Freizeit. 3 Der TCS trifft und unterstützt Massnahmen im Rahmen seiner Zielsetzung, insbesondere zur Hebung der Verkehrssicherheit. Art. 3 Sitz Der Sitz des TCS ist Vernier/Genf. TITEL II MITGLIEDER Art. 4 Allgemeines Nur natürliche Personen können Mitglieder des TCS sein. Art. 5 Aufnahme 1 Die Aufnahme erfolgt durch den Zentralsitz. 2 Die aufgenommene Person wird gleichzeitig Mitglied einer Sektion. In der Regel wird sie Mitglied der Wohnsitz-Sektion. 3 Die Sektionsvorstände und der Verwaltungsrat sind berechtigt, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Zustellung der Mitgliederkarte die Aufnahme ohne Angabe des Grundes rückgängig zu machen. Gegen eine solche Ablehnung kann innert Monatsfrist an die Delegiertenversammlung schriftlich rekurriert werden. Art. 6 Ehrenmitglieder Wer sich um den Verband besonders verdient gemacht hat und einer solchen Auszeichnung würdig befunden wird, kann auf Antrag des Verwaltungsrates durch die Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit. Seite 4 von 13
Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf das Ende der Jahresmitgliedschaft. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresmitgliedschaft schriftlich eingereicht werden; b) durch Streichung gemäss Art. 8 Abs. 3; c) durch Ausschluss. 2 Der Ausschluss wird aus wichtigen Gründen durch den die Sektion oder den Verwaltungsrat verfügt. Es besteht keine Begründungspflicht. 3 Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist schriftlich an die Delegiertenversammlung rekurrieren. Art. 8 Beiträge, Haftung 1 Die Mitglieder verpflichten sich, einen jährlichen Beitrag (Zentral- und Sektionsbeitrag) zu leisten. Der Beitrag wird am ersten Tag des neuen Mitgliedschaftsjahres fällig. 2 Die Mitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins; für diese haftet nur das Vereinsvermögen. 3 Zahlen die Mitglieder den Jahresbeitrag nicht, verlieren sie alle Mitgliedsrechte 15 Tage nach dessen Fälligkeit. Sie können ohne Weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Anspruch des TCS Zentralsitzes und der Sektionen auf Erfüllung der fälligen Verpflichtungen wird dadurch nicht berührt. Art. 9 Bearbeitung von Mitgliederdaten 1 Die Mitglieder ermächtigen den TCS, sich die notwendigen Daten zur Verwaltung der Mitgliedschaft zu beschaffen und zu bearbeiten. 2 Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum des Mitgliedes und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Daten im Zusammenhang mit dem Vereinszweck [Art. 2]) werden beim TCS gespeichert und können vom TCS zu Promotionszwecken verwendet werden. 3 Die Mitglieder ermächtigen den TCS, ihre Daten zur Schadenfallbearbeitung, zu Marketingzwecken, für statistische Analysen, für das Risikomanagement und zur administrativen Bearbeitung an die Sektionen und Tochtergesellschaften weiterzuleiten. TITEL III ORGANISATION Art. 10 Organe 1 Die Organe des TCS sind: a) Die Delegiertenversammlung; b) Der Verwaltungsrat; c) Die Revisionsstelle. 2 Die Angestellten der Zentralverwaltung und der Sektionen können den Organen des TCS nicht angehören. Seite 5 von 13
A) DELEGIERTENVERSAMMLUNG Art. 11 Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des TCS. Sie besteht aus den Sektionsdelegierten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und dem Delegierten der TCS Camping Clubs. 2 Die Zahl der Sektionsdelegierten beträgt 145. Die Verteilung der Mandate auf die Sektionen erfolgt nach dem Proporzsystem, wie es für die Aufteilung der Nationalratssitze auf die Kantone massgebend ist, jedoch mit 2 Grundmandaten pro Sektion. Für die Berechnung des Delegationsanspruches einer Sektion gilt deren Mitgliederzahl am 31. Oktober des Vorjahres. 3 Die Wahl der Sektionsdelegierten und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung der Sektion. 4 Die Sektionsdelegierten werden durch die Sektionen entschädigt. Art. 12 Kompetenzen 1 In der Delegiertenversammlung führt der Zentralpräsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, den Vorsitz. 2 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für: a) Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; b) Die Entlastung des Verwaltungsrates aufgrund des Berichts der Revisionsstelle; c) Die Festlegung der Obergrenze der jährlichen Zentralbeiträge; d) Die Wahl: - des Zentralpräsidenten - der Mitglieder des Verwaltungsrates - der Revisionsstelle; e) Die Abberufung des Zentralpräsidenten, von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; f) Den Erlass von Bestimmungen für die in den Statuten vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen; g) Den Entscheid über das Ergreifen von Initiativen und Referenden; h) Erlass von Leitlinien im Bereich der Mobilitätspolitik; i) Die Beschlussfassung über Anträge von Delegierten gemäss Art. 14 Abs. 2; j) Die Revision der Statuten; k) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben bei der Entlastung des Verwaltungsrates kein Stimmrecht. Art. 13 Urabstimmung per Korrespondenz 1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. g können in einer Urabstimmung der Gesamtheit der Mitglieder zur Entscheidung unterbreitet werden. 2 Die Urabstimmung wird angeordnet, sofern diese entweder von 2/3 des Verwaltungsrates, 2/3 der Sektionsdelegierten, 2/3 der Sektionsvorstände oder 1/10 der Mitglieder, berechnet aufgrund des im letzten Jahresbericht ausgewiesenen Bestandes, verlangt wird. Seite 6 von 13
3 Das Begehren ist spätestens innert 15 Tagen nach der Delegiertenversammlung beim Zentralsitz schriftlich anzumelden und innert weiteren 45 Tagen mit den erforderlichen Unterschriften und begründeten Anträgen einzureichen. Die Unterschriften der Sektionsdelegierten oder Mitglieder sind von den zuständigen Sektionsvorständen aufgrund der Mitgliedschaftsnummern zu prüfen. Der Verwaltungsrat führt innert den auf die Einreichung folgenden 90 Tagen die Urabstimmung schriftlich durch. Mit der Erwahrung des nach Sektionen aufzugliedernden Abstimmungsergebnisses ist eine beeidigte Urkundsperson oder ein anerkanntes Treuhandbüro zu beauftragen. 4 Den Befürwortern und Gegnern des der Urabstimmung zu unterbreitenden Antrages stehen die Verbandszeitungen gleichermassen zur Verfügung. 5 Zu seiner Annahme bedarf ein Antrag sowohl der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, als auch der Mehrheit der Sektionen. Art. 14 Tagesordnung 1 Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung wird vom Verwaltungsrat aufgestellt. 2 Anträge über die Ergänzung oder Änderung der vorgesehenen Tagesordnung sind von den Sektionen oder den Delegierten wie folgt vor der Delegiertenversammlung einzureichen: a) ordentliche Delegiertenversammlung: 15 Tage; b) ausserordentliche Delegiertenversammlung: 5 Tage. Art. 15 Beschlüsse und Wahlen 1 Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit der relativen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 2 Bei Wahlen gilt für die beiden ersten Wahlgänge das absolute und für den dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. 3 Die Abstimmungen und Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht wenigstens ein Zehntel der anwesenden Delegierten geheime Abstimmung verlangt. Art. 16 Einberufung 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist durch den Verwaltungsrat jährlich einmal im 1. Halbjahr einzuberufen. Die Einberufung wird mindestens 40 Tage vor dem für die Tagung festgelegten Datum, unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen Dokumente (ohne Jahresbericht und Jahresrechnung; siehe Art. 27 Abs. 2), der Post übergeben. 2 Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Verwaltungsrat einzuberufen, so oft er dies für nötig erachtet, oder wenn 1/4 der Sektionen oder 1/5 der Sektionsdelegierten dies schriftlich verlangen. Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor dem für die Tagung festgelegten Datum, unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen Dokumente, der Post übergeben werden. 3 Einladung und Tagesordnung werden jedem Delegierten schriftlich zugestellt und können überdies in den Verbandszeitungen publiziert werden. Seite 7 von 13
B) VERWALTUNGSRAT Art. 17 Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Zentralpräsidenten sowie je einem Vertreter pro Sektion. 2 Jede Sektion hat Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat. Jede Sektion hat das Recht, einen Vertreter zuhanden der Delegiertenversammlung zu nominieren. Die Nomination muss bis spätestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung dem Zentralpräsidenten gemeldet werden. In begründeten Fällen sind Nachmeldungen oder Änderungen der Nomination zulässig. 3 Die Festlegung des Nominationsverfahrens ist Sache der Sektionen. 4 Die Delegiertenversammlung kann bei ihrer Wahl von den Nominationen abweichen, wobei sie anstelle des Nominierten ein Mitglied des Vorstandes der betroffenen Sektion wählen kann. 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen gleichzeitig Mitglied ihres Sektionsvorstandes sein. 6 Wer sich als Mitglied des Verwaltungsrates in einem dauernden Interessenkonflikt befindet, kann nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. 7 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. 8 Wer das siebzigste Lebensjahr erreicht, muss per nächster ordentlicher Delegiertenversammlung aus dem Verwaltungsrat austreten. Art. 18 Organisation und Kompetenzen 1 Im Verwaltungsrat führt der Zentralpräsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten den Vorsitz. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er organisiert sich in einem Präsidium, das aus mindestens fünf bis maximal neun Mitgliedern besteht, sowie ordentlichen Ausschüssen. Aus dem Kreis der Vorsitzenden der ordentlichen Ausschüsse wählt er zwei Vizepräsidenten. Er legt im Organisationsreglement die Organisation und Kompetenzen sowie das Berichterstattungswesen für den gesamten Verwaltungsrat, das Präsidium und die Ausschüsse fest. 4 Der Zentralpräsident und die Vorsitzenden der ordentlichen Ausschüsse sind von Amtes wegen Mitglieder des Präsidiums. Im Präsidium führt der Zentralpräsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten, den Vorsitz. 5 Bei der Zusammensetzung des Präsidiums und der Ausschüsse wird nach Möglichkeit auf die fachlichen Kompetenzen sowie die sprachlichen und regionalen Gegebenheiten Rücksicht genommen. 6 Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte ausserordentliche Ausschüsse einsetzen. Aufgaben und Kompetenzen sowie das Berichterstattungswesen werden im Rahmen des Organisationsreglements geregelt. 7 Dem Verwaltungsrat obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. 8 Er trägt die Verantwortung für alle Belange, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Seite 8 von 13
9 Die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrates sind insbesondere folgende: a) Oberleitung der TCS Gruppe (Zentralclub und alle seine Tochtergesellschaften) und Erteilung der nötigen Weisungen; b) Sicherstellung der grundsätzlichen Übereinstimmung von Strategie und Ressourcen; c) Erlass und Umsetzung der Leitlinien in den Bereichen Mitgliedschaft, Dienstleistungen sowie Finanzen und Ressourcen; d) Umsetzung der von der Delegiertenversammlung erlassenen Leitlinien im Bereich der Mobilitätspolitik; e) Festlegung der verschiedenen Mitgliederkategorien und der damit verbundenen Leistungen; f) Festlegung der jährlichen Zentralbeiträge im Rahmen der von der Delegiertenversammlung bestimmten Obergrenze; g) Festsetzung der Organisation der Zentralverwaltung und deren Überwachung, vor allem der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; h) Gestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; i) Sicherstellung eines dem Verein angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements; j) Anstellung, Entlassung und Entlöhnung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung; k) Erstellung einer standardisierten Jahresrechnung und eines Jahresberichts zuhanden der Delegiertenversammlung; l) Wahl der Mitglieder der ordentlichen Ausschüsse, deren Vorsitzende sowie der weiteren Mitglieder des Präsidiums; m) Wahl der Mitglieder der ausserordentlichen Ausschüsse und der Kommissionen, sowie deren Vorsitzende; n) Erlass des Organisationsreglements sowie des Entschädigungsreglements für die Organe und Kommissionen; o) Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. 10 Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des Organisationsreglements die Kompetenz zur Ernennung und zur Abberufung von Personen, welche nicht zugleich mit der Geschäftsführung und der Vertretung betraut sind, sowie von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten delegieren. 11 Dem Verwaltungsrat kann mittels Vertrag zwischen den Sektionen und dem TCS in den vereinbarten Sachgebieten die Kompetenz von verbindlichen Beschlüssen gegenüber den Sektionen eingeräumt werden. Die Sachgebiete können ausschliesslich Aufgaben betreffen, die in einem Gesamtinteresse des TCS liegen. Die Beschlüsse muss der Verwaltungsrat mit 2/3 der anwesenden Stimmen fassen. 12 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. 13 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Art. 19 Recht auf Auskunft und Einsicht 1 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft über alle Angelegenheiten der TCS Gruppe (Zentralclub und alle seine Tochtergesellschaften) verpflichtet. Seite 9 von 13
2 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Zentralpräsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. 3 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates dem Zentralpräsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. 4 Weist der Zentralpräsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat. 5 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten. Art. 20 Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung 1 Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen. 2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. C) REVISIONSSTELLE Art. 21 Amtsdauer, Qualifikationen 1 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben, über fachliche Befähigungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen und unabhängig von den anderen Organen sein. Art. 22 Kompetenzen 1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung, sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen. Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen über die Rechnungslegung in der Aktiengesellschaft. 2 Die Revisionsstelle berichtet der Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. D) KOMMISSIONEN Art. 23 Grundsätze 1 Der Verwaltungsrat kann Kommissionen einsetzen. Er wählt deren Mitglieder und Vorsitzende, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein müssen. 2 Bei der Zusammensetzung von Kommissionen wird nach Möglichkeit auf die sprachlichen und regionalen Gegebenheiten Rücksicht genommen. 3 Kommissionen haben nur eine beratende Funktion. Sie können externe Berater beiziehen. Seite 10 von 13
E) UNTERSCHRIFTSBERECHTIGUNG Art. 24 Unterschriftsberechtigung Der TCS wird rechtswirksam verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen eines entweder der Zentralpräsident oder einer der Vizepräsidenten sein muss, oder durch die Unterschrift derjenigen Personen, denen der Verwaltungsrat die Unterschriftsberechtigung verliehen hat. TITEL IV SEKTIONEN Art. 25 Status 1 Unter Vorbehalt der schon bestehenden Sektionen darf nicht mehr als eine Sektion pro Kanton gegründet werden. Über die Gründung neuer Sektionen entscheidet der Verwaltungsrat. Gleiches gilt auch für die Zusammenlegung bestehender Sektionen auf deren gemeinsamen Antrag. 2 Das territoriale Gebiet der Sektionen wird gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat endgültig festgelegt. 3 Im Rahmen der Zentralstatuten des TCS sind die Sektionen selbständig. Die Sektionsstatuten sind vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, die den Zentralstatuten widersprechen. 4 Die Sektionsstatuten haben zu bestimmen, was im Falle der Auflösung einer Sektion mit deren Vermögen zu geschehen hat. 5 Einer sich auflösenden oder aus dem Zentralverband ausscheidenden Sektion steht kein Anspruch auf das Vermögen des Zentralverbandes zu. Art. 26 Tätigkeit 1 Die Verwirklichung des in diesen Statuten vorgesehenen Zweckes obliegt den Organen des Zentralverbandes. Diese können den Sektionen die Ausführung bestimmter Aufgaben übertragen. 2 Die Sektionen verwirklichen den Vereinszweck auf ihrem Gebiet in Anlehnung an die Tätigkeit des Zentralsitzes und entsprechend den regionalen Gegebenheiten. Bei Differenzen über die Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Zentralsitz und Sektionen entscheidet der Verwaltungsrat. Dessen Entscheid ist für die Sektionen verbindlich. 3 Die Sektionen liefern nach Vorgabe des Verwaltungsrates zweckdienliche Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung der Leitlinien. TITEL V VERSCHIEDENES Art. 27 Vereins- und Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresbericht und Jahresrechnung 1 Das Vereins- und Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 2 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung werden der Delegiertenversammlung spätestens am 31. Mai zugestellt. Seite 11 von 13
Art. 28 Publikationen 1 Der TCS veröffentlicht periodisch erscheinende Verbandszeitungen. Die zuständigen Organe können die Herausgabe anderer Publikationen, wie Jahrbücher, Führer, Karten usw. beschliessen. 2 Die offiziellen Mitteilungen werden in den Verbandszeitungen bekannt gegeben. Art. 29 Statutenänderungen Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Art. 30 Auflösung 1 Die Auflösung des TCS kann nur durch eine ausserordentliche Delegierten- versammlung beschlossen werden, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist und an der 4/5 der Delegierten teilnehmen. 2 Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert 3 Monaten eine zweite ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, welche die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschliessen kann. 3 Für die Auflösung ist in beiden Fällen die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Art. 31 Liquidation Im Falle der Auflösung bleiben die Verbandsorgane bis zur abschliessenden Delegiertenversammlung im Amt. Der Verwaltungsrat hat das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Delegiertenversammlung beschliesst über die Verwendung des Reinvermögens, das einer schweizerischen Vereinigung mit analogen Zielen oder einem gemeinnützigen Werke, unter Ausschluss jeglicher Verteilung unter die Vereinsmitglieder, zu übergeben ist. TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 32 Umsetzung durch die Sektionen 1 Mit der Genehmigung dieser Zentralstatuten verpflichten sich die Sektionen, allenfalls widersprechende Bestimmungen der Sektionsstatuten aufzuheben bzw. anzupassen. 2 Die noch keiner Sektion angeschlossenen Zentralmitglieder behalten ihre wohlerworbenen Rechte. Sie werden im Verwaltungsrat und in der Delegiertenversammlung durch die Vertreter der Sektion ihres Wohnsitzes vertreten. 3 Solange einzelne Sektionen nicht in der Lage sind, gewisse Mitgliederkategorien in zweckmässiger Weise anzugliedern, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese weiterhin nur als Mitglieder des Zentralverbandes aufzunehmen. Für diese gilt der II. Titel der Statuten sinngemäss. Seite 12 von 13
Art. 33 Aufhebungsbestimmungen Durch diese Statuten werden alle früheren statutarischen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt. Art. 34 Inkraftsetzung Diese Statuten sind von der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 7. Juni 1963 in Martigny-Ville beschlossen worden und am 10. Juni 1963 in Kraft getreten. Sie wurden am 9. Juni 1967, am 18. Juni 1982, am 10. Juni 1983, am 23. Juni 1995, am 20. Juni 1997, am 21. März 1998, am 20. Juni 2003, am 17. Juni 2005, am 4. November 2005, am 20. Juni 2008, am 19. Juni 2009 sowie am 25. November 2011 abgeändert. Sie treten ab 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 35 Übergangsbestimmungen Mit Annahme der Revision dieser Statuten vom 25. November 2011 müssen der Zentralpräsident sowie sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates neu bestellt werden. Die diesbezüglichen Wahlen erfolgen unmittelbar nach Annahme der Änderungen der Statuten. Die Wahlen werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen der revidierten Statuten vom 25. November 2011 durchgeführt und haben im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieser Statuten per 1. Januar 2012 Gültigkeit, wobei die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 17 Abs. 2 nicht eingehalten werden muss. Die erste Amtszeit des Zentralpräsidenten sowie der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dauert bis zur ordentlichen Delegiertenversammlung 2015. Die Altersgrenze von Art. 17 Abs. 8 ist in dieser Zeit nicht anwendbar. Seite 13 von 13
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch LEISTUNGEN VON PATROUILLE TCS FÜR DIE MITGLIEDERKATEGORIE „MOTORISIERTE PERSONEN“ Gültig ab 1.1.2008 1 ALLGEMEINES 1.1. Wer sind die anspruchsberechtigten Personen? a) Die Mitglieder der Kategorie „motorisierte Personen“ auf allen von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeugen gemäss 1.2; b) Die Ehe-/Lebenspartner von Mitgliedern, welche im gleichen Haushalt leben wie das Mitglied und über eine Partnerkarte verfügen, auf allen von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeugen gemäss 1.2; c) Die Kinder im Alter von 16 bis zum vollendeten 25. Altersjahr von Mitgliedern oder Partnern die im gleichen Haushalt leben wie das Mitglied und über eine Jugendkarte verfügen, auf allen von ihnen persönlich gelenkten Fahrzeugen gemäss 1.2; d) Personen, die im gleichen Haushalt leben wie das Mitglied und über keine eigene Mitgliedschaft verfügen, wenn sie persönlich mit dem eingetragenen Fahrzeug des Mitgliedes oder des Inhabers einer Partner- oder Jugendkarte fahren; e) Alle Mitreisenden haben Anspruch auf Folgeleistungen (siehe unter 2.1.2). 1.2. Welche Fahrzeuge sind gedeckt? Gedeckt: a) Personenwagen, Wohnmotorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Kleinbusse oder Lieferwagen, welche mit gültigen Kontrollschildern versehen sind, bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und einer max. Höhe von 3,2 m; b) Motorräder oder Kleinmotorräder; c) Alle am gedeckten Fahrzeug mitgeführten Wohn-, Sachentransport- oder Sportgeräteanhänger bis zu einer max. Höhe von 3,2 m. Nicht gedeckt: a) Fahrzeuge mit Tages- oder Überführungsschildern; b) Fahrzeuge mit U-Schildern; c) Mietfahrzeuge 1.3. Wo leistet der TCS Einsatz? Auf allen öffentlichen Strassen und Parkplätzen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. 1
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch 1.4. Wann erbringt der TCS Leistungen? Während der Gültigkeit der Mitgliedschaft, der Partner- oder Jugendkarte werden pro Mitgliedschaft, Partner- und Jugendkarte maximal 4 kostenlose Einsätze pro Kalenderjahr erbracht. 1.5. Bei welchen Ereignissen leistet der TCS Einsatz? 1.5.1 Bei Panne Der TCS leistet Einsatz gemäss 2.1 bei Panne, wenn das gedeckte Fahrzeug (1.2) von einer anspruchsberechtigten Person (gemäss 1.1 a-d) gelenkt wird. Es gelten als Panne: a) Jeder Defekt am Fahrzeug, der eine Weiterfahrt verunmöglicht; b) Treibstoffmangel und falscher Treibstoff; c) Verlorene, abgebrochene oder im Fahrzeug eingeschlossene Schlüssel. 1.5.2 Bei Verkehrsunfall Der TCS leistet Einsatz gemäss 2.1 bei Unfall, wenn das gedeckte Fahrzeug (1.2) von einer anspruchsberechtigten Person (gemäss 1.1 a-d) gelenkt wird. Als Unfall gilt eine Kollision mit einem Hindernis oder einem anderen Fahrzeug, welche eine Beschädigung des Fahrzeugs verursacht und eine Weiterfahrt verunmöglicht. 1.5.3 Bei Diebstahl Der TCS leistet Einsatz gemäss 2.2 bei Diebstahl eines gedeckten Fahrzeugs (1.2) eines Mitgliedes der Kategorie „motorisierte Personen“ oder eines Inhabers einer Partner- oder Jugendkarte. Folgende Fahrzeugenteignungen gelten als Diebstahl: unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, Diebstahl, Raub und Entwendung zum Gebrauch. 1.5.4 Bei Fahrerausfall Der TCS leistet Einsatz gemäss 2.3, wenn die anspruchsberechtigte Person (gemäss 1.1 a- d) gemäss Arztzeugnis wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, ein gedecktes Fahrzeug (1.2) zu steuern, und keiner der Mitreisenden das Fahrzeug lenken kann. 1.6. Was muss eine anspruchsberechtigte Person unternehmen? a) Pannen oder Unfälle sind sofort der Einsatzzentrale des TCS, Tel. 0800 140 140, zu melden. Bei Benutzung von Notrufsäulen oder Direktanrufen an die Polizei ist die Erbringung der Hilfeleistung durch den TCS zu verlangen. b) Alle Leistungen werden von der Einsatzzentrale des TCS freigegeben. Hat keine solche Freigabe stattgefunden, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. c) Forderungen an den TCS sind innerhalb von 3 Monaten nach dem Schadenfall einzureichen. Rückerstattungen werden nur gegen Originalbelege gewährt. d) Bei Verkehrsunfällen ist die gesetzliche Meldepflicht zu beachten. e) Bei Diebstahl muss zwingend eine Strafanzeige erstattet worden sein. 1.7. Subsidiaritätsklausel und Leistungsabtretung Der TCS übernimmt nur dann Kosten, wenn der entstandene Schaden nicht durch eine Versicherung oder einen haftpflichtigen Dritten übernommen wird. Wenn der TCS trotzdem seine Leistungen für einen durch Dritten gedeckten Schaden erbringt, schuldet die anspruchsberechtigte Person dem TCS den ausbezahlten Betrag und verpflichtet sich, dem TCS ihre Rechte und Forderungen gegenüber dem Dritten dem TCS abzutreten. 2
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch 1.8. Datenschutz Die anspruchsberechtigten Personen gemäss 1.1 nehmen zur Kenntnis, dass ihre Daten innerhalb der TCS Gruppe (TCS, TCS Versicherungen AG, Assista TCS AG) wie folgt weitergeleitet werden: a) Das Marketing hat Zugriff auf Personendaten (Namen, Adresse, Geburtsdatum etc.), Daten des Fahrzeuges, der Art des Schadenfalles und der erbrachten Dienstleistung, um anonyme statistische Analysen zu erstellen und für personalisiertes Marketing; b) Die Kundenberater verfügen über die Information, dass sich ein Schadenfall ereignet hat und über eine globale Rentabilitätsberechnung, um das persönliche Riskmanagement zu optimieren. Die betroffenen Personen haben das Recht, über die Bearbeitung ihrer Daten Auskunft zu verlangen. 2 LEISTUNGEN VON PATROUILLE TCS 2.1. Bei Panne und Verkehrsunfall 2.1.1 Wenn das Fahrzeug vor Ort fahrtüchtig gemacht werden kann Der TCS leistet Pannen- und Unfallhilfe vor Ort bis zu maximal einer halben Stunde Arbeitszeit. 2.1.2 Wenn das Fahrzeug nicht vor Ort fahrtüchtig gemacht werden kann Das Fahrzeug wird bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt überführt. Wenn trotz aller Anstrengungen eine Weiterfahrt mit dem eigenen Fahrzeug nicht am gleichen Tag ermöglicht werden kann, hat die anspruchsberechtigte Person folgende Wahl: a) Das Fahrzeug in einer Werkstatt am Pannen- oder Unfallort reparieren lassen und an ihren Wohnsitz zurückkehren oder weiterreisen; b) Das Fahrzeug zur Reparatur in ihre angestammte Werkstatt überführen lassen und an ihren Wohnsitz zurückkehren oder weiterreisen. Liegt die Werkstatt und/oder der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein, erbringt Patrouille TCS ihre Leistung bis zum nächstgelegenen Grenzübergang der Werkstatt und/oder des Wohnsitzes. Als Wohnsitz gilt das Gemeindegebiet, in welchem die anspruchsberechtigte Person wohnt. Nicht mehr reparierbare Fahrzeuge werden zur nächsten Entsorgungsstelle transportiert. Die Entsorgungsgebühr geht zulasten des Halters. Der vom TCS gedeckte/erbrachte Leistungsumfang ist je nach Wahl folgender: 2.1.2.1 Direkter Heimtransport der anspruchsberechtigten Personen und des unreparierten Fahrzeuges Befinden sich die Werkstatt und der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Personen im Umkreis von rund 50 km ab Pannen- oder Unfallort, können diese und das beschädigte Fahrzeug gleichzeitig an den Wohnsitz respektive in die Werkstatt überführt werden. 3
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch 2.1.2.2 Überführung des unreparierten Fahrzeuges Ist kein direkter Heimtransport (gemäss 2.1.2.1) möglich, dauert der Transport je nach Zustand des Fahrzeugs: a) Maximal 3 Arbeitstage, wenn das Fahrzeug roll- oder lenkbar ist; b) Maximal 5 Arbeitstage, wenn das Fahrzeug nicht roll- oder lenkbar ist. Die Organisation des Fahrzeugtransports muss obligatorisch durch den TCS erfolgen. Allfällige Forderungen Dritter sind vorgängig durch die anspruchsberechtigte Person zu begleichen. Erst danach läuft die Transportfrist. 2.1.2.3 Transfer der anspruchsberechtigten Personen an den nächstgelegenen Ort zur Weiterreise oder Übernachtung. Der Transfer vom Pannen- oder Unfallort bis zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel, bis zur nächstgelegenen Autovermietung oder bis zu einem Hotel wird nach Möglichkeit durch den TCS organisiert oder ausgeführt. Die damit zusammenhängenden Kosten werden vom TCS getragen. 2.1.2.4 Rückkehr an den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Personen Die anspruchsberechtigte Person hat für die Fahrt bis zum Wohnsitz folgende Wahl: a) Öffentliches Verkehrsmittel in der 1. Klasse b) Ersatzfahrzeug Der TCS übernimmt die Kosten für ein Ersatzfahrzeug der unteren Mittelklasse bis max. CHF 100.- pro Tag, einschliesslich obligatorischer Versicherung, exklusive Versicherungsselbstbehalt und Betriebskosten (Treibstoff, Autobahnvignette usw.) wie folgt: i) Wird das Fahrzeug gemäss 2.1.2 lit. a in einer Werkstatt am Pannen- oder Unfallort repariert: während der Reparatur, aber höchstens 3 Tage; ii) Wird das unreparierte Fahrzeug an die angestammte Werkstatt überführt gemäss 2.1.2. lit b: während der Dauer des Transportes gemäss 2.1.2.2. Der TCS kann nicht verpflichtet werden, in jedem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Allgemeinen Bedingungen des Fahrzeugvermieters bleiben vorbehalten. c) Taxi oder private Fahrten: Ist die Rückkehr an den Wohnort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Ersatzfahrzeug nicht möglich und beträgt der Weg bis zum Wohnsitz weniger als 100 km, hat die anspruchsberechtigte Person folgende Wahl: i) Taxifahrt: Es werden die Taxikosten bis zu maximal CHF 300.- zurückvergütet. ii) Private Fahrt: Es werden CHF 0.50/km, jedoch maximal CHF 100.- vergütet. 2.1.2.5 Fortsetzung der Reise Anstelle der Rückfahrt an den Wohnsitz werden die Kosten für die Fortsetzung der Reise in gleicher Höhe wie für die Rückkehr an den Wohnsitz übernommen, jedoch bis zu max. CHF 300.-. 4
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch 2.1.2.6 Hotel Ist die anspruchsberechtigte Person mehr als 100 km vom Wohnsitz entfernt und ist die Rückreise am gleichen Tag mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Ersatzfahrzeug nicht möglich, übernimmt der TCS die Kosten für eine Übernachtung am Pannen- oder Unfallort bis zu max. CHF 150.– pro anspruchsberechtigte Person. 2.1.2.7 Reisekosten beim Abholen des reparierten Fahrzeuges Wurde das Fahrzeug in einer Werkstatt beim Pannen- oder Unfallort repariert, übernimmt der TCS die Reisekosten für eine Person per öffentliche Verkehrsmittel gemäss 2.1.2.4 a oder privater Fahrt gemäss 2.1.2.4 c ii für das Abholen des Fahrzeuges. Diese Leistung entfällt, wenn die anspruchsberechtigte Person ein Ersatzfahrzeug gemäss 2.1.2.4 b beansprucht hat. 2.2. Bei Diebstahl Bei Diebstahl erbringt der TCS dieselben Leistungen wie bei Panne und Unfall, wobei der Fundort des Fahrzeuges dem Pannen- oder Unfallort gleichkommt. 2.3. Bei Fahrerausfall Bei Fahrerausfall übernimmt der TCS den Fahrzeugtransport an den Wohnsitz sowie die Organisation und die Kosten der Rückreise der übrigen Mitreisenden an deren Wohnsitz gemäss 2.1.2.4. 2.4. Leistungsausschluss In folgenden Fällen besteht keine Leistungsdeckung: a) Bei Leistungen, welche nicht unter 2 aufgeführt sind; b) Wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten gemäss 1.6 missachtet; c) Bei Verletzung grundlegender Vorsichtspflichten (z.B. mangelnde Unterhaltspflege des Fahrzeugs, Fahren bei Übermüdung, unter Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, grobes Verletzen von Verkehrsregeln usw.); d) Bei Verüben von vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen oder bei versuchtem Begehen solcher Taten; e) Bei Bergung eines von der Strasse abgekommenen Fahrzeuges; f) Für Abstell- oder Parkgebühren; g) Für Reparaturen, Ersatzteile, Material, Treibstoff, Entsorgungskosten usw.; h) Für Bussen, Autoverladegebühren, Telefon- und Verpflegungskosten; i) Bei Brand, Vandalismus, Unwetterschäden, höherer Gewalt, inneren Unruhen; j) Bei Weiterführen, Abhandenkommen oder Beschädigung von mitgeführten Gegenständen, Ladungen oder Tieren; k) Für Folgekosten (z.B. Feuerwehr- oder Reinigungskosten); l) Für Einlösegebühren für Miet- oder Ersatzfahrzeuge, Autobahnvignetten oder zusätzliche Versicherungen; m) Bei Verhinderung der Weiterfahrt infolge problematischen Straßenzustandes oder ungenügender Fahrzeugausrüstung (z.B. Fehlen von Schneeketten usw.); n) Für Regressforderungen Dritter für Kosten im Zusammenhang mit Hilfeleistungen und besonderen Auslagen; o) Bei allfälligen Erwerbsausfällen. 5
Touring Club Suisse Ch. de Blandonnet 4 Case postale 820 1214 Vernier GE www.tcs.ch 2.5. Beanstandungen Bei allfälligen Beanstandungen wenden Sie sich bitte mit den entsprechenden Unterlagen an: Touring Club Schweiz TCS Assistance, Kundendienst Buholzstrasse 40 6032 Emmen Für allfällige Fragen betreffend die Produkte, steht Ihnen der Touring Club Schweiz unter folgenden Kontaktangaben zur Verfügung: Tel. 0844 888 111 Fax 0844 888 112 www.tcs.ch 6
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