Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
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Amtliche Vermessung Schweiz Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern Thomas Hardmeier Amt für Geoinformation des Kantons Bern Reiterstrasse 11 CH-3011 Bern Tel. 031 633 33 12 thomas.hardmeier@bve.be.ch www.aqi.bve.be.ch DOCP#551696-v2
Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Umsetzungsplans 4 2 Rechtserlasse und Grundlagendokumente 5 2.1 Rechtsgrundlagen 5 2.2 Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung 5 2.3 Kreisschreiben AV 5 2.4 Weitere Grundlagedokumente zur Strategie 5 2.5 Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons 6 3 Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung 7 3.1 ThinkTank «Dimension Cadastre» 7 3.2 Angewandte Forschung in Geomatik 7 3.3 Datenmodell der amtlichen Vermessung 7 3.4 Dritte Dimension und amtliche Vermessung 7 3.4.1 Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes 7 3.4.2 3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum) 7 3.5 Grunddienstbarkeiten 8 3.6 Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung 8 3.6.1 Historisierung 8 3.6.2 Nachhaltige Verfügbarkeit 8 3.6.3 Archivierung 8 3.7 Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen 9 3.8 Implementierung des technischen Fortschritts 9 3.8.1 Elektronische Unterschrift und Beurkundung 9 3.8.2 Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards 9 3.8.3 Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung 9 3.9 Prüfung der gebührenfreien Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung 10 3.10 Überlegungen betreffend Organisationsstruktur 10 3.11 Handbuch für die Fachleute der amtlichen Vermessung 10 3.12 Aus-und Fortbildung 10 3.12.1 Zuständigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildung 10 3.12.2 Ausbildung 10 3.12.3 Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent 11 3.12.4 Kontinuierliche Fortbildung 11 3.13 Anpassen der Rechtsgrundlagen 11 4 Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit 12 4.1 Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas-sung 12 4.2 Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich relevanter Basisinformation 12 4.3 Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen 12 4.4 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch 13 4.5 Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster 13 4.6 Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung 13 4.7 Öffentlichkeitsarbeit 14 4.7.1 Kommunikationsmittel 14 4.7.2 Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung .7.. : ^TTTT^ 14 5 Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung 15 5.1 Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel 15 5.1.1 Ausgangslage 15 5.1.2 Erreichen der Flächendeckung 16 5.2 Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung 18 5.2.1 Qualitätsprüfung des Inhalts der AV 18 5.2.2 Harmonisierung - Homogenisierung 18 5.2.3 Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN 19 5.2.4 Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen 19 5.2.5 Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen 19 5.3 Aktualisierung 20 5.3.1 Laufende Nachführung 20 5.3.2 Periodische Nachführung 20 5.4 Bezugsrahmenwechsel 22 5.5 Fixpunkte in der amtlichen Vermessung 22 5.6 Datenabgabe 22 5.7 Metadaten 23 ümsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 2/26
6 Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten 24 7 Schlussbemerkungen 25 Abkürzungen 26 Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 3/26
1 Zweck des Umsetzungsplans Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der mittel- und langfristigen Planung der AV. Das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt, nach Anhö- rung der Kantone, die Strategie der amtlichen Vermessung. Sie bildet die Basis für den durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo erlassenen Massnahmenplan. Gestützt auf die Strategie und den Massnahmenplan erstellen die Kantone ihre Umsetzungspläne, die als Grundlage für den Abschluss der vierjährigen Programmvereinbarungen dienen. Die V+D und die zuständige Stelle jedes Kantons führen auf der Grundlage der vierjährigen Programmvereinbarung die AV durch. Der vorliegende kantonale Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2 0 1 6 - 2 0 1 9 des Bundes und den zugehörigen Massnahmenplan 2016 - 2019 (siehe www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Lei- tung ^ Strategie des Bundes) sowie auf die für die AV massgebenden Rechtsgrundlagen und Grund- lagedokumente. Eine Zusammenstellung der Rechtserlasse und Grundlagedokumente des Bundes und des Kantons sowie der Abkürzungen befindet sich im Kapitel 2 und im Anhang «Abkürzungen». Der vorliegende Umsetzungsplan ersetzt den bisherigen kantonalen Umsetzungsplan der AV für die Jahre 2012 bis 2015. Der Umsetzungsplan basiert im Weitern auf der Verordnung der Bundesver- sammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27, FVAV). Die im Rahmen der Strategie 2016-2019 zu ergreifenden Massnahmen sind mit folgenden Symbolen dem Bund, den Kantonen oder beiden zugeordnet. Massnahmen Massnahmen Massnahmen für für den Bund für die Kantone Bund und Kantone Erläuterungen: Massnahmen für den Bund Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist. Massnahmen für die Kantone Bei der Durchführung der Massnahmen für die Kantone kommt der Konferenz der kantonalen Ka- tasterdienste CadastreSuisse eine zentrale Rolle zu. CadastreSuisse ist für den Bund, vertre- ten durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die primär massgebende Ansprechpartne- rin, sofern nicht nur einzelne Kantone betroffen sind. Massnahmen für Bund und Kantone Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist. Das Vorgehen des Kantons beim Erstellen des vorliegenden Umsetzungsplans basiert auf folgenden Empfehlungen: • Die Massnahmen für die Kantone sowie für Bund und Kantone werden im vorliegenden Umset- zungsplan unverändert übernommen. Alle Massnahmen, die die Kantone betreffen, sind in diesem Umsetzungsplan durch den Kanton zu behandeln. • Die Massnahmen sind gemäss den in «kursiv» geschriebenen Texten zu erläutern. • Massnahmen, die unter ordentlichen Bedingungen innerhalb der vorgesehenen Zeit (falls nichts anderes vermerkt bis spätestens 2019) durch den Kanton realisiert werden, können mit dem Ver- merk «Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt» versehen werden. • Massnahmen, die im Kanton bereits realisiert sind, können mit dem Vermerk «Diese Massnahme ist bereits umgesetzt» versehen werden. • Massnahmen, die nicht umgesetzt werden können oder für deren Umsetzung ausserordentliche Vorbehalte anzubringen sind, müssen im vorliegenden Umsetzungsplan speziell erläutert werden und die Nicht- oder nur Teilweise-Umsetzung ist zu begründen. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 4/26
2 Rechtserlasse und Grundiagendokumente Der vorliegende Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2016-2019, den Massnahmenplan zur AV-Strategie sowie auf folgende Rechtserlasse und Grundlagen: 2.1 Rechtsgrundlagen GeolG Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz) (SR 510.62) GeolV Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung) (SR 510.620) VAV Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) TVAV Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21) FVAV Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27) SuG Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) (SR 616.1) GeomV Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerver- ordnung) (SR 211.432.261) GeoNV Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) (SR 510.625) GBV Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) (in Revision) TGBV Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (SR 211.432.11) VeöB Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (in Konsultation) 2.2 Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung Sämtliche massgebende Weisungen der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Rechtliches & Publikationen 2.3 Kreisschreiben AV Sämtliche gültige Kreisschreiben der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av -> Rechtliches & Publikationen 2.4 Weitere Grundlagedokumente zur Strategie Sämtliche Dokumente sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Leitung ^ Strategie des Bundes • Richtlinie «Amtliche Vermessung - Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen (AAP)» • Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Einzelobjekte vom 16.06.2011 (Version 2) • Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung vom 16.06.2011 (Version 2) • Empfehlung der Wettbewerbskommission vom 23.01.2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung • Unterhalt der amtlichen Vermessung (AV): Argumentarium zuhanden der in der amtlichen Vermessung tätigen kantonalen Stellen vom Juli 2006 • Fixpunktstrategie für die amtliche Vermessung vom 01.04.2015 • Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen Vermessung» • Konzept «Überführung der amtlichen Vermessung in den Bezugsrahmen der Landesvermessung 1995 (LV95)» vom 08.06.2007 • Beurteilung von Vermessungswerken bezüglich lokaler Spannungen und Ausscheidung spannungsarmer Gebiete (vgl. Kreisschreiben AV 2011 / 03) • Leitfaden für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Dennitiv
Vermessung von swisstopo, Ausgabe 2008 2.5 Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons • Kantonales Gesetz vom 8. Juni 2015 über die Geoinformation (KGeolG, BSG 215.341) • Verordnung vom 05. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV, BSG 215.341.1) • Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE, BSG 152.221.191), Art. 9 • Handbücher der amtlichen Vermessung, Amt für Geoinformation des Kantons Bern o Digitales «Handbuch Recht» o Digitales «Handbuch DM.01-AV» o Digitales «Handbuch GRUDA-AV» o Analoges «Handbuch 2; laufende Nachführung» • Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeolV, BSG 215.341.2) Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 6/26
3 Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung 3.1 Think Tank «Dimension Cadastre» Der Think Tank «Dimension Cadastre» erarbeitet weiterhin in regelmässigen Abständen Be- richte und Diskussionspapiere über die AV der Zukunft. Die Federführung liegt bei der V+D. Die Verwaltung des Kantons Bern stellt leider kein Mitglied des Think Tanks, beteiligt sich aber mit Interesse im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie an den notwendigen Diskussionen. 3.2 Angewandte Forschung in Geomatik Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone unterstützen und fördern die Wiederaufnahme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Geomatik in der Schweiz. Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. In den vergangenen Jahren wurde eine Master Thesis an der HEIG-VD in Yverdon-Ies Bains sowie eine Projektarbeit an der FHNW in Muttenz beauftragt und begleitet. 3.3 Datenmodell der amtlichen Vermessung Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten bis Ende 2016 einen gemeinsamen Vorschlag für einen neuen Objektkatalog der AV, für eine auf die entsprechenden Bedürfnis- se abgestimmten Organisation und für eine angemessene Finanzierung. Die Federführung liegt bei der V+D. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen. 3.4 Dritte Dimension und amtliche Vermessung 3.4.1 Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes Massnahme zur Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes: Im Rahmen der Massnahmen betreffend das neue Datenmodell sind die zu dokumentieren- den Nutzungsobjekte des Untergrundes zu definieren und deren Modellierung festzulegen. Die Koordination mit den Massnahmen betreffend 3D-Eigentumskataster, Dienstbarkeiten und anderen Geobasisdaten ist zu gewährleisten. Termin analog zur Massnahme betreffend das neue Datenmodell (Ende 2016 konsolidierter E^ntwujidesjjatenmodells und anpassen der Rechtsgrundlagen bis E n d e j 0 1 9 ) . Die Federführung liegt bei der V+D. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili- gen. 3.4.2 SD-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum) Massnahmen zur Dokumentation der dreidimensional abgegrenzten 3D-Rechte (Stockwer- keigentum): In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmodell ist die Modellierung der 3D-Eigentumsrechte festzulegen. Ebenso ist die Koordination mit dem EGBA zu gewähr- leisten. Termin_analogzuj;jy[assnahme^treffend d ^ ^ Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 7/26
Entwurf der Datenmodells, anpassen der Rechtsgrundlagen bis Ende 2019). Die Federführung liegt bei der V+D. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen. 3.5 Grunddienstbarkeiten Massnahmen zur Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den Datenbestand der AV: In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmo- dell ist die Modellierung der Dienstbarkeiten festzulegen. Die Koordination mit dem EGBA ist zu gewährleisten. Die Federführung liegt bei der V+D. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern stellt bereits ein Mitglied in der Arbeitsgruppe und wird weiter bereit sein mitzuarbeiten. 3.6 Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erstellen gemeinsam mit den zuständigen Archiv- stellen bis 2019 die AAP und das kantonale Archivierungskonzept für die Daten der AV. Grundlage bildet das Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen Vermessung». Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 3.6.1 Historisierung Die heutige Art der Historisierung ist zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und klar festzule- gen. Es muss sichergestellt sein, dass frühere rechtsgültige Zustände mit vertretbarem Auf- wand rekonstruiert werden können. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten ein Konzept betreffend die künftige digitale Historisierung der rechtsverbindlichen Daten der AV. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. 3.6.2 Nachhaltige Verfügbarl
Die Kantone regeln und organisieren die Archivierung sämtlicher Daten und Akten der AV gemäss den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage des Konzeptes. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 3.7 Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten eine Strategie, um Dienstleistungen im Bereich Geobasisdaten zu fördern und anzubieten. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit, sich zu an der Erarbeitung der Strategie zu beteiligen. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, neue Produkte und Dienstleis- tungen aus den AV-Daten zu entwickeln und diese gesamtschweizerisch anzubieten. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, Nutzen und Bedarf von beste- henden Produkten zu prüfen und diese den aktuellen Bedürfnissen anzupassen oder allen- falls nicht mehr anzubieten. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Die V+D publiziert auf www.cadastre.ch eine jeweils aktualisierte Liste derjenigen Produkte der AV, die schweizweit zur Verfügung gestellt werden. Als Ergänzung liefern die Kantone ihre Listen der kantonalen Produkte aus der AV, welche ebenfalls durch die V+D publiziert werden. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 3.8 Implementierung des technischen Fortschritts 3.8.1 Elektronische Unterschrift und Beurkundung Die Federführung liegt bei der V+D. 3.8.2 Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards Die V+D und CadastreSuisse analysieren, wie die AV in die eGov-Prozesse einzubinden ist und welche eGov-Dienstleistungen durch die AV angeboten werden sollen. Termin Ende 2016. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili- gen. 3.8.3 Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung Die V+D und CadastreSuisse analysieren, welche Crowdsourcing-Anwendungen eingesetzt werden können. Dazu ist versuchsweise ein Portal einzurichten, über das Bürgerinnen und Bürger Veränderungen ode^rJJjTstmimigk^iterijTielderiJ
3.12.3 Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent Die Geometerl
4 Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit 4.1 Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas- sung Der gegenseitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit sind stets zu optimieren, damit sowohl bei der Datenerhebung als auch bei der Datenhaltung Doppelspurigkeiten ver- mieden werden. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo und die Kantone erarbeiten gemeinsam konkrete Vorschläge für eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Die V+D, CadastreSuisse, die Kantone und die zuständigen Fachstellen legen gemeinsam fest, welche Objekte durch welche Stelle zu erheben oder nachzuführen sind. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen die Schaffung eines einzigen Georefe- renzdatensatzes durch Bund und Kantone und erarbeiten gegebenenfalls einen Vorschlag für dessen Inhalt [ Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. 4.2 Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasis- daten mit rechtlich relevanter Basisinformation Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die eigentümerver- bindlichen Daten der AV als Referenz für eigentümerverbindliche Abgrenzungen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben werden. Beim Erheben und Nachführen dieser rechtlich relevanten Abgrenzungen bieten die V+D, CadastreSuisse und die Kantone ihre Erfahrungen und ihr Wissen an. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zustän- digen Fach stelle. Diese Massnahme wird auch weiterhin im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt (Daueraufgabe). 4.3 Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen Der Bund baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Struktur und eine geeignete Orga- nisation auf, um der Bevölkerung, den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft einen Referenzdatensatz «Gebäudeadressen» des Bundesrechts sowie ein nationales Strassen- verzeichnis zur Verfügung zu stellen. Die Federführung liegt bei der V+D, unter aktiver Mitwirkung von CadastreSuisse und der Kantone. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 12/26
4.4 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch Der Dialog und die Zusammenarbeit sind namentlich bei der Umsetzung der Massnahmen «3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)» und «Grunddienstbarkeiten» zu garantieren. Die Federführung liegt bei der V+D. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Diese Massnahme wird mit der Einbindung des QEREB-Katatsters in das Grundstückdaten- Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt. 4.5 Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können. Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Diese Massnahme wird mit der Einbindung des OEREB-Katatsters in das Grundstückdaten- Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt. 4.6 Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung Soweit es die AV betrifft, pflegt die V+D die Kontakte und koordiniert die Zusammenarbeit mit gesamtschweizerisch tätigen örganisationen (zum Beispiel grosse Leitungsbetreiber, Be- rufsorganisationen etc.). Die V+D informiert die Kantone. Für alle Geschäfte, die im Bereich der Gebührenhoheit der Kantone liegen, sind die Kantone zuständig. Die Federführung liegt bei der V+D. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die AV als Referenz für Werksinformationen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben wird. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zuständigen Fachstelle. Die Kantone pflegen die Kontakte und koordinieren die Zusammenarbeit mit kantonalen Stel- leiiunjj^antonal tätigen örganisationen. Sie informieren die V+D. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes der AV-Strategie umgesetzt. Die Stärkung der Koordinationsfunktion ist ein Schwerpunkt in der neuen Geoinformationsgesetzgebung. Die kantonalen Vermessungsaufsichten sind aufgefordert, die Datenerhebung innerhalb der {~l\t\ Kantone mit der AV zu koordinieren sowie andere Amtsstellen bei der Datenmodellierung und dem Bezugsrahmenwechsel zu unterstützen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Daten der AV als Referenzdaten verwendet werden. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt Die kantonalen Vermessungsaufsichten koordinieren die Erhebung und Nachführung der AV mit ihren Nachbarkantonen und Nachbarländern. Ist die Landesgrenze betroffen, ist die Ko- Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 13/26
Ordination mit dem Bereich Geodäsie swisstopo sicher zu stellen. Die Kantone informieren die V+D. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 4.7 Öffentlichkeitsarbeit 4.7.1 Kommunikationsmittel Die kantonale Vermessungsaufsicht lässt den in ihrem Kanton in der AV tätigen Ingenieur- Geometerinnen und -Geometern die für deren Arbeitsausführung nötigen Informationen zeit- gerecht zukommen. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie weiter umgesetzt (Dauer- aufgabe). Alle Organe der AV nutzen die Kommunikationsmittel der AV. Alle sind aufgerufen, aktiv an deren Gestaltung mitzuwirken und zum Beispiel Beiträge aus ihrem Fachgebiet in der Fach- zeitschrift «cadastre» zu publizieren. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 4.7.2 Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung Die Organe der AV setzen sich aktiv für eine Verbesserung des Erscheinungsbildes der AV ein. Dabei - setzen alle Organe die bestehenden Kommunikationsmittel aktiv und gezielt ein; - entwickeln alle eigene Ideen und wirken bei der Gestaltung neuer Kommunikationsmittel aktiv mit. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 14/26
5 Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung 5.1 Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel 5.1.1 Ausgangslage Der Arbeitsstand der AV (effektive Fläche der Informationsebene «Liegenschaften») im Kanton Bern präsentiert sich Ende des Jahres 2015 wie folgt: Stand der amtlichen Vermessung im Kanton Bern (Nov. 2015) • grosse Seen • unvermessenes Oberland • prov. anerkannte AV : prov. Numerisierung, anerkannt r AV93, in Arbeit ; AV93, anerkannt Qualitaetsstandard • AV93 • GR (Grafisch) Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 15/26
Abgesehen von den noch unvermessenen Gebieten im Berner Oberland und einigen rein grafischen (analoge Daten) Dorfgebieten im Berner Jura liegen digitale Daten der amtlichen Vermessung vor. Von diesen digitalen Daten sind aber nur ca. 55% (davon sind ca. 18% in Arbeit) im Standard AV93 erarbeitet worden und die restlichen 33% bestehen aus provisorisch numerisierten halbgrafischen oder grafischen (vor Einführung ZGB) Vermessungen. 5.1.2 Erreichen der Flächendeci
zur Homogenisierung) der Weisung vom 19. August 2013 mit dem Titel Amtliche Vermessung - Bun- desabgeltungen subventioniert werden könnten. Dies würde zu einer finanziellen Entlastung der Ge- meinden und damit zu einer grösseren Bereitschaft zur Durchführung der amtlichen Vermessung füh- ren. Wir werden zu gegebener Zeit der Vermessungsdirektion die entsprechenden Anträge stellen. Prüfen weiterer Vereinfachungen im Bereich der Vermarkung und prüfen des Einsatzes ver- einfachter Erhebungsmethoden. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. In allen noch zu vermessenden Gebieten ist eine Ersterhebung der AV durchzuführen. Spä- testens bis Mitte 2019 müssen alle dafür notwendigen Operate eröffnet sein. Die betroffene Fläche über den ganzen Kanton misst 42591 ha. Massgebend ist die Fläche der Informationsebene «Liegenschaften». Nicht dazu gehört die Fläche in denen die Ersterhebungen bereits laufend sind. Die aktuelle Situation im Berner Oberland betreffend der unvermessenen Gebiete stellt sich folgen- dermassen dar: • Von den hellblauen Flächen, welche das unvermessene Gebiet darstellen, sind ca. 4 0 % als Ersterhebungen in Arbeit (schraffierte Flächen) • Ga. 18% entsprechen dem nicht kulturfähigen, dh. dem nicht eigentumsfähigen Land. • Die restlichen 42% müssen bis 2019 als Ersterhebungsoperat eröffnet werden Die Massnahme wird sich aufgrund der Rahmenbedingungen, welcher der amtlichen Vermessung im Kanton Bern unterliegen, schwer bis zu gar nicht zu realisieren sein. Eine der gewichtigsten Rahmen- bedingungen ist der Fakt, dass die Gemeinde bei der Auslösung eines neuen Operats das letzte Wort hat und somit beschliesst, ob, wann und wieviel in die amtliche Vermessung investiert wird. Die unvermessenen Gebiete sind durch Bund und Kanton mit 90% (Vermessung) und 25% (Vermar- kung, nur Bund) finanziert, aber aufgrund der riesigen Flächen und der kleinen Anzahl Einwohner pro Hektare wird es für die Gemeinden immer noch sehr schwierig den Restbetrag zu finanzieren. Für eine zeitgerechte Umsetzung der Massnahme sind andere Finanzierungsmodelle zu prüfen, um den Gemeindeanteil auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Eine Alternative zur Umsetzung der beiden Massnahmen für die grafischen und unvermessenen Ge- biete ist das Erklären zu BANI-Projekten. Das Erreichen der digitalen Flächendeckung muss schweiz- Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv 17/26
weit eine hohe Priorität haben, um einen vollständig digitalen Referenzdatensatz für die zahlreichen Geobasisdatensätze von Bund, Kanton und Gemeinden zur Verfügung zu stellen. 5.2 Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung 5.2.1 Qualitätsprüfung des Inhalts der AV Die durch die V+D bei der Oberaufsichtsverifikation festgestellten Mängeln sind zu behandeln und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie durchgeführt. In ihrer Rolle als kantonale Vermessungsaufsicht überprüfen die Kantone ihrerseits die Quali- tät der Daten der AV (Verifikation gemäss Artikel 26, Absatz 1 der VAV) und ergreifen die notwendigen Massnahmen. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Umsetzen der zusätzlichen Massnahmen zur Steigerung der Qualität der AV, soweit im Rahmen der Umsetzungsplanung 2016-2019 möglich. Die Planung von zusätzlichen Qualitätssteigerungsmassnahmen erfolgt durch die V+D. Die Umset- zung erfolgt durch die Kantone. 5.2.2 Harmonisierung - Homogenisierung Alle im Standard AV93 oder PN vorliegenden Daten müssen entweder mit dem Checkservice des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice ge- prüft werden und zwar nach jeder Veränderung oder mindestens einmal pro Monat. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Bei allen laufenden und künftigen Vermessungsarbeiten (inkl. Arbeiten der laufenden und periodischen Nachführung) sind die Richtlinien für den Detaillierungsgrad in der AV der Kon- ferenz der kantonalen Katasterdienste (CadastreSuisse) anzuwenden. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Die Fachleute der AV sind bezüglich Objektzuordnung und dem notwendigen Detaillierungs- grad durch die Führungsverantwortlichen aller Stufen (V+D, kantonale Vermessungsaufsich- ten und patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometerals direkte Ausführungsverant- wortliche) zu s d ^ Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Die V+D entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Checkservice «CheckCH» laufend weiter. Die Federführung liegt bei der V+D. Das Amt für Geoinformation stellt weiter einen der drei kantonalen Vertreter in der Arbeitsgruppe. Das Parzellennetz soll schweizweit flächendeckend, konsistent und homogen ausgestaltet werden. Bestehende Inhomogenität an den Kantons-, Gemeinde- oder Losgrenzen sind zu bereinigen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkservice des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice in der Regel nach jeder Mutati- on. In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind spezielle Massnahmen vorzusehen. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 18/26
In allen Gebieten mit abgeschlossenen AV93- und PN-Vermessungen müssen die Hoheits- grenzen stets widerspruchsfrei vorliegen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkser- vice des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice. Falls es sich um eine Landesgrenze handelt, hat der Abgleich mit dem Bereich Geodäsie von swisstopo zu erfolgen. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. 5.2.3 Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN Im Standard PN oder VN erstellte Vermessungen sind in den Baugebieten und in wirtschaft- lich bedeutenden Gebieten bis Ende 2019 durch Vermessungen im Standard AV93 abzuiö- r~l}h sen. Die dazu notwendigen Vermessungsoperate und die Gesuche um Bundesabgeltung müssen bis 2016 bei der V+D angemeldet und eingereicht sein. in allen anderen Gebieten sind die im Standard PN erstellten Vermessungen bei Bedarf zu ersetzen. [ Stand im Kanton Bern (November 2015): Standard Fläche total in ha In Arbeit (EE/EN Geplant bis 2019 Restfläche (Prio. Bemerkungen in AV93) in ha (Prio. 1) in ha 2/3) in ha PNps 136'101 7'031 20'000 109'070 PNgr 13'457 - r675 11782 Grösstenteils Wald, ext. LW PNhg 58'340 9'595 8'200 40'545 VN 129 129 - - Eine Ablösung des Standards PN bzw. VN durch den qualitativ hochwertigen Standard AV93 in den Baugebieten und wirtschaftlich bedeutenden Gebiete ist für die Realisierung sowohl des OEREB- Katasters als auch für das Leitungskatasters von grosser Bedeutung. Neben den Gemeinden hat auch der Kanton Bern ein grosses Interesse an der Umsetzung dieser Massnahme. Da die Vermessungs- arbeiten jedoch durch die Gemeinden beauftragt und finanziert werden müssen, ist die Anmeldung bei der V+D nicht innerhalb eines Jahres zu realisieren. Nach unserer realistischen Einschätzung werden wir - das Einverständnis der Gemeinden vorausgesetzt - die letzten Gesuche um Bundesabgeltungen bei dieser Massnahme im Jahr 2019 stellen. 5.2.4 Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen Wo wirtschaftlich sinnvoll, sind die amtlichen Vermessungen von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen zu befreien. Bis Mitte 2019 müssen die dafür notwendigen Operate eröffnet sein. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt 5.2.5 Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem BFS die notwendigen Vorschriften (Rechtsgrundlagen, Merkblätter etc.). Termin: bis Ende 2016 Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto- ne. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 1
Beheben von Inkonsistenzen bei den Gebäudeadressen, insbesondere beim Abgleich zwi- schen den Daten der AV und den Daten des GWR. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 5.3 Aktualisierung 5.3.1 Laufende Nachführung Um die Qualität der laufenden Nachführung zu verbessern und die Nachführungsfristen zu verkürzen, ist das Meldewesen in den Kantonen und Gemeinden für alle der laufenden Nach- führung unterliegenden Objekte systematisch zu überprüfen und zu verbessern. Idealerweise soll die Frist zwischen der Meldung einer Veränderung und deren Nachführung in der AV zwei Monate nicht überschreiten. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und eine Hal- bierung der Nachführungsfristen von 12 auf 6 Monate beschlossen. Flächendeckend sind projektierte Objekte - insbesondere Gebäude und Gebäudeadressen - zu erfassen und zu verwalten. Die entsprechenden Meldewesen, beispielsweise im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, sind zu überprüfen und zu verbessern. Ziel: Spätestens 30 Tage nach der Meldung muss die Nachführung erledigt sein (vgl. Kreisschreiben AV «Projek- tierte Gebäude und Gebäudeadressen: Mindestanforderungen des Bundes» Nr. 2010 / 03) Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und die Nach- führungsfristen auf vier Wochen verkürzt Die kantonalen Vermessungsaufsichten überprüfen die Nachführungstätigkeit der beauftrag- ten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer periodisch und stichprobenweise und lancieren die Massnahmen fürdie notwendigen Mängelbehebungen. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Im Rahmen der Nachführungsverifikation wird jedes Geometerbüro ca. alle vier Jahre überprüft 5.3.2 Periodische Nachführung Die Kantone erstellen fürdie periodische Nachführung der Informationsebenen «Boden- r~J|h bedeckung» und «Einzelobjekte» ein verbindliches, geografisch festgelegtes Realisierungs- Programm für den nächsten Nachführungszyklus. Termin für das Erstellen dieses Programms: Ende 2016. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Die periodische Nachführung wird fristgerecht durchgeführt. Periodische Nachführung der In- Total in ha Verpflichtung (Operate gestartet) mit formationsebenen «Bodenbede- Programmvereinbarung* ckung» und «Einzelobjekte» 2012-2015 2016-2019 2020-2023 in ha in ha in ha Kantonsfläche 596761 Minus Fläche ohne Standard AV93 119'904 oder PN (Stand Ende 2015) Minus Seefläche in denen keine PNF- 12'099 Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 20/26
Arbeiten anfallen Nettofläche 464758 8ri64 332'112 51'482 Fläche Bauzonen 23'147 8'684 13'241 1'222 Fläche der Gebiete oberhalb der 47'079 229 46'850 0 Waldgrenze Übrige Fläche für die PNF 394'532 72'251 272'021 50'260 *Wichtig: Hier müssen diejenigen Flächen angegeben werden, die in der entsprechenden Vereinba- rungsperiode gestartet (=Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen. Bundesbeitragsberechtigte (bb) Kos- Fläche Ansatz für bb-Kosten Bundesbeitrag ten und Berechnung des pauschalen 2016-2019 pauschale CHF, inkl. 60% (CHF, Bundesbeitrages gemäss Weisung bb Kosten MWST inkl. MWST) Amtliche Vermessung Bundesabgel- (CHF, inkl. tungen vom 19.08.2013 MWST) Der Flächenanteil der PNF 2016- 71.5 25'000.- 17'875.- 10725.- 2019 an der gesamten Kantonsfläche (zur Berechnung des Anteils des So- ckelbetrages in % Fläche Bauzonen in ha 13'241 2.- 26'482.- 15'889.20 Fläche der Gebiete oberhalb der 46'850 2.- 93700.- 56'220.- Waldgrenze in ha Übrige Fläche für die PNF in ha 272'021 20.- 5'440'420.- 3'264'252 Minus Abzug für Flächen in Arbeit 14'000 - 240'420.- -144'252.- (von PN nach AV93) oder in den letz- ten 4 Jahren anerkannt (ca. 4 %) Total (inkl. MWST) 5'200'000.- 3'120'000.- Periodische Nachführung Total des Bun- Verpflichtung (des Bundesbeitrages) mit der Lagefixpunkte der Kate- desbeitrages Programmvereinbarung* gorie 2 (60%) in CHF in 2012-2015 2016-2019 Später 12 Jahren inkl. in CHF inkl. in CHF In CHF MWST MWST inkl. MWST inkl, MWST Pauschale Abgeltung gemäss 674'470.- 224'823.40 168'617.55 ? Weisung AV Bundesabgeltun- gen vom 19.08.2013 *Wichtig: Hier müssen diejenigen Bundesbeiträge angegeben werden, die in der entsprechenden Vereinbarungsperiode verpflichtet (= Operat gestartet = Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen. Das heisst es geht nicht darum, wann die Bundesbeiträge ausbezahlt wurden bzw. werden. Hilfstabelle für die Periodische Nachführung der Lagefixpunkte der Kategorie 2 (gemäss Weisung AV Bundesabgeltungen vom 19.08.2013): Es handelt sich um die Maximalbeträge innerhalb von 12 Jahren Bundes- Bundes- PNF Anrechen- PNF Anrechenba- beitrag (60%) beitrag (60%) LFP2 bare Kosten LFP2 re Kosten in in C H F inkl. in CHF inkL 12 Jahre in CHF 12 Jahre CHF MWST MWST AG 278'502 167'101 NW 47'395 28'437 AI 34194 20'517 OW 92'947 55768 AR 48'543 29'126 SG 382'647 229'588 Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 21/26
BE 1'124'117 674'470 SH 59'577 35'746 BL 103'487 62'092 SO 158'010 94'806 BS 7'394 4'437 SZ 166'384 99'830 FR 317'284 190'371 TG 172'174 103'304 GE 49'043 29'426 TI 514'305 308'583 GL 126'092 75'655 UR 185'864 111'518 GR 223'000 133'800 VD 560'818 336'491 JU 167'577 100'546 VS 322'000 193'200 LU 285'387 17r232 ZG 41'396 24'838 NE 143'135 85'881 ZH 330'910 198'546 5.4 Bezugsrahmenwechsel rnjii Der Wechsel des Bezugsrahmens von LV03 auf LV95 wird durchgeführt. Der neue Bezugs- rahmen LV95 wird bis spätestens am 3 1 . Dezember 2016 offiziell in Kraft gesetzt. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Ende 2015 werden alle Gemeinden bereits in den neuen Bezugsrahmen überführt sein. Die Datennutzer und Datennutzerinnen werden in geeigneter Form informiert. Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Die offiziellen Abgabestellen müssen jederzeit die Datenausgabe für die Kundschaft der AV sowohl im neuen wie auch im alten Bezugsrahmen sicherstellen. Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. 5.5 Fixpunkte in der amtlichen Vermessung Die Kantone erarbeiten ihre kantonalen Fixpunktkonzepte und setzen sie bis 2017 in Kraft. Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. 5.6 Datenabgabe Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone schaffen ein Portal, über welches die Daten und Produkte der AV in bestmöglicher Aktualität und Qualität zentral bezogen werden können. Wir sind der Meinung, dass die Schaffung dieses Portals erst gestartet werden darf, wenn die grund- legenden konzeptionellen Fragen zur NGDI auf übergeordneter Ebene zwischen Bund und Kantone geklärt sind. Namentlich geht es um die Zieldefinition und das gemeinsame Verständnis, die Prozesse und der daraus abgeleiteten Organisation (Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, Verantwor- tungen und Zuständigkeiten) sowie die Finanzierung der NGDI. Die konzeptionelle und praktische Einbindung dieses Portals in die NGDI muss auf diesen Grundlagen aufbauen können. Daher bitten wir das Bundesamt für Landestopografie swisstopo, die erforderlichen Schritte zur Erarbeitung der Grundlagen einzuleiten. Wir sind gerne bereit an diesem Vorhaben mitzuarbeiten. Die konkrete Funktion, die wir im Projekt einnehmen können, muss zu gegebener Zeit mit der Projektleitung des Bundes und den anderen inte- ressierten Pilotkantonen besprochen werden. Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen, ob der Bund Geodienste für die Nutzung der Daten der AV bereitstellen soll. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 22/26
Siehe oben 5.7 Metadaten Die Kantone führen die Inhalte der Datenbank AMO laufend nach und liefern der V+D die zur Speisung der Metadatenbank erforderlichen Perimeter (zurzeit: Stand AV, spannungsarme Gebiete, Jahr der periodischen Nachführung etc.). Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 23/26
6 Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten Diese Kostenscliätzung betrifft nur neu eröffnete Operate, das tieisst nur Operate, die in den Jahren 2016 bis 2019 neu eröffnet werden sollen. Bei diesen Operaten sind die gesamten bundesbeitragsbe- rechtigten Kosten bzw. die gesamten durch diese Operate ausgelösten Bundesbeiträge (Verpflichtun- gen) zu berücksichtigen, das heisst es sind also auch diejenigen Kosten bzw. Bundesbeiträge, die erst nach 2019 fällig werden, einzurechnen. Obschon es sich bei diesen Kostenangaben nur um eine Schätzung handelt, ist es wichtig, dass diese Schätzung möglichst realistisch ist. Nur so wird es uns gelingen, die AV mit den uns zur Verfügung stehenden Krediten optimal zu fördern. Kostenschätzung des Kantons Bern für Operate, die in der Periode 2016 bis 2019 neu eröffnet werden sollen. E s sind die Gesamtkosten dieser neuen Operate inkl. Kosten bzw. Bundesbei- träqe, die erst nach 2019 anfallen bzw. ausbezahlt werden. Arbeiten (gemäss vorliegendem Umset- Abgeltungs- bundesbeitrags- Bundesbeitrag in zungsplan und Weisung AV Bundesabgel- ansatz berechtigte Kosten CHF inkl. MWST tungen vom 19.08.2013) in CHF inkl. MWST Ersterhebungen (Ablösung PNps) BZI = 15% BZII = 30% 25'350'000.00 S'OOO'OOO.OO BZIII =45% Ersterhebung/Erneuerung (Ablösung grafische BZI = 15% Gebiete: ps.HG) BZII = 30% 2'650'OOÜ.OO 400'000.00 BZIII =45% Ersterhebung (unvermessen) BZI = 15% BZII = 30% 15'000'000.00 6'750'000.00 BZIII = 45% Erneuerungen (Ablösung PNhg, PNgr) BZI = 15% BZII = 20% S'OOO'OOO.OO l'OOO'OOO.OO BZIII = 35% Güterzusammenlegungen 25% 0.00 0.00 Vermarkung BZIII = 25% l'700'OOO.OO 425'000.00 PNF LFP 2 gemäss Kapitel 5.3.2 PNF 60% 281'029.20 168'617.55 PNFLFP3 60% 0.00 0.00 PNF «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» 60% 5'200'000.00 3'120'000.00 gemäss Kapitel 5.3.2 PNF Besondere Anpassungen von aussergewöhn- 0.00 0.00 lich hohem nationalen Interesse BANI 60% Voraussichtliche Mehrkosten bei Abrechnun- gen bei Operaten aus früheren Programmver- lOO'OOO.OO einbarungen Total neu auszulösende Kosten 53'181'029.20 17'963'617.55 Die Kosten beruhen auf den Schätzungen der Nachführungsgeometer, welche im Rahmen des «Rea- lisierungskonzeptes 23» abgegeben wurden. Der Anteil der Vermarkungskosten ist relativ klein ge- genüberfrüheren Programmvereinbarungen, die Begründung liegt darin, dass nur noch im unvermes- senen Gebiet vermarkt wird. Die Vermarkung in den PNps-Gebieten wird in der BZIII nicht mehr in- stand gestellt, darum fallen für den Bund keine Kosten an. Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv
7 Schlussbemerkungen Wir bedanl
Abkürzungen AAP Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen AMO Administration de la mensuration officielle: Administrations-, Controlling- und Me- tadatenbank der V+D AV Amtliche Vermessung AV93 Amtliche Vermessung 1993: Definitive von den Kantonen genehmigte und durch den Bund anerkannte Vermessung; digitale AV-Daten der amtlichen Vermessung gemäss den Bestimmungen der VAV und der TVAV BFS Bundesamt für Statistik CadastreSuisse Konferenz der kantonalen Katasterdienste. CadastreSuisse ist eine weitere Konfe- renz der Fachkonferenzen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) CheckCH Ckeckservice des Bundes für Daten im DM.01-AV-CH DM.01-AV-CH Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung «Bund» EGBA Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht eGov «E-Government» GIS Geoinformationssystem: System zur Verwaltung von Geoinformationsdaten GWR Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik LV03 Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1903 LV95 Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1995 ÖREB-Kataster Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Operat Als Operat wird in der amtlichen Vermessung ein grösserer einheitlich zu bearbei- tenden Teil eines Vermessungswerkes bezeichnet. PN Provisorische Numerisierung: Provisorische AV-Daten; Daten strukturiert gemäss dem Datenmodell der amtlichen Vermessung; provisorische Digitalisierung von be- stehenden Grundbuchplänen gemäss Artikel 56 VAV swisstopo Bundesamt für Landestopografie VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport V+D Eidgenössische Vermessungsdirektion VN Vollnumerische Vermessung: CAD-Datensatz gemäss den Bestimmungen für teil- numerische Vermessungswerke, oft basierend auf provisorischem Datenkatalog derAV93, 1985 bis ca. 1994 Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv 26/26
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