Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern

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Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
Amtliche Vermessung
    Schweiz

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung
des Kantons Bern

Thomas Hardmeier
Amt für Geoinformation des Kantons Bern
Reiterstrasse 11
CH-3011 Bern

Tel. 031 633 33 12
thomas.hardmeier@bve.be.ch
www.aqi.bve.be.ch

DOCP#551696-v2
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
Inhaltsverzeichnis
1     Zweck des Umsetzungsplans                                                                 4
2     Rechtserlasse und Grundlagendokumente                                                     5
2.1     Rechtsgrundlagen                                                                        5
2.2     Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung                        5
2.3     Kreisschreiben AV                                                                       5
2.4     Weitere Grundlagedokumente zur Strategie                                                5
2.5     Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons                                       6
3     Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung                          7
3.1     ThinkTank «Dimension Cadastre»                                                          7
3.2     Angewandte Forschung in Geomatik                                                        7
3.3     Datenmodell der amtlichen Vermessung                                                    7
3.4     Dritte Dimension und amtliche Vermessung                                                7
3.4.1       Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes                7
3.4.2       3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)                                            7
3.5     Grunddienstbarkeiten                                                                    8
3.6     Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung                              8
3.6.1       Historisierung                                                                      8
3.6.2       Nachhaltige Verfügbarkeit                                                           8
3.6.3       Archivierung                                                                        8
3.7     Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen                      9
3.8     Implementierung des technischen Fortschritts                                            9
3.8.1       Elektronische Unterschrift und Beurkundung                                          9
3.8.2       Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards                                     9
3.8.3       Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung                               9
3.9     Prüfung der gebührenfreien Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung                  10
3.10    Überlegungen betreffend Organisationsstruktur                                          10
3.11    Handbuch für die Fachleute der amtlichen Vermessung                                    10
3.12    Aus-und Fortbildung                                                                    10
3.12.1      Zuständigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildung                                    10
3.12.2      Ausbildung                                                                         10
3.12.3      Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent                                        11
3.12.4      Kontinuierliche Fortbildung                                                        11
3.13    Anpassen der Rechtsgrundlagen                                                          11
4     Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit                                    12
4.1     Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas-sung                  12
4.2     Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich
        relevanter Basisinformation                                                            12
4.3     Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen                            12
4.4     Zusammenarbeit mit dem Grundbuch                                                       13
4.5     Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster                                                   13
4.6     Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung                        13
4.7     Öffentlichkeitsarbeit                                                                  14
4.7.1       Kommunikationsmittel                                                               14
4.7.2       Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung              .7..      :     ^TTTT^      14
5     Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung                              15
5.1     Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel                                             15
5.1.1       Ausgangslage                                                                       15
5.1.2       Erreichen der Flächendeckung                                                       16
5.2     Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung                                     18
5.2.1       Qualitätsprüfung des Inhalts der AV                                                18
5.2.2       Harmonisierung - Homogenisierung                                                   18
5.2.3       Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN                                     19
5.2.4       Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen                               19
5.2.5       Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen                                  19
5.3     Aktualisierung                                                                         20
5.3.1       Laufende Nachführung                                                               20
5.3.2       Periodische Nachführung                                                            20
5.4      Bezugsrahmenwechsel                                                                   22
5.5      Fixpunkte in der amtlichen Vermessung                                                 22
5.6      Datenabgabe                                                                           22
5.7     Metadaten                                                                              23

ümsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv        2/26
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
6   Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten                                            24
7   Schlussbemerkungen                                                                         25
Abkürzungen                                                                                    26

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv        3/26
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
1            Zweck des Umsetzungsplans
Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der mittel- und langfristigen Planung der AV. Das Eid-
genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt, nach Anhö-
rung der Kantone, die Strategie der amtlichen Vermessung. Sie bildet die Basis für den durch das
Bundesamt für Landestopografie swisstopo erlassenen Massnahmenplan. Gestützt auf die Strategie
und den Massnahmenplan erstellen die Kantone ihre Umsetzungspläne, die als Grundlage für den
Abschluss der vierjährigen Programmvereinbarungen dienen. Die V+D und die zuständige Stelle jedes
Kantons führen auf der Grundlage der vierjährigen Programmvereinbarung die AV durch.

Der vorliegende kantonale Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2 0 1 6 - 2 0 1 9 des Bundes
und den zugehörigen Massnahmenplan 2016 - 2019 (siehe www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Lei-
tung ^ Strategie des Bundes) sowie auf die für die AV massgebenden Rechtsgrundlagen und Grund-
lagedokumente. Eine Zusammenstellung der Rechtserlasse und Grundlagedokumente des Bundes
und des Kantons sowie der Abkürzungen befindet sich im Kapitel 2 und im Anhang «Abkürzungen».
Der vorliegende Umsetzungsplan ersetzt den bisherigen kantonalen Umsetzungsplan der AV für die
Jahre 2012 bis 2015. Der Umsetzungsplan basiert im Weitern auf der Verordnung der Bundesver-
sammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27, FVAV).

Die im Rahmen der Strategie 2016-2019 zu ergreifenden Massnahmen sind mit folgenden Symbolen
dem Bund, den Kantonen oder beiden zugeordnet.

             Massnahmen                                         Massnahmen                     Massnahmen für
             für den Bund                                       für die Kantone                Bund und Kantone

Erläuterungen:
     Massnahmen für den Bund
     Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist.
     Massnahmen für die Kantone
     Bei der Durchführung der Massnahmen für die Kantone kommt der Konferenz der kantonalen Ka-
     tasterdienste CadastreSuisse eine zentrale Rolle zu. CadastreSuisse ist für den Bund, vertre-
     ten durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die primär massgebende Ansprechpartne-
     rin, sofern nicht nur einzelne Kantone betroffen sind.
     Massnahmen für Bund und Kantone
     Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist.

Das Vorgehen des Kantons beim Erstellen des vorliegenden Umsetzungsplans basiert auf folgenden
Empfehlungen:
• Die Massnahmen für die Kantone sowie für Bund und Kantone werden im vorliegenden Umset-
  zungsplan unverändert übernommen. Alle Massnahmen, die die Kantone betreffen, sind in diesem
  Umsetzungsplan durch den Kanton zu behandeln.
•   Die Massnahmen sind gemäss den in «kursiv» geschriebenen Texten zu erläutern.
•   Massnahmen, die unter ordentlichen Bedingungen innerhalb der vorgesehenen Zeit (falls nichts
    anderes vermerkt bis spätestens 2019) durch den Kanton realisiert werden, können mit dem Ver-
    merk «Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt»
    versehen werden.
•   Massnahmen, die im Kanton bereits realisiert sind, können mit dem Vermerk «Diese Massnahme
    ist bereits umgesetzt» versehen werden.
•   Massnahmen, die nicht umgesetzt werden können oder für deren Umsetzung ausserordentliche
    Vorbehalte anzubringen sind, müssen im vorliegenden Umsetzungsplan speziell erläutert werden
    und die Nicht- oder nur Teilweise-Umsetzung ist zu begründen.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                      4/26
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
2           Rechtserlasse und Grundiagendokumente
Der vorliegende Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2016-2019, den Massnahmenplan
zur AV-Strategie sowie auf folgende Rechtserlasse und Grundlagen:

2.1         Rechtsgrundlagen
GeolG            Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz) (SR 510.62)
GeolV           Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung) (SR 510.620)
VAV             Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2)
TVAV            Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21)
FVAV            Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung
                (SR 211.432.27)
SuG              Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) (SR 616.1)
GeomV           Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerver-
                ordnung) (SR 211.432.261)
GeoNV           Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) (SR 510.625)
GBV             Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) (in Revision)
TGBV            Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (SR 211.432.11)
VeöB            Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (in Konsultation)

2.2         Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung
Sämtliche massgebende Weisungen der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Rechtliches &
Publikationen

2.3         Kreisschreiben AV
Sämtliche gültige Kreisschreiben der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av -> Rechtliches &
Publikationen

2.4         Weitere Grundlagedokumente zur Strategie
Sämtliche Dokumente sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Leitung ^ Strategie des
Bundes
•     Richtlinie «Amtliche Vermessung - Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und
      Unterlagen (AAP)»
•     Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den
      Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Einzelobjekte vom
      16.06.2011 (Version 2)
 •    Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den
      Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung vom
      16.06.2011 (Version 2)
 •    Empfehlung der Wettbewerbskommission vom 23.01.2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen
      in der Nachführung der amtlichen Vermessung
 •    Unterhalt der amtlichen Vermessung (AV): Argumentarium zuhanden der in der amtlichen
      Vermessung tätigen kantonalen Stellen vom Juli 2006
 •    Fixpunktstrategie für die amtliche Vermessung vom 01.04.2015
 •    Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen
      Vermessung»
 •    Konzept «Überführung der amtlichen Vermessung in den Bezugsrahmen der Landesvermessung
      1995 (LV95)» vom 08.06.2007
 •    Beurteilung von Vermessungswerken bezüglich lokaler Spannungen und Ausscheidung
      spannungsarmer Gebiete (vgl. Kreisschreiben AV 2011 / 03)
 •    Leitfaden für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Dennitiv
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
Vermessung von swisstopo, Ausgabe 2008

2.5          Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons
•     Kantonales Gesetz vom 8. Juni 2015 über die Geoinformation (KGeolG, BSG 215.341)
•     Verordnung vom 05. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV, BSG 215.341.1)
•     Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Bau-, Verkehrs- und
      Energiedirektion (OrV BVE, BSG 152.221.191), Art. 9
•     Handbücher der amtlichen Vermessung, Amt für Geoinformation des Kantons Bern
                o Digitales «Handbuch Recht»
                o Digitales «Handbuch DM.01-AV»
                o Digitales «Handbuch GRUDA-AV»
                o Analoges «Handbuch 2; laufende Nachführung»
•     Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeolV, BSG 215.341.2)

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv   6/26
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
3           Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen
            Vermessung
3.1         Think Tank «Dimension Cadastre»

             Der Think Tank «Dimension Cadastre» erarbeitet weiterhin in regelmässigen Abständen Be-
             richte und Diskussionspapiere über die AV der Zukunft.

Die Federführung liegt bei der V+D.
Die Verwaltung des Kantons Bern stellt leider kein Mitglied des Think Tanks, beteiligt sich aber mit
Interesse im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie an den notwendigen Diskussionen.

3.2         Angewandte Forschung in Geomatik

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone unterstützen und fördern die Wiederaufnahme
             der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Geomatik in der Schweiz.

Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
In den vergangenen Jahren wurde eine Master Thesis an der HEIG-VD in Yverdon-Ies Bains sowie
eine Projektarbeit an der FHNW in Muttenz beauftragt und begleitet.

3.3         Datenmodell der amtlichen Vermessung
             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten bis Ende 2016 einen gemeinsamen
             Vorschlag für einen neuen Objektkatalog der AV, für eine auf die entsprechenden Bedürfnis-
             se abgestimmten Organisation und für eine angemessene Finanzierung.

Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen.

3.4         Dritte Dimension und amtliche Vermessung

3.4.1       Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes
             Massnahme zur Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes:
             Im Rahmen der Massnahmen betreffend das neue Datenmodell sind die zu dokumentieren-
             den Nutzungsobjekte des Untergrundes zu definieren und deren Modellierung festzulegen.
             Die Koordination mit den Massnahmen betreffend 3D-Eigentumskataster, Dienstbarkeiten
             und anderen Geobasisdaten ist zu gewährleisten.
             Termin analog zur Massnahme betreffend das neue Datenmodell (Ende 2016 konsolidierter
             E^ntwujidesjjatenmodells und anpassen der Rechtsgrundlagen bis E n d e j 0 1 9 ) .
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili-
gen.

3.4.2       SD-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)
             Massnahmen zur Dokumentation der dreidimensional abgegrenzten 3D-Rechte (Stockwer-
             keigentum):
             In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmodell ist die Modellierung
             der 3D-Eigentumsrechte festzulegen. Ebenso ist die Koordination mit dem EGBA zu gewähr-
             leisten.
             Termin_analogzuj;jy[assnahme^treffend d ^ ^

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv              7/26
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
Entwurf der Datenmodells, anpassen der Rechtsgrundlagen bis Ende 2019).

Die Federführung liegt bei der V+D.

Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen.

3.5          Grunddienstbarkeiten
             Massnahmen zur Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den
              Datenbestand der AV: In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmo-
              dell ist die Modellierung der Dienstbarkeiten festzulegen.
              Die Koordination mit dem EGBA ist zu gewährleisten.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern stellt bereits ein Mitglied in der Arbeitsgruppe und wird
weiter bereit sein mitzuarbeiten.

3.6          Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung
             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erstellen gemeinsam mit den zuständigen Archiv-
             stellen bis 2019 die AAP und das kantonale Archivierungskonzept für die Daten der AV.
             Grundlage bildet das Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
             von Daten der amtlichen Vermessung».
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

3.6.1        Historisierung

         Die heutige Art der Historisierung ist zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und klar festzule-
         gen. Es muss sichergestellt sein, dass frühere rechtsgültige Zustände mit vertretbarem Auf-
         wand rekonstruiert werden können.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten ein Konzept betreffend die künftige
             digitale Historisierung der rechtsverbindlichen Daten der AV.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

3.6.2       Nachhaltige Verfügbarl
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
Die Kantone regeln und organisieren die Archivierung sämtlicher Daten und Akten der AV
             gemäss den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage des Konzeptes.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

3.7         Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten eine Strategie, um Dienstleistungen im
             Bereich Geobasisdaten zu fördern und anzubieten.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit, sich zu an der Erarbeitung der Strategie zu
beteiligen.

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, neue Produkte und Dienstleis-
             tungen aus den AV-Daten zu entwickeln und diese gesamtschweizerisch anzubieten.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

          Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, Nutzen und Bedarf von beste-
          henden Produkten zu prüfen und diese den aktuellen Bedürfnissen anzupassen oder allen-
          falls nicht mehr anzubieten.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

             Die V+D publiziert auf www.cadastre.ch eine jeweils aktualisierte Liste derjenigen Produkte
             der AV, die schweizweit zur Verfügung gestellt werden.
         Als Ergänzung liefern die Kantone ihre Listen der kantonalen Produkte aus der AV, welche
         ebenfalls durch die V+D publiziert werden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

3.8         Implementierung des technischen Fortschritts

3.8.1       Elektronische Unterschrift und Beurkundung
Die Federführung liegt bei der V+D.

3.8.2       Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards

             Die V+D und CadastreSuisse analysieren, wie die AV in die eGov-Prozesse einzubinden ist
             und welche eGov-Dienstleistungen durch die AV angeboten werden sollen.
          Termin Ende 2016.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili-
gen.

3.8.3        Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung

             Die V+D und CadastreSuisse analysieren, welche Crowdsourcing-Anwendungen eingesetzt
             werden können. Dazu ist versuchsweise ein Portal einzurichten, über das Bürgerinnen und
             Bürger Veränderungen ode^rJJjTstmimigk^iterijTielderiJ
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
zeigen, wie Crowdsourcing in der AV nutzbringend eingesetzt werden l
3.12.3      Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent

             Die Geometerl
4            Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit

4.1         Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas-
            sung
          Der gegenseitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit sind stets zu optimieren,
          damit sowohl bei der Datenerhebung als auch bei der Datenhaltung Doppelspurigkeiten ver-
          mieden werden.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

              Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo und die Kantone erarbeiten gemeinsam
              konkrete Vorschläge für eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

             Die V+D, CadastreSuisse, die Kantone und die zuständigen Fachstellen legen gemeinsam
             fest, welche Objekte durch welche Stelle zu erheben oder nachzuführen sind.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen die Schaffung eines einzigen Georefe-
             renzdatensatzes durch Bund und Kantone und erarbeiten gegebenenfalls einen Vorschlag für
             dessen Inhalt                             [
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

4.2         Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasis-
            daten mit rechtlich relevanter Basisinformation
             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die eigentümerver-
             bindlichen Daten der AV als Referenz für eigentümerverbindliche Abgrenzungen in den
             Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben werden. Beim Erheben und Nachführen
             dieser rechtlich relevanten Abgrenzungen bieten die V+D, CadastreSuisse und die Kantone
             ihre Erfahrungen und ihr Wissen an. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zustän-
             digen Fach stelle.
Diese Massnahme wird auch weiterhin im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt
(Daueraufgabe).

4.3         Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen
          Der Bund baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Struktur und eine geeignete Orga-
          nisation auf, um der Bevölkerung, den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft einen
          Referenzdatensatz «Gebäudeadressen» des Bundesrechts sowie ein nationales Strassen-
          verzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Die Federführung liegt bei der V+D, unter aktiver Mitwirkung von CadastreSuisse und der Kantone.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv              12/26
4.4         Zusammenarbeit mit dem Grundbuch

              Der Dialog und die Zusammenarbeit sind namentlich bei der Umsetzung der Massnahmen
              «3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)» und «Grunddienstbarkeiten» zu garantieren.

Die Federführung liegt bei der V+D.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

             Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der
             AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Diese Massnahme wird mit der Einbindung des QEREB-Katatsters in das Grundstückdaten-
Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt.

4.5         Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster

             Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der
             AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können.

Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Diese Massnahme wird mit der Einbindung des OEREB-Katatsters in das Grundstückdaten-
Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt.

4.6         Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung
             Soweit es die AV betrifft, pflegt die V+D die Kontakte und koordiniert die Zusammenarbeit mit
             gesamtschweizerisch tätigen örganisationen (zum Beispiel grosse Leitungsbetreiber, Be-
             rufsorganisationen etc.). Die V+D informiert die Kantone.
              Für alle Geschäfte, die im Bereich der Gebührenhoheit der Kantone liegen, sind die Kantone
          zuständig.
Die Federführung liegt bei der V+D.

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die AV als Referenz
             für Werksinformationen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben wird. Die
             Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zuständigen Fachstelle.

          Die Kantone pflegen die Kontakte und koordinieren die Zusammenarbeit mit kantonalen Stel-
          leiiunjj^antonal tätigen örganisationen. Sie informieren die V+D.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes der AV-Strategie umgesetzt. Die Stärkung
der Koordinationsfunktion ist ein Schwerpunkt in der neuen Geoinformationsgesetzgebung.

         Die kantonalen Vermessungsaufsichten sind aufgefordert, die Datenerhebung innerhalb der
  {~l\t\ Kantone mit der AV zu koordinieren sowie andere Amtsstellen bei der Datenmodellierung
         und dem Bezugsrahmenwechsel zu unterstützen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
         die Daten der AV als Referenzdaten verwendet werden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt

              Die kantonalen Vermessungsaufsichten koordinieren die Erhebung und Nachführung der AV
              mit ihren Nachbarkantonen und Nachbarländern. Ist die Landesgrenze betroffen, ist die Ko-

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                 13/26
Ordination mit dem Bereich Geodäsie swisstopo sicher zu stellen. Die Kantone informieren
             die V+D.

Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

4.7          Öffentlichkeitsarbeit

4.7.1        Kommunikationsmittel

         Die kantonale Vermessungsaufsicht lässt den in ihrem Kanton in der AV tätigen Ingenieur-
         Geometerinnen und -Geometern die für deren Arbeitsausführung nötigen Informationen zeit-
         gerecht zukommen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie weiter umgesetzt (Dauer-
aufgabe).

             Alle Organe der AV nutzen die Kommunikationsmittel der AV. Alle sind aufgerufen, aktiv an
             deren Gestaltung mitzuwirken und zum Beispiel Beiträge aus ihrem Fachgebiet in der Fach-
             zeitschrift «cadastre» zu publizieren.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

4.7.2       Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung

             Die Organe der AV setzen sich aktiv für eine Verbesserung des Erscheinungsbildes der AV
             ein. Dabei
         - setzen alle Organe die bestehenden Kommunikationsmittel aktiv und gezielt ein;
         - entwickeln alle eigene Ideen und wirken bei der Gestaltung neuer Kommunikationsmittel
           aktiv mit.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv             14/26
5           Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen
            Vermessung
5.1         Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel

5.1.1       Ausgangslage
Der Arbeitsstand der AV (effektive Fläche der Informationsebene «Liegenschaften») im Kanton Bern
präsentiert sich Ende des Jahres 2015 wie folgt:

                           Stand der amtlichen Vermessung im
                                Kanton Bern (Nov. 2015)
                                                                                     • grosse Seen

                                                                                     • unvermessenes Oberland

                                                                                     • prov. anerkannte AV

                                                                                     : prov. Numerisierung,
                                                                                       anerkannt
                                                                                     r AV93, in Arbeit

                                                                                     ; AV93, anerkannt

                                                                                               Qualitaetsstandard
                                                                                         •     AV93
                                                                                         •     GR (Grafisch)

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                        15/26
Abgesehen von den noch unvermessenen Gebieten im Berner Oberland und einigen rein grafischen
(analoge Daten) Dorfgebieten im Berner Jura liegen digitale Daten der amtlichen Vermessung vor.
Von diesen digitalen Daten sind aber nur ca. 55% (davon sind ca. 18% in Arbeit) im Standard AV93
erarbeitet worden und die restlichen 33% bestehen aus provisorisch numerisierten halbgrafischen
oder grafischen (vor Einführung ZGB) Vermessungen.

5.1.2         Erreichen der Flächendeci
zur Homogenisierung) der Weisung vom 19. August 2013 mit dem Titel Amtliche Vermessung - Bun-
desabgeltungen subventioniert werden könnten. Dies würde zu einer finanziellen Entlastung der Ge-
meinden und damit zu einer grösseren Bereitschaft zur Durchführung der amtlichen Vermessung füh-
ren. Wir werden zu gegebener Zeit der Vermessungsdirektion die entsprechenden Anträge stellen.

              Prüfen weiterer Vereinfachungen im Bereich der Vermarkung und prüfen des Einsatzes ver-
              einfachter Erhebungsmethoden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

             In allen noch zu vermessenden Gebieten ist eine Ersterhebung der AV durchzuführen. Spä-
             testens bis Mitte 2019 müssen alle dafür notwendigen Operate eröffnet sein.
Die betroffene Fläche über den ganzen Kanton misst 42591 ha.
Massgebend ist die Fläche der Informationsebene «Liegenschaften». Nicht dazu gehört die Fläche in
denen die Ersterhebungen bereits laufend sind.
Die aktuelle Situation im Berner Oberland betreffend der unvermessenen Gebiete stellt sich folgen-
dermassen dar:
    •   Von den hellblauen Flächen, welche das unvermessene Gebiet darstellen, sind ca. 4 0 % als
        Ersterhebungen in Arbeit (schraffierte Flächen)
    •   Ga. 18% entsprechen dem nicht kulturfähigen, dh. dem nicht eigentumsfähigen Land.
    •   Die restlichen 42% müssen bis 2019 als Ersterhebungsoperat eröffnet werden

Die Massnahme wird sich aufgrund der Rahmenbedingungen, welcher der amtlichen Vermessung im
Kanton Bern unterliegen, schwer bis zu gar nicht zu realisieren sein. Eine der gewichtigsten Rahmen-
bedingungen ist der Fakt, dass die Gemeinde bei der Auslösung eines neuen Operats das letzte Wort
hat und somit beschliesst, ob, wann und wieviel in die amtliche Vermessung investiert wird.
Die unvermessenen Gebiete sind durch Bund und Kanton mit 90% (Vermessung) und 25% (Vermar-
kung, nur Bund) finanziert, aber aufgrund der riesigen Flächen und der kleinen Anzahl Einwohner pro
Hektare wird es für die Gemeinden immer noch sehr schwierig den Restbetrag zu finanzieren.
Für eine zeitgerechte Umsetzung der Massnahme sind andere Finanzierungsmodelle zu prüfen, um
den Gemeindeanteil auf ein tragbares Mass zu reduzieren.

Eine Alternative zur Umsetzung der beiden Massnahmen für die grafischen und unvermessenen Ge-
biete ist das Erklären zu BANI-Projekten. Das Erreichen der digitalen Flächendeckung muss schweiz-

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv             17/26
weit eine hohe Priorität haben, um einen vollständig digitalen Referenzdatensatz für die zahlreichen
Geobasisdatensätze von Bund, Kanton und Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

5.2         Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung

5.2.1       Qualitätsprüfung des Inhalts der AV

             Die durch die V+D bei der Oberaufsichtsverifikation festgestellten Mängeln sind zu behandeln
             und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie durchgeführt.

             In ihrer Rolle als kantonale Vermessungsaufsicht überprüfen die Kantone ihrerseits die Quali-
             tät der Daten der AV (Verifikation gemäss Artikel 26, Absatz 1 der VAV) und ergreifen die
             notwendigen Massnahmen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

              Umsetzen der zusätzlichen Massnahmen zur Steigerung der Qualität der AV, soweit im
              Rahmen der Umsetzungsplanung 2016-2019 möglich.

Die Planung von zusätzlichen Qualitätssteigerungsmassnahmen erfolgt durch die V+D. Die Umset-
zung erfolgt durch die Kantone.

5.2.2       Harmonisierung - Homogenisierung

             Alle im Standard AV93 oder PN vorliegenden Daten müssen entweder mit dem Checkservice
             des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice ge-
             prüft werden und zwar nach jeder Veränderung oder mindestens einmal pro Monat.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

             Bei allen laufenden und künftigen Vermessungsarbeiten (inkl. Arbeiten der laufenden und
             periodischen Nachführung) sind die Richtlinien für den Detaillierungsgrad in der AV der Kon-
             ferenz der kantonalen Katasterdienste (CadastreSuisse) anzuwenden.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

             Die Fachleute der AV sind bezüglich Objektzuordnung und dem notwendigen Detaillierungs-
             grad durch die Führungsverantwortlichen aller Stufen (V+D, kantonale Vermessungsaufsich-
             ten und patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometerals direkte Ausführungsverant-
             wortliche) zu s d ^
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

              Die V+D entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Checkservice «CheckCH»
              laufend weiter.

Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation stellt weiter einen der drei kantonalen Vertreter in der Arbeitsgruppe.

             Das Parzellennetz soll schweizweit flächendeckend, konsistent und homogen ausgestaltet
             werden. Bestehende Inhomogenität an den Kantons-, Gemeinde- oder Losgrenzen sind zu
             bereinigen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkservice des Bundes «CheckCH»
             oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice in der Regel nach jeder Mutati-
             on.
              In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind spezielle Massnahmen vorzusehen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                 18/26
In allen Gebieten mit abgeschlossenen AV93- und PN-Vermessungen müssen die Hoheits-
             grenzen stets widerspruchsfrei vorliegen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkser-
             vice des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice.
             Falls es sich um eine Landesgrenze handelt, hat der Abgleich mit dem Bereich Geodäsie von
             swisstopo zu erfolgen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

5.2.3       Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN

             Im Standard PN oder VN erstellte Vermessungen sind in den Baugebieten und in wirtschaft-
             lich bedeutenden Gebieten bis Ende 2019 durch Vermessungen im Standard AV93 abzuiö-
  r~l}h      sen. Die dazu notwendigen Vermessungsoperate und die Gesuche um Bundesabgeltung
             müssen bis 2016 bei der V+D angemeldet und eingereicht sein.
             in allen anderen Gebieten sind die im Standard PN erstellten Vermessungen bei Bedarf zu
             ersetzen.                                                                                                       [

Stand im Kanton Bern (November 2015):

Standard               Fläche total in ha     In Arbeit (EE/EN       Geplant bis 2019          Restfläche     (Prio.   Bemerkungen
                                              in AV93) in ha         (Prio. 1) in ha           2/3) in ha

PNps                              136'101                   7'031                 20'000                    109'070

PNgr                               13'457                        -                 r675                      11782     Grösstenteils
                                                                                                                       Wald, ext. LW

PNhg                               58'340                   9'595                  8'200                    40'545

VN                                     129                     129                      -                          -

Eine Ablösung des Standards PN bzw. VN durch den qualitativ hochwertigen Standard AV93 in den
Baugebieten und wirtschaftlich bedeutenden Gebiete ist für die Realisierung sowohl des OEREB-
Katasters als auch für das Leitungskatasters von grosser Bedeutung. Neben den Gemeinden hat auch
der Kanton Bern ein grosses Interesse an der Umsetzung dieser Massnahme. Da die Vermessungs-
arbeiten jedoch durch die Gemeinden beauftragt und finanziert werden müssen, ist die Anmeldung bei
der V+D nicht innerhalb eines Jahres zu realisieren. Nach unserer realistischen Einschätzung werden
wir - das Einverständnis der Gemeinden vorausgesetzt - die letzten Gesuche um Bundesabgeltungen
bei dieser Massnahme im Jahr 2019 stellen.

5.2.4       Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen

             Wo wirtschaftlich sinnvoll, sind die amtlichen Vermessungen von lokalen Verzerrungen und
             Widersprüchen zu befreien. Bis Mitte 2019 müssen die dafür notwendigen Operate eröffnet
         sein.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt

5.2.5       Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem BFS die
             notwendigen Vorschriften (Rechtsgrundlagen, Merkblätter etc.).
          Termin: bis Ende 2016
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                                           1
Beheben von Inkonsistenzen bei den Gebäudeadressen, insbesondere beim Abgleich zwi-
              schen den Daten der AV und den Daten des GWR.

Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

5.3         Aktualisierung

5.3.1        Laufende Nachführung

             Um die Qualität der laufenden Nachführung zu verbessern und die Nachführungsfristen zu
             verkürzen, ist das Meldewesen in den Kantonen und Gemeinden für alle der laufenden Nach-
             führung unterliegenden Objekte systematisch zu überprüfen und zu verbessern. Idealerweise
             soll die Frist zwischen der Meldung einer Veränderung und deren Nachführung in der AV
             zwei Monate nicht überschreiten.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und eine Hal-
bierung der Nachführungsfristen von 12 auf 6 Monate beschlossen.

             Flächendeckend sind projektierte Objekte - insbesondere Gebäude und Gebäudeadressen -
             zu erfassen und zu verwalten. Die entsprechenden Meldewesen, beispielsweise im Rahmen
             des Baubewilligungsverfahrens, sind zu überprüfen und zu verbessern. Ziel: Spätestens 30
             Tage nach der Meldung muss die Nachführung erledigt sein (vgl. Kreisschreiben AV «Projek-
             tierte Gebäude und Gebäudeadressen: Mindestanforderungen des Bundes» Nr. 2010 / 03)
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und die Nach-
führungsfristen auf vier Wochen verkürzt

             Die kantonalen Vermessungsaufsichten überprüfen die Nachführungstätigkeit der beauftrag-
             ten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer periodisch und stichprobenweise und lancieren
             die Massnahmen fürdie notwendigen Mängelbehebungen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Rahmen der Nachführungsverifikation wird jedes Geometerbüro ca. alle vier Jahre überprüft

5.3.2        Periodische Nachführung

              Die Kantone erstellen fürdie periodische Nachführung der Informationsebenen «Boden-
  r~J|h       bedeckung» und «Einzelobjekte» ein verbindliches, geografisch festgelegtes Realisierungs-
              Programm für den nächsten Nachführungszyklus.
         Termin für das Erstellen dieses Programms: Ende 2016.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

              Die periodische Nachführung wird fristgerecht durchgeführt.

Periodische Nachführung der In-                       Total in ha        Verpflichtung (Operate            gestartet)   mit
formationsebenen    «Bodenbede-                                          Programmvereinbarung*
ckung» und «Einzelobjekte»                                               2012-2015             2016-2019      2020-2023
                                                                         in ha                 in ha          in ha
Kantonsfläche                                         596761
Minus Fläche ohne Standard AV93                       119'904
oder PN (Stand Ende 2015)
Minus Seefläche in denen keine PNF-                   12'099

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                                  20/26
Arbeiten anfallen
Nettofläche                                          464758             8ri64                  332'112         51'482
     Fläche Bauzonen                                 23'147             8'684                  13'241           1'222
     Fläche der Gebiete oberhalb der                 47'079             229                    46'850          0
     Waldgrenze
     Übrige Fläche für die PNF                       394'532            72'251                 272'021         50'260

*Wichtig: Hier müssen diejenigen Flächen angegeben werden, die in der entsprechenden Vereinba-
rungsperiode gestartet (=Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen.

Bundesbeitragsberechtigte (bb) Kos-                   Fläche            Ansatz für             bb-Kosten       Bundesbeitrag
ten und Berechnung des pauschalen                    2016-2019          pauschale              CHF, inkl.      60% (CHF,
Bundesbeitrages gemäss Weisung                                          bb Kosten              MWST            inkl. MWST)
Amtliche Vermessung Bundesabgel-                                        (CHF, inkl.
tungen vom 19.08.2013                                                   MWST)
Der Flächenanteil der PNF 2016-                      71.5                      25'000.-           17'875.-               10725.-
2019 an der gesamten Kantonsfläche
(zur Berechnung des Anteils des So-
ckelbetrages in %
      Fläche Bauzonen in ha                           13'241                           2.-        26'482.-              15'889.20

     Fläche der Gebiete oberhalb der                 46'850                            2.-        93700.-                56'220.-
     Waldgrenze in ha
      Übrige Fläche für die PNF in ha                272'021                         20.-      5'440'420.-              3'264'252

Minus Abzug für Flächen in Arbeit                     14'000                                    - 240'420.-        -144'252.-
(von PN nach AV93) oder in den letz-
ten 4 Jahren anerkannt (ca. 4 %)
Total (inkl. MWST)                                                                             5'200'000.-         3'120'000.-

Periodische Nachführung                       Total des Bun-             Verpflichtung (des Bundesbeitrages) mit
der Lagefixpunkte der Kate-                     desbeitrages             Programmvereinbarung*
gorie 2                                       (60%) in CHF in            2012-2015        2016-2019    Später
                                               12 Jahren inkl.           in CHF inkl.     in CHF        In CHF
                                                   MWST                  MWST             inkl. MWST inkl, MWST
Pauschale Abgeltung gemäss       674'470.-                               224'823.40       168'617.55   ?
Weisung AV Bundesabgeltun-
gen vom 19.08.2013
*Wichtig: Hier müssen diejenigen Bundesbeiträge angegeben werden, die in der entsprechenden
Vereinbarungsperiode verpflichtet (= Operat gestartet = Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen.
Das heisst es geht nicht darum, wann die Bundesbeiträge ausbezahlt wurden bzw. werden.

Hilfstabelle für die Periodische Nachführung der Lagefixpunkte der Kategorie 2 (gemäss Weisung AV
Bundesabgeltungen vom 19.08.2013):
Es handelt sich um die Maximalbeträge innerhalb von 12 Jahren

                                          Bundes-                                                                Bundes-
  PNF             Anrechen-                                             PNF           Anrechenba-
                                       beitrag (60%)                                                          beitrag (60%)
  LFP2           bare Kosten                                            LFP2          re Kosten in
                                        in C H F inkl.                                                         in CHF inkL
12 Jahre           in CHF                                             12 Jahre            CHF
                                           MWST                                                                   MWST
    AG                  278'502                167'101                   NW                     47'395                28'437
    AI                   34194                  20'517                   OW                     92'947                55768
    AR                   48'543                 29'126                   SG                    382'647               229'588

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                                        21/26
BE             1'124'117                  674'470                   SH                    59'577    35'746
      BL               103'487                   62'092                   SO                   158'010    94'806
      BS                 7'394                     4'437                  SZ                   166'384    99'830
      FR                317'284                  190'371                  TG                   172'174   103'304
      GE                 49'043                   29'426                 TI                    514'305   308'583
      GL                126'092                   75'655                 UR                    185'864   111'518
    GR                  223'000                  133'800                 VD                    560'818   336'491
    JU                  167'577                  100'546                 VS                    322'000   193'200
    LU                  285'387                  17r232                   ZG                    41'396    24'838
    NE                  143'135                   85'881                  ZH                   330'910   198'546

5.4          Bezugsrahmenwechsel
  rnjii   Der Wechsel des Bezugsrahmens von LV03 auf LV95 wird durchgeführt. Der neue Bezugs-
          rahmen LV95 wird bis spätestens am 3 1 . Dezember 2016 offiziell in Kraft gesetzt.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Ende 2015
werden alle Gemeinden bereits in den neuen Bezugsrahmen überführt sein.

              Die Datennutzer und Datennutzerinnen werden in geeigneter Form informiert.

Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

         Die offiziellen Abgabestellen müssen jederzeit die Datenausgabe für die Kundschaft der AV
         sowohl im neuen wie auch im alten Bezugsrahmen sicherstellen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

5.5         Fixpunkte in der amtlichen Vermessung

              Die Kantone erarbeiten ihre kantonalen Fixpunktkonzepte und setzen sie bis 2017 in Kraft.

Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.

5.6          Datenabgabe

              Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone schaffen ein Portal, über welches die Daten und
              Produkte der AV in bestmöglicher Aktualität und Qualität zentral bezogen werden können.

Wir sind der Meinung, dass die Schaffung dieses Portals erst gestartet werden darf, wenn die grund-
legenden konzeptionellen Fragen zur NGDI auf übergeordneter Ebene zwischen Bund und Kantone
geklärt sind. Namentlich geht es um die Zieldefinition und das gemeinsame Verständnis, die Prozesse
und der daraus abgeleiteten Organisation (Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, Verantwor-
tungen und Zuständigkeiten) sowie die Finanzierung der NGDI. Die konzeptionelle und praktische
Einbindung dieses Portals in die NGDI muss auf diesen Grundlagen aufbauen können. Daher bitten
wir das Bundesamt für Landestopografie swisstopo, die erforderlichen Schritte zur Erarbeitung der
Grundlagen einzuleiten.
Wir sind gerne bereit an diesem Vorhaben mitzuarbeiten. Die konkrete Funktion, die wir im Projekt
einnehmen können, muss zu gegebener Zeit mit der Projektleitung des Bundes und den anderen inte-
ressierten Pilotkantonen besprochen werden.

             Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen, ob der Bund Geodienste für die Nutzung
             der Daten der AV bereitstellen soll.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv                       22/26
Siehe oben

5.7         Metadaten
         Die Kantone führen die Inhalte der Datenbank AMO laufend nach und liefern der V+D die zur
         Speisung der Metadatenbank erforderlichen Perimeter (zurzeit: Stand AV, spannungsarme
         Gebiete, Jahr der periodischen Nachführung etc.).
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv         23/26
6           Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten
Diese Kostenscliätzung betrifft nur neu eröffnete Operate, das tieisst nur Operate, die in den Jahren
2016 bis 2019 neu eröffnet werden sollen. Bei diesen Operaten sind die gesamten bundesbeitragsbe-
rechtigten Kosten bzw. die gesamten durch diese Operate ausgelösten Bundesbeiträge (Verpflichtun-
gen) zu berücksichtigen, das heisst es sind also auch diejenigen Kosten bzw. Bundesbeiträge, die erst
nach 2019 fällig werden, einzurechnen.

Obschon es sich bei diesen Kostenangaben nur um eine Schätzung handelt, ist es wichtig, dass diese
Schätzung möglichst realistisch ist. Nur so wird es uns gelingen, die AV mit den uns zur Verfügung
stehenden Krediten optimal zu fördern.

Kostenschätzung des Kantons Bern für Operate, die in der Periode 2016 bis 2019 neu eröffnet
werden sollen. E s sind die Gesamtkosten dieser neuen Operate inkl. Kosten bzw. Bundesbei-
träqe, die erst nach 2019 anfallen bzw. ausbezahlt werden.
Arbeiten (gemäss vorliegendem Umset-        Abgeltungs-   bundesbeitrags-    Bundesbeitrag in
zungsplan und Weisung AV Bundesabgel-         ansatz      berechtigte Kosten CHF inkl. MWST
tungen vom 19.08.2013)                                    in CHF inkl. MWST
Ersterhebungen (Ablösung PNps)                                BZI = 15%
                                                              BZII = 30%                  25'350'000.00        S'OOO'OOO.OO
                                                              BZIII =45%
Ersterhebung/Erneuerung (Ablösung grafische                   BZI = 15%
Gebiete: ps.HG)                                               BZII = 30%                      2'650'OOÜ.OO      400'000.00
                                                              BZIII =45%
Ersterhebung (unvermessen)                                    BZI = 15%
                                                              BZII = 30%                  15'000'000.00        6'750'000.00
                                                              BZIII = 45%
Erneuerungen (Ablösung PNhg, PNgr)                            BZI = 15%
                                                              BZII = 20%                      S'OOO'OOO.OO     l'OOO'OOO.OO
                                                              BZIII = 35%
Güterzusammenlegungen                                            25%                                  0.00             0.00
Vermarkung                                                    BZIII = 25%                     l'700'OOO.OO      425'000.00
PNF LFP 2 gemäss Kapitel 5.3.2 PNF                               60%                             281'029.20     168'617.55
PNFLFP3                                                           60%                                  0.00            0.00
PNF «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»                          60%
                                                                                              5'200'000.00     3'120'000.00
gemäss Kapitel 5.3.2 PNF
Besondere Anpassungen von aussergewöhn-
                                                                                                      0.00             0.00
lich hohem nationalen Interesse BANI                              60%
Voraussichtliche Mehrkosten bei Abrechnun-
gen bei Operaten aus früheren Programmver-                                                                      lOO'OOO.OO

einbarungen
Total neu auszulösende Kosten                                                             53'181'029.20       17'963'617.55

Die Kosten beruhen auf den Schätzungen der Nachführungsgeometer, welche im Rahmen des «Rea-
lisierungskonzeptes 23» abgegeben wurden. Der Anteil der Vermarkungskosten ist relativ klein ge-
genüberfrüheren Programmvereinbarungen, die Begründung liegt darin, dass nur noch im unvermes-
senen Gebiet vermarkt wird. Die Vermarkung in den PNps-Gebieten wird in der BZIII nicht mehr in-
stand gestellt, darum fallen für den Bund keine Kosten an.

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv
7            Schlussbemerkungen
Wir bedanl
Abkürzungen
AAP                      Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen
AMO                      Administration de la mensuration officielle: Administrations-, Controlling- und Me-
                         tadatenbank der V+D
AV                       Amtliche Vermessung
AV93                     Amtliche Vermessung 1993: Definitive von den Kantonen genehmigte und durch
                         den Bund anerkannte Vermessung; digitale AV-Daten der amtlichen Vermessung
                         gemäss den Bestimmungen der VAV und der TVAV
BFS                      Bundesamt für Statistik
CadastreSuisse           Konferenz der kantonalen Katasterdienste. CadastreSuisse ist eine weitere Konfe-
                         renz der Fachkonferenzen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
                         (BPUK)
CheckCH                  Ckeckservice des Bundes für Daten im DM.01-AV-CH
DM.01-AV-CH              Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung «Bund»
EGBA                     Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
eGov                     «E-Government»
GIS                      Geoinformationssystem: System zur Verwaltung von Geoinformationsdaten
GWR                      Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik
LV03                     Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1903
LV95                     Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1995
ÖREB-Kataster            Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Operat                   Als Operat wird in der amtlichen Vermessung ein grösserer einheitlich zu bearbei-
                         tenden Teil eines Vermessungswerkes bezeichnet.
PN                       Provisorische Numerisierung: Provisorische AV-Daten; Daten strukturiert gemäss
                         dem Datenmodell der amtlichen Vermessung; provisorische Digitalisierung von be-
                         stehenden Grundbuchplänen gemäss Artikel 56 VAV
swisstopo                Bundesamt für Landestopografie
VBS                      Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
V+D                      Eidgenössische Vermessungsdirektion
VN                       Vollnumerische Vermessung: CAD-Datensatz gemäss den Bestimmungen für teil-
                         numerische Vermessungswerke, oft basierend auf provisorischem Datenkatalog
                         derAV93, 1985 bis ca. 1994

Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv                    26/26
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