Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern - Kanton Bern
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Amtliche Vermessung
Schweiz
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung
des Kantons Bern
Thomas Hardmeier
Amt für Geoinformation des Kantons Bern
Reiterstrasse 11
CH-3011 Bern
Tel. 031 633 33 12
thomas.hardmeier@bve.be.ch
www.aqi.bve.be.ch
DOCP#551696-v2Inhaltsverzeichnis
1 Zweck des Umsetzungsplans 4
2 Rechtserlasse und Grundlagendokumente 5
2.1 Rechtsgrundlagen 5
2.2 Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung 5
2.3 Kreisschreiben AV 5
2.4 Weitere Grundlagedokumente zur Strategie 5
2.5 Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons 6
3 Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung 7
3.1 ThinkTank «Dimension Cadastre» 7
3.2 Angewandte Forschung in Geomatik 7
3.3 Datenmodell der amtlichen Vermessung 7
3.4 Dritte Dimension und amtliche Vermessung 7
3.4.1 Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes 7
3.4.2 3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum) 7
3.5 Grunddienstbarkeiten 8
3.6 Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung 8
3.6.1 Historisierung 8
3.6.2 Nachhaltige Verfügbarkeit 8
3.6.3 Archivierung 8
3.7 Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen 9
3.8 Implementierung des technischen Fortschritts 9
3.8.1 Elektronische Unterschrift und Beurkundung 9
3.8.2 Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards 9
3.8.3 Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung 9
3.9 Prüfung der gebührenfreien Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung 10
3.10 Überlegungen betreffend Organisationsstruktur 10
3.11 Handbuch für die Fachleute der amtlichen Vermessung 10
3.12 Aus-und Fortbildung 10
3.12.1 Zuständigkeiten im Bereich Aus- und Fortbildung 10
3.12.2 Ausbildung 10
3.12.3 Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent 11
3.12.4 Kontinuierliche Fortbildung 11
3.13 Anpassen der Rechtsgrundlagen 11
4 Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit 12
4.1 Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas-sung 12
4.2 Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten mit rechtlich
relevanter Basisinformation 12
4.3 Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen 12
4.4 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch 13
4.5 Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster 13
4.6 Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung 13
4.7 Öffentlichkeitsarbeit 14
4.7.1 Kommunikationsmittel 14
4.7.2 Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung .7.. : ^TTTT^ 14
5 Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen Vermessung 15
5.1 Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel 15
5.1.1 Ausgangslage 15
5.1.2 Erreichen der Flächendeckung 16
5.2 Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung 18
5.2.1 Qualitätsprüfung des Inhalts der AV 18
5.2.2 Harmonisierung - Homogenisierung 18
5.2.3 Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN 19
5.2.4 Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen 19
5.2.5 Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen 19
5.3 Aktualisierung 20
5.3.1 Laufende Nachführung 20
5.3.2 Periodische Nachführung 20
5.4 Bezugsrahmenwechsel 22
5.5 Fixpunkte in der amtlichen Vermessung 22
5.6 Datenabgabe 22
5.7 Metadaten 23
ümsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 2/266 Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten 24 7 Schlussbemerkungen 25 Abkürzungen 26 Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 3/26
1 Zweck des Umsetzungsplans
Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der mittel- und langfristigen Planung der AV. Das Eid-
genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt, nach Anhö-
rung der Kantone, die Strategie der amtlichen Vermessung. Sie bildet die Basis für den durch das
Bundesamt für Landestopografie swisstopo erlassenen Massnahmenplan. Gestützt auf die Strategie
und den Massnahmenplan erstellen die Kantone ihre Umsetzungspläne, die als Grundlage für den
Abschluss der vierjährigen Programmvereinbarungen dienen. Die V+D und die zuständige Stelle jedes
Kantons führen auf der Grundlage der vierjährigen Programmvereinbarung die AV durch.
Der vorliegende kantonale Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2 0 1 6 - 2 0 1 9 des Bundes
und den zugehörigen Massnahmenplan 2016 - 2019 (siehe www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Lei-
tung ^ Strategie des Bundes) sowie auf die für die AV massgebenden Rechtsgrundlagen und Grund-
lagedokumente. Eine Zusammenstellung der Rechtserlasse und Grundlagedokumente des Bundes
und des Kantons sowie der Abkürzungen befindet sich im Kapitel 2 und im Anhang «Abkürzungen».
Der vorliegende Umsetzungsplan ersetzt den bisherigen kantonalen Umsetzungsplan der AV für die
Jahre 2012 bis 2015. Der Umsetzungsplan basiert im Weitern auf der Verordnung der Bundesver-
sammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27, FVAV).
Die im Rahmen der Strategie 2016-2019 zu ergreifenden Massnahmen sind mit folgenden Symbolen
dem Bund, den Kantonen oder beiden zugeordnet.
Massnahmen Massnahmen Massnahmen für
für den Bund für die Kantone Bund und Kantone
Erläuterungen:
Massnahmen für den Bund
Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist.
Massnahmen für die Kantone
Bei der Durchführung der Massnahmen für die Kantone kommt der Konferenz der kantonalen Ka-
tasterdienste CadastreSuisse eine zentrale Rolle zu. CadastreSuisse ist für den Bund, vertre-
ten durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die primär massgebende Ansprechpartne-
rin, sofern nicht nur einzelne Kantone betroffen sind.
Massnahmen für Bund und Kantone
Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird definiert, wer gemeint ist.
Das Vorgehen des Kantons beim Erstellen des vorliegenden Umsetzungsplans basiert auf folgenden
Empfehlungen:
• Die Massnahmen für die Kantone sowie für Bund und Kantone werden im vorliegenden Umset-
zungsplan unverändert übernommen. Alle Massnahmen, die die Kantone betreffen, sind in diesem
Umsetzungsplan durch den Kanton zu behandeln.
• Die Massnahmen sind gemäss den in «kursiv» geschriebenen Texten zu erläutern.
• Massnahmen, die unter ordentlichen Bedingungen innerhalb der vorgesehenen Zeit (falls nichts
anderes vermerkt bis spätestens 2019) durch den Kanton realisiert werden, können mit dem Ver-
merk «Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt»
versehen werden.
• Massnahmen, die im Kanton bereits realisiert sind, können mit dem Vermerk «Diese Massnahme
ist bereits umgesetzt» versehen werden.
• Massnahmen, die nicht umgesetzt werden können oder für deren Umsetzung ausserordentliche
Vorbehalte anzubringen sind, müssen im vorliegenden Umsetzungsplan speziell erläutert werden
und die Nicht- oder nur Teilweise-Umsetzung ist zu begründen.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 4/262 Rechtserlasse und Grundiagendokumente
Der vorliegende Umsetzungsplan stützt sich auf die AV-Strategie 2016-2019, den Massnahmenplan
zur AV-Strategie sowie auf folgende Rechtserlasse und Grundlagen:
2.1 Rechtsgrundlagen
GeolG Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz) (SR 510.62)
GeolV Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung) (SR 510.620)
VAV Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2)
TVAV Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21)
FVAV Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung
(SR 211.432.27)
SuG Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) (SR 616.1)
GeomV Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerver-
ordnung) (SR 211.432.261)
GeoNV Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) (SR 510.625)
GBV Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) (in Revision)
TGBV Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (SR 211.432.11)
VeöB Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (in Konsultation)
2.2 Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen der amtlichen Vermessung
Sämtliche massgebende Weisungen der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Rechtliches &
Publikationen
2.3 Kreisschreiben AV
Sämtliche gültige Kreisschreiben der AV sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av -> Rechtliches &
Publikationen
2.4 Weitere Grundlagedokumente zur Strategie
Sämtliche Dokumente sind abrufbar unter www.cadastre.ch/av ^ Strategie & Leitung ^ Strategie des
Bundes
• Richtlinie «Amtliche Vermessung - Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und
Unterlagen (AAP)»
• Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den
Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Einzelobjekte vom
16.06.2011 (Version 2)
• Richtlinien der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (heute CadastreSuisse) für den
Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung vom
16.06.2011 (Version 2)
• Empfehlung der Wettbewerbskommission vom 23.01.2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen
in der Nachführung der amtlichen Vermessung
• Unterhalt der amtlichen Vermessung (AV): Argumentarium zuhanden der in der amtlichen
Vermessung tätigen kantonalen Stellen vom Juli 2006
• Fixpunktstrategie für die amtliche Vermessung vom 01.04.2015
• Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung von Daten der amtlichen
Vermessung»
• Konzept «Überführung der amtlichen Vermessung in den Bezugsrahmen der Landesvermessung
1995 (LV95)» vom 08.06.2007
• Beurteilung von Vermessungswerken bezüglich lokaler Spannungen und Ausscheidung
spannungsarmer Gebiete (vgl. Kreisschreiben AV 2011 / 03)
• Leitfaden für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - DennitivVermessung von swisstopo, Ausgabe 2008
2.5 Rechtserlasse und Grundlagendokumente des Kantons
• Kantonales Gesetz vom 8. Juni 2015 über die Geoinformation (KGeolG, BSG 215.341)
• Verordnung vom 05. März 1997 über die amtliche Vermessung (KVAV, BSG 215.341.1)
• Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (OrV BVE, BSG 152.221.191), Art. 9
• Handbücher der amtlichen Vermessung, Amt für Geoinformation des Kantons Bern
o Digitales «Handbuch Recht»
o Digitales «Handbuch DM.01-AV»
o Digitales «Handbuch GRUDA-AV»
o Analoges «Handbuch 2; laufende Nachführung»
• Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeolV, BSG 215.341.2)
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 6/263 Massnahmen betreffend Weiterentwicklung der amtlichen
Vermessung
3.1 Think Tank «Dimension Cadastre»
Der Think Tank «Dimension Cadastre» erarbeitet weiterhin in regelmässigen Abständen Be-
richte und Diskussionspapiere über die AV der Zukunft.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Die Verwaltung des Kantons Bern stellt leider kein Mitglied des Think Tanks, beteiligt sich aber mit
Interesse im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie an den notwendigen Diskussionen.
3.2 Angewandte Forschung in Geomatik
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone unterstützen und fördern die Wiederaufnahme
der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Geomatik in der Schweiz.
Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
In den vergangenen Jahren wurde eine Master Thesis an der HEIG-VD in Yverdon-Ies Bains sowie
eine Projektarbeit an der FHNW in Muttenz beauftragt und begleitet.
3.3 Datenmodell der amtlichen Vermessung
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten bis Ende 2016 einen gemeinsamen
Vorschlag für einen neuen Objektkatalog der AV, für eine auf die entsprechenden Bedürfnis-
se abgestimmten Organisation und für eine angemessene Finanzierung.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen.
3.4 Dritte Dimension und amtliche Vermessung
3.4.1 Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes
Massnahme zur Erweiterung der AV um die Dokumentation der Nutzung des Untergrundes:
Im Rahmen der Massnahmen betreffend das neue Datenmodell sind die zu dokumentieren-
den Nutzungsobjekte des Untergrundes zu definieren und deren Modellierung festzulegen.
Die Koordination mit den Massnahmen betreffend 3D-Eigentumskataster, Dienstbarkeiten
und anderen Geobasisdaten ist zu gewährleisten.
Termin analog zur Massnahme betreffend das neue Datenmodell (Ende 2016 konsolidierter
E^ntwujidesjjatenmodells und anpassen der Rechtsgrundlagen bis E n d e j 0 1 9 ) .
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili-
gen.
3.4.2 SD-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)
Massnahmen zur Dokumentation der dreidimensional abgegrenzten 3D-Rechte (Stockwer-
keigentum):
In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmodell ist die Modellierung
der 3D-Eigentumsrechte festzulegen. Ebenso ist die Koordination mit dem EGBA zu gewähr-
leisten.
Termin_analogzuj;jy[assnahme^treffend d ^ ^
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 7/26Entwurf der Datenmodells, anpassen der Rechtsgrundlagen bis Ende 2019).
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit ein Mitglied für die Arbeitsgruppen zu stellen.
3.5 Grunddienstbarkeiten
Massnahmen zur Aufnahme von geometrisch darstellbaren Grunddienstbarkeiten in den
Datenbestand der AV: In Koordination mit den Massnahmen betreffend das neue Datenmo-
dell ist die Modellierung der Dienstbarkeiten festzulegen.
Die Koordination mit dem EGBA ist zu gewährleisten.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern stellt bereits ein Mitglied in der Arbeitsgruppe und wird
weiter bereit sein mitzuarbeiten.
3.6 Nachhaltige Verfügbarkeit, Archivierung und Historisierung
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erstellen gemeinsam mit den zuständigen Archiv-
stellen bis 2019 die AAP und das kantonale Archivierungskonzept für die Daten der AV.
Grundlage bildet das Konzept «Historisierung, nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
von Daten der amtlichen Vermessung».
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
3.6.1 Historisierung
Die heutige Art der Historisierung ist zu überprüfen, bei Bedarf anzupassen und klar festzule-
gen. Es muss sichergestellt sein, dass frühere rechtsgültige Zustände mit vertretbarem Auf-
wand rekonstruiert werden können.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten ein Konzept betreffend die künftige
digitale Historisierung der rechtsverbindlichen Daten der AV.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
3.6.2 Nachhaltige VerfügbarlDie Kantone regeln und organisieren die Archivierung sämtlicher Daten und Akten der AV
gemäss den gesetzlichen Vorgaben auf der Grundlage des Konzeptes.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
3.7 Weiterentwicklung und Management der Produkte und Dienstleistungen
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten eine Strategie, um Dienstleistungen im
Bereich Geobasisdaten zu fördern und anzubieten.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist bereit, sich zu an der Erarbeitung der Strategie zu
beteiligen.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, neue Produkte und Dienstleis-
tungen aus den AV-Daten zu entwickeln und diese gesamtschweizerisch anzubieten.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone sind aufgefordert, Nutzen und Bedarf von beste-
henden Produkten zu prüfen und diese den aktuellen Bedürfnissen anzupassen oder allen-
falls nicht mehr anzubieten.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Die V+D publiziert auf www.cadastre.ch eine jeweils aktualisierte Liste derjenigen Produkte
der AV, die schweizweit zur Verfügung gestellt werden.
Als Ergänzung liefern die Kantone ihre Listen der kantonalen Produkte aus der AV, welche
ebenfalls durch die V+D publiziert werden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
3.8 Implementierung des technischen Fortschritts
3.8.1 Elektronische Unterschrift und Beurkundung
Die Federführung liegt bei der V+D.
3.8.2 Berücksichtigung von eCH E-Government-Standards
Die V+D und CadastreSuisse analysieren, wie die AV in die eGov-Prozesse einzubinden ist
und welche eGov-Dienstleistungen durch die AV angeboten werden sollen.
Termin Ende 2016.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse.
Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern wird sich zu gegebener Zeit an der Diskussion beteili-
gen.
3.8.3 Nutzung von Growdsourcing in der amtlichen Vermessung
Die V+D und CadastreSuisse analysieren, welche Crowdsourcing-Anwendungen eingesetzt
werden können. Dazu ist versuchsweise ein Portal einzurichten, über das Bürgerinnen und
Bürger Veränderungen ode^rJJjTstmimigk^iterijTielderiJ3.12.3 Überprüfung des Ausbildungsweges zum Patent
Die Geometerl4 Massnahmen betreffend Koordination und Zusammenarbeit
4.1 Koordination und Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und -erfas-
sung
Der gegenseitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit sind stets zu optimieren,
damit sowohl bei der Datenerhebung als auch bei der Datenhaltung Doppelspurigkeiten ver-
mieden werden.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo und die Kantone erarbeiten gemeinsam
konkrete Vorschläge für eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Die V+D, CadastreSuisse, die Kantone und die zuständigen Fachstellen legen gemeinsam
fest, welche Objekte durch welche Stelle zu erheben oder nachzuführen sind.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen die Schaffung eines einzigen Georefe-
renzdatensatzes durch Bund und Kantone und erarbeiten gegebenenfalls einen Vorschlag für
dessen Inhalt [
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
4.2 Koordination beim Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasis-
daten mit rechtlich relevanter Basisinformation
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die eigentümerver-
bindlichen Daten der AV als Referenz für eigentümerverbindliche Abgrenzungen in den
Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben werden. Beim Erheben und Nachführen
dieser rechtlich relevanten Abgrenzungen bieten die V+D, CadastreSuisse und die Kantone
ihre Erfahrungen und ihr Wissen an. Die Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zustän-
digen Fach stelle.
Diese Massnahme wird auch weiterhin im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt
(Daueraufgabe).
4.3 Zusammenarbeit mit anderen für Adressen zuständigen Stellen
Der Bund baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Struktur und eine geeignete Orga-
nisation auf, um der Bevölkerung, den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft einen
Referenzdatensatz «Gebäudeadressen» des Bundesrechts sowie ein nationales Strassen-
verzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Die Federführung liegt bei der V+D, unter aktiver Mitwirkung von CadastreSuisse und der Kantone.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 12/264.4 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch
Der Dialog und die Zusammenarbeit sind namentlich bei der Umsetzung der Massnahmen
«3D-Eigentumskataster (Stockwerkeigentum)» und «Grunddienstbarkeiten» zu garantieren.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der
AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Diese Massnahme wird mit der Einbindung des QEREB-Katatsters in das Grundstückdaten-
Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt.
4.5 Zusammenarbeit mit dem ÖREB-Kataster
Es sind Portale und Dienste einzurichten, über die Informationen und Dienstleistungen der
AV, des Grundbuchs und des ÖREB-Katasters aus einer Hand bezogen werden können.
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Diese Massnahme wird mit der Einbindung des OEREB-Katatsters in das Grundstückdaten-
Informationssystem GRUDIS im ersten Quartal 2016 umgesetzt.
4.6 Zusammenarbeit mit Partnern ausserhalb der amtlichen Vermessung
Soweit es die AV betrifft, pflegt die V+D die Kontakte und koordiniert die Zusammenarbeit mit
gesamtschweizerisch tätigen örganisationen (zum Beispiel grosse Leitungsbetreiber, Be-
rufsorganisationen etc.). Die V+D informiert die Kantone.
Für alle Geschäfte, die im Bereich der Gebührenhoheit der Kantone liegen, sind die Kantone
zuständig.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone setzen sich dafür ein, dass die AV als Referenz
für Werksinformationen in den Fachgesetzgebungen verbindlich vorgeschrieben wird. Die
Fachdaten verbleiben in jedem Fall bei der zuständigen Fachstelle.
Die Kantone pflegen die Kontakte und koordinieren die Zusammenarbeit mit kantonalen Stel-
leiiunjj^antonal tätigen örganisationen. Sie informieren die V+D.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes der AV-Strategie umgesetzt. Die Stärkung
der Koordinationsfunktion ist ein Schwerpunkt in der neuen Geoinformationsgesetzgebung.
Die kantonalen Vermessungsaufsichten sind aufgefordert, die Datenerhebung innerhalb der
{~l\t\ Kantone mit der AV zu koordinieren sowie andere Amtsstellen bei der Datenmodellierung
und dem Bezugsrahmenwechsel zu unterstützen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
die Daten der AV als Referenzdaten verwendet werden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt
Die kantonalen Vermessungsaufsichten koordinieren die Erhebung und Nachführung der AV
mit ihren Nachbarkantonen und Nachbarländern. Ist die Landesgrenze betroffen, ist die Ko-
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 13/26Ordination mit dem Bereich Geodäsie swisstopo sicher zu stellen. Die Kantone informieren
die V+D.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
4.7 Öffentlichkeitsarbeit
4.7.1 Kommunikationsmittel
Die kantonale Vermessungsaufsicht lässt den in ihrem Kanton in der AV tätigen Ingenieur-
Geometerinnen und -Geometern die für deren Arbeitsausführung nötigen Informationen zeit-
gerecht zukommen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie weiter umgesetzt (Dauer-
aufgabe).
Alle Organe der AV nutzen die Kommunikationsmittel der AV. Alle sind aufgerufen, aktiv an
deren Gestaltung mitzuwirken und zum Beispiel Beiträge aus ihrem Fachgebiet in der Fach-
zeitschrift «cadastre» zu publizieren.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
4.7.2 Erscheinungsbild der amtlichen Vermessung
Die Organe der AV setzen sich aktiv für eine Verbesserung des Erscheinungsbildes der AV
ein. Dabei
- setzen alle Organe die bestehenden Kommunikationsmittel aktiv und gezielt ein;
- entwickeln alle eigene Ideen und wirken bei der Gestaltung neuer Kommunikationsmittel
aktiv mit.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 14/265 Massnahmen betreffend Durchführung der amtlichen
Vermessung
5.1 Erreichen der Flächendeckung als Hauptziel
5.1.1 Ausgangslage
Der Arbeitsstand der AV (effektive Fläche der Informationsebene «Liegenschaften») im Kanton Bern
präsentiert sich Ende des Jahres 2015 wie folgt:
Stand der amtlichen Vermessung im
Kanton Bern (Nov. 2015)
• grosse Seen
• unvermessenes Oberland
• prov. anerkannte AV
: prov. Numerisierung,
anerkannt
r AV93, in Arbeit
; AV93, anerkannt
Qualitaetsstandard
• AV93
• GR (Grafisch)
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 15/26Abgesehen von den noch unvermessenen Gebieten im Berner Oberland und einigen rein grafischen (analoge Daten) Dorfgebieten im Berner Jura liegen digitale Daten der amtlichen Vermessung vor. Von diesen digitalen Daten sind aber nur ca. 55% (davon sind ca. 18% in Arbeit) im Standard AV93 erarbeitet worden und die restlichen 33% bestehen aus provisorisch numerisierten halbgrafischen oder grafischen (vor Einführung ZGB) Vermessungen. 5.1.2 Erreichen der Flächendeci
zur Homogenisierung) der Weisung vom 19. August 2013 mit dem Titel Amtliche Vermessung - Bun-
desabgeltungen subventioniert werden könnten. Dies würde zu einer finanziellen Entlastung der Ge-
meinden und damit zu einer grösseren Bereitschaft zur Durchführung der amtlichen Vermessung füh-
ren. Wir werden zu gegebener Zeit der Vermessungsdirektion die entsprechenden Anträge stellen.
Prüfen weiterer Vereinfachungen im Bereich der Vermarkung und prüfen des Einsatzes ver-
einfachter Erhebungsmethoden.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
In allen noch zu vermessenden Gebieten ist eine Ersterhebung der AV durchzuführen. Spä-
testens bis Mitte 2019 müssen alle dafür notwendigen Operate eröffnet sein.
Die betroffene Fläche über den ganzen Kanton misst 42591 ha.
Massgebend ist die Fläche der Informationsebene «Liegenschaften». Nicht dazu gehört die Fläche in
denen die Ersterhebungen bereits laufend sind.
Die aktuelle Situation im Berner Oberland betreffend der unvermessenen Gebiete stellt sich folgen-
dermassen dar:
• Von den hellblauen Flächen, welche das unvermessene Gebiet darstellen, sind ca. 4 0 % als
Ersterhebungen in Arbeit (schraffierte Flächen)
• Ga. 18% entsprechen dem nicht kulturfähigen, dh. dem nicht eigentumsfähigen Land.
• Die restlichen 42% müssen bis 2019 als Ersterhebungsoperat eröffnet werden
Die Massnahme wird sich aufgrund der Rahmenbedingungen, welcher der amtlichen Vermessung im
Kanton Bern unterliegen, schwer bis zu gar nicht zu realisieren sein. Eine der gewichtigsten Rahmen-
bedingungen ist der Fakt, dass die Gemeinde bei der Auslösung eines neuen Operats das letzte Wort
hat und somit beschliesst, ob, wann und wieviel in die amtliche Vermessung investiert wird.
Die unvermessenen Gebiete sind durch Bund und Kanton mit 90% (Vermessung) und 25% (Vermar-
kung, nur Bund) finanziert, aber aufgrund der riesigen Flächen und der kleinen Anzahl Einwohner pro
Hektare wird es für die Gemeinden immer noch sehr schwierig den Restbetrag zu finanzieren.
Für eine zeitgerechte Umsetzung der Massnahme sind andere Finanzierungsmodelle zu prüfen, um
den Gemeindeanteil auf ein tragbares Mass zu reduzieren.
Eine Alternative zur Umsetzung der beiden Massnahmen für die grafischen und unvermessenen Ge-
biete ist das Erklären zu BANI-Projekten. Das Erreichen der digitalen Flächendeckung muss schweiz-
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv 17/26weit eine hohe Priorität haben, um einen vollständig digitalen Referenzdatensatz für die zahlreichen
Geobasisdatensätze von Bund, Kanton und Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
5.2 Verbesserung der Qualität der amtlichen Vermessung
5.2.1 Qualitätsprüfung des Inhalts der AV
Die durch die V+D bei der Oberaufsichtsverifikation festgestellten Mängeln sind zu behandeln
und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie durchgeführt.
In ihrer Rolle als kantonale Vermessungsaufsicht überprüfen die Kantone ihrerseits die Quali-
tät der Daten der AV (Verifikation gemäss Artikel 26, Absatz 1 der VAV) und ergreifen die
notwendigen Massnahmen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Umsetzen der zusätzlichen Massnahmen zur Steigerung der Qualität der AV, soweit im
Rahmen der Umsetzungsplanung 2016-2019 möglich.
Die Planung von zusätzlichen Qualitätssteigerungsmassnahmen erfolgt durch die V+D. Die Umset-
zung erfolgt durch die Kantone.
5.2.2 Harmonisierung - Homogenisierung
Alle im Standard AV93 oder PN vorliegenden Daten müssen entweder mit dem Checkservice
des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice ge-
prüft werden und zwar nach jeder Veränderung oder mindestens einmal pro Monat.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Bei allen laufenden und künftigen Vermessungsarbeiten (inkl. Arbeiten der laufenden und
periodischen Nachführung) sind die Richtlinien für den Detaillierungsgrad in der AV der Kon-
ferenz der kantonalen Katasterdienste (CadastreSuisse) anzuwenden.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Die Fachleute der AV sind bezüglich Objektzuordnung und dem notwendigen Detaillierungs-
grad durch die Führungsverantwortlichen aller Stufen (V+D, kantonale Vermessungsaufsich-
ten und patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometerals direkte Ausführungsverant-
wortliche) zu s d ^
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Die V+D entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Checkservice «CheckCH»
laufend weiter.
Die Federführung liegt bei der V+D.
Das Amt für Geoinformation stellt weiter einen der drei kantonalen Vertreter in der Arbeitsgruppe.
Das Parzellennetz soll schweizweit flächendeckend, konsistent und homogen ausgestaltet
werden. Bestehende Inhomogenität an den Kantons-, Gemeinde- oder Losgrenzen sind zu
bereinigen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkservice des Bundes «CheckCH»
oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice in der Regel nach jeder Mutati-
on.
In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind spezielle Massnahmen vorzusehen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 18/26In allen Gebieten mit abgeschlossenen AV93- und PN-Vermessungen müssen die Hoheits-
grenzen stets widerspruchsfrei vorliegen. Die Prüfung der Daten erfolgt mit dem Checkser-
vice des Bundes «CheckCH» oder mit einem darauf basierenden kantonalen Checkservice.
Falls es sich um eine Landesgrenze handelt, hat der Abgleich mit dem Bereich Geodäsie von
swisstopo zu erfolgen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
5.2.3 Ablösen von Vermessungen im Standard PN und VN
Im Standard PN oder VN erstellte Vermessungen sind in den Baugebieten und in wirtschaft-
lich bedeutenden Gebieten bis Ende 2019 durch Vermessungen im Standard AV93 abzuiö-
r~l}h sen. Die dazu notwendigen Vermessungsoperate und die Gesuche um Bundesabgeltung
müssen bis 2016 bei der V+D angemeldet und eingereicht sein.
in allen anderen Gebieten sind die im Standard PN erstellten Vermessungen bei Bedarf zu
ersetzen. [
Stand im Kanton Bern (November 2015):
Standard Fläche total in ha In Arbeit (EE/EN Geplant bis 2019 Restfläche (Prio. Bemerkungen
in AV93) in ha (Prio. 1) in ha 2/3) in ha
PNps 136'101 7'031 20'000 109'070
PNgr 13'457 - r675 11782 Grösstenteils
Wald, ext. LW
PNhg 58'340 9'595 8'200 40'545
VN 129 129 - -
Eine Ablösung des Standards PN bzw. VN durch den qualitativ hochwertigen Standard AV93 in den
Baugebieten und wirtschaftlich bedeutenden Gebiete ist für die Realisierung sowohl des OEREB-
Katasters als auch für das Leitungskatasters von grosser Bedeutung. Neben den Gemeinden hat auch
der Kanton Bern ein grosses Interesse an der Umsetzung dieser Massnahme. Da die Vermessungs-
arbeiten jedoch durch die Gemeinden beauftragt und finanziert werden müssen, ist die Anmeldung bei
der V+D nicht innerhalb eines Jahres zu realisieren. Nach unserer realistischen Einschätzung werden
wir - das Einverständnis der Gemeinden vorausgesetzt - die letzten Gesuche um Bundesabgeltungen
bei dieser Massnahme im Jahr 2019 stellen.
5.2.4 Befreiung von lokalen Verzerrungen und Widersprüchen
Wo wirtschaftlich sinnvoll, sind die amtlichen Vermessungen von lokalen Verzerrungen und
Widersprüchen zu befreien. Bis Mitte 2019 müssen die dafür notwendigen Operate eröffnet
sein.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt
5.2.5 Verbesserung der Qualität bei den Gebäudeadressen
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem BFS die
notwendigen Vorschriften (Rechtsgrundlagen, Merkblätter etc.).
Termin: bis Ende 2016
Die Federführung liegt bei der V+D oder/und bei CadastreSuisse unter aktiver Mitwirkung der Kanto-
ne.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 1Beheben von Inkonsistenzen bei den Gebäudeadressen, insbesondere beim Abgleich zwi-
schen den Daten der AV und den Daten des GWR.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
5.3 Aktualisierung
5.3.1 Laufende Nachführung
Um die Qualität der laufenden Nachführung zu verbessern und die Nachführungsfristen zu
verkürzen, ist das Meldewesen in den Kantonen und Gemeinden für alle der laufenden Nach-
führung unterliegenden Objekte systematisch zu überprüfen und zu verbessern. Idealerweise
soll die Frist zwischen der Meldung einer Veränderung und deren Nachführung in der AV
zwei Monate nicht überschreiten.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und eine Hal-
bierung der Nachführungsfristen von 12 auf 6 Monate beschlossen.
Flächendeckend sind projektierte Objekte - insbesondere Gebäude und Gebäudeadressen -
zu erfassen und zu verwalten. Die entsprechenden Meldewesen, beispielsweise im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens, sind zu überprüfen und zu verbessern. Ziel: Spätestens 30
Tage nach der Meldung muss die Nachführung erledigt sein (vgl. Kreisschreiben AV «Projek-
tierte Gebäude und Gebäudeadressen: Mindestanforderungen des Bundes» Nr. 2010 / 03)
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Vorfeld der neuen Geoinformationsgesetzgebung wurde das Meldewesen analysiert und die Nach-
führungsfristen auf vier Wochen verkürzt
Die kantonalen Vermessungsaufsichten überprüfen die Nachführungstätigkeit der beauftrag-
ten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer periodisch und stichprobenweise und lancieren
die Massnahmen fürdie notwendigen Mängelbehebungen.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
Im Rahmen der Nachführungsverifikation wird jedes Geometerbüro ca. alle vier Jahre überprüft
5.3.2 Periodische Nachführung
Die Kantone erstellen fürdie periodische Nachführung der Informationsebenen «Boden-
r~J|h bedeckung» und «Einzelobjekte» ein verbindliches, geografisch festgelegtes Realisierungs-
Programm für den nächsten Nachführungszyklus.
Termin für das Erstellen dieses Programms: Ende 2016.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Die periodische Nachführung wird fristgerecht durchgeführt.
Periodische Nachführung der In- Total in ha Verpflichtung (Operate gestartet) mit
formationsebenen «Bodenbede- Programmvereinbarung*
ckung» und «Einzelobjekte» 2012-2015 2016-2019 2020-2023
in ha in ha in ha
Kantonsfläche 596761
Minus Fläche ohne Standard AV93 119'904
oder PN (Stand Ende 2015)
Minus Seefläche in denen keine PNF- 12'099
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 20/26Arbeiten anfallen
Nettofläche 464758 8ri64 332'112 51'482
Fläche Bauzonen 23'147 8'684 13'241 1'222
Fläche der Gebiete oberhalb der 47'079 229 46'850 0
Waldgrenze
Übrige Fläche für die PNF 394'532 72'251 272'021 50'260
*Wichtig: Hier müssen diejenigen Flächen angegeben werden, die in der entsprechenden Vereinba-
rungsperiode gestartet (=Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen.
Bundesbeitragsberechtigte (bb) Kos- Fläche Ansatz für bb-Kosten Bundesbeitrag
ten und Berechnung des pauschalen 2016-2019 pauschale CHF, inkl. 60% (CHF,
Bundesbeitrages gemäss Weisung bb Kosten MWST inkl. MWST)
Amtliche Vermessung Bundesabgel- (CHF, inkl.
tungen vom 19.08.2013 MWST)
Der Flächenanteil der PNF 2016- 71.5 25'000.- 17'875.- 10725.-
2019 an der gesamten Kantonsfläche
(zur Berechnung des Anteils des So-
ckelbetrages in %
Fläche Bauzonen in ha 13'241 2.- 26'482.- 15'889.20
Fläche der Gebiete oberhalb der 46'850 2.- 93700.- 56'220.-
Waldgrenze in ha
Übrige Fläche für die PNF in ha 272'021 20.- 5'440'420.- 3'264'252
Minus Abzug für Flächen in Arbeit 14'000 - 240'420.- -144'252.-
(von PN nach AV93) oder in den letz-
ten 4 Jahren anerkannt (ca. 4 %)
Total (inkl. MWST) 5'200'000.- 3'120'000.-
Periodische Nachführung Total des Bun- Verpflichtung (des Bundesbeitrages) mit
der Lagefixpunkte der Kate- desbeitrages Programmvereinbarung*
gorie 2 (60%) in CHF in 2012-2015 2016-2019 Später
12 Jahren inkl. in CHF inkl. in CHF In CHF
MWST MWST inkl. MWST inkl, MWST
Pauschale Abgeltung gemäss 674'470.- 224'823.40 168'617.55 ?
Weisung AV Bundesabgeltun-
gen vom 19.08.2013
*Wichtig: Hier müssen diejenigen Bundesbeiträge angegeben werden, die in der entsprechenden
Vereinbarungsperiode verpflichtet (= Operat gestartet = Operat eröffnet) wurden bzw. werden sollen.
Das heisst es geht nicht darum, wann die Bundesbeiträge ausbezahlt wurden bzw. werden.
Hilfstabelle für die Periodische Nachführung der Lagefixpunkte der Kategorie 2 (gemäss Weisung AV
Bundesabgeltungen vom 19.08.2013):
Es handelt sich um die Maximalbeträge innerhalb von 12 Jahren
Bundes- Bundes-
PNF Anrechen- PNF Anrechenba-
beitrag (60%) beitrag (60%)
LFP2 bare Kosten LFP2 re Kosten in
in C H F inkl. in CHF inkL
12 Jahre in CHF 12 Jahre CHF
MWST MWST
AG 278'502 167'101 NW 47'395 28'437
AI 34194 20'517 OW 92'947 55768
AR 48'543 29'126 SG 382'647 229'588
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 21/26BE 1'124'117 674'470 SH 59'577 35'746
BL 103'487 62'092 SO 158'010 94'806
BS 7'394 4'437 SZ 166'384 99'830
FR 317'284 190'371 TG 172'174 103'304
GE 49'043 29'426 TI 514'305 308'583
GL 126'092 75'655 UR 185'864 111'518
GR 223'000 133'800 VD 560'818 336'491
JU 167'577 100'546 VS 322'000 193'200
LU 285'387 17r232 ZG 41'396 24'838
NE 143'135 85'881 ZH 330'910 198'546
5.4 Bezugsrahmenwechsel
rnjii Der Wechsel des Bezugsrahmens von LV03 auf LV95 wird durchgeführt. Der neue Bezugs-
rahmen LV95 wird bis spätestens am 3 1 . Dezember 2016 offiziell in Kraft gesetzt.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt. Ende 2015
werden alle Gemeinden bereits in den neuen Bezugsrahmen überführt sein.
Die Datennutzer und Datennutzerinnen werden in geeigneter Form informiert.
Diese Massnahme wird weiter im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Die offiziellen Abgabestellen müssen jederzeit die Datenausgabe für die Kundschaft der AV
sowohl im neuen wie auch im alten Bezugsrahmen sicherstellen.
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
5.5 Fixpunkte in der amtlichen Vermessung
Die Kantone erarbeiten ihre kantonalen Fixpunktkonzepte und setzen sie bis 2017 in Kraft.
Diese Massnahme ist bereits umgesetzt.
5.6 Datenabgabe
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone schaffen ein Portal, über welches die Daten und
Produkte der AV in bestmöglicher Aktualität und Qualität zentral bezogen werden können.
Wir sind der Meinung, dass die Schaffung dieses Portals erst gestartet werden darf, wenn die grund-
legenden konzeptionellen Fragen zur NGDI auf übergeordneter Ebene zwischen Bund und Kantone
geklärt sind. Namentlich geht es um die Zieldefinition und das gemeinsame Verständnis, die Prozesse
und der daraus abgeleiteten Organisation (Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, Verantwor-
tungen und Zuständigkeiten) sowie die Finanzierung der NGDI. Die konzeptionelle und praktische
Einbindung dieses Portals in die NGDI muss auf diesen Grundlagen aufbauen können. Daher bitten
wir das Bundesamt für Landestopografie swisstopo, die erforderlichen Schritte zur Erarbeitung der
Grundlagen einzuleiten.
Wir sind gerne bereit an diesem Vorhaben mitzuarbeiten. Die konkrete Funktion, die wir im Projekt
einnehmen können, muss zu gegebener Zeit mit der Projektleitung des Bundes und den anderen inte-
ressierten Pilotkantonen besprochen werden.
Die V+D, CadastreSuisse und die Kantone prüfen, ob der Bund Geodienste für die Nutzung
der Daten der AV bereitstellen soll.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 22/26Siehe oben
5.7 Metadaten
Die Kantone führen die Inhalte der Datenbank AMO laufend nach und liefern der V+D die zur
Speisung der Metadatenbank erforderlichen Perimeter (zurzeit: Stand AV, spannungsarme
Gebiete, Jahr der periodischen Nachführung etc.).
Diese Massnahme wird im Sinne des Massnahmenplanes zur AV-Strategie umgesetzt.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern für die Jahre 2016-2019 - Definitiv 23/266 Schätzung der bundesbeitragsberechtigten Kosten
Diese Kostenscliätzung betrifft nur neu eröffnete Operate, das tieisst nur Operate, die in den Jahren
2016 bis 2019 neu eröffnet werden sollen. Bei diesen Operaten sind die gesamten bundesbeitragsbe-
rechtigten Kosten bzw. die gesamten durch diese Operate ausgelösten Bundesbeiträge (Verpflichtun-
gen) zu berücksichtigen, das heisst es sind also auch diejenigen Kosten bzw. Bundesbeiträge, die erst
nach 2019 fällig werden, einzurechnen.
Obschon es sich bei diesen Kostenangaben nur um eine Schätzung handelt, ist es wichtig, dass diese
Schätzung möglichst realistisch ist. Nur so wird es uns gelingen, die AV mit den uns zur Verfügung
stehenden Krediten optimal zu fördern.
Kostenschätzung des Kantons Bern für Operate, die in der Periode 2016 bis 2019 neu eröffnet
werden sollen. E s sind die Gesamtkosten dieser neuen Operate inkl. Kosten bzw. Bundesbei-
träqe, die erst nach 2019 anfallen bzw. ausbezahlt werden.
Arbeiten (gemäss vorliegendem Umset- Abgeltungs- bundesbeitrags- Bundesbeitrag in
zungsplan und Weisung AV Bundesabgel- ansatz berechtigte Kosten CHF inkl. MWST
tungen vom 19.08.2013) in CHF inkl. MWST
Ersterhebungen (Ablösung PNps) BZI = 15%
BZII = 30% 25'350'000.00 S'OOO'OOO.OO
BZIII =45%
Ersterhebung/Erneuerung (Ablösung grafische BZI = 15%
Gebiete: ps.HG) BZII = 30% 2'650'OOÜ.OO 400'000.00
BZIII =45%
Ersterhebung (unvermessen) BZI = 15%
BZII = 30% 15'000'000.00 6'750'000.00
BZIII = 45%
Erneuerungen (Ablösung PNhg, PNgr) BZI = 15%
BZII = 20% S'OOO'OOO.OO l'OOO'OOO.OO
BZIII = 35%
Güterzusammenlegungen 25% 0.00 0.00
Vermarkung BZIII = 25% l'700'OOO.OO 425'000.00
PNF LFP 2 gemäss Kapitel 5.3.2 PNF 60% 281'029.20 168'617.55
PNFLFP3 60% 0.00 0.00
PNF «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte» 60%
5'200'000.00 3'120'000.00
gemäss Kapitel 5.3.2 PNF
Besondere Anpassungen von aussergewöhn-
0.00 0.00
lich hohem nationalen Interesse BANI 60%
Voraussichtliche Mehrkosten bei Abrechnun-
gen bei Operaten aus früheren Programmver- lOO'OOO.OO
einbarungen
Total neu auszulösende Kosten 53'181'029.20 17'963'617.55
Die Kosten beruhen auf den Schätzungen der Nachführungsgeometer, welche im Rahmen des «Rea-
lisierungskonzeptes 23» abgegeben wurden. Der Anteil der Vermarkungskosten ist relativ klein ge-
genüberfrüheren Programmvereinbarungen, die Begründung liegt darin, dass nur noch im unvermes-
senen Gebiet vermarkt wird. Die Vermarkung in den PNps-Gebieten wird in der BZIII nicht mehr in-
stand gestellt, darum fallen für den Bund keine Kosten an.
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv7 Schlussbemerkungen Wir bedanl
Abkürzungen
AAP Aufbewahrung und Archivierungsplanung von Daten und Unterlagen
AMO Administration de la mensuration officielle: Administrations-, Controlling- und Me-
tadatenbank der V+D
AV Amtliche Vermessung
AV93 Amtliche Vermessung 1993: Definitive von den Kantonen genehmigte und durch
den Bund anerkannte Vermessung; digitale AV-Daten der amtlichen Vermessung
gemäss den Bestimmungen der VAV und der TVAV
BFS Bundesamt für Statistik
CadastreSuisse Konferenz der kantonalen Katasterdienste. CadastreSuisse ist eine weitere Konfe-
renz der Fachkonferenzen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK)
CheckCH Ckeckservice des Bundes für Daten im DM.01-AV-CH
DM.01-AV-CH Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung «Bund»
EGBA Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
eGov «E-Government»
GIS Geoinformationssystem: System zur Verwaltung von Geoinformationsdaten
GWR Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik
LV03 Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1903
LV95 Bezugsrahmen basierend auf der Landesvermessung von 1995
ÖREB-Kataster Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Operat Als Operat wird in der amtlichen Vermessung ein grösserer einheitlich zu bearbei-
tenden Teil eines Vermessungswerkes bezeichnet.
PN Provisorische Numerisierung: Provisorische AV-Daten; Daten strukturiert gemäss
dem Datenmodell der amtlichen Vermessung; provisorische Digitalisierung von be-
stehenden Grundbuchplänen gemäss Artikel 56 VAV
swisstopo Bundesamt für Landestopografie
VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
V+D Eidgenössische Vermessungsdirektion
VN Vollnumerische Vermessung: CAD-Datensatz gemäss den Bestimmungen für teil-
numerische Vermessungswerke, oft basierend auf provisorischem Datenkatalog
derAV93, 1985 bis ca. 1994
Umsetzungsplan der amtlichen Vermessung des Kantons Bern fürdie Jahre 2016-2019 - Definitiv 26/26Sie können auch lesen