Urheber- und Verlagsrecht - Universität Siegen Sommersemester 2018

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Urheber- und Verlagsrecht - Universität Siegen Sommersemester 2018
Universität Siegen     Sommersemester 2018

 Urheber- und Verlagsrecht

Jun.‐Prof. Dr. Christian Gomille
Vorlesungsgliederung
A. Grundlagen
   § 1 Zweck und Gegenstand des Urheberrechts

B. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte
   § 2 Das Werk

   § 3 Die Urheberschaft

   § 4 Die Verwertungsrechte des Urhebers
Vorlesungsgliederung
B. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte

   § 5 Das Urheberpersönlichkeitsrecht

   § 6 Die sonstigen Rechte des Urhebers

   § 7 Die Grenzen des Urheberrechts

   § 8 Die verwandten Schutzrechte
Vorlesungsgliederung
C. Verletzung und Rechtsschutz
   §9   Rechtsnachfolge in der Urheberrecht

   § 10 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

   § 11 Einzelne Verwertungsverträge, insbesondere der Verlagsvertrag

   § 12 Die Verwertungsgesellschaften

   § 13 Rechtsschutz gegen Verletzungen des Urheberrechts
Vorlesungsgliederung
D. Das Verhältnis zum internationalen Recht
   § 14 Die Anwendbarkeit des UrhG auf internationale Sachverhalte

   § 15 Völkerrechtliche Verträge über das Urheberrecht und verwandte
        Schutzrechte
Arbeitsmaterialien
Textsammlung Medienrecht,
herausgegeben von Fechner/Mayer, 13.
Aufl. 2017, Verlag C.F. Müller
Arbeitsmaterialien: Literatur
Prüfungsleistungen
•   Das Modul „Recht der Kreativwirtschaft“ erstreckt sich über zwei
    Semester und enthält zwei Vorlesungen sowie die zugehörigen Kolloquien
•   Am Ende des zweiten Semesters (WiSe 2018/2019) findet eine 4‐stündige
    Modulabschlussklausur über den Stoff beider Semester statt
•   Während des ersten Semesters ist eine semesterbegleitende Hausarbeit
    zu verfassen
•   Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit ist 23. Mai bis 11. Juli 2018
    vorgesehen
•   Wichtig: Für die Teilnahme an der Hausarbeit bedarf es einer
    gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt
§1
Zweck und Gegenstand des
     Urheberrechts
I.     Der Zweck des Urheberrechts

Fall 1 („Axolotl Roadkill“):

Aaron betreibt ein Weblog, in dem er Kurzgeschichten, Lyrik und dergleichen zu
wechselnden Themen veröffentlicht. Wiederkehrend verfasst er dabei Episoden, die in der
Berliner Technoszene spielen und nicht unmaßgeblich autobiographisch inspiriert sind.
Außerhalb eines eher eng gezogenen Kreises eingefleischter Fans, nimmt kaum jemand
Notiz von Aarons Weblog und den dort publizierten Inhalten.

Irgendwann stößt die Nachwuchsautorin Helena auf Aarons Texte. Sie kopiert diese, fügt
sie neu zusammen, ergänzt sie um eigene Passagen und publiziert den so gewonnenen
Gesamttext unter eigenem Namen als ihren Debutroman. Das Buch wird von den
Feuilletons hymnisch gefeiert, mit diversen Literaturpreisen dekoriert und schließlich zum
Verkaufsschlager. Aaron erkennt nun das Vermarktungspotential seiner Texte und ist
verärgert, dass nicht er, sondern Helena es ausschöpft.

Wie geht die Rechtsordnung mit dieser Situation um?
Interessenlage des Aaron
• Klarstellung, dass der Text letztlich aus
  seiner Feder stammt
• Eigene Nutzung der
  Vermarktungsmöglichkeiten
Voraussetzungen für die rechtliche
Verwirklichung dieser Interessen
• Ausgangspunkt: Es braucht ein subjektives
  Recht, dem zufolge A den Ruhm und die
  Abschöpfung des Marktpotentials für sich
  beanspruchen kann
• Relative Rechte
  Gewähren seinem Inhaber eine Rechtsposition nur
  gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen

• Absolute Rechte
  Haben inhaltlich eine positive Zuweisungs‐ und negative
  Abwehrfunktion, die gegenüber jedermann gilt
Entstehung absoluter Rechte durch
schöpferischen Akt
• Entstehen durch einen schöpferischen Akt neue
  Gegenstände, stellt sich die Frage, welcher
  Person dieser neue Gegenstand als „ihrer“
  zugeordnet werden soll
• Hier konkurrieren miteinander die Person,
  welche die eingesetzten Ressourcen geliefert hat,
  und die Person, welche die Kreativität
  eingebracht hat
• Die Entstehung absoluter Rechte durch
  schöpferischen Akt ergibt sich in gewissem
  Umfang bereits aus den allgemeinen Regeln des
  BGB
§ 947 I Hs. 1 BGB
„Werden bewegliche Sachen
miteinander dergestalt
verbunden, dass sie
wesentliche Bestandteile einer
einheitlichen Sache werden, so
werden die bisherigen
Eigentümer Miteigentümer
dieser Sache; (...).“
§ 948 I BGB
„Werden bewegliche Sachen
miteinander untrennbar
vermischt oder vermengt, so
finden die Vorschriften des §
947 entsprechende
Anwendung.“
§ 950 I BGB
„Wer durch Verarbeitung oder
Umbildung eines oder mehrerer
Stoffe eine neue bewegliche Sache
herstellt, erwirbt das Eigentum an der
neuen Sache, sofern nicht der Wert
der Verarbeitung oder der Umbildung
erheblich geringer ist als der Wert des
Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das
Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
Gravieren oder eine ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche.“
Schöpferische Tätigkeit und Allgemeines
Persönlichkeitsrecht
•   Im BGB und Nebengesetzen nur fragmentarisch geregelt
•   Grundlage jedoch in Art. 2 I i.V.m. 1 I GG und Art. 8 I EMRK
•   Inhaltliche Gewährleistung des Allgemeinen
    Persönlichkeitsrechts
    ‐   Achtung der personalen Würde als Mensch
    ‐   Freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit
    ‐   Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit

• Denkbar: Jeder schöpferische Akt ist eine
  Persönlichkeitsäußerung, die dem Einzelnen ein absolutes
  Recht an dieser Äußerung entstehen lässt...
Rechtspolitische Interessenbewertung
• Fazit: Das BGB allein verwirklicht die
  Interessen des A nicht. Es gewährt ihm kein
  absolutes Recht an seinem Text als einem
  geistigen Gut
• Unverträglichkeit mit der Wertung des § 950
  BGB
• Allgemeininteresse an einem reichhaltigen
  Kulturleben
• Individuelles Interesse des Urhebers
Verfassungsrechtliche Interessenbewertung
•   Art. 14 I GG: Das Eigentum und das Erbrecht
    werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
    werden durch die Gesetze bestimmt.
•   Verpflichtung des Gesetzgebers auf die
    Schaffung eines Kernbestands von Normen,
    welche die Existenz, Funktionsfähigkeit und
    Privatnützigkeit von Eigentum sicherstellen
•   Dazu gehört die grundsätzliche Zuordnung des
    Ergebnisses kreativen Schaffens an den
    Urheber
Europarechtliche Interessenbewertung
•   Art. 17 I GRCh: Jede Person hat das Recht, ihr
    rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen,
    zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu
    vererben. Niemandem darf sein Eigentum
    entzogen werden, es sei denn aus Gründen des
    öffentlichen Interesses in den Fällen und unter
    den Bedingungen, die in einem Gesetz
    vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige
    angemessene Entschädigung für den Verlust
    des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums
    kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies
    für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
•   Art. 17 II GRCh: Geistiges Eigentum wird
    geschützt.
Konsequenz: Die Schaffung des
Urheberrechts
• Das Urheberrechtsgesetz vom 9.
  September 1965
• Schutzgegenstand des Urheberrechts:
  Ideelle und materielle Interessen des
  Urhebers an seinem Geisteswerk
• Urheber‐ und Urhebervertragsrecht
Eigenart des Urheberrechts als Immaterialgut
• Eigene kreative Leistung des Urhebers
• D.h.: Der Urheber erschafft durch
  seinen individuellen Geist eine neue
  Ausdrucksform als Text, Musik oder
  bildende Kunst, die in dieser Form
  bislang noch nicht existierte
• Deshalb entsteht das Urheberrecht
  durch seine Vollendung und bedarf
  keines staatlichen Verleihungsaktes
Urheberrecht und Patentrecht
•   Patente werden für Erfindungen auf allen
    Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu
    sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
    beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 I
    PatG).
•   Kennzeichen: Ein objektiv‐wissenschaftliches
    Prinzip wird einer neuen Verwertung
    zugeführt
•   Weitgehend unabhängig vom individuellen
    Geist des Erfinders
•   Entstehung erst durch Erteilung des Patents
    seitens der zuständigen staatlichen Stelle
Urheberrecht und Designrecht
•   Als eingetragenes Design wird ein Design
    geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 I
    DesignG).
•   Ein Design ist die zweidimensionale oder
    dreidimensionale Erscheinungsform eines
    ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon,
    die sich insbesondere aus den Merkmalen
    der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,
    Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des
    Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung
    ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG).
•   Konkurrenz beider Schutzinstrumente
Urheberrecht und Kennzeichenrecht
• Rechte an Kennzeichen von
  Personen oder Gegenständen, insb.
  § 12 I BGB, §§ 17 ff. HGB, § 3
  MarkenG
• Zweck: Klare Zuordnung.
  Vermeidung von Irreführungen im
  rechtlichen und ggf. geschäftlichen
  Verkehr
• Das Verhältnis der beiden
  Schutzinstrumente zueinander
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