Urheber- und Verlagsrecht - Universität Siegen Sommersemester 2018
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Vorlesungsgliederung A. Grundlagen § 1 Zweck und Gegenstand des Urheberrechts B. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte § 2 Das Werk § 3 Die Urheberschaft § 4 Die Verwertungsrechte des Urhebers
Vorlesungsgliederung B. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte § 5 Das Urheberpersönlichkeitsrecht § 6 Die sonstigen Rechte des Urhebers § 7 Die Grenzen des Urheberrechts § 8 Die verwandten Schutzrechte
Vorlesungsgliederung C. Verletzung und Rechtsschutz §9 Rechtsnachfolge in der Urheberrecht § 10 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 11 Einzelne Verwertungsverträge, insbesondere der Verlagsvertrag § 12 Die Verwertungsgesellschaften § 13 Rechtsschutz gegen Verletzungen des Urheberrechts
Vorlesungsgliederung D. Das Verhältnis zum internationalen Recht § 14 Die Anwendbarkeit des UrhG auf internationale Sachverhalte § 15 Völkerrechtliche Verträge über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Arbeitsmaterialien Textsammlung Medienrecht, herausgegeben von Fechner/Mayer, 13. Aufl. 2017, Verlag C.F. Müller
Arbeitsmaterialien: Literatur
Prüfungsleistungen • Das Modul „Recht der Kreativwirtschaft“ erstreckt sich über zwei Semester und enthält zwei Vorlesungen sowie die zugehörigen Kolloquien • Am Ende des zweiten Semesters (WiSe 2018/2019) findet eine 4‐stündige Modulabschlussklausur über den Stoff beider Semester statt • Während des ersten Semesters ist eine semesterbegleitende Hausarbeit zu verfassen • Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit ist 23. Mai bis 11. Juli 2018 vorgesehen • Wichtig: Für die Teilnahme an der Hausarbeit bedarf es einer gesonderten Anmeldung beim Prüfungsamt
§1 Zweck und Gegenstand des Urheberrechts
I. Der Zweck des Urheberrechts Fall 1 („Axolotl Roadkill“): Aaron betreibt ein Weblog, in dem er Kurzgeschichten, Lyrik und dergleichen zu wechselnden Themen veröffentlicht. Wiederkehrend verfasst er dabei Episoden, die in der Berliner Technoszene spielen und nicht unmaßgeblich autobiographisch inspiriert sind. Außerhalb eines eher eng gezogenen Kreises eingefleischter Fans, nimmt kaum jemand Notiz von Aarons Weblog und den dort publizierten Inhalten. Irgendwann stößt die Nachwuchsautorin Helena auf Aarons Texte. Sie kopiert diese, fügt sie neu zusammen, ergänzt sie um eigene Passagen und publiziert den so gewonnenen Gesamttext unter eigenem Namen als ihren Debutroman. Das Buch wird von den Feuilletons hymnisch gefeiert, mit diversen Literaturpreisen dekoriert und schließlich zum Verkaufsschlager. Aaron erkennt nun das Vermarktungspotential seiner Texte und ist verärgert, dass nicht er, sondern Helena es ausschöpft. Wie geht die Rechtsordnung mit dieser Situation um?
Interessenlage des Aaron • Klarstellung, dass der Text letztlich aus seiner Feder stammt • Eigene Nutzung der Vermarktungsmöglichkeiten
Voraussetzungen für die rechtliche Verwirklichung dieser Interessen • Ausgangspunkt: Es braucht ein subjektives Recht, dem zufolge A den Ruhm und die Abschöpfung des Marktpotentials für sich beanspruchen kann • Relative Rechte Gewähren seinem Inhaber eine Rechtsposition nur gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen • Absolute Rechte Haben inhaltlich eine positive Zuweisungs‐ und negative Abwehrfunktion, die gegenüber jedermann gilt
Entstehung absoluter Rechte durch schöpferischen Akt • Entstehen durch einen schöpferischen Akt neue Gegenstände, stellt sich die Frage, welcher Person dieser neue Gegenstand als „ihrer“ zugeordnet werden soll • Hier konkurrieren miteinander die Person, welche die eingesetzten Ressourcen geliefert hat, und die Person, welche die Kreativität eingebracht hat • Die Entstehung absoluter Rechte durch schöpferischen Akt ergibt sich in gewissem Umfang bereits aus den allgemeinen Regeln des BGB
§ 947 I Hs. 1 BGB „Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; (...).“
§ 948 I BGB „Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.“
§ 950 I BGB „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.“
Schöpferische Tätigkeit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht • Im BGB und Nebengesetzen nur fragmentarisch geregelt • Grundlage jedoch in Art. 2 I i.V.m. 1 I GG und Art. 8 I EMRK • Inhaltliche Gewährleistung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ‐ Achtung der personalen Würde als Mensch ‐ Freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ‐ Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit • Denkbar: Jeder schöpferische Akt ist eine Persönlichkeitsäußerung, die dem Einzelnen ein absolutes Recht an dieser Äußerung entstehen lässt...
Rechtspolitische Interessenbewertung • Fazit: Das BGB allein verwirklicht die Interessen des A nicht. Es gewährt ihm kein absolutes Recht an seinem Text als einem geistigen Gut • Unverträglichkeit mit der Wertung des § 950 BGB • Allgemeininteresse an einem reichhaltigen Kulturleben • Individuelles Interesse des Urhebers
Verfassungsrechtliche Interessenbewertung • Art. 14 I GG: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. • Verpflichtung des Gesetzgebers auf die Schaffung eines Kernbestands von Normen, welche die Existenz, Funktionsfähigkeit und Privatnützigkeit von Eigentum sicherstellen • Dazu gehört die grundsätzliche Zuordnung des Ergebnisses kreativen Schaffens an den Urheber
Europarechtliche Interessenbewertung • Art. 17 I GRCh: Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. • Art. 17 II GRCh: Geistiges Eigentum wird geschützt.
Konsequenz: Die Schaffung des Urheberrechts • Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 • Schutzgegenstand des Urheberrechts: Ideelle und materielle Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk • Urheber‐ und Urhebervertragsrecht
Eigenart des Urheberrechts als Immaterialgut • Eigene kreative Leistung des Urhebers • D.h.: Der Urheber erschafft durch seinen individuellen Geist eine neue Ausdrucksform als Text, Musik oder bildende Kunst, die in dieser Form bislang noch nicht existierte • Deshalb entsteht das Urheberrecht durch seine Vollendung und bedarf keines staatlichen Verleihungsaktes
Urheberrecht und Patentrecht • Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 I PatG). • Kennzeichen: Ein objektiv‐wissenschaftliches Prinzip wird einer neuen Verwertung zugeführt • Weitgehend unabhängig vom individuellen Geist des Erfinders • Entstehung erst durch Erteilung des Patents seitens der zuständigen staatlichen Stelle
Urheberrecht und Designrecht • Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 I DesignG). • Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG). • Konkurrenz beider Schutzinstrumente
Urheberrecht und Kennzeichenrecht • Rechte an Kennzeichen von Personen oder Gegenständen, insb. § 12 I BGB, §§ 17 ff. HGB, § 3 MarkenG • Zweck: Klare Zuordnung. Vermeidung von Irreführungen im rechtlichen und ggf. geschäftlichen Verkehr • Das Verhältnis der beiden Schutzinstrumente zueinander
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