LSD-BG-NOVELLE 2021: REFORM DES GELTUNGSBEREICHS UND DER ARBEITGEBERPFLICHTEN - Dr. Mario Niederfriniger - WKO
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LSD-BG-NOVELLE 2021: REFORM DES GELTUNGSBEREICHS UND DER ARBEITGEBERPFLICHTEN Dr. Mario Niederfriniger
GRUNDLAGEN UMSETZUNG DER ENTSENDE-RL 96/71/EG ZWECK: BESTIMMTE ARBEITSBEDINGUNGEN GARANTIEREN Mindestentgelt Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeit Urlaub
Wann liegt eine Entsendung vor? ENTSENDEBEGRIFF BISHER: SEHR WEITER ENTSENDEBEGRIFF – EINGESCHRÄNKT NUR DURCH GELTUNGSBEREICHSAUSNAHMEN NEU: HARMONISIERUNG MIT ENTSENDE-RL Dienstleistungsentsendung Niederlassungs- oder Konzernentsendung grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung einschließlich der Entsendung grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte NACH WIE VOR WAHRER WIRTSCHAFTLICHER GEHALT AUSSCHLAGGEBEND
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH PRIVATRECHTLICHE ARBEITSVERHÄLTNISSE ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG HEIMARBEIT BISHERIGE AUSNAHMEN: Arbeitsverhältnisse zu Bund, Ländern und Gemeinden, vom Bund verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds teilweise Landarbeiter Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft zu Zwecken der Forschung, Entwicklung, Ausbildung, Projektplanung, Betriebsberatung, des Erfahrungsaustauschs oder Controllings bis max 2 Monate Entsendedauer pro Kalenderjahr (sog Konzernprivileg)
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH folgende Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer: geschäftliche Besprechungen Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Messen, Kongressen und Tagungen Teilnahme und Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen oder Tourneen Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkämpfen Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus-, Weiterbildungs- und Forschungsprogrammen an Universitäten Tätigkeiten als mobiler AN im Transportbereich, sofern es sich nur um Transitverkehr handelt konzerninterne Tätigkeiten, wenn der AN ein Bruttoentgelt von 125 % der Höchstbeitragsgrundlage verdient
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICH BEDIENSTETER (§ 1 ABS 2 Z 5) gilt nur für Bedienstete eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats oder der Schweiz, nicht für Drittstaaten Zweck: Gleichstellung mit inländischen öffentlich Bediensteten Grundlage: Art 2 Abs 2 Entsende-RL Befugnis, den AN-Begriff selbst zu definieren Problem: Abgrenzung öffentlicher Dienst / privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis je nach Staat schwierig
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: ERWEITERUNG DES KONZERNPRIVILEGS (§ 1 ABS 6) Katalog wird erweitert um konzerninterne „Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen“ Maximaldauer: 2 Monate pro Kalenderjahr Definition der besonderen Fachkraft in den Erläuterungen: „AN, der innerhalb des Konzerns tätig ist und zusätzlich zur Ausbildung als Fachkraft über unerlässliche Spezialkenntnisse für Tätigkeitsbereiche iSd Abs 6 und über angemessene Berufserfahrung verfügt“
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME VON ENTSENDUNGEN ZU SCHULUNGSZWECKEN (§ 1 ABS 7) Ausnahme entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis keine Maximaldauer AG schuldet dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung im Rahmen der Schulung erbrachte Arbeitsleistung ist unwesentlich Schulungsdauer wird auf das notwendige Ausmaß minimiert Kritik: Einfallstor für Gesetzesumgehung Konkretisierung in den Erläuterungen: nicht entsendender, sondern inländischer Betrieb schuldet eine Dienstleistung, uzw die Schulung Produktionsprozess könnte ebenso ohne den zu Schuldenden ablaufen der zu Schulende ist nicht in den betriebl Organisationsablauf eingebunden hat größere Freiheiten
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME VON SPITZENVERDIENERN (§ 1 ABS 8 Z 2 UND 3) neuerdings im Abs 8 geregelt unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung neuerdings auch außerhalb von Konzernentsendungen Senkung der Entgeltgrenze von 125 % auf 120 % der HBG (wie in § 2 Abs 5a AuslBG) das sind derzeit (2021) € 6.660,- brutto bei entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen AN ist das Entgelt maßgeblich, das in den letzten beiden Entgeltperioden vor der Entsendung erhalten hat (Z 2) bei inländischen AN ist das Entgelt des jeweiligen Monats maßgeblich (Z 3) TIPP: Als Nachweis entsprechende Lohnunterlagen bereithalten
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME VORTRAGENDER AN (FACH)HOCHSCHULEN (§ 1 ABS 8 Z 4) neuerdings im Abs 8 geregelt unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung neben der Entsendung und Überlassung im Rahmen eines Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogramms nunmehr auch Vortragstätigkeiten ausgenommen
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME BEI LIEFERUNG, ABHOLUNG UND INBETRIEBNAHME VON GÜTERN (§ 1 ABS 8 Z 5, 6) Lieferung durch den Verkäufer oder Vermieter Abholung durch den Käufer oder Mieter Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind und von AN des Verkäufers/Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden „unerlässlich“ ist die Tätigkeit laut Erläuterungen, wenn sie zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist es wird letztlich darauf ankommen, mit welchen Zusatzleistungen ein Käufer/Mieter nach der Verkehrssitte rechnen kann
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH NEU: AUSNAHME MOBILER AN IM TRANSITVERKEHR (§ 1 ABS 8 Z 1, ABS 9) neuerdings im Abs 8 geregelt unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung Neu: Legaldefinition des mobilen AN in § 1 Abs 9: „Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind sowie AN eines AG, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt“ nur Transitverkehr erfasst
Wo gilt das LSD-BG (nicht)? GELTUNGSBEREICH BEISPIEL: Ein bei einem deutschen Unternehmen beschäftigter HR-Manager eines international tätigen Konzerns soll jeden Monat für eine Woche in einem österreichischen Konzernunternehmen arbeiten. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt € 7.000. Fällt er unter das LSD-BG? LÖSUNG: Es liegt definitiv eine Konzernentsendung vor. Zwar greift das Konzernprivileg nicht, da die Gesamtentsendedauer der Entsendung pro Kalenderjahr zwei Monate übersteigt. Allerdings greift die Ausnahme für Spitzenverdiener, weil das Bruttogehalt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Vor der Novelle wäre die Entsendung noch vom Geltungsbereich erfasst gewesen, wäre doch das damalige Tatbestandselement „von geringem Umfang“ nicht erfüllt gewesen.
Anwendung österreichischen Arbeitsrechts bei LANGZEITENTSENDUNGEN § 2 ABS 3 IN UMSETZUNG VON ART 3 ABS 1a ENTSENDE-RL AB EINER ENTSENDE-/ÜBERLASSUNGSDAUER > 12 MONATE KOMMEN ALLE ÖSTERREICHISCHEN GESETZLICHEN, DURCH VERORDNUNG ODER KV FESTGELEGTEN ARBEITSRECHTSNORMEN ZUR ANWENDUNG, SOFERN GÜNSTIGER AUSNAHMEN: BMSVG und ähnliche Vorschriften, BPG, Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages, Wettbewerbsverbote BEI AKÜ AUCH KÜNDIGUNGSFRISTEN, -TERMINE, -SCHUTZ UND –ENTSCHÄDIGUNG! KEINE ANWENDBARKEIT IM BAUBEREICH, DORT GILT § 33j BUAG
Anwendung österreichischen Arbeitsrechts bei LANGZEITENTSENDUNGEN VERLÄNGERUNGSMÖGLICHKEIT BIS 18 MONATE Bei Vorlage einer mit einer Begründung versehenen Mitteilung Adressat: ZKO Kombinierbarkeit mit Änderungsmeldung Bislang noch kein Formular Anforderungen an die Begründung? – faktische, rechtliche oder in der Person des AN gelegene Gründe Keine Strafsanktion
AUFWANDERSATZ UND UNTERKÜNFTE § 3 ABS 7 IN UMSETZUNG VON ART 3 ABS 1 LIT h, i ENTSENDE-RL 1) Anspruch auf gesetzlichen, durch Verordnung oder KV festgelegten Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gilt nicht für die Entsendung selbst, sondern für Dienstreisen im Inland gilt nicht in Fällen grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung – Gesetzeslücke? 2) Anspruch auf dieselben Unterkunftsbedingungen wie inländische AN es greifen § 17 ArbeitsstättenV und §§ 38-41 BauarbSchV keine Umsetzung notwendig
Vereinfachungen und Präzisierungen im MELDEVERFAHREN ZKO 3 ZKO 4 ZKO 3-T Entsendungen grenzüberschreitende Entsendungen mobiler AN im Arbeitskräfteüberlassungen Transportbereich RAHMENMELDUNG SAMMELMELDUNG für mehrere Entsendungen bei einem für mehrere Auftraggeber Auftraggeber oder Beschäftiger aufgrund ähnlicher Dienstleistungsverträge NEU: Rahmenzeitraum max 6 Monate NEU: zeitlicher Rahmen max 1 Woche
Vereinfachungen und Präzisierungen im MELDEVERFAHREN ZKO 3 ZKO 4 ZKO 3-T Entsendungen grenzüberschreitende Entsendungen mobiler AN im Arbeitskräfteüberlassungen Transportbereich FALSCHES FORMULAR? NEU: Irrtümliche Verwendung des ZKO 3/ZKO 4-Formulars statt dem jeweils anderen gilt künftig als vollständige Meldung nicht aber irrtümliche (Nicht-)Verwendung des ZKO 3-T-Formulars! Kritik: Warum nicht gleich ein einziges Formular? Weiterhin strafbar bleibt die vorsätzliche Verwendung des falschen Formulars MELDEPFLICHTIG SIND AG UND BESCHÄFTIGER, DIE AN NACH ÖSTERREICH ENTSENDEN!
Neuerungen bei der BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN A1-BESCHEINIGUNG ZKO-MELDUNG ARBEITSBEWILLIGUNG DES HERKUNFTSSTAATS für Drittstaatsangehörige BEREITHALTUNG am Arbeitsort bei der Ansprechperson iSd § 23 in einer inländischen Zweigniederlassung oder inländischen Tochter- oder Muttergesellschaft bei einem inländischen Parteienvertreter VORLAGEPFLICHT GEGENÜBER FINANZPOLIZEI UND BUAK NEU: SUBSTITUTION DER A1-BESCHEINIGUNG DURCH ANDERE DOKUMENTE (AUCH IN ENGLISCH)
Neuerungen bei der BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN BEREITZUHALTENDE LOHNUNTERLAGEN BEI MOBILEN AN UND ENTSENDUNGEN ≤ 48 h Arbeitsvertrag oder Dienstzettel Lohnzettel nur auf Verlangen Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege nur auf Verlangen Lohnaufzeichnungen betreffend Zulagen und Zuschläge nur auf Verlangen Arbeitszeitaufzeichnungen Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nur auf Verlangen NEU: AUCH IN ENGLISCH ÜBERLASSER MUSS DIE UNTERLAGEN DEM BESCHÄFTIGER ZUR VERFÜGUNG STELLEN
NEUE BEFUGNISSE DER BEHÖRDEN § 12 ABS 1 Z 4 BIS 6; § 15 ABS 2 ÜBERMITTLUNG DER LOHNUNTERLAGEN KANN BIS 1 MONAT NACH ENTSENDUNG GEFORDERT WERDEN EINSICHTSRECHTE DER FINANZPOLIZEI IN DIE DATENBANKEN DES KOMPETENZZENTRUMS LSDB UND DES DACHVERBANDES DER SV-TRÄGER EINSICHTSRECHTE DER BUAK IN DIE DATENBANKEN DES KOMPETENZZENTRUMS LSDB
ÄNDERUNGEN IM AÜG § 12a AÜG IN UMSETZUNG VON ART 1 ABS 3 UABS 3 UND ART 3 ABS 1b ENTSENDE-RL BESCHÄFTIGER MUSS ÜBERLASSER VON INLÄNDISCHEN GESETZLICHEN ARBEITSRECHTSNORMEN UND DIE FÜR DIE ENTLOHNUNG GELTENDEN KOLLEKTIVVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN INFORMIEREN Umfang der Informationspflicht fraglich es soll ein Verweis auf entsendeplattform.at genügen BESCHÄFTIGER MUSS DEM ÜBERLASSER AUSLANDSENTSENDUNGEN IN EU, EWR ODER SCHWEIZ MITTEILEN
DR. MARIO NIEDERFRINIGER Service-Center | Recht WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909| F 05-90909-3519 E service@wkooe.at
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