LSD-BG-NOVELLE 2021: REFORM DES GELTUNGSBEREICHS UND DER ARBEITGEBERPFLICHTEN - Dr. Mario Niederfriniger - WKO

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LSD-BG-NOVELLE 2021: REFORM DES GELTUNGSBEREICHS UND DER ARBEITGEBERPFLICHTEN - Dr. Mario Niederfriniger - WKO
LSD-BG-NOVELLE 2021:
REFORM DES GELTUNGSBEREICHS
UND DER ARBEITGEBERPFLICHTEN
Dr. Mario Niederfriniger
GRUNDLAGEN

UMSETZUNG DER ENTSENDE-RL 96/71/EG
ZWECK: BESTIMMTE ARBEITSBEDINGUNGEN GARANTIEREN

        Mindestentgelt

        Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeit

        Urlaub
Wann liegt eine Entsendung vor?

ENTSENDEBEGRIFF

 BISHER: SEHR WEITER ENTSENDEBEGRIFF – EINGESCHRÄNKT NUR DURCH
  GELTUNGSBEREICHSAUSNAHMEN
 NEU: HARMONISIERUNG MIT ENTSENDE-RL
        Dienstleistungsentsendung
        Niederlassungs- oder Konzernentsendung
        grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung einschließlich der Entsendung grenzüberschreitend überlassener
         Arbeitskräfte

 NACH WIE VOR WAHRER WIRTSCHAFTLICHER GEHALT AUSSCHLAGGEBEND
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 PRIVATRECHTLICHE ARBEITSVERHÄLTNISSE
 ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
 HEIMARBEIT

 BISHERIGE AUSNAHMEN:
      Arbeitsverhältnisse zu Bund, Ländern und Gemeinden, vom Bund verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds
      teilweise Landarbeiter
      Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft zu Zwecken der Forschung, Entwicklung, Ausbildung,
       Projektplanung, Betriebsberatung, des Erfahrungsaustauschs oder Controllings bis max 2 Monate Entsendedauer pro
       Kalenderjahr (sog Konzernprivileg)
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

      folgende Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer:
          geschäftliche Besprechungen
          Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Messen, Kongressen und Tagungen
          Teilnahme und Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen oder Tourneen
          Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkämpfen
          Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus-, Weiterbildungs- und Forschungsprogrammen an Universitäten
          Tätigkeiten als mobiler AN im Transportbereich, sofern es sich nur um Transitverkehr handelt
          konzerninterne Tätigkeiten, wenn der AN ein Bruttoentgelt von 125 % der Höchstbeitragsgrundlage verdient
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICH BEDIENSTETER (§ 1 ABS 2 Z 5)
         gilt nur für Bedienstete eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats oder der Schweiz, nicht für Drittstaaten
         Zweck: Gleichstellung mit inländischen öffentlich Bediensteten
         Grundlage: Art 2 Abs 2 Entsende-RL  Befugnis, den AN-Begriff selbst zu definieren
         Problem: Abgrenzung öffentlicher Dienst / privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis je nach Staat schwierig
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: ERWEITERUNG DES KONZERNPRIVILEGS (§ 1 ABS 6)
         Katalog wird erweitert um konzerninterne „Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen
          Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen“
         Maximaldauer: 2 Monate pro Kalenderjahr
         Definition der besonderen Fachkraft in den Erläuterungen:
          „AN, der innerhalb des Konzerns tätig ist und zusätzlich zur Ausbildung als Fachkraft über unerlässliche
          Spezialkenntnisse für Tätigkeitsbereiche iSd Abs 6 und über angemessene Berufserfahrung verfügt“
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME VON ENTSENDUNGEN ZU SCHULUNGSZWECKEN (§ 1 ABS 7)
         Ausnahme entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis
         keine Maximaldauer
         AG schuldet dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung
         im Rahmen der Schulung erbrachte Arbeitsleistung ist unwesentlich
         Schulungsdauer wird auf das notwendige Ausmaß minimiert
         Kritik: Einfallstor für Gesetzesumgehung  Konkretisierung in den Erläuterungen:
               nicht entsendender, sondern inländischer Betrieb schuldet eine Dienstleistung, uzw die Schulung
               Produktionsprozess könnte ebenso ohne den zu Schuldenden ablaufen
               der zu Schulende ist nicht in den betriebl Organisationsablauf eingebunden  hat größere Freiheiten
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME VON SPITZENVERDIENERN (§ 1 ABS 8 Z 2 UND 3)
         neuerdings im Abs 8 geregelt  unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung
         neuerdings auch außerhalb von Konzernentsendungen
         Senkung der Entgeltgrenze von 125 % auf 120 % der HBG (wie in § 2 Abs 5a AuslBG)
         das sind derzeit (2021) € 6.660,- brutto
         bei entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen AN ist das Entgelt maßgeblich, das in den letzten beiden
          Entgeltperioden vor der Entsendung erhalten hat (Z 2)
         bei inländischen AN ist das Entgelt des jeweiligen Monats maßgeblich (Z 3)
         TIPP: Als Nachweis entsprechende Lohnunterlagen bereithalten
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME VORTRAGENDER AN (FACH)HOCHSCHULEN (§ 1 ABS 8 Z 4)
         neuerdings im Abs 8 geregelt  unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung
         neben der Entsendung und Überlassung im Rahmen eines Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder
          Forschungsprogramms nunmehr auch Vortragstätigkeiten ausgenommen
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME BEI LIEFERUNG, ABHOLUNG UND INBETRIEBNAHME VON GÜTERN
 (§ 1 ABS 8 Z 5, 6)
         Lieferung durch den Verkäufer oder Vermieter
         Abholung durch den Käufer oder Mieter
         Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind und von AN des
          Verkäufers/Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden
         „unerlässlich“ ist die Tätigkeit laut Erläuterungen, wenn sie zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist
         es wird letztlich darauf ankommen, mit welchen Zusatzleistungen ein Käufer/Mieter nach der Verkehrssitte
          rechnen kann
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

 NEU: AUSNAHME MOBILER AN IM TRANSITVERKEHR (§ 1 ABS 8 Z 1, ABS 9)
         neuerdings im Abs 8 geregelt  unabhängig von Dauer und Umfang der Entsendung
         Neu: Legaldefinition des mobilen AN in § 1 Abs 9:
          „Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind sowie AN
          eines AG, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber
          Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt“
         nur Transitverkehr erfasst
Wo gilt das LSD-BG (nicht)?

GELTUNGSBEREICH

         BEISPIEL: Ein bei einem deutschen Unternehmen beschäftigter HR-Manager eines international tätigen Konzerns
         soll jeden Monat für eine Woche in einem österreichischen Konzernunternehmen arbeiten. Sein monatliches
         Bruttogehalt beträgt € 7.000. Fällt er unter das LSD-BG?

         LÖSUNG: Es liegt definitiv eine Konzernentsendung vor. Zwar greift das Konzernprivileg nicht, da die
         Gesamtentsendedauer der Entsendung pro Kalenderjahr zwei Monate übersteigt. Allerdings greift die Ausnahme
         für Spitzenverdiener, weil das Bruttogehalt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Vor der Novelle wäre die
         Entsendung noch vom Geltungsbereich erfasst gewesen, wäre doch das damalige Tatbestandselement „von
         geringem Umfang“ nicht erfüllt gewesen.
Anwendung österreichischen Arbeitsrechts bei

LANGZEITENTSENDUNGEN

 § 2 ABS 3 IN UMSETZUNG VON ART 3 ABS 1a ENTSENDE-RL
 AB EINER ENTSENDE-/ÜBERLASSUNGSDAUER > 12 MONATE
 KOMMEN ALLE ÖSTERREICHISCHEN GESETZLICHEN, DURCH VERORDNUNG ODER KV
  FESTGELEGTEN ARBEITSRECHTSNORMEN ZUR ANWENDUNG, SOFERN GÜNSTIGER
 AUSNAHMEN:
    BMSVG und ähnliche Vorschriften,
    BPG,
    Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages,
    Wettbewerbsverbote

 BEI AKÜ AUCH KÜNDIGUNGSFRISTEN, -TERMINE, -SCHUTZ UND –ENTSCHÄDIGUNG!
 KEINE ANWENDBARKEIT IM BAUBEREICH, DORT GILT § 33j BUAG
Anwendung österreichischen Arbeitsrechts bei

LANGZEITENTSENDUNGEN

 VERLÄNGERUNGSMÖGLICHKEIT BIS 18 MONATE
    Bei Vorlage einer mit einer Begründung versehenen Mitteilung
    Adressat: ZKO
    Kombinierbarkeit mit Änderungsmeldung
    Bislang noch kein Formular
    Anforderungen an die Begründung? – faktische, rechtliche oder in der Person des AN gelegene Gründe
    Keine Strafsanktion
AUFWANDERSATZ UND UNTERKÜNFTE

 § 3 ABS 7 IN UMSETZUNG VON ART 3 ABS 1 LIT h, i ENTSENDE-RL
 1)   Anspruch auf gesetzlichen, durch Verordnung oder KV festgelegten Aufwandersatz für
                 Reise-,
                 Unterbringungs- und
                 Verpflegungskosten
         gilt nicht für die Entsendung selbst, sondern für Dienstreisen im Inland
         gilt nicht in Fällen grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung – Gesetzeslücke?
 2)   Anspruch auf dieselben Unterkunftsbedingungen wie inländische AN
         es greifen § 17 ArbeitsstättenV und §§ 38-41 BauarbSchV  keine Umsetzung notwendig
Vereinfachungen und Präzisierungen im

MELDEVERFAHREN

     ZKO 3                                  ZKO 4                                     ZKO 3-T
     Entsendungen                           grenzüberschreitende                      Entsendungen mobiler AN im
                                            Arbeitskräfteüberlassungen                Transportbereich

     RAHMENMELDUNG                                                 SAMMELMELDUNG
      für mehrere Entsendungen bei einem                           für mehrere Auftraggeber
       Auftraggeber oder Beschäftiger                               aufgrund ähnlicher Dienstleistungsverträge
      NEU: Rahmenzeitraum max 6 Monate                             NEU: zeitlicher Rahmen max 1 Woche
Vereinfachungen und Präzisierungen im

MELDEVERFAHREN

      ZKO 3                                     ZKO 4                                   ZKO 3-T
      Entsendungen                              grenzüberschreitende                    Entsendungen mobiler AN im
                                                Arbeitskräfteüberlassungen              Transportbereich

FALSCHES FORMULAR?
    NEU: Irrtümliche Verwendung des ZKO 3/ZKO 4-Formulars statt dem jeweils anderen gilt künftig als vollständige Meldung
    nicht aber irrtümliche (Nicht-)Verwendung des ZKO 3-T-Formulars!
    Kritik: Warum nicht gleich ein einziges Formular?
    Weiterhin strafbar bleibt die vorsätzliche Verwendung des falschen Formulars

MELDEPFLICHTIG SIND AG UND BESCHÄFTIGER, DIE AN NACH ÖSTERREICH ENTSENDEN!
Neuerungen bei der

BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN

      A1-BESCHEINIGUNG                          ZKO-MELDUNG                               ARBEITSBEWILLIGUNG
                                                                                          DES HERKUNFTSSTAATS
                                                                                          für Drittstaatsangehörige
 BEREITHALTUNG
    am Arbeitsort
    bei der Ansprechperson iSd § 23
    in einer inländischen Zweigniederlassung oder inländischen Tochter- oder Muttergesellschaft
    bei einem inländischen Parteienvertreter

 VORLAGEPFLICHT GEGENÜBER FINANZPOLIZEI UND BUAK
 NEU: SUBSTITUTION DER A1-BESCHEINIGUNG DURCH ANDERE DOKUMENTE
  (AUCH IN ENGLISCH)
Neuerungen bei der

BEREITHALTUNG VON UNTERLAGEN

BEREITZUHALTENDE LOHNUNTERLAGEN                          BEI MOBILEN AN UND ENTSENDUNGEN ≤ 48 h
    Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
    Lohnzettel                                          nur auf Verlangen
    Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege  nur auf Verlangen
    Lohnaufzeichnungen betreffend Zulagen und Zuschläge  nur auf Verlangen
    Arbeitszeitaufzeichnungen
    Unterlagen betreffend die Lohneinstufung            nur auf Verlangen

 NEU: AUCH IN ENGLISCH
 ÜBERLASSER MUSS DIE UNTERLAGEN DEM BESCHÄFTIGER ZUR VERFÜGUNG STELLEN
NEUE BEFUGNISSE DER BEHÖRDEN

 § 12 ABS 1 Z 4 BIS 6; § 15 ABS 2
 ÜBERMITTLUNG DER LOHNUNTERLAGEN KANN BIS 1 MONAT NACH ENTSENDUNG
  GEFORDERT WERDEN
 EINSICHTSRECHTE DER FINANZPOLIZEI IN DIE DATENBANKEN DES
  KOMPETENZZENTRUMS LSDB UND DES DACHVERBANDES DER SV-TRÄGER
 EINSICHTSRECHTE DER BUAK IN DIE DATENBANKEN DES KOMPETENZZENTRUMS LSDB
ÄNDERUNGEN IM AÜG

 § 12a AÜG IN UMSETZUNG VON ART 1 ABS 3 UABS 3 UND ART 3 ABS 1b ENTSENDE-RL
 BESCHÄFTIGER MUSS ÜBERLASSER VON INLÄNDISCHEN GESETZLICHEN
  ARBEITSRECHTSNORMEN UND DIE FÜR DIE ENTLOHNUNG GELTENDEN
  KOLLEKTIVVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN INFORMIEREN
    Umfang der Informationspflicht fraglich
    es soll ein Verweis auf entsendeplattform.at genügen

 BESCHÄFTIGER MUSS DEM ÜBERLASSER AUSLANDSENTSENDUNGEN IN EU, EWR ODER
  SCHWEIZ MITTEILEN
DR. MARIO NIEDERFRINIGER
Service-Center | Recht
WKO Oberösterreich
Hessenplatz 3 | 4020 Linz
T 05-90909| F 05-90909-3519
E service@wkooe.at
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