DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle

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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
DSGVO / GDPR

TDA Symposium `17 Hülchrath
Kurt Stempfle
DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
SD Worx im Überblick
DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
Segmente und Branchen
Bereich Public

- fidelis.Personal – die HR-Lösung für alle
    Bereiche der strategischen Personalarbeit
- Speziell für Non-Profit Organisationen
- Deckt alle relevantenTarife vom TVöD
    über TV-L bis hin zur AVR ab

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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
Segmente und Branchen
Bereich Public

    Payroll      Personalbeschaffung         Personalverwaltung        Personalentwicklung

      Von der Personalbeschaffung über die Personalverwaltung und Personalabrechnung kann der
      komplette Mitarbeiter-Lebenszyklus abgedeckt werden.

              Abgerundet mit innovativen Lösungen

              - Strategisches Personal-Controlling (HR Analyse)
              - Digitalisierung (elektronische Personalakte,
                Dokumentenerzeugung, formularbasierte Workflows)
              - ESS/MSS (Portal)

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DSGVO / GDPR

    DSGVO: Datenschutzgrundverordnung

    GDPR:   General Data Protection Regulation

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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
Geltungsbereich und Umsetzung

    Alle Unternehmen weltweit, die personenbezogene Daten von
    EU-Bürgern verarbeiten

    Tritt am 25.05.2018 in Kraft

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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
Geltungsbereich und Umsetzung
    Keine gefestigten Interpretations- bzw. Auslegungshilfen:

    EuGH-Rechtsprechung bezieht sich auf Richtlinie 95/46/EG

    Stellungnahmen/Orientierungshilfen des Europäischen
    Datenschutzausschusses müssen erst noch formuliert werden

    Kommentierungen aus der Literatur existieren noch nicht. Unternehmen
    werden sich anfangs einer großen Rechtsunsicherheit bei der Auslegung der
    EU-DS-GVO stellen müssen.

    Eine unterschiedliche Auslegungspraxis in den Mitgliedstaaten muss durch
    den Europäischen Datenschutzausschuss und den EuGH nivelliert werden.
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DSGVO / GDPR TDA Symposium '17 Hülchrath - Kurt Stempfle
Maßnahmen

                                 Bewusstsein:
                            Entscheidungsträger und
                           Schlüsselpersonen sind sich
                                       der
                             Tragweite der DSGVO
                                    bewusst.

                 Transparenz:                       Vertrauen:
              Wir müssen nicht nur          Sicherheit und Privatsphäre
             sicherstellen, dass die             sind nicht nur ein
              Daten geschützt sind,              Technologie- und
           sondern müssen auch offen           Compliance-Thema,
            kommunizieren über das,         sondern immer wichtiger für
            was wir tun, um Kunden, -           die Schaffung von
               Mitarbeiterdaten zu           Vertrauen in eine digitale
                    schützen.                          Welt.

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Welche Bereiche sind betroffen?

                                    Organisationsmanagement:
                                    • Marketing, Vertrieb
                                    • Personalmanagement

                                                       IT (Anwendungen, Tools,
             Cloudverarbeitung
                                                           Software):
             /Services:
             • Rechtmäßigkeit der
                                                       • Produktfunktionen
             Services
                                                       • Rechtmäßigkeit der
             • Rechtmäßigkeit der
                                                         Verarbeitung
             Softwarewartung /
                                                      • Softwareentwicklung
             Erweiterungen

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DSGVO / GDPR: Um was geht es?
     Unterscheidung zwischen Kategorien von Daten
     Umfang:

     1. Personenbezogene Daten: Angaben über eine natürliche Person, die direkt oder indirekt unter
        Bezugnahme auf eine Kennung identifiziert werden kann. Technologiebasierte Identifikatoren wie
        MAC- und IPAdressen gelten als personenbezogene Daten.

     2. Sensible personenbezogene Daten: personenbezogene Daten, die diskriminierend genutzt werden
        können und mit größerer Sorgfalt behandelt werden müssen als andere persönliche Daten (z. B.
        Rasse oder ethnische Herkunft, biometrische oder Gesundheitsdaten)

     3. Pseudonyme Daten: Daten geben die Identität des Betroffenen nicht direkt an, es kann aber auch
        eine Person durch Vereinigung mit zusätzlichen Informationen identifiziert werden

     Nicht zum Umfang Gehören:
     4. Anonyme Daten: Informationen, die nicht mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen
        Person zusammenhängen, oder Daten, die keine Identifizierung zulassen

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Prinzipien der Datenverarbeitung
       (Art. 5 DSGVO)

                                                                                                Rechenschafts-
                                     Daten-                      Speicher-    Integrität &
     Rechtmäßigkeit   Zweckbindung                 Richtigkeit                                  pflicht
                                     minimierung                 begrenzung   Vertraulichkeit
                                                                                                (Accountability)

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Datenschutzfolgeabschätzung

                                  Erfordernis abhängig von Art, Umfang und
                                  Zwecken eingesetzter Technologie
                                  Insbesondere bei:
           Durchführen von        • Bewertung persönlicher Aspekte, inkl. Profiling.
     Privacy Impact Assessments   • Verarbeitung besonderer Daten gem. Art. 9 Abs. 1
                                  • Überwachung öffentlich zugängiger Bereiche
                                     Konsultation der Aufsichtsbehörde, wenn ohne
                                     getroffene Maßnahmen ein hohes Risiko bestünde
                                    (Art. 36)

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Zulässigkeit der Datenverarbeitung?

                     Einwilligung

                 Gesetzliche Regelung

                   Vertragserfüllung

                   Zweckänderung

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Datenminimierung / Datensparsamkeit
       Menge: Quantität der Datensätze, Datenfelder

       Umfang der Verarbeitung: Anzahl Prozessschritte für die
       Zweckerreichung benötigt werden

       Speicherdauer: Aufbewahrungsfristen, relevant für die
       Zweckerreichung

       Zugänglichkeit der Informationen: Reduktion der
       Zugriffsmöglichkeiten
                                    Konfigurir                 Veröffenlichu
       Wird           Konfigurir
                                    barkeit                    ng von
                      barkeit                    Rechtever
       erreicht       optionaler
                                    optionaler
                                                 waltung
                                                               Daten
       durch:                       Prozess                    (Zugriffsbegr
                      Datenfelde
                                    schritte                   enzung)
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Information der Betroffenen
     Zu schaffende Transparenz soll es dem Einzelnen ermöglichen,
     Es ist eine Transparenz herzustellen die es dem Einzelnen
     ermöglicht zu erkennen, wer was wann wozu über ihn erhebt,
     verarbeitet und / oder speichert.
     speichert!
     •   Informationspflicht wird ausgebaut.
     •   Speicherdauer
     •   Betroffenenrechte
     •   Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
     •   Auskunft zu "Profiling“
     •   Zweckbestimmung
     •   Kontaktdaten DSB
     •   Legitimation für Datenverarbeitung
     •   Empfänger der Daten
     •   Lösch- Aufbewahrungsfristen, Sperrung
     •   Vervollständigung (neu)
     •   Datenübertragbarkeit (neu)
     •   Nur Daten über die betroffene Person, keine Daten anderer Personen!

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Dokumentationspflicht
     Sicherheitskonzept
     Zwecke & Rechtsgrundlagen
     Prozessbeschreibungen
     Datenschutzfolgeabschätzungen
      Dies wird erreicht durch:

     Tätigkeitsnachweise
     Ausgefüllte Checklisten, Formulare

     Automatische Protokolle
     Befolgen allein reicht nicht aus. Es muss alles nachgewiesen werden
     d.h. Aufwändige Dokumentation / Formalismus
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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten §30
     Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Art. 37 DS-GVO
     Zwecke der Verarbeitung Art. 5 Abs. 1 Lit. b) DS-GVO
     Kategorien betroffener Personen Art. 6 DS-GVO
     Kategorien personenbezogener Daten Art. 6 DS-GVO

     Kategorien von Empfängern Art. 6 DS-GVO
     Drittstaatentransfer: Empfängerland oder internationale Organisation Art. 44-
     46 DS-GVO
     Drittstaatentransfer: Garantien Art. 45-47 DS-GVO

     Löschfristen (nur Verantwortlicher) Art. 5 Abs. 1 Lit. e) DS-GVO
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Datenlöschen
      Wenn kein Zweck mehr gegeben ist

      Wenn keine Aufbewahrungsfristen
      mehr gegeben sind
     Dies wird erreicht durch:

      Löschprozesse in der Software
      implementieren
      Aufbewahrungs- Löschfristen
      definieren

      Standardisierte Löschzyklen vorsehen
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Auftragsverarbeiter
      Neue Pflichten für Auftragnehmer

      Erweiterung der datenschutzrechtlichen Verantwortung auf den
      Auftragnehmer

      Haftungsrisiko für Auftragnehmer erheblich erweitert – gesamtschuldnerische
      Haftung (Art. 79)

      • Einsatz von Subunternehmern

      Zustimmungserfordernis für Einsatz von Subunternehmen und
      Informationspflicht bei Änderungen

      Auftragnehmer übernimmt die Pflichten des Auftraggebers gegenüber seinen
      Subunternehmen
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IT-Sicherheitsmanagement

     Regelmäßig überprüfen:

     • IT-Sicherheit (z.B. Geräte, Programme, Passwörter, unberechtigte Nutzung)
     • Gebäudesicherheit (z.B. Zutritt, Brandschutz)
     • Organisatorische Regeln (z.B. Verantwortlichkeiten, Abläufe)
     • Sicherstellung von:
     • Vertraulichkeit
     • Integrität
     • Verfügbarkeit
     • Belastbarkeit der System

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Öffnungsklauseln / BDSG-Neu
      Beschäftigtendatenschutz

      Datenschutzbeauftragte

      Verarbeitung sensibler Daten

      Teilweise Einschränkung der Betroffenenrechte

      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem BDSG
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Meldepflicht: Wann

       • Verletzung des Schutzes personenbezogener
         Daten
       • Verletzung der Sicherheit, die zur Folge hat,
         dass personenbezogene Daten :

              zufällig oder unrechtmäßig zerstört werden,
              verloren gehen, verändert werden
              Unbefugt offenbart werden
              Zugang gewährt wird,
              übermittelt werden,
              gespeichert werden oder
              anderweitig verarbeitet werden.

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Ablauf Meldepflicht

                          Verantwortliche/       -        Jede Datenpanne
                           Auftraggeber          -        Dokumentation

                           Abschätzung               - Für Rechte und Freiheiten
                              Risiko

                     Wenn Risiko hoch oder            -    Art der Panne
                      konkret vorhanden,              -    Folgen der Panne
                               dann                   -    Anzahl der Betroffenen
                   besteht Pflicht zur Meldung        -    unternommene Maßnahmen

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Meldeprozess
                                         • Alarmierungskette
                                         festlegen

        • PR / Marketing
                                                                      • Zuständigkeiten
        (Krisenkommunikation,
                                                                      und Abläufe
        Betroffene
                                                                      definieren
        informieren)

       • Datenschutzbeauftragter
       (gesetzlicher                                                   • Vertretungsregeln
       Ansprechpartner der                                             & Rufbereitschaft
       Aufsichtsbehörde)                                               festlegen

                        • IT & IT-Sicherheit             Unternehmensführung

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DSGVO / GDPR: Bußgelder
              Bis zu 4% des globalen
              Jahresumsatzes oder bis zu 20
              Mio. Euro.
              Aufsichtsbehörden müssen
              Bußen verhängen!

              Beweislast = Unternehmer

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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