Vergütungsklagen von Spielerberatern - Empfehlungen aus der Rechtspraxis

Die Seite wird erstellt Philipp Freitag
 
WEITER LESEN
Vergütungsklagen von Spielerberatern - Empfehlungen aus der Rechtspraxis
Vergütungsklagen von Spielerberatern –
                  Empfehlungen aus der Rechtspraxis

                  Von Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst, Hamburg,
                  und Rechtsreferendarin Cynthia Ravail, Hamburg

                  I. EINFÜHRUNG                                                         seitens des Spielerberaters reicht bekanntlich nicht aus,
                  Sowohl juristische Quellen als auch Sport- und Tages-                 um das Vorliegen eines Vertrags zu beweisen, kommt
                  zeitungen berichten zunehmend über Vergütungskla-                     aber erstaunlicherweise erschreckend häufig vor.
                  gen von Spielervermittlern. Häufig geht es dann um                        Ebenso häufig bringen Spielerberater vor, dass
                  die Transfers berühmter Fußballer wie z. B. Anthony                   § 653 BGB8 einen Vertragsschluss vermute. Das ist
                  Modeste1 oder Pierre-Emerick Aubameyang.2 Doch                        aber zumindest ungenau, denn diese Norm enthält
                  auch Vereine, die unterhalb von Champions League                      nur eine Vermutung hinsichtlich einer fehlenden
                  und Bundesliga spielen, müssen sich vermehrt gegen                    Vereinbarung zur Höhe des Maklerlohns, nicht zum
                  Spielervermittlerklagen wehren.3 Kernproblem dieser                   Vorliegen eines Vertrags. Sie setzt vielmehr einen be-
                  Klagen ist, dass zwischen Spielern und ihren Beratern                 stehenden Maklervertrag voraus.9
                  so gut wie nie Vereinbarungen bestehen, geschweige                        Überaus häufig sind Konstellationen, in denen
                  denn schriftliche, u. a. weil derartige Verträge in den               es nur zu einem vereinzelten Kontakt gekommen
                  meisten Fällen unwirksam wären.4 Entsprechend ist                     ist, wie z. B. einer Anfrage oder einer Übermittlung
                  sehr häufig die Frage des Zustandekommens eines                       eines Spielervertrags. Das reicht nach der bisherigen
                  Vertrags (nachfolgend II.) ebenso streitig wie die Höhe               obergerichtlichen Rechtsprechung nicht für
                  der entsprechenden Vergütung (III.). Hinzu kommt                      die Begründung eines Vertrags, bestehend aus
                  eine zuweilen hemdsärmlige Beraterbranche, die keine                  Angebot und Annahme, aus, wie das OLG Hamm
                  Tricks auslässt, um von der künftigen Vertragsbezie-                  mit bemerkenswerter Deutlichkeit in einem Fall
                  hung zwischen Spieler und Verein zu profitieren.                      festgestellt hat.10 Ausweg ist dann nur noch der Nach-
                      Diesen Umständen stehen – jedenfalls im Profi-                    weis eines konkludenten Vertragsschlusses, etwa über
                  fußball – Verbandsregelungen diametral entgegen,                      die Vorlage weiterer Korrespondenz, wie z. B. sog.
                  die die Vereine und auch Berater zur Einhaltung ver-                  „Termsheets“, in denen Sportdirektoren üblicherwei-
                  schiedener Formalitäten verpflichten, wie etwa § 5 des                se die wichtigsten Grundlagen eines Transfers ange-
                  Spielervermittlerreglements des DFB.5 Dabei sind die                  ben, wie z. B. Laufzeit, Gehalt, Bonuszahlungen – und
                  Vereine nicht nur aus verbandsrechtlichen,6 sondern                   eben auch die Frage, ob ein Spielerberater beauftragt
                  auch – und vor allem – aus steuerlichen Gründen ge-                   werden soll und zu welchen Konditionen.
                  halten, die entsprechenden Verträge so auszugestal-                       Schließlich sind als Argument auf der Seite des
                  ten, dass deutlich wird, dass die Vertragsbeziehung                   Vereins auch die verbandsrechtlichen Regelungen
                  grundsätzlich zwischen ihnen und den jeweiligen Be-                   anzuführen. Natürlich sagen diese nicht automatisch
                  ratern zustande kommt, und nicht zwischen Berater                     etwas darüber aus, ob im Einzelfall ein zivilrechtli-
                  und Spieler.7 Diese grundsätzlichen Konstellationen                   cher Vertrag zustande gekommen ist, und sie entfal-
                  sollten Vereine und Berater bei Spielerberaterklagen                  ten zwischen den Beteiligten in der Regel auch keine
                  stets ausführlich dem Gericht darstellen, auch wenn                   unmittelbar verbindliche Wirkung. Sie sind aber sehr
                  in der (sport-)rechtlichen Literatur häufig genug auf                 wohl zu berücksichtigen für die Auslegung von Ver-
                  diese Umstände hingewiesen wird.                                      haltensweisen, die angeblich zu einem konkludenten
                                                                                        Vertragsschluss führen sollen. Insofern wäre es zu-
                   II. VERTRAGSSCHLUSS                                                  gunsten des Vereins zu berücksichtigen, wenn ein
                   Ausgangspunkt und in nahezu allen rechtlichen Streit-                Spielerberater einerseits das Vermittlerreglement
                   fällen auch die hauptsächlich umstrittene Frage zwi-                 des DFB kennt (und auch entsprechend dort regis-
                                     schen den Parteien ist, inwiefern                  triert ist) und weiß, dass ein Verein Verpflichtun-
Häufig ist bereits das Zustande- zwischen Berater und Verein tatsäch-                   gen des DFB-Spielervermittlerreglement verletzen
kommen eines Vertrags strittig lich ein Vertrag zustandegekommen                        sowie rechtlichen Risiken eingehen würde, wenn
                                     ist. Die Vorlage nur von Rechnungen                er andererseits dennoch ohne schriftlichen Vertrag

                                        Aus: SpoPrax Juli 2022 | © Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG | Alle Rechte vorbehalten                 SPOPRAX . 315
Vergütungsklagen von Spielerberatern - Empfehlungen aus der Rechtspraxis
AUS DER PRAXIS – FÜR DIE PRAXIS

                (und den weiteren Anforderungen) einen Vertrag zu                     nung eines aktuell „auf dem Markt“ befindlichen Spie-
                schließen versucht. Insofern ist einem Spielerberater                 lers aufhöre. Der Spielervermittler schulde vielmehr
                                   zur Meidung seines Vergütungsri-                   Leistungen, die auf den Vertragsschluss zwischen dem
      Verbandsrechtskonforme sikos unbedingt zu empfehlen, auf                        Verein und dem Spieler gerichtet seien. Aus diesem
              Beauftragung ist eine entsprechend verbandskon-                         Grund sei weder in der erstmaligen Kontaktaufnah-
           dringend anzuraten forme Beauftragung zu drängen.                          me durch die Beklagte noch durch die spätere Über-
                                   Diese Risikoverteilung entspricht                  mittlung über die Höhe der Agenturvergütung durch
                im Übrigen auch der zu § 652 BGB ergangenen                           die Klägerin ein konkludenter Vertragsabschluss zu
                Rechtsprechung zum allgemeinen Maklerrecht.11                         sehen.
                   Anschaulich verdeutlicht ein jüngst durch das                          In diesen Ausführungen des OLG Karlsruhe liegen
                OLG Karlsruhe12 entschiedener Fall die Thematik: Die                  also weitere Argumente zugunsten verklagter Vereine,
                Beklagte, die Betriebsgesellschaft eines Bundesliga-                  auch wenn deren Grundlagen bezweifelt werden kön-
                vereins, fragte im Januar 2019 bei der Klägerin – eine                nen,15 zumal die Anforderungen für die Darlegung ei-
                Gesellschaft französischen Rechts, die als Spieler-                   nes Vermittlungsmarklervertrags16 noch höher liegen
                vermittlerin im Bereich des Profifußballs tätig ist –                 als für die Darlegung eines Nachweismaklervertrags.
                an, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder                   Schließlich hebt das OLG Karlsruhe auch hervor, dass
                in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ wären. Hierauf                     allein die Nennung einer offen zugänglichen Informa-
                nannte die Agentur der Beklagten einen bestimmten                     tion über den Spieler weder einen Vertrag noch ein
                Spieler. Einige Monate später fragte die Klägerin die                 vertragsähnliches Rechtsverhältnis begründe. Dafür
                Beklagte, ob noch Interesse an dem Spieler bestehe.                   fehle es an einem tatsächlichen „Mehrwert“ für den
                Nach positiver Antwort teilte die Klägerin die zeit-                  möglichen Vertragspartner.17
                lichen und finanziellen Eckdaten mit, zu denen auch                       In der Praxis ist daher auch aus
                eine Agenturvergütung in bestimmter Höhe gehörte.                     diesen Gründen unbedingt zu emp- Schriftlicher Vertrags-
                Wenig später informierte die Klägerin die Beklagte                    fehlen, den entsprechenden Vertrag schluss unerlässlich
                aber über den Wechsel des Spielers zu einer neuen                     schriftlich zu fixieren bzw. dies ein-
                Agentur. Einige Wochen später gab die Beklagte in der                 zufordern, da die Rechtsprechung zunehmend hohe
                Öffentlichkeit die Verpflichtung des entsprechenden                    Anforderungen an den konkludenten Abschluss eines
                Spielers bekannt.                                                     Maklervertrages stellt.
                   Das OLG Karlsruhe stellte einleitend fest, dass                        Insbesondere reichen die häufig in derartigen
                beim Profifußball die Kontaktaufnahme grundsätz-                      Gerichtsverfahren vorgelegten Screenshots unver-
                lich nur über den jeweiligen Spielervermittler möglich                bindlicher WhatsApp-Nachrichten oder sonstiger
                sei.13 Daher bereite es Schwierigkeiten zu ermitteln,                 Korrespondenz alleine nicht aus, um den Abschluss
                welches Maß an Kontaktaufnahme nötig sei, um von                      eines solchen Vertrages zu bejahen. Das diene auch,
                einem Vertragsschluss ausgehen zu dürfen. Es folgt                    wie das OLG Karlsruhe ebenso ausdrücklich anführt,
                der Versuch einer Einordnung in Nachweis- oder                        den Interessen der Vereine, denn diese würden sich
                Leistungsmaklervertrag: So stelle die entfernte An-                   sonst einer Vielzahl von Zahlungsansprüchen aus-
                bahnung eines Vertrages zwischen Spielervermittler                    gesetzt sehen, wenn allein die Kontaktaufnahme mit
                und Interessent keinen konkludenten Nachweismak-                      dem Spielervermittler und der Austausch oberfläch-
                lervertrag nach § 652 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar, weil beim
                Nachweismaklervertrag die Leistung des Maklers
                in einer Mitteilung an seinen Auftraggeber bestehe,
                durch den der Auftraggeber in die Lage versetzt wird,                                               ZUR PERSON
                mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über                                                    Dr. Hermann Lindhorst ist Rechtsanwalt, Fach-
                den Hauptvertrag einzutreten.14 Der Makler muss                                                     anwalt für Sportrecht und Partner bei SCHLAR-
                diesbezüglich seine Provisionserwartung gegenüber                                                   MANNvonGEYSO sowie Mitglied des Heraus-
                dem Kunden offenlegen.                                                                               geberbeirats der SpoPrax.
                   Im Profifußballsport passe der Nachweismakler-
                vertrag tatbestandlich aber nicht, da die Kontaktauf-
                nahme mit dem Spieler nur über den Spielervermittler
                                                                                                                    ZUR PERSON
                möglich sei, der damit notwendiger Teil beim Ab-
                                                                                                                    Cynthia Ravail LL.B. (Paris I Sorbonne) ist
                schluss eines Arbeitsvertrages zwischen Spieler und
                                                                                                                    Rechtsreferendarin am Landgericht Stade und
                dem neuen Verein wäre. Ohne ihn und seine Einfluss-
                                                                                                                    absolviert ihre Anwaltsstation bei SCHLAR-
                nahme käme es zu keinem Vertragsschluss, weshalb
                                                                                                                    MANNvonGEYSO.
                die zu schuldende Leistung gerade nicht mit der Nen-

316 . SPOPRAX                         Aus: SpoPrax Juli 2022 | © Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG | Alle Rechte vorbehalten
licher Informationen für die Entstehung eines Zah-                       Entsprechende Klauseln knüpfen dann das Ent-
lungsanspruches ausreichte.                                           stehen der Provision an den Bestand eines Arbeits-
                                                                      verhältnisses zwischen Spieler und aufnehmenden
III. VERGÜTUNGSHÖHE                                                   Verein. Das kann zu Diskussionen führen, wenn der
Während in dem vom OLG Karlsruhe beurteilten Fall                     Spieler verliehen wird: Bekanntlich schließt er dann
die Vergütungshöhe immerhin ausdrücklich benannt                      mit dem neuen aufnehmenden Verein einen Arbeits-
wurde, ranken sich Streitigkeiten zwischen Vereinen                   vertrag, während der ältere Arbeitsvertrag aufgehoben
und Spielerberatern auch häufig um die Höhe der                       wird (mit Vereinbarung, dass er unter bestimmten
Vergütung.                                                            Umständen wieder neu begründet wird) oder aber
    Hierbei geht es vor allem um Klauseln, die im                     zumindest ruht.
Interesse des Vereins sicherstellen sollen, dass die                     Das ist auch notwendig, damit Themen der
Vergütung nur dann entstehen und zahlbar sein soll,                   Arbeitnehmerüberlassung in Verbindung mit dem
wenn der Spieler tatsächlich über den gesamten be-                    Leihtransfer vermieden werden. Königsweg der Ver-
absichtigten Vertragszeitraum beim aufnehmenden                       tragsgestaltung ist in diesen Fällen, die o. a. Konstella-
Verein spielt. Hintergrund ist dabei auch, dass z. B. bei             tionen ausdrücklich mit in den Vertrag aufzunehmen
einer Leihe der Berater eine nochmalige Vergütung                     – also nicht nur auf das formale Bestehen oder Nicht-
erhalten kann für die Vermittlung einer Leihe. Auch                   bestehen eines Arbeitsvertrags abzustellen, sondern
ist denkbar, dass dem Spieler– aus welchen Gründen                    ausdrücklich den Fall der Leihe oder anderen Fall der
auch immer – gekündigt oder er freigestellt wird.                     vorzeitigen Vertragsbeendigung zu erwähnen.

                      Aus: SpoPrax Juli 2022 | © Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG | Alle Rechte vorbehalten                  SPOPRAX . 317
AUS DER PRAXIS – FÜR DIE PRAXIS

     1   LG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – 21 O 205/18, BeckRS               den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
         2019, 38748; die Berufung wurde nach einem                      zu erwarten ist.“
         sehr ausführlichen Hinweisbeschluss des OLG                9    Einhellige Meinung, vgl. statt vieler Grüneberg-
         Köln zurückgenommen; vgl. OLG Köln Hinweis-                     Retzlaff, BGB, 81. Aufl. 2022, § 653 Rn 1 f. m.w.N.
         beschluss v. 2.7.2020 – 24 U 7/20, BeckRS 2020,            10   OLG Hamm BeckRS 2012, 23300: „Spricht ein
         18626.                                                          Sportverein, der in Verhandlungen über eine
     2   LG Dortmund, Urt. v. 09.06.2015, 24 O 279/13; Voll-             Vertragsverlängerung mit einem Spieler ein-
         text zugänglich via https://openjur.de/u/2350552.               treten möchte, auf dessen Wunsch eine dritte
         html (Klageabweisung, weil kein Maklervertrag                   Person an, die der Spieler in der Vergangenheit
         zustande gekommen sei). Nach Hinweisen des                      bereits mit der Führung von Vertragsverhand-
         OLG Hamm wurde die Berufung zurückgenom-                        lungen betraut und die ihn in diesem Zusam-
         men, vgl. Beck-Redaktion becklink 2007874.                      menhang beraten hatte, so folgt aus dieser
         Weitere Hinweise zu Spielervermittlerklagen                     Ansprache allein noch nicht zwingend die Be-
         enthalten u.a. LG Köln SpuRt 2021, 176 m. Anm.                 gründung eines Maklervertrags zwischen dem
         Fischinger sowie Knauer SpoPrax 2022, 154 und                   Sportverein und dieser Person.“
         2022, 205.                                                 11   Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Mak-
     3   Vgl. u.a. AG Hamburg, Urt. v. 9.5.2022 – 23a                   lers, seine Provisionserwartung gegenüber dem
         C 224/21, noch unveröffentlicht.                                Kunden offenzulegen. Für das Zustandekommen
     4   § 297 SGB III Ziff. 4: „Unwirksam sind … Verein-                eines Maklervertrages sei demnach unabhängig
         barungen, die sicherstellen sollen, dass ein                    davon, von welcher Seite die Initiative ausge-
         Arbeitgeber oder eine Person, die eine Aus-                     gangen ist, zu fordern, „dass der Makler klar zu
         bildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich                  erkennen gibt, dass er von dem Interessenten
         eines bestimmten Vermittlers bedient“. Weite-                   eine Provision verlangt“, vgl. OLG Karlsruhe Urt.
         re Angriffspunkte sind das RDG, etwa wenn der                   v. 18.2.2022 – 15 U 54/21, BeckRS 2022, 2187.
         entsprechende Vertrag zu weit reichende Befug-             12   OLG Karlsruhe Urt. v. 18.2.2022 – 15 U 54/21,
         nisse bei der Verhandlung der entsprechenden                    BeckRS 2022, 2187. Es ging um den Wechsel
         Verträge vorsieht.                                              des malischen Fußballers Diadié Samassékou
     5   „Vereine und Spieler müssen im jeweiligen Ver-                  von der RB Leipzig GmbH zur TSG Hoffenheim
         mittlungsvertrag angeben, in was für einem                      GmbH.
         Rechtsverhältnis sie zu ihrem Vermittler stehen,           13   Das ist ausgesprochen fraglich; regelmäßig wer-
         beispielsweise, ob die Tätigkeit des Vermittlers                den Netzwerke zwischen Spielern und Trainern
         einen Auftrag, eine Beratung im Sinne von § 1                   unterschätzt; zudem lassen Berater keine Gele-
         Nr. 1 des vorliegenden Reglements, eine Arbeits-                genheit aus, um selbst unmittelbar in Kontakt zu
         vermittlung oder ein anderes Rechtsverhältnis                   Spielern zu kommen – übrigens auch zu denen,
         darstellt. […] Die Hauptpunkte des Rechtsver-                   die sie noch nicht beraten.
         hältnisses, das ein Spieler und/oder ein Verein            14   Vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 18.2.2022 – 15 U 54/21,
         mit einem Vermittler eingeht, müssen schriftlich                BeckRS 2022, 2187.
         festgehalten werden, bevor der Vermittler sei-             15   S. oben; die Kontaktaufnahme zu Spielern kann
         ne Tätigkeit aufnimmt. Der Vermittlungsvertrag                  nicht nur über deren Spielerberater erfolgen,
         muss mindestens die folgenden Angaben ent-                      sondern auch durch andere Spieler, Spielerbe-
         halten: . die Namen der Parteien, den Umfang                    rater, Trainer und auch Vereine, freilich unter
         der Dienste, die Dauer des Rechtsverhältnisses,                 Beachtung der dafür geltenden Regelungen.
         die dem Vermittler geschuldete Vergütung, die              16   Hierfür werden regelmäßig intensivere und vor
         allgemeinen Zahlungsbedingungen, das Datum                      allem „aktive“ Vermittlungsleistungen verlangt.
         des Vertragsabschlusses, die Bestimmungen zur              17   Vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 18.2.2022 – 15 U 54/21,
         Vertragsbeendigung sowie die Unterschrift der                   BeckRS 2022, 2187.
         Parteien.“.
     6   Die o.a. Verbandsregelungen sind keine bloße
         Förmelei; vielmehr müssen die Vermittlerverträ-
         ge vom Verein vorgelegt werden (vgl. § 3 Abs. 3
         SpielervermR) und die Einzelheiten der Vergü-
         tung an die Vermittler an den Verband offen ge-
         legt werden (vgl. § 6 SpielervermR), andernfalls
         drohen den Beteiligten empfindliche Sanktionen
         (§ 9 SpielervermR).
     7   Vgl.BFH SpuRt 2014, 83 (m. Anm. Nordhoff;
         kein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins
         aus Rechnungen von Spielervermittlern bei
         Leistungserbringung nur an Spieler) sowie BFH
         SpuRt 2019, 281 (m. Anm. Nücken). Erschwert
         werden die Fälle dann, wenn es um Unterbeauf-
         tragungen geht oder der Spieler seinen Berater
         während der Vermittlung wechselt.
     8   „Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend verein-
         bart, wenn die dem Makler übertragene Leistung

318 . SPOPRAX                                 Aus: SpoPrax Juli 2022 | © Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG | Alle Rechte vorbehalten
Sie können auch lesen