Verordnung über die Durchführung eines Pilotversuchs für die elektronische Umzugsmeldung - LexFind
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114.21.22 Verordnung über die Durchführung eines Pilotversuchs für die elektronische Umzugsmeldung vom 23.02.2021 (Fassung in Kraft getreten am 23.02.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 Abs. 2, letzter Satz, des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (EKG); gestützt auf Artikel 50f des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 2. November 2016 über den E- Government-Schalter des Staates (E-GovSchG); in Erwägung: Gemäss aktuellem Recht muss jede Person, die umzieht, ihren Umzug am Schalter der Wegzugsgemeinde und an jenem der Zuzugsgemeinde melden. eOperations Schweiz AG, ein privatrechtliches Unternehmen, das den Kanto- nen, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen ge- hört, bietet eine Lösung an, mit der Umzüge elektronisch gemeldet werden können, ohne dass die betroffene Person persönlich einen Schalter aufsuchen muss. Damit diese Lösung im Kanton Freiburg eingeführt werden kann, braucht es gewisse rechtliche Anpassungen sowie einige technische und sicherheitsspe- zifische Tests, bevor gegebenenfalls eine breitere Anwendung möglich wird. Mit dieser Verordnung wird, gestützt auf Artikel 21 E-GovSchG, die Durch- führung eines Pilotversuchs bewilligt, in dem die eUmzugCH-Lösung in ei- nem begrenzten Zeitraum und in einem begrenzten Gebiet getestet und einge- setzt werden darf. Zu einem späteren Zeitpunkt soll das EKG so geändert werden, dass ein grösserer Personenkreis die Daten der Plattform FriPers ver- wenden darf. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst: 1
Elektronische Umzugsmeldung – V 114.21.22 Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Mit dieser Verordnung wird die versuchsweise Einführung des Online- Umzugsmeldeverfahrens eUmzugCH bewilligt. 2 Zu diesem Zweck: a) regelt sie die Datenverarbeitung, die dem Umzugsmeldeverfahren dient und eine Schnittstelle zwischen der Plattform eUmzugCH und dem kantonalen Einwohnerregister (Plattform FriPers) nötig macht; b) dient sie dazu zu prüfen, ob die Datenverarbeitung aus Sicht der Vorste- herinnen und Vorsteher der Einwohnerregister begründet ist; c) dient sie dazu sicherzustellen, dass die betreffenden Daten auf sichere Weise und unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung bearbeitet werden. Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Bearbeitung der Daten, die für die Online- Meldung von Umzügen aus den oder in die folgenden Pilotgemeinden erfor- derlich sind: a) Bulle; b) Châtel-Saint-Denis; c) Estavayer; d) Freiburg; e) Kerzers; f) Riaz; g) Romont; h) Tafers. Art. 3 Umzugsmeldung 1 Die meldepflichtige Person kann ihren Umzug über den E-Government- Schalter des Staates oder direkt über die Plattform eUmzugCH melden. 2 Sie gibt für die Identifizierung folgende Daten ein: a) Name; b) Vorname; c) Geschlecht; d) Geburtsdatum; e) Adresse der Wegzugsgemeinde, Hauptwohnsitz; f) Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c AHVG (AHVN). 2
Elektronische Umzugsmeldung – V 114.21.22 3 Die Plattform eUmzugCH kann verlangen, dass die betroffene Person zu- sätzliche Daten erfasst, welche die zukünftige Wohngemeinde für die Erfas- sung des Zuzugs benötigt, insbesondere ihre KGV-Versichertennummer im Sinne von Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung. Art. 4 Kontrolle der Identität der meldepflichtigen Person 1 Die Plattform eUmzugCH prüft die erfassten Daten und kontrolliert, ob die meldende Person eine Umzugsmeldung machen darf. 2 Das Prüfverfahren erfolgt über eine Schnittstelle mit der Plattform FriPers. Aufgrund der erfassten Informationen nach Artikel 3 Abs. 2 meldet FriPers der Plattform eUmzugCH, ob die Person in der Wegzugsgemeinde gemeldet ist und ob das Online-Umzugsmeldeverfahren fortgesetzt werden kann. Art. 5 Automatische Datenübermittlung 1 Wenn das Prüfverfahren erfolgreich ist und ergibt, dass die meldende Per- son eine Umzugsmeldung machen darf, übermittelt FriPers der Plattform eUmzugCH automatisch folgende Angaben: a) Name, Vorname, Ledigname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHVN und kantonale User-ID der meldenden Person und aller Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und zur selben Familie gehören wie die mel- dende Person oder mit dieser in einer eingetragenen Partnerschaft leben; b) die Nummer, die das Bundesamt für Statistik an die Wegzugsgemeinde vergeben hat (BFS-Nummer); c) bei ausländischen Staatsangehörigen: den Aufenthaltsstatus. Art. 6 Meldung an die Gemeinden 1 Die Plattform eUmzugCH übermittelt die Umzugsmeldung an die Weg- zugsgemeinde und an die Zuzugsgemeinde und liefert ihnen die hierfür not- wendigen Daten. Art. 7 Gebühren 1 Der von der Plattform eUmzugCH angebotene Umzugsmeldeservice ist kostenlos. 2 Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren sind gemäss der anwendbaren Gesetzgebung geschuldet. Sie sind direkt über die Plattform eUmzugCH zu begleichen. 3
Elektronische Umzugsmeldung – V 114.21.22 Art. 8 Ausstellung und Übergabe der Zivilstandsdokumente 1 Auf Verlangen der Zuzugsgemeinde und nach vorgängiger Benachrichti- gung der meldenden Person stellt die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemein- de die Zivilstandsdokumente gemäss Artikel 8 EKG zu. 2 Die Zuzugsgemeinde stellt die Niederlassungsbescheinigung oder die Auf- enthaltsbescheinigung im Sinne von Artikel 9 EKG aus und übergibt sie der meldenden Person. Die Ausstellung und Übergabe der Niederlassungsbe- scheinigung oder der Aufenthaltsbescheinigung kann über den E-Govern- ment-Schalter des Staates erfolgen, sofern diese Leistung verfügbar ist. Art. 9 FriPers-Schnittstelle 1 Die Sicherheits- und Justizdirektion (die SJD) bewilligt die erforderlichen Schnittstellen zwischen der Plattform FriPers und der Plattform eUmzugCH. Es gilt das Bewilligungsverfahren gemäss der Verordnung über die Informa- tikplattform für die Einwohnerregisterdaten. 2 Die in diesem Rahmen ausgetauschten Daten dürfen nur bearbeitet werden, um die vom Umzug betroffenen Personen zu identifizieren und um der Weg- zugsgemeinde und der Zuzugsgemeinde ihren Wohnsitzwechsel zu melden. Art. 10 Zustimmung 1 Die Nutzung des Online-Umzugsmeldeverfahrens ist fakultativ. 2 Personen, die ihren Umzug online melden, müssen der Bearbeitung ihrer Daten gemäss dieser Verordnung im Voraus ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und zur selben Familie gehören oder mit der meldenden Person in einer eingetragenen Part- nerschaft leben, wird angenommen. 3 Es werden die erforderlichen technischen Massnahmen getroffen, damit die Zustimmung gemäss Absatz 2 eingeholt und 180 Tage aufbewahrt werden kann. Art. 11 Aufbewahrung 1 Die bearbeiteten Daten werden höchstens 180 Tage auf der Plattform eUm- zugCH gespeichert. 2 Bei einem Abbruch des Meldeverfahrens dürfen keine Daten gespeichert werden. Art. 12 Datensicherheit 1 Die Datensicherheit wird gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Novem- ber 1994 über den Datenschutz (DSchG) mit einem Vertrag zwischen dem Staat Freiburg und eOperations Schweiz AG sichergestellt. 4
Elektronische Umzugsmeldung – V 114.21.22 2 Im Falle eines Datenlecks oder einer Funktionsstörung informiert eOperati- ons Schweiz AG sofort das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA). Das ITA informiert seinerseits unverzüglich die SJD und die kantona- le Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz. Art. 13 Verantwortliche Organe 1 Die SJD ist für die Datenverarbeitung im Rahmen des Online-Umzugsmel- deverfahrens verantwortlich. 2 Die Staatskanzlei übernimmt die Projektleitung. Art. 14 Auswertung 1 Die Staatskanzlei und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerre- gister informieren einander während der gesamten Dauer des Pilotversuchs über ihre Feststellungen und Erfahrungen bei der Nutzung der Plattform eUmzugCH. 2 Nach einem ausreichend langen Zeitraum, spätestens aber zwei Jahre nach Beginn der Pilotphase, legt die SJD dem Staatsrat in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei einen Evaluationsbericht vor, in dem sie die Ausweitung des Projekts auf den gesamten Kanton oder dessem Einstellung vorschlägt. Der Bericht wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz übermittelt. Art. 15 Geltungsdauer 1 Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung der Artikel 16 ff. EKG, höchstens aber bis 30. Juni 2022. 5
Elektronische Umzugsmeldung – V 114.21.22 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.02.2021 Erlass Grunderlass 23.02.2021 2021_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.02.2021 23.02.2021 2021_024 6
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