Entwurf Vertragsurkunde für Planerleistungen als Generalplaner Rahmenvertrag für ZHAW Campus T Erfassung und Instandhaltung der Bau-substanz
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Kanton Zürich Baudirektion Hochbauamt Vertragsurkunde für Planerleistungen als Generalplaner Rahmenvertrag für ZHAW Campus T Erfassung und Instandhaltung der Bau- substanz Architekt/Planergemeinschaft/etc. als Generalplaner Firmenname Entwurf
Hochbauamt 2/14 2021 Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt Ingress: Die im vorliegenden Text zur Vereinfachung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten auch für weibliche Funktionsträger. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 3/14 Vertragsurkunde für Planerleistun- gen als Generalplaner Rahmenvertrag für ZHAW Campus T Erfassung und Instandhaltung der Bausubstanz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Exemplar ☐ Auftraggeber ☐ Beauftragter Status ☐ Vertrag ☒ Entwurf Entwurf Abgeschlossen zwischen dem dem Staat Zürich, handelnd durch Hochbauamt Kanton Zürich, Baubereich C Nachstehend bezeichnet mit Stampfenbachstrasse 110, 8090 Zürich Auftraggeber/Hochbauamt/HBA und der Unternehmung Firmenname, Bezeichnung... Nachstehend bezeichnet mit Adresse, Bezeichnung... Beauftragter/Planer MWST-Nr. XXXXX.XXXXX mit folgendem Team: 1. BKP 591, Architekt / Baumanagement Firmenname, Ort 2. BKP 592, Bauingenieur Firmenname, Ort 3. BKP 593, Elektroingenieur Firmenname, Ort 4. BKP 594, HLKKS-Ingenieur Firmenname, Ort 5. BKP 597, Baumanagement (falls nicht 591) Firmenname, Ort 6. BKP 597.3, Bauphysiker Firmenname, Ort
Hochbauamt 4/14 7. BKP 597.6, MSRL-Planer Firmenname, Ort 8. BKP 598.5, Brandschutzplaner Firmenname, Ort 9. BKP 599, Tür- und Sicherheitsplaner Firmenname, Ort Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 5/14 1. Präambel Der vorliegende Rahmenvertrag bezieht sich auf das vom HBA durchgeführte Planer- wahlverfahren «ZHAW Campus T Erfassung und Instandhaltung der Bausubstanz», durchgeführt zwischen 9. April 2021 und 24. September 2021 im Projekt Nr. 45336. Die Zuschlagsverfügung datiert vom Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.. Der Rahmenvertrag regelt die Modalitäten für die Einzelauftragserteilung von ☒ Architekturleistungen ☒ Baumanagementleistungen ☒ Bauingenieurleistungen ☒ Elektroplanungsleistungen ☒ HLKKS-Planungsleistungen ☒ Bauphysikleistungen ☒ MSRL-Planungsleistungen ☒ Brandschutzingenieurleistungen ☒ Tür- und Sicherheitsplanungsleistungen Die zu erbringenden Leistungen sind als Generalplaner zu erbringen und richten sich nach den Ordnungen SIA 102, 103, 105 oder 108 (2014, 1. Auflage) sowie den Ergän- zungen gemäss der Beilage «B2-Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss SIA- Ordnungen (Beilage zu Planervertrag HBA»). Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Generalplaners gehört die Leitung und Überwachung sämtlicher Teammitglieder. 2. Vertragsinhalt 2.1. Vertragsbestandteile Vertragsbestandteil sind: Rang, Bezeichnung 1 Die vorliegende Vertragsurkunde 2 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Aus- gabe 2020, mit den spezifischen Ergänzungen des Auftraggebers, ge- mäss Ziffer 9 (hier unten). 3 AVB KBOB, Ausgabe 2020 Beilage 1 4 Entwurf Planervertrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 2 5 Entwurf Dienstleistungsauftrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Beilage 3 Fassung 6 Grundleistungen der Ordnungen SIA 102, 103, 105 oder 108 (2014, 1. Auflage), Art. 2.3 Aufgaben als Gesamtleiter, Art. 2.4 Aufgaben als Fach- planer, Art. 3 Leistungen des Architekten, Art. 4 Leistungsbeschrieb 7 Angebot des Beauftragten (Planerwahlverfahren) vom Klicken oder tippen Beilage 4 Sie, um ein Datum einzugeben., inkl. Bereinigungsprotokolle vom ... . Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 6/14 Für die projektspezifischen Planerverträge werden jeweils die zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses aktuellen Versionen des Planervertrags HBA, inkl. Beilagen, Dienst- leistungsauftrag HBA inkl. Beilagen sowie der AVB KBOB verwendet. 2.2. Widersprüche bei den Vertragsbestandteilen Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehende Ziffer 2.1. Bei Widersprüchen in den zu einzelnen Ver- tragsbestandteilen zusammengefassten Dokumenten, geht das zeitlich jüngere Doku- ment dem älteren vor. 2.3. Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) gel- ten nur insoweit, als sie im Rahmenvertrag ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vertragsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Beauftragten, insbesondere in dessen Angebot, in den Beilagen zum Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind unbeachtlich. 3. Vertragsgegenstand 3.1. Ziel und Zweck Das Team (Generalplaner mit Subplanern) besteht aus Anbietenden von Planerleistun- gen in den Bereichen Architektur, Baumanagement, Statik, Gebäudetechnik (HLKKSE), Bauphysik, Tür-/Sicherheitsplanung und Brandschutz mit Erfahrung in der Umsetzung von Instandsetzungsmassnahmen und von Hochschulbauten oder ähnlich komplexen Nutzungen. Der Generalplaner soll die Projektierung mit einer hohen architektonischen, bautechnischen und organisatorischen Kompetenz unter Einbezug der Denkmalpflege und unter Berücksichtigung der kantonalen Standards durchführen und die Ausführung des Bauvorhabens kosten- und qualitätsbewusst sowie termingerecht realisieren. Der Projektorganisation, den Entscheidungsprozessen und deren Dauer auf Auftraggeber- seite ist erhöhte Aufmerksamkeit durch die Planer zu tragen. 3.2. Geltungsbereich Der Rahmenvertrag umfasst die Bestandsbauten auf dem Campus T in Winterthur und das Gebäude SW. Zu den möglichen Massnahmen gehören unter anderem - die Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Gebäude und Bauteile - die Erstellung einer Instandhaltungsstrategie basierend auf der Bestandsaufnahme - die Planung und Umsetzung kurzfristiger Massnahmen - die Planung und Umsetzung mittelfristiger Massnahmen - die Erstellung und Bewirtschaftung arealübergreifender Plangrundlagen Diese Aufzählung ist bezüglich Art und Grösse der Bauvorhaben rein illustrativ; der prä- zise Inhalt und der Umfang der Projekte wird jeweils einzeln festgelegt. 3.3. Geltungsdauer Die Geltungsdauer dieses Rahmenvertrags ist auf fünf Jahre nach Vertragsunter- zeichnung beschränkt. Optional kann der Vertrag bis zu zwei Jahre verlängert werden. Laufende Projekte werden auch nach Ablauf dieser Frist durch die Beauftragten abge- schlossen. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 7/14 3.4. Honorarsumme Die Honorarsumme, welche während der Geltungsdauer der Vereinbarung maximal vergütet werden darf, wird auf insgesamt CHF 5 Mio. inkl. MWST begrenzt. Es be- steht kein Anspruch auf eine Ausschöpfung dieses Kostendachs. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 8/14 4. Abruf der Einzelleistungen 4.1. Zuteilung Eine allfällige Zuteilung der Projekte erfolgt durch den Auftraggeber. Es besteht kein Anspruch auf eine gewisse Anzahl Aufträge. 4.2. Auftragserteilung Pro zu bearbeitendes Projekt wird dem Beauftragten phasengerecht ein entsprechen- der Auftrag erteilt. Je nach Aufgabe und Grösse des Projektes wird ein Planervertrag mit Beilagen ausgestellt und gegenseitig unterzeichnet. Oder die Beauftragung erfolgt mittels Dienstleistungsauftrag einseitig. 5. Pflichten des Beauftragten 5.1. Subplaner Der Beauftragte verpflichtet sich alle vertraglichen Bestimmungen, die für ihn gelten, auch allen seinen Subplanern zu überbinden. 5.2. Weitere Fachplaner und Spezialisten Sind weitere Fachplaner und Spezialisten - als im Planerwahlverfahren genannten Ge- neralplanerteam - erforderlich, hat deren Beauftragung in Absprache mit dem Auftrag- geber zu erfolgen. Der Auftraggeber behält sich ein Vetorecht vor. 5.3. Ungenügende Leistung von Subplanern Der Auftraggeber behält sich vor, bei ungenügender Leistung einzelner Subplaner zu intervenieren und gegebenenfalls den Generalplaner zu verpflichten, einzelne Subpla- ner auszutauschen. 6. Vergütungsgrundsätze 6.1. Honorargrundsätze Grundlage für die Honorarberechnung ist die SIA-102, 103, 105 oder 108 (2014,1. Auf- lage) sowie die Beilagen des Planervertrags HBA «B3-Herleitung der aufwandbestim- menden Baukosten» und «B4-Honorar- und Nebenkostenberechnung». Die Berechnung der Honorarsumme erfolgt in der Regel auf der Basis der aufwandbe- stimmenden Baukosten der Einzelaufträge. Bei Kleinaufträgen (z.B. bei Einzelabklärun- gen, Vorstudien, kleinen Instandhaltungsmassnahmen, kleinen Baumanagementaufga- ben etc.) kann die Honorierung auch nach effektivem Zeitaufwand erfolgen. Der Ent- scheid wird fallweise durch den Auftraggeber gefällt. Für Leistungen nach effektivem Zeitaufwand erstellt der Planer auf Grund der Aufga- benstellung und aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Aufwandschätzung mit Beschrieb der zu erbringenden Leistungen. Diese gilt als Vertragsgrundlage und es wird ein Kostendach festgelegt, welches ohne schriftliche Begründung und Freigabe vor Leistungserbringung nicht überschritten werden darf. Die Erarbeitung der Aufwand- schätzung wird nicht honoriert. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 9/14 6.2. Honorierung nach aufwandbestimmenden Baukosten Fachkoordination Baumanagement SIA 108, BKP 594.1 SIA 102, BKP 591 SIA 102, BKP 591 SIA 103, BKP 592 SIA 108, BKP 593 SIA 108, BKP 596 SIA 108, BKP 598 SIA 108, BKP 597 Architekt Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Leistungen nach Ordnung SIA Ausgabe (2014, 1. Auflage) Aufwandbestimmende B werden pro Einzelauftrag ermittelt Kosten Grundfaktor p Z1/Z2 es gelten die bei Abschluss des Einzelauftrages gültigen Werte Leistungsanteil Grund- q wird pro Einzelauftrag vom HBA festgelegt leistungen in Prozent Schwierigkeitsgrad n ist pro Einzelauftrag gem. Baukategorie zu verhandeln projektspezifischer Anpassungsfaktor (r) - Etappierung r1 wird pro Einzelauftrag durch das Hochbauamt festgelegt - Wiederholung r2 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln - weitere Erschwernisse / r3 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Erleichterungen - Umbauten (ggf. unter r4 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Betrieb) - Restaurierung und r5 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Denkmalpflege - besondere FK r6 ist pro Einzelauftrag zu verhandeln Teamfaktor i (max. 1.0) Faktor für Sonderleistun- s gen (max. 1.05) 1 Stundenansatz h (max. 130.00 CHF exkl. MwSt.) Mittelansatz MA (max. 145.00 CHF, es kommt kein Anforderungsfaktor a zur Anwendung (HBA-Standard)) Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen Bei Nichtbedarf lö- schen 6.3. Honorierung nach effektivem Zeitaufwand Feste Faktoren − Stunden-Mittelansatz Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 10/14 Projektspezifische Faktoren − Stundenaufwand Ist pro Einzelauftrag zu verhandeln − Kostendach Ist pro Einzelauftrag zu verhandeln 6.4. Nebenkosten Die Vergütung von Nebenkosten erfolgt gemäss der Beilage des Planervertrags HBA «B5 - Vergütung von Nebenkosten». Die Nebenkosten sind separat zum Honorar in Rechnung zu stellen. 7. Versicherungen Der Beauftragte erklärt pro zu bearbeitendes Projekt für Personen- und Sachschäden, Bauten- und Anlagenschäden sowie reine Vermögensschäden eine Berufshaftpflicht- versicherung mit folgenden Konditionen abzuschliessen: − Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden beträgt Fr. 5 Mio. oder ca. 20% der Baukosten (in der Regel BKP 1 – 9). Je nach Schadens- risiko und Grösse des Bauvorhabens (Baukosten) kann die Mindestdeckung durch die Parteien erhöht oder reduziert werden. − Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Bauten-, Anlagen- und reine Vermö- gensschäden beträgt Fr. 2,5 Mio., in der Regel jedoch ca. 50% der Versicherungs- summe der Personen- und Sachschäden. Sie ist immer an das Schadensrisiko an- zupassen. 8. Ansprechpartner Die nachfolgend genannten Personen stellen den Informationsfluss innerhalb ihrer Or- ganisation sicher: Auftraggeber Teamleitung HBA Nils Arnold Tel. +41 43 259 29 41 E-Mail: nils.arnold@bd.zh.ch Stellvertretung Dagmar Holenstein Tel. +41 43 259 29 43 E-Mail: dagmar.holenstein@bd.zh.ch Beauftragter Planer ...... Tel. ...... E-Mail: ...... Stellvertretung ...... Tel. ...... E-Mail: ...... Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 11/14 9. Abweichungen zu AVB KBOB In Abweichung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen (AVB), Ausgabe 2020, wird Folgendes festgelegt. Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.5, 12, 13.6, 15.3, 16.2, 16.3 und 19 werden wie folgt ersetzt und ergänzt: ad 9.2 Kostendach Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendachs geht zu Lasten des Be- auftragten, es sei denn, der Auftraggeber hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt. ad 9.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt Der erste Satz wird durch folgende Fassung ersetzt: Bei Mehrkosten und/oder Kostenüberschreitungen, die durch den Beauftragten verschuldet sind, behält sich der Auftraggeber vor, entsprechende Abzüge am Honorar vorzunehmen. Die letzten zwei Sätze werden wegbedungen. Eine Sicherstellung des Rück- behalts ist nicht vorgesehen. ad 9.5 Schlussabrechnung des Beauftragten Die Schlussabrechnung ist so zu gliedern, dass sie in einfacher Art mit dem Angebot verglichen werden kann. Der Auftraggeber prüft die Abrechnung in- nert zwei Monaten und gibt dem Beauftragten unverzüglich über das Ergeb- nis Bescheid. Bei Planerverträgen, bei denen ein Schlussabrechnungsformu- lar verwendet wird, wird die mit der Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Beauftragten mit Einreichen des unterzeichneten Schlussabrechnungs- formulars fällig. Bei Planerverträgen, bei denen kein Schlussabrechnungsfor- mular verwendet wird, wird die mit der Schlussabrechnung ermittelte Forde- rung des Beauftragten nach Prüfung und Genehmigung der Schlussabrech- nung durch den Auftraggeber (Visum des Auftraggebers auf der Schlussab- rechnung des Beauftragten) fällig. Es werden auch solche Beträge fällig, die noch bestritten sind, sofern sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten. Die Nachprüfung durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Sie hat innert 12 Monaten ab der geleisteten Schlusszahlung zu erfolgen. Während dieser Frist kann auch der Beauftragte eine Nachprüfung vornehmen. Allfällige Differenzen werden gegenseitig unverzüglich mitgeteilt und begründet. Sie sind möglichst rasch zu bereinigen. Die Teilleistung "Leitung der Garantiearbeiten", bei Honorierung nach Bau- kosten, ist Bestandteil der Schlussabrechnung, obwohl die Auszahlung erst nach Abschluss der Garantieleistungen erfolgt. Der entsprechende Honorar- anteil ist mit separatem Zahlungsgesuch auszuweisen. Die Höhe der Teilleis- tung bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung, fehlt eine vertragli- che Vereinbarung entspricht sie 3 % der Honorarsumme. Im Einzelfall, ins- besondere bei Projekten mit Krediten kleiner 20 Mio. Fr., kann abweichend hierzu die Auszahlung der Leistung „Leitung Garantiearbeiten“ nach Prüfung der Schlussrechnung erfolgen. ad 12 Veröffentlichungen Die Bestimmungen betreffend Recht zu Veröffentlichungen gelten auch für Teilnahme an Auszeichnungswettbewerben für die Bereiche Architektur, Energie, Ökologie, Nachhaltigkeit, Erdbebensicherheit etc. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 12/14 ad 13.6 Haftung des Beauftragten Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, hat der Auftraggeber die Obliegenheit, seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern zu wahren. Der Beauftragte ist nach bestem Wis- sen verpflichtet, den Auftraggeber über sämtliche potentielle Mitverursacher des Schadens unverzüglich zu informieren. ad 15.3 Rügefrist und Verjährung Sämtliche Mängel insbesondere auch Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, können vom Auftraggeber bis spätestens fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks jederzeit gerügt werden. Unabhängig von der formellen Rügefrist bemüht sich der Auftraggeber, einen Mangel nach Kenntnisnahme zu melden. ad 16 Urheberrecht ad 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche und nicht aus- schliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für seine Be- dürfnisse frei zu verwenden. Umfasst der Auftrag lediglich die Projektierung, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, das Projekt weiterzubearbeiten und abzuändern. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern der Auftragge- ber nicht selbst den Grund für die Vertragsauflösung zu vertreten hat. ad 16.3 Der Beauftragte achtet darauf, dass er und die von ihm beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung keine fremden Urheberrechte, Design- rechte, Patentrechte und Markenrechte verletzen. Die Haftung für allfällige Rechtsverletzungen liegt allein beim Beauftragten. ad 19 Unterschriften Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Vertragsurkunde für Planerleistungen, gehen dieser im Rang nach und bedürfen keiner Unterschrift. 10. Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbe- dingungen, Gleichbehandlung und Integri- tätsklausel Der Beauftragte verpflichtet sich, für Leistungen in der Schweiz, die am Ort der Leis- tung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er erklärt, gesetzliche Sozialabgaben und Versi- cherungsbeiträge sowie die übrigen Beiträge gemäss allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, sofern vorhanden, geleistet und die Mehrwertsteuer bezahlt zu haben und für die Dauer des Vertrages weiter zu leisten. Des Weiteren verpflichtet sich der Beauftragte, für Leistungen in der Schweiz die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einzuhalten. Zieht der Beauftragte zur Vertragserfüllung Dritte bei, hat er diese schriftlich zu ver- pflichten, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls einzuhalten. Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vor- teile angeboten oder angenommen werden. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 13/14 Bei Missachtung der Verpflichtungen gemäss dieser Vertragsziffer hat der Beauftragte dem Auftraggeber pro Verstoss eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % der Auf- tragssumme der ausgelösten Teilaufträge exkl. MwSt. zu entrichten. Zudem ist der Auf- traggeber berechtigt, den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen. Gerichtsstand ist Zürich. 12. Ausfertigung Die vorliegende Vertragsurkunde ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Der Beauftragte und der Auftraggeber haben je ein unterzeichnetes Exemplar erhalten. 13. Schriftlichkeitsvorbehalt Der vorliegende Vertrag ist nur rechtsgültig, wenn er von den Parteien unterzeichnet ist. Dies gilt auch für die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages. Version: 1 Januar 2021
Hochbauamt 14/14 14. Unterschriften Auftraggeber Hochbauamt Kanton Zürich Datum Datum ………………………………............. ………………………………............. Vorname Name Vorname Name Funktion Funktion Beauftragter Planer ...... Datum Datum ………………………………............. ………………………………............. Vorname Name Vorname Name Funktion Funktion ...... Beilagen Beilage 1 AVB KBOB, Ausgabe 2020 Beilage 2 Entwurf Planervertrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 3 Entwurf Dienstleistungsauftrag HBA inkl. Beilagen, in der jeweils aktuellen Fassung Beilage 4 Angebot des Beauftragten (Planerwahlverfahren) vom Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben., inkl. Bereinigungsprotokolle vom ... . Version: 1 Januar 2021
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des maîtres d’ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Conference for Public Sector Construction and Property Services Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen Ausgabe 2020 1 Sorgfalts- und Treuepflicht 4 Beizug von Dritten 1.1 Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers 4.1 Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der nach bestem Wissen und unter Beachtung des allgemein vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. anerkannten Wissenstandes seines Fachgebietes. 4.2 Die vom Beauftragten zur Vertragserfüllung beigezogenen 1.2 Der Beauftragte vermeidet Kollisionen mit eigenen Interes- Dritten gelten in jedem Falle als dessen Hilfspersonen im sen oder mit solchen Dritter. Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung oder Kenntnis- Der Beauftragte informiert den Auftraggeber über mögliche nahme des Auftraggebers zum bzw. vom Beizug von Dritten Konfliktpunkte. lässt die Haftung des Beauftragten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 OR 2 Informations- und Abmahnungspflicht des Beauftrag- wird ausdrücklich wegbedungen. ten 4.3 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten, bei schwer- 2.1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber regelmässig wiegenden Differenzen zwischen dem Beauftragten und über den Fortschritt der Arbeiten und holt insbesondere alle Dritten oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe kann erforderlichen Vorgaben ein. Er zeigt sofort alle Umstände der Auftraggeber, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung einen Dritten direkt bezahlen oder den Forderungsbetrag gefährden könnten. Lassen sich auf Grund der Bearbeitung auf Kosten des Beauftragten hinterlegen, beides mit befrei- Veränderungen in noch zu bearbeitenden Phasen oder ender Wirkung gegenüber dem Beauftragten. In jedem Fall Teilphasen erkennen, so meldet dies der Beauftragte gibt der Auftraggeber dem Beauftragten davon schriftlich umgehend schriftlich dem Auftraggeber. Kenntnis. 2.2 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber umgehend 5 Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Be- schriftlich über erkennbare Abweichungen vom vereinbar- auftragten ten Bearbeitungsaufwand sowie über alle Weiterentwick- lungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen 5.1 Grundsätze eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt er- Der Beauftragte ist grundsätzlich nicht befugt, gegenüber scheinen lassen (z.B. neue Konstruktionsart, neuartige Dritten für den Auftraggeber verbindlich rechtsgeschäftliche Arbeitsabläufe oder neue Werkstoffe). Erklärungen abzugeben. 2.3 Der Beauftragte macht den Auftraggeber schriftlich auf Der Beauftragte ist jedoch befugt, einmalige und in sich nachteilige Folgen von dessen Weisungen, insbesondere abgeschlossene Leistungen und Lieferungen im Rahmen hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten aufmerksam und des Kostenvoranschlages bis zu CHF 5’000.-- im Einzelfall mahnt unzweckmässige Anordnungen und Begehren ab. (exkl. MWST) selbständig zu vergeben. Der Auftraggeber ist über die Bestellung umgehend zu orientieren. 3 Planergemeinschaft Grössere Vergaben werden vom Auftraggeber ausgelöst. 3.1 Änderungen im Bestand und in der Zusammensetzung der Der Beauftragte ist verpflichtet, Mitteilungen und Erklärun- Planergemeinschaft bedürfen der ausdrücklichen Zustim- gen Dritter (Behörden, Unternehmer, Spezialisten usw.), mung des Auftraggebers. Die im Innenverhältnis der welche das Auftragsziel tangieren (z.B. Mitteilungen zu den Planergemeinschaft vereinbarten Regelungen über die vereinbarten Qualitäts- und Risikoschwerpunkten, ge- Beitragsleistungen sowie den Anteil an Gewinn und Verlust schäftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner, damit ver- wirken nicht gegenüber dem Auftraggeber. bundene Begehren von Dritten, Preisänderungsbegehren, 3.2 Die Mitglieder der Planergemeinschaft erklären sich bereit, Abmahnungen), unverzüglich an den Auftraggeber weiter- dass die einfache Gesellschaft im Falle des Ausscheidens zuleiten. eines einzelnen Gesellschafters und im Einverständnis mit dem Auftraggeber weitergeführt wird. Die Anwendung von Art. 536 OR (Konkurrenzverbot) wird wegbedungen. Unter Mitwirkung und unterstützt von den Verbänden: SIA, usic, BSA, CRB, FSAI, FSU, IGS und SBO der Gruppe Planung bauenschweiz Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (1/4) Version 2020 (1.0) deutsch
9 Vergütung 5.2 Realisierungsphase 9.1 Honorar und Nebenkosten Enthalten die übertragenen Leistungen eine Bauleitungs- Die Rechnungsstellung für die gesamten Leistungen (inkl. aufgabe, hat der Beauftragte die Bauleitung im Sinne von Nebenkosten) erfolgt in der Regel pro Teilphase. Für Teil- Art. 33 ff. Norm SIA 118 (2013) im Rahmen des vom phasen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 3 Monaten Auftraggeber mit dem Unternehmer abgeschlossenen können monatliche Abschlagszahlungen mit den erforder- Vertrages wahrzunehmen. Davon ausgeschlossen sind die lichen Leistungsausweisen und Belegen in Rechnung nachstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, welche gestellt werden. sich der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer in je- Für jede vereinbarte Teilphase (vgl. Ziffer 3 der Vertrags- dem Fall ausdrücklich vorbehalten hat: urkunde) ist spätestens zwei Monate nach Erbringung der – Vertragsänderungen, die keine Bestellungsänderung letzten Leistung eine Übersicht zu erstellen, die durch ein sind, prüffähiges Verzeichnis der erbrachten Leistungen zu – Bestellungsänderungen, die in terminlicher, qualitativer dokumentieren ist und dem Auftraggeber einen Überblick sowie finanzieller Hinsicht wesentlich sind, über sämtliche vom Beauftragten gestellten Rechnungen – Erklärungen über das Vorliegen von Mängeln im Zu- sowie über die erhaltenen und die noch ausstehenden sammenhang mit Abnahmen und Teilabnahmen, Zahlungen gibt. – abschliessende Anerkennung von Ausmassen, Regie- 9.2 Kostendach rapporten sowie Genehmigung der Schlussabrechnung Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendaches geht nach Prüfung durch die Bauleitung, zu Lasten des Beauftragten, es sei denn, der Auftraggeber – Einforderung und Inanspruchnahme von Sicherheitslei- hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt oder stungen und Konventionalstrafen. Mehrkosten aus andern Gründen zu vertreten. Der Beauftragte übernimmt die vorliegende Vollmachts- 9.3 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen regelung in die Werkverträge, sofern er diese vorbereitet. Leistungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht ab- schliessend definiert werden können, werden im Vertrag als 6 Vertragsänderungen solche bezeichnet. Insbesondere handelt es sich dabei um 6.1 Der Auftraggeber kann die Änderung von vereinbarten Lei- Leistungen, die in späteren Phasen oder Teilphasen zu stungen verlangen. erbringen sind. 6.2 Die Änderungen der Leistungen sowie die erforderlichen Über Inhalt und Umfang dieser Leistungen sowie deren Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Ver- Vergütung und Berechnungsbasis einigen sich der Auf- tragspunkten werden in jedem Falle vor der Inangriffnahme traggeber und der Beauftragte anhand der ursprünglichen weiterer Bearbeitungsschritte geklärt und schriftlich in Kosten- bzw. Berechnungsgrundlage vor deren Ausführung einem Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart. Eine allfällige schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag. Anpassung des Honorars berechnet sich nach den 9.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt Ansätzen der ursprünglichen Kosten- bzw. Berechnungs- Bei Nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Kosten- grundlage zuzüglich Teuerung, sofern eine Teuerungs- genauigkeit gemäss Art. 3.3, die durch den Beauftragten anpassung vertraglich vereinbart ist. verschuldet sind, behält sich der Auftraggeber vor, 6.3 Der Auftraggeber entschädigt den Beauftragten für aus- entsprechende Abzüge am Honorar vorzunehmen. gewiesene und freigegebene Leistungen, die vor der Be- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben in stellungsänderung anfielen und durch diese nutzlos wur- jedem Fall vorbehalten. den. Hat der Beauftragte das Entstehen grösserer Mängel mit oder alleine zu verantworten, kann der Auftraggeber einen 7 Schlüsselpersonen Rückbehalt mindestens im Umfang der geschätzten Vorbehältlich Kündigung, Krankheit und Tod können Mängelbehebungskosten und des geschätzten Schadens Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das vorlie- machen. Ein Rückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit der gende Projekt verantwortlich sind, nach Vertragsabschluss Beauftragte den geltend gemachten Rückbehalt sicherstellt. nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden. In Als Sicherstellung gilt insbesondere eine schriftliche jedem Fall muss eine Schlüsselperson durch eine gleich Bestätigung der Versicherung des Beauftragten, wonach für qualifizierte Person in ihrer Funktion ersetzt werden. die geltend gemachten Schäden im Falle einer Haftung eine Versicherungsdeckung besteht. 8 Weisungsrecht des Auftraggebers 9.5 Schlussabrechnung des Beauftragten 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Beauftragten im Die in der Teilphase «Leitung der Garantiearbeiten» Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. vereinbarten Leistungen werden bei der Schlussabrech- Beharrt der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung des nung des Beauftragten ausgeklammert und können erst Beauftragten schriftlich auf seiner Weisung, ist der nach Durchführung der Schlussprüfung gemäss Art. 177 Beauftragte für deren Folgen gegenüber dem Auftraggeber Norm SIA 118 (2013) bzw. nach Abschluss der Arbeiten aus nicht verantwortlich. der betreffenden Teilphase gesondert in Rechnung gestellt 8.2 Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, werden, sofern dafür nicht eine auf ersten Abruf einlösbare Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann der Beauftragte, Erfüllungsgarantie geleistet wird. um seine Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber 10 Sicherheitsvorschriften dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls 10.1 Der Beauftragte hält die massgebenden Sicherheitsvor- ausgeschlossen. schriften ein. 8.3 Erteilt der Auftraggeber Dritten in Ausnahmefällen direkt 10.2 Der Auftraggeber behält sich in jedem Fall das Recht vor, Weisungen, so orientiert er den Beauftragten schriftlich bei groben oder wiederholten Pflichtverletzungen durch den ohne Verzug. Beauftragten die sofortige Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (2/4) Version 2020 (1.0) deutsch
11 Wahrung der Vertraulichkeit 11.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tat- 14.3 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Geltendmachung eines sachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein dem Beauftragten durch den Unterbruch entstandenen zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Schadens, sofern der Beauftragte beweist, dass der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Auftraggeber den Unterbruch durch eine Verletzung des Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten. Planervertrages verschuldet hat. 11.2 Die militärische Geheimhaltung richtet sich nach den ein- schlägigen Vorschriften 15 Rügefrist und Verjährung 15.1 Ansprüche aus dem Vertrag verjähren unter Vorbehalt von 12 Veröffentlichungen Ziffer 15.2 hiernach innert 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der 12.1 Die Veröffentlichung von Bauplänen, Beschreibungen und schädigenden Handlung. Für Gutachten beginnt die Frist fotografischen Aufnahmen von Plänen und Bauten des mit deren Ablieferung zu laufen. Objektes bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen 15.2 Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Werkes ver- Zustimmung des Auftraggebers. Art. 27 URG (Panorama- jähren innert 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme recht) bleibt vorbehalten. Die Zustimmung darf nur bei des Werks bzw. des Werkteils zu laufen. Vorliegen schützenswerter Interessen verweigert werden. 15.3 Mängel sind grundsätzlich innert 60 Tagen seit Entdeckung 12.2 Dem Beauftragten steht das Recht zu, in entsprechenden zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, Urheber genannt zu werden. kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf 13 Haftung des Beauftragten dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der 13.1 Der Beauftragte haftet insbesondere bei Verletzung seiner Entdeckung zu rügen. Sorgfalts- und Treuepflicht, für die Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei 16 Urheberrecht mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei unge- 16.1 Das Urheberrecht verbleibt beim Beauftragten. nügender Veranschlagung und Überwachung der Kosten 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche inkl. Prüfung von Unternehmerrechnungen sowie bei Ver- und nicht ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse lust von Mängelrechten gegenüber dem mit der Bauaus- des Beauftragten zur Vollendung des Projektes für seine führung beauftragten Unternehmer. Bedürfnisse frei zu verwenden. Macht der Auftraggeber von 13.2 Ungenügende bzw. fehlerhafte Unterlagen werden vom diesem Recht ohne Einbezug des Beauftragten Gebrauch, Auftraggeber zur unentgeltlichen Überarbeitung zurück- steht diesem das Recht auf Bezahlung des in diesem gewiesen. Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu, soweit vom 13.3 Bei Kosteninformationen kann der Auftraggeber im Rahmen Auftraggeber anerkannt. Soweit der Honoraranspruch der Genauigkeitsangaben auf das angegebene Kostentotal streitig ist, hat der Auftraggeber den entsprechenden Betrag vertrauen. Sofern für einzelne Kostenelemente zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen. Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese 16.3 Das Abänderungsrecht des Auftraggebers bezüglich der in der Vertragsurkunde aufzunehmen. Arbeitsergebnisse des Beauftragten gilt in begründeten 13.4 Die Geschäftsherrenhaftung für beigezogene Dritte Fällen bereits während der Planungsphase. Das Gleiche gilt beschränkt sich auf die gehörige Instruktion und für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern Überwachung des Dritten, sofern der Auftraggeber den der Auftraggeber nicht selbst den Grund für die Beizug des Dritten entgegen der Abmahnung des Beauf- Vertragsauflösung zu vertreten hat. tragten verlangt. 17 Übermittlung und Aufbewahrung von Dokumenten 13.5 Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder 17.1 Der Beauftragte bzw. jedes Mitglied einer Arbeitsgemein- Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Erhebt schaft bewahrt alle Dokumente und Unterlagen, welche er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder einen Bezug zu diesem Vertrag aufweisen und nicht dem Lieferanten ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er Auftraggeber als Originale übergeben worden sind (wie dies dem Beauftragten unverzüglich schriftlich mit. Unterlagen zu den Entscheidungsschritten und Dokumente des ausgeführten Bauwerkes, seien dies Pläne, Skizzen, 13.6 Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Berechnungen, Werkverträge, Bestellungen, Korrespon- Dritte mitverursacht wurde, wahrt der Auftraggeber seine denzen, Abrechnungsunterlagen, Datenträger usw.), wäh- Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so dass der rend mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ver- haftbare Beauftragte nach Bezahlung des Schadens auf tragsbeendigung im Zustand der Erstellung kostenlos auf. sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann. 17.2 Auf Verlangen legt der Beauftragte jederzeit über seine 14 Arbeitsunterbruch Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen 14.1 Durch den Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrüche heraus, zu deren Erstellung er sich im Rahmen der geben dem Beauftragten keinen Anspruch auf zusätzliche vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. Entschädigung bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten. 14.2 Bedingt der Unterbruch bei Wiederaufnahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen oder werden in anderer Weise Mehraufwendungen notwendig, sind diese zusätzlichen Leistungen und deren Vergütung vor deren Inangriffnahme zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (3/4) Version 2020 (1.0) deutsch
18 Vorzeitige Beendigung des Vertrages 19 Unterschriften 18.1 Art. 377 OR wird wegbedungen. Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen sind integrie- 18.2 Die Parteien können aus wichtigen Gründen jederzeit ent- render Bestandteil der Vertragsurkunde für Planerleistun- schädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Als wichtiger gen vom . Grund gilt insbesondere das Auswechseln von Schlüssel- personen seitens des Beauftragten ohne Zustimmung des Ort und Datum: Ort und Datum: Auftraggebers bzw. ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbe- , , haltenen Tatbestände vorliegen. 18.3 Das Vertragsverhältnis kann im Übrigen von jeder Partei Der Auftraggeber: Der Beauftragte: jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung vertragsgemäss erbrachten Leistungen werden dem Beauftragten ohne Honorarzuschlag vergütet. 18.4 Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so ist die zurück- tretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nach- gewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgan- genen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen. 18.5 Es liegt keine Auflösung zur Unzeit vor, wenn der Beauf- tragte dem Auftraggeber oder dieser dem Beauftragten begründeten Anlass zur Vertragsauflösung gegeben hat. 18.6 Die Vertragsauflösung durch den Auftraggeber gilt ferner nicht als unzeitig, wenn: – Kreditgenehmigungen und Freigaben durch die Legislati- ve, die Exekutive oder eine andere Behörde ausbleiben; – Bewilligungen ausbleiben; – der Auftraggeber einzelne Phasen nicht auslöst; – eine oder mehrere Schlüsselpersonen des Beauftragten, deren Mitarbeit für das Projekt wesentlich ist, in ihrer Funktion ohne Zustimmung des Auftraggebers oder ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbehaltenen Tatbestände vorliegen, ersetzt werden. Copyright 2020 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 AVB KBOB Planerleistungen (4/4) Version 2020 (1.0) deutsch
Kanton Zürich Baudirektion Hochbauamt Vertragsurkunde für Planerleistungen Objektbezeichnung, Strasse+Nr., PLZ+Ort HBA-Projekt-Nr. BKP Auswahlliste Firmenname 1 Firmenname 2 Entwurf
Ingress: Im vorliegenden Vertrag wird zur sprachlichen Vereinfachung nur die Bezeichnung «Beauftragter» bzw. « Beauftragten» verwendet, damit sind selbstverständlich auch weibliche Beauftragte gemeint. Die Vertragsurkunde beruht grundsätzlich auf der Struktur des KBOB-Planervertrags und den Fest- legungen der Konferenz kantonaler Hochbauämter Ostschweiz und Fürstentum Lichtenstein. Copyright 2021 Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt Version 01.01.2021
Hochbauamt 3/20 Status/Fassung Vertrag rev. Offerte Offerte Entwurf Exemplar Auftraggeber Beauftragter Datum BKP Arbeitsgattung Auswahlliste Kreditbewilligung, Art, Nr., Datum Vergabe vom Buchungskreis Bukr-Nr. + Bukr-Bezeichnung Kontierung Anlage HBA Objekt Objektbezeichnung, Strasse+Nr., PLZ+Ort HBA-Projekt-Nr. Projekt Total Honorar inkl. MwSt., siehe Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 Gesamtbetrachtung CHF Teilauftrag 1 CHF Herleitung nach Baukosten: 0 Freigegeben 0 Herleitung nach Zeitaufwand: 0 freigegeben 0 Total: 0 Total: 0 abgeschlossen zwischen dem Staat Zürich, nachstehend bezeichnet mit handelnd durch Hochbauamt Kanton Zürich Auftraggeber/Hochbauamt/HBA Abteilung HBA Stampfenbachstrasse 110 Postfach 8090 Zürich und der Unternehmung der Planergemeinschaft (einfache Gesellschaft) bestehend aus nachstehend bezeichnet mit Firmenname 1 Beauftragter Firmenname 2 Strasse, Nr. PLZ Ort MwSt.-Nr. Neue Nummer! mit Gesamtleitungsmandat Mandat als Spezialist mit Generalplanermandat mit folgenden Subplanern: Die Rechtsform des Beauftragten (Einzelfirma, juristische Person oder Planergemeinschaft) ist präzis und vollständig zu bezeichnen. 1. Firmenname, Ort 2. Firmenname, Ort 3. Firmenname, Ort 4. Firmenname, Ort 5. Firmenname, Ort 6. Firmenname, Ort 7. Firmenname, Ort 8. Firmenname, Ort 9. Firmenname, Ort 10. Firmenname, Ort 11. Firmenname, Ort 12. Firmenname, Ort Version 01.01.2021
Hochbauamt 4/20 1 Ziel und Zweck des Vertrags 1.1 Ausgangslage und übergeordnete Zielsetzungen1 1.2 Projektumschreibung1 Projektteil 1 Projektteil 2 Projektteil 3 1.3 Vertragsgegenstand/Aufgabenbeschreibung1 1 Die Ausführungen dienen zusätzlich als Herleitung der projektspezifisch vorliegenden Honorarparameter (Baukategorie/Schwierigkeits- grad, Leistungsumfang, Anpassungsfaktoren etc.) und ermöglichen eine allfällige Aufteilung aufwandbestimmender Baukosten zwischen Planenden, wie sie in den Beilagen B3 und B4 fixiert werden und für die weitere Berechnung Verwendung finden. Version 01.01.2021
Hochbauamt 5/20 2 Vertragsbestandteile und deren Rangfolge 2.1 Die vorliegende Vertragsurkunde samt Beilagen Beilage Bezeichnung B1 Projektbeteiligte Ergänzungen und Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss Ord- B2 nungen SIA 102, 103, 108 und 105 (2014) Herleitung der aufwandbestimmenden Baukosten B3 B4 Honorar- und Nebenkostenberechnung Einzelplaner (EP) / Generalplaner (GP) EP 102, 103, 105, 108 koordiniert EP 108 koordiniert EP 102, Architekt EP 103, Bauingenieur EP 105, Landschaftsarchitekt EP 108 E, Elektro-Ingenieur EP 108 H, Heizungs-Ingenieur EP 108 LKK, Lüftung-, Klima-, Kälte-Ingenieur EP 108 S, Sanitär-Ingenieur EP 108 FK, Fachkoordinator EP 108 MSRL GA, Gebäudeautomationsingenieur EP SPEZ, Spezialist GP (102, 103, 105, 108, Spezialisten) Allgemeine Beilagen B5 Vergütung von Nebenkosten B6 Terminprogramm des Auftraggebers / Beauftragten vom B7 Verzeichnis Unterlagen des Auftraggebers B8 Versicherungspolice (Kopie) gemäss Ziff. 6 vom B9 Zahlungsplan des Beauftragten vom B10 Mitarbeiterliste mit Stundenansätzen B11 CAD-Richtlinie B12 Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB B13 2.2 Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2020, mit den spezifischen Ergänzungen des Auftraggebers, wie sie unter Ziff. 8.1 aufgeführt sind. 2.3 Weitere Vertragsbestandteile 2.3.1 2.3.2 2.4 Anerkannte Technische Regeln der Baukunde Version 01.01.2021
Hochbauamt 6/20 2.5 Vertragsgrundlagen (Planungshilfen und Vorschriften) 2.5.1 Normen, Richtlinien und Hilfsmittel ▪ SIA 112/2014 Modell Bauplanung (Verständigungsnorm) ▪ bfu- und SUVA-Richtlinien Der Planer prüft phasengerecht die Übernahme von bfu- und SUVA-Richtlinien, die für das Projekt relevant sind. Er erarbeitet Empfehlungen zur Berücksichtigung dieser und weiterer allenfalls relevanter Richtlinien als Planungs- und Ausführungsgrundla- gen. Der Planer hat allfällige Widersprüche zwischen den Richtlinien oder zu sonstigen Vorschriften, Normen und Richtlinien aufzuzeigen und einen Vorschlag zur Auflösung des Widerspruchs zu unterbreiten. ▪ Ergänzungen HBA (Auftraggeber) zur Norm SIA 1182 ▪ Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Norm SIA 118, Ausgabe 2013 ▪ Bestimmungen des Auftraggebers zu Datenaustausch: CAD-Richtlinien, CAD-Vorlagen etc.3 ▪ Dokumentenabgabe für das Planarchiv HBA ▪ Corporate Design der Baudirektion: Anwendung im Hochbauamt 2.5.2 Organisation4 ▪ Bauprojekt-Organisation (Wegleitung HBA) ▪ Bauprojekt-Administration (Wegleitung HBA) 2.5.3 Gebäudetechnik5 ▪ Technische Richtlinien der Gebäudetechnik, Hochbauamt ▪ Dokumente Aufzugswesen 2.5.4 Nachhaltigkeit ▪ KBOB, Nachhaltiges Bauen: Bedingungen für Planungsleistungen (Hochbau), Empfehlung Nachhaltiges Bauen in Planer- und Werkverträgen 2008/1:2017 ▪ KBOB, Nachhaltiges Bauen: Bedingungen für Werkleistungen (Hochbau), Empfehlung Nachhaltiges Bauen in Planer- und Werkverträgen 2008/1:2017 ▪ Standard Nachhaltigkeit Hochbau (RRB Nr. 652/2017)6 2.5.5 Kosten und Rechnungswesen ▪ Baukostenmanagement (Wegleitung HBA)3 ▪ Kreditbewirtschaftung (Wegleitung HBA)3 ▪ Kreditbewirtschaftung: Anhänge A - M (Wegleitung HBA)3 ▪ HBA-Merkblätter Rechnungswesen und Rechnungsmuster7 2.5.6 Projektspezifisches 2.6 Das Angebot des Beauftragten vom revidiert am - 2.7 Widerspruch Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.5. Bei Widersprüchen in den zu einzelnen Vertragsbestandteilen zusam- mengefassten Dokumenten, geht das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor. 2.8 Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) 2 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Rechtliche Grundlagen 3 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Planverwaltung 4 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Wegleitungen Hochbauamt 5 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Gebäudetechnik 6 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Nachhaltigkeit 7 Siehe: www.hochbauamt.zh.ch > Startseite > Projektplanung > Wegleitungen Hochbauamt > Zahlungsfristen Hochbau Version 01.01.2021
Hochbauamt 7/20 Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) gelten nur insoweit, als sie in der vorliegenden Vertragsurkunde ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vertragsbe- standteil auf Vertragsbedingungen des Beauftragten, insbesondere in dessen Angebot, in den Beilagen zum Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind unbeachtlich. 3 Übertragene Teilphasen/Leistungen Der Beauftragte verpflichtet sich, in Kenntnis von Ziel und Zweck dieses Vertrages (Ziffer 1 hiervor) zur Erbringung der in dieser Vertragsurkunde und den weiteren Bestandteilen umschriebenen Leistungen. 3.1 Der vorliegende Vertrag umfasst folgende Teilphasen/Leistungen (Gesamtbetrachtung) 3.1.1 Leistungen Grundleistungen der Ordnung(en): SIA 102/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA 103/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb 2.5 Bauleiter SIA 105/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA 108/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb Ergänzungen und Präzisierungen zu den entsprechenden Grundleistungen gemäss Beilage B2 Teilphasen Bemerkungen 11 Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien 21 Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie 22 Auswahlverfahren 31 Vorprojekt 32 Bauprojekt 33 Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt 41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag 51 Ausführungsprojekt (Ausführungsplanung) 52 Ausführung 53 Inbetriebnahme, Abschluss 61 Betrieb 62 Überwachung/Überprüfung/Wartung (Erhaltung) 63 Instandhaltung (Erhaltung) 3.1.2 Zusatzleistungen Version 01.01.2021
Hochbauamt 8/20 3.2 Freigabe Freigegeben wird mit Unterzeichnung der vorliegenden Vertragsurkunde jedoch nur Teilauftrag TA 1 3.2.1 Leistungen Grundleistungen der Ordnung(en): SIA 102/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA 103/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb 2.5 Bauleiter SIA 105/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb SIA 108/2014, Art. 2.3 GL 2.4 Fachplaner 3 Leistungen 4 Leistungsbeschrieb Ergänzungen und Präzisierungen zu den entsprechenden Grundleistungen gemäss Beilage B2 Teilphasen Bemerkungen 11 Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien 21 Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie 22 Auswahlverfahren 31 Vorprojekt 32 Bauprojekt 33 Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt 41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag 51 Ausführungsprojekt (Ausführungsplanung) 52 Ausführung 53 Inbetriebnahme, Abschluss 61 Betrieb 62 Überwachung/Überprüfung/Wartung (Erhaltung) 63 Instandhaltung (Erhaltung) Der Leistungsumfang q sowie die detaillierte Leistungsabgrenzung zwischen den Teilphasen kann pro- jektspezifisch variieren. Entsprechende Detailregelungen gemäss Beilage B4 gehen der Ziff. 3.2.1 vor. Die weiteren Teilphasen werden Schritt für Schritt (Teilauftrag) durch schriftliche Anzeige des Auftragge- bers freigegeben. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Teilphasen nicht ausführen zu lassen. Be- treffend Entschädigung gilt Ziff. 18 der Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2020. Der Beauftragte hält bei seinen Kosteninformationen folgende Genauigkeiten ein: ± 15 % Vorprojekt ± 10 % Bauprojekt 3.2.2 Zusatzleistungen Version 01.01.2021
Hochbauamt 9/20 4 Vergütung 4.1 Honorar 4.1.1 Herleitung nach aufwandbestimmenden Baukosten gemäss Beilagen B3 und B4 Gesamtbe- Teilauftrag frei- gemäss detailliertem Angebot des Beauftragten vom , trachtung ge- gegeben ge- mäss Ziff. 3.1 mäss Ziff. 3.2 revidiert am - CHF CHF Teilauftrag TA 0 0 TA 0 0 TA 0 0 Total Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten exkl. MwSt. 0 0 7.7% MwSt. 0 0 Total Honorar nach aufwandbestimmenden Baukosten inkl. MwSt. 0 0 Total Honorar nach aufwandbest. Baukosten inkl. MwSt., gerundet 0 0 Berechnet auf Kostenbasis: Kostengrobschätzung (KGS) des Auftraggebers / Beauftragten vom Kostenschätzung (KS) des Auftraggebers / Beauftragten vom Kostenvoranschlag (KV) des Auftraggebers / Beauftragten vom mit Kostenstand des Jahres Abrechnungsmodus Teilauftrag auf Kostenbasis: effektiv* pauschal* global* TA Genehmigte Kostengrobschätzung (KGS) TA Genehmigte Kostenschätzung (KS) TA Genehmigter Kostenvoranschlag (KV) TA Genehmigter Bauabrechnung (BA**) TA * vor Mehrwertsteuer ** Auf Grundlage der tatsächlich vom HBA vergüteten Zahlungsbeträge nach allen Abzügen Version 01.01.2021
Hochbauamt 10/20 4.1.2 Herleitung nach effektivem Zeitaufwand für Zusatzleistungen Gemäss Beilage B4 Gesamtbe- Teilauftrag frei- Gemäss detailliertem Angebot des Beauftragten vom , trachtung ge- gegeben ge- mäss Ziff. 3.1 mäss Ziff. 3.2 revidiert am CHF CHF Teilauftrag TA 0 0 TA 0 0 TA 0 0 Total Honorar nach Zeitaufwand exkl. MwSt. 0 0 7.7% MwSt. 0 0 Total Honorar nach Zeitaufwand inkl. MwSt. 0 0 Total Honorar nach Zeitaufwand inkl. MwSt., gerundet 0 0 Berechnet auf Kostenstand des Jahres Abrechnungsmodus Teilauftrag: TA verbindliches Kostendach mit offener Abrechnung TA pauschal, vor MwSt. TA global 4.1.3 Vergütungsmodalitäten Der Beauftragte hat Anrecht auf Abschlagszahlungen im Umfang von 90 % der vertraglich vereinbarten und erbrachten Leistung. Ausnahme: Bei Honorierung nach dem Zeitaufwand mit offener Abrechnung werden die genehmigten Teilrechnungen zu 100 % vergütet. Das Honorar ist nur für den erfüllten Teil der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen geschuldet, mit Ausnahme für Leistungen gemäss Teilphase 53 Inbetriebnahme, Abschluss (vgl. Ziff. 8.1). Honorarforde- rungen für Mehr- und Zusatzleistungen jeglicher Art, denen keine vorgängige schriftliche Auftragsertei- lung durch den Auftraggeber zu Grunde liegt, werden grundsätzlich nicht vergütet. 4.1.4 Abrechnungsmodalitäten Abgeschlossene Teilaufträge werden stets auf Basis der zuletzt vom Auftraggeber genehmigten Kosten- grundlage vergütet, sofern vorstehend unter 4.1.1 Abrechnungsmodus nichts anders geregelt ist. Nach Phasenabschluss oder Abschluss eines Teilauftrages erfolgt keine Auszahlung des Rückbehaltes gemäss Ziff. 4.1.3. Die Schlussabrechnung des Honorares erfolgt nach genehmigter Bauabrechnung. 4.1.5 Beizug von weiteren Fachplanern und Spezialisten und Beratern (z. B. Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Fassadenplaner, Gastronomieplaner, Lichtplaner, Bauökonom, Kostenplaner, Bauphysi- ker, Brandschutzplaner, Akustiker, Elektroakustiker, Bauökologe usw.) Fall a): Erfolgt der Beizug selbständig durch einen beauftragten Planer, so trägt dieser die entsprechen- den Kosten (= Subplaner, Beizug von Dritten; vgl. Ziff. 4 AVB) Fall b): Erfolgt der Beizug im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und zu seinen Lasten, so gilt für die Kostenaufteilung folgende Regelung: ▪ Für Leistungen eines Dritten, die nicht im Rahmen der Auftragserfüllung durch den Beauftragten zu erbringen sind, übernimmt der Auftraggeber die Kosten und die Verantwortung (separater Vertrag). ▪ Stehen die Leistungen in direktem Zusammenhang mit den in den Planerverträgen aufgeführten auf- wandbestimmenden Baukosten B, so werden diese bei den entlasteten Beauftragten entsprechend reduziert (vgl. Beilage B3). ▪ Entstehen Aufwandminderungen für Planer ohne direkten Bezug zu den aufwandbestimmenden Bau- kosten, so werden auf Grund von Leistungsabschätzungen die Honorare der entlasteten Beauftragten entsprechend reduziert (vgl. Beilage B4). Version 01.01.2021
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