Vorläufige Durchführungshinweise zum Personalausweis- und Passgesetz

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Vorläufige Durchführungshinweise zum Personalausweis- und
                              Passgesetz

7. Antragstellung durch im Ausland lebende Deutsche
Zuständigkeit: Auswärtiges Amt
Anschrift des Auswärtigen Amtes: www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik
Ausweise und Pässe

9. Sperrung der Online-Ausweisfunktion:
Personen, die sich ins Ausland oder ohne festen Wohnsitz abmelden, oder bei denen
die Personalausweisbehörde feststellt, dass die Angabe des Wohnortes nicht mehr
korrekt ist, erfolgt keine Sperrung der Online-Ausweisfunktion!

14. Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen
Vorläufige Personalausweise können auch in mehrfacher Folge ausgestellt werden.
Eine Beschränkung der Anzahl sowie eine Koppelung mit einem regulären
Personalausweis ist aus personalausweisrechtlicher Sicht nicht zulässig!

17. Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips
Der Ausweisinhaber erfüllt auch während des Reklamationsverfahrens die
Ausweispflicht, auch wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt während der
Reklamation nicht besitzt. Ein vorläufiger Ausweis muss in der Zwischenzeit nicht
ausgestellt werden. Es besteht keine Mitführungspflicht (Ausnahme: Auslandsreise,
…).

19. Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen
Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist im Feld „Anschrift“ der
derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen.
Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen
Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer
Personalausweisbehörde als Wohnungsloser vorsprechen, ist so zu verfahren, dass
der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist.

20. Eintrag des Wohnorts bei Abmeldung ins Ausland
Personalausweis im Chip und mit Adressaufkleber wie folgt ändern:
„keine Hauptwohnung in Deutschland“
Eine Sperrung der Online-Funktion erfolgt nicht.
22. Ausgabe von Personalausweisen und Umgang mit bisher genutzten
Personalausweisen
Die Entwertung bei einem Personalausweis erfolgt, indem ein Teil der Seriennummer
in der linken unteren Ecke abgeschnitten wird.

Ist der bisherige Personalausweis mit einem Chip versehen, so ist erst die Online-
Ausweisfunktion auszuschalten. Darüber hinaus ist der linke Teil der
maschinenlesbaren Zone so abzuschneiden, dass die Dokumentenkennung (IDD)
sowie ein Teil des Geburtsdatums und des Familiennamens abgetrennt werden.
Ebenso ist der Ausweis mit der dafür vorgesehenen Stanze zu lochen.

23. Wegfall schriftlicher Erklärungen
- Die Erklärung zur Erfassung der Fingerabdrücke
- Die Erklärung zur Nutzung bzw. Ein-/Ausschalten der eID-Funktion
- Die Erklärung zum Erhalt des Informationsmaterials
Diese Erklärungen dürfen nur noch schriftlich abgegeben werden, wenn wir mündlich
erklären, dass es freiwillig ist und nur zum Nachweis da ist.

Die Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefs ist weiterhin bei der Abholung schriftlich zu
bestätigen. Ebenso ist weiterhin die handschriftlich unterzeichnete Erklärung zur
Staatsangehörigkeit erforderlich.

24. Eintragung von Ordens- bzw. Künstlernamen
Ordens- und Künstlernamen müssen nachgewiesen werden, damit sie in das
Melderegister bzw. in ein Dokument übernommen werden können.

Der Nachweis über den Künstlernamen kann z.B. dadurch erbracht werden, dass der
Pass-(Personalausweisbewerber unter diesem Namen in einem Berufsverband oder
bei einer Agentur geführt wird und dieser darlegt, dass der „Künstlernamen“ in der
Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, mithin in der
öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen
überlagert.

Für die Eintragung des Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die
Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen
Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich.
Bei Ordensnamen ebenfalls anzugeben sind Zusätze wie Pater, Schwester usw.
Beispiel: Pater Remigius, Schwester Elisabeth, …
26. Vertretungsregelungen bzw. Handlungen durch den Betreuer
Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit
Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Ausweisbehörde einzuschätzen
und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig
ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im
Ausweis- bzw. Passregister zu speichern.

Verfahren bei der Ausgabe von Personalausweisen bzw. Reisepässen
Die Ausgabe des Ausweises bzw. Passes hat grundsätzlich an die antragstellende
Person zu erfolgen. Lediglich bei Personen unter 16 Jahren beim Personalausweis
und unter 18 Jahren beim Reisepass oder bei Personen, die handlungsunfähig sind,
erfolgt die Ausgabe des Ausweises/Passes an den gesetzlichen
Vertreter/Betreuer/Bevollmächtigten.
Die Ausgabe kann auch an eine Person mit (Abhol-) Vollmacht erfolgen. Diese
Person hat sich durch Vorlage von Personalausweis, Reisepass o.a. zu identifizieren.

Vollmacht:
Hiermit bevollmächtige ich Herrn/Frau XY zur Abholung meines Personalausweises,
bedeutet dies, dass sich die Vollmacht auf die bloße Abholung beschränkt.
Weitere Erklärungen des Bevollmächtigten sind unzulässig und der Personalausweis
ist mit ausgeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auszuhändigen.

Sofern eine Vollmacht lautet: Hiermit bevollmächtige ich Herrn/Frau XY zur Abholung
meines Personalausweises und zur Abgabe der Erklärung zur Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises und zur Abgabe der Erklärung zum Erhalt des
PIN-Briefes. Oder Hiermit bevollmächtige ich sämtlicher notwendiger Erklärungen im
Zusammenhang mit meinem Personalausweis. Ist dies ausreichend, auch um den
Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion an den
Bevollmächtigten aushändigen zu können.

Kann der Bevollmächtigte die Fragen zur Erklärung über den Erhalt des PIN-Briefes
nicht beantworten oder wird durch den Bevollmächtigten erklärt, dass der PIN-Brief
weder übersandt noch durch die Personalausweisbehörde ausgehändigt wurde, ist
bei der Ausgabe des Personalausweises der elektronische Identitätsnachweis
auszuschalten.

Ausgabe des PIN-Briefs, sofern dieser in der Personalausweisbehörde vorliegt
Ausschließlich persönlich!!!
Bei handlungsunfähigen volljährigen Ausweisinhabern darf die Ausgabe nur dann
gegenüber dem Betreuer/Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Entgegennahme und
das Öffnen der Post aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. der Vollmacht
ausdrücklich zu seinem Aufgabengebiet gehören.
Ersetzen der Transport-PIN durch neue PIN
Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Betreuer/Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig!

Erklärung zur nachträglichen Einschaltung der Online-Ausweisfunktion
Ausschließlich persönlich!

Erklärung zur nachträglichen Ausschaltung der Online-Funktion
Persönliche Erklärung des Ausweisinhabers. Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn ein
Bote die unterschriebene Erklärung des Ausweisinhabers übergibt bzw. ein
Bevollmächtigter diese Erklärung in dessen Namen abgibt.
Auch wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der
handlungsfähigen antragstellenden Person. Ist die antragstellende Person
handlungsunfähig, gilt die Erklärung des Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzlichen
Vertreters.

Erklärung zur Sperrung
Persönliche Erklärung ggf. auch telefonisch durch den Ausweisinhaber: Dies gilt
auch dann als erfüllt, wenn ein Bote die Erklärung des Ausweisinhabers übergibt
bzw. ein Bevollmächtigter diese Erklärung in dessen Namen vor der Behörde abgibt.
Bei telefonischer Sperrung: durch Rückfragen eine Identifizierung herbeiführen.
Sollte das Sperrkennwort nicht bekannt sein, können ggf. auch Fragen zu früheren
Wohnanschriften, Fragen zur Größe oder der Augenfarbe zur Identifizierung
beitragen.
Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des
Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreters.

Erklärung zur Entsperrung
Persönlich durch den Ausweisinhaber.
Auch wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der
handlungsfähigen antragstellenden Person.
Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des
Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzl. Vertreters.

28. Unterschrift im Personalausweis und Pass
Unterschrift wie im täglichen Leben.
Das Dokument muss mit dem Familiennamen bzw. zumindest mit einem Namensteil
eines Doppelnamens unterschrieben werden.
Die Unterschrift darf nicht mit dem Ordens- oder Künstlernamen erfolgen.

Wenn die Person mit dem Vornamen unterschreibt, ist es nicht zulässig, dass eine
Person erkennbar einen anderen Vornamen nutzt.
Zulässig sind ausschließlich Vornamen, die im Datenfeld „Vorname“ eingetragen
sind. Barbara darf also nicht z.B. mit Bärbel unterschreiben.
32. Umwandlung von diakritischen Zeichen (Sonderzeichen)
Umwandlung des türkischen Buchstabens i (kleines i mit Punkt) in Großbuchstaben
Reisepässe und Personalausweise bei denen die Umwandlung des türkischen
Buchstabens i nicht korrekt in ein großes I mit Punkt erfolgt ist, sondern lediglich in
ein großes I ohne Punkt erfolgt ist, sind nicht ungültig!

33 Eintragung von Vatersnamen, Mittelnamen oder Eigennamen
Führt eine Person nach dem bisherigen Heimatrecht einen Vatersnamen oder
Zwischennamen und hat die Person gegenüber dem Standesamt keine Erklärung
nach deutschem Recht abgegeben, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner
Funktion ausschließlich als Vatersnamen oder Zwischennamen und nicht als
zusätzlichen Vornamen!
Eine Eintragung des Vatersnamens oder eines Zwischennamens als weiterer
Vorname ist im Reisepass oder Personalausweis unzulässig, da dieser weder im
Reisepass noch im Personalausweis besonders als solcher gekennzeichnet werden
kann.

Lediglich in den Fällen, in denen der Vatersname durch Erklärung beim Standesamt
zum weiteren Vornamen bestimmt wurde, ist dieser als weiterer Vorname im
Reisepass bzw. Personalausweis einzutragen.

34. Eintragung zu Geburtsorten in Polen
Bei der Eintragung des Geburtsortes sollen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des
Einzelfalls im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit die Wünsche eines Antragstellers
angemessen berücksichtigt werden.
Mithin kann die ausländische Bezeichnung und dahinter in Klammern die allgemein
übliche deutsche Ortsbezeichnung eingetragen werden. Ebenso kann die allgemein
übliche deutsche Ortsbezeichnung vorangestellt (z.B. Oppeln jetzt Opole) oder auch
ausschließlich den Eintrag der allgemein üblichen deutschen Ortsbezeichnung
wünscht, so kann diesem Wunsch Rechnung getragen werden.

Deutsche Ortsnamen, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt
wurden, sind keine allgemeine üblichen deutschen Bezeichnung des Ortes und sind
daher nicht eintragungsfähig (Beispiele für solche Umbenennungen, die nicht
eingetragen werden können sind: Litzmannstadt für Lodz, Annatal für Kadlubietz,
Gotenhafen für Gdingen).

Eine Eintragung des Staates (z.B. Italien oder Polen) hinter der Ortsbezeichnung hat
zu unterbleiben. Sie ist nur dann zulässig, wenn dies zur eindeutigen Bestimmung
des Geburtsortes erforderlich ist.
36. Geschlechtseintrag im Reisepass
Wenn eine antragstellende Person weder dem weiblichen (F) noch dem männlichen
(M) Geschlecht zugeordnet werden kann, ist im Reisepass die Eintragung „X“ im Feld
Geschlecht vorzusehen.

37. Änderung des Wohnortes im Reisepass bei Verzug ins Ausland
Im Falle einer persönlichen Abmeldung einer Person ins Ausland, kann die
zuständige Passbehörde den im Reisepass eingetragenen Wohnort ändern.
Hierbei ist als neuer Wohnort derjenige einzutragen, den der Reisepassinhaber
glaubhaft macht.
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