Vorläufige Durchführungshinweise zum Personalausweis- und Passgesetz
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Vorläufige Durchführungshinweise zum Personalausweis- und Passgesetz 7. Antragstellung durch im Ausland lebende Deutsche Zuständigkeit: Auswärtiges Amt Anschrift des Auswärtigen Amtes: www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik Ausweise und Pässe 9. Sperrung der Online-Ausweisfunktion: Personen, die sich ins Ausland oder ohne festen Wohnsitz abmelden, oder bei denen die Personalausweisbehörde feststellt, dass die Angabe des Wohnortes nicht mehr korrekt ist, erfolgt keine Sperrung der Online-Ausweisfunktion! 14. Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen Vorläufige Personalausweise können auch in mehrfacher Folge ausgestellt werden. Eine Beschränkung der Anzahl sowie eine Koppelung mit einem regulären Personalausweis ist aus personalausweisrechtlicher Sicht nicht zulässig! 17. Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips Der Ausweisinhaber erfüllt auch während des Reklamationsverfahrens die Ausweispflicht, auch wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt während der Reklamation nicht besitzt. Ein vorläufiger Ausweis muss in der Zwischenzeit nicht ausgestellt werden. Es besteht keine Mitführungspflicht (Ausnahme: Auslandsreise, …). 19. Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen. Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungsloser vorsprechen, ist so zu verfahren, dass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist. 20. Eintrag des Wohnorts bei Abmeldung ins Ausland Personalausweis im Chip und mit Adressaufkleber wie folgt ändern: „keine Hauptwohnung in Deutschland“ Eine Sperrung der Online-Funktion erfolgt nicht.
22. Ausgabe von Personalausweisen und Umgang mit bisher genutzten Personalausweisen Die Entwertung bei einem Personalausweis erfolgt, indem ein Teil der Seriennummer in der linken unteren Ecke abgeschnitten wird. Ist der bisherige Personalausweis mit einem Chip versehen, so ist erst die Online- Ausweisfunktion auszuschalten. Darüber hinaus ist der linke Teil der maschinenlesbaren Zone so abzuschneiden, dass die Dokumentenkennung (IDD) sowie ein Teil des Geburtsdatums und des Familiennamens abgetrennt werden. Ebenso ist der Ausweis mit der dafür vorgesehenen Stanze zu lochen. 23. Wegfall schriftlicher Erklärungen - Die Erklärung zur Erfassung der Fingerabdrücke - Die Erklärung zur Nutzung bzw. Ein-/Ausschalten der eID-Funktion - Die Erklärung zum Erhalt des Informationsmaterials Diese Erklärungen dürfen nur noch schriftlich abgegeben werden, wenn wir mündlich erklären, dass es freiwillig ist und nur zum Nachweis da ist. Die Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefs ist weiterhin bei der Abholung schriftlich zu bestätigen. Ebenso ist weiterhin die handschriftlich unterzeichnete Erklärung zur Staatsangehörigkeit erforderlich. 24. Eintragung von Ordens- bzw. Künstlernamen Ordens- und Künstlernamen müssen nachgewiesen werden, damit sie in das Melderegister bzw. in ein Dokument übernommen werden können. Der Nachweis über den Künstlernamen kann z.B. dadurch erbracht werden, dass der Pass-(Personalausweisbewerber unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und dieser darlegt, dass der „Künstlernamen“ in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Für die Eintragung des Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Bei Ordensnamen ebenfalls anzugeben sind Zusätze wie Pater, Schwester usw. Beispiel: Pater Remigius, Schwester Elisabeth, …
26. Vertretungsregelungen bzw. Handlungen durch den Betreuer Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Ausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Ausweis- bzw. Passregister zu speichern. Verfahren bei der Ausgabe von Personalausweisen bzw. Reisepässen Die Ausgabe des Ausweises bzw. Passes hat grundsätzlich an die antragstellende Person zu erfolgen. Lediglich bei Personen unter 16 Jahren beim Personalausweis und unter 18 Jahren beim Reisepass oder bei Personen, die handlungsunfähig sind, erfolgt die Ausgabe des Ausweises/Passes an den gesetzlichen Vertreter/Betreuer/Bevollmächtigten. Die Ausgabe kann auch an eine Person mit (Abhol-) Vollmacht erfolgen. Diese Person hat sich durch Vorlage von Personalausweis, Reisepass o.a. zu identifizieren. Vollmacht: Hiermit bevollmächtige ich Herrn/Frau XY zur Abholung meines Personalausweises, bedeutet dies, dass sich die Vollmacht auf die bloße Abholung beschränkt. Weitere Erklärungen des Bevollmächtigten sind unzulässig und der Personalausweis ist mit ausgeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auszuhändigen. Sofern eine Vollmacht lautet: Hiermit bevollmächtige ich Herrn/Frau XY zur Abholung meines Personalausweises und zur Abgabe der Erklärung zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und zur Abgabe der Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes. Oder Hiermit bevollmächtige ich sämtlicher notwendiger Erklärungen im Zusammenhang mit meinem Personalausweis. Ist dies ausreichend, auch um den Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion an den Bevollmächtigten aushändigen zu können. Kann der Bevollmächtigte die Fragen zur Erklärung über den Erhalt des PIN-Briefes nicht beantworten oder wird durch den Bevollmächtigten erklärt, dass der PIN-Brief weder übersandt noch durch die Personalausweisbehörde ausgehändigt wurde, ist bei der Ausgabe des Personalausweises der elektronische Identitätsnachweis auszuschalten. Ausgabe des PIN-Briefs, sofern dieser in der Personalausweisbehörde vorliegt Ausschließlich persönlich!!! Bei handlungsunfähigen volljährigen Ausweisinhabern darf die Ausgabe nur dann gegenüber dem Betreuer/Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Entgegennahme und das Öffnen der Post aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. der Vollmacht ausdrücklich zu seinem Aufgabengebiet gehören.
Ersetzen der Transport-PIN durch neue PIN Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter oder Betreuer/Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig! Erklärung zur nachträglichen Einschaltung der Online-Ausweisfunktion Ausschließlich persönlich! Erklärung zur nachträglichen Ausschaltung der Online-Funktion Persönliche Erklärung des Ausweisinhabers. Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn ein Bote die unterschriebene Erklärung des Ausweisinhabers übergibt bzw. ein Bevollmächtigter diese Erklärung in dessen Namen abgibt. Auch wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der handlungsfähigen antragstellenden Person. Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreters. Erklärung zur Sperrung Persönliche Erklärung ggf. auch telefonisch durch den Ausweisinhaber: Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn ein Bote die Erklärung des Ausweisinhabers übergibt bzw. ein Bevollmächtigter diese Erklärung in dessen Namen vor der Behörde abgibt. Bei telefonischer Sperrung: durch Rückfragen eine Identifizierung herbeiführen. Sollte das Sperrkennwort nicht bekannt sein, können ggf. auch Fragen zu früheren Wohnanschriften, Fragen zur Größe oder der Augenfarbe zur Identifizierung beitragen. Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzlichen Vertreters. Erklärung zur Entsperrung Persönlich durch den Ausweisinhaber. Auch wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der handlungsfähigen antragstellenden Person. Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des Betreuers/Bevollmächtigten/gesetzl. Vertreters. 28. Unterschrift im Personalausweis und Pass Unterschrift wie im täglichen Leben. Das Dokument muss mit dem Familiennamen bzw. zumindest mit einem Namensteil eines Doppelnamens unterschrieben werden. Die Unterschrift darf nicht mit dem Ordens- oder Künstlernamen erfolgen. Wenn die Person mit dem Vornamen unterschreibt, ist es nicht zulässig, dass eine Person erkennbar einen anderen Vornamen nutzt. Zulässig sind ausschließlich Vornamen, die im Datenfeld „Vorname“ eingetragen sind. Barbara darf also nicht z.B. mit Bärbel unterschreiben.
32. Umwandlung von diakritischen Zeichen (Sonderzeichen) Umwandlung des türkischen Buchstabens i (kleines i mit Punkt) in Großbuchstaben Reisepässe und Personalausweise bei denen die Umwandlung des türkischen Buchstabens i nicht korrekt in ein großes I mit Punkt erfolgt ist, sondern lediglich in ein großes I ohne Punkt erfolgt ist, sind nicht ungültig! 33 Eintragung von Vatersnamen, Mittelnamen oder Eigennamen Führt eine Person nach dem bisherigen Heimatrecht einen Vatersnamen oder Zwischennamen und hat die Person gegenüber dem Standesamt keine Erklärung nach deutschem Recht abgegeben, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion ausschließlich als Vatersnamen oder Zwischennamen und nicht als zusätzlichen Vornamen! Eine Eintragung des Vatersnamens oder eines Zwischennamens als weiterer Vorname ist im Reisepass oder Personalausweis unzulässig, da dieser weder im Reisepass noch im Personalausweis besonders als solcher gekennzeichnet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen der Vatersname durch Erklärung beim Standesamt zum weiteren Vornamen bestimmt wurde, ist dieser als weiterer Vorname im Reisepass bzw. Personalausweis einzutragen. 34. Eintragung zu Geburtsorten in Polen Bei der Eintragung des Geburtsortes sollen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit die Wünsche eines Antragstellers angemessen berücksichtigt werden. Mithin kann die ausländische Bezeichnung und dahinter in Klammern die allgemein übliche deutsche Ortsbezeichnung eingetragen werden. Ebenso kann die allgemein übliche deutsche Ortsbezeichnung vorangestellt (z.B. Oppeln jetzt Opole) oder auch ausschließlich den Eintrag der allgemein üblichen deutschen Ortsbezeichnung wünscht, so kann diesem Wunsch Rechnung getragen werden. Deutsche Ortsnamen, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, sind keine allgemeine üblichen deutschen Bezeichnung des Ortes und sind daher nicht eintragungsfähig (Beispiele für solche Umbenennungen, die nicht eingetragen werden können sind: Litzmannstadt für Lodz, Annatal für Kadlubietz, Gotenhafen für Gdingen). Eine Eintragung des Staates (z.B. Italien oder Polen) hinter der Ortsbezeichnung hat zu unterbleiben. Sie ist nur dann zulässig, wenn dies zur eindeutigen Bestimmung des Geburtsortes erforderlich ist.
36. Geschlechtseintrag im Reisepass Wenn eine antragstellende Person weder dem weiblichen (F) noch dem männlichen (M) Geschlecht zugeordnet werden kann, ist im Reisepass die Eintragung „X“ im Feld Geschlecht vorzusehen. 37. Änderung des Wohnortes im Reisepass bei Verzug ins Ausland Im Falle einer persönlichen Abmeldung einer Person ins Ausland, kann die zuständige Passbehörde den im Reisepass eingetragenen Wohnort ändern. Hierbei ist als neuer Wohnort derjenige einzutragen, den der Reisepassinhaber glaubhaft macht.
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