Vorläufige Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Weinheim GmbH im PLZ-Gebiet: 69469 Weinheim 64646 Heppenheim OT Ober-Laudenbach 68623 ...
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Vorläufige Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Weinheim GmbH im PLZ-Gebiet: 69469 Weinheim 64646 Heppenheim OT Ober-Laudenbach 68623 Lampertheim OT Hüttenfeld 69494-69497 und 69502 Hemsbach 69510, 69511 und 69514 Laudenbach Gültigkeit: ab 01.01.2022 Die Stadtwerke Weinheim GmbH betreibt im Stadtgebiet von Weinheim und in den sog. Nordnetzen um Weinheim das Stromverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage und im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.07.2005 zur Verfügung. Der vorgelagerte Netzbetreiber ist die Netze BW GmbH und Übertragungsnetzbetreiber ist die Transnet BW GmbH. Die Entgelte für die Netznutzung basieren auf den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Alle Preise sind – soweit nicht anders ausgewiesen – freibleibende Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche Steuern und Abgaben – soweit nicht anders ausgewiesen – sind in den Preisen nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. Dies gilt auch für die Mehrbelastungen, die sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), aus § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore- Netzumlage nach § 17f EnWG und der Umlage für Abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV ergeben. Stand: 14.10.2021 Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim Seite 1/5
1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Für die Bereitstellung der Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten die folgenden Preise. Bemessungsgrundlage für die Benutzungsdauer und das Leistungsentgelt ist die gemessene Jahreshöchstleistung des Kunden. Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h/a >= 2.500 h/a Leistungspreissystem für Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis Entnahmestellen mit registrierender EUR/KWa ct/kWh EUR/KWa ct/kWh Lastgangmessung Umspannung Hoch-/Mittelspannung* 6,33 4,31 108,91 0,20 Mittelspannungsnetz 7,97 4,80 115,39 0,50 Umspannung Mittel-/Niederspannung* 9,51 5,25 120,96 0,79 Niederspannungsnetz 11,92 5,82 125,01 1,30 * Unterspannungsseite des Transformators Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, KWK-Gesetz, § 17f EnWG und § 18 Abs. 1 AbLaV. Hinzu kommen die Entgelte für die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden Entgelte für den Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Stadtwerke Weinheim GmbH diese Leistung erbringt. Aufschlag bei abweichender Spannungsebene von Entnahme und Messung Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatoren- verluste um 2,0 %. 2. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Entgelte für Entnahmestellen ohne Lastgangmessung (keine registrierende ¼-h-Leistungsmessung) für Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher Bedarf und sonstige. Die Stadtwerke Weinheim GmbH wendet das synthetische Verfahren mit Standardlastprofilen derzeit bis zu einer Jahresarbeit von 100.000 kWh an; sie behält sich vor, diese Grenze zu verändern. Für die Bereitstellung der Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten die folgenden Preise: Grundpreis Arbeitspreis Art der Entnahmestelle €/a ct/kWh Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 6,47 (Niederspannung - nicht unterbrechbare Anlagen) Elektro-Speicherheizung / Wärmepumpe / Elektromobilität 24,00 3,88 (Niederspannung – unterbrechbare Anlagen) Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, KWK-Gesetz, § 17f EnWG und § 18 Abs. 1 AbLaV. Hinzu kommen die Entgelte für die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden Entgelte für den Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Stadtwerke Weinheim GmbH diese Leistung erbringt. Stand: 14.10.2021 Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim Seite 2/5
3. Entgelte für Blindmehrarbeit Überschreitet die gesamte, in einem Abrechnungsmonat bezogene, Blindarbeit 50 % der in diesem Monat bezogenen Wirkarbeit, so wird diese Blindmehrarbeit mit folgendem Preis berechnet: ct/kvarh Entgelte für Blindmehrarbeit 0,92 4. Entgelte für Messstellenbetrieb Wirkarbeitsmessung (SLP) [EUR/Jahr] Eintarifzähler 10,14 Doppeltarifzähler / EDL21 Zähler 17,73 Zähler mit Datenspeicher ET/ DT 45,00 Zähler mit Datenspeicher ET/ DT mit Kommunikationseinheit 100,38 Tarifschaltgerät 15,00 Wandler Mittelspannung 174,32 Wandler Niederspannung 38,31 Einspeise-/ Lastgangmessung (RLM) [EUR/Jahr] Lastgangzähler Niederspannung (inkl. Wandler) 443,94 Lastgangzähler Mittelspannung (inkl. Wandler) 579,95 TAE-Modem 30,45 GSM/ LTE-Modem 55,38 Wandler Mittelspannung 174,32 Wandler Niederspannung 38,31 Preisabschlag bei nicht durch Stadtwerke Weinheim GmbH gestelltem 174,32 Wandlersatz Mittelspannung Preisabschlag bei nicht durch Stadtwerke Weinheim GmbH gestelltem 38,31 Wandlersatz Niederspannung Für neu eingebaute moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach §§ 21 und 22 MsbG gelten separate Preise und Regelungen. Weitere Ausführungen hierzu finden sie im Internet unter https://www.sww.de/de/Service/Digitale%20Messsysteme/Preise%20und%20Leistungen.php Stand: 14.10.2021 Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim Seite 3/5
5. Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet § 19 Abs. 2 StromNEV. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter https://www.netztransparenz.de/EnWG/-19-StromNEV-Umlage/-19-StromNEV-Umlagen-Uebersicht Letztverbrauchergruppen/ Endverbrauchskategorien ct/ kWh Letztverbrauchergruppe A´ (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kWh/a) Letztverbrauch
7. Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen als Aufschlag auf die Netzentgelte (Offshore-Netzumlage) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2020 als auch den von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche. Zum anderen umfasst die Ermittlung der Umlage auch den aus der Jahresrechnung 2018 (auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen) resultierenden Nachholbetrag. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter https://www.netztransparenz.de/EnWG/Offshore-Netzumlage/Offshore-Netzumlagen-Uebersicht Kategorie ct/ kWh Nichtprivilegierte Letztverbräuche n. v. Für privilegierte Letztverbräuche nach § 27a bis 27c KWKG gelten Sonderregelungen. 8. Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet § 18 Abs. 1 AbLaV. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter https://www.netztransparenz.de/EnWG/Abschaltbare-Lasten-Umlage/Abschaltbare-Lasten-Umlagen- Uebersicht Letztverbraucher ct/ kWh Letztverbrauch je Entnahmestelle n. v. 9. Mehr-/ Mindermengenpreise Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ermittelt im sogenannten Kalkulationsmonat die Mehr-/Minderpreise gemäß „Ermittlung des Mehr/Mindermengenpreises Strom, Anlage 1 der Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ und veröffentlicht diese für den Folgemonat (=Anwendungsmonat) bis spätestens zum 10. Werktag des Kalkulationsmonats. Die aktuellen Entgelte finden Sie im Internet auf der Seite des BDEW unter https://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung 10. Kommunalrabatt Gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewähren wir, sofern im Konzessionsvertrag vertraglich vereinbart, für den in der Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch von kommunalen Anlagen einen Nachlass von 10% auf Preisbestandteile des Netzzugangs. Stand: 14.10.2021 Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim Seite 5/5
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