Vorläufige Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Weinheim GmbH im PLZ-Gebiet: 69469 Weinheim 64646 Heppenheim OT Ober-Laudenbach 68623 ...

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Vorläufige Netznutzungsentgelte Strom der
                     Stadtwerke Weinheim GmbH
                            im PLZ-Gebiet:

                            69469 Weinheim
                64646 Heppenheim OT Ober-Laudenbach
                   68623 Lampertheim OT Hüttenfeld
                   69494-69497 und 69502 Hemsbach
                  69510, 69511 und 69514 Laudenbach
                               Gültigkeit: ab 01.01.2022

Die Stadtwerke Weinheim GmbH betreibt im Stadtgebiet von Weinheim und in den sog. Nordnetzen um
Weinheim das Stromverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage und im Rahmen des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.07.2005 zur Verfügung. Der vorgelagerte Netzbetreiber ist die
Netze BW GmbH und Übertragungsnetzbetreiber ist die Transnet BW GmbH. Die Entgelte für die
Netznutzung basieren auf den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.

Alle Preise sind – soweit nicht anders ausgewiesen – freibleibende Nettopreise und verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche
Steuern und Abgaben – soweit nicht anders ausgewiesen – sind in den Preisen nicht enthalten und
werden in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. Dies gilt auch für die Mehrbelastungen, die sich
aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), aus § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-
Netzumlage nach § 17f EnWG und der Umlage für Abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV
ergeben.

Stand: 14.10.2021    Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim             Seite 1/5
1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit registrierender
        Lastgangmessung
Für die Bereitstellung der Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten die
folgenden Preise. Bemessungsgrundlage für die Benutzungsdauer und das Leistungsentgelt ist die
gemessene Jahreshöchstleistung des Kunden.

                                                              Jahresleistungspreissystem
                                              Jahresbenutzungsdauer                Jahresbenutzungsdauer
                                                    < 2.500 h/a                         >= 2.500 h/a
 Leistungspreissystem für
                                           Leistungspreis    Arbeitspreis       Leistungspreis   Arbeitspreis
 Entnahmestellen mit registrierender
                                             EUR/KWa           ct/kWh             EUR/KWa          ct/kWh
 Lastgangmessung
 Umspannung Hoch-/Mittelspannung*               6,33             4,31               108,91              0,20

 Mittelspannungsnetz                            7,97             4,80               115,39              0,50

 Umspannung Mittel-/Niederspannung*             9,51             5,25               120,96              0,79

 Niederspannungsnetz                           11,92             5,82               125,01              1,30

* Unterspannungsseite des Transformators

Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, KWK-Gesetz, § 17f EnWG und § 18 Abs. 1 AbLaV.
Hinzu kommen die Entgelte für die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden Entgelte für den Messstellenbetrieb
erhoben - sofern die Stadtwerke Weinheim GmbH diese Leistung erbringt.

Aufschlag bei abweichender Spannungsebene von Entnahme und Messung

Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung
durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und
abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatoren-
verluste um 2,0 %.

2.      Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen ohne
        registrierende Lastgangmessung
Entgelte für Entnahmestellen ohne Lastgangmessung (keine registrierende ¼-h-Leistungsmessung) für
Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher Bedarf und sonstige.

Die Stadtwerke Weinheim GmbH wendet das synthetische Verfahren mit Standardlastprofilen derzeit
bis zu einer Jahresarbeit von 100.000 kWh an; sie behält sich vor, diese Grenze zu verändern.

Für die Bereitstellung der Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten die
folgenden Preise:

                                                                    Grundpreis           Arbeitspreis
 Art der Entnahmestelle                                                  €/a                 ct/kWh
 Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung
                                                                        40,00                 6,47
 (Niederspannung - nicht unterbrechbare Anlagen)
 Elektro-Speicherheizung / Wärmepumpe / Elektromobilität
                                                                        24,00                 3,88
 (Niederspannung – unterbrechbare Anlagen)

Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, KWK-Gesetz, § 17f EnWG und § 18 Abs. 1 AbLaV.
Hinzu kommen die Entgelte für die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden Entgelte für den Messstellenbetrieb
erhoben - sofern die Stadtwerke Weinheim GmbH diese Leistung erbringt.
Stand: 14.10.2021      Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim                    Seite 2/5
3.      Entgelte für Blindmehrarbeit
Überschreitet die gesamte, in einem Abrechnungsmonat bezogene, Blindarbeit 50 % der in diesem
Monat bezogenen Wirkarbeit, so wird diese Blindmehrarbeit mit folgendem Preis berechnet:

                                                                                   ct/kvarh
 Entgelte für Blindmehrarbeit                                                       0,92

4.      Entgelte für Messstellenbetrieb
Wirkarbeitsmessung (SLP)                                                          [EUR/Jahr]
Eintarifzähler                                                                      10,14
Doppeltarifzähler / EDL21 Zähler                                                    17,73
Zähler mit Datenspeicher ET/ DT                                                     45,00
Zähler mit Datenspeicher ET/ DT mit Kommunikationseinheit                           100,38
Tarifschaltgerät                                                                    15,00
Wandler Mittelspannung                                                              174,32
Wandler Niederspannung                                                              38,31

Einspeise-/ Lastgangmessung (RLM)                                                 [EUR/Jahr]
Lastgangzähler Niederspannung (inkl. Wandler)                                       443,94
Lastgangzähler Mittelspannung (inkl. Wandler)                                       579,95
TAE-Modem                                                                           30,45
GSM/ LTE-Modem                                                                      55,38
Wandler Mittelspannung                                                              174,32
Wandler Niederspannung                                                              38,31
Preisabschlag bei nicht durch Stadtwerke Weinheim GmbH gestelltem
                                                                                    174,32
Wandlersatz Mittelspannung
Preisabschlag bei nicht durch Stadtwerke Weinheim GmbH gestelltem
                                                                                    38,31
Wandlersatz Niederspannung

Für neu eingebaute moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach §§ 21 und 22
MsbG gelten separate Preise und Regelungen. Weitere Ausführungen hierzu finden sie im Internet unter
https://www.sww.de/de/Service/Digitale%20Messsysteme/Preise%20und%20Leistungen.php

Stand: 14.10.2021    Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim                Seite 3/5
5.      Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet § 19 Abs. 2 StromNEV. Weitere
Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter
https://www.netztransparenz.de/EnWG/-19-StromNEV-Umlage/-19-StromNEV-Umlagen-Uebersicht

 Letztverbrauchergruppen/ Endverbrauchskategorien                                    ct/ kWh

 Letztverbrauchergruppe A´ (Abnahme bis einschließlich 1.000.000 kWh/a)
 Letztverbrauch
7.      Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG
Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete
Entschädigungszahlungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen
als Aufschlag auf die Netzentgelte (Offshore-Netzumlage) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu
machen.

Die Ermittlung der Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten
aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen
aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2020 als auch den
von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche. Zum anderen umfasst die Ermittlung der Umlage
auch den aus der Jahresrechnung 2018 (auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen) resultierenden
Nachholbetrag.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter
https://www.netztransparenz.de/EnWG/Offshore-Netzumlage/Offshore-Netzumlagen-Uebersicht

 Kategorie                                                                                 ct/ kWh
 Nichtprivilegierte Letztverbräuche                                                          n. v.

Für privilegierte Letztverbräuche nach § 27a bis 27c KWKG gelten Sonderregelungen.

8.      Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV
Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet § 18 Abs. 1 AbLaV. Weitere
Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter
https://www.netztransparenz.de/EnWG/Abschaltbare-Lasten-Umlage/Abschaltbare-Lasten-Umlagen-
Uebersicht

 Letztverbraucher                                                                          ct/ kWh
 Letztverbrauch je Entnahmestelle                                                            n. v.

9.      Mehr-/ Mindermengenpreise
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ermittelt im sogenannten
Kalkulationsmonat die Mehr-/Minderpreise gemäß „Ermittlung des Mehr/Mindermengenpreises Strom,
Anlage 1 der Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ und
veröffentlicht diese für den Folgemonat (=Anwendungsmonat) bis spätestens zum 10. Werktag des
Kalkulationsmonats.
Die aktuellen Entgelte finden Sie im Internet auf der Seite des BDEW unter
https://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung

10.     Kommunalrabatt
Gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewähren wir, sofern im
Konzessionsvertrag vertraglich vereinbart, für den in der Niederspannung abgerechneten
Eigenverbrauch von kommunalen Anlagen einen Nachlass von 10% auf Preisbestandteile des
Netzzugangs.

Stand: 14.10.2021    Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim                Seite 5/5
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