Wettlauf zwischen Erbe und Begünstigtem um die Leistung bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall
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Für die Praxis notiert Dr. Thomas Leuer, Münster Dr. W.-P. Haarmann, Münster Wettlauf zwischen Erbe und Begünstigtem um die Leistung bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall Mit dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kann der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen anordnen, die erst nach seinem Tod umgesetzt werden sollen. In der Praxis werden solche Verfügungen häufig im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, Bausparver- trägen und Leibrentenverträgen, aber auch mit Bankkonten und Wertpapierdepots vorgenommen. Da der Auszahlungsbetrag nicht in den Nachlass fällt und das Erbrecht nicht berührt wird, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Erben und dem Begünstigten, der noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Ist der Erbfall eingetreten, kommt es auf schnelles Handeln an. Hiervon hängt ab, ob der Begünstigte oder der Erbe die Leistung aus dem Vertrag erhält. Der Praxisfall Durch einen solchen Vertrag erwirbt der Im Einzelnen: Der Erblasser M verstirbt am 15.12.2019. Begünstigte – hier G – grundsätzlich ff Im sog. Valutaverhältnis zwischen dem Er hinterlässt seine Ehefrau, eine Tochter unmittelbar, d. h. ohne eigenes Zutun, das Erblasser M und dem Zuwendungs- und einen Sohn. Es gilt die gesetzliche Recht, als Sonderrechtsnachfolger nach empfänger G wird der Rechtsgrund Erbfolge, so dass die Ehefrau und die dem Tod des Erblassers die Auszahlung der für das Versprechen festgelegt. Rechts- beiden Abkömmlinge erben. Bereits Leistung zu verlangen. Ob der Begünstigte grund ist in der Regel – und im o. g. im Jahr 2015 hatte M bei dem Versi- im Verhältnis zu den Gesamtrechtsnach- Praxisfall – eine Schenkung. Bei dieser cherer V eine Lebensversicherung über folgern des Erblassers – seinen Erben Schenkung handelt es sich nicht um eine 500.000,- € abgeschlossen und seine (§ 1922 BGB) – dieses Recht behalten darf, Zuwendung auf den Todesfall i. S. d. damalige Geliebte G für seinen Tod hängt davon ab, ob der Begünstigte seine § 2301 BGB, sondern um das noch un- widerruflich als Begünstigte eingesetzt. Rechtsposition mit oder ohne Rechtsgrund ter Lebenden erteilte Versprechen einer G wusste von der Lebensversicherung erlangt hat. Schenkung. Das Schenkungsverspre- nichts. M hatte ihr gegenüber nur stets chen bedarf zur Gültigkeit der Form der beteuert, sie sei nach seinem Tod versorgt. Rechtlich entsteht durch Abschluss des notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Die Erben entdecken nach dem Tod bei Lebensversicherungsvertrages im Praxisfall Satz 1 BGB). Weil diese Form regelmäßig der Durchsicht der Kontounterlagen des zunächst ein Dreiecksverhältnis zwischen nicht gewahrt wird, kann der Mangel Erblassers, dass Beiträge für eine ihnen dem Zuwendenden M, dem Versicherer V der Form nur noch durch die Bewirkung nicht bekannte Lebensversicherung abge- und der Begünstigten G. Dadurch, dass der versprochenen Leistung – im Praxis- bucht worden ist. Weitere Unterlagen M eine andere Person als seine Erben fall durch die Auszahlung der Versiche- hierzu finden sie nicht. als Bezugsberechtigte eingesetzt hat, rungssumme durch V an die G – geheilt verbleibt es auch nach seinem Tod bei werden (§ 518 Abs. 2 BGB). Die rechtliche Konstruktion einem Dreiecksverhältnis, sodann zwi- ff Zwischen dem Erblasser M und dem Im o. g. Praxisfall hat der Erblasser im Jahr schen seinen Erben, dem Versicherer und Vertragspartner V kommt ein Vertrag 2015 mit dem Lebensversicherer V einen der Begünstigten. In diesem Verhältnis ist zugunsten Dritter auf den Todesfall echten Vertrag zugunsten Dritter auf den zu klären, wer die Versicherungs-summe zustande, §§ 328, 331 BGB (sog. De- Todesfall (§§ 328, 331 BGB) geschlossen. erhält. ckungsverhältnis). Die zwingenden 26 Ausgabe Nr. 2
Für die Praxis notiert Formvorschriften des Erbrechts finden sprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. ff Ob, wann und in welchem Umfang die keine Anwendung. Mit dem Abschluss v. 26.11.2003 – IV ZR 438/02; Urt. v. Bezugsberechtigte G den Anspruch gegen des Vertrages erklärt der Erblasser zu- 21.05.2008 – IV ZR 238/06) beinhaltet den Versicherer V erwirbt, beurteilt sich gleich ausdrücklich oder stillschwei- etwa die Erklärung des Versicherungs- nach dem Deckungsverhältnis, während gend das Angebot zum Abschluss ei- nehmers gegenüber dem Lebensversi- das Valutaverhältnis allein für die Frage nes Schenkungsvertrages zwischen ihm cherer, ein Dritter sei für die Todesfall- entscheidend ist, ob der Bezugsberechtig- und dem begünstigten Dritten. Zugleich leistung bezugsberechtigt, regelmäßig te die Versicherungsleistung im Verhältnis erteilt der Erblasser dem Versicherer den konkludenten Auftrag, dem Dritten zum Versicherungsnehmer – und dessen den Auftrag, das Schenkungsangebot nach Eintritt des Versicherungsfalls das Erben – letztlich behalten darf. nach seinem Tod an den Begünstigten Zuwendungsangebot des Versiche- zu übermitteln. Nach ständiger Recht- rungsnehmers zu übermitteln. Hinweis 1: Das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis sind streng voneinander zu trennen. Mängel im Valutaverhältnis sind für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 01.04.1987 – IVa ZR 26/86). Der Versicherer soll regelmäßig im Rechtsverhältnis zu dem Bezugsberechtigten verpflichtet bleiben, die Leistung auszuzahlen, und auch nicht berechtigt sein, die Versicherungssumme zu hinterlegen (OLG Nürnberg, VersR 2016, 383). Praktisch hätte dies bei einem rechtzeitigen Widerruf des Erben zur Folge, dass der Bezugsberechtigte von dem Versicherer Auszahlung verlangen kann, obwohl er gegenüber dem Erben verpflichtet wäre, die erlangte Versicherungssumme unmittelbar an diesen herauszugeben. Das Insolvenzrisiko des Bezugsberechtigten würde auf diese Weise unzulässigerweise sowohl auf den Erben als auch auf den Versicherer übergehen. Auch die Rechtsprechung wandelt sich. Im Anschluss an das Urteil des OLG Saarbrücken – 5 U 35/16 – (ZEV 2017, 663 f.; juris.) haben erstmals das LG Münster – 115 O 153/17 – und das OLG Hamm – I-20 U 135/18 – (bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs – IV ZR 142/19 – v. 05.03.2020) in den Jahren 2018 und 2019 die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz der strikten Trennung von Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis ausnahmsweise durchbrochen werden kann. So soll der Versicherer dem Bezugsberechtigten ausnahmsweise die Auszahlung verweigern dürfen, wenn aufgrund eines rechtzeitigen Widerrufs des Schenkungsangebots ein offenkundiger Mangel im Valutaverhältnis vorliegt. Die Verfahren vor dem LG Münster und dem OLG Hamm wurden auf Seiten des Versicherers von einem der beiden Autoren geführt. Strategischer Nachteil für den Vertragspartner nicht zugehen). Da allein rechtsnachfolger nach § 1922 BGB an die Begünstigten: Keine eigene das vertragliche Innenverhältnis zwischen Stelle des Erblassers und haben tatsächli- Kenntnis von der Zuwendung dem Erblasser und dem Vertragspartner chen und auch rechtlichen Zugriff auf den Häufig hat der Zuwendungsempfänger – betroffen ist, erhalten die Begünstigten – gesamten Nachlass, mithin auf sämtliche wie im Praxisfall die Geliebte G – nach dem vorbehaltlich einer anderslautenden Wei- Unterlagen des Erblassers. Häufig erlangen Tod des Erblassers noch keine Kenntnis von sung des Erblassers – zu dessen Lebzeiten auch die Vertragspartner (Versicherer, Bank dem Schenkungsversprechen. Der Erblasser keine Mitteilung über ihre beabsichtigte etc.) nicht von sich aus Kenntnis von dem kann zu seinen Lebzeiten frei darüber ent- Begünstigung. Tod des Erblassers, was die Weitergabe der scheiden, wen er als Begünstigten einsetzt, für das Zustandekommen des Schenkungs- und ohne Weiteres Änderungen vorneh- In diesem Zusammenhang kann aus vertrages erforderlichen Schenkungsofferte men. Hierfür ist eine privatschriftliche Sicht des Begünstigten ein letztlich ent- verzögert. Zeigen hingegen erst die Erben Erklärung gegenüber dem Vertragspartner scheidendes Informationsdefizit bestehen, dem Vertragspartner den Tod des Erblassers (Versicherer, Bank etc.) ausreichend, aber wenn der Erblasser den Begünstigten zu an, können sie dies – wenn sie ihre Rechte auch erforderlich (anderslautende Verfü- Lebzeiten nicht unter Angabe der konkre- kennen – zugleich verbinden mit der Erklä- gungen des Erblassers erlangen grund- ten Daten über die Zuwendung in Kenntnis rung eines entsprechenden Widerrufs. sätzlich keine Wirksamkeit, wenn sie dem gesetzt hat. Die Erben treten als Gesamt- Hinweis 2: Solange der Zuwendungsempfänger nur widerruflich von dem Erblasser begünstigt worden ist, hat er – mangels Zustande- kommens eines wirksamen Schenkungsvertrages – keine gesicherte Rechtsposition erlangt. Wird hingegen im klassischen Fall einer Lebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, wird der Mangel der Form i. S. d. § 518 Abs. 1 BGB schon zu Lebzeiten des Erblassers beseitigt, wenn der Versicherungsnehmer durch Übereinkunft mit dem Versicherer und dem Begünstigten die Unwiderruflichkeit mit dinglicher Wirkung herbeiführt (§ 331 Abs. 1 BGB, § 159 Abs. 3 VVG). Auch die Erben sind dann nicht in der Lage, diese Begünstigung aufzuheben (vgl. BGH, VersR 2013, 1021; LG Stuttgart, VersR 2020, 24). April 2020 27
Für die Praxis notiert Der Wettlauf zwischen Erbe und ff indem die Erben vor Zugang der Schen- 2. Perspektive und Optionen des Begünstigtem kungsofferte beim Begünstigten gegen- Begünstigten Der zeitliche Wettlauf zwischen den Erben über diesem erklären, das begünstigende Hat der Begünstigte – wie im Praxisfall und dem Begünstigten beginnt mit dem Schenkungsversprechen des Erblassers zu die Geliebte G – anders als der Erbe über- Tod des Erblassers. Grundsätzlich kann der widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). haupt keine Kenntnis von dem Vertrag, Begünstigte das Angebot auf Abschluss hat er im Kampf um die Leistung eine des Schenkungsvertrages auch nach dem Die einzelnen Perspektiven und deutlich schlechtere Ausgangslage als der Tod des Zuwendenden noch annehmen, Optionen während des Wettlaufs Erbe. Sollte der Erblasser ihm gegenüber nachdem ihm das Angebot durch den 1. Perspektive und Optionen des Erben wenigstens angedeutet haben, etwa eine Vertragspartner (Versicherer, Bank etc.) als Für jeden Erben kann es sich auszahlen, Lebensversicherung bei einem bestimm- Erklärungsbote des Erblassers übermittelt die Unterlagen des Erblassers nach dessen ten Versicherer abgeschlossen zu haben, worden ist (§ 130 Abs. 2 BGB). Tod zu sichten. Erlangen die Erben durch sollte der Begünstigte unverzüglich und Kontoabbuchungen oder in anderer Weise für ein etwaiges späteres gerichtliches Da mit dem Erbfall das Widerrufsrecht Kenntnis von dem Abschluss eines Vertrages Verfahren nachweisbar Kontakt zu dem des Erblassers jedoch auf die Erben über- zugunsten eines Dritten auf den Todesfall, Versicherer aufnehmen, ihm den Tod gegangen ist (§ 1922 BGB), können diese sollten sie umgehend gegenüber dem Ver- des Erblassers anzeigen und ihn zu einer das Zustandekommen des Schenkungsver- tragspartner (Versicherer, Bank etc.) den ebenfalls unverzüglichen Auszahlung der trages verhindern, Auftrag des Erblassers, der Begünstigten das Versicherungssumme auffordern. Erforder- ff indem die Erben vor Übermittlung der Schenkungsangebot zu übermitteln, wider- lichenfalls sollte er einen Fachanwalt für Schenkungsofferte durch den Vertrags- rufen. Um den Widerruf des Botenauftrags Erbrecht damit beauftragen, den Versiche- partner (Versicherer, Bank etc.) diesem wirksam erklären zu können, muss sich der rer zu einer umgehenden Auszahlung zu gegenüber erklären, den ihm von dem Erbe nicht als solcher legitimieren. Insbeson- veranlassen. Erblasser erteilten Auftrag, das Schen- dere ist nicht die Vorlage eines Erbscheins kungsangebot an den Begünstigten zu erforderlich. Nicht widerrufen werden kann Allein dass die Begünstigte nach dem übermitteln, zu widerrufen, das Bezugsrecht des Begünstigten. Es ist mit Tod des Erblassers von dem Vertrag Kennt- oder dem Erbfall unwiderruflich geworden. nis erlangt, macht eine ordnungsgemäße 28 Ausgabe Nr. 2
Für die Praxis notiert Übermittlung des Schenkungsangebots, Begünstigten oder von dem Erben auf sondern ihn in Kenntnis setzen – oder ihn das auch konkludent durch die Auszah- Schadensersatz in Anspruch genommen etwa bei einer Lebensversicherung sogleich lung der Versicherungssumme übermittelt zu werden. Demgemäß werden von der als unwiderruflich Begünstigten einsetzen werden kann, nicht entbehrlich. Bittet Rechtsprechung an eine Eintrittspflicht des (siehe Hinweis 2). Die Kenntnis muss der der Versicherer vor Auszahlung um die Versicherers hohe Anforderungen gestellt Begünstigte beweisen. Der Beweis ist in Übersendung von Unterlagen (Versiche- (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.01.2012 – 20 U jedem Fall geführt, wenn der Begünstigte rungspolice, Sterbeurkunde), liegt darin 130/11; OLG München, Urt. v. 08.05.2009 den zu seinen Gunsten geschlossenen noch keine Übermittlung des Schenkungs- – 25 U 4318/08). Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers angebots. Erst wenn der Begünstigte das gegengezeichnet hat. Schenkungsangebot annimmt und der Vorsorglich sollte der Versicherer, dem Versicherer daraufhin die Versicherungs- die Übermittlung des Schenkungsangebots Fazit summe ausgezahlt hat, ohne dass zuvor misslingt, sich zumindest um die baldmög- Bei Verträgen zugunsten Dritter auf den ein Widerruf durch die Erben erfolgt ist, liche Ermittlung der aktuellen Anschrift des Todesfall hat der Vertragspartner des ist der Wettlauf zu seinen Gunsten ent- Begünstigten bemühen und hierzu erfor- Erblassers – in der Regel ein Versicherer schieden. derlichenfalls Anfragen bei dem Einwoh- oder eine Bank – seine Leistung an den nermeldeamt oder dem Nachlassgericht begünstigten Dritten erst mit dem Tod des 3. Ziel des Vertragspartners (Versicherer, stellen. Erblassers und zwar „an dem Nachlass Bank etc.): Vermeidung einer eigenen vorbei“ zu erbringen. Im Valutaverhältnis, Haftung Kritik am Wettlauf: dem regelmäßig eine Schenkung zugrunde Um eine eigene Haftung zu verhindern, Zufallsergebnisse möglich liegt, hat der Vertragspartner dem Dritten sollte der Vertragspartner – hier der Weil der Ausgang des Wettlaufs von nach Eintritt des Leistungsfalls das Ange- Versicherer V – den Vorgang umfassend Zufällen – wie z. B. einer dem Versicherer bot des Erblassers auf Abschluss eines prüfen, sobald er Kenntnis von dem Tod nicht mitgeteilten Adressänderung des Schenkungsvertrages zu übermitteln. Die der versicherten Person erlangt. Zahlt er Bezugsberechtigten und einer deshalb Erben müssen unverzüglich das Angebot an einen Nichtberechtigten aus, wird der gescheiterten Übermittlung des Schen- auf Abschluss eines Schenkungsvertra- Versicherer grundsätzlich nicht von seiner kungsangebots – abhängen kann, ist oft ges oder den Botenauftrag widerrufen, Leistungspflicht nach i. S. d. § 362 BGB Kritik geäußert worden. Gewinnt der Erbe bevor das Angebot dem Begünstigten frei. Der Versicherer bleibt gegenüber dem den Wettlauf, wird zudem der Wille des zugeht. Auf der anderen Seite sollte die wahren Berechtigten verpflichtet, den Erblassers, einen Dritten zu begünstigen, Begünstigte sich möglichst schnell mit dem ungekürzten Betrag auszuzahlen (zum unterlaufen. Dass überhaupt für die Erben Vertragspartner in Verbindung setzen und wichtigsten Ausnahmefall siehe Hinweis die Möglichkeit besteht, die Begünstigung auf Übermittlung des Angebots auf Aus- 1). Gleichzeitig geht faktisch nicht nur das aus speziellen erbrechtlichen, vertrags- zahlung – und damit auf Abschluss des Insolvenzrisiko des Bereicherten auf ihn rechtlichen und versicherungsrechtlichen Schenkungsvertrages – drängen. Wider- über, der Bereicherte wird möglicherweise Gründen zu widerrufen, wird einem Erb- ruft der Erbe das Schenkungsangebot oder in einem auf Rückzahlung gerichteten Ver- lasser in aller Regel nicht bekannt sein. den Auftrag, das Schenkungsangebot zu fahren auch den Entreicherungseinwand Gleichwohl sieht die höchstrichterliche überbringen, bevor die Annahme durch (§ 818 Abs. 3 BGB) erheben, der in der Rechtsprechung keine Korrektur vor, den Begünstigten erfolgt ist, hat der Erbe Praxis von den Gerichten allerdings kritisch sondern vertritt zu Recht die Auffassung, den Wettlauf gewonnen. Zahlt der Ver- geprüft wird. auch zufällige Ergebnisse, die durch eine tragspartner an den Begünstigten aus, anderslautende Verfügung des Erblassers bevor ein Widerruf erklärt worden ist, ist Im Regelfall wird die Anspruchsbe- ohnehin vermeidbar gewesen wären, der Wettlauf zugunsten des Begünstigten rechtigung anhand der Vertragsunter- seien aus Gründen der Rechtssicherheit entschieden. lagen leicht feststellbar sein, da in den hinzunehmen. Unterlagen der Begünstigte namentlich Autoren: bezeichnet worden ist. Ergeben sich etwa Vorausschauendes Verhalten des Dr. Thomas Leuer und Dr. W.-P. Haarmann für einen Versicherer bei der Übermittlung Erblassers zur Wahrung seines sind Fachanwälte für Erbrecht. Sie sind auf des Schenkungsangebots Schwierigkei- letzten Willens erforderlich das streitige Erbrecht spezialisiert (www. ten und erklären die Erben daraufhin Erben sind in der Lage, den letzten Willen erbstreit-muenster.de). rechtzeitig den Widerruf, kann dennoch des Erblassers, zu dem neben den Rege- eine Einstandspflicht des Versicherers in lungen in seinem Testament auch Verträge Dr. Peus · Dr. Leuer · Dr. Stelzig Betracht kommen. Zugunsten des Versi- zugunsten Dritter auf den Todesfall zäh- Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB · cherers ist allerdings zu berücksichtigen, len können, in erheblichem Umfang zu Notare dass ihn in beiden Schuldverhältnissen, beeinträchtigen, indem sie die Verträge gegenüber den Erben und gegenüber rechtzeitig widerrufen. Der Erblasser Universitätsstr. 30 der Begünstigten, Treuepflichten treffen kann zu seinen Lebzeiten dafür sorgen, 48143 Münster (OLG Saarbrücken, ZEV 2017, 663 f.; OLG dass die Erben seinen letzten Willen auch Köln, Urt. v. 10.01.2012 – 20 U 130/11). hinsichtlich dieser Verträge zu beachten Telefon +49 (0)251 48273-0 Für den Versicherer besteht die Gefahr, haben, und zugleich verhindern, dass ein Telefax +49 (0)251 48273-29 bei der Wahrnehmung seiner Übermitt- Wettstreit zwischen dem Erben und dem lungspflicht einer Interessenkollision aus- Begünstigten entbrennt. Der Erblasser sollte anwaelte@peus-leuer-stelzig.de gesetzt zu sein und entweder von dem den Dritten nicht im Ungewissen lassen, www.peus-leuer-stelzig.de April 2020 29
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