Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2019-21

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Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2019-21
Reglement der
UEFA-Frauen-Europameisterschaft

2019-21
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Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2019-21
Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________   6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________               7
          Artikel 1      Anwendungsbereich                                                                        7
          Artikel 2      Definitionen                                                                             7
          Artikel 3      Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb                                                    8
          Artikel 4      Zulassungskriterien und -verfahren                                                       8
          Artikel 5      Pflichten der Verbände                                                                   9
          Artikel 6      Verantwortung der Verbände                                                              10
          Artikel 7      Antidoping                                                                              10
          Artikel 8      Fairplay                                                                                10
          Artikel 9      Versicherung                                                                            11
          Artikel 10     Pokal, Plaketten und Medaillen                                                          12
          Artikel 11     Schutz- und Urheberrechte                                                               12

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 14
          Artikel 12     Wettbewerbsphasen und Setzsystem                                                        14
          Artikel 13     Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des                                        14
                         Qualifikationswettbewerbs
          Artikel 14     Punktegleichheit – Gruppenphase des                                                     15
                         Qualifikationswettbewerbs
          Artikel 15     Playoffs                                                                                16
          Artikel 16     Gruppenbildung – Endrunde                                                               16
          Artikel 17     Spielmodus – Endrunde                                                                   16
          Artikel 18     Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde                                            18
          Artikel 19     Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen                                     18

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 20
          Artikel 20     Spieldaten und Paarungen                                                                20
          Artikel 21     Spielorte und Anstoßzeiten                                                              21
          Artikel 22     Ankunft und Abreise der Mannschaften                                                    21
          Artikel 23     Änderungen am Spielplan                                                                 22
          Artikel 24     Neuansetzung von Spielen                                                                22
          Artikel 25     Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle                                                 23

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 25
          Artikel 26     Stadien                                                                                 25
          Artikel 27     Spielfeld                                                                               25
          Artikel 28     Kunstrasen                                                                              26
          Artikel 29     Mobile Stadiondächer                                                                    26
          Artikel 30     Flutlicht                                                                               27

                                                                                                                  3
Artikel 31     Stadionuhren                                                                       27
         Artikel 32     Bildschirme                                                                        27

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 29
         Artikel 33     Spielmaterial                                                                      29
         Artikel 34     Trainingseinheiten                                                                 29
         Artikel 35     Mannschaftshotels und Trainingszentren – Endrunde                                  30
         Artikel 36     Eintrittskarten – Qualifikationswettbewerb                                         30
         Artikel 37     Venue Data Coordinator                                                             31

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32
         Artikel 38     Spielblatt                                                                         32
         Artikel 39     Spielprotokoll                                                                     32
         Artikel 40     Regeln für die Technische Zone                                                     33

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 34
         Artikel 41     Spielberechtigung                                                                  34
         Artikel 42     Spielerlisten                                                                      34

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 36
         Artikel 43     Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson                                36
         Artikel 44     Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen                                    36
         Artikel 45     Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen                                37

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 38
         Artikel 46     UEFA-Rechtspflegeordnung                                                           38
         Artikel 47     Gelbe und rote Karten                                                              38
         Artikel 48     Protest und Berufung                                                               39

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 40
         Artikel 49     Genehmigung der Spielkleidung                                                      40
         Artikel 50     Farben                                                                             40
         Artikel 51     Nummern und Namen                                                                  40
         Artikel 52     Abzeichen                                                                          41
         Artikel 53     Andere Mannschaftsausrüstung                                                       41

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 42
         Artikel 54     Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb                                       42
         Artikel 55     Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb                                  42
         Artikel 56     Finanzielle Grundsätze – Endrunde                                                  42

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 44
         Artikel 57     Kommerzielle Rechte – allgemein                                                    44
         Artikel 58     Promotion-Zwecke                                                                   44

4
Artikel 59     Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb                                         46
          Artikel 60     Kommerzielle Rechte – Endrunde                                                         47

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 49
          Artikel 61     Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –                                 49
                         Qualifikationswettbewerb
          Artikel 62     Medienaktivitäten am Vortag des Spiels –                                               49
                         Qualifikationswettbewerb
          Artikel 63     Medienaktivitäten am Spieltag – Qualifikationswettbewerb                               49
          Artikel 64     Akkreditierung und Zugangsrechte –                                                     50
                         Qualifikationswettbewerb
          Artikel 65     Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –                                 50
                         Endrunde
          Artikel 66     Medienaktivitäten am Vortag des Spiels – Endrunde                                      51
          Artikel 67     Medienaktivitäten am Spieltag – Endrunde                                               51
          Artikel 68     Akkreditierung und Zugangsrechte – Endrunde                                            52

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 53
          Artikel 69     Umsetzungsbestimmungen                                                                 53
          Artikel 70     Unvorhergesehene Fälle                                                                 53
          Artikel 71     Nichteinhaltung                                                                        53
          Artikel 72     Schiedsgericht des Sports (TAS)                                                        53
          Artikel 73     Anhänge                                                                                53
          Artikel 74     Maßgebende Fassung                                                                     53
          Artikel 75     Genehmigung und Inkrafttreten                                                          54

Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 55

Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 56
          B.1            Grundsätze                                                                             56
          B.2            Berechnungsweise für die Erstellung der                                                58
                         Koeffizientenrangliste
          B.3            Sonderfälle                                                                            58
          B.4            Koeffizientengleichheit                                                                58

Anhang C - Spielfeldorganisation _________________________________________________________________ 59

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 60

                                                                                                                  5
Präambel
    Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50
    Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

6
I – Allgemeine Bestimmungen
       Artikel 1    Anwendungsbereich
1.01   Im    vorliegenden   Reglement     werden    die   Rechte,  Pflichten   und
       Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA-
       Frauen-Europameisterschaft 2019-21 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten
       Parteien festgelegt.

       Artikel 2    Definitionen
2.01   Die in diesem Reglement vorkommende weibliche Form für natürliche Personen
       gilt auch für Männer und umgekehrt.
2.02   Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
       Bedeutung:
       a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
          im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
          Marketingrechten und Datenrechten;
       b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
          Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
       c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
          UEFA-Dopingreglement;
       d. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.
          Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde
          betraut wird;
       e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller
          Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,
          die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb
          verantwortlich    ist   (Bezeichnungen       wie    „internationale  Medien“,
          „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);
       f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
          Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
          durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
          Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
          Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
          Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
       g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-
          Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/
          oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in
          allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in
          Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
          Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
          aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und

I – Allgemeine Bestimmungen                                                          7
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
          Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
          Downloads und interaktiven Rechten;
       h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
          Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
          indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
2.03   Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
       Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
       schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

       Artikel 3     Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
3.01   Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten.
3.02   Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre
       Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

       Artikel 4     Zulassungskriterien und -verfahren
4.01   Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:
       a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
          (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
          aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
          der UEFA zu respektieren;
       b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
          (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
          UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
          vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
          Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
          der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-
          related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
          durchgeführt      wird,    einschließlich   hinsichtlich  provisorischer    und
          superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
          staatlicher Gerichte;
       c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
          UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
          für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
          festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
          mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.
4.02   Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
       Solche Entscheide sind endgültig.

8                                                         I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5    Pflichten der Verbände
5.01   Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
       Verbände,
       a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
          gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
       b. alle Spiele unter einer Cheftrainerin zu bestreiten, die vom entsprechenden
          Nationalverband als Cheftrainerin bestätigt wurde und die für das Aufgebot
          der Spielerinnen, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die
          Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und
          der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel verantwortlich ist; die
          Cheftrainerin verfügt mindestens über die höchste Trainerqualifikation des
          Verbands, bei dem sie angestellt ist (auf der Grundlage des Standes der
          Umsetzung der UEFA-Trainerkonvention), oder verpflichtet sich unter
          Einhaltung der nationalen Reglemente, sich innerhalb eines Jahres nach
          Beginn des Wettbewerbs zu einem entsprechenden Trainerkurs anzumelden,
          wobei es sich jedoch mindestens um die UEFA-A-Lizenz handeln muss;
       c. sämtliche Spiele der Endrunde unter einer Cheftrainerin, welche die
          in Absatz 5.01 Buchstabe b. enthaltenen Anforderungen erfüllt, oder unter
          einer Trainerassistentin, die mindestens Inhaberin der UEFA-B-Lizenz ist, zu
          bestreiten;
       d. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
          auszutragen;
       e. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-
          Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
          Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
          offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
       f. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
       g. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
          infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 26.01 erforderlichen
          Stadionkategorie erfüllt;
       h. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,
          Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von
          jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,
          Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
          (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
          Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine
          Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
          freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;
       i. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für
          Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer
          von Spielern, Anhang 1, Artikel 1bis einzuhalten;
       j. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
          Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung
          einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im

I – Allgemeine Bestimmungen                                                         9
Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
          mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
          Spiels;
       k. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
          Genehmigung der UEFA einzuholen.

       Artikel 6    Verantwortung der Verbände
6.01   Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,
       Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei
       einem Spiel eine Funktion ausüben.
6.02   Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen
       werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-
       Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
       Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
       ausgewichen werden.
6.03   Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem
       Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art
       zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
6.04   Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
       medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur
       Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
       aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
       genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
       Ausrichterverband allein verantwortlich.
6.05   Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden
       Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im
       Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigen
       Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung.

       Artikel 7    Antidoping
7.01   Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-
       Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
       verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
       und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
       beinhalten.
7.02   Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

       Artikel 8    Fairplay
8.01   Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-
       Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

10                                                        I – Allgemeine Bestimmungen
8.02   Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
       werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
       Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

       Artikel 9    Versicherung
9.01   Alle am Wettbewerb beteiligten            Personen     sind   für   ihre   eigene
       Versicherungsdeckung verantwortlich.
9.02   Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen
       Delegation, einschließlich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des
       Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle
       notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.
9.03   Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber
       aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden
       Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung,
       gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die
       angemessene       Versicherungsdeckung       nicht    rechtzeitig, muss     der
       Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
       Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
       Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab.
9.04   Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig
       sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.
9.05   Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
       Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
       mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
       verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
       Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
       der UEFA vorlegen.
9.06   Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation
       und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen
       Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen
       abschließen,      einschließlich    einer      Haftpflicht-      und       einer
       Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass
       die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen
       ist.
9.07   Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle
       Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,
       höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.
       Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                            11
Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen
10.01   Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für
        andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,
        bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in
        Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-Frauen-Europameisterschaft.
10.02 Ein Verband, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal
      gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verband
      den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so
      fängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an.
10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
      überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden
      Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche
      Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung
      der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
      Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation
      zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
      könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen
      Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,
      verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer
      Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),
      oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation
      zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
      könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.
10.05 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellung
      zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.
10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.
      Die unterlegenen Halbfinalisten und die Finalisten erhalten jeweils eine Plakette
      mit spezieller Gravur.

        Artikel 11   Schutz- und Urheberrechte
11.01   Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
        Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
        jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,
        Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
        Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen
        des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation
        und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den
        Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Verbands mit dem Datum
        des Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat
        sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

12                                                        I – Allgemeine Bestimmungen
11.02   Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
        (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
        Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
        Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der
        UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um
        zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche
        Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind
        die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck
        als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede
        andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                            13
II – Wettbewerbsmodus
        Artikel 12   Wettbewerbsphasen und Setzsystem
12.01   Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß             den   IFAB-Spielregeln
        auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:
      a. Qualifikationswettbewerb (Qualifikation zur UEFA Women’s EURO) bestehend
         aus:
         – Gruppenphase;
         – Playoffs.
      b. Endrunde (UEFA Women’s EURO 2021) bestehend aus:
         – Gruppenphase;
         – K.-o.-Phase.
12.03 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der
      Qualifikationsgruppen und der Endrunde in Übereinstimmung mit der UEFA-
      Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B). Der
      amtierende Europameister und die Mannschaft des Endrundenausrichters sind
      immer gesetzt.
12.04 Sollte aus unvorhergesehenen Gründen eine teilnehmende Mannschaft zum
      Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der
      Koeffizient der in der Koeffizientenrangliste besser platzierten der beiden
      Mannschaften, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet.

        Artikel 13   Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des
                     Qualifikationswettbewerbs
13.01   Die Mannschaft des Endrundenausrichters ist automatisch für die Endrunde
        qualifiziert. Die verbleibenden Mannschaften werden in neun Fünfer- bzw.
        Sechsergruppen gelost.
13.02 Alle Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs werden im
      Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei bestreitet jede Mannschaft je ein Heim-
      und ein Auswärtsspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg
      ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
      Punkte.
13.03 Nach Abschluss der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs wird basierend
      auf der Anzahl von den einzelnen Mannschaften in der Gruppe gewonnener
      Punkte eine Schlusstabelle pro Gruppe erstellt. Die neun Gruppensieger und die
      drei besten Zweitplatzierten qualifizieren sich direkt für die Endrunde. Die sechs
      verbleibenden Zweitplatzierten bestreiten Playoffs, um die letzten drei
      Endrundenteilnehmer zu bestimmen (vgl. Artikel 15).

14                                                              II – Wettbewerbsmodus
Artikel 14    Punktegleichheit – Gruppenphase des
                      Qualifikationswettbewerbs
14.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss der
        Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird deren Platzierung nach
        folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften;
        e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)
            in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die
            immer noch punktgleich sind;
        f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
        g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
        h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;
        i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;
        j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;
        k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
            Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
            gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
            3 Punkte);
        l. bessere Platzierung in der für die Auslosung der Qualifikationsgruppen
            (vgl. Anhang B.1.2 a.) verwendeten UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
            Nationalmannschaften.
14.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die
      three besten Zweitplatzierten zu bestimmen, werden die Ergebnisse der
      Gruppenzweiten gegen die sechstplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei
      gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;
      d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore;
      e. größere Anzahl Siege;
      f. größere Anzahl Auswärtssiege;

II – Wettbewerbsmodus                                                                   15
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
           Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
           gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
           3 Punkte);
        h. bessere Platzierung in der für die Auslosung der Qualifikationsgruppen
           (vgl. Anhang B.1.2 a.) verwendeten UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
           Nationalmannschaften.

        Artikel 15   Playoffs
15.01   Die Playoff-Paarungen werden ausgelost, ebenso wie die Reihenfolge der beiden
        jeweiligen Begegnungen. Die Playoffs werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-
        System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel
        zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die
        meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde. Ansonsten gelten die
        Bestimmungen von Absatz 19.01.

        Artikel 16   Gruppenbildung – Endrunde
16.01   Mittels Auslosung teilt die UEFA-Administration die 16 für die Endrunde
        qualifizierten Mannschaften in vier Vierergruppen ein.
16.02 Um die Mannschaften für die Auslosung der Endrunde zu setzen, wird die UEFA-
      Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B.1.2 b.)
      verwendet. Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet, wobei der
      Ausrichterverband die Position A1 belegt:

         Gruppe A      Gruppe B     Gruppe C     Gruppe D
             A1           B1           C1           D1
             A2           B2           C2           D2
             A3           B3           C3           D3
             A4           B4           C4           D4

        Artikel 17   Spielmodus – Endrunde
17.01   Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
        Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
        Punkte.

16                                                             II – Wettbewerbsmodus
17.02 Die Gruppenphase der Endrunde wird nach dem nachfolgenden Spielplan
      ausgetragen. Die beiden letzten Spiele jeder Gruppe müssen jeweils zur gleichen
      Zeit angesetzt sein. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft.

                              1. Spieltag           2. Spieltag                3. Spieltag
         Gruppe A              A1 - A2                A1 - A3                   A4 - A1
                               A3 - A4                A2 - A4                   A2 - A3
         Gruppe B              B1 - B2                B1 - B3                   B4 - B1
                               B3 - B4                B2 - B4                   B2 - B3

         Gruppe C              C1 - C2                C1 - C3                   C4 - C1
                               C3 - C4                C2 - C4                   C2 - C3

         Gruppe D              D1 - D2                D1 - D3                   D4 - D1

                               D3 - D4                D2 - D4                   D2 - D3

17.03   Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die
        Viertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:

         1. Viertelfinale    Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B
         2. Viertelfinale    Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A
         3. Viertelfinale    Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D
         4. Viertelfinale    Sieger Gruppe D gegen Zweitplatzierten Gruppe C

17.04   Die vier Sieger des Viertelfinales tragen die Halbfinalbegegnungen in je einem
        einzigen K.-o.-Spiel wie folgt aus:

         1. Halbfinale       Sieger Viertelfinale 1 - Sieger Viertelfinale 4
         2. Halbfinale       Sieger Viertelfinale 2 - Sieger Viertelfinale 3

17.05   Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie
        folgt aus:

         Endspiel            Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2

II – Wettbewerbsmodus                                                                        17
Artikel 18   Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde
18.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
        Gruppenspiele der Endrunde die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die
        Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
            h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet,
            die immer noch punktgleich sind;
        e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
        f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
        g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
            Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
            gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
            3 Punkte);
        h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
            Nationalmannschaft, die für die Endrundenauslosung verwendet wurde (vgl.
            Anhang B.1.2 b.).
18.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe
      Anzahl Punkte, die gleiche Tordifferenz und dieselbe Anzahl Tore aufweisen, und
      endet das betreffende Spiel unentschieden, wird ihre endgültige Platzierung
      durch Elfmeterschießen (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06) ermittelt,
      vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss
      der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei
      Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 18.01
      Anwendung. Diese Regel wird nur dann angewendet, wenn die Platzierung der
      Mannschaften für die Bestimmung der für die Viertelfinalbegegnungen
      qualifizierten Mannschaften ausschlaggebend ist.

        Artikel 19   Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
19.01   Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei
        Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die Endrunde
        qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine
        Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu
        Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten

18                                                              II – Wettbewerbsmodus
verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,
       zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird
       in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die Endrunde qualifizierte
       Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden (vgl. Absatz 19.04
       bis Absatz 19.06).
19.02 Endet ein Viertelfinale, ein Halbfinale oder das Endspiel nach Ablauf der regulären
      Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt.
      Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger
      durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06).
19.03 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
      Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
      In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen
      während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
19.04 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
      festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
19.05 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:
      a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
         die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,
         um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.
      b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der
         Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet
         wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
19.06 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die
      Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
      Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
19.07 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
      werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 25.

II – Wettbewerbsmodus                                                                  19
III – Spielansetzung
       Artikel 20 Spieldaten und Paarungen
20.01 Sämtliche Qualifikationsspiele werden gemäß folgenden           Perioden    im
      internationalen Frauenspielkalender der FIFA ausgetragen:
      a. Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs
          – 26. August - 3. September 2019
          – 30. September - 8. Oktober 2019
          – 4.-12. November 2019
          – 2.-11. März 2020
          – 6.-14. April 2020
          – 1.-9. Juni 2020
          – 14.-22. September 2020
      b. Playoffs
          – 19.-27. Oktober 2020
20.02 Jede Mannschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen den
      Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann frühestens wieder sonntags
      gespielt werden).
20.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend
      das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß
      Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von
      Spielern eingehalten, können Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs an
      einem beliebigen anderen Datum ausgetragen werden; davon ausgenommen
      sind die letzten Spiele einer Gruppe, die aus Gründen sportlicher Fairness am
      selben Tag stattfinden müssen.
20.04 Unmittelbar      nach      der    Auslosung     der      Gruppenphase      des
      Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans
      statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen.
      Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den
      anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch
      akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe
      zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten
      Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die
      Genehmigung        der     UEFA-Administration   voraus.    Der    betreffende
      Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben
      Gruppe zu informieren.
20.05 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen
      nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt
      keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

20                                                               III – Spielansetzung
20.06 Die UEFA erstellt den Spielplan für die Endrunde, die im Juli 2021 stattfindet. Die
      Endrundenteilnehmer haben Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen
      den Spielen.

        Artikel 21     Spielorte und Anstoßzeiten
21.01   Die    Spielorte   des   Qualifikationswettbewerbs  müssen   von   den
        Ausrichterverbänden spätestens 60 Tage vor dem jeweiligen Spiel (bzw.
        spätestens vier Tage nach der Playoff-Auslosung) festgelegt und in das
        entsprechende UEFA-Online-System eingegeben werden.
21.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der
      Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel
      darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen
      Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte
      entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden.
21.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA-
      Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen
      nach dessen Bestätigung durch die UEFA mitzuteilen. Die UEFA-Administration
      trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder
      verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit
      dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen.
21.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens
      30 Tage vor dem Spiel (bzw. spätestens sieben Tage nach der Playoff-Auslosung)
      in das UEFA-Online-System einzugeben.
21.05 Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration verlangen, dass
      die letzten Spiele einer Gruppe zeitgleich ausgetragen werden.

        Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften
22.01 Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre
      Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn am Spielort
      eintrifft. Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem Spiel abreisen.
22.02 Zur Endrunde müssen die teilnehmenden Mannschaften spätestens zwei Tage vor
      ihrem ersten Gruppenspiel im ausgewählten Mannschaftsquartier eintreffen.
22.03 Während der Endrunde müssen die Mannschaften spätestens 24 Stunden vor
      Spielbeginn und rechtzeitig für ihre Medienaktivitäten in dem ihnen
      zugewiesenen Transferhotel eintreffen oder sich im Umkreis von 60 km um das
      Stadion aufhalten, in dem ihr Spiel ausgetragen wird.

III – Spielansetzung                                                                   21
Artikel 23 Änderungen am Spielplan
23.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der
      betreffende Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren.
      Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder ob
      Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Ein
      solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.
23.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein
      begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach
      Absprache mit der UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-
      Administration.
23.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird
      das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.
23.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen
      Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

        Artikel 24 Neuansetzung von Spielen
24.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,
      werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich
      am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben
      vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen
      Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen
      Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.
24.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-
      Administration einen neuen Termin fest.
24.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls
      die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den
      neuen Spielort genehmigen.
24.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und die
      neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
      der Mannschaften.
24.05 Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon
      verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche
      Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des
      Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen
      bleiben vorbehalten.
24.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände
      zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang
      mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den
      neu angesetzten Spielminuten.

22                                                                  III – Spielansetzung
24.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels
      gefällte Entscheide endgültig.
24.08 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen die
      verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:
      a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des
         Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter
         Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden,
         die      in     dem       abgebrochenen        Spiel    in    Übereinstimmung
         mit Absatz 42.01 und Absatz 42.02 auf dem Spielblatt eingetragen waren.
         Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen
         nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden.
      b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
         weiterhin gültig.
      c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
         Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
         wurde.
      d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen
         wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der
         Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
      e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt
         wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.
      f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
         zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
      g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
         aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
         Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
         Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

        Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
25.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
      Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-
      Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
25.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei
      Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband
      nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
25.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die
      Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.
25.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-
      Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine
      Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb
      ausgeschiedenen Verbände.

III – Spielansetzung                                                                 23
25.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel
      nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch
      auf Zahlungen seitens der UEFA.
25.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
      geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für
      Einnahmeausfall zusprechen.

24                                                                 III – Spielansetzung
IV – Stadioninfrastruktur
        Artikel 26 Stadien
26.01 Sofern dieses Reglement nicht anderes bestimmt, müssen die Spiele des
      Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFA-
      Stadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für folgende
      Kategorien erfüllen:
      a. Kategorie 2 für den Qualifikationswettbewerb;
      b. Kategorie 4 für die Endrunde.

        Artikel 27 Spielfeld
27.01 Der Ausrichterverband muss den bestmöglichen Zustand des Spielfelds
      sicherstellen.
27.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,
      und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe
      sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig
      erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom
      Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die
      Trainingseinheiten zu kürzen.
27.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der
      Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist
      gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich
      muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf
      Entscheidung des Ausrichterverbands im Qualifikationswettbewerb und der UEFA
      in der Endrunde kann das Spielfeld jedoch zusätzlich bewässert werden, unter der
      Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet:
      a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß (oder aufgrund des
          Countdowns zwischen der 20. und der 15. Minute vor dem Anstoß); und/oder
      b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die
          Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können).
        Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.
27.04 Die teilnehmenden Verbände müssen sicherstellen, dass von dem Augenblick an,
      in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine
      kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder
      Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dem Spielfeld
      stattfinden. Die UEFA-Administration kann solche Aktivitäten während der
      Halbzeitpause in Spielen des Qualifikationswettbewerbs erlauben.

IV – Stadioninfrastruktur                                                                  25
27.05 In der Nähe des Spielfelds angebrachte Werbung darf keine Gefahr für
      Spielerinnen und Schiedsrichterinnen darstellen. Jede Art von stehender Werbung
      muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und
      einem Meter zum Tornetz platziert sein. Die empfohlenen Distanzen sind
      in Anhang C aufgeführt.
27.06 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln
      aufgestellt werden.

       Artikel 28 Kunstrasen
28.01 Mit Ausnahme der Endrunde, die auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele
      des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung,
      dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement
      eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist.
28.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle
      Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,
      insbesondere jener betreffend:
      a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;
      b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme
          for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme
          for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.
28.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom
      Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien
      betreffend das Material und die Installation erhalten.
28.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens
      ergeben, nicht haftbar gemacht werden.
28.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der
      Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats
      einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist.

       Artikel 29 Mobile Stadiondächer
29.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der
      Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches.
      Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel
      bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach
      erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert
      werden.
29.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause
      oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit
      offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung
      anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen
      staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt

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werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin
        während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur
        Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

        Artikel 30 Flutlicht
30.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon
      sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs,
      die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen. Bei Flutlicht muss
      die Beleuchtungsstärke den im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten
      Anforderungen entsprechen.

        Artikel 31    Stadionuhren
31.01   Die Spielzeit-Uhren im Stadion mit der bereits abgelaufenen oder der noch
        verbleibenden Spielzeit dürfen verwendet werden unter dem Vorbehalt, dass sie
        jeweils in beiden Halbzeiten nach Ablauf der regulären Spielzeit, d.h. nach 45 bzw.
        90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer
        Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

        Artikel 32 Bildschirme
32.01 Im Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielen
      während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm
      angezeigt     werden.    Simultanübertragungen      und   Wiederholungen     für
      Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können
      Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes
      Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion
      gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung
      notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-
      Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal
      produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der
      Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und
      zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt
      werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der
      Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen
      den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder vor Beginn des
      Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass
      auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder
      enthält, die:
      a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
      b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
          haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

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c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder
          Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
          befindet, zeigen;
       d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer
          Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu
          unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf
          abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen
          möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den
          Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).
32.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen
      Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im
      Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter
      folgenden Umständen bewilligt werden:
      a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und
      b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public
          Viewing und durch die öffentlichen Behörden.
32.03 Die UEFA-Administration legt die Bedingungen für sämtliche Übertragungen auf
      der Anzeigetafel und dem Großbildschirm während der Endrunde fest.

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