Reglement der UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2019-21
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Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Pflichten der Verbände 9 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 10 Artikel 7 Antidoping 10 Artikel 8 Fairplay 10 Artikel 9 Versicherung 11 Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 12 Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 12 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 14 Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 14 Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des 14 Qualifikationswettbewerbs Artikel 14 Punktegleichheit – Gruppenphase des 15 Qualifikationswettbewerbs Artikel 15 Playoffs 16 Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde 16 Artikel 17 Spielmodus – Endrunde 16 Artikel 18 Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde 18 Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 18 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 20 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21 Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 21 Artikel 23 Änderungen am Spielplan 22 Artikel 24 Neuansetzung von Spielen 22 Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 25 Artikel 26 Stadien 25 Artikel 27 Spielfeld 25 Artikel 28 Kunstrasen 26 Artikel 29 Mobile Stadiondächer 26 Artikel 30 Flutlicht 27 3
Artikel 31 Stadionuhren 27 Artikel 32 Bildschirme 27 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 29 Artikel 33 Spielmaterial 29 Artikel 34 Trainingseinheiten 29 Artikel 35 Mannschaftshotels und Trainingszentren – Endrunde 30 Artikel 36 Eintrittskarten – Qualifikationswettbewerb 30 Artikel 37 Venue Data Coordinator 31 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32 Artikel 38 Spielblatt 32 Artikel 39 Spielprotokoll 32 Artikel 40 Regeln für die Technische Zone 33 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 34 Artikel 41 Spielberechtigung 34 Artikel 42 Spielerlisten 34 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 36 Artikel 43 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 36 Artikel 44 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 36 Artikel 45 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 37 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 38 Artikel 46 UEFA-Rechtspflegeordnung 38 Artikel 47 Gelbe und rote Karten 38 Artikel 48 Protest und Berufung 39 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 40 Artikel 49 Genehmigung der Spielkleidung 40 Artikel 50 Farben 40 Artikel 51 Nummern und Namen 40 Artikel 52 Abzeichen 41 Artikel 53 Andere Mannschaftsausrüstung 41 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 42 Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 42 Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb 42 Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Endrunde 42 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 44 Artikel 57 Kommerzielle Rechte – allgemein 44 Artikel 58 Promotion-Zwecke 44 4
Artikel 59 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 46 Artikel 60 Kommerzielle Rechte – Endrunde 47 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 49 Artikel 61 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten – 49 Qualifikationswettbewerb Artikel 62 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels – 49 Qualifikationswettbewerb Artikel 63 Medienaktivitäten am Spieltag – Qualifikationswettbewerb 49 Artikel 64 Akkreditierung und Zugangsrechte – 50 Qualifikationswettbewerb Artikel 65 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten – 50 Endrunde Artikel 66 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels – Endrunde 51 Artikel 67 Medienaktivitäten am Spieltag – Endrunde 51 Artikel 68 Akkreditierung und Zugangsrechte – Endrunde 52 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 53 Artikel 69 Umsetzungsbestimmungen 53 Artikel 70 Unvorhergesehene Fälle 53 Artikel 71 Nichteinhaltung 53 Artikel 72 Schiedsgericht des Sports (TAS) 53 Artikel 73 Anhänge 53 Artikel 74 Maßgebende Fassung 53 Artikel 75 Genehmigung und Inkrafttreten 54 Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 55 Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 56 B.1 Grundsätze 56 B.2 Berechnungsweise für die Erstellung der 58 Koeffizientenrangliste B.3 Sonderfälle 58 B.4 Koeffizientengleichheit 58 Anhang C - Spielfeldorganisation _________________________________________________________________ 59 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 60 5
Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6
I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA- Frauen-Europameisterschaft 2019-21 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende weibliche Form für natürliche Personen gilt auch für Männer und umgekehrt. 2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde betraut wird; e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/ oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und I – Allgemeine Bestimmungen 7
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. 2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten. 3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports- related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. 4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 8 I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einer Cheftrainerin zu bestreiten, die vom entsprechenden Nationalverband als Cheftrainerin bestätigt wurde und die für das Aufgebot der Spielerinnen, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel verantwortlich ist; die Cheftrainerin verfügt mindestens über die höchste Trainerqualifikation des Verbands, bei dem sie angestellt ist (auf der Grundlage des Standes der Umsetzung der UEFA-Trainerkonvention), oder verpflichtet sich unter Einhaltung der nationalen Reglemente, sich innerhalb eines Jahres nach Beginn des Wettbewerbs zu einem entsprechenden Trainerkurs anzumelden, wobei es sich jedoch mindestens um die UEFA-A-Lizenz handeln muss; c. sämtliche Spiele der Endrunde unter einer Cheftrainerin, welche die in Absatz 5.01 Buchstabe b. enthaltenen Anforderungen erfüllt, oder unter einer Trainerassistentin, die mindestens Inhaberin der UEFA-B-Lizenz ist, zu bestreiten; d. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; e. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; f. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; g. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 26.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; h. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; i. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1bis einzuhalten; j. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im I – Allgemeine Bestimmungen 9
Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; k. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.02 Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA- Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 6.03 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 6.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. 6.05 Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 10 I – Allgemeine Bestimmungen
8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 9.02 Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen. 9.03 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab. 9.04 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase. 9.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 9.06 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 9.07 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. I – Allgemeine Bestimmungen 11
Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-Frauen-Europameisterschaft. 10.02 Ein Verband, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verband den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an. 10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. 10.05 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette. Die unterlegenen Halbfinalisten und die Finalisten erhalten jeweils eine Plakette mit spezieller Gravur. Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Verbands mit dem Datum des Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 12 I – Allgemeine Bestimmungen
11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 13
II – Wettbewerbsmodus Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 12.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. 12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Qualifikationswettbewerb (Qualifikation zur UEFA Women’s EURO) bestehend aus: – Gruppenphase; – Playoffs. b. Endrunde (UEFA Women’s EURO 2021) bestehend aus: – Gruppenphase; – K.-o.-Phase. 12.03 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der Qualifikationsgruppen und der Endrunde in Übereinstimmung mit der UEFA- Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B). Der amtierende Europameister und die Mannschaft des Endrundenausrichters sind immer gesetzt. 12.04 Sollte aus unvorhergesehenen Gründen eine teilnehmende Mannschaft zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient der in der Koeffizientenrangliste besser platzierten der beiden Mannschaften, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs 13.01 Die Mannschaft des Endrundenausrichters ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. Die verbleibenden Mannschaften werden in neun Fünfer- bzw. Sechsergruppen gelost. 13.02 Alle Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei bestreitet jede Mannschaft je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 13.03 Nach Abschluss der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs wird basierend auf der Anzahl von den einzelnen Mannschaften in der Gruppe gewonnener Punkte eine Schlusstabelle pro Gruppe erstellt. Die neun Gruppensieger und die drei besten Zweitplatzierten qualifizieren sich direkt für die Endrunde. Die sechs verbleibenden Zweitplatzierten bestreiten Playoffs, um die letzten drei Endrundenteilnehmer zu bestimmen (vgl. Artikel 15). 14 II – Wettbewerbsmodus
Artikel 14 Punktegleichheit – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs 14.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird deren Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die immer noch punktgleich sind; f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen; i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen; j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen; k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); l. bessere Platzierung in der für die Auslosung der Qualifikationsgruppen (vgl. Anhang B.1.2 a.) verwendeten UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaften. 14.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die three besten Zweitplatzierten zu bestimmen, werden die Ergebnisse der Gruppenzweiten gegen die sechstplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore; e. größere Anzahl Siege; f. größere Anzahl Auswärtssiege; II – Wettbewerbsmodus 15
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der für die Auslosung der Qualifikationsgruppen (vgl. Anhang B.1.2 a.) verwendeten UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaften. Artikel 15 Playoffs 15.01 Die Playoff-Paarungen werden ausgelost, ebenso wie die Reihenfolge der beiden jeweiligen Begegnungen. Die Playoffs werden nach dem Pokalsystem (K.-o.- System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Absatz 19.01. Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde 16.01 Mittels Auslosung teilt die UEFA-Administration die 16 für die Endrunde qualifizierten Mannschaften in vier Vierergruppen ein. 16.02 Um die Mannschaften für die Auslosung der Endrunde zu setzen, wird die UEFA- Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B.1.2 b.) verwendet. Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet, wobei der Ausrichterverband die Position A1 belegt: Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D A1 B1 C1 D1 A2 B2 C2 D2 A3 B3 C3 D3 A4 B4 C4 D4 Artikel 17 Spielmodus – Endrunde 17.01 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 16 II – Wettbewerbsmodus
17.02 Die Gruppenphase der Endrunde wird nach dem nachfolgenden Spielplan ausgetragen. Die beiden letzten Spiele jeder Gruppe müssen jeweils zur gleichen Zeit angesetzt sein. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft. 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag Gruppe A A1 - A2 A1 - A3 A4 - A1 A3 - A4 A2 - A4 A2 - A3 Gruppe B B1 - B2 B1 - B3 B4 - B1 B3 - B4 B2 - B4 B2 - B3 Gruppe C C1 - C2 C1 - C3 C4 - C1 C3 - C4 C2 - C4 C2 - C3 Gruppe D D1 - D2 D1 - D3 D4 - D1 D3 - D4 D2 - D4 D2 - D3 17.03 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die Viertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: 1. Viertelfinale Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B 2. Viertelfinale Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A 3. Viertelfinale Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D 4. Viertelfinale Sieger Gruppe D gegen Zweitplatzierten Gruppe C 17.04 Die vier Sieger des Viertelfinales tragen die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt aus: 1. Halbfinale Sieger Viertelfinale 1 - Sieger Viertelfinale 4 2. Halbfinale Sieger Viertelfinale 2 - Sieger Viertelfinale 3 17.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 II – Wettbewerbsmodus 17
Artikel 18 Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde 18.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele der Endrunde die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die immer noch punktgleich sind; e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen- Nationalmannschaft, die für die Endrundenauslosung verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2 b.). 18.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte, die gleiche Tordifferenz und dieselbe Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird ihre endgültige Platzierung durch Elfmeterschießen (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06) ermittelt, vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 18.01 Anwendung. Diese Regel wird nur dann angewendet, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die Viertelfinalbegegnungen qualifizierten Mannschaften ausschlaggebend ist. Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 19.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die Endrunde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten 18 II – Wettbewerbsmodus
verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die Endrunde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06). 19.02 Endet ein Viertelfinale, ein Halbfinale oder das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06). 19.03 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 19.04 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 19.05 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 19.06 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 19.07 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 25. II – Wettbewerbsmodus 19
III – Spielansetzung Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20.01 Sämtliche Qualifikationsspiele werden gemäß folgenden Perioden im internationalen Frauenspielkalender der FIFA ausgetragen: a. Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs – 26. August - 3. September 2019 – 30. September - 8. Oktober 2019 – 4.-12. November 2019 – 2.-11. März 2020 – 6.-14. April 2020 – 1.-9. Juni 2020 – 14.-22. September 2020 b. Playoffs – 19.-27. Oktober 2020 20.02 Jede Mannschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen den Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann frühestens wieder sonntags gespielt werden). 20.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern eingehalten, können Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs an einem beliebigen anderen Datum ausgetragen werden; davon ausgenommen sind die letzten Spiele einer Gruppe, die aus Gründen sportlicher Fairness am selben Tag stattfinden müssen. 20.04 Unmittelbar nach der Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen. Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die Genehmigung der UEFA-Administration voraus. Der betreffende Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben Gruppe zu informieren. 20.05 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 20 III – Spielansetzung
20.06 Die UEFA erstellt den Spielplan für die Endrunde, die im Juli 2021 stattfindet. Die Endrundenteilnehmer haben Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen den Spielen. Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs müssen von den Ausrichterverbänden spätestens 60 Tage vor dem jeweiligen Spiel (bzw. spätestens vier Tage nach der Playoff-Auslosung) festgelegt und in das entsprechende UEFA-Online-System eingegeben werden. 21.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden. 21.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA- Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen nach dessen Bestätigung durch die UEFA mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen. 21.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 30 Tage vor dem Spiel (bzw. spätestens sieben Tage nach der Playoff-Auslosung) in das UEFA-Online-System einzugeben. 21.05 Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration verlangen, dass die letzten Spiele einer Gruppe zeitgleich ausgetragen werden. Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 22.01 Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn am Spielort eintrifft. Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem Spiel abreisen. 22.02 Zur Endrunde müssen die teilnehmenden Mannschaften spätestens zwei Tage vor ihrem ersten Gruppenspiel im ausgewählten Mannschaftsquartier eintreffen. 22.03 Während der Endrunde müssen die Mannschaften spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn und rechtzeitig für ihre Medienaktivitäten in dem ihnen zugewiesenen Transferhotel eintreffen oder sich im Umkreis von 60 km um das Stadion aufhalten, in dem ihr Spiel ausgetragen wird. III – Spielansetzung 21
Artikel 23 Änderungen am Spielplan 23.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der betreffende Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder ob Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig. 23.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit der UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA- Administration. 23.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen. 23.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten. Artikel 24 Neuansetzung von Spielen 24.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können. 24.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA- Administration einen neuen Termin fest. 24.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den neuen Spielort genehmigen. 24.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften. 24.05 Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. 24.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten. 22 III – Spielansetzung
24.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels gefällte Entscheide endgültig. 24.08 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden: a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 42.01 und Absatz 42.02 auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 25.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 25.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 25.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. 25.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA- Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände. III – Spielansetzung 23
25.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 25.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 24 III – Spielansetzung
IV – Stadioninfrastruktur Artikel 26 Stadien 26.01 Sofern dieses Reglement nicht anderes bestimmt, müssen die Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für folgende Kategorien erfüllen: a. Kategorie 2 für den Qualifikationswettbewerb; b. Kategorie 4 für die Endrunde. Artikel 27 Spielfeld 27.01 Der Ausrichterverband muss den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherstellen. 27.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. 27.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Ausrichterverbands im Qualifikationswettbewerb und der UEFA in der Endrunde kann das Spielfeld jedoch zusätzlich bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet: a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß (oder aufgrund des Countdowns zwischen der 20. und der 15. Minute vor dem Anstoß); und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können). Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. 27.04 Die teilnehmenden Verbände müssen sicherstellen, dass von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dem Spielfeld stattfinden. Die UEFA-Administration kann solche Aktivitäten während der Halbzeitpause in Spielen des Qualifikationswettbewerbs erlauben. IV – Stadioninfrastruktur 25
27.05 In der Nähe des Spielfelds angebrachte Werbung darf keine Gefahr für Spielerinnen und Schiedsrichterinnen darstellen. Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein. Die empfohlenen Distanzen sind in Anhang C aufgeführt. 27.06 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln aufgestellt werden. Artikel 28 Kunstrasen 28.01 Mit Ausnahme der Endrunde, die auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist. 28.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt. 28.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 28.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. 28.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist. Artikel 29 Mobile Stadiondächer 29.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert werden. 29.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt 26 IV – Stadioninfrastruktur
werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. Artikel 30 Flutlicht 30.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs, die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen. Bei Flutlicht muss die Beleuchtungsstärke den im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten Anforderungen entsprechen. Artikel 31 Stadionuhren 31.01 Die Spielzeit-Uhren im Stadion mit der bereits abgelaufenen oder der noch verbleibenden Spielzeit dürfen verwendet werden unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils in beiden Halbzeiten nach Ablauf der regulären Spielzeit, d.h. nach 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten). Artikel 32 Bildschirme 32.01 Im Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielen während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA- Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; IV – Stadioninfrastruktur 27
c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). 32.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter folgenden Umständen bewilligt werden: a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public Viewing und durch die öffentlichen Behörden. 32.03 Die UEFA-Administration legt die Bedingungen für sämtliche Übertragungen auf der Anzeigetafel und dem Großbildschirm während der Endrunde fest. 28 IV – Stadioninfrastruktur
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