Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2020-22 - UEFA.com

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Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2020-22 - UEFA.com
Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft

2020-22
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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________   8

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________               9
          Artikel 1      Anwendungsbereich                                                                        9
          Artikel 2      Definitionen                                                                             9
          Artikel 3      Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb                                                   10
          Artikel 4      Zulassungskriterien und -verfahren                                                      10
          Artikel 5      Pflichten der Verbände                                                                  11
          Artikel 6      Verantwortung der Verbände                                                              11
          Artikel 7      Antidoping                                                                              12
          Artikel 8      Fairplay                                                                                12
          Artikel 9      Versicherung                                                                            12
          Artikel 10     Pokal, Plaketten und Medaillen                                                          13
          Artikel 11     Schutz- und Urheberrechte                                                               14

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16
          Artikel 12     Wettbewerbsphasen und Setzsystem                                                        16
          Artikel 13     Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde                                     16
          Artikel 14     Punktegleichheit – Miniturniere                                                         17
          Artikel 15     Playoffs                                                                                18
          Artikel 16     Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des                                        19
                         Qualifikationswettbewerbs
          Artikel 17     Punktegleichheit – Gruppenphase des                                                     19
                         Qualifikationswettbewerbs
          Artikel 18     Gruppenbildung – Endrunde                                                               20
          Artikel 19     Spielmodus – Endrunde                                                                   21
          Artikel 20     Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde                                            22
          Artikel 21     Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen                                   23

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 24
          Artikel 22     Auswahl der Miniturnierausrichter                                                       24
          Artikel 23     Spieldaten und Paarungen                                                                24
          Artikel 24     Spielorte und Anstoßzeiten                                                              26
          Artikel 25     Ankunft und Abreise der Mannschaften                                                    27
          Artikel 26     Änderungen am Spielplan                                                                 27
          Artikel 27     Neuansetzung von Spielen                                                                28
          Artikel 28     Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle                                                 29

IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 30
          Artikel 29     Hallen                                                                                  30
          Artikel 30     Anzeigetafeln                                                                           30

                                                                                                                  3
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Artikel 31     Beleuchtung                                                                        31
         Artikel 32     Bildschirme                                                                        31

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 33
         Artikel 33     Spielmaterial                                                                      33
         Artikel 34     Trainingseinheiten                                                                 33
         Artikel 35     Eintrittskarten                                                                    33
         Artikel 36     Venue Data Coordinator                                                             34

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 35
         Artikel 37     Spielblatt                                                                         35
         Artikel 38     Spielprotokoll                                                                     35
         Artikel 39     Regeln für die Technische Zone                                                     36

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 38
         Artikel 40     Spielberechtigung                                                                  38
         Artikel 41     Spielerlisten                                                                      38

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 40
         Artikel 42     Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson                                40
         Artikel 43     Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern                                        40
         Artikel 44     Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern                                    40

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 42
         Artikel 45     UEFA-Rechtspflegeordnung                                                           42
         Artikel 46     Gelbe und rote Karten                                                              42
         Artikel 47     Protest und Berufung                                                               43

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 44
         Artikel 48     Genehmigung der Spielkleidung                                                      44
         Artikel 49     Farben                                                                             44
         Artikel 50     Nummern und Namen                                                                  44
         Artikel 51     Abzeichen                                                                          45
         Artikel 52     In der Halle verwendetes Material                                                  45

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 46
         Artikel 53     Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb                                       46
         Artikel 54     Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb                                  46
         Artikel 55     Finanzielle Grundsätze – Endrunde                                                  47

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 48
         Artikel 56     Kommerzielle Rechte – allgemein                                                    48
         Artikel 57     Promotion-Zwecke                                                                   48

4
Artikel 58    Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb                               50
        Artikel 59    Kommerzielle Rechte – Endrunde                                               51

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 53
        Artikel 60    Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten                         53
        Artikel 61    Medienaktivitäten der Mannschaften                                           53
        Artikel 62    Akkreditierung und Zugangsrechte                                             54
        Artikel 63    Grundsätze für alle Medien                                                   55

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 56
        Artikel 64    Umsetzungsbestimmungen                                                       56
        Artikel 65    Unvorhergesehene Fälle                                                       56
        Artikel 66    Nichteinhaltung                                                              56
        Artikel 67    Schiedsgericht des Sports (TAS)                                              56
        Artikel 68    Anhänge                                                                      56
        Artikel 69    Maßgebende Fassung                                                           56
        Artikel 70    Genehmigung und Inkrafttreten                                                57

Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 58

Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 61
        B.1           Einleitung                                                                   61
        B.2           Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen                  61
                      Behörden
        B.3           Liste der Sicherheitsverantwortlichen                                        61
        B.4           Ordnungsdienst                                                               62
        B.5           Kontaktgruppe                                                                62
        B.6           Halleninspektion                                                             62
        B.7           Notfalldienste                                                               62
        B.8           Trennung der Zuschauer                                                       62
        B.9           Informationen für die Zuschauer                                              63
        B.10          Getränke                                                                     63
        B.11          Öffentliche Durchgänge                                                       63
        B.12          Schutz des Spielfeldes                                                       63
        B.13          Lautsprecheranlage                                                           64
        B.14          Durchsagen                                                                   64
        B.15          Provokative Aktionen und Rassismus                                           64
        B.16          Notstromaggregat                                                             65
        B.17          Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen                                      65

Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 66
        C.1           Einleitung                                                                   66
        C.2           Ablauf des Turniers                                                          66
        C.3           Lokales Organisationskomitee                                                 66
        C.4           Unterkunft                                                                   66

                                                                                                    5
C.5            Speisen – Anforderungen                                                                68
          C.6            Waschen der Spielkleidung                                                              69
          C.7            Turnierbüro                                                                            69
          C.8            Trainingseinheiten                                                                     69
          C.9            Anforderungen an die Spielhallen                                                       70
          C.10           Transport                                                                              70

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 72

6
7
Präambel
    Das folgende Reglement wurde gemäß UEFA-Statuten Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a)
    und Artikel 50 Absatz 1 beschlossen.

8
I – Allgemeine Bestimmungen
       Artikel 1    Anwendungsbereich
1.01   Im    vorliegenden    Reglement    werden    die   Rechte,  Pflichten   und
       Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA-
       Futsal-Europameisterschaft 2020-22 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten
       Parteien festgelegt.

       Artikel 2    Definitionen
2.01   Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
       Bedeutung:
       a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
          im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
          Marketingrechten und Datenrechten;
       b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
          Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
       c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
          UEFA-Dopingreglement;
       d. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.
          Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde
          betraut wird;
       e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller
          Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,
          die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb
          verantwortlich    ist   (Bezeichnungen       wie    „internationale  Medien“,
          „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);
       f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
          Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
          durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
          Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
          Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
          Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
       g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-
          Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/
          oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in
          allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in
          Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
          Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
          aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
          Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
          Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
          Downloads und interaktiven Rechten;

I – Allgemeine Bestimmungen                                                          9
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
          Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
          indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;
       i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal-
          Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der
          Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der
          Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.02   Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
       Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
       schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

       Artikel 3    Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
3.01   Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre.
3.02   Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre
       Futsal-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

       Artikel 4    Zulassungskriterien und -verfahren
4.01   Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:
       a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
          Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die
          Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),
          Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;
       b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und
          Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
          (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
          UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
          vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
          Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
          der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-
          related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
          durchgeführt      wird,    einschließlich   hinsichtlich  provisorischer   und
          superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
          staatlicher Gerichte;
       c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
          UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
          für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
          festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
          mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.
4.02   Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
       Solche Entscheide sind endgültig.

10                                                        I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5     Pflichten der Verbände
5.01   Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
       Verbände,
       a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
          gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
       b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
          auszutragen;
       c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-
          Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
          Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
          offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
       d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten
          Sicherheitsanweisungen einzuhalten;
       e. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,
          Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von
          jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,
          Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
          (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
          Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine
          Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
          freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;
       f. die     Grundsätze      betreffend    das      Abstellen   von    Spielern für
          Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer
          von Spielern, Anhang 1, Artikel 1ter, und insbesondere den Status von Futsal-
          Spielern gemäß Anhang 7 desselben Reglements, einzuhalten;
       g. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
          Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer
          ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im
          Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
          mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
          Spiels;
       h. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
          Genehmigung der UEFA einzuholen.

       Artikel 6     Verantwortung der Verbände
6.01   Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen
       Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu
       beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den
       Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen.
6.02   Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
       Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel
       eine Funktion ausüben.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                             11
6.03   Spiele müssen in Hallen auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen
       werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-
       Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
       Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
       ausgewichen werden.
6.04   Der Ausrichterverband ist für die Sicherheit vor, während und nach dem Spiel
       verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur
       Verantwortung gezogen und bestraft werden.
6.05   Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
       medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur
       Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
       aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
       genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
       Ausrichterverband allein verantwortlich.
6.06   Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden
       Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im
       Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigen
       Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung.

       Artikel 7    Antidoping
7.01   Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-
       Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
       verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
       und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
       beinhalten.
7.02   Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

       Artikel 8    Fairplay
8.01   Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-
       Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02   Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
       werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
       Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

       Artikel 9    Versicherung
9.01   Alle am Wettbewerb beteiligten            Personen    sind   für   ihre    eigene
       Versicherungsdeckung verantwortlich.
9.02   Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen
       Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des
       Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle
       notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.

12                                                       I – Allgemeine Bestimmungen
9.03    Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer
        und‑betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht-
        und Gebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer
        und‑betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der
        Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
        Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
        Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab.
9.04    Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig
        sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.
9.05    Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
        Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
        mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
        verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
        Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
        der UEFA vorlegen.
9.06    Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation
        und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen
        Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen
        abschließen,      einschließlich    einer      Haftpflicht-      und       einer
        Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass
        die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen
        ist.
9.07    Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle
        Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,
        höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.
        Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.
9.08    Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die
        Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf
        eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit
        der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen
        versichern.

        Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen
10.01   Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für
        andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,
        bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in
        Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Futsal EURO.
10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverband übergeben werden, hat dieser zu
      gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit
      möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und
      Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung
      des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den
      Ausrichterverband ist dieser voll und ganz für den Pokal verantwortlich. Der

I – Allgemeine Bestimmungen                                                           13
Ausrichterverband muss eine angemessene Versicherung abschließen, die
        sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der
        Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie
        der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen.
10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
      überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden
      Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche
      Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung
      der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
      Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation
      zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
      könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen
      Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,
      verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer
      Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),
      oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation
      zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen
      könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.
10.05 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die
      drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher
      Medaillen ist nicht erlaubt.
10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.

        Artikel 11   Schutz- und Urheberrechte
11.01   Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
        Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
        jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,
        Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
        Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen
        des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation
        und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den
        Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Verbands mit dem Datum
        des Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat
        sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
11.02   Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
        (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
        Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
        Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.
        Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks
        Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten
        sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die

14                                                        I – Allgemeine Bestimmungen
teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als
      der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere
      Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                         15
II – Wettbewerbsmodus
        Artikel 12   Wettbewerbsphasen und Setzsystem
12.01   Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln
        auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.
12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:
      a. Qualifikationswettbewerb bestehend aus:
         – Qualifikationsrunde (Miniturniere),
         – Qualifikationsrunden-Playoffs (Hin- und Rückspiel),
         – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs (Hin- und Rückspiel),
         – Playoffs (Hin- und Rückspiel);
      b. Endrunde (UEFA Futsal EURO 2022), bestehend aus:
         – Gruppenphase,
         – Viertelfinale,
         – Halbfinale,
         – Spiel um den dritten Platz,
         – Endspiel.
12.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein:
      a. Der Ausrichter der Endrunde ist automatisch für die Endrunde qualifiziert.
      b. Die 16 Teams, welche die Eliterunde des Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-
         Futsal-Weltmeisterschaft bestreiten, beginnen den Wettbewerb in der
         Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs.
      c. Alle übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der
         Qualifikationsrunde.
12.04 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der
      Qualifikationsrunde, der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs und der
      Endrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die
      Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal-A-
      Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A).

        Artikel 13   Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde
13.01   Die Miniturniere der Qualifikationsrunde, die jeweils von einem der
        teilnehmenden Verbände ausgerichtet werden, werden in neun Dreier- oder
        Vierergruppen ausgetragen. Die neun Gruppensieger qualifizieren sich direkt für
        die Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs, während sich die neun
        Gruppenzweiten und die fünf besten drittplatzierten Mannschaften für die
        Qualifikationsrunden-Playoffs qualifizieren (vgl. Artikel 15).
13.02 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
      Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
      Punkte.

16                                                             II – Wettbewerbsmodus
13.03 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und
      den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die
      Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen.

        Artikel 14    Punktegleichheit – Miniturniere
14.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die
        gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in
        dieser Reihenfolge ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)
            angewendet;
        e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;
        f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;
        g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des
            Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe
            Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3
            Punkte);
        h. bessere      Platzierung    in    der     UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts-
            Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Qualifikationsrunde
            verwendet wurde (vgl. Anhang A);
        i. Losentscheid.
14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl
      Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl erzielter und erhaltener
      Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die
      endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen
      ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06), vorausgesetzt, dass keine andere
      Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe
      Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl
      Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist
      nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die
      Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft
      ausschlaggebend ist.

II – Wettbewerbsmodus                                                                    17
14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung
      nach dem letzten Spiel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten
      vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Vertreter der betreffenden
      Mannschaften müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung
      eines Dokuments akzeptieren.
14.04 Zur Ermittlung der besten drittplatzierten Mannschaften werden aus einer Runde
      mit Dreier- und Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und
      zweitplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde
      ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen
      Mannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser
      Reihenfolge:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;
      d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
         gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
         Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
      e. bessere      Platzierung    in     der   UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts-
         Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Qualifikationsrunde
         verwendet wurde (vgl. Anhang A);
      f. Losentscheid.

        Artikel 15   Playoffs
15.01   Die Playoff-Begegnungen werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System)
        ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel zweimal
        gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten
        Tore erzielt, qualifiziert sich für die nächste Wettbewerbsphase. Ansonsten gelten
        die Bestimmungen von Artikel 21.
15.02 Die Paarungen der Qualifikationsrunden-Playoffs und der Playoffs werden
      ausgelost. Die jeweils erstgezogene Mannschaft bestreitet das Hinspiel zu Hause.
15.03 In den Qualifikationsrunden-Playoffs bestreiten sieben der neun Gruppenzweiten
      das Rückspiel zu Hause. Die beiden übrigen Gruppenzweiten stoßen zu den fünf
      besten drittplatzierten Mannschaften. Wird eine Mannschaft einem Gegner
      zugelost, gegen den sie bereits in der Qualifikationsrunde gespielt hat, so wird ihr
      die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden
      Mannschaften erneut aufeinandertreffen.
15.04 Die Playoff-Paarung zur Ermittlung des letzten Endrundenteilnehmers wird mittels
      einer offenen Auslosung bestimmt.

18                                                               II – Wettbewerbsmodus
Artikel 16      Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des
                        Qualifikationswettbewerbs
16.01   Die an der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs teilnehmenden
        Verbände werden in acht Vierergruppen gelost.
16.02 Alle Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs werden im
      Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei bestreitet jede Mannschaft je ein Heim-
      und ein Auswärtsspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg
      ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
      Punkte.
16.03 Die Reihenfolge der Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs ist
      wie folgt:

         1. Spieltag:       2 gegen 3            4. Spieltag:     1 gegen 3
                            4 gegen 1                             4 gegen 2
         2. Spieltag:       1 gegen 2            5. Spieltag:     3 gegen 2
                            3 gegen 4                             1 gegen 4
         3. Spieltag:       3 gegen 1            6. Spieltag:     2 gegen 1
                            2 gegen 4                             4 gegen 3

16.04 Nach Abschluss der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs wird basierend
      auf der Anzahl von den einzelnen Mannschaften der Gruppe gewonnener Punkte
      eine Schlusstabelle pro Gruppe erstellt. Die acht Gruppensieger und die sechs
      besten Zweitplatzierten qualifizieren sich direkt für die Endrunde. Die beiden
      übrigen Zweitplatzierten spielen in Playoffs um den letzten verbleibenden
      Endrundenplatz (vgl. Artikel 15).

        Artikel 17      Punktegleichheit – Gruppenphase des
                        Qualifikationswettbewerbs
17.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
        Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs die gleiche Anzahl Punkte
        aufweisen, wird deren Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge
        ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
           Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
           Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
           Mannschaften;
        d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der
           betreffenden Mannschaften;

II – Wettbewerbsmodus                                                                 19
e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere
           Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut
           angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
           betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
           Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)
           in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die
           immer noch punktgleich sind;
        f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
        g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
        h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;
        i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;
        j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;
        k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
           Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
           gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
           3 Punkte);
        l. bessere     Platzierung     in    der     UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts-
           Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet
           wurde (vgl. Anhang A).
17.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die
      sechs besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden folgende Kriterien in dieser
      Reihenfolge angewendet:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;
      d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore;
      e. größere Anzahl Siege;
      f. größere Anzahl Auswärtssiege;
      g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während der
         Gruppenspiele erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
         gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
         3 Punkte);
      h. bessere     Platzierung     in    der    UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts-
         Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet
         wurde.

        Artikel 18   Gruppenbildung – Endrunde
18.01   Mittels Auslosung teilt die UEFA-Administration die 16 für die Endrunde
        qualifizierten Mannschaften in vier Vierergruppen ein.

20                                                               II – Wettbewerbsmodus
18.02 Um die Mannschaften für die Endrundenauslosung zu setzen, wird die UEFA-
      Futsal-A-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste verwendet. Die vier Gruppen
      werden wie folgt gebildet, wobei der Ausrichterverband die Position A1 belegt:

         Gruppe A           Gruppe B      Gruppe C    Gruppe D
             A1               B1              C1         D1
             A2               B2              C2         D2
             A3               B3              C3         D3
             A4               B4              C4         D4

        Artikel 19     Spielmodus – Endrunde
19.01   Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
        Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
        Punkte.
19.02 Die Gruppenphase der Endrunde wird nach dem nachfolgenden Spielplan
      ausgetragen. Für die beiden letzten Spiele jeder Gruppe sind die gleichen
      Anstoßzeiten festzusetzen. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft.

                                    1. Spieltag        2. Spieltag         3. Spieltag
         Gruppe A                  A2 gegen A4        A2 gegen A3         A1 gegen A2
                                   A1 gegen A3        A4 gegen A1         A3 gegen A4
         Gruppe B                  B2 gegen B4        B2 gegen B3         B1 gegen B2
                                   B1 gegen B3        B4 gegen B1         B3 gegen B4
         Gruppe C                  C2 gegen C4        C2 gegen C3         C1 gegen C2
                                   C1 gegen C3        C4 gegen C1         C3 gegen C4
         Gruppe D                  D2 gegen D4        D2 gegen D3         D1 gegen D2
                                   D1 gegen D3        D4 gegen D1         D3 gegen D4

19.03 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die
      Viertelfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:

         1. Viertelfinale          Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A
         2. Viertelfinale          Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B
         3. Viertelfinale          Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D
         4. Viertelfinale          Sieger Gruppe D gegen Zweitplatzierten Gruppe C

II – Wettbewerbsmodus                                                                    21
19.04 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem
      einzigen K.-o.-Spiel wie folgt:

        1. Halbfinale        Sieger 2. Viertelfinale gegen Sieger 4. Viertelfinale
        2. Halbfinale        Sieger 1. Viertelfinale gegen Sieger 3. Viertelfinale

19.05 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um
      den dritten Platz:

        Spiel um den         Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen
        dritten Platz        unterlegene Mannschaft Halbfinale 2

19.06 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie
      folgt aus:

        Endspiel             Sieger 1. Halbfinale gegen Sieger 2. Halbfinale

        Artikel 20 Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde
20.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
      Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird deren Platzierung nach
      folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
      a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
          Mannschaften;
      b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
          Mannschaften;
      c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
          Mannschaften;
      d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
          Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
          angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
          betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
          Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
          h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet,
          die immer noch punktgleich sind;
      e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
      f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
      g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
          Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
          gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
          3 Punkte);
      h. bessere      Platzierung      in     der   UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts-
          Koeffizientenrangliste, die für die Endrundenauslosung verwendet wurde.

22                                                                II – Wettbewerbsmodus
20.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe
      Anzahl Punkte und die gleiche Anzahl erzielter und erhaltener Tore aufweisen,
      und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung
      der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05
      und Absatz 21.06), vorausgesetzt, dass keine anderen Mannschaften derselben
      Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweisen.
      Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien
      von Absatz 20.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn
      die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für das Viertelfinale
      qualifizierten Mannschaften ausschlaggebend ist.

        Artikel 21   Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen
21.01   Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei
        Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde
        qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine
        Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu
        Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten
        verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,
        zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird
        in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte
        Mannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden.
21.02 Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären
      Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver
      Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung
      gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05
      und Absatz 21.06).
21.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit
      unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch
      Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06).
21.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
      Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
      In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während
      der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
21.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal-
      Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
21.06 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:
      a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft
         der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu
         entscheiden, welches Tor verwendet wird.
      b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung
         o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche
         Entscheide sind endgültig.

II – Wettbewerbsmodus                                                                  23
III – Spielansetzung
       Artikel 22 Auswahl der Miniturnierausrichter
22.01 Verbände, die ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-
      Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der Anmeldefrist
      darüber informieren.
22.02 Für die Qualifikationsrunde bestimmt die UEFA-Administration den
      Miniturnierausrichter grundsätzlich vor der entsprechenden Auslosung gemäß
      folgenden Grundsätzen:
      a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als
          Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:
          – Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),
          – Reisedistanzen,
          – Promotion-Konzept,
          – Erfahrung als Ausrichter,
          – Entwicklung im Bereich Futsal.
      b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als
          Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche
          Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben
          aufgeführten Kriterien.
22.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
      vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
      innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
      ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA-
      Administration eine Auslosung vor.

       Artikel 23 Spieldaten und Paarungen
23.01 Sämtliche Spiele werden von Januar 2020 bis Oktober 2021 innerhalb der
      Länderspielperioden des Internationalen Futsal-Spielkalenders der FIFA
      ausgetragen.
       Die Spiele der Qualifikationsrunde sind an den folgenden festen Daten
       auszutragen:
       – 29. Januar, 30. Januar und 1. Februar 2020
       Die Spiele der nächsten Runden müssen bis zum Ende folgender Perioden
       abgeschlossen sein:
       ● Qualifikationsrunden-Playoffs
          – April 2020
       ● Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs
          – 1. und 2. Spieltag: Februar 2021

24                                                                 III – Spielansetzung
– 3. und 4. Spieltag: April 2021
         – 5. und 6. Spieltag: September 2021
       ● Playoffs
         – Oktober 2021
       ● Endrunde
         – 19. Januar - 6. Februar 2022
23.02 Miniturniere der Qualifikationsrunde mit vier Mannschaften sind gemäß
      folgendem Plan zu organisieren:

         1. Tag:       Ankunft aller Mannschaften,       Schiedsrichter   und    UEFA-
                       Spielbeauftragten
                       Organisationssitzung
         2. Tag:       1. Spieltag:       Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und
                                          Mannschaft 3 gegen Mannschaft 1
         3. Tag:       2. Spieltag:       Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und
                                          Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4
         4. Tag:       Ruhetag

         5. Tag:       3. Spieltag:       Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und
                                          Mannschaft 1 gegen Mannschaft 2
         6. Tag:       Abreise aller Mannschaften,       Schiedsrichter   und    UEFA-
                       Spielbeauftragten

23.03 Miniturniere mit drei Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:

         1. Tag:       Ankunft der Mannschaften 1 und 3
                       Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten
                       Organisationssitzung
         2. Tag:       1. Spieltag                 Mannschaft 3 gegen Mannschaft 1
                       Ankunft der Mannschaft 2
         3. Tag:       2. Spieltag                 Mannschaft 2 gegen Mannschaft 3
         4. Tag:       3. Spieltag                 Mannschaft 1 gegen Mannschaft 2
                       Abreise der Mannschaft 3
         5. Tag:       Abreise der Mannschaften 1 und 2
                       Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

23.04 Die beiden betreffenden Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen
      nach der Playoff-Auslosung auf die Daten der Playoff-Spiele einigen. Kommt
      keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

III – Spielansetzung                                                                 25
23.05 Die Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs dürfen nicht vor dem
      dritten Tag der jeweiligen Länderspielperiode gemäß internationalem FIFA-Futsal-
      Spielkalender angesetzt werden. Es müssen mindestens zwei Ruhetage zwischen
      den Spielen liegen.
23.06 Falls sich Verbände nicht auf die Spieldaten für die Gruppenphase des
      Qualifikationswettbewerbs einigen können, entscheidet die UEFA-Administration
      endgültig.
23.07 Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36
      Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat.

       Artikel 24 Spielorte und Anstoßzeiten
24.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs müssen vom Ausrichterverband
      spätestens 60 Tage vor dem jeweiligen Miniturnier bzw. Spiel (bzw. spätestens
      vier Tage nach der Playoff-Auslosung) festgelegt und in das entsprechende UEFA-
      Online-System eingegeben werden.
24.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der
      Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen Spielorte
      nicht weiter als zwei Bus-Fahrtstunden für Miniturniere bzw. nicht weiter als
      90 Bus-Fahrtminuten für einzelne Spiele vom nächsten internationalen Flughafen
      entfernt sein. Die Spielhalle darf sich nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde
      vom/von den Hotel(s) entfernt befinden, es sei denn, die Gastmannschaft(en)
      erklärt/erklären sich damit einverstanden.
24.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA-
      Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen
      nach dessen Bestätigung durch die UEFA mitzuteilen. Die UEFA-Administration
      trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder
      verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit
      dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen.
24.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,
      dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels
      ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und
      diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen
      der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration
      gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die
      UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels
      notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den
      lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung
      des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. Die
      UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den
      Spielort.
24.05 Die Anstoßzeiten sind durch den Ausrichterverband festzulegen und spätestens
      30 Tage vor dem Miniturnier bzw. Spiel (bzw. spätestens sieben Tage nach der
      Playoff-Auslosung) online einzugeben.

26                                                                 III – Spielansetzung
24.06 Die UEFA-Administration kann verlangen, dass am letzten Spieltag der
      Qualifikationsrunde sowohl die ersten als auch die zweiten Spiele sämtlicher
      Gruppen aus Gründen sportlicher Fairness gleichzeitig beginnen.
24.07 Aus Gründen sportlicher Fairness müssen die letzten Spiele der Gruppenphase
      des Qualifikationswettbewerbs am selben Tag stattfinden und die UEFA-
      Administration kann verlangen, dass sie zeitgleich ausgetragen werden.
24.08 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Verbände vor
      11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) keine Spiele ansetzen.
24.09 In Hallen ohne eigenen Aufwärmbereich muss der Ausrichter bei zwei
      aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den
      beiden Anstoßzeiten vorsehen.

        Artikel 25 Ankunft und Abreise der Mannschaften
25.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor dem Spiel und zwei Tage vor Beginn der
      Endrunde am Spielort eintreffen.
25.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
25.03 Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn eines
      Miniturniers oder eines Spiels bzw. mehr als zwei Nächte vor Beginn der
      Endrunde) oder reist später ab (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letzten Spiel),
      hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit
      dem Ausrichterverband oder der UEFA keine anders lautende Vereinbarung
      getroffen hat.

        Artikel 26 Änderungen am Spielplan
26.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der
      betreffende Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren.
      Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder ob
      Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Ein
      solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.
26.02 Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein
      begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach
      Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-
      Administration.
26.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel
      nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.
26.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen
      Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

III – Spielansetzung                                                                 27
Artikel 27 Neuansetzung von Spielen
27.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,
      werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich
      am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben
      vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen
      Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen
      Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.
27.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-
      Administration einen neuen Termin fest.
27.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls
      die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den
      neuen Spielort genehmigen.
27.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und die
      neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
      der Mannschaften.
27.05 Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon
      verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche
      Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des
      Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen
      bleiben vorbehalten.
27.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände
      zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang
      mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den
      neu angesetzten Spielminuten.
27.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels
      gefällte Entscheide endgültig.
27.08 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibenden
      Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:
      a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes
         verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler
         dürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem
         abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 41.01 spielberechtigt
         waren.
      b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
         weiterhin gültig.
      c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
         Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
         wurde.
      d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,
         dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation
         entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

28                                                                  III – Spielansetzung
e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,
          können auf das Spielblatt eingetragen werden.
       f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
          aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War
          der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
          Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

        Artikel 28 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
28.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
      Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-
      Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
28.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei
      Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband
      nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
28.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die
      Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.
28.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-
      Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine
      Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb
      ausgeschiedenen Verbände.
28.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel
      nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch
      auf Zahlungen seitens der UEFA.
28.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
      geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für
      Einnahmeausfall zusprechen.

III – Spielansetzung                                                                 29
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