Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft 2020-22 - UEFA.com
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Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 10 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 10 Artikel 5 Pflichten der Verbände 11 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 11 Artikel 7 Antidoping 12 Artikel 8 Fairplay 12 Artikel 9 Versicherung 12 Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 13 Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 14 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16 Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16 Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde 16 Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere 17 Artikel 15 Playoffs 18 Artikel 16 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des 19 Qualifikationswettbewerbs Artikel 17 Punktegleichheit – Gruppenphase des 19 Qualifikationswettbewerbs Artikel 18 Gruppenbildung – Endrunde 20 Artikel 19 Spielmodus – Endrunde 21 Artikel 20 Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde 22 Artikel 21 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 23 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 24 Artikel 22 Auswahl der Miniturnierausrichter 24 Artikel 23 Spieldaten und Paarungen 24 Artikel 24 Spielorte und Anstoßzeiten 26 Artikel 25 Ankunft und Abreise der Mannschaften 27 Artikel 26 Änderungen am Spielplan 27 Artikel 27 Neuansetzung von Spielen 28 Artikel 28 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 29 IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 30 Artikel 29 Hallen 30 Artikel 30 Anzeigetafeln 30 3
Artikel 31 Beleuchtung 31 Artikel 32 Bildschirme 31 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 33 Artikel 33 Spielmaterial 33 Artikel 34 Trainingseinheiten 33 Artikel 35 Eintrittskarten 33 Artikel 36 Venue Data Coordinator 34 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 35 Artikel 37 Spielblatt 35 Artikel 38 Spielprotokoll 35 Artikel 39 Regeln für die Technische Zone 36 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 38 Artikel 40 Spielberechtigung 38 Artikel 41 Spielerlisten 38 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 40 Artikel 42 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 40 Artikel 43 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 40 Artikel 44 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 40 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 42 Artikel 45 UEFA-Rechtspflegeordnung 42 Artikel 46 Gelbe und rote Karten 42 Artikel 47 Protest und Berufung 43 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 44 Artikel 48 Genehmigung der Spielkleidung 44 Artikel 49 Farben 44 Artikel 50 Nummern und Namen 44 Artikel 51 Abzeichen 45 Artikel 52 In der Halle verwendetes Material 45 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 46 Artikel 53 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 46 Artikel 54 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb 46 Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – Endrunde 47 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 48 Artikel 56 Kommerzielle Rechte – allgemein 48 Artikel 57 Promotion-Zwecke 48 4
Artikel 58 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 50 Artikel 59 Kommerzielle Rechte – Endrunde 51 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 53 Artikel 60 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 53 Artikel 61 Medienaktivitäten der Mannschaften 53 Artikel 62 Akkreditierung und Zugangsrechte 54 Artikel 63 Grundsätze für alle Medien 55 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 56 Artikel 64 Umsetzungsbestimmungen 56 Artikel 65 Unvorhergesehene Fälle 56 Artikel 66 Nichteinhaltung 56 Artikel 67 Schiedsgericht des Sports (TAS) 56 Artikel 68 Anhänge 56 Artikel 69 Maßgebende Fassung 56 Artikel 70 Genehmigung und Inkrafttreten 57 Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 58 Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 61 B.1 Einleitung 61 B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen 61 Behörden B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 61 B.4 Ordnungsdienst 62 B.5 Kontaktgruppe 62 B.6 Halleninspektion 62 B.7 Notfalldienste 62 B.8 Trennung der Zuschauer 62 B.9 Informationen für die Zuschauer 63 B.10 Getränke 63 B.11 Öffentliche Durchgänge 63 B.12 Schutz des Spielfeldes 63 B.13 Lautsprecheranlage 64 B.14 Durchsagen 64 B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 64 B.16 Notstromaggregat 65 B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 65 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 66 C.1 Einleitung 66 C.2 Ablauf des Turniers 66 C.3 Lokales Organisationskomitee 66 C.4 Unterkunft 66 5
C.5 Speisen – Anforderungen 68 C.6 Waschen der Spielkleidung 69 C.7 Turnierbüro 69 C.8 Trainingseinheiten 69 C.9 Anforderungen an die Spielhallen 70 C.10 Transport 70 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 72 6
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Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß UEFA-Statuten Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 beschlossen. 8
I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA- Futsal-Europameisterschaft 2020-22 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde betraut wird; e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/ oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; I – Allgemeine Bestimmungen 9
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist; i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal- Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre. 3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre Futsal-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports- related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. 4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 10 I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten Sicherheitsanweisungen einzuhalten; e. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; f. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1ter, und insbesondere den Status von Futsal- Spielern gemäß Anhang 7 desselben Reglements, einzuhalten; g. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; h. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 6.02 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. I – Allgemeine Bestimmungen 11
6.03 Spiele müssen in Hallen auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA- Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 6.04 Der Ausrichterverband ist für die Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. 6.06 Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 9.02 Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen. 12 I – Allgemeine Bestimmungen
9.03 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und‑betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer und‑betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab. 9.04 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase. 9.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 9.06 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 9.07 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. 9.08 Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen versichern. Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Futsal EURO. 10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverband übergeben werden, hat dieser zu gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den Ausrichterverband ist dieser voll und ganz für den Pokal verantwortlich. Der I – Allgemeine Bestimmungen 13
Ausrichterverband muss eine angemessene Versicherung abschließen, die sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen. 10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 10.04 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. 10.05 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 10.06 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette. Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Verbands mit dem Datum des Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die 14 I – Allgemeine Bestimmungen
teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 15
II – Wettbewerbsmodus Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 12.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten. 12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Qualifikationswettbewerb bestehend aus: – Qualifikationsrunde (Miniturniere), – Qualifikationsrunden-Playoffs (Hin- und Rückspiel), – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs (Hin- und Rückspiel), – Playoffs (Hin- und Rückspiel); b. Endrunde (UEFA Futsal EURO 2022), bestehend aus: – Gruppenphase, – Viertelfinale, – Halbfinale, – Spiel um den dritten Platz, – Endspiel. 12.03 Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein: a. Der Ausrichter der Endrunde ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. b. Die 16 Teams, welche die Eliterunde des Qualifikationswettbewerbs zur FIFA- Futsal-Weltmeisterschaft bestreiten, beginnen den Wettbewerb in der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs. c. Alle übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Qualifikationsrunde. 12.04 Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Qualifikationsrunde, der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs und der Endrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal-A- Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A). Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde 13.01 Die Miniturniere der Qualifikationsrunde, die jeweils von einem der teilnehmenden Verbände ausgerichtet werden, werden in neun Dreier- oder Vierergruppen ausgetragen. Die neun Gruppensieger qualifizieren sich direkt für die Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs, während sich die neun Gruppenzweiten und die fünf besten drittplatzierten Mannschaften für die Qualifikationsrunden-Playoffs qualifizieren (vgl. Artikel 15). 13.02 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 16 II – Wettbewerbsmodus
13.03 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen. Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere 14.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Qualifikationsrunde verwendet wurde (vgl. Anhang A); i. Losentscheid. 14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl erzielter und erhaltener Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist. II – Wettbewerbsmodus 17
14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Vertreter der betreffenden Mannschaften müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. 14.04 Zur Ermittlung der besten drittplatzierten Mannschaften werden aus einer Runde mit Dreier- und Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen Mannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. bessere Platzierung in der UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Qualifikationsrunde verwendet wurde (vgl. Anhang A); f. Losentscheid. Artikel 15 Playoffs 15.01 Die Playoff-Begegnungen werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nächste Wettbewerbsphase. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Artikel 21. 15.02 Die Paarungen der Qualifikationsrunden-Playoffs und der Playoffs werden ausgelost. Die jeweils erstgezogene Mannschaft bestreitet das Hinspiel zu Hause. 15.03 In den Qualifikationsrunden-Playoffs bestreiten sieben der neun Gruppenzweiten das Rückspiel zu Hause. Die beiden übrigen Gruppenzweiten stoßen zu den fünf besten drittplatzierten Mannschaften. Wird eine Mannschaft einem Gegner zugelost, gegen den sie bereits in der Qualifikationsrunde gespielt hat, so wird ihr die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut aufeinandertreffen. 15.04 Die Playoff-Paarung zur Ermittlung des letzten Endrundenteilnehmers wird mittels einer offenen Auslosung bestimmt. 18 II – Wettbewerbsmodus
Artikel 16 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs 16.01 Die an der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs teilnehmenden Verbände werden in acht Vierergruppen gelost. 16.02 Alle Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei bestreitet jede Mannschaft je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 16.03 Die Reihenfolge der Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs ist wie folgt: 1. Spieltag: 2 gegen 3 4. Spieltag: 1 gegen 3 4 gegen 1 4 gegen 2 2. Spieltag: 1 gegen 2 5. Spieltag: 3 gegen 2 3 gegen 4 1 gegen 4 3. Spieltag: 3 gegen 1 6. Spieltag: 2 gegen 1 2 gegen 4 4 gegen 3 16.04 Nach Abschluss der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs wird basierend auf der Anzahl von den einzelnen Mannschaften der Gruppe gewonnener Punkte eine Schlusstabelle pro Gruppe erstellt. Die acht Gruppensieger und die sechs besten Zweitplatzierten qualifizieren sich direkt für die Endrunde. Die beiden übrigen Zweitplatzierten spielen in Playoffs um den letzten verbleibenden Endrundenplatz (vgl. Artikel 15). Artikel 17 Punktegleichheit – Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs 17.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird deren Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; II – Wettbewerbsmodus 19
e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die immer noch punktgleich sind; f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen; i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen; j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen; k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); l. bessere Platzierung in der UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet wurde (vgl. Anhang A). 17.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die sechs besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden folgende Kriterien in dieser Reihenfolge angewendet: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. größere Anzahl erzielter Auswärtstore; e. größere Anzahl Siege; f. größere Anzahl Auswärtssiege; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während der Gruppenspiele erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet wurde. Artikel 18 Gruppenbildung – Endrunde 18.01 Mittels Auslosung teilt die UEFA-Administration die 16 für die Endrunde qualifizierten Mannschaften in vier Vierergruppen ein. 20 II – Wettbewerbsmodus
18.02 Um die Mannschaften für die Endrundenauslosung zu setzen, wird die UEFA- Futsal-A-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste verwendet. Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet, wobei der Ausrichterverband die Position A1 belegt: Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D A1 B1 C1 D1 A2 B2 C2 D2 A3 B3 C3 D3 A4 B4 C4 D4 Artikel 19 Spielmodus – Endrunde 19.01 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 19.02 Die Gruppenphase der Endrunde wird nach dem nachfolgenden Spielplan ausgetragen. Für die beiden letzten Spiele jeder Gruppe sind die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft. 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag Gruppe A A2 gegen A4 A2 gegen A3 A1 gegen A2 A1 gegen A3 A4 gegen A1 A3 gegen A4 Gruppe B B2 gegen B4 B2 gegen B3 B1 gegen B2 B1 gegen B3 B4 gegen B1 B3 gegen B4 Gruppe C C2 gegen C4 C2 gegen C3 C1 gegen C2 C1 gegen C3 C4 gegen C1 C3 gegen C4 Gruppe D D2 gegen D4 D2 gegen D3 D1 gegen D2 D1 gegen D3 D4 gegen D1 D3 gegen D4 19.03 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die Viertelfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: 1. Viertelfinale Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A 2. Viertelfinale Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B 3. Viertelfinale Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D 4. Viertelfinale Sieger Gruppe D gegen Zweitplatzierten Gruppe C II – Wettbewerbsmodus 21
19.04 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: 1. Halbfinale Sieger 2. Viertelfinale gegen Sieger 4. Viertelfinale 2. Halbfinale Sieger 1. Viertelfinale gegen Sieger 3. Viertelfinale 19.05 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um den dritten Platz: Spiel um den Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen dritten Platz unterlegene Mannschaft Halbfinale 2 19.06 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Endspiel Sieger 1. Halbfinale gegen Sieger 2. Halbfinale Artikel 20 Punktegleichheit – Gruppenphase der Endrunde 20.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird deren Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die immer noch punktgleich sind; e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Futsal-A-Nationalmannschafts- Koeffizientenrangliste, die für die Endrundenauslosung verwendet wurde. 22 II – Wettbewerbsmodus
20.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte und die gleiche Anzahl erzielter und erhaltener Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06), vorausgesetzt, dass keine anderen Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweisen. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 20.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für das Viertelfinale qualifizierten Mannschaften ausschlaggebend ist. Artikel 21 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 21.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden. 21.02 Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06). 21.03 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 21.05 und Absatz 21.06). 21.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 21.05 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal- Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 21.06 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig. II – Wettbewerbsmodus 23
III – Spielansetzung Artikel 22 Auswahl der Miniturnierausrichter 22.01 Verbände, die ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA- Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der Anmeldefrist darüber informieren. 22.02 Für die Qualifikationsrunde bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter grundsätzlich vor der entsprechenden Auslosung gemäß folgenden Grundsätzen: a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt: – Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.), – Reisedistanzen, – Promotion-Konzept, – Erfahrung als Ausrichter, – Entwicklung im Bereich Futsal. b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien. 22.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA- Administration eine Auslosung vor. Artikel 23 Spieldaten und Paarungen 23.01 Sämtliche Spiele werden von Januar 2020 bis Oktober 2021 innerhalb der Länderspielperioden des Internationalen Futsal-Spielkalenders der FIFA ausgetragen. Die Spiele der Qualifikationsrunde sind an den folgenden festen Daten auszutragen: – 29. Januar, 30. Januar und 1. Februar 2020 Die Spiele der nächsten Runden müssen bis zum Ende folgender Perioden abgeschlossen sein: ● Qualifikationsrunden-Playoffs – April 2020 ● Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs – 1. und 2. Spieltag: Februar 2021 24 III – Spielansetzung
– 3. und 4. Spieltag: April 2021 – 5. und 6. Spieltag: September 2021 ● Playoffs – Oktober 2021 ● Endrunde – 19. Januar - 6. Februar 2022 23.02 Miniturniere der Qualifikationsrunde mit vier Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag: Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und Mannschaft 3 gegen Mannschaft 1 3. Tag: 2. Spieltag: Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 3. Spieltag: Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 2 6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten 23.03 Miniturniere mit drei Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3 Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 1 Ankunft der Mannschaft 2 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 3 4. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 1 gegen Mannschaft 2 Abreise der Mannschaft 3 5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2 Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten 23.04 Die beiden betreffenden Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Playoff-Auslosung auf die Daten der Playoff-Spiele einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. III – Spielansetzung 25
23.05 Die Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs dürfen nicht vor dem dritten Tag der jeweiligen Länderspielperiode gemäß internationalem FIFA-Futsal- Spielkalender angesetzt werden. Es müssen mindestens zwei Ruhetage zwischen den Spielen liegen. 23.06 Falls sich Verbände nicht auf die Spieldaten für die Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs einigen können, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 23.07 Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36 Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat. Artikel 24 Spielorte und Anstoßzeiten 24.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs müssen vom Ausrichterverband spätestens 60 Tage vor dem jeweiligen Miniturnier bzw. Spiel (bzw. spätestens vier Tage nach der Playoff-Auslosung) festgelegt und in das entsprechende UEFA- Online-System eingegeben werden. 24.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen Spielorte nicht weiter als zwei Bus-Fahrtstunden für Miniturniere bzw. nicht weiter als 90 Bus-Fahrtminuten für einzelne Spiele vom nächsten internationalen Flughafen entfernt sein. Die Spielhalle darf sich nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde vom/von den Hotel(s) entfernt befinden, es sei denn, die Gastmannschaft(en) erklärt/erklären sich damit einverstanden. 24.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA- Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen nach dessen Bestätigung durch die UEFA mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen. 24.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. 24.05 Die Anstoßzeiten sind durch den Ausrichterverband festzulegen und spätestens 30 Tage vor dem Miniturnier bzw. Spiel (bzw. spätestens sieben Tage nach der Playoff-Auslosung) online einzugeben. 26 III – Spielansetzung
24.06 Die UEFA-Administration kann verlangen, dass am letzten Spieltag der Qualifikationsrunde sowohl die ersten als auch die zweiten Spiele sämtlicher Gruppen aus Gründen sportlicher Fairness gleichzeitig beginnen. 24.07 Aus Gründen sportlicher Fairness müssen die letzten Spiele der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs am selben Tag stattfinden und die UEFA- Administration kann verlangen, dass sie zeitgleich ausgetragen werden. 24.08 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Verbände vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) keine Spiele ansetzen. 24.09 In Hallen ohne eigenen Aufwärmbereich muss der Ausrichter bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. Artikel 25 Ankunft und Abreise der Mannschaften 25.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor dem Spiel und zwei Tage vor Beginn der Endrunde am Spielort eintreffen. 25.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 25.03 Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn eines Miniturniers oder eines Spiels bzw. mehr als zwei Nächte vor Beginn der Endrunde) oder reist später ab (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letzten Spiel), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband oder der UEFA keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. Artikel 26 Änderungen am Spielplan 26.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der betreffende Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder ob Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig. 26.02 Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA- Administration. 26.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen. 26.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten. III – Spielansetzung 27
Artikel 27 Neuansetzung von Spielen 27.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können. 27.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA- Administration einen neuen Termin fest. 27.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den neuen Spielort genehmigen. 27.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften. 27.05 Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. 27.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten. 27.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels gefällte Entscheide endgültig. 27.08 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler dürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 41.01 spielberechtigt waren. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. 28 III – Spielansetzung
e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 28 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 28.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 28.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 28.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. 28.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA- Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände. 28.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 28.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. III – Spielansetzung 29
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