Reglement der UEFA Women's Champions League 2019/20

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Reglement der UEFA Women's Champions League 2019/20
Reglement der
UEFA Women’s Champions League

2019/20
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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________   6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________               7
          Artikel 1      Anwendungsbereich                                                                        7
          Artikel 2      Definitionen                                                                             7
          Artikel 3      Anmeldung zum Wettbewerb                                                                 8
          Artikel 4      Zulassungskriterien und -verfahren                                                       8
          Artikel 5      Integrität des Wettbewerbs                                                              11
          Artikel 6      Pflichten der Vereine                                                                   11
          Artikel 7      Verantwortung der Verbände und Vereine                                                  13
          Artikel 8      Antidoping                                                                              14
          Artikel 9      Fairplay                                                                                14
          Artikel 10     Versicherung                                                                            14
          Artikel 11     Pokal und Medaillen                                                                     15
          Artikel 12     Schutz- und Urheberrechte                                                               15

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 17
          Artikel 13     Wettbewerbsphasen und Setzsystem                                                        17
          Artikel 14     Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde                                     17
          Artikel 15     Punktegleichheit – Qualifikationsrunde                                                  18
          Artikel 16     Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale                             19
          Artikel 17     Spielmodus – Endspiel                                                                   19
          Artikel 18     Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen                                     20

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 21
          Artikel 19     Auswahl der Miniturnierausrichter                                                       21
          Artikel 20     Spieldaten und Paarungen                                                                21
          Artikel 21     Spielorte und Anstoßzeiten                                                              22
          Artikel 22     Ankunft und Abreise der Mannschaften                                                    23
          Artikel 23     Änderungen am Spielplan                                                                 23
          Artikel 24     Neuansetzung von Spielen                                                                24
          Artikel 25     Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle                                                 25

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 26
          Artikel 26     Stadien                                                                                 26
          Artikel 27     Spielfeld                                                                               26
          Artikel 28     Kunstrasen                                                                              27
          Artikel 29     Mobile Stadiondächer                                                                    27
          Artikel 30     Flutlicht                                                                               27
          Artikel 31     Stadionuhren                                                                            28
          Artikel 32     Bildschirme                                                                             28

                                                                                                                  3
Reglement der UEFA Women's Champions League 2019/20
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 30
         Artikel 33     Spielmaterial                                                                      30
         Artikel 34     Trainingseinheiten                                                                 30
         Artikel 35     Eintrittskarten                                                                    31
         Artikel 36     Venue Data Coordinator                                                             31

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32
         Artikel 37     Spielblatt                                                                         32
         Artikel 38     Spielprotokoll                                                                     33
         Artikel 39     Regeln für die Technische Zone                                                     33

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 35
         Artikel 40     Spielberechtigung                                                                  35
         Artikel 41     Spielerlisten                                                                      35
         Artikel 42     Nachmeldung                                                                        36

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 37
         Artikel 43     Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson                                37
         Artikel 44     Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen                                    37
         Artikel 45     Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen                                39

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 40
         Artikel 46     UEFA-Rechtspflegeordnung                                                           40
         Artikel 47     Gelbe und rote Karten                                                              40
         Artikel 48     Protest und Berufung                                                               40

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 41
         Artikel 49     Genehmigung der Spielkleidung                                                      41
         Artikel 50     Farben                                                                             41
         Artikel 51     Nummern und Namen                                                                  42
         Artikel 52     Trikotsponsor                                                                      42
         Artikel 53     Abzeichen                                                                          42
         Artikel 54     Andere Mannschaftsausrüstung                                                       43

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 45
         Artikel 55     Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb                                       45
         Artikel 56     Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde                                       45
         Artikel 57     Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele                                              46
         Artikel 58     Finanzielle Grundsätze – Endspiel                                                  46

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 47
         Artikel 59     Kommerzielle Rechte – allgemein                                                    47
         Artikel 60     Promotion-Zwecke                                                                   48

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Artikel 61     Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale                               49
          Artikel 62     Kommerzielle Rechte – Endspiel                                                         49

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 51
          Artikel 63     Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten                                   51
          Artikel 64     Medienaktivitäten am Vortag des Spiels                                                 51
          Artikel 65     Medienaktivitäten am Spieltag                                                          53
          Artikel 66     Spezifische Bestimmungen für das Endspiel                                              54
          Artikel 67     Zugang der Medien                                                                      54
          Artikel 68     Grundsätze für alle Medien                                                             55

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 57
          Artikel 69     Umsetzungsbestimmungen                                                                 57
          Artikel 70     Unvorhergesehene Fälle                                                                 57
          Artikel 71     Nichteinhaltung                                                                        57
          Artikel 72     Schiedsgericht des Sports (TAS)                                                        57
          Artikel 73     Anhänge                                                                                57
          Artikel 74     Maßgebende Fassung                                                                     57
          Artikel 75     Genehmigung und Inkrafttreten                                                          58

Anhang A - Eintrittsliste 2019/20 _________________________________________________________________ 59

Anhang B - Wettbewerbsmodus ___________________________________________________________________ 60

Anhang C - UEFA-Frauen-Spielkalender 2019/20 __________________________________________ 61

Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 62
          D.1            Übersicht über das System                                                              62
          D.2            Referenzzeiträume für die Rangliste                                                    62
          D.3            Berechnung des Verbandskoeffizienten                                                   62
          D.4            Berechnung des Vereinskoeffizienten                                                    63
          D.5            Bonuspunkte                                                                            63
          D.6            Berechnungsgrundsätze                                                                  63
          D.7            Koeffizientengleichheit                                                                63
          D.8            Endgültige Entscheide                                                                  63

Anhang E - Spielfeldorganisation _________________________________________________________________ 64

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 66

                                                                                                                  5
Präambel
    Das folgende Reglement wurde gemäß UEFA-Statuten Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe
    b) und Artikel 50 Absatz 1 beschlossen.

6
I – Allgemeine Bestimmungen
       Artikel 1    Anwendungsbereich
1.01   Im    vorliegenden   Reglement    werden     die  Rechte,   Pflichten  und
       Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA
       Women's Champions League 2019/20 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten
       Parteien festgelegt.

       Artikel 2    Definitionen
2.01   Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen
       gilt auch für Frauen und umgekehrt.
2.02   Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
       Bedeutung:
       a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
          im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
          Marketingrechten und Datenrechten.
       b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
          Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.
       c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
          UEFA-Dopingreglement.
       d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden
          bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung des
          Endspiels betraut wird.
       e. Ausrichterverein: Der für die Ausrichtung eines Spiels oder Miniturniers
          zuständige Verein.
       f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
          Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
          durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
          Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
          Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
          Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten.
       g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-
          Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/
          oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in
          allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in
          Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
          Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
          aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
          Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
          Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
          Downloads und interaktiven Rechten.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                          7
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
          Rechte am Endspiel unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten
          oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
       i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB-
          Spielregeln, einschließlich der Position der vierten Offiziellen, etwaiger
          zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und
          Schiedsrichterinnen, des Spielertunnels und des Weges der Spielerinnen und
          Schiedsrichterinnen von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.
2.03   Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
       Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
       schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

       Artikel 3     Anmeldung zum Wettbewerb
3.01   Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem
       jeweiligen       Rang       in        der      UEFA-Women’s-Champions-League-
       Verbandskoeffizientenrangliste, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte
       Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens zwei
       Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb
       qualifizieren, außer Absatz 3.03 ist anwendbar. Diese Rangliste bestimmt auch die
       Positionen der Verbände in der Eintrittsliste, die wiederum die Phase bestimmt, in
       der ein Verein in den Wettbewerb eintritt.
3.02   Die Verbände sind wie folgt vertreten:
       a. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft;
       b. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-
          Meisterschaft;
       c. drei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen-
          Meisterschaft sowie der Titelhalter, sofern er sich nicht über seine nationale
          Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League qualifiziert hat
          (vgl. Absatz 3.03).
3.03   Der Titelhalter der UEFA Women's Champions League ist für das Sechzehntelfinale
       automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der
       nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Qualifiziert
       sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s
       Champions League, ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband
       des Titelhalters zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter nicht über seine nationale
       Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, steht dem Verband des
       Titelhalters ein zusätzlicher Startplatz in der UEFA Women’s Champions League
       zu.

       Artikel 4     Zulassungskriterien und -verfahren
4.01   Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:
       a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;

8                                                            I – Allgemeine Bestimmungen
b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
          UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
          für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zum 3. Juni 2019 im Besitz der UEFA-
          Administration sein müssen;
       c. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs
          gemäß Artikel 5 einzuhalten;
       d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
          (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
          aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
          der UEFA zu respektieren;
       e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
          (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
          UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
          vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
          Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
          der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-
          related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
          durchgeführt       wird,   einschließlich    hinsichtlich    provisorischer   und
          superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
          staatlicher Gerichte;
       f. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit
          27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein,
          die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder
          internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA
          schriftlich bestätigen.
4.02   Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer
       hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von
       Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt
       in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines
       nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so
       untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches
       Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine
       Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines
       Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran
       gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot
       auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits
       aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen
       Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im
       Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-
       Klubwettbewerb gehindert wird.
4.03   Zusätzlich     zur  administrativen Maßnahme   des    Teilnahmeverbots
       gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische
       Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände
       dies rechtfertigen.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                                9
4.04   Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat, am
       Wettbewerb teilzunehmen, gilt folgendes Verfahren:
       a. Verbände mit einem Vertreter gemäß Absatz 3.02 a) können anstatt des
          Siegers den Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft
          anmelden.
       b. Verbände mit zwei oder drei Vertretern gemäß Absatz 3.02 b)
          und Absatz 3.02 c) können keinen anderen Verein an Stelle eines Vereins, der
          die Teilnahme verweigert, anmelden.
       Wird ein Verein, der sich weigert, am Wettbewerb teilzunehmen, nicht ersetzt,
       wird die Eintrittsliste entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall
       der Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der speziellen Bestimmung
       in Anhang D neu berechnet.
4.05   Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
       Solche Entscheide sind endgültig.
4.06   Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung des in Absatz 4.01 (c) definierten
       Zulassungskriteriums verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-
       Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit den
       Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über
       die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des
       Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass dieses
       Zulassungskriterium bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt wird bzw. wurde. Sollte
       eine Untersuchung ergeben, dass dieses Zulassungskriterium im Verlauf des
       Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat der betreffende Verein
       mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für die UEFA-
       Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.
4.07   Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als dem in Absatz 4.01 (c)
       definierten Zulassungskriterium verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die
       UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die in Übereinstimmung mit der
       UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA
       kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen
       durchführen, um sicherzustellen, dass diese Zulassungskriterien bis zum Ende des
       Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass
       eines dieser anderen Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr
       erfüllt wird oder wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen
       gemäß der UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen.
4.08   Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der
       höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft desselben Verbands direkt nach ihm
       platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die
       Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für den Wettbewerb
       (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.

10                                                       I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5    Integrität des Wettbewerbs
5.01   Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen:
       a. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:
          i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden
               Vereins halten oder damit handeln;
          ii. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein;
          iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder
               den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden
               Vereins beteiligt sein;
          iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung
               und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb
               teilnehmenden Vereins nehmen.
       b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder
          mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den
          sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden
          Verein beteiligt sein.
       c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf
          mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem
          Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:
          i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
          ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
               oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder
               abzuberufen;
          iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des
               betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der
               Aktionäre verfügt; oder
          iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden
               Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.
5.02   Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des
       Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen
       werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge
       anzuwenden sind:
       a. der in der nationalen Meisterschaft bestplatzierte Verein;
       b. der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.

       Artikel 6    Pflichten der Vereine
6.01   Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
       Vereine:
       a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
          gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

I – Allgemeine Bestimmungen                                                           11
b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die
        UEFA-A-Lizenz verfügt, der vom entsprechenden Nationalverband als
        Cheftrainer bestätigt wurde und zu dessen Verantwortungsbereich die
        Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie
        die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine
        und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören;
     c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
        auszutragen;
     d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-
        Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
        Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
        offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
     e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
     f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
        infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 26.01 erforderlichen
        Stadionkategorie erfüllt;
     g. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA-
        Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des
        erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das höchstens zwölf
        Monate vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten
        Labor ausgestellt worden sein muss;
     h. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „Europas
        Fußballerin der UEFA“ nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum
        Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen;
     i. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen
        Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung
        einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im
        Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit
        mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden
        Spiels;
     j. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
        Genehmigung der UEFA einzuholen;
     k. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über
        jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und
        Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben
        (einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen
        auswirken), zu informieren;
     l. die UEFA-Administration über jegliches vom Verband und/oder der nationalen
        Liga gegen den Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen
        wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen
        Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren
        zu informieren; gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den
        Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen eröffnetes
        Strafverfahren in einer den Fußball betreffenden Angelegenheit.

12                                                     I – Allgemeine Bestimmungen
6.02   Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern
       alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
       a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;
       b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im
           Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;
       c. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in
           nationalen Wettbewerben verwendet;
       d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen
           Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit
           langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden
           Vereins hin Ausnahmen bewilligen.
       Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise
       unterbreiten.

       Artikel 7    Verantwortung der Verbände und Vereine
7.01   Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung
       des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf
       Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so
       gut wie möglich unterstützen.
7.02   Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,
       Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei
       einem Spiel eine Funktion ausüben.
7.03   Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während
       und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für
       Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
7.04   Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA
       (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit
       mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die
       alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten.
7.05   Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
       medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur
       Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
       aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
       genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
       Ausrichterverein allein verantwortlich.
7.06   Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden
       Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus
       ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein
       oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten
       und      einem     Dritten     (einschließlich    Sponsoren,     Diensteanbietern,
       Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA
       jegliche Verantwortung ab.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                            13
7.07    Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren
        Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere
        Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,
        Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
        (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
        Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine
        Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
        freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

        Artikel 8     Antidoping
8.01    Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-
        Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
        verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
        und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
        beinhalten.
8.02    Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

        Artikel 9     Fairplay
9.01    Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-
        Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
9.02    Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
        werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
        Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

        Artikel 10 Versicherung
10.01   Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.
        Ausrichterverband       auf    eigene      Kosten      bei    einer    angesehenen
        Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den
        folgenden Grundsätzen abzuschließen:
        a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in
            Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.
        b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen
            gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und
            Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere
            eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder
            am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene
            Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine
            Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des
            Verbands entsprechend, beinhaltet.
        c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend
            Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und
            Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken.

14                                                           I – Allgemeine Bestimmungen
d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des
           verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen,
           dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen,
           umfassenden       Versicherungsschutz,     einschließlich   Haftpflicht-  und
           Gebäudeversicherung, gewährleistet.
        e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass
           die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und
           von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung
           der Spiele entsteht.
10.02 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr
      kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien
      der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

        Artikel 11    Pokal und Medaillen
11.01   Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für
        andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,
        bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in
        Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women's Champions League.
11.02   Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs
        überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins
        bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche
        Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung
        der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich
        Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer
        Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb
        führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA
        herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.
11.03   Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellung
        zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

        Artikel 12    Schutz- und Urheberrechte
12.01   Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
        Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
        jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,
        Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,
        Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen
        des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation
        und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den
        Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum des
        Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat
        sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                             15
12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
      (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
      Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
      Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der
      UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um
      zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche
      Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind
      die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als
      der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede
      andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

16                                                     I – Allgemeine Bestimmungen
II – Wettbewerbsmodus
        Artikel 13   Wettbewerbsphasen und Setzsystem
13.01   Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß           den   IFAB-Spielregeln
        auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
13.02 Der Wettbewerb besteht aus folgenden Runden:
      ● Qualifikationsrunde;
      ● Sechzehntelfinale;
      ● Achtelfinale;
      ● Viertelfinale;
      ● Halbfinale;
      ● Endspiel.
13.03 Die Vereine werden für die Qualifikationsrunde, das Sechzehntel- und das
      Achtelfinale anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereinsklassements
      (vgl. Anhang D) und in Übereinstimmung mit den durch die UEFA-Kommission für
      Frauenfußball festgelegten Grundsätzen gesetzt. Der Titelhalter ist stets als
      Nummer 1 gesetzt. Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Teilnehmer dieser
      Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die
      Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden
      Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet.
13.04 Für die Auslosung der Sechzehntel- und Achtelfinalpaarungen werden die
      Teilnehmer auf der Grundlage des Vereinsklassements (vgl. Anhang D) je zur
      Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine aufgeteilt.

        Artikel 14   Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde
14.01   Die an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Vereine werden in Vierergruppen
        gelost.
14.02 Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen in Miniturnierform in einem in der
      entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden.
14.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
      Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
      Punkte.
14.04 Der Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl
      Anmeldungen ab. Einzelheiten teilt die UEFA-Administration vor der Auslosung
      der Qualifikationsrunde schriftlich mit.

II – Wettbewerbsmodus                                                               17
Artikel 15   Punktegleichheit – Qualifikationsrunde
15.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines
        Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
        folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge
        ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
            h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet,
            die immer noch punktgleich sind;
        e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen;
        f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen;
        g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des
            Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe
            Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3
            Punkte);
        h. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).
15.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die
      dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl erzielte
      und erhaltene Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden,
      wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen
      ermittelt (vgl. Absatz 18.03 bis Absatz 18.05), vorausgesetzt, dass keine andere
      Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe
      Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl
      Punkte, finden die Kriterien von Absatz 15.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist
      nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend
      ist.
15.03 Falls nötig werden zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten nur die
      Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften gewertet. Dabei
      gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;

18                                                               II – Wettbewerbsmodus
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
           gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
           Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
        e. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).

        Artikel 16    Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale
16.01   Die bestplatzierten Vereine treten im Sechzehntelfinale in den Wettbewerb ein
        und treffen auf jene Vereine, die siegreich aus der Qualifikationsrunde
        hervorgegangen sind.
16.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost:
      a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.
      b. Die Gruppensieger müssen Zweitplatzierten einer anderen Gruppe zugelost
         werden.
      c. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause.
16.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen
      werden ausgelost. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht
      zugelost werden. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht.
16.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die
      Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel
      Heimrecht.
16.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungen
      werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht.
16.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach dem
      K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal
      gegeneinander an.
16.07 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,
      qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen
      von Artikel 18 Anwendung.
16.08 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass
      nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze
      für die Bestimmung des Siegers fest.

        Artikel 17    Spielmodus – Endspiel
17.01   Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Voraus
        bestimmten Spielort ausgetragen. Endet das Spiel nach Ablauf der regulären
        Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt.
        Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore
        erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der
        Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch
        Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 18.03 bis Absatz 18.05). Die Bestimmungen
        von Absatz 18.01 gelten nicht für das Endspiel.

II – Wettbewerbsmodus                                                                   19
Artikel 18    Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
18.01   Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben
        beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige
        Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.
        Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften
        sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um
        zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung
        gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit
        für die nächste Runde qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss
        die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen
        ermittelt werden.
18.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
      Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
      In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen
      während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
18.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
      festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
18.04 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:
      a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
         die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,
         um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.
      b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der
         Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet
         wird. Solche Entscheide sind endgültig.
18.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die
      Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
      Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
18.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
      werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 25.

20                                                                 II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
        Artikel 19     Auswahl der Miniturnierausrichter
19.01   Vereine, die in der Qualifikationsrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen
        dies der UEFA-Administration fristgerecht durch Vermerk auf dem
        entsprechenden Formular schriftlich mitteilen.
19.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere
      vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen:
      ● Qualität der Infrastruktur (z.B. Stadien, Turnierhotel);
      ● Reisedistanzen;
      ● Promotion-Konzept;
      ● Erfahrung als Ausrichter.
19.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
      vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
      innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
      ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration
      eine Auslosung vor.

        Artikel 20 Spieldaten und Paarungen
20.01 Alle Spiele sind gemäß dem UEFA-Frauen-Spielkalender (vgl. Anhang C)
      auszutragen.
20.02 Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Daten aller Begegnungen
      innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Fristen online
      einzugeben.
20.03 Ist in eine der Begegnungen eine Mannschaft eines Vereins involviert, dessen
      erste Mannschaft der Männer am selben Tag ein UEFA-Wettbewerbsspiel
      bestreitet, oder wird das vom Frauenteam benutzte Stadion bereits von der ersten
      Mannschaft der Männer für ein Spiel in der höchsten nationalen Meisterschaft
      oder ein nationales Pokalspiel gebraucht, müssen die betroffenen Vereine sowie
      die Organisatoren ihrer nationalen Wettbewerbe unter Berücksichtigung der
      Kalendervorgaben der UEFA ein neues Datum für die Begegnung der UEFA
      Women's Champions League festlegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann,
      entscheidet die UEFA endgültig.

III – Spielansetzung                                                                   21
20.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen
      Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren:

         1. Tag:       Ankunft der UEFA-Spieldelegierten
                       Ankunft aller Mannschaften
                       Ankunft aller Schiedsrichterinnen       und    übrigen    UEFA-
         2. Tag:
                       Spielbeauftragten
                       Organisationssitzung
         3. Tag:       1. Spieltag:         Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2
         4. Tag:       Ruhetag
         5. Tag:       Ruhetag
         6. Tag:       2. Spieltag:         Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4
         7. Tag:       Ruhetag
         8. Tag:       Ruhetag
         9. Tag:       3. Spieltag:         Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3
         10. Tag:      Abreise aller Mannschaften
                       Abreise der Schiedsrichterinnen
                       Abreise der UEFA-Spielbeautragten

        Artikel 21   Spielorte und Anstoßzeiten
21.01   Grundsätzlich muss jeder Verein all seine Heimspiele im Wettbewerb am selben
        Spielort austragen. Ein Spiel wird entweder im Stadion des Ausrichtervereins oder
        in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden
        Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/
        oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge
        einer Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA-
        Mitgliedsverbands ausgewichen werden.
21.02 Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge
      und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer
      Entfernung landen können. Austragungsorte mit nur wenigen internationalen
      Flügen, oder die nur durch Inlandsflüge erreichbar sind, bedürfen einer
      Sondergenehmigung der UEFA-Administration.
21.03 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten
      Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen
      Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren
      Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf
      ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Stadium weiter als
      60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein.
21.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,
      dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels
      ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein

22                                                                   III – Spielansetzung
Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den
       Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb
       der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion
       vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Der
       betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen
       Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen
       Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des
       Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins.Die UEFA-Administration entscheidet
       endgültig und zu gegebener Zeit über Ausweichstadien.
21.05 Die Verbände der Ausrichtervereine haben die Spielorte und Anstoßzeiten aller
      Begegnungen innerhalb der festgesetzten Frist online zur Bestätigung durch die
      UEFA-Administration einzugeben. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die
      Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten
      festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht
      mehr auf die Tabelle auswirken.
21.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Ausrichtervereine
      vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Ortszeit) keine Spiele
      ansetzen.
21.07 Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort des Endspiels fest.

        Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften
22.01 Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaften
      spätestens am Vorabend des Spiels (bzw. vor Beginn des Miniturniers) am Spielort
      eintreffen und dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag
      des Spiels erfüllen können.
22.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
22.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein vereinbart ist, übernehmen die
      Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Übernachtung vor dem
      Spiel bzw. Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag
      nach dem Spiel bzw. dem letzten Spiel im Miniturnier), die dadurch anfallenden
      Zusatzkosten.

        Artikel 23 Änderungen am Spielplan
23.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der
      betreffende Verein oder Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber
      informieren. Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder
      ob Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind.
      Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.
23.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein
      begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach
      Absprache mit der UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-
      Administration.

III – Spielansetzung                                                                23
23.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird
      das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.
23.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen
      Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

        Artikel 24 Neuansetzung von Spielen
24.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,
      werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich
      am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben
      vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichtervereine alle notwendigen
      Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen
      Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.
24.02 Kann ein Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-
      Administration einen neuen Termin fest. Die Neuansetzung kann Abweichungen
      vom regulären Spielkalender (vgl. Anhang A) nach sich ziehen.
24.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls
      die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den
      neuen Spielort genehmigen.
24.04 Ist ein Verein für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon
      verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche
      Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteams
      und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.
24.05 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereine
      zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang
      mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den
      neu angesetzten Spielminuten.
24.06 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels
      gefällte Entscheide endgültig.
24.07 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen die
      verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:
      a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder
         des Feldes verwiesenen sowie der für das abgebrochene Spiel gesperrten
         Spielerinnen dürfen alle spielberechtigten Spielerinnen auf dem Spielblatt
         eingetragen werden. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im
         Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen
         werden.
      b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
         weiterhin gültig.
      c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
         Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
         wurde.

24                                                                  III – Spielansetzung
d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen
          wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der
          Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
       e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt
          wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.
       f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
          zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
       g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
          aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
          Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
          Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

        Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
25.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
      Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-
      Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
25.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das
      Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen
      Verein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
25.03 Wird ein Verein vor Abschluss der Qualifikationsspiele aus dem Wettbewerb
      ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück,
      werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins
      annulliert.
25.04 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht
      oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf
      Zahlungen seitens der UEFA.
25.05 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
      geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für
      Einnahmeausfall zusprechen.

III – Spielansetzung                                                                  25
IV – Stadioninfrastruktur
        Artikel 26 Stadien
26.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen die Spiele von der
      Qualifikationsrunde bis zum Halbfinale in Stadien ausgetragen werden, welche die
      infrastrukturellen   Kriterien    der  im    UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement
      definierten Kategorie 1 erfüllen.
26.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der
      Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht.

        Artikel 27 Spielfeld
27.01 Der Ausrichterverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den
      bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen
      Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Rasenheizung und
      Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist.
      Die UEFA-Administration und von der UEFA beauftragte Dritte können jederzeit
      vor und während dem Wettbewerb eine Spielfeldinspektion vornehmen, um zu
      überprüfen, ob der Zustand des Spielfelds angemessen ist.
27.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,
      und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe
      sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig
      erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom
      Ausrichterverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die
      Trainingseinheiten zu kürzen.
27.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverein bei der
      Organisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig
      und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die
      Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des
      Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert
      werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen
      stattfindet:
      a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder
      b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).
        Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.
27.04 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln
      aufgestellt werden.

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