Reglement der UEFA Women's Champions League 2019/20
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Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 11 Artikel 6 Pflichten der Vereine 11 Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 13 Artikel 8 Antidoping 14 Artikel 9 Fairplay 14 Artikel 10 Versicherung 14 Artikel 11 Pokal und Medaillen 15 Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 15 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 17 Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 17 Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde 17 Artikel 15 Punktegleichheit – Qualifikationsrunde 18 Artikel 16 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale 19 Artikel 17 Spielmodus – Endspiel 19 Artikel 18 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 20 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 21 Artikel 19 Auswahl der Miniturnierausrichter 21 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 21 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 22 Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 23 Artikel 23 Änderungen am Spielplan 23 Artikel 24 Neuansetzung von Spielen 24 Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 25 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 26 Artikel 26 Stadien 26 Artikel 27 Spielfeld 26 Artikel 28 Kunstrasen 27 Artikel 29 Mobile Stadiondächer 27 Artikel 30 Flutlicht 27 Artikel 31 Stadionuhren 28 Artikel 32 Bildschirme 28 3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 30 Artikel 33 Spielmaterial 30 Artikel 34 Trainingseinheiten 30 Artikel 35 Eintrittskarten 31 Artikel 36 Venue Data Coordinator 31 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32 Artikel 37 Spielblatt 32 Artikel 38 Spielprotokoll 33 Artikel 39 Regeln für die Technische Zone 33 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 35 Artikel 40 Spielberechtigung 35 Artikel 41 Spielerlisten 35 Artikel 42 Nachmeldung 36 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 37 Artikel 43 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 37 Artikel 44 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 37 Artikel 45 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 39 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 40 Artikel 46 UEFA-Rechtspflegeordnung 40 Artikel 47 Gelbe und rote Karten 40 Artikel 48 Protest und Berufung 40 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 41 Artikel 49 Genehmigung der Spielkleidung 41 Artikel 50 Farben 41 Artikel 51 Nummern und Namen 42 Artikel 52 Trikotsponsor 42 Artikel 53 Abzeichen 42 Artikel 54 Andere Mannschaftsausrüstung 43 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 45 Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 45 Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsrunde 45 Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – K.-o.-Spiele 46 Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Endspiel 46 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 47 Artikel 59 Kommerzielle Rechte – allgemein 47 Artikel 60 Promotion-Zwecke 48 4
Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsrunde bis Halbfinale 49 Artikel 62 Kommerzielle Rechte – Endspiel 49 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 51 Artikel 63 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 51 Artikel 64 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels 51 Artikel 65 Medienaktivitäten am Spieltag 53 Artikel 66 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel 54 Artikel 67 Zugang der Medien 54 Artikel 68 Grundsätze für alle Medien 55 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 57 Artikel 69 Umsetzungsbestimmungen 57 Artikel 70 Unvorhergesehene Fälle 57 Artikel 71 Nichteinhaltung 57 Artikel 72 Schiedsgericht des Sports (TAS) 57 Artikel 73 Anhänge 57 Artikel 74 Maßgebende Fassung 57 Artikel 75 Genehmigung und Inkrafttreten 58 Anhang A - Eintrittsliste 2019/20 _________________________________________________________________ 59 Anhang B - Wettbewerbsmodus ___________________________________________________________________ 60 Anhang C - UEFA-Frauen-Spielkalender 2019/20 __________________________________________ 61 Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 62 D.1 Übersicht über das System 62 D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste 62 D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten 62 D.4 Berechnung des Vereinskoeffizienten 63 D.5 Bonuspunkte 63 D.6 Berechnungsgrundsätze 63 D.7 Koeffizientengleichheit 63 D.8 Endgültige Entscheide 63 Anhang E - Spielfeldorganisation _________________________________________________________________ 64 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 66 5
Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß UEFA-Statuten Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 50 Absatz 1 beschlossen. 6
I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA Women's Champions League 2019/20 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. 2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten. b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten. c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement. d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden bzw. Verband, der vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung des Endspiels betraut wird. e. Ausrichterverein: Der für die Ausrichtung eines Spiels oder Miniturniers zuständige Verein. f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten. g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/ oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten. I – Allgemeine Bestimmungen 7
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte am Endspiel unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB- Spielregeln, einschließlich der Position der vierten Offiziellen, etwaiger zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichterinnen, des Spielertunnels und des Weges der Spielerinnen und Schiedsrichterinnen von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem jeweiligen Rang in der UEFA-Women’s-Champions-League- Verbandskoeffizientenrangliste, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens zwei Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb qualifizieren, außer Absatz 3.03 ist anwendbar. Diese Rangliste bestimmt auch die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste, die wiederum die Phase bestimmt, in der ein Verein in den Wettbewerb eintritt. 3.02 Die Verbände sind wie folgt vertreten: a. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft; b. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen- Meisterschaft; c. drei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Frauen- Meisterschaft sowie der Titelhalter, sofern er sich nicht über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League qualifiziert hat (vgl. Absatz 3.03). 3.03 Der Titelhalter der UEFA Women's Champions League ist für das Sechzehntelfinale automatisch qualifiziert, auch wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Meisterschaft nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Qualifiziert sich der Titelhalter über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters zustehen. Qualifiziert sich der Titelhalter nicht über seine nationale Meisterschaft für die UEFA Women’s Champions League, steht dem Verband des Titelhalters ein zusätzlicher Startplatz in der UEFA Women’s Champions League zu. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine: a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben; 8 I – Allgemeine Bestimmungen
b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zum 3. Juni 2019 im Besitz der UEFA- Administration sein müssen; c. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs gemäß Artikel 5 einzuhalten; d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports- related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; f. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA schriftlich bestätigen. 4.02 Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA- Klubwettbewerb gehindert wird. 4.03 Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbots gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. I – Allgemeine Bestimmungen 9
4.04 Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat, am Wettbewerb teilzunehmen, gilt folgendes Verfahren: a. Verbände mit einem Vertreter gemäß Absatz 3.02 a) können anstatt des Siegers den Zweitplatzierten der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft anmelden. b. Verbände mit zwei oder drei Vertretern gemäß Absatz 3.02 b) und Absatz 3.02 c) können keinen anderen Verein an Stelle eines Vereins, der die Teilnahme verweigert, anmelden. Wird ein Verein, der sich weigert, am Wettbewerb teilzunehmen, nicht ersetzt, wird die Eintrittsliste entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall der Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der speziellen Bestimmung in Anhang D neu berechnet. 4.05 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 4.06 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung des in Absatz 4.01 (c) definierten Zulassungskriteriums verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA- Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass dieses Zulassungskriterium bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt wird bzw. wurde. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass dieses Zulassungskriterium im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für die UEFA- Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen. 4.07 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als dem in Absatz 4.01 (c) definierten Zulassungskriterium verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderen Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen. 4.08 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Frauen-Meisterschaft desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für den Wettbewerb (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst. 10 I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 5.01 Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen: a. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt: i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln; ii. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein; iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen. b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein. c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person: i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen; iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben. 5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind: a. der in der nationalen Meisterschaft bestplatzierte Verein; b. der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands. Artikel 6 Pflichten der Vereine 6.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; I – Allgemeine Bestimmungen 11
b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-A-Lizenz verfügt, der vom entsprechenden Nationalverband als Cheftrainer bestätigt wurde und zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören; c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 26.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA- Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das höchstens zwölf Monate vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss; h. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „Europas Fußballerin der UEFA“ nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen; i. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; j. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; k. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben (einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen auswirken), zu informieren; l. die UEFA-Administration über jegliches vom Verband und/oder der nationalen Liga gegen den Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußball betreffenden Angelegenheit. 12 I – Allgemeine Bestimmungen
6.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt; b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen; c. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in nationalen Wettbewerben verwendet; d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 7.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 7.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 7.03 Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 7.04 Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten. 7.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverein allein verantwortlich. 7.06 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern, Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab. I – Allgemeine Bestimmungen 13
7.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 8 Antidoping 8.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 8.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 9 Fairplay 9.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 9.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 10 Versicherung 10.01 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw. Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschließen: a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken. 14 I – Allgemeine Bestimmungen
d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht. 10.02 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Artikel 11 Pokal und Medaillen 11.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Women's Champions League. 11.02 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 11.03 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 12.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementen des offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitation und/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf den Wettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum des Spiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. I – Allgemeine Bestimmungen 15
12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. 16 I – Allgemeine Bestimmungen
II – Wettbewerbsmodus Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. 13.02 Der Wettbewerb besteht aus folgenden Runden: ● Qualifikationsrunde; ● Sechzehntelfinale; ● Achtelfinale; ● Viertelfinale; ● Halbfinale; ● Endspiel. 13.03 Die Vereine werden für die Qualifikationsrunde, das Sechzehntel- und das Achtelfinale anhand des zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereinsklassements (vgl. Anhang D) und in Übereinstimmung mit den durch die UEFA-Kommission für Frauenfußball festgelegten Grundsätzen gesetzt. Der Titelhalter ist stets als Nummer 1 gesetzt. Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nicht feststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassement besser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnung aussteht, verwendet. 13.04 Für die Auslosung der Sechzehntel- und Achtelfinalpaarungen werden die Teilnehmer auf der Grundlage des Vereinsklassements (vgl. Anhang D) je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzte Vereine aufgeteilt. Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsrunde 14.01 Die an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Vereine werden in Vierergruppen gelost. 14.02 Die Spiele der Qualifikationsrunde müssen in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden. 14.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 14.04 Der Qualifikationsweg für das Sechzehntelfinale hängt von der Anzahl Anmeldungen ab. Einzelheiten teilt die UEFA-Administration vor der Auslosung der Qualifikationsrunde schriftlich mit. II – Wettbewerbsmodus 17
Artikel 15 Punktegleichheit – Qualifikationsrunde 15.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, die immer noch punktgleich sind; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D). 15.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl erzielte und erhaltene Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 18.03 bis Absatz 18.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 15.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist. 15.03 Falls nötig werden zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; 18 II – Wettbewerbsmodus
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D). Artikel 16 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale 16.01 Die bestplatzierten Vereine treten im Sechzehntelfinale in den Wettbewerb ein und treffen auf jene Vereine, die siegreich aus der Qualifikationsrunde hervorgegangen sind. 16.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost: a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b. Die Gruppensieger müssen Zweitplatzierten einer anderen Gruppe zugelost werden. c. Die gesetzten Vereine bestreiten das Rückspiel zu Hause. 16.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht. 16.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht. 16.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungen werden ausgelost. Der erstgezogene Verein hat im Hinspiel Heimrecht. 16.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach dem K.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. 16.07 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 18 Anwendung. 16.08 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. Artikel 17 Spielmodus – Endspiel 17.01 Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Voraus bestimmten Spielort ausgetragen. Endet das Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 18.03 bis Absatz 18.05). Die Bestimmungen von Absatz 18.01 gelten nicht für das Endspiel. II – Wettbewerbsmodus 19
Artikel 18 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 18.01 Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit für die nächste Runde qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden. 18.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 18.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 18.04 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig. 18.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 18.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 25. 20 II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung Artikel 19 Auswahl der Miniturnierausrichter 19.01 Vereine, die in der Qualifikationsrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies der UEFA-Administration fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich mitteilen. 19.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen: ● Qualität der Infrastruktur (z.B. Stadien, Turnierhotel); ● Reisedistanzen; ● Promotion-Konzept; ● Erfahrung als Ausrichter. 19.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor. Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20.01 Alle Spiele sind gemäß dem UEFA-Frauen-Spielkalender (vgl. Anhang C) auszutragen. 20.02 Die Verbände der betreffenden Vereine haben die Daten aller Begegnungen innerhalb der von der UEFA-Administration festgesetzten Fristen online einzugeben. 20.03 Ist in eine der Begegnungen eine Mannschaft eines Vereins involviert, dessen erste Mannschaft der Männer am selben Tag ein UEFA-Wettbewerbsspiel bestreitet, oder wird das vom Frauenteam benutzte Stadion bereits von der ersten Mannschaft der Männer für ein Spiel in der höchsten nationalen Meisterschaft oder ein nationales Pokalspiel gebraucht, müssen die betroffenen Vereine sowie die Organisatoren ihrer nationalen Wettbewerbe unter Berücksichtigung der Kalendervorgaben der UEFA ein neues Datum für die Begegnung der UEFA Women's Champions League festlegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die UEFA endgültig. III – Spielansetzung 21
20.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und übrigen UEFA- 2. Tag: Spielbeauftragten Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag: Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: Ruhetag 6. Tag: 2. Spieltag: Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: Ruhetag 9. Tag: 3. Spieltag: Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 10. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeautragten Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21.01 Grundsätzlich muss jeder Verein all seine Heimspiele im Wettbewerb am selben Spielort austragen. Ein Spiel wird entweder im Stadion des Ausrichtervereins oder in einem anderen Stadion derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/ oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf ein Stadion eines anderen UEFA- Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 21.02 Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Austragungsorte mit nur wenigen internationalen Flügen, oder die nur durch Inlandsflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. 21.03 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Stadium weiter als 60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein. 21.04 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein 22 III – Spielansetzung
Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Der betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins.Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über Ausweichstadien. 21.05 Die Verbände der Ausrichtervereine haben die Spielorte und Anstoßzeiten aller Begegnungen innerhalb der festgesetzten Frist online zur Bestätigung durch die UEFA-Administration einzugeben. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. 21.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Ausrichtervereine vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Ortszeit) keine Spiele ansetzen. 21.07 Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort des Endspiels fest. Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 22.01 Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaften spätestens am Vorabend des Spiels (bzw. vor Beginn des Miniturniers) am Spielort eintreffen und dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag des Spiels erfüllen können. 22.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 22.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein vereinbart ist, übernehmen die Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Übernachtung vor dem Spiel bzw. Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spiel im Miniturnier), die dadurch anfallenden Zusatzkosten. Artikel 23 Änderungen am Spielplan 23.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss der betreffende Verein oder Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder ob Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig. 23.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. ein begonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit der UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA- Administration. III – Spielansetzung 23
23.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen. 23.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten. Artikel 24 Neuansetzung von Spielen 24.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichtervereine alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können. 24.02 Kann ein Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA- Administration einen neuen Termin fest. Die Neuansetzung kann Abweichungen vom regulären Spielkalender (vgl. Anhang A) nach sich ziehen. 24.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den neuen Spielort genehmigen. 24.04 Ist ein Verein für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. 24.05 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereine zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten. 24.06 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels gefällte Entscheide endgültig. 24.07 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen sowie der für das abgebrochene Spiel gesperrten Spielerinnen dürfen alle spielberechtigten Spielerinnen auf dem Spielblatt eingetragen werden. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. 24 III – Spielansetzung
d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 25.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 25.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 25.03 Wird ein Verein vor Abschluss der Qualifikationsspiele aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert. 25.04 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 25.05 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. III – Spielansetzung 25
IV – Stadioninfrastruktur Artikel 26 Stadien 26.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen die Spiele von der Qualifikationsrunde bis zum Halbfinale in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen. 26.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in der Ausrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht. Artikel 27 Spielfeld 27.01 Der Ausrichterverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischen Verhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Rasenheizung und Spielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist. Die UEFA-Administration und von der UEFA beauftragte Dritte können jederzeit vor und während dem Wettbewerb eine Spielfeldinspektion vornehmen, um zu überprüfen, ob der Zustand des Spielfelds angemessen ist. 27.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverein verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. 27.03 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverein bei der Organisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet: a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten). Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. 27.04 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln aufgestellt werden. 26 IV – Stadioninfrastruktur
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