Abstimmungsbotschaft Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz zur Einführung eines Stimm- und ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz Referendumsabstimmung vom 27. Juni 2021 Abstimmungsbotschaft Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz zur Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht vom 23. Oktober 2020
Sehr geehrte römisch-katholische Mitbürgerinnen und Mitbürger An der Abstimmung vom 27. Juni 2021 können Sie entscheiden, ob die volljährigen rö- misch-katholischen Mitglieder der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz auch ohne Schweizer Bürgerrecht, jedoch mit der Niederlassungsbewilligung C, stimm- und wahlberechtigt werden. Unsere Mitgläubigen ohne Schweizer Bürgerrecht sind getaufte, vollwertige Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, die keine Staatsangehörigkeit kennt. Sie zahlen Kirchensteuern, können aber bis jetzt in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche weder mitbestimmen, noch in Ämter gewählt werden. Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz und andere Kantonalkirchen im Bis- tum Chur kennen bereits ein Mitbestimmungsrecht, das vom staatlichen Bürgerrecht unabhängig ist. Die jetzige Vorlage bezweckt, dass niedergelassene Gläubige ohne Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und über die Niederlassungs- bewilligung C verfügen, in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche das volle Mit- wirkungsrecht erhalten. Der Kantonskirchenrat als Parlament der Kantonalkirche hat an seiner Session vom 23. Oktober 2020 eine Ergänzung des kantonalkirchlichen Wahl- und Abstimmungsge- setzes einstimmig genehmigt, wonach ein Mitglied der Kantonalkirche und der Kirchge- meinde seines Wohnsitzes ohne Schweizer Bürgerrecht, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, stimm- und wahlberechtigt ist, sobald es die Niederlassungsbewilli- gung C erhalten hat. Damit wird das Mitspracherecht der Kirchenmitglieder unabhängig vom Bürgerrecht geregelt, wie es in der Kirche der Fall ist. Mit der Voraussetzung der Niederlassungsbewilligung C für volljährige Katholiken ohne Bürgerrecht sind nebst der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche auch Kennt- nisse der hiesigen Verhältnisse, Sitten und Gebräuche verbunden. Denn für diese Bewil- ligung müssen Personen aus dem EU/EFTA-Raum mindestens fünf Jahre und Personen aus anderen Ländern mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben. Es geht weder um die Einführung eines allgemeinen Ausländerstimmrechts im Kanton Schwyz, noch um Stimmrechte für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften oder konfessionslose Personen, sondern ausschliesslich um die Mitsprachemöglichkeit in staatskirchlichen Belangen der hier lebenden Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht, die grösstenteils aus Europa stammen. Gegen den Beschluss des Kantonskirchenrats wurde von mehr als 700 stimmberechtig- ten Katholiken das Referendum ergriffen. Damit ist diese Referendumsabstimmung vom 27. Juni 2021 durchzuführen. 2
Der Kantonskirchenrat und der Kantonale Kirchenvorstand befürworten die Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht vor allem aus folgenden Gründen: – Die römisch-katholische Kirche unterscheidet nicht nach Staatsangehörigkeiten, son- dern kennt nur Katholiken. Deshalb soll das Stimm- und Wahlrecht im Bereich der Kantonalkirche und den Kirchgemeinden nicht länger an das Schweizer Bürgerrecht gebunden bleiben. – Wer Kirchensteuern zahlt, soll auch über deren Verwendung mitreden können. – Alle engagierten Katholiken sollen in Kirchenräte gewählt werden können, für welche die Suche nach Mitgliedern immer schwieriger wird. Dasselbe gilt für Pfarrer und wei- tere in der Seelsorge tätige Personen, die immer öfter über kein Schweizer Bürgerrecht verfügen, aber Wesentliches zum kirchlichen Leben beitragen. – Die aktive Mitwirkung in der Kirche ruft nach einer gleichberechtigten Mitwirkung in den Kirchgemeinden und in der Kantonskirche. Der Kantonskirchenrat und der Kantonale Kirchenvorstand empfehlen, der Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz zur Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht vom 23. Oktober 2020 zuzustimmen und ein «JA» in die Urne zu legen. Einsiedeln, 7. April 2021 Im Namen des Kantonskirchenrates: Der Präsident: Johannes Schwimmer Der Sekretär: Dr. Linus Bruhin 3
Inhaltsverzeichnis A. Ausgangslage...........................................................................................5 B. Gründe für die Vorlage gemäss dem Kantonalen Kirchenvorstand und dem Kantonskirchenrat...........................................6 C. Gründe für die Vorlage aus Sicht der Kirche.............................................9 D. Finanzielle Auswirkungen........................................................................11 E. Abstimmungsempfehlung des Referendumskomitees............................11 F. Abstimmungsempfehlung des Kantonskirchenrates und des Kantonalen Kirchenvorstandes.................................................13 G. Abstimmungsfrage..................................................................................14 4
A. Ausgangslage Rechtliche Grundlage Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat, ist Mitglied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes. Sie ist aktuell stimm- und wahlberechtigt, sofern sie es auch nach kantonalem Recht ist. Das bedeutet, dass die Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr erreicht haben, in der Römisch-katho- lischen Kantonalkirche Schwyz mitbestimmen und wählen können. Die Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz sieht vor, dass die Einführung eines Stimm- und Wahlrechts auch für Ausländerinnen und Ausländer auf dem Gesetzesweg geregelt werden kann. Die Möglichkeit für die Erweiterung des Mitbestimmungsrechts auf Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht besteht unverändert seit der ersten Regelung der Römisch-ka- tholischen Kantonalkirche mit dem Organisationsstatut vom 8. April 1998. In der Refe- rendumsabstimmung vom 24. November 2002 wurde der Vorschlag abgelehnt, dieses Recht nur auf schriftliches Ersuchen hin zu gewähren. Ebenso wurde mit der Ablehnung der damaligen Vorlage für ein neues Organisationsstatut in der Abstimmung vom 24. September 2006 auch die Bestimmung abgelehnt, dass die einzelnen Kirchgemeinden diese Einführung ihrer Stufe hätten beschliessen können. Unterstützt wurde hingegen weiterhin die Möglichkeit das Stimm- und Wahlrecht auf Gesetzesstufe einzuführen. Die- se Regelung wurde unverändert in die heute geltende Verfassung übernommen, die an der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 deutlich angenommen wurde. Entstehungsgeschichte der Vorlage Am 25. Mai 2018 reichten neun Motionäre die Motion «Schaffung eines Stimmrechtes für katholische Ausländerinnen und Ausländer für die katholische Kirche im Kanton Schwyz» ein. Diese Motion wurde an der Session des Kantonkirchenrates vom 24. Mai 2019 ein- stimmig, bei drei Enthaltungen angenommen. Damit wurde der Kantonale Kirchenvor- stand beauftragt, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Dieser unterbreitete den Entwurf seines Vorschlages am 10. März 2020 den Kirchgemeinden sowie weiteren Inte- ressierten zur Vernehmlassung. Der Entwurf fand eine grossmehrheitliche und klare Zu- stimmung. Am 20. Mai 2020 verabschiedete der Kantonale Kirchenvorstand seinen Bericht und Antrag zuhanden des Kantonskirchenrates. Die an der Session des Kan- tonskirchenrates vom 19. Juni 2020 gewählte vorberatende Kommission des Kantonskir- chenrates beantragte nach ihrer Beratung der Vorlage dem Kantonskirchenrat einstimmig, dem Antrag des Kantonalen Kirchenvorstandes zuzustimmen. Einstimmige Zustimmung des Kantonskirchenrates An der Session vom 23. Oktober 2020 stimmte der Kantonskirchenrat, Parlament der Kantonalkirche, mit 72 Ja-Stimmen gegen 0 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen dem An- 5
trag zu, § 3 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonal- kirche Schwyz vom 21. September 2001 (WAG, RSKK 110) um einen neuen Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Ein Mitglied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde seines Wohn- sitzes ohne Schweizer Bürgerrecht, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist stimm- und wahlberechtigt, sobald es die Niederlassungsbewilligung C erhalten hat.» Erfolgreich ergriffenes Referendum Der Beschluss des Kantonskirchenrats unterlag dem fakultativen Referendum gemäss § 16 Abs. 2 der Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (RKKV, SRSZ 160.210.1 und RSKK 100). Er wurde im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. 44 vom 30. Oktober 2020 auf Seite 2720 publiziert. Mehr als 700 Stimmberechtigte haben unter der Führung von Bernhard Diethelm, Kirchenschreiber der Kirchgemeinde Wägital, das Referendum erfolgreich ergriffen. Der Kantonale Kirchenvorstand hat die Volksabstim- mung über die Vorlage auf den 27. Juni 2021 festgesetzt. 6
B. Gründe für die Vorlage gemäss dem Kantonalen Kirchen- vorstand und dem Kantonskirchenrat Es geht um die gleichwertige Mitwirkung der Getauften in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche, nicht um die Staatsbürgerschaft Nach Ansicht des Kantonalen Kirchenvorstandes und des Kantonskirchenrates geht es in der Kirche um die gleichberechtigte Mitwirkung aller katholisch Getauften, und nicht um die nationale Herkunft. Viele deutsche, österreichische, italienische, portugiesische, spanische, kroatische etc., Katholiken nehmen in ihrer Pfarrei und Kirchgemeinde aktiv am kirchlichen Leben teil. Die meisten Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht im Kan- ton Schwyz stammen aus Europa. Sie sind mit unseren Gepflogenheiten vertraut und in der Lage, die mit dem Stimm- und Wahlrecht in den staatskirchenrechtlichen Belangen verbundene Verantwortung gleich wie die Katholiken mit Schweizer Bürgerrecht wahrzu- nehmen. Der Wunsch, sich aktiv und gleichberechtigt am kirchlichen Leben zu beteili- gen, soll nicht mehr an den Erwerb des allgemeinen nationalen Stimm- und Wahlrechts über die Einbürgerung gebunden werden. Damit wird der weitgehenden Entflechtung von Kirche und Staat Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Regelung ist neu und durchdacht Bisher wurden die Versuche zur Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht abgelehnt: Die abgelehnte Vorlage im Jahr 2002 band das Stimm- und Wahlrecht an ein schriftliches Ersuchen durch die interessierten Gläubigen. Im Jahr 2006 scheiterte indirekt mit der Ablehnung des revidierten Organisationsstatutes der Vorschlag, den einzelnen Kirchgemeinden die Kompetenz für eine Einführung des Stimm- und Wahlrechtes für Katholiken ohne Bürgerrecht zu erteilen. Konsequenterwei- se schlagen jetzt der Kantonale Kirchenvorstand und der Kantonskirchenrat eine einheit- liche Regelung für alle Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht auf Stufe Kantonalkirche und Kirchgemeinden vor. Unverändert gilt das Erfordernis der Niederlassungsbewilli- gung C. Für den Erhalt dieser Bewilligung müssen Personen aus dem EU/EFTA-Raum mindestens fünf Jahre und Drittstaatenangehörige mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben. Nach dieser Zeit sind die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und der Sprache ausreichend, und die Integration ist fortgeschritten. Ob das Stimm- und Wahl- recht schliesslich ausgeübt wird, ist bei allen Katholiken unabhängig der Herkunft weit- gehend vom Interesse am aktiven Mitwirken im kirchlichen Leben der Gemeinde abhängig. Die Kantonalkirche orientiert sich damit an vergleichbaren Regelungen in an- dern Kantonalkirchen. Die Bindung des Stimm- und Wahlrechtes an die Niederlassungs- bewilligung C führt zu keinen technischen Umsetzungsproblemen. Die kommunalen Einwohnerämter können auf dieser Basis die Stimmregister der Kirchgemeinden leicht erstellen. 7
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Stimmberechtigten Der Anteil der Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht an der katholischen Bevölkerung im Kanton Schwyz, die das 18. Altersjahr erfüllt hat, liegt bei weniger als 15%. Befürchtun- gen, dass damit die Katholiken mit Schweizer Herkunft in die Minderheit versetzt werden könnten, sind deshalb übertrieben. Im Gesetz über die Organisation der Kirchgemeinden der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (KGOG, RSKK 310) sind die Kompeten- zen der Kirchgemeindeversammlungen geregelt. Die Versammlungen müssen ordentlich angekündigt werden und die Anträge sind zu begründen. Es können an den Kirchgemein- den keine weitreichenden überraschenden Beschlüsse ohne Ankündigung getroffen wer- den, sondern höchstens im Rahmen der Beratung des Voranschlages können einzelne Positionen angepasst werden. Grössere Finanzierungen benötigen aber jeweils einen se- paraten Ausgabenbeschluss, der entsprechend traktandiert werden muss. Und die Zeiten für die Gottesdienste etc. werden vom Pfarreiverantwortlichen zusammen mit dem Kir- chenrat festgelegt, sodass kein direkter Einfluss der Stimmberechtigten besteht. Die Kirchgemeinden sind für die materiellen Grundlagen zur Erfüllung der örtlichen kirch- lichen Aufgaben zuständig. Dazu gehören vor allem die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, der Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie), gegebenenfalls auch die Pflege und Förderung des kirchlichen Brauchtums in der Kirch- gemeinde, die Beteiligung an gemeinnützigen und caritativen Werken und Aufgaben so- wie die finanzielle Unterstützung von Werken der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten. Es geht also nicht um parteipolitisch umstrittene Themen der allgemeinen Politik, die das gesellschaftliche Leben in allen Dimensionen regelt. Die Evangelisch-reformierte Kanto- nalkirche Schwyz, welche das Stimm- und (aktive) Wahlrecht in kirchlichen Angelegen- heiten allen Mitgliedern der Kirchgemeinden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, ohne weitere Voraussetzung einräumt, hat keine negativen Erfahrungen gemacht. Eben- so sind in den anderen Kantonalkirchen keine negativen Vorkommnisse in Verbindung mit der Gewährung des Stimm- und Wahlrechtes für Katholiken ohne Schweizer Bürger- recht bekannt. Die Integration wird gefördert und die Suche nach Kirchenräten wird breiter möglich Die Möglichkeit für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht, in den Kirchgemeinden mit- zubestimmen, unterstützt die Integration. In den Kirchgemeinden des Kantons Schwyz sind vermehrt Seelsorgende ohne Schweizer Bürgerrecht tätig; im Dekanat Innerschwyz verfügen zurzeit elf und im Dekanat Ausserschwyz sechs Pfarrer bzw. Pfarreibeauftragte nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Selbst in den Dekanatsvorständen sind Seelsorger tätig, die in ihren Kirchgemeinden kein Stimm- und Wahlrecht haben. Für die betroffenen Geistlichen ist es auch eine Anerkennung, wenn sie in ihrem Bereich die umfassenden Mitwirkungsrechte erhalten. Pfarrer und Pfarreibeauftragte ohne Schwei- zer Bürgerrecht sind dann auch in den jeweiligen Kirchenrat als vollwertige Mitglieder wählbar, genauso wie weitere engagierte Getaufte ohne Bürgerrecht in die Kirchenräte und in den Kantonskirchenrat gewählt werden können. Das kann die immer schwieriger werdende Suche nach engagierten Behördenmitgliedern erleichtern. 8
Das Stimm- und Wahlrecht hat wenig mit der Anderssprachigenseelsorge zu tun Die Anderssprachigenseelsorge wird vor allem von den Katholiken beansprucht, die für den Gottesdienst und die Seelsorge in der örtlichen Pfarrei noch nicht über die genügen- den Sprachkenntnisse verfügen und sich aktiv um ein kirchliches Leben bemühen. Sie unterstützt die schrittweise Integration von Katholiken mit einer andern Muttersprache in die örtliche Pfarrei. Es ist auch verständlich, dass wichtige kirchliche Anlässe, wie Hoch- zeiten und Taufen, gerne in der Muttersprache und im besonderen kulturellen Rahmen des Heimatlandes erlebt werden. Insgesamt leistet die Anderssprachigenseelsorge eini- ges zur Integration von Katholiken aus Ländern mit anderen Muttersprachen. Die Organisation und Finanzierung der Anderssprachigenseelsorge wird vom Kantona- len Kirchenvorstand in Zusammenarbeit mit anderen Kantonalkirchen und den entspre- chenden Missionen geregelt. Das Kirchensteueraufkommen der Katholiken ohne Bürgerrecht ist deutlich höher als der Aufwand der Kantonalkirche für die Anderssprachi- genseelsorge. Das Stimm- und Wahlrecht erhalten Katholiken ohne Bürgerrecht erst mit der Niederlas- sungsbewilligung C, also erst, wenn sie schon einige Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Vorlage ist breit abgestützt Die Vernehmlassung zur Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht vom 10. März 2020, die für jedermann über die Homepage der Kantonalkirche zugänglich war, nutzten 24 Kirchgemeinden, drei Organisationen und fünf Einzelpersonen für eine Stellungnahme. 23 Kirchgemeinden stimmten der Vorlage zu. Nur eine Kirchgemeinde äusserte sich ablehnend. 13 Kirchgemeinden reichten keine Stellungnahme ein. Die Vorlage fand in der Folge die einstimmige Unterstützung der vorberatenden Kommission des Kantonskirchenrates sowie die klare Zustimmung des Kantonskirchenrates. Die Mitglieder des Kantonskirchenrates sind ihren Kirchgemein- den gewählte Volksvertreter, die im Rahmen der ihnen von der Verfassung der Kantonal- kirche zugestandenen Kompetenz handelten. Mit dem Zustandekommen des fakultativen Referendums entscheiden die stimmberechtigten Katholikinnen und Katholiken über die Vorlage. 9
C. Gründe für die Vorlage aus Sicht der Kirche In der Kirche gibt es keine «Ausländer» Die römisch-katholische Kirche kennt die Unterscheidung von In- und Ausländern nicht. Massgebend für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche ist das Kirchen- recht, CIC, c. 205: «Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt ste- hen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.» Die Kirche besteht aus den Getauften und ihrem Bekenntnis zum Glauben. Die Staatsbürgerschaft ist kein konstituierendes Element der Kirche. Der zentrale biblische Begriff der «Gastfreundschaft» Die Beantwortung der Frage nach einem Stimmrecht für Katholiken aus anderen Län- dern in der Kirche kann mit dem zentralen biblischen Begriff der «Gastfreundschaft» beginnen. Gastfreundschaft hat ursprünglich mit der damit verbundenen Freundlichkeit nicht so viel zu tun. Viel zentraler sagt er etwas aus über das Verhältnis der Menschen zueinander, nämlich über die Haltung gegenüber dem Pilger und dem Fremdling, die in der Bibel unendlich oft zum Thema wird. Das ganze Alte Testament, und nicht weniger das Neue Testament, erinnern beständig an die Verpflichtung, den Fremden bei sich willkommen zu heissen. Gastfreundschaft ist ein Kennzeichen Jesu Christi selber, in all den vielen Gastmählern, und sie findet gewiss ihren dichtesten Ausdruck in der eucha- ristischen Gastfreundschaft, in der es keine Unterschiede des Standes, der Herkunft, der Nation gibt. Darum gehört Gastfreundschaft, bzw. bereitwillige Aufnahme des «Frem- den», der in unserer Gemeinschaft volle Aufnahme finden soll, zu den untrüglichen Kenn- zeichen der christlichen Gemeinde in der Apostelgeschichte und in den Briefen der Apostel, d.h. im ganzen frühen Christentum, und ebenso in der gesamten christlichen Antike. «In der Kirche gibt es keine Fremden!» In heutiger Terminologie wird man mit allen Päpsten sicher seit dem II. Vaticanum sagen: «In der Kirche gibt es keine Fremden!» Das ist offenkundig im Gottesdienst: Wenn ein katholischer Christ aus der «Fremde» in den Gottesdienst kommt, feiert er oder sie als vollgültiges Mitglied der Eucharistiegemeinschaft den Gottesdienst mit. Ein Christ, der von aussen kommt, wird ebenso Anspruch haben an der diakonischen Zuwendung, aber auch an der religiösen Unterweisung und Begleitung wie alle, die schon ihre Jugend hier verbracht haben. Selbstverständlich werden jene Christen aus andern Ländern oder Weltgegenden und Kulturen eben «Brüder und Schwestern» genannt. Eigentlich rufen solche gleichen Rechte von selbst auch nach gleichen oder doch analogen Pflichten, nämlich mitzutragen am Gemeindeleben. Es ist dann nur ein kleiner Schritt, festzustel- len, dass der «Fremde» auch eine Mitsprache an der materiellen und spirituellen Gestal- tung des Gemeindelebens und -aufbaus haben soll. 10
Die Feststellung wird vermehrt gemacht werden müssen, dass auch unsere Schweizer Kirche – und das gilt praktisch für alle Kantone – immer deutlicher eine Migrationskirche wird. Es kann eigentlich nie mehr von einer rein «schweizerischen Kirchgemeinde» aus- gegangen werden. Dies ist nicht nur eine zahlenmässige Frage, sondern noch mehr eine «qualitative», d.h. die vielen Vertreter anders gearteter Kirchen haben etwas beizusteu- ern und einzubringen und sollen nicht als «quantité négligeable» bloss mitgenommen und toleriert werden. Das heisst bei Weitem nicht, dass unsere schweizerische Eigenart im Katholisch-sein aufgegeben werden muss. Aber es ist gut daran getan, vom Reichtum Anderer zu profi- tieren. Die Schweiz hat dieses Modell schon viel länger und in manchen andern Berei- chen praktiziert, indem Migranten sehr Vieles, was wir als «gut schweizerisch» betrachten mitgeprägt und mitgeformt haben. Die Kirche wirkt integrierend Die Migranten in unseren Kirchgemeinden sollen gerade auch von unserer Eigenart einer demokratisch seit Jahrhunderten stark mitgeprägten Kirche profitieren können, sie ken- nenlernen können, und in sie einwachsen können. Das soll nicht erst mit dem definitiven Erwerb des Bürgerrechts erfolgen, der sich, wie die Erfahrung zeigt, oft sehr spät erfolgt oder erfolgen kann. Darum wäre es ein verantwortliches Handeln, gerade der Kirchge- meinden, wenn die «Migranten» nach und nach in die Entscheidungsprozesse und an die Partizipation innerhalb der Kirche, der Kirchgemeinde hineinwachsen könnten. Wenn von einem Vorliegen der Niederlassungsbewilligung C ausgegangen wird, kann eine sehr starke Integration bereits angenommen werden. Eigentlich eine ideale Ausgangslage, gerade diese Mitchristen in unsere Entscheidungen und die aktive Gestaltung des Ge- meindelebens mit einzubeziehen. Die volle Gastfreundschaft als christliches Grunddatum und als Grunderfordernis würde in unserer schweizerischen Wirklichkeit noch einmal viel glaubhafter und anziehender wirken, wenn, wer ernsthaft am Gemeindeleben mitwirken will, dies auch aufgrund eines mit den andern Katholiken geteilten Rechtes wahrmachen kann. 11
D. Finanzielle Auswirkungen Die Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht bringt keine nennenswerten personellen oder finanziellen Folgen mit sich. Lediglich wer- den bei Abstimmungen und Wahlen an der Urne mehr Stimmrechtsausweise zu drucken und zu versenden sein. E. Abstimmungsempfehlung des Referendumskomitees Das Referendumskomitee hat den nachfolgenden Text zuhanden der vorliegenden Ab- stimmungsbotschaft verfasst: Nein zum Ausländerstimm- und Ausländerwahlrecht! • Weil die Kirchgemeinden selber über das Ausländerstimmrecht befinden sollen! Der Kantonskirchenrat masst sich an, das Ausländerstimmrecht nicht nur auf Stufe Kantonalkirche, sondern auch auf Stufe der Kirchgemeinden einzuführen. Damit be- stimmt der Kantonskirchenrat, wer in einer Kirchgemeinde stimm- und wahlberech- tigt ist. Dies sollte jede Kirchgemeinde selber bestimmen dürfen. Immerhin fallen die meisten Wahl- und Abstimmungsentscheide bei den Kirchgemeinden und nicht bei der Kantonalkirche an. • Weil 5 Jahre Aufenthalt nicht genügen! Eine Niederlassungsbewilligung kann unter Umständen bereits nach einem Aufent- halt von 5 Jahren erteilt werden. Wir zweifeln daran, dass für einen Ausländer nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer die Interessen einer Kirchgemeinde im Vorder- grund stehen. Auch zweifeln wir daran, dass nach einem Aufenthalt von 5 bis 10 Jahren bereits eine genügende Integration stattgefunden hat. • Weil sich zuerst integrieren soll, wer mitbestimmen will! In der Schweiz ist es nicht allzu schwer, sich einbürgern zu lassen. Wer mitbestim- men will, soll zuerst Schweizer werden. Erst dann ist es klar, dass jemand die örtlichen Gepflogenheiten und Bräuche kennt. Und erst dann soll das Stimmrecht erteilt werden, so wie dies auch auf Stufe Gemeinde, Bezirk, Kanton und Bund der Fall ist. 12
• Weil wir keine Rosinenpickerei wollen! Die Kantonalkirche leistet sich eine Anderssprachigen-Seelsorge für Fr. 450 000.– pro Jahr. Wenn Ausländer inskünftig schon mitbestimmen sollen, sollen sie zuerst auch bei uns mitmachen und an unseren Gottesdiensten teilnehmen und nicht einen Sonderzug fahren. • Weil es in den Kirchgemeinden halt eben doch Ausländer gibt! Auch wenn es für die Kirche keine Ausländer gibt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es in den Kirchgemeinden halt eben doch Ausländer gibt. Es geht vorliegend gar nicht um eine kirchliche Frage, sondern um eine staatspolitische Frage. • Weil wir uns nicht überstimmen lassen wollen! Kirchgemeindeversammlungen sind bisweilen schlecht besucht. Es besteht die Gefahr, dass sich stimmberechtigte Ausländer mobilisieren, um an einer Versamm- lung einen unliebsamen Entscheid zu erwirken. • Weil: Wehret den Anfängen! Was kommt als nächstes? Das Ausländerstimmrecht auf politischer Ebene? Mit einem wuchtigen Nein können wir solche Forderungen im Keime ersticken! Referendumskomitee «Nein zum Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer in der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz» Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Es ist für den Inhalt und die Wortwahl verantwortlich. 13
F. Abstimmungsempfehlung des Kantonskirchenrates und des Kantonalen Kirchenvorstandes In der Kirche gibt es keine Ausländer, sondern nur Mitchristen Die römisch-katholische Kirche kennt keinen Status als «Ausländer», sondern es geht um Getaufte, um Katholiken, um Gläubige. Diese sollen nach einer genügenden Integra- tion sowie Vertrautheit mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen auch eine aktive Mitver- antwortung übernehmen können. Das geschieht in der Form der Erteilung des Stimm- und Wahlrechts, unabhängig vom Schweizer Bürgerrecht. Dafür muss als zwingende Voraus- setzung die Niederlassungsbewilligung C vorliegen, wie auch die Zugehörigkeit zur rö- misch-katholischen Kirche und das Erreichen des 18. Altersjahrs nötig sind. Es geht um die Kirche, nicht um die Nationalität. Die Vorlage bringt nicht die Einführung eines allgemeinen Ausländerstimmrechts im Kanton Schwyz mit sich, wie es auch nicht um ein Stimmrecht für Muslime, Juden, Buddhisten, Hindus etc. geht. Es hat sich andernorts auch bewährt Ein solcher Miteinbezug der Gläubigen in die Entscheidfindung in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche hat sich in vielen anderen Kantonen sowie in der Evange- lisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz bewährt. Er hat keine negativen Begleiter- scheinungen, sondern wirkt vielmehr integrierend. Und die Katholiken im Kanton Schwyz stammen in der Regel aus Europa und haben damit einen ähnlichen kulturellen Hintergrund. Sie sollen im Bereich der Kirche eine Mit- sprachemöglichkeit haben. Klare Zustimmung in der Vernehmlassung und einstimmiger Beschluss des Parlaments Der Kantonskirchenrat als Parlament der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz hat nach einer eindeutig zustimmenden Vernehmlassung am 23. Oktober 2020 die Ein- führung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht mit 72 Ja gegen 0 Nein und 4 Enthaltungen einstimmig beschlossen. Dadurch soll §3 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 21. September 2001 (WAG, RSKK 110) um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden: «Ein Mitglied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes ohne Schweizer Bürgerrecht, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist stimm- und wahlberechtigt, sobald es die Niederlassungsbewilligung C erhalten hat.» 14
G. Abstimmungsfrage «Wollen Sie den Beschluss des Kantonskirchenrates vom 23. Oktober 2020 über die Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht in der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz annehmen?» Der Kantonskirchenrat und der Kantonale Kirchenvorstand empfehlen, der Einführung eines Stimm- und Wahlrechts für Katholiken ohne Schweizer Bürgerrecht in der Rö- misch-katholischen Kantonalkirche Schwyz zuzustimmen und ein «JA» in die Urne zu legen. Für weitere Informationen wird auf die Internetseite www.sz.kath.ch verwiesen. Auch steht das Sekretariat der Kantonalkirche, Postfach 137, 8808 Freienbach E-Mail: sekretariat@sz.kath.ch zur Verfügung. 15
Triner AG | Schwyz
Sie können auch lesen