Barrierefreier Ausbau der Haltestellen "Biethsstraße" und "Burgstraße" mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße ...
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Rhein-Neckar-Verkehr GmbH Barrierefreier Ausbau der Haltestellen „Biethsstraße“ und „Burgstraße“ mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Vorhabenträger: Rhein-Neckar-Verkehr GmbH Möhlstraße 27 68165 Mannheim Verfasser: Plan A GmbH Büro für Objekt- und Umweltplanung Neckarweg 3 69118 Heidelberg Sachbearbeiter: M.Sc. Linda Wunderlich Dipl.-Biol. Dr. Anja Betzin M.Sc. Kathrin Kübler 15.07.2021 PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG I
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlagenverzeichnis Anlage 1: Bestandserfassung Brutvögel PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG II
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung........................................................................................................................... 1 1.1. Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1 1.2. Untersuchungsgebiet .................................................................................................. 1 2. Rahmenbedingungen ........................................................................................................ 3 2.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 3 2.2. Methodisches Vorgehen und Datengrundlage ........................................................... 5 3. Beschreibung und Wirkungen des Vorhabens .................................................................. 5 3.1. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................. 5 3.2. Baubedingte Auswirkungen ........................................................................................ 6 3.3. Anlagebedingte Auswirkungen ................................................................................... 7 3.4. Betriebsbedingte Auswirkungen ................................................................................. 7 4. Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten............................................................. 8 4.1. Europäische Vogelarten und potentielle Habitatbäume .............................................. 8 4.1.1. Methodik............................................................................................................... 8 4.1.2. Ergebnis der Bestandserfassung ......................................................................... 8 4.1.3. Auswirkungen des Vorhabens ........................................................................... 10 4.1.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen........................................ 10 4.2. Reptilien .................................................................................................................... 11 4.2.1. Methodik............................................................................................................. 11 4.2.2. Ergebnis der Bestandserfassung ....................................................................... 11 4.2.3. Auswirkungen des Vorhabens ........................................................................... 11 4.2.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen........................................ 11 5. BE-Fläche außerhalb Planfeststellungsgrenze ............................................................... 12 6. Zusammenfassung und Fazit .......................................................................................... 13 7. Quellen / verwendete Unterlagen .................................................................................... 14 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Plangebiet mit Planfeststellungsgrenze (rot) ....................................................... 2 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Begehungen Brutvögel und Habitatbäume ............................................................. 8 Tabelle 2: Erfasste Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet ................................................... 8 Tabelle 3: Begehungen Eidechsen ........................................................................................ 11 PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG III
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 1. Einleitung 1.1. Anlass und Aufgabenstellung Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) plant die Erneuerung der Gleise und den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in der Dossenheimer Landstraße zwischen dem Hans-Thoma-Platz und der Kehranlage Burgstraße. Zudem wird die bestehende Kehranlage erweitert. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna zu untersuchen, wurde der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag erstellt. 1.2. Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet zur faunistischen Erfassung umfasst das Plangebiet des Vor- habens sowie die angrenzenden Vegetationsstrukturen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes von Heidelberg und erstreckt sich entlang der Dossenheimer Landstraße vom Kreuzungsbereich Dossenheimer Landstraße / Fritz- Frey-Straße im Norden bis zum Platzbereich „Hans-Thoma-Platz“. Es wurde im Verfahrens- verlauf im Norden um den Bereich der Erweiterung der Kehranlage (siehe Abbildung 1) sowie um Bereiche von Einfahrten entlang der Dossenheimer Landstraße und Flächen zur vorübergehenden Inanspruchnahme vergrößert. Das Plangebiet ist charakterisiert durch die innerstädtische Wohnbebauung mit ver- schiedenen Einzelhandelsgeschäften und einer Hauptverkehrsstraße mit zweigleisiger straßenbündiger Gleistrasse in Straßenmittellage. Der Großteil des Plangebiets ist daher versiegelt. Grünstrukturen kommen lediglich am Stadteingangsbereich in Form von Straßenbegleitgrün mit Einzelbäumen und Bodendeckern sowie der begrünten Lärmschutz- wand mit einer Reihe Straßenbäume vor. Der Bereich der Erweiterung der Kehranlage umfasst zwei Gartengrundstücke, das südliche ist mit Obstbäumen bestanden. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 1
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Abbildung 1: Plangebiet mit Planfeststellungsgrenze (rot), BE-Fläche außerhalb Planfeststellungsgrenze (schwarz) PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 2
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2. Rahmenbedingungen 2.1. Rechtliche Grundlagen Europarechtlich ist der Artenschutz in der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie in der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild- lebenden Vogelarten) verankert. Das Gesamtziel besteht für die Arten und Lebensräume der FFH-Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungs- zustand zu bewahren bzw. die Bestände der Arten und Lebensräume langfristig zu sichern. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren als auch den Schutz ihrer Lebensstätten und gelten für alle Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten. Diese Regelungen gelten flächendeckend, d.h. überall dort, wo die betreffenden Arten bzw. ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen. Die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie und der Vogel- schutz-Richtlinie in nationales Recht erfolgt im BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs- formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Satz 2: „Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufge- führte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechts- verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Ver- letzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutz- maßnahmen nicht vermieden werden kann, PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 3
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforder- lichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum- lichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchti- gungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“ Die Geltung des Verbots der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten wird auf die Fälle eingeschränkt, bei denen die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Nicht ausgenommen sind auch Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Sofern es unvermeidbar ist, ist bei der Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch das Töten oder Verletzen der Tiere hinzunehmen. Satz 3: „Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.“ Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird ausdrücklich ermöglicht. Es handelt sich dabei u.a. um Maßnahmen zur Neuanlage von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten, sodass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich erhalten bleibt (CEF-Maßnahmen). Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeit- punkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF- Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Satz 4: „Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.“ Bei Betroffenheit der dort genannten Pflanzenarten tritt ein Verbotstatbestand nur dann ein, sofern die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erhalten bleiben kann. Auch für Pflanzenarten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen möglich. Satz 5: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durch- führung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Die formulierten Verbotstatbestände gelten somit nur für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national streng geschützten Arten sind somit von artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und wie alle übrigen Arten grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln. Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Gutachten werden daher nur die nach europäischem Recht geschützten Arten berücksichtigt. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten nur dann, wenn sich der Eingriff ver- PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 4
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag schlechternd auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirkt. Das Störungs- verbot ist daher auf erhebliche Störungen beschränkt. Sofern Verbotstatbestände unvermeidbar sind, ist nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen • keine zumutbaren Alternativen vorliegen • sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert. 2.2. Methodisches Vorgehen und Datengrundlage Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten orientiert sich in methodischem Vorgehen und Bewertung an: • Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung) (LANA 2006, aktualisiert 2010) • Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) (Bayerisches Staatsministerium des Innern, 2013) • Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (EU-Kommission 2007) Als Datengrundlage dienen die faunistischen Untersuchungen, die im Jahr 2020 durchge- führt wurden. 3. Beschreibung und Wirkungen des Vorhabens 3.1. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben beinhaltet die Verbesserung der ÖPNV-Situation in der Dossenheimer Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße und erreicht mit den nachfolgenden Maßnahmen die definierten Ziele: • Erneuerung der Gleisanlagen, • Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Bieths- und Burgstraße, • Erneuerung der Lichtssignalanlagen zur Beschleunigung des ÖPNV durch die Bevorrechtigung der Straßenbahn mittels einer „Dynamische Straßenraumfreigabe“ (Straßenbahn als Pulkführer) und Einrichtung von Linksabbiegespuren für den Individualverkehr (Burg- und Mühlingstraße), • Erhöhung der Sicherheit im Bereich des straßenbündigen Bahnkörpers durch Einrichtung separater Abbiegespuren zur Reduzierung von Konflikten zwischen Straßenbahn und Individualverkehr, • Ausbau der Kehranlage Burgstraße für flexiblere Betriebsabläufe. Die Antragvariante wird in Kapitel 4 des Erläuterungsberichts der Ramboll GmbH (2021) dargestellt. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 5
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3.2. Baubedingte Auswirkungen Entfernen der Einzelbäume Durch die geplanten Maßnahmen müssen insgesamt 20 Bäume entfernt werden. Sechs Bäume befinden sich im Garten auf Flurstück Nr. 11110/2. 13 Bäume finden sich im Bereich der Lärmschutzwand. Beseitigen der Vegetationsstrukturen Durch die geplante Maßnahme werden die Grünflächen im Bereich der Lärmschutzwand und an der Haltestelle „Burgstraße“ beseitigt. Zudem wird die Vegetation auf Teilbereichen der beiden Gartengrundstücke (Flurstücke Nr. 11111 und 11110/2) entfernt. Die Kirschlorbeer- Hecke südlich der Kehranlage wird ebenfalls beseitigt. Der Bereich hinter der Lärmschutzwand (LSW) ist als „vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche“ gekennzeichnet. Nach Aussage der rnv ist es nach heutiger Einschätzung nicht notwendig den gesamten Bereich um die LSW zu roden. Die Fläche der vorübergehenden Inanspruchnahme ist dennoch entsprechend gewählt worden, falls es im Rahmen der Bautätigkeiten und der statischen Gesamtbetrachtung der LSW notwendig werden sollte, die LSW in gesamter Länge betrachten bzw. in Augenschein nehmen zu müssen. Emissionen Während der insgesamt etwa 2-jährigen Baumaßnahme ist mit einem starken Emissions- aufkommen zu rechnen. Neben Baulärm ist mit Erschütterungen sowie Luftschadstoff- emissionen (v.a. Staub) zu rechnen. Zudem entsteht während der Baumaßnahme Abwasser und Abfall. Temporäre Flächeninanspruchnahme Für Baustreifen und sonstige Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Fläche) müssen temporär Flächen in Anspruch genommen werden. Als BE-Fläche steht während der Baumaßnahme die Fläche der Kehranlage Burgstraße zur Verfügung. Es werden zusätzliche Flächen außerhalb der Planfeststellungsgrenze von Privat temporär angemietet. Es handelt sich um die Flurstücke Nr. 16180 und Nr. 16181 (Fritz-Frey-Straße 3). Verkehrszunahme /-behinderung Durch die Nutzung des Straßennetzes für Baufahrzeuge (Baustellenverkehr) kommt es zu einer Zunahme bzw. Behinderung des Verkehrs. Die Umleitung des innerörtlichen Kfz-Ver- kehrs durch die Trübnerstraße / Zeppelinstraße führt in diesem Bereich zu einem höheren Verkehrsaufkommen. Bodenbewegungen und -verdichtung Durch die Baumaßnahme wird Boden bewegt und verdichtet. Zudem werden potentielle Altlasten bewegt. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 6
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3.3. Anlagebedingte Auswirkungen Verlust der Einzelbäume Durch das geplante Vorhaben gehen insgesamt 19 Einzelbäume dauerhaft verloren. Überbauung der Vegetationsstrukturen Durch das Vorhaben werden die Grünflächen im Bereich der Lärmschutzwand und an der Haltestelle „Burgstraße“ sowie Teilbereiche der beiden Gartengrundstücke und die Kirschlorbeer-Hecke dauerhaft überbaut. Dies führt zu einer Versiegelung der bislang unver- siegelten Flächen. Neupflanzung von Einzelbäumen Im Rahmen des Bauvorhabens werden insgesamt 17 Bäume neu gepflanzt. Fünf Neu- pflanzungen sind im Bereich der Erweiterung der Kehranlage geplant. 12 Neupflanzungen sind auf der westlichen Straßenseite der Dossenheimer Landstraße zwischen der Straße Dallgarten und der Mühlingstraße geplant. Dadurch soll der stadtbildgebende Charakter fortgeführt werden. Für die Neupflanzungen werden stadtklimafeste Baumarten mit säulen- förmigem Wuchs verwendet. Anlage von Grünflächen und Vegetationsstrukturen Im Bereich der Erweiterung der Kehranlage wird eine 158 m2 große Grünfläche angelegt. Zudem wird das bestehende Betriebsgebäude abgerissen, wodurch eine Fläche von 11 m2 entsiegelt und als Grünfläche angelegt wird. Mit der Neupflanzung der 12 Bäume auf der westlichen Straßenseite der Dossenheimer Landstraße werden Baumscheiben mit einer Gesamtfläche von 91 m2 auf aktuell versiegelten Flächen neu angelegt. Insgesamt findet auf einer Fläche von 102 m2 eine Entsiegelung von bislang versiegelten Flächen statt. Zudem werden im Bereich der Haltestelle „Burgstraße“ kleine Grünflächen angelegt. Anstelle der Kirschlorbeer-Hecke wird eine Hecke aus heimischen Straucharten angepflanzt. Die Vegetationsstrukturen östlich der Lärmschutzwand werden durch Nachpflanzungen wieder- hergestellt. Technische Bauwerke Durch das Vorhaben werden technische Bauwerke neu errichtet. Es handelt sich um Ent- wässerungseinrichtungen sowie um die Versetzung der bestehenden Lärmschutzwand und die Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes im Bereich der Kehranlage. 3.4. Betriebsbedingte Auswirkungen Betriebsbedingt ergeben sich durch das Vorhaben keine nennenswerten Auswirkungen. Durch die Verflüssigung des Verkehrs und die genau definierte Zuordnung der Verkehrs- flächen entstehen im Vergleich zur aktuellen Situation keine erhöhten Emissionen (Verkehrs- lärm, Schadstoffe). Zudem wird im Fahrbahnbereich lärmmindernder Belag eingebaut. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 7
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4. Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten 4.1. Europäische Vogelarten und potentielle Habitatbäume 4.1.1. Methodik Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der eingeschränkten Möglichkeiten für das Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten wurde das Gebiet von März bis Ende Juni 2020 viermal begangen und auf das Vorkommen von Brutvögeln überprüft (siehe Tabelle 1). Die Begehungen wurden jeweils in den Vormittagsstunden bei geeigneter Witterung (möglichst sonnig, windstill) durchgeführt. Tabelle 1: Begehungen Brutvögel und Habitatbäume Begehung Datum Uhrzeit Bedingungen Baumkontrolle, 17.03.2020 12:00 - 14:00 16°C, sonnig, leicht windig Potentialanalyse Brutvogelkartierung 20.04.2020 11:00 - 12:00 19°C, sonnig, leicht windig Brutvogelkartierung 28.05.2020 8:00 - 9:00 17°C, sonnig, windstill Brutvogelkartierung 25.06.2020 9:00 - 10:00 19°C, sonnig, windstill Die Kartierung der Vögel erfolgte optisch und akustisch. Dabei wurden revieranzeigendes Verhalten (Gesänge und Rufe der Männchen, Revierkämpfe, Sichtung von Paaren zur Brut- zeit, Nestbauaktivitäten, Nester, warnende und verleitende Altvögel, fütternde und kotballen- tragende Altvögel, bettelnde Jungvögel, gerade ausgeflogene Jungvögel) festgehalten. Auf Grundlage der Einzelbegehungen wurden die Papierreviere der Brutvögel nach dem Methodenstandard von Südbeck et al. (2005) festgelegt und die Revierzentren bzw. der Neststandort (sofern bekannt) auf einer Karte vermerkt. Aufgrund der eingeschränkten Anzahl an Begehungen wurde auch einmaliges revieranzeigendes Verhalten zur Erfassungs- zeit der jeweiligen Art als Brutrevier gewertet. Zur Erfassung von artenschutzrechtlich relevanten Strukturen in den zu fällenden Bäumen wurden diese vor dem Laubaustrieb mit dem Fernglas auf Horste und Höhlungen kontrolliert. 4.1.2. Ergebnis der Bestandserfassung Im Untersuchungsgebiet wurden bei den Begehungen insgesamt 9 Brutvogelarten erfasst (siehe Tabelle 2). Innerhalb des Plangebiets wurden Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere), Mönchsgrasmücke (1 Revier) sowie Kohlmeise (1 Revier) nachgewiesen. Die Ergebnisse der Erfassung sind in Anlage 1 (Bestandserfassung Brutvögel) zeichnerisch dargestellt. Tabelle 2: Erfasste Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet DDA Deutscher Name Wissenschaftlicher Schutz- Rote Liste Reviere/ Name status D 2015 BW 2016 Status A Amsel Turdus merula § 1 B Buchfink Fringilla coelebs § 1 E Elster Pica pica § 2 Gf Grünfink Chloris chloris § 1 Gr Gartenrotschwanz Phoenicurus § V V 1 phoenicurus H Haussperling Passer domesticus § V V Kolonien K Kohlmeise Parus major § 2 PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 8
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag DDA Deutscher Name Wissenschaftlicher Schutz- Rote Liste Reviere/ Name status D 2015 BW 2016 Status Mg Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla § 4 Zi Zilpzalp Phylloscopus collybita § 1 Legende: • DDA: übliche Abkürzung der Vogelarten gemäß Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) • Schutzstatus: § besonders geschützt nach BNatSchG • Rote Liste D: Deutschland (5. Fassung, 2015); BW: Baden-Württemberg (6. Fassung, 2016) • Kategorien der Roten Listen: V (Vorwarnliste) Auf dem nördlichen Gartengrundstück im Bereich der Erweiterung der Kehranlage (Flst.Nr. 11111) sind keine Brutmöglichkeiten vorhanden, da der Eingriffsbereich kurz vor Beginn der Erfassungen komplett zurückgeschnitten wurde und alle Bäume gefällt wurden. Angrenzend wurden Reviere von Grünfink, Mönchsgrasmücke, Buchfink (alles Freibrüter) sowie Garten- rotschwanz (Nischenbrüter, auf der gegenüberliegenden Wegseite) festgestellt. Auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) befinden sich im Eingriffsbereich potentielle Nistgelegenheiten (Baumhöhlen, Stammspalten und Nischen in gelagerten Materialien sowie Bambusdickicht). In einem Pflaumenbaum befand sich ein scheinbar ge- nutzter Elsternhorst. Weitere brütende Vogelpaare wurden in der Saison 2020 nicht fest- gestellt. Eine jungenführende Kohlmeise wurde im Garten außerhalb des Eingriffsbereich festgestellt, der genaue Neststandort ist nicht bekannt. Im Verlauf nach Süden wurden in den Gärten nahe der Straße ein Mönchsgrasmücken- und ein Zilpzalprevier festgestellt. Im Bereich der Lärmschutzwand wurden Amsel, Mönchsgrasmücke und Kohlmeise mit revieranzeigendem Verhalten festgestellt, eine Brut in dem dichten Bewuchs auf der Ostseite der Lärmschutzwand ist möglich. Ein weiteres Elsternnest (wahrscheinlich ein Spielnest) befindet sich östlich hinter der Baumreihe, welche entfernt werden muss. An den hinter der Lärmschutzwand gelegenen Häusern befinden sich mehrere Brutplätze des Haussperlings. Von den Vogelarten stehen Haussperling und Gartenrotschwanz auf der Roten Liste Baden- Württembergs (Vorwarnliste), ebenso auf der Roten Liste Deutschlands. Ihre Revierzentren liegen außerhalb des Plangebiets. Als Fazit lässt sich festhalten, dass der unmittelbare Eingriffsbereich von kommunen und ungefährdeten Vogelarten genutzt wird. Bei den Erfassungen wurden ausschließlich Frei- brüter und Bodenbrüter festgestellt. Einziger Höhlenbrüter ist die Kohlmeise, deren Nest sich sehr wahrscheinlich im Bereich der Lärmschutzwand befindet. An den 14 Bäumen östlich der Dossenheimer Landstraße, die im Zuge des Vorhabens gefällt werden müssen, wurden am 17.03.2020 keinerlei Nester, für Brutvögel geeignete Höhlen oder abstehende Rinde festgestellt. Baum Nr. 11, der einzige Nadelbaum, ist schlecht einsehbar. Während der Baumerfassung und den weiteren Kartierdurchgängen wurden hier keine revieranzeigenden Brutvögel festgestellt. Auf dem nördlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11111) wurden bereits alle Bäume entfernt. Auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) befinden sich sechs Bäume im geplanten Eingriffsbereich. Es handelt sich um vier alte, abgängige Obstbäume sowie eine Walnuss und eine große Korkenzieherweide. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 9
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stammspalten und Höhlen in den alten Obstbäumen sind potentielle Brutplätze für Vögel. In mindestens einem alten, aufgestellten Totholzstamm nistet die Blauschwarze Holzbiene (Xylocopa violacea), auch die Stämme der alten Obstbäume sind für sie geeignet. Als Fazit lässt sich festhalten, dass innerhalb des Plangebiets in erster Linie die vier Obstbäume auf Flst.Nr. 11110/2 aus artenschutzfachlichen Gründen wertvoll sind. Die übrigen Bäume bieten keine Strukturen und sind damit nicht als Habitatbäume geeignet. 4.1.3. Auswirkungen des Vorhabens Auf die Brutvögel wirkt sich das Vorhaben bau- und anlagebedingt durch das Entfernen und den Verlust der Einzelbäume und der Vegetationsstrukturen aus. Baubedingt kommt es zu einem erhöhten Emissionsaufkommen (Lärm und Erschütterungen) und damit zu einer Störung der vorhandenen Vogelarten. Diese temporären Störungen weisen jedoch keine Merkmale auf, um den Erhaltungszustand der lokalen Populationen zu verschlechtern. Aufgrund der bestehenden Verkehrsnutzung sind Vorbelastungen gegeben. Die Vogelarten, die in der direkten Umgebung brüten, sind nicht störungsanfällig und finden in der weiteren Umgebung alternative Niststandorte. Die anlagebedingte Neupflanzung von Bäumen entlang der Dossenheimer Landstraße wirkt sich nur bedingt positiv auf die Brutvögel aus. Aufgrund der angrenzenden Verkehrsnutzung sind diese Bäume nicht als Lebensraum für Vögel geeignet. Vom Verlust der Einzelbäume sind Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere), Mönchsgrasmücke (1 Revier) sowie Kohlmeise (1 Revier) betroffen. Dabei handelt es sich um kommune und ungefährdete Vogelarten, die in der Regel alternative Niststandorte in der Umgebung finden. Vom Verlust der alten Obstbäume auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) ist die Blauschwarze Holzbiene (Xylocopa violacea) betroffen. 4.1.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, sind die folgenden Maßnahmen notwendig. Zur Gewährleistung der ordnungs- gemäßen Durchführung der Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Die dauerhafte Funktion der Maßnahmen ist im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung (Monitoring) sicherzustellen. Zeitliche Regelung bei der Fällung der Gehölze Da einige Vögel die Gehölze zur Brut nutzen, dürfen Bäume und Sträucher und die Begrünung der Lärmschutzwand nur außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar gefällt bzw. abgeschnitten werden. Vorgezogener Ausgleich des Verlusts von Brutplätzen von Höhlenbrütern Der entfallende Brutplatz der Kohlmeise an der Lärmschutzwand ist durch das Aufhängen eines geeigneten Nistkastens in der Umgebung vor Beginn der Rodungsmaßnahmen auszugleichen. Für die Kohlmeise ist eine Nisthöhle bzw. ein Höhlenkasten mit einem Durchmesser des Einfluglochs von 32 bis 34 mm zu verwenden. Lagerung der Obstbaumstämme Die vier alten Obstbäume auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) sind artenschutzfachlich wertvoll. Die Holzstämme dieser Obstbäume sollten möglichst erhalten und gelagert werden, um die weitere Nutzung durch die Blauschwarze Holzbiene und evtl. anderer besonders geschützter Insekten zu ermöglichen. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 10
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4.2. Reptilien 4.2.1. Methodik Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der eingeschränkten Möglichkeiten für das Vorkommen Reptilien wurde das Gebiet von März bis Ende Juni 2020 viermal begangen und auf das Vorkommen von Eidechsen überprüft (siehe Tabelle 3). Die Begehungen wurden jeweils in den Vormittagsstunden bei geeigneter Witterung (möglichst sonnig, windstill) durchgeführt. Tabelle 3: Begehungen Eidechsen Begehung Datum Uhrzeit Bedingungen Eidechsenkartierung 17.03.2020 12:00 - 14:00 16°C, sonnig, leicht windig Eidechsenkartierung 20.04.2020 11:00 - 12:00 19°C, sonnig, leicht windig Eidechsenkartierung 28.05.2020 8:00 - 9:00 17°C, sonnig, windstill Eidechsenkartierung 25.06.2020 9:00 - 10:00 19°C, sonnig, windstill Zur Erfassung von Eidechsenvorkommen im Untersuchungsgebiet wurden zur Aktivitätszeit der Eidechsen alle für Eidechsen relevanten Strukturen begangen, insbesondere die begrünten Bereiche, Böschungen, der Rand der Lärmschutzwand, die Gärten und das geschotterte Gleisbett der Straßenbahn nördlich der Kehranlage. Alle Begehungen fanden bei geeigneter Witterung in den Vormittags- und Mittagsstunden statt, um möglichst viele Individuen in der Aufwärmphase zu erfassen. 4.2.2. Ergebnis der Bestandserfassung Bei den vier Begehungen wurden keine Eidechsen festgestellt. Potentielle Habitate sind sowohl für Zauneidechsen als auch für Mauereidechsen vorhanden: Zauneidechsen- vorkommen sind in den Gärten im Hangbereich bekannt. Im Untersuchungsgebiet sind große Bereiche zu sehr verschattet, um als Eidechsenlebensraum zu dienen, andere, wie die Böschung östlich der Straße, Teilbereiche des Gartens sowie die Gebüsche um die Lärm- schutzwand, wären zumindest als Teilreviere geeignet. Das Gleisbett der Straßenbahnlinie ist grundsätzlich als Lebensraum von Mauereidechsen geeignet, aber auch hier wurden keine Individuen festgestellt. Als Fazit lässt sich festhalten, dass im Untersuchungsgebiet keine Eidechsen nachgewiesen wurden, obwohl Teilbereiche als Lebensraum geeignet wären. 4.2.3. Auswirkungen des Vorhabens Eidechsen sind vom Vorhaben nicht betroffen, da diese im Untersuchungsgebiet nicht nach- gewiesen wurden. 4.2.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Da keine Eidechsen nachgewiesen wurden, sind keine Maßnahmen notwendig. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 11
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 5. BE-Fläche außerhalb Planfeststellungsgrenze Da die BE-Fläche innerhalb der Planfeststellungsgrenze nicht ausreicht, werden zusätzliche Flächen außerhalb der Planfeststellungsgrenze von Privat temporär angemietet. Es handelt sich um die Flurstücke Nr. 16181 und Nr. 16180 (Fritz-Frey-Straße 3). Das Flurstück Nr. 16181 ist mit Gräsern und krautigen Pflanzen sowie teilweise Brombeere bewachsen. Bei einer Vorortbegehung Mitte Februar 2021 wurde ein Habitatpotential für Zauneidechsen festgestellt. Ein Vorkommen von Eidechsen konnte jedoch bei den zwei Begehungen im April 2021 ausgeschlossen werden. Das Flurstück Nr. 16180 ist im nördlichen Teil von Einzelbäumen bestanden. Im südlichen Teil des Flurstücks ist ein lückiges Feldgehölz entstanden. Von den insgesamt 22 Einzelbäumen, die auf dem Flurstück stehen unterliegen fünf Bäume der Baumschutzsatzung. Im April 2021 wurde das Flurstück auf das Vorkommen von europäischen Vogelarten überprüft. In der nördlich des Flurstücks liegenden Hecke Im nördlichen Bereich des Flurstücks befinden sich potentielle Nistgelegenheiten (Baumhöhlen). Im Feldgehölz wurden eine brütende Amsel und ein brütender Stieglitz festgestellt. In der Hecke am nördlichen Ende des Flurstücks wurden Haussperrlinge festgestellt, die ihre Brutplätze in den Gebäuden nördlich der Hecke haben. Tabelle 4: Erfasste Brutvogelarten im Bereich der BE-Fläche DDA Deutscher Name Wissenschaftlicher Schutz- Rote Liste Reviere/ Name status D 2015 BW 2016 Status A Amsel Turdus merula § 1 H Haussperrling Passer domesticus § V V Kolonien Sti Stieglitz Cardelius cardelius § 1 Legende: • DDA: übliche Abkürzung der Vogelarten gemäß Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) • Schutzstatus: § besonders geschützt nach BNatSchG • Rote Liste D: Deutschland (5. Fassung, 2015); BW: Baden-Württemberg (6. Fassung, 2016) • Kategorien der Roten Listen: V (Vorwarnliste) PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 12
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6. Zusammenfassung und Fazit Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) plant die Erneuerung der Gleise und den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in der Dossenheimer Landstraße zwischen dem Hans-Thoma-Platz und der Kehranlage Burgstraße. Zudem wird die bestehende Kehranlage erweitert. Es fanden vier Begehungen zur Erfassung von Brutvögeln und Reptilien statt. Bei der ersten Begehung wurden die zu fällenden Bäume vor dem Laubaustrieb mit dem Fernglas auf Horste und Höhlungen kontrolliert. Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 9 Brutvogelarten erfasst. Innerhalb des Plangebiets wurden Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere), Mönchsgrasmücke (1 Revier) sowie Kohlmeise (1 Revier) nachgewiesen. Diese Arten sind direkt vom Vorhaben betroffen. Es wurden keine Eidechsen nachgewiesen. Da einige Vögel die Gehölze zur Brut nutzen, dürfen Bäume und Sträucher und die Begrünung der Lärmschutzwand nur außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar gefällt bzw. abgeschnitten werden. Der entfallende Brutplatz der Kohlmeise an der Lärmschutzwand ist durch das Aufhängen eines geeigneten Nistkastens in der Umgebung vor Beginn der Rodungsmaßnahmen auszugleichen. Die vier alten Obstbäume auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) sind artenschutzfachlich wertvoll. Die Holzstämme dieser Obstbäume sollten möglichst erhalten und gelagert werden, um die weitere Nutzung durch die Blauschwarze Holzbiene und evtl. anderer besonders geschützter Insekten zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen werden durch das Vorhaben keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Die dauerhafte Funktion der Maßnahmen ist im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung (Monitoring) sicherzustellen. PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 13
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 7. Quellen / verwendete Unterlagen Bauer, H-G., M. Boschert, M. I. Forschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. (Hrsg. LUBW.) Bayerisches Staatsministerium des Innern, 2013: Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) BNatSchG "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist" (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Endgültige Fassung Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landespflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) Ausgabe 1999, Köln 1999 Grüneberg, C., H.-G. Bauer, H. Haupt, O. Hüppop, T. Ryslavy & P. Südbeck (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Ber. Vogelschutz 52: 19- 67. LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung), 2006, aktualisiert 2010: Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht der LANA Laufer, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. – Naturschutz u. Landschaftspf. Baden-Württemberg 77: 93– 142 Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S. Ramboll GmbH (2021): Barrierefreier Ausbau der Haltestellen "Biethsstraße" und "Burgstraße" mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße - Erläuterungsbericht PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG 14
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