Barrierefreier Ausbau der Haltestellen "Biethsstraße" und "Burgstraße" mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße ...

Die Seite wird erstellt Heiner Maier
 
WEITER LESEN
Barrierefreier Ausbau der Haltestellen "Biethsstraße" und "Burgstraße" mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße ...
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

      Barrierefreier Ausbau der Haltestellen
„Biethsstraße“ und „Burgstraße“ mit Ausbau und
  Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße

      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Vorhabenträger:
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
Möhlstraße 27
68165 Mannheim

Verfasser:
Plan A GmbH
Büro für Objekt- und Umweltplanung
Neckarweg 3
69118 Heidelberg

Sachbearbeiter:
M.Sc. Linda Wunderlich
Dipl.-Biol. Dr. Anja Betzin
M.Sc. Kathrin Kübler

15.07.2021

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                    I
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Bestandserfassung Brutvögel

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                   II
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                                                  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Inhaltsverzeichnis
1.     Einleitung........................................................................................................................... 1
     1.1.    Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................... 1
     1.2.    Untersuchungsgebiet .................................................................................................. 1
2.     Rahmenbedingungen ........................................................................................................ 3
     2.1.    Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 3
     2.2.    Methodisches Vorgehen und Datengrundlage ........................................................... 5
3.     Beschreibung und Wirkungen des Vorhabens .................................................................. 5
     3.1.    Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................. 5
     3.2.    Baubedingte Auswirkungen ........................................................................................ 6
     3.3.    Anlagebedingte Auswirkungen ................................................................................... 7
     3.4.    Betriebsbedingte Auswirkungen ................................................................................. 7
4.     Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten............................................................. 8
     4.1.    Europäische Vogelarten und potentielle Habitatbäume .............................................. 8
       4.1.1.      Methodik............................................................................................................... 8
       4.1.2.      Ergebnis der Bestandserfassung ......................................................................... 8
       4.1.3.      Auswirkungen des Vorhabens ........................................................................... 10
       4.1.4.      Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen........................................ 10
     4.2.    Reptilien .................................................................................................................... 11
       4.2.1.      Methodik............................................................................................................. 11
       4.2.2.      Ergebnis der Bestandserfassung ....................................................................... 11
       4.2.3.      Auswirkungen des Vorhabens ........................................................................... 11
       4.2.4.      Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen........................................ 11
5.     BE-Fläche außerhalb Planfeststellungsgrenze ............................................................... 12
6.     Zusammenfassung und Fazit .......................................................................................... 13
7.     Quellen / verwendete Unterlagen .................................................................................... 14

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Plangebiet mit Planfeststellungsgrenze (rot) ....................................................... 2

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Begehungen Brutvögel und Habitatbäume ............................................................. 8
Tabelle 2: Erfasste Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet ................................................... 8
Tabelle 3: Begehungen Eidechsen ........................................................................................ 11

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                                                                III
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße               Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

1.     Einleitung
1.1.   Anlass und Aufgabenstellung
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) plant die Erneuerung der Gleise und den
barrierefreien Ausbau der Haltestellen in der Dossenheimer Landstraße zwischen dem
Hans-Thoma-Platz und der Kehranlage Burgstraße. Zudem wird die bestehende Kehranlage
erweitert.
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna zu untersuchen, wurde der vorliegende
artenschutzrechtliche Fachbeitrag erstellt.
1.2.   Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet zur faunistischen Erfassung umfasst das Plangebiet des Vor-
habens sowie die angrenzenden Vegetationsstrukturen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes von Heidelberg und erstreckt sich entlang
der Dossenheimer Landstraße vom Kreuzungsbereich Dossenheimer Landstraße / Fritz-
Frey-Straße im Norden bis zum Platzbereich „Hans-Thoma-Platz“. Es wurde im Verfahrens-
verlauf im Norden um den Bereich der Erweiterung der Kehranlage (siehe Abbildung 1)
sowie um Bereiche von Einfahrten entlang der Dossenheimer Landstraße und Flächen zur
vorübergehenden Inanspruchnahme vergrößert.
Das Plangebiet ist charakterisiert durch die innerstädtische Wohnbebauung mit ver-
schiedenen Einzelhandelsgeschäften und einer Hauptverkehrsstraße mit zweigleisiger
straßenbündiger Gleistrasse in Straßenmittellage. Der Großteil des Plangebiets ist daher
versiegelt. Grünstrukturen kommen lediglich am Stadteingangsbereich in Form von
Straßenbegleitgrün mit Einzelbäumen und Bodendeckern sowie der begrünten Lärmschutz-
wand mit einer Reihe Straßenbäume vor. Der Bereich der Erweiterung der Kehranlage
umfasst zwei Gartengrundstücke, das südliche ist mit Obstbäumen bestanden.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                1
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Abbildung     1:    Plangebiet   mit   Planfeststellungsgrenze     (rot),   BE-Fläche     außerhalb
Planfeststellungsgrenze (schwarz)

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                       2
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

2.      Rahmenbedingungen
2.1.    Rechtliche Grundlagen
Europarechtlich ist der Artenschutz in der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie in der Vogelschutz-Richtlinie
(Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild-
lebenden Vogelarten) verankert. Das Gesamtziel besteht für die Arten und Lebensräume der
FFH-Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungs-
zustand zu bewahren bzw. die Bestände der Arten und Lebensräume langfristig zu sichern.
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren
als auch den Schutz ihrer Lebensstätten und gelten für alle Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie sowie für alle europäischen Vogelarten. Diese Regelungen gelten flächendeckend,
d.h. überall dort, wo die betreffenden Arten bzw. ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten
vorkommen.
Die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie und der Vogel-
schutz-Richtlinie in nationales Recht erfolgt im BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Ziel
des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders
und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der
besonders geschützten Arten darstellen.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten
     1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
        zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
        entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
     2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
        während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-
        zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die
        Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
     3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
        Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
     4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-
        formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
        zerstören.
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Satz 2: „Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufge-
führte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechts-
verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
     1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
        Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Ver-
        letzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese
        Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutz-
        maßnahmen nicht vermieden werden kann,

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                  3
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

   2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme,
      Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1
      nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforder-
      lichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder
      ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die
      Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-
      lichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchti-
      gungen unvermeidbar sind,
   3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der
      von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
      räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“
Die Geltung des Verbots der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten wird
auf die Fälle eingeschränkt, bei denen die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Nicht ausgenommen sind
auch Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind.
Sofern es unvermeidbar ist, ist bei der Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
auch das Töten oder Verletzen der Tiere hinzunehmen.
Satz 3: „Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden.“
Die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen wird ausdrücklich ermöglicht. Es
handelt sich dabei u.a. um Maßnahmen zur Neuanlage von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten, sodass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich
erhalten bleibt (CEF-Maßnahmen). Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeit-
punkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF-
Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen
können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf
einzuplanen.
Satz 4: „Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie
92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.“
Bei Betroffenheit der dort genannten Pflanzenarten tritt ein Verbotstatbestand nur dann ein,
sofern die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erhalten bleiben
kann. Auch für Pflanzenarten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen möglich.
Satz 5: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durch-
führung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote vor.“
Die formulierten Verbotstatbestände gelten somit nur für die Tier- und Pflanzenarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national streng
geschützten Arten sind somit von artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und wie alle
übrigen Arten grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln. Im vorliegenden
artenschutzrechtlichen Gutachten werden daher nur die nach europäischem Recht
geschützten Arten berücksichtigt.
Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für alle Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten nur dann, wenn sich der Eingriff ver-

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                 4
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

schlechternd auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirkt. Das Störungs-
verbot ist daher auf erhebliche Störungen beschränkt.
Sofern Verbotstatbestände unvermeidbar sind, ist nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von
den Verboten möglich, wenn
     •   zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
         sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen
     •   keine zumutbaren Alternativen vorliegen
     •   sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
2.2.     Methodisches Vorgehen und Datengrundlage
Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten orientiert sich in methodischem Vorgehen
und Bewertung an:
     •   Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft
         Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung) (LANA 2006, aktualisiert 2010)
     •   Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutz-
         rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) (Bayerisches Staatsministerium des
         Innern, 2013)
     •   Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem
         Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (EU-Kommission 2007)
Als Datengrundlage dienen die faunistischen Untersuchungen, die im Jahr 2020 durchge-
führt wurden.

3.       Beschreibung und Wirkungen des Vorhabens
3.1.     Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben beinhaltet die Verbesserung der ÖPNV-Situation in der Dossenheimer
Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße und erreicht mit den
nachfolgenden Maßnahmen die definierten Ziele:
     •   Erneuerung der Gleisanlagen,
     •   Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Bieths- und Burgstraße,
     •   Erneuerung der Lichtssignalanlagen zur Beschleunigung des ÖPNV durch die
         Bevorrechtigung der Straßenbahn mittels einer „Dynamische Straßenraumfreigabe“
         (Straßenbahn als Pulkführer) und Einrichtung von Linksabbiegespuren für den
         Individualverkehr (Burg- und Mühlingstraße),
     •   Erhöhung der Sicherheit im Bereich des straßenbündigen Bahnkörpers durch
         Einrichtung separater Abbiegespuren zur Reduzierung von Konflikten zwischen
         Straßenbahn und Individualverkehr,
     •   Ausbau der Kehranlage Burgstraße für flexiblere Betriebsabläufe.
Die Antragvariante wird in Kapitel 4 des Erläuterungsberichts der Ramboll GmbH (2021)
dargestellt.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                    5
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße               Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

3.2.   Baubedingte Auswirkungen
Entfernen der Einzelbäume
Durch die geplanten Maßnahmen müssen insgesamt 20 Bäume entfernt werden. Sechs
Bäume befinden sich im Garten auf Flurstück Nr. 11110/2. 13 Bäume finden sich im Bereich
der Lärmschutzwand.
Beseitigen der Vegetationsstrukturen
Durch die geplante Maßnahme werden die Grünflächen im Bereich der Lärmschutzwand und
an der Haltestelle „Burgstraße“ beseitigt. Zudem wird die Vegetation auf Teilbereichen der
beiden Gartengrundstücke (Flurstücke Nr. 11111 und 11110/2) entfernt. Die Kirschlorbeer-
Hecke südlich der Kehranlage wird ebenfalls beseitigt.
Der Bereich hinter der Lärmschutzwand (LSW) ist als „vorübergehend in Anspruch zu
nehmende Fläche“ gekennzeichnet. Nach Aussage der rnv ist es nach heutiger
Einschätzung nicht notwendig den gesamten Bereich um die LSW zu roden. Die Fläche der
vorübergehenden Inanspruchnahme ist dennoch entsprechend gewählt worden, falls es im
Rahmen der Bautätigkeiten und der statischen Gesamtbetrachtung der LSW notwendig
werden sollte, die LSW in gesamter Länge betrachten bzw. in Augenschein nehmen zu
müssen.
Emissionen
Während der insgesamt etwa 2-jährigen Baumaßnahme ist mit einem starken Emissions-
aufkommen zu rechnen. Neben Baulärm ist mit Erschütterungen sowie Luftschadstoff-
emissionen (v.a. Staub) zu rechnen. Zudem entsteht während der Baumaßnahme Abwasser
und Abfall.
Temporäre Flächeninanspruchnahme
Für Baustreifen und sonstige Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Fläche) müssen temporär
Flächen in Anspruch genommen werden. Als BE-Fläche steht während der Baumaßnahme
die Fläche der Kehranlage Burgstraße zur Verfügung. Es werden zusätzliche Flächen
außerhalb der Planfeststellungsgrenze von Privat temporär angemietet. Es handelt sich um
die Flurstücke Nr. 16180 und Nr. 16181 (Fritz-Frey-Straße 3).
Verkehrszunahme /-behinderung
Durch die Nutzung des Straßennetzes für Baufahrzeuge (Baustellenverkehr) kommt es zu
einer Zunahme bzw. Behinderung des Verkehrs. Die Umleitung des innerörtlichen Kfz-Ver-
kehrs durch die Trübnerstraße / Zeppelinstraße führt in diesem Bereich zu einem höheren
Verkehrsaufkommen.
Bodenbewegungen und -verdichtung
Durch die Baumaßnahme wird Boden bewegt und verdichtet. Zudem werden potentielle
Altlasten bewegt.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                6
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße               Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

3.3.   Anlagebedingte Auswirkungen
Verlust der Einzelbäume
Durch das geplante Vorhaben gehen insgesamt 19 Einzelbäume dauerhaft verloren.
Überbauung der Vegetationsstrukturen
Durch das Vorhaben werden die Grünflächen im Bereich der Lärmschutzwand und an der
Haltestelle „Burgstraße“ sowie Teilbereiche der beiden Gartengrundstücke und die
Kirschlorbeer-Hecke dauerhaft überbaut. Dies führt zu einer Versiegelung der bislang unver-
siegelten Flächen.
Neupflanzung von Einzelbäumen
Im Rahmen des Bauvorhabens werden insgesamt 17 Bäume neu gepflanzt. Fünf Neu-
pflanzungen sind im Bereich der Erweiterung der Kehranlage geplant. 12 Neupflanzungen
sind auf der westlichen Straßenseite der Dossenheimer Landstraße zwischen der Straße
Dallgarten und der Mühlingstraße geplant. Dadurch soll der stadtbildgebende Charakter
fortgeführt werden. Für die Neupflanzungen werden stadtklimafeste Baumarten mit säulen-
förmigem Wuchs verwendet.
Anlage von Grünflächen und Vegetationsstrukturen
Im Bereich der Erweiterung der Kehranlage wird eine 158 m2 große Grünfläche angelegt.
Zudem wird das bestehende Betriebsgebäude abgerissen, wodurch eine Fläche von 11 m2
entsiegelt und als Grünfläche angelegt wird. Mit der Neupflanzung der 12 Bäume auf der
westlichen Straßenseite der Dossenheimer Landstraße werden Baumscheiben mit einer
Gesamtfläche von 91 m2 auf aktuell versiegelten Flächen neu angelegt. Insgesamt findet auf
einer Fläche von 102 m2 eine Entsiegelung von bislang versiegelten Flächen statt. Zudem
werden im Bereich der Haltestelle „Burgstraße“ kleine Grünflächen angelegt. Anstelle der
Kirschlorbeer-Hecke wird eine Hecke aus heimischen Straucharten angepflanzt. Die
Vegetationsstrukturen östlich der Lärmschutzwand werden durch Nachpflanzungen wieder-
hergestellt.
Technische Bauwerke
Durch das Vorhaben werden technische Bauwerke neu errichtet. Es handelt sich um Ent-
wässerungseinrichtungen sowie um die Versetzung der bestehenden Lärmschutzwand und
die Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes im Bereich der Kehranlage.

3.4.   Betriebsbedingte Auswirkungen
Betriebsbedingt ergeben sich durch das Vorhaben keine nennenswerten Auswirkungen.
Durch die Verflüssigung des Verkehrs und die genau definierte Zuordnung der Verkehrs-
flächen entstehen im Vergleich zur aktuellen Situation keine erhöhten Emissionen (Verkehrs-
lärm, Schadstoffe). Zudem wird im Fahrbahnbereich lärmmindernder Belag eingebaut.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                7
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                       Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

4.     Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten
4.1.   Europäische Vogelarten und potentielle Habitatbäume
4.1.1. Methodik
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der eingeschränkten Möglichkeiten für
das Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten wurde das Gebiet von März
bis Ende Juni 2020 viermal begangen und auf das Vorkommen von Brutvögeln überprüft
(siehe Tabelle 1). Die Begehungen wurden jeweils in den Vormittagsstunden bei geeigneter
Witterung (möglichst sonnig, windstill) durchgeführt.
Tabelle 1: Begehungen Brutvögel und Habitatbäume

Begehung                   Datum                  Uhrzeit               Bedingungen
Baumkontrolle,             17.03.2020             12:00 - 14:00         16°C, sonnig, leicht windig
Potentialanalyse
Brutvogelkartierung        20.04.2020             11:00 - 12:00         19°C, sonnig, leicht windig
Brutvogelkartierung        28.05.2020             8:00 - 9:00           17°C, sonnig, windstill
Brutvogelkartierung        25.06.2020             9:00 - 10:00          19°C, sonnig, windstill

Die Kartierung der Vögel erfolgte optisch und akustisch. Dabei wurden revieranzeigendes
Verhalten (Gesänge und Rufe der Männchen, Revierkämpfe, Sichtung von Paaren zur Brut-
zeit, Nestbauaktivitäten, Nester, warnende und verleitende Altvögel, fütternde und kotballen-
tragende Altvögel, bettelnde Jungvögel, gerade ausgeflogene Jungvögel) festgehalten.
Auf Grundlage der Einzelbegehungen wurden die Papierreviere der Brutvögel nach dem
Methodenstandard von Südbeck et al. (2005) festgelegt und die Revierzentren bzw. der
Neststandort (sofern bekannt) auf einer Karte vermerkt. Aufgrund der eingeschränkten
Anzahl an Begehungen wurde auch einmaliges revieranzeigendes Verhalten zur Erfassungs-
zeit der jeweiligen Art als Brutrevier gewertet.
Zur Erfassung von artenschutzrechtlich relevanten Strukturen in den zu fällenden Bäumen
wurden diese vor dem Laubaustrieb mit dem Fernglas auf Horste und Höhlungen kontrolliert.
4.1.2. Ergebnis der Bestandserfassung
Im Untersuchungsgebiet wurden bei den Begehungen insgesamt 9 Brutvogelarten erfasst
(siehe Tabelle 2). Innerhalb des Plangebiets wurden Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere),
Mönchsgrasmücke (1 Revier) sowie Kohlmeise (1 Revier) nachgewiesen. Die Ergebnisse
der Erfassung sind in Anlage 1 (Bestandserfassung Brutvögel) zeichnerisch dargestellt.
Tabelle 2: Erfasste Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet

DDA    Deutscher Name        Wissenschaftlicher      Schutz-            Rote Liste         Reviere/
                             Name                    status       D 2015       BW 2016     Status

A      Amsel                 Turdus merula           §                                     1
B      Buchfink              Fringilla coelebs       §                                     1
E      Elster                Pica pica               §                                     2
Gf     Grünfink              Chloris chloris         §                                     1
Gr     Gartenrotschwanz      Phoenicurus             §            V            V           1
                             phoenicurus
H      Haussperling          Passer domesticus       §            V            V           Kolonien
K      Kohlmeise             Parus major             §                                     2

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                           8
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

DDA   Deutscher Name       Wissenschaftlicher       Schutz-         Rote Liste         Reviere/
                           Name                     status    D 2015       BW 2016     Status

Mg    Mönchsgrasmücke      Sylvia atricapilla       §                                  4
Zi    Zilpzalp             Phylloscopus collybita   §                                  1

Legende:
   • DDA: übliche Abkürzung der Vogelarten gemäß Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA)
   • Schutzstatus: § besonders geschützt nach BNatSchG
   • Rote Liste D: Deutschland (5. Fassung, 2015); BW: Baden-Württemberg (6. Fassung, 2016)
   • Kategorien der Roten Listen: V (Vorwarnliste)

Auf dem nördlichen Gartengrundstück im Bereich der Erweiterung der Kehranlage (Flst.Nr.
11111) sind keine Brutmöglichkeiten vorhanden, da der Eingriffsbereich kurz vor Beginn der
Erfassungen komplett zurückgeschnitten wurde und alle Bäume gefällt wurden. Angrenzend
wurden Reviere von Grünfink, Mönchsgrasmücke, Buchfink (alles Freibrüter) sowie Garten-
rotschwanz (Nischenbrüter, auf der gegenüberliegenden Wegseite) festgestellt.
Auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) befinden sich im Eingriffsbereich
potentielle Nistgelegenheiten (Baumhöhlen, Stammspalten und Nischen in gelagerten
Materialien sowie Bambusdickicht). In einem Pflaumenbaum befand sich ein scheinbar ge-
nutzter Elsternhorst. Weitere brütende Vogelpaare wurden in der Saison 2020 nicht fest-
gestellt. Eine jungenführende Kohlmeise wurde im Garten außerhalb des Eingriffsbereich
festgestellt, der genaue Neststandort ist nicht bekannt.
Im Verlauf nach Süden wurden in den Gärten nahe der Straße ein Mönchsgrasmücken- und
ein Zilpzalprevier festgestellt.
Im Bereich der Lärmschutzwand wurden Amsel, Mönchsgrasmücke und Kohlmeise mit
revieranzeigendem Verhalten festgestellt, eine Brut in dem dichten Bewuchs auf der Ostseite
der Lärmschutzwand ist möglich. Ein weiteres Elsternnest (wahrscheinlich ein Spielnest)
befindet sich östlich hinter der Baumreihe, welche entfernt werden muss. An den hinter der
Lärmschutzwand gelegenen Häusern befinden sich mehrere Brutplätze des Haussperlings.
Von den Vogelarten stehen Haussperling und Gartenrotschwanz auf der Roten Liste Baden-
Württembergs (Vorwarnliste), ebenso auf der Roten Liste Deutschlands. Ihre Revierzentren
liegen außerhalb des Plangebiets.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass der unmittelbare Eingriffsbereich von kommunen und
ungefährdeten Vogelarten genutzt wird. Bei den Erfassungen wurden ausschließlich Frei-
brüter und Bodenbrüter festgestellt. Einziger Höhlenbrüter ist die Kohlmeise, deren Nest sich
sehr wahrscheinlich im Bereich der Lärmschutzwand befindet.
An den 14 Bäumen östlich der Dossenheimer Landstraße, die im Zuge des Vorhabens gefällt
werden müssen, wurden am 17.03.2020 keinerlei Nester, für Brutvögel geeignete Höhlen
oder abstehende Rinde festgestellt. Baum Nr. 11, der einzige Nadelbaum, ist schlecht
einsehbar. Während der Baumerfassung und den weiteren Kartierdurchgängen wurden hier
keine revieranzeigenden Brutvögel festgestellt.
Auf dem nördlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11111) wurden bereits alle Bäume entfernt.
Auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) befinden sich sechs Bäume im
geplanten Eingriffsbereich. Es handelt sich um vier alte, abgängige Obstbäume sowie eine
Walnuss und eine große Korkenzieherweide.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                       9
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße               Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Stammspalten und Höhlen in den alten Obstbäumen sind potentielle Brutplätze für Vögel. In
mindestens einem alten, aufgestellten Totholzstamm nistet die Blauschwarze Holzbiene
(Xylocopa violacea), auch die Stämme der alten Obstbäume sind für sie geeignet.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass innerhalb des Plangebiets in erster Linie die vier
Obstbäume auf Flst.Nr. 11110/2 aus artenschutzfachlichen Gründen wertvoll sind. Die
übrigen Bäume bieten keine Strukturen und sind damit nicht als Habitatbäume geeignet.

4.1.3. Auswirkungen des Vorhabens
Auf die Brutvögel wirkt sich das Vorhaben bau- und anlagebedingt durch das Entfernen und
den Verlust der Einzelbäume und der Vegetationsstrukturen aus. Baubedingt kommt es zu
einem erhöhten Emissionsaufkommen (Lärm und Erschütterungen) und damit zu einer
Störung der vorhandenen Vogelarten. Diese temporären Störungen weisen jedoch keine
Merkmale auf, um den Erhaltungszustand der lokalen Populationen zu verschlechtern.
Aufgrund der bestehenden Verkehrsnutzung sind Vorbelastungen gegeben. Die Vogelarten,
die in der direkten Umgebung brüten, sind nicht störungsanfällig und finden in der weiteren
Umgebung alternative Niststandorte.
Die anlagebedingte Neupflanzung von Bäumen entlang der Dossenheimer Landstraße wirkt
sich nur bedingt positiv auf die Brutvögel aus. Aufgrund der angrenzenden Verkehrsnutzung
sind diese Bäume nicht als Lebensraum für Vögel geeignet.
Vom Verlust der Einzelbäume sind Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere), Mönchsgrasmücke
(1 Revier) sowie Kohlmeise (1 Revier) betroffen. Dabei handelt es sich um kommune und
ungefährdete Vogelarten, die in der Regel alternative Niststandorte in der Umgebung finden.
Vom Verlust der alten Obstbäume auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) ist
die Blauschwarze Holzbiene (Xylocopa violacea) betroffen.
4.1.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen
Um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu
vermeiden, sind die folgenden Maßnahmen notwendig. Zur Gewährleistung der ordnungs-
gemäßen Durchführung der Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Die
dauerhafte Funktion der Maßnahmen ist im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung
(Monitoring) sicherzustellen.
Zeitliche Regelung bei der Fällung der Gehölze
Da einige Vögel die Gehölze zur Brut nutzen, dürfen Bäume und Sträucher und die
Begrünung der Lärmschutzwand nur außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und
28. Februar gefällt bzw. abgeschnitten werden.
Vorgezogener Ausgleich des Verlusts von Brutplätzen von Höhlenbrütern
Der entfallende Brutplatz der Kohlmeise an der Lärmschutzwand ist durch das Aufhängen
eines geeigneten Nistkastens in der Umgebung vor Beginn der Rodungsmaßnahmen
auszugleichen. Für die Kohlmeise ist eine Nisthöhle bzw. ein Höhlenkasten mit einem
Durchmesser des Einfluglochs von 32 bis 34 mm zu verwenden.
Lagerung der Obstbaumstämme
Die vier alten Obstbäume auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) sind
artenschutzfachlich wertvoll. Die Holzstämme dieser Obstbäume sollten möglichst erhalten
und gelagert werden, um die weitere Nutzung durch die Blauschwarze Holzbiene und evtl.
anderer besonders geschützter Insekten zu ermöglichen.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                               10
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

4.2.   Reptilien
4.2.1. Methodik
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der eingeschränkten Möglichkeiten für
das Vorkommen Reptilien wurde das Gebiet von März bis Ende Juni 2020 viermal begangen
und auf das Vorkommen von Eidechsen überprüft (siehe Tabelle 3). Die Begehungen
wurden jeweils in den Vormittagsstunden bei geeigneter Witterung (möglichst sonnig,
windstill) durchgeführt.
Tabelle 3: Begehungen Eidechsen

Begehung                 Datum                Uhrzeit               Bedingungen
Eidechsenkartierung      17.03.2020           12:00 - 14:00         16°C, sonnig, leicht windig
Eidechsenkartierung      20.04.2020           11:00 - 12:00         19°C, sonnig, leicht windig
Eidechsenkartierung      28.05.2020           8:00 - 9:00           17°C, sonnig, windstill
Eidechsenkartierung      25.06.2020           9:00 - 10:00          19°C, sonnig, windstill

Zur Erfassung von Eidechsenvorkommen im Untersuchungsgebiet wurden zur Aktivitätszeit
der Eidechsen alle für Eidechsen relevanten Strukturen begangen, insbesondere die
begrünten Bereiche, Böschungen, der Rand der Lärmschutzwand, die Gärten und das
geschotterte Gleisbett der Straßenbahn nördlich der Kehranlage. Alle Begehungen fanden
bei geeigneter Witterung in den Vormittags- und Mittagsstunden statt, um möglichst viele
Individuen in der Aufwärmphase zu erfassen.
4.2.2. Ergebnis der Bestandserfassung
Bei den vier Begehungen wurden keine Eidechsen festgestellt. Potentielle Habitate sind
sowohl für Zauneidechsen als auch für Mauereidechsen vorhanden: Zauneidechsen-
vorkommen sind in den Gärten im Hangbereich bekannt. Im Untersuchungsgebiet sind große
Bereiche zu sehr verschattet, um als Eidechsenlebensraum zu dienen, andere, wie die
Böschung östlich der Straße, Teilbereiche des Gartens sowie die Gebüsche um die Lärm-
schutzwand, wären zumindest als Teilreviere geeignet. Das Gleisbett der Straßenbahnlinie
ist grundsätzlich als Lebensraum von Mauereidechsen geeignet, aber auch hier wurden
keine Individuen festgestellt.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass im Untersuchungsgebiet keine Eidechsen nachgewiesen
wurden, obwohl Teilbereiche als Lebensraum geeignet wären.

4.2.3. Auswirkungen des Vorhabens
Eidechsen sind vom Vorhaben nicht betroffen, da diese im Untersuchungsgebiet nicht nach-
gewiesen wurden.
4.2.4. Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen
Da keine Eidechsen nachgewiesen wurden, sind keine Maßnahmen notwendig.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                   11
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                     Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

5.     BE-Fläche außerhalb Planfeststellungsgrenze
Da die BE-Fläche innerhalb der Planfeststellungsgrenze nicht ausreicht, werden zusätzliche
Flächen außerhalb der Planfeststellungsgrenze von Privat temporär angemietet. Es handelt
sich um die Flurstücke Nr. 16181 und Nr. 16180 (Fritz-Frey-Straße 3).
Das Flurstück Nr. 16181 ist mit Gräsern und krautigen Pflanzen sowie teilweise Brombeere
bewachsen. Bei einer Vorortbegehung Mitte Februar 2021 wurde ein Habitatpotential für
Zauneidechsen festgestellt. Ein Vorkommen von Eidechsen konnte jedoch bei den zwei
Begehungen im April 2021 ausgeschlossen werden.
Das Flurstück Nr. 16180 ist im nördlichen Teil von Einzelbäumen bestanden. Im südlichen
Teil des Flurstücks ist ein lückiges Feldgehölz entstanden. Von den insgesamt 22
Einzelbäumen, die auf dem Flurstück stehen unterliegen fünf Bäume der
Baumschutzsatzung. Im April 2021 wurde das Flurstück auf das Vorkommen von
europäischen Vogelarten überprüft. In der nördlich des Flurstücks liegenden Hecke Im
nördlichen Bereich des Flurstücks befinden sich potentielle Nistgelegenheiten (Baumhöhlen).
Im Feldgehölz wurden eine brütende Amsel und ein brütender Stieglitz festgestellt. In der
Hecke am nördlichen Ende des Flurstücks wurden Haussperrlinge festgestellt, die ihre
Brutplätze in den Gebäuden nördlich der Hecke haben.
Tabelle 4: Erfasste Brutvogelarten im Bereich der BE-Fläche

DDA    Deutscher Name        Wissenschaftlicher       Schutz-         Rote Liste         Reviere/
                             Name                     status    D 2015       BW 2016     Status

A      Amsel                 Turdus merula            §                                  1
H      Haussperrling         Passer domesticus        §         V            V           Kolonien
Sti    Stieglitz             Cardelius cardelius      §                                  1

Legende:
   • DDA: übliche Abkürzung der Vogelarten gemäß Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA)
   • Schutzstatus: § besonders geschützt nach BNatSchG
   • Rote Liste D: Deutschland (5. Fassung, 2015); BW: Baden-Württemberg (6. Fassung, 2016)
   • Kategorien der Roten Listen: V (Vorwarnliste)

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                     12
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

6.     Zusammenfassung und Fazit
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) plant die Erneuerung der Gleise und den
barrierefreien Ausbau der Haltestellen in der Dossenheimer Landstraße zwischen dem
Hans-Thoma-Platz und der Kehranlage Burgstraße. Zudem wird die bestehende Kehranlage
erweitert.
Es fanden vier Begehungen zur Erfassung von Brutvögeln und Reptilien statt. Bei der ersten
Begehung wurden die zu fällenden Bäume vor dem Laubaustrieb mit dem Fernglas auf
Horste und Höhlungen kontrolliert.
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 9 Brutvogelarten erfasst. Innerhalb des
Plangebiets wurden Amsel (1 Revier), Elster (2 Reviere), Mönchsgrasmücke (1 Revier)
sowie Kohlmeise (1 Revier) nachgewiesen. Diese Arten sind direkt vom Vorhaben betroffen.
Es wurden keine Eidechsen nachgewiesen.
Da einige Vögel die Gehölze zur Brut nutzen, dürfen Bäume und Sträucher und die
Begrünung der Lärmschutzwand nur außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und
28. Februar gefällt bzw. abgeschnitten werden. Der entfallende Brutplatz der Kohlmeise an
der Lärmschutzwand ist durch das Aufhängen eines geeigneten Nistkastens in der
Umgebung vor Beginn der Rodungsmaßnahmen auszugleichen. Die vier alten Obstbäume
auf dem südlichen Gartengrundstück (Flst.Nr. 11110/2) sind artenschutzfachlich wertvoll. Die
Holzstämme dieser Obstbäume sollten möglichst erhalten und gelagert werden, um die
weitere Nutzung durch die Blauschwarze Holzbiene und evtl. anderer besonders geschützter
Insekten zu ermöglichen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen werden durch das Vorhaben keine artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Die dauerhafte Funktion der Maßnahmen ist im Rahmen einer turnusmäßigen
Überprüfung (Monitoring) sicherzustellen.

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                13
Ausbau Haltestellen Dossenheimer Landstraße                 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

7.     Quellen / verwendete Unterlagen
Bauer, H-G., M. Boschert, M. I. Forschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote
Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung.
Stand 31.12.2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. (Hrsg. LUBW.)
Bayerisches Staatsministerium des Innern, 2013: Hinweise zur Aufstellung
naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der
Straßenplanung (saP)
BNatSchG "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist" (Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege)
EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von
gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Endgültige
Fassung
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Richtlinien für die Anlage von
Straßen, Teil: Landespflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) Ausgabe 1999, Köln 1999
Grüneberg, C., H.-G. Bauer, H. Haupt, O. Hüppop, T. Ryslavy & P. Südbeck (2015): Rote
Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Ber. Vogelschutz 52: 19-
67.
LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung), 2006,
aktualisiert 2010: Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht der LANA
Laufer, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von
Zaun- und Mauereidechsen. – Naturschutz u. Landschaftspf. Baden-Württemberg 77: 93–
142
Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & Sudfeldt, C.
(2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S.
Ramboll GmbH (2021): Barrierefreier Ausbau der Haltestellen "Biethsstraße" und
"Burgstraße" mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße -
Erläuterungsbericht

PLAN A - BÜRO FÜR OBJEKT- UND UMWELTPLANUNG                                                 14
Sie können auch lesen