Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 3 Abs ...
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Gemeinde Jork Bebauungsplan Nr. 70 und 16. Änderung des Flächennutzungsplans „Wisch 2“ Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) gleichzeitig: nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand: 25.02.2021 Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse M.Sc. Leevke Heeschen M.Sc. Sara Lukac
Inhalt Die frühzeitige Behördenbeteiligung hat mit Schreiben vom 19.06.2020 mit Frist bis zum 20.07.2020 stattgefunden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Auslegung vom 19.06.2020 bis zum 20.07.2020. 1 Behörden / Träger öffentlicher Belange........................................................................................................................... 3 1.1 Landkreis Stade, 16.07.2020 .............................................................................................................................................................................................. 3 1.2 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, 07.07.2020............................................................................................................................................... 13 1.3 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 13.07.2020 ..................................................................................................................................................... 13 1.4 Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum, 03.07.2020 .............................................................................................................. 16 1.5 Wasser und Bodenverband Neuenschleuse - Wisch, der Vorsitzende, 17.07.2020........................................................................................................ 17 1.6 Kampfmittelbeseitigungsdienst, 07.07.2020 ................................................................................................................................................................... 17 1.7 EWE Netz GmbH, 22.06.2020 .......................................................................................................................................................................................... 20 1.8 Vodafone, 08.07.2020 ..................................................................................................................................................................................................... 22 2 Private ........................................................................................................................................................................... 23 2.1 Bürger 1, Wisch 1, 20.11.2019 ......................................................................................................................................................................................... 23 Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken geäußert (auf Abdruck wurde daher verzichtet): - Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen LGLN, 11.06.2020 - Hansestadt Buxtehude, 06.07.2020 - Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, 13.07.2020 2
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag 1 Behörden / Träger öffentlicher Belange 1.1 Landkreis Stade, 16.07.2020 Regionalplanung: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt, da diese nicht korrekt ist. Aus Sicht der Raumordnung bestehen zur 16. Änderung des Flächennut- Es wird weder in der F-Plan-Begründung noch in der B-Plan-Begründung von zungsplanes (FNP) der Gemeinde Jork bzw. zur Neuaufstellung des Bebau- Vorranggebieten gesprochen. Es wird in beiden Begründungen von Vorbe- ungsplanes (B-Plan) Nr. 70 "Wisch 2" der Gemeinde Jork folgende Anmer- haltsgebieten gesprochen, sodass die Formulierung auf S. 8 der B-Planbe- kungen und Hinweise: gründung nicht angepasst wird, da es sich um Vorbehaltsgebiete gemäß des ln Abschnitt 3.1 (S. 5f. im FNP-Begründungsentwurf bzw. S. 6f. im B-Plan-Be- RROP 2013 handelt. gründungsentwurf) wird auf die Erfordernisse der Raumordnung eingegan- gen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten "Kennzeich- nungen" des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 um Vorranggebiete (Ziele der Raumordnung) handelt. Im Begründungsentwurf des B-Planes auf S. 8 sollte die Aussage "Die FNP- Änderung ist daher mit der Darstellung als Vorbehaltsgebiet für die Land- wirtschaft vereinbar" entsprechend angepasst werden. Es wird angeregt, die o. g. Hinweise in den Begründungsentwürfen anzupas- sen. Städtebau: zu: Art der baulichen Nutzung (4.1 der Begründung zum Bebauungsplan): Kenntnisnahme. Gegen die Festsetzung eines Sondergebietes (SO) gern. § 11 BauNVO beste- hen keine Bedenken. Am Standort soll ausdrücklich kein sonstiges Gewerbe zugelassen werden, so dass die weitreichenden Nutzungsbeschränkungen die vorgesehene Nut- zungsart rechtfertigt. Archäologie: Kenntnisnahme. Zu der Bauleitplanung gibt es keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken. 3
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Untere Bauaufsichtsbehörde: Kenntnisnahme. Bauordnungsrecht: Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der Unteren Kenntnisnahme. Bauaufsichtsbehörde derzeit keine Bedenken. Vorbeugender Brandschutz: Der Stellungnahme wird gefolgt. Löschwasserversorgung: Die Grundversorgung mit Löschwasser muss in dem Die örtliche Feuerwehr wurde beteiligt. Die Sicherstellung der Löschwasser- geplanten Baugebiet sichergestellt werden. Der erforderliche Löschwasser- versorgung sowie die Zufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sind bedarf (Grundversorgung) ist nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu be- gewährleistet. messen. Zufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge: Die im Plangebiet anzule- genden Verkehrsflächen sind so auszuführen, dass ein Befahren mit Feuer- wehr- und Rettungsfahrzeugen jederzeit und ungehindert möglich ist. Die gemeindliche Feuerwehr sollte bei der Planung beteiligt werden. (§§ 3, 4, 14 NBauO, Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Nds. MBI. 2012, S. 159)) 4
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Naturschutz: Der Stellungnahme wird gefolgt. Der B-Plan liegt mit dem nördlichen Teil bereits im rechtskräftigen B-Plan Nr. In die Begründung zum Bebauungsplan wird in das Kapitel „3.4 Bestehende 35.Wisch 2" vom 09.03.2005. Leider liegt der Begründung kein Ausschnitt Bebauungspläne“ ein Ausschnitt der Planzeichnung aus dem bestehenden aus dem bestehenden B-Plan bei. Mit Rechtskraft des neuen B-Plans soll der Bebauungsplan Nr.35 eingefügt. 5
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag bestehende B-Plan Nr. 35 aufgehoben werden. Dieser sollte zur besseren Nachvollziehbarkeit dem Entwurf beigefügt werden. Im südlichen Teilbereich sollen insgesamt 6 Laubbäume als Ausgleich ge- Der Stellungnahme wird gefolgt. pflanzt werden. 3 Anpflanzungen werden dabei aus dem B-Plan Nr. 35 Die Festsetzung 1.6 wird wie folgt angepasst: "Wisch 2" übernommen und 3 weitere Bäume ergeben sich aus dem aktuel- „Auf den festgesetzten Standorten zum Anpflanzen von Bäumen sind bei len Vorhaben. Hinsichtlich der festzusetzenden Pflanzqualitäten für die Baubeginn des Vorhabens 1-reihige Anpflanzungen der Laubbäume in der Laubbäume sollten Hochstämme, 3 x verpflanzt mit Ballen und einem Qualität, Hochstamm, 3 x verpflanzt mit Ballen, 12-14 cm Stammumfang zu Stammumfang von 12-14 cm verwendet werden. pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Um die Bäume ausreichend zu schützen und ihren Erhalt zu sichern, ist eine offene Vegetationsfläche von 10 m² je Baum anzulegen. Bei Abgang sind die Bäume durch Anpflanzungen der glei- chen Baumart in entsprechender Qualität zu ersetzen. Die Standorte können bis zu 10 m örtlich variiert werden. Es sind ausschließlich Arten aus der fol- genden Pflanzenliste zu verwenden: Acer platanoides (Spitzahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rotbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stileiche) Salix alba (Silberweide) Salix fragilis (Bruchweide).“ Die Gemeinde sollte sich verpflichten, die Anpflanzung innerhalb des Plange- Die Stellungnahme wird gefolgt. Im Umweltbericht wird ein entsprechender bietes erstmalig 3 Jahre (ggf. ein weiteres Mal nach 5 Jahren) nach Baube- Absatz im Kapitel 9.3 eingefügt. ginn zu überprüfen und die Untere Naturschutzbehörde über die fachge- rechte Anpflanzung in Kenntnis zu setzen (Fertigstellungsanzeige). Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Landschaftsrahmenplan (LRP) des Der Stellungnahme wird gefolgt. LK Stade aus dem Jahre 2014 in einem Schwerpunktgebiet für die lokale Bio- Der westliche Graben soll ausgeweitet werden und als Regenrückhaltebe- cken genutzt werden. 6
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag topvernetzung eines engmaschigen, arten- und strukturreichen Gewässer- Der Sachverhalt wurde überprüft. Nach der Angabe der Landwirtschaftskam- netzes im Alten Land. Ein im Plangebiet vorhandenes Regenrückhaltebecken mer Niedersachsen sind die Gräben nur gelegentlich wasserführend und soll verfüllt werden. Der bestehende östliche Graben soll entsprechend er- nicht wie im Umweltbericht zunächst angenommen ganzjährig wasserfüh- weitert werden. Die im Plangebiet im Bestand vorkommenden Gräben im rend. Dennoch aufgrund des gut entwickelten Röhrichts werden die Gräben Südosten und Südwesten sind lt. Aussage im Umweltbericht (Seite 24) ganz- der Wertstufe III zugeordnet. jährig wasserführend. Hinsichtlich der Biotoptypeneinstufung sollten solche ständig wasserführenden Gräben grundsätzlich der Wertstufe III zugeordnet werden. 7
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag 8
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Um dem Ziel der Biotopvernetzung gemäß LRP zu entsprechen sollten ent- Der Stellungnahme wird wie folgt gefolgt. lang der beiden südlichen Gräben 3 m breite Gewässerrandstreifen im B- Es wird an dem östlichen Graben innerhalb des Plangebietes ein 2 m breiter Plan festgesetzt werden. Versiegelungen sollten dort ebenso wie Düngung Gewässerrandstreifen als Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ge- und das Aufbringen von Pestiziden unzulässig sein. Mit dieser Festsetzung wässerrandstreifen festgesetzt. Innerhalb dieser privaten Grünflächen sind würde dem angedachten "Niedersächsischen Weg' entsprochen, der künftig keine Versiegelung, keine Düngung und kein Pestizideinsatz zulässig. Es wird für derartige Gewässer 3. Ordnung verbindlich sein soll. folgende Festsetzung dazu getroffen: „Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewäs- sers. Versiegelungen und die Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln auf der Fläche sind unzulässig.“ Die Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden, in Höhe von Der Stellungnahme wird gefolgt. 1.898,25 m", soll im Flächenpool der FEAM durchgeführt werden. Vor Sat- Die Unterlagen werden entsprechend vorgelegt. zungsbeschluss ist der Unteren Naturschutzbehörde der Poolvertrag mit dem Poolbetreiber und das aktuelle Kontoführungsblatt des Pools unter Be- rücksichtigung des o.g. Eingriffs vorzulegen. Die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sollte ebenfalls Kenntnisnahme. vor Satzungsbeschluss erfolgen. Für Rückfragen steht Frau Sawatzki (04141/12-6731) zur Verfügung. Um eine Kenntnisnahme. Durchschrift des Abwägungsergebnisses wird von dort gebeten. Umweltamt-Abteilung Immissionsschutz: Kenntnisnahme. Die Immissionsschutzabteilung des Landkreises Stade geht davon aus, dass es sich bei dem ansässigen Betrieb "Adolf Witte Obstgroßhandel GmbH & Co." um einen reinen Obstgroßhandel handelt. Die immissionsschutzrechtli- che Bewertung erfolgt in diesem Fall gem. Zuständigkeitsverordnung durch das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven. Umweltamt -Abteilung Kreisstraßen: Kenntnisnahme. 9
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Zu der Bauleitplanung gibt es keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken. Umweltamt -Abteilung Wasserwirtschaft: Kenntnisnahme. Zu der Bauleitplanung gibt es keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken. Umweltamt -Abteilung Abfallwirtschaft Bei Planungen von Neubauten ist folgendes zu beachten: - Die Grundstücke müssen ausreichend Platz für die Lagerung von Der Stellungnahme wird gefolgt. Hausmüll-, Bioabfall- und Altpapiertonnen sowie gelben Säcken auf- Der Hinweis wird in die Begründung im Abschnitt 6 „Ver- und Entsorgung“ weisen. aufgenommen. - Für die Bereitstellung der o. g. Tonnen sowie für Sperrmüll muss an Der Stellungnahme wird gefolgt. der Grundstücksgrenze genügend Platz zur Verfügung stehen, so Der Hinweis wird in die Begründung im Abschnitt 6 „Ver- und Entsorgung“ dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet wer- aufgenommen. den. - ln Stichstraßen oder Sackgassen muss eine Wendemöglichkeit mit Der Stellungnahme ist bereits gefolgt, da weder Stichstraßen noch Sackgas- einem Mindestdurchmesser von 20 m vorhanden sein. sen geplant werden. - Poller, Straßenrandbepflanzungen, Beete sind so zu setzten, dass Der Stellungnahme wird gefolgt. Müllfahrzeuge ungehindert passieren können. Bäume müssen aus- Der Hinweis wird in die Begründung im Abschnitt 6 „Ver- und Entsorgung“ reichend Abstand zur Straße vorweisen. aufgenommen. - Für die Anwohner ist ausreichend Parkraum vorzuhalten, damit Stra- Der Stellungnahme ist bereits gefolgt. ßen durch parkende Fahrzeuge nicht so verengt werden, dass Müll- Die privaten Stellplätze für die Angestellten sind auf dem Grundstück zu rea- fahrzeuge nicht mehr passieren können. lisieren. Bei Planungen von Baumaßnahmen ist folgendes zu beachten; - Der Bauherr oder für das Baugebiet Verantwortliche hat für geeig- Kenntnisnahme. nete und ausreichend große Sammelstellen für die Abfallbehälter und -säcke bzw. anfahrbare Abholstellen für die Müllabfuhr zu sor- gen. Vor Beginn der Bauphase sind die Abt. Abfallwirtschaft des 10
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Landkreises Stade und dessen beauftragtes Abfuhrunternehmen we- gen erforderlicher Wendemöglichkeiten, Abhol- und Sammelstellen für Abfallbehälter und Säcke während der Bauphase und auch nach Fertigstellung des Baugebietes bzw. der Baumaßnahmen rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu bedarf es einer Absprache mit dem Entsor- gungsunternehmen (Kontaktdaten: abfallberatung@landkreis- stade.de und jrolff@karl-mever.de). Die Abstimmung ist schriftlich festzuhalten und allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. - Das vom Landkreis Stade beauftragte Entsorgungsunternehmen Kenntnisnahme. fährt während der Bauphase aufgrund aktueller Sicherheitsvorschrif- ten in der Regel bis zum Endausbau der Straßen nicht in Neubauge- biete. - Die Grundstückskäufer sind darauf hinzuweisen, dass Abfallbehälter Kenntnisnahme. und -säcke während der Bauphase in der Regel bis zum Endausbau der Straßen nicht am Grundstück entleert bzw. abgeholt werden. Sie sind zur Abfuhr zu den o. g. Sammelstellen zu bringen und wieder zurückzuholen. - Die Grundstückskäufer sind darauf hinzuweisen, dass in Stichstra- Kenntnisnahme. ßen/Sackgassen ohne Wendeanlage oder ohne ausreichend große Wendeanlage Abfallbehälter im Einmündungsbereich der Stich- straße/Sackgasse bzw. an die für die Müllabfuhr erreichbare Straße am Abfuhrtag bereitzustellen sind. Auch hierfür sind ausreichend große Stellflächen einzuplanen und zu erstellen, so dass der lau- fende Verkehr sowie Fahrradfahrer und Fußgänger nicht behindert werden. Die o. g. Einschränkungen gelten auch für die Bereitstellung von Sperrmüll. Kenntnisnahme. Grundlage hierfür sind die Sicherheitsvorschriften der Deutschen Gesetzli- chen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr). 11
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Für Rückfragen steht die Abfallwirtschaft des Landkreises Stade telefonisch unter 04141/12-6616 gern zur Verfügung. Straßenverkehrsamt: Aus Sicht der Verkehrsbehörde bestehen keine Bedenken zur vorliegenden Kenntnisnahme. Planung. Die Erschließung ist über die bereits bestehende Betriebszufahrt an die K39 gewährleistet. Nach der Planbegründung werden die Verkehrs- ströme nicht wesentlich geändert, so dass die derzeitige Erschließung ein si- cheres Ein- und Ausfahren auf die Straße Wisch gewährleistet. Es sind Er- schließungsprobleme bekannt. Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 2 NBauO): Kenntnisnahme Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Vorbeugender Brandschutz (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 NBrandSchG): Gemäß NBrandSchG § 2 (1), Satz 3, Nr. 2 obliegt es der Gemeinde für eine Kenntnisnahme. Grundversorgung an Löschwasser zu sorgen. Für das B-Plan-Gebiet Nr. 15a "Ortskern - Bereich Mehrzweckhalle und Park- Hinweis der Planverfasserin platz Hauptstraße I Reitbahn" - hier Teilgeltungsbereich 1 ist ein Löschwas- Dieser Teil der Stellungnahme scheint zu einem anderen Bebauungsplanver- serbedarf von 48 m3/h (Zeitansatz 2h) gern. DVGW-Arbeitsblatt W405 si- fahren zu gehören. Es handelt sich hier nicht um den B-Plan Nr. 15a Ortskern cherzustellen. Sofern Hydranten zur Ausführung kommen, sollten aus Ein- - Bereich Mehrzweckhalle und Parkplatz Hauptstraße I Reitbahn" - hier Teil- satztaktischen Gründen Überflurhydranten vorgehalten werden. Hydranten, geltungsbereich 1“, sondern um den Bebauungsplan Nr.70 „Wisch 2“. die als Löschwasserentnahmestelle genutzt werden, müssen mind. 24 m3/h (400 1/min) Löschwasser über eine Dauer von zwei Stunden liefern. Der Nachweis über die tatsächliche Leistungsfähigkeit und weitere Information zum Trinkwasserrohrnetz sind auf Anfrage vom örtlich zuständigen Wasser- versorger zu erbringen. Der Abstand der Wasserentnahmestallen soll nach dem Info-Blatt des Landesfeuerwehrverbandes max. 120 m betragen. Die gemeindliche Feuerwehr ist bei der Standortfestlegung der Löschwasserent- nahmestellen zu beteiligen. 12
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Zuwegung: Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu Baugrundstücken sind Zufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge Die örtliche Feuerwehr wird beteiligt. nach NBauO § 4 i. V. m DVO-NBauO § 1 vorzusehen. Die Zuwegung von öf- fentlichem Grund muss gem. „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" (Veröffentlicht Nds. MBI. Nr. 37 aus 2012) hergestellt werden. Es ist die RStO 12 oder höherwertig anzusetzen. Sofern Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf öffentlichem Grund / der Straße angeordnet werden, sind die o. g. Vorschriften ebenfalls zu beachten. Gern. § 1, Abs. 2, Satz 2 DVO-NBauO i. V. m. § 4 NBauO muss für ein Ge- bäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, eine Zu- oder Durchfahrt [...] vorhanden sein, wenn sie für Feuerwehreins- ätze erforderlich ist. Sofern die Feuerwehr für die geplanten Gebäude den zweiten Rettungsweg sicherstellen soll, ist die Zu- / Durchfahrt gern. "Richtli- nie über Flächen für die Feuerwehr" herzustellen. Maßgebend ist der "Lauf- weg" von der öffentlichen Fläche bis zur anleiterbaren Stelle. 1.2 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, 07.07.2020 Die von Ihnen vorgelegte Planung habe ich zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme. Aufgrund der geringen Anzahl von Fahrzeugbewegungen (5-6 LKW pro Tag, circa 8 Pkw pro Tag), ausschließlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr bestehen aus der Sicht des von hier zu vertretendem Immissionsschutz keine Bedenken gegen die Planung. Ich bitte um Übersendung der in Kraft getretenen Pläne. Kenntnisnahme. 1.3 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 13.07.2020 B-Plan 13
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Nach Durchsicht der Planunterlagen und einer Ortsbesichtigung nehmen wir Kenntnisnahme. aus allgemeiner landwirtschaftlicher Sicht zur vorliegenden Planung im Fol- genden Stellung. Zunächst teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine besonderen Anforde- rungen im Hinblick auf den erforderlichen Untersuchungsaufwand und den Detaillierungsgrad der Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Grundsätzlich wird von landwirtschaftlicher Seite jeder Entzug von landwirt- Kenntnisnahme schaftlich genutzter Fläche für außerlandwirtschaftliche Nutzung kritisch ge- sehen. Bezugnehmend auf den Änderungsbereich äußern wir aus landwirt- schaftlicher Sicht Bedenken, da landwirtschaftliche Fläche aus der Nutzung genommen wird. ln Bezug auf die Planung erforderlicher naturschutzrechtlicher Kompensati- Kenntnisnahme. onsmaßnahmen weisen wir insbesondere vor den Hintergrund der Inan- spruchnahme von Böden auf die Grundsätze des § 1a BauGB i.V.m. § 15 (3) BNatSchG zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Planung von Kompensationsmaßnahmen hin: "Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbeson- dere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prü- fen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§15 (3) BNatSchG i. d. g. F.)" 14
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass angrenzende landwirtschaft- Kenntnisnahme. liche Nutzflächen und Betriebe in ihrer Wirtschaftsführung nicht beeinträch- Die hinter liegenden Flächen sind weiterhin durch das Plangebiet erreichbar tigt werden dürfen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass die Erreichbarkeit und befinden sich im Besitz desselben Eigentümers. und Nutzbarkeit angrenzender landwirtschaftlicher Flächen gewährleistet bleibt. FNP Nach Durchsicht der Planunterlagen und Besichtigung der Örtlichkeit neh- Kenntnisnahme. men wir aus allgemeiner landwirtschaftlicher Sicht zur vorliegenden Planung im Folgenden Stellung. Zunächst teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine besonderen Anforde- rungen im Hinblick auf den erforderlichen Untersuchungsaufwand und den Detaillierungsgrad der Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Grundsätzlich wird von landwirtschaftlicher Seite jeder Entzug von landwirt- Kenntnisnahme. schaftlich genutzter Fläche für außerlandwirtschaftliche Nutzung kritisch ge- sehen. Bezugnehmend auf den Änderungsbereich äußern wir aus landwirt- schaftlicher Sicht Bedenken, da landwirtschaftliche Fläche aus der Nutzung genommen wird. Für den Änderungsbereich gehen wir davon aus, dass die notwendigen Aus- Kenntnisnahme. gleichs- und Kompensationsflächen im Sinne des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß BauGB bereitgestellt werden, um so den Flächenverlust für die Landwirtschaft zu minimieren. Diesbezüglich weisen wir auch auf § 1 a (3) BauGB hin, dass im Sinne des § 15 (3) BNatSchG Rücksicht auf agrarstrukturelle Belange bei der Planung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung genommen werden soll. 15
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass angrenzende landwirtschaft- liche Nutzflächen und Betriebe in ihrer Wirtschaftsführung nicht beeinträch- tigt werden dürfen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit angrenzender landwirtschaftlicher Flächen gewährleistet bleibt. 1.4 Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum, 03.07.2020 vielen Dank für die Beteiligung am o. a. Planverfahren. Wir begrüßen die Pla- Kenntnisnahme. nung hinsichtlich der gewerblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten und haben daher keine Bedenken vorzutragen. Im Plangebiet befindet sich ebenfalls ein Unternehmen/Unternehmensteil, Der Stellungnahme wird gefolgt. der bei uns mit Branchenschwerpunkt „Vermietung von sonstigen Maschi- Es besteht ein Unternehmensteil Maschinenvermietung. Es handelt sich bei nen und Geräten“ vermerkt ist. Damit alle Betriebsbereiche auch weiterhin den Vermietungsgegenständen um Verpackungsmaschinen für den Agrarbe- zulässig sind und ggf. Weiterentwicklungen realisieren, regen wir an, durch reich. Die vermieteten Anlagen befinden sich ausschließlich in Dauervermie- Rücksprache mit dem Unternehmen sicherzustellen, dass die Ausgestaltung tung bei einzelnen Abpackungsunternehmen. Da dieser Unternehmensanteil des Sondergebiets (SO) durch die Festsetzung 1.1 alle notwendigen Betriebs- nicht den Hauptanteil des Unternehmens ausmacht, sondern lediglich einen bereiche umfasst. Nebenanteil, wird dieser auf eine maximal zulässige Grundfläche von 200m² Wir bitten um weitere Beteiligung sowie um Mitteilung des Abwägungser- beschränkt. gebnisses in digitaler Form. Die Festsetzung 1.1 wird wie folgt angepasst: „Das Sonstige Sondergebiet (SO) dient der Sammlung und Be- und Verarbei- tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Zulässig sind: - Betriebe zur Sammlung, Be- und Verarbeitung land- und forstwirt- schaftlicher Produkte und Erzeugnisse, 16
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag - Betriebe zur Vermietung und zum Verkauf von Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln bis zu einer maximalen Grundfläche von 200 m², - landwirtschaftliche Betriebe und - Wohnungen nach Maßgabe der Festsetzung 1.2.“ 1.5 Wasser und Bodenverband Neuenschleuse - Wisch, der Vorsitzende, 17.07.2020 der Bestand sowie die geplanten Gebäude auf dem Grundstück Wisch Nr.2 Der Stellungnahme wird bereits mit der Festsetzung 1.8 gefolgt. erfordern eine ausreichend große Regenwasserrückhaltung in diesem tief Festsetzung 1.8: gelegenen Teil des Verbandsgebietes. „Durch Maßnahmen zur Rückhaltung des Oberflächenwassers ist sicher zu Die Regenwasserabgabe in das Entwässerungssystem darf 1,5I / pro Hektar stellen, dass die Abflussmenge des Baugrundstücks statistisch nur einmal in und Sekunde nicht überschreiten und ist entsprechend zurückzuhalten. fünf Jahren 1,5 Liter pro Sekunde und Hektar überschreitet. Die Rückhaltung des Regenwassers soll durch Herstellung von Regenrückhaltebecken oder Nutzung bzw. Ausbau von Gräben erfolgen“. Dort wird bereits festgesetzt, dass der angegebene Wert nicht überschritten werden darf. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsplanung. 1.6 Kampfmittelbeseitigungsdienst, 07.07.2020 Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nie- Der Stellungnahme wird auf folgende Weise gefolgt: dersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - In die Begründung zum wird ein Kapitel „Kampfmittel“ mit folgendem Inhalt Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § eingefügt: 17
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen „Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Regionaldirektion Hameln – Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst weist Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerfor- darauf hin, dass für das Plangebiet ein allgemeiner Verdacht auf Kampfmit- schung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden tel vorliegt. Die Fläche wurde nicht geräumt und bisher keine Luftbildauswer- als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahren- tung oder Sondierung durchgeführt. Daher wird eine Luftbildauswertung erforschung zuständig sind. empfohlen. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung Es ist anzumerken, dass damit kein konkreter Verdacht auf Kampfmittel aus- sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkun- gesprochen wird. Eine Untersuchung auf Kampfmittel ist in Niedersachsen gen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der nicht erforderlich. Im Rahmen dieses B-Plans und auch im Bauantragsverfah- KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung ren sind keine weiteren Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich. oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswer- Möglicherweise werden jedoch Tiefbaufirmen vor Beginn von Erdarbeiten tung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz eine Bescheinigung über die Kampfmittelfreiheit fordern. Eine entsprechende (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskosten- Untersuchung kann durch den Vorhabenträger beim Kampfmittelbeseiti- gesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. gungsdienst beantragt werden. Wegen der langen Vorlaufzeit empfiehlt sich Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. eine rechtzeitige Beauftragung. 20 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Sollen bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, etc.) gefunden werden, ist umgehen die zuständige Polizeidienststelle, das empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen“. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden Auf der Planzeichnung des Bebauungsplans wird folgender Hinweis ergänzt: soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwen- Kampfmittel dung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über fol- „Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen genden Link abrufen können: etc.) gefunden werden, ist umgehen die zuständige Polizeidienststelle, das http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luft- Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.“ bildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html 18
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag 19
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage): Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig aus- gewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in ei- gener Zuständigkeit berücksichtigt werden. Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeits- erleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu. 1.7 EWE Netz GmbH, 22.06.2020 Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Ver- Kenntnisnahme. sorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten Der Stellungnahme wird gefolgt. (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, Die Leitungspläne wurden abgefragt und gesichtet. Es sind keine Versor- überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass gungsleitungen vorhanden, die im Konflikt zum Vorhaben stehen. diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. 20
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen da- für die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gel- ten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung not- wendiger Stationsstellplätze mit ein. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhaben- träger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslau- tende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzu- bringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plan- gebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind bei- spielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfah- rens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagen- auskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralte- ten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit 21
Stellungnahmen - Behörden Abwägungsvorschlag über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abru- fen. Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen bauen wir unsere elektronischen Schnittstellen kontinuierlich aus. Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig an unser Postfach info@ewe-netz.de Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Herrn Er- hardt Schulz unter der folgenden Rufnummer: 04761 8084-295. 1.8 Vodafone, 08.07.2020 B-Plan Kenntnisnahme. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutsch- land GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanla- gen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsan- lagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. FNP Kenntnisnahme Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutsch- land GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanla- gen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsan- lagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. 22
Stellungnahmen - Private Abwägungsvorschlag 2 Private 2.1 Bürger 1, Wisch 1, 20.11.2019 Ich bin Eigentümerin des denkmalgeschützten Wohnhauses Wisch 1 und Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. möchte morgen Einwendungen gegen das geplante Gewerbegebiet vorbrin- Die Nachbarschaft des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan der Ge- gen, denn da mir sonst ein Wertverlust durch das dicht angrenzende Gewer- meinde Jork als gemischte Baufläche ausgewiesen, dies bedeutet, dass hier begebiet entsteht. explizit eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe planungsrechtlich gewollt Denn ich werde in Zukunft von dem Wohnwert existieren müssen (Vermie- ist. Der schleichenden Entwicklung hin zu einem Wohngebiet soll bewusst tung, Ferienwohnung), und davon das Baudenkmal finanziell erhalten zu gegengesteuert werden, um landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrei- können. ben auf Dauer Standorte in der Ortslage zu sichern. Mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (gem. § 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse“ wird dieser Zielsetzung Rech- nung getragen. In einem sonstigen Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse“ sind Betriebe zur Sammlung, Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Erzeugnisse, Betriebe zur Vermietung und zum Verkauf von Maschinen zur Be- und Verar- beitung von Lebensmitteln, landwirtschaftliche Betriebe und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter zulässig. Ferner muss jeder Eigentümer damit rechnen, dass sich um seine Immobilie herum planerische Entwicklungen vollziehen. Diese ergeben sich aus recht- mäßig zulässigen Planungen oder Einzelbaumaßnahmen. Es gibt keinen An- spruch auf Unveränderbarkeit der Umgebung, diese ist vielmehr im Rahmen rechtmäßiger Planungen hinzunehmen und dem Eigentum immanent (Sozi- 23
Stellungnahmen - Private Abwägungsvorschlag alpflichtigkeit). „Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigen- tums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minde- rungen des Marktwertes eines Vermögensgutes berühren aber in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts (vgl. BVerfGE 105, 17;252). Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft ein- treten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04–, juris Rn. 409, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05–Rn. 20, juris). Damit ist dem Schutzanspruch rechtlich Genüge getan. Für Entschädigungs- ansprüche ist kein Raum. Trotzdem besteht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. In Mischge- bieten können Wohnnutzungen zwar nicht dieselbe Wohnruhe beanspru- chen wie in Wohngebieten, andererseits haben aber auch Betriebe mehr Rücksicht auf das Wohnen zu nehmen als z. B. in einem Gewerbegebiet. Von dem Grundstück Wisch 2 geht schon jetzt eine Lärmemission aus. Wei- Dies ist keine Angelegenheit der Bauleitplanung. terhin wir dort des Öfteren Verpackungsmüll und Plastik verbrannt, auch hier- von geht Schadstoffemission aus, so dass ein Wohnungslüften unmöglich ist. Leider haben wir zudem mit Vandalismus zu kämpfen, ebenfalls von o.g. Ge- Dies ist keine Angelegenheit der Bauleitplanung. biet ausgehend (z.B. unbefugte Nutzung meiner Auffahrt um auf Wisch 2 zu gelangen, dabei Beschädigung des Pflasters durch schweres Gefährt, absicht- liche Demolierung (Fenster und Regenrinne). Um dies zu vermeiden, muss ein Zaun gezogen werden. Die Frage ist, warum überhaupt ein Gewerbegebiet? Womit müssen wir denn Mit dieser Planung wird das vorhandene Gewerbegebiet vollständig über- rechnen? Was ist die Konsequenz, wenn alles so bleibt, wie es ist? plant. Zukünftig wird das Plangebiet als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse“ festgesetzt. Hiermit sind nur Betriebe 24
Stellungnahmen - Private Abwägungsvorschlag zulässig, die der Sammlung, Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftli- cher Produkte und Erzeugnisse dienen, sowie Betriebe zur Vermietung und zum Verkauf von Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln und landwirtschaftliche Betriebe. An die Gemeinde wurde der Wunsch nach einer Betriebserweiterung herangetragen. Dieses Bauleitplanverfahren dient dazu, alle öffentlichen und privaten Interessen zu erkunden und gegeneinan- der abzuwägen. Eine Betriebserweiterung wird nur stattfinden, wenn der Rat der Gemeinde diese Bauleitplanung beschließt. 25
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