Aktuelle Informationen zur Krise in der Ukraine

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Aktuelle Informationen zur Krise in der Ukraine
Aktuelle Informationen zur Krise in der
                     Ukraine

Stand 03.03.2022

Alle Änderungen zum Infoschreiben vom 28.02.2022 sind markiert

                                                                 1
Übersicht
Ansprechpartner:innen in der Landesgeschäftsstelle: ......................................................... 3
Lage in der Ukraine ............................................................................................................. 4
Informationen zur Ausreise/ Flucht ...................................................................................... 4
   ... für deutsche Staatsangehörige .................................................................................... 4
   ... für ukrainische Staatsangehörige und andere in der Ukraine lebende
   Drittstaatsangehörige ...................................................................................................... 5
Unterstützung von Schutzsuchenden in Deutschland.........................................................10
   Leistungen und Arbeitsmarktzugang...............................................................................10
Unterstützung der Diakonie von Schutzsuchenden im Ausland ..........................................12
   Diakonie Katastrophenhilfe .............................................................................................12
      Ungarn ........................................................................................................................13
      Slowakei .....................................................................................................................13
   Hoffnung für Osteuropa ..................................................................................................14
      Rumänien ...................................................................................................................14
      Polen ..........................................................................................................................14
      Slowakei .....................................................................................................................15
Spenden und Unterstützung...............................................................................................15

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Ansprechpartner:innen in der Landesgeschäftsstelle:
Abteilung Migration und Internationale Diakonie/ Landesstellen Diakonie
Katastrophenhilfe, Brot für die Welt und Hoffnung für Osteuropa
Dr. Birgit Susanne Dinzinger

Phillip Neurath, Referent Flüchtlingshilfe
Neurath.p@diakonie-wue.de
Tel. 0711 1656 283
Fragen zu:
    - Geflüchtete
    - Bürger:innen aus der Ukraine in Deutschland
    - Aufenthaltsstatus

Ann-Kathrin Hartter, Referentin Landesstelle Diakonie Katastrophenhilfe und Brot für die
Welt
hartter.a@diakonie-wue.de
Tel. 0711 1656 414
Fragen zu:
    - Spenden Diakonie Katastrophenhilfe
    - Projektarbeit in der Ukraine und Nachbarländer
    - Humanitäre Hilfe

Pétur Thorsteinsson, Geschäftsführer Hoffnung für Osteuropa
thorsteinsson.p@diakonie-wue.de
Tel. 0711 1656 282
Fragen zu:
    - Spenden Hoffnung für Osteuropa
    - Projektarbeit in Partnerländern Polen, Slowakei, Rumänien

Die nachfolgenden Informationen sind eine Zusammenstellung einiger derzeit im
Umlauf befindlicher Hinweise unter Verweis auf die jeweiligen Quellen.

Trotz sorgfältiger Prüfung auf Richtigkeit und Aktualität – Alle Angaben ohne
Gewähr.

Dieser Überblick wird ständig aktualisiert und ergänzt.

                                                                                           3
Lage in der Ukraine
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die Ukraine. Deutsche Staatsangehörige sind
dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der Ukraine finden Kampfhandlungen und
Raketenangriffe statt. Falls das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen werden kann,
soll man sich vorläufig an einem geschützten Ort begeben. Der Luftraum ist vorübergehend
geschlossen; eine Ausreise ist grundsätzlich auf dem Landweg möglich.

Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist derzeit nicht möglich.

Das Generalkonsulat Donezk (in Dnipro) und die Botschaft Kiew sind vorübergehend nicht
besetzt.

Auf lokale Bekanntmachungen soll besonders geachtet werden.1

Informationen zur Ausreise/ Flucht
Ein Unterstützerkollektiv hat eine Infoseite erstellt, die aktuelle Informationen zu den
Grenzen der Ukraine enthält. Die Infoseite wird ständig aktualisiert:

https://cryptpad.fr/pad/#/2/pad/view/wznYh8Q6eEGuTI-UrgBjqqwsUrz9JzlHFoLURk1kd48/

        ... für deutsche Staatsangehörige
Bei einer Ausreise über Polen sollte eine eigenständige Weiterreise in der Regel ohne
Probleme möglich sein. 1
Für weitergehenden Informationsbedarf oder bei konsularischer Unterstützung, können die
Botschaft Warschau und das Generalkonsulat Krakau wie folgt erreicht werden:

Botschaft Warschau: +48 605 682 347
Generalkonsulat Krakau: +48 17 85 27 668

Zudem sind zwei Anlaufstellen für eine persönliche Beratung eingerichtet. Die Anlaufstellen
können direkt angesteuert werden – eine vorherige telefonische Anmeldung ist nicht
erforderlich.

Nordroute in Richtung Warschau – Posen - Berlin

Informations- und Anlaufstelle Lublin (Botschaft Warschau)
Hotel Hamptons by Hilton
Al. Kompozytorów Polskich 1
20-848 Lublin
Tel.: +48 605 682 347

1
    Auswärtiges Amt – 28.02.2022: URL

                                                                                              4
Südroute in Richtung Krakau – Breslau – Dresden

Informations- und Anlaufstelle Rzeszów (HK Rzeszów/GK Krakau)
ul. Grunwaldzka 28
35-068 Rzeszów
Tel.: +48 17 85 27 668

!Wichtige Information für aus der Ukraine nach Polen Ausreisende:
Ab sofort ist die telefonische 24-Stunden-Hotline der Deutschen Botschaft Warschau über
die Nummer +48 605 682 347 zu erreichen.2

          ... für ukrainische Staatsangehörige und andere in der Ukraine lebende
          Drittstaatsangehörige
Einreise/Visum/Kurzaufenthalt:
Ukrainische Staatsangehörige benötigen für einen Besuchs/Touristenaufenthalt bis zu 3
Monaten innerhalb von 6 Monaten kein Visum für die Schengen-Staaten. Sie dürfen sich
visafrei 3 Monate aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist damit nicht möglich.

Für die Einreise benötigen sie rechtlich eigentlich:

          einen biometrischen Reisepass, der noch mindestens drei Monate nach dem
           beabsichtigten Abreisedatum aus dem Schengenraum gültig sein muss,

          eine Reisekrankenversicherung und

          ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Nach der bisher bekannten Praxis wird auf den Nachweis der beiden letzten
Voraussetzungen bei der Einreise (nach z.B. Polen, Ungarn) verzichtet. Soweit keine
gültigen Reisedokumente vorgelegt werden, wird de-facto eine Einreise auch ermöglicht.

Vor dem Ablauf der 3 Monate muss auf jeden Fall bei der örtlichen Ausländerbehörde einen
Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für weitere 3 Monate gestellt werden,
damit der Aufenthalt erst mal rechtmäßig bleibt. Nach § 40 AufenthV kann in einem solchen
Fall ein visumsfreier Aufenthalt per Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von
längstens 3 Monaten verlängert werden. Als Rechtsgrundlage kann auf den
Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zurückgegriffen werden.

Dazu hat das Bundesministerium des Inneren den Ländern am 24.02.2024 folgendes
mitgeteilt:3

           „Das BMI geht davon aus,dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische
           Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im
           Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt.
           Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise
           eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an
           einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit
           Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2

2
    Deutsche Botschaft Polen – 25.02.2022: URL
3
    Justizministerium Baden-Württemberg – 24.02.2022: URL

                                                                                                5
AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer
          entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG."
Die weiteren Entwicklungen sind derzeit nicht absehbar. Mit einem Touristenvisum besteht
die Möglichkeit mit einem vorläufigen legalen Aufenthalt die weitere Entwicklung in der
Ukraine abzuwarten und Bleibeperspektiven in Deutschland auszuloten.

Andere Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine seit längerem rechtmäßig mit
Aufenthaltstitel gelebt haben, unterliegen bei den meisten Staatsangehörigkeiten für die
Einreise in die EU der Visumspflicht (siehe EU-Visa-VO). Einreisen in die EU soll auch für
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltsstatus in der Ukraine haben, gewährt werden,
wie die EU-Kommissarin Ylva Johansson mitteilte: die Grenze seien auch für Menschen
aus Drittstaaten offen, die in der Ukraine lebten und in ihre Heimatländer weiterreisen
wollten. "Denen muss geholfen werden. Außerdem können Schutzbedürftige in der EU
auch     Asylanträge     stellen."4 Es    gab    ungeachtet     dessen    Schikane    und
Einreiseverweigerungen von südafrikanischen Studierenden durch den polnischen
Grenzschutz.

Ungarn hat z.B. in einem Erlass geregelt, dass auch diese Personen nach Ungarn
einreisen dürfen. Welche Möglichkeiten es in diesen konkreten Fällen gibt, hier einen
Aufenthalt zu bekommen, ist eine Beratungsfrage im Einzelfall, die nicht allgemein
beantwortet werden kann.

Längerfristiger Aufenthalt
Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung, Erwerbstätigkeit, aus familiären Gründen

Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein sog. Nationales Visum erforderlich. Die Visastelle
der Deutschen Vertretung in der Ukraine vergibt seit dem 22.02.2022 keine Termine mehr
und ist seit 24.02.2022 geschlossen.5

Viele Ukrainer*innen dürften die Voraussetzungen erfüllen, um über einen Aufenthalt zu
Ausbildungszwecken (berufliche Ausbildung, Studium), einen Aufenthalt für eine
qualifizierte Erwerbstätigkeit als akademische Fachkraft bzw. Fachkraft in einem
Ausbildungsberuf oder aus familiären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu
können (weitere Infos unter: ekiba.de/migration oder über die örtlichen Beratungsstellen),

Wichtig ist, dass – wenn die Voraussetzungen vorliegen – das Visumsverfahren nicht
nachgeholt werden muss, sondern die Aufenthaltserlaubnis direkt von der
Ausländerbehörde erteilt wird.

Dazu hat das Bundesministerium des Inneren den Ländern am 24.02.2024 folgendes
mitgeteilt:3

          „Das BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG
          aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen
          derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom
          Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die
          Ausländerbehörden abgesehen werden sollte.“

4
    Deutsche Welle – 27.02.2022: URL
5
    Deutsche Botschaft Kiew – 02.03.2022: URL

                                                                                                  6
Aufenthalte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kommen im qualifizierten Bereich (als
Akademiker*in oder Fachkraft mit einer Berufsausbildung) in Betracht oder z.B. für eine
qualifizierte Berufsausbildung. Voraussetzungen ist stets der Nachweis einer
Ausbildungsstelle oder eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Für eine Berufsausbildung
benötigt man zumindest B 1 Deutschkenntnisse. Für viele Berufstätigkeiten sind
Deutschkenntnisse auch erforderlich. Soweit Personen nach Erreichen des erforderlichen
Deutsch-Sprachniveaus auf eine konkrete Stelle eingestellt werden sollen, ist es auch
möglich ggf. einen Aufenthalt zu bekommen für die Zeit des Deutsch-Sprachkurses (wenn
bereits die Zusagen vorliegen, dass dann auch die Beschäftigung erfolgt bzw. der
Ausbildungsplatz zugesagt ist). Eine Option könnte dies vor allem für Personen sein, die
schon Deutschsprachkenntnisse mitbringen, aber zunächst diese weiter verbessern
müssen. Vorteil eines solchen Aufenthaltsrechts ist vor allem, dass es unabhängig ist, von
der weiteren Entwicklung in der Ukraine.

Aufenthalt aus humanitären Gründen

Aus Sicht der Kirchen und Verbände ist dringend eine Regelung erforderlich, damit in den
anderen Fällen, in denen ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland fliehen, eine
humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Regelung ist notwendig, damit
betroffene Menschen unbürokratisch Schutz finden, aufgenommen werden und sofort im
unqualifizierten Bereich arbeiten können.

Aktuell wird grundsätzlich von einer Asylantragstellung abgeraten, weil dies viele Nachteile
mit sich bringen kann, u.a. dann die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates nach der
Dublin-Regelung bestimmt werden müsste.

Derzeit besteht ein Entscheidungsstopp für Asylsuchende aus der Ukraine beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das bedeutet, dass Asylanträge von
ukrainischen Staatsangehörigen momentan nicht beschieden werden. Wie lange dieser
Zustand andauert, ist unklar.6

Mögliche Entwicklungen/Perspektiven

Am 03.03. soll auf dem Justiz- und Inneres Rat offenbar bereits die Schutzgewährungs-
bzw. sog. Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG in Kraft gesetzt werden. Das heißt: Die
Menschen erhalten ohne Asylverfahren einen vorübergehenden Schutzstatus, bis zu drei
Jahren verlängerbar aufgrund der Richtlinie; ggf. dann anschließend auf anderer
Grundlage. Ob sich die Mitgliedstaaten tatsächlich diese Woche schon einigen können und
wie die konkrete Ausgestaltung aussieht ist noch nicht final geklärt.

Welche Variante gewährt wird (mit oder ohne Zusatz) und welchen Status
Drittstaatsangehörige bekommen, die nicht in ihre Herkunftsländer können weiterreisen (z.
B. Geflüchtete aus Belarus), bleibt abzuwarten. § 24 AufenthG setzt eigentlich eine
Umverteilung voraus, die bei privater Unterkunft ungünstig ist. Die selbständige
Erwerbstätigkeit wäre erlaubt7. Die Erlaubnis für die unselbstständige Erwerbstätigkeit
müsste auch erteilt werden, gem. § 31 BeschV ist bei den humanitären
Aufenthaltserlaubnissen die Beschäftigungserlaubnis zustimmungsfrei, d.h. die
Bundesagentur – Arbeitsmarktzulassung müsste nicht beteiligt werden, so dass auch kein
Vorrangprüfung stattfindet.

6
    Flüchtlingsrat Niedersachsen – 28.02.2022: URL
7
    Vgl. § 24 Abs. 6 S. 1 AufenthG

                                                                                               7
Daher wird im Allgemeinen derzeit vom Gang ins Asylverfahren abgeraten, sinnvoll könnte
dies aber nach wie vor bei in die Ukraine Geflüchteten aus Drittstaaten sein.8

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im
Herkunftsland erteilt wurde, fallen nicht unter das SGB II/SGB XII, sondern erhalten
Leistungen nach dem AsylbLG9. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht
ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder
Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein
Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt.10

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits
laufendes Asylverfahren ruhen11 und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes
wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem
BAMF gegenüber angezeigt werden.

Kurzfassung

Ukrainische Staatsangehörige - neu Einreisende / Personen ohne Aufenthaltserlaubnis
haben folgende Optionen:

       die 90 Tage auszuschöpfen - es zählen jeweils der Einreisetag als erster Tag bis
        einschließlich dem Ausreisetag, Nachweis sind Einreise- Ausreisestempel

       vor Ablauf der 90 Tage die Verlängerung des Touristenvisums nach Art. 33
        Visakodex bei der Ausländerbehörde zu beantragen, dann gilt der weitere
        Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt12.

       während des legalen Touristenaufenthaltes bei der Ausländerbehörde eine
        Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
        Blaue Karte-EU erteilt werden kann oder muss und eine Rückkehr zur Nachholung
        des Visaverfahrens unzumutbar ist

       einen Aufenthalt nach § 24 AufenthG beantragen, sofern der geplante Beschluss
        der EU-Innen- u. Justizminister so erfolgt.

       einen Asylantrag stellen13 (davor ausführliche Beratung über die Folgen!)

Wenn sich ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige noch außerhalb des
Schengenraums in Drittstaaten aufhalten, können aufgrund der aktuellen Lage Visa für
Deutschland sofort ausnahmsweise bei den Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten der
Ukraine beantragen. Gleiches gilt für ukrainische Staatsangehörige, die nicht über einen
biometrischen Pass verfügen.

8
  Infomailing Diakonie Deutschland – 28.02.2022
9
  Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG
10
   Vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG
11
   Vgl. § 32a AsylG
12
   Vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
13
   Infoschreiben RAin Walz-Hildenbrand – 25.02.2022

                                                                                           8
BMI: Übersicht aufenthaltsrechtliche Konstellationen bei Einreisen ukrainischer Staatsangehöriger
Personengruppe          Geltende Rechtslage                                      geplante BMI-Verordnung                      Perspektive §§ 24
Im Bundesgebiet         - Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen         - Befreiung vom Erfordernis des              - AE nach § 24 AufenthG nach Ratsbeschluss Massenzustrom RiLi
aufhältige UKR          visumfrei möglich                                        Aufenthaltstitels, § 99 Abs. 1 Nr. 1         (2001/55/EG) für ein Jahr
mit biometrischem       - Verlängerung durch ABH als AE um weitere 90 Tage       AufenthG                                     - Möglichkeit Verlängerung für max. drei Jahre.
Pass                    möglich, Art. 20 Abs. 2 SDÜ iVm § 40 AufenthV            - BMI VO für drei Monate ohne                - Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 2 AufenthG
                        - nach Ansicht BMI ist Visumverfahrens für               Zustimmung BRat, Verlängerung mit            - Leistungen nach AsylbLG (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 1
                        erforderliches Visum für AT nicht zumutbar i.S.d. § 5    Zustimmung BRat, § 99 Abs. 4 AufenthG        Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG)
                        Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG                          - Vorteil: keine AE durch ABH erforderlich   - Erkennungsdienstliche Behandlung nach 49 Abs. 5 Nr. 6
                                                                                                                              AufenthG
Aufhältige UKR          - Verlängerung Schengen-Visum, Art. 33 Visakodex         Siehe oben                                   Siehe oben
Staatsangehörige        - Verlängerung AT
ohne biometrischem
Pass
Einreisende UKR         - Einreise/Durchreise/Aufenthalt für 90 Tage innerhalb   Siehe oben                                   Siehe oben
Staatsangehörige mit    von 180 Tagen visumfrei möglich
biometrischem Pass      - Ggf. Verlängerung durch ABH als AE um weitere 90
                        Tage möglich, Art. 20 Abs. 2 SDÜ iVm § 40 AufenthV,
                        sofern noch kein § 24 vorliegt.
Einreisende UKR         - visumpflichtig vor Einreise                            Bestimmung in RVO gem. § 99 Absatz 1 Nr.     Siehe oben
Staatsangehörige        - BPol: erkennungsdienstliche Behandlung, § 49 Abs. 8    2 AufenthG, dass der AT nach der Einreise
ohne biometrischen      AufenthG                                                 eingeholt werden kann.
Pass                    - Weiterleitung mit Anlaufbescheinigung an ABH ggf.
                        auch EAE
UKR-                    - Pass- oder Passersatzpflicht                           Siehe oben                                   Siehe oben
Staatsangehörige        - visumpflichtig vor Einreise
ohne Reisepass          - zweifelsfreie Identitätsfeststellung
                        - Weiterleitung mit Anlaufbescheinigung an ABH ggf.
                        auch EAE
                        - Ausstellung Reiseausweis für Ausländer durch ABH
                        - nach BMI ist Visumverfahrens für erforderliches
                        Visum für AT nicht zumutbar i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2
                        Alt. 2 AufenthG
Einreisende             - Frage visumbefreiter Drittstaat                        Siehe oben                                   Abhängig von Ausgestaltung des o.g. Ratsbeschlusses auch
anderweitige            - Frage anderweitige Regelung (§ 41 AufentV)                                                          Aufenthaltstitel für anderweitige Drittstaatsangehörige denkbar.
Drittstaatsangehörige   - Frage visumpflichtiger Drittstaat
                        - Vgl.-bares Verfahren wie oben,

                                                                                                                                                                                                 9
Unterstützung von Schutzsuchenden in Deutschland

Privatpersonen, die nun eigenen Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, können das
aktuell unter anderen auf der bundesweiten Plattform elinor.network tun. Dort gibt es eine
extra Anmeldung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine.

Aber auch Landes- und Bundesregierung arbeiten an Konzepten zur Unterbringung von
Geflüchteten aus der Ukraine. Hierzu sind in den nächsten Tagen mehr Infos zu erwarten.

Aufgrund der akuten Krisensituation koordinieren wir unsere Spenden aktuell über die
Diakonie Katastrophenhilfe. Weitere Informationen zum Thema Sach- oder Geldspenden
finden Sie hier. Oder melden Sie sich direkt bei uns.

      Leistungen und Arbeitsmarktzugang
Nachfolgende Infos stellen die aktuelle RechtspraxisFehler! Textmarke nicht definiert. dar und
ersetzen keine Einzelfallberatung. Bei Fragen helfen die örtlichen Flüchtlings- und
Migrationsberatungsstellen oder auch Sozialberatungsstellen weiter. Sind diese unbekannt,
wenden Sie sich gerne an uns.

Es gibt Rückmeldungen aus Beratungsstellen, dass Sozialämter Menschen aus der
Ukraine abweisen, die sich mit biometrischem Pass visumfrei für drei Monate in
Deutschland aufhalten. Häufig wird zunächst ein Aufenthaltspapier von der
Ausländerbehörde verlangt. Dies ist rechtswidrig. Es besteht vielmehr gem. § 23 Abs. 3 S.
3ff SGB XII auch in den ersten drei Monaten während des rechtmäßigen visumfreien
Aufenthalts und ohne Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ein Anspruch auf Leistungen
nach SGB XII (Überbrückungs- und Härtefallleistungen).
Formulierungsvorschlag für die Durchsetzung dieser Ansprüche
Dies ist relevant, bis die Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. nach § 24 AufenthG, falls die
EU in den nächsten Tagen einen entsprechenden Beschluss fassen sollte und dieser in
Deutschland umgesetzt ist) geklärt und der Titel auch ausgestellt ist.14

In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während
des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder
auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII15. Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG
besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Es besteht stattdessen für hilfebedürftige Personen Anspruch auf sogenannte
„Überbrückungsleistungen“ beim Sozialamt16. Die Überbrückungsleistungen werden
normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen
Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische
Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).

14
   Infomailing Claudius Voigt Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und
  Migrationsberatung – 02.03.2022
15
   Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
16
   Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
Die Überbrückungsleistungen dürfen entgegen der bisherigen Praxis mancher Sozialämter
nicht von der Äußerung eines „Ausreisewillens“ abhängig gemacht werden.
Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen
Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist“17. Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“.
Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig
erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate
ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe
(mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu
beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.

Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre                     Leistungen     der
Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII)

Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen.
Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie
Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde.

Arbeitslosengeld II vom Jobcenter: Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II
bestehen wohl nicht, da sich die Personen dafür langfristig in Deutschland aufhalten
müssen, was bei einem Aufenthalt noch 6 Monaten bisher nicht angenommen wird.18
Zudem besteht keine ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit, da die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit weitestgehend ausgeschlossen ist.19

Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht
Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen
Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte20 oder
Pflegebedürftigkeit).
Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII kommt es nicht auf den „gewöhnlichen
Aufenthalt“, sondern auf den „tatsächlichen Aufenthalt“ an. Auch Personen, die medizinisch
erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB XII, wenn sie „dem Grunde nach“ von den Leistungen des
SGB II ausgeschlossen sind (hier aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts).

Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über
diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt21. Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung
ausgestellt werden.22 Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein
sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz. Damit besteht auch ein
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII.

17
   Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII
18
   Vgl. § 30 SGB I
19
   Vgl. § 40 AufenthV
20
   Vgl. § 264 Abs. 2 SGB V
21
   Vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
22
   Vgl. § 81 Abs. 5 AufenthG

                                                                                              11
Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung
durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des
Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen.

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. 23 Mit
der anschließenden Aufenthaltserlaubnis24 darf ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden, da § 40 AufenthV dies ausdrücklich als Voraussetzung einer Verlängerung des
visumfreien Aufenthalts vorsieht. Möglich sind nur Tätigkeiten nach § 30 BeschV; 25 dabei
handelt es sich um ganz spezielle Tätigkeiten für maximal 90 Tage, wie z. B. für
Freiwilligendienst, karitative oder religiöse Beschäftigung oder bestimmte Praktika.

Unterstützung der Diakonie von Schutzsuchenden im Ausland

      Diakonie Katastrophenhilfe
Die Diakonie Württemberg ist Landesstelle der Diakonie Katastrophenhilfe 26.

Im Pressefotocenter finden Sie aktuelle Fotos zur Ukraine (wird laufend aktualisiert):
Pressefotos - Diakonie Katastrophenhilfe https://www.diakonie-
katastrophenhilfe.de/pressefotos

Notleidende Bevölkerung
Der Krieg trifft eine ohnehin notleidende und schwer traumatisierte Bevölkerung. Selbst
ohne die aktuelle Eskalation benötigen in 2022 fast drei Millionen Menschen in der Ukraine
humanitäre Hilfe, darunter mehr als 290.000 Binnenvertriebene. Doch diese Zahlen werden
jetzt drastisch steigen. Vor allem die Zivilbevölkerung aus den östlichen Gebieten Luhansk
und Donetsk versucht sich in westlich gelegeneren Landesteilen in Sicherheit zu bringen.
Außerdem fliehen viele Einwohner aus Großstädten in ländlichere Regionen. „Viele
Menschen suchen Zuflucht bei Familien und Verwandten“, berichtet Michael Frischmuth,
Programmleiter der Diakonie Katastrophenhilfe.

23
   Vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG
24
   Vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG
25
   Vgl. § 40 Nr.2 i.V.m. § 17 Abs.2 AufenthV
26
   Diakonie Katastrophenhilfe | Ukraine – 28.02.2022: URL

                                                                                             12
„Das betrifft sowohl die Binnenvertriebenen als auch die Flüchtlinge, die das Land
verlassen.“ Doch innerhalb der Ukraine gibt es derzeit keinen sicheren Ort, denn Kämpfe
sind überall möglich. „Besonders hart trifft es diejenigen, die ohnehin schon hilfebedürftig
waren und in der Nähe der Kontaktlinien im Osten des Landes leben, sowie Menschen mit
eingeschränkter Mobilität, Alte und kranke Menschen“, so Frischmuth weiter.

Diakonie Katastrophenhilfe startet Hilfsmaßnahmen
Die Diakonie Katastrophenhilfe hat umgehend ein Hilfsprogramm gestartet und tut alles, um
das Überleben der Menschen zu sichern. Im ersten Schritt wurde ein Nothilfe-Fonds über
500.000 Euro für die Ukraine-Krise bereitgestellt. „Für den Fonds gelten vereinfachte
Antragsverfahren“, erläutert Frischmuth. „Unsere Partner in der Ukraine und den
Nachbarländern können damit schnell und unbürokratisch Nothilfe leisten.“ Zu den
Soforthilfen gehören beispielsweise Nahrungsmittel, Trinkwasser oder die Bereitstellung
von Notunterkünften. Das evangelische Hilfswerk war seit Beginn des Konflikts in 2014
über viele Jahre im Osten der Ukraine aktiv und verfügt sowohl in der Ukraine, als auch in
den Nachbarländern über ein Netzwerk von erfahrenen Nothilfeorganisationen. Auch im
Rahmen des kirchlichen Hilfsnetzwerks ACT Alliance wird Hilfe geleistet.

So hilft die Diakonie Katastrophenhilfe
Die Diakonie Katastrophenhilfe ist mit ihren Partnerorganisationen in der Ukraine und den
Nachbarländern in engem Austausch. Für den Start des Hilfsprogramms wurde ein
Nothilfe-Fonds über eine halbe Million Euro bereitgestellt. Auch über das kirchliche
Hilfsnetzwerk ACT Alliance ist die Hilfe bereits angelaufen. Zudem entsendet das Hilfswerk
den erfahrenen Nothilfe-Koordinator Tommy Bouchiba in das Krisengebiet. Er wird am 1.
März nach Polen reisen, um die weitere Hilfe vor Ort zu koordinieren. „Die aktuelle Situation
ist sehr unübersichtlich – deshalb ist es wichtig, die Hilfe gut mit den Partnern abzustimmen
und zu koordinieren“, erläutert Frischmuth die Situation.

      Ungarn
Erste Hilfsgüter für Menschen in Beregszász
Die Partnerorganisation der Diakonie Katastrophenhilfe, Hungarian Interchurch Aid (HiA),
hat bereits am Samstag zwei Lastwagen mit Hilfsgütern für die Ukraine auf den Weg
gebracht, um dort Flüchtlinge zu unterstützen. Insgesamt 28 Tonnen Lebensmittel wie
Konserven, Mehl, Zucker, Öl, Reis, Nudeln, Kekse, H-Milch, Tee und Hygieneartikel sind
Teil des Transports. Ziel sind die Zentren Beregszász und Uzhhorod im Grenzgebiet zu
Ungarn im Südwesten der Ukraine. Die Waren werden an Familien verteilt, die aufgrund
des Krieges aus ihrer Heimat fliehen mussten.

       Slowakei
Hilfe in der Grenzregion zur Slowakei
Gemeinsam mit der langjährigen ukrainischen Partnerorganisation Vostok SOS wird
beispielsweise in der Grenzregion zur Slowakei die Unterstützung der Menschen bei der
Umsiedlung sowie die Deckung ihrer humanitären Grundbedarfe vorbereitet. Auch
psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und –beistand sowie Hilfe für
Gemeinschaften in bombardierten Dörfern und Städten sind in Vorbereitung. Diese
Hilfsmaßnahmen plant die Diakonie Katastrophenhilfe auch in weiteren Regionen.

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„Auch Bargeldhilfen werden Teil unseres Programmes sein,“ berichtet Frischmuth, „etwa für
Flüchtlinge, die in Gastfamilien und bei Verwandten in den Nachbarländern und in
Drittstaaten unterkommen.“

     Hoffnung für Osteuropa
Die Evangelische Landeskirche und ihre Kirchenbezirke und Gemeinden, das Diakonische
Werk Württemberg und ihre Mitgliedsorganisationen pflegen Partnerschaften zu vielen
Gemeinden, diakonischen Akteuren und Organisationen in ganz Osteuropa. Häufig werden
diese Kooperationen durch die württembergische Landesstelle Hoffnung für Osteuropa
unterstützt.

       Rumänien
Seit Anfang des Jahres ist der Austausch mit unserer Partnerorganisation AIDROM in
Rumänien sehr intensiv. AIDROM begann bereits am 25.02.2022 mit der Koordination der
Arbeit. Als Projektpartner der Diakonie Katastrophenhilfe konnte eine erste Finanzierung
gesichert werden.

Die Teams von unserer rumänischen Partnerorganisation AIDROM sind jetzt 24/7 im
Einsatz und leisten allen Menschen humanitäre Hilfe, die vorübergehend Schutz in
Rumänien suchen. In einem Facebook-Beitrag teilten sie mit:

  „Die Teams verteilten die Spenden von AIDROM -Partnern und lokalen Unternehmen
  und boten einen Transport von der Grenze zu den Unterkünften bzw. rumänischen
  Familien an, die ihr Zuhause für unsere ukrainische Nachbarn geöffnet haben. Heiße
  Lebensmittel, Snacks, Lebensmittel, Kleidung, Decken und andere Grundprodukte
  werden kontinuierlich verteilt. Wir sind zutiefst dankbar und danken unseren
  Mitarbeitenden, die ihr Bestes tun, um Menschen in Not zu unterstützen, unseren
  Partnern im In- und Ausland sowie den rumänischen Bürgern, die Spenden geschickt
  haben.“

       Polen
Die Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen organisiert zusammen mit ihrer Diakonie
seit vielen Monaten Hilfen für die Geflüchteten an der polnisch-belarussischen Grenze. Nun
hat auch die Unterstützung der Geflüchteten an der Grenze zur Ukraine begonnen. Die
Menschen werden mit Hilfsgütern versorgt. Die Gemeinden in Polen stellen Wohnungen
bereit und nehmen Geflüchtete auf. Besonders die medizinische Versorgung der
Menschen, die weit gelaufen sind, ist jetzt wichtig. Bis heute haben etwa 400 000
Menschen die polnische Grenze überquert. Dies gilt insbesondere für Frauen und Kinder,
da die Mobilisierung für Männer zwischen 18 und 60 Jahren angekündigt wurde, was
bedeutet, dass sie in der Ukraine bleiben müssen, um für Freiheit und Frieden zu kämpfen.

Die polnische Diakonie bereitete am 01.03.2022 einen Transport für Kinder und
Erwachsene nach Charkiw in der Ukraine vor: u.a. Getreide, Konserven, Decken,
Energieriegel, Milchpulver für Kinder, Erkältungsmedikamente und Beruhigungsmittel. Der
Bedarf ist groß. Inzwischen haben sich 27 evangelische Kirchengemeinden bereit erklärt,
kostenlose Wohnungen für Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen.

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Slowakei
Seit dem Mauerfall ist die Evangelische Landeskirche Württemberg und die
württembergische Diakonie eng mit der Evangelischen-Augsburgischen Kirche in der
Slowakei verbunden. Schon am 25.02.2022 hatte die Kirche 400 Geflüchtete
aufgenommen. Hauptsächlich Frauen mit Kindern, teilweise sehr jungen Kindern, die ihr
Zuhause fluchtartig verlassen haben, um das eigene Leben und das Leben der Kinder zu
retten. Schlafsäcke und Hygieneartikel erhalten die Kirchengemeinden von der
slowakischen Armee, um die Verpflegung kümmern sich die Gemeindemitglieder selbst.

In Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in der
Slowakei haben wir eine finanzielle Sammlung angekündigt und zwei Fragebögen
veröffentlicht, in denen zum einen nach Freiwilligen gesucht wird, die bei Beratung,
Transport, Kinderbetreuung, Versorgung, medizinischer Hilfe, Rechtsberatung und
Dolmetschen helfen können. Zum anderen, wenn jemand die Möglichkeit hat, Menschen
aus der Ukraine in eigenen Häusern oder Grundstücken oder kirchlichen Unterkünften
unterzubringen, da mit einer größeren Zahl von Flüchtlingen zu rechnen ist. Evangelische
Seelsorger in Armee und Polizei koordinieren regelmäßig Hilfen und Bedarfe aus dem
Staat an uns.

    Spenden und Unterstützung
Derzeit werden die Spenden über die Diakonie Katastrophenhilfe koordiniert.

Ich will helfen. Wie kann ich am besten helfen? Kann ich mit Sachspenden helfen?

Die Hilfsbereitschaft, die auch unserem Hilfswerk seit Kriegsbeginn entgegengebracht wird,
ist enorm. Uns erreichen stündlich Fragen, wie am besten geholfen werden kann. Aus
unserer Sicht sind derzeit Geldspenden die effektivste Form der Hilfe. Wir sind mit unseren
Partnern sowohl in der Ukraine als auch in den Nachbarländern. Für die Menschen, die in
die Nachbarländer geflohen sind, bereiten wir Bargeldhilfen vor, so dass sie sich
lebenswichtige Güter nach Bedarf kaufen können. Bargeld hilft den Menschen auf der
Flucht am effektivsten.

Kann ich als freiwillige Helferin oder als freiwilliger Helfer helfen?

Über Ihre Bereitschaft, sich persönlich für die Menschen in der Ukraine zu engagieren,
freuen wir uns sehr. Leider können wir Ihr Angebot in dieser Form jedoch nicht annehmen,
da wir selbst keine Helferinnen und Helfer in Krisengebiete vermitteln. Um bei Katastrophen
wirkungsvoll helfen zu können, arbeitet die Diakonie Katastrophenhilfe in den
Projektregionen in der Regel eng mit einheimischen, bewährten Partnerorganisationen
zusammen. Diese Partner wissen um die Herausforderungen und Notlagen, vor denen die
betroffenen Menschen stehen. Sie sprechen die Sprache, kennen ihr Land und die
Gefahrenlage am besten, und wissen, was die Menschen bei einer Katastrophe am
dringendsten brauchen. Mit ihrem Einsatz können Hilfsorganisationen wie wir in Kriegs- und
Katastrophengebieten am effizientesten helfen. Im Moment sind unsere Teams vor Ort im
Einsatz, um die Strukturen aufzubauen, die nötig sind, um den Menschen so effizient wie
möglich helfen zu können.

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Wen unterstützt die Diakonie Katastrophenhilfe?

Die Diakonie Katastrophenhilfe hilft Opfern von Krieg und Vertreibung in der Ukraine –
unabhängig von Hautfarbe, Nationalität, Religion und Geschlecht. Ausschlaggebend für die
Hilfe ist allein das Ausmaß der Not.

Spendenkonto Diakonie Katastrophenhilfe:
Diakonie Katastrophenhilfe, Berlin,
Evangelische Bank,
IBAN: DE68 5206 0410 0000 5025 02
BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Ukraine Krise
Online unter: www.diakonie-katastrophenhilfe.de/spenden/

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