Aktuelle Informationen zur Krise in der Ukraine
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Aktuelle Informationen zur Krise in der Ukraine Stand 03.03.2022 Alle Änderungen zum Infoschreiben vom 28.02.2022 sind markiert 1
Übersicht Ansprechpartner:innen in der Landesgeschäftsstelle: ......................................................... 3 Lage in der Ukraine ............................................................................................................. 4 Informationen zur Ausreise/ Flucht ...................................................................................... 4 ... für deutsche Staatsangehörige .................................................................................... 4 ... für ukrainische Staatsangehörige und andere in der Ukraine lebende Drittstaatsangehörige ...................................................................................................... 5 Unterstützung von Schutzsuchenden in Deutschland.........................................................10 Leistungen und Arbeitsmarktzugang...............................................................................10 Unterstützung der Diakonie von Schutzsuchenden im Ausland ..........................................12 Diakonie Katastrophenhilfe .............................................................................................12 Ungarn ........................................................................................................................13 Slowakei .....................................................................................................................13 Hoffnung für Osteuropa ..................................................................................................14 Rumänien ...................................................................................................................14 Polen ..........................................................................................................................14 Slowakei .....................................................................................................................15 Spenden und Unterstützung...............................................................................................15 2
Ansprechpartner:innen in der Landesgeschäftsstelle: Abteilung Migration und Internationale Diakonie/ Landesstellen Diakonie Katastrophenhilfe, Brot für die Welt und Hoffnung für Osteuropa Dr. Birgit Susanne Dinzinger Phillip Neurath, Referent Flüchtlingshilfe Neurath.p@diakonie-wue.de Tel. 0711 1656 283 Fragen zu: - Geflüchtete - Bürger:innen aus der Ukraine in Deutschland - Aufenthaltsstatus Ann-Kathrin Hartter, Referentin Landesstelle Diakonie Katastrophenhilfe und Brot für die Welt hartter.a@diakonie-wue.de Tel. 0711 1656 414 Fragen zu: - Spenden Diakonie Katastrophenhilfe - Projektarbeit in der Ukraine und Nachbarländer - Humanitäre Hilfe Pétur Thorsteinsson, Geschäftsführer Hoffnung für Osteuropa thorsteinsson.p@diakonie-wue.de Tel. 0711 1656 282 Fragen zu: - Spenden Hoffnung für Osteuropa - Projektarbeit in Partnerländern Polen, Slowakei, Rumänien Die nachfolgenden Informationen sind eine Zusammenstellung einiger derzeit im Umlauf befindlicher Hinweise unter Verweis auf die jeweiligen Quellen. Trotz sorgfältiger Prüfung auf Richtigkeit und Aktualität – Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Überblick wird ständig aktualisiert und ergänzt. 3
Lage in der Ukraine Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die Ukraine. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der Ukraine finden Kampfhandlungen und Raketenangriffe statt. Falls das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen werden kann, soll man sich vorläufig an einem geschützten Ort begeben. Der Luftraum ist vorübergehend geschlossen; eine Ausreise ist grundsätzlich auf dem Landweg möglich. Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist derzeit nicht möglich. Das Generalkonsulat Donezk (in Dnipro) und die Botschaft Kiew sind vorübergehend nicht besetzt. Auf lokale Bekanntmachungen soll besonders geachtet werden.1 Informationen zur Ausreise/ Flucht Ein Unterstützerkollektiv hat eine Infoseite erstellt, die aktuelle Informationen zu den Grenzen der Ukraine enthält. Die Infoseite wird ständig aktualisiert: https://cryptpad.fr/pad/#/2/pad/view/wznYh8Q6eEGuTI-UrgBjqqwsUrz9JzlHFoLURk1kd48/ ... für deutsche Staatsangehörige Bei einer Ausreise über Polen sollte eine eigenständige Weiterreise in der Regel ohne Probleme möglich sein. 1 Für weitergehenden Informationsbedarf oder bei konsularischer Unterstützung, können die Botschaft Warschau und das Generalkonsulat Krakau wie folgt erreicht werden: Botschaft Warschau: +48 605 682 347 Generalkonsulat Krakau: +48 17 85 27 668 Zudem sind zwei Anlaufstellen für eine persönliche Beratung eingerichtet. Die Anlaufstellen können direkt angesteuert werden – eine vorherige telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich. Nordroute in Richtung Warschau – Posen - Berlin Informations- und Anlaufstelle Lublin (Botschaft Warschau) Hotel Hamptons by Hilton Al. Kompozytorów Polskich 1 20-848 Lublin Tel.: +48 605 682 347 1 Auswärtiges Amt – 28.02.2022: URL 4
Südroute in Richtung Krakau – Breslau – Dresden Informations- und Anlaufstelle Rzeszów (HK Rzeszów/GK Krakau) ul. Grunwaldzka 28 35-068 Rzeszów Tel.: +48 17 85 27 668 !Wichtige Information für aus der Ukraine nach Polen Ausreisende: Ab sofort ist die telefonische 24-Stunden-Hotline der Deutschen Botschaft Warschau über die Nummer +48 605 682 347 zu erreichen.2 ... für ukrainische Staatsangehörige und andere in der Ukraine lebende Drittstaatsangehörige Einreise/Visum/Kurzaufenthalt: Ukrainische Staatsangehörige benötigen für einen Besuchs/Touristenaufenthalt bis zu 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten kein Visum für die Schengen-Staaten. Sie dürfen sich visafrei 3 Monate aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist damit nicht möglich. Für die Einreise benötigen sie rechtlich eigentlich: einen biometrischen Reisepass, der noch mindestens drei Monate nach dem beabsichtigten Abreisedatum aus dem Schengenraum gültig sein muss, eine Reisekrankenversicherung und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts Nach der bisher bekannten Praxis wird auf den Nachweis der beiden letzten Voraussetzungen bei der Einreise (nach z.B. Polen, Ungarn) verzichtet. Soweit keine gültigen Reisedokumente vorgelegt werden, wird de-facto eine Einreise auch ermöglicht. Vor dem Ablauf der 3 Monate muss auf jeden Fall bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für weitere 3 Monate gestellt werden, damit der Aufenthalt erst mal rechtmäßig bleibt. Nach § 40 AufenthV kann in einem solchen Fall ein visumsfreier Aufenthalt per Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 3 Monaten verlängert werden. Als Rechtsgrundlage kann auf den Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Dazu hat das Bundesministerium des Inneren den Ländern am 24.02.2024 folgendes mitgeteilt:3 „Das BMI geht davon aus,dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 2 Deutsche Botschaft Polen – 25.02.2022: URL 3 Justizministerium Baden-Württemberg – 24.02.2022: URL 5
AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG." Die weiteren Entwicklungen sind derzeit nicht absehbar. Mit einem Touristenvisum besteht die Möglichkeit mit einem vorläufigen legalen Aufenthalt die weitere Entwicklung in der Ukraine abzuwarten und Bleibeperspektiven in Deutschland auszuloten. Andere Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine seit längerem rechtmäßig mit Aufenthaltstitel gelebt haben, unterliegen bei den meisten Staatsangehörigkeiten für die Einreise in die EU der Visumspflicht (siehe EU-Visa-VO). Einreisen in die EU soll auch für Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltsstatus in der Ukraine haben, gewährt werden, wie die EU-Kommissarin Ylva Johansson mitteilte: die Grenze seien auch für Menschen aus Drittstaaten offen, die in der Ukraine lebten und in ihre Heimatländer weiterreisen wollten. "Denen muss geholfen werden. Außerdem können Schutzbedürftige in der EU auch Asylanträge stellen."4 Es gab ungeachtet dessen Schikane und Einreiseverweigerungen von südafrikanischen Studierenden durch den polnischen Grenzschutz. Ungarn hat z.B. in einem Erlass geregelt, dass auch diese Personen nach Ungarn einreisen dürfen. Welche Möglichkeiten es in diesen konkreten Fällen gibt, hier einen Aufenthalt zu bekommen, ist eine Beratungsfrage im Einzelfall, die nicht allgemein beantwortet werden kann. Längerfristiger Aufenthalt Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung, Erwerbstätigkeit, aus familiären Gründen Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein sog. Nationales Visum erforderlich. Die Visastelle der Deutschen Vertretung in der Ukraine vergibt seit dem 22.02.2022 keine Termine mehr und ist seit 24.02.2022 geschlossen.5 Viele Ukrainer*innen dürften die Voraussetzungen erfüllen, um über einen Aufenthalt zu Ausbildungszwecken (berufliche Ausbildung, Studium), einen Aufenthalt für eine qualifizierte Erwerbstätigkeit als akademische Fachkraft bzw. Fachkraft in einem Ausbildungsberuf oder aus familiären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können (weitere Infos unter: ekiba.de/migration oder über die örtlichen Beratungsstellen), Wichtig ist, dass – wenn die Voraussetzungen vorliegen – das Visumsverfahren nicht nachgeholt werden muss, sondern die Aufenthaltserlaubnis direkt von der Ausländerbehörde erteilt wird. Dazu hat das Bundesministerium des Inneren den Ländern am 24.02.2024 folgendes mitgeteilt:3 „Das BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte.“ 4 Deutsche Welle – 27.02.2022: URL 5 Deutsche Botschaft Kiew – 02.03.2022: URL 6
Aufenthalte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kommen im qualifizierten Bereich (als Akademiker*in oder Fachkraft mit einer Berufsausbildung) in Betracht oder z.B. für eine qualifizierte Berufsausbildung. Voraussetzungen ist stets der Nachweis einer Ausbildungsstelle oder eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Für eine Berufsausbildung benötigt man zumindest B 1 Deutschkenntnisse. Für viele Berufstätigkeiten sind Deutschkenntnisse auch erforderlich. Soweit Personen nach Erreichen des erforderlichen Deutsch-Sprachniveaus auf eine konkrete Stelle eingestellt werden sollen, ist es auch möglich ggf. einen Aufenthalt zu bekommen für die Zeit des Deutsch-Sprachkurses (wenn bereits die Zusagen vorliegen, dass dann auch die Beschäftigung erfolgt bzw. der Ausbildungsplatz zugesagt ist). Eine Option könnte dies vor allem für Personen sein, die schon Deutschsprachkenntnisse mitbringen, aber zunächst diese weiter verbessern müssen. Vorteil eines solchen Aufenthaltsrechts ist vor allem, dass es unabhängig ist, von der weiteren Entwicklung in der Ukraine. Aufenthalt aus humanitären Gründen Aus Sicht der Kirchen und Verbände ist dringend eine Regelung erforderlich, damit in den anderen Fällen, in denen ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland fliehen, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Regelung ist notwendig, damit betroffene Menschen unbürokratisch Schutz finden, aufgenommen werden und sofort im unqualifizierten Bereich arbeiten können. Aktuell wird grundsätzlich von einer Asylantragstellung abgeraten, weil dies viele Nachteile mit sich bringen kann, u.a. dann die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates nach der Dublin-Regelung bestimmt werden müsste. Derzeit besteht ein Entscheidungsstopp für Asylsuchende aus der Ukraine beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das bedeutet, dass Asylanträge von ukrainischen Staatsangehörigen momentan nicht beschieden werden. Wie lange dieser Zustand andauert, ist unklar.6 Mögliche Entwicklungen/Perspektiven Am 03.03. soll auf dem Justiz- und Inneres Rat offenbar bereits die Schutzgewährungs- bzw. sog. Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG in Kraft gesetzt werden. Das heißt: Die Menschen erhalten ohne Asylverfahren einen vorübergehenden Schutzstatus, bis zu drei Jahren verlängerbar aufgrund der Richtlinie; ggf. dann anschließend auf anderer Grundlage. Ob sich die Mitgliedstaaten tatsächlich diese Woche schon einigen können und wie die konkrete Ausgestaltung aussieht ist noch nicht final geklärt. Welche Variante gewährt wird (mit oder ohne Zusatz) und welchen Status Drittstaatsangehörige bekommen, die nicht in ihre Herkunftsländer können weiterreisen (z. B. Geflüchtete aus Belarus), bleibt abzuwarten. § 24 AufenthG setzt eigentlich eine Umverteilung voraus, die bei privater Unterkunft ungünstig ist. Die selbständige Erwerbstätigkeit wäre erlaubt7. Die Erlaubnis für die unselbstständige Erwerbstätigkeit müsste auch erteilt werden, gem. § 31 BeschV ist bei den humanitären Aufenthaltserlaubnissen die Beschäftigungserlaubnis zustimmungsfrei, d.h. die Bundesagentur – Arbeitsmarktzulassung müsste nicht beteiligt werden, so dass auch kein Vorrangprüfung stattfindet. 6 Flüchtlingsrat Niedersachsen – 28.02.2022: URL 7 Vgl. § 24 Abs. 6 S. 1 AufenthG 7
Daher wird im Allgemeinen derzeit vom Gang ins Asylverfahren abgeraten, sinnvoll könnte dies aber nach wie vor bei in die Ukraine Geflüchteten aus Drittstaaten sein.8 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, fallen nicht unter das SGB II/SGB XII, sondern erhalten Leistungen nach dem AsylbLG9. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt.10 Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen11 und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden. Kurzfassung Ukrainische Staatsangehörige - neu Einreisende / Personen ohne Aufenthaltserlaubnis haben folgende Optionen: die 90 Tage auszuschöpfen - es zählen jeweils der Einreisetag als erster Tag bis einschließlich dem Ausreisetag, Nachweis sind Einreise- Ausreisestempel vor Ablauf der 90 Tage die Verlängerung des Touristenvisums nach Art. 33 Visakodex bei der Ausländerbehörde zu beantragen, dann gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt12. während des legalen Touristenaufenthaltes bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte-EU erteilt werden kann oder muss und eine Rückkehr zur Nachholung des Visaverfahrens unzumutbar ist einen Aufenthalt nach § 24 AufenthG beantragen, sofern der geplante Beschluss der EU-Innen- u. Justizminister so erfolgt. einen Asylantrag stellen13 (davor ausführliche Beratung über die Folgen!) Wenn sich ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Schengenraums in Drittstaaten aufhalten, können aufgrund der aktuellen Lage Visa für Deutschland sofort ausnahmsweise bei den Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten der Ukraine beantragen. Gleiches gilt für ukrainische Staatsangehörige, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen. 8 Infomailing Diakonie Deutschland – 28.02.2022 9 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG 10 Vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG 11 Vgl. § 32a AsylG 12 Vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 13 Infoschreiben RAin Walz-Hildenbrand – 25.02.2022 8
BMI: Übersicht aufenthaltsrechtliche Konstellationen bei Einreisen ukrainischer Staatsangehöriger Personengruppe Geltende Rechtslage geplante BMI-Verordnung Perspektive §§ 24 Im Bundesgebiet - Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen - Befreiung vom Erfordernis des - AE nach § 24 AufenthG nach Ratsbeschluss Massenzustrom RiLi aufhältige UKR visumfrei möglich Aufenthaltstitels, § 99 Abs. 1 Nr. 1 (2001/55/EG) für ein Jahr mit biometrischem - Verlängerung durch ABH als AE um weitere 90 Tage AufenthG - Möglichkeit Verlängerung für max. drei Jahre. Pass möglich, Art. 20 Abs. 2 SDÜ iVm § 40 AufenthV - BMI VO für drei Monate ohne - Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 2 AufenthG - nach Ansicht BMI ist Visumverfahrens für Zustimmung BRat, Verlängerung mit - Leistungen nach AsylbLG (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 1 erforderliches Visum für AT nicht zumutbar i.S.d. § 5 Zustimmung BRat, § 99 Abs. 4 AufenthG Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG) Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG - Vorteil: keine AE durch ABH erforderlich - Erkennungsdienstliche Behandlung nach 49 Abs. 5 Nr. 6 AufenthG Aufhältige UKR - Verlängerung Schengen-Visum, Art. 33 Visakodex Siehe oben Siehe oben Staatsangehörige - Verlängerung AT ohne biometrischem Pass Einreisende UKR - Einreise/Durchreise/Aufenthalt für 90 Tage innerhalb Siehe oben Siehe oben Staatsangehörige mit von 180 Tagen visumfrei möglich biometrischem Pass - Ggf. Verlängerung durch ABH als AE um weitere 90 Tage möglich, Art. 20 Abs. 2 SDÜ iVm § 40 AufenthV, sofern noch kein § 24 vorliegt. Einreisende UKR - visumpflichtig vor Einreise Bestimmung in RVO gem. § 99 Absatz 1 Nr. Siehe oben Staatsangehörige - BPol: erkennungsdienstliche Behandlung, § 49 Abs. 8 2 AufenthG, dass der AT nach der Einreise ohne biometrischen AufenthG eingeholt werden kann. Pass - Weiterleitung mit Anlaufbescheinigung an ABH ggf. auch EAE UKR- - Pass- oder Passersatzpflicht Siehe oben Siehe oben Staatsangehörige - visumpflichtig vor Einreise ohne Reisepass - zweifelsfreie Identitätsfeststellung - Weiterleitung mit Anlaufbescheinigung an ABH ggf. auch EAE - Ausstellung Reiseausweis für Ausländer durch ABH - nach BMI ist Visumverfahrens für erforderliches Visum für AT nicht zumutbar i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG Einreisende - Frage visumbefreiter Drittstaat Siehe oben Abhängig von Ausgestaltung des o.g. Ratsbeschlusses auch anderweitige - Frage anderweitige Regelung (§ 41 AufentV) Aufenthaltstitel für anderweitige Drittstaatsangehörige denkbar. Drittstaatsangehörige - Frage visumpflichtiger Drittstaat - Vgl.-bares Verfahren wie oben, 9
Unterstützung von Schutzsuchenden in Deutschland Privatpersonen, die nun eigenen Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, können das aktuell unter anderen auf der bundesweiten Plattform elinor.network tun. Dort gibt es eine extra Anmeldung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine. Aber auch Landes- und Bundesregierung arbeiten an Konzepten zur Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine. Hierzu sind in den nächsten Tagen mehr Infos zu erwarten. Aufgrund der akuten Krisensituation koordinieren wir unsere Spenden aktuell über die Diakonie Katastrophenhilfe. Weitere Informationen zum Thema Sach- oder Geldspenden finden Sie hier. Oder melden Sie sich direkt bei uns. Leistungen und Arbeitsmarktzugang Nachfolgende Infos stellen die aktuelle RechtspraxisFehler! Textmarke nicht definiert. dar und ersetzen keine Einzelfallberatung. Bei Fragen helfen die örtlichen Flüchtlings- und Migrationsberatungsstellen oder auch Sozialberatungsstellen weiter. Sind diese unbekannt, wenden Sie sich gerne an uns. Es gibt Rückmeldungen aus Beratungsstellen, dass Sozialämter Menschen aus der Ukraine abweisen, die sich mit biometrischem Pass visumfrei für drei Monate in Deutschland aufhalten. Häufig wird zunächst ein Aufenthaltspapier von der Ausländerbehörde verlangt. Dies ist rechtswidrig. Es besteht vielmehr gem. § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII auch in den ersten drei Monaten während des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts und ohne Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII (Überbrückungs- und Härtefallleistungen). Formulierungsvorschlag für die Durchsetzung dieser Ansprüche Dies ist relevant, bis die Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. nach § 24 AufenthG, falls die EU in den nächsten Tagen einen entsprechenden Beschluss fassen sollte und dieser in Deutschland umgesetzt ist) geklärt und der Titel auch ausgestellt ist.14 In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII15. Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt. Es besteht stattdessen für hilfebedürftige Personen Anspruch auf sogenannte „Überbrückungsleistungen“ beim Sozialamt16. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). 14 Infomailing Claudius Voigt Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung – 02.03.2022 15 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII 16 Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
Die Überbrückungsleistungen dürfen entgegen der bisherigen Praxis mancher Sozialämter nicht von der Äußerung eines „Ausreisewillens“ abhängig gemacht werden. Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“17. Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist. Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre Leistungen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII) Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen. Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde. Arbeitslosengeld II vom Jobcenter: Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen wohl nicht, da sich die Personen dafür langfristig in Deutschland aufhalten müssen, was bei einem Aufenthalt noch 6 Monaten bisher nicht angenommen wird.18 Zudem besteht keine ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weitestgehend ausgeschlossen ist.19 Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte20 oder Pflegebedürftigkeit). Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII kommt es nicht auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“, sondern auf den „tatsächlichen Aufenthalt“ an. Auch Personen, die medizinisch erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, wenn sie „dem Grunde nach“ von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind (hier aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts). Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt21. Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.22 Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz. Damit besteht auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII. 17 Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII 18 Vgl. § 30 SGB I 19 Vgl. § 40 AufenthV 20 Vgl. § 264 Abs. 2 SGB V 21 Vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 22 Vgl. § 81 Abs. 5 AufenthG 11
Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen. Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. 23 Mit der anschließenden Aufenthaltserlaubnis24 darf ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, da § 40 AufenthV dies ausdrücklich als Voraussetzung einer Verlängerung des visumfreien Aufenthalts vorsieht. Möglich sind nur Tätigkeiten nach § 30 BeschV; 25 dabei handelt es sich um ganz spezielle Tätigkeiten für maximal 90 Tage, wie z. B. für Freiwilligendienst, karitative oder religiöse Beschäftigung oder bestimmte Praktika. Unterstützung der Diakonie von Schutzsuchenden im Ausland Diakonie Katastrophenhilfe Die Diakonie Württemberg ist Landesstelle der Diakonie Katastrophenhilfe 26. Im Pressefotocenter finden Sie aktuelle Fotos zur Ukraine (wird laufend aktualisiert): Pressefotos - Diakonie Katastrophenhilfe https://www.diakonie- katastrophenhilfe.de/pressefotos Notleidende Bevölkerung Der Krieg trifft eine ohnehin notleidende und schwer traumatisierte Bevölkerung. Selbst ohne die aktuelle Eskalation benötigen in 2022 fast drei Millionen Menschen in der Ukraine humanitäre Hilfe, darunter mehr als 290.000 Binnenvertriebene. Doch diese Zahlen werden jetzt drastisch steigen. Vor allem die Zivilbevölkerung aus den östlichen Gebieten Luhansk und Donetsk versucht sich in westlich gelegeneren Landesteilen in Sicherheit zu bringen. Außerdem fliehen viele Einwohner aus Großstädten in ländlichere Regionen. „Viele Menschen suchen Zuflucht bei Familien und Verwandten“, berichtet Michael Frischmuth, Programmleiter der Diakonie Katastrophenhilfe. 23 Vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG 24 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG 25 Vgl. § 40 Nr.2 i.V.m. § 17 Abs.2 AufenthV 26 Diakonie Katastrophenhilfe | Ukraine – 28.02.2022: URL 12
„Das betrifft sowohl die Binnenvertriebenen als auch die Flüchtlinge, die das Land verlassen.“ Doch innerhalb der Ukraine gibt es derzeit keinen sicheren Ort, denn Kämpfe sind überall möglich. „Besonders hart trifft es diejenigen, die ohnehin schon hilfebedürftig waren und in der Nähe der Kontaktlinien im Osten des Landes leben, sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Alte und kranke Menschen“, so Frischmuth weiter. Diakonie Katastrophenhilfe startet Hilfsmaßnahmen Die Diakonie Katastrophenhilfe hat umgehend ein Hilfsprogramm gestartet und tut alles, um das Überleben der Menschen zu sichern. Im ersten Schritt wurde ein Nothilfe-Fonds über 500.000 Euro für die Ukraine-Krise bereitgestellt. „Für den Fonds gelten vereinfachte Antragsverfahren“, erläutert Frischmuth. „Unsere Partner in der Ukraine und den Nachbarländern können damit schnell und unbürokratisch Nothilfe leisten.“ Zu den Soforthilfen gehören beispielsweise Nahrungsmittel, Trinkwasser oder die Bereitstellung von Notunterkünften. Das evangelische Hilfswerk war seit Beginn des Konflikts in 2014 über viele Jahre im Osten der Ukraine aktiv und verfügt sowohl in der Ukraine, als auch in den Nachbarländern über ein Netzwerk von erfahrenen Nothilfeorganisationen. Auch im Rahmen des kirchlichen Hilfsnetzwerks ACT Alliance wird Hilfe geleistet. So hilft die Diakonie Katastrophenhilfe Die Diakonie Katastrophenhilfe ist mit ihren Partnerorganisationen in der Ukraine und den Nachbarländern in engem Austausch. Für den Start des Hilfsprogramms wurde ein Nothilfe-Fonds über eine halbe Million Euro bereitgestellt. Auch über das kirchliche Hilfsnetzwerk ACT Alliance ist die Hilfe bereits angelaufen. Zudem entsendet das Hilfswerk den erfahrenen Nothilfe-Koordinator Tommy Bouchiba in das Krisengebiet. Er wird am 1. März nach Polen reisen, um die weitere Hilfe vor Ort zu koordinieren. „Die aktuelle Situation ist sehr unübersichtlich – deshalb ist es wichtig, die Hilfe gut mit den Partnern abzustimmen und zu koordinieren“, erläutert Frischmuth die Situation. Ungarn Erste Hilfsgüter für Menschen in Beregszász Die Partnerorganisation der Diakonie Katastrophenhilfe, Hungarian Interchurch Aid (HiA), hat bereits am Samstag zwei Lastwagen mit Hilfsgütern für die Ukraine auf den Weg gebracht, um dort Flüchtlinge zu unterstützen. Insgesamt 28 Tonnen Lebensmittel wie Konserven, Mehl, Zucker, Öl, Reis, Nudeln, Kekse, H-Milch, Tee und Hygieneartikel sind Teil des Transports. Ziel sind die Zentren Beregszász und Uzhhorod im Grenzgebiet zu Ungarn im Südwesten der Ukraine. Die Waren werden an Familien verteilt, die aufgrund des Krieges aus ihrer Heimat fliehen mussten. Slowakei Hilfe in der Grenzregion zur Slowakei Gemeinsam mit der langjährigen ukrainischen Partnerorganisation Vostok SOS wird beispielsweise in der Grenzregion zur Slowakei die Unterstützung der Menschen bei der Umsiedlung sowie die Deckung ihrer humanitären Grundbedarfe vorbereitet. Auch psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und –beistand sowie Hilfe für Gemeinschaften in bombardierten Dörfern und Städten sind in Vorbereitung. Diese Hilfsmaßnahmen plant die Diakonie Katastrophenhilfe auch in weiteren Regionen. 13
„Auch Bargeldhilfen werden Teil unseres Programmes sein,“ berichtet Frischmuth, „etwa für Flüchtlinge, die in Gastfamilien und bei Verwandten in den Nachbarländern und in Drittstaaten unterkommen.“ Hoffnung für Osteuropa Die Evangelische Landeskirche und ihre Kirchenbezirke und Gemeinden, das Diakonische Werk Württemberg und ihre Mitgliedsorganisationen pflegen Partnerschaften zu vielen Gemeinden, diakonischen Akteuren und Organisationen in ganz Osteuropa. Häufig werden diese Kooperationen durch die württembergische Landesstelle Hoffnung für Osteuropa unterstützt. Rumänien Seit Anfang des Jahres ist der Austausch mit unserer Partnerorganisation AIDROM in Rumänien sehr intensiv. AIDROM begann bereits am 25.02.2022 mit der Koordination der Arbeit. Als Projektpartner der Diakonie Katastrophenhilfe konnte eine erste Finanzierung gesichert werden. Die Teams von unserer rumänischen Partnerorganisation AIDROM sind jetzt 24/7 im Einsatz und leisten allen Menschen humanitäre Hilfe, die vorübergehend Schutz in Rumänien suchen. In einem Facebook-Beitrag teilten sie mit: „Die Teams verteilten die Spenden von AIDROM -Partnern und lokalen Unternehmen und boten einen Transport von der Grenze zu den Unterkünften bzw. rumänischen Familien an, die ihr Zuhause für unsere ukrainische Nachbarn geöffnet haben. Heiße Lebensmittel, Snacks, Lebensmittel, Kleidung, Decken und andere Grundprodukte werden kontinuierlich verteilt. Wir sind zutiefst dankbar und danken unseren Mitarbeitenden, die ihr Bestes tun, um Menschen in Not zu unterstützen, unseren Partnern im In- und Ausland sowie den rumänischen Bürgern, die Spenden geschickt haben.“ Polen Die Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen organisiert zusammen mit ihrer Diakonie seit vielen Monaten Hilfen für die Geflüchteten an der polnisch-belarussischen Grenze. Nun hat auch die Unterstützung der Geflüchteten an der Grenze zur Ukraine begonnen. Die Menschen werden mit Hilfsgütern versorgt. Die Gemeinden in Polen stellen Wohnungen bereit und nehmen Geflüchtete auf. Besonders die medizinische Versorgung der Menschen, die weit gelaufen sind, ist jetzt wichtig. Bis heute haben etwa 400 000 Menschen die polnische Grenze überquert. Dies gilt insbesondere für Frauen und Kinder, da die Mobilisierung für Männer zwischen 18 und 60 Jahren angekündigt wurde, was bedeutet, dass sie in der Ukraine bleiben müssen, um für Freiheit und Frieden zu kämpfen. Die polnische Diakonie bereitete am 01.03.2022 einen Transport für Kinder und Erwachsene nach Charkiw in der Ukraine vor: u.a. Getreide, Konserven, Decken, Energieriegel, Milchpulver für Kinder, Erkältungsmedikamente und Beruhigungsmittel. Der Bedarf ist groß. Inzwischen haben sich 27 evangelische Kirchengemeinden bereit erklärt, kostenlose Wohnungen für Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. 14
Slowakei Seit dem Mauerfall ist die Evangelische Landeskirche Württemberg und die württembergische Diakonie eng mit der Evangelischen-Augsburgischen Kirche in der Slowakei verbunden. Schon am 25.02.2022 hatte die Kirche 400 Geflüchtete aufgenommen. Hauptsächlich Frauen mit Kindern, teilweise sehr jungen Kindern, die ihr Zuhause fluchtartig verlassen haben, um das eigene Leben und das Leben der Kinder zu retten. Schlafsäcke und Hygieneartikel erhalten die Kirchengemeinden von der slowakischen Armee, um die Verpflegung kümmern sich die Gemeindemitglieder selbst. In Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in der Slowakei haben wir eine finanzielle Sammlung angekündigt und zwei Fragebögen veröffentlicht, in denen zum einen nach Freiwilligen gesucht wird, die bei Beratung, Transport, Kinderbetreuung, Versorgung, medizinischer Hilfe, Rechtsberatung und Dolmetschen helfen können. Zum anderen, wenn jemand die Möglichkeit hat, Menschen aus der Ukraine in eigenen Häusern oder Grundstücken oder kirchlichen Unterkünften unterzubringen, da mit einer größeren Zahl von Flüchtlingen zu rechnen ist. Evangelische Seelsorger in Armee und Polizei koordinieren regelmäßig Hilfen und Bedarfe aus dem Staat an uns. Spenden und Unterstützung Derzeit werden die Spenden über die Diakonie Katastrophenhilfe koordiniert. Ich will helfen. Wie kann ich am besten helfen? Kann ich mit Sachspenden helfen? Die Hilfsbereitschaft, die auch unserem Hilfswerk seit Kriegsbeginn entgegengebracht wird, ist enorm. Uns erreichen stündlich Fragen, wie am besten geholfen werden kann. Aus unserer Sicht sind derzeit Geldspenden die effektivste Form der Hilfe. Wir sind mit unseren Partnern sowohl in der Ukraine als auch in den Nachbarländern. Für die Menschen, die in die Nachbarländer geflohen sind, bereiten wir Bargeldhilfen vor, so dass sie sich lebenswichtige Güter nach Bedarf kaufen können. Bargeld hilft den Menschen auf der Flucht am effektivsten. Kann ich als freiwillige Helferin oder als freiwilliger Helfer helfen? Über Ihre Bereitschaft, sich persönlich für die Menschen in der Ukraine zu engagieren, freuen wir uns sehr. Leider können wir Ihr Angebot in dieser Form jedoch nicht annehmen, da wir selbst keine Helferinnen und Helfer in Krisengebiete vermitteln. Um bei Katastrophen wirkungsvoll helfen zu können, arbeitet die Diakonie Katastrophenhilfe in den Projektregionen in der Regel eng mit einheimischen, bewährten Partnerorganisationen zusammen. Diese Partner wissen um die Herausforderungen und Notlagen, vor denen die betroffenen Menschen stehen. Sie sprechen die Sprache, kennen ihr Land und die Gefahrenlage am besten, und wissen, was die Menschen bei einer Katastrophe am dringendsten brauchen. Mit ihrem Einsatz können Hilfsorganisationen wie wir in Kriegs- und Katastrophengebieten am effizientesten helfen. Im Moment sind unsere Teams vor Ort im Einsatz, um die Strukturen aufzubauen, die nötig sind, um den Menschen so effizient wie möglich helfen zu können. 15
Wen unterstützt die Diakonie Katastrophenhilfe? Die Diakonie Katastrophenhilfe hilft Opfern von Krieg und Vertreibung in der Ukraine – unabhängig von Hautfarbe, Nationalität, Religion und Geschlecht. Ausschlaggebend für die Hilfe ist allein das Ausmaß der Not. Spendenkonto Diakonie Katastrophenhilfe: Diakonie Katastrophenhilfe, Berlin, Evangelische Bank, IBAN: DE68 5206 0410 0000 5025 02 BIC: GENODEF1EK1 Stichwort: Ukraine Krise Online unter: www.diakonie-katastrophenhilfe.de/spenden/ 16
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