Unbehindert unterwegs 2021 - sicher mobil integriert 1 - Land Salzburg
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Mobilität ist Aus der Teilhabe Sozialabteilung Mobilität hilft, den Alltag selbständig zu gestalten. Sie sichert die Teilhabe des Landes am sozialen Leben und an der Gesellschaft. Deshalb Diese Quick-Info enthält viele notwendige Informationen ist es gerade für Menschen über Vorteile betreffend die Mobilität mit dem eigenen mit Behinderungen wich- Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. tig, mobil zu sein und zu Die Vergünstigungen verfolgen dabei zwei Ziele. Sie bleiben. sollen die Mobilität zur sozialen und gesellschaftlichen Es ist wichtig, dass es Integration sowie die Verkehrssicherheit von Menschen Angebote des Sozialstaates mit Behinderungen erhöhen. und der Gesellschaft gibt, Die meisten Vergünstigungen gibt es nur, wenn jemand die Sie in Ihren Mobilitätsbedürfnissen unterstützen. In nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu dieser Broschüre finden Sie einen Überblick über diese benützen oder die Benutzung eines solchen nicht zuge- Leistungen. mutet werden kann. Diese reichen von der kostenlosen Autobahn-Vignette Der Nachweis für die Behinderung und damit die ge- und der Hilfe beim Autokauf bis hin zu Steuervorteilen, rechtfertigte Inanspruchnahme von Vergünstigungen Ermäßigungen beim öffentlichen Verkehr oder Gutschei- wird vor allem durch zwei Ausweise erbracht: nen für Taxifahrten. Sie finden auch Adressen und Hin- weise auf Broschüren, die für Sie nützlich sein können. ■ Behindertenpass ■ Parkausweis Ich möchte ich Sie ermutigen, von den beschriebenen Angeboten Gebrauch zu machen und hoffe sehr, dass In manchen Fällen sind eigene amtsärztliche Unter Ihnen diese Broschüre eine kleine Hilfe dabei ist, Ihre suchungen vorgesehen. persönliche maximale Mobilität zu erreichen. Ich wün- In einigen Fällen werden die Begünstigungen nicht nur sche Ihnen ein möglichst ungehindertes Vorankommen in Abhängigkeit von einer dauernden Beeinträchtigung und verbleibe mit besten Grüßen ausgesprochen, sondern können durchaus für einen gewissen Zeitraum in Frage kommen. Ihr Die Broschüre kann kostenlos unter Tel. 0662 8042-3540 oder unter soziales@salzburg.gv.at angefordert werden. Dr. Heinrich Schellhorn Landeshauptmann – Stellvertreter für Soziales und Kultur Zeichenerklärung: Information Broschüren Antrag
Mit dem 09 10 Checkliste Autokauf Autobahnvignette eigenen Auto 11 12 Autozuschuss Kfz-Versicherungssteuer 13 Mautgebühr 14 Steuervorteile 15 Therapiefahrten 16 Autofahrerclubs 17 Fahrsicherheitstraining 18 Behindertenparkplatz 19 Gurtenpflicht 20 Interaktiver Stadtplan Mit öffentlichen 22 23 Stadtbusse Salzburg ÖBB-Reisen Verkehrsmitteln 24 25 Schulfahrtbeihilfe Schülerfreifahrt/Lehrlingsfreifahrt Taxi & 28 Taxigutscheine 29 Taxidienst Fahrdienste 30 Behindertenfahrdienst Ausweise 32 Behindertenpass 33 Führerschein 34 Parkausweis Diverses 38 39 Pendlerpauschale Leihauto 40 Rollstuhl-Verleih 41 Flugverkehr 42 euro-key Adressen & 44 Adressen 46 Broschüren Broschüren
Mit dem eigenen Auto ■ Checkliste Autokauf ■ Autobahnvignette 7 ■ Autozuschuss 6 ■ KFZ-Versicherungssteuer 7 ■ Mautgebühr ■ Steuervorteile ■ Therapiefahrten ■ Autofahrerclubs ■ Fahrsicherheitstraining ■ Behindertenparkplatz ■ Gurtenpflicht ■ Interaktiver Stadtplan
Checkliste Autokauf Parkausweis Parkausweis beantragen Wo: Sozialministeriumservice Angebot Anbot über die Kosten des Autos einholen Wo: Händler nach freier Wahl 9 Abgabe des Förderansuchens Antrag auf Förderung unter Vorlage des Anbots und Parkausweis Wo: Sozialministeriumservice, Land Salzburg, PVA Kauf Kaufvertrag unterschreiben Wo: Händler KFZ-Versicherung Antrag auf Befreiung von der Versicherungssteuer Wo: Versicherungsunternehmen Steuerfreibetrag Antrag auf Befreiung für die KFZ-Steuer Wo: Finanzamt Autobahnvignette Gratisvignette beantragen Wo: Sozialministeriumservice
Autobahnvignette Autozuschuss Die ASFINAG stellt für Menschen mit Behinderungen bei Vor dem Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraft- Nachweis der nachfolgend genannten Voraussetzungen fahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer eine Vignette unentgeltlich zur Verfügung – auch bei Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) gestellt werden. Dies ist einem Autowechsel. maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulas- sungsdatum bis Zulassungsdatum). Menschen mit Behinderungen haben in Österreich unter folgenden Umständen Anspruch auf eine Voraussetzungen Gratis-Vignette: ■ Das Kraftfahrzeug muss auf die Person mit Behinde- ■ Im Behindertenpass des Sozialministeriumservice rungen zugelassen sein. ist entweder die Eintragung „Unzumutbarkeit der ■ Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss über Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder eine Lenkberechtigung verfügen, oder glaubhaft 10 „Blindheit“ vermerkt. machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für ihre 11 ■ UND das Fahrzeug ist auf die Person mit oder seine persönliche Beförderung genutzt wird und Behinderungen zugelassen. sie bzw. er mit der Lenkerin oder dem Lenker im gemeinsamen Haushalt lebt. Falls die Voraussetzungen zu einer Gratis-Vignette er ■ Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des füllt werden, kann auch nach dem Kauf der Vignette Arbeitsplatzes dienen. Nur bei Personen, die den eine Kostenrückerstattung bei der ASFINAG beantragt Status begünstigt behindert nach dem Behinderten- werden: einstellungsgesetz haben. Antrag: ■ Es muss ein Ausweis gemäßh § 29b StVO vorliegen. Asfinag Maut Service GmbH ■ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs- Alpenstraße 99 mittel im Behindertenpass verzeichnet. 5020 Salzburg ■ Die Person mit Behinderungen muss das Kraftfahrzeug besitzen und nicht nur lenken. Förderstellen. Förderungen für den Ankauf und Adap- tierungen bieten folgende Stellen an: ■ Sozialministeriumservice (Ankauf nur für Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), ■ Land Salzburg, Abteilung 3 – Soziales, Referat Behinderung und Inklusion, ■ Pensionsversicherung (für Personen, die das Auto für die Erreichung des Arbeitsplatzes brauchen), ■ AUVA (nach einem Arbeitsunfall), ■ Arbeiterkammer (nur für AK-Mitglieder). Förderlimits. Nähere Förderbedingungen etc. sind in den Förderstellen zu erfragen. Asfinag Hotline Tel. 0800 400 12 400 www.oesterreich.gv.at
KFZ-Versicherungssteuer Mautgebühr Menschen mit Behinderungen können sich von der mo- Alle Autofahrenden, die einen „§-29b-Ausweis“ und torbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahr- einen Führerschein mit Einschränkungsvermerk (zumeist zeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug Automatikfahrzeug) besitzen, erhalten auf Antrag eine befreien lassen. ermäßigte Jahreskarte, wenn das Fahrzeug auf die Fahr- Voraussetzungen zeuglenkerin bzw. den -lenker zugelassen ist. Zulassung des Kraftfahrzeugs ausschließlich auf die Bezug. Die ermäßigte Jahreskarte kann direkt bei jeder betroffene Person. Mautstelle beantragt werden. Der Antrag kann auch per ■ Antrag auf Befreiung mittels Formular Kr21. Das For- Post (ASFiNAG, Salzburg, Alpenstraße 94) eingebracht mular ist dem Versicherungsunternehmen zu überge- werden. Bezahlt wird dann mittels Erlagschein. ben. ■ Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen 12 ■ Jahresmautkarte ermäßigt € 7,00 13 Fortbewegung der Person mit Behinderungen und für Fahrten, die den Zwecken der Person mit Behinde- rungen und ihrer Haushaltsführung dienen, verwendet Nicht übertragbar. Die Jahreskarte ist kennzeichenge- werden. bunden, also nicht übertragbar. Sie wird auf den Namen ■ Nachweis ist eine Eintragung im Behindertenpass der berechtigten Person ausgestellt. Die berechtigte über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Person muss sich selbst im Auto befinden. Verkehrsmittel (Ausweis gemäß § 29b StVO). Gültigkeit. Die Jahresmautkarte ist für alle Sondermaut- Zuständig strecken, mit Ausnahme der A11 (Karawanken- ■ Für die Befreiung von der motorbezogenen Versiche- tunnel) gültig. rungssteuer: das Versicherungsunternehmen, bei dem Nachweis. Für die Antragstellung sind mitzubringen: das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist ■ Ausweis gemäß § 29b StVO, ■ Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: ■ Zulassungsschein (zugelassen auf die Lenkerin bzw. das Wohnsitzfinanzamt den Lenker mit Behinderungen), ■ Kopie des Führerscheins mit der Eintragung einer inschränkung auf den Betrieb eines behinderten- E gerecht umgebauten PKW (zumindest Automatik- getriebe) Formular Kr21 unter www.oesterreich.at www.asfinag.at, Tel. 0080 20401600
Steuervorteile Therapiefahrten Menschen mit Behinderungen erhalten (zusätzlich zur Fahrtkostenersatz bei Therapie können Eltern für ihre Befreiung von der KFZ-Versicherungssteuer) Steuer- Kinder mit Behinderungen im Rahmen der Arbeitneh- vorteile zuerkannt, wenn sie infolge ihrer Behinderung merveranlagung geltend machen. Gleiches gilt für die ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privat- Beschaffung von Hilfsmitteln. fahrten und zur Haushaltsführung benötigen. Anspruch. Eltern, die mit ihren Kindern mit Behinde- Diese Steuervorteile gewährt das Finanzamt zusätzlich rungen regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin zum allgemeinen Pauschalfreibetrag. oder zu einem Arzt müssen, können bei ihrer Kranken- kasse um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Höhe pro Monat Höhe. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig ■ Steuerfreibetrag für KFZ € 190,00 a) von der Entfernung zwischen Wohnort und 14 Ordination der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes 15 ■ Absetzbarkeit von Taxikosten – max. € 190,00 oder Therapeutin bzw. des Therapeuten und b) der Art des Verkehrsmittels. Autokosten. Als Autobesitzerin bzw. -besitzer kann Es wird nur die Fahrt zur nächstgelegenen Vertragsärztin man einen Steuerfreibetrag mit folgenden Unterlagen bzw. Vertragsarzt vergütet. geltend machen: Firmen. Auch die Kosten für Fahrten zu Hilfsmittel ■ Ausweis gemäß §-29b StVO oder firmen können ersetzt werden. ■ Behindertenpass (mit Zusatzeintrag dauernde s chwere Gehbehinderung oder Blindheit oder U nzumutbarkeit Unterlagen. Für die Kostenerstattung ist eine Bestäti- der Benützung öffentlicher V erkehrsmittel). gung seitens der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes bzw. der Therapeutin oder des Therapeuten erforder- Hinweis. Die Kosten für die behindertengerechte lich. Adaptierung eines PKWs können nicht geltend gemacht werden. Taxikosten. Gehbehinderte Personen (mit einer Er- werbsminderung von mehr als 50 %), die kein Auto besit- zen, können Taxifahrten unter Vorlage der Rechnungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wohnsitzfinanzamt Krankenkassen www.bmf.gv.at www.help.gv.at
Autofahrerclubs Fahrsicherheits training Die österreichischen Autofahrerclubs bieten Menschen mit körperlichen Behinderungen eine ermäßigte Club- mitgliedschaft an. Personen, die einen ermäßigten Mit- Es gibt in Österreich die Möglichkeit des Fahrsicher- gliedsbeitrag bezahlen, erhalten auch bei der j ährlichen heitstrainings für Menschen mit Behinderungen. Speziell §-57a-Überprüfung des Fahrzeugs eine Ermäßigung. ausgebildete Trainerinnen und Trainer bereiten dabei auf gefährliche und ungewohnte Situationen am Steuer Eine ermäßigte Clubmitgliedschaft erhält, wer einen der vor. folgenden Nachweise vorlegen kann: ■ Eingeschränkter Führerschein Auf Anfrage. Das Training für Menschen mit Behinde- ■ Ausweis gemäß § 29b StVO rungen gibt es nicht als festes regelmäßiges Angebot, ■ Behindertenpass des Sozialministeriumservices sondern nur auf Anfrage. 16 ■ Nachweis der Befreiung von der motorbezogenen 17 Hinweis. Die Trainings werden von den Autofahrerclubs Versicherungssteuer individuell – je nach den Bedürfnissen der Menschen mit Jahresmitgliedsbeiträge – Auto Behinderungen und Grad der Behinderung angeboten. Auch Gruppentrainings können gebucht werden (z.B. von normal ermäßigt* Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer). ■ ARBÖ € 86,90 € 43,20 Anbieter. Die Trainings bietet beispielsweise der ARBÖ ■ ARBÖ Sicherheitspass € 133,80 € 90,10 in seinem Fahrsicherheitszentrum in Straßwalchen. ■ ÖAMTC € 87,00 € 34,70 Beim ÖAMTC bietet der „Club mobil“ diese Trainings an. Sämtliche Vorfragen, Termine und Kosten sind direkt ■ ÖAMTC Schutzbrief € 133,70 € 81,40 mit diesen den Trainerinnen und Trainer zu vereinbaren. * für Menschen mit Behinderungen Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer sind aufgrund der Mitgliedschaft automatisch haftpflichtversichert. ARBÖ Salzburg, Münchner Bundesstraße 9 Tel. 0662 43360116 sbg@arboe.at ÖAMTC Salzburg, Alpenstraße 102 Tel. 0662 626616 salzburg@oeamtc.at ARBÖ Fahrsicherheitszentrum Tel. 050 123 25 60 http://ich-fahr-sicher.at/salzburg Club Mobil 0664 21 330 42 Direkt bei den Anbietern www.clubmobil.at
Behindertenparkplatz Gurtenpflicht Behindertenparkplätze werden im Nahbereich von Wer mit dem Auto unterwegs ist, muss den Sicherheits- öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Krankenhäuser, gurt anlegen. Für Menschen mit Behinderungen kann etc.), Kaufhäusern und in der Nähe von Fußgängerzonen eine Ausnahme zum Tragen kommen. eingerichtet. Sie sind durch eine Zusatztafel etwa beim Ausnahme. Eine Ausnahme von der Gurtenpflicht be- Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ erkenn- steht, wenn der Sicherheitsgurt wegen der Körpergröße bar. oder einer schwersten körperlichen Behinderung (auch Zusätzlich kann die Behörde auf Ersuchen für ein nach Brustoperation, Herzkrankheit) nicht bestimmungs- bestimmtes Kraftfahrzeug einen Behindertenparkplatz gemäß verwendet werden kann. an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Die Befreiung kann befristet erfolgen. Behinderungen einrichten. 18 Vorausgesetzt. Ein solcher Parkplatz wird nur für Per- Amtsarzt. Die Entscheidung über die Befreiung erfolgt 19 auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung. sonen eingerichtet, die einen Parkausweis gemäß § 29b Die Vorlage eines Behindertenpasses oder Parkausweises StVO besitzen – unabhängig davon, ob sie selbst fahren genügt nicht. oder chauffiert werden. Verhandlung. Über die Errichtung eines solches Park- Antrag. Die Entbindung von der Gurtenpflicht ist bei der platzes wird in Anwesenheit des der Antragstellerin Bezirkshauptmannschaft und in der Stadt Salzburg bei bzw. des Antragstellers vor Ort entschieden. der Polizeidirektion (Verkehrsamt, Alpenstraße 90) zu Entscheidung. In der Stadt Salzburg entscheidet der beantragen. Magistrat (Verkehrsamt, Markus-Sittikus-Straße 4), auf ■ Flachgau: Tel. 0662 81800 Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaften und auf ■ Tennengau: Tel. 06245 7960 Gemeindestraßen die Gemeinden über die Einrichtung ■ Lungau: Tel. 06474 65410 eines Behindertenparkplatzes. Es genügt ein formloser ■ Pinzgau: Tel. 06542 7600 Antrag. ■ Pongau: Tel. 06412 61010 Auf Ansuchen kann die Behörde auch einen so genann- ■ Verkehrsamt Landespolizeidirektion: Tel. 0591 33500 ten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Achtung. Bei der amtsärztlichen Untersuchung kann sich die Frage der generellen Fahrtauglichkeit stellen. Benötigte Unterlagen ■ Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 29b StVO 1960 wird seit 1.1.2014 ausgestellt vom Sozialministeriumservice Tel. 059988 Auerspergstraße 67a ■ formloses Ansuchen Bezirkhauptmannschaften bzw. Landespolizeidirektion
Interaktiver Stadtplan Interaktiver Plan der Stadt Salzburg unter https://maps.stadt-salzburg.at Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ■ Stadtbusse ■ Schulfahrtbeihilfe 20 21 ■ Schülerfreifahrt/Lehrlingsfreifahrt ■ ÖBB-Reisen Quelle: basemap/OpenStreetMap; Stadt:Salzburg (Ausschnitt) Stadt Salzburg Tel. 0662 8072
Stadtbusse Salzburg ÖBB-Reisen Die Stadt Salzburg gewährt Menschen mit Behinderungen Die ÖBB bietet Menschen mit Behinderungen eine auf den Obus-Linien der Salzburg AG (StadtBus und Ver- Ermäßigung von 50 % auf Standard-Einzeltickets für kehrsverbundlinien) eine vergünstigte Monatskarte, die Reisen in Österreich an. sogenannte Sozialtarifkarte. Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Voraussetzung. Die begünstigte Monatsnetzkarte wird Österreichischen Behindertenpass oder einen Schwer- nur an folgende Personen ausgegeben: kriegsbeschädigtenausweis mit folgenden Angaben: ■ Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg ■ Angabe des Behinderungsgrades von mindestens 70 % ■ ab dem 18. Lebensjahr oder ■ mindestens 70 % Minderung der Erwerbsfähigkeit ■ Eintrag, dass die Passinhaberin bzw. der -inhaber die Fahrpreisermäßigungen nach dem Bundesbehinder- Unterlagen. Für die Ausstellung des Berechtigungsaus- 22 weises sind mitzubringen: tengesetz in Anspruch nehmen kann. 23 ■ Nachweis der Behinderung (Pflegegeldbescheid oder Hinweis. Mit dem entsprechenden Vermerk im Pass Behindertenpass) bzw. Ausweis reist die Begleitperson bzw. der ■ Einkommensnachweis/Pensionsbescheid Assistenzhund gratis mit. ■ Passfoto oder Stammkundenkarte des StadtBus Kosten/Gebühren: Die Ausstellung des Ausweises ist kostenfrei. ■ Monatsnetzkarte € 12,30 Stadt Salzburg Tel. 0662 8072 – 3202 ÖBB Tel. 0517 175
Schulfahrtbeihilfe Schülerfreifahrt Lehrlingsfreifahrt Familien, die ihren Kindern (Lehrlinge) für Ausbildungs- zwecke eine Zweitunterkunft (Internat, Heim, etc.) finanzieren müssen, erhalten aus dem Familienlasten- Für Fahrten zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. ausgleich eine Schulfahrtbeihilfe. Die Beihilfe ist beim des Schülers oder Lehrlings und Ausbildungsstätte gibt Finanzamt zu beantragen. es die Möglichkeit der Freifahrt oder der Fahrtenbei- hilfe. Die Freifahrten sind einkommensunabhängig, die Die Schulfahrtbeihilfe wird an Lehrlinge bzw. Schüle- Fahrtenbeihilfen einkommensabhängig. rinnen und Schüler ausbezahlt, wenn der Wohnort mehr als 2 km vom Ausbildungswohnsitz entfernt liegt. Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Die Freifahrten sind beim Verkehrsunternehmen zu beantragen. Die 2-km-Grenze gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrlinge mit Behinderungen. ■ Eigenanteil/Schuljahr € 19,60 24 25 Schulfahrtbeihilfe. Die Höhe richtet sich nach der Län- ge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage Lehrlingsfahrtbeihilfe. Fahrtenbeihilfen gibt es, wenn und liegt zwischen 4,40 Euro und 39,40 Euro monatlich. der Weg zur Ausbildungsstätte mindestens 2 km lang ist und keine Schul- oder Lehrlingsfreifahrt in Anspruch Für Wochenendheimfahrten gibt es gestaffelt nach der genommen werden kann. Die Fahrtenbeihilfen sind beim Entfernung zum Wohnort folgende pauschale Abgeltung Finanzamt zu beantragen. Sie betragen monatlich: pro Monat: ■ Bis 10 km € 5,10* ■ 0 – 50 km € 19,00 ■ Über 10 km € 7,30 ■ 50 – 100 km € 32,00 * und innerhalb des Ortsgebiets ■ 101 – 300 km € 42,00 ■ 301 – 600 km € 50,00 SUPER s’COOL-CARD. Für das Bundesland Salzburg gibt es zudem eine Netzkarte für Schülerinnen und Schüler ■ über 600 km € 58,00 sowie Lehrlinge. Damit können ein Jahr lang alle Öffis im ganzen Bundesland genutzt werden. Die Beihilfe ist im Nachhinein am Ende des Schuljahres oder Lehrjahres zu beantragen und wird rückwirkend ■ SUPER s’COOL-CARD € 96,00 ausbezahlt. Wohnsitzfinanzamt https://salzburg-verkehr.at Wohnsitzfinanzamt www.oestereich.gv.at
Taxi & Fahdienste ■ Taxigutscheine ■ Taxidienst ■ Behindertenfahrdienst
Taxigutscheine Taxidienst Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ein öffentli- In der Stadt und im Bezirk Salzburg Umgebung bietet ein ches Verkehrsmittel zu benutzen, erhalten von der Stadt Taxidienst Krankentransporte an. Der Fuhrpark wurde Salzburg oder den Umlandgemeinden für Freizeitfahrten speziell für Krankentransporte ausgestattet. Taxigutscheine. Ein Salzburger Taxiunternehmen bietet Fahrten für Menschen mit Behinderungen erhalten mit einem Berech- Menschen mit Behinderungen an, die teilweise von den tigungsausweis Taxigutscheine. Der Grundanspruch beträgt Krankenkassen übernommen werden. 14 Stück im Monat. Die Gutscheine werden jährlich ausge- ■ Strahlen-Chemo-Dialysefahrten geben. Der Wert eines Gutscheines beträgt 2,50 Euro. Direkte Abrechnung mit der Krankenkasse. Es gibt einige Umlandgemeinden, die sich an dieser ■ Reha – und Krankenhaustransporte Aktion beteiligen. Dafür ist ein Meldezettel notwendig. 28 Heimtransport wird von der zuständigen Krankenkasse 29 Die Anzahl der Gutscheine ist hier unterschiedlich: übernommen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht Zone A (Bergheim, Wals-Siezenheim): zumutbar sind. 14 Stück im Monat á 2,50 Euro (168 Stück/Jahr) Zone B (Anif, Elsbethen, Grödig, Hallwang): ■ Transfers 18 Stück im Monat á 2,50 Euro (216 Stück/Jahr) Flughafen, Bahnhof, etc. – Preise auf Anfrage Zone C (Anthering, Elixhausen, Eugendorf, Koppl): ■ Sachtransporte 21 Stück im Monat á 2,50 Euro (252 Stück/Jahr). Bezahlung. Die bargeldlose Bezahlung ist möglich. Voraussetzungen: Es gilt die Belegungspflicht. ■ Mindestalter 18 Jahre ■ Kein Fahrzeug, das auf die Antragstellerin bzw. den Buchung. Auf der Website (siehe unten) können Antragsteller angemeldet ist bzw. sich im Eigentum Buchungen mittels Online-Formular vorgenommen wer- befindet den. Telefonisch ist der Dienst erreichbar von Montag ■ Hauptwohnsitz: Stadt Salzburg (außer Umlandgemein- bis Freitag, 6.00 bis 18.00 Uhr, Tel. 0662 8111. den die sich an dieser Aktion beteiligen) Unterlagen. Benötigt wird ein Behindertenpass. Dieser ist über das Bundessozialamt zu beantragen. Dafür benötigt man ein Passfoto. Körperlich beeinträchtigte Personen (nicht Seniorinnen bzw. Senioren unter 60jährige) benötigen einen: ■ Behindertenpass vom Bundessozialamt mit dem Zusatzeintrag der „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ■ Passfoto ■ Blinde und sehbehinderte Personen benötigen einen Pflegegeldbescheid (ab der Pflegestufe 3) und eben- falls ein Passfoto Stadt Salzburg Tel. 0662 8072 – 3202 www.taxi.at
Behindertenfahrdienst Um Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten trotz einge- schränkter Mobilität genießen zu können, führen das Rote Kreuz Salzburg und der Arbeiter-Samariterbund mit Spezialfahrzeugen fachgerechte Behindertentransporte durch. Ausweise Voraussetzung. Für die Inanspruchnahme des Fahrdiens- tes ist ein Behindertenpass erforderlich. ■ Behindertenpass Kosten. Die Kosten richten sich nach der Wegstrecke ■ Führerschein und sind mit Fahrscheinen zu bezahlen. Die Fahrscheine ■ Parkausweis werden in 10er-Blöcken direkt von den Anbietern ausge- 30 händigt. Ein Fahrschein hat den Wert von: ■ Arbeiter-Samariterbund (Zehnerblock) € 2,90 ■ Rotes Kreuz Salzburg € 2,90 Anbieter. Fahrten können bei folgenden Anbietern gebucht werden: Rotes Kreuz Salzburg Salzburg, Sterneckstraße 32 Tel. 0662 8144 – 11330 behindertenfahrdienst@s.roteskreuz.at Arbeiter-Samariterbund Salzburg Salzburg, Michael-Walz-Gasse 18a Tel. 0662 8125 office@die-samariter.at Direkt bei den Anbietern
Behindertenpass Führerschein Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis, der bei Menschen mit körperlichen Behinderungen können für Anträgen, die seit Ende 2016 im Sozialministeriumser- die Erlangung eines Führerscheins (Lenkerberechtigung) vice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird. und für Perfektionsfahrstunden einen Zuschuss erhalten, Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der wenn eine amtsärztliche Zustimmung vorliegt. bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin Voraussetzung. Der Zuschuss wird nur den Personen gültig. bezahlt, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes Die Vorderseite des Behindertenpasses im Scheck- auf einen PKW angewiesen sind und für die Benützung kartenformat enthält u.a. die persönlichen Daten der öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Dies gilt für Inhaberin bzw. des Inhabers und das Datum der Aus- Beschäftigte und Arbeitsuchende. stellung. Auf der Rückseite der Scheckkarte werden Förderstellen. Einen Zuschuss zu den Kosten eines 32 Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogram- 33 Führerscheins zahlen folgende Stellen: men eingetragen. ■ AUVA: nach einem Arbeitsunfall Gebührenfrei. Alle Eingaben sowie die Ausstellung des ■ Pensionsversicherung Behindertenpasses sind gebührenfrei. Der Behinderten- ■ Sozialministeriumservice: für begünstigte Behinderte pass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünsti- Höhe. Die Höhe des Zuschusses ist vom Förderungsgeber gungen und steuerliche Vorteile verwendet werden. abhängig - meist aber unabhängig vom Einkommen. Anspruch. Anspruch auf einen Behindertenpass haben Nachweise. Einem Antrag ist anzuschließen: Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder Rechnungsbelege über den Führerschein und die Kopie einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von min- des §-29b-StVO-Ausweises oder des Behindertenpasses destens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder mit entsprechendem Zusatzeintrag. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zulassung. Zur Fahrprüfung wird man nur zugelassen, Antragstellung. Falls noch kein Grad der Behinderung wenn man dazu auch gesundheitlich geeignet ist. oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundes- gesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt Gehörlose. Gehörlose Menschen haben die Möglichkeit, diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim mit Hilfe einer Gehörlosendolmetscherin bzw. eines Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde -dolmetschers den Führerschein zu machen. und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt Nähere Auskünfte beim Verband der Gehörlosenvereine werden. im Lande Salzburg unter Tel. 0662 455150 (Seite 46). Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 % kann ein pauschalierter Steu- erfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Online-Ratgeber www.sozialministeriumservice.at AUVA, PVA, Sozialministeriumservice
Parkausweis Der Parkausweis ist europaweit einheitlich (hellblau und mit Rollstuhl-Symbol) gestaltet und ist somit in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Der Ausweis (§-29b-Ausweis nach der StVO) wird nur für Personen mit einer dauernd starken Gehbehinderung ausgestellt. Berechtigung. Der Ausweis berechtigt zum: ■ Parken im Parkverbot, ■ Dauerparken in Kurzparkzonen, ■ kostenloses Parken in gebührenpflichtigen Parkzonen*, 34 ■ Einfahren in Fußgängerzonen, wenn Ausweisbesitzerinnen 35 und -besitzer mit Zusatztafel ausgenommen sind, Mit Ausweis: ■ Parken in Fußgängerzonen während der Ladetätigkeit, ■ Parken auf Behindertenparkplätzen, Behindertenpass Parkausweis ■ Halten in zweiter Spur und Halten im Halteverbot (Sozialministeri- (§-29b- (zum Ein- und Aussteigen sowie zum Ein- bzw. Ausla- umservice) Ausweis) den der für die Person mit Gehbehinderungen nötigen Autobahnvignette Behelfe) – sofern nicht andere Verkehrsteilnehmerin- nen und -teilnehmer am Vorbei- oder Wegfahren Autofahrerclub gehindert werden. Autozuschuss *Parkgebühr. In der Stadt Salzburg kann die Inhaberin Behindertenparkplatz bzw. der Inhaber des Parkausweises kostenlos in gebüh- renpflichtigen Parkzonen parken. EURO-Key Ausstellung. Der Parkausweis wird vom Sozialministeri- Führerschein umservice gebührenfrei ausgestellt. Mautbefreiung Unterlagen. Es werden ärztliche Atteste bzw. Befunde Mobilitätszuschuss und bei Abholung ein Passfoto und Lichtbildausweis benötigt. ÖBB Fahrpreisermäßigung Beachte. Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweis Parkausweises ist ein Behindertenpass mit der entspre- Pendlerpauschale chenden Eintragung. Der Behindertenpass selbst gilt nicht als Parkausweis. Steuerfreibeträge Versicherungssteuer Sozialministeriumservice Tel. 059988 www.sozialministeriumservice.at
Diverses ■ Pendlerpauschale ■ Leihauto ■ Rollstuhl-Verleih ■ Flugverkehr ■ Eurokey
Pendlerpauschale Leihauto Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 400,00 Euro pro Jahr Mit einem Leihauto besteht für Menschen mit Behinde- und wird automatisch von der Arbeitgeberin bzw. dem rungen die Möglichkeit, an jeder Fahrschule in Öster- Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Er reich den Führerschein zu absolvieren. Außerdem kann wird in voller Höhe direkt von der Lohnsteuer abgezo- das Leihauto für Probefahrten vor Kaufentscheidungen gen. Gering verdienenden Pendlerinnen und Pendlern genutzt werden. steht ab der Veranlagung für das Jahr 2016 ein erhöhter Alle Fahrhilfen können individuell an die Behinderung Verkehrsabsetzbetrag von 690,00 Euro zu. des der Fahrerin bzw. des Fahrers angepasst werden. Personen, die es besonders schwer haben, ihren Arbeits- Leihautotarife pro Tag platz zu erreichen, erhalten auf Antrag eine Pendler- pauschale. 1 -7 Tage ab 8 Tagen 38 Die große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen ■ Standardtarif € 100,00 € 90,00 39 und -nehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung min- ■ Club Mobil Mitglied € 90,00 € 80,00 destens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrs- mittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Preis sind enthalten: ■ 200 km pro Tag Gehbehinderung. Personen, die einen Ausweis nach ■ Haftpflichtversicherung € 10 Mio. § 29b StVO besitzen oder von der motorbezogenen Ver- ■ Vollkaskoversicherung (Selbstbehalt € 250,00 sicherungssteuer oder KFZ-Steuer befreit sind, erhalten mind. 3 % und € 150 Aufwandsentschädigung) die „große“ Pendlerpauschale. ■ Autobahnvignette Große Pendlerpauschale - monatlich Nicht enthalten sind: ■ Treibstoffkosten Entfernung Betrag/Monat ■ Innen- und Außenreinigung ■ bei mindestens zwei km bis 20 km € 31,00 Das Auto wird auf Wunsch gegen Kostenübernahme ■ bei mehr als 20 km bis 40 km € 123,00 zugestellt und wieder abgeholt. ■ bei mehr als 40 km bis 60 km € 214,00 ■ bei mehr als 60 km € 306,00 Klein oder groß. Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar, steht die kleine Pauschale zu, weder möglich noch zumutbar (z.B. lange Anfahrts- zeit), steht die große Pauschale zu. Wohnsitzfinanzamt www.bmf.gv.at Club Mobil Tel. 0664 2133042 Formular: Pendlerrechner www.bmf.gv.at www.clubmobil.at
Rollstuhl-Verleih Flugverkehr Zurzeit gibt es in Salzburg zwei Anbieter für den Verleih Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit werden im von Rollstühlen. Dieses Angebot dient vor allem Tou- Flugverkehr einige Erleichterungen angeboten. Grund- risten und Personen, denen der Transport des eigenen sätzlich ist es notwendig, dass die Flüge rechtzeitig ge- Rollstuhles zu mühsam ist. bucht und aus Sicherheitsgründen detaillierte Angaben zur Behinderung gemacht werden. Der Verleih erfolgt gegen entsprechende Gebühr und ist nach Verleihdauer und Anbieter unterschiedlich Die Erleichterungen werden im Rahmen der EU-Ver- gestaffelt. ordnung (1107/06) über die Rechte von Fluggästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität gesichert. Kaution. Für den Verleih eines Rollstuhles wird eine Kaution eingehoben. Dazu zählen vor allem: 40 Zustellung. Die Zustellung des Rollstuhles ■ die kostenlose Beförderung des Rollstuhls und 41 (z.B. zum Flughafen) ist eine Extra-Leistung und wird Hilfsmitteln daher gesondert verrechnet. ■ die kostenlose Beförderung eines Blindenführhundes oder Partnerhundes Sanitätshaus Lambert ■ die Begleitung beim Einchecken und bei der Bergstraße 8, 5020 Salzburg Sicherheitskontrolle Tel. 0662 879688 ■ Bereitstellung von Leihrollstühlen office@lambert.at www.lambert.at Hinweis. Erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld recht- zeitig bei der Fluggesellschaft, ob auch wirklich alle Sanitätshaus Tappe – Rehacenter Wünsche bei der Buchung berücksichtigt wurden. Schallmooser Hauptstraße 51 Tel. 0662 881495 60 makovicka@tappe.at bvadepot@tappe.at www.tappe.at www.salzburg-airport.com Direkt bei den Anbietern
euro-key Mittels euro-key lassen sich barrierefreie öffentliche Toi- letten, Hebebühnen, Einfahrtsschranken oder Schrägauf- züge öffnen oder schließen. Er wird Personen ausgestellt, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind und zusätz- licher Hilfsmittel bedürfen. Adressen und Wer eine öffentliche Toilette benutzen kann, erhält Broschüren keinen euro-key. ■ euro-key € 0,00 42 Bezug. Der euro-key kann beim Dachverband ÖAR ko- stenlos bestellt werden. Verwenden Sie die Bestellkarte oder gehen Sie ins Internet unter www.oear.or.at ÖAR – Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 1010 Wien, Stubenring 2 Tel. 01 5131533 dachverband@oear.or.at www.oear.or.at Nachweis der Behinderung. Für die Bestellung und Aus- gabe des Euroschlüssel ist der Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen solchen Schlüssel braucht (Kopie des §-29b-StVO-Aus weises oder des Behindertenpasses). Tipp. Auf der Internetseite www.oear.or.at findet man eine Datenbank über alle Anlagen in Österreich, die mit dem euro-key nutzbar sind. ÖAR Tel. 01 5131533
Adressen Behindertenorganisationen erband der Gehörlosenvereine im Lande Salzburg V 5020 Salzburg, Schopperstraße 21 Tel. 0662 455150, Fax: 0662 455150 – 12 Förderstellen beratungsstelle@gehoerlose-salzburg.at www.gehoerlose-salzburg.at AUVA – Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5 Blinden- und Sehbehindertenverband Salzburg Tel. 05 9393 – 34000 5020 Salzburg, Schmiedingerstraße 62 SLD@auva.at www.auva.at/salzburg Kostenlose Hotline: Tel. 0800 227700 Tel. 0662 431663 – 0 Land Salzburg, Abteilung Soziales, sekretariat@bsvs.at Referat Behinderung und Inklusion www.sbsv.at 5020 Salzburg, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1 Tel. 0662 8042 – 3554 ivilinvalidenverband (ÖZIV) Z 44 soziales@salzburg.gv.at 5020 Salzburg, Haunsbergstraße 39 45 www.salzburg.gv.at/menschen-mit-behinderungen Tel. 0662 451044 Flachgau Tel. 0664 9221783 ozialministeriumservice – Landesstelle Salzburg S Tennengau Tel. 0664 2802872 5020 Salzburg, Auerspergstraße 67a Pongau Tel. 0676 4177330 Tel. 0662 88983 – 0 Pinzgau Tel. 0650 7713635 post.salzburg@sozialministeriumservice.at Lungau Tel. 0664 1625054 www.sozialministeriumservice.at office@oeziv-salzburg.at inanzämter F www.oeziv-salzburg.at Salzburg Tel. 0662 6380 – 547000 Verein knack:punkt – St. Johann Tel. 06542 780 Selbstbestimmt Leben Salzburg Zell am See Tel. 06542 780 5026 Salzburg, Aignerstraße 69 Tamsweg Tel. 06542 780 Tel. 0677 614 264 95 www.bmf.gv.at info@knackpunkt-salzburg.at PVA – Pensionsversicherungsanstalt – www.knackpunkt-salzburg.at Landesstelle Salzburg Focal Point 5020 Salzburg, Schallmooser Hauptstraße 11 Koordinierungs- und Steuerungsstelle der Tel. 05 0303 UN-Behindertenkonvention auf Landesebene www.pensionsversicherung.at Die für Behinderung und Inklusion zuständige Abteilung Magistrat Salzburg, Verkehrs- und Straßenrechtsamt Soziales des Landes – konkret das Referat 3/05 – ist 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 4 auch Anlaufstelle (Focal Point) für Angelegenheiten der Tel. 0662 8072 – 3191 UN-Behindertenrechtskonvention. verkehr@stadt-salzburg.at Behinderung und Inklusion Tel. 662 8042 – 3676 focalpoint@salzburg.gv.at
Behindertenanwalt/-beauftragte Taktiles Leitsystem wird laufend erweitert ehindertenanwalt B Bei Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung 1010 Wien, Babenbergerstraße 5 Tel. 0800 808016, Fax: 01 71 100 86 22 37 office@behindertenanwalt.gv.at Sprechtage unter: Die Stadt Salzburg erweitert bei jeder baulichen Maß- www.behindertenanwalt.gv.at/behindertenanwalt/ nahme ihr taktiles Leitsystem für Menschen mit Seh- behinderungen und blinde Personen. Geführt wird mit Magistrat Salzburg, Behindertenbeauftragte einem taktilen Bodeninformationsstystem wie Leitstrei- 5024 Salzburg, Mirabellplatz 4 fen, Aufmerksamkeitsfelder, Auffanglinien in Stockstein- Tel. 0662 8072 – 3232, Fax: 0662 8072 – 723232 pflasterausführung und akustischen Einrichtungen. behindertenbeauftragte@stadt-salzburg.at Infos bietet die ÖNORM V2102. www.stadt-salzburg.at 46 47 Broschüren Weitere thematische Broschüren können direkt unter Tel. 0662 8042 – 3540 oder unter www.salzburg.gv.at/soziales angefordert werden. Pflegeberatung Zuhause pflegen des Landes Beratung zum Informationen Thema Pflege und Betreuung Tipps Wegweiser Zuhause Pflege- pflegen Sozial beratung SALKOF Salzburger Landeskriegsopfer- und Behindertenfonds ZUSCHUSS für barrierefreien Wohnraum Pflegehilfsmittel Unterstützungsstelle für PKW-Ankauf/ Adaptierung Kriegsopfer und Menschen Sozial mit Behinderungen Weitere Broschüren zum Thema finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums unter: www.sozialministeriumservice.at
Impressum Medieninhaber: Land Salzburg 48 Herausgeber: Abteilung Soziales, vertreten durch DSA Mag. Andreas Eichhorn MBA Druck: Druckerei Land Salzburg Alle: Postfach 527, 5010 Salzburg Grafik: HG-Crossmedia; Überarbeitung: Landes-Medienzentrum/Grafik Fotos: Huber-Gürtler, Daniel Gebhart de Koekkoek, Fotolia, shutterstock, LH Stv. Heinrich-Schellhorn FOTO-FLAUSEN Erscheinungstermin: Mai 2019 Downloadadresse: www.salzburg.gv.at/publikationen-soziales Auflage: März 2021 Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss Die hier angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der gebotenen Informationen übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Insbesondere können aus der Verwendung der Informationen und Services keine Rechts- ansprüche begründet werden. Sie können keine umfassende rechtliche Beratung ersetzen. Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei Land Salzburg UW-Nr. 1271
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