Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - reo.de
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Verkaufs- und Lieferbedingungen § 1 Geltungsbereich zu berechnen. Die Höhe dieses Zuschlages wird in Für alle Lieferungen der regelmäßigen Abständen den jeweils aktuellen Einkaufs- situationen angepasst. REO AG (3) Für alle Verträge gilt das Preisklauselgesetz (PreisKlG) vom Brühler Strasse 100 14.09.2007. Für Verträge, die vor Inkrafttreten des D-42657 Solingen Gesetzes abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes sowie deren angeschlossenen Unternehmen weltweit (PrAKG) sowie die Preisklauselverordnung (PrKV). (4) Sollten bis zum Liefertage Kostenänderungen eintreten – im Folgenden „REO“ genannt – oder sich die Listenpreise ändern, so behält REO sich eine Preiskorrektur ausdrücklich vor. gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, sofern (5) Zahlungen sind frei Zahlstelle REO zu leisten. Rechnungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. sind, falls nicht anders vereinbart, sofort netto zahlbar. Anders laufende Zahlungsbedingungen können vereinbart werden, wobei ausdrücklich darauf § 2 Allgemeine Bestimmungen hingewiesen wird, dass Kupfer- und weitere (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen REO und Besteller Rohstoffzuschläge nicht skontierfähig sind. An im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur gegen Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich Vorkasse. diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. (6) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. nur insoweit, als REO ihnen ausdrücklich schriftlich (7) REO nimmt Transportverpackungen nur zurück, sofern zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die diese „frachtfrei“ zurückgesendet werden. beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. § 4 Eigentumsvorbehalt (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen (1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich REO bleiben Eigentum von REO bis zur Erfüllung sämtlicher seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungs- vorheriger Zustimmung von REO Dritten zugänglich rechte, die REO zustehen, die Höhe aller gesicherten gemacht werden und sind, wenn REO der Auftrag nicht Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird REO auf erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen Sicherungsrechte freigeben; REO steht die Wahl bei der des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. zugänglich gemacht werden, denen REO zulässigerweise (2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Lieferungen übertragen hat. Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung (3) An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von auf den vereinbarten Geräten. seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt (4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, zumutbar sind. wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. (5) Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen (3) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen § 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung – sicherungshalber an REO ab, ohne dass es weiterer (1) Die Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, Umsatzsteuer, freibleibend. Sind Materialmengen ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis besonders ausgewiesen, so entsteht hierfür der am Tag vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der der Auftragsbestätigung notwendige Mehrpreis nach den Gesamtpreisforderung an REO ab, der dem von REO in amtlichen, veröffentlichten Mitteilungen. Beinhalten die Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. zu liefernden Produkte Kupfer, so ist eine Kupferbasis von (4) a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu € 1,53/kg im Preis enthalten. Der aktuelle Kupferwert verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu wird am Tag der Auftragserteilung mit dem jeweils vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt gültigen MK-Wert + 10% Verarbeiterzuschlag berechnet. für REO. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende Dieser Wert kann für max. 1 Jahr festgeschrieben werden. neue Sache für REO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Abrufe, welche nach Ablauf des Jahres der Festschreibung Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. erfolgen, werden mit der jeweils gültigen MK-Notiz + 10% b) REO und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber neu berechnet. (2) Nach dem EG-Kartell-Beschluss für Eisen und Stahl ist REO dazu berechtigt, ab 01.01.1983 einen Rohstoffzuschlag QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit maßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, anderen, nicht REO gehörenden Gegenständen REO in c) Epidemien und Pandemien jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder aufgrund sonstiger Umstände, die von REO nicht zu oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als vertreten sind, oder Vorbehaltsware. e) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 REO’s, verlängern sich die Fristen angemessen. gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch (3) Liefertermine werden nach Möglichkeit wie zugesichert nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von REO in eingehalten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen kann nicht gewährt werden, es sei denn, er ist in Angebot oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. oder Bestätigung nach Frist und Höhe vereinbart. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit (4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe Lieferung, auch nach Ablauf REO etwa gesetzten Frist zur des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehalts- Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen ware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der der Verbindung an REO ab. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere die Verzögerung der Lieferung von REO zu vertreten ist. bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende (5) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen REO’s innerhalb Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist REO berechtigt, die einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Außerdem kann REO nach vorheriger Androhung unter auf die Lieferung besteht. Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungs- (6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers abtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand- verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung bereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von (6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller REO höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt eines berechtigten Interesses hat der Besteller REO den Vertragsparteien unbenommen. unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen § 6 Gefahrübergang und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. (1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt (7) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei auf den Besteller über: Zahlungsverzug, ist REO nach erfolglosem Ablauf einer a) bei Lieferung ohne Inbetriebnahme, wenn sie zum dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von REO gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur b) bei Lieferung mit Inbetriebnahme am Tage der Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der nach erfolgreichem Probebetrieb. Pfändung der Vorbehaltsware durch REO liegt kein (2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, REO hätte dies Durchführung der Inbetriebnahme, die Übernahme in ausdrücklich erklärt. eigenen Betrieb oder der Probebetrieb ausvom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der § 5 Fristen für Lieferungen; Verzug Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzugkommt, (1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den so geht die Gefahr auf den Besteller über. rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, § 7 Inbetriebnahme und Wartung insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der Für die Inbetriebnahmen und Wartungen gelten, soweit vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Bestimmungen: Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern (1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn REO die rechtzeitig zu stellen: Verzögerung zu vertreten hat. a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden (2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung), b) die zur Inbetriebnahme und Wartung erforderlichen b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge REO’s, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutz- und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Angabe der Lieferscheinnummer angezeigt werden. Bei d) am Ort der Inbetriebnahme oder Wartung für die Transportschäden ist eine Aufnahme durch den Transport- Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, führer unbedingt sofort erforderlich. Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, (4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in trockene und verschließbare Räume und für das REO- einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht REO und des REO-Personals auf der Baustelle die wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht Besitzes und des eigenen Personals ergreifen würde, nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge die Mängelrüge zu Unrecht, ist REO berechtigt, die ihr besonderer Umstände am Ort der Inbetriebnahme oder entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu Wartung erforderlich sind. verlangen. (2) Vor Beginn der Inbetriebnahme oder Wartung müssen (5) REO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen angemessener Frist zu gewähren. Beistellungen und Gegenstände im Tätigkeitsbereich (6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn soweit Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur fortgeschritten sein, dass die Inbetriebnahme oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger und Ort der Inbetriebnahme oder Wartung müssen Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter geebnet und geräumt sein. Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten (3) Verzögert sich die Inbetriebnahme oder Wartung durch Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer nicht von REO zu vertretende Umstände, so hat der Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus- Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für gesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software- Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen REO’s fehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten oder des REO-Personals zu tragen. unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten (4) Der Besteller hat REO wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus des REO-Personals, sowie die Beendigung der entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Inbetriebnahme oder Wartung unverzüglich zu (7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der bescheinigen. Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere (5) Verlangt REO nach Fertigstellung die Abnahme der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen bestimmungsgemäßen Gebrauch. worden ist. (8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen REO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur § 8 Entgegennahme insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden unerheblicher Mängel nicht verweigern. Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen REO gemäß § 9 Sachmängel § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. Für Sachmängel haftet der REO wie folgt: (9) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines (1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei REO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen vorlag. oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens REO. Eine (2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a ausgeschlossen. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie § 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die Rechtsmängel gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung (1) Sofern nicht anders vereinbart, ist REO verpflichtet, die und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von (3) Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich zu erfolgen. gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung unter Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
von REO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies REO gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 9 Nr. 2 wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REO das Recht zu, bestimmten Frist wie folgt: vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn a) REO wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht oder nicht nutzbar sind. Will REO von diesem Rücktrittsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt Gebrauch machen, so hat REO dies nach Erkenntnis der wird, oder austauschen. Ist dies REO nicht zu angemessenen Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. b) Die Pflicht REO’s zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 13. § 13 Sonstige Schadensersatzansprüche c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen REO’s (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs- bestehen nur, soweit der Besteller REO über die von und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und REO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand- Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung ausgeschlossen. der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen (2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten a) nach dem Produkthaftungsgesetz darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung b) bei Vorsatz kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen verbunden ist. Vertretern oder leitenden Angestellten (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er d) bei Arglist die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie (3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Körpers oder der Gesundheit oder Bestellers, durch eine von REO nicht voraussehbare g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragspflichten Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit (3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher nicht von REO gelieferten Produkten eingesetzt wird. Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, (4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen der vorgenannten Fälle vorliegt. die Bestimmungen des § 9 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers (5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Bestimmungen des § 9 entsprechend. (6) Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 § 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht geregelten Ansprüche des Bestellers gegen REO und (1) Der beiderseitige Gerichtsstand für Zahlungs- und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels Erfüllungsort ist der Ort der Rechnungslegung REO’s. sind ausgeschlossen. Andere Bedingungen, insbesondere vorgedruckte Kundeneinkaufsbedingungen, gelten nur mit ausdrücklicher § 11 Erfüllungsvorbehalt schriftlicher Vereinbarung. Sollte der Besteller aus (1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass internen Gründen die Einhaltung seiner Bedingungen keine Hindernisse aufgrund von deutschen, wünschen, beeinflusstdas die angegebenen Preise US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren entsprechend der aufzuwen- denden Mehrkosten. Mit nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Erscheinen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder Lieferbedingungen verlieren alle voran- gegangenen ihre sonstige Sanktionen entgegenstehen. Gültigkeit. (2) Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und (2) Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegung Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Überein- bzw. Einfuhr benötigt werden. kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). § 12 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung (1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller § 15 Verbindlichkeit des Vertrages berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner REO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare von 0,5% bis max. 5% des Wertes desjenigen Teils der Härte für eine Partei darstellen würde. Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegender Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteildes Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (2) Sofern Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 2a) – c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb REO’s erheblich QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
REO AG Brühler Straße 100 · D-42657 Solingen Tel.: +49 (0)212 8804 0 · Fax: +49 (0)212 8804 188 E-Mail: info@reo.de Homepage: www.reo.de DIVISIONS: PRODUCTION + SALES: REO Vibratory Feeding and Power Electronics Division India Brühler Straße 100 · D-42657 Solingen REO GPD INDUCTIVE COMPONENTS PVT. LTD Tel.: +49 (0)212 8804 0 · Fax: +49 (0)212 8804 188 E-Mail: info@reogpd.com · Internet: www.reo-ag.in E-Mail: info@reo.de USA REO Train Technologies Division REO-USA, Inc. Erasmusstraße 14 · D-10553 Berlin E-Mail: info@reo-usa.com · Internet: www.reo-usa.com Tel.: +49 (0)30 3670236 0 · Fax: +49 (0)30 3670236 10 E-Mail: zentrale.berlin@reo.de SALES: REO Drives Division China Holzhausener Straße 52 · D-16866 Kyritz REO Shanghai Inductive Components Co., Ltd Tel.: +49 (0)33971 485 0 · Fax: +49 (0)33971 485 90 E-Mail: info@reo.cn · Internet: www.reo.cn E-Mail: zentrale.kyritz@reo.de France REO Medical and Current Transformer Division REO VARIAC S.A.R.L. Schuldholzinger Weg 7 · D-84347 Pfarrkirchen E-Mail: reovariac@reo.fr · Internet: www.reo.fr Tel.: +49 (0)8561 9886 0 · Fax: +49 (0)8561 9886 40 E-Mail: zentrale.pfarrkirchen@reo.de Great Britain REO (UK) Ltd. REO Test and Power Quality Division E-Mail: main@reo.co.uk · Internet: www.reo.co.uk Brühler Straße 100 · D-42657 Solingen Tel.: +49 (0)212 8804 0 · Fax: +49 (0)212 8804 188 Italy E-Mail: info@reo.de REO ITALIA S.r.l. E-Mail: info@reoitalia.it · Internet: www.reoitalia.it REO Train Power Magnetics GmbH Eduard-Maurer-Straße 13· D-16761 Hennigsdorf Poland Tel: + 49 (0) 3302 80 98 0 REO CROMA Sp.zo.o E-Mail: croma@croma.com.pl · Internet: www.croma.com.pl Spain REO ESPAÑA 2002 S.A. E-Mail: info@reospain.com · Internet: www.reospain.com Switzerland REO ELEKTRONIK AG E-Mail: info@reo.ch · Internet: www.reo.ch Turkey REO TURKEY ELEKTRONIK San. ve Tic. Ltd. Şti. E-Mail: info@reo-turkey.com · Internet: www.reo-turkey.com United Arab Emirates REO INDUCTIVE COMPONENTS FZCO E-Mail: info@reo-middle-east.com Internet: www.reo-middle-east.com QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
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