Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - reo.de

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Allgemeine
   Verkaufs- und
Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen

      § 1 Geltungsbereich                                                        zu berechnen. Die Höhe dieses Zuschlages wird in
      Für alle Lieferungen der                                                   regelmäßigen Abständen den jeweils aktuellen Einkaufs-
                                                                                 situationen angepasst.
      REO AG                                                               (3)   Für alle Verträge gilt das Preisklauselgesetz (PreisKlG) vom
      Brühler Strasse 100                                                        14.09.2007. Für Verträge, die vor Inkrafttreten des
      D-42657 Solingen                                                           Gesetzes abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen
                                                                                 Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
      sowie deren angeschlossenen Unternehmen weltweit                           (PrAKG) sowie die Preisklauselverordnung (PrKV).
                                                                           (4)   Sollten bis zum Liefertage Kostenänderungen eintreten
      – im Folgenden „REO“ genannt –                                             oder sich die Listenpreise ändern, so behält REO sich eine
                                                                                 Preiskorrektur ausdrücklich vor.
      gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, sofern           (5)   Zahlungen sind frei Zahlstelle REO zu leisten. Rechnungen
      nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.                         sind, falls nicht anders vereinbart, sofort netto zahlbar.
                                                                                 Anders laufende Zahlungsbedingungen können
                                                                                 vereinbart werden, wobei ausdrücklich darauf
      § 2 Allgemeine Bestimmungen                                                hingewiesen wird, dass Kupfer- und weitere
      (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen REO und Besteller                   Rohstoffzuschläge nicht skontierfähig sind. An
           im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder                          unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur gegen
           Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich          Vorkasse.
           diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.              (6)   Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
           Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten                 die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
           nur insoweit, als REO ihnen ausdrücklich schriftlich            (7)   REO nimmt Transportverpackungen nur zurück, sofern
           zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die               diese „frachtfrei“ zurückgesendet werden.
           beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen
           maßgebend.                                                      § 4 Eigentumsvorbehalt
      (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen                  (1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
           Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich REO                bleiben Eigentum von REO bis zur Erfüllung sämtlicher
           seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte            ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
           uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach                  zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungs-
           vorheriger Zustimmung von REO Dritten zugänglich                     rechte, die REO zustehen, die Höhe aller gesicherten
           gemacht werden und sind, wenn REO der Auftrag nicht                  Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird REO auf
           erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.              Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
           Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen                 Sicherungsrechte freigeben; REO steht die Wahl bei der
           des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten                  Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
           zugänglich gemacht werden, denen REO zulässigerweise            (2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
           Lieferungen übertragen hat.                                          Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
      (3) An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das                untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
           nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den                      im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der
           vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form                Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
           auf den vereinbarten Geräten.                                        seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
      (4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller               macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
           zumutbar sind.                                                       wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
      (5) Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen                  (3) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
           Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst                  bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der
           auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.                 Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen
                                                                                Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen
      § 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung                           – sicherungshalber an REO ab, ohne dass es weiterer
      (1) Die Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich                 besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
           Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen              zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert,
           Umsatzsteuer, freibleibend. Sind Materialmengen                      ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis
           besonders ausgewiesen, so entsteht hierfür der am Tag                vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der
           der Auftragsbestätigung notwendige Mehrpreis nach den                Gesamtpreisforderung an REO ab, der dem von REO in
           amtlichen, veröffentlichten Mitteilungen. Beinhalten die             Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
           zu liefernden Produkte Kupfer, so ist eine Kupferbasis von      (4) a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
           € 1,53/kg im Preis enthalten. Der aktuelle Kupferwert                verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu
           wird am Tag der Auftragserteilung mit dem jeweils                    vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt
           gültigen MK-Wert + 10% Verarbeiterzuschlag berechnet.                für REO. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende
           Dieser Wert kann für max. 1 Jahr festgeschrieben werden.             neue Sache für REO mit der Sorgfalt eines ordentlichen
           Abrufe, welche nach Ablauf des Jahres der Festschreibung             Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
           erfolgen, werden mit der jeweils gültigen MK-Notiz + 10%             b) REO und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber
           neu berechnet.
      (2) Nach dem EG-Kartell-Beschluss für Eisen und Stahl ist
           REO dazu berechtigt, ab 01.01.1983 einen
           Rohstoffzuschlag

QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit                       maßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
      anderen, nicht REO gehörenden Gegenständen REO in                     c) Epidemien und Pandemien
      jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des                 d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
      Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes               sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
      der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum                   internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
      Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung                    oder aufgrund sonstiger Umstände, die von REO nicht zu
      oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als             vertreten sind, oder
      Vorbehaltsware.                                                       e) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung
      c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3               REO’s, verlängern sich die Fristen angemessen.
      gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch         (3)    Liefertermine werden nach Möglichkeit wie zugesichert
      nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von REO in                      eingehalten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung
      Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen                kann nicht gewährt werden, es sei denn, er ist in Angebot
      oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.                            oder Bestätigung nach Frist und Höhe vereinbart.
      d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit               (4)    Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
      Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne                Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
      dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch                   statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten
      seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung              Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
      zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe               Lieferung, auch nach Ablauf REO etwa gesetzten Frist zur
      des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehalts-               Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
      ware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt                    des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
      der Verbindung an REO ab.                                              Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  (5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung                      gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
      abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung                     der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
      befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere            die Verzögerung der Lieferung von REO zu vertreten ist.
      bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines               Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
      Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten                   ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
      Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende             (5)    Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen REO’s innerhalb
      Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist REO berechtigt, die            einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
      Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.                  Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
      Außerdem kann REO nach vorheriger Androhung unter                      auf die Lieferung besteht.
      Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungs-             (6)    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
      abtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen                     um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand-
      verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung                bereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
      durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.                    weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
  (6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen                          0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
      Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller REO              höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der
      unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung                  Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
      eines berechtigten Interesses hat der Besteller REO                    den Vertragsparteien unbenommen.
      unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte
      gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen           § 6 Gefahrübergang
      und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.                (1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt
  (7) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei             auf den Besteller über:
      Zahlungsverzug, ist REO nach erfolglosem Ablauf einer                a) bei Lieferung ohne Inbetriebnahme, wenn sie zum
      dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung              Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch
      neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die               und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von REO
      gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer             gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
      Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur                b) bei Lieferung mit Inbetriebnahme am Tage der
      Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der                   Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
      Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der                     nach erfolgreichem Probebetrieb.
      Pfändung der Vorbehaltsware durch REO liegt kein                (2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
      Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, REO hätte dies               Durchführung der Inbetriebnahme, die Übernahme in
      ausdrücklich erklärt.                                                eigenen Betrieb oder der Probebetrieb ausvom Besteller
                                                                           zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
  § 5 Fristen für Lieferungen; Verzug                                      Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzugkommt,
  (1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den                 so geht die Gefahr auf den Besteller über.
       rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
       Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,          § 7 Inbetriebnahme und Wartung
       insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der                Für die Inbetriebnahmen und Wartungen gelten, soweit
       vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen                   nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
       Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese         Bestimmungen:
       Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern        (1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und
       sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn REO die            rechtzeitig zu stellen:
       Verzögerung zu vertreten hat.                                         a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
  (2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf                 Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach-
       a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte,              und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
       Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),          b) die zur Inbetriebnahme und Wartung erforderlichen
       b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System             Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
       REO’s, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutz-                  und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
                                                                             Schmiermittel,
QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,              Angabe der Lieferscheinnummer angezeigt werden. Bei
            d) am Ort der Inbetriebnahme oder Wartung für die                    Transportschäden ist eine Aufnahme durch den Transport-
            Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,                        führer unbedingt sofort erforderlich.
            Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,         (4)   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
            trockene und verschließbare Räume und für das REO-                   einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem
            Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume                   angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
            einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im                    Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
            Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von                zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
            REO und des REO-Personals auf der Baustelle die                      wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
            Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen                  kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
            Besitzes und des eigenen Personals ergreifen würde,                  nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte
            e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge               die Mängelrüge zu Unrecht, ist REO berechtigt, die ihr
            besonderer Umstände am Ort der Inbetriebnahme oder                   entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
            Wartung erforderlich sind.                                           verlangen.
      (2)   Vor Beginn der Inbetriebnahme oder Wartung müssen              (5)   REO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
            sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen                angemessener Frist zu gewähren.
            Beistellungen und Gegenstände im Tätigkeitsbereich             (6)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
            befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn soweit                      Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
            fortgeschritten sein, dass die Inbetriebnahme oder                   unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
            Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne                         natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
            Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege                   Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
            und Ort der Inbetriebnahme oder Wartung müssen                       Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
            geebnet und geräumt sein.                                            Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
      (3)   Verzögert sich die Inbetriebnahme oder Wartung durch                 Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
            nicht von REO zu vertretende Umstände, so hat der                    Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus-
            Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für                      gesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-
            Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen REO’s                  fehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
            oder des REO-Personals zu tragen.                                    unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
      (4)   Der Besteller hat REO wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit          vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
            des REO-Personals, sowie die Beendigung der                          entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
            Inbetriebnahme oder Wartung unverzüglich zu                    (7)   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
            bescheinigen.                                                        Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
      (5)   Verlangt REO nach Fertigstellung die Abnahme der                     Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
            Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei               ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
            Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich,                     weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
            wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt            anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
            oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss              worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
            einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen                  bestimmungsgemäßen Gebrauch.
            worden ist.                                                    (8)   Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen REO gemäß §
                                                                                 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
      § 8 Entgegennahme                                                          insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
      Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen                 über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
      unerheblicher Mängel nicht verweigern.                                     Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
                                                                                 Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen REO gemäß
      § 9 Sachmängel                                                             § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
      Für Sachmängel haftet der REO wie folgt:                             (9)   Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines
      (1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von               Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
           REO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu              arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung
           zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern                  einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens,
           dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs               des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen
           vorlag.                                                               oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens REO. Eine
      (2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab                 Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
           gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für               mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
           Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das           Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten
           Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen                 Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
           für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a               ausgeschlossen.
           Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
           bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie         § 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
           bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die          Rechtsmängel
           gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung             (1) Sofern nicht anders vereinbart, ist REO verpflichtet, die
           und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.                         Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
      (3) Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich zu erfolgen.             gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
           Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn                 (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
           sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung unter              Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch

QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
von REO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen               einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
        gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet            und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
        REO gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 9 Nr. 2              wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REO das Recht zu,
        bestimmten Frist wie folgt:                                         vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn
        a) REO wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die               erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden
        betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht                 oder nicht nutzbar sind. Will REO von diesem Rücktrittsrecht
        erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt        Gebrauch machen, so hat REO dies nach Erkenntnis der
        wird, oder austauschen. Ist dies REO nicht zu angemessenen          Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
        Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen          mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
        Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.                               Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
        b) Die Pflicht REO’s zur Leistung von Schadensersatz
        richtet sich nach § 13.                                        § 13 Sonstige Schadensersatzansprüche
        c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen REO’s              (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs-
        bestehen nur, soweit der Besteller REO über die von                 und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz-
        Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich                    ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
        schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt            insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
        und REO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand-                 Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
        lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung        ausgeschlossen.
        der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen           (2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
        wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten             a) nach dem Produkthaftungsgesetz
        darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung                b) bei Vorsatz
        kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung                      c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen
        verbunden ist.                                                      Vertretern oder leitenden Angestellten
  (2)   Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er             d) bei Arglist
        die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.                        e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
  (3)   Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit         f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
        die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des             Körpers oder der Gesundheit oder
        Bestellers, durch eine von REO nicht voraussehbare                  g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
        Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die                    Vertragspflichten
        Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit            (3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
        nicht von REO gelieferten Produkten eingesetzt wird.                Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
  (4)   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in             vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer
        Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen              der vorgenannten Fälle vorliegt.
        die Bestimmungen des § 9 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.          (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
  (5)   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die                     ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
        Bestimmungen des § 9 entsprechend.
  (6)   Weitergehende oder andere als die in diesem § 10               § 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
        geregelten Ansprüche des Bestellers gegen REO und              (1) Der beiderseitige Gerichtsstand für Zahlungs- und
        dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels                 Erfüllungsort ist der Ort der Rechnungslegung REO’s.
        sind ausgeschlossen.                                                Andere Bedingungen, insbesondere vorgedruckte
                                                                            Kundeneinkaufsbedingungen, gelten nur mit ausdrücklicher
  § 11 Erfüllungsvorbehalt                                                  schriftlicher Vereinbarung. Sollte der Besteller aus
  (1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass                 internen Gründen die Einhaltung seiner Bedingungen
       keine Hindernisse aufgrund von deutschen,                            wünschen, beeinflusstdas die angegebenen Preise
       US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren                        entsprechend der aufzuwen- denden Mehrkosten. Mit
       nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des                Erscheinen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
       Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder                     Lieferbedingungen verlieren alle voran- gegangenen ihre
       sonstige Sanktionen entgegenstehen.                                  Gültigkeit.
  (2) Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und           (2) Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegung
       Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung            unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Überein-
       bzw. Einfuhr benötigt werden.                                        kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
                                                                            internationalen Warenkauf (CISG).
  § 12 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
  (1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller            § 15 Verbindlichkeit des Vertrages
      berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass       Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
      REO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch             Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt
      beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers        nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
      von 0,5% bis max. 5% des Wertes desjenigen Teils der             Härte für eine Partei darstellen würde.
      Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
      zweckdienlich verwendet werden kann. Diese
      Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
      der groben Fahrlässigkeit oder wegender Verletzung des
      Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird; eine
      Änderung der Beweislast zum Nachteildes Bestellers ist
      hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
      Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  (2) Sofern Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 2a) – c) die
      wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
      erheblich verändern oder auf den Betrieb REO’s erheblich

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REO AG
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      DIVISIONS:                                                           PRODUCTION + SALES:

      REO Vibratory Feeding and Power Electronics Division                 India
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      REO Test and Power Quality Division                                  E-Mail: main@reo.co.uk · Internet: www.reo.co.uk
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                                                                           E-Mail: info@reoitalia.it · Internet: www.reoitalia.it
      REO Train Power Magnetics GmbH
      Eduard-Maurer-Straße 13· D-16761 Hennigsdorf                         Poland
      Tel: + 49 (0) 3302 80 98 0                                           REO CROMA Sp.zo.o
                                                                           E-Mail: croma@croma.com.pl · Internet: www.croma.com.pl

                                                                           Spain
                                                                           REO ESPAÑA 2002 S.A.
                                                                           E-Mail: info@reospain.com · Internet: www.reospain.com

                                                                           Switzerland
                                                                           REO ELEKTRONIK AG
                                                                           E-Mail: info@reo.ch · Internet: www.reo.ch

                                                                           Turkey
                                                                           REO TURKEY ELEKTRONIK San. ve Tic. Ltd. Şti.
                                                                           E-Mail: info@reo-turkey.com · Internet: www.reo-turkey.com

                                                                           United Arab Emirates
                                                                           REO INDUCTIVE COMPONENTS FZCO
                                                                           E-Mail: info@reo-middle-east.com
                                                                           Internet: www.reo-middle-east.com

QH-1-007 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Ausgabe 1 vom 14.01.2022
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