ALLGEMEINVERFÜGUNG BETREFFEND VORGABEN AN DIE BETREIBERINNEN UND BETREIBER VON SARS-GOV-2-TESTZENTRENL BESCHRÄNKUNG DER ANZAHL TESTZENTREN PRO ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Verfügung vom 14. Qklober2Q2l Kontakt: Kantonsärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich Telefon 043 259 24 09, medizin@gd.zh.ch Allgemeinverfügung betreffend Vorgaben an die Betreiberinnen und Betreiber von Sars-GoV-2-Testzentrenl Beschränkung der Anzahl Testzentren pro medizinische Fachperson Ausgangslage und Zielsetzung lm Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist es von zentraler Bedeutung, möglichst alle Ansteckungen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen. Die regel- mässige Durchführung von Covid-19-Tests erweist sich nebst der lmpfung als effekti- ves Mittel im Kampf gegen das Coronavirus. Bei aktuell auf relativ hohem Niveau stagnierend er Zahl positiv getesteter Personen sowie aufgrund der ab 13. September 2021eingeführten Zertifikatspflicht im lnnern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in In nen räumen besteht we ite rh n ei ne g rosse Nachfrage nach Getesteten-Zertifi katen. i Damit die Qualität bei der Durchführung der Covid-19-Tests sichergestellt werden kann, hat die Gesundheitsdirektion das Merkblatt angepasst. Neu aufgenommen wird die Vorgabe, dass pro verantwortliche medi- zinische Fachperson im Kanton Zürich höchstens zehn Aussenstandorte betrieben werden dürfen. Die rechtliche Umsetzung erfolgt mittels vorliegender Allgemeinverfü- gung. Erwägungen 1 Die Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Co- vid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) enthält Vorgaben betreffend Sars-CoV-2- Schnelltests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests), Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung sowie Vorgaben in Bezug auf die Probeentnahme für molekular- biologische Analysen auf Sars-CoV'2 (PCR-Tests). 2 Gemäss der Covid-19-Verordnung 3 dürfen Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachan- wendung von den in Art. 24 Abs. 1 genannten Einrichtungen durchgeführt werden, so unter anderem in Arztpraxen und Apotheken. Dieselben Stellen können die für PCR-Tests venruendeten Proben für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 entnehmen (Art.24e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung 3). 3 Ausserhalb des Standortes dieser Einrichtungen dürfen die Schnelltests zur Fach- anwendung durchgeführt werden, sofern eine Laborleiterin oder ein Laborleiter, eine Arztin oder ein Azt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwor- tung für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Ar1.24a und 24b der Covid-19- Verordnung 3 übernimmt (Att. 24 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 3). Ausserdem gel- ten die üblichen Berufs- bzw. Sorgfaltspflichten. Dieselben Vorschriften gelten für die Entnahme von Proben für molekularbiologischer Analysen (Art. 24e Abs. 1 2021-10-2947 Dossier-Nr. 1041-2021 frffi sbe
Gesundheitsdirektion 2t4 Bst. b i.V.m. Art.24 Abs.2 Covid-19-Verordnung 3). FürApotheken gelten über- dies die Vorgaben der Allgemeinverfügung vom 7. Aprn 2021 betreffend Probeent- nahmen für PCR-Tests und die Durchführung von Sars-CoV-2-schnelltests zur Fachanwendung in Apotheken. 4. Erforderlich ist für die genannten fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig tätigen Personen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons (Art. 36 Bundes- gesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.111 sowie S 3 ff. Gesundheitsgesetz [GesG; LS 810.1]). Dies gilt auch für die für den externen Standort des Testzentrums zuständige Arztin oder Apotheke- rin, resp. den zuständigen Arzt oder Apotheker. Werden unselbständig tätige Per- sonen im Sinne von $ 6 Gesundheitsgesetz beschäftigt, muss die Betriebsorgani- sation unter anderem gewährleisten, dass die selbständig tätige Person ihre Auf- sichtsfunktion wahrnehmen kann (g 7 Abs. 1 lit. c und g 11 GesG sowie g 9 Abs. 1 MedBV [Verordnung über die universitären Medizinalberufe; LS 811.11]). 5. Erbringt die lnhaberin oder der lnhaber einer persönlichen Berufsausübungsbewil- ligung bewilligungspflichtige Verrichtungen nicht im eigenen Namen und auf ei- gene Rechnung ist eine Betriebsbewilligung erforderlich ($ 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. $ 3 GesG). Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung bei Testzentren, welche im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person betrieben werden. 6. Die Kantone sind bei Sars-CoV-2-Schnelltests zuständig für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24 bis 24b der Covid-19 Verordnung 3. Ausserdem sind sie zuständig für die Kontrolle in den Einrichtungen nach Artikel 24e Absalz 1 Buchstabe b, welche Proben für moleku- larbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 entnehmen (Art.24d und 24f der Covid- 19-Verordnung 3). 7. Die Gesundheitsdirektion überprüft die Testzentren anlässlich von lnspektionen und geht auch konkreten Hinweisen zu einzelnen Testzentren und Vorfällen aus der Bevölkerung nach. Da der Bund die Testkosten ab 11 . Oktober 2021 für einen grossen Teil der Bevölkerung nicht mehr übernimmt, dürfte der Kostendruck auf die Testzentren zunehmen. Dies könnte sich möglicherweise nachteilig auf die Qualität auswirken. Gleichzeitig wird aufgrund der Zertifikatspflicht und der schweizweit hohen Zahl ungeimpfter und nicht genesener Personen weiterhin eine hohe Nachfrage nach Covid-19-Tests bestehen. B. Verschiedene Testzentren werden als Aussenstandorte unter der Verantwortung von Medizinalpersonen gemäss Ziff .3. betrieben. Die Sicherstellung der Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben in den Testzentren ist für die verantwortlichen Personen aufiruändig. Diese muss die Verhältnisse vor Ort an jeder Teststelle ken- nen und einschreiten können, wenn zwingende Vorgaben nicht eingehalten wer- den. Eine verantwortliche Medizinalperson kann erfahrungsgemäss nur für eine beschränkteZahl von Testzentren die Verantwortung übernehmen. lm Sinne der Qualitätssicherung und zur Konkretisierung der bestehenden gesetzlichen Vorga- ben ist daher festzulegen, dass pro verantwortliche medizinische Fachperson höchstens zehn Testzentren als Aussenstandorte im Kanton Zürich betrieben wer- den dürfen.
N Gesundheitsdirektion 314 L Die vorliegende Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis auf Weiteres. Aufgrund der hohen Dringlichkeit der Angelegenheit und der grossen Bedeutung des betroffe- nen Rechtsgutes - der Gesundheit der Bevölkerung - ist dem Lauf der Rekursfrist und der Erhebung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung zu entziehen ($ 25 Abs. 3 VRG). Die Gesundheitsdirektion verfügt: Eine für Sars-CoV-2-Testungen verantwortliche medizinische Fachperson darf höchstens zeh n Testzentren als Aussenstandorte betre ben. i ll. Diese Verfügung gilt ab sofort bis auf Weiteres lll. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind ge- nau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. lV: Dem Lauf der Rekursfrist und der Einlegung eines Rekurses wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich
N GesundheiFdirektion 414 vt. Mitteilung an Sicheiheitsdirektion Arztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) für sich und zuhanden ihrer Mit- glieder Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) für sich und zuhanden seiner Mitglieder Kantonale Heilm ittelkontrolle GESUNDHEITSDIREKTION Dr. med. Ghristiane Meier, MPH Kantonsärztin
Sie können auch lesen