ALLGEMEINVERFÜGUNG BETREFFEND VORGABEN AN DIE BETREIBERINNEN UND BETREIBER VON SARS-GOV-2-TESTZENTRENL BESCHRÄNKUNG DER ANZAHL TESTZENTREN PRO ...

Die Seite wird erstellt Karina Nickel
 
WEITER LESEN
ALLGEMEINVERFÜGUNG BETREFFEND VORGABEN AN DIE BETREIBERINNEN UND BETREIBER VON SARS-GOV-2-TESTZENTRENL BESCHRÄNKUNG DER ANZAHL TESTZENTREN PRO ...
Kanton Zürich
                       Gesundheitsdirektion

                       Verfügung
                       vom 14. Qklober2Q2l

                       Kontakt: Kantonsärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich
                       Telefon 043 259 24 09, medizin@gd.zh.ch

                   Allgemeinverfügung
                   betreffend Vorgaben an die Betreiberinnen
                   und Betreiber von Sars-GoV-2-Testzentrenl
                   Beschränkung der Anzahl Testzentren pro
                   medizinische Fachperson

                   Ausgangslage und Zielsetzung
                   lm Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist es von zentraler Bedeutung,
                   möglichst alle Ansteckungen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen. Die regel-
                   mässige Durchführung von Covid-19-Tests erweist sich nebst der lmpfung als effekti-
                   ves Mittel im Kampf gegen das Coronavirus.
                   Bei aktuell auf relativ hohem Niveau stagnierend er Zahl positiv getesteter Personen
                   sowie aufgrund der ab 13. September 2021eingeführten Zertifikatspflicht im lnnern
                   von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in
                   In nen räumen besteht we ite rh n ei ne g rosse Nachfrage nach Getesteten-Zertifi katen.
                                                           i

                   Damit die Qualität bei der Durchführung der Covid-19-Tests sichergestellt werden
                   kann, hat die Gesundheitsdirektion das Merkblatt  angepasst. Neu aufgenommen wird die Vorgabe, dass pro verantwortliche medi-
                   zinische Fachperson im Kanton Zürich höchstens zehn Aussenstandorte betrieben
                   werden dürfen. Die rechtliche Umsetzung erfolgt mittels vorliegender Allgemeinverfü-
                   gung.

                   Erwägungen
                   1        Die Verordnung 3 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Co-
                            vid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) enthält Vorgaben betreffend Sars-CoV-2-
                            Schnelltests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests), Sars-CoV-2-Schnelltests zur
                            Fachanwendung sowie Vorgaben in Bezug auf die Probeentnahme für molekular-
                            biologische Analysen auf Sars-CoV'2 (PCR-Tests).
                   2        Gemäss der Covid-19-Verordnung 3 dürfen Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachan-
                            wendung von den in Art. 24 Abs. 1 genannten Einrichtungen durchgeführt werden,
                            so unter anderem in Arztpraxen und Apotheken. Dieselben Stellen können die für
                            PCR-Tests venruendeten Proben für molekularbiologische Analysen auf Sars-
                            CoV-2 entnehmen (Art.24e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung 3).
                   3        Ausserhalb des Standortes dieser Einrichtungen dürfen die Schnelltests zur Fach-
                            anwendung durchgeführt werden, sofern eine Laborleiterin oder ein Laborleiter,
                            eine Arztin oder ein Azt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwor-
                            tung für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Ar1.24a und 24b der Covid-19-
                            Verordnung 3 übernimmt (Att. 24 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 3). Ausserdem gel-
                            ten die üblichen Berufs- bzw. Sorgfaltspflichten. Dieselben Vorschriften gelten für
                            die Entnahme von Proben für molekularbiologischer Analysen (Art. 24e Abs. 1

        2021-10-2947
        Dossier-Nr. 1041-2021
frffi   sbe
ALLGEMEINVERFÜGUNG BETREFFEND VORGABEN AN DIE BETREIBERINNEN UND BETREIBER VON SARS-GOV-2-TESTZENTRENL BESCHRÄNKUNG DER ANZAHL TESTZENTREN PRO ...
Gesundheitsdirektion
                                                                2t4

     Bst. b i.V.m. Art.24 Abs.2 Covid-19-Verordnung 3). FürApotheken gelten über-
     dies die Vorgaben der Allgemeinverfügung vom 7. Aprn 2021 betreffend Probeent-
     nahmen für PCR-Tests und die Durchführung von Sars-CoV-2-schnelltests zur
     Fachanwendung in Apotheken.
4.   Erforderlich ist für die genannten fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig
     tätigen Personen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons (Art. 36 Bundes-
     gesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG;
     SR 811.111 sowie S 3 ff. Gesundheitsgesetz [GesG; LS 810.1]). Dies gilt auch für
     die für den externen Standort des Testzentrums zuständige Arztin oder Apotheke-
     rin, resp. den zuständigen Arzt oder Apotheker. Werden unselbständig tätige Per-
     sonen im Sinne von $ 6 Gesundheitsgesetz beschäftigt, muss die Betriebsorgani-
     sation unter anderem gewährleisten, dass die selbständig tätige Person ihre Auf-
     sichtsfunktion wahrnehmen kann (g 7 Abs. 1 lit. c und g 11 GesG sowie g 9 Abs. 1
     MedBV [Verordnung über die universitären Medizinalberufe; LS 811.11]).
5.   Erbringt die lnhaberin oder der lnhaber einer persönlichen Berufsausübungsbewil-
     ligung bewilligungspflichtige Verrichtungen nicht im eigenen Namen und auf ei-
     gene Rechnung ist eine Betriebsbewilligung erforderlich ($ 35 Abs. 1 lit. a i.V.m.
     $ 3 GesG). Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung bei Testzentren, welche
     im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person betrieben werden.
6.   Die Kantone sind bei Sars-CoV-2-Schnelltests zuständig für die Kontrollen der
     Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24 bis 24b der
     Covid-19 Verordnung 3. Ausserdem sind sie zuständig für die Kontrolle in den
     Einrichtungen nach Artikel 24e Absalz 1 Buchstabe b, welche Proben für moleku-
     larbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 entnehmen (Art.24d und 24f der Covid-
     19-Verordnung 3).
7.   Die Gesundheitsdirektion überprüft die Testzentren anlässlich von lnspektionen
     und geht auch konkreten Hinweisen zu einzelnen Testzentren und Vorfällen aus
     der Bevölkerung nach. Da der Bund die Testkosten ab 11 . Oktober 2021 für einen
     grossen Teil der Bevölkerung nicht mehr übernimmt, dürfte der Kostendruck auf
     die Testzentren zunehmen. Dies könnte sich möglicherweise nachteilig auf die
     Qualität auswirken. Gleichzeitig wird aufgrund der Zertifikatspflicht und der
     schweizweit hohen Zahl ungeimpfter und nicht genesener Personen weiterhin
     eine hohe Nachfrage nach Covid-19-Tests bestehen.
B.   Verschiedene Testzentren werden als Aussenstandorte unter der Verantwortung
     von Medizinalpersonen gemäss Ziff .3. betrieben. Die Sicherstellung der Einhal-
     tung der gesetzlichen Vorgaben in den Testzentren ist für die verantwortlichen
     Personen aufiruändig. Diese muss die Verhältnisse vor Ort an jeder Teststelle ken-
     nen und einschreiten können, wenn zwingende Vorgaben nicht eingehalten wer-
     den. Eine verantwortliche Medizinalperson kann erfahrungsgemäss nur für eine
     beschränkteZahl von Testzentren die Verantwortung übernehmen. lm Sinne der
     Qualitätssicherung und zur Konkretisierung der bestehenden gesetzlichen Vorga-
     ben ist daher festzulegen, dass pro verantwortliche medizinische Fachperson
     höchstens zehn Testzentren als Aussenstandorte im Kanton Zürich betrieben wer-
     den dürfen.
N     Gesundheitsdirektion
                                                                 314

L      Die vorliegende Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis auf Weiteres. Aufgrund der
       hohen Dringlichkeit der Angelegenheit und der grossen Bedeutung des betroffe-
       nen Rechtsgutes - der Gesundheit der Bevölkerung - ist dem Lauf der Rekursfrist
       und der Erhebung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung zu entziehen ($ 25
       Abs. 3 VRG).

Die Gesundheitsdirektion verfügt:

       Eine für Sars-CoV-2-Testungen verantwortliche medizinische Fachperson darf
       höchstens zeh n Testzentren als Aussenstandorte betre ben.
                                                             i

ll.    Diese Verfügung gilt ab sofort bis auf Weiteres

lll.   Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet,
       beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs
       muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung
       ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind ge-
       nau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

lV:    Dem Lauf der Rekursfrist und der Einlegung eines Rekurses wird die aufschie-
       bende Wirkung entzogen.

V.     Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich
N    GesundheiFdirektion
                                                             414

vt. Mitteilung an
       Sicheiheitsdirektion
       Arztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) für sich und zuhanden ihrer Mit-
       glieder
       Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) für sich und zuhanden seiner
       Mitglieder
       Kantonale Heilm ittelkontrolle

GESUNDHEITSDIREKTION

Dr. med. Ghristiane Meier, MPH
Kantonsärztin
Sie können auch lesen