Allgemeinverfügung - Baselland
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Gräubernstrasse 12 BASEL t'J 4410 Liestal T: 061 552 20 00 LANDSCHAFTl veterinaerdienst@bl.ch VOLKSWIRTSCHAFTS- UND GESUNDHEITSDIREKTION www .bl.ch/veterinaerw esen AMT FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT UND VETERINÄRWESEN Allgemeinverfügung vom 26. November 2021 Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (Vogelgrippe) A. Ausgangslage 1. Am 23. November 2021 wurde im Zürcher Unterland bei einer Hobbyhaltung mit Geflügel ein Fall von Aviärer Influenza festgestellt. Das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) hat das Vorliegen einer hochpathogenen H5N1 Variante (HPAI) am 25. November 2021 bestätigt. Beim isolierten Virus handelt es sich um eine hochansteckende Variante, die jedoch nach heutigem Wissenstand nicht auf den Menschen übertragbar ist. 2. Seit Ende Oktober 2021 haben die Fälle von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) bei wildlebenden Wasservögeln in Europa stark zugenommen. In mehreren Ländern sind erste Fälle in Geflügelbetrieben aufgetreten. Das grösste Übertragungsrisiko bei Hausgeflügel ist der direkte Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln. Diese können das Virus ohne erkennbare Anzeichen in sich tragen. Auch die Schweiz ist zurzeit vom saisonalen Vogelzug betroffen. Wildlebende Wasservögel treffen zurzeit vermehrt an Gewässern in der Schweiz zur Überwinterung ein. 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 lit. b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) in Verbindung mit Art. 122f Abs. 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 26. November 2021 die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (AS 2021 777) in Kraft gesetzt. 8. Erwägungen 1. Aufgrund der jüngsten HPAI Seuchenmeldungen aus den EU Mitgliedstaaten sowie aufgrund der saisonalen Migration der Zugvögel in die in der Schweiz gelegenen Wintereinstände sowie auch aufgrund des bestätigten HPAI- Ausbruches im Kanton Zürich, ist die Gefahr eines HPAI Eintrages in weitere Geflügelbetriebe als gegeben anzusehen. 2. In der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza vom 26. November 2021 werden in der ganzen Schweiz Kontroll- und Beobachtungsgebiete festgelegt. Nach Art. 6 dieser Verordnung gelten als Kontroll- und Beobachtungsgebiete Uferstreifen von 1 km beziehungsweise 3 km Breite um die im Anhang 2 der Verordnung des BLV aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen. Im Kanton Basel-Landschaft betrifft dies Ufergebiete der entlang des Rheins liegenden Gemeinden Allschwil, Augst, Binningen, Birsfelden, Füllinsdorf, Giebenach, Münchenstein, Muttenz sowie Pratteln. 3. Nach Art. 122f Abs. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) sowie auch nach §§ 1, 1 lit a. sowie 5 der Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 980.11) ist die Kantonstierärztin für die Anordnung von Massnahmen innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete zuständig. Seite 1/4
4. Zur Vereinheitlichung der von den Kantonstierärzten und Kantonstierärztinnen angeordneten Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten hat das BLV in der Weisung vom 22. Januar 2021 zum Vollzug der Verordnung des BL V über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation die anzuordnenden Massnahmen konkretisiert. C. Angeordnete Massnahmen Gestützt auf die vorstehend erwähnten Erlasse und die genannte Weisung des BLV vom 22. Januar 2021 werden von der Kantonstierärztin die folgenden Massnahmen angeordnet: 1. Die Karte «Kontroll- und Beobachtungsgebiete Aviäre Influenza» ist als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung und konkretisiert die Ausdehnung des Kontroll- und des Beobachtungsgebietes im Kanton Basel-Landschaft. II. Im Kontrollgebiet gilt: 1.1 Zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln muss Hausgeflügel so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind. 1.2 Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden. 1.3 Wasserbecken sowie Badegelegenheiten, die für Hausgeflügel zugänglich sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden 1.4 Wenn Auslaufflächen weiterhin genutzt werden, sind diese mit einem Netz mit höchstens 4 cm Maschenweite abzudecken 1.5 In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall angewendet werden. Für Kleinhaltungen wird die Einrichtung einer Hygieneschleuse empfohlen 1.6 Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten 1.7 Können die Anordnungen nach Ziffer 1.1 bis 1.4 nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel nach der Tierschutzverordnung müssen dabei jederzeit gewährleistet sein. III. Im Kontrollgebiet und im Überwachungsgebiet gelten die folgenden Massnahmen: 1.1 Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Hühnervögel halten, sind verpflichtet Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen zu machen 1.2 Alle Geflügelhaltenden sind verpflichtet respiratorische Symptome oder einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter-/Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. Bei Kleinhaltungen mit bis zu 100 Tieren ist eine Meldung zu machen, wenn mehr als 2 Tiere in einer Woche sterben. 2/4
IV. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter ausdrücklichem Hinweis auf • Art. 48a des Tierseuchengesetzes; wonach mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt. • Art. 292 des Strafgesetzbuches, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. V. Der Beschwerdeinstanz wird beantragt, aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung der Aviären Influenza einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. VI. Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht und kann auf der Homepage des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Al V) sowie im Al V selbst eingesehen werden. VII. Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. November.2021 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza vom 26. November 2021 oder bis zur Aufhebung oder Änderung durch die Kantonstierärztin. Die Anordnung weiterer Massnahmen aufgrund einer Veränderung der Lage bleibt vorbehalten. Dr. Patrick Korff Kantonstierarzt Stv. Anhang: Karte Kontroll- und Überwachungsgebiet Aviäre Influenza Kopie an: Kantonspolizei BL AfW, Wildhut landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain Praktizierende Tierärzte*innen BL Gemeinden Birsfelden, Muttenz, Pratteln, Giebenach, Augst, Füllinsdorf Veterinärdienst BS,AG,SO, JU Registrierte Geflügelhalter in den Kontroll-/Beobachtungsgebieten Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie 3/4
beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheid- gebühren bis 5'000 Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11 ). 4/4
Kontroll- und Beobachtungsgebiete Aviäre Influenza e1\ '' .. 1 :125'737 29.11.2021, 09:41:17 0 2 4mi asanGIS 7359 - Kontrollgebiet D Kantonen 0 1.75 3.5 7 km - Beobachtungsgebiet 1 1 Gemeinden
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