Allgemeinverfügung - Baselland

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Allgemeinverfügung - Baselland
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                                  Allgemeinverfügung
                                      vom 26. November 2021

Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Weiterverbreitung
der Aviären Influenza (Vogelgrippe)

A. Ausgangslage

1. Am 23. November 2021 wurde im Zürcher Unterland bei einer Hobbyhaltung mit Geflügel ein Fall
von Aviärer Influenza festgestellt. Das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) hat das Vorliegen
einer hochpathogenen H5N1 Variante (HPAI) am 25. November 2021 bestätigt. Beim isolierten Virus
handelt es sich um eine hochansteckende Variante, die jedoch nach heutigem Wissenstand nicht
auf den Menschen übertragbar ist.

2. Seit Ende Oktober 2021 haben die Fälle von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) bei wildlebenden
Wasservögeln in Europa stark zugenommen. In mehreren Ländern sind erste Fälle in
Geflügelbetrieben aufgetreten. Das grösste Übertragungsrisiko bei Hausgeflügel ist der direkte
Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln. Diese können das Virus ohne erkennbare Anzeichen in sich
tragen. Auch die Schweiz ist zurzeit vom saisonalen Vogelzug betroffen. Wildlebende Wasservögel
treffen zurzeit vermehrt an Gewässern in der Schweiz zur Überwinterung ein.

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 lit. b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) in
Verbindung mit Art. 122f Abs. 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)
hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 26. November 2021
die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
(AS 2021 777) in Kraft gesetzt.

8. Erwägungen

1. Aufgrund der jüngsten HPAI Seuchenmeldungen aus den EU Mitgliedstaaten sowie aufgrund der
saisonalen Migration der Zugvögel in die in der Schweiz gelegenen Wintereinstände sowie auch
aufgrund des bestätigten HPAI- Ausbruches im Kanton Zürich, ist die Gefahr eines HPAI Eintrages
in weitere Geflügelbetriebe als gegeben anzusehen.

2. In der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der
Aviären Influenza vom 26. November 2021 werden in der ganzen Schweiz Kontroll- und
Beobachtungsgebiete festgelegt. Nach Art. 6 dieser Verordnung gelten als Kontroll- und
Beobachtungsgebiete Uferstreifen von 1 km beziehungsweise 3 km Breite um die im Anhang 2 der
Verordnung des BLV aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen. Im Kanton Basel-Landschaft
betrifft dies Ufergebiete der entlang des Rheins liegenden Gemeinden Allschwil, Augst,
Binningen, Birsfelden, Füllinsdorf, Giebenach, Münchenstein, Muttenz sowie Pratteln.

3. Nach Art. 122f Abs. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) sowie
auch nach §§ 1, 1 lit a. sowie 5 der Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung des Kantons
Basel-Landschaft (SGS 980.11) ist die Kantonstierärztin für die Anordnung von Massnahmen
innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete zuständig.

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4. Zur Vereinheitlichung der von den Kantonstierärzten und Kantonstierärztinnen angeordneten
Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten hat das BLV in der Weisung vom 22.
Januar 2021 zum Vollzug der Verordnung des BL V über Massnahmen zur Verhinderung der
Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation die
anzuordnenden Massnahmen konkretisiert.

C. Angeordnete Massnahmen

Gestützt auf die vorstehend erwähnten Erlasse und die genannte Weisung des BLV vom 22.
Januar 2021 werden von der Kantonstierärztin die folgenden Massnahmen angeordnet:

   1.   Die Karte «Kontroll- und Beobachtungsgebiete Aviäre Influenza» ist als Anlage Bestandteil
        dieser Allgemeinverfügung und konkretisiert die Ausdehnung des Kontroll- und des
        Beobachtungsgebietes im Kanton Basel-Landschaft.

  II.   Im Kontrollgebiet gilt:

        1.1   Zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln muss
              Hausgeflügel so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen
              nicht für Wildvögel zugänglich sind.

        1.2   Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

        1.3   Wasserbecken sowie Badegelegenheiten, die für Hausgeflügel zugänglich sind,
              müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden

        1.4   Wenn Auslaufflächen weiterhin genutzt werden, sind diese mit einem Netz mit
              höchstens 4 cm Maschenweite abzudecken

        1.5   In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall angewendet
              werden. Für Kleinhaltungen wird die Einrichtung einer Hygieneschleuse empfohlen

        1.6   Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt
              wird, sind verboten

        1.7   Können die Anordnungen nach Ziffer 1.1 bis 1.4 nicht eingehalten werden, so darf
              das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen
              Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie
              vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Die Mindestanforderungen an
              die Haltung von Geflügel nach der Tierschutzverordnung müssen dabei jederzeit
              gewährleistet sein.

 III.   Im Kontrollgebiet und im Überwachungsgebiet gelten die folgenden Massnahmen:

        1.1   Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Hühnervögel halten, sind verpflichtet
              Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen zu
              machen

        1.2   Alle Geflügelhaltenden sind verpflichtet respiratorische Symptome oder einen
              Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter-/Wasseraufnahme einer
              Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. Bei Kleinhaltungen mit bis zu 100 Tieren ist
              eine Meldung zu machen, wenn mehr als 2 Tiere in einer Woche sterben.

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IV.    Diese Allgemeinverfügung ergeht unter ausdrücklichem Hinweis auf

        •   Art. 48a des Tierseuchengesetzes; wonach mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich
            einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten
            Verfügung zuwiderhandelt.

        •   Art. 292 des Strafgesetzbuches, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer
            zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
            Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

V.     Der Beschwerdeinstanz wird beantragt, aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung der Aviären
       Influenza einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

VI.    Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht
       und kann auf der Homepage des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
       (Al V) sowie im Al V selbst eingesehen werden.

VII.   Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. November.2021 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt
       entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung des BLV über Massnahmen zur
       Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza vom 26. November 2021 oder bis
       zur Aufhebung oder Änderung durch die Kantonstierärztin. Die Anordnung weiterer
       Massnahmen aufgrund einer Veränderung der Lage bleibt vorbehalten.

                                                   Dr. Patrick Korff
                                                   Kantonstierarzt Stv.

Anhang:       Karte Kontroll- und Überwachungsgebiet Aviäre Influenza

Kopie an:     Kantonspolizei BL
              AfW, Wildhut
              landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
              Praktizierende Tierärzte*innen BL
              Gemeinden Birsfelden, Muttenz, Pratteln, Giebenach, Augst, Füllinsdorf
              Veterinärdienst BS,AG,SO, JU
              Registrierte Geflügelhalter in den Kontroll-/Beobachtungsgebieten

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet
beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie
vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie

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beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). Das Beschwerdeverfahren
ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei
offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheid-
gebühren bis 5'000 Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6
Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11 ).

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Kontroll- und Beobachtungsgebiete Aviäre Influenza

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asanGIS 7359           - Kontrollgebiet     D Kantonen                          0        1.75      3.5         7 km

- Beobachtungsgebiet   1    1   Gemeinden
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