Amtliche Mitteilungen 78/2021 - Richtlinie über die grundsätzlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen im weiteren Corona-Betrieb der Universität ohne ...

 
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Amtliche Mitteilungen 78/2021 - Richtlinie über die grundsätzlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen im weiteren Corona-Betrieb der Universität ohne ...
AM 78/2021

             Amtliche
             Mitteilungen 78/2021
             Richtlinie über die grundsätzlichen Hygiene-
             und Schutzmaßnahmen im weiteren Corona-
             Betrieb der Universität (ohne “Lehre und
             Prüfung” und ohne “Berufsausübung”)

             vom 16. September 2021
Rügeobliegenheit:
Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz-HG NRW) kann nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Ordnung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher
beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des
Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

IM P RE S SUM

Herausgeber:               UNIVERSITÄT ZU KÖLN
                           DER REKTOR

Adresse:                   ALBERTUS-MAGNUS-
                           PLATZ 50923 KÖLN

Erscheinungsdatum:         16. SEPTEMBER 2021
Richtlinie über die grundsätzlichen Hygiene- und
   Schutzmaßnahmen im weiteren Corona-Betrieb der Universität
       (ohne “Lehre und Prüfung” und ohne “Berufsausübung”)

                    (HygSchRL Weiterer Hochschulbetrieb)

                                         vom 16.9.2021

      Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes
(HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nord-
rhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer
Pandemie vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), hat das Rektorat der Universität zu Köln
mit Beschluss vom 31.8.2021 die folgende Richtlinie erlassen:

                                              §1
                                Gegenstand und Geltungsbereich

      (1) Diese Richtlinie enthält die für den weiteren Hochschulbetrieb relevanten
universitätsspezifischen Corona-Regelungen. Organisatorische Einzelheiten zur Umsetzung
gibt die Universität auf ihrer Webseite und über ihre anderen Kommunikationskanäle bekannt.

     (2) Die Universität erlässt besondere, vorrangige universitäre Hygiene- und
Schutzrichtlinen für die Bereiche

          -    Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

          -    Bibliotheken und

          -    Berufsausübung      (einschl.       Geremiensitzungen,      Besprechungen,
               Tagungsausrichtung etc.).

Die vorliegende Richtlinie gilt nur für den weiteren Hochschulpräsenzbetrieb. Weiterer
Universitätsbetrieb ist derjenige Präsenzbetrieb, der nicht von Satz 1 erfasst ist (z.
B.     studentische       Gremien        und        Veranstaltungen,         Hochschulsport,
Hochschulmusik,      Hochschultheater).  Sie    ergänzt  und    konkretisiert   die  jeweils
geltenden Corona-Schutzvorschriften des Bundes und des Landes.

     (3) Diese Richtline gilt

     1. in allen von der Universität genutzten Gebäuden und Räumen

                                               3
2. für alle Mitglieder und Angehörige, anderweitig an der Universität tätige Personen
        sowie Besucher*innen der Universität

     3. für die Beschäftigten anderer Einrichtungen (z. B. An-Institute), soweit deren Tätigkeit
        räumlich oder organisatorisch nicht vom Universitätsbetrieb abgrenzbar ist.

     (3) Für klinisch tätiges Personal bzw. Studierende, die im Bereich der
Krankenversorgung eingesetzt sind, gelten in der Krankenversorgung die Regelungen der
Medizinischen Fakultät und/oder des Universitätsklinikums.

      (4) Für Beschäftigte der Universität, die auf dem Universitätsklinikgelände – z.B. in
Gebäuden mit Nutzung durch Beschäftigte der Klinik und der Universität – arbeiten, gelten die
Regelungen der Universität, insbesondere diejenigen zur Arbeitssicherheit und zur
Gefährdungsbeurteilung sowie für Dienstreisen und deren Genehmigung; jedoch gelten für
folgende Fällen ausschließlich die Regelungen des Universitätsklinikums:

     1. Maßnahmen    im    Fall         eines       positiven   Corona-Falls     (insbesondere
        Kontaktmanagement)

     2. Hausverbote nach Einreise aus Risikogebieten oder bei Kontaktfällen

     3. Durchführung von Meetings/Sitzungen

                                              §2
                                         Grundsatz

      Der Präsenzbetrieb der Universität gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 richtet sich nach den jeweils
geltenden Vorschriften des Bundes und des Landes sowie den Maßgaben dieser Richtlinie.

                                              §3
                             Hygiene und Schutzmaßnahmen

     (1) Die allgemeinen Hygieneregeln (insb. gute Handhygiene, Husten-/Niesetikette) sind
durchgängig einzuhalten. Die Reduktion persönlicher Kontakte, das Einhalten eines Abstands
von 1,5 Metern und das Tragen einer medizinischen Maske werden – soweit diese
Maßnahmen nicht anderweitig verpflichtend vorgeschrieben sind – empfohlen.

      (2) Alle Personen sollen bei Verdacht auf oder Unsicherheit über eine mögliche Corona-
Infektion – z.B. bei Husten, Fieber, Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust –
diesen Verdacht unverzüglich fachlich abklären lassen (z.B. ärztlich oder durch Schnell-/PCR-
Test) und dürfen bis zur Abklärung die Universität nicht aufsuchen.

    (3) Das Entstehen von Menschenansammlungen und Begegnungsverkehr in und vor
Gebäuden ist bereits durch eine vorausschauende Planung zu vermeiden.

                                                4
(4) Auf die bestehenden Hausverbote bei Corona-Verdacht (Abs. 3) oder Quarantäne
wird hiermit hingewiesen.

                                               §4
                                        Geltungsdauer

     Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum
31.03.2022 gültig. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Hygiene- und
Schutzmaßnahmen im Corona-Betrieb der Universität im Sommersemester 2021 vom
30.3.2021 außer Kraft.

     Köln, 16.9.2021

     Der Rektor
     der Universität zu Köln

     gez.

     Universitätsprofessor Dr. Axel Freimuth

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