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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 16. Jahrgang 14. Januar 2022 Nummer 4 Inhaltsverzeichnis Seite 8. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 14.01.2022 zur Verpflichtung zum Tragen einer Maske an bestimmten Orten in Leverkusen vom 14.01.2022 ....................................... 17 ____________________________________________________________________ 8. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 14.01.2022 zur Verpflichtung zum Tragen einer Maske an bestimmten Orten in Leverkusen vom 14.01.2022 ____________________________________________________________________ Auf Grundlage der §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO vom 11. Januar 2022 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1) Mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) ist in den folgen- den Bereichen stets zu tragen: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße, b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel- dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Altstadtstra- ße/Gerichtsstraße, c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone. Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen 1 - 3 zu dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil dieser Verfügung. Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP- Maske) gilt werktags jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. 2) Die in Ziffer 1 angeordnete Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Perso- nen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist, nachzuweisen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 18 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 4 14. Januar 2022 der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine All- tagsmaske zu tragen. Die weiteren persönlichen und sachlichen Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 CoronaSchVO gelten entsprechend. Die Pflicht gilt ebenso nicht für Radfahrende oder sonstige Verkehrsteilnehmende, die Radwege oder gemeinsame Fuß-und Radwege zulässigerweise benutzen, so- lange die Nutzung aktiv stattfindet. Keine aktive Nutzung liegt bei Schieben des Fahr- rads o. ä. vor. Die Pflicht gilt ebenfalls nicht für Joggende, Walkende usw. Diese müssen während des aktiven Joggens (Walkens usw.) keine Maske tragen. Pausen, Auf- und Abwär- men sowie sonstige Vorbereitungen oder Erholungen zählen nicht zum aktiven Jog- gen (Walken usw.). 3) Soweit und solange nach den Ziffern 1 - 2 dieser Allgemeinverfügung das Tragen mindestens einer medizinischen Maske verpflichtend ist, ist ein Absetzen der Maske zur Aufnahme von Speisen und Getränken nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine notwendige Aufnahme von Speisen und Getränken im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaSchVO handelt. Dies betrifft insbesondere die medizinisch indizierte Aufnahme von Speisen und Getränken, z. B. aufgrund einer Diabetes-Erkrankung o. ä. Nicht notwendig ist die Aufnahme von Speisen und Getränken, die überwiegend Genusszwecken dient. Gleiches gilt entsprechend für jegliche Form des Rauchens. 4) Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.Januar 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. 5) Verstöße gegen die Anordnungen zu den Ziffern 1 - 3 dieser Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO dar und werden entsprechend geahndet. Begründung: Angesichts der weiterhin ungebrochenen Intensität der Corona-Pandemie, der hohen Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten sowie der derzeit auch in Leverkusen bestehenden Gefahr einer Infektion mit der besonders ansteckenden „Omikron- Variante“ des Coronavirus sind einschränkende Maßnahmen zum Schutz der Bürge- rinnen und Bürger der Stadt Leverkusen weiterhin notwendig. Am 14.01.2022 beträgt die 7-Tage-Inzidenz in Leverkusen 696,7. Dabei sind binnen eines Tages 334 Per- sonen neu an Corona erkrankt, innerhalb der letzten 7 Tage 1.142 Personen (Quelle: Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, Datenbestand 14.01.2022, 0:00 Uhr, gestützt auf elektronische Meldedaten der Gesundheitsämter gem. § 11 IfSG). Von einer Senkung dieser Zahlen ist angesichts der hoch ansteckenden Omikron- Variante nicht auszugehen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2- Infektionen möglichst zu verhindern. Die Anordnungen der vorliegenden Allgemeinverfügung sind geeignet und erforder- lich, um die Übertragung von SARS.CoV-2 zu verhindern und das Risiko einer weite- ren Verbreitung einzudämmen. Die Anordnungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben, Leib und Gesundheit.
14. Januar 2022 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 4 Seite 19 Zu den Ziffern 1) bis 3): Die Anordnung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske an bestimmten Orten in Leverkusen beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO. Der räumliche Gel- tungsbereich wurde auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie der Erfahrungen des Kommunalen Ordnungsdienstes aus der Überwachung der bis- herigen Vorgaben zum Abstandsgebot und zur Maskenpflicht festgelegt. Die Beobachtungen haben gezeigt, dass an den genannten Orten der Mindestab- stand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen, ins- besondere zu den Geschäftszeiten. Bei den unter Ziffer 1 festgelegten Bereichen handelt es sich um Einkaufsstraßen mit einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Perso- nenaufkommen festzustellen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Bereichen typischerweise fußläufiger Ziel-und Quellverkehr stattfindet, der – im Un- terschied zum fließenden Verkehr - dadurch gekennzeichnet ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivation sich in den genannten Bereichen aufzuhalten, nicht durch einheitliche oder für ein Ausweichen unter zu Fuß Gehenden vorhersehbaren Bewegungsrichtungen gekennzeichnet ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit orientiert sich die Anordnung an den üblichen Geschäftszeiten, wobei diese je nach Warenangebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für Bürgerinnen und Bürger wurde auf die Kernöff- nungszeiten und die Besuchendenansammlungen abgestellt. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt für Radfahrende und ähnliche Verkehrsteilnehmende, da diese zwangsläufig größere Abstände zuei- nander einhalten müssen und sich flüchtiger begegnen, als zu Fuß Gehende. Eine Ausnahme besteht auch für Jogger, Walker usw. während des aktiven Sports, bei dem das Tragen einer Maske als nicht mehr zumutbar angesehen wird. Nicht dazu zählen jedoch das Auf- und Abwärmen, „Auslaufen“, Erholungs- oder sonstige Pau- sen. Durch die räumliche und zeitliche Begrenzung der Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske und die Berücksichtigung von Ausnahmen werden die durch das Tragen ohnehin geringen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger auf das zur Eindämmung des Infektionsgeschehen erforderliche Maß begrenzt. Auf die- se Weise kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das Tragen mindestens einer medizinischen Maske vermindert den unkontrollierten Aerosolaus- stoß und ist damit geeignet und erforderlich, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Köln, erhoben werden. Leverkusen, 14. Januar 2022 gez. Richrath Oberbürgermeister
Anlage 1 zur Allgemeinverfügung vom 14.01.2022 (Maskenpflicht Fußgängerzonen)
_Anlage 2 zur Allgemeinverfügung vom 14.01.2022 (Maskenpflicht Fußgängerzonen)
Anlage 3 zur Allgemeinverfügung vom 14.01.2022 (Maskenpflicht Fußgängerzonen)
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