SOMMERBETRIEB - COVID-19 - WKO
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COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT für SEILBAHNUNTERNEHMEN Gesamtbetrachtung und Minimierung des Infektionsrisikos „Name und Anschrift des Seilbahnunternehmens“ für den SOMMERBETRIEB 2021 Wichtigste Bestimmungen, die ab 01. Juli 2021 in Kraft treten. Version: 01. Juli 2021
Inhaltsverzeichnis A. Bestimmungen ab dem 01. Juli 2021 4 1. Unter welchen Auflagen dürfen Seilbahnen und Zahnradbahnen genützt werden? 4 2. Welche Masken sind zugelassen? 4 3. Welche Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es? 4 4. Was gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt? 5 I. Einleitung 5 II. Aufbau der Risikoanalyse 5 III. Verantwortlichkeiten 5 1. Seilbahnunternehmen und weitere beteiligte Betriebe 5 IV. Notfallplanung für die Aufrechterhaltung des Seilbahnbetriebs 5 V. Grundlegende Maßnahmen aus dem Winterkonzept 2020/21 5 VI. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion 5 VII. Maßnahmen im Betrieb 5 1. Beförderung mittels Seilbahnanlagen 5 2. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen 5 3. Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Gastronomiebetriebe? 6 VIII. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden 7 IX. Weitere Risikofaktoren Mitarbeiter/Gast 7 1. Erhebung möglicher weiterer Risikofaktoren 7 2. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Mitarbeiter 7 3. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Gäste 7 X. Anhänge 7 1. Darstellung der Auswirkung LWR/h bei einer geschlossenen Seilbahnkabine 7 2. Richtlinie für einen sicheren Sommerbetrieb in Österreich 7 Seite 2|7
Abkürzungsverzeichnis AG Arbeitgeber AI Arbeitsinspektorat AM Arbeitsmediziner AN Arbeitnehmer BH Bezirkshauptmannschaft BL Betriebsleitung BL- Stv. Betriebsleiterstellvertreter FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard FV Fachverband GF Geschäftsführung MNS Mund- Nasen- Schutz PSA Persönliche Schutzausrüstung SGD Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente SIFK Sicherheitsfachkraft SVP Sicherheitsvertrauensperson Haftungsausschluss Die Verwendung und Umsetzung dieser Grundlagen liegt in der Verantwortung der einzelnen Seilbahnunternehmen. Der Fachverband lehnt jede Verantwortung für Ansteckungen mit COVID-19 ab und schließt jegliche Haftung aus. Die im Leitfaden angeführten Informationen haben empfehlenden Charakter und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft oder Anweisung dar. Es kann daher keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben übernommen werden. Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autoren dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Hinweis: Rechtsverbindlich sind die jeweiligen Einzelverordnungen. Diese können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes einsehen. Die auf Bundes- und Landesebene aktuell geltenden Vorschriften zur COVID-19-Prävention sind jedenfalls einzuhalten. Generalklausel, dass die (zumeist in der männlichen Form) gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten. Literarturhinweise - WKÖ, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Coronavirus Infopoint der Wirtschaftskammer - https://www.arbeitsinspektion.gv.at/ - Allgemeine Hinweise - https://www.oesterreich.gv.at/public/Mund-Nasen-Schutz.html - www.dguv.de/fb-erstehilfe Webcode: d96268 - https://www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/ - BMLRT, Leitfaden für Tourismusbetriebe hinsichtlich des Umgangs mit COVID-19 (Verdachts-)Fällen - BMSGPK, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Österreichisches Rotes Kreuz, Generalsekretariat, Wiedner Hauptstraße 32, 1041 Wien, - https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-test.html - https://presse.oebb.at/de/presseinformationen/20210316-studie-bahnfahren-auch-in-pandemiezeiten-sicher - https://www2.wienerlinien.at/web/wiener-linien - https://www.empa.ch/de/web/s604/corona-risiko-in-der-seilbahn - https://www.wko.at/service/faq-oeffnung.html Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) ist im BGBl II 278/2021 kundgemacht worden. Sie tritt mit 01.07.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2021 außer Kraft. Seite 3|7
GESUNDHEITSSCHUTZ im SEILBAHNBETRIEB - CORONAVIRUS (COVID-19) A. Bestimmungen ab dem 01. Juli 2021 Wichtigsten Bestimmungen für Seilbahnen, die ab. 01. Juli 2021 in Kraft treten. 1. Unter welchen Auflagen dürfen Seilbahnen und Zahnradbahnen genützt werden? Es gibt in der Verordnung keine Regelung zum einzuhaltenden Mindestabstand (1 oder 2 Meter) gegenüber haushaltsfremden Personen mehr. Somit gibt es ab 1. Juli 2021 auch bei Seilbahnen keine Mindestabstände mehr zu kontrollieren. o Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (§ 1). o Seilbahnen gelten gemäß § 3 als Verkehrsmittel. Bei der Benützung von Seilbahnen ist in geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und geschlossenen Wartebereichen eine Maske (= eng anliegender Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Zu den geschlossenen Fahrbetriebsmitteln zählen nach wie vor auch Sessellifte und -bahnen mit Schutzhaube. o Auf Schleppliften und offenen Sesselliften und -bahnen ist keine Maske erforderlich. o Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen niemals eine Maske. o Die Einschränkung der möglichen Beförderungskapazität in geschlossenen Fahrbetriebsmitteln entfällt. Ab 1. Juli können sämtliche Seilbahnanlagen also wieder zu 100% ausgelastet werden. o Betreiber von Seilbahnen haben auch nach dem 1. Juli einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen. o Betreiber und Mitarbeiter*innen von Seilbahnen mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen am Arbeitsort in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. o Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei unmittelbarem Kundenkontakt entfällt auch dann, wenn alle beteiligten Personen einen 3-G-Nachweis erbringen können. o Eine FFP2-Maske ist keinesfalls mehr erforderlich. 2. Welche Masken sind zugelassen? Bei Vorschreibung einer Maskenpflicht aufgrund der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist grundsätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS- Maske) ausreichend. 3. Welche Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es? Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS-Maske) gilt nicht: o für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr o für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann o während der Konsumation von Speisen und Getränken o zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine eng anliegende MNS-Maske tragen können, haben die Möglichkeit, stattdessen eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende Maske, zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Seite 4|7
Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn der Person auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer MNS-Maske nicht. 4. Was gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt? Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn sie bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske tragen. Dies gilt nicht, wenn o das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder o sowohl der Inhaber, Betreiber bzw. Mitarbeiter als auch der Kunde einen 3-G-Nachweis vorweisen kann. Anmerkung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch strengere Vereinbarungen getroffen werden, die über die gesetzliche Anordnung zum Tragen einer Maske hinausgehen. I. Einleitung Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! II. Aufbau der Risikoanalyse Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! III. Verantwortlichkeiten 1. Seilbahnunternehmen und weitere beteiligte Betriebe Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21! IV. Notfallplanung für die Aufrechterhaltung des Seilbahnbetriebs Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21! V. Grundlegende Maßnahmen aus dem Winterkonzept 2020/21 Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21! VI. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21! VII. Maßnahmen im Betrieb 1. Beförderung mittels Seilbahnanlagen 2. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! Seite 5|7
3. Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Gastronomiebetriebe? Das Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Kunden dürfen die Betriebsstätte nur betreten, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen können. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der 3-G-Nachweis ist nicht erforderlich: o bei der Abholung von Speisen und Getränken o an Imbiss- und Gastronomieständen o in gastronomischen Einrichtungen in Betrieben, die ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen (z.B. Betriebskantinen) o in öffentlichen Verkehrsmitteln Achtung: Bei der Abholung von Speisen und Getränken sowie bei Imbiss- und Gastronomieständen haben Kunden in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen. Dies gilt bei Imbiss- und Gastronomieständen nicht während der Konsumation. Inhaber, Betreiber und Mitarbeiter in der Gastronomie mit unmittelbarem Kundenkontakt haben in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske tragen. Dies gilt nicht, wenn o das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder o sowohl der Inhaber, Betreiber bzw. Mitarbeiter als auch der Kunde einen 3-G-Nachweis vorweisen kann. Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept abzubilden. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Der Betreiber ist zur Erhebung der Kontaktdaten von Personen verpflichtet, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten im Gastronomiebetrieb aufhalten. Weiterführende Informationen: Sichere Gastfreundschaft Seite 6|7
VIII. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden Als wesentliche Lockerungen mit 1.7.2021 gilt in diesem Zusammenhang folgendes: o Genereller Entfall des Mindestabstandes von 1 Meter. o Entfall der Quadratmeterregelung. Regionale Maßnahmen sind möglich! IX. Weitere Risikofaktoren Mitarbeiter/Gast Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! 1. Erhebung möglicher weiterer Risikofaktoren Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! 2. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Mitarbeiter Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! 3. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Gäste Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! X. Anhänge 1. Darstellung der Auswirkung LWR/h bei einer geschlossenen Seilbahnkabine Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! 2. Richtlinie für einen sicheren Sommerbetrieb in Österreich Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021! Seite 7|7
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