SOMMERBETRIEB - COVID-19 - WKO

Die Seite wird erstellt Haimo-Haio Kramer
 
WEITER LESEN
COVID-19
                           PRÄVENTIONSKONZEPT

                         für SEILBAHNUNTERNEHMEN

                      Gesamtbetrachtung und
                  Minimierung des Infektionsrisikos

                           „Name und Anschrift des
                           Seilbahnunternehmens“

                                   für den
                          SOMMERBETRIEB
                              2021
                         Wichtigste Bestimmungen,
                     die ab 01. Juli 2021 in Kraft treten.

Version: 01. Juli 2021
Inhaltsverzeichnis

A.     Bestimmungen ab dem 01. Juli 2021                                                     4
     1. Unter welchen Auflagen dürfen Seilbahnen und Zahnradbahnen genützt werden?           4
     2.   Welche Masken sind zugelassen?                                                     4
     3.   Welche Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es?                   4
     4.   Was gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt?                         5
I. Einleitung                                                                                5
II. Aufbau der Risikoanalyse                                                                 5
III. Verantwortlichkeiten                                                                    5
    1. Seilbahnunternehmen und weitere beteiligte Betriebe                                   5
IV. Notfallplanung für die Aufrechterhaltung des Seilbahnbetriebs                            5
V. Grundlegende Maßnahmen aus dem Winterkonzept 2020/21                                      5
VI. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion                        5
VII. Maßnahmen im Betrieb                                                                    5
    1. Beförderung mittels Seilbahnanlagen                                                   5
     2.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen                          5
     3.   Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Gastronomiebetriebe?                6
VIII. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden        7
IX. Weitere Risikofaktoren Mitarbeiter/Gast                                                  7
    1. Erhebung möglicher weiterer Risikofaktoren                                            7
     2.   Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Mitarbeiter                                 7
     3.   Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Gäste                                       7
X.     Anhänge                                                                               7
     1. Darstellung der Auswirkung LWR/h bei einer geschlossenen Seilbahnkabine              7
     2.   Richtlinie für einen sicheren Sommerbetrieb in Österreich                          7

                                                                                     Seite 2|7
Abkürzungsverzeichnis
AG        Arbeitgeber
AI        Arbeitsinspektorat
AM        Arbeitsmediziner
AN        Arbeitnehmer
BH        Bezirkshauptmannschaft
BL        Betriebsleitung
BL- Stv.  Betriebsleiterstellvertreter
FFP2      (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
FV        Fachverband
GF        Geschäftsführung
MNS       Mund- Nasen- Schutz
PSA       Persönliche Schutzausrüstung
SGD       Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
SIFK      Sicherheitsfachkraft
SVP       Sicherheitsvertrauensperson

Haftungsausschluss
Die Verwendung und Umsetzung dieser Grundlagen liegt in der Verantwortung der einzelnen Seilbahnunternehmen. Der
Fachverband lehnt jede Verantwortung für Ansteckungen mit COVID-19 ab und schließt jegliche Haftung aus. Die im Leitfaden
angeführten Informationen haben empfehlenden Charakter und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft oder Anweisung dar. Es
kann daher keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben übernommen werden.

Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autoren dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen
Gerichte keinesfalls vorgreifen.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind die jeweiligen Einzelverordnungen. Diese können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes
einsehen. Die auf Bundes- und Landesebene aktuell geltenden Vorschriften zur COVID-19-Prävention sind jedenfalls einzuhalten.

Generalklausel, dass die (zumeist in der männlichen Form) gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter
gelten.

Literarturhinweise
-    WKÖ, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Coronavirus Infopoint der Wirtschaftskammer
-    https://www.arbeitsinspektion.gv.at/ - Allgemeine Hinweise
-    https://www.oesterreich.gv.at/public/Mund-Nasen-Schutz.html
-    www.dguv.de/fb-erstehilfe Webcode: d96268
-    https://www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/
-    BMLRT, Leitfaden für Tourismusbetriebe hinsichtlich des Umgangs mit COVID-19 (Verdachts-)Fällen
-    BMSGPK, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
-    Österreichisches Rotes Kreuz, Generalsekretariat, Wiedner Hauptstraße 32, 1041 Wien,
-    https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-test.html
-    https://presse.oebb.at/de/presseinformationen/20210316-studie-bahnfahren-auch-in-pandemiezeiten-sicher
-    https://www2.wienerlinien.at/web/wiener-linien
-    https://www.empa.ch/de/web/s604/corona-risiko-in-der-seilbahn
-    https://www.wko.at/service/faq-oeffnung.html

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) ist im BGBl II 278/2021 kundgemacht worden. Sie tritt mit 01.07.2021 in
Kraft und mit Ablauf des 31.08.2021 außer Kraft.

                                                                                                              Seite 3|7
GESUNDHEITSSCHUTZ im SEILBAHNBETRIEB - CORONAVIRUS (COVID-19)

    A. Bestimmungen ab dem 01. Juli 2021

Wichtigsten Bestimmungen für Seilbahnen, die ab. 01. Juli 2021 in Kraft treten.

    1. Unter welchen Auflagen dürfen Seilbahnen und Zahnradbahnen genützt werden?

Es gibt in der Verordnung keine Regelung zum einzuhaltenden Mindestabstand (1 oder 2 Meter) gegenüber
haushaltsfremden Personen mehr. Somit gibt es ab 1. Juli 2021 auch bei Seilbahnen keine Mindestabstände
mehr zu kontrollieren.

    o   Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng
        anliegende mechanische Schutzvorrichtung (§ 1).
    o   Seilbahnen gelten gemäß § 3 als Verkehrsmittel. Bei der Benützung von Seilbahnen ist in
        geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und geschlossenen Wartebereichen eine Maske (= eng
        anliegender Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Zu den geschlossenen Fahrbetriebsmitteln zählen nach
        wie vor auch Sessellifte und -bahnen mit Schutzhaube.
    o   Auf Schleppliften und offenen Sesselliften und -bahnen ist keine Maske erforderlich.
    o   Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen niemals eine Maske.
    o   Die Einschränkung der möglichen Beförderungskapazität in geschlossenen Fahrbetriebsmitteln
        entfällt. Ab 1. Juli können sämtliche Seilbahnanlagen also wieder zu 100% ausgelastet werden.
    o   Betreiber von Seilbahnen haben auch nach dem 1. Juli einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen
        und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen.
    o   Betreiber und Mitarbeiter*innen von Seilbahnen mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen am
        Arbeitsort in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern das Infektionsrisiko
        nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
    o   Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei unmittelbarem Kundenkontakt
        entfällt auch dann, wenn alle beteiligten Personen einen 3-G-Nachweis erbringen können.
    o   Eine FFP2-Maske ist keinesfalls mehr erforderlich.

    2. Welche Masken sind zugelassen?

Bei Vorschreibung einer Maskenpflicht aufgrund der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist grundsätzlich eine
den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS-
Maske) ausreichend.

    3. Welche Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es?

Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen
Schutzvorrichtung (MNS-Maske) gilt nicht:

    o   für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    o   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann
    o   während der Konsumation von Speisen und Getränken
    o   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine eng anliegende MNS-Maske tragen können, haben die
Möglichkeit, stattdessen eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig
abdeckende Maske, zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende

                                                                                       Seite 4|7
Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn der Person auch dies nicht
 zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer MNS-Maske nicht.

       4. Was gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt?

 Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn sie bei
 Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske tragen. Dies gilt nicht, wenn

       o    das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder
       o    sowohl der Inhaber, Betreiber bzw. Mitarbeiter als auch der Kunde einen 3-G-Nachweis vorweisen
            kann.

 Anmerkung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch strengere Vereinbarungen getroffen
 werden, die über die gesetzliche Anordnung zum Tragen einer Maske hinausgehen.

  I.       Einleitung
           Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

 II.       Aufbau der Risikoanalyse
           Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

III. Verantwortlichkeiten
    1. Seilbahnunternehmen und weitere beteiligte Betriebe
           Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21!

IV.        Notfallplanung für die Aufrechterhaltung des Seilbahnbetriebs
           Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21!

 V.        Grundlegende Maßnahmen aus dem Winterkonzept 2020/21
           Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21!

  VI.       Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
            Anleitung siehe Vorlage aus Winterkonzept 2020/21!

VII. Maßnahmen im Betrieb
    1. Beförderung mittels Seilbahnanlagen
    2. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
           Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

                                                                                         Seite 5|7
3. Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Gastronomiebetriebe?

Das Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren
oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

Kunden dürfen die Betriebsstätte nur betreten, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen können. Der Gast
hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Der 3-G-Nachweis ist nicht erforderlich:

    o   bei der Abholung von Speisen und Getränken
    o   an Imbiss- und Gastronomieständen
    o   in gastronomischen Einrichtungen in Betrieben, die ausschließlich durch Betriebsangehörige oder
        dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen (z.B. Betriebskantinen)
    o   in öffentlichen Verkehrsmitteln

Achtung: Bei der Abholung von Speisen und Getränken sowie bei Imbiss- und Gastronomieständen haben
Kunden in geschlossenen Räumen eine MNS-Maske zu tragen. Dies gilt bei Imbiss- und Gastronomieständen
nicht während der Konsumation.

Inhaber, Betreiber und Mitarbeiter in der Gastronomie mit unmittelbarem Kundenkontakt haben in
geschlossenen Räumen eine MNS-Maske tragen. Dies gilt nicht, wenn

    o   das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder
    o   sowohl der Inhaber, Betreiber bzw. Mitarbeiter als auch der Kunde einen 3-G-Nachweis vorweisen
        kann.

Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos
gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept abzubilden.

Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept
auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Betreiber ist zur Erhebung der Kontaktdaten von Personen verpflichtet, die sich voraussichtlich länger
als 15 Minuten im Gastronomiebetrieb aufhalten.

Weiterführende Informationen: Sichere Gastfreundschaft

                                                                                        Seite 6|7
VIII.       Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden

  Als wesentliche Lockerungen mit 1.7.2021 gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

        o    Genereller Entfall des Mindestabstandes von 1 Meter.
        o    Entfall der Quadratmeterregelung.

  Regionale Maßnahmen sind möglich!

 IX.        Weitere Risikofaktoren Mitarbeiter/Gast
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

       1. Erhebung möglicher weiterer Risikofaktoren
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

       2. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Mitarbeiter
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

       3. Risikofaktoren für den SOMMERBETRIEB - Gäste
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

  X.      Anhänge
        1. Darstellung der Auswirkung LWR/h bei einer geschlossenen Seilbahnkabine
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

        2. Richtlinie für einen sicheren Sommerbetrieb in Österreich
            Anleitung siehe Vorlage aus Sommerkonzept 2021!

                                                                                     Seite 7|7
Sie können auch lesen