Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Die Seite wird erstellt Gustav Neuhaus
 
WEITER LESEN
Amtsblatt des Saarlandes
                                      Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                       Teil I
             2021                            Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. September 2021                                               Nr. 64 A

                                                                          Inhalt
                                                                                                                                                         Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 1. September 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2091_2
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp-
fung der Corona-Pandemie. Vom 1. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2091_40
2091_2                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                           gehörenden Personen und einer Unterschreitung des
                 Verordnungen                              Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht
                                                           eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme
                                                           gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske
289          Verordnung zur Änderung                      ­(OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/
        infektionsrechtlicher Verordnungen                 N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, so-
      zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   fern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
                                                           Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
               Vom 1. September 2021                       res, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit           gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich be-
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73      scheinigten chronischen Erkrankung oder einer Be-
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes           hinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge-    und gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021      sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Be-
(BGBl. I S. 3274), des Saarländischen COVID-19-            gleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer
Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I           Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und
S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom             Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass
16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1645_2), und § 5 Ab-       ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des
satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der        sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997               einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
(Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des     auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2
Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verord-     oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in
net die Landesregierung:                                   der Lage sind.
                                                          (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder
                    Artikel 1                             auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
           Verordnung zur Bekämpfung                      höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung
                                                          des sechsten Lebensjahres zu tragen von:
                       §1                                 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
         Grundsatz der Abstandswahrung                       nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                             Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn­
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen            höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes             chen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.          ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf        Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller-
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).        dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen           der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                  eingehalten werden kann; die entgegenstehenden
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-            gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind          öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern        2. Personen während des Aufenthaltes auf Mes-
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-           sen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-         ­Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen             und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab
(familiärer Bezugskreis).                                     Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-              Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht,
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-                sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz-
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-            rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,           eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß-
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-            nahme gewährleistet ist,
halten werden.                                            3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten
                                                             im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
                       §2                                    (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                     vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
                                                             ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur            vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt         sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sowie
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021                        2091_3

    Clubs, Diskotheken und Spielhallen abseits eines       Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
    festen Platzes im Innenbereich sowie bei der Ab-       ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021
    holung oder Entgegennahme von Speisen, auch in         V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
    den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen,        vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), in der
                                                           jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu-
   gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-         (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   Zurverfügungstellung von Unterkünften im Innen-         haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili-
   bereich,                                                gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt
5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent-       nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver-
   lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei        kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
   Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,               Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig-
                                                           lich hinzuweisen.
6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes-
   diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem           (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie           Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
   in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
   ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge-          chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
   nutzt werden, abseits eines festen Platzes,
7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von                                     §3
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei                         Kontaktnachverfolgung
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand           Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-       nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),       Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).
   gegensteht,
8. Kunden und Personal bei der Erbringung sexueller
   Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 7,                                    §4
                                                                       Betretungsbeschränkungen
9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,         sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-           Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort-
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und           lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten      Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet,
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-       die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,            und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
                                                           dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-        im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua-
    schen Gaststättengesetz sowie sonstigen Gastro-        dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
    nomiebetrieben jeder Art, Clubs und Diskotheken        des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3
    sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Cam-         sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
    pingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung-        Gesamtfläche stets zulässig.
    stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeits-
    schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen           (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend
    oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz-      statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen
    maßnahme gewährleistet ist,                            sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
                                                           dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb
11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes          sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be-
    in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im        trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam-
    Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-          pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
    gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-   Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines
    grund der Nummern 1 bis 10 besteht,                    Hygienekonzepts gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be-
12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die          schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß-
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-    gabe des § 5 Absatz 3.
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1                                   §5
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-                       Hygienekonzepte
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes         (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
    zulässig.                                              sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
2091_4                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021

sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-     COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die         nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen     Liegt dem Nachweis eine Testung mittels Polymerase-
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-      Kettenreaktion (PCR-Test) zugrunde, ist der Nachweis
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf    abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.            maßnahmen-Ausnahmenverordnung so lange gültig,
                                                         wie die zugrunde liegende Testung nicht länger als
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur          48 Stunden zurückliegt.
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und
Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte-       Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das
schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min-    Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-
destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz       Virus im Sinne von Satz 1 und 2 ausgenommen sind
von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek-       Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht voll-
tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini-     endet haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im
gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei     Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkon-
sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des     zepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit
Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in      dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen    Weitergehende Ausnahmen von einzelnen Testoblie-
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge-      genheiten in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung und der
nossenschaften zu beachten.                              Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonsti-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        ger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kin-
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für          dertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch
­                                                        (Amtsbl. I S. 2091_2) bleiben unberührt.
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich        (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab-
zuständigen Ressort.                                     satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah-
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-      men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.
besondere erforderlich für
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem                              § 5b
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-                      Immunisierte Personen
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
                                                         (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben        liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-        Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
   lung jeglicher Unterkünfte,                           mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
                                                         menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,           sonen gleich.
   Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich-
   tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul-       (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
   turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent-     19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den
   sprechenden Veranstaltungsbetrieb,                    nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Be-
                                                         hörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlan-
4. den Kinobetrieb,
                                                         gen vorzuweisen.
5. den Sportbetrieb,
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,                                  §6
                                                                       Kontaktbeschränkungen
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,      (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
                                                         in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schausteller­   Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig
   betrieben,                                            anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind
                                                         jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.
10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe
    sowie                                                Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
11. Schwimmbäder.                                        boten.
                                                         (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis
                         § 5a                            zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für
                       Testung                           die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden
                                                         Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zuläs-
(1) Soweit diese Verordnung die Vorlage eines Nach-      sig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter
weises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem   freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besu-
SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) vorsieht, gelten als     cher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis
Nachweis Nachweise im Sinne des § 2 Nummer 7 der         zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Be-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021                       2091_5

sucherinnen und Besucher von Veranstaltungen nach         (6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-
Satz 1 haben einen Nachweis über das Nichtvorliegen       ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a        menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 1 zu führen. Veranstaltungen mit mehr als 20       § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstal-      men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
ters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstal-    AT 08.05.2021 V1).
ter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nach-
verfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 2
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes                                    §7
zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche          Betriebsbeschränkungen und -untersagungen
Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1               sowie Schließung von Einrichtungen
bis 4 ausgenommen sind:                                   (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen
1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem            und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen
   Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser       Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit
   Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt          dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen
   sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung   haben, sind zulässig:
   geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,        1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge-            denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede-
   hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de-            ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die
   ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab-         Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab-
   satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren,         satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er-
   nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden           bringung medizinischer oder therapeutischer Leis-
   Haushaltes umfassen,                                      tungen,

3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder       2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit-
   bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom-            aktivitäten im Innenbereich,
   men.                                                   3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders          Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch
begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu-       darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test-
lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen          pflicht ausgenommen sind Minderjährige,
zulassen.                                                 4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern
Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung            und Kinos,
ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften         5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater An-
wo immer möglich einzuhalten.                                bieter,
(3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der       6. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern; von
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,          der Testpflicht sind Besucherinnen und Besucher
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-         von Strand- und Freibädern ausgenommen,
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen   7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken.
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3        (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-        Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti-
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand         ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere    Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-          Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast-
setzt werden.                                             stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststätten-
(4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter        gesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe-
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-        triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-     zulässig in Form:
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt        1. der Bewirtung vor Ort mit festem Sitzplatz; bei ei-
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-         ner Bewirtung im Innenbereich haben Gäste einen
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach              Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1               mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-         führen,
lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-
gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.              2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
                                                             Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
(5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset-            Ort und Stelle,
zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird       3. des Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen be-        Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
achtet werden.                                               eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
2091_6                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021

    der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-            Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver-
    ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,                   gleichbaren Standards zu tragen ist; die Masken-
                                                               pflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro-             Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz ein-
   nomischen Betrieben an Autohöfen.                           nehmen,
(3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast-        3. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 4 Ab-
ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe-            satz 1,
cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei
Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer       4. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Satz 1
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-              sowie
satz 1 zu führen haben.
                                                           5. die Testpflicht nach § 5a.
Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich
veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-       Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räum-
den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach-     lichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustel-
weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische       len. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten,
Betrieb zulässig. Werden auch touristisch Reisende         aus dem sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der
beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle      Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben.
beherbergten Gäste.                                        (7) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer-
Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-       bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu-
gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-   iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
ten dieser Verordnung.                                     S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
                                                           Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb-
Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,         rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der       Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-          gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die
Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-          einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des
stattet.                                                   § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf-
                                                           lagen zur Hygiene nach § 5.
(4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb        (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich-        belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
tungen ist zulässig in der Form von                        lischen Getränken zu untersagen.
1. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außen-          (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
   bereich,                                                schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
2. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbe-        gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   reich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen        zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
   und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvor-        gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
   liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus         lich befristet werden.
   nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Test-
   pflicht ausgenommen sind Minderjährige.                                       §8
Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2            Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett-         Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des       gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
Kadersports.                                               stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
(5) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der         Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf        vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst-     den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be-          schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer        standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-           orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel-    schutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung fin-
len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand       den Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur
eingehalten wird.                                          vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe
                                                           des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-
 (6) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis         nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 in der jeweils
 zu 250 Besucherinnen oder Besucher ist zulässig. Es       gültigen Fassung und zum Einhalten des Mindestab-
­gelten                                                    standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
1. das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3,             die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
                                                           Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-
2. die Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 3            ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes
   und 10 mit der Maßgabe, dass eine medizinische          zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz
   Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der            vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021                       2091_7

hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in           lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die     dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in
§ 9 verwiesen.                                            (2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
                                                          § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
                                                          gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
                       § 8a                               Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie          halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote          konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                          Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen-
 (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und
                                                          konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti-
J­ ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und
                                                          onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen
 Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entspre-
                                                          unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge-
 chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und
 Jugendhilfe.                                             schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des
                                                          Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort-
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11              schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der
SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach-       Träger verantwortlich.
tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5
Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes         (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz       und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen     de Maßnahmen angeordnet:
Gruppen mit bis zu 100 Personen zuzüglich des Be-         1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den
treuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi-            Eintrag von Coronaviren zu erschweren, ­Patienten
enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert                und Personal zu schützen und persönliche Schutz-
Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung          ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß-
zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser
                                                             nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu
Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die
                                                             berücksichtigen.
Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.
Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis         2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen.           gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in         lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
im Wesentlichen festen Gruppen durchgeführt werden,          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
sind zulässig; hierbei muss zweimal in der Woche der         in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit         sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Bei mehrtä-             zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und
gigen Aufenthalten ist der Testnachweis zu Beginn und        soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.
Ende der Maßnahme zu führen.                                 Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen
                                                             Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
                       §9                                    gaben der saarländischen Teststrategie sowie die
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                  jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung
  Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen
         und weitere Leistungsbereiche                       Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-      3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-
ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der          lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde
Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-          und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei-
und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und          tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun-
Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste          gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-           selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs-
gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-          zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An-
demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der              gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch
aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung      ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch
und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant-       ein Saarlandzertifikat, möglich. Alle Besucher
wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher          müssen namentlich bei der Einrichtung registriert
der Einrichtungen.                                           sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaß-
                                                             nahmen einzuhalten und eine Hygieneunterwei-
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-              sung ist regelmäßig durchzuführen.
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und            der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich
Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-         bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-
erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag          zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu
zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband              tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-
vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-          cher der Einrichtungen.
2091_8                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021

5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-           grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden
   suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-       zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn
   litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-     nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-
   ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder       genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und
   einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-         6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-
   land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt        gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei
   werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit             sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
   der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-        Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
   dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte       Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
   Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten
   mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-          (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-
   derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und     lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
   Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-         mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi-
   gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-         zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden
   behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für        Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für
   seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-       Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent-
   der muss jederzeit gewährleistet sein.                 licht wird, verpflichtet.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der                               § 10
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-            Hochschulen, Berufsakademien und
zialleistungsträger ausgenommen.                              wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
                                                               Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
                                                                         sowie Fortbildungen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch      (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I     des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche-        Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem          und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das      Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-     ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun-   maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten     Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-
die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes-       weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht
rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der       dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei-
Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger          mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf
verantwortlich.                                           eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-        testet werden. Diese Obliegenheit kann auch durch Vor-
dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und        lage eines anderweitigen Nachweises über das Nicht-
Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten        vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-      im Sinne des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der
gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-     Corona-Pandemie erfüllt werden.
arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen     Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes
Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-     von eineinhalb Metern ist im Rahmen von Präsenzver-
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre-        anstaltungen sicherzustellen; hiervon kann abgewichen
chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit      werden, wenn eine Sitzordnung nach dem Schachbrett-
der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen          muster erfolgt und für die gesamte Dauer der Veranstal-
und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­      tung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Bei
Maske und Schutzhandschuhen betreten.                     der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-An-
                                                          gebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-        Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können
rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten     von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Auf-
einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im        sichtsbehörde erlassen werden.
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.        (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
                                                          im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-      entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-        konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von          gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit        die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund     währleisten sind.
einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-
gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem      (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-            tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021                        2091_9

sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-       cher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten
examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                  Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf
                                                           das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-      SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine mole-
lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für    kularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infek-
staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-       tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich
schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.           einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmate-
(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-        rials.
nung unberührt und können unter Beachtung der im
Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-                            § 11a
staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge              Sonderregelungen für die Bundestagswahl
und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft         (1) Für die Wahlhandlung bei der Urnen- und Brief-
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                   wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-         nisses und die Wahlbeobachtung gelten im gesamten
fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie        Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, und in
und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-       dessen unmittelbarem Zugangsbereich der Grundsatz
derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt           der Abstandswahrung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und
werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der          die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-         nach § 2 Absatz 2.
gabe des § 5a abhängig gemacht werden.                     (2) Hinsichtlich Personen, die sich auf der Grundla-
                                                           ge des Öffentlichkeitsgrundsatzes (insbesondere zur
                       § 11                                Wahlbeobachtung) in einer Örtlichkeit nach Absatz 1
               Landesaufnahmestelle                        aufhalten, hat der Wahlvorstand die Pflicht zur Ge-
                                                           währleistung der Kontaktnachverfolgung nach § 3.
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,                                § 12
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und                Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort
                                                           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die
                                                           mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme
                                                           sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2
                                                           Absatz 2, 3 und 4, der §§ 4 bis 11 sowie des § 11a mit
Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
                                                           Ausnahmen des Grundsatzes der Abstandswahrung zu-
30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
                                                           widerhandelt.
geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,       des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-    fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
ihrem Hausstand angehören.                                 (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
                                                           des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im                                  § 13
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert                    Zuständige Behörden
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben       dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über   schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle        und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der         S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
Sätze 1 und 2 zulassen.                                    auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
                                                           ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen         folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-        dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der         Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2           ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten
Nummer 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird ein sol-         Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu ertei-
2091_10                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021

len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu           Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt
erheben.                                                   auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;   (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem          Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster-
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und         hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in
bestehen weiterhin fort.                                   Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
                                                           men“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der             Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021           service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_­
(BAnz AT 30.07.2021 V1) hinsichtlich § 6 Absatz 2          hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication
Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b             ­File&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß
CoronaEinreiseV wird das Ministerium für Soziales,          § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule
Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zu-          zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur
ständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige            Pandemiebekämpfung.
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-         Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-        und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland
schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten     zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September          ­Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-
2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-    2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz
ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-       AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor
ben unberührt.                                              als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
                                                            SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
                                                            weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
                        § 14                                CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
          Geltungsvorrang des Bundesrechts                  für den Schulbereich.
Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-        (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
haltlich der vorrangigen Geltung der auf der Grundlage     Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle
des § 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die Bun-      anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
desregierung erlassenen Rechtsverordnungen.                zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-
                                                           vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-
                         § 15                              Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten                 Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
                                                           stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
(1) Diese Verordnung tritt am 3. September 2021 in         Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-       Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
fung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021               2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Be-
(Amtsbl. I S. 2044), geändert durch die Verordnung         kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses
vom 24. August 2021 (Amtsbl. I S. 2083_2), außer           Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
Kraft.                                                     mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
                                                           Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Septem-      nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
ber 2021 außer Kraft.                                      Bildung und Kultur.
                                                           (4) Für die in den Sommerferien an den Schulen statt-
                    Artikel 2                              findende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an
        Verordnung zum Schulbetrieb und                    den Schulen stattfindenden Ferienangebote gilt Ab-
   zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen             satz 1 entsprechend. Voraussetzung für die Teilnahme
 sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen            an den vorgenannten Angeboten ist, dass zweimal in
         während der Corona-Pandemie                       der Woche der Nachweis über das Nichtvorliegen einer
                                                           Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt wird.
                      Kapitel 1                            (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
            Schulbetrieb und Betrieb von                   auf Antrag befreit:
             Kindertageseinrichtungen,
          Kindergroßtagespflegestellen und                 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
           heilpädagogischen Tagesstätten                     gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
           während der Corona-Pandemie                        vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
                                                              bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
                                                              leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
                      §1                                      nachzuweisen;
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
                                                           2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und            schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des             dung vom Präsenzunterricht).
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021                        2091_11

Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-   in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den       machen.
schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere         (4) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der          Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
„Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz           der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.                                §2
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5                    Kindertageseinrichtungen,
oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-                Kindergroßtagespflegestellen und
sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-                    heilpädagogische Tagesstätten
unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-       Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches
dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches       ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen
Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht          Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach-
wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-         ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis-
dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-             pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil-
mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu           pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen
Hause“ erfüllt.                                             des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen
(7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-      und ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein-
lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig      richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-
oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-        nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://
sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt       www.­saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/
zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen tages-         service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti-
aktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-        gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er-
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a          stellte ­Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften
der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie          gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen ei-
ner Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt
                                                                                   §3
durchführen.
                                                                Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
(8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach             Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
Schule Hinweise anzubringen.                               (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
                                                           auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
(9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.     schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
                                                           allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
                                                           Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
                      § 1a                                 men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
        Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes                   zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle          Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend.
Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das      (2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.
sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in                               Kapitel 2
Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-                         Pflegeschulen und Schulen
ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können                     für Gesundheitsfachberufe
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder                                  §4
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum                            Präsenzunterricht
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.                          (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-           den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist        berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die           (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei      det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf         nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-            sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-       jeweiligen Schule statt. Die Präventionsmaßnahmen in
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                      Schulen während der COVID-19-­Pandemie des Robert
                                                           Koch-Instituts, die unter der Adresse www.rki.de/DE/
(3) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-         Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-
zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen     Schulen.html veröffentlicht sind, finden in ihrer jeweils
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,       geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Sie können auch lesen