Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. September 2021 Nr. 64 A Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 1. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2091_2 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie. Vom 1. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2091_40
2091_2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 A. Amtliche Texte gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Verordnungen Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske 289 Verordnung zur Änderung (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/ infektionsrechtlicher Verordnungen N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, so- zur Bekämpfung der Corona-Pandemie fern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah- Vom 1. September 2021 res, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich be- § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73 scheinigten chronischen Erkrankung oder einer Be- Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes hinderung keine Atemschutzmaske tragen können, (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge- und gehörlose und schwerhörige Menschen und Per- ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Be- (BGBl. I S. 3274), des Saarländischen COVID-19- gleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1645_2), und § 5 Ab- ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verord- oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in net die Landesregierung: der Lage sind. (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder Artikel 1 auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Verordnung zur Bekämpfung höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe der Corona-Pandemie (VO-CP) nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres zu tragen von: §1 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Grundsatz der Abstandswahrung nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes chen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller- die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. eingehalten werden kann; die entgegenstehenden (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern 2. Personen während des Aufenthaltes auf Mes- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- sen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab (familiärer Bezugskreis). Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz- standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß- sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- nahme gewährleistet ist, halten werden. 3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes §2 (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sowie
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 2091_3 Clubs, Diskotheken und Spielhallen abseits eines Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- festen Platzes im Innenbereich sowie bei der Ab- ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 holung oder Entgegennahme von Speisen, auch in V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen, vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu- gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs- (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- Zurverfügungstellung von Unterkünften im Innen- haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili- bereich, gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt 5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent- nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver- lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig- lich hinzuweisen. 6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes- diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge- chen Plätzen und Straßen anzuordnen. nutzt werden, abseits eines festen Platzes, 7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von §3 Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Kontaktnachverfolgung denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). gegensteht, 8. Kunden und Personal bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 7, §4 Betretungsbeschränkungen 9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort- Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet, sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden lung oder Leistungserbringung entgegensteht, und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, 10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua- schen Gaststättengesetz sowie sonstigen Gastro- dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung nomiebetrieben jeder Art, Clubs und Diskotheken des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Cam- sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der pingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung- Gesamtfläche stets zulässig. stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeits- schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz- statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen maßnahme gewährleistet ist, sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb 11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam- Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines grund der Nummern 1 bis 10 besteht, Hygienekonzepts gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be- 12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß- Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- gabe des § 5 Absatz 3. destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 §5 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- Hygienekonzepte konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen zulässig. sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
2091_4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Liegt dem Nachweis eine Testung mittels Polymerase- Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- Kettenreaktion (PCR-Test) zugrunde, ist der Nachweis elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. maßnahmen-Ausnahmenverordnung so lange gültig, wie die zugrunde liegende Testung nicht länger als (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur 48 Stunden zurückliegt. Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte- Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min- Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz Virus im Sinne von Satz 1 und 2 ausgenommen sind von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht voll- tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini- endet haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkon- sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des zepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Weitergehende Ausnahmen von einzelnen Testoblie- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge- genheiten in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung und der nossenschaften zu beachten. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonsti- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- ger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kin- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für dertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch (Amtsbl. I S. 2091_2) bleiben unberührt. Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab- zuständigen Ressort. satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah- Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen. besondere erforderlich für 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem § 5b Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Immunisierte Personen trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor- 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge- lung jeglicher Unterkünfte, mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- menverordnung geimpfte Personen und genesene Per- 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, sonen gleich. Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich- tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul- (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID- turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den sprechenden Veranstaltungsbetrieb, nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Be- hörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlan- 4. den Kinobetrieb, gen vorzuweisen. 5. den Sportbetrieb, 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, §6 Kontaktbeschränkungen 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen, (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten 9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schausteller Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig betrieben, anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. 10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe sowie Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- 11. Schwimmbäder. boten. (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis § 5a zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für Testung die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zuläs- (1) Soweit diese Verordnung die Vorlage eines Nach- sig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter weises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besu- SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) vorsieht, gelten als cher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis Nachweis Nachweise im Sinne des § 2 Nummer 7 der zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Be-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 2091_5 sucherinnen und Besucher von Veranstaltungen nach (6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel- Satz 1 haben einen Nachweis über das Nichtvorliegen ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam- einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 zu führen. Veranstaltungen mit mehr als 20 § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstal- men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz ters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstal- AT 08.05.2021 V1). ter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nach- verfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 2 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes §7 zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Betriebsbeschränkungen und -untersagungen Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 sowie Schließung von Einrichtungen bis 4 ausgenommen sind: (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung haben, sind zulässig: geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, 1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge- denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede- hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de- ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab- Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab- satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren, satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er- nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden bringung medizinischer oder therapeutischer Leis- Haushaltes umfassen, tungen, 3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder 2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit- bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom- aktivitäten im Innenbereich, men. 3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu- darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test- lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen pflicht ausgenommen sind Minderjährige, zulassen. 4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung und Kinos, ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften 5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater An- wo immer möglich einzuhalten. bieter, (3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der 6. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern; von Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, der Testpflicht sind Besucherinnen und Besucher Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- von Strand- und Freibädern ausgenommen, wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen 7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken. und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti- staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast- setzt werden. stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststätten- (4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter gesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe- freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- zulässig in Form: ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt 1. der Bewirtung vor Ort mit festem Sitzplatz; bei ei- werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- ner Bewirtung im Innenbereich haben Gäste einen den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege- führen, lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun- gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. 2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an (5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset- Ort und Stelle, zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird 3. des Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen be- Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb achtet werden. eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
2091_6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, gleichbaren Standards zu tragen ist; die Masken- pflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des 4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro- Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz ein- nomischen Betrieben an Autohöfen. nehmen, (3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast- 3. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 4 Ab- ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe- satz 1, cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer 4. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Satz 1 Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- sowie satz 1 zu führen haben. 5. die Testpflicht nach § 5a. Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün- Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räum- den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach- lichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustel- weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische len. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, Betrieb zulässig. Werden auch touristisch Reisende aus dem sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben. beherbergten Gäste. (7) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer- Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An- bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu- gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif- iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I ten dieser Verordnung. S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb- Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz- Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge- einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des stattet. § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf- lagen zur Hygiene nach § 5. (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich- belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- tungen ist zulässig in der Form von lischen Getränken zu untersagen. 1. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außen- (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- bereich, schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- 2. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbe- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- reich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvor- gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus lich befristet werden. nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Test- pflicht ausgenommen sind Minderjährige. §8 Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- Kadersports. stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein (5) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be- schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel- schutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung fin- len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand den Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur eingehalten wird. vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß- (6) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 in der jeweils zu 250 Besucherinnen oder Besucher ist zulässig. Es gültigen Fassung und zum Einhalten des Mindestab- gelten standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für 1. das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3, die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- 2. die Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes und 10 mit der Maßgabe, dass eine medizinische zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 2091_7 hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwiesen. (2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes § 8a Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen- (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti- J ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entspre- unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge- chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe. schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort- (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach- Träger verantwortlich. tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen de Maßnahmen angeordnet: Gruppen mit bis zu 100 Personen zuzüglich des Be- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den treuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi- Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert und Personal zu schützen und persönliche Schutz- Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß- zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die berücksichtigen. Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- im Wesentlichen festen Gruppen durchgeführt werden, gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben sind zulässig; hierbei muss zweimal in der Woche der in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Bei mehrtä- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und gigen Aufenthalten ist der Testnachweis zu Beginn und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Ende der Maßnahme zu führen. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- §9 gaben der saarländischen Teststrategie sowie die Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen und weitere Leistungsbereiche Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä- 3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög- ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun- Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50 umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre- selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs- gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan- zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An- demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant- ein Saarlandzertifikat, möglich. Alle Besucher wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert der Einrichtungen. sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaß- nahmen einzuhalten und eine Hygieneunterwei- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- sung ist regelmäßig durchzuführen. angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des 4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein- erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu- vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- cher der Einrichtungen.
2091_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be- grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi- zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu- nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor- ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar- 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller- Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin- (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh- Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be- mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi- gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko- zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent- der muss jederzeit gewährleistet sein. licht wird, verpflichtet. (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der § 10 sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Hochschulen, Berufsakademien und zialleistungsträger ausgenommen. wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen sowie Fortbildungen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun- maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je- die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes- weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei- Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf verantwortlich. eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- testet werden. Diese Obliegenheit kann auch durch Vor- dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und lage eines anderweitigen Nachweises über das Nicht- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- im Sinne des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- Corona-Pandemie erfüllt werden. arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- von eineinhalb Metern ist im Rahmen von Präsenzver- arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre- anstaltungen sicherzustellen; hiervon kann abgewichen chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit werden, wenn eine Sitzordnung nach dem Schachbrett- der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen muster erfolgt und für die gesamte Dauer der Veranstal- und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2- tung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Bei Maske und Schutzhandschuhen betreten. der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-An- gebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede- Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Auf- einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im sichtsbehörde erlassen werden. saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund währleisten sind. einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini- gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 2091_9 sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- cher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten examensarbeiten, entsprechend anzupassen. Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine mole- lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für kularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infek- staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmate- (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- rials. nung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- § 11a staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge Sonderregelungen für die Bundestagswahl und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft (1) Für die Wahlhandlung bei der Urnen- und Brief- die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- nisses und die Wahlbeobachtung gelten im gesamten fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, und in und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- dessen unmittelbarem Zugangsbereich der Grundsatz derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt der Abstandswahrung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß- nach § 2 Absatz 2. gabe des § 5a abhängig gemacht werden. (2) Hinsichtlich Personen, die sich auf der Grundla- ge des Öffentlichkeitsgrundsatzes (insbesondere zur § 11 Wahlbeobachtung) in einer Örtlichkeit nach Absatz 1 Landesaufnahmestelle aufhalten, hat der Wahlvorstand die Pflicht zur Ge- währleistung der Kontaktnachverfolgung nach § 3. (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, § 12 sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Absatz 2, 3 und 4, der §§ 4 bis 11 sowie des § 11a mit Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom Ausnahmen des Grundsatzes der Abstandswahrung zu- 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils widerhandelt. geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im § 13 Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Zuständige Behörden Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions- und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege- eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu- hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst Sätze 1 und 2 zulassen. auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz- (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver- gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Nummer 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird ein sol- Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu ertei-
2091_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt erheben. auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in bestehen weiterhin fort. Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- men“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/ Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_ (BAnz AT 30.07.2021 V1) hinsichtlich § 6 Absatz 2 hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b File&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß CoronaEinreiseV wird das Ministerium für Soziales, § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zu- zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur ständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Pandemiebekämpfung. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV- 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- 2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor ben unberührt. als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- § 14 CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben Geltungsvorrang des Bundesrechts für den Schulbereich. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe- (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für haltlich der vorrangigen Geltung der auf der Grundlage Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle des § 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die Bun- anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die desregierung erlassenen Rechtsverordnungen. zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht- vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- § 15 Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch (1) Diese Verordnung tritt am 3. September 2021 in Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- fung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021 2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Be- (Amtsbl. I S. 2044), geändert durch die Verordnung kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses vom 24. August 2021 (Amtsbl. I S. 2083_2), außer Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah- Kraft. mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Septem- nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für ber 2021 außer Kraft. Bildung und Kultur. (4) Für die in den Sommerferien an den Schulen statt- Artikel 2 findende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an Verordnung zum Schulbetrieb und den Schulen stattfindenden Ferienangebote gilt Ab- zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen satz 1 entsprechend. Voraussetzung für die Teilnahme sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen an den vorgenannten Angeboten ist, dass zweimal in während der Corona-Pandemie der Woche der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt wird. Kapitel 1 (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Schulbetrieb und Betrieb von auf Antrag befreit: Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- heilpädagogischen Tagesstätten gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als während der Corona-Pandemie vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest §1 nachzuweisen; Schulbetrieb während der Corona-Pandemie 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des dung vom Präsenzunterricht).
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. September 2021 2091_11 Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den machen. schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere (4) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz der Corona-Pandemiemaßnahmen“. in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. §2 (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 Kindertageseinrichtungen, oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- Kindergroßtagespflegestellen und sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- heilpädagogische Tagesstätten unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach- wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis- dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil- mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen Hause“ erfüllt. des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen (7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- und Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein- lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https:// sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/ zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen tages- service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti- aktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a stellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen ei- ner Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt §3 durchführen. Vorbereitung für Nichtschülerinnen und (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hinweise anzubringen. (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- § 1a men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend. Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das (2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar. sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Kapitel 2 Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas- Pflegeschulen und Schulen ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können für Gesundheitsfachberufe auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder §4 dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Präsenzunterricht Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- jeweiligen Schule statt. Die Präventionsmaßnahmen in le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. Schulen während der COVID-19-Pandemie des Robert Koch-Instituts, die unter der Adresse www.rki.de/DE/ (3) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention- zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Schulen.html veröffentlicht sind, finden in ihrer jeweils Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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