Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 10. Juni 2021                                                       Nr. 48

                                                                               Inhalt
                                                                                                                                                                   Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
10. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1568
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 10. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1612
1568                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021

                                      A. Amtliche Texte
                                                          andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-
                 Verordnungen                             währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-
                                                          Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
                                                          oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-
196           Verordnung zur Änderung                     sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis
         infektionsrechtlicher Verordnungen               zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                 die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-
                                                          lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
                  Vom 10. Juni 2021                       chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28     Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und
Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73         schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes          kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge-   der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021,     ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
S. 1174., des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-          dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und       befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
§ 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG)        die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März            sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der
1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2   Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-
des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358),        dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
verordnet die Landesregierung:                            (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
                                                          auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
                    Artikel 1                             eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
           Verordnung zur Bekämpfung                      auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche
                                                          Gründe nicht entgegenstehen:
                       §1                                 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
         Grundsatz der Abstandswahrung                       nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                             Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen            höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes             chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.          des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf        Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).        Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen           abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                  werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-            chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind          Personenverkehrs nachzuweisen,
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern        1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-           die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-          Absatz 1 Satz 1 fallen,
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
(familiärer Bezugskreis).                                 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-             Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-               denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-           und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,          plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-           des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
halten werden.                                               Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
                                                             das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche
                                                             Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
                       §2                                    gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                     leistet ist,
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz-   3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten
fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-         im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-         (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine       vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021                             1569

    ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes          Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
    vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und        ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
    sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits       ben unberührt.
    eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder
    Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-        (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
    nenfalls entstehenden Warteschlangen,                 in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
                                                          haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen
3a. Gäste während des Aufenthalts in öffentlich zu-       Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken
    gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-       der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer
    betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen       Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
    Zurverfügungstellung von Unterkünften,                sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
                                                          öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3     bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2       haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-
   nem festen Platz,                                      (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
                                                          Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-       Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-          chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt                                §3
   werden,                                                               Kontaktnachverfolgung

6. Kunden und das Personal bei Erbringern von             Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei          nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand          Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-      22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),      eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-     und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
   gegensteht,                                            gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-
                                                          leisten.
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,                                 §4
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-                       Betretungsbeschränkungen
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und          sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten     Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-       die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-      und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,           dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
                                                          im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua-
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-
                                                          dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
   schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-
                                                          des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3
   nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-
                                                          sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
   bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
                                                          Gesamtfläche stets zulässig.
   sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-        (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
   gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-      Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
   ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,         stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
                                                          betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes           herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
   in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im        Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten
   Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-          die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-
   gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-   enekonzepte nach Maßgabe des § 5.
   grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die                                 §5
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-                     Hygienekonzepte
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-    sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-         sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes        anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
    zulässig.                                             Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
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betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen                             § 5b
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-                      Immunisierte Personen
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.             (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
                                                          liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-          Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung     mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum        menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor        sonen gleich.
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten        (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.       19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-      den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-       Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der      langen vorzuweisen.
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen
Berufsgenossenschaften zu beachten.
                                                                                 §6
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-                       Kontaktbeschränkungen
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-      (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich               in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen         Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig
­Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende            anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind
 Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.­       jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.
 saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-     Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
zuhalten.                                                 boten.
                                                          (2) Veranstaltungen, zu denen unter freiem Him-
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-       mel nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher
besondere erforderlich für                                gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         als 100 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu er-
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         warten sind, können unter der Bedingung der Vorlage
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Besucherinnen
                                                          und Besucher stattfinden; dabei sind Veranstaltungen
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben         mit mehr als 20 anwesenden Personen unter Angabe
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-         des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
   lung jeglicher Unterkünfte,                            Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-
                                                          ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,            Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
   Opern oder Konzerten,                                  gesetzes zu treffen und besondere infektionsschutz-
4. den Kinobetrieb,                                       rechtliche Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben in
                                                          Satz 1 und 2 ausgenommen sind:
5. den Sportbetrieb,
                                                          1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,               Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser
                                                             Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                     sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
                                                             geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
                                                          2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge-
                                                             staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer
                         § 5a                                Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach
                       Testung                               § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri-
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises         ge eines weiteren Haushalts.
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-     Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung
CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-      ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften
gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6      wo immer möglich einzuhalten.
der    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).          (3) Abweichend von Absatz 2 sind Veranstaltungen und
                                                          Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl nur
(2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-                dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein drin-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den           gendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächli-
nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Be-        ches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus kann die zu-
hörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlan-      ständige Ortspolizeibehörde in besonders begründeten
gen vorzuweisen.                                          Fällen auf Antrag eine höhere Personenzahl zulassen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021                             1571

Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung         1. Eine Bewirtung ist ausschließlich an Tischen mit
ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften            festem Sitzplatz und unter Beschränkung auf Grup-
wo immer möglich einzuhalten.                                pen von bis zu zehn Personen pro Tisch zulässig,
                                                             im Innenbereich müssen Gäste einen negativen
(4) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der          SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorle-
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,          gen können,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies    2. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen      Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3           Ort und Stelle ist zulässig,
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-        3. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand            Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere       eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-             der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
setzt werden.                                                ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, ist zulässig,
(5) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen        4. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen
gelten, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vor-        und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind
gaben, Absatz 1 und 2 entsprechend. Von der Orts-            zulässig.
polizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt       (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutz-   tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
rechtlicher Sicht vertretbar ist.                         iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
(6) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter        S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-        Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-     Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt        Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-      (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach           denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1            im Sinne von § 2 getragen werden kann, ist nur ge-
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-      stattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen
lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-     SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen
gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.              können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygi-
                                                          ene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Testergeb-
(7) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset-         nisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich
zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil-    bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und   Leistungen.
besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beach-
tet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkundge-     (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
bung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann im         lich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der
Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn dies       Form von:
nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertretbar         1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich,
ist.
                                                          2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem
(8) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-         Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innen-
ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-            bereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilneh-
menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit         mer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maß-
§ 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-                gabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht
men-Ausnahmenverordnung.                                     ausgenommen sind Minderjährige.
                                                          Zuschauer sind nach den Maßgaben der § 6 Absätze 2
                       §7                                 und 3 erlaubt.
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen              (4a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-
       sowie Schließung von Einrichtungen                 sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-
                                                          piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-
(1) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
                                                          der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders
dem Saarländischen Gaststättengesetz, den Betrieb
                                                          ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind nach den
sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und den Be-
                                                          Maßgaben der § 6 Absätze 2 und 3 erlaubt.
trieb von Betriebskantinen und Mensen gelten unter
Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Be-          (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
trieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländi-       soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
schen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger       trieb von insbesondere Clubs und Diskotheken, Frei-
Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3    zeitaktivitäten im Innenbereich und ähnliche Einrich-
Nummer 1 die folgenden Maßgaben:                          tungen.
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Von der Schließung ausgenommen sind                        11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung
                                                               der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests
1. öffentliche Spielplätze,                                    nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-
2. Wildparks, Zoos,                                            sucher.
                                                           (6) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastro-
2a. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten     nomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken
    im Außenbereich, unter der Bedingung der Vorlage       sind unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für
    eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe          den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
    des § 5a,                                              Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeg-
3. Bibliotheken,                                           licher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
                                                           mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anrei-
4. Museen, Galerien, Gedenkstätten,                        se den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests
                                                           nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der
5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki-          Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.
   nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega-
   tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a            Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich
   der Besucherinnen und Besucher,                         veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-
                                                           den anreisen, gilt die Maßgabe des Erfordernisses eines
6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen        negativen SARS-CoV-2-Tests nach Satz 1 nicht; hier ist
   Betätigung in Gruppen im Innen- und Außenbe-            der hoteltypische Betrieb zulässig. Sofern jedoch auch
   reich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen,         touristische Reisende beherbergt werden, gelten die
   wobei bei Angeboten im Innenbereich bei den Teil-       Maßgaben für alle beherbergten Gäste.
   nehmenden der Nachweis über das Nichtvorliegen
   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfor-         Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-
   derlich ist, von der Testpflicht ausgenommen sind       gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-
   Minderjährige,                                          ten dieser Verordnung.
                                                           Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,
7. abweichend von Satz 1 kontaktfreien Sport, Fit-         Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der
   nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen        Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
   jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen         Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-
   Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und               stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben
   Kontakte zwischen Kunden vermieden werden;              die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines
   abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai-          negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.
   ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness-
   studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen          (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
   unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5           Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-
   durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines            nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)
   negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des             vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-
   § 5a geführt wird,                                      ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
                                                           11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem
8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-         Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-
   lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des          stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),
   Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach-           zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012
   weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach              (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-
   Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be-         ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-
   dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü-        gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
   hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie-      1.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
   nung stattfinden,
                                                           (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
9. Strandbäder und Freibäder, Schwimm- und Spaß-           belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
   bädern unter der Bedingung der Vorlage eines            lischen Getränken zu untersagen.
   negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
   § 5a der Besucherinnen und Besucher und unter           (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
   Anwendung des Hygienerahmenkonzepts für                 schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
   Schwimmbäder,                                           gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
                                                           zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
10. Thermen und Saunen, unter der Maßgabe, dass die        gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
    Höchstzahl der Personen, die sich in der Einrich-      lich befristet werden.
    tung aufhält, auf die Hälfte der sonst dort zugelas-
    senen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und unter
                                                                                  §8
    der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-
                                                              Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
    CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a; der Betreiber
    hat sicherzustellen, dass in den einzelnen Räumen      Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
    der Mindestabstand eingehalten wird,                   gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021                           1573

stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein    regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-­
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept          Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an      der aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhal-
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-          tung und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-       verantwortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Be-
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung       sucher der Einrichtungen.
orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete       angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung          die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen           Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021             Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-
(Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-        erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für      zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der     vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-       lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes      dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz         (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b
vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-         des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in            qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-
der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die      zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens
Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in      einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder
§ 9 verwiesen.                                             Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu
                                                           erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-
                       § 8a                                en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie           Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote           Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum
                                                           Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so-
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju-      wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-       Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum
gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend   Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-
den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju-         nen enthalten können. Weiter findet § 5b Anwendung
gendhilfe.                                                 auf Besucher der Einrichtungen.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11               (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach-        und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5        de Maßnahmen angeordnet:
Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgeset-
zes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Ge-       1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
setz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in           den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-
festen Gruppen mit bis zu 30 Personen zuzüglich des           tienten und Personal zu schützen und persönliche
Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi-           Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl
enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert                 der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-
Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung           pekte zu berücksichtigen.
zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser         2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die          gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.            lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis             gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen.            in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle        sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
48 Stunden erneut zu führen.                                  zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und
                                                              soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.
                        §9                                    Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                   Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und               gaben der saarländischen Teststrategie sowie die
            weitere Leistungsbereiche                         jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung
                                                              von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-          Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der
Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-        3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-
und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und           lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde
Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste           und von einer Person einzuräumen. Dabei sind die
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundes-              Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstä-
1574                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021

   tigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein      besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch ein-
   Besuch ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt    mal alle zwei Wochen.
   durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich.
   Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrich-       Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   tung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete   schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer
                                                          immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 die-
   Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-
                                                          ser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach
   unterweisung ist regelmäßig durchzuführen.
                                                          Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4
4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit       gelten nicht in Einrichtungen, in denen Infektionen mit
   der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich         dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.
   bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-
                                                          Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer
   zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu
                                                          den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion
   tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-
                                                          mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem
   cher der Einrichtungen.
                                                          Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht
5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-           länger als 24 Stunden zurückliegt.
   suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-
   litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-     Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2
   ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder       genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor-
   einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-         lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer
   land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt        Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
   werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit             Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den
   der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-        Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besuche-
   dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte       rinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des
   Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten        § 5a zu bestätigen.
   mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-
   derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und     Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
   Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-         dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
   gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-         Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
   behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für        Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
   seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-       gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
   der muss jederzeit gewährleistet sein.                 arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
                                                          vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3        Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der       arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre-
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-    chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit
zialleistungsträger ausgenommen.                          der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen         und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom        Maske und Schutzhandschuhen betreten.
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch      Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I     rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten
S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wö-         einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im
chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem       saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen                          hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund-        (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-
   heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent-     men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-
   gegenstehen,                                           dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von
2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-         den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit
   schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit-       der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund
   nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen         einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-
   Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge-            gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
   mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.                 SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-
                                                          grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-     zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn
und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-    nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-
chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen    genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und
und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer            6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-
mindestens dreimal pro Woche zu testen.                   gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei
                                                          sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte            Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung     Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
sind oder die Einrichtung eine mindestens 90-prozenti-
ge Quote immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner         (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-
im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung aufweist,    lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021                            1575

mern nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit                                § 11
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Maske der                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Standards FFP2 oder Masken höherer Standards tragen.
                                                          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                                                          mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
                       § 10                               sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
       Hochschulen, Berufsakademien und                   Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13
   wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;             zuwiderhandelt.
  Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
                  Fortbildungen                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
                                                          des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-     fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar      (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des      des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der                                   § 12
Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-                      Zuständige Behörden
weiligen Hochschule gestattet. Der Präsenzunterricht
erfolgt unter Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-         (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
Test nach Maßgabe des § 5a. Bei der Durchführung          dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz-
des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück-          gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund-
sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von          lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek-
Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die       tionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger
jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde         Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibe-
erlassen werden. Ausgenommen von der Untersagung          hörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über
des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des     Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
Infektionsschutzgesetzes sind die von der zuständigen     12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsantei-      durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
le an Hochschulen.                                        S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
                                                          auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden          ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti-
entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-        onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver-
konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-       ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie
gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei         des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige
die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-    Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
währleisten sind.                                         von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
                                                          sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-       und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-     ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-      Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                 gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-     (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für   die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-      Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.          bestehen weiterhin fort.
(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-       (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
nung unberührt und können unter Beachtung der im          Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich
Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen       § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Corona­
durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-      virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-
staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge         les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
                                                          zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
                                                          Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-        von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie       reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-      schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt          nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der         2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-
Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-        ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-
gabe des § 5a abhängig gemacht werden.                    ben unberührt.
1576                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021

                      § 13                               (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juni 2021
   Sonderregelung für Gebiete mit besonderem             außer Kraft.
              Infektionsgeschehen
(1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem                              Artikel 2
SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie-        Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
ben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis       sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
oder im Regionalverband Saarbrücken an drei auf-            von Kindertageseinrichtungen während der
einanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-­                       Corona-Pandemie
Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis
oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und
Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von                                  Kapitel 1
mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der
Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestou-               Schulbetrieb und Betrieb von
ristische Ausflüge hinauszubegeben.                                  Kindertageseinrichtungen,
                                                                  Kindergroßtagespflegestellen und
(2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalver-             heilpädagogischen Tagesstätten während der
band Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur                       Corona-Pandemie
Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen
Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern                               §1
an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen          Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschrei-    (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
tung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und       Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhy-
macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die      gieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu-
Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach     len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“
der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für So-     vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der      (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_
Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des       documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnah-
Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben     menschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser er-
genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisier-    gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der
ten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbe-   jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
sondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrich-     weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
tungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben,
beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weiter-    Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
gehende Beschränkungen für den Landkreis oder den        die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum
Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete       Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-
aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.   Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
                                                         beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
(3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro        22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als
100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf auf-       abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
einanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Mi-   SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie   weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Ein-    CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
schränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der    für den Schulbereich.
Bekanntmachung außer Kraft.                              (2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des In-
                                                         fektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb aus-
                                                         schließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des
                     § 13a                               Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen
        Geltungsvorrang des Bundesrechts                 der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen
Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-      Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgeset-
haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek-    zes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weiter-
tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der       gehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maßga-
Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab-       ben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes
satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.   wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
                                                         Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen
                                                         von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b
                        § 14                             Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegen-
                                                         den Klassen- und Jahrgangsstufen. Die Testobliegen-
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2021 in Kraft.    heit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz-
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der     gesetzes kann auch durch Vorlage eines anderweitigen
Corona-Pandemie vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1508)     Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion
außer Kraft.                                             mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Die Re-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021                            1577

gelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 findet neben den          Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen    chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
Personen Anwendung; Satz 4 gilt entsprechend.              schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
                                                           genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
(3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel-    Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der       „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl     in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2          men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sie-
ben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen, in de-      (7) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in den Ab-
nen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 des In-       sätzen 4 und 5 genannten Vorgaben beziehungsweise
fektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen      aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder
des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist, schulischer   3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie
Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das Nähere re-     für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 6 oder
gelt das Ministerium für Bildung und Kultur.               aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entspre-
                                                           chenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunter-
(4) Ist der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 des        richt teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und
Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschrän-       Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot
kung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht       im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in
eröffnet, ist jedoch die Vorgabe des Absatzes 3 einer      diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogi-
stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100       schen Angebots und das Nachkommen der damit ver-
auf Landesebene noch nicht erfüllt, erfolgt der Präsenz-   bundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“
schulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden      erfüllt.
dargestellt:
                                                           (8) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemein-
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im           bildenden Schulen wird an der Schule im Vormittags-
   zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an           bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge-
   Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden,            halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der
   findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches    Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase
   gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf-     des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be-
   lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab-        treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen
   hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.             Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern-
2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas-         situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf
   sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der        wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei-
   Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen        willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab
   und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi-            der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird
   schen schulischem Präsenzunterricht und der Be-         bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung
   schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.             gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen ge-
                                                           eigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepass-
3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den           tes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht
   Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den            für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche
   Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen         Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im An-
   erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu-        wendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektions-
   lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im         schutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den
   „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben            Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3
   trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.          Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Minis-
                                                           terium für Bildung und Kultur.
(5) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und
Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb       (9) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-
eingeschränkt ist.                                         lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig
                                                           oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-
(6) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden          sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt
auf Antrag befreit                                         zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach-
                                                           weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
                                                           SARS-CoV-2-Virus vorweisen oder einen Test über
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-     das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest   (10) Über die Zutrittsverbote nach § 28b Absatz 3
   nachzuweisen;                                           Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und nach Absatz 6
                                                           sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin-
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-           weise anzubringen.
   schränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des In-
   fektionsschutzgesetzes unterliegen (Abmeldung           (11) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen
   vom Präsenzunterricht).                                 Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch-
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