Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 10. Juni 2021 Nr. 48 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 10. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1568 Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie. Vom 10. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1612
1568 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 A. Amtliche Texte andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- Verordnungen währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP- Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge- 196 Verordnung zur Änderung sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis infektionsrechtlicher Verordnungen zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit- lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten Vom 10. Juni 2021 chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge- der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021, ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben S. 1174., des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. verordnet die Landesregierung: (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Artikel 1 eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder Verordnung zur Bekämpfung auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder der Corona-Pandemie (VO-CP) höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: §1 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Grundsatz der Abstandswahrung nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Personenverkehrs nachzuweisen, Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- Absatz 1 Satz 1 fallen, kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der halten werden. Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, §2 gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet ist, (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz- 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 1569 ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits ben unberührt. eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der nenfalls entstehenden Warteschlangen, in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen 3a. Gäste während des Aufenthalts in öffentlich zu- Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs- der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Zurverfügungstellung von Unterkünften, sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- nem festen Platz, (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- chen Plätzen und Straßen anzuordnen. mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt §3 werden, Kontaktnachverfolgung 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- gegensteht, gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr- leisten. 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, §4 Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Betretungsbeschränkungen der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer lung oder Leistungserbringung entgegensteht, dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua- 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher- sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der Gesamtfläche stets zulässig. sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti- Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- enekonzepte nach Maßgabe des § 5. grund der Nummern 1 bis 8 besteht, 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die §5 Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- Hygienekonzepte destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die zulässig. Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
1570 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen § 5b Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- Immunisierte Personen elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge- rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum menverordnung geimpfte Personen und genesene Per- Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor sonen gleich. Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der langen vorzuweisen. jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. §6 (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Kontaktbeschränkungen und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- zuhalten. boten. (2) Veranstaltungen, zu denen unter freiem Him- Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- mel nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher besondere erforderlich für gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem als 100 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu er- Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- warten sind, können unter der Bedingung der Vorlage trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Besucherinnen und Besucher stattfinden; dabei sind Veranstaltungen 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben mit mehr als 20 anwesenden Personen unter Angabe und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. lung jeglicher Unterkünfte, Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll- ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- Opern oder Konzerten, gesetzes zu treffen und besondere infektionsschutz- 4. den Kinobetrieb, rechtliche Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben in Satz 1 und 2 ausgenommen sind: 5. den Sportbetrieb, 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge- staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer § 5a Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach Testung § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri- (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises ge eines weiteren Haushalts. über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun- ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 wo immer möglich einzuhalten. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). (3) Abweichend von Absatz 2 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl nur (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID- dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein drin- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den gendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächli- nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Be- ches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus kann die zu- hörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlan- ständige Ortspolizeibehörde in besonders begründeten gen vorzuweisen. Fällen auf Antrag eine höhere Personenzahl zulassen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 1571 Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung 1. Eine Bewirtung ist ausschließlich an Tischen mit ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften festem Sitzplatz und unter Beschränkung auf Grup- wo immer möglich einzuhalten. pen von bis zu zehn Personen pro Tisch zulässig, im Innenbereich müssen Gäste einen negativen (4) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorle- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, gen können, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies 2. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Ort und Stelle ist zulässig, des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- 3. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- setzt werden. ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, ist zulässig, (5) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen 4. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen gelten, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vor- und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind gaben, Absatz 1 und 2 entsprechend. Von der Orts- zulässig. polizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutz- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- rechtlicher Sicht vertretbar ist. iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I (6) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 im Sinne von § 2 getragen werden kann, ist nur ge- Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege- stattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun- SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygi- ene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Testergeb- (7) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset- nisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil- bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und Leistungen. besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beach- tet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkundge- (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- bung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann im lich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn dies Form von: nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertretbar 1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich, ist. 2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem (8) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel- Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innen- ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam- bereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilneh- menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit mer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maß- § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- gabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht men-Ausnahmenverordnung. ausgenommen sind Minderjährige. Zuschauer sind nach den Maßgaben der § 6 Absätze 2 §7 und 3 erlaubt. Betriebsuntersagungen und -beschränkungen (4a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs- sowie Schließung von Einrichtungen sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym- piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska- (1) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders dem Saarländischen Gaststättengesetz, den Betrieb ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind nach den sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und den Be- Maßgaben der § 6 Absätze 2 und 3 erlaubt. trieb von Betriebskantinen und Mensen gelten unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Be- (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, trieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländi- soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- schen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger trieb von insbesondere Clubs und Diskotheken, Frei- Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zeitaktivitäten im Innenbereich und ähnliche Einrich- Nummer 1 die folgenden Maßgaben: tungen.
1572 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 Von der Schließung ausgenommen sind 11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests 1. öffentliche Spielplätze, nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be- 2. Wildparks, Zoos, sucher. (6) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastro- 2a. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten nomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken im Außenbereich, unter der Bedingung der Vorlage sind unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und des § 5a, Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeg- 3. Bibliotheken, licher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anrei- 4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, se den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der 5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki- Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen. nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega- tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich der Besucherinnen und Besucher, veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün- den anreisen, gilt die Maßgabe des Erfordernisses eines 6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen negativen SARS-CoV-2-Tests nach Satz 1 nicht; hier ist Betätigung in Gruppen im Innen- und Außenbe- der hoteltypische Betrieb zulässig. Sofern jedoch auch reich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, touristische Reisende beherbergt werden, gelten die wobei bei Angeboten im Innenbereich bei den Teil- Maßgaben für alle beherbergten Gäste. nehmenden der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfor- Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An- derlich ist, von der Testpflicht ausgenommen sind gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif- Minderjährige, ten dieser Verordnung. Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, 7. abweichend von Satz 1 kontaktfreien Sport, Fit- Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge- Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai- negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen. ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness- studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge- § 5a geführt wird, ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem 8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum- Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast- lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie- Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be- ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab- dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü- gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie- 1.00 bis 6.00 Uhr untersagt. nung stattfinden, (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf 9. Strandbäder und Freibäder, Schwimm- und Spaß- belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- bädern unter der Bedingung der Vorlage eines lischen Getränken zu untersagen. negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher und unter (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- Anwendung des Hygienerahmenkonzepts für schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- Schwimmbäder, gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung 10. Thermen und Saunen, unter der Maßgabe, dass die gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- Höchstzahl der Personen, die sich in der Einrich- lich befristet werden. tung aufhält, auf die Hälfte der sonst dort zugelas- senen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und unter §8 der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a; der Betreiber hat sicherzustellen, dass in den einzelnen Räumen Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen der Mindestabstand eingehalten wird, gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 1573 stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona- Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an der aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhal- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- tung und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- verantwortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Be- standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung sucher der Einrichtungen. orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs- des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon- der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder § 9 verwiesen. Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- § 8a en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so- (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju- wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio- den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju- nen enthalten können. Weiter findet § 5b Anwendung gendhilfe. auf Besucher der Einrichtungen. (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 de Maßnahmen angeordnet: Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgeset- zes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Ge- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um setz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- festen Gruppen mit bis zu 30 Personen zuzüglich des tienten und Personal zu schützen und persönliche Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi- Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung pekte zu berücksichtigen. zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der 48 Stunden erneut zu führen. zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. §9 Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und gaben der saarländischen Teststrategie sowie die weitere Leistungsbereiche jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä- Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- 3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste und von einer Person einzuräumen. Dabei sind die umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundes- Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstä-
1574 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 tigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch ein- Besuch ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt mal alle zwei Wochen. durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrich- Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- tung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 die- Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- ser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach unterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4 4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit gelten nicht in Einrichtungen, in denen Infektionen mit der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein- Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu- mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem cher der Einrichtungen. Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht 5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be- länger als 24 Stunden zurückliegt. suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi- litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu- Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2 ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor- einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar- lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller- Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besuche- dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte rinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten § 5a zu bestätigen. mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin- derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be- dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben- gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- der muss jederzeit gewährleistet sein. arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre- sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit zialleistungsträger ausgenommen. der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2- Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom Maske und Schutzhandschuhen betreten. 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wö- einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. 1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund- (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent- men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- gegenstehen, dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von 2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit- der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini- Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge- gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu- grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor- chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- mindestens dreimal pro Woche zu testen. gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. sind oder die Einrichtung eine mindestens 90-prozenti- ge Quote immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung aufweist, lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 1575 mern nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit § 11 den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Maske der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Standards FFP2 oder Masken höherer Standards tragen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- § 10 sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Hochschulen, Berufsakademien und Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13 wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; zuwiderhandelt. Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der § 12 Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je- Zuständige Behörden weiligen Hochschule gestattet. Der Präsenzunterricht erfolgt unter Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Test nach Maßgabe des § 5a. Bei der Durchführung dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz- des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück- gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund- sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek- Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die tionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibe- erlassen werden. Ausgenommen von der Untersagung hörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom Infektionsschutzgesetzes sind die von der zuständigen 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsantei- durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I le an Hochschulen. S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti- entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver- konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung währleisten sind. von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- examensarbeiten, entsprechend anzupassen. gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. bestehen weiterhin fort. (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der nung unberührt und können unter Beachtung der im Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Corona durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia- staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß- ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- gabe des § 5a abhängig gemacht werden. ben unberührt.
1576 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 § 13 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juni 2021 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem außer Kraft. Infektionsgeschehen (1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Artikel 2 SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie- Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb ben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb oder im Regionalverband Saarbrücken an drei auf- von Kindertageseinrichtungen während der einanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben- Corona-Pandemie Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von Kapitel 1 mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestou- Schulbetrieb und Betrieb von ristische Ausflüge hinauszubegeben. Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und (2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalver- heilpädagogischen Tagesstätten während der band Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur Corona-Pandemie Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern §1 an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen Schulbetrieb während der Corona-Pandemie und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschrei- (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle tung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhy- macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die gieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu- Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für So- vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung ziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_ Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnah- Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben menschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser er- genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisier- gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der ten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbe- jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um sondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrich- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. tungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weiter- Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und gehende Beschränkungen für den Landkreis oder den die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind. Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT (3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro 22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als 100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf auf- abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 einanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Mi- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Ein- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben schränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der für den Schulbereich. Bekanntmachung außer Kraft. (2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des In- fektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb aus- schließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des § 13a Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen Geltungsvorrang des Bundesrechts der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe- Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgeset- haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek- zes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weiter- tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der gehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maßga- Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab- ben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b § 14 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegen- den Klassen- und Jahrgangsstufen. Die Testobliegen- (1) Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2021 in Kraft. heit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der gesetzes kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Corona-Pandemie vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1508) Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion außer Kraft. mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Die Re-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Juni 2021 1577 gelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 findet neben den Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den Personen Anwendung; Satz 4 gilt entsprechend. schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere (3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel- Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sie- ben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen, in de- (7) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in den Ab- nen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 des In- sätzen 4 und 5 genannten Vorgaben beziehungsweise fektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist, schulischer 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das Nähere re- für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 6 oder gelt das Ministerium für Bildung und Kultur. aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entspre- chenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunter- (4) Ist der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 des richt teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschrän- Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot kung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in eröffnet, ist jedoch die Vorgabe des Absatzes 3 einer diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogi- stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 schen Angebots und das Nachkommen der damit ver- auf Landesebene noch nicht erfüllt, erfolgt der Präsenz- bundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ schulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden erfüllt. dargestellt: (8) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemein- 1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im bildenden Schulen wird an der Schule im Vormittags- zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge- Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf- des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be- lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab- treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann. Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern- 2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas- situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei- Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi- der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird schen schulischem Präsenzunterricht und der Be- bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult. gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen ge- eigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepass- 3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den tes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im An- erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu- wendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektions- lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im schutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3 trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Minis- terium für Bildung und Kultur. (5) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb (9) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- eingeschränkt ist. lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- (6) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt auf Antrag befreit zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach- weis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- SARS-CoV-2-Virus vorweisen oder einen Test über gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest (10) Über die Zutrittsverbote nach § 28b Absatz 3 nachzuweisen; Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und nach Absatz 6 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin- 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- weise anzubringen. schränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des In- fektionsschutzgesetzes unterliegen (Abmeldung (11) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen vom Präsenzunterricht). Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch-
Sie können auch lesen