Arbeitsmarktreformen in Frankreich - Francis Kessler - Hugo Sinzheimer Institut
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Arbeitsmarktreformen in Frankreich Francis Kessler
Ein wenig Verfassungsrecht Der Code du travail besteht aus: • Gesetzen Artikel 34 (3) fVerf 1958 „Das Gesetz bestimmt die Grundsätze für: das Arbeitsrecht, das Gewerkschaftsrecht ...“ • Regierungsverordnungen Artikel 37 (1) fVref 1958 „Gebiete, die nicht Gegenstand der Gesetzgebung sind, werden auf dem Verordnungswege geregelt.“ Nota bene Die französische Verfassung räumt der Regierung die Möglichkeit ein, durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die üblicherweise der Gesetzgebung unterliegen: (Artikel 38 der Verfassung) Solche Rechtsakte haben vorübergehend Verordnungscharakter und erhalten erst nach Zustimmung durch das Parlament Gesetzesrang. Artikel 49-3 der französischen Verfassung ermöglicht der Regierung, ein Gesetz ohne Abstimmung in der Nationalversammlung und / oder dem Senat zu verabschieden. Neue Kodifizierung im Jahr 2008 Umgestaltung" des bisherigen Arbeitsrechts, um eine Zusammenfassung und Vereinfachung der zahlreichen Einzelgesetze zu erreichen, ohne dass deren materieller Inhalt prinzipiell verändert wird
Kollektives Arbeitsrecht – Streikrecht ist als individuelles Recht in der Verfassung verankert; • es ist unabhängig von der Gewerkschaftsgesetzgebung bzw. vom TVRecht – Pluralität der Ebenen der Tarifverträge • deren Zusammenspiel ist durch das sog. „El Khomri“–Gesetz geändert worden – Viele aber schwache Gewerkschaften • deren maßgebendes Kriterium „Repräsentativität“ wurde geändert – Mehrzahl an Arbeitnehmervertretungen im Betrieb • die immer mehr zusammengeschlossen werden können
Zum juristischen Verständnis des Streiks • „Das Streikrecht darf nur im Rahmen der geltenden Vorschriften ausgeübt werden“ (Präambel der französischen Verfassung vom 27. Oktober 1946) • Der Gesetzgeber hat einige Aspekte des Streikrechts im Code de travail geregelt: – Ausübung des Streikrechts kann kein Kündigungsgrund sein, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen schweren Verstoß begangen (Bei Nichteinhaltung: Nichtigkeit der Kündigung). Die Teilnahme am Streik kann keine diskriminierende Behandlung zu Folge haben. (Art. L. 2511- 1 C.trav.) – Kein Arbeitnehmer darf wegen seiner Teilnahme am Streik benachteiligt werden (Art. L. 1132-2 C.trav.) – Keine Ersetzung der streikenden Arbeitnehmer durch Teilzeitarbeitskräfte (Art. L. 1251-10 C.trav.) oder durch Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Art. L. 1242-6 C.trav.) • Definition des Streiks (Rspr.): „eine kollektive und gleichzeitig ausgeübte Arbeitsverweigerung, um berufsbezogene Ziele durchzusetzen“ (Cass. Soc. 12. Dezember 2000) • Individuelles Recht
Die Militanz französischer Aktionen wird häufig als Kampfstärke interpretiert, ABER: ■ Es handelt sich um vereinzelte, stark mediatisierte Ausnahmen. ■ Sie sind häufig Ausdruck einer Selbstverteidigung mit primär defensivem Charakter und einem starken moralischen Moment. ■ Die Forderungen sowie substantiellen Ergebnisse der Aktionen sind gemessen an deutschen Normen z.T. eher moderat. ■ Militanz ist in Frankreich ein legitimer und notwendiger „Teil des Machtspiels“.
Gewerkschaftlicher Organisationsgrad in Europa (1) ca. 80% 35-70% 20-35% < 15 % Page 6
Die Gewerkschaften DEUTSCHLAND FRANKREICH Keine Richtungsgewerkschaften ABER Richtungsgewerkschaften Berufsorientierte Gewerkschaften UND Organisation nach Branchen Ein großer Dachverband Mehrere Dachverbände „Gewerkschaftskonkurrenz„ (dass heißt : zwei Gewerkschaften „Gewerkschaftskonkurrenz“ in einer Branche oder in einem Unternehmen ist die Regel sind eher selten) Page 7
Gesetzliche betriebliche ArbNvertreter Arbeitsschutzausschuss Comité Hygiène , Sécurité et conditions de travail Ab 50 ArbN Personaldelegierte Betriebsausschuss Délégués du personnel Comité d´entreprise Ab 11 ArbN Ab 50 ArbN Gewerkschaftsdelegierte Délégués syndicaux Wenn Gewerkschaft im Betrieb Page 8
Der Arbeitsmarkt / Die Wirtschaft • Hohe Arbeitslosigkeit – Ohne Beruf / Schulabschluss – Schwache Integration der Einwandererkinder • Massive „Desindustrialisierung“ • Keine Mittelständler • Staatliche Betriebe – Bahn, Post, Elektrizität.... • Großbetriebe/ MicroBetriebe • Verständnis des Staates: er soll für seine Bürger sorgen und er hat Sie zu schützen
Umbau des Kollektiven Arbeitsrechts
Nochmals : Tarifverträge Abschluss und Verhandlung • zwischen repräsentativen Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite (dh Arbeitgeberverband oder der einzelne AG auf Unternehmensebene) • Es gibt zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen (jährlich oder alle drei Jahre), mit den GW Verhandlungen über bestimmte Themen (Lohne, Arbeitszeit) zu führen. Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen TV und Streikrecht • Das Streikrecht ist ein von Tarifverhandlungen unabhängiges Individualgrundrecht (keine relative Friedenspflicht: wäre verfassungswidrig) • Streikrecht = Recht des Individuums und nicht der GW • Aussperrungen sind unzulässig Normative Wirkung der Tarifvertrage • Unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer: „erga omnes“-Wirkung • Auf AG Seite, grundsätzlich nur für die AG, die Mitglieder des unterzeichnenden AG-Verbands sind. • Aber: Es ist üblich, dass Branchentarifvertrage vom Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden, so dass sie für alle Arbeitgeber der Branche 13 bindend sind.
Teil 1 : Repräsentativität • Befugnisse, die sich aus der Repräsentativität ergeben – Verhandlung von Kollektivvereinbarungen auf nationaler Ebene (accords interprofessionnels) – Verhandlung und Umsetzung von Tarifverträgen (conventions collectives) – Nennung von Kandidaten im ersten Wahlgang der Wahlen zu Arbeitnehmervertretungen – Ernennung von Gewerkschaftsdelegierten (DS – delegué syndical und RS – répresentant syndical beim Unternehmensausschuss – CE – comité d‘entreprise) Page 12
Teil 1 Voraussetzungen der Repräsentativität • Auf der Ebene des Unternehmens / der Niederlassung / der Unternehmensgruppe (Art. L. 2122-1 bis 4 C.trav.) – Kriterien des Art. L. 2121-1 C.trav. – Wahlerfolg von mind. 10% der abgegebenen Stimmen (audience) bei den Arbeitnehmervertreterwahlen • Auf der Ebene eines Industriezweiges • (Art. L. 2122-5 bis 8 C.trav.) – Kriterien des Art. 2121-1 C.trav. – Wahlerfolg von mind. 8% der abgegebenen Stimmen – Zeitliche Umsetzung der neuen Regelung – Probleme bei der Anwendung dieser Regel Page 13
Teil 1 Neue Aufteilung der Befugnisse von Gewerkschaften • Repräsentative Gewerkschaften – Ernennung eines Gewerkschaftsdelegierten – Ernennung eines Gewerkschaftsvertreters beim Unternehmensausschuss (répresentant syndical au comité d’entreprise) – Teilnahme an der Verhandlung von Kollektivvereinbarungen • Nicht repräsentative Gewerkschaften – Gründung einer Gewerkschaftssektion im Unternehmen (section syndicale) – Ernennung eines Vertreters der Gewerkschaftssektion, allerdings kein Gewerkschaftsvertreter beim Unternehmensausschuss Page 14
Teil 1 Kollektive Verhandlungen • Verhandlungen nur mit Gewerkschaften, die repräsentativ sind • Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kollektivvereinbarungen – positive Voraussetzung: die unterzeichnenden Gewerkschaften müssen einen bestimmten Wahlerfolg vorweisen können – negative Voraussetzung: kein Widerspruch (innerhalb einer bestimmten Frist) seitens der Gewerkschaften, die mind. 50% der Wahlberechtigten vertreten – Branchenvereinbarungen (Art. L. 2232-6 C.trav.) – Betriebsvereinbarungen (Art. L. 2232-12 C.trav.) – Betriebsvereinbarungen unter Mitwirkung von gewählten Arbeitnehmervertretern (CE, DUP, DP) in Unternehmen, die über keine Gewerkschaftsdelegierten verfügen (Art. L. 2232-21 C.trav.) – Verhandlungen durch bevollmächtigte Arbeitnehmer (Art. L. 2135-7 und 8, L. 2242-9-1 C.trav.) Page 15
Teil 2: Tarifverträge • VORAB: Es gibt zahlreiche Ebenen und die dazu passenden Tarifverträge • interprofessionelle Tarifverträge, die für den gesamten nationalen Privatsektor Gültigkeit besitzen • Branchentarifverträge (auf nationaler Ebene, auf regionaler Ebene, aber auch auf lokaler Ebene) • Firmentarifverträge, die nur für ein Unternehmen oder einen Betrieb Gültigkeit besitzen (auch Konzerntarifverträge)
Teil 3 Umbau des Tarifvertragsrechts Bis jetzt : Es gilt das Günstigkeitsprinzip mit Ausnahmen Prinzipiell: Es gilt die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelung Die Ausnahmen: Zwischen Gesetz und Tarifvertrag: • der Tarifvertrag kann vom Gesetz auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen. • Aber nur unter der Voraussetzung, dass das Gesetz es ausdrücklich zulässt und Grenzen festlegt. • Hauptbereich: die Arbeitszeit (siehe unten) Zwischen Tarifverträgen unterschiedlicher Ebenen: • seit 2004 kann ein Firmentarifvertrag nachteiligere Regelungen als der Branchentarifvertrag vorsehen (Sachnäheprinzip und nicht mehr Günstigkeitsprinzip). • Aber diese Möglichkeit bestand nicht für 4 Materien, darunter die Löhne, für die das Günstigkeitsprinzip also weiter gilt • und der Branchentarifvertrag kann ohnehin ausdrücklich klarstellen, dass nachteilige Abweichungen unzulässig sind Zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag: • keine Ausnahme vom Günstigkeitsprinzip
Der Firmentarifvertrag wird zum zentralen Element der Gestaltung von Arbeitsbedingungen Teil 3 Umbau des „in melius in pejus“ zum Tarifvertragsrecht Branchentarifvertrag Das neue Der Flächentarifvertrag wird Zusammenspiel der subsidiär verschiedenen • er greift nur noch in Bereichen Tarifebenen in denen der Firmentarifvertrag für den ArbN vorteilhafter sein kann als der BranchenTV sog. „socle social conventionnel
« Mehrheitstarifverträge » Firmen- und Gruppentarifverträge sind nur dann wirksam, wenn die unterzeichnenden Gewerkschaften Teil 3 Umbau des - 50% bei den letzten Wahlen Tarifvertragsrechts aufweisen können; oder - 30% und Ratifizierung durch Abstimmung der Belegschaft Tarifvertragsdauer auf 5 Jahre begrenzt Designierte Arbeitnehmer können für die Gewerkschaften in kleinen Betrieben verhandeln
Gesetzliche Flexibilisierungs- maßnahmen
Teil 1 Sonntagsarbeit „Macron-Gesetz“Gesetz Nr. 2015-990 vom 06.08.2015 „für Wachstum, Aktivität und Chancengleichheit“ Lockerung der Voraussetzungen für die Sonntags- und Nachtarbeit für bestimmte französische Geschäfte nach dem Macron-Gesetz Prinzipielles Verbot der Sonntagsarbeit Sondergenehmigungen: Von nun an existieren vier Gebiete, innerhalb derer der Arbeitgeber die wöchentliche Ruhezeit schichtweise dem gesamten oder einem Teil des Personals gewähren kann: – der von einem besonders großen Andrang von Touristen charakterisierter touristischer Raum (früher: „Gemeinden von touristischem oder thermalem Interesse und touristische Gebiete mit außergewöhnlichem Touristenandrang oder einer permanenten Kulturgestaltung); – die von potentiell beträchtlichen gewerblichen Angeboten und Nachfrage charakterisierten Handelsräumen (die ehemaligen „PUCE“), ggf. mit Einbeziehung der unmittelbaren Nähe eines Grenzgebietes; – ein neues Gebiet, das sogenannte „internationale touristische Gebiet“; – ebenfalls neu: die Bahnhöfe mit außergewöhnlichem Andrang (wie in Paris: die Gare du Nord, Gare de Lyon, Gare de Montparnasse oder die Bahnhöfe Lyon-Part- Dieu, Marseille-Saint-Charles oder noch Bordeaux-Saint-Jean usw.).
Teil 1 Sonntagsarbeit Erweiterung der Möglichkeiten zur Erteilung von Sondergenehmigungen für die Arbeit am Sonntag durch die Gemeindebürgermeister. Sonderdefinition der Nachtarbeit in den „internationalen touristischen Gebieten“ Gegenleistung zur Sonntagsarbeit: die Verstärkung der Arbeitnehmergarantien • Damit ihre Arbeitnehmer sonntags arbeiten können, müssen die in den zulässigen Gebieten niedergelassenen Arbeitgeber im Prinzip eine Betriebsvereinbarung abschließen. • Das neue Gesetz erstreckt außerdem das Freiwilligkeitsprinzip auf fast alle von der Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Einzig und allein die freiwilligen Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber ihre schriftliche Einwilligung übergeben haben, dürfen sonntags arbeiten. Ein Unternehmen darf die Einstellung eines Bewerbers nicht aufgrund dessen Weigerung, sonntags zu arbeiten, ablehnen. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, am Sonntag zu arbeiten, ist kein Kündigungsgrund und darf zu keiner diskriminierenden Maßnahme führen.
Teil 1 Sonntagsarbeit • Generelle Auflockerung des Verbotes der Sonntagsarbeit – Durch Firmentarifvertrag – Durch Referendum der ArbN
Teil 2 Arbeitszeitrecht
Teil 2 Arbeitszeitrecht BEISPIEL 1 Pro forma bleibt die 35- BISHER Stunden Woche War eine kurzzeitige Erhöhung der Arbeitszeiten möglich, aber eben in engeren Grenzen: Nur bis aber den Unternehmen zu 44 Stunden und nur im werden große Spielräume Zeitraum von 12 Wochen. gegeben, um diese Begrenzung zu umgehen - JETZT sind es 48 Stunden für den Zeitraum von 16 Wochen. wenn dies im Unternehmen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern so ausgemacht wird.
Teil 2 Arbeitszeitrecht BEISPIEL 1 BISHER Pro forma bleibt die 35- War eine kurzzeitige Erhöhung Stunden Woche der Arbeitszeiten möglich, aber eben in engeren Grenzen: Nur bis zu 44 Stunden und nur im aber den Unternehmen Zeitraum von 12 Wochen. werden große Spielräume JETZT sind es 48 Stunden für den gegeben, um diese Zeitraum von 16 Wochen. Begrenzung zu umgehen - Eine 60-Stunden-Woche, die wenn dies im Unternehmen zuvor nicht vorgesehen war, zwischen Arbeitgebern und braucht den Nachweis von Arbeitnehmern so "außergewöhnlichen ausgemacht wird. Umständen". Sie werden wie die Dauer dieser "außergewöhnlichen Umstände" in betriebsinternen Verhandlungen ausgemacht.
Teil 2 Arbeitszeitrecht BEISPIEL 2 BISHER Pro forma bleibt die 35- Maximale tägliche Arbeitsdauer Stunden Woche bis 10 Stunden. JETZT künftig die tägliche Arbeitsdauer auf bis zu 12 aber den Unternehmen Stunden. werden große Spielräume gegeben, um diese Begrenzung zu umgehen - Neu auch : wenn dies im Unternehmen Durch Firmentarifvertrag- oder zwischen Arbeitgebern und Abkommen Arbeitnehmern so ausgemacht wird.
Teil 2 Arbeitszeitrecht BEISPIEL 3 BISHER Pro forma bleibt die 35- Überstunden 25% ab der 36. Stunden Woche Stunde oder durch Branchentarifvertrag JETZT Der genaue Prozentsatz war aber den Unternehmen bisher branchenintern geregelt. werden große Spielräume Tritt das Gesetz „El Khomri“ in gegeben, um diese Kraft, dürfen Unternehmen durch Begrenzung zu umgehen - Firmentarifvertrag aushandeln, wenn dies im Unternehmen was sie für Überstunden zahlen. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern so Minimum 10 % Prozent des ausgemacht wird. üblichen Stundenlohns müssen sie trotzdem weiterhin zahlen
Teil 2 Arbeitszeitrecht • Beispiel: Ein Unternehmen kann mit den Arbeitnehmern beschließen, mehr als 35 Stunden die Woche zu arbeiten. Die zusätzlichen Stunden Arbeit müssen mit mindestens 10% mehr Lohn abgegolten werden (bisher mindestens +25% bis 8 Stunden und +50% darüber hinaus). Wenn eine Mehrheit der Angestellten dem in einer Abstimmung zustimmt, ist keine Zustimmung einer Mehrheit der Gewerkschaften nötig.
Individuelles Arbeitsrecht
Vorab : ArbN und Selbstständige Sog. „selbst Unternehmer“ bzw. „auto-entrepreneur“ jetzt „micro Unternehmen“ Weniger Sozialabgaben als ein Selbständiger Steuerecht des ArbN Unter 32.000 Euro/Jahr (vgl. Mindestlohn 17.000 Euro) Zusammenspiel von Internetplattformen / -foren und micro- Unternehmen
Kündigung durch den Arbeitgeber Betriebsbedingte Kündigung • Gesetzliche Begriffsbestimmung und Rechtsprechung: • eine Kündigung hat einen wirtschaftlichen Grund, wenn sie Folge einer Streichung oder Umwandlung eines Arbeitsplatzes oder einer wesentlichen, vom AN abgelehnten Veränderung des Arbeitsvertrags ist, die insbesondere auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder technologischen Veränderungen beruht. • Die Rechtsprechung hat entschieden, dass der AG auch ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten kündigen kann, dh aufgrund einer reinen Umstrukturierung geht; Aber: die Umstrukturierung muss der „Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit“ – und nicht nur der Profitmaximierung oder Gewinnsteigerung – dienen. • Die Gerichte überprüfen, ob die wirtschaftlichen Gründe tatsachlich schwerwiegend, dh von ausreichender Bedeutung und Dauer sind. Sie müssen die Marktposition des Unternehmens bedrohen. Umsatzeinbußen sind nicht ausreichend. • Ist das Unternehmen Teil eines Konzerns, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in dem von der Kündigung betroffenen Geschäftsbereich des Konzerns" spürbar werden.
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