Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn - gültig ab 1. Januar 2019 - Roche
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Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn gültig ab 1. Januar 2019
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 1.1 Firmen 4 1.2 Mitarbeitende 4 2 Grundsätzliche Regelungen 4 2.1 Arbeitszeit 4 2.2 Sollzeit 4 2.3 JAZ-Konto 5 2.4 JAZ-Saldo 5 2.5 Zeiterfassung 5 2.6 Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS) 5 3 Detailregelungen 6 3.1 Zuschläge 6 3.2 Pausen in den Betrieben 6 3.3 Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen 6 3.4 Zeitgutschrift für das Umziehen in den Betrieben Basel/Kaiseraugst 8 4 Sonderregelungen 8 4.1 Mehrarbeit 8 4.2 Überzeit 8 4.3 Mitarbeitende mit Schichtarbeit 8 4.4 Teilzeit-Mitarbeitende 8 5 Grundsätze zu Absenzen 9 5.1 Zuständigkeit 9 5.2 Absenzen mit Zeitgutschrift 9 5.3 Absenzen ohne Zeitgutschrift 9 5.4 Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten 9 6 Absenzen 10 6.1 Ferien 10 6.2 Schichturlaub 10 6.3 Geschäftliche Absenzen und Reisen 11 6.4 Krankheit 11 6.5 Unfall 11 6.6 Schwangerschaft 12 6.7 Vaterschaftsurlaub 12 6.8 Versorgungsurlaub 13 6.9 Private Kurzabsenzen 13 6.10 Hochzeit 13 6.11 Todesfall/Bestattung 13 6.12 Wohnungswechsel 13 6.13 Unbezahlte Pflegezeit 14 7 Alphabetisches Stichwortregister 15 2
1 Geltungsbereich 1.1 Firmen – F. Hoffmann-La Roche AG – Roche Pharma (Schweiz) AG – Roche Glycart AG – Roche Diagnostics International AG – Roche Diagnostics (Schweiz) AG – Roche Diabetes Care (Schweiz) AG 1.2 Mitarbeitende Temporäre Mitarbeitende mit einem Roche-Arbeitsvertrag für einen befristeten Einsatz-Zeitraum, die einen Monatslohn erhalten. 2 Grundsätzliche Regelungen 2.1 Arbeitszeit 2.1.1 Es gelten die 5-Tage-Woche und der 8-Stunden-Tag. – Die Firma bestimmt die Arbeitstage. – Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, abzüglich der gesetzlichen Feiertage sowie der arbeitsfreien Ganz- und Halbtage gemäss Aushang «Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten». 2.1.2 Die Arbeitszeit ist im Tageszeitrahmen (TZR) zu erbringen. (Montag bis Freitag: Tagesarbeit von 06:00 – 20:00 und Abendarbeit von 20:00 – 23:00). Vom zuständigen Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich genehmigte Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 20:00 und 06:00 sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist mit Zuschlägen versehen. Vom zuständigen Vorgesetzten nicht angeordnete oder nicht nachträglich genehmigte Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 20:00 und 23:00 sowie an Samstagen zwischen 06:00 und 23:00 wird dem JAZ-Konto ohne Zuschläge gutgeschrieben. Für Arbeit in der Nacht (Montag bis Samstag 23:00 – 06:00) sowie an Sonn- und Feiertagen muss aus gesetzlichen Gründen eine Bewilligung vorliegen. 2.1.3 Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz in Arbeitskleidern (siehe Ziffer 3.4). 2.2 Sollzeit 2.2.1 Als Jahres-Sollzeit (JSZ) gilt die vertraglich für die Einsatzdauer vereinbarte Arbeitszeit. 2.2.2 Die Tages-Sollzeit (TSZ) ist eine rechnerische Grösse der Zeitbuchhaltung. Sie beträgt – für einen ganzen Arbeitstag 8 Stunden. – für einen halben Arbeitstag 4 Stunden. – bei einem Teilzeitpensum 8 Stunden multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad bzw. gemäss vereinbartem Stundenplan. 2.2.3 Die kumulierte Sollzeit (KSZ) ist der Anteil der Jahres-Sollzeit am Datum des Verrechnungsstands. 4
2.3 JAZ-Konto Dem JAZ-Konto werden folgende Zeiten gutgeschrieben: – Arbeitszeit abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen – Wegzeit – Absenzen mit Zeitgutschrift – Gutschriften für das Umziehen (siehe Ziffer 3.4) 2.4 JAZ-Saldo Der JAZ-Saldo ist die Differenz zwischen der dem JAZ-Konto gutgeschriebenen Zeit und der kumulierten Sollzeit am Datum des Verrechnungsstands. 2.5 Zeiterfassung 2.5.1 Bei Arbeit auf dem Areal erfassen die Mitarbeitenden die Zeitdaten persönlich durch Stempelung von «Kommen» und «Gehen» am Zeiterfassungsgerät (ZEG). Es ist dasjenige ZEG zu verwenden, welches dem Arbeitsplatz am nächsten ist. Mitarbeitende mit «Arbeit von zu Hause»-Regelung erfassen die zu Hause geleistete Arbeitszeit mittels ESS. Die Mitarbeitenden werden durch das ZEG akustisch auf eine fehlende Stempelung aufmerksam gemacht und an ihre JAZ-Mutationsstelle verwiesen. Fehlende Stempelungen werden via ESS oder durch die JAZ-Mutationsstelle erfasst. 2.5.2 Ganztägige Absenzen mit Zeitgutschrift werden aufgrund von bewilligten Absenzmeldungen durch die JAZ-Mutationsstelle oder via ESS erfasst. 2.5.3 Tage ohne Stempelungen und ohne Absenzerfassung werden dem JAZ-Konto belastet. 2.5.4 Angeordnete Arbeitszeit gemäss Ziffer 2.1.2 ist mit der Taste 3 bei der «Gehen»-Stempelung zu erfassen, ansonsten kein Zuschlag erfolgt. 2.5.5 Am ZEG sowie im ESS können jederzeit folgende Werte abgerufen werden: – Datum des Verrechnungsstands – JAZ-Saldo, Ferien-Saldo, Schichturlaub-Saldo – JAZ-Konto, kumulierte Sollzeit, Jahres-Sollzeit 2.6 Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS) Temporären Mitarbeitenden im Monatslohn, welche aktiv an der Zeiterfassung teilnehmen, steht ESS zur Verfügung. Mittels ESS können die eigenen Zeitdaten eingesehen und auch gepflegt werden. Unter anderem ist es möglich, das eigene Zeitnachweisformular auszudrucken, Stempelungen zu erfassen und Absenzen zu beantragen. 5
3 Detailregelungen 3.1 Zuschläge Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntags-/Feiertagsarbeit werden ausbezahlt. 3.1.1 Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit werden mit Taste 3 am ZEG bei der «Kommen»- oder «Gehen»-Stempelung erfasst. Arbeitszeit Zuschlag Montag bis Freitag 06:00 – 20:00 – 00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00 50 % Samstag 06:00 – 20:00 25 % 00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00 50 % Sonn- und Feiertag 00:00 – 24:00 75 % 3.1.2 Wegzeit Eine angeordnete Rückkehr zur Firma mindestens 1 Stunde nach der letzten «Gehen»-Stempelung wird mit einer Zeitgutschrift von 1 Stunde plus Zuschlag abgegolten. Wegzeit wird mit Taste 3 am ZEG bei der «Kommen»-Stempelung generiert. Zeitpunkt der Stempelung für «Kommen» Zuschlag Montag bis Freitag 06:00 – 20:00 – 00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00 50 % Samstag 06:00 – 20:00 25 % 00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00 50 % Sonn- und Feiertag 00:00 – 24:00 75 % 3.2 Pausen in den Betrieben Allen Mitarbeitenden in den Betrieben (Wirkstoffproduktion, Galenische Produktion und Verpa- ckung, Energiebetriebe, Werkstätten sowie Geräteproduktion) wird eine Pause von max. 15 Minuten gewährt. Diese Pause muss mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Sie kann in Einzelfällen aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht gewährt werden. Diese Pause ist nicht mit anderen Pausen kombinierbar und darf nicht am Arbeitsbeginn oder am Arbeitsende liegen. 3.3 Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen Gemäss Arbeitsgesetz sind tägliche Arbeitszeiten – von mehr als 7 Stunden durch eine Pause von 30 Minuten – von mehr als 5 ½ Stunden durch eine Pause von 15 Minuten zu unterbrechen. Beginn und Ende dieser Arbeitspausen sind mittels Stempelungen «Gehen» und «Kommen» zu erfassen. Die Arbeitspause fällt im Normalfall mit der Mittagspause zusammen. 6
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3.4 Zeitgutschrift für das Umziehen in den Betrieben Basel/Kaiseraugst – Mitarbeitende in den Betrieben, die sich für ihre Arbeit umziehen müssen, erhalten für das Umziehen, ggf. inkl. Duschen, eine Zeitgutschrift von täglich 10 Minuten. – Zu einer Zeitgutschrift berechtigt sind Mitarbeitende, die an ihrem Arbeitsplatz einen Overall oder ein aus Hose und Jacke bestehendes Überkleid tragen müssen. Berechtigte Mitarbeitende sind von den Vorgesetzten der JAZ-Mutationsstelle zu melden. 4 Sonderregelungen 4.1 Mehrarbeit Mehrarbeit wird dem JAZ-Konto gutgeschrieben. Die Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntags-/Feiertagsarbeit werden ausbezahlt. 4.2 Überzeit Für die gesetzlich zuschlagsberechtigte Überzeit des vergangenen Jahres wird ein Zuschlag von 25 % ausbezahlt. 4.3 Mitarbeitende mit Schichtarbeit – Schichtarbeit ist gesondert geregelt. – Mitarbeitende in Betrieben mit Schichtarbeit erhalten einen Schichtzeitrahmen (SZR); die Zuschläge werden gemäss Schichtarbeit- und Schichturlaubsreglement entrichtet. – Die effektiv geleisteten Stunden werden im JAZ-Konto geführt, wodurch der Wechsel zu normaler Arbeitszeit (und zurück zu Schichtarbeit) jederzeit ermöglicht wird. – Pausen im Schichtbetrieb – Im 2- und 3-Schicht-Betrieb haben Mitarbeitende in der Regel um die Mitte der Arbeitszeit eine halbstündige Ruhe- und Essenspause, die als Arbeitszeit angerechnet wird. – Die Pausen müssen in folgenden Zeitrahmen genommen werden: Frühschicht 07:00 – 13:00 Spätschicht 15:00 – 21:00 Nachtschicht 23:00 – 05:00 – Beginn und Ende der Pause müssen gestempelt werden. Längere Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und der 30 Minuten übersteigende Teil wird dem JAZ-Konto belastet. – Die halbstündige Ruhe- und Essenspause wird ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden gutgeschrieben. 4.4 Teilzeit-Mitarbeitende 4.4.1 Bei Teilzeit-Mitarbeitenden ohne individuelle Arbeitszeitvereinbarung sind durchschnittliche Tagessollwerte des Beschäftigungsgrades im System hinterlegt. 4.4.2 Bei Teilzeit-Mitarbeitenden mit individuellen Arbeitszeitvereinbarungen sind die Stundenpläne, welche mit den Vorgesetzten abgesprochen sind, im System hinterlegt. Änderungen der Stunden- pläne sind erst nach 2 Monaten zugelassen und erfolgen immer per ersten Montag des Monats. 8
5 Grundsätze zu Absenzen 5.1 Zuständigkeit – Die nachstehenden Detailregelungen gelten für den Normalfall. Die Verantwortung für deren regelkonforme Anwendung liegt bei den Vorgesetzten. – Für alle nicht erwähnten Absenzen erfolgt keine Zeitgutschrift. Die Vorgesetzten sind aber angehalten, für die privaten unbezahlten Absenzen die notwendige Zeit nach Möglichkeit einzuräumen. – Spezialfälle sind der zuständigen Personalabteilung zum Entscheid vorzulegen. – Absehbare Absenzen sind den zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterbreiten; sofern in ihrer Befugnis, entscheiden die Vorgesetzten über die Gewährung der Absenz. – Erfassung von Absenzen: – durch die Mitarbeitenden via ESS – durch die zuständige JAZ-Mutationsstelle 5.2 Absenzen mit Zeitgutschrift Absenzen mit Zeitgutschrift gehen zu Lasten der Firma und bewirken eine Zeitgutschrift im JAZ-Konto. Dauer Absenz-Code Absenzerfassung Zeitgutschrift (AC) 1 Tag und Alle Absenz- Via ESS oder durch TSZ länger Codes JAZ-Mutationsstelle Kürzer als AC 0005 Stempelung mit Taste 1 Zwischen den Marken (08:00, 16:00) 1 Tag Private (2 Stempelungen) Kurzabsenzen Die Zeitgutschrift beträgt max. die fehlende Differenz zur TSZ. Randabsenz (1 Stempelung) Gutschrift bis zur Marke (08:00, 16:00) oder bis zur TSZ; gewährt wird der kleinere Wert. AC 0024 Stempelung mit Taste 2 Zwischen den Marken (07:30, 17:00) Geschäftliche (2 Stempelungen) Absenzen Effektive Dauer der Absenz Randabsenz (1 Stempelung) Gutschrift bis zur Marke (07:30, 17:00) 5.3 Absenzen ohne Zeitgutschrift Absenzen ohne Zeitgutschrift gehen zu Lasten der Mitarbeitenden und stellen Bezüge aus Zeitguthaben (JAZ, Ferien oder allenfalls Schichturlaub) dar. 5.4 Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten Diese Tage werden alljährlich für das Folgejahr bekanntgegeben. 9
6 Absenzen 6.1 Ferien 6.1.1 Ferienanspruch – Gemäss Arbeitsvertrag – Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung entfällt der Gehaltsanspruch während der Ferien. 6.1.2 Ferienbezug (AC 0040) – Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Firma unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche der Mitarbeitenden. – Ferienbezüge an Arbeitstagen bzw. an Tagen mit arbeitsfreiem Nachmittag werden gemäss Beschäftigungsgrad verrechnet. (8 bzw. 4 Stunden bei BG 100 %, resp. 4 bzw. 2 Stunden bei BG 50 % bzw. gemäss vereinbartem Stundenplan). – Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden. – Allfällige Ferienrestanzen sind vor dem Austritt aus der Firma zu beziehen. – Der Ferien- oder JAZ-Bezug während einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit setzt das schriftliche Einverständnis des behandelnden Arztes sowie der Versicherungsgesellschaft voraus; die Absenz wird vollumfänglich dem entsprechenden Zeitkonto belastet. – Der Ferien- oder JAZ-Bezug während einer Teil-Arbeitsunfähigkeit wird vollumfänglich dem entsprechenden Zeitkonto belastet. 6.1.3 Ferienunterbruch im Falle von Krankheit oder Unfall – Bei Krankheit oder Unfall in den Ferien entscheidet die zuständige Personalabteilung aufgrund der Beurteilung durch den Betriebsarzt darüber, ob die Krankheits- bzw. Unfalltage als Ferien zu verrechnen sind. – Gesuche um Ferienstorno infolge Krankheit sind an die JAZ-Mutationsstelle zuhanden der Personal- abteilung zu richten; beizulegen ist ein Arztzeugnis mit Angabe der Daten der Arbeitsunfähigkeit. Die zuständige Personalabteilung entscheidet in Absprache mit dem Betriebsarzt. Der Ferienstorno darf nur durch die JAZ-Zentrale vorgenommen werden. – Gesuche um Ferienstorno infolge Unfalls sind an die Unfallmeldestelle zu richten. 6.2 Schichturlaub (AC 0032) Gemäss Schichtarbeit- und Schichturlaubsreglement (Stempelung mit Taste 6). 10
6.3 Geschäftliche Absenzen und Reisen An normalen Arbeitstagen (von 07:30 bis 17:00) – Geschäftliche Absenzen kürzer 1 Tag (inkl. Reisezeit) sind mit der Taste 2 zu erfassen. – Einladungen der Firma wie «Lunch-Talk am Standort Basel», «Basel Townhall Meeting» und Ähnliches sind als geschäftliche Absenz zu erfassen. (AC 0024) Zeitgutschrift – Im Tagesverlauf EZ – An Randzeiten Gutschrift bis zur Marke (07:30, 17:00) Für darüber hinausgehende geschäftliche Absenzen und Reisen gelten die am jeweiligen Standort gültigen Reglemente. 6.4 Krankheit (AC 0048) 6.4.1 Vorgehen – Ab dem 5. Arbeitstag ist dem Vorgesetzten ein Arztzeugnis im Sinne einer Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (ohne Diagnose) zuzustellen, der es an die zuständige JAZ-Mutationsstelle weiterleitet. – Auf Antrag der Vorgesetzten kann die zuständige Personalabteilung ein Arztzeugnis (gegebenen- falls mit Diagnose zuhanden Betriebsarzt) bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. 6.5 Unfall 6.5.1 Berufsunfall (AC 0046) (Unfälle im geschäftlichen Einsatz inkl. Geschäftsreisen, Ausbildung und Feuerwehreinsätze) – Im Nachgang zu einem Berufsunfall ist umgehend – der Medizinische Dienst aufzusuchen – mit der Unfallmeldestelle Verbindung aufzunehmen, welche die Unfallmeldung zuhanden der Versicherungsgesellschaft erstellt. – Ab dem 4. Unfalltag ist der Unfallmeldestelle ein Arztzeugnis zuzustellen. 6.5.2 Nichtberufsunfall (AC 0044) (Unfälle auf dem Arbeitsweg und in der Freizeit) – Im Nachgang zu einem Nichtberufsunfall ist umgehend mit der Unfallmeldestelle Verbindung aufzunehmen, welche die Unfallmeldung zuhanden der Versicherungsgesellschaft erstellt. – Ab dem 4. Unfalltag ist der Unfallmeldestelle ein Arztzeugnis zuzustellen. 11
6.6 Schwangerschaft 6.6.1 Grundsatz Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Die ausgefüllte «Anmeldung für eine Mutter- schaftsentschädigung» ist unverzüglich dem HR Service Center Schweiz zuzustellen. Zeitgut- Ferienun- schrift terbruch Schwangerschaftsbeschwerden (AC 0048) Absenzen infolge Schwangerschaftsbeschwerden sind der Krankheit EZ Ja gleichgestellt. Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub (AC 0042) * 18 Wochen ab Niederkunft, sofern das Arbeitsverhältnis andauert, * Ja wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.. Stillende Mütter (Taste 1) – Mitarbeiterinnen ist die zum Stillen erforderliche Zeit am Wohnort EZ Nein freizugeben. – Stillende Mitarbeiterinnen können ihr Kind auch während der Ar- EZ Nein beitszeit innerhalb der Firma (Spezialraum) stillen. – Im ersten Lebensjahr des Kindes haben stillende Mütter bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden Anspruch auf eine Zeit- gutschrift von mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden auf eine Zeitgutschrift von mindestens 60 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden auf eine Zeitgutschrift von mindestens 90 Minuten. Stillende Mitarbeiterinnen melden sich für die Zeitgutschrift im Folgemonat bei ihrer Mutationsstelle. 6.7 Vaterschaftsurlaub Zeitgut- Ferienun- schrift terbruch Vaterschaftsurlaub (AC 0013) Der Vaterschaftsurlaub beträgt 6 Tage, unabhängig davon, ob ein Tag bei 6 Tage Ja der Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin bezogen wird oder nicht; (6× TSZ) er ist innerhalb 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen. Unbezahlter Vaterschaftsurlaub (AC 0058) In Absprache mit dem Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich max. Ja einen unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 zusammenhängenden 10 Tage Tagen beziehen. (10× TSZ) 12
6.8 Versorgungsurlaub Zeitgut- Ferienun- schrift terbruch Bei Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis ab 2. Tag erforderlich) eines max. Nein nahen Angehörigen 3 Tage pro Fall – Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners; Schwiegerkinder und Enkelkinder (AC0012) – Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Eltern der Lebenspartner, Geschwister (AC0015) 6.9 Private Kurzabsenzen Es wird erwartet, dass Mitarbeitende private Angelegenheiten ausserhalb der Arbeitszeit erledigen. 6.9.1 Bezahlte Kurzabsenzen Stundenweise Abwesenheiten, die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit verlegen lassen, sind mit dem Vorgesetzten abzusprechen und möglichst auf Randzeiten zu legen. 6.9.2 Erfassung – Absenzen kürzer als 1 Tag werden am ZEG mit Taste 1 erfasst. – Absenzen von 1 Tag und länger werden via ESS oder von der zuständigen JAZ-Mutationsstelle erfasst. Absenzen kürzer als 1 Tag (Taste 1) Zeitgut- Ferienun- Absenzen von 1 Tag und länger (AC 0014) schrift terbruch Arzt- oder Zahnarztbesuch EZ Nein Spitalbesuch beim Ehegatten, Lebenspartner, bei Kindern, Eltern und EZ Nein Geschwistern Erforderliche Begleitung eines Familienangehörigen zum Arzt/Zahn- EZ Nein arzt/Spital in Notsituationen Blutspenden EZ Nein Amtliche Vorladung gemäss schriftlichem Aufgebot EZ Nein 6.10 Hochzeit* Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen. 6.11 Todesfall/Bestattung Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen. 6.12 Wohnungswechsel Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen. * Gilt auch für eingetragene Partnerschaften 13
6.13 Unbezahlte Pflegezeit (AC0058) Bei Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit eines nahen Angehörigen kann unbezahlte Pflegezeit genommen werden (Arztzeugnis erforderlich). Als nahe Angehörige gelten: – Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners; Schwiegerkinder und Enkelkinder. – Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Eltern der Lebenspartner, Geschwister. 6.13.1 Bei einer Inanspruchnahme von bis zu 10 Tagen – Ist die Zustimmung des Vorgesetzten nicht erforderlich, er muss jedoch informiert werden. – Die Pflegezeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände sofort angetreten werden. – Sie muss am Stück genommen werden. 6.13.2 Bei einer Inanspruchnahme von mehr als 10 Tagen bis zu 6 Monaten – Ist die Zustimmung des Vorgesetzten erforderlich – Ist die Pflegezeit frühestmöglich mitzuteilen – Müssen die Zeitguthaben aus JAZ, Ferien und Schichturlaub vorgängig abgebaut sein – Ist das schriftliche Gesuch mit Visum des/der Vorgesetzten an die zuständige Personalabteilung zu richten – Falls dem Gesuch entsprochen wird, legt die zuständige Personalabteilung die individuell geltenden Bedingungen bzgl. Dauer, Ferien, Gehalt, Krankheit/Unfall, Pensionskasse und Unfallversicherung fest 6.13.3 Wurde eine Langzeitpflege kürzer als 6 Monate gewählt, so kann diese, nach Absprache mit dem Vorgesetzten, bis zu einer Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden. Die zuständige Personalabteilung ist mindestens 2 Wochen im Voraus darüber zu informieren. 14
7 Alphabetisches Stichwortregister Seite Absenzen 10 Absenzen mit Zeitgutschrift 9 Absenzen ohne Zeitgutschrift 9 Amtliche Vorladung 13 Arbeitszeit 4 Arzt- oder Zahnarztbesuch 13 Arztzeugnis 10, 11, 12 Berufsunfall 11 Bezahlte Kurzabsenzen 13 Blutspenden 13 Erforderliche Begleitung eines Familienangehörigen 13 Ferien 10 Ferienbezug 10 Ferienunterbruch im Falle von Krankheit oder Unfall 10 Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten 9 Geschäftliche Absenzen und Reisen 11 Hochzeit 13 JAZ-Konto 5 JAZ-Saldo 5 Krankheit 11 Mehrarbeit 8 Mitarbeitende mit Schichtarbeit 8 Mutterschaftsurlaub 12 Nichtberufsunfall 11 Pausen im Schichtbetrieb 8 Pausen in den Betrieben 6 Private Kurzabsenzen 13 Schichturlaub 10 Schwangerschaft 12 Schwangerschaftsbeschwerden 12 Schwangerschaftsurlaub 12 Spitalbesuch 13 Stillende Mütter 12 Todesfall/Bestattung 13 Überzeit 8 Unbezahlte Pflegezeit 14 Unbezahlter Vaterschaftsurlaub 12 Unfall 11 Vaterschaftsurlaub 12 Versorgungsurlaub 13 Wegzeit 6 Wohnungswechsel 13 Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen 6 Zeiterfassung 5 Zeitgutschrift für das Umziehen 8 Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS) 5 Zuschläge 6 Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit 6 Zuständigkeit 9 15
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