Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn - gültig ab 1. Januar 2019 - Roche

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Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn - gültig ab 1. Januar 2019 - Roche
Arbeitszeit- und Absenzenreglement für
temporäre Mitarbeitende im Monatslohn
         gültig ab 1. Januar 2019
Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn - gültig ab 1. Januar 2019 - Roche
Inhaltsverzeichnis

    1		Geltungsbereich                                                          4
      1.1 Firmen                                                                4
      1.2 Mitarbeitende                                                         4

    2		       Grundsätzliche Regelungen                                         4
      2.1     Arbeitszeit                                                       4
      2.2     Sollzeit                                                          4
      2.3     JAZ-Konto                                                         5
      2.4     JAZ-Saldo                                                         5
      2.5     Zeiterfassung                                                     5
      2.6     Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS)                   5

    3		Detailregelungen                                                         6
      3.1 Zuschläge                                                             6
      3.2 Pausen in den Betrieben                                               6
      3.3 Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen                               6
      3.4 Zeitgutschrift für das Umziehen in den Betrieben Basel/Kaiseraugst    8

    4		Sonderregelungen                                                         8
      4.1 Mehrarbeit                                                            8
      4.2 Überzeit                                                              8
      4.3 Mitarbeitende mit Schichtarbeit                                       8
      4.4 Teilzeit-Mitarbeitende                                                8

    5		       Grundsätze zu Absenzen                                            9
      5.1     Zuständigkeit                                                     9
      5.2     Absenzen mit Zeitgutschrift                                       9
      5.3     Absenzen ohne Zeitgutschrift                                      9
      5.4     Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten                            9

    6		Absenzen                                                                10
       6.1 Ferien                                                              10
       6.2 Schichturlaub                                                       10
       6.3 Geschäftliche Absenzen und Reisen                                   11
       6.4 Krankheit                                                           11
       6.5 Unfall                                                              11
       6.6 Schwangerschaft                                                     12
       6.7 Vaterschaftsurlaub                                                  12
       6.8 Versorgungsurlaub                                                   13
       6.9 Private Kurzabsenzen                                                13
      6.10 Hochzeit                                                            13
      6.11 Todesfall/Bestattung                                                13
      6.12 Wohnungswechsel                                                     13
      6.13 Unbezahlte Pflegezeit                                               14

    7		       Alphabetisches Stichwortregister                                 15

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Arbeitszeit- und Absenzenreglement für temporäre Mitarbeitende im Monatslohn - gültig ab 1. Januar 2019 - Roche
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1        Geltungsbereich

    1.1      Firmen
             – F. Hoffmann-La Roche AG
             – Roche Pharma (Schweiz) AG
             – Roche Glycart AG
             – Roche Diagnostics International AG
             – Roche Diagnostics (Schweiz) AG
             – Roche Diabetes Care (Schweiz) AG

    1.2      Mitarbeitende
             Temporäre Mitarbeitende mit einem Roche-Arbeitsvertrag für einen befristeten Einsatz-Zeitraum,
             die einen Monatslohn erhalten.

    2        Grundsätzliche Regelungen

    2.1      Arbeitszeit

    2.1.1    Es gelten die 5-Tage-Woche und der 8-Stunden-Tag.
             – Die Firma bestimmt die Arbeitstage.
             – Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, abzüglich der gesetzlichen Feiertage sowie der
               arbeitsfreien Ganz- und Halbtage gemäss Aushang «Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten».

    2.1.2    Die Arbeitszeit ist im Tageszeitrahmen (TZR) zu erbringen.
             (Montag bis Freitag: Tagesarbeit von 06:00 – 20:00 und Abendarbeit von 20:00 – 23:00).
             Vom zuständigen Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich genehmigte Arbeitszeit von
             Montag bis Freitag zwischen 20:00 und 06:00 sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist mit
             Zuschlägen versehen.
             Vom zuständigen Vorgesetzten nicht angeordnete oder nicht nachträglich genehmigte Arbeitszeit
             von Montag bis Freitag zwischen 20:00 und 23:00 sowie an Samstagen zwischen 06:00 und 23:00
             wird dem JAZ-Konto ohne Zuschläge gutgeschrieben.
             Für Arbeit in der Nacht (Montag bis Samstag 23:00 – 06:00) sowie an Sonn- und Feiertagen muss
             aus gesetzlichen Gründen eine Bewilligung vorliegen.

    2.1.3    Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz in Arbeitskleidern (siehe Ziffer 3.4).

    2.2      Sollzeit

    2.2.1    Als Jahres-Sollzeit (JSZ) gilt die vertraglich für die Einsatzdauer vereinbarte Arbeitszeit.

    2.2.2
      Die Tages-Sollzeit (TSZ) ist eine rechnerische Grösse der Zeitbuchhaltung.
      Sie beträgt
      – für einen ganzen Arbeitstag 8 Stunden.
      – für einen halben Arbeitstag 4 Stunden.
      – bei einem Teilzeitpensum 8 Stunden multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad bzw. gemäss
    		vereinbartem Stundenplan.

    2.2.3    Die kumulierte Sollzeit (KSZ) ist der Anteil der Jahres-Sollzeit am Datum des Verrechnungsstands.

4
2.3     JAZ-Konto
        Dem JAZ-Konto werden folgende Zeiten gutgeschrieben:
        – Arbeitszeit abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen
        – Wegzeit
        – Absenzen mit Zeitgutschrift
        – Gutschriften für das Umziehen (siehe Ziffer 3.4)

2.4     JAZ-Saldo
        Der JAZ-Saldo ist die Differenz zwischen der dem JAZ-Konto gutgeschriebenen Zeit und der
        kumulierten Sollzeit am Datum des Verrechnungsstands.

2.5     Zeiterfassung

2.5.1   Bei Arbeit auf dem Areal erfassen die Mitarbeitenden die Zeitdaten persönlich durch Stempelung
        von «Kommen» und «Gehen» am Zeiterfassungsgerät (ZEG). Es ist dasjenige ZEG zu verwenden,
        welches dem Arbeitsplatz am nächsten ist. Mitarbeitende mit «Arbeit von zu Hause»-Regelung
        erfassen die zu Hause geleistete Arbeitszeit mittels ESS.
        Die Mitarbeitenden werden durch das ZEG akustisch auf eine fehlende Stempelung aufmerksam
        gemacht und an ihre JAZ-Mutationsstelle verwiesen. Fehlende Stempelungen werden via ESS oder
        durch die JAZ-Mutationsstelle erfasst.

2.5.2   Ganztägige Absenzen mit Zeitgutschrift werden aufgrund von bewilligten Absenzmeldungen durch
        die JAZ-Mutationsstelle oder via ESS erfasst.

2.5.3   Tage ohne Stempelungen und ohne Absenzerfassung werden dem JAZ-Konto belastet.

2.5.4   Angeordnete Arbeitszeit gemäss Ziffer 2.1.2 ist mit der Taste 3 bei der «Gehen»-Stempelung zu
        erfassen, ansonsten kein Zuschlag erfolgt.

2.5.5   Am ZEG sowie im ESS können jederzeit folgende Werte abgerufen werden:
        – Datum des Verrechnungsstands
        – JAZ-Saldo, Ferien-Saldo, Schichturlaub-Saldo
        – JAZ-Konto, kumulierte Sollzeit, Jahres-Sollzeit

2.6     Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS)
        Temporären Mitarbeitenden im Monatslohn, welche aktiv an der Zeiterfassung teilnehmen, steht
        ESS zur Verfügung. Mittels ESS können die eigenen Zeitdaten eingesehen und auch gepflegt
        werden. Unter anderem ist es möglich, das eigene Zeitnachweisformular auszudrucken,
        Stempelungen zu erfassen und Absenzen zu beantragen.

                                                                                                         5
3       Detailregelungen

    3.1     Zuschläge
            Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntags-/Feiertagsarbeit werden ausbezahlt.

    3.1.1   Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit
            Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit werden mit Taste 3 am ZEG bei der «Kommen»- oder
            «Gehen»-Stempelung erfasst.

             Arbeitszeit                                                         Zuschlag
             Montag bis Freitag      06:00 – 20:00                               –
                                     00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00                50 %
             Samstag                 06:00 – 20:00                               25 %
                                     00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00                50 %

             Sonn- und Feiertag      00:00 – 24:00                               75 %

    3.1.2   Wegzeit
            Eine angeordnete Rückkehr zur Firma mindestens 1 Stunde nach der letzten «Gehen»-Stempelung
            wird mit einer Zeitgutschrift von 1 Stunde plus Zuschlag abgegolten. Wegzeit wird mit Taste 3 am
            ZEG bei der «Kommen»-Stempelung generiert.

             Zeitpunkt der Stempelung für «Kommen»                               Zuschlag
             Montag bis Freitag      06:00 – 20:00                               –
                                     00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00                50 %
             Samstag                 06:00 – 20:00                               25 %

                                     00:00 – 06:00; 20:00 – 24:00                50 %
             Sonn- und Feiertag      00:00 – 24:00                               75 %

    3.2     Pausen in den Betrieben
            Allen Mitarbeitenden in den Betrieben (Wirkstoffproduktion, Galenische Produktion und Verpa-
            ckung, Energiebetriebe, Werkstätten sowie Geräteproduktion) wird eine Pause von max. 15 Minuten
            gewährt. Diese Pause muss mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Sie kann in Einzelfällen
            aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht gewährt werden. Diese Pause ist nicht mit
            anderen Pausen kombinierbar und darf nicht am Arbeitsbeginn oder am Arbeitsende liegen.

    3.3     Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen
            Gemäss Arbeitsgesetz sind tägliche Arbeitszeiten
            – von mehr als 7 Stunden durch eine Pause von 30 Minuten
            – von mehr als 5 ½ Stunden durch eine Pause von 15 Minuten
            zu unterbrechen.

            Beginn und Ende dieser Arbeitspausen sind mittels Stempelungen «Gehen» und «Kommen» zu
            erfassen.
            Die Arbeitspause fällt im Normalfall mit der Mittagspause zusammen.

6
7
3.4      Zeitgutschrift für das Umziehen in den Betrieben Basel/Kaiseraugst
            – Mitarbeitende in den Betrieben, die sich für ihre Arbeit umziehen müssen, erhalten für das
              Umziehen, ggf. inkl. Duschen, eine Zeitgutschrift von täglich 10 Minuten.
            – Zu einer Zeitgutschrift berechtigt sind Mitarbeitende, die an ihrem Arbeitsplatz einen Overall
              oder ein aus Hose und Jacke bestehendes Überkleid tragen müssen. Berechtigte Mitarbeitende
              sind von den Vorgesetzten der JAZ-Mutationsstelle zu melden.

    4       Sonderregelungen

    4.1     Mehrarbeit
            Mehrarbeit wird dem JAZ-Konto gutgeschrieben. Die Zuschläge für Nacht-, Samstags- und
            Sonntags-/Feiertagsarbeit werden ausbezahlt.

    4.2     Überzeit
            Für die gesetzlich zuschlagsberechtigte Überzeit des vergangenen Jahres wird ein Zuschlag von
            25 % ausbezahlt.

    4.3     Mitarbeitende mit Schichtarbeit
            – Schichtarbeit ist gesondert geregelt.
            – Mitarbeitende in Betrieben mit Schichtarbeit erhalten einen Schichtzeitrahmen (SZR); die
              Zuschläge werden gemäss Schichtarbeit- und Schichturlaubsreglement entrichtet.
            – Die effektiv geleisteten Stunden werden im JAZ-Konto geführt, wodurch der Wechsel zu
              normaler Arbeitszeit (und zurück zu Schichtarbeit) jederzeit ermöglicht wird.
            – Pausen im Schichtbetrieb
              – Im 2- und 3-Schicht-Betrieb haben Mitarbeitende in der Regel um die Mitte der Arbeitszeit
            		 eine halbstündige Ruhe- und Essenspause, die als Arbeitszeit angerechnet wird.
              – Die Pausen müssen in folgenden Zeitrahmen genommen werden:
            		 Frühschicht 07:00 – 13:00
            		 Spätschicht 15:00 – 21:00
            		 Nachtschicht 23:00 – 05:00
              – Beginn und Ende der Pause müssen gestempelt werden. Längere Essenspausen gelten nicht
            		 als Arbeitszeit und der 30 Minuten übersteigende Teil wird dem JAZ-Konto belastet.
              – Die halbstündige Ruhe- und Essenspause wird ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
            		gutgeschrieben.

    4.4     Teilzeit-Mitarbeitende

    4.4.1   Bei Teilzeit-Mitarbeitenden ohne individuelle Arbeitszeitvereinbarung sind durchschnittliche
            Tagessollwerte des Beschäftigungsgrades im System hinterlegt.

    4.4.2   Bei Teilzeit-Mitarbeitenden mit individuellen Arbeitszeitvereinbarungen sind die Stundenpläne,
            welche mit den Vorgesetzten abgesprochen sind, im System hinterlegt. Änderungen der Stunden-
            pläne sind erst nach 2 Monaten zugelassen und erfolgen immer per ersten Montag des Monats.

8
5     Grundsätze zu Absenzen

5.1   Zuständigkeit
      – Die nachstehenden Detailregelungen gelten für den Normalfall. Die Verantwortung für deren
        regelkonforme Anwendung liegt bei den Vorgesetzten.
      – Für alle nicht erwähnten Absenzen erfolgt keine Zeitgutschrift. Die Vorgesetzten sind aber
        angehalten, für die privaten unbezahlten Absenzen die notwendige Zeit nach Möglichkeit
        einzuräumen.
      – Spezialfälle sind der zuständigen Personalabteilung zum Entscheid vorzulegen.
      – Absehbare Absenzen sind den zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterbreiten; sofern in
        ihrer Befugnis, entscheiden die Vorgesetzten über die Gewährung der Absenz.
      – Erfassung von Absenzen:
        – durch die Mitarbeitenden via ESS
        – durch die zuständige JAZ-Mutationsstelle

5.2   Absenzen mit Zeitgutschrift
      Absenzen mit Zeitgutschrift gehen zu Lasten der Firma und bewirken eine Zeitgutschrift im
      JAZ-Konto.

       Dauer       Absenz-Code Absenzerfassung                Zeitgutschrift
                   (AC)
       1 Tag und   Alle Absenz-    Via ESS oder durch         TSZ
       länger      Codes           JAZ-Mutationsstelle
       Kürzer als AC 0005          Stempelung mit Taste 1     Zwischen den Marken (08:00, 16:00)
       1 Tag      Private                                     (2 Stempelungen)
                  Kurzabsenzen                                Die Zeitgutschrift beträgt max. die
                                                              fehlende Differenz zur TSZ.
                                                              Randabsenz (1 Stempelung)
                                                              Gutschrift bis zur Marke
                                                              (08:00, 16:00) oder bis zur TSZ;
                                                              gewährt wird der kleinere Wert.
                   AC 0024         Stempelung mit Taste 2     Zwischen den Marken (07:30, 17:00)
                   Geschäftliche                              (2 Stempelungen)
                   Absenzen                                   Effektive Dauer der Absenz
                                                              Randabsenz (1 Stempelung)
                                                              Gutschrift bis zur Marke
                                                              (07:30, 17:00)

5.3   Absenzen ohne Zeitgutschrift
      Absenzen ohne Zeitgutschrift gehen zu Lasten der Mitarbeitenden und stellen Bezüge aus
      Zeitguthaben (JAZ, Ferien oder allenfalls Schichturlaub) dar.

5.4   Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten
      Diese Tage werden alljährlich für das Folgejahr bekanntgegeben.

                                                                                                      9
6       Absenzen

     6.1     Ferien

     6.1.1   Ferienanspruch
             – Gemäss Arbeitsvertrag
             – Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser
               Bestimmung entfällt der Gehaltsanspruch während der Ferien.

     6.1.2   Ferienbezug (AC 0040)
             – Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Firma unter bestmöglicher Berücksichtigung
               der Wünsche der Mitarbeitenden.
             – Ferienbezüge an Arbeitstagen bzw. an Tagen mit arbeitsfreiem Nachmittag werden gemäss
               Beschäftigungsgrad verrechnet. (8 bzw. 4 Stunden bei BG 100 %, resp. 4 bzw. 2 Stunden bei BG 50 %
               bzw. gemäss vereinbartem Stundenplan).
             – Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden.
             – Allfällige Ferienrestanzen sind vor dem Austritt aus der Firma zu beziehen.
             – Der Ferien- oder JAZ-Bezug während einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
               setzt das schriftliche Einverständnis des behandelnden Arztes sowie der Versicherungsgesellschaft
               voraus; die Absenz wird vollumfänglich dem entsprechenden Zeitkonto belastet.
             – Der Ferien- oder JAZ-Bezug während einer Teil-Arbeitsunfähigkeit wird vollumfänglich dem
               entsprechenden Zeitkonto belastet.

     6.1.3   Ferienunterbruch im Falle von Krankheit oder Unfall
             – Bei Krankheit oder Unfall in den Ferien entscheidet die zuständige Personalabteilung aufgrund
               der Beurteilung durch den Betriebsarzt darüber, ob die Krankheits- bzw. Unfalltage als Ferien
               zu verrechnen sind.
             – Gesuche um Ferienstorno infolge Krankheit sind an die JAZ-Mutationsstelle zuhanden der Personal-
               abteilung zu richten; beizulegen ist ein Arztzeugnis mit Angabe der Daten der Arbeitsunfähigkeit. Die
               zuständige Personalabteilung entscheidet in Absprache mit dem Betriebsarzt. Der Ferienstorno darf
               nur durch die JAZ-Zentrale vorgenommen werden.
             – Gesuche um Ferienstorno infolge Unfalls sind an die Unfallmeldestelle zu richten.

     6.2     Schichturlaub (AC 0032)
             Gemäss Schichtarbeit- und Schichturlaubsreglement (Stempelung mit Taste 6).

10
6.3       Geschäftliche Absenzen und Reisen

          An normalen Arbeitstagen (von 07:30 bis 17:00)
          – Geschäftliche Absenzen kürzer 1 Tag (inkl. Reisezeit) sind mit der Taste 2 zu erfassen.
          – Einladungen der Firma wie «Lunch-Talk am Standort Basel», «Basel Townhall Meeting» und
            Ähnliches sind als geschäftliche Absenz zu erfassen.

           (AC 0024)                                                           Zeitgutschrift
           – Im Tagesverlauf                                                   EZ
           – An Randzeiten                                                     Gutschrift bis zur Marke
                                                                               (07:30, 17:00)

          Für darüber hinausgehende geschäftliche Absenzen und Reisen gelten die am jeweiligen
          Standort gültigen Reglemente.

6.4       Krankheit (AC 0048)

6.4.1     Vorgehen
          – Ab dem 5. Arbeitstag ist dem Vorgesetzten ein Arztzeugnis im Sinne einer Arbeitsunfähigkeits-
            bescheinigung (ohne Diagnose) zuzustellen, der es an die zuständige JAZ-Mutationsstelle
            weiterleitet.
          – Auf Antrag der Vorgesetzten kann die zuständige Personalabteilung ein Arztzeugnis (gegebenen-
            falls mit Diagnose zuhanden Betriebsarzt) bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

6.5       Unfall

6.5.1
  Berufsunfall (AC 0046)
  (Unfälle im geschäftlichen Einsatz inkl. Geschäftsreisen, Ausbildung und Feuerwehreinsätze)
  – Im Nachgang zu einem Berufsunfall ist umgehend
		 – der Medizinische Dienst aufzusuchen
		 – mit der Unfallmeldestelle Verbindung aufzunehmen, welche die Unfallmeldung zuhanden
  		 der Versicherungsgesellschaft erstellt.
		 – Ab dem 4. Unfalltag ist der Unfallmeldestelle ein Arztzeugnis zuzustellen.

6.5.2     Nichtberufsunfall (AC 0044)
          (Unfälle auf dem Arbeitsweg und in der Freizeit)
          – Im Nachgang zu einem Nichtberufsunfall ist umgehend mit der Unfallmeldestelle Verbindung
            aufzunehmen, welche die Unfallmeldung zuhanden der Versicherungsgesellschaft erstellt.
          – Ab dem 4. Unfalltag ist der Unfallmeldestelle ein Arztzeugnis zuzustellen.

                                                                                                            11
6.6     Schwangerschaft

     6.6.1   Grundsatz
             Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis über die ordentliche Dauer der
             täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Die ausgefüllte «Anmeldung für eine Mutter-
             schaftsentschädigung» ist unverzüglich dem HR Service Center Schweiz zuzustellen.

                                                                                              Zeitgut-    Ferienun-
                                                                                              schrift     terbruch
              Schwangerschaftsbeschwerden (AC 0048)
              Absenzen infolge Schwangerschaftsbeschwerden sind der Krankheit                 EZ          Ja
              gleichgestellt.
              Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub (AC 0042)
              * 18 Wochen ab Niederkunft, sofern das Arbeitsverhältnis andauert,             *           Ja
                wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der
                Niederkunft bezogen werden können..
              Stillende Mütter (Taste 1)
              – Mitarbeiterinnen ist die zum Stillen erforderliche Zeit am Wohnort           EZ          Nein
                freizugeben.
              – Stillende Mitarbeiterinnen können ihr Kind auch während der Ar-              EZ          Nein
                beitszeit innerhalb der Firma (Spezialraum) stillen.
              – Im ersten Lebensjahr des Kindes haben stillende Mütter bei einer
                täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden Anspruch auf eine Zeit-
                gutschrift von mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von
                mehr als 4 Stunden auf eine Zeitgutschrift von mindestens 60 Minuten
                und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden auf eine
                Zeitgutschrift von mindestens 90 Minuten. Stillende Mitarbeiterinnen
                melden sich für die Zeitgutschrift im Folgemonat bei ihrer Mutationsstelle.

     6.7     Vaterschaftsurlaub

                                                                                              Zeitgut-    Ferienun-
                                                                                              schrift     terbruch
              Vaterschaftsurlaub (AC 0013)
              Der Vaterschaftsurlaub beträgt 6 Tage, unabhängig davon, ob ein Tag bei         6 Tage      Ja
              der Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin bezogen wird oder nicht;            (6× TSZ)
              er ist innerhalb 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.
              Unbezahlter Vaterschaftsurlaub (AC 0058)
              In Absprache mit dem Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich              max.        Ja
              einen unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 zusammenhängenden                   10 Tage
              Tagen beziehen.                                                                 (10× TSZ)

12
6.8     Versorgungsurlaub

                                                                                     Zeitgut-     Ferienun-
                                                                                     schrift      terbruch
         Bei Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis ab 2. Tag erforderlich) eines        max.         Nein
         nahen Angehörigen                                                           3 Tage pro
                                                                                     Fall
         – Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Kinder, Adoptiv- oder
            Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners; Schwiegerkinder
            und Enkelkinder (AC0012)
         – Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft,
            Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Eltern der Lebenspartner,
            Geschwister (AC0015)

6.9     Private Kurzabsenzen
        Es wird erwartet, dass Mitarbeitende private Angelegenheiten ausserhalb der Arbeitszeit erledigen.

6.9.1   Bezahlte Kurzabsenzen
        Stundenweise Abwesenheiten, die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit verlegen lassen, sind mit dem
        Vorgesetzten abzusprechen und möglichst auf Randzeiten zu legen.

6.9.2   Erfassung
        – Absenzen kürzer als 1 Tag werden am ZEG mit Taste 1 erfasst.
        – Absenzen von 1 Tag und länger werden via ESS oder von der zuständigen JAZ-Mutationsstelle
          erfasst.

         Absenzen kürzer als 1 Tag (Taste 1)                                       Zeitgut-     Ferienun-
         Absenzen von 1 Tag und länger (AC 0014)                                   schrift      terbruch
         Arzt- oder Zahnarztbesuch                                                 EZ           Nein
         Spitalbesuch beim Ehegatten, Lebenspartner, bei Kindern, Eltern und       EZ           Nein
         Geschwistern
         Erforderliche Begleitung eines Familienangehörigen zum Arzt/Zahn-         EZ           Nein
         arzt/Spital in Notsituationen
         Blutspenden                                                               EZ           Nein
         Amtliche Vorladung gemäss schriftlichem Aufgebot                          EZ           Nein

6.10    Hochzeit*
        Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen.

6.11    Todesfall/Bestattung
        Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen.

6.12    Wohnungswechsel
        Gemäss Entscheid des/der zuständigen Vorgesetzen.

        * Gilt auch für eingetragene Partnerschaften

                                                                                                              13
6.13     Unbezahlte Pflegezeit (AC0058)
              Bei Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit eines nahen Angehörigen kann unbezahlte Pflegezeit
              genommen werden (Arztzeugnis erforderlich). Als nahe Angehörige gelten:
              –	Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten
                oder Lebenspartners; Schwiegerkinder und Enkelkinder.
              –	Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft, Grosseltern, Eltern,
                Schwiegereltern, Eltern der Lebenspartner, Geschwister.

     6.13.1   Bei einer Inanspruchnahme von bis zu 10 Tagen
              – Ist die Zustimmung des Vorgesetzten nicht erforderlich, er muss jedoch informiert werden.
              – Die Pflegezeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände sofort angetreten werden.
              – Sie muss am Stück genommen werden.

     6.13.2   Bei einer Inanspruchnahme von mehr als 10 Tagen bis zu 6 Monaten
              – Ist die Zustimmung des Vorgesetzten erforderlich
              – Ist die Pflegezeit frühestmöglich mitzuteilen
              – Müssen die Zeitguthaben aus JAZ, Ferien und Schichturlaub vorgängig abgebaut sein
              –	Ist das schriftliche Gesuch mit Visum des/der Vorgesetzten an die zuständige
                Personalabteilung zu richten
              –	Falls dem Gesuch entsprochen wird, legt die zuständige Personalabteilung die individuell
                geltenden Bedingungen bzgl. Dauer, Ferien, Gehalt, Krankheit/Unfall, Pensionskasse und
                Unfallversicherung fest

     6.13.3   Wurde eine Langzeitpflege kürzer als 6 Monate gewählt, so kann diese, nach Absprache
              mit dem Vorgesetzten, bis zu einer Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden. Die zuständige
              Personalabteilung ist mindestens 2 Wochen im Voraus darüber zu informieren.

14
7   Alphabetisches Stichwortregister

    		                                                        Seite
    Absenzen                                                     10
    Absenzen mit Zeitgutschrift                                   9
    Absenzen ohne Zeitgutschrift                                  9
    Amtliche Vorladung                                           13
    Arbeitszeit                                                   4
    Arzt- oder Zahnarztbesuch                                    13
    Arztzeugnis                                          10, 11, 12
    Berufsunfall                                                 11
    Bezahlte Kurzabsenzen                                        13
    Blutspenden                                                  13
    Erforderliche Begleitung eines Familienangehörigen           13
    Ferien                                                       10
    Ferienbezug                                                  10
    Ferienunterbruch im Falle von Krankheit oder Unfall          10
    Freie Tage und verkürzte Arbeitszeiten                        9
    Geschäftliche Absenzen und Reisen                            11
    Hochzeit 	13
    JAZ-Konto                                                     5
    JAZ-Saldo                                                     5
    Krankheit                                                    11
    Mehrarbeit                                                    8
    Mitarbeitende mit Schichtarbeit                               8
    Mutterschaftsurlaub                                          12
    Nichtberufsunfall                                            11
    Pausen im Schichtbetrieb                                      8
    Pausen in den Betrieben                                       6
    Private Kurzabsenzen                                         13
    Schichturlaub                                                10
    Schwangerschaft                                              12
    Schwangerschaftsbeschwerden                                  12
    Schwangerschaftsurlaub                                       12
    Spitalbesuch                                                 13
    Stillende Mütter                                             12
    Todesfall/Bestattung                                         13
    Überzeit                                                      8
    Unbezahlte Pflegezeit                                        14
    Unbezahlter Vaterschaftsurlaub                               12
    Unfall                                                       11
    Vaterschaftsurlaub                                           12
    Versorgungsurlaub                                            13
    Wegzeit 	 6
    Wohnungswechsel                                              13
    Zeitabzug für gesetzliche Arbeitspausen                       6
    Zeiterfassung                                                 5
    Zeitgutschrift für das Umziehen                               8
    Zeitwirtschaft mit Employee Self Services (ESS)               5
    Zuschläge                                                     6
    Zuschläge für angeordnete Arbeitszeit                         6
    Zuständigkeit                                                 9

                                                                       15
F. Hoffmann-La Roche AG
Standort Basel Personal
4070 Basel

                          2001610
© April 2016
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