Arbeitsrecht Einführung - Nomos - Nomos-Shop
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Hirdina Arbeitsrecht Hirdina Einführung 5. Auflage Arbeitsrecht 5. Auflage ISBN 978-3-8487-7138-7 Nomos BUC_Hirdina_7138-7.indd Alle Seiten 19.03.21 14:29
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 NomosEinführung Prof. Dr. Ralph Hirdina Technische Hochschule Aschaffenburg Arbeitsrecht Einführung 5. Auflage Nomos BUT_Hirdina_7138-7.indd 3 17.03.21 10:58
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. ISBN 978-3-8487-7138-7 (Print) ISBN 978-3-7489-1191-3 (ePDF) Die Auflagen 1– 4 sind im Verlag Franz Vahlen erschienen. 5. Auflage 2021 © Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2021. Gesamtverantwortung für Druck und Herstellung bei der Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. BUT_Hirdina_7138-7.indd 4 17.03.21 10:58
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Vorwort Dieses Buch wendet sich an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Es dient der Vorberei- tung auf Arbeitsrechtsklausuren. Der Stellenwert des Arbeitsrechts ist für nahezu alle Berufsbilder, in denen sich Hochschulabsolventen wiederfinden, sehr hoch. Das Lehr- und Fallbuch zum Arbeitsrecht hilft auch Praktiker*innen, den Einstieg in das Arbeitsrecht zu finden oder ihre bereits früher erworbenen Arbeitsrechtskenntnisse aufzufrischen und zu aktualisieren. Dem Leser werden die theoretischen arbeitsrechtlichen Grundlagen kombiniert mit Fallbeispielen vermittelt. Am Ende der jeweiligen Kapitel sind Checklisten und Testfra- gen eingearbeitet, um sich den Lehrstoff nochmals überblicksmäßig einprägen bzw. einüben zu können. Das Lehrbuch hat den Anspruch, vertiefte Arbeitsrechtskenntnisse zu vermitteln. Ich wünsche allen Leser*innen einen nachhaltigen Lernerfolg mit diesem Lehr- und Fallbuch. Es wird dringend angeraten, die im Buch genannten Gesetzesbestimmungen im Wortlaut nachzulesen. Erfahrungsgemäß wird dadurch der Lernerfolg erheblich ge- steigert. Zur Entlastung des Textes wurden einschlägige Gesetzesbestimmungen bzw. Erläuterungen zum Teil in die Fußnoten aufgenommen. Im Text verwendete geschlechterspezifische Bezeichnungen umfassen alle drei Ge- schlechter. Zur Erleichterung des Leseflusses sind diese nicht neutralisiert. Allen drei Geschlechtern wird ausdrücklich der gleiche Stellenwert ohne Diskriminierungsabsicht eingeräumt. Hinweise und Verbesserungsvorschläge aus dem Leser*innenkreis sind mir sehr will- kommen. Sie können mich unter folgender Adresse kontaktieren: Prof. Dr. iur. Ralph Hirdina, Technische Hochschule Aschaffenburg, Fakultät Wirt- schaft und Recht, Würzburger Str. 45, 63743 Aschaffenburg; E-Mail: ralph.hirdi- na@th-ab.de. Obernburg am Main, im März 2021 5
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 17 §1 Der Arbeitnehmer 21 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages 30 §3 Der unbefristete Arbeitsvertrag 41 §4 Das Befristungs- und Teilzeitrecht 53 §5 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall 71 §6 Der Erholungsurlaub 92 §7 Verzug des Arbeitgebers mit der Annahme der Arbeitsleistung 115 §8 Vorübergehende Verhinderung zur Arbeitsleistung 125 §9 Gratifikationen und Rückzahlungsklauseln 130 § 10 Arbeitnehmerhaftung 137 § 11 Der Betriebsübergang 159 § 12 Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 174 § 13 Die außerordentliche Kündigung 204 § 14 Die Änderungskündigung 215 § 15 Besonderer Kündigungsschutz 222 § 16 Nachschieben von Kündigungsgründen 237 § 17 Das Kündigungsschutzverfahren 242 § 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag 250 § 19 Das Arbeitszeugnis 255 § 20 Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes 263 § 21 Tarif- und Arbeitskampfrechtrecht 284 Stichwortverzeichnis 295 7
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhalt Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 17 §1 Der Arbeitnehmer 21 I. Bedeutung des Begriffs 21 II. Definition des Arbeitnehmerbegriffs 21 III. Arbeitnehmereigenschaft von Organmitgliedern 24 IV. Arbeitnehmereigenschaft leitender Angestellter 26 V. Arbeitnehmereigenschaft Scheinselbständiger 27 VI. Arbeitnehmereigenschaft sonstiger Personen 28 VII. Checkliste und Testfragen zum Arbeitnehmerbegriff 28 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages 30 I. Allgemeines zur Vertragsanbahnung 30 II. Folgen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen 30 III. Diskriminierungsverbote 31 IV. Beschränkungen des Fragerechts 35 V. Verletzung von Mitteilungs- und Rücksichtnahmepflichten 37 VI. Ersatz von Vorstellungskosten 38 VII. Besonderheiten bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter 39 VIII. Checkliste und Testfragen zu Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses 39 §3 Der unbefristete Arbeitsvertrag 41 I. Das unbefristete Arbeitsverhältnis als Grundmodell 41 II. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 42 III. Fälle der Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses 43 1. Beendigung durch Tod des Arbeitnehmers 43 2. Beendigung durch Aufhebungsvertrag 43 3. Beendigung durch Anfechtung 45 4. Beendigung durch ordentliche Kündigung 46 5. Beendigung durch außerordentliche Kündigung 50 IV. Checkliste und Testfragen zum unbefristeten Arbeitsverhältnis 51 § 4 Das Befristungs- und Teilzeitrecht 53 I. Der befristete Arbeitsvertrag als Ausnahmefall 53 II. Voraussetzungen einer zulässigen Befristung 54 1. Befristung mit Sachgrund 54 2. Befristung ohne Sachgrund 57 3. Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer 60 4. Schriftform der Befristungsabrede 61 III. Zusammenfassung der Gründe für eine unwirksame Befristung 61 IV. Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung 62 V. Ordentliche Kündigungsfrist für unwirksam befristete Arbeitsverhältnisse 63 9
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhalt VI. Die Kündigung wirksam befristeter Arbeitsverhältnisse 64 1. Ordentliche Kündigung 64 2. Außerordentliche Kündigung 65 VII. Checkliste und Testfragen zum befristeten Arbeitsvertrag 66 VIII. Das Teilzeitarbeitsverhältnis 67 IX. Checkliste und Testfragen zum Teilzeitarbeitsverhältnis 69 §5 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall 71 I. Systematische Einordnung der Entgeltfortzahlung 71 II. Entgeltfortzahlung an Feiertagen 71 III. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 73 1. Anspruchsvoraussetzungen 73 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 74 3. Vom Arbeitnehmer verschuldete Arbeitsunfähigkeit 75 4. Dauer der Entgeltfortzahlung 77 5. Anzeige- und Nachweispflichten 80 6. Höhe der Entgeltfortzahlung 83 7. Kürzung von Sondervergütungen 84 8. Forderungsübergang bei Dritthaftung 85 9. Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers 87 10. Entgeltfortzahlung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 88 IV. Checkliste und Testfragen zur Entgeltfortzahlung 89 §6 Der Erholungsurlaub 92 I. Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub 92 II. Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub 93 III. Anspruch auf Teilurlaub 93 IV. Verhältnis von gesetzlichem Mindesturlaub und Tarifurlaub 95 V. Urlaub für Teilzeitbeschäftigte 96 VI. Ausschluss von Doppelansprüchen 97 VII. Zeitpunkt der Urlaubsgewährung 98 VIII. Zweck des Urlaubs 101 IX. Widerruf erteilten Urlaubs 102 X. Urlaubsübertragung 104 XI. Urlaubsabgeltung 107 XII. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld 108 XIII. Überzahlter Urlaub 110 XIV. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs 111 XV. Checkliste und Testfragen zum Urlaubsrecht 112 § 7 Verzug des Arbeitgebers mit der Annahme der Arbeitsleistung 115 I. Bedeutung der Annahmeverzugsvergütung 115 II. Voraussetzungen des Annahmeverzugs 116 1. Erfüllbares rechtswirksames Arbeitsverhältnis 116 2. Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung 116 3. Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung und Betriebsrisiko 118 4. Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber 120 III. Anrechnung von Ersparnissen oder Zwischenverdienst 120 IV. Checkliste und Testfragen zum Annahmeverzug 123 10
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhalt § 8 Vorübergehende Verhinderung zur Arbeitsleistung 125 I. Vergütungsanspruch bei vorübergehender Arbeitsverhinderung 125 1. Persönlicher Verhinderungsgrund 125 2. Schuldlosigkeit 126 3. Verhinderungsdauer 127 II. Checkliste und Testfragen zur vorübergehenden Verhinderung zur Arbeitsleistung 128 §9 Gratifikationen und Rückzahlungsklauseln 130 I. Rechtscharakter von Gratifikationen 130 II. Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Gratifikationen 131 III. Kürzung von Sondervergütungen 132 IV. Rückzahlungsklauseln 133 V. Checkliste und Testfragen zu Gratifikationen und Rückzahlungsklauseln 135 § 10 Arbeitnehmerhaftung 137 I.Grundsätzliche Überlegungen 137 II.Schlechtleistung und Kündigung 138 III.Leistungsstörung und Schadensersatz 139 IV. Privilegierte Arbeitnehmerhaftung 140 V. Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich 144 VI. Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch das Sozialgesetzbuch 147 VII. Fragen der Mankohaftung 149 1. Allgemeines zur Mankohaftung 149 2. Fehlen einer besonderen Mankovereinbarung 151 3. Vorliegen einer besonderen Mankoabrede 153 VIII. Checkliste und Testfragen zur Arbeitnehmerhaftung 156 § 11 Der Betriebsübergang 159 I. Allgemeine Überlegungen 159 II. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils 160 III. Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft 165 IV. Abgrenzung des Betriebsübergangs zur Betriebsstilllegung 167 V. Zeitpunkt des Betriebsübergangs 168 VI. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers 169 VII. Fortgeltung kollektivrechtlicher Normen 170 VIII. Betriebsübergang und Haftung 171 IX. Betriebsübergang und Kündigung 172 X. Checkliste und Testfragen zum Betriebsübergang 172 § 12 Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses 174 I.Allgemeines zur ordentlichen Kündigung 174 II.Anhörung des Betriebsrates 174 III.Ordentliche Kündigung bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes 175 1. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes 176 2. Personenbedingte Kündigung 178 3. Verhaltensbedingte Kündigung 183 4. Betriebsbedingte Kündigung 192 IV. Checkliste und Testfragen zur ordentlichen Kündigung 200 11
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhalt § 13 Die außerordentliche Kündigung 204 I. Allgemeines zur außerordentlichen Kündigung 204 II. Wichtiger Kündigungsgrund 207 III. Kündigungserklärungsfrist 211 IV. Checkliste und Testfragen zur außerordentlichen Kündigung 213 § 14 Die Änderungskündigung 215 I. Allgemeines zur Änderungskündigung 215 II. Formen der Änderungskündigung 215 III. Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung 216 IV. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt 217 V. Checkliste und Testfragen zur Änderungskündigung 220 § 15 Besonderer Kündigungsschutz 222 I.Besonderer Kündigungsschutz neben dem Kündigungsschutzgesetz 222 II.Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen 222 III.Besonderer Kündigungsschutz für Elternzeitberechtigte 226 IV. Besonderer Kündigungsschutz nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz 227 V. Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen 229 VI. Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte 235 VII. Checkliste und Testfragen zum besonderen Kündigungsschutz 236 § 16 Nachschieben von Kündigungsgründen 237 I. Problemstellung 237 II. Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen 237 III. Checkliste und Testfragen zum Nachschieben von Kündigungsgründen 240 § 17 Das Kündigungsschutzverfahren 242 I. Allgemeines zur Kündigungsschutzklage 242 II. Kündigungsschutzklage als Feststellungsklage 242 III. Ausschlussfrist zur Klageerhebung 244 IV. Zulassung verspäteter Klagen und verlängerte Anrufungsfrist 244 V. Klageform 245 VI. Auflösungsurteil des Gerichts und Abfindung des Arbeitnehmers 245 VII. Neues Arbeitsverhältnis und Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses 246 VIII. Klagemuster 247 IX. Checkliste und Testfragen zum Kündigungsschutzverfahren 248 § 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag 250 I. Form des Auflösungsvertrages 250 II. Unbeachtlichkeit des Kündigungsschutzes und Anfechtbarkeit 250 III. Auflösungsvertrag und Abwicklungsvertrag 251 IV. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Auflösungsvertrag 251 V. Aspekte des Steuer- und Sozialversicherungsrechts 252 VI. Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld 253 VII. Checkliste und Testfragen zum Auflösungsvertrag 253 § 19 Das Arbeitszeugnis 255 I. Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung 255 12
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 Inhalt II. Entstehung des Anspruchs 255 III. Durchsetzung, Verjährung und Verwirkung des Zeugniserteilungsanspruchs 255 IV. Form des Zeugnisses 256 V. Zeugnisarten 257 VI. Zeugnissprache 259 VII. Haftung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung 260 VIII. Checkliste und Testfragen zum Arbeitszeugnis 261 § 20 Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes 263 I.Bildung von Betriebsräten 263 II.Errichtung von Sprecherausschüssen 264 III.Betriebsverfassungsrecht im Normengefüge 265 IV. Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten 267 V. Beteiligung des Betriebsrates bei personellen Maßnahmen 270 1. Beteiligung des Betriebsrates bei allgemeinen personellen Maßnahmen 270 2. Beteiligung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen 271 3. Beteiligung des Betriebsrates bei Kündigungen 275 VI. Beteiligung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten 279 1. Bildung eines Wirtschaftsausschusses 279 2. Beteiligung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen 279 3. Interessenausgleich und Sozialplan 280 VII. Checkliste und Testfragen zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts 282 § 21 Tarif- und Arbeitskampfrechtrecht 284 I. Funktion des Tarifvertrages 284 II. Tarifautonomie 284 III. Hierarchische Einordnung des Tarifrechts 284 IV. Tarifvertragsparteien 284 V. Tarifgebundenheit 285 VI. Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages 286 VII. Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität 287 VIII. Allgemeines zu Streik und Aussperrung 289 IX. Auswirkungen von Streik und Aussperrung 290 X. Betriebsstilllegung und Arbeitskampfrisiko 291 XI. Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht 292 XII. Checkliste und Testfragen zum Tarif- und Arbeitskampfrecht 292 Stichwortverzeichnis 295 13
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 § 2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages I. Allgemeines zur Vertragsanbahnung 1 Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- mer entsteht nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.1 Zwar erwachsen aus diesem Schuldverhältnis keine primären Leis- tungspflichten, also die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltszahlung,2 sondern nur Sekundärpflichten. Sekundärpflichten sind Verhaltens- pflichten zur gegenseitigen Sorgfalt und Rücksichtnahme. Im Vertragsanbahnungsver- hältnis bestehen wechselseitige Schutzpflichten wie Aufklärungs-, Sorgfalts- und Loya- litätspflichten. 2 Im Falle der Verletzung von Sekundärpflichten können Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB entstehen.3 3 Ein Schuldverhältnis im Vorfeld des Arbeitsvertrages entsteht i.d.R. nicht, wenn ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ohne von der Gegenseite dazu veranlasst zu sein, Be- werbungs- oder Arbeitsunterlagen zusendet. Gleiches gilt für die bloße Stellenaus- schreibung, die als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu qualifizieren ist.4 4 Vom vorvertraglichen Schuldverhältnis ist der Vorvertrag zu unterscheiden, der die Parteien zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit schuldrechtlich bindendem Inhalt ver- pflichtet. Die Annahme eines Vorvertrages ist nur gerechtfertigt, wenn besondere Um- stände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich schon ausnahmsweise binden wollten, bevor sie alle Punkte abschließend geregelt haben.5 Ein Vorvertrag liegt vor, wenn es nur noch darum geht, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für die Einstel- lung zu überwinden.6 II. Folgen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen 5 Der Abbruch der Vertragsverhandlungen begründet nur dann eine Schadensersatz- pflicht nach §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn der Abbrechende schuld- haft das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat, bspw. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer veranlasst hat, eine sichere Stelle zu kündigen, da über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages weitgehend Einigkeit bestand und der Abschluss des Arbeitsvertrages nur noch Formsache war.7 Die Schadenshöhe bei ent- täuschtem Vertrauen, wenn also der Vertragsschluss als sicher hingestellt wurde, be- misst sich nach dem Verdienst des gekündigten, nicht des angestrebten Arbeitsplatzes.8 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie weit die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers reicht. Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet werden, die vom Bewer- ber aus seinem früheren, bereits gekündigten Arbeitsverhältnis nicht mehr erzielbaren Vergütungen ohne Begrenzung zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht ist im Allgemei- 1 Preis, ErfKA, § 611a BGB, Rn 251. 2 § 611a Abs. 1 und Abs. 2 BGB. 3 Preis, ErfKA, § 611a BGB, Rn 267. 4 Invitatio ad offerendum; vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 25, Rn 3. 5 BGH NJW 1980, 1577, 1578. 6 Mitbestimmung des Personalrates bzw. Betriebsrates, Gesundheitsuntersuchung, vgl. hierzu LAG Hamm NZA 2004, 210. 7 BAG 15.5.1974 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 9. 8 BAG 15.5.1974 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsschluss Nr. 9. 30
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 III. Diskriminierungsverbote §2 nen durch die während der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem alten Arbeitsverhält- nis erzielbaren Vergütungsansprüche begrenzt.9 Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer immer mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht auf die Vergütungsansprüche während der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem früheren Arbeitsverhältnis kann im Einzelfall dann aber unangemessen sein, wenn der Arbeitnehmer im alten Arbeitsverhältnis praktisch unkündbar war. Genoss der Arbeitnehmer insbesondere aufgrund des Kündi- gungsschutzgesetzes weitgehend Bestandsschutz, kann es geboten sein, dem Arbeitneh- mer entsprechend §§ 9, 10 KSchG zusätzlich eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.10 Bricht hingegen der Arbeitnehmer die Vertragsverhandlungen ab, obwohl der Ab- 6 schluss des Arbeitsvertrages von ihm als sicher hingestellt wurde, wären als Schadens- positionen des Arbeitgebers die Kosten für die Durchführung einer neuen Bewerbungs- runde sowie die Kosten für die nicht rechtzeitige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle denkbar. Zu beachten ist aber, dass der Bewerber im Falle des Antritts der Arbeitsstelle das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit meist mit einer Frist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB hätte kündigen können. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten des Arbeitnehmers, namentlich seine Eigenkündigung, würde i.d.R. die gleichen Scha- densposten zur Folge haben. Damit fehlt es an der für die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers auslösenden Kausalität.11 III. Diskriminierungsverbote Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus Grün- 7 den der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltan- schauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auch schon bei der Einstellung zu verhindern oder zu beseitigen.12 Unter den Begriffen ist im Einzel- nen Folgendes zu verstehen: n Aus Gründen der Rasse: Mit Rasse wird an den verpönten Begriff Rassismus ange- knüpft. Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse liegt vor, wenn an die Hautfar- be, Physiognomie oder den Körperbau als Merkmal einer Gruppe angeknüpft wird und deshalb eine ungünstigere Behandlung erfolgt.13 n Ethnische Herkunft: Der Begriff umfasst als Merkmale einer Gruppe die gemeinsa- me Sprache, den Dialekt und die Tradition. Ein Anknüpfen an die Staatsangehörig- keit allein ist keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.14 Wird von einem Bewerber ein Sprachtest verlangt, kann eine Benachteiligung wegen der eth- nischen Herkunft vorliegen, wenn die sichere Sprachbeherrschung für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist.15 n Geschlecht: Es handelt sich um die biologische Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht.16 Die Benachteiligung wegen Intersexualität ist auch als Ge- 9 Joussen, BeckOK ArbR, § 611a BGB Rn 52. 10 Vgl. BAG NJW 2002, 1593. 11 BAG NJW 1981, 2430; Oetker, MüKo BGB § 249 Rn 217. 12 Vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG. 13 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 1. 14 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 3 f. 15 BAG NZA 2011, 1226; LAG Hamm NZA-RR 2009, 13; BAG NZA 2008,1263. 16 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 5. 31
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages schlechtsdiskriminierung zu qualifizieren, nachdem der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 PStG die Intersexualität (divers) als „drittes Geschlecht“ anerkannt hat.17 Die sexu- elle Ausrichtung eines Menschen wird nicht vom Diskriminierungsmerkmal „Ge- schlecht“, sondern von dem Merkmal der „sexuellen Identität“ erfasst.18 n Religion: Sie ist die den Menschen überschreitende und umfassende, also transzen- dente Wirklichkeit. Als religiöse Gemeinschaften sind in Deutschland die katholi- sche Kirche, die evangelischen und orthodoxen Kirchen, die islamischen, buddhisti- schen und hinduistischen Gemeinschaften sowie die jüdische Gemeinschaft aner- kannt.19 Die Wertung des Karfreitags als Feiertag nur für Arbeitnehmer, die einer christlichen Kirche angehören, ist eine Diskriminierung wegen der Religion.20 n Weltanschauung: Der Begriff erstreckt sich im Gegensatz zur Religion auf inner- weltliche, „immanente“ Bezüge.21 Die Anhängerschaft zu Scientology wird vom Be- griff der Weltanschauung nicht umfasst.22 n Behinderung: Es handelt sich um eine Einschränkung, die insbesondere auf physi- sche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ein Hindernis für die Teilhabe des Betroffenen am Berufsleben bildet und wahrscheinlich von lan- ger Dauer ist.23 Der Begriff der Behinderung i.S.d. § 1 AGG ist ein unionsrechtlicher und ist nicht gleichzusetzen mit der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX.24 Behinderungen können daher in allen Formen körperlicher Beein- trächtigungen zum Ausdruck kommen: Suchtkrankheiten, Sehschwächen, Fettlei- bigkeit oder psychische Erkrankungen. Der unterschiedliche Grad der Behinderung wird von § 1 AGG nicht geschützt.25 Nach anderer Ansicht entspricht der Begriff der Behinderung der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX.26 Menschen sind demnach behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Problematisch an der Fassung des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist allerdings, dass eine Behinderung nur vorliegen soll, wenn der Körper- und Gesundheitszustand über einen längeren Zeitraum als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies Einschränkung se- hen die europarechtlichen Vorgaben nicht vor.27 n Alter: Das Merkmal umfasst jede Benachteiligung aufgrund eines höheren oder ge- ringeren Lebensalters. Das Benachteiligungsverbot umfasst gleichermaßen junge und alte Menschen.28 n Sexuelle Identität: Erfasst sind Homosexualität, Transsexualität, Zwischenge- schlechtlichkeit, Bisexualität,29 wobei der Begriff der sexuellen Identität mit dem 17 BVerfG NJW 2017, 3643; Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 5. 18 BAG NZA 2016, 888. 19 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 6. 20 EuGH 22.1.2019, EuZW 2019, 242. 21 BAG NJW 1996, 143, 146. 22 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 6. 23 EuGH NZA 2006, 839, 840. 24 LAG Düsseldorf 14.5.2008 BeckRS 2009 50443. 25 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 7. 26 BT-Drs. 16/1780, 31; LAG BB 4.12.2008 BeckRS 2011, 67066. 27 Luthe, BehR 2017, 53, 56; Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 7. 28 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 8. 29 Roloff, BeckOK ArbR, § 1 AGG, Rn 9. 32
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 III. Diskriminierungsverbote §2 der sexuellen Ausrichtung gleichzusetzen ist. Wird an den Familienstand ange- knüpft, liegt ggf. eine mittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Identität vor. Die Bedeutung der Diskriminierungsverbote für das Arbeitsrecht ergibt sich insbeson- 8 dere aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AGG i. V. m. § 6 AGG. Eine Diskriminierung des Ar- beitnehmers aus einem der in § 1 AGG genannten Gründen darf im Rahmen des Ein- stellungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht erfolgen, auch nicht während des Bestehens oder bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.30 Eine Stellenausschreibung darf gemäß § 11 AGG nicht zu einer Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG ge- nannten Gründen führen. Folge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 9 AGG ist die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 1 AGG zum Ersatz des ma- teriellen und nach § 15 Abs. 2 AGG zum Ersatz des immateriellen Schadens. Der Ar- beitnehmer muss zur Geltendmachung vorgenannter Ansprüche eine Ausschlussfrist von zwei Monaten einhalten.31 Außerdem ist § 61b Abs. 1 ArbGG zu beachten, wo- nach eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten erho- ben werden muss, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist. Ein Anspruch des diskriminierten Bewerbers auf Begründung eines Beschäftigungsverhält- nisses besteht nach § 15 Abs. 6 AGG nicht. Beweist der Arbeitnehmer im Streitfall In- dizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.32 Die klagende Partei muss zunächst den vol- len Beweis dafür erbringen, dass sie benachteiligt oder belästigt wurde. Das Beweis- maß der Kausalität wird über § 22 AGG für den Benachteiligten aber abgesenkt.33 Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die bewiesene Benachteiligung ein Diskriminierungsmerkmal nach § 1 AGG erfüllt.34 Rechtfertigungstatbestände für die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher An- 10 forderungen, der Religion oder Weltanschauung und des Alters sind in §§ 8, 9, 10 AGG enthalten. § 8 Abs. 1 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG ge- 11 nannten Grundes, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Beispiel: Unternehmer U sucht ein weibliches Mannequin zur Vorführung der neuen Frühjahrskol- lektion für Damenbekleidung. In der Ablehnung männlicher Bewerber liegt keine Ge- schlechtsdiskriminierung, da hier § 8 Abs. 1 AGG einen Rechtfertigungsgrund gibt. § 9 Abs. 1 und 2 AGG erlauben eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion 12 oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen, wenn eine bestimmte Religion oder Weltan- schauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemein- schaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Art. 4 Abs. 2 30 Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. 31 § 15 Abs. 4 AGG. 32 Vgl. § 22 AGG. 33 BAG NZA 2007, 507, 59. 34 Roloff, BeckOK ArbR, § 22 AGG, Rn 6. 33
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages RL 2000/78/EG, die unionsrechtliche Vorgabe für § 9 Abs. 1 AGG, fordert für die Rechtfertigung der Diskriminierung einen Bezug zur Tätigkeit, wohingegen § 9 Abs. 1 AGG eine allein auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft bezogene Recht- fertigung erlaubt.35 Entgegen des Wortlauts des § 9 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedli- che Behandlung wegen der Religion daher nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßi- ge und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsge- meinschaft darstellt.36 Beispiel: Die katholische Kirche sucht für ihre Finanzverwaltung eine Arbeitskraft und fordert in der Stellenausschreibung, dass sich Bewerber zu den Glaubensgrundsätzen der katholischen Kir- che bekennen. Nach § 9 Abs. 1 und 2 AGG liegt eine Diskriminierung wegen der Religion ggf. nicht vor, weil die Forderung zum Glaubensbekenntnis dem Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche entspricht. Andererseits reicht nicht nur das Selbstbestimmungs- recht der katholischen Kirche für eine Rechtfertigung der Diskriminierung aus. Die Diskri- minierung wegen der Religion muss gerade in Bezug auf die konkret auszuübende Tätigkeit zu rechtfertigen sein. Für die Tätigkeit in der Finanzverwaltung der katholischen Kirche ist die Identifikation mit ihren Glaubensgrundsätzen eine nicht zu rechtfertigende Anforde- rung.37 13 Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Beispiel: A ist 50 Jahre alt. Er wollte schon immer Pilot für Langstreckenflüge werden. Er bewirbt sich auf eine Ausschreibung der Lufthansa AG zur Pilotenausbildung. Eine Ablehnung des A wäre nach § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 3 AGG gerechtfertigt, da er für die Ausbildung zu alt ist. Erfordert die Einarbeitungszeit für eine bestimmte Tätigkeit mehrere Jahre, wie etwa bei Piloten, ist es zulässig, ein Höchstalter für den Beschäftigungsbeginn zu bestimmen.38 14 Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 AGG genannten Gründe ist nach § 5 AGG eine un- terschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maß- nahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Die Verhältnismäßigkeit ist streng zu prüfen, da § 5 AGG durch die Förderung einer Gruppe mit einem Merkmal nach § 1 AGG gleichzei- tig die Personen ohne dieses Merkmal benachteiligt oder zurücksetzt.39 Ein Fall des § 5 AGG liegt ggf. bei einer bevorzugten Einstellung und Beförderung von Frauen im öf- fentlichen Dienst bei gleicher Eignung und Leistung vor, wenn Frauen dort bislang un- terrepräsentiert sind.40 Die Maßnahme muss allerdings erforderlich sein, es darf also kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben. 15 Zusammenfassendes Beispiel: Der Hochschulabsolvent S hat es im Unternehmen X in kurzer Zeit weit gebracht. Er ist die rechte Hand des Personalchefs P geworden. Endlich ist es soweit. Er darf die erste Einstel- lung selbst vornehmen. Es geht um die Besetzung der Stelle „Betreuung der betrieblichen Fortbildung“ in der Personalabteilung. Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen stellt S 35 Roloff, BeckOK ArbR, § 9 AGG, Rn 2. 36 BAG 25.10.2018, NZA 2019, 455; Roloff, BeckOK ArbR, § 9 AGG, Rn 2. 37 BAG NZA 2019, 455; Roloff, BeckOK, § 9 AGG, Rn 2 ff. 38 Roloff, BeckOK ArbR, § 10 AGG, Rn 17. 39 Roloff, BeckOK ArbR, § 5 AGG, Rn 5. 40 Roloff, BeckOK § 5 AGG, Rn 5. 34
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 IV. Beschränkungen des Fragerechts §2 fest, dass sich drei männliche Kandidaten und vier Kandidatinnen auf die Stelle beworben haben. Aufgrund der Qualifikation ist der männliche Kandidat K am besten geeignet. S lädt K allerdings nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein, da sich S lieber mit Damen in der Per- sonalabteilung umgibt. S schickt K die Bewerbungsunterlagen mit einem Anschreiben fol- genden Inhalts zurück: „Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der Mitarbeit in unserem Unternehmen. Leider konnten wir Sie nicht in die nähere Auswahl einbeziehen, da wir wegen unserer Mitarbeiter- struktur in unserer Personalabteilung an einer Erhöhung des Frauenanteils interessiert sind. Unser Ziel ist es, die Benachteiligung der Frau im Erwerbsleben zu beseitigen. Wir werden daher bei Einstellungen Frauen ohne Rücksicht auf die Qualifikation bevorzugen. Wir bit- ten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute.“ K ist empört. Er verklagt das Unternehmen X auf Einstellung, hilfsweise auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Frage: Wie ist die Rechtslage? Lösung: Es liegt eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nach § 3 Abs. 1, § 1 AGG gegenüber K vor. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet, da die Bewerbung des K im Rahmen des Einstellungsverfahrens wegen seines Geschlechts nicht berücksichtigt wurde. K kann mit dem Absageschreiben Indizien i.S.d. § 22 AGG beweisen, die eine Geschlechts- diskriminierung vermuten lassen. X muss nun beweisen, dass die Ablehnung des K nicht wegen seines Geschlechts erfolgte. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 8 Abs. 1 AGG für die Ablehnung wegen der beruflichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum die zu besetzende Stelle „Betreuung der betrieblichen Fortbildung“ nicht mit einem Mann besetzt werden könnte. § 5 AGG ist nicht einschlägig, weil keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass bestehende Nachteile für Frauen durch die Einstellung einer Frau ausgeglichen werden sollten. Außerdem würde es an der Angemessenheit der Maßnahme i.S.d. § 5 AGG fehlen, weil der männliche Kandidat am geeignetsten war. Nach § 15 Abs. 6 AGG hat K keinen Anspruch auf Einstellung, sondern einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Höhe der Entschädigung ist u. a. anhand der Schwere der geschlechtsbezogenen Diskriminierung zu bemessen. § 15 Abs. 2 S. 2 AGG sieht für die Höhe des immateriellen Schadens eine Begrenzung der angemessenen Entschä- digung auf drei Monatsverdienste nur vor, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungs- freier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Da K laut Sachverhalt für die zu besetzende Stelle am besten geeignet gewesen wäre, ist die Begrenzung des Schadensersatzanspruches auf drei Monatsverdienste nicht beachtlich. IV. Beschränkungen des Fragerechts Im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs möchte der Arbeitgeber möglichst umfassende 16 Informationen über den Bewerber erlangen. Aus den vorvertraglichen Aufklärungs- pflichten kann sich ergeben, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über bestimmte, außergewöhnliche Umstände auch ohne Befragen aufklären muss. So ist bspw. die Schwerbehinderteneigenschaft unaufgefordert zu offenbaren, wenn der Bewerber auf- 35
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages grund seiner Behinderung die Arbeit überhaupt nicht verrichten kann. Eine bloße Leis- tungsbeeinträchtigung durch die Behinderung genügt nicht.41 17 Fragerechtsbeschränkungen werden aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Be- werbers abgeleitet. Das Kriterium der Erforderlichkeit der Datenerhebung des § 26 BDSG ist strikt zu beachten. Fragen im Rahmen eines Einstellungsgesprächs oder in Einstellungsfragebögen können auch nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG unzulässig sein. In diesem Zusammenhang stellt sich ggf. die Frage nach der Anfechtung des Arbeits- vertrages gem. §§ 119, 123 BGB, wenn der Arbeitnehmer eine ihm gestellte Frage un- vollständig oder unrichtig beantwortet. Ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB ist nur gegeben, wenn n die Frage des Arbeitgebers zulässig war, n der Arbeitnehmer die Frage bewusst falsch beantwortet hat, n der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass die verschwiegene Tatsache für die Einstel- lung von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte, n die verschwiegene Tatsache für die Einstellung ursächlich war.42 18 Für die Zulässigkeit einzelner Fragen sind folgende grundsätzliche Erwägungen anzu- stellen: n Greift die Frage unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein? n Ist die Informationsgewinnung für die zu verrichtende Tätigkeit bzw. für das mit ihr verbundene Ansehen unbedingt erforderlich?43 19 Im Einzelnen gilt Folgendes: n Alkoholerkrankungen müssen vom Arbeitnehmer nicht ungefragt offenbart werden. Die Frage nach einem erhöhten Alkoholkonsum ist im Allgemeinen wahrheitsge- mäß zu beantworten, wenn dadurch die Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann. n Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Zeugnis- und Prüfungsnoten sind wahrheitsgemäß zu beantworten. n Die Frage nach der bisherigen Gehaltshöhe ist nicht in jedem Falle zulässig, weil da- durch u. U. die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt wird. Ent- scheidend ist, dass die bisherige Vergütung für die begehrte Stelle aussagekräftig ist, bspw. Rückschlüsse auf die Qualifikation des Bewerbers zulässt.44 n Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist unzulässig. Die Frage kann aber nach Einstellung zur Ermittlung einer bestimmten Tarifbindung zulässig sein. n Die Frage nach Gehaltspfändungen sollte mit Blick auf den damit für den Arbeitge- ber verbundenen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand zulässig sein. n Die Frage nach früheren Erkrankungen bzw. dem Gesundheitszustand ist nur be- schränkt zulässig. Zulässig ist die Frage insbesondere dann, wenn frühere Erkran- kungen bzw. der Gesundheitszustand für den geplanten Arbeitseinsatz von Bedeu- tung sind. 41 Benecke, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 33 Grenzen des Fragerechts, Rn 133. 42 Vgl. zur Problematik Joussen, BeckOK, § 611a BGB, Rn 19. 43 BAG NZA 2003, 265; Kreitner in Küttner, Personalbuch, Auskunftspflichten im Einstellungsgespräch, Rn 1– 34. 44 Kreitner in Küttner, Personalbuch, Auskunftspflichten im Einstellungsgespräch, Rn 26. 36
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 V. Verletzung von Mitteilungs- und Rücksichtnahmepflichten §2 n Nach der Religions- und Parteizugehörigkeit darf grundsätzlich nicht gefragt wer- den. Hierin liegt eine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung nach §§ 1, 7 AGG. Eine Ausnahme kann ggf. für konfessionelle Arbeitgeber und politische Parteien als Arbeitgeber anzunehmen sein; vgl. hierzu den Rechtferti- gungsgrund nach § 9 AGG. n Die Frage nach der Schwangerschaft ist nicht zulässig und stellt regelmäßig eine un- zulässige Geschlechtsdiskriminierung nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 7 AGG dar, selbst dann, wenn einer Beschäftigung der Frau von vornherein ein mutter- schutzrechtliches Beschäftigungsverbot entgegensteht. Grund hierfür ist, dass die Schwangerschaft nur ein vorübergehender Zustand ist.45 n Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft muss wahrheitsgemäß beantwor- tet werden, wenn der Arbeitgeber sie nach Einstellung mit Blick auf seine Beschäfti- gungspflicht schwerbehinderter Menschen nach § 154 Abs. 1 SGB IX stellt. Wird die Frage vor Einstellung mit der Zielrichtung gestellt, Schwerbehinderte aus dem Bewerberkreis auszusondern, liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung nach §§ 1, 7 AGG vor. n Bei der Besetzung einer Vertrauensstellung ist die Frage nach der Zugehörigkeit zu Scientology zulässig, wenn man hierin keine unzulässige Diskriminierung wegen der Weltanschauung oder Religion erblickt.46 n Die Frage nach den Vermögensverhältnissen ist bei leitenden Angestellten und sol- chen, denen besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (z. B. Kassierer), zulässig. n Die Frage nach Vorstrafen ist zulässig, soweit die zu besetzende Stelle dies erfordert (z. B. wegen Sittlichkeitsdelikten vorbestrafter Erzieher). n Bestehende Wettbewerbsverbote muss der Bewerber von sich aus preisgeben.47 V. Verletzung von Mitteilungs- und Rücksichtnahmepflichten Die Verletzung von Mitteilungspflichten im Rahmen des Einstellungsverfahrens führt 20 zu einem Schadensersatzanspruch, wenn die Parteien sich nicht hinreichend über die von der Norm abweichenden Leistungsansprüche oder Leistungsmöglichkeiten unter- richten. Anspruchsgrundlage ist §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Eine selbst- ständige Auskunftspflicht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass die fraglichen Umstän- de dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmög- lich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.48 Bei der Bewerbung bestehen nur begrenzte Aus- kunftspflichten des Arbeitgebers. Er muss aber eine detaillierte Beschreibung des An- forderungsprofils der Stelle vornehmen, insbesondere dann, wenn von der Norm ab- weichende, überdurchschnittliche Leistungsanforderungen gestellt werden.49 45 EuGH NZA 2000, 255. 46 §§ 1, 7 AGG. 47 Vgl. zum Ganzen: Thüsing, MüKo BGB, AGG, § 1, Rn 15 ff.; Kreitner in Küttner, Personalbuch, Auskunfts- pflichten Arbeitnehmer, Rn 2‑30. 48 BAG DB 1991, 1934. 49 HessLAG NZA 1994, 884; Kreitner in Küttner, Personalbuch, Auskunftspflichten gegenüber Arbeitnehmern, Rn 3. 37
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages Beispiele für Mitteilungspflichten sind:50 n der Arbeitgeber weist nicht auf die überdurchschnittlichen Anforderungen der Stelle hin, n der Arbeitnehmer nimmt eine Stelle an, die für ihn absolut ungeeignet ist, n ein Schwerbehinderter offenbart seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht und kann aufgrund seiner Schwerbehinderung die Arbeit nach dem Stellenprofil nicht verrichten, n der Arbeitgeber wird über ein laufendes Strafverfahren des Arbeitnehmers nicht unter- richtet, wenn es auf die absolute Integrität des Arbeitnehmers ankommt, n der Arbeitgeber hat nicht darauf hingewiesen, dass er aufgrund von Liquiditätsproble- men die Gehälter nicht bezahlen kann. 21 Ein Schadensersatzanspruch erwächst auch dann, wenn die Arbeitspapiere und Zeug- nisse mit Eselsohren, Fettflecken, usw., versehen werden und in beschädigtem Zustand dem Arbeitnehmer zurückgeschickt werden. Die Höhe des Schadensersatzanspruches orientiert sich am Wiederbeschaffungsaufwand. 22 Beide Verhandlungspartner haben über die ihnen im Zusammenhang mit den Vertrags- verhandlungen bekannt gewordenen Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren (z.B. Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, Wettbewerbsverhältnisse des Arbeitgebers). Werden Geheimhaltungspflichten verletzt, können auch hieraus Schadensersatzpflich- ten resultieren. Den potenziellen Arbeitgeber trifft aus dem vorvertraglichen Schuldver- hältnis eine Rücksichtnahmepflicht, die darauf gerichtet ist, die bisherige Rechtsstel- lung des Bewerbers nicht zu gefährden. Er muss also auch über die Bewerbung an sich Stillschweigen wahren.51 VI. Ersatz von Vorstellungskosten 23 Fordert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, hat er diesem nach §§ 670, 662 BGB ohne Rücksicht darauf, ob später ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, die notwendigen Auslagen wie Fahrt-, Übernachtungskosten und die Mehrauf- wendungen für die Verpflegung zu ersetzen.52 Allein das Schalten einer Stellenaus- schreibung in einer Zeitung oder im Internet ist noch nicht als Aufforderung eines konkreten Arbeitnehmers zur Bewerbung zu qualifizieren. Die Ersatzpflicht des Arbeit- gebers entsteht erst, wenn er den Arbeitnehmer bspw. zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Die Stellenausschreibung ist rechtlich als invitatio ad offerendum (= Aufforde- rung zur Abgabe eines Angebots) zu qualifizieren.53 Ob die Auslagen notwendig wa- ren, hängt u. a. auch von der zu besetzenden Stelle ab. Bei der Besetzung von Füh- rungspositionen sind bspw. Bahnkosten erster Klasse zu ersetzen.54 In diesem Falle kann auch die Anreise mit dem Flugzeug unter die Erstattungspflicht fallen. Die Kate- gorie der Unterbringung ist ebenfalls von der ausgeschriebenen Stelle abhängig.55 24 Ein vom Arbeitnehmer genommener Urlaubstag zur Wahrnehmung des Vorstellungs- termins ist vom neuen Arbeitgeber nicht zu ersetzen. Im Falle einer bereits erfolgten Kündigung hat der Arbeitnehmer gegen den alten Arbeitgeber aus § 629 BGB einen Freistellungsanspruch bei nach § 616 BGB für den alten Arbeitgeber fortbestehender 50 Vgl. Linck in Schaub, § 26, Rn 1 ff. 51 Vgl. Joussen, BeckOK ArbR, § 611a BGB, Rn 45 ff. 52 BAG NZA 1989, 468. 53 Joussen, BeckOK ArbR, § 611a BGB, Rn 40. 54 LAG Frankfurt/M DB 1981, 1000. 55 Joussen, BeckOK ArbR, § 611a BGB, Rn 58 ff. 38
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 VIII. Checkliste und Testfragen zu Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses §2 Vergütungspflicht.56 In der Regel berufen sich Arbeitnehmer bei noch nicht erfolgter Kündigung allerdings nicht auf eine vorübergehende Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB, damit der alte Arbeitgeber von der Stellensuche nichts erfährt. Eine Erstattung des Verdienstausfalls durch den neuen Arbeitgeber scheidet dennoch aus, da der Be- werber die entstehenden Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte, da er das Risiko beruflicher Veränderungen zu tragen hat.57 Hat der Arbeitnehmer zur Wahr- nehmung des Vorstellungstermins Urlaub beantragt und gewährt bekommen, kann er sich nachträglich nicht auf eine vorübergehende Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB oder den Freistellungsanspruch aus § 629 BGB berufen. Die wirksame Urlaubsgewäh- rung führt zu einer wirksamen Freistellung von der Arbeitspflicht. Will der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der Vorstellungskos- 25 ten ausschließen, muss er dies bei der Aufforderung zur Vorstellung unmissverständ- lich bekanntgeben. Dies kann bspw. im Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch erfolgen.58 Kein Ersatzanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer sich unaufgefordert vorstellt, 26 z. B. aufgrund einer Zeitungsanzeige oder einer Vorschlagskarte durch die Bundes- agentur für Arbeit oder wenn der Arbeitgeber nur seine Zustimmung zur Vorstellung gibt.59 Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 44 SGB III für Arbeitslose und für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer die Vorstellungskosten übernehmen. VII. Besonderheiten bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Ar- 27 beit ausüben. 60 Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern können auch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen werden.61 Die Genehmigungs- pflicht gilt nicht für Arbeitnehmer, die Freizügigkeit nach EU-Recht62 genießen. Eine Sonderregelung gilt bspw. für Saisonarbeitskräfte.63 VIII. Checkliste und Testfragen zu Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses Checkliste: 28 – Das Vorstellungsgespräch begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Schutz-, Mitteilungs-, Offenbarungs- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung kön- nen Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB entstehen. – Die Ausschreibung einer Stelle begründet noch kein vorvertragliches Schuldverhältnis. Es handelt sich um eine invitatio ad offerendum (= Aufforderung zur Bewerbung). – Im Vorfeld des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses sind nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergebenden Diskriminierungs- verbote zu beachten. Zudem sind weitere Fragerechtsbeschränkungen zu berücksichti- 56 Stoffels, BeckOK ArbR, § 629 BGB Rn 9. 57 Joussen, BeckOK, § 611a BGB, Rn 61. 58 LAG Nürnberg 16.8.1966 AP BGB 670 Nr. 12; ArbG Kempten BB 1994, 154. 59 Joussen, BeckOK, § 611a BGB, Rn 57. 60 Vgl. §§ 18, 39 AufenthG. 61 § 42 AufenthG. 62 Art. 45 AEUV, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. 63 § 39 Abs. 3 und 6 AufenthG. 39
https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7138-7 §2 Rechtsfragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages gen. Grenzen des Fragerechts sind insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. – Notwendige Vorstellungskosten sind nach §§ 670, 662 BGB zu ersetzen. Die Kostenüber- nahme kann durch einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis des Arbeit- gebers im Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch ausgeschlossen werden. – Für die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer gelten die Besonderheiten der §§ 284 ff SGB III, 1, 18, 39 AufenthG, sowie die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit.64 Testfragen: Was gilt für den Zeitraum vor Abschluss des Arbeitsvertrages? 1. Es handelt sich um einen rechtsfreien Raum ( ja/nein) 2. Im Vorstellungsgespräch müssen die Bewerber Fragen immer korrekt beantworten ( ja/ nein) 3. Das Diskriminierungsverbot gilt erst ab Abschluss des Arbeitsvertrages ( ja/nein) 4. Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch sind niemals zu ersetzen ( ja/nein) 5. Für die Einstellung ausländischer Mitarbeiter gelten keine Besonderheiten ( ja/nein) 6. Diskriminierungen im Vorstellungsgespräch können gerechtfertigt sein ( ja/nein) Lösung: 1. Nein, vgl. § 2 Rn 1 2. Nein, vgl. § 2 Rn 17, 18 3. Nein, vgl. § 2 Rn 8 4. Nein, vgl. § 2 Rn 23 5. Nein, vgl. § 2 Rn 27 6. Ja, vgl. § 2 Rn 10, 14 64 Art. 45 AEUV. 40
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