Mindestlohn in der Weiterbildung - Der lange Weg zum Mindestlohn Fragen und Antworten Mindestlohntarifvertrag im Wortlaut
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Wissen Angestellten- und Beamtenpolitik Mindestlohn in der Weiterbildung Der lange Weg zum Mindestlohn Fragen und Antworten Mindestlohntarifvertrag im Wortlaut Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hauptvorstand Reifenberger Str. 21 60489 Frankfurt Tel: 069/78973-0 Fax: 069/78973-202 info@gew.de www.gew.de Verantwortlich: Ilse Schaad Redaktion: Oliver Brüchert August 2012
Inhalt Vorwort ................................................................................................... S. 4 Der lange Weg zum Mindestlohn ......................................................... S. 5 Fragen und Antworten ........................................................................... S. 7 Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (im Wortlaut) ........................................................................................ S.16 Anschriften der GEW-Landesverbände .............................................. S. 19 3
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach langem Kampf wurde mit Wirkung zum Für die GEW ist die Durchsetzung eines nicht 1. August 2012 endlich ein Mindestlohn für zu unterschreitenden Mindestlohns ein Erfolg. das pädagogische Personal der gesamten Wei- Zugleich ist klar, dass der Kostendruck mit der terbildungsbranche allgemeinverbindlich er- allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze klärt. Das ist ein wichtiger Schritt auf dem nicht aus der Welt ist. Der Mindestlohn- Weg zu guten, tariflich gesicherten Arbeitsbe- Tarifvertrag verhindert einen Unterbietungs- dingungen in der Weiterbildung. Aber der wettbewerb auf Kosten der Beschäftigten. Er längste Teil des Weges liegt noch vor uns. stellt aber weder ein vollständiges Lohngefüge oberhalb des Mindestlohns bereit, noch garan- Mit der Verordnung des Bundesministeriums tiert er umfassend tariflich gesicherte Arbeits- für Arbeit und Soziales (BMAS) über zwin- verhältnisse. Das bleibt Aufgabe der Tarifpar- gende Arbeitsbedingungen für Aus- und Wei- teien. terbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch vom 17. Juli Angesichts der Laufzeit bis zum 30. Juni 2013 2012 sind die Lohnuntergrenzen von 12,60 müssen die Gewerkschaftsmitglieder sich be- Euro in Westdeutschland und 11,25 Euro in reits jetzt Gedanken darüber machen, wie der Ostdeutschland allgemeinverbindlich und Tarifvertrag weiterentwickelt werden soll. können auch durch Tarifverträge nicht unter- schritten werden. Jene Arbeitgeber, die mit Dumpinglöhnen Geschäfte machen, versuchen weiterhin, den Mindestlohn zu torpedieren. Insbesondere der Wuppertaler Kreis, ein einflussreicher Zu- sammenschluss von Trägern der betrieblichen Ilse Schaad Weiterbildung, versucht mit aller Macht recht- lich gegen die Verordnung vorzugehen, die er Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und für verfassungswidrig hält. Beamtenpolitik beim Hauptvorstand der GEW 4
Der lange Weg zum Mindestlohn Als Folge der sogenannten Hartz-Reformen beitnehmer zusammen. Bei einem Stimmver- kam es in den vergangenen Jahren zu massi- hältnis von 3 zu 3 haben die Vertreter der ven Kürzungen in der nach Sozialgesetzbuch Arbeitgeber den Mindestlohn für die Weiter- II und III geförderten Aus- und Weiterbil- bildner abgelehnt. Bei nichtmehrheitlichem dung. Zahlreiche sozialversicherungspflichtige Votum kann nur das Kabinett entscheiden. Arbeitsplätze wurden vernichtet und die Geh- Unter den neuen Mehrheitsverhältnissen nach älter derer, die ihren Job behalten konnten, der Bundestagswahl und der klaren Aussage drastisch abgesenkt. Nicht wenige Weiterbil- im Koalitionsvertrag "Allgemeinverbindlich- dungsunternehmen mussten ganz aufgeben. keit nur mit Zustimmung des Tarifausschus- Um diesem ruinösen Unterbietungswettbe- ses" standen die Aussichten nicht mehr gut. In werb ein Ende zu setzen, hatten ver.di und der Zwischenzeit mussten die Tarifparteien die GEW mit der Zweckgemeinschaft von Mit- Laufzeit des Branchentarifvertrags verlängern, gliedsunternehmen des Bundesverbandes der damit überhaupt noch eine Grundlage für die Träger beruflicher Bildung (BBB) bereits vor AVE existiert. fünf Jahren einen ersten Mindestlohntarifver- trag ausgehandelt und die Allgemeinverbind- Trotz positiver Äußerungen der neuen Bun- licherklärung (AVE) beantragt. Diese wurde desarbeitsministerin Ursula von der Leyen jedoch über Jahre wegen der ideologischen zum Mindestlohn erfolgte im Oktober 2010 Vorbehalte der Arbeitgeberverbände und der die Ablehnung der AVE durch das Bundesmi- FDP-Ministerien verzögert. nisterium für Arbeit und Soziales mit der lapi- daren Begründung, es mangele am „öffentli- Die Tarifparteien hatten bereits im März 2008 chen Interesse“. Aus Sicht von GEW, ver.di einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme der und dem BBB ist das öffentliche Interesse an Branche Aus- und Weiterbildung in das Ar- einem Branchentarifvertrag für einen Mindest- beitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gestellt. lohn in der Weiterbildung unbestreitbar. Die Es dauerte über ein Jahr, bis der Bundestag im Tarifparteien hatten in der Begründung des April 2009 die Aufnahme beschloss. Damit AVE-Antrags auf den Zusammenhang zwi- war der Weg für einen Antrag auf einen allge- schen guter Arbeit und Qualität in der Wei- meinverbindlichen Mindestlohn nach dem terbildung, auf den verantwortungsvollen Ein- AEntG frei. Diesen Antrag stellten die Tarif- satz öffentlicher Mittel (bei der Vergabe der parteien im Mai 2009. Um zu verhindern, dass Maßnahmen durch die Bundesagentur für die alte Bundesregierung noch vor der Bun- Arbeit) und auf die hohe gesellschaftliche destagswahl einen allgemeinverbindlichen Bedeutung des lebenslangen Lernens (von der Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche Fachkräftebildung bis zur Unterstützung am in Kraft setzen konnte, nutzten die Arbeitsmarkt Benachteiligter) verwiesen. Schließlich geht es darum, mit dem Tarifver- Spitzenverbände der Arbeitgeber ihre Sperr- trag in der gesamten Weiterbildungsbranche minorität im Tarifausschuss. Der Tarifaus- erstmals eine Lohnuntergrenze zu etablieren, schuss, der über die Allgemeinverbindlichkeit um den katastrophalen Lohnverfall zu stop- von Mindestlöhnen zu entscheiden hat, setzt pen. Mit der Ablehnung des Ministeriums sich paritätisch aus je drei Vertretern der Spit- schien dieses Vorhaben erst einmal gescheitert. zenorganisationen der Arbeitgeber und Ar- Dennoch bemühten sich die Tarifparteien 5
weiter, die Repräsentativität des Branchenta- schuss abermals gegen die AVE. Sie hielten an rifvertrags zu erhöhen, indem weitere Träger ihrer Behauptung fest, der Tarifvertrag binde der Zweckgemeinschaft beitraten, um die nur einen kleinen Teil der in der Branche akti- Chancen für einen neuen Antrag zu verbes- ven Arbeitgeber. Die Tarifparteien hatten je- sern. doch umfangreiches Zahlenmaterial vorgelegt aus dem deutlich wird, dass die in der Zweck- Im Februar 2011 wurde dann im Rahmen des gemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeit- Vermittlungsverfahrens zur Neufestsetzung geber einen großen Teil der Weiterbildungs- der Hartz-IV-Sätze („Hartz-IV-Kompromiss“) träger repräsentieren, die Aus- und Weiterbil- zwischen Regierung und Opposition prinzipi- dungsmaßnahmen nach dem SGB II und III ell Einigkeit darüber erzielt, dem Mindestlohn durchführen. für die Weiterbildungsbranche doch noch eine Chance zu geben. Konkret wurde vereinbart, Am 7. Juli 2012 stimmte das Bundeskabinett bei einem erneuten Antrag der Tarifparteien schließlich der AVE zu. Die „Verordnung „eingehend“ zu prüfen, ob sich die Tarifbin- über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- dung auf Arbeitgeberseite erhöht und sich so und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem eine neue Sachlage ergeben habe. Unterdessen Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ bemühten sich die Gegner weiter, die AVE zu wurde vom Bundesministerium für Arbeit und verhindern. So musste der Tarifvertrag mehr- Soziales am 17. Juli 2012 verkündet. Damit fach überarbeitet werden, um nicht wieder an trat der Mindestlohn zum 1. August 2012 in einer Blockade der Arbeitgeber im Tarifaus- Kraft. schuss zu scheitern. Schließlich wurde die AVE nur für die pädagogisch tätigen Beschäf- Die Gegner des Mindestlohns geben immer tigten beantragt. Für die übrigen Beschäftigten noch nicht auf. Direkt nach der Bekanntgabe wurde ein entsprechender Tarifvertrag abge- der AVE versuchte der Wuppertaler Kreis er- schlossen, der aber nicht allgemeinverbindlich folglos die Verordnung durch eine einstweilige erklärt werden sollte. Dennoch stimmten die Verfügung zu stoppen und kündigte bereits Spitzenverbände der Arbeitgeber im Tarifaus- weitere Klagen an. 6
Fragen und Antworten Vorbemerkung Wann ist der Mindestlohn fällig? Die Antworten auf die Fragen ersetzen Der Anspruch auf den Mindestlohn ist keine Rechtsberatung. GEW-Mitglieder spätestens zum 15. des Monats fällig, der haben Anspruch auf eine kostenlose dem Monat folgt, für den das Entgelt ent- Rechtsberatung. Im Rahmen einer Rechts- standen ist (§ 3 Abs. 2 TV ML). Beispiel: beratung kann der jeweilige Einzelfall be- Der Mindestlohn für den Monat August trachtet werden. Dabei werden die ent- 2012 ist spätestens am 15. September 2012 sprechenden arbeitsvertraglichen Grundla- auszuzahlen. gen und die im Betrieb gelten kollektiven Regelungen berücksichtigt. Was muss ich tun, wenn der Arbeitgeber sich weigert, mir den Mindestlohn zu Wie hoch ist der Mindestlohn? zahlen? Arbeitnehmer/innen, die im pädagogi- Wenn der Arbeitgeber sich weigert den schen Bereich von Trägern der beruflichen Mindestlohn zu zahlen, muss die Diffe- Bildung nach dem Zweiten und Dritten renz zur gezahlten Vergütung zunächst Buch Sozialgesetzbuch tätig sind, erhalten schriftlich geltend gemacht werden. Wenn ab dem 1. August 2012 einen Bruttostun- der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlt, denlohn von mindestens muss vor dem Arbeitsgericht Klage einge- reicht werden. Hierfür gilt die gesetzliche 12,60 € in den Bundesländern Ber- Verjährungsfrist von drei Jahren ab Fällig- lin, Schleswig-Holstein, Hamburg, keit (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt Bremen, Niedersachsen, Nord- mit dem Schluss des Jahres, in dem der rhein-Westfalen, Hessen, Rhein- Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Bei- land-Pfalz, Saarland, Baden- spiel: Alle Ansprüche aus dem Jahr 2012 Württemberg und Bayern verjähren am 31. Dezember 2015. Mit- glieder der GEW haben die Möglichkeit, 11,25 € in den Bundesländern sich bei der Landesrechtsschutzstelle ihres Brandenburg, Mecklenburg- Landesverbands beraten zu lassen. Sie Vorpommern, Sachsen-Anhalt, werden auch vor Gericht vertreten. Die Sachsen und Thüringen. Kosten für das Gerichtsverfahren trägt die GEW. Die Höhe des Mindestlohnes ist abhängig vom Einsatzort. Beispiel: Der/die Arbeit- nehmer/in ist in einem Unternehmen in Magdeburg angestellt und in einer Maß- nahme in Braunschweig beschäftigt. Es ist der Mindestlohn in Höhe von 12,60 € zu zahlen. 7
Warum ein Mindestlohn in der Aus- und Mitgliedern der Zweckgemeinschaft Kon- Weiterbildung? kurrenzvorteile durch Lohndumping ver- schaffen können und so die tarifgebunde- Die Situation in der Weiterbildungsbran- nen Betriebe zunehmend in ihrer wirt- che ist für die Beschäftigten seit Jahren schaftlichen Existenz gefährden. alles andere als erfreulich. Der Grund heißt Lohndumping. In der Weiterbil- Warum gibt es nur einen Mindestlohn? dungsbranche hat es seit 2004 infolge der Hartz-Gesetze und der damit verbundenen Die Branche Weiterbildung ist 2009 im Ausschreibungen von Arbeitsmarktdienst- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf- leistungen erhebliche Verwerfungen gege- genommen worden. Ziel des Gesetzes ist ben. Mit einer drastischen Verringerung die Gewährleistung fairer und funktionie- der Zahl der sozialversicherungspflichtigen render Wettbewerbsbedingungen, also die Arbeitnehmer/innen (Abbau von über Verhinderung von Lohndumping. Das 35.000 Arbeitsplätzen) ging und geht eine Gesetz regelt daher als Tarifgegenstände Tarifflucht der Arbeitgeber einher, die nur den Einstiegslohn, die Arbeitszeit und seitdem überwiegend durch Ausgründun- den Urlaub. Ein Tarifvertrag zu diesen gen in nicht tarifgebundene Tochterunter- Punkten kann durch eine Verordnung des nehmen erfolgt. Bundesministeriums für Arbeit und Sozia- les für allgemeinverbindlich erklärt werden Aufgrund der Mittelkürzungen und der und gilt dann für alle Unternehmen. Wei- Ausschreibungen von Aus- und Weiterbil- tere zu regelnde Tarifvertragsinhalte müss- dungsdienstleistungen nach dem Zweiten ten in einem anderen Tarifvertrag aufge- oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch nahm nommen werden. Die Gewerkschaften der Druck auf die Arbeitsbedingungen werden die Zweckgemeinschaft des Bil- und die Entgelte der in der Branche be- dungsverbandes zu Tarifverhandlungen schäftigten Arbeitnehmer/innen im päda- über einen weitergehenden Branchentarif- gogischen Bereich zu. Der Preisverfall für vertrag auffordern. die dem Vergaberecht unterliegenden Bil- dungsmaßnahmen führte zu einem bei- spiellosen Lohndumping. Gehälter für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn? im pädagogischen Bereich zwischen 1.200 und 1.900 Euro brutto waren keine Sel- Arbeitnehmer/innen haben einen An- tenheit– insbesondere bei Trägern, die sich spruch auf den Mindestlohn, wenn sie im dem Unterbietungswettbewerb verschrie- pädagogischen Bereich in einem Betrieb ben und den Kostendruck auf ihre Be- oder einer selbstständigen Betriebsabtei- schäftigten abwälzten. Dadurch geriet das lung arbeiten, in denen überwiegend Aus- gesamte Lohngefüge der Branche massiv und Weiterbildungsmaßnahmen nach unter Druck. Vor diesem Hintergrund dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialge- wurde der Tarifvertrag mit der Zweckge- setzbuch durchführt werden; ausgenom- meinschaft abgeschlossen. men sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Mit dem Mindestlohn verfolgen die Tarif- Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- vertragsparteien der Weiterbildungsbran- buch (Berufsbildungswerke, Berufsförde- che das Ziel zu verhindern, dass nicht or- rungswerke und vergleichbare Einrichtun- ganisierte Arbeitgeber sich gegenüber den gen der beruflichen Rehabilitation). 8
Kein/e im pädagogischen Bereich Tätige/r Wie ist der persönliche Geltungsbereich darf weniger verdienen. Entscheidend ist, des Tarifvertrages? dass sie in einem Betrieb arbeiten, der überwiegend Maßnahmen nach dem Im persönlichen Geltungsbereich sind alle Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetz- pädagogisch tätigen Arbeitnehmer/innen buch durchführt. erfasst. Ist der/die Arbeitnehmer/in mit Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreu- Was heißt „überwiegend Aus- und Wei- ung von Teilnehmer/innen betraut, fällt terbildungsmaßnahmen durchführen“ (§ der/die betroffenen Arbeitnehmer/in un- 1 Abs. 2 TV ML)? Fallen auch Mischbe- ter den Geltungsbereich des Mindestlohn- triebe und deren Beschäftigte unter den tarifvertrages und der Mindestlohn ist zu Geltungsbereich? zahlen. Es kommt nicht darauf an, welche Bezeichnung (z. B. Ausbilder, Lehrkraft, Sobald ein Betrieb überwiegend Maß- Beruflicher Trainer/in, Sozialpädagoge, nahmen im SGB II und III-Bereich anbie- Coach, Praxisanleiter/in) der/die Arbeit- tet, unterliegt er dem sachlichen Geltungsbe- nehmer/in trägt. Es kommt auf die ausge- reich, dabei gilt als Maßstab die erbrachte übte Tätigkeit an. Arbeitszeit des Betriebes. Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäfts- zwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der Was ist die Zweckgemeinschaft des Rechtsprechung für seine fachliche Zu- Bundesverbandes der Träger beruflicher ordnung im Tarifrecht darauf an, auf wel- Bildung (Bildungsverband)? che Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Beschäftigten entfällt. Innerhalb des Bildungsverbandes haben Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Um- Mitglieder eine gesonderte Zweckgemein- satz und Verdienst, aber auch handels- schaft gebildet. Der Beitritt zu dieser und gewerberechtliche Kriterien sind dabei Zweckgemeinschaft ist von den Mitglie- grundsätzlich unbeachtlich und können dern des Bildungsverbandes gesondert zu lediglich ergänzend herangezogen werden. erklären. Die Zweckgemeinschaft hat 43 Bei der Frage des Überwiegens von Aus- Mitglieder. Ziel dieser Gemeinschaft ist und Weiterbildungsdienstleistungen in der Abschluss von Branchentarifverträgen, einem Mischbetrieb ist also klar auf die insbesondere des Mindestlohntarifvertra- Arbeitszeit der Beschäftigten abzustellen. ges, der vom zuständigen Bundesministe- Die Heranziehung der Arbeitszeitanteile rium für allgemeinverbindlich erklärt wird. von Beschäftigten zur Feststellung der Die Zweckgemeinschaft hat den Status fachlichen Zuordnung von Mischbetrie- eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes. ben stellt eine gängige Praxis im Tarifrecht Sie entwickelt arbeits- und tarifrechtliche dar. Regelungen, um diese mit den zuständi- gen Gewerkschaften zu verhandeln. 9
Gilt der Mindestlohn auch, wenn der Der Arbeitgeber kommt auf die Beschäf- Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist? tigten zu und möchte eine Vereinbarung treffen, dass auf den Mindestlohn ver- Ja, der Mindestlohn gilt auch für Arbeit- zichtet wird, um weiterhin niedrigere geber, die nicht Mitglied im Zweckver- Entgelte zahlen zu können. Geht das? band des Bildungsverbandes sind. Egal, ob der Arbeitgeber nach Haustarifvertrag Das geht nicht! Ein Verzicht auf den zahlt oder einzelvertragliche Regelungen Mindestlohn durch den Beschäftigten ist hat, es gilt der Mindestlohn für alle Un- nicht zulässig. Dies ist ausdrücklich in § 9 ternehmen, sofern sie unter den Geltungs- AEntG geregelt. Der Mindestlohn kann bereich des Mindestlohntarifvertrages fal- weder durch kollektivrechtlichen Regelun- len. Durch die Allgemeinverbindlicherklä- gen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, rung wurde diese Voraussetzung geschaf- Regelungsabrede) noch durch individual- fen. Arbeitgeber können sich damit nicht rechtliche Vereinbarungen (z. B. Ergän- mehr herausreden, dass sie der Zweckge- zung zum Arbeitsvertrag) unterschritten meinschaft nicht angehören. Sie sind werden. Selbst wenn eine solche Vereinba- zwingend verpflichtet, mindestens den rung auf Druck von Arbeitgebern verein- Mindestlohn zu zahlen. Sie dürfen auch bart wurde, wäre diese unwirksam. In sol- keine Vereinbarungen mit den Beschäftig- chen Fällen leistet die GEW Rechtsbera- ten treffen, die dazu führen, dass doch tung für Mitglieder und würde auch ein weniger gezahlt wird. Das wäre unwirksam, Arbeitsgerichtsverfahren durchführen. denn auf einen Mindestlohn kann nicht verzichtet werden (§ 9 AEntG). Siehe auch unten die übernächste Frage zu ver- schlechternden Vereinbarungen. Welche Maßnahmen zählen zu den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sin- ne von SGB II/SGBIII? Ich verdiene derzeit mehr, wird mein Im Folgenden eine Aufzählung der in der Gehalt jetzt abgesenkt? Antragsbegründung aufgeführten Maß- nahmen, die unter den Geltungsbereich Es handelt sich um einen Mindestlohn. des Mindestlohntarifvertrages fallen: Höhere Entgelte beispielsweise in beste- henden Haustarifverträgen, Betriebsver- Maßnahmen zur Aktivierung und einbarungen oder Einzelarbeitsverträgen beruflichen Eingliederung gehen dem Mindestlohntarifvertrag vor. Beauftragung Dritter Deshalb kann es auf Grund des Mindest- Berufliche Weiterbildung lohntarifvertrages nicht zu einer Absen- Eignungsfeststellung und Trai- kung des Entgeltes kommen. Sollte der ningsmaßnahmen Arbeitgeber versuchen, jetzt den Stunden- ESF-Qualifizierungsmaßnahmen lohn zu verringern, so können sich die während Kurzarbeit Beschäftigten mit Hilfe der GEW dagegen Vertiefte und erweiterte Berufsori- wehren. entierung Berufsvorbereitende Bildungsmaß- nahmen (BvB) Berufsausbildung Benachteiligter in außerbetrieblichen Einrichtungen 10
(BaE) sowie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Besondere Maßnahmen für die Was ist mit Überstunden? Ausbildung behinderter Menschen Berufseinstiegsbegleitung Wenn Beschäftigte den Mindestlohn er- halten, wird er für jede erbrachte Stunde gezahlt. Würde der Arbeitgeber Überstun- den nicht zahlen, würde der durchschnitt- Darf mein Arbeitgeber zusätzliche Leis- liche Stundenlohn sinken und damit unter tungen wie Zulagen auf den Mindest- den Mindestlohn fallen. Das ist aber nicht lohn anrechnen? zulässig. Danach ist jede gearbeitete Stun- de grundsätzlich zu bezahlen – also auch Eine Anrechnung von beispielsweise Überstunden. Sonn- und Feiertagszuschlägen, Erschwer- niszuschlägen und Qualitätsprämien darf nicht erfolgen. Diese Zulagen kommen immer oben drauf auf den Mindestlohn. Ich bin teilzeitbeschäftigt. Gilt der Min- Auch dürfen Erstattungen wie Reisekos- destlohn auch für mich? ten, Fahrkosten, Unterkunft und Verpfle- gung nicht auf den Mindestlohn ange- Es gibt keine besonderen Regelungen in rechnet werden. Die Frage der Anrech- dem Mindestlohntarifvertrag, die Teilzeit- nung von vermögenswirksamen Leistun- beschäftigte ausklammern oder gesondert gen hat das Bundesarbeitsgericht dem Eu- regeln. Der Mindestlohn muss für jede ropäischen Gerichtshof vorgelegt (Az 4 einzelne Stunde bezahlt werden. Darum AZR 168/10; Beschluss vom 18.4.2012). profitieren auch Teilzeitbeschäftigte von dem Mindestlohn, wenn ihr Stundenlohn bislang darunter lag. Wird Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet? Was gilt für Leiharbeitnehmer/innen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg war der Ansicht, dass diese Entgelte bei Der Mindestlohn gilt auch für Leiharbeit- der Berechnung des Mindestlohnes zu nehmer/innen, die im pädagogischen Be- berücksichtigen sind, wenn außer der Ar- reich für Aus- und Weiterbildungsdienst- beitsleistung keine weitere Gegenleistung leistungen nach dem Zweiten oder Dritten (z. B. Betriebstreue) zu erbringen ist. Dann Buch Sozialgesetzbuch tätig sind. § 8 Ab- käme es auf die Einzelfallgestaltung an satz 3 AEntG verpflichtetet den Verleiher, (LAG Hamburg, 5 Sa 33/09; nicht rechts- Leiharbeitnehmer/innen die Tätigkeiten kräftig, Rn. 38), eben auf bestehende ein- ausüben, die unter den Geltungsbereich zelvertragliche oder kollektive Regelungen. eines nach dem AEntG allgemeinverbind- Falls außer ihre Arbeitsleistung für das lichen Tarifvertrages fallen, den Mindest- Urlaubs- und Weihnachtsgeld keine weite- lohn zu zahlen. Gilt beim Entleiher ein re Gegenleistung zu erbringen ist, ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als mindest- anderer nach dem AEntG allgemeinver- lohnwirksam zu betrachten. bindlich erklärter Tarifvertrag als beim Weiterbildungsunternehmen, richten sich 11
die Ansprüche nach dem Günstigkeits- eigenständigen Tarifvertrag für Hono- prinzip. rarkräfte zu verhandeln. Wird unser Haustarifvertrag jetzt nicht In welchen Branchen gibt es einen Min- mehr verhandelt? destlohn in der Bundesrepublik? Der Mindestlohn ersetzt keine Tarifarbeit Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und keine Tarifverträge. Tarifverträge in und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gel- der Aus- und Weiterbildung werden im- ten in folgenden Branchen Mindestlöhne mer wichtiger. Aus dem Grunde sind be- (Stand Juli 2012): stehende Haustarifverträge weiter zu pfle- gen und zu verhandeln. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Bau(haupt)gewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Stein- Gilt unser Notlagentarifvertrag weiter? kohlebergwerken Dachdeckerhandwerk Ein Notlagentarifvertrag senkt einen be- Elektrohandwerke stehenden Tarifvertrag ab. Dazu muss der Gebäudereinigungsleistungen Arbeitgeber die Notlage anhand von wirt- Maler- und Lackiererhandwerk schaftlichen Unterlagen darstellen. Inso- Pflegebranche fern ist der Notlagentarifvertrag eine Son- Wach- und Sicherheitsdienstleis- derform eines Haustarifvertrages. Sind die tungen Entgelte eines Notlagentarifvertrages un- Wäschereidienstleistungen im Ob- terhalb des Mindestlohnes, ist der Min- jektkundengeschäft destlohn zu zahlen. Der Mindestlohn Zeitarbeitsbranche kann weder durch kollektivrechtliche Re- gelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinba- rung, Regelungsabsprache) noch durch individualrechtliche Vereinbarungen (z. B. Wie viele Tage Urlaub habe ich? Abrede zum Arbeitsvertrag) unterschritten werden. Nach dem Mindestlohntarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des Min- destlohntarifvertrages fallenden Arbeit- nehmer/innen ein Mindesturlaubsan- Ich bin als Honorarkraft tätig, gelten die spruch von 26 Arbeitstagen (bei einer 5- Regelungen des Mindestlohnes auch für Tage-Woche). Günstigere Regelungen in mich? Haustarifverträgen, sonstigen kollektiven oder einzelvertraglichen Regelungen gelten Die Honorarkräfte fallen nicht unter den weiter und gehen vor. Geltungsbereich des Mindestlohntarifver- trages. Es bleibt eine Aufgabe für zukünf- tige Tarifverhandlungen, entweder die Honorarkräfte in den Geltungsbereich des Was können Betriebsräte, Mitarbeiter- Tarifvertrages aufzunehmen oder einen vertretungen und Beschäftigte tun, 12
wenn sie glauben, dass in ihrem Betrieb Das alte AEntG ist am 1. März 1996 als der Mindestlohn nicht eingehalten wird? Bundesgesetz in Kraft getreten. Wettbe- werbsverzerrungen durch ausländische Jeder kann sich an den Zoll wenden und Dumpinglohnanbieter im Baugewerbe um Unterstützung bitten. Auch anonym. waren der Anlass. Inländische Bauunter- Wer sich dennoch nicht an den Zoll wen- nehmen wurden dadurch geschützt, dass den will, kann sich der GEW melden. Die bestimmte Mindestarbeitsbedingungen – GEW gibt Informationen an den Zoll wei- insbesondere das Arbeitsentgelt – auch ter, wenn es um die Nichteinhaltung des von im Ausland ansässigen Arbeitgebern Mindestlohnes geht. einzuhalten sind. Zielsetzungen sind nach § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das eigene Gehalt muss jeder Beschäftigte die Schaffung und Durchsetzung ange- selbständig geltend machen und einkla- messener Arbeitsbedingungen entsandter gen. In solchen Fällen leistet die GEW für Arbeitnehmer/innen und die Gewährleis- Mitglieder Rechtsberatung und würde tung fairer und funktionsfähige Wettbe- auch ein Arbeitsgerichtsverfahren durch- werbsbedingungen. Zugleich sollen sozial- führen. versicherungspflichtige Beschäftigung er- halten und die Ordnungs- und Befrie- dungsfunktion der Tarifautonomie ge- wahrt werden. Mit der Novellierung des Gilt der Mindestlohn jetzt immer? Wie Gesetzes im Jahre 2009 wurden sechs wei- geht es nun weiter? tere Branchen (z. B. Briefdienstleistungen, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen Für die Gewerkschaften ist klar: Der Min- nach dem SGB II oder SGB III Sozialge- destlohn ist erst der Anfang. Der Mindest- setzbuch) in das Gesetz einbezogen. lohn ist nicht Standard, sondern die Un- tergrenze. Wir und die Beschäftigten müs- Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sen dazu beitragen, dass diese Untergrenze sich nicht nur auf Fälle, in denen Arbeit- auch eingehalten wird. Klar ist aber auch: nehmer/innen aus dem Ausland vorüber- Diese Untergrenze gilt nur bis zum 30. gehend in das Inland entsandt sind. Es gilt Juni 2013. Wir müssen über einen neuen, für die in § 4 aufgezählten Branchen auch verbesserten Mindestlohntarifvertrag mit für ständig im Inland beschäftigte Arbeit- der Zweckgemeinschaft des Bildungsver- nehmer/innen (z. B. Weiterbildungsbran- bandes verhandeln und über das Arbeit- che nach dem Zweiten oder Dritten Buch nehmer-Entsendegesetz wieder allgemein- Sozialgesetzbuch). verbindlich erklären lassen. Dafür muss ein Folgeantrag beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt werden. Uns muss es gelingen, diese Untergrenze Was hat der Zoll mit dem Mindestlohn bis zu diesem Zeitpunkt anzuheben. Denn in der Weiterbildung zu tun? die Arbeit der Beschäftigten in der Aus- und Weiterbildung ist mehr wert. Die Branche Aus- und Weiterbildungs- dienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist im A- EntG im April 2009 aufgenommen wor- Welche Bedeutung hat das Arbeitneh- den. Der Mindestlohntarifvertrag ist mit mer-Entsendegesetz (AEntG)? 13
Wirkung zum 1. August 2012 für allge- ne und Arbeitszeitaufzeichnungen meinverbindlich erklärt worden. sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer Das AEntG regelt in § 16, dass für die Prü- von Beschäftigungsverhältnissen fung der Einhaltung der Pflichten eines abgeleitet werden können, zur Ein- Arbeitgebers die Behörden der Zollverwal- sichtnahme vorlegen und tung zuständig sind. Beim Zoll ist es die das Betreten der Grundstücke und Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzar- der Geschäftsräume, beispielsweise beit“ die auch in der Branche der Aus- die des Arbeitgebers während der und Weiterbildungsdienstleistungen die Geschäftszeit, dulden. Einhaltung der Zahlung des Mindestloh- nes in den Unternehmen zu überprüfen hat. Was droht den Betrieben, die den Min- destlohn nicht zahlen? Was darf der Zoll im Rahmen der Prü- Im AEntG sind Bußgeldvorschriften auf- fung? gezählt, die bei Verstößen greifen. Verstö- ße begeht beispielsweise, wer Der Zoll darf Prüfungen auch ohne An- fangsverdacht durchführen. Hierzu darf er den Mindestlohn nicht gewährt, das Grundstück und auch die Geschäfts- Aufzeichnungen über Beginn, En- gebäude betreten. Außerdem ist er unter de und Dauer der täglichen Ar- anderem berechtigt, sich die Lohn- und beitszeit des Arbeitnehmers nicht, Gehaltsliste anzuschauen und auch die nicht richtig oder nicht vollständig Stundenzettel zu kontrollieren. Nicht ge- erstellt oder nicht oder nicht für prüft wird, ob der Arbeitgeber auch sons- mindestens zwei Jahre aufbewahrt, tige tarifvertragliche Ansprüche oberhalb prüfungsfähige Unterlagen nicht in des Mindestlohnes einhält. Es findet ledig- Deutschland für längstens zwei lich die Prüfung der Einhaltung des Min- Jahre in deutscher Sprache, auf destlohnes statt. Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bau- Wenn die Zollbeamten/innen tätig wer- leistungen auf der Baustelle, bereit- den, sind Arbeitgeber/innen und Arbeit- hält, nehmer/innen, die bei einer Prüfung ange- das Betreten eines Grundstücks o- troffen werden, gesetzlich verpflichtet, der Geschäftsraums nicht duldet, diese Prüfungen zu dulden und an diesen eine Prüfung nicht duldet oder bei aktiv mitzuwirken. Sie müssen dabei ins- einer Prüfung nicht mitwirkt. besondere Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer die erforderlichen Auskünfte ertei- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro len, geahndet werden. Unterlagen, z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterla- Kann man auch ein Unternehmen beim gen, Nachweise über gezahlte Löh- Zoll anzeigen, von dem man weiß, dass 14
der Mindestlohn dort nicht gezahlt wird? Wenn man weiß, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wird, kann man sich an das nächste Hauptzollamt wenden. Ein sol- cher Tipp, eine entsprechende Anzeige kann auch anonym gemacht werden. Der Zoll geht auf jeden Fall den Anzeigen nach. Unter der folgenden Internetadresse findet man eine nach Bundesländern und inner- halb der Bundesländer nach Postleitzahlen geordnete Übersicht der Hauptzollamt- Standorte an die man sich bei Verstößen gegen den Mindestlohn wenden kann: http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenft e/Zolldienststellen/faq_ansprechpartner_f ks.html Mirjam Alex und Hans-Jürgen Sattler* * Die Fragen und Antworten sind mit freundlicher Genehmigung der Autoren in redaktionell leicht angepasster Fassung aus der Broschüre „Mindest- lohn in der Weiterbildung. Fragen und Antworten“ (herausgegeben vom ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, August 2012) über- nommen. 15
Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 Zwischen der Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V. im Sinne von § 2 (2) Satzung-Bildungsverband Französische Straße 8, 10117 Berlin einerseits sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesverwaltung Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Hauptvorstand Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/Main andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: § 1 – Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1) räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2) sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialge- setzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behin- derter Menschen. 16
3) persönlich für alle Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Prak- tikanten/-innen (auch im Anerkennungsjahr). Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmer/innen betraut. § 2 – Regelungsgegenstände 1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt. 2) Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt. § 3 – Entgelt 1) Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt – abhängig vom Einsatzort - mindestens 12,60 € (Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern) 11,25 € (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen). 2) Der Anspruch auf die Mindeststundenvergütung wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Mindeststundenvergütung zu zahlen ist. § 4 – Urlaub Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubs- anspruch 26 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbroche- nen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten. § 5 – Inkrafttreten 1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 16.11.2011 in Kraft. 2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.06.2013, schriftlich gekündigt werden. 17
3) Wenn der Tarifvertrag nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG allgemeinver- bindlich ist, besteht für die Tarifvertragsparteien bis zum 30.06.2013 ein Sonderkündi- gungsrecht mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats. Dabei ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Berlin, den 15.11.2011 Wolfgang Gelhard Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V Französische Straße 8, 10117 Berlin Frank Bsirske Petra Gerstenkorn Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesverwaltung Paula-Thiele-Ufer 10, 10179 Berlin Ulrich Thöne Ilse Schaad Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Hauptvorstand Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/Main 18
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