Mindestlohn in der Weiterbildung - Der lange Weg zum Mindestlohn Fragen und Antworten Mindestlohntarifvertrag im Wortlaut

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Angestellten- und Beamtenpolitik

                                   Mindestlohn in der Weiterbildung
                                    Der lange Weg zum Mindestlohn
                                    Fragen und Antworten
                                    Mindestlohntarifvertrag im Wortlaut

                                   Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
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www.gew.de

Verantwortlich: Ilse Schaad
Redaktion: Oliver Brüchert

August 2012
Inhalt

Vorwort ................................................................................................... S. 4

Der lange Weg zum Mindestlohn ......................................................... S. 5

Fragen und Antworten ........................................................................... S. 7

Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes
für pädagogisches Personal vom 15. November 2011
(im Wortlaut) ........................................................................................ S.16

Anschriften der GEW-Landesverbände .............................................. S. 19

                                                                                                                   3
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach langem Kampf wurde mit Wirkung zum          Für die GEW ist die Durchsetzung eines nicht
1. August 2012 endlich ein Mindestlohn für       zu unterschreitenden Mindestlohns ein Erfolg.
das pädagogische Personal der gesamten Wei-      Zugleich ist klar, dass der Kostendruck mit der
terbildungsbranche allgemeinverbindlich er-      allgemeinverbindlichen         Lohnuntergrenze
klärt. Das ist ein wichtiger Schritt auf dem     nicht aus der Welt ist. Der Mindestlohn-
Weg zu guten, tariflich gesicherten Arbeitsbe-   Tarifvertrag verhindert einen Unterbietungs-
dingungen in der Weiterbildung. Aber der         wettbewerb auf Kosten der Beschäftigten. Er
längste Teil des Weges liegt noch vor uns.       stellt aber weder ein vollständiges Lohngefüge
                                                 oberhalb des Mindestlohns bereit, noch garan-
Mit der Verordnung des Bundesministeriums        tiert er umfassend tariflich gesicherte Arbeits-
für Arbeit und Soziales (BMAS) über zwin-        verhältnisse. Das bleibt Aufgabe der Tarifpar-
gende Arbeitsbedingungen für Aus- und Wei-       teien.
terbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Sozialgesetzbuch vom 17. Juli       Angesichts der Laufzeit bis zum 30. Juni 2013
2012 sind die Lohnuntergrenzen von 12,60         müssen die Gewerkschaftsmitglieder sich be-
Euro in Westdeutschland und 11,25 Euro in        reits jetzt Gedanken darüber machen, wie der
Ostdeutschland allgemeinverbindlich und          Tarifvertrag weiterentwickelt werden soll.
können auch durch Tarifverträge nicht unter-
schritten werden.

Jene Arbeitgeber, die mit Dumpinglöhnen
Geschäfte machen, versuchen weiterhin, den
Mindestlohn zu torpedieren. Insbesondere der
Wuppertaler Kreis, ein einflussreicher Zu-
sammenschluss von Trägern der betrieblichen      Ilse Schaad
Weiterbildung, versucht mit aller Macht recht-
lich gegen die Verordnung vorzugehen, die er     Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und
für verfassungswidrig hält.                      Beamtenpolitik beim Hauptvorstand der GEW

4
Der lange Weg zum Mindestlohn

Als Folge der sogenannten Hartz-Reformen            beitnehmer zusammen. Bei einem Stimmver-
kam es in den vergangenen Jahren zu massi-          hältnis von 3 zu 3 haben die Vertreter der
ven Kürzungen in der nach Sozialgesetzbuch          Arbeitgeber den Mindestlohn für die Weiter-
II und III geförderten Aus- und Weiterbil-          bildner abgelehnt. Bei nichtmehrheitlichem
dung. Zahlreiche sozialversicherungspflichtige      Votum kann nur das Kabinett entscheiden.
Arbeitsplätze wurden vernichtet und die Geh-        Unter den neuen Mehrheitsverhältnissen nach
älter derer, die ihren Job behalten konnten,        der Bundestagswahl und der klaren Aussage
drastisch abgesenkt. Nicht wenige Weiterbil-        im Koalitionsvertrag "Allgemeinverbindlich-
dungsunternehmen mussten ganz aufgeben.             keit nur mit Zustimmung des Tarifausschus-
Um diesem ruinösen Unterbietungswettbe-             ses" standen die Aussichten nicht mehr gut. In
werb ein Ende zu setzen, hatten ver.di und          der Zwischenzeit mussten die Tarifparteien die
GEW mit der Zweckgemeinschaft von Mit-              Laufzeit des Branchentarifvertrags verlängern,
gliedsunternehmen des Bundesverbandes der           damit überhaupt noch eine Grundlage für die
Träger beruflicher Bildung (BBB) bereits vor        AVE existiert.
fünf Jahren einen ersten Mindestlohntarifver-
trag ausgehandelt und die Allgemeinverbind-         Trotz positiver Äußerungen der neuen Bun-
licherklärung (AVE) beantragt. Diese wurde          desarbeitsministerin Ursula von der Leyen
jedoch über Jahre wegen der ideologischen           zum Mindestlohn erfolgte im Oktober 2010
Vorbehalte der Arbeitgeberverbände und der          die Ablehnung der AVE durch das Bundesmi-
FDP-Ministerien verzögert.                          nisterium für Arbeit und Soziales mit der lapi-
                                                    daren Begründung, es mangele am „öffentli-
Die Tarifparteien hatten bereits im März 2008       chen Interesse“. Aus Sicht von GEW, ver.di
einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme der           und dem BBB ist das öffentliche Interesse an
Branche Aus- und Weiterbildung in das Ar-           einem Branchentarifvertrag für einen Mindest-
beitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gestellt.         lohn in der Weiterbildung unbestreitbar. Die
Es dauerte über ein Jahr, bis der Bundestag im      Tarifparteien hatten in der Begründung des
April 2009 die Aufnahme beschloss. Damit            AVE-Antrags auf den Zusammenhang zwi-
war der Weg für einen Antrag auf einen allge-       schen guter Arbeit und Qualität in der Wei-
meinverbindlichen Mindestlohn nach dem              terbildung, auf den verantwortungsvollen Ein-
AEntG frei. Diesen Antrag stellten die Tarif-       satz öffentlicher Mittel (bei der Vergabe der
parteien im Mai 2009. Um zu verhindern, dass        Maßnahmen durch die Bundesagentur für
die alte Bundesregierung noch vor der Bun-          Arbeit) und auf die hohe gesellschaftliche
destagswahl einen allgemeinverbindlichen            Bedeutung des lebenslangen Lernens (von der
Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche           Fachkräftebildung bis zur Unterstützung am
in Kraft setzen konnte, nutzten die                 Arbeitsmarkt     Benachteiligter)   verwiesen.
                                                    Schließlich geht es darum, mit dem Tarifver-
Spitzenverbände der Arbeitgeber ihre Sperr-         trag in der gesamten Weiterbildungsbranche
minorität im Tarifausschuss. Der Tarifaus-          erstmals eine Lohnuntergrenze zu etablieren,
schuss, der über die Allgemeinverbindlichkeit       um den katastrophalen Lohnverfall zu stop-
von Mindestlöhnen zu entscheiden hat, setzt         pen. Mit der Ablehnung des Ministeriums
sich paritätisch aus je drei Vertretern der Spit-   schien dieses Vorhaben erst einmal gescheitert.
zenorganisationen der Arbeitgeber und Ar-           Dennoch bemühten sich die Tarifparteien

                                                                                                 5
weiter, die Repräsentativität des Branchenta-     schuss abermals gegen die AVE. Sie hielten an
rifvertrags zu erhöhen, indem weitere Träger      ihrer Behauptung fest, der Tarifvertrag binde
der Zweckgemeinschaft beitraten, um die           nur einen kleinen Teil der in der Branche akti-
Chancen für einen neuen Antrag zu verbes-         ven Arbeitgeber. Die Tarifparteien hatten je-
sern.                                             doch umfangreiches Zahlenmaterial vorgelegt
                                                  aus dem deutlich wird, dass die in der Zweck-
Im Februar 2011 wurde dann im Rahmen des          gemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeit-
Vermittlungsverfahrens zur Neufestsetzung         geber einen großen Teil der Weiterbildungs-
der Hartz-IV-Sätze („Hartz-IV-Kompromiss“)        träger repräsentieren, die Aus- und Weiterbil-
zwischen Regierung und Opposition prinzipi-       dungsmaßnahmen nach dem SGB II und III
ell Einigkeit darüber erzielt, dem Mindestlohn    durchführen.
für die Weiterbildungsbranche doch noch eine
Chance zu geben. Konkret wurde vereinbart,        Am 7. Juli 2012 stimmte das Bundeskabinett
bei einem erneuten Antrag der Tarifparteien       schließlich der AVE zu. Die „Verordnung
„eingehend“ zu prüfen, ob sich die Tarifbin-      über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus-
dung auf Arbeitgeberseite erhöht und sich so      und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem
eine neue Sachlage ergeben habe. Unterdessen      Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“
bemühten sich die Gegner weiter, die AVE zu       wurde vom Bundesministerium für Arbeit und
verhindern. So musste der Tarifvertrag mehr-      Soziales am 17. Juli 2012 verkündet. Damit
fach überarbeitet werden, um nicht wieder an      trat der Mindestlohn zum 1. August 2012 in
einer Blockade der Arbeitgeber im Tarifaus-       Kraft.
schuss zu scheitern. Schließlich wurde die
AVE nur für die pädagogisch tätigen Beschäf-      Die Gegner des Mindestlohns geben immer
tigten beantragt. Für die übrigen Beschäftigten   noch nicht auf. Direkt nach der Bekanntgabe
wurde ein entsprechender Tarifvertrag abge-       der AVE versuchte der Wuppertaler Kreis er-
schlossen, der aber nicht allgemeinverbindlich    folglos die Verordnung durch eine einstweilige
erklärt werden sollte. Dennoch stimmten die       Verfügung zu stoppen und kündigte bereits
Spitzenverbände der Arbeitgeber im Tarifaus-      weitere Klagen an.

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Fragen und Antworten

Vorbemerkung                                 Wann ist der Mindestlohn fällig?

Die Antworten auf die Fragen ersetzen        Der Anspruch auf den Mindestlohn ist
keine Rechtsberatung. GEW-Mitglieder         spätestens zum 15. des Monats fällig, der
haben Anspruch auf eine kostenlose           dem Monat folgt, für den das Entgelt ent-
Rechtsberatung. Im Rahmen einer Rechts-      standen ist (§ 3 Abs. 2 TV ML). Beispiel:
beratung kann der jeweilige Einzelfall be-   Der Mindestlohn für den Monat August
trachtet werden. Dabei werden die ent-       2012 ist spätestens am 15. September 2012
sprechenden arbeitsvertraglichen Grundla-    auszuzahlen.
gen und die im Betrieb gelten kollektiven
Regelungen berücksichtigt.

                                             Was muss ich tun, wenn der Arbeitgeber
                                             sich weigert, mir den Mindestlohn zu
Wie hoch ist der Mindestlohn?                zahlen?

Arbeitnehmer/innen, die im pädagogi-         Wenn der Arbeitgeber sich weigert den
schen Bereich von Trägern der beruflichen    Mindestlohn zu zahlen, muss die Diffe-
Bildung nach dem Zweiten und Dritten         renz zur gezahlten Vergütung zunächst
Buch Sozialgesetzbuch tätig sind, erhalten   schriftlich geltend gemacht werden. Wenn
ab dem 1. August 2012 einen Bruttostun-      der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlt,
denlohn von mindestens                       muss vor dem Arbeitsgericht Klage einge-
                                             reicht werden. Hierfür gilt die gesetzliche
     12,60 € in den Bundesländern Ber-      Verjährungsfrist von drei Jahren ab Fällig-
      lin, Schleswig-Holstein, Hamburg,      keit (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt
      Bremen, Niedersachsen, Nord-           mit dem Schluss des Jahres, in dem der
      rhein-Westfalen, Hessen, Rhein-        Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Bei-
      land-Pfalz,    Saarland,   Baden-      spiel: Alle Ansprüche aus dem Jahr 2012
      Württemberg und Bayern                 verjähren am 31. Dezember 2015. Mit-
                                             glieder der GEW haben die Möglichkeit,
     11,25 € in den Bundesländern           sich bei der Landesrechtsschutzstelle ihres
      Brandenburg,        Mecklenburg-       Landesverbands beraten zu lassen. Sie
      Vorpommern,       Sachsen-Anhalt,      werden auch vor Gericht vertreten. Die
      Sachsen und Thüringen.                 Kosten für das Gerichtsverfahren trägt die
                                             GEW.
Die Höhe des Mindestlohnes ist abhängig
vom Einsatzort. Beispiel: Der/die Arbeit-
nehmer/in ist in einem Unternehmen in
Magdeburg angestellt und in einer Maß-
nahme in Braunschweig beschäftigt. Es ist
der Mindestlohn in Höhe von 12,60 € zu
zahlen.

                                                                                      7
Warum ein Mindestlohn in der Aus- und         Mitgliedern der Zweckgemeinschaft Kon-
Weiterbildung?                                kurrenzvorteile durch Lohndumping ver-
                                              schaffen können und so die tarifgebunde-
Die Situation in der Weiterbildungsbran-      nen Betriebe zunehmend in ihrer wirt-
che ist für die Beschäftigten seit Jahren     schaftlichen Existenz gefährden.
alles andere als erfreulich. Der Grund
heißt Lohndumping. In der Weiterbil-          Warum gibt es nur einen Mindestlohn?
dungsbranche hat es seit 2004 infolge der
Hartz-Gesetze und der damit verbundenen       Die Branche Weiterbildung ist 2009 im
Ausschreibungen von Arbeitsmarktdienst-       Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf-
leistungen erhebliche Verwerfungen gege-      genommen worden. Ziel des Gesetzes ist
ben. Mit einer drastischen Verringerung       die Gewährleistung fairer und funktionie-
der Zahl der sozialversicherungspflichtigen   render Wettbewerbsbedingungen, also die
Arbeitnehmer/innen (Abbau von über            Verhinderung von Lohndumping. Das
35.000 Arbeitsplätzen) ging und geht eine     Gesetz regelt daher als Tarifgegenstände
Tarifflucht der Arbeitgeber einher, die       nur den Einstiegslohn, die Arbeitszeit und
seitdem überwiegend durch Ausgründun-         den Urlaub. Ein Tarifvertrag zu diesen
gen in nicht tarifgebundene Tochterunter-     Punkten kann durch eine Verordnung des
nehmen erfolgt.                               Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
                                              les für allgemeinverbindlich erklärt werden
Aufgrund der Mittelkürzungen und der          und gilt dann für alle Unternehmen. Wei-
Ausschreibungen von Aus- und Weiterbil-       tere zu regelnde Tarifvertragsinhalte müss-
dungsdienstleistungen nach dem Zweiten        ten in einem anderen Tarifvertrag aufge-
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch nahm       nommen werden. Die Gewerkschaften
der Druck auf die Arbeitsbedingungen          werden die Zweckgemeinschaft des Bil-
und die Entgelte der in der Branche be-       dungsverbandes zu Tarifverhandlungen
schäftigten Arbeitnehmer/innen im päda-       über einen weitergehenden Branchentarif-
gogischen Bereich zu. Der Preisverfall für    vertrag auffordern.
die dem Vergaberecht unterliegenden Bil-
dungsmaßnahmen führte zu einem bei-
spiellosen Lohndumping. Gehälter für
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen       Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
im pädagogischen Bereich zwischen 1.200
und 1.900 Euro brutto waren keine Sel-        Arbeitnehmer/innen haben einen An-
tenheit– insbesondere bei Trägern, die sich   spruch auf den Mindestlohn, wenn sie im
dem Unterbietungswettbewerb verschrie-        pädagogischen Bereich in einem Betrieb
ben und den Kostendruck auf ihre Be-          oder einer selbstständigen Betriebsabtei-
schäftigten abwälzten. Dadurch geriet das     lung arbeiten, in denen überwiegend Aus-
gesamte Lohngefüge der Branche massiv         und Weiterbildungsmaßnahmen nach
unter Druck. Vor diesem Hintergrund           dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialge-
wurde der Tarifvertrag mit der Zweckge-       setzbuch durchführt werden; ausgenom-
meinschaft abgeschlossen.                     men sind Einrichtungen der beruflichen
                                              Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1
Mit dem Mindestlohn verfolgen die Tarif-      Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
vertragsparteien der Weiterbildungsbran-      buch (Berufsbildungswerke, Berufsförde-
che das Ziel zu verhindern, dass nicht or-    rungswerke und vergleichbare Einrichtun-
ganisierte Arbeitgeber sich gegenüber den     gen der beruflichen Rehabilitation).

8
Kein/e im pädagogischen Bereich Tätige/r        Wie ist der persönliche Geltungsbereich
darf weniger verdienen. Entscheidend ist,       des Tarifvertrages?
dass sie in einem Betrieb arbeiten, der
überwiegend Maßnahmen nach dem                  Im persönlichen Geltungsbereich sind alle
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetz-         pädagogisch tätigen Arbeitnehmer/innen
buch durchführt.                                erfasst.

                                                Ist der/die Arbeitnehmer/in mit Aus- und
                                                Weiterbildung, Vermittlung oder Betreu-
Was heißt „überwiegend Aus- und Wei-            ung von Teilnehmer/innen betraut, fällt
terbildungsmaßnahmen durchführen“ (§            der/die betroffenen Arbeitnehmer/in un-
1 Abs. 2 TV ML)? Fallen auch Mischbe-           ter den Geltungsbereich des Mindestlohn-
triebe und deren Beschäftigte unter den         tarifvertrages und der Mindestlohn ist zu
Geltungsbereich?                                zahlen. Es kommt nicht darauf an, welche
                                                Bezeichnung (z. B. Ausbilder, Lehrkraft,
Sobald ein Betrieb überwiegend Maß-             Beruflicher Trainer/in, Sozialpädagoge,
nahmen im SGB II und III-Bereich anbie-         Coach, Praxisanleiter/in) der/die Arbeit-
tet, unterliegt er dem sachlichen Geltungsbe-   nehmer/in trägt. Es kommt auf die ausge-
reich, dabei gilt als Maßstab die erbrachte     übte Tätigkeit an.
Arbeitszeit des Betriebes.

Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäfts-
zwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der        Was ist die Zweckgemeinschaft des
Rechtsprechung für seine fachliche Zu-          Bundesverbandes der Träger beruflicher
ordnung im Tarifrecht darauf an, auf wel-       Bildung (Bildungsverband)?
che Geschäftstätigkeit die überwiegende
Arbeitszeit der Beschäftigten entfällt.         Innerhalb des Bildungsverbandes haben
Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Um-          Mitglieder eine gesonderte Zweckgemein-
satz und Verdienst, aber auch handels-          schaft gebildet. Der Beitritt zu dieser
und gewerberechtliche Kriterien sind dabei      Zweckgemeinschaft ist von den Mitglie-
grundsätzlich unbeachtlich und können           dern des Bildungsverbandes gesondert zu
lediglich ergänzend herangezogen werden.        erklären. Die Zweckgemeinschaft hat 43
Bei der Frage des Überwiegens von Aus-          Mitglieder. Ziel dieser Gemeinschaft ist
und Weiterbildungsdienstleistungen in           der Abschluss von Branchentarifverträgen,
einem Mischbetrieb ist also klar auf die        insbesondere des Mindestlohntarifvertra-
Arbeitszeit der Beschäftigten abzustellen.      ges, der vom zuständigen Bundesministe-
Die Heranziehung der Arbeitszeitanteile         rium für allgemeinverbindlich erklärt wird.
von Beschäftigten zur Feststellung der          Die Zweckgemeinschaft hat den Status
fachlichen Zuordnung von Mischbetrie-           eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes.
ben stellt eine gängige Praxis im Tarifrecht    Sie entwickelt arbeits- und tarifrechtliche
dar.                                            Regelungen, um diese mit den zuständi-
                                                gen Gewerkschaften zu verhandeln.

                                                                                         9
Gilt der Mindestlohn auch, wenn der          Der Arbeitgeber kommt auf die Beschäf-
Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist?         tigten zu und möchte eine Vereinbarung
                                             treffen, dass auf den Mindestlohn ver-
Ja, der Mindestlohn gilt auch für Arbeit-    zichtet wird, um weiterhin niedrigere
geber, die nicht Mitglied im Zweckver-       Entgelte zahlen zu können. Geht das?
band des Bildungsverbandes sind. Egal, ob
der Arbeitgeber nach Haustarifvertrag        Das geht nicht! Ein Verzicht auf den
zahlt oder einzelvertragliche Regelungen     Mindestlohn durch den Beschäftigten ist
hat, es gilt der Mindestlohn für alle Un-    nicht zulässig. Dies ist ausdrücklich in § 9
ternehmen, sofern sie unter den Geltungs-    AEntG geregelt. Der Mindestlohn kann
bereich des Mindestlohntarifvertrages fal-   weder durch kollektivrechtlichen Regelun-
len. Durch die Allgemeinverbindlicherklä-    gen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung,
rung wurde diese Voraussetzung geschaf-      Regelungsabrede) noch durch individual-
fen. Arbeitgeber können sich damit nicht     rechtliche Vereinbarungen (z. B. Ergän-
mehr herausreden, dass sie der Zweckge-      zung zum Arbeitsvertrag) unterschritten
meinschaft nicht angehören. Sie sind         werden. Selbst wenn eine solche Vereinba-
zwingend verpflichtet, mindestens den        rung auf Druck von Arbeitgebern verein-
Mindestlohn zu zahlen. Sie dürfen auch       bart wurde, wäre diese unwirksam. In sol-
keine Vereinbarungen mit den Beschäftig-     chen Fällen leistet die GEW Rechtsbera-
ten treffen, die dazu führen, dass doch      tung für Mitglieder und würde auch ein
weniger gezahlt wird. Das wäre unwirksam,    Arbeitsgerichtsverfahren durchführen.
denn auf einen Mindestlohn kann nicht
verzichtet werden (§ 9 AEntG). Siehe auch
unten die übernächste Frage zu ver-
schlechternden Vereinbarungen.               Welche Maßnahmen zählen zu den Aus-
                                             und Weiterbildungsmaßnahmen im Sin-
                                             ne von SGB II/SGBIII?

Ich verdiene derzeit mehr, wird mein         Im Folgenden eine Aufzählung der in der
Gehalt jetzt abgesenkt?                      Antragsbegründung aufgeführten Maß-
                                             nahmen, die unter den Geltungsbereich
Es handelt sich um einen Mindestlohn.        des Mindestlohntarifvertrages fallen:
Höhere Entgelte beispielsweise in beste-
henden Haustarifverträgen, Betriebsver-          Maßnahmen zur Aktivierung und
einbarungen oder Einzelarbeitsverträgen           beruflichen Eingliederung
gehen dem Mindestlohntarifvertrag vor.           Beauftragung Dritter
Deshalb kann es auf Grund des Mindest-           Berufliche Weiterbildung
lohntarifvertrages nicht zu einer Absen-         Eignungsfeststellung und Trai-
kung des Entgeltes kommen. Sollte der             ningsmaßnahmen
Arbeitgeber versuchen, jetzt den Stunden-        ESF-Qualifizierungsmaßnahmen
lohn zu verringern, so können sich die            während Kurzarbeit
Beschäftigten mit Hilfe der GEW dagegen          Vertiefte und erweiterte Berufsori-
wehren.                                           entierung
                                                 Berufsvorbereitende Bildungsmaß-
                                                  nahmen (BvB)
                                                 Berufsausbildung Benachteiligter in
                                                  außerbetrieblichen Einrichtungen

10
(BaE) sowie ausbildungsbegleitende
       Hilfen (abH)
      Besondere Maßnahmen für die             Was ist mit Überstunden?
       Ausbildung behinderter Menschen
      Berufseinstiegsbegleitung               Wenn Beschäftigte den Mindestlohn er-
                                               halten, wird er für jede erbrachte Stunde
                                               gezahlt. Würde der Arbeitgeber Überstun-
                                               den nicht zahlen, würde der durchschnitt-
Darf mein Arbeitgeber zusätzliche Leis-        liche Stundenlohn sinken und damit unter
tungen wie Zulagen auf den Mindest-            den Mindestlohn fallen. Das ist aber nicht
lohn anrechnen?                                zulässig. Danach ist jede gearbeitete Stun-
                                               de grundsätzlich zu bezahlen – also auch
Eine Anrechnung von beispielsweise             Überstunden.
Sonn- und Feiertagszuschlägen, Erschwer-
niszuschlägen und Qualitätsprämien darf
nicht erfolgen. Diese Zulagen kommen
immer oben drauf auf den Mindestlohn.          Ich bin teilzeitbeschäftigt. Gilt der Min-
Auch dürfen Erstattungen wie Reisekos-         destlohn auch für mich?
ten, Fahrkosten, Unterkunft und Verpfle-
gung nicht auf den Mindestlohn ange-           Es gibt keine besonderen Regelungen in
rechnet werden. Die Frage der Anrech-          dem Mindestlohntarifvertrag, die Teilzeit-
nung von vermögenswirksamen Leistun-           beschäftigte ausklammern oder gesondert
gen hat das Bundesarbeitsgericht dem Eu-       regeln. Der Mindestlohn muss für jede
ropäischen Gerichtshof vorgelegt (Az 4         einzelne Stunde bezahlt werden. Darum
AZR 168/10; Beschluss vom 18.4.2012).          profitieren auch Teilzeitbeschäftigte von
                                               dem Mindestlohn, wenn ihr Stundenlohn
                                               bislang darunter lag.

Wird Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf
den Mindestlohn angerechnet?
                                               Was gilt für Leiharbeitnehmer/innen?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg
war der Ansicht, dass diese Entgelte bei       Der Mindestlohn gilt auch für Leiharbeit-
der Berechnung des Mindestlohnes zu            nehmer/innen, die im pädagogischen Be-
berücksichtigen sind, wenn außer der Ar-       reich für Aus- und Weiterbildungsdienst-
beitsleistung keine weitere Gegenleistung      leistungen nach dem Zweiten oder Dritten
(z. B. Betriebstreue) zu erbringen ist. Dann   Buch Sozialgesetzbuch tätig sind. § 8 Ab-
käme es auf die Einzelfallgestaltung an        satz 3 AEntG verpflichtetet den Verleiher,
(LAG Hamburg, 5 Sa 33/09; nicht rechts-        Leiharbeitnehmer/innen die Tätigkeiten
kräftig, Rn. 38), eben auf bestehende ein-     ausüben, die unter den Geltungsbereich
zelvertragliche oder kollektive Regelungen.    eines nach dem AEntG allgemeinverbind-
Falls außer ihre Arbeitsleistung für das       lichen Tarifvertrages fallen, den Mindest-
Urlaubs- und Weihnachtsgeld keine weite-       lohn zu zahlen. Gilt beim Entleiher ein
re Gegenleistung zu erbringen ist, ist das
Urlaubs- und Weihnachtsgeld als mindest-       anderer nach dem AEntG allgemeinver-
lohnwirksam zu betrachten.                     bindlich erklärter Tarifvertrag als beim
                                               Weiterbildungsunternehmen, richten sich

                                                                                       11
die Ansprüche nach dem Günstigkeits-          eigenständigen Tarifvertrag für Hono-
prinzip.                                      rarkräfte zu verhandeln.

Wird unser Haustarifvertrag jetzt nicht       In welchen Branchen gibt es einen Min-
mehr verhandelt?                              destlohn in der Bundesrepublik?

Der Mindestlohn ersetzt keine Tarifarbeit     Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
und keine Tarifverträge. Tarifverträge in     und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gel-
der Aus- und Weiterbildung werden im-         ten in folgenden Branchen Mindestlöhne
mer wichtiger. Aus dem Grunde sind be-        (Stand Juli 2012):
stehende Haustarifverträge weiter zu pfle-
gen und zu verhandeln.                            Abfallwirtschaft     einschließlich
                                                   Straßenreinigung und Winterdienst
                                                  Bau(haupt)gewerbe
                                                  Bergbauspezialarbeiten auf Stein-
Gilt unser Notlagentarifvertrag weiter?            kohlebergwerken
                                                  Dachdeckerhandwerk
Ein Notlagentarifvertrag senkt einen be-          Elektrohandwerke
stehenden Tarifvertrag ab. Dazu muss der          Gebäudereinigungsleistungen
Arbeitgeber die Notlage anhand von wirt-          Maler- und Lackiererhandwerk
schaftlichen Unterlagen darstellen. Inso-         Pflegebranche
fern ist der Notlagentarifvertrag eine Son-       Wach- und Sicherheitsdienstleis-
derform eines Haustarifvertrages. Sind die         tungen
Entgelte eines Notlagentarifvertrages un-         Wäschereidienstleistungen im Ob-
terhalb des Mindestlohnes, ist der Min-            jektkundengeschäft
destlohn zu zahlen. Der Mindestlohn               Zeitarbeitsbranche
kann weder durch kollektivrechtliche Re-
gelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinba-
rung, Regelungsabsprache) noch durch
individualrechtliche Vereinbarungen (z. B.    Wie viele Tage Urlaub habe ich?
Abrede zum Arbeitsvertrag) unterschritten
werden.                                       Nach dem Mindestlohntarifvertrag gilt für
                                              die unter den Geltungsbereich des Min-
                                              destlohntarifvertrages fallenden Arbeit-
                                              nehmer/innen ein Mindesturlaubsan-
Ich bin als Honorarkraft tätig, gelten die    spruch von 26 Arbeitstagen (bei einer 5-
Regelungen des Mindestlohnes auch für         Tage-Woche). Günstigere Regelungen in
mich?                                         Haustarifverträgen, sonstigen kollektiven
                                              oder einzelvertraglichen Regelungen gelten
Die Honorarkräfte fallen nicht unter den      weiter und gehen vor.
Geltungsbereich des Mindestlohntarifver-
trages. Es bleibt eine Aufgabe für zukünf-
tige Tarifverhandlungen, entweder die
Honorarkräfte in den Geltungsbereich des      Was können Betriebsräte, Mitarbeiter-
Tarifvertrages aufzunehmen oder einen         vertretungen und Beschäftigte tun,

12
wenn sie glauben, dass in ihrem Betrieb      Das alte AEntG ist am 1. März 1996 als
der Mindestlohn nicht eingehalten wird?      Bundesgesetz in Kraft getreten. Wettbe-
                                             werbsverzerrungen durch ausländische
Jeder kann sich an den Zoll wenden und       Dumpinglohnanbieter im Baugewerbe
um Unterstützung bitten. Auch anonym.        waren der Anlass. Inländische Bauunter-
Wer sich dennoch nicht an den Zoll wen-      nehmen wurden dadurch geschützt, dass
den will, kann sich der GEW melden. Die      bestimmte Mindestarbeitsbedingungen –
GEW gibt Informationen an den Zoll wei-      insbesondere das Arbeitsentgelt – auch
ter, wenn es um die Nichteinhaltung des      von im Ausland ansässigen Arbeitgebern
Mindestlohnes geht.                          einzuhalten sind. Zielsetzungen sind nach
                                             § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das eigene Gehalt muss jeder Beschäftigte    die Schaffung und Durchsetzung ange-
selbständig geltend machen und einkla-       messener Arbeitsbedingungen entsandter
gen. In solchen Fällen leistet die GEW für   Arbeitnehmer/innen und die Gewährleis-
Mitglieder Rechtsberatung und würde          tung fairer und funktionsfähige Wettbe-
auch ein Arbeitsgerichtsverfahren durch-     werbsbedingungen. Zugleich sollen sozial-
führen.                                      versicherungspflichtige Beschäftigung er-
                                             halten und die Ordnungs- und Befrie-
                                             dungsfunktion der Tarifautonomie ge-
                                             wahrt werden. Mit der Novellierung des
Gilt der Mindestlohn jetzt immer? Wie        Gesetzes im Jahre 2009 wurden sechs wei-
geht es nun weiter?                          tere Branchen (z. B. Briefdienstleistungen,
                                             Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Für die Gewerkschaften ist klar: Der Min-    nach dem SGB II oder SGB III Sozialge-
destlohn ist erst der Anfang. Der Mindest-   setzbuch) in das Gesetz einbezogen.
lohn ist nicht Standard, sondern die Un-
tergrenze. Wir und die Beschäftigten müs-    Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt
sen dazu beitragen, dass diese Untergrenze   sich nicht nur auf Fälle, in denen Arbeit-
auch eingehalten wird. Klar ist aber auch:   nehmer/innen aus dem Ausland vorüber-
Diese Untergrenze gilt nur bis zum 30.       gehend in das Inland entsandt sind. Es gilt
Juni 2013. Wir müssen über einen neuen,      für die in § 4 aufgezählten Branchen auch
verbesserten Mindestlohntarifvertrag mit     für ständig im Inland beschäftigte Arbeit-
der Zweckgemeinschaft des Bildungsver-       nehmer/innen (z. B. Weiterbildungsbran-
bandes verhandeln und über das Arbeit-       che nach dem Zweiten oder Dritten Buch
nehmer-Entsendegesetz wieder allgemein-      Sozialgesetzbuch).
verbindlich erklären lassen. Dafür muss
ein Folgeantrag beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales gestellt werden.
Uns muss es gelingen, diese Untergrenze      Was hat der Zoll mit dem Mindestlohn
bis zu diesem Zeitpunkt anzuheben. Denn      in der Weiterbildung zu tun?
die Arbeit der Beschäftigten in der Aus-
und Weiterbildung ist mehr wert.             Die Branche Aus- und Weiterbildungs-
                                             dienstleistungen nach dem Zweiten oder
                                             Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist im A-
                                             EntG im April 2009 aufgenommen wor-
Welche Bedeutung hat das Arbeitneh-          den. Der Mindestlohntarifvertrag ist mit
mer-Entsendegesetz (AEntG)?

                                                                                     13
Wirkung zum 1. August 2012 für allge-               ne und Arbeitszeitaufzeichnungen
meinverbindlich erklärt worden.                     sowie andere Geschäftsunterlagen,
                                                    aus denen Umfang, Art und Dauer
Das AEntG regelt in § 16, dass für die Prü-         von     Beschäftigungsverhältnissen
fung der Einhaltung der Pflichten eines             abgeleitet werden können, zur Ein-
Arbeitgebers die Behörden der Zollverwal-           sichtnahme vorlegen und
tung zuständig sind. Beim Zoll ist es die          das Betreten der Grundstücke und
Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzar-               der Geschäftsräume, beispielsweise
beit“ die auch in der Branche der Aus-              die des Arbeitgebers während der
und Weiterbildungsdienstleistungen die              Geschäftszeit, dulden.
Einhaltung der Zahlung des Mindestloh-
nes in den Unternehmen zu überprüfen
hat.
                                               Was droht den Betrieben, die den Min-
                                               destlohn nicht zahlen?

Was darf der Zoll im Rahmen der Prü-           Im AEntG sind Bußgeldvorschriften auf-
fung?                                          gezählt, die bei Verstößen greifen. Verstö-
                                               ße begeht beispielsweise, wer
Der Zoll darf Prüfungen auch ohne An-
fangsverdacht durchführen. Hierzu darf er            den Mindestlohn nicht gewährt,
das Grundstück und auch die Geschäfts-               Aufzeichnungen über Beginn, En-
gebäude betreten. Außerdem ist er unter               de und Dauer der täglichen Ar-
anderem berechtigt, sich die Lohn- und                beitszeit des Arbeitnehmers nicht,
Gehaltsliste anzuschauen und auch die                 nicht richtig oder nicht vollständig
Stundenzettel zu kontrollieren. Nicht ge-             erstellt oder nicht oder nicht für
prüft wird, ob der Arbeitgeber auch sons-             mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
tige tarifvertragliche Ansprüche oberhalb            prüfungsfähige Unterlagen nicht in
des Mindestlohnes einhält. Es findet ledig-           Deutschland für längstens zwei
lich die Prüfung der Einhaltung des Min-              Jahre in deutscher Sprache, auf
destlohnes statt.                                     Verlangen der Prüfbehörde auch
                                                      am Ort der Beschäftigung, bei Bau-
Wenn die Zollbeamten/innen tätig wer-                 leistungen auf der Baustelle, bereit-
den, sind Arbeitgeber/innen und Arbeit-               hält,
nehmer/innen, die bei einer Prüfung ange-            das Betreten eines Grundstücks o-
troffen werden, gesetzlich verpflichtet,              der Geschäftsraums nicht duldet,
diese Prüfungen zu dulden und an diesen              eine Prüfung nicht duldet oder bei
aktiv mitzuwirken. Sie müssen dabei ins-              einer Prüfung nicht mitwirkt.
besondere
                                               Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
        die erforderlichen Auskünfte ertei-   Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
         len,                                  geahndet werden.

        Unterlagen, z. B. Arbeitsverträge,
         Lohnabrechnungen, Meldeunterla-       Kann man auch ein Unternehmen beim
         gen, Nachweise über gezahlte Löh-     Zoll anzeigen, von dem man weiß, dass

14
der Mindestlohn dort nicht gezahlt
wird?

Wenn man weiß, dass der Mindestlohn
nicht gezahlt wird, kann man sich an das
nächste Hauptzollamt wenden. Ein sol-
cher Tipp, eine entsprechende Anzeige
kann auch anonym gemacht werden. Der
Zoll geht auf jeden Fall den Anzeigen
nach.

Unter der folgenden Internetadresse findet
man eine nach Bundesländern und inner-
halb der Bundesländer nach Postleitzahlen
geordnete Übersicht der Hauptzollamt-
Standorte an die man sich bei Verstößen
gegen den Mindestlohn wenden kann:

http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenft
e/Zolldienststellen/faq_ansprechpartner_f
ks.html

Mirjam Alex und Hans-Jürgen Sattler*

* Die Fragen und Antworten sind mit freundlicher
Genehmigung der Autoren in redaktionell leicht
angepasster Fassung aus der Broschüre „Mindest-
lohn in der Weiterbildung. Fragen und Antworten“
(herausgegeben vom ver.di Fachbereich Bildung,
Wissenschaft und Forschung, August 2012) über-
nommen.

                                                   15
Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes
                     für pädagogisches Personal
                                    vom 15. November 2011

                                              Zwischen der

                     Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des
            Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e. V.
                        im Sinne von § 2 (2) Satzung-Bildungsverband
                             Französische Straße 8, 10117 Berlin

                                                einerseits
                                                sowie der

               Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesverwaltung
                               Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

                                                 und der

               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Hauptvorstand
                          Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/Main

                           andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt

     1) räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

     2) sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen
        Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus-
        und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialge-
        setzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behin-
        derter Menschen.

16
3) persönlich für alle Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Prak-
      tikanten/-innen (auch im Anerkennungsjahr).

Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung
oder Betreuung von Teilnehmer/innen betraut.

§ 2 – Regelungsgegenstände
   1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen
      Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen
      Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

   2)   Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 – Entgelt

   1) Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt – abhängig vom Einsatzort - mindestens

        12,60 € (Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-
        Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)

        11,25 € (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen).

   2) Der Anspruch auf die Mindeststundenvergütung wird spätestens zum 15. des Monats fällig,
      der dem Monat folgt, für den die Mindeststundenvergütung zu zahlen ist.

§ 4 – Urlaub
Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub;
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubs-
anspruch 26 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbroche-
nen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.

§ 5 – Inkrafttreten
   1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 16.11.2011 in Kraft.

   2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats,
      frühestens zum 30.06.2013, schriftlich gekündigt werden.

                                                                                                 17
3) Wenn der Tarifvertrag nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG allgemeinver-
        bindlich ist, besteht für die Tarifvertragsparteien bis zum 30.06.2013 ein Sonderkündi-
        gungsrecht mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats. Dabei ist die
        Nachwirkung ausgeschlossen.

Berlin, den 15.11.2011

Wolfgang Gelhard

Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des
Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V
Französische Straße 8, 10117 Berlin

Frank Bsirske                 Petra Gerstenkorn

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Bundesverwaltung
Paula-Thiele-Ufer 10, 10179 Berlin

Ulrich Thöne                  Ilse Schaad

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) – Hauptvorstand
Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/Main

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GEW Baden-Württemberg             GEW Mecklenburg-Vorpommern        GEW Schleswig-Holstein
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E-Mail: info@gew-bayern.de        E-Mail: email@gew-nds.de          E-Mail: info@gew-thueringen.de
www.gew-bayern.de                 www.gew-nds.de                    www.gew-thueringen.de

GEW Berlin                        GEW Nordrhein-Westfalen           Gewerkschaft Erziehung und
Ahornstraße 5                     Nünningstraße 11                  Wissenschaft
10787 Berlin                      45141 Essen                       Hauptvorstand
Telefon: 030/219993-0             Telefon: 0201/29403-01            Reifenberger Straße 21
Telefax: 030/219993-50            Telefax: 0201/29403-51            60489 Frankfurt am Main
E-Mail: info@gew-berlin.de        E-Mail: info@gew-nrw.de           Telefon: 069/78973-0
www.gew-berlin.de                 www.gew-nrw.de                    Telefax: 069/78973-201
                                                                    E-Mail: info@gew.de
GEW Brandenburg                   GEW Rheinland-Pfalz               www.gew.de
Alleestraße 6a                    Neubrunnenstraße 8
14469 Potsdam                     55116 Mainz                       GEW-Hauptvorstand
Telefon: 0331/27184-0             Telefon: 06131/28988-0            Parlamentarisches
Telefax: 0331/27184-30            Telefax: 06131/28988-80           Verbindungsbüro Berlin
E-Mail: info@gew-brandenburg.de   E-Mail: gew@gew-rlp.de            Wallstraße 65
www.gew-brandenburg.de            www.gew-rlp.de                    10179 Berlin
                                                                    Telefon: 030/235014-0
GEW Bremen                        GEW Saarland                      Telefax: 030/235014-10
Bahnhofsplatz 22-28               Mainzer Straße 84                 E-Mail: parlamentsbuero@gew.de
28195 Bremen                      66121 Saarbrücken
Telefon: 0421/33764-0             Telefon: 0681/66830-0
Telefax: 0421/33764-30            Telefax: 0681/66830-17
E-Mail: info@gew-hb.de            E-Mail: info@gew-saarland.de
www.gew-bremen.de                 www.gew-saarland.de

GEW Hamburg                       GEW Sachsen
Rothenbaumchaussee 15             Nonnenstraße 58
20148 Hamburg                     04229 Leipzig
Telefon: 040/414633-0             Telefon: 0341/4947404
Telefax: 040/440877               Telefax: 0341/4947406
E-Mail: info@gew-hamburg.de       E-Mail: gew-sachsen@t-online.de
www.gew-hamburg.de                www.gew-sachsen.de

GEW Hessen                        GEW Sachsen-Anhalt
Zimmerweg 12                      Markgrafenstraße 6
60325 Frankfurt am Main           39114 Magdeburg
Telefon: 069/971293-0             Telefon: 0391/73554-0
Telefax: 069/971293-93            Telefax: 0391/73134-05
E-Mail: info@gew-hessen.de        E-Mail: info@gew-lsa.de
www.gew-hessen.de                 www.gew-lsa.de
Antrag auf Mitgliedschaft
    Bitte in Druckschrift ausfüllen oder...                                ...Online Mitglied werden unter
                                                                            www.gew.de/Mitgliedsantrag.html

    Persönliches                                                                                    Berufliches

    Frau/Herr
    Nachname (Titel)                                                                                Berufsbezeichnung für Studierende: Berufsziel             Fachgruppe

    Vorname                                                                                         Diensteintritt / Berufsanfang

    Straße, Nr.                                                                                     Tarif- / Besoldungsgebiet

    Postleitzahl,Ort                                                                                Tarif / Besoldungsgruppe                                  Stufe        seit

    Telefon                                                    E-Mail                               Bruttoeinkommen Euro monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst)

    Geburtsdatum                                               Nationalität                         Betrieb / Dienststelle / Schule

    gewünschtes Eintrittsdatum                                                                      Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

    bisher gewerkschaftlich organisiert bei                    von/bis (Monat/Jahr)                 Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

    Name / Ort der Bank                                                                             Postleitzahl,Ort des Betriebs/der Dienststelle / der Schule

    Kontonummer                                                BLZ

    Ihr Mitgliedsbeitrag:                                                                           Beschäftigungsverhältnis:

    –	BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe, nach der sie                    Honorarkraft                         in Elternzeit
       besoldet werden.                                                                                angestellt                           befristet bis
    – Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird.              beurlaubt ohne Bezüge                teilzeitbeschäftigt mit       Std. /Woche
    –	Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der                            beamtet                              teilzeitbeschäftigt mit       Prozent
       Entgeltgruppe 1 des TVöD.                                                                       in Rente / pensioniert               Referendariat / Berufspraktikum
    – Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages.                                             im Studium                           arbeitslos
    – Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro.                                               Altersteilzeit                       Sonstiges
    – Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro.
    – Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge.

    Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen. Jedes Mitglied der GEW ist
    verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. Der Austritt ist mit einer Frist von
    drei Monaten schriftlich dem Landesverband zu erklären und nur zum Ende eines
    Kalendervierteljahres möglich.
    Mit meiner Unterschrift auf diesemAntrag ermächtige ich die GEW zugleich widerruflich,
    den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen.

    Ort, Datum                                                                                      Unterschrift

       wird von der GEW ausgefüllt

       GEW-KV/-OV                               Dienststelle                                        Fachgruppe                              Kassiererstelle

       Tarifbereich                             Beschäftigungsverhältnis                            Mitgliedsbeitrag Euro                   Startmonat

    Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zuständigen Landesverband der           Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind nur zur Erfüllung unserer
    GEW bzw. an den Hauptvorstand.                                                                  satzungsgemäßen Aufgaben auf Datenträgern gespeichert und entsprechend den
                                                                                                    Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.
    Vielen Dank!
    Ihre GEW

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