KOLLEKTIVVERTRAG der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS)

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KOLLEKTIVVERTRAG
    der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in
Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS)

                                             2015
Inhaltsverzeichnis

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Rahmenrechtlicher Teil                                             §   23   Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz ...                 11
§ 1 Vertragschließende Parteien ...............             6      §   24   Lohn- und Gehaltsordnungen ..............              12
§ 2 Geltungsbereich .............................           6      §   25   Verwendungsgruppen .......................             12
§ 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen .....                   6      §   26   Verwendungsgruppenschema .............                 12
§ 4 Dienstzettel ...................................        6      §   27   Sonderzahlungen ............................           13
§ 5 Verschwiegenheitspflicht ...................            7      §   28   Dienstjubiläen ................................        14
§ 6 Sorgfaltspflicht ...............................        7      §   29   Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrech-
§ 7 Alkohol- und Drogenmissbrauch ..........                7               nung ...........................................       14
§ 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung .............             7      §   30   Abfertigung ...................................        14
§ 9 Urlaubsanspruch .............................           8      §   31   Supervision ...................................        15
§ 10 Versetzungen und Verwendungsänderun-                          §   32   Freie Tage .....................................       15
     gen .............................................      8      §   33   Dienstverhinderungen ......................            15
§ 11 Arbeits- und Sicherheitskleidung ..........            8      §   34   Sabbatical .....................................       15
§ 12 Kündigungsfristen ...........................          9      §   35   Karenz .........................................       16
§ 13 Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen ......              9      §   36   Teilzeit .........................................     16
§ 14 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit ....             9      §   37   Verfallsregelung ..............................        17
§ 15 Ruhezeit .......................................       9      §   38   Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......                17
§ 16 Ruhezeit auf Reisen .........................         10
§ 17 Dienstplanerstellung ........................         10
                                                                   Anhänge
§ 18 Gleitende Arbeitszeit ........................        10
                                                                   Beilage 1: Betriebsvereinbarung über die Ein-
§ 19 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit .             10
                                                                              führung der Gleitenden Arbeitszeit .                 18
§ 20 Lenkzeitenregelung .........................          11
                                                                   Beilage 2: Betriebsvereinbarung ................                21
§ 21 Zeitguthaben bei Beendigung des Ar-
     beitsverhältnisses ...........................        11
§ 22 Rufbereitschaft ...............................       11

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KOLLEKTIVVERTRAG
  der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen
                          Sanitätsberufen (BARS)

                                  § 1 Vertragschließende Parteien

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der        Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
                                                         Journalismus, Papier,
Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in
                                                         Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen
(BARS), Hollergasse 2–6, 1150 Wien,                      und der

einerseits                                               Gewerkschaft VIDA,
und dem                                                  Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,

Österreichischen Gewerkschaftsbund,                      andererseits.

                                          § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt                             2. Persönlich:
                                                         für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die
1. Fachlich:                                             dem fachlichen Geltungsbereich unterliegen
für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes BARS
                                                         3. Örtlich:
                                                         für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

                               § 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen

Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:        3. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen-
1. die erforderliche körperliche und geistige Eignung,      dung notwendigen Ausbildung.
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
   Vertrauenswürdigkeit und

                                              § 4 Dienstzettel

Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten         verhältnisses einen Dienstvertrag oder Dienstzettel
unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt-    gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits-      (AVRAG).

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§ 5 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver-         mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw der Arbeitge-
pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt für      berin oder durch gerichtliche Anordnung aufgehoben
alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des               werden.
Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer-
seits für alle die Patienten bzw Patientinnen oder sons-     (2) Insbesondere ist es dem Arbeitnehmer bzw der
tigen versorgten und betreuten Personen betreffen-           Arbeitnehmerin untersagt, in Sozialen Medien oder
den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor-         sonstigen Internet- oder Messaging-Diensten jegliche
mationen und Daten, die dem Arbeitnehmer bzw der             Art von Informationen, die im Zusammenhang mit der
Arbeitnehmerin im Rahmen des Dienstverhältnisses             Ausübung seines bzw ihres Dienstes stehen, zu pos-
bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die Been-       ten, zu teilen oder auf sonstige Weise an andere Per-
digung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur           sonen weiterzugeben.

                                             § 6 Sorgfaltspflicht

(1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver-         ihr anvertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonsti-
pflichtet, sich mit den Vorschriften des Arbeitgebers        gen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu
bzw der Arbeitgeberin vertraut zu machen und diese           pflegen.
zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat der Arbeit-
nehmer bzw die Arbeitnehmerin, soweit vorgesehen,            (2) Er bzw sie hat das Ansehen und die Interessen des
die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Der Ar-        Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin durch untadeliges
beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat die ihm bzw            Benehmen zu wahren.

                                 § 7 Alkohol- und Drogenmissbrauch

(1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von al-          sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor-
koholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein-       derung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin einem
trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Der          Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un-
Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat auch darauf          terziehen, wobei der Arbeitgeber bzw die Arbeitgebe-
zu achten, dass er bzw sie seinen bzw ihren Dienst           rin die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht
stets in arbeitsfähigem Zustand antritt.                     des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, im Falle eines
                                                             positiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten vom
(2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver-         Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin zu begeh-
pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi-      ren, wird dadurch nicht beeinträchtigt.

                                   § 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver-         (2) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin wird zur
pflichtet, an den vom Arbeitgeber bzw von der Arbeit-        ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit-
geberin angeordneten und/oder gesetzlich vorge-              nehmer bzw Arbeitnehmerinnen im notwendigen Aus-
schriebenen Kursen, Seminaren, Lehrgängen und                maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen
Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichti-           Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar
gungswürdige Interessen des Arbeitnehmers bzw                sind.
der Arbeitnehmerin der Teilnahme entgegenstehen.
Er bzw sie hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten        (3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun-
Prüfungen zu erbringen.                                      gen vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin ange-

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ordnet und/oder gesetzlich vorgeschrieben werden,        (5) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist ver-
sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach    pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im
Möglichkeit während der Normalarbeitszeit stattzufin-    Zusammenhang mit von ihm bzw ihr angeordneten
den.                                                     Maßnahmen gemäß Absatz 1 stehen.

(4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach     (6) Auf Verlangen des Betriebsrates ist über Schu-
den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen          lungsmaßnahmen zu beraten.
gewährt werden.

                                          § 9 Urlaubsanspruch

(1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden   (3) Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen ge-
gesetzlichen Bestimmungen.                               bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von
                                                         30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach
(2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behin-       10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage,
derteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubs-       nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werk-
jahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß           tage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf
von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei ei-     36 Werktage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die
ner Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werk-      Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß
tage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen       § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz.
Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur-
laub.

                      § 10 Versetzungen und Verwendungsänderungen

Bei einer mehr als durchgehend zwei Wochen dauern-       Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage
den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die    zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge-
Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der          setzlichen Bestimmungen.

                               § 11 Arbeits- und Sicherheitskleidung

(1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat die zur    gung selbst durchzuführen. Übernimmt der Arbeit-
Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und    nehmer bzw die Arbeitnehmerin die Reinigung, erhält
Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen      er bzw sie dafür eine Reinigungspauschale in der Höhe
Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen        von € 14,– 12-mal jährlich.
Vorschriften oder Richtlinien des Arbeitgebers bzw
der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.              (3) Über die Anzahl der dem Arbeitnehmer bzw der
                                                         Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stellenden Beklei-
(2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver-     dungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Rei-
pflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwenden und       nigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene entspre-
für die Reinigung Sorge zu tragen. Der Arbeitgeber       chend bedarfsorientierte Regelungen zu treffen.
bzw die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, die Reini-

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§ 12 Kündigungsfristen

(1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das         (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann
Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15.         das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona-
oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die           tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines
Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst-       Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden,
jahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin            dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi-
6 Wochen und erhöht sich                                   gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer-
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,          den kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,          der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate          als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitneh-
und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona-       merin vereinbarte Kündigungsfrist.
te.

                             § 13 Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gelten         Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtlicher Bestim-
das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitge-         mungen in außergewöhnlichen Fällen ex lege bleibt
setz (AZG) in der jeweils geltenden Fassung. Die           davon unberührt.

                           § 14 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt             pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Berei-
grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits-      che, für welche in den Anhängen andere Regelungen
zeit grundsätzlich 8 Stunden.                              vorgesehen sind.

(2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in            (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht
dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von           überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.
der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten

                                               § 15 Ruhezeit

(1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben          wendig macht, insbesondere unvorhergesehene
grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene            Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle).
11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,           Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers
zusammenhängende Ruhezeit.                                 bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu
                                                           treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden be-
(2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG           trägt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung
wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an-       des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt.
geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens
neun Stunden verkürzt.                                     (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden
Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in          wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum
den Bereichen Rettungs- und Krankentransport-              Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen
dienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophen-         der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitgutha-
hilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen      ben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten)
einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit not-     nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Ar-
                                                           beitnehmerin verbraucht.

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§ 16 Ruhezeit auf Reisen

(1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglich-              (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmög-
keiten:                                                    lichkeiten:
Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird         Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird
festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei-         für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei-
ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit         chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den
erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an-     dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen
gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge-           (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die täg-
währleistet ist.                                           liche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt.

                                       § 17 Dienstplanerstellung

Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist       Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum ist je-
gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein         weils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu
Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätes-    erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung
tens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben.            festlegt.

                                       § 18 Gleitende Arbeitszeit

Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein-    beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beila-
barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar-         ge 1, Mustervereinbarung).

                          § 19 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Einarbeitung von Fenstertagen:                         Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird           grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er-
bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß             fassten Rechtsträger, sofern nicht in einem der Anhän-
§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das          ge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festge-
im § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wo-          legt wird.
chen verlängert werden kann.
                                                           (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewo-
(2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarun-                che:
gen:                                                       Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger
Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird           Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier
zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun-        Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden.
gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach
§ 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben        (4) Überstunden bei 4-Tagewoche:
nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel-      Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die     Ar-
nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen)             beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit    auf
Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit             4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis      auf
auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit          12 Stunden ausgedehnt werden kann.
auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter         Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen      Ar-
der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch-          beitszeitverlängerungen ermächtigt.
schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus-
gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen-
den Zeiträumen verbraucht wird.

                                                      – 10 –
(5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:           kentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und
Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. AZG         Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalar-
wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß      beitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeits-
§ 5 Abs 1 Z 2. AZG im Bereich des Rettungs- und Kran-    zeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird.

                                      § 20 Lenkzeitenregelung

(1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ-          (4) Gemäß § 15a Abs 2 AZG wird zugelassen, dass
Lenker bzw KFZ-Lenkerinnen unter den dort genann-        unter den dort angeführten Bedingungen die tägliche
ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1         Ruhezeit für Lenker bzw Lenkerinnen der im § 15a
AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu-       AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich
gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege-      auf mindestens neun zusammenhängende Stunden
lung nur für solche Lenker bzw Lenkerinnen zulässig      täglich verkürzt wird.
ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund
der arbeitsvertraglichen Pflichten steht.                (5) Für KFZ-Lenker bzw KFZ-Lenkerinnen wird gemäß
                                                         § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit von
(2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die      Lenkern bzw Lenkerinnen bis auf 14 Stunden zugelas-
tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent-    sen. Dies gilt nicht für Lenker bzw Lenkerinnen, für die
lich jedoch bis auf 10 Stunden täglich ausgedehnt        aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das
wird.                                                    Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht
                                                         (§ 16 Abs 5 AZG).
(3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange-
führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli-
che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird.

                § 21 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird       nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-
festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit       nehmerin vorzeitig unbegründet austritt oder das
bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag      Dienstverhältnis durch Entlassung endet.

                                         § 22 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von      Vereinbarung kann entweder einzelvertraglich oder
drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Diese        mit Betriebsvereinbarung getroffen werden.

                          § 23 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz

Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz (ARG) werden fol-          Arbeiten aufgrund von Großschadensereignissen, Epi-
gende zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nach-      demien oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen,
teils sowie zur Sicherung der Beschäftigung notwendi-    die Leben und Gesundheit von Menschen gefährden,
gen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertags-          und Übungen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in
ruhe zugelassen:                                         dem zur Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitaus-
                                                         maß.

                                                    – 11 –
§ 24 Lohn- und Gehaltsordnungen

Die den Arbeitnehmern bzw den Arbeitnehmerinnen          reich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Arbeit-
gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der       geber bzw Arbeitgeberin enthalten. Deren Inhalte
Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele-        werden als landesspezifische Anhänge zu diesem Kol-
vante Bestimmungen einschließlich solcher über die       lektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als in-
Abgeltung von Dienstreisen und der Reinigung von Ar-     haltliche Bestandteile des Kollektivvertrages verein-
beits- und Sicherheitskleidung, sind in den Lohn- und    bart.
Gehaltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbe-

                                     § 25 Verwendungsgruppen

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass      Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen
die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge-      der Anhänge ihre Wirksamkeit verloren haben wer-
ber bzw der Arbeitgeberin enthaltenen Löhne, Gehäl-      den.
ter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltre-
levanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen        (2) Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen
dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als       werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen
Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben.        entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) ein-
Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Ein-        gestuft. Bei Verwendung eines Arbeitnehmers bzw ei-
gruppierungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin        ner Arbeitnehmerin in unterschiedlichen Bereichen
beinhalteten Verwendungsgruppen sohin weiter anzu-       entscheidet die überwiegende Verwendungsart.
wenden sind, werden die im Folgenden vereinbarten        Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwen-
Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in             dungsgruppe entsprechende Ausbildung.

                                § 26 Verwendungsgruppenschema

A. Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin des Ret-              – Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin im Ret-
tungs- und Krankentransportdienstes ein-                   tungs- und Krankentransportdienst sowie im
schließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfs-               Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit
dienst (KAT)                                               entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauf-
                                                           tragter bzw Beauftragte gemäß Medizinpro-
Verwendungsgruppe A.1.:                                    duktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hy-
                                                           gienebeauftragte, Praxisanleiter bzw Praxis-
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin in Ausbil-
                                                           anleiterin).
dung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszu-
steller und Essenszustellerinnen                         Ausbildungsvoraussetzungen:
                                                         wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische
Verwendungsgruppe A.2.:                                  Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien
                                                         des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, Notfallsani-
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, die
                                                         täterausbildung
auch als Sanitätseinsatzfahrer bzw Sanitätsein-
satzfahrerin Verwendung finden kann                      Verwendungsgruppe A.4.:

Ausbildungsvoraussetzungen:                              – Leiter bzw Leiterin von Bereichsleitstellen
gesetzliche Rettungssanitäterausbildung                  – Dienstführer bzw Dienstführerin
                                                         – Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin mit ho-
Verwendungsgruppe A.3.:
                                                           her Eigenverantwortung (Arbeitnehmer bzw
– Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin                  Arbeitnehmerin, die selbstständige und ei-
– Leitstellendisponenten bzw Leitstellendispo-             genverantwortliche Tätigkeiten, zu denen be-
  nentin von Bezirks- und Bereichsleitstellen              sondere Fachkenntnisse und praktische Fä-

                                                    – 12 –
higkeiten notwendig sind, ausführen und wei-             Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und
  sungsberechtigt sind, zB bezirksübergreifen-             Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeis-
  de Sachbearbeitertätigkeiten).                           terin)

Ausbildungsvoraussetzungen:                                Verwendungsgruppe B.4.:
Leitstellenleiter bzw Leitstellenleiterin: Einschlägige
                                                           Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und
Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien des
                                                           Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhal-
Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder gleichwerti-
                                                           terin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur
ge Ausbildung.
                                                           bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Ope-
B. Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw               ratorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin,
Arbeitnehmerin im Büro und Verwaltungsdienst               Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit
einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung               Meisterprüfung (Kfz-Bereich)

Verwendungsgruppe B.1.:                                    Verwendungsgruppe B.5.:

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die einfache              Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Leiter
(Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische             bzw Leiterin Controlling, Leiter bzw Leiterin von
Ausbildung erforderlich ist, ausführen.                    Bezirksstellen, Referatsleiter bzw Referatsleite-
                                                           rin von Landesorganisationen
(zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensaus-
gabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Ferialprakti-         (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich
kanten bzw Ferialpraktikantinnen)                          selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkennt-
                                                           nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re-
Verwendungsgruppe B.2.:
                                                           gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf-
Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionis-             sichtigung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen be-
ten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter               auftragt sind.)
bzw Materialverwalterinnen
                                                           Verwendungsgruppe B.6.:
Ausbildung:
                                                           Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin von
einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbil-
                                                           Landesorganisationen, Geschäftsleiter bzw Ge-
dung oder entsprechend gleichwertige praktische
                                                           schäftsleiterin eines Leitstellen- oder Verwal-
Ausbildung
                                                           tungsverbundes
Verwendungsgruppe B.3.:
                                                           (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der                  verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt
Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft, Sachbear-               werden müssen, wozu umfangreiche, überdurch-
beiter bzw Sachbearbeiterin, Servicetelefon                schnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige prakti-
                                                           sche Erfahrung erforderlich sind, und die mit der re-
(Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin: zB Schu-
                                                           gelmäßigen und dauernden verantwortlichen Füh-
lungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhr-
                                                           rung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange-
parkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobe-
                                                           stelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt
ne Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw
                                                           sind.)
EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein-
und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Abrechner           Verwendungsgruppe B.7.:
bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransport-
                                                           Mitglieder der Geschäftsleitung
dienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst,

                                         § 27 Sonderzahlungen

(1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhal-         beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der ali-
ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo-        quote Anteil.
natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu-
schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder-          (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw
zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten    der 30. November eines jeden Kalenderjahres als ver-
voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh-         einbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsver-
rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar-         einbarung vereinbart werden.

                                                      – 13 –
(3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-        führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2
spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder-           des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz,
zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange-           § 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG.

                                            § 28 Dienstjubiläen

(1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des          aufgrund dieses Kollektivvertrages auf den Gesamt-
Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienst-        anspruch von Jubiläumszahlungen aufgrund der Be-
jubiläum ein Monatsentgelt, sofern nicht in einzelnen      triebsvereinbarungen anrechenbar.
Betriebsvereinbarungen eine für den Arbeitnehmer
bzw die Arbeitnehmerin günstigere Regelung besteht.        (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge-
Bei sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden spä-        haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst-
ter fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen          jubiläum fällt.

                      § 29 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung

(1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü-          d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis
che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:           einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der re-
                                                           gulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer,
a) Die bei Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen, die
                                                           höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerech-
dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivver-
                                                           net, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies
trages unterliegen zugebrachten, nachgewiesenen
                                                           bereits berücksichtigt sind.
hauptberuflichen Dienstzeiten.
                                                           e) Zeiten eines beim nunmehrigen Arbeitgeber bzw
b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgebern bzw
                                                           bei einer nunmehrigen Arbeitgeberin abgeleisteten
Arbeitgeberinnen geleisteten Dienstzeiten ähnlicher
                                                           ordentlichen Zivildienstes oder erfolgreich absolvier-
Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens 5 Jahre.
                                                           ten Freiwilligen Sozialjahres gemäß Freiwilligengesetz
Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 be-
                                                           (FreiwG) im halben Ausmaß.
gründet wurden, werden die hauptberuflich bei ande-
ren Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen geleisteten
                                                           (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1
Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Ausmaß, jedoch
                                                           lit a) bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren ange-
höchstens 5 Jahre, angerechnet.
                                                           rechnet.
c) Als aktives, ordentliches Mitglied (freiwilliger/eh-
renamtlicher Mitarbeiter bzw freiwillige/ehrenamtli-       (3) Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer bzw von
che Mitarbeiterin) eines dem fachlichen Geltungsbe-        der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall spätestens
reich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Arbeit-     binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes beim Ar-
gebers bzw Arbeitgeberin geleistete Dienstzeiten.          beitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu ma-
Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und       chen und diesem auf Verlangen nachzuweisen. Die
mittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl      Anrechnung wird ab dem der Geltendmachung folgen-
von Monaten umzurechnen.                                   den Monatsersten wirksam.

                                             § 30 Abfertigung

(1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des         gebührt den Erben, sofern sie unterhaltsberechtigt,
Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi-     Ehegatte bzw Ehegattin oder eingetragener Partner
gen gesetzlichen Bestimmungen.                             bzw Partnerin sind, über den gesetzlichen Anspruch
                                                           hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung (alt).
(2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ar-
beitnehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so

                                                      – 14 –
§ 31 Supervision

Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Ret-                   ten Zielgruppen und Regelungen sind in einer Be-
tungs- und Krankentransportdienst und im Katastro-               triebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmun-
phenhilfsdienst, die in einer besonderen Belastungssi-           gen über maximale Obergrenzen der Stunden und
tuation stehen, bietet der Arbeitgeber bzw die Arbeit-           die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die
geberin Supervision in der Dienstzeit an. Die konkre-            Arbeitgeberin enthalten kann.

                                                     § 32 Freie Tage

(1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich             (2) Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen,
für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen unter                die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahl-
Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei.                            ter Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12.
                                                                 bzw am 31. 12. zu gewähren.

                                           § 33 Dienstverhinderungen

(1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die                  bei Übersiedlung des eigenen Haus-
Dienststelle zu verständigen.                                    halts ........................................   2 Arbeitstage
                                                                 bei Niederkunft der Ehefrau oder Le-
(2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat An-              bensgefährtin .............................      2 Arbeitstage
spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter            bei Eheschließung von Geschwistern,
Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste-             Kindern oder Pflegekindern .............         1 Arbeitstag
henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:                      bei Tod von Enkelkindern, Geschwis-
bei eigener Eheschließung ..............        3 Arbeitstage    tern, Schwiegereltern oder Großeltern            1 Arbeitstag
bei Tod des Ehegatten bzw der Ehegat-                            bei Schuleintritt eines Kindes, Stief-
tin oder des Lebensgefährten bzw der                             oder Pflegekindes in die Volksschule ..          1 Arbeitstag
Lebensgefährtin ..........................      3 Arbeitstage    Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nach-
bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege-                        gewiesen notwendige Freizeit gewährt.
kindes ......................................   3 Arbeitstage    Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzu-
bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle-                        stellen.
geelternteiles .............................    2 Arbeitstage

                                                     § 34 Sabbatical

(1) Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen ha-               b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
ben die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeit-              den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut-
geber bzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedin-               toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-
gungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause                     ten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Ar-
(= Sabbatical) zu machen:                                        beitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.

a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-                  c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut-            statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten            entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten
dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-               dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-
nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.                      nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.

                                                            – 15 –
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-            spruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause be-
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut-      endet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten      nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sab-
dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-         batical hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin
nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.                Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stun-
                                                           denausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der Ar-
(2) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber bzw         beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin genießt für die
Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin          Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine Eini-        gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
gung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung         Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabba-
beizuziehen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inan-        ticals ist die Schriftform erforderlich.

                                                § 35 Karenz

(1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben im            mal 24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die
Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG,             sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech-
frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats           nen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner
des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (An-           2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungen
schlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge         bleiben aufrecht.
bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr
des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Mona-     (3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben An-
te vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen.        spruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgelt-
Der bzw die im Sonderurlaub befindliche Arbeitneh-         anspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,
mer bzw Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bzw             welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen
der Arbeitgeberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf       dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Ge-
des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsver-         währung der Pflegegeldstufe durch ein ärztliches At-
hältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortge-           test bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Be-
setzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genom-           stimmung gelten die in § 14a Abs 1 AVRAG genannten
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut       Personen. Anträge auf Pflegekarenz sind mit den ent-
Mutterschutzgesetz. Im Anschluss an den Sonderur-          sprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen
laub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzli-        Monat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenz
chen Bestimmungen des MSchG vereinbart werden.             dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin zu übermit-
                                                           teln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt
(2) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge-         maximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige Be-
setzliche Elternkarenzen oder Familienhospizzeiten         endigung der Pflegekarenz hat der Arbeitnehmer
sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro Ka-          bzw die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber bzw der Ar-
renz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der       beitgeberin spätestens eine Woche nach Beendigung
Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrechnung          der Pflege schriftlich zu melden. Der Arbeitgeber bzw
gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfällige günsti-    die Arbeitgeberin hat in diesem Fall die Arbeitsaufnah-
gere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.           me innerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu
                                                           dem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbarten Ar-
(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene            beitszeitausmaß zu gewährleisten. Die Kündigungs-
gesetzliche Elternkarenzen, Familienhospizzeiten           schutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz
oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maxi-       kommen analog zur Anwendung.

                                                 § 36 Teilzeit

(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö-    gungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wö-
chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek-      chentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durch-
tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche    schnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes
Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer         von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden
bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedin-

                                                      – 16 –
ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht     (3) Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in
berücksichtigt.                                          diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche
                                                         Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils
(2) Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Ver-       im Jänner erhalten der betroffene Arbeitnehmer bzw
gleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stunden-      die betroffene Arbeitnehmerin über ausdrückliches
anzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstun-       Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmit-
den, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleis-     telbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum ge-
tung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stun-         leisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich
den) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu-        daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflich-
gefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht,        tung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann
wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt        die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen.
werden.

                                        § 37 Verfallsregelung

Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehme-         lich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende
rinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von        gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.
vier Monaten ab Fälligkeit bzw Bekanntwerden schrift-

                            § 38 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag sowie die einen integrie-    gungsfrist, aufgelöst werden. Die Kündigung muss
renden Bestandteil dieses Kollektivvertrags bildenden    zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen
bundeslandspezifischen Anhänge dieses Kollektivver-      vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen
trags treten mit 1. Juli 2015 in Kraft und werden auf    Briefes ausgesprochen werden.
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Innerhalb des ers-
ten Jahres der Geltung dieses Kollektivvertrages ver-    (2) Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages
zichten beide Parteien auf die Ausübung ihres ordent-    werden bestehende, die Arbeitnehmer bzw Arbeitneh-
lichen Kündigungsrechtes. Anschließend kann der          merinnen begünstigende Bestimmungen in Betriebs-
Kollektivvertrag von beiden Seiten zu jedem Quartals-    vereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt.
ende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-

                                                    – 17 –
BEILAGE 1:
Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden
                    Arbeitszeit gemäß § 18 BARS-KV

Zwischen der
Firma ..............................................................................................................................
(im Folgenden Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin genannt)
und dem
Betriebsrat für ....................................................................................................................
(im Folgenden Betriebsrat genannt)
wird folgende

            Betriebsvereinbarung über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit

abgeschlossen:                                                       Die im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegte
                                                                     wöchentliche             Normalarbeitszeit             beträgt
1. Geltungsbereich                                                   .................... Stunden.
Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgend                  Die fiktive wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt da-
nichts anderes bestimmt ist, für alle Arbeiter bzw Ar-               her .................... Stunden und wird auf die einzel-
beiterinnen und Angestellten des Arbeitgebers bzw                    nen Wochentage folgendermaßen verteilt:
der Arbeitgeberin.                                                    ...............................................................
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebs-                      ...............................................................
vereinbarung sind
– alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die dem                   3. Kernzeit
  Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die                    Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher der Arbeitneh-
  Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter-                  mer bzw die Arbeitnehmerin jedenfalls an seinem bzw
  liegen,                                                            ihrem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit
                                                                     ist nachfolgend festgelegt:
– alle Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz
                                                                      ...............................................................
  gemäß Mutterschutzgesetz befinden,
                                                                      ...............................................................
– leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs 2 Z 8 Ar-
                                                                     Jede Abwesenheit des Arbeitnehmers bzw der Arbeit-
  beitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Geset-
                                                                     nehmerin von seinem bzw ihrem Arbeitsplatz während
  zes ausgenommen sind,
                                                                     der Kernzeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Zu-
– alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die sich                  stimmung durch den jeweiligen Vorgesetzten bzw
  in einem Probearbeitsverhältnis befinden,                          die jeweilige Vorgesetzte oder bei Vorliegen eines be-
– alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die ihre                  rechtigten Dienstverhinderungsgrundes zulässig.
  Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstät-
  te verbringen,                                                     4. Gleitzeitrahmen
– alle Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen,                 Der Gleitzeitrahmen ist jener zeitliche Rahmen, inner-
– alle Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen der Telefon-                 halb dessen der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehme-
  zentrale,                                                          rin unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder-
                                                                     nisse den Beginn und das Ende seiner bzw ihrer tägli-
– alle Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen des Reini-
                                                                     chen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Der
  gungsdienstes,
                                                                     Gleitzeitrahmen ist folgendermaßen festgelegt:
–   ............................................................
                                                                     Arbeitsbeginn: .............................................
                                                                     Arbeitsende: ................................................
2. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeits-
                                                                     In betrieblich notwendigen Ausnahmefällen behält
zeit
                                                                     sich der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin die Be-
Fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die als
                                                                     schränkung der Gleitmöglichkeit durch den jeweiligen
Grundlage für bezahlte Abwesenheiten des Arbeitneh-
                                                                     Vorgesetzten bzw die jeweilige Vorgesetzte ausdrück-
mers bzw der Arbeitnehmerin (zB bezahlte Dienstver-
                                                                     lich vor.
hinderungen, Feiertage, Urlaube) herangezogen wird.

                                                               – 18 –
– In folgenden Betriebsabteilungen ist eine ausrei-                einer Gleitzeitperiode die tatsächliche Zeitschuld die-
  chende Besetzung an den einzelnen Wochentagen                    ses maximal übertragbare Ausmaß, wird die Differenz
  in     der     Zeit     von      ....................     bis    zwischen maximaler Übertragungsmöglichkeit und
  .................... Uhr durch Absprache der Arbeit-             tatsächlicher Zeitschuld mit dem Normalstundensatz
  nehmer bzw Arbeitnehmerinnen untereinander si-                   bei der Monatsabrechnung in Abzug gebracht.
  cherzustellen:                                                   – Aus      den     Zeitguthaben     können     maximal
   ............................................................      .................... freie Tage (Gleittage) im Kalen-
Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens                     derjahr konsumiert werden. Die Konsumation die-
sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Anordnung                    ser Gleittage bedarf einer vorherigen schriftlichen
durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin gestat-                  Genehmigung durch den jeweiligen Vorgesetzten
tet.                                                                 bzw die jeweilige Vorgesetzte.

5. Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen                       9. Arbeitszeitaufzeichnung
Ruhepause                                                          Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet               .............................. (zB elektronische Zeiterfas-
sich, bei einer Gesamtdauer seiner Tagesarbeitszeit                sung) .................... aufgezeichnet.
von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit durch eine Ru-              Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet
hepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.                 sich, Beginn und Ende seiner bzw ihrer täglichen Ar-
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann diese                 beitszeit durch .................... (zB entsprechendes
Ruhepause innerhalb des folgenden Pausenrahmens                    Betätigen             des          Zeiterfassungsgerätes)
abhalten:                                                          .................... aufzuzeichnen.
Arbeitsende: ................................................      In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeits-
                                                                   ort (zB bezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Ur-
6. Höchstzulässige Dauer der täglichen Normal-                     laube) wird für die Zeiterfassung die fiktive Normalar-
arbeitszeit                                                        beitszeit des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin
Die tägliche Normalarbeitszeit darf ....................           zugrunde gelegt.
Stunden nicht überschreiten.                                       Bei Dienstreisen wird die vom Arbeitnehmer bzw von
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet               der Arbeitnehmerin bekannt zu gebende tatsächliche
sich, die höchstzulässige Dauer der täglichen Normal-              Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des Gleitzeitrah-
arbeitszeit einzuhalten.                                           mens liegt, der .............................. (zB elektro-
                                                                   nischen) .................... Zeiterfassung zugrunde
7. Dauer der Gleitzeitperiode                                      gelegt.
Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen              – Für die Zeiterfassung ist ein Gleitzeitbeauftragter
die wöchentliche Normalarbeitszeit im Wochendurch-                   bzw eine Gleitzeitbeauftragte verantwortlich. Die-
schnitt das Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-                    sem bzw dieser obliegt die Kontrolle der erfassten
chentlichen               Normalarbeitszeit          von             Zeiten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe
.............................. Stunden zuzüglich besteh-             in den oben genannten Fällen sowie die Übertra-
ender Übertragungsmöglichkeiten nicht überschrei-                    gung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die
ten darf.                                                            nächste Gleitzeitperiode.
Die Gleitzeitperiode beträgt
– 3 Monate und deckt sich mit dem jeweiligen Kalen-                10. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  dervierteljahr                                                   Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind
–      .................... Monat/e     und    beginnt     am      Zeitschulden bzw Zeitguthaben bis zum Ende des Ar-
    ..............................                                 beitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende des
                                                                   Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeit-
8. Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben                        guthaben offen, so werden bei der Endabrechnung
und Zeitschulden                                                   Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann ein                   dem Normalstundensatz von der Endabrechnung ab-
am Ende der Gleitzeitperiode bestehendes Zeitgutha-                gezogen.
ben von maximal .................... Stunden in die
nächste Gleitzeitperiode übertragen. Die übertrage-                11. Geltungsdauer
nen Stunden sind keine Überstunden sondern stellen                 – Diese        Betriebsvereinbarung         tritt am
Normalarbeitszeit dar.                                               .............................. in Kraft und ist bis
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann eine                    .............................. befristet.
am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitschuld
von maximal .................... Stunden in die nächste
Gleitzeitperiode übertragen. Überschreitet am Ende

                                                              – 19 –
– Diese        Betriebsvereinbarung       tritt     am
  .................... in Kraft und kann mit einer Frist
  von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien zum
  Ablauf eines jeden Kalendermonates gekündigt
  werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

        ............................................................................... , am ..............................
                                                            Ort, Datum

       .......................................................            .......................................................
                Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin                             Vorsitzender bzw Vorsitzende des Betriebsra-
                                                                                                   tes

Falls nicht zutreffend, bitte streichen!

                                                                 – 20 –
BEILAGE 2:
 Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung gem § 97Abs 1 Z 6 und Z 12 ArbVG
über die Anzahl der den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen zur Verfügung
 zu stellenden Bekleidungsstücke, die Tragedauer sowie die Art der Reinigung
                     der Arbeits- und Sicherheitskleidung,

                                                 Betriebsvereinbarung

abgeschlossen zwischen ........................................................................................................
und dem Betriebsrat für ........................................................................................................ .

1. Gegenstand der Betriebsvereinbarung                                 3. Art der Reinigung
Der § 11 Abs 3 des Kollektivvertrages der BARS hält                    Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird vom Arbeit-
fest, dass die Anzahl der den Arbeitnehmern bzw Ar-                    geber xx x pro Monat getauscht und gereinigt.
beitnehmerinnen zur Verfügung zu stellenden Beklei-                    Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitneh-
dungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Rei-                  mer bzw Arbeitnehmerinnen eine monatliche Abgel-
nigung auf Betriebsvereinbarungsebene entspre-                         tung von € 14,– pro Monat (Wert 2015) für die Reini-
chend bedarfsorientiert zu regeln ist.                                 gung.
                                                                       Bei besonderer Verschmutzung – zB Kontaminierung
2. Anzahl, Art und Tragedauer der den Arbeit-                          – erhalten die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen
nehmern bzw Arbeitnehmerinnen zur Verfü-                               für die Reinigung bei einem Textilreinigungs- oder Wä-
gung zu stellenden Bekleidungsstücke                                   schereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung er-
Die Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke sowie                     setzt.
die Tragedauer sind wie folgt geregelt:
 ...............................................................
 ...............................................................

        ............................................................................... , am ..............................
                                                            Ort, Datum

        .......................................................            .......................................................
                 Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin                             Vorsitzender bzw Vorsitzende des Betriebsra-
                                                                                                    tes

                                                                  – 21 –
FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERINNEN IN RETTUNGS-
                   UND ZUGEHÖRIGEN SANITÄTSBERUFEN

        Reinhard Hundsmüller                                Dkfm. Hans Wehsely
            Vorsitzender                                       Finanzreferent

                                   Mag. Gerald Fitz
                                    Schriftführer

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

         Wolfgang Katzian                                     Karl Proyer
          Vorsitzender                                   Geschäftsbereichsleiter

 GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt“

           Klaus Zenz                                         Eva Scherz
    Bundesausschussvorsitzender                       Wirtschaftsbereichssekretärin

                                GEWERKSCHAFT VIDA

          Gottfried Winkler                                Bernd Brandstetter
           Vorsitzender                                  Bundesgeschäftsführer

                                GEWERKSCHAFT VIDA
                              Fachbereich Soziale Dienste

        Leopoldine Frühwirth                              Michaela Guglberger
      Fachbereichsvorsitzende                            Fachbereichssekretärin

                                        – 22 –
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