KOLLEKTIVVERTRAG der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS)
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KOLLEKTIVVERTRAG der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS) 2015
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Rahmenrechtlicher Teil § 23 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz ... 11 § 1 Vertragschließende Parteien ............... 6 § 24 Lohn- und Gehaltsordnungen .............. 12 § 2 Geltungsbereich ............................. 6 § 25 Verwendungsgruppen ....................... 12 § 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen ..... 6 § 26 Verwendungsgruppenschema ............. 12 § 4 Dienstzettel ................................... 6 § 27 Sonderzahlungen ............................ 13 § 5 Verschwiegenheitspflicht ................... 7 § 28 Dienstjubiläen ................................ 14 § 6 Sorgfaltspflicht ............................... 7 § 29 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrech- § 7 Alkohol- und Drogenmissbrauch .......... 7 nung ........................................... 14 § 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............. 7 § 30 Abfertigung ................................... 14 § 9 Urlaubsanspruch ............................. 8 § 31 Supervision ................................... 15 § 10 Versetzungen und Verwendungsänderun- § 32 Freie Tage ..................................... 15 gen ............................................. 8 § 33 Dienstverhinderungen ...................... 15 § 11 Arbeits- und Sicherheitskleidung .......... 8 § 34 Sabbatical ..................................... 15 § 12 Kündigungsfristen ........................... 9 § 35 Karenz ......................................... 16 § 13 Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen ...... 9 § 36 Teilzeit ......................................... 16 § 14 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit .... 9 § 37 Verfallsregelung .............................. 17 § 15 Ruhezeit ....................................... 9 § 38 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ...... 17 § 16 Ruhezeit auf Reisen ......................... 10 § 17 Dienstplanerstellung ........................ 10 Anhänge § 18 Gleitende Arbeitszeit ........................ 10 Beilage 1: Betriebsvereinbarung über die Ein- § 19 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 10 führung der Gleitenden Arbeitszeit . 18 § 20 Lenkzeitenregelung ......................... 11 Beilage 2: Betriebsvereinbarung ................ 21 § 21 Zeitguthaben bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses ........................... 11 § 22 Rufbereitschaft ............................... 11 –5–
KOLLEKTIVVERTRAG der Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS) § 1 Vertragschließende Parteien Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS), Hollergasse 2–6, 1150 Wien, und der einerseits Gewerkschaft VIDA, und dem Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, Österreichischen Gewerkschaftsbund, andererseits. § 2 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt 2. Persönlich: für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die 1. Fachlich: dem fachlichen Geltungsbereich unterliegen für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes BARS 3. Örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreichs. § 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten: 3. die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwen- 1. die erforderliche körperliche und geistige Eignung, dung notwendigen Ausbildung. 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit und § 4 Dienstzettel Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten verhältnisses einen Dienstvertrag oder Dienstzettel unverzüglich nach Arbeitsbeginn bzw bei jeder inhalt- gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz lichen oder bezugsrechtlichen Änderung des Arbeits- (AVRAG). –6–
§ 5 Verschwiegenheitspflicht (1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw der Arbeitge- pflichtet, das Dienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt für berin oder durch gerichtliche Anordnung aufgehoben alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des werden. Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einer- seits für alle die Patienten bzw Patientinnen oder sons- (2) Insbesondere ist es dem Arbeitnehmer bzw der tigen versorgten und betreuten Personen betreffen- Arbeitnehmerin untersagt, in Sozialen Medien oder den, andererseits alle organisationsbezogenen Infor- sonstigen Internet- oder Messaging-Diensten jegliche mationen und Daten, die dem Arbeitnehmer bzw der Art von Informationen, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerin im Rahmen des Dienstverhältnisses Ausübung seines bzw ihres Dienstes stehen, zu pos- bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die Been- ten, zu teilen oder auf sonstige Weise an andere Per- digung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur sonen weiterzugeben. § 6 Sorgfaltspflicht (1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- ihr anvertrauten Kraftfahrzeuge, Geräte und sonsti- pflichtet, sich mit den Vorschriften des Arbeitgebers gen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln und zu bzw der Arbeitgeberin vertraut zu machen und diese pflegen. zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat der Arbeit- nehmer bzw die Arbeitnehmerin, soweit vorgesehen, (2) Er bzw sie hat das Ansehen und die Interessen des die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Der Ar- Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin durch untadeliges beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat die ihm bzw Benehmen zu wahren. § 7 Alkohol- und Drogenmissbrauch (1) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von al- sierung oder eines Drogenmissbrauches über Auffor- koholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beein- derung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin einem trächtigenden Substanzen strengstens untersagt. Der Alko-Test bzw einer Untersuchung auf Drogen zu un- Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat auch darauf terziehen, wobei der Arbeitgeber bzw die Arbeitgebe- zu achten, dass er bzw sie seinen bzw ihren Dienst rin die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht stets in arbeitsfähigem Zustand antritt. des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, im Falle eines positiven Testergebnisses den Ersatz der Kosten vom (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin zu begeh- pflichtet, sich im Falle des Verdachtes einer Alkoholi- ren, wird dadurch nicht beeinträchtigt. § 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- (2) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin wird zur pflichtet, an den vom Arbeitgeber bzw von der Arbeit- ständigen Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Arbeit- geberin angeordneten und/oder gesetzlich vorge- nehmer bzw Arbeitnehmerinnen im notwendigen Aus- schriebenen Kursen, Seminaren, Lehrgängen und maß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichti- Kenntnisse zur Ausübung des Dienstes verfügbar gungswürdige Interessen des Arbeitnehmers bzw sind. der Arbeitnehmerin der Teilnahme entgegenstehen. Er bzw sie hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten (3) Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltun- Prüfungen zu erbringen. gen vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin ange- –7–
ordnet und/oder gesetzlich vorgeschrieben werden, (5) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist ver- sind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach pflichtet, alle notwendigen Kosten zu tragen, die im Möglichkeit während der Normalarbeitszeit stattzufin- Zusammenhang mit von ihm bzw ihr angeordneten den. Maßnahmen gemäß Absatz 1 stehen. (4) Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach (6) Auf Verlangen des Betriebsrates ist über Schu- den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen lungsmaßnahmen zu beraten. gewährt werden. § 9 Urlaubsanspruch (1) Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden (3) Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen ge- gesetzlichen Bestimmungen. bührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach (2) Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behin- 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage, derteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubs- nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werk- jahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß tage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei ei- 36 Werktage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die ner Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werk- Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß tage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz. Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderur- laub. § 10 Versetzungen und Verwendungsänderungen Bei einer mehr als durchgehend zwei Wochen dauern- Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage den Verwendung in einer höheren Tätigkeit ist für die zu bezahlen. Im Übrigen gelten die einschlägigen ge- Dauer der Verwendungsänderung die Differenz der setzlichen Bestimmungen. § 11 Arbeits- und Sicherheitskleidung (1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin hat die zur gung selbst durchzuführen. Übernimmt der Arbeit- Erfüllung der Dienstpflichten notwendige Arbeits- und nehmer bzw die Arbeitnehmerin die Reinigung, erhält Sicherheitsbekleidung entsprechend den gesetzlichen er bzw sie dafür eine Reinigungspauschale in der Höhe Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen von € 14,– 12-mal jährlich. Vorschriften oder Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. (3) Über die Anzahl der dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stellenden Beklei- (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- dungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Rei- pflichtet, diese Kleidung sorgsam zu verwenden und nigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene entspre- für die Reinigung Sorge zu tragen. Der Arbeitgeber chend bedarfsorientierte Regelungen zu treffen. bzw die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, die Reini- –8–
§ 12 Kündigungsfristen (1) Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmona- oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die tigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienst- Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, jahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündi- 6 Wochen und erhöht sich gungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer- nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate, den kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitneh- und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Mona- merin vereinbarte Kündigungsfrist. te. § 13 Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gelten Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtlicher Bestim- das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitge- mungen in außergewöhnlichen Fällen ex lege bleibt setz (AZG) in der jeweils geltenden Fassung. Die davon unberührt. § 14 Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Berei- grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeits- che, für welche in den Anhängen andere Regelungen zeit grundsätzlich 8 Stunden. vorgesehen sind. (2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in (3) Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen. der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten § 15 Ruhezeit (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben wendig macht, insbesondere unvorhergesehene grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle). 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers zusammenhängende Ruhezeit. bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden be- (2) Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG trägt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort an- des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt. geführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt. (3) Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum den Bereichen Rettungs- und Krankentransport- Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen dienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophen- der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitgutha- hilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen ben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit not- nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Ar- beitnehmerin verbraucht. –9–
§ 16 Ruhezeit auf Reisen (1) Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglich- (2) Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmög- keiten: lichkeiten: Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 3 AZG wird Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs 4 AZG wird festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkei- für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausrei- ten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit chenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer an- dort und in § 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen gemessenen Unterkunft, während der Reisezeit ge- (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die täg- währleistet ist. liche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt. § 17 Dienstplanerstellung Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum ist je- gemäß § 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein weils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätes- erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung tens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben. festlegt. § 18 Gleitende Arbeitszeit Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsverein- beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beila- barung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalar- ge 1, Mustervereinbarung). § 19 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Einarbeitung von Fenstertagen: Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag er- bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß fassten Rechtsträger, sofern nicht in einem der Anhän- § 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das ge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festge- im § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wo- legt wird. chen verlängert werden kann. (3) Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewo- (2) Ermächtigungen der Betriebsvereinbarun- che: gen: Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelun- Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden. gen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben (4) Überstunden bei 4-Tagewoche: nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzel- Gemäß § 7 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass die Ar- nen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) beitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden ausgedehnt werden kann. auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Ar- der Bedingung, dass der zur Erreichung der durch- beitszeitverlängerungen ermächtigt. schnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitaus- gleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängen- den Zeiträumen verbraucht wird. – 10 –
(5) Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: kentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. AZG Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalar- wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß beitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeits- § 5 Abs 1 Z 2. AZG im Bereich des Rettungs- und Kran- zeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird. § 20 Lenkzeitenregelung (1) Gemäß § 13b Abs 2 und 3 AZG werden für KFZ- (4) Gemäß § 15a Abs 2 AZG wird zugelassen, dass Lenker bzw KFZ-Lenkerinnen unter den dort genann- unter den dort angeführten Bedingungen die tägliche ten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 Ruhezeit für Lenker bzw Lenkerinnen der im § 15a AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zu- AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich gelassen. Festgehalten wird, dass diese Sonderrege- auf mindestens neun zusammenhängende Stunden lung nur für solche Lenker bzw Lenkerinnen zulässig täglich verkürzt wird. ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der arbeitsvertraglichen Pflichten steht. (5) Für KFZ-Lenker bzw KFZ-Lenkerinnen wird gemäß § 16 Abs 4 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit von (2) Gemäß § 14a Abs 1 AZG wird zugelassen, dass die Lenkern bzw Lenkerinnen bis auf 14 Stunden zugelas- tägliche Lenkzeit bis auf 9 Stunden, zweimal wöchent- sen. Dies gilt nicht für Lenker bzw Lenkerinnen, für die lich jedoch bis auf 10 Stunden täglich ausgedehnt aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das wird. Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht (§ 16 Abs 5 AZG). (3) Gemäß § 14a Abs 2 AZG wird unter den dort ange- führten Bedingungen zugelassen, dass die wöchentli- che Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert wird. § 21 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit nehmerin vorzeitig unbegründet austritt oder das bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag Dienstverhältnis durch Entlassung endet. § 22 Rufbereitschaft Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von Vereinbarung kann entweder einzelvertraglich oder drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Diese mit Betriebsvereinbarung getroffen werden. § 23 Regelungen gemäß Arbeitsruhegesetz Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz (ARG) werden fol- Arbeiten aufgrund von Großschadensereignissen, Epi- gende zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nach- demien oder sonstigen nicht planbaren Ereignissen, teils sowie zur Sicherung der Beschäftigung notwendi- die Leben und Gesundheit von Menschen gefährden, gen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertags- und Übungen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in ruhe zugelassen: dem zur Bewältigung jeweils erforderlichen Zeitaus- maß. – 11 –
§ 24 Lohn- und Gehaltsordnungen Die den Arbeitnehmern bzw den Arbeitnehmerinnen reich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Arbeit- gebührenden Löhne und Gehälter, einschließlich der geber bzw Arbeitgeberin enthalten. Deren Inhalte Zulagen und Zuschläge sowie sonstige entgeltrele- werden als landesspezifische Anhänge zu diesem Kol- vante Bestimmungen einschließlich solcher über die lektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als in- Abgeltung von Dienstreisen und der Reinigung von Ar- haltliche Bestandteile des Kollektivvertrages verein- beits- und Sicherheitskleidung, sind in den Lohn- und bart. Gehaltsordnungen der dem fachlichen Geltungsbe- § 25 Verwendungsgruppen (1) Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitge- der Anhänge ihre Wirksamkeit verloren haben wer- ber bzw der Arbeitgeberin enthaltenen Löhne, Gehäl- den. ter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltre- levanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen (2) Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben. entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) ein- Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Ein- gestuft. Bei Verwendung eines Arbeitnehmers bzw ei- gruppierungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin ner Arbeitnehmerin in unterschiedlichen Bereichen beinhalteten Verwendungsgruppen sohin weiter anzu- entscheidet die überwiegende Verwendungsart. wenden sind, werden die im Folgenden vereinbarten Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwen- Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in dungsgruppe entsprechende Ausbildung. § 26 Verwendungsgruppenschema A. Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin des Ret- – Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin im Ret- tungs- und Krankentransportdienstes ein- tungs- und Krankentransportdienst sowie im schließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfs- Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst mit dienst (KAT) entsprechender Zusatzausbildung (zB Beauf- tragter bzw Beauftragte gemäß Medizinpro- Verwendungsgruppe A.1.: duktegesetz, Hygienebeauftragter bzw Hy- gienebeauftragte, Praxisanleiter bzw Praxis- Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin in Ausbil- anleiterin). dung, Hilfskräfte, Reinigungskräfte, Essenszu- steller und Essenszustellerinnen Ausbildungsvoraussetzungen: wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Verwendungsgruppe A.2.: Ausbildungen, zB Leitstellenkurs nach den Richtlinien des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin, Notfallsani- Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, die täterausbildung auch als Sanitätseinsatzfahrer bzw Sanitätsein- satzfahrerin Verwendung finden kann Verwendungsgruppe A.4.: Ausbildungsvoraussetzungen: – Leiter bzw Leiterin von Bereichsleitstellen gesetzliche Rettungssanitäterausbildung – Dienstführer bzw Dienstführerin – Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin mit ho- Verwendungsgruppe A.3.: her Eigenverantwortung (Arbeitnehmer bzw – Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin Arbeitnehmerin, die selbstständige und ei- – Leitstellendisponenten bzw Leitstellendispo- genverantwortliche Tätigkeiten, zu denen be- nentin von Bezirks- und Bereichsleitstellen sondere Fachkenntnisse und praktische Fä- – 12 –
higkeiten notwendig sind, ausführen und wei- Haustechniker bzw Haustechnikerin, Garagen- und sungsberechtigt sind, zB bezirksübergreifen- Werkstattmeister bzw Garagen- und Werkstattmeis- de Sachbearbeitertätigkeiten). terin) Ausbildungsvoraussetzungen: Verwendungsgruppe B.4.: Leitstellenleiter bzw Leitstellenleiterin: Einschlägige Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Führungskräfteausbildung nach den Richtlinien des Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhal- Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin oder gleichwerti- terin mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur ge Ausbildung. bzw Hausingenieurin (HTL), Operator bzw Ope- B. Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw ratorin, Bezirkssekretär bzw Bezirkssekretärin, Arbeitnehmerin im Büro und Verwaltungsdienst Garagenmeister bzw Garagenmeisterin mit einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung Meisterprüfung (Kfz-Bereich) Verwendungsgruppe B.1.: Verwendungsgruppe B.5.: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, die einfache Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Leiter (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische bzw Leiterin Controlling, Leiter bzw Leiterin von Ausbildung erforderlich ist, ausführen. Bezirksstellen, Referatsleiter bzw Referatsleite- rin von Landesorganisationen (zB Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensaus- gabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Ferialprakti- (Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich kanten bzw Ferialpraktikantinnen) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkennt- nisse und praktische Erfahrung notwendig und die re- Verwendungsgruppe B.2.: gelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beauf- Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionis- sichtigung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen be- ten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter auftragt sind.) bzw Materialverwalterinnen Verwendungsgruppe B.6.: Ausbildung: Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin von einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbil- Landesorganisationen, Geschäftsleiter bzw Ge- dung oder entsprechend gleichwertige praktische schäftsleiterin eines Leitstellen- oder Verwal- Ausbildung tungsverbundes Verwendungsgruppe B.3.: (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft, Sachbear- werden müssen, wozu umfangreiche, überdurch- beiter bzw Sachbearbeiterin, Servicetelefon schnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige prakti- sche Erfahrung erforderlich sind, und die mit der re- (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin: zB Schu- gelmäßigen und dauernden verantwortlichen Füh- lungsbeauftragter bzw Schulungsbeauftragte, Fuhr- rung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Ange- parkkoordinator bzw Fuhrparkkoordinatorin, gehobe- stelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt ne Sekretariatsaufgaben, EDV-Administrator bzw sind.) EDV-Administratorin, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Abrechner Verwendungsgruppe B.7.: bzw Abrechnerin im Rettungs- und Krankentransport- Mitglieder der Geschäftsleitung dienst sowie Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, § 27 Sonderzahlungen (1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhal- beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der ali- ten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Mo- quote Anteil. natsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- schuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonder- (2) Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw zahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten der 30. November eines jeden Kalenderjahres als ver- voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den wäh- einbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsver- rend des Kalenderjahres ein- oder austretenden Ar- einbarung vereinbart werden. – 13 –
(3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- führten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2 spruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonder- des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, zahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich ange- § 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG. § 28 Dienstjubiläen (1) Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des aufgrund dieses Kollektivvertrages auf den Gesamt- Dienstverhältnisses gebührt zum 25-jährigen Dienst- anspruch von Jubiläumszahlungen aufgrund der Be- jubiläum ein Monatsentgelt, sofern nicht in einzelnen triebsvereinbarungen anrechenbar. Betriebsvereinbarungen eine für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin günstigere Regelung besteht. (2) Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Ge- Bei sich aus Betriebsvereinbarungen ergebenden spä- haltsauszahlung des Monates, in welchen das Dienst- ter fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen jubiläum fällt. § 29 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung (1) Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprü- d) Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis che aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet: einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der re- gulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer, a) Die bei Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen, die höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerech- dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivver- net, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies trages unterliegen zugebrachten, nachgewiesenen bereits berücksichtigt sind. hauptberuflichen Dienstzeiten. e) Zeiten eines beim nunmehrigen Arbeitgeber bzw b) Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgebern bzw bei einer nunmehrigen Arbeitgeberin abgeleisteten Arbeitgeberinnen geleisteten Dienstzeiten ähnlicher ordentlichen Zivildienstes oder erfolgreich absolvier- Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens 5 Jahre. ten Freiwilligen Sozialjahres gemäß Freiwilligengesetz Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 be- (FreiwG) im halben Ausmaß. gründet wurden, werden die hauptberuflich bei ande- ren Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen geleisteten (2) Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 Dienstzeiten ähnlicher Art im vollen Ausmaß, jedoch lit a) bis e) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren ange- höchstens 5 Jahre, angerechnet. rechnet. c) Als aktives, ordentliches Mitglied (freiwilliger/eh- renamtlicher Mitarbeiter bzw freiwillige/ehrenamtli- (3) Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer bzw von che Mitarbeiterin) eines dem fachlichen Geltungsbe- der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall spätestens reich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Arbeit- binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes beim Ar- gebers bzw Arbeitgeberin geleistete Dienstzeiten. beitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu ma- Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und chen und diesem auf Verlangen nachzuweisen. Die mittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl Anrechnung wird ab dem der Geltendmachung folgen- von Monaten umzurechnen. den Monatsersten wirksam. § 30 Abfertigung (1) Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des gebührt den Erben, sofern sie unterhaltsberechtigt, Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägi- Ehegatte bzw Ehegattin oder eingetragener Partner gen gesetzlichen Bestimmungen. bzw Partnerin sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung (alt). (2) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ar- beitnehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so – 14 –
§ 31 Supervision Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Ret- ten Zielgruppen und Regelungen sind in einer Be- tungs- und Krankentransportdienst und im Katastro- triebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmun- phenhilfsdienst, die in einer besonderen Belastungssi- gen über maximale Obergrenzen der Stunden und tuation stehen, bietet der Arbeitgeber bzw die Arbeit- die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die geberin Supervision in der Dienstzeit an. Die konkre- Arbeitgeberin enthalten kann. § 32 Freie Tage (1) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich (2) Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen unter die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahl- Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. ter Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12. bzw am 31. 12. zu gewähren. § 33 Dienstverhinderungen (1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die bei Übersiedlung des eigenen Haus- Dienststelle zu verständigen. halts ........................................ 2 Arbeitstage bei Niederkunft der Ehefrau oder Le- (2) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat An- bensgefährtin ............................. 2 Arbeitstage spruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter bei Eheschließung von Geschwistern, Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus nachste- Kindern oder Pflegekindern ............. 1 Arbeitstag henden Gründen und im nachstehenden Ausmaß: bei Tod von Enkelkindern, Geschwis- bei eigener Eheschließung .............. 3 Arbeitstage tern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag bei Tod des Ehegatten bzw der Ehegat- bei Schuleintritt eines Kindes, Stief- tin oder des Lebensgefährten bzw der oder Pflegekindes in die Volksschule .. 1 Arbeitstag Lebensgefährtin .......................... 3 Arbeitstage Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nach- bei Tod eines Kindes, Stief- oder Pflege- gewiesen notwendige Freizeit gewährt. kindes ...................................... 3 Arbeitstage Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzu- bei Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pfle- stellen. geelternteiles ............................. 2 Arbeitstage § 34 Sabbatical (1) Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen ha- b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- ben die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeit- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut- geber bzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedin- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- gungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause ten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Ar- (= Sabbatical) zu machen: beitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt. a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut- statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt. nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt. – 15 –
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- spruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause be- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- endet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sab- dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- batical hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt. Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stun- denausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der Ar- (2) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber bzw beitnehmer bzw die Arbeitnehmerin genießt für die Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine Eini- gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im gung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabba- beizuziehen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inan- ticals ist die Schriftform erforderlich. § 35 Karenz (1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben im mal 24 Monaten pro Karenz für alle Ansprüche, die Anschluss an die Karenz gem MSchG bzw gem VKG, sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech- frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats nen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (An- 2014. Allfällige günstigere gesetzliche Regelungen schlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bleiben aufrecht. bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Mona- (3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben An- te vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. spruch auf Pflegekarenz (Karenzierung ohne Entgelt- Der bzw die im Sonderurlaub befindliche Arbeitneh- anspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen, mer bzw Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bzw welcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen der Arbeitgeberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Ge- des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsver- währung der Pflegegeldstufe durch ein ärztliches At- hältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortge- test bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Be- setzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genom- stimmung gelten die in § 14a Abs 1 AVRAG genannten men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Personen. Anträge auf Pflegekarenz sind mit den ent- Mutterschutzgesetz. Im Anschluss an den Sonderur- sprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen laub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzli- Monat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenz chen Bestimmungen des MSchG vereinbart werden. dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin zu übermit- teln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt (2) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene ge- maximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige Be- setzliche Elternkarenzen oder Familienhospizzeiten endigung der Pflegekarenz hat der Arbeitnehmer sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro Ka- bzw die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber bzw der Ar- renz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der beitgeberin spätestens eine Woche nach Beendigung Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrechnung der Pflege schriftlich zu melden. Der Arbeitgeber bzw gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012. Allfällige günsti- die Arbeitgeberin hat in diesem Fall die Arbeitsaufnah- gere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. me innerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu dem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbarten Ar- (2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene beitszeitausmaß zu gewährleisten. Die Kündigungs- gesetzliche Elternkarenzen, Familienhospizzeiten schutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maxi- kommen analog zur Anwendung. § 36 Teilzeit (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö- gungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wö- chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek- chentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durch- tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche schnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedin- – 16 –
ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht (3) Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in berücksichtigt. diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils (2) Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Ver- im Jänner erhalten der betroffene Arbeitnehmer bzw gleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stunden- die betroffene Arbeitnehmerin über ausdrückliches anzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstun- Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmit- den, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleis- telbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum ge- tung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stun- leisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich den) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzu- daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflich- gefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, tung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen. werden. § 37 Verfallsregelung Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehme- lich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende rinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von gesetzliche Regelungen anderes vorsehen. vier Monaten ab Fälligkeit bzw Bekanntwerden schrift- § 38 Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag sowie die einen integrie- gungsfrist, aufgelöst werden. Die Kündigung muss renden Bestandteil dieses Kollektivvertrags bildenden zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen bundeslandspezifischen Anhänge dieses Kollektivver- vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen trags treten mit 1. Juli 2015 in Kraft und werden auf Briefes ausgesprochen werden. unbestimmte Zeit abgeschlossen. Innerhalb des ers- ten Jahres der Geltung dieses Kollektivvertrages ver- (2) Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages zichten beide Parteien auf die Ausübung ihres ordent- werden bestehende, die Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- lichen Kündigungsrechtes. Anschließend kann der merinnen begünstigende Bestimmungen in Betriebs- Kollektivvertrag von beiden Seiten zu jedem Quartals- vereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt. ende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- – 17 –
BEILAGE 1: Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit gemäß § 18 BARS-KV Zwischen der Firma .............................................................................................................................. (im Folgenden Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin genannt) und dem Betriebsrat für .................................................................................................................... (im Folgenden Betriebsrat genannt) wird folgende Betriebsvereinbarung über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit abgeschlossen: Die im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 1. Geltungsbereich .................... Stunden. Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgend Die fiktive wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt da- nichts anderes bestimmt ist, für alle Arbeiter bzw Ar- her .................... Stunden und wird auf die einzel- beiterinnen und Angestellten des Arbeitgebers bzw nen Wochentage folgendermaßen verteilt: der Arbeitgeberin. ............................................................... Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebs- ............................................................... vereinbarung sind – alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die dem 3. Kernzeit Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher der Arbeitneh- Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter- mer bzw die Arbeitnehmerin jedenfalls an seinem bzw liegen, ihrem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt: – alle Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz ............................................................... gemäß Mutterschutzgesetz befinden, ............................................................... – leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs 2 Z 8 Ar- Jede Abwesenheit des Arbeitnehmers bzw der Arbeit- beitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Geset- nehmerin von seinem bzw ihrem Arbeitsplatz während zes ausgenommen sind, der Kernzeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Zu- – alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die sich stimmung durch den jeweiligen Vorgesetzten bzw in einem Probearbeitsverhältnis befinden, die jeweilige Vorgesetzte oder bei Vorliegen eines be- – alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die ihre rechtigten Dienstverhinderungsgrundes zulässig. Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstät- te verbringen, 4. Gleitzeitrahmen – alle Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen, Der Gleitzeitrahmen ist jener zeitliche Rahmen, inner- – alle Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen der Telefon- halb dessen der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehme- zentrale, rin unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder- nisse den Beginn und das Ende seiner bzw ihrer tägli- – alle Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen des Reini- chen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Der gungsdienstes, Gleitzeitrahmen ist folgendermaßen festgelegt: – ............................................................ Arbeitsbeginn: ............................................. Arbeitsende: ................................................ 2. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeits- In betrieblich notwendigen Ausnahmefällen behält zeit sich der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin die Be- Fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die als schränkung der Gleitmöglichkeit durch den jeweiligen Grundlage für bezahlte Abwesenheiten des Arbeitneh- Vorgesetzten bzw die jeweilige Vorgesetzte ausdrück- mers bzw der Arbeitnehmerin (zB bezahlte Dienstver- lich vor. hinderungen, Feiertage, Urlaube) herangezogen wird. – 18 –
– In folgenden Betriebsabteilungen ist eine ausrei- einer Gleitzeitperiode die tatsächliche Zeitschuld die- chende Besetzung an den einzelnen Wochentagen ses maximal übertragbare Ausmaß, wird die Differenz in der Zeit von .................... bis zwischen maximaler Übertragungsmöglichkeit und .................... Uhr durch Absprache der Arbeit- tatsächlicher Zeitschuld mit dem Normalstundensatz nehmer bzw Arbeitnehmerinnen untereinander si- bei der Monatsabrechnung in Abzug gebracht. cherzustellen: – Aus den Zeitguthaben können maximal ............................................................ .................... freie Tage (Gleittage) im Kalen- Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens derjahr konsumiert werden. Die Konsumation die- sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Anordnung ser Gleittage bedarf einer vorherigen schriftlichen durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin gestat- Genehmigung durch den jeweiligen Vorgesetzten tet. bzw die jeweilige Vorgesetzte. 5. Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen 9. Arbeitszeitaufzeichnung Ruhepause Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet .............................. (zB elektronische Zeiterfas- sich, bei einer Gesamtdauer seiner Tagesarbeitszeit sung) .................... aufgezeichnet. von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit durch eine Ru- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet hepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. sich, Beginn und Ende seiner bzw ihrer täglichen Ar- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann diese beitszeit durch .................... (zB entsprechendes Ruhepause innerhalb des folgenden Pausenrahmens Betätigen des Zeiterfassungsgerätes) abhalten: .................... aufzuzeichnen. Arbeitsende: ................................................ In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeits- ort (zB bezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Ur- 6. Höchstzulässige Dauer der täglichen Normal- laube) wird für die Zeiterfassung die fiktive Normalar- arbeitszeit beitszeit des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Die tägliche Normalarbeitszeit darf .................... zugrunde gelegt. Stunden nicht überschreiten. Bei Dienstreisen wird die vom Arbeitnehmer bzw von Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet der Arbeitnehmerin bekannt zu gebende tatsächliche sich, die höchstzulässige Dauer der täglichen Normal- Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des Gleitzeitrah- arbeitszeit einzuhalten. mens liegt, der .............................. (zB elektro- nischen) .................... Zeiterfassung zugrunde 7. Dauer der Gleitzeitperiode gelegt. Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen – Für die Zeiterfassung ist ein Gleitzeitbeauftragter die wöchentliche Normalarbeitszeit im Wochendurch- bzw eine Gleitzeitbeauftragte verantwortlich. Die- schnitt das Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- sem bzw dieser obliegt die Kontrolle der erfassten chentlichen Normalarbeitszeit von Zeiten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe .............................. Stunden zuzüglich besteh- in den oben genannten Fällen sowie die Übertra- ender Übertragungsmöglichkeiten nicht überschrei- gung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die ten darf. nächste Gleitzeitperiode. Die Gleitzeitperiode beträgt – 3 Monate und deckt sich mit dem jeweiligen Kalen- 10. Beendigung des Arbeitsverhältnisses dervierteljahr Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind – .................... Monat/e und beginnt am Zeitschulden bzw Zeitguthaben bis zum Ende des Ar- .............................. beitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende des Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeit- 8. Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben guthaben offen, so werden bei der Endabrechnung und Zeitschulden Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann ein dem Normalstundensatz von der Endabrechnung ab- am Ende der Gleitzeitperiode bestehendes Zeitgutha- gezogen. ben von maximal .................... Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen. Die übertrage- 11. Geltungsdauer nen Stunden sind keine Überstunden sondern stellen – Diese Betriebsvereinbarung tritt am Normalarbeitszeit dar. .............................. in Kraft und ist bis Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann eine .............................. befristet. am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitschuld von maximal .................... Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen. Überschreitet am Ende – 19 –
– Diese Betriebsvereinbarung tritt am .................... in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. ............................................................................... , am .............................. Ort, Datum ....................................................... ....................................................... Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin Vorsitzender bzw Vorsitzende des Betriebsra- tes Falls nicht zutreffend, bitte streichen! – 20 –
BEILAGE 2: Empfohlene Muster-Betriebsvereinbarung gem § 97Abs 1 Z 6 und Z 12 ArbVG über die Anzahl der den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke, die Tragedauer sowie die Art der Reinigung der Arbeits- und Sicherheitskleidung, Betriebsvereinbarung abgeschlossen zwischen ........................................................................................................ und dem Betriebsrat für ........................................................................................................ . 1. Gegenstand der Betriebsvereinbarung 3. Art der Reinigung Der § 11 Abs 3 des Kollektivvertrages der BARS hält Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird vom Arbeit- fest, dass die Anzahl der den Arbeitnehmern bzw Ar- geber xx x pro Monat getauscht und gereinigt. beitnehmerinnen zur Verfügung zu stellenden Beklei- Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitneh- dungsstücke und die Tragedauer sowie die Art der Rei- mer bzw Arbeitnehmerinnen eine monatliche Abgel- nigung auf Betriebsvereinbarungsebene entspre- tung von € 14,– pro Monat (Wert 2015) für die Reini- chend bedarfsorientiert zu regeln ist. gung. Bei besonderer Verschmutzung – zB Kontaminierung 2. Anzahl, Art und Tragedauer der den Arbeit- – erhalten die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen nehmern bzw Arbeitnehmerinnen zur Verfü- für die Reinigung bei einem Textilreinigungs- oder Wä- gung zu stellenden Bekleidungsstücke schereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung er- Die Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke sowie setzt. die Tragedauer sind wie folgt geregelt: ............................................................... ............................................................... ............................................................................... , am .............................. Ort, Datum ....................................................... ....................................................... Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin Vorsitzender bzw Vorsitzende des Betriebsra- tes – 21 –
FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERINNEN IN RETTUNGS- UND ZUGEHÖRIGEN SANITÄTSBERUFEN Reinhard Hundsmüller Dkfm. Hans Wehsely Vorsitzender Finanzreferent Mag. Gerald Fitz Schriftführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Karl Proyer Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt“ Klaus Zenz Eva Scherz Bundesausschussvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin GEWERKSCHAFT VIDA Gottfried Winkler Bernd Brandstetter Vorsitzender Bundesgeschäftsführer GEWERKSCHAFT VIDA Fachbereich Soziale Dienste Leopoldine Frühwirth Michaela Guglberger Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin – 22 –
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