Arbeitsrecht in Pandemiezeiten - Unternehmer Forum ...
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Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten Arbeitsrecht in Pandemiezeiten… Astrid Lienhart lic. iur. HSG, Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Rechtskraft Advokatur & Business Coaching, Zürich Einführung Einführung Rechtsgrundlagen Flut von neuen Erlassen und Untererlassen, die oft nicht besonders gut aufeinander abgestimmt sind (v.a. im Frühling 2020) Rechtsunsicherheit Vielzahl von völlig neuen Rechtsfragen, auf die innert kürzester Zeit eine Antwort gefunden werden musste Ständig wechselnde gesetzliche Grundlagen, kurzfristige Änderungen, kein ausführlicher Rechtsgebungsprozess, viel Verwirrung, gerichtlicher Aufarbeitungsprozess setzt erst langsam ein Widersprüche und Lehrmeinungsstreitigkeiten © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten Einführung Rechtsgrundlagen Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 Covid-19-Verordnung 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage Covid-19-Verordung Arbeitslosenversicherung Covid-19-Verordung Erwerbsausfall OR, AVIG, AVIV Siehe Handout für Details und Links Einführung Programm 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersatz 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber 3. Homeoffice, Ferien, Überstunden, Kündigungen 4. Weisungsrechte 5. Es geht nicht mehr: Kündigung in Pandemiezeiten © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Arbeitsausfälle und Lohnfortzahlung Die Pandemie und die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen führten zu vielen Arbeitsausfällen und Lohnfortzahlungen gestützt auf verschiedene gesetzliche Grundlagen. Drei Konstellationen zu unterscheiden: 1. Arbeitgeber kann Arbeit nicht annehmen (Betriebsschliessungen, direkte und indirekte Arbeitsausfälle) 2. Arbeitsverhinderungen auf Seiten Arbeitnehmer (Quarantäne, Erkrankung, Kinderbetreuung, besondere Gefährdung etc.) 3. Kombination aus beiden Konstellationen Gesetzliche Grundlagen: Art. 324/324a und b OR, Covid-19-VO Erwerbsausfall 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz 1) Arbeitgeber kann Arbeit nicht annehmen Grundsatz «Ohne Arbeit kein Lohn» Ausnahmen: Arbeitgeberverzug (Nicht-Annahme der Arbeit, Art. 324 OR) Arbeitnehmer ist aus persönlichen Gründen unverschuldet an Arbeit verhindert (Art. 324a OR) (weitere gesetzliche Grundlagen wie Mutterschaftsschutz, hier nicht weiter von Interesse) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Arbeitgeberverzug: Gemäss Art. 324 OR ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn er verschuldet oder unverschuldeter- massen die Arbeit nicht annimmt. Dauer unbeschränkt, keine Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Arbeitgeberverzug gemäss Art. 324 Abs. 1 OR setzt Gläubigerverzug gemäss Art. 91 OR voraus = nicht-gerechtfertigte Ablehnung der Arbeit Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlungen nicht gemacht Nicht gerechtfertigt = kein objektiver Grund für Ablehnung Arbeit Objektiver Grund = jedermann treffenden Grund Wer trägt das Betriebsrisiko bei behördlichen Schliessungen? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz In wessen Risikosphäre fallen behördliche Schliessungen? Eine der umstrittensten Fragen des Pandemie-Arbeitsrechts Meistens abgefedert durch Kurzarbeitsentschädigung, aber nicht immer: Fallbeispiel Rentnerin ohne Kurzarbeitsentschädigung 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Lager pro Arbeitgeberrisiko: Pandemie sei vorhersehbar gewesen, Pflicht gemäss Epidemiegesetz, sich auf Pandemien/Epidemien vorzubereiten Lager contra Arbeitgeberrisiko: Vorhersehbarkeit verneint, Schliessungen treffen jedermann, sei objektiver Grund im Sinne bereits ergangener Präjudizien, keine Einflussmöglichkeit des AG SECO: Widersprüchlich, betreffend die Frage der Haftung für Lohnausfälle ohne Begründung Arbeitgeberrisiko bejaht (vgl. SECO «FAQ Pandemie und Betriebe»), hingegen wird das Arbeitgeberrisiko verneint betreffend die Frage, ob Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz To date nach wie vor ungeklärte Rechtslage, noch keine gerichtliche Beurteilungen Hier vertretene (nicht massgebende ;-)) Ansicht: kein Arbeitgeberrisiko = keine Lohnfortzahlungspflicht bzw. kein Lohnanspruch, sofern keine Kurzarbeitsentschädigung erhältlich gemacht werden kann = Rentnerin würde leer ausgehen 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz 2) Arbeitsverhinderungen auf Seiten Arbeitnehmer Drei Konstellationen: Verschuldete Verhinderung an der Arbeit – kein Lohnanspruch (Art. 102ff OR i.V.m. «ohne Arbeit kein Lohn» unverschuldete Verhinderungen aus Gründen, die in der Person des AN liegen (Lohnfortzahlungsanspruch Art. 324a OR) Unverschuldete Verhinderung aus objektiven, nicht-persönlichen Gründen (m.E. kein Lohnanspruch, Art. 119 Abs. 1 und 2 OR, umstritten!) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Begriffsklärung 2) In Kontaktquarantäne ist, wer während 10 Tage zu Hause bleiben muss, weil er in engem Kontakt mit einer positiv auf Covid-19 getesteten Person gestanden hat 3) In Reisequarantäne befindet sich, wer aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zurückkehrt. 4) In Isolation ist, wer an Covid-19 erkrankt ist bzw. positiv getestet wurde und deshalb mindestens 10 Tage zu Hause bleiben muss, auch bei asymptomatischen Verlauf oder wenn Krankheitssymptome bereits vor Ablauf der 10 Tage ab-klingen 5) Selbstisolation bzw. Selbstquarantäne gibt es offiziell nicht mehr. Quarantäne ist grundsätzlich immer behördlich anzuordnen. Faktisch nach wie vor zu beobachtendes Phänomen, weil das Contact-Tracing oft überlastet ist 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz 2) Lohnanspruch bei Erkrankung? Ja, gestützt auf Art. 324a OR eine Verhinderung aus Gründen, die in der Person des AN liegen © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz 2) Lohnanspruch bei Quarantäne? Homeoffice möglich? wenn ja = Arbeit möglich = Lohnanspruch gegeben Wenn nein = Frage nach Art der Quarantäne Von Arzt/Behörde angeordnet? Selbstisolation ohne ärztliche/behördliche Anordnung? Einreisequarantäne? Fallbeispiel 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Quarantäne von Arzt/Behörde angeordnet (auch für Kind < 12 Jahre) Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 Covid-Verordnung Erwerbsersatz Anspruch auf sieben Taggelder Selbstisolation (gesund) ohne ärztliche/behördliche Anordnung? Grundsätzlich nein. Anspruch auf Taggelder nur bei behördlicher Anordnung. CHECK BAG Erläuterungen dazu, gemäss Pärli Eggmann werde das auch bezahlt Problem Überlastung Contact-Tracing! Einreisequarantäne kein Anspruch, Art. 2 Abs. 2bis Covid-Verordnung Erwerbsersatz (Homeoffice in vielen Fällen möglich = Lohnanspruch) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 1. Arbeitsausfälle, Lohnfortzahlung und Erwerbsersetz Schulschliessungen, Kita-Schliessungen, Betreuungsperson in Quarantäne Eltern können deshalb nicht arbeiten Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 1 Covid-Verordnung Erwerbsersatz Anspruch ab dem vierten Tag der Schliessung Max. CHF 196 pro Tag Pro Erwerbstag nur ein Taggeld, falls beide Eltern anspruchsberechtigt sind (Art. 2 Abs. 6 Covid-Verordnung Erwerbsersatz) 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Schutzkonzepte Testkonzepte Besonders gefährdete Personen © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Schutzkonzepte – Abstand, Hygiene, Homeoffice, Plexiglas, Lüften, Maskenpflicht, STOP-Prinzip etc., siehe auch https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des- bundes/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html#-311152704 Betriebstestungen Art. 3d Abs. 3 Covid-Verordnung besondere Lage nur noch Empfehlung für Homeoffice, wenn Betriebstestungen Keine Kontaktquarantäne während Arbeit und Arbeitsweg Konzept muss folgende Anforderungen erfüllen Es gewährleistet, dass Mitarbeiter einen einfachen Zugang zu Tests haben Regelmässige Info über die Vorteile von Tests Mind. 1 x pro Woche testen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund sind gemäss Covid-19 V3 erfüllt (die Rede ist von Schnelltests oder Pooling-Tests) 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Besonders gefährdete Personen Rechtsgrundlage insbesondere in Art. 27a Covid-19 V3 Massnahmenkaskade von Homeoffice bis hin zur bezahlten Freistellung Anhörungspflicht/-recht (Abs. 5) Ablehnungsrecht der besonders gefährdeten Personen wenn die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden bzw. „wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen aus besonderen Gründen aus zu hoch für sich erachtet» (Abs. 6) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Besonders gefährdete Personen Im Falle es nicht möglich ist, besonders gefährdete ArbeitnehmerInnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu beschäftigen oder im Falle sie die zugewiesene Arbeit im Sinne von Art. 27a Abs. 6 Covid-19 V3 ablehnen, werden sie unter Lohnfortzahlung freigestellt Rechtsgrundlage in Art. 2 Abs. 3quater Covid-19 VO Erwerbsausfall: besonders gefährdete ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf ein Taggeld, welches 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt bzw. maximal CHF 196 pro Tag. Entrichtet der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, kann dieser die Entschädigung geltend machen (Art. 7 Abs. 2 Covid-19 VO Erwerbsausfall). 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Besonders gefährdete Personen Besonders gefährdete ArbeitnehmerInnen zuhause - Anwendung der Sperrfristen gemäss Art. 336c OR? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 2. Neue Pflichten für Arbeitgeber Besonders gefährdete Personen Keine besondere Schutzpflicht mehr sobald besonders gefährdete Person 2 x geimpft ist (oder Infektion hatte plus 1 x geimpft) Art. 27a abs. 10bis Covid-19 V3 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Homeoffice Rechtsgrundlage Art. 10 Abs. 3 Covid-VO besondere Lage Homeoffice = Pflicht, wenn aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar Kein Anspruch auf Auslagenentschädigung, sofern im ordentlichen Arbeitsvertrag nicht ohnehin ein solcher vereinbart wurde Ab 1. Juni 2021: Arbeitgeber mit Testkonzept gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19 VO besondere Lage, sind von Homeofficepflicht befreit noch genauer, was das heisst © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferien Grosse Auswirkungen der Pandemie auf die Handhabung Ferien Zwei Extreme: Überlastung von Branchen vs. stillgelegte Branchen Überlastungen in gewissen Branchen einerseits durch überdurch- schnittlichen Arbeitsanfall (Gesundheitswesen, Logistik, Detailhandel etc.), Ausfälle von Mitarbeitern aufgrund von Quarantänen, besonderer Gefährdung, Schulschliessungen, Krankheit Betriebe haben Mühe, Mitarbeiter zu entbehren und Ferien zu gewähren 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferien Stillgelegte Betriebe andererseits haben dagegen Interesse, dass Arbeitnehmer Ferien während Betriebsschliessungen beziehen Kurze Ankündigungsfristen zulässig? Mitarbeiter können während der Pandemie nicht verreisen Zwangsferien? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 3. Homeoffice, Ferien, Überstunden, Kündigungen Ferien Ferienzweck: Erholung Zeitpunkt: Vom AG bestimmt unter Rücksichtnahme auf die Wünsche des AN (Art. 329c Abs. 2 OR) Ankündigungsfrist i.d.R. mindestens 3 Monate 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferien Ferienzweck: Erholung – auch während Pandemie gültig Zeitpunkt: Vom AG bestimmt unter Rücksichtnahme auf die Wünsche des AN (Art. 329c Abs. 2 OR) – ebenfalls auch während Pandemie gültig Ankündigungsfrist i.d.R. mindestens 3 Monate, Verkürzung in Pandemie akzeptiert, soweit Ferienzweck nicht vereitelt wird Ferien auf Balkonien? – Reisen kann man sowieso nicht, Erholungszweck ist auch zuhause gewährleistet – m.E. zulässig Ferienbezug während Quarantäne – eher nein, wer zuhause eingesperrt ist und das Haus nicht verlassen darf, erholt sich nicht optimal – mit Einverständnis AN aber möglich © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferienentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom LGVE 2021 III Nr. 2 vom 26.02.2021, Fallnummer 5V 20 396, Beschwerde am BGE hängig Fall: AG meldete Kurzarbeit an und rechnete in die Monatslöhne eine Ferien- und Feiertagsentschädigung mit ein. Arbeitslosenkasse forderte diese Zuschläge zurück. 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferienentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferienentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom LGVE 2021 III Nr. 2 vom 26.02.2021 Leitsatz Urteil: Haltung SECO: Ablehnend. Beschwerde beim Bundesgericht ist eingereicht. Bis zum Urteil wird bei Monatslöhnen weiterhin kein Ferien- und Feiertags- zuschlag akzeptiert. 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferienentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom LGVE 2021 III Nr. 2 vom 26.02.2021 Vorgehen: 1) Einsprache Begründete Verfügung innert 90 Tagen seit Erhalt der Abrechnung verlangen, daraufhin Einsprache erheben (Frist 30 Tage, nicht erstreckbar!) 2) Wiedererwägungsgesuch Wenn die Einsprachefrist bereits abgelaufen ist, ein Wiedererwägungs- gesuch stellen. Keine Fristen, dennoch besser asap. © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 3. Homeoffice, Ferien, Kündigungen Ferienentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom LGVE 2021 III Nr. 2 vom 26.02.2021 Arbeitslosenkassen werden alle Verfahren sistieren, bis das Urteil des Bundesgerichts vorliegt. Quelle zu allem betreffend SECO: SECO Weisung 2021/07 Ziff. 2.29 Abrufbar via https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschr eiben---avig-praxis.html 4. Weisungsrechte Weisungsrechte Arbeitgeber Impfpflicht Nein Testpflicht Nein. Entgegenstehende Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, aber Einzelfalloptik und Interessensabwägung: Kann der Schutz von z.B. Patienten mit einem milderen Mittel auch erreicht werden? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 4. Weisungsrechte Weisungsrechte Arbeitgeber 4. Weisungsrechte Weisungsrechte Arbeitgeber Betriebstestungen gewusst wie (https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/testen-in-betrieben-schulen-und- institutionen.html#-1110561709) 1. Die Betriebe melden sich auf der kantonalen Website an 2. Die Betriebe registrieren sich auf der Plattform «Together We Test». Organisationen mit mehreren Standorten können sich bei Bedarf pro Standort registrieren lassen. 3. Die Betriebe bestimmen die Pool-Managerinnen und Pool-Manager und registrieren diese auf der Plattform. Jede Pool-Managerin kann eine separate Postanschrift haben, etwa bei mehreren Filialen. 4. Der Pool-Manager bestellt das Testmaterial. Das Set beinhaltet in der Erstlieferung Schutzmaterial sowie Informationsmaterial. 5. Die Pool-Managerin verteilt die Test-Kits an die Mitarbeitenden. 6. Die Mitarbeitenden geben ihre Speichelprobe ab und geben diese an den Pool-Manager zurück. Diese nehmen die Proben und bilden die Pools. 7. Die Proben werden per Post ins Labor gebracht. In der Stadt Zürich steht zudem während einer Pilotphase ein Kurierdienst zur Verfügung. 8. Das Poolresultat wird der Pool-Managerin mitgeteilt. Wurden die Mitarbeitenden bei der Poolbildung in der Plattform erfasst, werden diese automatisch auch über das Resultat informiert. Bei einem positiven Pool müssen sich die Mitarbeitenden einem PCR-Test in einer Teststelle unterziehen © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 4. Weisungsrechte Weisungsrechte Arbeitgeber Vorteile Betriebstestungen (abgesehen von den pandemischen Vorteilen) - Keine Homeoffice-Pflicht mehr, nur noch Empfehlung zu Homeoffice (Art. 10 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung besondere Lage) - Keine Kontaktquarantäne mehr (nur Arbeitsweg und Arbeit selber; Art. 3d Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigungen in Pandemiezeiten Grundsatz Kündigungsfreiheit in CH Nur eingeschränkt durch sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz (Art. 336 und 336c OR) Beide bleiben grundsätzlich unverändert © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigungen in Covid-19 Zeiten Die missbräuchliche Kündigung - Sachlicher Kündigungsschutz Art. 336 OR sanktioniert Kündigungen, die in irgendeiner Art und Weise gegen Treu & Glauben verstossen Liste des Art. 336 OR ist nicht abschliessend! Fülle von teils sich widersprechender Gerichtsurteile 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Missbräuchliche Kündigungen Fallgruppe 1 – Die Klassiker: Rachekündigungen (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR) Vereitelungskündigungen (Art. 336 Abs. 1 lit. c OR) Wegen einer persönlichen Eigenschaft, ohne dass Rechtfertigungsgründe vorliegen (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) etc. © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Missbräuchliche Kündigungen Fallgruppe 2 – Die Modernen: Kündigungen nach unzureichenden Bemühungen bei Konflikten Kündigungen mit Mobbing-Background Art und Weise der Kündigung Kündigungen nach Leistungseinbrüchen wegen Überlastung ... und stets neue Tatbestände, welche die Gerichte kreieren (z.B. „Alterskündigung“)! 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Missbräuchliche Kündigungen Folgen einer missbräuchlichen Kündigung (1) Kündigung ist dennoch gültig AN muss Einsprache gegen die Kündigung während der Kündigungsfrist machen (schriftlich - Email reicht nicht! - , begründet, Interesse an Weiterführung Arbeitsverhältnis bekunden) (Art. 336b Abs. 1 OR) Falls keine Fortführung Arbeitsverhältnis muss AN innert 180 Tagen (nicht: 6 Monate!) Klage einreichen, wobei Schlichtungsgesuch reicht (Art. 336b Abs. 2 OR) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Missbräuchliche Kündigungen Folgen einer missbräuchlichen Kündigung (2) Anspruch auf Pönalentschädigung in der Höhe von max. 6 Monatslöhnen (Art. 336a Abs. 2 OR) Gerichte sehr zurückhaltend, i.d.R. werden max. 3 Monatslöhne zugesprochen 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Missbräuchliche Kündigungen Entwicklungstendenzen Heute ist es in Mode, Kündigungen als missbräuchlich anzufechten und so ein paar Monatslöhne herauszupressen. Einer der Hauptgründe für die zunehmende Verhärtung im Arbeitsrecht Tendenz Arbeitgeber, sich nicht mehr erpressen zu lassen. Tendenz Gerichte, immer mehr Missbräuchlichkeitstatbestände anzuerkennen... Unterminierung Kündigungsfreiheit! © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Zeitlicher Kündigungsschutz in Pandemiezeiten Zwingender Kündigungsschutz (erst) nach Ablauf der Probezeit Art. 336c OR im Falle von Militär-, Schutz- oder Zivildienst (Abs. 1 lit. a) (unverschuldeter) Arbeitsverhinderungen durch Krankheit oder Unfall (Abs. 1 lit. b) Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Niederkunft (Abs. 1 lit. c) 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Zeitlicher Kündigungsschutz in Pandemiezeiten Zwingender Kündigungsschutz (erst) nach Ablauf der Probezeit Art. 336c OR im Falle von Militär-, Schutz- oder Zivildienst (Abs. 1 lit. a) (unverschuldeter) Arbeitsverhinderungen durch Krankheit oder Unfall (Abs. 1 lit. b) Quarantäne?? Besonders gefährdete Person?? Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Niederkunft (Abs. 1 lit. c) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigung zu Unzeit Folgen Kündigungsschutz Art. 336c Abs. 2 OR Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (keine Rechtswirkungen, muss wiederholt werden) Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist gültig, die Kündigungsfrist wird aber durch die Sperrfrist unterbrochen und erst nach deren Ablauf fortgesetzt 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigung zu Unzeit Kündigungsschutz für …? Asymptomatische Personen in Quarantäne? Besonders gefährdete Personen? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigung zu Unzeit Kündigungsschutz für …? Asymptomatische Personen in Quarantäne? UMSTRITTEN! Meinung 1: Art. 336c OR: Sperrfristenschutz gibt’s bei unverschuldeter, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; Quarantäne ≠ Krankheit, sondern behördliche Anordnung keine Sperrfrist (BLESI/HIRSIGER/PIETRUSZAK) Meinung 2: Sperrfrist im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu bejahen – weil AN sich vielleicht sonst weniger testen lassen) (PÄRLI/EGGMANN) 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigung zu Unzeit Kündigungsschutz für …? Besonders gefährdete Personen? UMSTRITTEN! Meinung 1: Art. 336c OR: Sperrfristenschutz gibt’s bei unverschuldeter, krankheitsbedingter ArbeitsUNfähigkeit; besondere Gefährdung bei voller Arbeitsfähigkeit ≠ ArbeitsUNfähigkeit keine Sperrfrist (BLESI/HIRSIGER/PIETRUSZAK; LIENHART u.a.) Meinung 2: Sperrfrist im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu bejahen – weil AN sich vielleicht sonst nicht trauen, ihre bes. Gefährdung dem AG mitzuteilen. (PÄRLI/EGGMANN; GEISER / MÜLLER / PÄRLI u.a.) © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten 5. Kündigungen in Pandemiezeiten Kündigung zu Unzeit Fazit: Befürworter der Ausweitungen des Kündigungsschutzes in Pandemiezeiten argumentieren mit allgemeinen Standpunkten, ohne Rechtsgrundlage Gegner können konzise rechtliche Überlegungen und Rechtsgrundlagen für ihre Argumente vorweisen Übrigens: Weisungen des Seco ≠ Gesetz ≠ ausreichende Rechtsgrundlage! Einzelfragen Was kann gefordert werden hinsichtlich Schutzkonzepten (Einhaltungspflichten) und wie ist umzugehen mit Maskenverweigern? Impfverweigern? Covid-Test-Verweigern? © Zürich Kongress Treuhand 2021
Astrid Lienhart Arbeitsrecht in Pandemiezeiten Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Zürich Kongress Treuhand 2021
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