Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona

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Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona
Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona
Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-
kehrern in Zeiten von Corona

August 2020

Zusammenfassung                                 desländer zuständig. Das Robert-Koch-Insti-
                                                tut (RKI) weist hierzu internationale Risikoge-
In den vergangenen Wochen wurden in den         biete aus, nach deren Besuch eine Pflicht zur
Bundesländern die Corona-Maßnahmen im-          Quarantäne bestehen kann.
mer weiter gelockert. Wurden zu Beginn der
Pandemie viele Urlaubsreisen abgesagt, ha-      Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschlie-
ben viele Länder zwischenzeitlich ihre Gren-    ßender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf
zen wieder für Touristen geöffnet. Daraus er-   die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Ar-
geben sich Fragen, welche Rechte und Pflich-    beitnehmer aus einem Risikogebiet zurück,
ten nach der Rückkehr für solche Arbeitneh-     ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebs-
mer gelten, die ihren Urlaub außerhalb          organisatorisch Notwendige zu unternehmen,
Deutschlands verbracht haben.                   um Beschäftigte zu schützen und die Arbeits-
                                                leistung aufrecht zu erhalten.
Nach den Regelungen des Bundesministeri-
ums für Gesundheit (BMG) für nach Deutsch-      Davon kann unter anderem die Anordnung
land Einreisende im Zusammenhang mit            von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbrin-
Corona sind Personen, die aus dem Ausland       gung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht
einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen       möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsan-
vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehal-    spruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung
ten haben verpflichtet, innerhalb von 14 Ta-    des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist
gen nach der Einreise auf Anforderung des       hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitneh-
zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches     mer bereits nach der Landesverordnung ver-
Zeugnis über eine molekularbiologische Tes-     pflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu blei-
tung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion   ben. In Betracht kommt eine Entschädigung
vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung kann     nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich
auch im Ausland bis 48 Stunden vor der Ein-     ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom
reise vorgenommen werden. Einreisende, die      RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land,
kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, ha-    sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens
ben eine Testung zu dulden. Bis ein negatives   zu berücksichtigen.
Testergebnis vorliegt, müssen sich Einrei-
sende für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen    1. Risikogebiete
unverzüglich in häusliche Quarantäne (sog.
Absonderung) begeben.1 Für die konkrete         Ob ein Urlauber sich bei seiner Rückkehr
Umsetzung der Maßnahmen sind die Bun-           nach Deutschland in Quarantäne begeben

1 vgl. FAQ des BMG bei Einreisen nach
Deutschland, August 2020: https://www.bun-
desgesundheitsministerium.de/coronavirus-
infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.
muss, hängt davon ab, ob er sich davor in ei-                  Gründen so zu behandeln, als habe er sich in
nem Risikogebiet aufgehalten hat.                              einem Risikogebiet aufgehalten.

Risikogebiete sind Länder, die nach gemein-                    Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist der
samer Analyse und Entscheidung durch das                       Arbeitgeber berechtigt, die Erbringung der Ar-
Bundesministerium für Gesundheit, das Aus-                     beitsleistung im Homeoffice anzuordnen. Das
wärtige Amt und das Bundesministerium des                      gilt nach unserer Einschätzung auch, wenn
Innern, für Bau und Heimat als solche einge-                   keine Individual- oder Betriebsvereinbarung
stuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststel-                 zum Thema mobile Arbeit vorliegt. Die Wei-
lung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regio-                   sung entspricht billigem Ermessen. Das gilt
nen in den letzten sieben Tagen mehr als 50                    unabhängig von der in Rechtsverordnung an-
Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Da-                   geordneten Quarantäneverpflichtung bzw.
neben kann eine Einstufung als Risikogebiet                    hierfür vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
auch erfolgen, wenn nach qualitativen Krite-                   Maßgeblich ist die Einstufung des Gebiets als
rien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine                Risikogebiet. Wird das Reiseland als Risiko-
erhöhte Gefahr besteht. Das RKI hat eine                       gebiet eingestuft, besteht dort eine erhöhte
Liste von Ländern veröffentlicht, die nach die-                Ansteckungsgefahr. Diese besteht unabhän-
sen Kriterien bereits als Risikogebiete einge-                 gig von der Dauer und dem Grund des Auf-
stuft wurden.2 Danach gehören z. B. die Tür-                   enthalts. Deshalb sind für das Vorliegen einer
kei sowie einzelne Bundesstaaten der USA                       Ansteckungsgefahr und dem daraus resultie-
zu den Risikogebieten.                                         renden Recht des Arbeitgebers auf Suspen-
                                                               dierung der Arbeitsleistung die in der jeweili-
2. Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet                            gen Rechtsverordnung geregelten Ausnah-
                                                               men von der Quarantänepflicht unerheblich.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem
Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fra-                    Vor dem Hintergrund der Corona-Testpflicht
gen, ob dieser sich während seines Urlaubs                     für Einreisende aus einem Risikogebiet, wird
in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das                     der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmä-
gilt auch dann, wenn die Landesverordnung                      ßig ein Testergebnis der vergangenen 48
von einer Quarantäneanordnung absieht,                         Stunden vorlegen können. Allerdings ist auch
wenn es sich dabei um eine Reise „aus trifti-                  bei einem negativen Testergebnis noch nicht
gem Grund“ handelt oder ein anderer Aus-                       sichergestellt, dass die Ansteckungsgefahr
nahmegrund von der Quarantänepflicht ein-                      beseitigt ist. Aufgrund der noch immer unkla-
schlägig ist. Hierzu sollen insbesondere Rei-                  ren Inkubationszeit sprechen gute Gründe da-
sen aufgrund eines geteilten Sorgerechts o-                    für, auch insoweit von der Berechtigung des
der zur Pflege schutzbedürftiger Personen                      Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitneh-
gehören. Das Fragerecht des Arbeitgebers                       mers auszugehen. Nach Auffassung des RKI
besteht auch dann, wenn in der Landesver-                      liegt demgegenüber eine überwiegende
ordnung eine Ausnahmeregelung von der                          Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass sich der
Quarantänepflicht enthalten ist. Verweigert                    Reisende nicht angesteckt hat, wenn ein
der Arbeitnehmer die Auskunft, ob er sich                      zweiter Test mindestens fünf bis sieben Tage
während seines Urlaubs in einem Risikoge-                      nach Rückkehr aus dem Risikogebiet durch-
biet aufgehalten hat, verstößt er gegen seine                  geführt worden ist.3 Zwar bleibt in diesen Fäl-
arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, § 241                     len nach unserer Auffassung auch dann noch
Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist dann nicht in                  die Anordnung von Homeoffice aus Gründen
der Lage, das Infektionsrisiko des Arbeitneh-                  der Prävention möglich. Eine einseitige Frei-
mers sicher zu bestimmen. Der Arbeitnehmer                     stellung von der Arbeitsleistung – insbeson-
ist in diesem Fall schon aus präventiven                       dere unter Wegfall der Lohnfortzahlung –

2 https://www.rki.de/DE/Content/In-                            3vgl. Hinweise des RKI zur Testung:
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge-                         https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
biete_neu.html.                                                artiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage-
                                                               ment_Download.pdf?__blob=publicationFile.

                   Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                   August 2020
                                                                                                            2
dürfte in diesen Fällen allerdings nur noch in                 Arbeitnehmer seine Reise aufgrund eines in
besonderen Ausnahmefällen zu begründen                         der jeweiligen Landesverordnung genannten
sein.                                                          triftigen Grundes angetreten hat, für den die
                                                               Verordnung eine Ausnahme von der Quaran-
Ist auch unter organisatorischen Gesichts-                     täneverpflichtung vorsieht, z.B. zur Wahrneh-
punkten die weitere Erbringung der Arbeits-                    mung des Sorgerechts für ein Kind oder zur
leistung nicht möglich, besteht kein Lohn-                     Pflege schutzbedürftiger Personen.
zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Auf-
grund der in der Länderverordnung angeord-                     Auch wenn die einschlägige Landesverord-
neten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es                   nung eine entsprechende Ausnahmerege-
dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeits-                     lung vorsieht, ist der Arbeitnehmer bei Rück-
leistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB. Die                   kehr aus einem Risikogebiet gehindert, seine
Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers ent-                    Arbeitsleistung vertragsgerecht anzubieten.
fällt nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit nicht                      Maßgeblich ist allein die Rückkehr aus einem
§ 616 BGB bereits vertraglich wirksam abbe-                    Risikogebiet. Deshalb ist der Arbeitgeber be-
dungen ist, liegen jedenfalls die Vorausset-                   rechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Mit
zungen der Vorschrift nicht vor. In den meis-                  der Suspendierung der Arbeitsleistung entfällt
ten Fällen einer Quarantäneverpflichtung wird                  der Lohnfortzahlungsanspruch.
es sich nicht nur um eine „kurzzeitige Verhin-
derung“ handeln. § 616 BGB erfasst grund-                      Mangels behördlicher Anordnung greift in die-
sätzlich nur sehr kurze Zeiträume von weni-                    sen Fällen auch nicht die Entschädigungsleis-
gen Tagen, die ein Arbeitgeber ohnehin ein-                    tung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Quarantäne
kalkulieren muss.4 Ein Urteil des BGH aus                      beruht nicht auf einer behördlichen Anord-
dem Jahr 1978, in dem der BGH einen Zeit-                      nung. Ob § 56 Abs. 1 IfSG analog angewen-
raum von sechs Wochen noch als kurzfristige                    det werden kann, ist ungeklärt. Nach unserer
Verhinderung gewertet hat, ist eine Einzelfall-                Auffassung sprechen gute Gründe für eine
entscheidung und nicht auf die heutige Situa-                  analoge Anwendung. In diesem Fall wären
tion übertragbar.5 Nach ganz h. M. entfällt der                Aspekte des Mitverschuldens (§ 56 Abs. 1
Lohnanspruch bei Überschreiten der Erheb-                      Satz 3 IfSG) auch hier zu berücksichtigen. Für
lichkeitsschwelle von nur wenigen Tagen voll-                  diese Fälle muss klargestellt werden, dass
ständig.6                                                      jede Art von staatlicher Anordnung der Qua-
                                                               rantäne einen Anspruch auf Entschädigung
Im Rahmen des § 616 BGB sind Verschulden-                      nach § 56 Abs.1 S. 1 IfSG auslöst.
saspekte zu berücksichtigen. Den zur Dienst-
leistung Verpflichteten darf an der Verhinde-                  3. Urlaubsrückkehr aus einem Land, für
rung der Dienstleistung kein Verschulden tref-                    das eine Reisewarnung besteht
fen. Begibt sich der Arbeitnehmer zu touristi-
schen Zwecken ins Ausland, ist von ihm zu                      Nach der Muster-Verordnung des Bundes ist
erwarten, dass er sich in der aktuellen Krisen-                für die Quarantäneverpflichtung aufgrund lan-
situation über die Folgen seiner Reise infor-                  desrechtlicher Verordnung die Einreise aus
miert. Zumindest wenn ein Gebiet als Risiko-                   einem Risikogebiet vorausgesetzt.
gebiet ausgewiesen ist und eine entspre-
chende Quarantäne-Verordnung des Landes                        Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor nicht
besteht oder der Arbeitnehmer vom Arbeitge-                    notwendigen, touristischen Reisen ins Aus-
ber gar auf eine mögliche Quarantäne-Ver-                      land. Ausgenommen davon sind die meisten
pflichtung hingewiesen wurde, ist von einem                    Länder der EU, Schengen-assoziierte Staa-
Mitverschulden an der Verhinderung seiner                      ten (Schweiz, Norwegen, Island und Liech-
Arbeitsleistung auszugehen. Ein Mitverschul-                   tenstein),Großbritannien sowie vier Provinzen
den wird nur dann nicht vorliegen, wenn der

4Hohestatt/Krois, NZA 2020, 413,416.                           6Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416;
5BGH v. 30. November 1978 – III ZR 43/77,                      ErfK-ArbR-Preis § 616 Rn. 10.
NJW 1979, 422, 425.

                   Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                   August 2020
                                                                                                           3
in der Türkei. Überschreitet ein Land die Neu-                  aus einem von einer Reisewarnung betroffe-
infiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung                   nen Gebiet nachhaltige Störungen des Be-
von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumu-                       triebsfriedens ergeben. Dann überwiegt das
lativ in den letzten sieben Tagen, kann es zu                   Interesse des Arbeitgebers an der Anordnung
einer neuen Reisewarnung kommen. Reise-                         von Homeoffice das Interesse des Arbeitneh-
warnungen werden auch für Länder ausge-                         mers in den Betrieb zu kommen.
sprochen, für die aktuell z. B. ein Einreisever-
bot für deutsche Staatsbürger gilt. Das gilt z.                 Praxistipp: In der Praxis werden diese Fälle
B. für Japan.                                                   selten vorkommen. In den meisten Fällen sind
                                                                Länder, für die eine Reisewarnung besteht,
Besteht für ein Land eine Reisewarnung des                      gleichzeitig Risikogebiete. Ist das nicht der
Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem                    Fall, beruhen die Reisewarnungen meist auf
Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI                     länderspezifischen Gründen, z. B. Einreise-
erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Re-                  verboten und Quarantänebestimmungen bei
gel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestim-                    Einreise ins Ausland.
mungen in Quarantäne begeben.
                                                                4. Handlungsempfehlung
Ein Land, für das eine Reisewarnung besteht,
ist nicht immer auch ein Risikogebiet. Aktuell                  Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständi-
besteht allerdings für die nach den Kriterien                   gen Behörden Fälle einer Quarantäne auf-
des RKI festgelegten Risikogebiete auch fast                    grund der Rechtsverordnung des Bundeslan-
immer eine Reisewarnung. In diesem Fall gel-                    des beurteilen, kann es sich anbieten, vorab
ten die Rechtsfolgen für Urlaubsrückkehrer                      mit der Behörde in Kontakt zu treten. Erteilt
aus einem Risikogebiet. Ausnahmen stellen                       die Behörde die Auskunft, dass die Fälle der
hier z.B. Spanien und die Türkei dar. In Spa-                   Urlaubsrückkehrer nicht unter § 56 IfSG fal-
nien gelten derzeit drei autonome Gemein-                       len, sollten die Arbeitnehmer darauf hingewie-
schaften als Risikogebiete, Aragón, Katalo-                     sen werden, dass das Risiko besteht, für die
nien und Navarra. Die Türkei ist nach wie vor                   Quarantänezeit nach Rückkehr keinerlei An-
vom RKI als Risikogebiet eingestuft, für vier                   sprüche geltend machen zu können.
Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla)
hat das Auswärtige Amt jedoch die Reisewar-                     Praxistipp: Besteht grundsätzlich die Mög-
nung aufgehoben. Aufgrund der dynamischen                       lichkeit mobiler Arbeit, sollte vorab eine ein-
Entwicklung des Infektionsgeschehens aktu-                      vernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer
alisiert das RKI seine Liste mit den ausgewie-                  angestrebt werden, wenn er zunächst nicht im
senen Risikogebieten fortlaufend. Die Liste ist                 Betrieb beschäftigt werden soll.
unter dem Link https://www.rki.de/covid-19-ri-
sikogebiete abrufbar.
                                                                Um die Arbeitnehmer über die möglichen
                                                                Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu infor-
Bei Urlaubsrückkehr aus einem Land mit Rei-
                                                                mieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb o-
sewarnung kann der Arbeitgeber den Arbeit-
                                                                der eine Bekanntmachung im Intranet an. Es
nehmer nicht einseitig von der Arbeitsleistung
                                                                sollte darauf hingewiesen werden, dass die
suspendieren. Regelmäßig wird die Anord-
                                                                aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslan-
nung von Homeoffice aus Gründen des Infek-
                                                                des eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr
tionsschutzes nicht in Betracht kommen, da
                                                                aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die ent-
die Reisewarnung allein nicht auf ein erhöh-
                                                                sprechenden Informationsseiten, mit stets ak-
tes Ansteckungsrisiko schließen lässt. Etwas
                                                                tualisierten Informationen zu Risikogebieten,
anderes kann bei Vorliegen von akuten respi-
                                                                sollte hingewiesen werden.7 Die Arbeitneh-
ratorischen Symptomen gelten oder wenn
                                                                mer sollten weiter darüber informiert werden,
sich durch die Rückkehr eines Arbeitnehmers

7Veröffentlichungen des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

                    Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                    August 2020
                                                                                                             4
dass ihnen während der Zeit der Quarantäne
kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht, son-
dern allenfalls ein Anspruch nach dem IfSG in
Betracht kommen kann, wenn die Vorausset-
zungen erfüllt sind.

Information der Mitarbeiter – Checkliste

-   Urlaubsrückkehrermanagement erforder-
    lich
-   Hinweis auf eine bestehende Quarantä-
    nepflicht bei Rückkehr aus einem Risiko-
    gebiet
-   Hinweis auf die als Risikogebiete defi-
    nierte    Länderübersicht    nach   RKI
    (https://www.rki.de/DE/Content/In-
    fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge-
    biete_neu.html)
-   Hinweis, dass während der Quarantäne
    kein Anspruch auf Lohnfortzahlung be-
    steht
-   Fragerecht des Arbeitgebers nach Auf-
    enthalt im Risikogebiet
-   Empfehlung an Arbeitnehmer, vor Ur-
    laubsantritt eine analoge Anwendung des
    Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei
    der zuständigen Behörde zu erfragen.

Ansprechpartner:

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände

Arbeits- und Tarifrecht
arbeitsrecht@arbeitgeber.de
T + 49 30 2033- 1200

                    Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                    August 2020
                                                                                                          5
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