Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück- kehrern in Zeiten von Corona August 2020 Zusammenfassung desländer zuständig. Das Robert-Koch-Insti- tut (RKI) weist hierzu internationale Risikoge- In den vergangenen Wochen wurden in den biete aus, nach deren Besuch eine Pflicht zur Bundesländern die Corona-Maßnahmen im- Quarantäne bestehen kann. mer weiter gelockert. Wurden zu Beginn der Pandemie viele Urlaubsreisen abgesagt, ha- Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschlie- ben viele Länder zwischenzeitlich ihre Gren- ßender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf zen wieder für Touristen geöffnet. Daraus er- die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Ar- geben sich Fragen, welche Rechte und Pflich- beitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ten nach der Rückkehr für solche Arbeitneh- ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebs- mer gelten, die ihren Urlaub außerhalb organisatorisch Notwendige zu unternehmen, Deutschlands verbracht haben. um Beschäftigte zu schützen und die Arbeits- leistung aufrecht zu erhalten. Nach den Regelungen des Bundesministeri- ums für Gesundheit (BMG) für nach Deutsch- Davon kann unter anderem die Anordnung land Einreisende im Zusammenhang mit von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbrin- Corona sind Personen, die aus dem Ausland gung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsan- vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehal- spruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung ten haben verpflichtet, innerhalb von 14 Ta- des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist gen nach der Einreise auf Anforderung des hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitneh- zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches mer bereits nach der Landesverordnung ver- Zeugnis über eine molekularbiologische Tes- pflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu blei- tung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion ben. In Betracht kommt eine Entschädigung vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung kann nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich auch im Ausland bis 48 Stunden vor der Ein- ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom reise vorgenommen werden. Einreisende, die RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, ha- sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens ben eine Testung zu dulden. Bis ein negatives zu berücksichtigen. Testergebnis vorliegt, müssen sich Einrei- sende für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen 1. Risikogebiete unverzüglich in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) begeben.1 Für die konkrete Ob ein Urlauber sich bei seiner Rückkehr Umsetzung der Maßnahmen sind die Bun- nach Deutschland in Quarantäne begeben 1 vgl. FAQ des BMG bei Einreisen nach Deutschland, August 2020: https://www.bun- desgesundheitsministerium.de/coronavirus- infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.
muss, hängt davon ab, ob er sich davor in ei- Gründen so zu behandeln, als habe er sich in nem Risikogebiet aufgehalten hat. einem Risikogebiet aufgehalten. Risikogebiete sind Länder, die nach gemein- Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist der samer Analyse und Entscheidung durch das Arbeitgeber berechtigt, die Erbringung der Ar- Bundesministerium für Gesundheit, das Aus- beitsleistung im Homeoffice anzuordnen. Das wärtige Amt und das Bundesministerium des gilt nach unserer Einschätzung auch, wenn Innern, für Bau und Heimat als solche einge- keine Individual- oder Betriebsvereinbarung stuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststel- zum Thema mobile Arbeit vorliegt. Die Wei- lung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regio- sung entspricht billigem Ermessen. Das gilt nen in den letzten sieben Tagen mehr als 50 unabhängig von der in Rechtsverordnung an- Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Da- geordneten Quarantäneverpflichtung bzw. neben kann eine Einstufung als Risikogebiet hierfür vorgesehenen Ausnahmeregelungen. auch erfolgen, wenn nach qualitativen Krite- Maßgeblich ist die Einstufung des Gebiets als rien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine Risikogebiet. Wird das Reiseland als Risiko- erhöhte Gefahr besteht. Das RKI hat eine gebiet eingestuft, besteht dort eine erhöhte Liste von Ländern veröffentlicht, die nach die- Ansteckungsgefahr. Diese besteht unabhän- sen Kriterien bereits als Risikogebiete einge- gig von der Dauer und dem Grund des Auf- stuft wurden.2 Danach gehören z. B. die Tür- enthalts. Deshalb sind für das Vorliegen einer kei sowie einzelne Bundesstaaten der USA Ansteckungsgefahr und dem daraus resultie- zu den Risikogebieten. renden Recht des Arbeitgebers auf Suspen- dierung der Arbeitsleistung die in der jeweili- 2. Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet gen Rechtsverordnung geregelten Ausnah- men von der Quarantänepflicht unerheblich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fra- Vor dem Hintergrund der Corona-Testpflicht gen, ob dieser sich während seines Urlaubs für Einreisende aus einem Risikogebiet, wird in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmä- gilt auch dann, wenn die Landesverordnung ßig ein Testergebnis der vergangenen 48 von einer Quarantäneanordnung absieht, Stunden vorlegen können. Allerdings ist auch wenn es sich dabei um eine Reise „aus trifti- bei einem negativen Testergebnis noch nicht gem Grund“ handelt oder ein anderer Aus- sichergestellt, dass die Ansteckungsgefahr nahmegrund von der Quarantänepflicht ein- beseitigt ist. Aufgrund der noch immer unkla- schlägig ist. Hierzu sollen insbesondere Rei- ren Inkubationszeit sprechen gute Gründe da- sen aufgrund eines geteilten Sorgerechts o- für, auch insoweit von der Berechtigung des der zur Pflege schutzbedürftiger Personen Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitneh- gehören. Das Fragerecht des Arbeitgebers mers auszugehen. Nach Auffassung des RKI besteht auch dann, wenn in der Landesver- liegt demgegenüber eine überwiegende ordnung eine Ausnahmeregelung von der Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass sich der Quarantänepflicht enthalten ist. Verweigert Reisende nicht angesteckt hat, wenn ein der Arbeitnehmer die Auskunft, ob er sich zweiter Test mindestens fünf bis sieben Tage während seines Urlaubs in einem Risikoge- nach Rückkehr aus dem Risikogebiet durch- biet aufgehalten hat, verstößt er gegen seine geführt worden ist.3 Zwar bleibt in diesen Fäl- arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, § 241 len nach unserer Auffassung auch dann noch Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist dann nicht in die Anordnung von Homeoffice aus Gründen der Lage, das Infektionsrisiko des Arbeitneh- der Prävention möglich. Eine einseitige Frei- mers sicher zu bestimmen. Der Arbeitnehmer stellung von der Arbeitsleistung – insbeson- ist in diesem Fall schon aus präventiven dere unter Wegfall der Lohnfortzahlung – 2 https://www.rki.de/DE/Content/In- 3vgl. Hinweise des RKI zur Testung: fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- biete_neu.html. artiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage- ment_Download.pdf?__blob=publicationFile. Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona August 2020 2
dürfte in diesen Fällen allerdings nur noch in Arbeitnehmer seine Reise aufgrund eines in besonderen Ausnahmefällen zu begründen der jeweiligen Landesverordnung genannten sein. triftigen Grundes angetreten hat, für den die Verordnung eine Ausnahme von der Quaran- Ist auch unter organisatorischen Gesichts- täneverpflichtung vorsieht, z.B. zur Wahrneh- punkten die weitere Erbringung der Arbeits- mung des Sorgerechts für ein Kind oder zur leistung nicht möglich, besteht kein Lohn- Pflege schutzbedürftiger Personen. zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Auf- grund der in der Länderverordnung angeord- Auch wenn die einschlägige Landesverord- neten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es nung eine entsprechende Ausnahmerege- dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeits- lung vorsieht, ist der Arbeitnehmer bei Rück- leistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB. Die kehr aus einem Risikogebiet gehindert, seine Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers ent- Arbeitsleistung vertragsgerecht anzubieten. fällt nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit nicht Maßgeblich ist allein die Rückkehr aus einem § 616 BGB bereits vertraglich wirksam abbe- Risikogebiet. Deshalb ist der Arbeitgeber be- dungen ist, liegen jedenfalls die Vorausset- rechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Mit zungen der Vorschrift nicht vor. In den meis- der Suspendierung der Arbeitsleistung entfällt ten Fällen einer Quarantäneverpflichtung wird der Lohnfortzahlungsanspruch. es sich nicht nur um eine „kurzzeitige Verhin- derung“ handeln. § 616 BGB erfasst grund- Mangels behördlicher Anordnung greift in die- sätzlich nur sehr kurze Zeiträume von weni- sen Fällen auch nicht die Entschädigungsleis- gen Tagen, die ein Arbeitgeber ohnehin ein- tung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Quarantäne kalkulieren muss.4 Ein Urteil des BGH aus beruht nicht auf einer behördlichen Anord- dem Jahr 1978, in dem der BGH einen Zeit- nung. Ob § 56 Abs. 1 IfSG analog angewen- raum von sechs Wochen noch als kurzfristige det werden kann, ist ungeklärt. Nach unserer Verhinderung gewertet hat, ist eine Einzelfall- Auffassung sprechen gute Gründe für eine entscheidung und nicht auf die heutige Situa- analoge Anwendung. In diesem Fall wären tion übertragbar.5 Nach ganz h. M. entfällt der Aspekte des Mitverschuldens (§ 56 Abs. 1 Lohnanspruch bei Überschreiten der Erheb- Satz 3 IfSG) auch hier zu berücksichtigen. Für lichkeitsschwelle von nur wenigen Tagen voll- diese Fälle muss klargestellt werden, dass ständig.6 jede Art von staatlicher Anordnung der Qua- rantäne einen Anspruch auf Entschädigung Im Rahmen des § 616 BGB sind Verschulden- nach § 56 Abs.1 S. 1 IfSG auslöst. saspekte zu berücksichtigen. Den zur Dienst- leistung Verpflichteten darf an der Verhinde- 3. Urlaubsrückkehr aus einem Land, für rung der Dienstleistung kein Verschulden tref- das eine Reisewarnung besteht fen. Begibt sich der Arbeitnehmer zu touristi- schen Zwecken ins Ausland, ist von ihm zu Nach der Muster-Verordnung des Bundes ist erwarten, dass er sich in der aktuellen Krisen- für die Quarantäneverpflichtung aufgrund lan- situation über die Folgen seiner Reise infor- desrechtlicher Verordnung die Einreise aus miert. Zumindest wenn ein Gebiet als Risiko- einem Risikogebiet vorausgesetzt. gebiet ausgewiesen ist und eine entspre- chende Quarantäne-Verordnung des Landes Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor nicht besteht oder der Arbeitnehmer vom Arbeitge- notwendigen, touristischen Reisen ins Aus- ber gar auf eine mögliche Quarantäne-Ver- land. Ausgenommen davon sind die meisten pflichtung hingewiesen wurde, ist von einem Länder der EU, Schengen-assoziierte Staa- Mitverschulden an der Verhinderung seiner ten (Schweiz, Norwegen, Island und Liech- Arbeitsleistung auszugehen. Ein Mitverschul- tenstein),Großbritannien sowie vier Provinzen den wird nur dann nicht vorliegen, wenn der 4Hohestatt/Krois, NZA 2020, 413,416. 6Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416; 5BGH v. 30. November 1978 – III ZR 43/77, ErfK-ArbR-Preis § 616 Rn. 10. NJW 1979, 422, 425. Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona August 2020 3
in der Türkei. Überschreitet ein Land die Neu- aus einem von einer Reisewarnung betroffe- infiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung nen Gebiet nachhaltige Störungen des Be- von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumu- triebsfriedens ergeben. Dann überwiegt das lativ in den letzten sieben Tagen, kann es zu Interesse des Arbeitgebers an der Anordnung einer neuen Reisewarnung kommen. Reise- von Homeoffice das Interesse des Arbeitneh- warnungen werden auch für Länder ausge- mers in den Betrieb zu kommen. sprochen, für die aktuell z. B. ein Einreisever- bot für deutsche Staatsbürger gilt. Das gilt z. Praxistipp: In der Praxis werden diese Fälle B. für Japan. selten vorkommen. In den meisten Fällen sind Länder, für die eine Reisewarnung besteht, Besteht für ein Land eine Reisewarnung des gleichzeitig Risikogebiete. Ist das nicht der Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem Fall, beruhen die Reisewarnungen meist auf Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI länderspezifischen Gründen, z. B. Einreise- erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Re- verboten und Quarantänebestimmungen bei gel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestim- Einreise ins Ausland. mungen in Quarantäne begeben. 4. Handlungsempfehlung Ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, ist nicht immer auch ein Risikogebiet. Aktuell Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständi- besteht allerdings für die nach den Kriterien gen Behörden Fälle einer Quarantäne auf- des RKI festgelegten Risikogebiete auch fast grund der Rechtsverordnung des Bundeslan- immer eine Reisewarnung. In diesem Fall gel- des beurteilen, kann es sich anbieten, vorab ten die Rechtsfolgen für Urlaubsrückkehrer mit der Behörde in Kontakt zu treten. Erteilt aus einem Risikogebiet. Ausnahmen stellen die Behörde die Auskunft, dass die Fälle der hier z.B. Spanien und die Türkei dar. In Spa- Urlaubsrückkehrer nicht unter § 56 IfSG fal- nien gelten derzeit drei autonome Gemein- len, sollten die Arbeitnehmer darauf hingewie- schaften als Risikogebiete, Aragón, Katalo- sen werden, dass das Risiko besteht, für die nien und Navarra. Die Türkei ist nach wie vor Quarantänezeit nach Rückkehr keinerlei An- vom RKI als Risikogebiet eingestuft, für vier sprüche geltend machen zu können. Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) hat das Auswärtige Amt jedoch die Reisewar- Praxistipp: Besteht grundsätzlich die Mög- nung aufgehoben. Aufgrund der dynamischen lichkeit mobiler Arbeit, sollte vorab eine ein- Entwicklung des Infektionsgeschehens aktu- vernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer alisiert das RKI seine Liste mit den ausgewie- angestrebt werden, wenn er zunächst nicht im senen Risikogebieten fortlaufend. Die Liste ist Betrieb beschäftigt werden soll. unter dem Link https://www.rki.de/covid-19-ri- sikogebiete abrufbar. Um die Arbeitnehmer über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu infor- Bei Urlaubsrückkehr aus einem Land mit Rei- mieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb o- sewarnung kann der Arbeitgeber den Arbeit- der eine Bekanntmachung im Intranet an. Es nehmer nicht einseitig von der Arbeitsleistung sollte darauf hingewiesen werden, dass die suspendieren. Regelmäßig wird die Anord- aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslan- nung von Homeoffice aus Gründen des Infek- des eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr tionsschutzes nicht in Betracht kommen, da aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die ent- die Reisewarnung allein nicht auf ein erhöh- sprechenden Informationsseiten, mit stets ak- tes Ansteckungsrisiko schließen lässt. Etwas tualisierten Informationen zu Risikogebieten, anderes kann bei Vorliegen von akuten respi- sollte hingewiesen werden.7 Die Arbeitneh- ratorischen Symptomen gelten oder wenn mer sollten weiter darüber informiert werden, sich durch die Rückkehr eines Arbeitnehmers 7Veröffentlichungen des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html. Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona August 2020 4
dass ihnen während der Zeit der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht, son- dern allenfalls ein Anspruch nach dem IfSG in Betracht kommen kann, wenn die Vorausset- zungen erfüllt sind. Information der Mitarbeiter – Checkliste - Urlaubsrückkehrermanagement erforder- lich - Hinweis auf eine bestehende Quarantä- nepflicht bei Rückkehr aus einem Risiko- gebiet - Hinweis auf die als Risikogebiete defi- nierte Länderübersicht nach RKI (https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge- biete_neu.html) - Hinweis, dass während der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnfortzahlung be- steht - Fragerecht des Arbeitgebers nach Auf- enthalt im Risikogebiet - Empfehlung an Arbeitnehmer, vor Ur- laubsantritt eine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Ansprechpartner: BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- verbände Arbeits- und Tarifrecht arbeitsrecht@arbeitgeber.de T + 49 30 2033- 1200 Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona August 2020 5
Sie können auch lesen